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Document 52020DC0710

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union Ein Instrumentarium für Gelegenheiten

COM/2020/710 final

Brüssel, den 2.12.2020

COM(2020) 710 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union




Ein Instrumentarium für Gelegenheiten

{SWD(2020) 540 final}


1.Einleitung

Der Zugang zur Justiz und die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gehören zu den Hauptzielen für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der EU, der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert ist. 1 Die Charta der Grundrechte garantiert in Artikel 47 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. 2 Wirksame Justizsysteme sind auch für das Funktionieren des Binnenmarktes von wesentlicher Bedeutung und eine Voraussetzung für Wirtschaftswachstum. Der Zugang zur Justiz muss gewährleistet bleiben und mit den Veränderungen Schritt halten, einschließlich des digitalen Wandels, der alle Bereiche unseres Lebens betrifft.

In den vergangenen zehn Jahren haben die Kommission und die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit wirksamer Justizsysteme erkannt und eine Reihe von Initiativen eingeleitet, die im Hinblick auf die Digitalisierung der Justiz zu positiven Ergebnissen geführt haben. Es bleibt allerdings noch viel zu tun. Über die unmittelbaren gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen hinaus hat die COVID-19-Krise ferner eine große Vielfalt an Herausforderungen geschaffen, vor denen auch die Justizsysteme in der Union und über deren unmittelbare Grenzen hinaus stehen.

Einerseits hat die COVID-19-Pandemie deutlich gemacht, dass in der EU nationale Reformen beschleunigt werden müssen, um die Bearbeitung von Fällen durch die Justizbehörden, den Austausch von Informationen und Dokumenten zwischen Parteien und Anwälten sowie den weiterhin ungehinderten Zugang zur Justiz für alle zu digitalisieren. 3  Damit hat sie den Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in ihren Justizsystemen bestmöglich zu nutzen, einen zusätzlichen Impuls verliehen. Auf der anderen Seite haben die erheblichen Auswirkungen auf die Funktionsweise der nationalen Justizsysteme die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit in der EU auch negativ beeinflusst, was in vielen Fällen zu Verzögerungen und Hindernissen beim Zugang zur Justiz sowohl für Einzelpersonen als auch für Unternehmen geführt hat. 4  

Die COVID-19-Krise hat somit die Notwendigkeit unterstrichen, die Widerstandsfähigkeit des Justizsystems in der gesamten EU zu stärken. Sie hat zudem aufgezeigt, wie wichtig es ist, mit internationalen Partnern der EU weiter zusammenzuarbeiten und bewährte Verfahren auch in diesem Politikbereich zu fördern. Dies ist ein wichtiger Bestandteil einer auf europäischen Werten basierenden Gesellschaft und einer widerstandsfähigeren Wirtschaft.

In ihren politischen Leitlinien 5 verpflichtete sich die Präsidentin der Europäischen Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass Europa „mehr erreichen will“, indem es die Chancen des digitalen Zeitalters innerhalb sicherer und ethischer Grenzen nutzt. In der jüngsten strategischen Vorausschau 2020 6 wird die entscheidende Bedeutung des digitalen Wandels der öffentlichen Verwaltungen und Justizsysteme in der gesamten EU anerkannt. Der Übergang sollte für alle Beteiligten möglich sein, den Menschen in den Mittelpunkt stellen und den verschiedenen Interessenträgern neue Möglichkeiten eröffnen. Daher sollte ein breites Spektrum von Themen behandelt werden.

Sowohl der Europäische Rat 7 als auch das Europäische Parlament 8 haben die Schlüsselrolle der Digitalisierung bei der Wiederbelebung und Modernisierung der EU-Wirtschaft nach der COVID‑19-Krise bestätigt.

In der Strategie für eine Sicherheitsunion vom Juli 2020 verpflichtete sich die Kommission zu Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich die Fachkräfte im Bereich Strafverfolgung und Angehörige von Rechtsberufen besser an die neuen Technologien anpassen können, insbesondere durch den Zugang zu neuen Instrumenten, den Erwerb neuer Fähigkeiten und die Entwicklung alternativer Ermittlungstechniken. 9

Die Schlussfolgerungen des Rates „Zugang zur Justiz – die Chancen der Digitalisierung nutzen“ 10 vom 13. Oktober 2020 enthalten konkrete Vorschläge für die gegenseitige Verstärkung der Politiken im Zusammenhang mit dem effektiven Zugang zur Justiz und der Digitalisierung.

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die EU die Digitalisierung der Justiz mit voller Kraft vorantreibt. Obwohl bereits viel getan wurde, bleibt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene noch viel zu tun, um die Widerstandsfähigkeit der Justizsysteme weiter zu stärken und ihre Fähigkeit zur Online-Arbeit zu verbessern. Die Erfahrungen der Kommission in Bezug auf elektronische Behördendienste zeigen, dass der digitale Wandel ein Aspekt der Strukturreformen der Justizsysteme ist, der sich positiv auf die Systeme auswirken sollte. Im Rahmen solcher Reformen müssen die Prozesse und die Gestaltung der Systeme, die sie unterstützen, stets unter Berücksichtigung der Bürger/innen und Unternehmen entwickelt werden.

Um die Vorteile der digitalen Technologien in Gerichtsverfahren voll auszuschöpfen, verfolgt diese Mitteilung daher ein doppeltes Ziel: Auf nationaler Ebene sollen die Mitgliedstaaten weiter dabei unterstützt werden, ihre nationalen Justizsysteme auf das digitale Zeitalter umzustellen, indem die Zusammenarbeit und die digitale Akzeptanz der verschiedenen nationalen Justizbehörden zum vollen Nutzen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen verbessert werden, und auf europäischer Ebene soll die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden weiter verbessert werden. Dies betrifft insbesondere die weitere Digitalisierung der öffentlichen Justiz, die Förderung des Einsatzes sicherer und qualitativ hochwertiger Fernkommunikationstechnologie (Videokonferenzen), die Erleichterung der Vernetzung nationaler Datenbanken und Register sowie die Förderung der Nutzung sicherer elektronischer Übertragungskanäle zwischen den zuständigen Behörden.

In der vorliegenden Mitteilung wird ein neuer Ansatz für die Digitalisierung der Justiz vorgestellt, der sich auf ein „Instrumentarium“ stützt – ein umfassendes Paket von Rechts-, Finanz- und IT-Instrumenten, das von den verschiedenen Beteiligten in unseren Justizsystemen je nach Bedarf eingesetzt werden soll.

Bei der Konzeption und Umsetzung der Digitalisierung der Justiz muss die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Unionverankert sind, gewährleistet sein. 11 Dieser Ansatz stellt somit de facto sicher, dass jeder in unserer Union die neuen oder ergänzenden digitalen Instrumente im Justizbereich in vollem Umfang nutzen kann. Es ist daher unerlässlich, sicherzustellen, dass auch Menschen mit Behinderungen und Kinder einen wirksamen und gleichberechtigten Zugang zur Justiz erhalten. 12 Die Berücksichtigung von Sicherheitserwägungen bei der Konzipierung und Einführung digitaler Lösungen im Justizbereich ist von wesentlicher Bedeutung, um ihre Akzeptanz zu fördern und das Vertrauen der Bürger/innen zu stärken. Außerdem wird die Digitalisierung durch die Verbesserung des Zugangs zur Justiz auch dazu beitragen, die Rechtsstaatlichkeit in der EU zu stärken.

2.Herausforderungen für die Justizsysteme im digitalen Zeitalter

Es gibt verschiedene inhärente Herausforderungen für die Mitgliedstaaten und Unterschiede zwischen ihnen. Seit dem Jahr 2013 veröffentlicht die Kommission jedes Jahr das EU-Justizbarometer 13 , das unter anderem im Hinblick auf die Digitalisierung der Justizsysteme in den Mitgliedstaaten eine Momentaufnahme darstellt, zum Beispiel im Hinblick auf den Online-Zugang zu Urteilen oder die Online-Einreichung von Anträgen und die Weiterverfolgung. In zwei aktuellen Studien wird der Einsatz innovativer Technologien 14 und das besondere Problem der digitalen Strafjustiz 15 analysiert.

Die Kommission hat eine eingehende Analyse durchgeführt und legt in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 16 , die der vorliegenden Mitteilung beigefügt ist, eine Übersicht über die Digitalisierung der Justiz in allen Mitgliedstaaten vor. Daraus geht hervor, dass die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich weit fortgeschritten sind.

Einige Beispiele:

-Einzelpersonen können auf ihre elektronische Akte anhängiger Fälle in zehn Mitgliedstaaten für alle Arten von zivilrechtlichen Verfahren zugreifen;

-im Rahmen des Strafrechts können Geschädigte in sieben Mitgliedstaaten und Angeklagte in neun Mitgliedstaaten auf eine elektronische Akte zugreifen;

-in 13 Mitgliedstaaten können im Rahmen aller Arten von Strafverfahren Beweismittel ausschließlich in digitaler Form bei den Gerichten eingereicht werden;

-im Zivil- und Handelsrecht sind digitale Beweismittel in zehn Mitgliedstaaten für alle Verfahrensarten zulässig.

Insgesamt bieten die Ergebnisse ein äußerst uneinheitliches Bild der Lage in den Mitgliedstaaten. Das EU-Justizbarometer und die Bestandsaufnahme zeigen, dass viele Bereiche der Justiz von einer weiteren Digitalisierung profitieren könnten.

Von einigen Ausnahmen abgesehen 17 , betrifft ein Bereich, in dem die Digitalisierung nur langsam voranschreitet, die Register und Datenbanken. Sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen und Angehörige der Rechtsberufe begegnen Probleme beim Zugang zu den Informationen, auf die sie Anspruch haben. In vielen Fällen ist ein solcher Zugang online nicht verfügbar, was de facto zu einer Reihe von Ineffizienzen führt.

Ein weiteres Problem der EU-Justiz ist der anhaltende Einsatz von Papierakten, der nach wie vor nationale und grenzüberschreitende Gerichtsverfahren dominiert. Im Rahmen von EU-Gerichtsverfahren ist ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden erforderlich, wobei häufig standardisierte Formulare oder große Datenmengen zum Einsatz kommen. Die derzeitige EU-Gesetzgebung schreibt jedoch weder das Medium noch detaillierte Rechtsvereinbarungen für diese Übermittlungen vor. Infolgedessen erfolgt der Großteil der Kommunikation nach wie vor in Papierform, was zu Ineffizienzen beim grenzüberschreitenden Austausch führt (vor allem im Hinblick auf Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit, Rückverfolgbarkeit und Kosten), den Zugang von Einzelpersonen und Unternehmen zu Informationen erschwert und den Austausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten verlangsamt.

Mangelnde Vorausplanung und Koordination haben zur Entwicklung einer Vielzahl von nationalen IT-Instrumenten geführt, wodurch Probleme bei der Erreichung einer zügigen grenzüberschreitenden Interoperabilität entstanden sind. Dies hat zu einer Zunahme der Verwendung von Papierakten auf nationaler Ebene geführt. Um dieses Problem zu bewältigen und gleichzeitig die bereits getätigten Investitionen zu erhalten, haben die Mitgliedstaaten verschiedene Ansätze für die Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit geprüft. Diese Bemühungen fanden zumeist als freiwillige Initiativen zwischen den Mitgliedstaaten, den Berufskammern der Rechtsberufe und der Kommission statt. Obgleich diese Zusammenarbeit eine Reihe wirksamer Instrumente (insbesondere e-CODEX 18 ) hervorgebracht hat, nutzen die Mitgliedstaaten diese Lösungen noch nicht konsequent.

Um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität wirksam zu unterstützen, haben die Stellen und Einrichtungen der EU in den Bereichen Justiz und Inneres (JI) die Notwendigkeit erkannt, ihre Fähigkeiten zur digitalen Zusammenarbeit zu verbessern. 19 Sie sahen sich mit einer Reihe von Herausforderungen konfrontiert, wie dem Mangel an einer hochmodernen digitalen Infrastruktur, einem zuverlässigen Kommunikationskanal und den erforderlichen Anwendungen für den Austausch von Beweismitteln zwischen einzelstaatlichen Behörden sowie zwischen diesen Behörden und den Stellen und Einrichtungen der EU. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass sich Stellen und Einrichtungen wie die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) auf einen gemeinsamen Ansatz einigen, der eine reibungslose und sichere Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Einhaltung des geltenden Rechtsrahmens, insbesondere im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten, gewährleistet.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten diese Hindernisse überwinden, um den Zugang zur Justiz zu einem integralen Bestandteil von Europas digitaler Dekade zu machen. Dies betrifft alle Beteiligten des Justizsystems.



3. Ein Instrumentarium für die Digitalisierung des Justizwesens

In der vorliegenden Mitteilung wird ein Instrumentarium für die Digitalisierung der Justiz vorgeschlagen, um die vorgenannten Herausforderungen zu bewältigen und den Justizsektor im digitalen Bereich voranzubringen. Die Kommission schlägt einen Ansatz vor, der den unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten Rechnung trägt und das Subsidiaritätsprinzip sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang wahrt. Um einen vollwertigen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erreichen, ist es gleichzeitig wichtig, dass alle Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, die bestehenden Digitalisierungsunterschiede und die Fragmentierung zwischen den nationalen Justizsystemen zu verringern und die im Rahmen der einschlägigen EU-Finanzierungsmechanismen verfügbaren Möglichkeiten zu nutzen.

Die Instrumente des vorgeschlagenen Instrumentariums sind im Großen und Ganzen wie folgt kategorisiert:

1.Finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten, um das Potenzial zur Schaffung langfristiger Effekte zu nutzen;

2.Gesetzgebungsinitiativen zur Festlegung der Anforderungen der Digitalisierung, um einen besseren Zugang zur Justiz und eine verbesserte grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern, unter anderem im Bereich der künstlichen Intelligenz;

3.IT-Instrumente, auf denen kurz- bis mittelfristig aufgebaut werden kann und die in allen Mitgliedstaaten eingesetzt werden können. Es ist wichtig, dass bestehende und neue IT-Instrumente standardmäßig interoperabel, für Menschen mit Behinderungen zugänglich, benutzerorientiert, schnell, sicher, zuverlässig, widerstandsfähig und datengesteuert 20 sind und Privatsphäre, Datenschutz und Transparenz gewährleisten;

4.Förderung nationaler Koordinierungs- und Überwachungsinstrumente, die eine regelmäßige Überwachung, Koordinierung, Bewertung und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren ermöglichen würden.

Das Instrumentarium umfasst verbindliche und nicht verbindliche Maßnahmen. Eine verbindliche Digitalisierung erscheint beispielsweise im Bereich der Verfahren der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit notwendig, um eine effektive und schnelle grenzüberschreitende Kommunikation zu ermöglichen. Weitere Instrumente, die unter Umständen nicht verbindlich sind, umfassen Möglichkeiten für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.

Alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Justiz müssen in uneingeschränkter Übereinstimmung mit den Grundrechten, wie dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, auf ein unparteiisches Gericht und auf wirksame Rechtsbehelfe, sowie mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und dem Subsidiaritätsprinzip durchgeführt werden.

Darüber hinaus muss der Prozess der Digitalisierung die Bedürfnisse der benachteiligten Gruppen in vollem Umfang berücksichtigen. Digitale Technologien werden immer benutzerfreundlicher und für die breite Mehrheit sowie für Menschen mit Behinderungen zugänglich, unabhängig von Alter und Bildungsniveau. Zugleich müssen institutionelle, organisatorische und technische Maßnahmen den uneingeschränkten Zugang zur Justiz für benachteiligte Gruppen und besonders schutzbedürftige Personen wie Kinder oder ältere Menschen gewährleisten, die möglicherweise nicht über die erforderlichen Mittel oder digitalen Kompetenzen verfügen. Ferner sollten die Opfer von Straftaten digitale Instrumente in Übereinstimmung mit den spezifischen Bedürfnissen jedes Opfers nutzen können.

Das Recht auf ein unparteiisches Gericht und wirksame Rechtsbehelfe muss gewährleistet sein. Insbesondere bei Strafverfahren in einer digitalen Umgebung sollte darauf geachtet werden, jegliche Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte, einschließlich des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und des Rechts auf Einsicht in die Beweismittel, zu vermeiden. Entsprechend muss auch in Zivilverfahren der Grundsatz der Waffengleichheit gewährleistet sein.

3.1.    Finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten

Die Entwicklung angemessener IT-Systeme für den Einsatz im Justizbereich erfordert Zeit und, was noch wichtiger ist, Ressourcen. Eine umfassende Strategie zur Bewältigung der Digitalisierung der Justiz in der EU muss sich daher mit der Frage des Zugangs zu Finanzmitteln befassen.

Die Digitalisierung der Justizsysteme, die Übernahme bestehender und die Einführung neuer digitaler Lösungen erfordern umfangreiche Investitionen in die Infrastruktur, das Design, die Implementierung, die Wartung und die Schulungsmaßnahmen. 21 Für einen ausreichend schnell verlaufenden Wandel ist ein zweiseitiger Ansatz erforderlich:

·finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten, um einen echten digitalen Wandel in ihren Justizsystemen einleiten zu können, und

·Unterstützung bei der Umsetzung EU-weiter Initiativen.

Es sollten alle verfügbaren Mittel eingesetzt werden, um den Übergang zur digitalen Justiz zu unterstützen, einschließlich der neuen Instrumente der Kohäsionspolitik, der neuen Programme „Justiz“ und „Digitales Europa“ sowie der Aufbau- und Resilienzfazilität.

Die Aufbau- und Resilienzfazilität zielt in der Tat darauf ab, die nationalen Investitionen und Reformen zu unterstützen, die für eine nachhaltige Erholung unerlässlich sind. 22 Aus diesem Grund hat die Kommission bei der Erstellung von Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Vorlage ihrer Aufbau- und Resilienzpläne für die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität betont, dass der digitale Wandel im Justizsektor einer der Bereiche ist, in dem die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert werden, Reformen und Investitionen zu bündeln. 23 Diesbezügliche nationale Initiativen können auf das Ziel von 20% für digitale Ausgaben im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität angerechnet werden, um ein „für das digitale Zeitalter gerüstetes Europa“ zu verwirklichen.

Die Vorschläge für die Kohäsionspolitik 2021-2027 der Kommission erkennen die umfassende Notwendigkeit der Digitalisierung an und stärken die Verbindung zu den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, in denen die Digitalisierung der Justiz für einige Mitgliedstaaten seit 2016 als vorrangiges Ziel genannt wird. 24 Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten im neuen Programmplanungszeitraum optimal nutzen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 25 und des Europäischen Sozialfonds Plus.

Das Instrument für technische Unterstützung 26 wird allen Mitgliedstaaten Unterstützung bei der Durchführung von Strukturreformen bieten, auch im Justizbereich. Die Kommission verfügt bereits über umfangreiche Erfahrungen bei der Durchführung von Projekten im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Justizsysteme in mehreren Mitgliedstaaten im Rahmen des aktuellen Programms zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP).

Die Erfahrungen der Kommission in Bezug auf elektronische Behördendienste zeigen, dass der digitale Wandel ein Aspekt der Strukturreformen der Justizsysteme ist, der sich positiv auf die Systeme selbst (Governance, Personalmanagement, Fallbearbeitung usw.) auswirken sollte. Voraussetzung für die Digitalisierung der Systeme ist die Neugestaltung dieser Prozesse und die Gestaltung der sie unterstützenden Systeme, wobei stets die Bürger/innen und Unternehmen zu berücksichtigen sind. Die Strukturreform des digitalen Wandels ohne eine auf hoher Ebene angesiedelte Neugestaltung des Prozesses wäre von begrenzter Wirkung.

In Bezug auf Digitalisierungsinitiativen mit einer EU-Dimension sollte Unterstützung im Rahmen der neuen Programme „Justiz“ und „Digitales Europa“ bereitgestellt werden. Beide Instrumente fördern die Digitalisierung der Justiz, indem sie beispielsweise die Einrichtung interoperabler 27 Lösungen für eine effizientere grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Vernetzung von Registern und Datenbanken unterstützen. Das Programm „Digitales Europa“ bietet ferner die Möglichkeit, sektorübergreifende innovative Technologieinitiativen zu erproben, insbesondere solche, die auf KI und Distributed-Ledger-Technologien (Blockchain-Technologien) basieren.

Vorgeschlagene Maßnahmen

Durch wen?

Bis wann?

Unterstützung der Bereitstellung neuer Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen durch die Digitalisierung der Justizsysteme und relevanter öffentlicher Dienste im Rahmen der neuen kohäsionspolitischen Instrumente

Kommission/Mitgliedstaaten

Bis 2027

Priorisierung der Einbeziehung der Digitalisierung von Justizmaßnahmen in die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne

Mitgliedstaaten

Bis 2026

Einreichung von Anträgen im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung für die Digitalisierung der Justizsysteme

Mitgliedstaaten

Bis 2027

Bereitstellung finanzieller Unterstützung im Rahmen der Programme „Justiz“ und „Digitales Europa“ (2021‑2027) für Initiativen, die die Digitalisierung der Justiz auf EU-Ebene fördern

Kommission/Mitgliedstaaten

Bis 2027

Umsetzung konkreter Projekte für die Digitalisierung nationaler Justizsysteme und einschlägiger öffentlicher Dienste, z. B. Aufbau von elektronischen Registern und Datenbanken, Fallverwaltungssystemen und sicheren Kommunikationskanälen sowie Ausstattung von Justizbehörden mit Videokonferenz-Tools und Gewährleistung der Zugänglichkeit bei der Digitalisierung

Mitgliedstaaten

Bis 2027

3,2.    Einführung des digitalen Kanals als Standardoption in der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit der EU

Die Digitalisierung grenzüberschreitender Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit beruht bisher vor allem auf freiwilligen Initiativen zwischen den Mitgliedstaaten. 28 Dieser Ansatz hat jedoch seine offensichtlichen Grenzen erreicht. So verwenden beispielsweise 29 im Bereich des Zivil- und Handelsrechts sieben Mitgliedstaaten digitale Kommunikationsmittel für alle einschlägigen EU-Rechtsinstrumente bei der Kommunikation mit anderen zuständigen Behörden, sechs Mitgliedstaaten setzen sie in begrenztem Umfang ein und sieben Mitgliedstaaten verwenden sie derzeit überhaupt nicht. Diese Fragmentierung führt zu anhaltenden Ineffizienzen – die fortgesetzte Nutzung der Papierform führt unter anderem zu unnötigen finanziellen Kosten und negativen Auswirkungen auf die Umwelt. Darüber hinaus entspricht der Einsatz digitaler Kommunikationsmittel allein nicht den Anforderungen vollständig digitalisierter Verfahren, die entsprechende rechtliche Regelungen erfordern.

Die Kommission hat in Bezug auf bestimmte EU-Rechtsvorschriften bereits einen neuen Ansatz zur Digitalisierung vorgeschlagen. Am 31. Mai 2018 schlug sie Änderungen der Zustellungsverordnung 30 sowie der Verordnung über die Beweisaufnahme 31 vor. Diese Verordnungen schaffen unter anderem einen rechtlichen Rahmen für die Kommunikation zwischen nationalen Behörden im Kontext der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Die Folgenabschätzungen der Kommission 32 haben deutlich gezeigt, dass die derzeitige Zusammenarbeit in Papierform eine Reihe von Mängeln aufweist, die sich nachteilig auf die Kosten und die Wirksamkeit von Gerichtsverfahren auswirken. Um die Sachdienlichkeit der Verfahren in einer zunehmend digitalen Welt zu gewährleisten, sehen die vorgeschlagenen Änderungen die elektronische Übermittlung als Standardkanal für die Kommunikation und den Dokumentenaustausch vor. 33 Im Juni 2019 nahm die EU die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz 34 an, die es ermöglicht, bestandsfähigen Unternehmen in Not zu retten und aufrichtig zu sein, aber insolventen Personen eine zweite Chance zu geben. Eines ihrer Ziele ist die schrittweise Digitalisierung der Insolvenzverfahren, was dazu beitragen wird, ihre Kosten und Dauer zu reduzieren.

Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wird die Kommission, wie in ihrem Arbeitsprogramm für 2021 35 angekündigt, einen Schritt weiter gehen und Rechtsvorschriften für die weitere Digitalisierung der Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen vorschlagen. Ein solcher Vorschlag könnte:

·von den Mitgliedstaaten standardmäßig verlangen, digitale Kanäle für die grenzüberschreitende Kommunikation und den Datenaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu nutzen;

·von den Mitgliedstaaten verlangen, dass sie die elektronische Kommunikation für grenzüberschreitende Verfahren, an denen Privatpersonen und Unternehmen beteiligt sind, akzeptieren, ohne die Verwendung von Papier auszuschließen;

·gewährleisten, dass insbesondere die in der eIDAS-Verordnung 36 dargelegten Lösungen und Grundsätze referenziert und genutzt werden, und zwar insbesondere:

oder Grundsatz, dass elektronischen Dokumenten die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden darf, weil sie in elektronischer Form vorliegen;

odie elektronische Identifizierung 37 und Signaturen/Siegel sollten für die digitale Übermittlung von Gerichtsdokumenten zugelassen werden, und es sollte ein angemessener Grad an Sicherheit vereinbart werden.

·eine Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung 38 und der geltenden Datenschutzvorschriften der Union schaffen und die Zuständigkeiten der verschiedenen Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter festlegen;

·gewährleisten, dass alle elektronischen Zugangspunkte, die für die Nutzung durch die Allgemeinheit eingerichtet werden, auch für Menschen mit Behinderungen geeignet sind; 39

·den allgemeinen Aufbau des zugrunde liegenden IT-Systems für die digitale Kommunikation festlegen, um sicherzustellen, dass die nationalen IT-Systeme interoperabel sind und miteinander kommunizieren können.

Der Prozess der Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit in der EU bringt sicherlich nicht unerhebliche Kosten mit sich. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung der EU in Anspruch nehmen können. Allgemeine IT-Lösungen, die auf EU-Ebene zur Nutzung durch alle Mitgliedstaaten entwickelt werden, könnten eine wichtige Maßnahme zur Kostensenkung sein.

Vorgeschlagene Maßnahmen

Durch wen?

Bis wann?

Gesetzgebungsvorschlag zur Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit (siehe Arbeitsprogramm der Kommission für 2021)

Kommission

4. Quartal 2021

3.3.    Künstliche Intelligenz (KI)

Eine Studie der Kommission 40 hat gezeigt, dass die Geschwindigkeit der Einführung neuer Technologien, wie z. B. der künstlichen Intelligenz, zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten schwankt, jedoch im Allgemeinen überall nur langsam voranschreitet. Der Einsatz von KI-Anwendungen kann viele Vorteile mit sich bringen, wie z. B. die Nutzung von Informationen auf neue und höchst effiziente Weise und die Verbesserung des Zugangs zur Justiz, u. a. durch die Verkürzung der Dauer von Gerichtsverfahren. Das in bestimmten KI-Anwendungen enthaltene Potenzial für Undurchsichtigkeit oder Verzerrungen birgt allerdings auch Risiken und Herausforderungen für die Achtung und wirksame Durchsetzung von Grundrechten, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. 41  

Um die von den KI-Technologien gebotenen Möglichkeiten zu nutzen und gleichzeitig die damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen, hat die Kommission im Rahmen der Folgemaßnahmen zum Weißbuch zur Künstlichen Intelligenz vom Februar 2020 eine öffentliche Konsultation eingeleitet und Stellungnahmen von verschiedenen Interessenträgern zur Nutzung von KI-Anwendungen im Justizbereich als möglicher Anwendungsfall mit hohem Risiko erhalten, insbesondere wenn die Anwendungen als Teil von Entscheidungsprozessen mit erheblichen Auswirkungen auf die Rechte von Personen eingesetzt werden. 42 Die im Weißbuch vorgeschlagenen Anforderungen an eine erhöhte Transparenz, menschliche Kontrolle, Genauigkeit und Widerstandsfähigkeit dieser Systeme zielen darauf ab, ihren nutzbringenden Einsatz zu erleichtern und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Grundrechte (einschließlich der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung) respektiert und das Rechtsstaatsprinzip sowie der Grundsatz ordnungsgemäßer Verfahren gewahrt werden. Der Einsatz von Instrumenten mit künstlicher Intelligenz kann die Entscheidungsgewalt von Richtern oder die Unabhängigkeit der Justiz unterstützen, darf sie aber nicht beeinträchtigen.

Die jüngste Studie der Kommission 43 hat gezeigt, dass die Justizbehörden zunehmend KI-basierte Anwendungen einsetzen. Von besonderem Interesse im Bereich der Justiz sind die Anonymisierung von gerichtlichen Entscheidungen, die Umwandlung von Sprache in Text und Transkription, die maschinelle Übersetzung, Chatbots, die den Zugang zur Justiz unterstützen, und die Roboter-Prozessautomatisierung. 44  

Ebenso wie in anderen Sektoren könnte der Einsatz von KI-Anwendungen im Justizsektor von großem Nutzen sein. Eine bessere Koordinierung auf EU-Ebene könnte Doppelaufwand bei den nationalen Maßnahmen verhindern und erhebliche Synergien schaffen. Ferner könnten dadurch die Interoperabilität gewährleistet und gute Pilotprojekte langfristig in EU-weite Lösungen umgewandelt werden. Viele KI-Lösungen, die derzeit im Einsatz sind, basieren auf maschinellen Lerntechnologien, für die Systeme mit entsprechenden Daten „trainiert“ werden müssen. Daher sollte die Verbesserung der Verfügbarkeit von öffentlichen Datensätzen, die von der Justiz zur Weiterverwendung 45 u. a. mit verschiedenen KI-Lösungen erstellt werden, unter voller Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, wie in der Mitteilung „Eine europäische Datenstrategie“ 46 dargelegt, untersucht und verfolgt werden.

Während die Vorteile der Einführung von KI-basierten Anwendungen im Justizsystem klar auf der Hand liegen, sind mit ihrem Einsatz für automatisierte Entscheidungsfindung und „vorausschauende Polizeiarbeit“/„vorausschauende Justiz“ auch erhebliche Risiken verbunden. Die Kommission ist der Ansicht, dass bestimmte Verwendungen von KI-Anwendungen im Justizbereich besondere Risiken für die Grundrechte darstellen. Diese Sichtweise wurde von Interessenträgern wie europäischen und nationalen Anwaltskammern, Angehörige der Rechtsberufe, Akademikern und Organisationen der Zivilgesellschaft in ihren Stellungnahmen zur laufenden Konsultation zum Weißbuch zur künstlichen Intelligenz (Februar bis Juni 2020) geteilt. 47 Als Folgemaßnahme zum Weißbuch arbeitet die Kommission an einem allgemeinen Rahmen, um die Risiken von KI-Technologien, insbesondere auch von besonders risikoreichen KI-Anwendungen, zu berücksichtigen. In Bezug auf Anwendungen, die ein hohes Risiko darstellen, müssen mögliche Verzerrungen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck erwägt die Kommission Auflagen in Bezug auf mögliche Tests von Anwendungen und die Notwendigkeit, einschlägige Unterlagen über ihre Zwecke und Funktionalitäten vorzulegen.

Wo maschinelles Lernen eingesetzt wird, sind die Risiken parteiischer Ergebnisse und potenzieller Diskriminierung von Frauen und bestimmten Gruppen, wie z. B. Angehörige ethnischer oder rassischer Minderheiten, hoch und müssen angegangen werden. Daher sollte die Qualität der verwendeten Schulungsdaten 48 besonders beachtet werden, einschließlich ihrer Repräsentativität und Relevanz in Bezug auf den Zweck und den Kontext der beabsichtigten Anwendung und darauf, wie diese Systeme konzipiert und entwickelt werden, um sicherzustellen, dass sie unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte genutzt werden können. Die Undurchsichtigkeit bestimmter KI-Anwendungen kann im Hinblick auf die Notwendigkeit, Entscheidungen zu rechtfertigen, die Waffengleichheit der Parteien in Gerichtsverfahren und andere Grundsätze eine Herausforderung darstellen. Angemessene Schutzmaßnahmen sind erforderlich, um den Schutz der Grundrechte, einschließlich der Gleichbehandlung und des Datenschutzes, zu gewährleisten und die verantwortungsvolle, auf den Menschen ausgerichtete Entwicklung und Nutzung von Instrumenten mit künstlicher Intelligenz sicherzustellen, sofern ihr Einsatz grundsätzlich angemessen ist.

Die endgültige Entscheidungsfindung muss jedoch eine von Menschen geleitete Tätigkeit und Entscheidung bleiben. Nur ein Richter kann die tatsächliche Achtung der Grundrechte gewährleisten, einen Interessenausgleich herstellen und die stetigen Veränderungen in der Gesellschaft in der Sachprüfung eines Falles widerspiegeln. Zugleich ist es wichtig, dass Urteile von Richtern gesprochen werden und diese Richter die KI-Anwendungen und alle darin verwendeten und möglicherweise verarbeiteten Informationen vollständig verstehen, sodass sie ihre Entscheidungen begründen können. Die Verwendung von KI-Anwendungen darf eine öffentliche Stelle nicht an der Begründung ihrer Entscheidungen hindern. Es ist daher wichtig, dass Richter und Staatsanwälte in der Handhabung von KI-Anwendungen geschult werden. 49  

Obgleich diese Aspekte einer weiteren Analyse unterzogen werden, können folgende gezielte Maßnahmen bereits vorgeschlagen werden:

Vorgeschlagene Maßnahmen

Durch wen?

Bis wann?

Austausch bewährter Verfahren und Erkenntnisse über den Einsatz innovativer Technologien in der Justiz zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Organen, JI-Stellen und -Einrichtungen sowie Berufsverbänden der Rechtspraktiker; zu diesem Zweck wird die Kommission vierteljährlich themenbezogene Webinare mit Sachverständigen organisieren

Kommission/Mitgliedstaaten/JI-Stellen

ab dem 1. Quartal 2021

Untersuchung von Möglichkeiten zur Erhöhung der Verfügbarkeit einschlägiger maschinenlesbarer Daten, die von der Justiz erstellt werden, um vertrauenswürdige maschinell lernende KI-Lösungen für die Nutzung durch betroffene Interessenträger, wie Justizbehörden und Angehörige der Rechtsberufe, einschließlich der Privatwirtschaft, zu schaffen

Kommission/Mitgliedstaaten

ab 2021

3.4.    Bessere IT-Instrumente für den Zugang zu Informationen durch die Registervernetzung

Um ihre Rechte wahrnehmen und uneingeschränkten Zugang zur Justiz haben zu können, benötigen die einzelnen Personen Zugang zu Informationen. Öffentliche Informationsinstrumente wie EUR-Lex 50 , das Zugang zu Rechtsinformationen bietet, und das europäische Justizportal 51 , das Zugang zu Informationen über die Justiz bietet, können bereits genutzt werden; sie benötigen jedoch bessere und effizientere Wege, um auf persönliche Informationen und Dokumente zuzugreifen. Ferner ist es in diesem Zusammenhang wichtig, den Zugang für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Unternehmen benötigen digitale Werkzeuge, um auf Informationen zuzugreifen, mit nationalen Behörden zu interagieren und einen effektiven Zugang zur Justiz zu erhalten. Der digitale Zugang zur Justiz kann den Betrieb erleichtern, die Kosten und den regulatorischen Aufwand verringern und den Zugang zum Binnenmarkt für alle Unternehmen, insbesondere für KMU, verbessern. Angehörige der Rechtsberufe müssen in der Lage sein, ihren Mandanten die bestmögliche Unterstützung zu bieten, insbesondere durch die Kommunikation mit Gerichten und die sichere und effiziente Einreichung von Dokumenten. Es ist wichtig, dass die nationalen und europäischen Behörden über geeignete Instrumente verfügen, um sicher über Grenzen hinweg zu kommunizieren und Beweismaterial und Dokumente auszutauschen. Die EU-Stellen in den Bereichen Justiz und Inneres brauchen wirksame Mittel zur Unterstützung der nationalen Behörden und zur wirksamen Zusammenarbeit untereinander.

In den vergangenen zehn Jahren haben die Kommission und die Mitgliedstaaten neben ihrer Arbeit im Bereich der elektronischen Behördendienste 52 eine Reihe von Initiativen eingeleitet, die im Hinblick auf die Digitalisierung der Justiz zu positiven Ergebnissen geführt haben 53 . Bürgerinnen und Bürger, Behörden und Unternehmen verfügen bereits über digitale Instrumente, die die Transparenz verbessern, den Zugang zu Beweismitteln in Strafverfahren erleichtern und Verzögerungen sowie unnötige Verwaltungskosten reduzieren. So ist beispielsweise das Europäische Justizportal für die breite Öffentlichkeit die wichtigste europäische Quelle für rechtliche und praktische Informationen im Bereich der Justiz. Darüber hinaus bietet es Zugang zu den miteinander verbundenen Registern, unter anderem durch das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) 54 , das die Unternehmensregister der Mitgliedstaaten und der EWR-Länder zusammenfasst, der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über mehr als 20 Millionen Gesellschaften mit beschränkter Haftung in ganz Europa bietet und es den Unternehmensregistern ermöglicht, Informationen in Bezug auf grenzüberschreitende Fälle auszutauschen.

Von Rechtsprechungsarchiven bis hin zu Unternehmensinformationen betreiben die Mitgliedstaaten bereits eine Reihe von Registern und Datenbanken mit Informationen von öffentlichem oder privatem Interesse. Diese dienen Einzelpersonen und Unternehmen und sind oft für die Tätigkeit von Angehörigen der Rechtsberufe von entscheidender Bedeutung. Viele dieser Register wurden bereits ins Internet überführt, und in einigen Fällen wurden oder werden EU-weite Verknüpfungen eingerichtet.

Die Mitgliedstaaten tauschen seit April 2012 55 Strafregisterinformationen mithilfe einer von der Kommission zur Verfügung gestellten Referenzimplementierungssoftware 56 aus. Dieser Ansatz wurde im April 2019 mit der Annahme einer Verordnung 57 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) 58 vorliegen, bekräftigt. In ähnlicher Weise wurden der Informationsaustausch zwischen Behörden und der Zugang zu mehrsprachigen Informationen durch das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS), das Zugang zu mehr als 20 Millionen EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung bietet, und das System zur Verknüpfung der Insolvenzregister (IRI) erleichtert 59 . Die Richtlinie (EU) 2019/1151 60 und die Richtlinie (EU) 2019/2121 61 führen neue Anforderungen an die Digitalisierung von Unternehmensregistern sowie die Bereitstellung von Informationen zwischen Unternehmensregistern und für die Öffentlichkeit durch BRIS ein 62 . Die Anwendung „Vernetzung der Grundbücher“ (LRI) wird derzeit von einer kleinen Zahl von Mitgliedstaaten erprobt, aber um ihr volles Potenzial auszuschöpfen, sollte sie EU-weit verwendet werden. Nach der Richtlinie (EU) 2015/849 63 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre nationalen Register wirtschaftlicher Eigentümer miteinander zu verknüpfen. Das System zur Verknüpfung der Register wirtschaftlichen Eigentümer (BORIS) wird als zentraler Recherchedienst für alle damit verbundenen Informationen dienen. Dies wird die Transparenz der wirtschaftlichen Eigentümerschaft im Hinblick auf eine bessere Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung erhöhen.

Der Zugang zur Rechtsprechung der nationalen Gerichte in maschinenlesbarer Form ist ebenfalls eine der Voraussetzungen, um u. a. für mehr Transparenz, die einheitliche Anwendung des EU-Rechts und den Aufbau interoperabler IT-Systeme zu sorgen. Der Europäische Urteilsidentifikator (ECLI) 64 , ein einheitlicher Identifikator, der für alle Gerichte der Mitgliedstaaten und der EU dasselbe erkennbare Format verwendet, wurde entwickelt, um die korrekte Zitierweise von Gerichtsurteilen zu erleichtern. Die Kommission wird prüfen, wie die Verwendung des ECLI gefördert und möglicherweise verbindlich vorgeschrieben werden kann.

Die Mitgliedstaaten sollten die Einrichtung elektronischer Register und Datenbanken vorrangig verfolgen. Elektronische Datenbanken sind leicht zu konsultieren, minimieren den Zeit- und Kostenaufwand für die Verwender und sind widerstandsfähig gegen Krisen wie COVID-19. Die Digitalisierung von Datenbanken und Registern ist eine Voraussetzung für ihre Vernetzung auf EU-Ebene zum Nutzen von grenzüberschreitenden Verwendern und zur Unterstützung des Binnenmarkts. Die Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor 65 erfordert eine vollständige Digitalisierung der Benutzerschnittstelle bestimmter wichtiger Lebensereignisse und Verfahren für grenzüberschreitende Verwender. Verknüpfungen verringern zudem das Betrugsrisiko, indem sie zeitgleich gezielte Recherchen in mehreren Ländern ermöglichen.

Die Digitalisierung von Registern und Datenbanken ist ferner eine wichtige Voraussetzung für die Einhaltung des Grundsatzes der „einmaligen Erfassung“ und die Einrichtung gemeinsamer europäischer Datenräume der Justiz im Einklang mit der Mitteilung „Eine europäische Datenstrategie“.

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten möglichst auf Videokonferenzen zurückgreifen. Der Einsatz von Videokonferenzen in Gerichtsverfahren, soweit gesetzlich zulässig, verringert den Bedarf an aufwändigen und kostenintensiven Reisen erheblich und kann die Verfahren erleichtern. Während viele Videokonferenzlösungen bereits auf nationaler Ebene eingesetzt werden, wird im Aktionsplan für die europäische E-Justiz 2019-2023 66 der Einsatz von Videokonferenzen in grenzüberschreitenden Verfahren als vorrangig genannt. Dazu müssen jedoch in enger Abstimmung auf EU-Ebene nationale Systeme entwickelt werden, um gegenseitiges Vertrauen, Interoperabilität und Sicherheit zu gewährleisten. Daher sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig Informationen über laufende Arbeiten in diesem Bereich und bewährte Verfahren austauschen. Der Einsatz von Videokonferenzsystemen sollte das Recht auf ein unparteiisches Gericht und die Verteidigungsrechte nicht verletzen, wie z. B. das Recht, an der Verhandlung teilzunehmen, vertraulich mit einem Anwalt zu kommunizieren, Fragen an Zeugen zu richten und Beweismittel anzufechten.

Vorgeschlagene Maßnahmen

Durch wen?

Bis wann?

Vollständige Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem durch die Verordnung (EU) 2015/848 vorgeschriebenen System zur Verknüpfung der Insolvenzregister

Mitgliedstaaten

30. Juni 2021

Erweiterung des BRIS zur Unterstützung neuer Funktionalitäten, die in der Richtlinie (EU) 2019/1151 gefordert werden

Kommission/Mitgliedstaaten

Erstes Änderungspaket:

1. August 2021

Zweites Änderungspaket: 1. August 2023

Erweiterung des BRIS zur Unterstützung neuer Funktionalitäten, die in der Richtlinie (EU) 2019/2121 gefordert werden

Kommission/Mitgliedstaaten

31. Januar 2023

Vollständige Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Anwendung „Vernetzung der Grundbücher“

Kommission/Mitgliedstaaten

2024

Aufforderung an die Mitgliedstaaten, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht und in enger Abstimmung miteinander Videokonferenzsysteme zu entwickeln und, wenn möglich, EU-Mittel hierfür einzusetzen

Mitgliedstaaten

ab dem 1. Quartal 2021

3.5.    IT-Tools für eine sichere grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen

Entwicklung von e-CODEX zum Goldstandard für sichere digitale Kommunikation in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren

e-CODEX ist das Hauptinstrument zur Schaffung eines interoperablen, sicheren und dezentralisierten Kommunikationsnetzes zwischen nationalen IT-Systemen in grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren. 67 Es handelt sich dabei um ein Softwarepaket, das die Verbindung zwischen nationalen Systemen gewährleistet und es somit Verwendern wie Justizbehörden, Angehörigen der Rechtsberufe und der Öffentlichkeit ermöglicht, Dokumente, Rechtsformulare, Beweismittel und andere Informationen schnell und sicher zu versenden und zu empfangen. e-CODEX wird bereits vom System für den digitalen Austausch elektronischer Beweismittel (eEDES) und bestimmten Pilotprojekten genutzt. 68 Es soll zudem das dezentrale IT-System untermauern, das im Rahmen der neuen Zustellungsverordnung sowie der Verordnung über die Beweisaufnahme eingerichtet werden soll.

Gegenwärtig wird e-CODEX von einem Konsortium von Mitgliedstaaten und anderen Organisationen 69 verwaltet. Um die langfristige Tragfähigkeit zu gewährleisten, hat die Kommission einen Vorschlag angenommen 70 , wonach die Weiterentwicklung und Wartung auf die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) 71 übertragen werden soll. Es ist wichtig, dass diese Rechtsvorschriften für die geplante Übernahme von e‑CODEX durch eu-LISA ab dem 1. Juli 2023 gelten, weshalb die Kommission eng mit den gesetzgebenden Organen zusammenarbeiten wird, um ihren Vorschlag weiterzuverfolgen. Darüber hinaus wird die künftige Cybersicherheitsstrategie der EU einen bereichsübergreifenden Rahmen bieten, der mit Legislativvorschlägen zur weiteren Verbesserung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen einhergeht.

Erweiterung des Geltungsbereichs von eEDES

Das System für den digitalen Austausch elektronischer Beweismittel (eEDES) ist ein IT-Tool, mit dem die Behörden der Mitgliedstaaten Europäische Ermittlungsanordnungen, Rechtshilfeersuchen und damit verbundene Beweismittel in digitaler Form sicher austauschen können. Gegenwärtig versenden die Behörden Ersuchen und Beweismittel auf (langsamen) postalischen oder elektronischen Wegen, die nicht immer das erforderliche Sicherheitsniveau gewährleisten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des wachsenden Bedarfs an schneller Sicherung des elektronischen Beweismaterials bei grenzüberschreitenden strafrechtlichen Ermittlungen forderten die Mitgliedstaaten die Einrichtung einer sicheren Plattform 72 . eEDES soll die Effizienz und Schnelligkeit der bestehenden Kooperationsverfahren unmittelbar verbessern und gleichzeitig die Sicherheit des Austauschs gewährleisten sowie die Überprüfung der Authentizität und Integrität der übermittelten Dokumente ermöglichen. Außerdem soll es mit den nationalen Fallverwaltungssystemen interoperabel sein. Alle Mitgliedstaaten sollten sich unverzüglich an das eEDES anschließen, um einen echten europäischen Mehrwert zu schaffen.

Das eEDES sollte weiterentwickelt werden. Es sollte insbesondere erweitert werden, um eine sichere Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den einschlägigen Dienstleistern im Rahmen der neuen Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen 73 zu ermöglichen, sobald diese angenommen wird, sowie zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen JI-Agenturen. In der Zukunft könnten sich die für das eEDES entwickelten technischen Komponenten zu wiederverwendbaren Instrumenten für die Digitalisierung von grenzüberschreitenden zivil-, handels- und strafrechtlichen Rechtsakten der EU entwickeln. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Anwendungsbereich des eEDES im Gesetzgebungsvorschlag über die Digitalisierung der Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit festgelegt.

Vorgeschlagene Maßnahmen

Durch wen?

Bis wann?

Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die Entwicklung und Ausweitung gemeinsamer Instrumente für die Digitalisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen (auf der Grundlage der Arbeit am eEDES)

Kommission

2024

3.6.    Digitale Strafjustiz

Die Modernisierung der digitalen Instrumente für die justizielle Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bei strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren in der gesamten EU ist angesichts der sich verändernden Sicherheitsbedrohungen und des Tempos des technologischen Wandels von entscheidender Bedeutung. JI-Stellen und -Einrichtungen wie die EUStA, Eurojust und Europol müssen entsprechend ausgerüstet sein, um ihren Auftrag zu erfüllen, miteinander und mit den Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und die Koordinierung in Strafsachen zu gewährleisten.

Die folgenden Maßnahmen wurden im Bereich des Strafrechts als die dringlichsten ermittelt:

·Es besteht ein breiter Konsens 74 über die Notwendigkeit, das Fallverwaltungssystem (CMS) von Eurojust zu modernisieren. Dies wird finanzielle Unterstützung erfordern. Die Kommission wird versuchen, Eurojust bei dieser Arbeit zu unterstützen, unter anderem durch das Programm „Digitales Europa“; 75

·Verknüpfungen der Suchen zur Ermittlung von Treffern (Treffer-/Kein-Treffer-Verfahren) 76 zwischen den CMS von Eurojust, Europol und der EUStA werden sicherstellen, dass sie jederzeit über alle Verbindungen zwischen Ermittlungen oder Strafverfolgungen, an denen sie im Rahmen ihres jeweiligen Mandats arbeiten, informiert sind. Diese Verknüpfungen, anhand derer diese Organisationen erkennen können, ob es einen „Treffer“ zwischen den in ihrem Besitz befindlichen Informationen und den Informationen anderer Stellen und Einrichtungen der EU gibt, sind bereits in den meisten der jeweiligen Rechtsakte zur Gründung dieser Organisationen vorgesehen – entscheidend ist nun, sicherzustellen, dass diese Verknüpfungen wie in der Gesetzgebung vorgesehen funktionieren. Darüber hinaus gibt es derzeit keine Bestimmungen über Verknüpfungen der Suchen zur Ermittlung von Treffern zwischen der EUStA und Europol. Der Rechtsrahmen von Europol sollte daher entsprechend angepasst werden. Die Kommission wird sich damit im Rahmen ihres Vorschlags zur Stärkung des Mandats von Europol befassen, der im Dezember 2020 vorgelegt werden soll.

Der Beschluss des Rates über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten 77 und das Terrorismusregister von Eurojust müssen verbessert werden. Der Beschluss des Rates ist eines der wenigen Instrumente, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Informationen über ihre Fälle im Bereich der Terrorismusbekämpfung mit Europol und Eurojust auszutauschen, und als solches ist er ein Eckpfeiler der Arbeit dieser Behörden bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten im Kampf gegen den Terrorismus. Um den Nutzen zu maximieren, müssen sich alle Beteiligten darauf einigen, welche Informationen in welchem Stadium des Verfahrens zur Verfügung gestellt werden sollen. Zugleich müssen Datenschutz und Datensicherheit im Einklang mit der Strafverfolgungsrichtlinie 78 gewährleistet werden, und das Terrorismusregister von Eurojust muss sicher in seinen rechtlichen und technischen Rahmen integriert werden. Zu diesem Zweck wird die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag für den Austausch über digitale grenzüberschreitende Terrorismusfälle vorlegen und mögliche weitere Verbesserungen des Datenverarbeitungsrahmens von Eurojust ermitteln.

Die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG) gilt weithin als einer der effizientesten Schritte bei der Durchführung grenzüberschreitender Ermittlungen. In der GEG arbeiten Ermittler und Staatsanwälte aus den Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Ländern zusammen, die bei Bedarf von Europol und Eurojust unterstützt werden. Ihre Leistungsfähigkeit könnte durch eine spezifische, speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene IT-Umgebung weiter gesteigert werden. Dies würde die Zusammenarbeit einfacher und schneller gestalten, sodass die GEG effizienter eingerichtet werden und effektiver arbeiten könnten, z. B. durch die Speicherung von Kommunikationen und Dokumenten/Beweismitteln und Instrumente für den Austausch. Die Kommission beabsichtigt, einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Verordnung über eine GEG-Kooperationsplattform vorzulegen.

Ferner sollte der grenzüberschreitende digitale Austausch angepasst werden, um den Austausch großer Dateien zu gewährleisten.

Angehörige der Rechtsberufe sollten in der Lage sein, Rechtssachen zu finden und miteinander zu verknüpfen. Sowohl Strafverfolgungs- als auch Justizbehörden müssen in der Lage sein, herauszufinden, ob gegen eine bestimmte Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat ermittelt wird oder ob sie in einem anderen Mitgliedstaat strafrechtlich verfolgt wird. Was den Austausch großer Dateien (siehe oben) anbelangt, so hat die grenzüberschreitende Studie zur digitalen Strafjustiz zentrale und dezentrale Optionen für die Handhabung dieses Problems vorgeschlagen, die auf bereits vorhandenen Teillösungen aufbauen. Alle diesbezüglichen Maßnahmen müssen in uneingeschränkter Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten durchgeführt werden.

Vorgeschlagene Maßnahmen

Durch wen?

Bis wann?

Entwicklung eines neuen Fallverwaltungssystems für Eurojust im Rahmen des Programms „Digitales Europa“

Kommission/Eurojust

ab dem 1. Quartal 2021

Einrichtung einer technischen Arbeitsgruppe, die die Kommission und Beteiligte im Bereich Justiz und Inneres zusammenbringt, um die Umsetzung von „Treffer-/Kein-Treffer“-Mechanismen zwischen den zuständigen Behörden zu unterstützen

Kommission, Eurojust, Europol, EUStA, OLAF

1. Quartal 2021

Aufnahme einer Bestimmung über eine „Treffer-/Kein-Treffer“-Verknüpfung zwischen der EUStA und Europol in den Rechtsrahmen von Europol (muss noch bestätigt werden)

Kommission

4. Quartal 2020

Gesetzgebungsvorschlag zum Austausch über digitale grenzüberschreitende Terrorismusfälle (siehe Arbeitsprogramm der Kommission für 2021)

Kommission

4. Quartal 2021

Gesetzgebungsvorschlag für eine Verordnung über eine GEG-Kooperationsplattform (siehe Arbeitsprogramm der Kommission für 2021)

Kommission

4. Quartal 2021

Entwurf für die gemeinsame Nutzung großer Dateien und die Schaffung eines grenzüberschreitenden gerichtlichen Fallprüfungsmechanismus

Kommission

2021

3.7.    Mein E-Justiz-Raum

In einer Reihe von Mitgliedstaaten haben Einzelpersonen bereits elektronischen Zugang zu verschiedenen Diensten, die von der Justiz und den öffentlichen Verwaltungen angeboten werden, z. B. die Bereitstellung beglaubigter Kopien (Strafregisterauszüge ohne Eintragungen zur Verwendung bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz, Erklärungen über den Familienstand, Geburtsurkunden oder Testamente).

Derartige Dienste sparen Zeit, sind von überall aus zugänglich 79 und stehen auch in schwierigen Zeiten, wie bei der COVID-19-Pandemie, zur Verfügung. Einzelpersonen und Unternehmen wissen jedoch oft nicht in vollem Umfang von ihrer Existenz. Darüber hinaus ist es trotz der Verpflichtungen öffentlicher Stellen, ihre Websites und Inhalte für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen, in Wirklichkeit so, dass viele von ihnen immer noch auf Barrieren bei der Nutzung stoßen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass „Mein E-Justiz-Raum“ als Zugangsstelle mit Links zu verfügbaren nationalen Diensten eingerichtet werden sollte. Dieser Raum sollte Teil des E-Justiz-Portals sein und in enger Zusammenarbeit mit allen Mitgliedstaaten verwaltet werden. Das Instrument würde nur für gerichtliche Dokumente gelten, die eine Person oder ihr gesetzlicher Vertreter einsehen und/oder erhalten darf. Es sollte keinen Zugriff auf alle gerichtlichen Dokumente gewähren, die eine Person betreffen, insbesondere nicht auf solche in Strafverfahren, wo ein Gleichgewicht zwischen der Vertraulichkeit der Ermittlungen, dem Recht des Verdächtigen/Beschuldigten auf Information und dem Recht des Opfers auf Information und Schutz gefunden werden muss, und wenn es im EU-Recht spezifische Bestimmungen gibt. 80

In einem ersten Schritt könnte eine umfassende Link-Sammlung in das E-Justiz-Portal gestellt werden, um den Zugang zu den verfügbaren nationalen elektronischen Dienstleistungen der Justiz und der zuständigen öffentlichen Verwaltungen zu erleichtern. Anschließend könnte erwogen werden, das Instrument enger mit den nationalen Systemen zu verknüpfen, sodass Einzelpersonen und Unternehmen direkt über das E-Justiz-Portal Anfragen stellen und Dokumente erhalten können. Dies würde ein einheitliches Nutzererlebnis in allen EU-Amtssprachen gewährleisten, während die nationalen Systeme oft auf die Landessprache(n) beschränkt sind. Das Ziel wäre nicht, bestehende oder künftige nationale Systeme zu ersetzen.

„Mein E-Justiz-Raum“ sollte ferner den Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden EU-Verfahren erleichtern, insbesondere im Hinblick auf europäische geringfügige Forderungen 81 und europäische Zahlungsbefehle 82 . Somit würden Einzelpersonen, Unternehmen und ihre gesetzlichen Vertreter einen Zugangspunkt auf EU-Ebene erhalten, von dem aus sie Forderungen elektronisch einreichen und nahtlos mit den zuständigen nationalen Behörden kommunizieren könnten. Dies könnte dazu beitragen, Hindernisse in der Praxis zu beseitigen, die der Benutzerfreundlichkeit und der möglichst schnellen Anwendung der einschlägigen Instrumente entgegenstehen; gegenwärtig werden Forderungen in der Regel per Post verschickt, was mit Risiken und inhärenten Verzögerungen verbunden ist.

Vorgeschlagene Maßnahmen

Durch wen?

Bis wann?

Erstellen einer Link-Sammlung im E-Justiz-Portal zu nationalen elektronischen Diensten, die von der Justiz und den öffentlichen Verwaltungen angeboten werden

Kommission/Mitgliedstaaten

2023

Bereitstellung eines Zugangspunktes auf EU-Ebene, der es Einzelpersonen und Unternehmen ermöglicht, europäische geringfügige Forderungen und Zahlungsbefehle einzureichen und elektronisch mit den zuständigen nationalen Behörden zu kommunizieren

Kommission/Mitgliedstaaten

2024

3.8.    Instrumente der Zusammenarbeit, Koordinierung und Überwachung

Der Stand der Digitalisierung der Justizsysteme wird bereits regelmäßig in verschiedenen Überwachungsrahmen, wie dem EU-Justizbarometer, dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit und dem Europäischen Semester, erfasst. Da eine Reihe von IT-Instrumenten weiterentwickelt werden soll, wird es zudem wichtig sein, die Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten zu gewährleisten und die enge Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten und den JI-Agenturen der EU sowie die weitere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Die Kommission wird daher weiterhin die Entwicklungen in Bezug auf die Digitalisierung der Justizsysteme beobachten, die Zusammenarbeit durch neue Initiativen fördern und für eine regelmäßige Bestandsaufnahme sorgen.

EU-Justizbarometer

Das EU-Justizbarometer liefert bereits vergleichende Daten über verschiedene Aspekte der Digitalisierung der nationalen Justizsysteme, wie z. B. die Verfügbarkeit und Nutzung von IKT. Ab 2021 will die Kommission weitere Daten zur Digitalisierung in den Mitgliedstaaten einbeziehen. Dies dürfte eine eingehendere Überwachung der Fortschrittsbereiche und Herausforderungen ermöglichen.

Informationsaustausch über nationale Digitalisierungsinitiativen

Die Kommission wird den Mitgliedstaaten Vorschläge zur Einrichtung eines eigenen Abschnitts im E-Justiz-Portal über nationale Initiativen zur Digitalisierung der Justiz unterbreiten. Dadurch wird ein umfassender Überblick über die Projekte gegeben und ein Anreiz zur Annäherung geschaffen.

Ministerforum zum Thema digitale Justiz und regelmäßige Bestandsaufnahme

Der digitale Wandel dauert an und erfordert die Zusammenarbeit mit Partnern sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Ein koordinierter Ansatz zur Unterstützung der Digitalisierung und die kontinuierliche Arbeit mit allen Partnern sind von entscheidender Bedeutung, und es bedarf eines starken politischen Impulses.

Um den Impuls aufrechtzuerhalten, wird die Kommission im Jahr 2021 ein Online-Ministerforum zum Thema digitale Justiz organisieren, an dem die EU-Organe und die wichtigsten Interessenträger auf hoher Ebene teilnehmen werden. Längerfristig wird sie weitere Formen der Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Digitalisierung der Justiz in Betracht ziehen, da die Lösungen in der Praxis für alle Beteiligten funktionieren müssen. Zu den Problemen auf nationaler und europäischer Ebene, die eine Koordinierung erfordern, gehören laufende Entwicklungen, geplante Maßnahmen, Finanzierungsmöglichkeiten auf nationaler und europäischer Ebene sowie die Zukunftsforschung in Bezug auf künftige Technologien. Ein regelmäßiger Austausch wird das Verständnis und den Austausch bewährter Verfahren fördern und es ermöglichen, die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der in dieser Mitteilung vorgeschlagenen, zu überwachen.

Vorgeschlagene Maßnahmen

Durch wen?

Bis wann?

Verbesserung der Überwachung der Fortschritte bei der Digitalisierung auf nationaler Ebene durch das EU Justizbarometer

Kommission

ab 2021

Erfassung von Informationen im E-Justiz-Portal über nationale Initiativen zur Digitalisierung der Justiz

Kommission/Mitgliedstaaten

ab dem 1. Quartal 2021

Veranstaltung eines Ministerforum zum Thema digitale Justiz

Kommission, Mitgliedstaaten, Interessenträger

2021

Regelmäßige Bestandsaufnahme der Fortschritte bei der Digitalisierung der Justiz

Kommission, Mitgliedstaaten, Interessenträger

ab 2021

3.9.    Die Digitalisierung der Justiz – bereit für die Zukunft

Die digitalen Technologien entwickeln sich ständig weiter. Es entstehen immer wieder neue Ansätze und Lösungen für die Verwaltung, Sicherung und den Austausch von Informationen. Diese Entwicklungen wirken sich auch auf die Digitalisierung der Justiz aus. Ohne einen klaren und aktuellen Überblick über die Entwicklung laufender Investitionen in die digitalen Justizsysteme besteht die Gefahr, dass sie unwirksam sind und nicht das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis bieten. Darüber hinaus bringt das Aufkommen neuer Technologien die Notwendigkeit mit sich, deren Auswirkungen insbesondere in Bezug auf die Grundrechte und den Datenschutz laufend zu bewerten, wie die Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz zeigen.

Jeder, der an der Digitalisierung der Justiz beteiligt ist, muss über die Entwicklungen auf dem Laufenden bleiben. Alle Beteiligten sollten Zugang zu regelmäßig aktualisierten Informationen haben, um sie aus rechtlicher, technischer und haushaltspolitischer Sicht beurteilen zu können, bevor Entscheidungen über Investitionen und Schutzmaßnahmen getroffen werden. Darüber hinaus können die beträchtlichen Forschungskapazitäten sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf EU-Ebene genutzt werden, um Aspekte der Technologien zu untersuchen, die für die Gesellschaft als Ganzes wichtig, aber von geringerem kommerziellem Interesse und nach wie vor unterentwickelt sind.

Laufende Forschungs- und Vorausschautätigkeiten, die von verschiedenen Stellen, z. B. der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, durchgeführt werden, könnten zielgerichteter und die Maßnahmen besser koordiniert werden, um sicherzustellen, dass alle Aspekte der Digitalisierung der Justiz die ihnen gebührende Aufmerksamkeit erhalten. Es sollten Synergieeffekte im Zusammenhang mit den Arbeiten zu Innovation und Zukunftsforschung im Rahmen des europäischen Innovationszentrums für die innere Sicherheit, das derzeit eingerichtet wird, angestrebt werden.

Ferner ist, wie auch in vielen anderen Politikbereichen, eine Zusammenarbeit nicht nur auf europäischer Ebene, sondern auch mit unseren Partnern auf internationaler Ebene erforderlich, um die Digitalisierung für eine sicherere und effizientere Justiz optimal zu nutzen. Darüber hinaus nutzen Kriminelle die Vorteile der Digitalisierung aus, sei es durch die Begehung von Online-Kriminalität oder durch den Einsatz digitaler Instrumente zur Durchführung krimineller Tätigkeiten. Sie haben die neuen Möglichkeiten, die sich durch die COVID-19-Krise ergeben haben, schnell genutzt. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden auf europäischer Ebene und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit mit den geeigneten Instrumenten ausgestattet werden, um auf einschlägiges elektronisches Beweismaterial zugreifen zu können, das für eine wirksame Ermittlung und Verfolgung solcher Straftaten erforderlich ist. Mit dem Paket zu elektronischen Beweismitteln 83 werden den nationalen Strafverfolgungs- und Justizbehörden Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen zur Verfügung gestellt, um digitale Beweismittel von Dienstleistern für strafrechtliche Ermittlungen zu erhalten, unabhängig vom Ort der Niederlassung des Anbieters oder vom Speicherort der Informationen. Es ist wichtig, dass die Mitgesetzgeber die Vorschläge der Kommission zügig weiterverfolgen. Darüber hinaus müssen die laufenden Verhandlungen mit unseren internationalen Partnern – sowohl mit den USA als auch im Rahmen der Verhandlungen über ein zweites Zusatzprotokoll zum Budapester Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität – abgeschlossen werden.

Vorgeschlagene Maßnahmen

Durch wen?

Bis wann?

Entwicklung eines Programms zur Überwachung, Analyse und Zukunftsforschung in Bezug auf justizrelevante digitale Technologien mit der Gemeinsamen Forschungsstelle

Kommission/Mitgliedstaaten

2. Quartal 2021

Entwicklung eines Mechanismus im E-Justiz-Portal zur regelmäßigen Berichterstattung, Analyse, Rückmeldung und zum Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf justizrelevante IT

Kommission/Mitgliedstaaten

2. Quartal 2021

4. Schlussfolgerungen

Zwar haben die Bemühungen in der EU bereits Ergebnisse erzielt, doch zeigen die Daten, dass ein schrittweiser Wandel erforderlich ist, um das Potenzial moderner digitaler Instrumente unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte voll auszuschöpfen.

Die COVID-19-Krise hat Herausforderungen und Risiken in Bezug auf das wirksame Funktionieren der Justizsysteme unter außergewöhnlichen Umständen aufgezeigt und die Notwendigkeit unterstrichen, die Widerstandsfähigkeit des Justizsystems in der gesamten EU zu stärken. Außerdem hat sie ferner einen bedeutenden Wandel zugunsten der Einführung digitaler Technologien in unseren Gesellschaften ausgelöst. Aufbauend auf diesem Wandel ist es wichtig, einen neuen Impuls für die Entwicklung eines übergreifenden Ansatzes für die Digitalisierung der Justiz in der EU zu geben, der alle möglichen Chancen nutzt und gleichzeitig angemessene Schutzmaßnahmen gewährleistet.

(1)

     Artikel 67 AEUV.

(2)

     Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391).

(3)

     Siehe Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union (COM(2020) 580 final).

(4)

     Um einen Überblick über die Herausforderungen zu erhalten, denen sich die nationalen Justizsysteme während der COVID-19-Krise gegenübersahen, hat die Kommission Informationen über die Auswirkungen und die nationalen Gegenmaßnahmen zusammengetragen;    
https://e-justice.europa.eu/content_impact_of_covid19_on_the_justice_field-37147-de.do?init=true

Im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl beispielsweise hat zwar kein Mitgliedstaat die Vollstreckung von Überstellungen generell ausgesetzt, doch war es in einigen Fällen unmöglich geworden, die gesuchte Person an den Ausstellungsmitgliedstaat zu überstellen, vor allem aufgrund von Reisebeschränkungen und Flugannullierungen. Die Durchführbarkeit der einzelnen Überstellungen wurde fallweise geprüft. Überstellungen auf dem Landweg (z. B. zwischen Nachbarstaaten) fanden im Allgemeinen weiterhin statt, sofern die Grenzen nicht geschlossen waren.

(5)

      https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/political-guidelines-next-commission_de.pdf

(6)

      https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/new-push-european-democracy/strategic-foresight/2020-strategic-foresight-report_de  

(7)

     Ein Fahrplan für die Erholung – Für ein widerstandsfähigeres, nachhaltigeres und faireres Europa, angenommen am 23. April 2020.

(8)

     Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen.

(9)

     COM(2020) 605 final.

(10)

     ABl. C 342I vom 14.10.2020, S. 1.

(11)

   Wie zum Beispiel das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, auf ein unparteiisches Gericht und auf einen wirksamen Rechtsbehelf, auch für diejenigen, die keinen Zugang zu digitalen Werkzeugen oder nicht die erforderlichen Fähigkeiten zu deren Verwendung haben, und unter Berücksichtigung der Situation älterer und benachteiligter Personen.

(12)

     Gemäß Artikel 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dem die EU und alle Mitgliedstaaten beigetreten sind.

(13)

      https://ec.europa.eu/info/policies/justice-and-fundamental-rights/upholding-rule-law/eu-justice-scoreboard_de  

(14)

     Studie über den Einsatz innovativer Technologien im Bereich der Justiz;    
https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/4fb8e194-f634-11ea-991b-01aa75ed71a1/language-en

(15)

     Studie über die grenzüberschreitende digitale Strafjustiz;    
https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/e38795b5-f633-11ea-991b-01aa75ed71a1  

(16)

   SWD(2020) 540.

(17)

     Wie z. B. die Digitalisierung der Unternehmensregister der Mitgliedstaaten, die über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern miteinander verbunden sind – siehe Abschnitt 3.4 der vorliegenden Mitteilung.

(18)

     e-Justice Communication via Online Data Exchange.

(19)

     Im Rahmen der Studie über Digitale Strafjustiz (siehe Fußnote 29) haben unter anderem die folgenden JI-Stellen und -Einrichtungen Beiträge vorgelegt: Eurojust, Europol und die EUStA.

(20)

     Nutzung zunehmend verfügbarer Daten im Einklang mit der europäischen Datenstrategie gemäß der Mitteilung „Eine europäische Datenstrategie“ der Kommission (COM(2020) 66 final).

(21)

     Die Aus- und Fortbildung von Rechtspraktikern in Bezug auf digitale Instrumente und Technologien wurde in der Mitteilung „Ensuring justice in the EU — a European judicial training strategy for 2021-2024“ (Gewährleistung der Justiz in der EU – eine europäische Strategie für die juristische Aus- und Fortbildung für 2021-2024) (COM(2020) 713) der Kommission thematisiert.

(22)

     Die Kommission wird eine Prüfung vornehmen, um sicherzustellen, dass dieselben Investitionen nicht doppelt finanziert werden. Die Aufbau- und Resilienzfazilität zielt darauf ab, zusätzliche Investitionen zu finanzieren und nicht Investitionen zu verdrängen, die durch andere Mechanismen ermöglicht werden könnten.

(23)

      https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/3_en_document_travail_service_part1_v3_en_0.pdf

(24)

     Für Kroatien seit 2016, für Zypern seit 2017, für Belgien seit 2018 und für Griechenland seit 2020.

(25)

     Insbesondere im Rahmen des politischen Ziels „Ein intelligenteres Europa“ durch Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und des spezifischen Ziels der Nutzung der Vorteile der Digitalisierung für Bürger/innen, Unternehmen und Regierungen. Die Investitionen sollten im Einklang mit den nationalen oder regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung stehen und zu einem intelligenten wirtschaftlichen Wandel beitragen.

(26)

     Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (COM(2020) 409 final).

(27)

     Die Kommission hat ihre Absicht angekündigt, den Europäischen Interoperabilitätsrahmen (EIF) zu überprüfen, um die Unterstützung von Regierungen bei der Einrichtung interoperabler digitaler öffentlicher Dienste (d. h. Dienste, die vollständig online verfügbar und von Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern in jedem EU-Land nutzbar sind) zu bewerten. Ferner wird EU-Regierungen im Rahmen der Initiative eine neue Interoperabilitätsstrategie vorgeschlagen. https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12579-Interoperable-digital-public-services-European-Interoperability-Framework-evaluation-strategy

(28)

     Derzeit nehmen nur wenige Mitgliedstaaten an einem Pilotprojekt zum digitalen Austausch Europäischer Zahlungsbefehle teil.

(29)

     Siehe beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(30)

     Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) (COM(2018) 379 final).

(31)

     Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (COM(2018) 378 final).

(32)

     SWD(2018) 285 final.

(33)

   Die Verordnungen wurden Ende November 2020 angenommen.

(34)

     Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18).

(35)

      https://ec.europa.eu/info/publications/2021-commission-work-programme-key-documents_de

(36)

     Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(37)

     Die digitale Identität ist eine wesentliche Voraussetzung für den Binnenmarkt und ein wichtiger Impulsgeber für den digitalen Wandel in der öffentlichen Verwaltung. Auf der Grundlage des vom Europäischen Rat erteilten politischen Mandats wird die Kommission eine Überarbeitung der eIDAS-Verordnung vorschlagen, damit die Europäerinnen und Europäer in den Genuss einer allgemein akzeptierten europäischen digitalen Identität kommen, die in allen öffentlichen und privaten Online-Verfahren verwendet werden kann, für die im Internet eine elektronische Identifizierung und Authentifizierung erforderlich ist. Diese Entwicklungen sind auch für den Justizbereich von Bedeutung und sollten berücksichtigt werden.

(38)

   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

(39)

     Im Einklang mit den Anforderungen an die Zugänglichkeit elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(40)

     Studie über den Einsatz innovativer Technologien im Bereich der Justiz;    
https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/4fb8e194-f634-11ea-991b-01aa75ed71a1/language-en

(41)

     Diese Themen werden in der europäischen Ethik-Charta über den Einsatz künstlicher Intelligenz in Justizsystemen dargelegt. Die Charta enthält darüber hinaus Anleitungen, wie die Herausforderungen bewältigt und KI-Technologien so eingesetzt werden können, dass die Rechte aller betroffenen Parteien gewahrt bleiben. https://www.coe.int/en/web/cepej/cepej-european-ethical-charter-on-the-use-of-artificial-intelligence-ai-in-judicial-systems-and-their-environment

(42)

     Weißbuch zur künstlichen Intelligenz – Ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen vom 19.2.2020, COM(2020) 65 final.

(43)

     Für weitere Informationen siehe die der vorliegenden Mitteilung beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen und die Studie über den Einsatz innovativer Technologien im Bereich der Justiz; 
https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/4fb8e194-f634-11ea-991b-01aa75ed71a1/language-en

(44)

     Automatisierung von Prozessen wie Organisation, Planung und Gebäudemanagement, Priorisierung, Kategorisierung und Zuweisung von Dokumenten und Aufgaben durch Roboter.

(45)

     Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

(46)

     COM(2020) 66 final.

(47)

      https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12270-White-Paper-on-Artificial-Intelligence-a-European-Approach/public-consultation

(48)

     Qualität der Schulungsdaten bedeutet, dass die Daten in Bezug auf den Zweck und den Kontext der beabsichtigten Anwendung sachdienlich, korrekt und repräsentativ sein sollten.

(49)

     COM(2020) 713 final.

(50)

      https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de

(51)

      https://e-justice.europa.eu/home.do?action=home&plang=de

(52)

     Während sich die elektronischen Behördendienste mit dem Gesamtprozess des digitalen Wandels der öffentlichen Verwaltungen befassen, sind auch sektorale Schwerpunkte erforderlich. Der Schwerpunkt der E-Justiz liegt auf der Digitalisierung der Justizsysteme, den Interaktionen zwischen den Justizbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie auf den öffentlichen Diensten, die für Gerichtsverfahren relevant sind. Weitere Informationen über die Arbeit der Kommission im Bereich der elektronischen Behördendienste finden Sie hier: https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/egovernment_de

    https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/egovernment-action-plan

(53)

     Im Anschluss an die Umsetzung mehrerer aufeinander folgender E-Justiz-Strategien und Aktionspläne (derzeit die Strategie für die E-Justiz (2019-2023) (Rat, 2019/C 96/04) und der Aktionsplan für die europäische E-Justiz 2019-2023 (2019/C 96/05)).

(54)

     Errichtet durch die Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1), inzwischen kodifiziert durch die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

(55)

     Auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23) und des Beschlusses 2009/316/JI des Rates (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33).

(56)

     Der zweite Bericht über die Umsetzung von ECRIS wird in Kürze angenommen werden.

(57)

     Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).

(58)

     Das ECRIS-TCN-System wird gegenwärtig von eu-LISA entwickelt.

(59)

     Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19-72).

(60)

     Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80).

(61)

     Verordnung (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 1).

(62)

     Die Richtlinie (EU) 2019/1151 ermöglicht und verbessert die Nutzung digitaler Werkzeuge und Prozesse im Binnenmarkt. Durch diese Richtlinie wird es möglich, ein Unternehmen vollständig online zu gründen, eine Zweigniederlassung vollständig online zu registrieren und die von den Unternehmensregistern geforderten Unternehmensunterlagen vollständig online einzureichen. Die Richtlinie stattet das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) mit neuen Funktionalitäten aus, einschließlich eines neuen Informationsaustauschs zwischen den EU-Unternehmensregistern i) über für ungeeignet erklärte Geschäftsführer, ii) grenzüberschreitende Zweigniederlassungen und über Änderungen der Unternehmensinformationen, iii) neue Sätze von Unternehmensdaten, die über die Suchschnittstelle des E-Justiz-Portals kostenlos zur Verfügung stehen. Die Richtlinie (EU) 2019/2121 erweitert BRIS zusätzlich mit einem neuen Informationsaustausch zwischen EU-Unternehmensregistern und neuen öffentlichen Informationen über grenzüberschreitende Umwandlungen, Fusionen und Spaltungen.

(63)

     Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(64)

     Schlussfolgerungen des Rates zum Europäischen Urteilsidentifikator (ECLI) und zu einem Mindestbestand einheitlicher Metadaten für die Rechtsprechung (ABl. C 360 vom 24.10.2019, S. 1).

(65)

     Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1.

(66)

     Aktionsplan für die europäische E-Justiz 2019-2023 (ABl. C 96 vom 13.3.2019, S. 9).

(67)

     e-CODEX wird mit finanzieller Unterstützung der EU entwickelt und gewartet.

(68)

     e-EDES (für den Austausch von europäischen Ermittlungsanordnungen und Rechtshilfeersuchen in Strafverfahren); der freiwillige digitale Austausch von Forderungen im Rahmen des Europäischen Zahlungsbefehls und des Verfahrens für geringfügige Forderungen; iSupport (ein elektronisches Fallverwaltungssystem und sicheres Kommunikationssystem für die grenzüberschreitende Geltendmachung von Unterhaltspflichten).

(69)

     Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Jersey, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich; Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union und Rat der Notariate der Europäischen Union.

(70)

     Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein computergestütztes Kommunikationssystem für grenzüberschreitende Zivil- und Strafverfahren (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (COM(2020) 712).

(71)

     Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).

(72)

     Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Strafjustiz im Cyberspace vom 9. Juni 2016;    
https://www.consilium.europa.eu/media/24300/cyberspace-en.pdf

(73)

 Die Europäische Kommission hat die Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen im April 2018 vorgeschlagen (COM(2018) 225 final 2018/0108 (COD)). Der Rat hat auf der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) am 7. Dezember 2018 eine allgemeine Ausrichtung zu der Verordnung festgelegt. Der Vorschlag für eine Verordnung ist in der Liste der vorrangig anhängigen Vorschläge des Arbeitsprogramms für 2021 der Kommission enthalten.

(74)

     Im Anschluss an die Erörterungen des Konzepts der „digitalen Strafjustiz“ auf der Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ im Dezember 2018 hat die Kommission in enger Zusammenarbeit mit Eurojust eine Studie eingeleitet. Der anschließende Bericht (14. September 2020) enthält eine umfassende Liste von Herausforderungen, die insbesondere die Strafrechtssysteme betreffen. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen schlägt die Kommission die nachstehenden konkreten Maßnahmen vor.

(75)

     COM(2018) 434 final.

(76)

     „Treffer-/Kein-Treffer-Verfahren“ ist ein Ansatz mit minimalen Daten, bei dem Wissen und personenbezogene Daten nur in einem begrenzten Umfang preisgegeben werden. Dies ermöglicht es der ersuchenden Partei, zu überprüfen, ob sachdienliche Informationen über eine natürliche Person, eine andere Organisation oder eine Rechtssache im IT-System bzw. in den IT-Systemen der Gegenseite vorhanden sind, ohne dass letztere Einzelheiten offenlegen muss, die über die Antwort „Ja, es gibt eine Datenübereinstimmung“ oder „Nein, es gibt keine Übereinstimmung in unseren Aufzeichnungen“ hinausgehen.

(77)

     Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22).

(78)

     Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(79)

     Vorbehaltlich eines angemessenen Sicherheitsniveaus, z. B. der Verwendung der elektronischen Identifizierung und Autorisierung.

(80)

     Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1). Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).

(81)

     Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1).

(82)

     Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1).

(83)

   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen (COM(2018) 225 final – 2018/0108 (COD)); Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren (COM(2018) 226 final – 2018/0107 (COD)).

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