EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52020PC0598

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln über eine Verlängerung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

COM/2020/598 final

Brüssel, den 24.9.2020

COM(2020) 598 final

2020/0276(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln über eine Verlängerung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 7. Juli 2020 hat der Rat ein Mandat 1 angenommen, mit dem die Europäische Kommission ermächtigt wird, Verhandlungen über ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und über die mögliche Verlängerung des derzeitigen Protokolls zu diesem Abkommen, das am 13. Oktober 2020 ausläuft, aufzunehmen.

Für den Fall, dass die Verhandlungen über ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln mehr Zeit in Anspruch nehmen als erwartet 2 , und um eine erhebliche Unterbrechung der Fischereitätigkeiten zu vermeiden, sollte sich die Kommission bemühen, mit der Regierung der Cookinseln eine Verlängerung des derzeitigen Protokolls 3 um einen begrenzten Zeitraum, wenn möglich höchstens ein Jahr, zu vereinbaren, und gleichzeitig weiterhin versuchen, eine Einigung über ein neues Protokoll im Einklang mit dem festgelegten Mandat zu erzielen.

Während der ersten Verhandlungsrunde (16. Juli 2020) haben die Verhandlungsführer der Union und der Cookinseln sich darauf geeinigt, dass aufgrund der Komplexität der Verhandlungen mehrere Verhandlungsrunden erforderlich sein werden, um die Verhandlungen abzuschließen. Die beiden Parteien haben sich deshalb im Einklang mit dem Mandat des Rates auf eine Verlängerung des derzeitigen Protokolls um einen Zeitraum von höchstens einem Jahr geeinigt. Diese Verlängerung wird in einem Abkommen in Form eines Briefwechsels festgelegt, das am 29. Juli 2020 in Brüssel und Rarotonga (Cookinseln) paraphiert wurde.

Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten der europäischen Flotte, die in den Gewässern der Cookinseln Fischfang betreibt, zu vermeiden, sollte der Beschluss des Rates zur Annahme dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels rechtzeitig angenommen werden, damit die beiden Vertragsparteien diesen Beschluss unterzeichnen können, bevor das derzeitige Protokoll am 13. Oktober 2020 ausläuft.

Die Kommission schlägt auf dieser Grundlage vor, dass der Rat die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung dieses Briefwechsels genehmigt, der eine Verlängerung des derzeitigen Protokolls für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ermöglicht.

Zweck des Protokolls ist es, Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in den Gewässern der Cookinseln Fangmöglichkeiten im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten und den Empfehlungen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) im Rahmen des verfügbaren Überschusses zu eröffnen. Ziele sind auch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Cookinseln im Interesse beider Vertragsparteien.

Nach dem derzeitigen Protokoll zwischen der EU und den Cookinseln darf die EU-Flotte in den Gewässern der Cookinseln Thunfischarten mit indikativen jährlichen Fangmöglichkeiten von 7000 Tonnen befischen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Im Einklang mit den Prioritäten der Reform der Fischereipolitik 4 eröffnet das Protokoll Unionsschiffen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Beachtung der Empfehlungen der WCPFC Fangmöglichkeiten in den Gewässern der Cookinseln. Das Protokoll ermöglicht der Europäischen Union und den Cookinseln darüber hinaus eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern der Cookinseln sowie zur Unterstützung der Bemühungen der Regierung der Cookinseln Entwicklung ihres Fischereisektors im Interesse beider Parteien.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Aushandlung eines neuen Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens über nachhaltige Fischerei – bei der dieser Vorschlag für eine Verlängerung eine Etappe darstellt – wird im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU gegenüber den AKP-Staaten und unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte geführt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dessen Artikel 43 Absatz 2 die Gemeinsame Fischereipolitik geregelt und in dessen Artikel 218 Absatz 5 das Verfahren für die Unterzeichnung von Abkommen zwischen der Union und Drittländern festgelegt ist.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen. Er steht mit diesen Bestimmungen sowie mit denjenigen über die finanzielle Unterstützung für Drittländer gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Einklang.

Die Verlängerung des durch das am 13. Oktober 2020 auslaufende Protokoll festgelegten Rahmens um ein Jahr ist für den Verhandlungsprozess zweckmäßig, um die Kontinuität der Fischereitätigkeiten der europäischen Flotte in den Gewässern der Cookinseln zu gewährleisten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Interessenträger wurden im Rahmen der Auswertung des Protokolls 2016-2020 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass ein Interesse besteht, das Fischereiprotokoll mit den Cookinseln zu erneuern. Dieser Vorschlag für die Verlängerung des Protokolls ist eine Etappe des Verhandlungsprozesses über diese Verlängerung.

Konsultation der Interessenträger

Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft der Cookinseln konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die jährliche finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union beläuft sich auf 700 000 EUR und ergibt sich aus

a) einem jährlichen Betrag für den Zugang zu den Fischereiressourcen für die im Protokoll vorgesehenen Kategorien, der für die Dauer der Verlängerung des Protokolls auf 350 000 EUR festgesetzt wird;

b) einem Beitrag zur Unterstützung der Fischereipolitik der Cookinseln in Höhe von 350 000 EUR jährlich für die Dauer der Verlängerung des Protokolls. Diese Unterstützung steht für die gesamte Laufzeit des Protokolls mit den Zielen der nationalen Politik der Cookinseln im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Fischereiressourcen im Einklang.

Der jährliche Betrag für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt; dies gilt auch für die Reserve für die Protokolle, die zu Beginn des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind 5 .

In dem Briefwechsel für die Verlängerung wird auch eine Klausel über eine anteilmäßige Kürzung festgelegt, falls die Verhandlungen über die Verlängerung des Protokolls vor Ablauf der jährlichen Verlängerung gemäß dem Briefwechsel mit deren Unterzeichnung abgeschlossen werden und diese demzufolge in Kraft treten.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Modalitäten für die Überwachung sind in dem Protokoll festgelegt, das mit dem Briefwechsel verlängert wird.

2020/0276 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln über eine Verlängerung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Das partnerschaftliche Fischereiabkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln 6 (im Folgenden das „Abkommen“), das mit dem Beschluss (EU) Nr. 2017/418 des Rates 7 genehmigt wurde, ist am 10. Mai 2017 in Kraft getreten. Das Protokoll zur Durchführung des Abkommens (im Folgenden das „Protokoll“) galt seit dem 14. Oktober 2016 8 vorläufig für einen Zeitraum von vier Jahren.

(2)    Das Protokoll läuft am 13. Oktober 2020 aus.

(3)    Am 7. Juli 2020 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Cookinseln über den Abschluss eines neuen Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei.

(4)    In Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls hat die Kommission im Namen der Union ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ausgehandelt. Diese Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Briefwechsels am 29. Juli 2020 erfolgreich abgeschlossen.

(5)    Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels wird das Ziel verfolgt, der Union und der Regierung der Cookinseln die Möglichkeit zu geben, weiterhin zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern der Cookinseln zu fördern sowie den Fischereifahrzeugen der Union die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern zu ermöglichen.

(6)    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte daher – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden.

(7)    Um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge der Union ihre Tätigkeit in den Gewässern der Cookinseln weiter ausüben können, sollte das Abkommen in Form eines Briefwechsels vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln über die Verlängerung des am 13. Oktober 2020 auslaufenden Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (im Folgenden das „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens in Form eines Briefwechsels stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels gilt gemäß Absatz 6 des Abkommens vorläufig ab dem 14. Oktober 2020 oder ab jedem späteren Zeitpunkt bis zu dessen Inkrafttreten mit Wirkung ab dem Unterzeichnungsdatum.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über eine Verlängerung des am 13. Oktober 2020 auslaufenden Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

1.2.    Politikbereich(e)

11 – Maritime Angelegenheiten und Fischerei

11 03 – Obligatorische Beiträge zu regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen internationalen Organisationen sowie zu Abkommen über nachhaltige Fischerei

11 03 01 – Schaffung der rechtlichen Basis für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

1.3.    Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 9  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.    Ziel(e)

1.4.1.    Allgemeine(s) Ziel(e)

Das Aushandeln und der Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fanggebieten von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der EU-Gewässer zu fördern.

Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

1.4.2.    Einzelziele:

Einzelziel

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

ABM-/ABB-Tätigkeit(en):

Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Schaffung der rechtlichen Basis für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in Drittlandgewässern durch Abkommen über nachhaltige Fischerei (Haushaltslinie 11 03 01).

1.4.3.    Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Durch die Verlängerung des Protokolls zum bestehenden partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten der europäischen Fischereifahrzeuge nach Auslaufen des Protokolls am 13. Oktober 2020 vermieden. Die Verlängerung gilt bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Verlängerung des Protokolls für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr.

Durch das Protokoll kann im Bereich der Fischerei ein Rahmen für eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln geschaffen werden. Zudem trägt das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie Unterstützung der handwerklichen Fischerei, leistet.

1.4.4.    Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);

Fangdaten (Erhebung und Auswertung) und Handelswert der im Rahmen des Abkommens getätigten Fänge.

Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei).

Beitrag zur Verbesserung von Forschung, Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten durch das Partnerland und der Entwicklung seines Fischereisektors, insbesondere der handwerklichen Fischerei.

1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.    Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Es ist vorgesehen, dass der Briefwechsel zur Verlängerung des Protokolls ab dem Datum seiner Unterzeichnung, ab dem 14. Oktober 2020 oder ab jedem späteren Datum der Unterzeichnung vorläufig angewandt wird, um eine Unterbrechung der laufenden Fischereitätigkeiten unter dem derzeitigen Protokoll zu vermeiden.

1.5.2.    Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Falls die Union kein neues Protokoll abschließt, könnten die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fischereitätigkeiten nicht mehr ausüben, da das Abkommen eine Klausel enthält, die Fischereitätigkeiten außerhalb des durch ein Protokoll zu dem Abkommen vorgegebenen Rahmens ausschließt. Es besteht also ein ausdrücklicher Mehrwert für die Fernfischereiflotte der EU. Das Protokoll bietet darüber hinaus einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und den Cookinseln.

1.5.3.    Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Anhand der Auswertung der möglichen Fänge in der Fischereizone der Cookinseln sowie aufgrund der Bewertungen und verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten haben die Vertragsparteien die Referenzfangmenge für Thunfisch und vergleichbare Arten auf 7000 Tonnen jährlich mit Fangmöglichkeiten für 4 Thunfischwadenfänger festgesetzt. Die Unterstützung des Fischereisektors trägt dem Bedarf der Fischereibehörden der Cookinseln beim Kapazitätsaufbau und den Prioritäten der nationalen Fischereistrategie, einschließlich der wissenschaftlichen Forschung und der Kontroll- und Überwachungsaktivitäten im Bereich Fischerei Rechnung.

1.5.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die im Rahmen der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei bereitgestellten Mittel stellen für den nationalen Haushalt der Cookinseln Einnahmen dar. Die für die Unterstützung des Fischereisektors vorgesehenen Mittel werden allerdings (im Allgemeinen durch Aufnahme in das Jahreshaushaltsgesetz) dem zuständigen Fischereiministerium zugewiesen, da dies eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ist. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden.

1.5.5.    Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Entfällt.

Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

X befristete Laufzeit

◻ Laufzeit von 2020 bis 2022

X    Finanzielle Auswirkungen im Jahr 2020 für Mittel für Verpflichtungen und von 2020 bis 2022 für Mittel für Zahlungen.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 10  

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

◻ durch Exekutivagenturen

Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Anmerkungen

2.    VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.    Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem in der Region (Fidschi) ansässigen Fischereiattaché) kontrolliert regelmäßig die Umsetzung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten, die gemeldeten Fangdaten und die Einhaltung der Bedingungen für die Unterstützung des Sektors.

Außerdem sieht das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und die Regierung der Cookinseln zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung nach dem Protokoll anzupassen.

2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.    Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Das ermittelte Risiko besteht in einer Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die EU-Reeder sowie einer unvollständigen oder verzögerten Nutzung der zur Finanzierung der Fischereipolitik bestimmten Mittel durch die Cookinseln.

2.2.2.    Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es ist ein eingehender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der gemäß dem Abkommen und dem Protokoll umzusetzenden Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse.

Darüber hinaus enthalten das Abkommen und das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.


2.2.3.    Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit der Regierung der Cookinseln einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und des Protokolls sowie den Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. Alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet, unterliegen den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Insbesondere die Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, werden vollumfänglich identifiziert. In dem Protokoll wird festgelegt, dass die finanzielle Gegenleistung auf ein Konto der Staatskasse auf den Cookinseln zu überweisen ist.

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.    Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und betroffene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beitrag

Nummer  

GM/NGM 11

von EFTA-Ländern 12

von Kandidatenländern 13

von Drittstaaten

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

11 03 01

Schaffung der rechtlichen Basis für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern (SFAs)

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beitrag

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittstaaten

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX YY YY YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.    Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

GD: MARE

2020

2021

INSGESAMT

• Operative Mittel

Haushaltslinie 14 11 03 01

Mittelbindungen

(1a)

0,700

0,700

Zahlungen

(2a)

0,350

0,350

0,700

Haushaltslinie

Mittelbindungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 15  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für die GD MARE

Mittelbindungen

=1a+1b +3

Zahlungen

=2a+2b

+3

 



Operative Mittel INSGESAMT

Mittelbindungen

(4)

0,700

0,700

Zahlungen

(5)

0,350

0,350

0,700

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens

Mittelbindungen

=4+ 6

0,700

0,700

Zahlungen

=5+ 6

0,350

0,350

0,700

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Mittelbindungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 
des mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Mittelbindungen

=4+ 6

0,700

0,700

Zahlungen

=5+ 6

0,350

0,350

0,700





Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2020

2021

INSGESAMT

GD: MARE

• Personalausgaben

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD MARE INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 5 
des mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2020

2021

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 
des mehrjährigen Finanzrahmens 

Mittelbindungen

0,700

0,700

Zahlungen

0,350

0,350

0,700

3.2.2.    Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse

2019

2020

2021

INSGESAMT

Art 16

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Gesamtanzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 17

- Zugang

Jährlich

0,350

0,350

4,125

61,625

- Fischereisektor

Jährlich

0,350

0,350

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

0,700

0,700

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

0,700

0,700

3.2.3.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 18

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

RUBRIK 5 
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5 
des mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 5 19  
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige Ausgaben
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb von RUBRIK 5 
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.    Geschätzter Personalbedarf

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

◻ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01/11/21 (indirekte Forschung)

10 01 05 01/11 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ) 20

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  21

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02/12/22 (VB, ANS, LAK - indirekte Forschung)

10 01 05 02/12 (VB, ANS und LAK - direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Durchführung des Protokolls (Zahlungen, Zugang zu den Gewässern der Cookinseln durch Schiffe der Union, Bearbeitung von Fanggenehmigungen), Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gemischten Ausschüsse, Vorbereitung für die Erneuerung des Protokolls, externe Bewertung, Legislativverfahren, Verhandlungen.

Externes Personal

Durchführung des Protokolls: Kontakte mit den Behörden der Cookinseln für den Zugang von Schiffen der Union zu den Gewässern der Cookinseln, Bearbeitung von Fanggenehmigungen, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gemischten Ausschüsse, insbesondere Umsetzung der Unterstützung für den Fischereisektor.

3.2.4.    Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative

X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Dies betrifft die Nutzung der Reservelinie (Kapitel 40).

◻ erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

◻ erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.    Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

◻ sieht die nachstehend geschätzte Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 22

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 



3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

◻ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

◻ auf die Eigenmittel

◻ auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 23

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    BESCHLUSS DES RATES über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und über die mögliche Verlängerung des derzeitigen Protokolls zu diesem Abkommen (Dok. ST 8848/20).
(2)    Dies ist insbesondere auf die Folgen im Zusammenhang mit der derzeitigen weltweiten Gesundheitssituation zurückzuführen, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt.
(3)    Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 10)
(4)    ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(5)    Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
(6)    ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 3.
(7)    Beschluss (EU) 2017/418 des Rates vom 28. Februar 2017 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 1).
(8)    ABl. L 289 vom 25.10.2016, S. 1.
(9)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(10)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(11)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(12)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(13)    Kandidatenländer sowie gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(14)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(15)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(16)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer)
(17)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(18)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(19)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(20)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(21)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(22)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(23)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den 24.9.2020

COM(2020) 598 final

ANHANG

Begleitunterlage zu dem

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln über eine Verlängerung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln






Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln über eine Verlängerung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

Schreiben der Europäischen Union 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich zu bestätigen, dass wir uns in Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls auf folgende Übergangsregelung geeinigt haben, um die Verlängerung des derzeit geltenden Protokolls (14. Oktober 2016 bis 13. Oktober 2020; im Folgenden das ‚Protokoll‘) sicherzustellen, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln festgelegt sind.

In diesem Zusammenhang haben die Europäische Union und die Regierung der Cookinseln daher Folgendes vereinbart:

(1)Ab dem 14. Oktober 2020 oder einem späteren Zeitpunkt ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels wird die im letzten Jahr des Protokolls geltende Regelung unter den gleichen Bedingungen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr verlängert.

(2)Die finanzielle Gegenleistung der Union für den Zugang der Fischereifahrzeuge zu den Gewässern der Cookinseln im Rahmen der Verlängerung entspricht dem in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen jährlichen Betrag. Diese Zahlung erfolgt in einer einzigen Tranche spätestens drei Monate nach dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses Briefwechsels.

(3)Der Betrag für die Unterstützung des Fischereisektors nach diesem Verlängerungsabkommen beläuft sich auf 350 000 EUR. Der gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei vorgesehene Gemischte Ausschuss genehmigt die Planung für diesen Betrag gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls spätestens vier Monate ab dem Geltungsbeginn dieses Briefwechsels. Die in Artikel 3 des Protokolls über die Durchführung und die Zahlungen für die Unterstützung des Fischereisektors genannten Bedingungen gelten entsprechend.

(4)Führen die Verhandlungen über die Verlängerung des Protokolls vor dem Ablauf des Zeitraums von einem Jahr gemäß Nummer 1 zu dessen Unterzeichnung und entsprechenden Anwendung, werden die Zahlungen der finanziellen Gegenleistung gemäß den Nummern 2 und 3 zeitanteilig gekürzt. Der bereits ausgezahlte Betrag wird von der ersten finanziellen Gegenleistung gemäß dem neuen Protokoll abgezogen.

(5)Während der Geltungsdauer dieses Verlängerungsabkommens werden die Fanglizenzen vorbehaltlich der Gebühren oder Vorschüsse, die in Anhang 1 Abschnitt 5 des Protokolls für das letzte Jahr seiner Anwendung festgelegt sind, innerhalb der im Protokoll festgesetzten Grenzen zugeteilt.

(6)Dieser Briefwechsel gilt vorläufig ab dem 14. Oktober 2020 oder ab jedem späteren Zeitpunkt ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels bis zu dessen Inkrafttreten. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt bestätigen würden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

                   ..........................

Für die Europäische Union

Schreiben der Regierung der Cookinseln 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich zu bestätigen, dass wir uns in Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls auf folgende Übergangsregelung geeinigt haben, um die Verlängerung des derzeit geltenden Protokolls (14. Oktober 2016 bis 13. Oktober 2020; im Folgenden das ‚Protokoll‘) sicherzustellen, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln festgelegt sind.

In diesem Zusammenhang haben die Europäische Union und die Regierung der Cookinseln daher Folgendes vereinbart: 

(1)Ab dem 14. Oktober 2020 oder einem späteren Zeitpunkt ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels wird die im letzten Jahr des Protokolls geltende Regelung unter den gleichen Bedingungen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr verlängert.

(2)Die finanzielle Gegenleistung der Union für den Zugang der Fischereifahrzeuge zu den Gewässern der Cookinseln im Rahmen der Verlängerung entspricht dem in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen jährlichen Betrag. Diese Zahlung erfolgt in einer einzigen Tranche spätestens drei Monate nach dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses Briefwechsels.

(3)Der Betrag für die Unterstützung des Fischereisektors nach diesem Verlängerungsabkommen beläuft sich auf 350 000 EUR. Der gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei vorgesehene Gemischte Ausschuss genehmigt die Planung für diesen Betrag gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls spätestens vier Monate ab dem Geltungsbeginn dieses Briefwechsels. Die in Artikel 3 des Protokolls über die Durchführung und die Zahlungen für die Unterstützung des Fischereisektors genannten Bedingungen gelten entsprechend.

(4)Führen die Verhandlungen über die Verlängerung des Protokolls vor dem Ablauf des Zeitraums von einem Jahr gemäß Nummer 1 zu dessen Unterzeichnung und entsprechenden Anwendung, werden die Zahlungen der finanziellen Gegenleistung gemäß den Nummern 2 und 3 zeitanteilig gekürzt. Der bereits ausgezahlte Betrag wird von der ersten finanziellen Gegenleistung gemäß dem neuen Protokoll abgezogen.

(5)Während der Geltungsdauer dieses Verlängerungsabkommens werden die Fanglizenzen vorbehaltlich der Gebühren oder Vorschüsse, die in Anhang 1 Abschnitt 5 des Protokolls für das letzte Jahr seiner Anwendung festgelegt sind, innerhalb der im Protokoll festgesetzten Grenzen zugeteilt.

(6)Dieser Briefwechsel gilt vorläufig ab dem 14. Oktober 2020 oder ab jedem späteren Zeitpunkt ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels bis zu dessen Inkrafttreten. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt bestätigen würden.“

Ich bestätige, dass meine Regierung dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann.

Ihr Schreiben und das vorliegende Schreiben stellen ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag dar.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Regierung der Cookinseln

Top