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Document 52017PC0753

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

COM/2017/0753 final - 2017/0332 (COD)

Brüssel, den 1.2.2018

COM(2017) 753 final

2017/0332(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2017) 448 final}
{SWD(2017) 449 final}
{SWD(2017) 451 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Vergleich zu einigen anderen Weltregionen genießt der Großteil der EU-Bevölkerung gesicherten Zugang zu qualitativ hochwertigem Trinkwasser. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Trinkwasserbewirtschaftung in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit langem Tradition hat, in hohem Maße aber auch auf das Umweltrecht und die finanzielle Unterstützung der EU 1 . Seit den 1980er Jahren gelten in der EU strenge Kontrollvorschriften für Wasser, d. h. kommunale Abwässer werden gesammelt und behandelt, Industrieemissionen werden sicher entsorgt, der Einsatz von Chemikalien wird nur mit strengen Auflagen genehmigt und grenzüberschreitende Wasserkörper werden ganzheitlich bewirtschaftet. Wenngleich hohe Anfangsinvestitionen oder konkurrierende Prioritäten in einigen Fällen bedeuteten, dass diese Vorschriften innerhalb der vereinbarten Fristen nicht durchgeführt werden konnten, hat sich die Wasserwirtschaft doch kontinuierlich verbessert, und die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten heute gemeinsam und in gegenseitiger Abstimmung daran, die Vorschriften so bald wie möglich umfassend umzusetzen 2 .

Eine Rechtsvorschrift - die Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 3 - muss besonders hervorgehoben werden, da sie konkret zum Ziel hat, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen zu schützen, die sich aus dem Konsum von verunreinigtem Wasser ergeben, indem dessen Genusstauglichkeit und Reinheit gewährleistet werden. Generell wurde die Richtlinie von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt, das Konzept der Qualitätsüberwachung an dem Punkt, an dem das Wasser zum Gebrauch bereitgestellt wird, orientiert sich jedoch an Parametern, die vor über 20 Jahren festgelegt wurden. Deshalb muss geprüft werden, ob die Richtlinie vorhandenen und künftigen Belastungen gerecht wird und garantiert, dass die Bewohner und Besucher von EU-Ländern auch in kommenden Jahrzehnten qualitativ hochwertiges Trinkwasser genießen können.

Trinkwasser nimmt bei vielen Europäern eindeutig einen hohen Stellenwert ein. Es stand im Mittelpunkt der allerersten europäischen Bürgerinitiative „Recht auf Wasser“ (Right2Water) 4 , mit der über 1,8 Millionen Unterschriften gesammelt wurden und die von der Kommission befürwortet wurde. Im Rahmen dieser Initiative, die der Kommission im Dezember 2013 vorgelegt wurde, wurde insbesondere darauf verwiesen, dass „die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten die Aufgabe haben, dafür zu sorgen, dass alle Bürger und Bürgerinnen das Recht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung haben“, und die EU wurde nachdrücklich aufgefordert, „ihre Initiativen, einen universellen Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung zu sichern, zu verstärken“. In ihrer Antwort 5 forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um allen Bürgerinnen und Bürgern einen Mindestzugang zu Wasser zu sichern. Diese Forderung steht voll und ganz im Einklang mit der Agenda 2030 und insbesondere mit Ziel 6 für nachhaltige Entwicklung sowie dem damit zusammenhängenden Einzelziel, „allgemeinen und gerechten Zugang zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser für alle zu erreichen “, die beide im Jahr 2015 angenommen wurden 6 . Die Kommission verpflichtete sich außerdem, die Richtlinie zu überprüfen, die anschließend in das Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) 7 einbezogen wurde. Der Vorschlag ist somit eine unmittelbare Folgemaßnahme zur Europäischen Bürgerinitiative „Right2Water“.

Die Überarbeitung ist auch Teil des Plans zur Förderung des Übergangs zur Kreislaufwirtschaft 8 . Der überarbeitete Vorschlag wird den Mitgliedstaaten helfen, Trinkwasser auf ressourceneffiziente und nachhaltige Weise zu bewirtschaften, und dazu beizutragen, den Energieverbrauch sowie unnötigen Wasserverlust zu reduzieren. Er wird auch dazu beitragen, die Verwendung von Plastikflaschen zu verringern, indem das Vertrauen der Verbraucher in Leitungswasser gestärkt wird.

Die Kommission hat diesen Prozess mit einer ersten Evaluierung der Richtlinie in die Wege geleitet und dabei die Grundsätze für eine bessere Rechtsetzung 9 berücksichtigt. Die Ergebnisse dieser Evaluierung wurden am 1. Dezember 2016 10 veröffentlicht und trugen dazu bei, die Stärken und Schwächen der Richtlinie zu ermitteln. Es bestätigte sich, dass die Richtlinie das richtige Instrument zur Sicherung der hohen Qualität des in der EU konsumierten Wassers ist, denn ihr Hauptzweck besteht darin, die Überwachung der Trinkwasserqualität durchzusetzen und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die gesetzlich vorgeschriebene Wasserqualität in Problemfällen wiederherstellen.

Die Evaluierung ergab jedoch vier Bereiche, in denen Verbesserungsbedarf besteht:

Parameterliste;

Anwendung des risikobasierten Ansatzes;

mehr Transparenz in Wasserfragen und aktuelle Verbraucherinformationen und

Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen.

Die Folgenabschätzung zum Vorschlag prüfte auch den im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative und bei Konsultationen angeschnittenen Punkt, wonach Teile der Bevölkerung, z. B. schutzbedürftige und ausgegrenzte Gruppen wie insbesondere Roma, keinen Zugang zu Trinkwasser haben. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Folgenabschätzung bietet der vorliegende Legislativvorschlag angemessene Lösungen für dieses Problem.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag betrifft die Neufassung der Richtlinie 98/83/EG, die in den Jahren 2003, 2009 und 2015 geändert wurde. Im Interesse der Klarheit gilt die Neufassung als die beste Lösung, denn sie wird auch der Zusage in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 11 gerecht, als Gesetzgebungstechnik zur Änderung bestehender Rechtsvorschriften häufiger auf die Neufassung zurückzugreifen.

Der Vorschlag ist insgesamt mit dem bereits geltenden Wasserrecht der EU - insbesondere der Wasserrahmenrichtlinie 12 , der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 13 , der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser 14 und der Nitratrichtlinie 15 - vereinbar. Er ergänzt insbesondere die Artikel 6, 7 und 8 der Wasserrahmenrichtlinie, die Auflagen zur Identifizierung und Überwachung der für die Trinkwasserentnahme genutzten Wasserkörper und für die Ausweisung von Schutzgebieten für diese Wasserkörper enthalten. Er ergänzt außerdem Artikel 11 der genannten Richtlinie dahingehend, dass die Mitgliedstaaten zur Aufstellung von Maßnahmenprogrammen verpflichtet werden, die auch Maßnahmen zum Schutz von Trinkwasserentnahmegebieten umfassen.

Wasser ab der Stelle der Einhaltung gilt als „Lebensmittel“ im Sinne derVerordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts 16 . Deshalb wird vorgeschlagen, die Bestimmungen über „Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf bestimmt ist“ aus der Richtlinie 98/83/EG zu streichen, da in Flaschen abgefülltes Trinkwasser ab der Stelle der Einhaltung sowieso in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 fällt.

Was bestimmte Kategorien von Flaschenwasser anbelangt, sind natürliche Mineralwässer gemäß der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17 aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen. Da gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG Quellwasser jedoch den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen sollte, sollte es nicht aus deren Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Überarbeitung der Richtlinie 98/83/EG wurde als neue Initiative 18 in das Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 aufgenommen und wird zur Umsetzung des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft beitragen. Der Vorschlag enthält Vorschriften zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung von Trinkwasser in ressourceneffizienter Weise und wird dazu beitragen, den Verbrauch an Flaschenwasser zu reduzieren. Dies entspricht auch dem Bestreben der EU, Treibhausgasemissionen und die Vermüllung der Meere 19 zu minimieren und steht mit der europäischen Strategie für Kunststoffe 20 im Einklang.

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über bessere Rechtsetzung 21 wird der Vorschlag auch zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Gestaltung möglichst wirksamer und effizienter Politiken beitragen. Auch die Aktualisierung von Normen und ein ganzheitlicherer Ansatz für das Risikomanagement dürften helfen, die Wettbewerbsfähigkeit der EU im Wassersektor zu erhalten und Innovationen zu mobilisieren. Der Vorschlag hat außerdem zum Ziel, die Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren zu vereinfachen, wobei der Schwerpunkt auf Automatisierung, Verringerung der Häufigkeit der Berichterstattung und sachdienlicheren Daten liegt. Dieses Vorgehen entspricht dem Konzept der EU für eine bessere Rechtsetzung und Eignungsprüfungen für Berichterstattung und Überwachung 22 . Die Vorschriften zur Verbesserung des Zugangs von Bürgerinnen und Bürgern zu Trinkwasserinformationen entsprechen auch der Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt 23 .

Der Vorschlag wird auch dazu beitragen, das prioritäre Ziel 3 des 7. Umweltaktionsprogramms für die Zeit bis 2020 zu realisieren: „Schutz der Unionsbürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Risiken für die Lebensqualität“ 24 . Er wird auch dem prioritären Ziel 4 gerecht, wonach die Öffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen haben muss. Entsprechend enthält der Vorschlag Querverweise und garantiert Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/4/EG 25 und der INSPIRE-Richtlinie 26 .

Das Streichen der Bestimmungen über Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (Artikel 10 der Richtlinie 98/83/EG), garantiert mehr Kohärenz mit den Binnenmarktvorschriften und insbesondere mit der Bauprodukteverordnung 27 . Die Folgenabschätzung gelangte zu dem Schluss, dass der bisherige Artikel, der gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt und zu Rechtsunsicherheit führt, möglicherweise den Binnenmarkt behindert. Es wird vorgeschlagen, in einem neuen Artikel zur Risikobewertung von Hausinstallationen einige der bisherigen Verpflichtungen von Artikel 10 der Richtlinie 98/83/EG zu übernehmen und gleichzeitig im Rahmen der Bauprodukte-Verordnung einen Normungsauftrag zu erteilen, mit dem Ziel, Anforderungen an Baumaterialien und Bauprodukte festzulegen, die mit Trinkwasser in Berührung kommen. Da technische Hindernisse für Bauprodukte möglicherweise nur durch Festlegung harmonisierter technischer Spezifikationen für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten beseitigt werden können, müssen die notwendigen harmonisierten Normen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Sicherheitsaspekte werden im Rahmen anderer Politikbereiche der Union behandelt, insbesondere der Richtlinie (EU) 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union 28 („NIS-Richtlinie“). Außerdem hat die Kommission im Oktober 2017 einen Aktionsplan zur Steigerung der Abwehrbereitschaft, Widerstandsfähigkeit und Koordinierung auf EU-Ebene gegen Angriffe mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Stoffen (CBRN) angenommen.

Und schließlich wird der Vorschlag auch der europäischen Bürgerinitiative gerecht, da die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen den Zugang zu Wasser zu sichern. Dies wiederum dürfte auch die Durchführung der EU-Politik zur Integration der Roma als Teil des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma 29 und der Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten 30 erleichtern.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag beruht auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ehemaliger Artikel 130s des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), hat also dieselbe Rechtsgrundlage wie die neu zu fassende Richtlinie.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Zur Regelung von umwelt- und gesundheitspolitischen Fragen im Wassersektor teilt sich die EU die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass die EU nur insoweit Rechtsvorschriften erlassen kann, als es die Verträge gestatten, wobei die Grundsätze der Notwendigkeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind.

Das Ziel der Richtlinie, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen zu schützen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, soll erreicht werden durch Mindestqualitätsnormen auf EU-Ebene und Mindestkriterien für die Überwachung, die Berichterstattung, den Zugang zu Wasser, die Transparenz und Abhilfemaßnahmen für Fälle, in denen diese Normen nicht erfüllt werden. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, wie sie konkret vorgehen möchten (z. B. Art der Abhilfemaßnahmen, konkrete Überwachungsprogramme).

Die Überarbeitung der Richtlinie wurde ursprünglich durch die Europäische Bürgerinitiative „Right2Water“ ausgelöst, die von mehr als 1,8 Millionen Unterzeichnern befürwortet wird. Maßnahmen auf EU-Ebene zur Sicherung des Zugangs zu Trinkwasser wurden in seiner Antwort auf die Initiative 31 und in Reaktion auf das Engagement der EU für die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung 32 auch vom Europäischen Parlament gefordert. Entsprechend werden mit diesem Vorschlag im Rahmen der Zuständigkeit der EU und unter umfassender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips allgemeine Vorschriften auf EU-Ebene festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten zur Regelung der Frage, wie der Verpflichtung zur Verbesserung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser am besten nachgekommen wird, jedoch ein Ermessensspielraum eingeräumt wird.

Und schließlich bestätigte die REFIT-Evaluierung auch den Mehrwert von Trinkwasservorschriften auf EU-Ebene, die mit der Zeit erheblich dazu beitragen können, die Wasserqualität europaweit zu vereinheitlichen. Dies wurde demonstriert am Beispiel - insbesondere kleinerer - Mitgliedstaaten, die nicht immer über die erforderlichen Mittel und Fachkenntnisse verfügen, und erwarten, dass die EU die wesentlichen chemischen und mikrobiologischen Parameter und andere relevante Werte für Trinkwasser auch weiterhin festlegt. Viele Interessenträger halten zudem an ihrem Standpunkt fest, dass Maßnahmen der EU der beste Weg sind, neu auftretende Gesundheitsgefahren, die auf Wasser zurückzuführen sind, zu bewältigen.

Umfang und Wirkung der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen bedeuten, dass sich die Ziele der Richtlinie auf EU-Ebene besser verwirklichen lassen als auf nationaler Ebene.

Verhältnismäßigkeit

Die Folgenabschätzung zur Richtlinie enthält genauere Einzelheiten zur Verhältnismäßigkeit und Kostenwirksamkeit der in diesem Legislativvorschlag vorgestellten Optionen. Insgesamt wird aufgezeigt, dass von den Maßnahmen, die im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie auf EU-Ebene festgelegt werden könnten, folgende am geeignetsten und kostenwirksamsten wären:

(a)Überprüfung und Aktualisierung der in der Richtlinie enthaltenen Parameterliste zur Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse bei gleichzeitiger Einführung eines risikobasierten Ansatzes für große und kleine Versorgungsunternehmen;

(b)Verbesserung der Vorschriften für Transparenz und Zugang zu aktuellen Verbraucherinformationen;

(c)Verbesserung und Vereinfachung der Berichterstattung;

(d)Beseitigung von Hemmnissen, die den freien Handel mit Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, verhindern;

(e)Verbesserung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser.

Wahl des Instruments

Mit diesem Vorschlag wird die Richtlinie 98/83/EG entscheidend geändert, und viele neue Bestimmungen werden hinzugefügt. Der Klarheit halber wird eine Neufassung vorgeschlagen. Da es sich bei dem neu zu fassenden Instrument um eine Richtlinie handelt, wird im Interesse der Kohärenz der juristischen Formulierungen und zur Erleichterung der Umsetzung des Rechtsakts in den Mitgliedstaaten erneut eine Richtlinie vorgeschlagen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission hat die Leistung der Richtlinie 98/83/EG anhand von fünf Kriterien evaluiert:

Wirksamkeit,

Effizienz,

Kohärenz,

Relevanz und

Mehrwert für die EU.

Die Evaluierung wurde parallel zur Folgenabschätzung vorgenommen, und die dabei herausbearbeiteten Problembereiche spiegeln sich in den Problemdefinitionen und politischen Optionen der Folgenabschätzung wider.

Die Evaluierung ergab, dass die Richtlinie wirksam ist: Ihre Ziele werden erreicht, und sie trägt zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor verunreinigungsbedingten nachteiligen Einflüssen bei, indem die einzuhaltenden Parameterwerte hoch angesetzt werden. Die Relevanz der Einhaltungsrate ist angesichts der teilweise veralteten Parameter jedoch begrenzt. Es hat sich auch gezeigt, dass Artikel 10 der Richtlinie („Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen“) den Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Frage, welches die „erforderlichen Maßnahmen“ sind, zu viel Spielraum lässt, mit dem Ergebnis, dass zusätzliche Prüfungen und Kontrollen durchgeführt werden mussten, wenn ein Produkt in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden sollte, weshalb die Bestimmung letztlich unwirksam war.

Bei der Effizienz-Analyse wurden die Gesamtkosten der Trinkwasserversorgung in der EU im Jahr 2014 auf rund 46,5 Mrd. EUR geschätzt. Davon entfallen 8,3 Mrd. EUR auf die Umsetzung der Richtlinie. Die aus der Richtlinie erwachsenden gesundheitlichen Vorteile konnten zwar nicht beziffert 33 werden, im Zuge der Evaluierung hat sich jedoch gezeigt, dass die der Richtlinie insgesamt zuzuschreibenden Vorteile die Gesamtkosten weit überwiegen. Es fanden sich keinerlei Vorschriften, aus denen sich übermäßige Verwaltungskosten für Überwachung, Zugang zu Informationen und Berichterstattung herleiten ließen. Nur der Ermessensspielraum gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/83/EG (siehe oben) wurde als erhebliche unnötige Belastung für den Sektor gewertet.

Die Kohärenz der Richtlinie 98/83/EG mit der Wasserrahmenrichtlinie ist besonders wichtig, da der Schutz der Trinkwasserressourcen ein wesentlicher Aspekt der in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Pläne und Maßnahmen ist. Die Richtlinie 98/83/EG verweist insbesondere deshalb nicht auf den Schutz von Wasserressourcen, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden sollen, weil sie der Wasserrahmenrichtlinie zeitlich vorausgeht. Im Interesse des Verursacher- und des Vorsorgeprinzips muss diese Lücke geschlossen werden. Der Vorschlag fördert die Kohärenz zwischen den beiden Richtlinien, indem für die Gewinnung bis hin zur Entnahme (am Wasserhahn) ein risikobasierter Ansatz eingeführt wird und Austausch und Kommunikation zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den Versorgungsunternehmen verbessert werden, damit ein vollständiger Wassergovernance-Zyklus gewährleistet ist.

Zur Relevanz ergab die Evaluierung, dass die in der Richtlinie 98/83/EG festgelegten Parameterwerte nicht mehr angemessen sind, weil sie den wissenschaftlichen Fortschritt, bessere Risikobewertungen, verändertes Verbraucherverhalten und neue Umweltbelastungen nicht berücksichtigen.

Der Mehrwert der Richtlinie für die EU besteht darin, dass sie die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen einer Verunreinigung EU-weit im selben Maße schützt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in der EU weniger gravierende trinkwasserbedingte Schadensfälle beobachtet wurden als in anderen Regionen der Welt – doch kann kein nachweislicher Zusammenhang zur Richtlinie 98/83/EG hergestellt werden.

Bei der Evaluierung wurden die folgenden Bereiche als wichtigste Bereiche mit Verbesserungsbedarf identifiziert:

Parameterliste,

Fehlen eines risikobasierten Ansatzes,

mangelnde Transparenz und mangelnder Zugang zu aktuellen Verbraucherinformationen und

Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen.

Konsultation der Interessenträger

Im Einklang mit den Leitlinien für bessere Rechtsetzung 34 wurden mehrere Konsultationen durchgeführt.

·Offene öffentliche Konsultation mittels Online-Fragebogen

Im Anschluss an die Europäische Bürgerinitiative „Right2Water“ 35 führte die Kommission zwischen Juni und September 2014 eine öffentliche Konsultation (alle Sprachen) zum Thema Trinkwasserqualität durch. Es gingen 5908 Antworten und 138 Stellungnahmen und Positionspapiere wichtiger Interessenträger ein. Zudem hielt die Kommission im September 2014 und im Oktober 2015 Sitzungen mit Interessenträgern zu den Themen Transparenz und Benchmarking ab.

·Gezielte öffentliche Konsultationen

Die Kommission veranstaltete drei Konferenzen zur gezielten öffentlichen Konsultation von Interessenträgern - im Mai 2015 zur REFIT-Evaluierung, im Dezember 2015 zur Folgenabschätzung und im September 2016 zur Überprüfung der Trinkwassernormen. Vertreten war ein breites Spektrum an Interessenvertretern (nationale und regionale Behörden, Industrie, Branchenvereinigungen und Unternehmen) und Sachverständigen. Es wurden vielerlei Standpunkte präsentiert, und die Kommission hatte die Möglichkeit, direkt mit den Interessenträgern zu diskutieren. Für alle Konferenzen wurden spezielle Arbeitsdokumente oder Fragebögen erstellt, und alle Präsentationen und Protokolle, einschließlich Teilnehmerlisten, wurden veröffentlicht 36 .

·REFIT-Rückmeldungen

Nachdem die „Folgenabschätzung für die Anfangsphase“ am 28. Februar 2017 auf der Website „Bessere Rechtsetzung“ veröffentlicht wurde, hatten Interessenträger bis zum 28. März 2017 Zeit für Rückmeldungen zu diesem Dokument.

·Weitere Konsultationen

Die Kommission hat Interessenträger wiederholt über die Überarbeitung der Richtlinie informiert und zur Stellungnahme aufgefordert, so im Januar 2016 auf einem gut besuchten Paramount-Seminar zum Thema Trinkwasserschutz und bei Beratungen in verschiedenen Sitzungen der Expertengruppen. Im Interesse größtmöglicher Transparenz wurden alle für die Überarbeitung relevanten Dokumente, wie die der Folgenabschätzung zugrunde liegende Studie, veröffentlicht 37 .

Die Konsultationen zeigten eindeutige Unterstützung für die Aktualisierung und Überarbeitung der Parameterliste. Die im Rahmen der öffentlichen Konsultation Befragten sprachen sich mit großer Mehrheit für eine Liste endokrin wirksamer Stoffe aus, die in Konsumgütern und Arzneimitteln verwendet werden, während viele technische Experten diese Liste ablehnten. Die meisten Interessenträger befürworteten einen EU-weiten risikobasierten Ansatz. Dennoch wollten sie sichergestellt wissen, dass die Mitgliedstaaten diesbezüglich über genügend Ermessenspielraum verfügen. Bestimmte Interessenträger verwiesen immer wieder auf die Notwendigkeit einer Harmonisierung bei Materialien und Produkten, die mit Trinkwasser in Berührung kommen.

Eine laute Botschaft aus der öffentlichen Konsultation, vor allem von Bürgern, war der Wunsch nach mehr aktuellen Online-Informationen über die Trinkwasserqualität. Verbraucher betrachten Leitungswasser im europäischen Ausland mit Skepsis, und wenngleich die Einhaltungsrate hoch ist, sind sie in der Regel eher misstrauisch. Zu der Frage, ob die Richtlinie auch den Zugang zu Wasser regeln sollte, gingen die Meinungen auseinander. Gegner argumentierten, der Zugang zu Wasser sei nicht Gegenstand der Richtlinie und sollte deshalb im Rahmen anderer EU-Rechtsvorschriften oder anderweitig geregelt werden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Legislativvorschlag und die Folgenabschätzung basieren auf zahlreichen Unterlagen und Studien, wie in der Folgenabschätzung (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) angeführt.

Im Dezember 2015 wurde zusammen mit dem Regionalbüro der WHO für Europa ein Kooperationsprojekt in die Wege geleitet, um die Überarbeitung von Anhang I der Richtlinie 98/83/EG (Liste der in die Richtlinie aufzunehmenden Parameter) voranzutreiben. Das Projekt wurde im Sommer 2017 abgeschlossen 38 . Weitere Einzelheiten zu den Empfehlungen dieses Projekts und deren Berücksichtigung in diesem Kommissionsvorschlag finden sich in Abschnitt 5 „Sonstige Angaben“.

Mehrere Studien zur Bewertung der Richtlinienüberarbeitung wurden bei Dritten in Auftrag gegeben. Sie betrafen:

einen Materialleitfaden für Benutzer und Installateure 39 ,

den Studienbericht über Produkte und Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, 40 und

die Studie zur Folgenabschätzung 41 .

Bei der von unabhängigen Dritten durchgeführten Studie zur Folgenabschätzung wurde zur Bewertung der politischen Optionen und der bevorzugten Maßnahmenpakete auch ein Modellierungsinstrument verwendet.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag beruht auf einer Folgenabschätzung, zu der der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission am 23. Juni 2017 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten 42 abgegeben hat. Die von diesem Ausschuss herausgearbeiteten Probleme wurden in der überarbeiteten Fassung der Folgenabschätzung (Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen) berücksichtigt; ein Kapitel ist speziell den Änderungen gewidmet, die nach der Stellungnahme des Ausschusses vorgenommen wurden. Auf der Grundlage der Evaluierung, der Interessenträgerkonsultationen und der europäischen Bürgerinitiative „Right2Water“ wurde eine Reihe politischer Optionen für jeden der ermittelten Problembereiche erarbeitet. Die Folgenabschätzung prüfte, inwieweit die Optionen dazu beitragen könnten, das übergeordnete Richtlinienziel des Schutzes der Verbrauchergesundheit zu verwirklichen, sowie die finanziellen Auswirkungen dieser Optionen und deren Umweltauswirkungen bis 2050. Die Ergebnisse sind in der Studie zur Folgenabschätzung und in der Folgenabschätzung selbst (Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen) aufgeführt.

Die fünf Politikoptionen betreffen:

Optionen zur Anpassung (durch Erweiterung oder Einschränkung) der Parameterliste der Richtlinie an die neuesten Normen;

die Einführung eines risikobasierten Ansatzes für große (und kleine) Versorgungsunternehmen;

die Vereinheitlichung der Normen für Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen;

die Verbesserung des Zugangs von Verbrauchern zu aktuellen Informationen und der Umsetzungsüberwachung und

Optionen zur Sicherung des Zugangs zu Wasser.

Die Analysen und die sich daraus ergebende Rangfolge der Optionen führten zu dem Schluss, dass eine Kombination der verschiedenen Optionen die beste Möglichkeit wäre, um langfristig alle bei der Evaluierung ermittelten Problembereiche zu regeln. Eine Kombination der Optionen würde Folgendes gewährleisten:

hohe Trinkwasserqualität für die gesamte EU-Bevölkerung. Durch Aktualisierung und Verbesserung der Parameterliste auf der Grundlage der Empfehlungen der WHO würden die Menschen auch vor neu auftretenden Gesundheitsgefahren geschützt;

eine modernere Überwachung durch Anwendung eines risikobasierten Ansatzes für große und kleine Versorgungsunternehmen;

die Modernisierung und somit Vereinfachung der Berichterstattungsvorschriften;

den Zugang von Verbrauchern zu aktuellen und relevanten Informationen;

besseren Zugang zu Wasser und Zugang zu Wasser für schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen.

Die Optionen wurden in eine Rangfolge gebracht, und es wurden drei Maßnahmenpakete aufgestellt. Zwei davon (Pakete 2 und 3) wurden aus gesundheitlicher und ökologischer Sicht bevorzugt. Die geringfügigen Mehrkosten beider Pakete sind legitim und werden durch die gesundheitlichen Vorteile ausgeglichen. Beide Maßnahmenpakete bieten Lösungen für alle vier der bei der Evaluierung als verbesserungsbedürftig identifizierten Bereiche. Zudem verbessert Maßnahmenpaket 3 die Lage für nicht an das Versorgungsnetz angeschlossene EU-Bürger erheblich, denn es bietet – in Form einer separaten Option – eine Lösung für das Problem des Zugangs zu Wasser, wie es im Kontext der Europäischen Bürgerinitiative „Right2Water“ und des Nachhaltigkeitsziels 6 angesprochen wurde. Diese separate Option sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Wasser vor, doch sind die damit verbundenen zusätzlichen Installationskosten mit großer Wahrscheinlichkeit zu hoch angesetzt, denn sie basieren – in Ermangelung genauerer Daten - auf der Annahme, dass die Hälfte der Bürger ohne Netzanschluss mit individuellen Aufbereitungssystemen ausgestattet wird.

Deshalb wurde beschlossen, die Vorteile von Maßnahmenpaket 3 in diesem Legislativvorschlag beizubehalten und eine allgemeine Verpflichtung zur Verbesserung des Zugangs zu Trinkwasser für jedermann und zur Sicherung des Zugangs zu Wasser für schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen einzuführen, die Mitgliedstaaten jedoch darüber entscheiden zu lassen, wie der Zugang zu Wasser unter Berücksichtigung besonderer lokaler Gegebenheiten optimiert werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass es erheblich kostengünstiger wäre, diese konkreten Maßnahmen durchzuführen, als die Hälfte aller Bürger ohne Netzanschluss mit alternativen Systemen auszustatten (wie sie das in Maßnahmenpaket 3 voraussetzt).

Dies entspricht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität, da - wenngleich der allgemeine Grundsatz auf EU-Ebene festgesetzt wird - die Mitgliedstaaten bei Entscheidungen über die Sicherung des Zugangs zu Wasser weiterhin über einen großen Ermessensspielraum verfügen.

Konkret bedeutet dies, dass sich die Kosten und die Auswirkungen des Vorschlags zwischen 5,9 Mrd. EUR (Maßnahmenpaket 2) und 7,3 Mrd. EUR (Maßnahmenpaket 3) bewegen und im Wesentlichen von den Versorgungsunternehmen getragen werden. Verbraucher müssten mit einer sehr geringfügigen Zunahme ihrer Haushaltskosten rechnen. Es besteht jedoch keinerlei Risiko, dass Trinkwasser unbezahlbar wird, und die geringfügigen Mehrkosten für die Privathaushalte ließen sich durch das Trinken von Leitungswasser anstelle von Flaschenwasser ausgleichen.

Die Verwaltungskosten für die nationalen Behörden wurden als vernachlässigbar oder geringfügig bewertet. Die Vereinfachung der Berichtspflichten beispielsweise wird zu jährlichen Verwaltungskosteneinsparungen von 0,35 Mio. EUR führen.

Beide Maßnahmenpakete wirken sich positiv auf die Umwelt aus, denn es wird davon ausgegangen, dass das Vertrauen der Verbraucher in Leitungswasser zunehmen und der Verbrauch von Flaschenwasser zurückgehen wird. Diese Entwicklung wird noch zusätzlich gefördert, wenn alle Verbraucher besseren Zugriff auf aktuelle Informationen haben. Wenn große und kleine Versorgungsunternehmen künftig den risikobasierten Ansatz anwenden müssen, wird auch der Bedarf an Aufbereitung zurückgehen, was wiederum Energieeinsparungen und geringere Chemikalieneinträge in die Umwelt nach sich ziehen wird. Der risikobasierte Ansatz dürfte auch die Beseitigung von Umweltschadstoffen an der Quelle und die Anwendung des Verursacherprinzips verbessern.

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Zugang zu Wasser zu verbessern und bis zu einem bestimmten Niveau zu sichern, ist ein positiver Schritt auf dem Weg zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 6. Ein positiver Nebeneffekt wird auch die Schaffung neuer Arbeitsplätze sein.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Alle im Rahmen der Folgenabschätzung geprüften Optionen haben entweder vernachlässigbare Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand oder verringern diesen, insbesondere, weil die meisten Kosten von den Versorgungsunternehmen und nicht von den nationalen Behörden getragen werden. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Verfahren zu vereinfachen, berücksichtigt dieser Vorschlag die Folgenabschätzung und sieht eine erhebliche Verringerung der Berichtspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission vor. Anstatt die Mitgliedstaaten zur Vorlage eines Berichts zu verpflichten, müssen diese auf Basis ihrer Überwachungsergebnisse nur dann Datensätze erstellen, wenn sie die in der Richtlinie festgelegten Parameter überschreiten. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem zusätzliche Informationen wie Risikobewertungen übermitteln, was Einsparungen von bis zu 0,35 Mio. EUR/Jahr ermöglichen dürfte.

Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird kleinen Versorgungsunternehmen mehr Zeit für die Anwendung des risikobasierten Ansatzes eingeräumt als großen und sehr großen Wasserversorgern. Um kleine Versorgungsunternehmen nicht übermäßig zu belasten, müssen diese ihre Online-Informationen weniger regelmäßig aktualisieren als große und sehr große Versorger.

Und schließlich machen die vorgeschlagenen Regelungen für Verbraucherinformation und Transparenz den Vorschlag auch „internetfähig“, weil Versorgungsunternehmen verpflichtet werden, zur Information der Verbraucher über die Qualität ihres Trinkwassers und die davon ausgehenden Gefahren umfassend digitale Mittel zu nutzen.

Grundrechte

Wie bereits in der Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative „Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware! 43 aufgezeigt, sind der Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitäre Grundversorgung untrennbar mit dem Recht auf Leben und der Menschenwürde, wie dies auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 44 anerkannt wird, und mit der Notwendigkeit eines angemessenen Lebensstandards verbunden. Die Kommission unterstrich auch die Bedeutung der menschenrechtlichen Dimension des Zugangs zu sauberem Trinkwasser und sagte zu, dafür Sorge zu tragen, dass dies auch weiterhin Mittelpunkt ihrer Politik sein wird.

Im Laufe des letzten Jahrzehnts wurde das Recht auf sauberes Trinkwasser und eine sanitäre Grundversorgung vom Völkerrecht anerkannt, vor allem auf UN-Ebene 45 . So erkennt die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution Nr. 64/292 das Recht auf gesundheitlich unbedenkliches und sauberes Trinkwasser und eine sanitäre Grundversorgung als ein Menschenrecht an, das zum vollen Genuss des Lebens und aller Menschenrechte unverzichtbar ist. Im endgültigen Abschlussdokument der UN-Konferenz von 2012 zum Thema nachhaltige Entwicklung (RIO+20) bekräftigten die Staats- und Regierungschefs und hochrangige Vertreter zudem erneut, ihre Zusagen bezüglich des Rechts des Menschen auf unbedenkliches Trinkwasser und eine sanitäre Grundversorgung für ihre [jeweiligen] Bevölkerungen unter Beachtung der nationalen Souveränität schrittweise realisieren zu wollen 46 . Erneut bestätigt wurden diese Zusagen im Jahr 2015, als sich die Staats- und Regierungschefs verpflichteten, das Nachhaltigkeitsziel 6 und das damit verbundene Einzelziel zu erreichen und bis 2030 universellen Zugang zu unbedenklichem und erschwinglichem Trinkwasser für alle zu gewährleisten.

Auf europäischer Ebene erklärte die Parlamentarische Versammlung des Europarates, dass der Zugang zu Wasser als grundlegendes Menschenrecht anerkannt werden muss, da Wasser für das Leben auf der Erde unerlässlich und ein Rohstoff ist, den sich die Menschheit teilen muss 47 . Die EU bekräftigte ferner, dass alle Staaten zur Wahrung der Menschenrechte verpflichtet sind, was den Zugang zu sauberem Trinkwasser betrifft, welches verfügbar, physisch zugänglich, bezahlbar und von annehmbarer Qualität sein muss 48 .

In ihrer Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative „Right2Water“ und bei der Erarbeitung dieses Legislativvorschlags hat die Kommission all dies berücksichtigt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Kommissionshaushalt. Es wird davon ausgegangen, dass er im Rahmen der bestehenden Mittelzuweisungen für die Kommission und die Europäische Umweltagentur implementiert werden kann und keine zusätzlichen Mittel erfordern wird.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne und Modalitäten der Überwachung, Evaluierung und Berichterstattung

Von großen Versorgungsunternehmen wird erwartet, dass sie den risikobasierten Ansatz innerhalb von drei Jahren anwenden; kleine Versorger verfügen über eine Frist von sechs Jahren.

Die Anhänge werden regelmäßig an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst. Um zwei vollständige sechsjährige Datenzyklen zu ermöglichen, wird die Richtlinie zwölf Jahre nach ihrer Umsetzung evaluiert.

Um zu gewährleisten, dass das Ziel der Richtlinie, die menschliche Gesundheit vor den schädlichen Auswirkungen verunreinigten Trinkwassers zu schützen, erreicht wird, und um andere Bereiche, in denen die Richtlinie für weniger optimal befunden wird, zu verbessern, wurde für künftige Evaluierungen eine Reihe anderer Erfolgsindikatoren vorgeschlagen, die in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Eignungsprüfung 49 zur Umweltüberwachung und Berichterstattung entwickelt werden sollen. Zu diesen Erfolgsindikatoren zählen:

die Zahl der „Zwischenfälle“ (d. h. Fälle, in denen eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht) und der Fälle, in denen die Grenzwerte innerhalb der EU überschritten wurden. Bei dem neuen Berichterstattungssystem müssen die Mitgliedstaaten auf wirksamere Weise über diese Zwischenfälle und die angebotenen Lösungen berichten;

die Zahl der Personen in der EU mit Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch;

langfristige Gesundheitsauswirkungen aufgrund der Trinkwasserqualität – hier sind zusätzliche epidemiologische Untersuchungen in Verbindung mit einer spezialisierten Organisation wie der WHO erforderlich;

die neuen Transparenzregeln und online verfügbare Mindestinformationen, z. B. über die Leckageraten der Versorgungsnetze. Dies gestattet eine systematische Untersuchung des Stands der Umsetzung und der Umsetzungsergebnisse.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Angesichts des Anwendungsbereichs des Vorschlags und der Tatsache, dass es sich um die Neufassung einer bestehenden Richtlinie (Richtlinie 98/83/EG) handelt, die von allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt wurde, ist es weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig, erläuternde Dokumente über die Umsetzung zur Auflage zu machen.

Ausführliche Erläuterung der Art und Weise der Berücksichtigung der WHO-Empfehlungen für Parameter und Parameterwerte im Vorschlag

Die bisherigen Parameterwerte in Anhang I der Richtlinie 98/83/EG beruhen in der Regel auf den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation für Trinkwasser. Diese Leitlinien werden regelmäßig aktualisiert und wurden zuletzt Anfang 2017 mit dem ersten Nachtrag zur vierten Auflage 50 geändert.

Bezüglich der Festsetzung der Parameter und der Parameterwerte gab es bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 98/83/EG im Jahr 1998 Unterschiede zwischen den WHO-Leitlinien und der Richtlinie. Beispiel:

Die WHO-Leitlinien beinhalten keine Normen für die Pestizidgruppe, während die Richtlinie alle Pestizide und deren Abbauprodukte einschließt;

die Werte der WHO-Leitlinien werden mit einem Lebenszeit-Krebsrisiko von 10-5 assoziiert, während die EU sich für einen Vorsorgeansatz und einen annehmbaren Risikowert von 10-6 entschieden hat.

Im Dezember 2015 haben die Kommission und das WHO-Regionalbüro für Europa das „Drinking Water Parameter Cooperation Project“ abgeschlossen, dessen Abschlussbericht 2018 veröffentlicht wurde 51 (im Folgenden der „Bericht“). Ziel des Projekts war es, als Grundlage für die Überarbeitung von Anhang I der Richtlinie politisch relevante und wissenschaftlich fundierte Empfehlungen zu erarbeiten.

Es gibt große Übereinstimmungen zwischen den Empfehlungen der WHO im WHO-Bericht und dem Vorschlag. Insbesondere bestätigen die Empfehlungen die Notwendigkeit, aus den Hunderten von Parametern, für die WHO-Leitwerte existieren, eine Liste ausgewählter Parameter festzulegen. Die Kommission hat die meisten der empfohlenen Parameter und Parameterwerte aus dieser Liste übernommen, für einige Parameter allerdings einen anderen Ansatz vorgeschlagen. In diesem Abschnitt wird begründet, warum der Kommissionsvorschlag in bestimmten Fällen von den Empfehlungen der WHO abweicht.

1. Parameter, deren Streichung aus Anhang I von der WHO empfohlen wurde

Aufgrund ihres geringen Vorkommens in Trinkwasser (in der Regel als Folge eines Verschmutzungsereignisses) empfiehlt die WHO in ihrem Bericht, die folgenden fünf Parameter aus der Richtlinie zu streichen:

Benzol,

Zyanid,

1,2-Dichlorethan,

Quecksilber und

polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH).

Die WHO begründete die Streichung dieser Parameter damit, dass sie von den Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, auf Basis des WHO-Leitwertes auch weiterhin überwacht werden könnten. Interessenträger und insbesondere die Behörden der Mitgliedstaaten sprachen sich nachdrücklich dafür aus, die Parameter aus gesundheitlichen Gründen, aber auch aufgrund der Notwendigkeit eines EU-weit verbindlichen Wertes nicht zu streichen. Daher wurde beschlossen, die Parameter in Anhang I beizubehalten. Nach dem in der Richtlinie vorgesehenen risikobasierten Ansatz können Versorgungsunternehmen unter bestimmten Bedingungen Parameter jedoch aus der Liste der zu überwachenden Stoffe streichen. Folglich sind Versorgungsunternehmen nicht verpflichtet, diese Parameter zu überwachen, wenn sie für ein Versorgungsgebiet irrelevant sind. Und schließlich wird darauf hingewiesen, dass die für die Einhaltung dieser Grenzwerte erforderlichen Aufbereitungsanlagen bereits existieren.

2. Parameterwerte, deren Aufhebung von der WHO empfohlen wurde

Im WHO-Bericht wurde auf der Grundlage der neuesten gesundheitlich begründeten Leitwerte (wie sie im ersten Nachtrag zur vierten Auflage der WHO-Leitlinien veröffentlicht wurden) der Wert für Antimon (von 5 auf 20 μg/l), Bor (von 1 auf 2,4 mg/l) und Selen (von 10 bis 40 μg/l) angehoben. Da die bisherigen Werte bereits seit Jahrzehnten gelten, wird jedoch nicht mit Mehrkosten gerechnet, da die zur Einhaltung dieser Grenzwerte erforderlichen Aufbereitungsmethoden bereits existieren. Da es den Versorgungsunternehmen nach dem risikobasierten Ansatz auf jeden Fall gestattet ist, unter bestimmten Bedingungen Parameter aus der Liste der zu überwachenden Stoffe zu streichen, wurden in Anhang I der Richtlinie die ursprünglich strengeren Werte beibehalten.

Im speziellen Fall von Bor wurden in Regionen mit großen Borreserven, d. h. wo Bor im Grundwasser natürlich vorkommt, auf nationaler Ebene bestimmte Ausnahmen gewährt. Einige Anträge auf Anpassung des Borwertes kamen auch aus dem Europäischen Parlament (E-9146/2016, P-0848/2016, E-10 109/2014). Wenngleich es aktuell keine offizielle Stellungnahme gibt, hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in der Vergangenheit zum Schutz aller Altersgruppen empfohlen 52 , für natürliches Mineralwasser den Borgehalt auf maximal 1,5 mg zu begrenzen.

3. WHO-Empfehlung für neue aufzunehmende Parameter

3.1 Chlorat und Chlorit

In ihrem Bericht empfahl die WHO, Chlorat (ClO3) und Chlorit (ClO2) als neue Parameter aufzunehmen und für beide einen Wert von 0,7 mg/l festzusetzen. Bei beiden Stoffen handelt es sich in erster Linie um Nebenprodukte der Desinfektion mittels Hypochlorit. Die WHO anerkannte an, dass dieser Wert möglicherweise zu hoch angesetzt ist, und räumte ein, dass niedrigere Werte akzeptabel wären, sofern sie erreicht werden könnten. Eine der Ursachen für das Problem liegt darin, dass Chlorat in Hypochloritlösungen entsteht, die nicht frisch sind und über lange Zeiträume insbesondere bei warmen Temperaturen gelagert werden.

Aus einer diesbezüglichen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit von 2015 53 geht hervor, dass Chloratkonzentrationen in Höhe von 0,7 mg/kg (dem von der WHO empfohlenen Wert) in Trinkwasser zu einer Überexposition von Säuglingen und Kleinkindern gegenüber Chlorat führen könnten. Die Agentur stellte weiterhin fest, dass Chlorat die Jodaufnahme behindern kann; zur Hemmung der Jodaufnahme durch Chlorat werden allerdings noch mehr Gesundheitsdaten benötigt. Die EFSA verwies auch auf den Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA), der die Chlorat-Frage prüfte und als toxikologischen Referenzwert für die Bewertung chronischer Risiken einen gesundheitlich begründeten Wert von 0,01 mg/kg Körpergewicht ableitete, woraus sich ein Trinkwasserwert von 0,24 mg/l ergibt.

Die Kommission hält es daher für gerechtfertigt, den Wert für Chlorat und Chlorit auf den strengeren Grenzwert von 0,25 mg/l festzusetzen, der rund 3 Mal niedriger ist als der von der WHO empfohlene Wert.

3.2. Perfluorierte Verbindungen

Im WHO-Bericht wurde empfohlen, Parameterwerte für zwei perfluorierte Stoffe festzusetzen: 0,4 µg/l für Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und 4 µg/l für Perfluoroctansäure (PFOA).

PFOS und PFOA waren ursprünglich die gängigsten perfluorierten Verbindungen. Sie kommen in Grundwasser vor, hauptsächlich infolge der Bodenkontamination durch Feuerlöschschäume, die sich in diese und bestimmte andere perfluorierte Stoffe zersetzen. Sie können jedoch auch aus Punktquellen industrieller Umweltverschmutzung und von Produkten stammen, die mit wasser- oder fettabweisendem Material beschichtet sind (wie Teflon-beschichte Kochtöpfe, Pergamentpapier, Pizzagrills oder wasserdichte und schmutzabweisende Freiluftsportausrüstungen).

PFOS und PFOA sind persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe. PFOS stand zwar ursprünglich auf der Liste der Beschränkungen unterliegenden Stoffe gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung 54 , fällt mittlerweile jedoch unter die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 55 für persistente organische Schadstoffe. PFOA, ihre Salze und PFOA-Vorläuferverbindungen wurden am 14. Juni 2017 in die Liste der Beschränkungen unterliegenden Stoffe gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen 56 , da die Herstellung, die Verwendung oder der Verkauf dieser Stoffe nach Auffassung der Kommission zu einem inakzeptablen Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt.

Perfluorhexan-1-sulfonsäure und ihre Salze (PFHxS) wurden am 7. Juli 2017 gemäß Artikel 57 Buchstabe e der REACH-Verordnung als „sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe“ in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe der REACH-Verordnung aufgenommen.

Es gibt jedoch ein breiteres Spektrum an Stoffen mit unterschiedlichen Kettenlängen, die auch Perfluoralkylcarboxylsäuren (einschließlich PFOA), Perfluoralkansulfonsäuren (einschließlich PFOS), Perfluoralkansulfonsäuren, Fluortelomeralkohol und Perfluoralkansulfonamide umfassen können. PFOS und PFOA sind die gängigsten Stoffe; da sie jedoch durch ähnliche Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) mit häufig kürzeren Ketten ersetzt wurden, ist davon auszugehen, dass PFOS und PFOA für diese Gruppe anthropogener persistenter Chemikalien nicht länger repräsentativ sind 57 .

Es gibt zurzeit keinen Rechtsakt, der die gesamte Gruppe dieser Stoffe regelt, und es gibt keine erschöpfende Liste aller erhältlichen Stoffe. Schweden hat die PFAS-Frage umfassend recherchiert 58 . Die schwedische Lebensmittelbehörde hat für Trinkwasser Grenzwerte auf Basis der Präsenz von elf PFAS (PFBS, PFHxS, PFOS, 6:2 FTSA, PFBA, PFPeA, PFHxA, PFHpA, PFOA, PFNA und PFDA) empfohlen. Kommt die Summe dieser elf PFAS in Konzentrationen von über 0,09 μg/l vor, empfiehlt die Agentur, schnellstmöglich Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung zu ergreifen. In den Vereinigten Staaten gilt ein gesundheitsverträglicher Wert (health advisory level) für PFOA/PFOS von 0,07 µg/l. Auf der Liste prioritärer Stoffe gemäß der Richtlinie 2008/105/EG 59 steht mit einem Wert von 0,00065 µg/l auch PFOS. Dies zeigt, dass niedrigere als die von der WHO empfohlenen Parameterwerte durchaus realisierbar sind. Da diese Stoffe nicht in die Umwelt gehören, wird ein vorsorglicher Ansatz im Sinne des Ansatzes für Pestizide gemäß der Richtlinie 98/83/EG empfohlen. Die Kommission schlägt daher vor, für die beiden Stoffe von der WHO-Empfehlung von 4 µg/l (PFOA) und 0,4 µg/l (PFOS) abzuweichen und stattdessen die gesamte Stoffgruppe zu regeln.

Der Vorschlag sieht eine Regelung für die PFAS-Gruppe im Sinne der OECD-Definition 60 vor und empfiehlt einen Wert von 0,1 μg/l für einzelne PFAS und von 0,5 μg/l für Gesamt-PFAS, wie dies bereits bei Pestiziden der Fall ist. Da diese Werte über den in Schweden bzw. den Vereinigten Staaten angegebenen Werten liegen, sollten sie problemlos realisierbar sein.

4. Stoffe mit endokriner Wirkung

Die WHO schlug keine Leitwerte für Stoffe mit endokriner Wirkung (EDC) vor, empfahl jedoch, zum Schutz von Wasserorganismen (da diese sehr viel anfälliger für die Auswirkungen östrogen wirksamer EDC sind als Säugetiere, einschließlich Menschen), Vorsorgerichtwerte anzuwenden, die nahe an geltenden oder etwaigen künftigen Umweltqualitätsnormen liegen. Die drei folgenden repräsentativen EDC und Richtwerte wurden von der WHO vorgeschlagen:

ß-Östradiol: 0,001 µg/l;

Nonylphenol: 0,3 µg/l und

Bisphenol A: 0,01 µg/l.

Auch wenn es nach Angaben der WHO derzeit keine Anhaltspunkte für ein Gesundheitsrisiko infolge von Trinkwasser - einer unwesentlichen Expositionsquelle - gibt und dieses auch unwahrscheinlich ist, wurde dennoch beschlossen, diese Parameter nach dem Vorsorgeprinzip in die Richtlinie einzubeziehen.

Die WHO empfiehlt nicht, das gesamte EDC-Spektrum in die Parameterliste von Anhang I der Richtlinie aufzunehmen, da sie die routinemäßige Überwachung all dieser Stoffe derzeit für schwierig, für teuer und unter dem Aspekt der Verhütung einer Trinkwasserkontamination für unwirksam hält.

Die drei Stoffe wurden als Richtgrößen ausgewählt, weil sie bekanntermaßen in Oberflächengewässern auftreten, die von Ableitungen behandelter Abwässer und anderen Einleitungen betroffen sind. ß-Östradiol ist ein natürliches Östrogen. In der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheits- und Umweltrisiken“ 61 (SCHER) und den dazu gehörenden Unterlagen werden die endokrin schädigenden Eigenschaften als wichtigster Wirkungsmechanismus für die Herleitung der Umweltqualitätsnorm für diese Verbindung angeführt. Der SCHER sprach sich für die Festsetzung der Umweltqualitätsnorm auf 0,4 ng/l aus, die nahe an dem für Trinkwasser vorgeschlagenen Parameterwert von 1 ng/l liegt.

Bisphenol A ist bei der Herstellung von bestimmten Kunststoffen und Epoxyharzen gebräuchlich. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 62 wird der Stoff aufgrund seiner reproduktionstoxischen Eigenschaften zurzeit der Kategorie 1B zugeordnet. Auf Vorschlag der französischen Behörden wurde in der EU zunächst die Verwendung von Bisphenol A in Thermopapier eingeschränkt (Dezember 2016); anschließend wurde Bisphenol A in die REACH-Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen, zunächst aufgrund seiner harmonisierten Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B (Januar 2017), später auch aufgrund seiner endokrinschädlichen Eigenschaften (Juni 2017).

Nonylphenol ist ein Baustein von Alkylphenolethoxylaten, die in Tensiden verwendet werden, obwohl diese in der EU mittlerweile verboten sind. Nonylphenol unterliegt ebenfalls Einschränkungen (Anhang XVII der REACH-Verordnung) und wurde aufgrund seiner endokrinschädigenden Eigenschaften in die REACH-Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Juni 2013) sowie in die Liste prioritärer Stoffe der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen.

Daher wird vorgeschlagen, den Werteempfehlungen der WHO für diese drei EDC nachzukommen. Da die Richtlinie vom Ansatz her keine „Richtwerte“ vorsieht und den Zweck von Parametern und Werten nicht näher spezifiziert, wird vorgeschlagen, die drei EDC in die Parameterliste von Anhang I aufzunehmen. Zudem sind diese Verbindungen relativ schlecht wasserlöslich und lassen sich nach konventionellen Adsorptionsmethoden (z. B. Uferfiltration, Koagulation, Ozonbehandlung, Aktivkohle in Granulatform) leicht entfernen. Die Verbindungen werden daher wie jeder andere chemische Parameter im Rahmen der Richtlinie betrachtet, und Versorgungsunternehmen haben, wie bereits erwähnt, die Möglichkeit, diese Parameter unter bestimmten Bedingungen aus der Liste der zu überwachenden Parameter zu streichen, d. h. wenn eine Risikobewertung ergibt, dass sie irrelevant sind.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Einbeziehung dieser drei endokrin wirksamen Stoffe in die Richtlinie nach dem Vorsorgeprinzip gerechtfertigt ist. Sie wird zudem von Interessenträgern befürwortet. Insoweit als diese Verbindungen Teil der erweiterten Parameter-Liste (modelliert nach Option 1.2 der Folgenabschätzung) sind, wird ihre Einbeziehung auch zum Schutz der menschlichen Gesundheit beitragen.

5. Chrom und Blei

In ihrem Bericht empfiehlt die WHO, den derzeitigen Parameterwert von 10 μg/l für Blei und von 50 µg/l für Gesamtchrom beizubehalten.

Die WHO weist darauf hin, dass Blei einer der wenigen Stoffe ist, von denen bekannt ist, dass sie sich über das Trinkwasser direkt auf die Gesundheit auswirken und Konzentrationen daher so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen möglich gehalten werden sollten. Daher schlägt die Kommission vor, den Wert 10 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie auf 5 µg/l herabzusetzen. Während dieses zehnjährigen Übergangszeitraums gilt der derzeitige Wert von 10 µg/l.

Die WHO weist darauf hin, dass der Wert für Chrom noch überprüft wird. Laufende Diskussionen mit zahlreichen Toxikologen deuten auf die Festsetzung eines niedrigeren Wertes für Chrom und insbesondere für das toxischere Chrom VI hin. Die Kommission wird daher bei Chrom wie bei Blei vorgehen und schlägt vor, den Wert nach einer Übergangszeit von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie um 50 % auf 25 μg/l zu senken.

Der Vorschlag sieht auch eine regelmäßige Überprüfung von Anhang I (in dem diese Parameterwerte festgelegt sind) sowie die Möglichkeit vor, Anhang I zur Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt zu ändern. Folglich können für diese beiden Parameter vor Ablauf des Übergangszeitraums von zehn Jahren strengere Grenzwerte festgesetzt werden, wenn künftige wissenschaftliche Entwicklungen dies rechtfertigen.

   Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 – Zielsetzung

Dieser Artikel bleibt unverändert.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Die bestehenden Begriffsbestimmungen wurden in kleinen Punkten präzisiert, und entsprechend den neuen Bestimmungen in der Neufassung wurden neue Begriffsbestimmungen („Versorgungsunternehmen“, „prioritäre Räumlichkeiten“ und „schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen“) hinzugefügt.

Die WHO empfahl die Einbeziehung einer Definition des Begriffs „prioritäre Räumlichkeiten“, um die Anwendung der neuen Bestimmungen über die Risikobewertung von Hausinstallationen zu erleichtern.

Artikel 3 - Ausnahmen

Die Bestimmungen bleiben unverändert; die Verweise auf die Richtlinie werden lediglich auf den neuesten Stand gebracht.

Artikel 4 - Allgemeine Verpflichtungen

Der Artikel bleibt weitgehend unverändert; Änderungen betreffen Formelles oder redaktionelle Klarstellungen.

Artikel 5 - Qualitätsstandards

Der Artikel bleibt weitgehend unverändert; Änderungen betreffen Formelles oder redaktionelle Klarstellungen.

Artikel 6 - Stelle der Einhaltung

Die Absätze 2 und 3 wurden gestrichen, finden sich inhaltlich jedoch weitgehend unter den neuen Bestimmungen über die Risikobewertung von Hausinstallationen (neuer Artikel 10) wieder.

Artikel 7 – Risikobasierter Ansatz für Sicherheit in der Wasserversorgung (neu)

Dieser neue Artikel, der den allgemeinen risikobasierten Ansatz betrifft, dient als Einführung in die neuen Artikel 8, 9 und 10 sowie neue allgemeine Verpflichtungen für Risikobewertungen (regelmäßige Aktualisierungen, Überprüfungen und Fristen für die Erstellung der Risikobewertungen).

Artikel 8 – Gefahrenbewertung von Wasserkörpern, die zur Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden (neu)

Dieser neue Artikel enthält Verpflichtungen für die Durchführung von Gefahrenbewertungen und legt insbesondere Folgendes fest:

Entnahmestellen,

Gefahren und Verschmutzungsquellen,

Überwachungsparameter von Relevanz für die ermittelten Gefahren und Verschmutzungsquellen. Nur relevante Parameter oder Schadstoffe werden überwacht. Überwachungsparameter können auch Parameter umfassen, die gemäß dieser Richtlinie bei der Entnahme aus dem Wasserhahn erfüllt sein müssen, aber auch Schadstoffe oder Stoffe, die bereits im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie überwacht werden, oder Mikroplastik. Mikroplastik ist in besonderem Maße besorgniserregend aufgrund seiner negativen Auswirkungen auf das Meeres- oder Süßwassermilieu, Wasserorganismen, die biologische Vielfalt und möglicherweise auch die menschliche Gesundheit, da seine geringe Größe die Aufnahme und Bioakkumulation durch Organismen erleichtert, oder aufgrund der toxischen Wirkungen der komplexen Chemikalienmischung, die diese Mikropartikel ausmacht.

Je nach Ergebnis der Gefahrenbewertung und der Überwachung können die Mitgliedstaaten anschließend folgende Maßnahmen treffen:

Freistellung von Versorgungsunternehmen von weiterer Aufbereitung und/oder Überwachung oder Verpflichtung von Versorgungsunternehmen, eine weitere Aufbereitung und/oder Überwachung vorzunehmen,

Präventionsmaßnahmen zum Schutz des Entnahmegebiets,

Schutzmaßnahmen an der Verschmutzungsquelle, einschließlich Forschungsarbeiten zum Verständnis der Auswirkungen, beispielsweise von Mikroplastik, auf aquatische Ökosysteme und die menschliche Gesundheit, und Herausarbeitung von Lösungen zur Minderung etwaiger Risiken.

Artikel 9 – Risikobewertung der Versorgung (neu)

Mit diesem Artikel werden Versorgungsunternehmen verpflichtet, das Versorgungsrisiko zu bewerten. Diese Bestimmungen sind nicht neu, denn derartige Verpflichtungen wurden mit der Änderung von Anhang II der Richtlinie bereits im Jahr 2015 eingeführt. Ein Teil von Anhang II der Richtlinie 98/83/EG wurde daher in diesen neuen Artikel übernommen. Anhang II Teil C enthält jetzt lediglich die technischen Spezifikationen für die Anpassung der Überwachungshäufigkeit für die unter die Risikobewertung der Versorgung fallenden Parameter.

Artikel 10 – Risikobewertung von Hausinstallationen (neu)

Dieser neue Artikel verpflichtet zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit Hausinstallationen und betrifft insbesondere:

die Bewertung der mit dem Zustand von Hausinstallationen verbundenen Risiken, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Produkten und Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen,

die Überwachung der folgenden Parameter: Blei und Legionella-Bakterien. Von allen durch Wasser übertragbaren Krankheitserregern in der Union bergen letztere nach Angaben der WHO das größte Gesundheitsrisiko. Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten empfiehlt außerdem, vom Menschen geschaffene Wassersysteme regelmäßig zu kontrollieren und angemessene Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, um Ausbrüche von Legionärskrankheit in Touristenunterkünften, Krankenhäusern, Langzeit-Pflegeeinrichtungen oder anderen Einrichtungen, in denen große und anfällige Menschengruppen Erregern ausgesetzt sein können 63 , zu verhindern.

Auf der Grundlage der Risikobewertung und der Überwachung können die Mitgliedstaaten anschließend Maßnahmen ergreifen (z. B. in Form der Ausbildung von Installateuren, der Information und Beratung von Hauseigentümern, geeigneter Aufbereitungstechniken in Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen usw.). Dieser Artikel regelt zum Teil auch Aspekte, die unter den früheren Artikel 10 fielen (Produkte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen), und gewährleistet Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die die Festlegung von Normen für Bauprodukte betrifft, die mit Trinkwasser in Berührung kommen.

Artikel 11 – Überwachung (früherer Artikel 7)

Es müssen Überwachungsprogramme festgelegt werden, die alle Überwachungspflichten im Rahmen dieser Richtlinie abdecken. Es bleibt dabei den Mitgliedstaaten überlassen, darüber zu entscheiden, ob die Überwachungsprogramme von den nationalen Behörden aufzustellen oder in Auftrag zu geben sind, z. B. bei den Versorgungsunternehmen. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass der Großteil der Überwachung von den Versorgungsunternehmen vorgenommen wird, damit die Wasserqualität am Hahn gewährleistet ist. Da für die Gefahrenbewertung (Artikel 8) und die Risikobewertung von Hausinstallationen (Artikel 10) neue Verpflichtungen eingeführt werden, müssen dieser neue Artikel 11 und seine Beziehung zu Anhang II präzisiert werden.

Die Absätze 1, 5 und 6 bleiben unverändert.

Absatz 2 wird geändert, um auf die gemäß den neuen Artikeln 8 und 9 (Gefahrenbewertungen und Risikobewertungen von Hausinstallationen) durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen und die „regelmäßige“ Überwachung - gemäß Anhang II - der Parameter in Anhang I Teile A und B zu verweisen. In letzterem Fall kann die Überwachung von den Versorgungsunternehmen auf Basis einer Risikobewertung der Versorgung angepasst werden.

Der frühere Absatz 4 (Möglichkeit zur Aufstellung von Überwachungsleitlinien) wird als unnötig gestrichen. Die Möglichkeit der Änderung (in Form delegierter Rechtsakte) von Anhang II (Überwachungsspezifikationen) wird in Artikel 18 Absatz 2 jedoch beibehalten.

Artikel 12 - Abhilfemaßnahmen und Verwendungseinschränkungen (früherer Artikel 8)

Absatz 1 bleibt unverändert.

Absatz 2 wird geändert, um der Parameterliste für die Risikobewertung von Hausinstallationen gemäß Anhang I Teil C Rechnung zu tragen.

Absatz 3 wird geändert, um deutlich zu machen, dass die Überschreitung der Werte gemäß Anhang I Teile A und B automatisch als potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit gewertet wird. Diese Präzisierung ist angesichts mehrerer laufender Vertragsverletzungsverfahren im Rahmen der Richtlinie 98/83/EG erforderlich.

Es wird ein neuer Absatz 4 hinzugefügt, um Verpflichtungen zur Verbraucherinformation bei Überschreitung von Parameterwerten und/oder potenzieller Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu präzisieren. Die meisten Verpflichtungen existierten bereits in der Richtlinie 98/83/EG, doch wurde es für notwendig erachtet, sie zu präzisieren und zur Erleichterung ihrer Umsetzung in einem einzigen Absatz zusammenzufassen, auch angesichts der noch anhängigen Vertragsverletzungsverfahren im Kontext der Richtlinie 98/83/EG.

Absatz 5 bleibt unverändert.

Der frühere Absatz 6 wird als unnötig gestrichen.

Der frühere Absatz 7 wird gestrichen, da der frühere Teil C („Indikatorparameter“) aus Anhang I gestrichen wurde.

Die Verpflichtungen im früheren Absatz 8 werden in den neuen Absatz 4 übernommen.

Früherer Artikel 9 - Abweichungen

Der frühere Artikel 9 wird gestrichen. Das komplexe Verfahren der dreimaligen Gewährung von Abweichungen mit je dreijähriger Laufzeit ist nicht länger gerechtfertigt. Die Regelung wurde ursprünglich in die Richtlinie eingeführt, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die 1998 neu festgelegten Parameterwerte einzuhalten. Das System wurde zwischenzeitlich vereinfacht, die zugrunde liegende Logik ist jedoch dieselbe wie bei der Richtlinie 98/83/EG: Überschreitet ein Mitgliedstaat einen Parameterwert, sollte Artikel 11 „Abhilfemaßnahmen“ Anwendung finden (Verbote der Bereitstellung von Wasser oder Einschränkung seiner Verwendung, Information der Verbraucher, Gesundheitsratschläge usw.). Es sollte nicht erforderlich werden, den Parameterwert, der den in der Richtlinie festgesetzten Wert überschreitet, im Wege einer Entscheidung formell anzunehmen.

Früherer Artikel 10 - Qualitätssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen und Materialien (gestrichen)

Der frühere Artikel 10 wird gestrichen. Dieser Artikel wird im Rahmen der Richtlinie 98/83/EG für überflüssig gehalten und wird teilweise durch den neuen Artikel 10 „Risikobewertung von Hausinstallationen“ ersetzt. Die erforderliche Harmonisierung erfolgt stattdessen im Rahmen der Binnenmarktgesetzgebung durch Erteilung von Normungsaufträgen im Rahmen der Bauprodukte-Verordnung. Bis diese Normungsaufträge ausgeführt und die harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, gilt der Status quo.

Artikel 13 – Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch (neu)

Dieser neue Artikel geht im Wesentlichen auf die Europäische Bürgerinitiative „Right2Water“ und die Reaktion der Kommission auf diese Initiative zurück. Der Artikel sieht zwei wesentliche Verpflichtungen vor:

erstens, die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, den Zugang zu und die Nutzung von Trinkwasser durch eine Reihe von Maßnahmen, von denen einige im Artikel festgelegt sind, zu verbessern (Schätzung des Anteils von Menschen ohne Zugang zu Trinkwasser, Information dieser Menschen über Möglichkeiten des Anschlusses an das Versorgungsnetz, Förderung der Nutzung von Leitungswasser in öffentlichen Gebäuden und Restaurants, Gewährleistung, dass in den meisten Städten frei zugängliche Trinkwasseranlagen (Leitungswasser) zur Verfügung stehen usw.);

zweitens, die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den Zugang schutzbedürftiger und ausgegrenzter Bevölkerungsgruppen zu Trinkwasser zu sichern. Haben diese Gruppen keinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne dieser Richtlinie, sollten sie von den Mitgliedstaaten umgehend über die Qualität des ihnen zur Verfügung stehenden Wassers informiert werden und die notwendigen gesundheitlichen Ratschläge erhalten.

Diese Maßnahmen dürften dazu beitragen, die Verpflichtung, die mit dem UN-Nachhaltigkeitsziel 6 und dem damit zusammenhängenden Einzelziel, „allgemeinen und gerechten Zugang zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser für alle zu erreichen“ eingegangen wurde, zu erfüllen. Das Konzept des gerechten Zugangs zu Wasser ist gewöhnlich dreidimensional, denn es umfasst geografische Unterschiede bei den erbrachten Leistungen (z. B. aufgrund fehlender Infrastruktur), die Probleme schutzbedürftiger und ausgegrenzter Bevölkerungsgruppen (wie Flüchtlinge, nomadische Gemeinschaften, Obdachlose und Minderheiten wie Roma, Sinti, „Travellers“, Kalé, Gens du voyage usw. - ob sesshaft oder nicht) beim Zugang zu Wasserdienstleistungen und die Bezahlbarkeit. Was die Bezahlbarkeit anbelangt, muss jede Wassergebührenpolitik in der Union dem Grundsatz der Kostendeckung und dem Verursacherprinzip Rechnung tragen. Bei der Festlegung unterschiedlicher Wassertarife dürfen die Mitgliedstaaten auch unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Verhältnisse innerhalb der Bevölkerung berücksichtigen. Der Grundsatz der Kostendeckung hindert die Mitgliedstaaten folglich nicht daran, zusätzlich zu den im neuen Artikel 13 dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen auch Sozialtarife oder Maßnahmen zum Schutz von Bevölkerungsgruppen vor sozioökonomischer Benachteiligung festzulegen.

Artikel 14 - Information der Öffentlichkeit (neu)

Dieser Artikel ersetzt teilweise den früheren Artikel 13 der Richtlinie 98/83/EG. Der Zugang zu Informationen wird genauer geregelt, denn es wird davon ausgegangen, dass mehr Transparenz das Vertrauen der Verbraucher in ihr Trinkwasser sowie dessen Qualität, Produktion und Bewirtschaftung verbessert. Es gibt zweierlei Verpflichtungen:

erstens, Sicherung des online-Zugangs zu bestimmten in Anhang IV festgelegten Informationen. Die Verbrauchern zugänglichen Informationen sollten für sein Interessengebiet von Belang sein;

zweitens, direkte Bereitstellung bestimmter zusätzlicher Verbraucherinformationen (z. B. auf Rechnungen) wie Wasserverbrauch, aufgeschlüsselte Tarife und Kostenstruktur.

Artikel 15 – Informationen über die Überwachung der Umsetzung (neu)

Dieser Artikel ersetzt teilweise den früheren Artikel 13 der Richtlinie 98/83/EG. Die Berichterstattung wird im Vergleich zur früheren Regelung vereinfacht und durch ein neues System ersetzt, das eine Berichterstattung als solche nicht vorsieht. Das System wird auf diese Weise effizienter, weil lange Fristen zwischen dem Stichtag für die Datenübermittlung und dem tatsächlichen Datum der Berichterstattung vermieden werden.

Der Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Datensatz erstellen, der nur trinkwasserrelevante Daten im Sinne dieser Richtlinie berücksichtigt: Zwischenfälle, Überschreitungen der im Anhang festgesetzten Grenzwerte, Gefahrenbewertungen und Risikobewertungen von Hausinstallationen sowie Maßnahmen zur Sicherung des Zugangs zu Wasser für den menschlichen Gebrauch.

Die Datensätze sollten in Übereinstimmung mit der INSPIRE-Richtlinie erstellt werden. Zu diesem Zweck ist die Unterstützung der Europäischen Umweltagentur vorgesehen, deren Aufgabe auch darin bestehen wird, die Daten regelmäßig abzurufen und der Kommission Übersichten über den Stand der Umsetzung der Richtlinie auf Unionsebene zu übermitteln, damit diese auch für künftige Richtlinienevaluierungen (Artikel 17) herangezogen werden können.

Artikel 16 – Zugang zu Gerichten (neu)

Dieser neue Artikel steht in Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte und setzt das Übereinkommen von Aarhus hinsichtlich des Zugangs zu Gerichten um. Es sollte Bürgern und NRO möglich sein, Entscheidungen, die die Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Richtlinie treffen, auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen.

Artikel 17 – Evaluierung (neu)

Dieser neue Artikel gibt den Rahmen für künftige Evaluierungen der Richtlinie (in Sinne der Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung) vor. Die erste Evaluierung ist zwölf Jahre nach der Umsetzung der Richtlinie vorgesehen, damit zumindest Daten über zwei Zyklen von Risikobewertungen der Versorgung vorliegen.

Artikel 18 – Überprüfung der Anhänge (früherer Artikel 11)

Dieser Artikel ersetzt Artikel 11 der Richtlinie 98/83/EG, in dem die Überprüfung der Anhänge I, II und III der Richtlinie im ehemaligen Regelungsverfahren mit Kontrolle vorgesehen war. Es wird vorgeschlagen, dieses Verfahren durch delegierte Rechtsakte (für die Änderung aller Anhänge) zu ersetzen, was auch mit der von den Organen in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 eingegangenen Verpflichtung in Einklang steht, „der umgehenden Anpassung aller Basisrechtsakte, in denen noch immer auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, hohe Priorität einzuräumen“.

Die regelmäßige Überprüfung von Anhang I wird beibehalten, um sicherzustellen, dass die neuesten wissenschaftliche Entwicklungen nach wie vor berücksichtigt werden.

Artikel 19 - Ausübung der Befugnisübertragung (neu)

Hier handelt es sich um einen neuen Standardartikel für den Erlass delegierter Rechtsakte.

Artikel 20 – Ausschussverfahren (früherer Artikel 12)

Hier handelt es sich um einen neuen Standardartikel für den Erlass von Durchführungsrechtsakten.

Früherer Artikel 13 – Information und Berichterstattung (gestrichen)

Dieser Artikel wird gestrichen und größtenteils durch den neuen Artikel 15 ersetzt.

Früherer Artikel 14 - Zeitplan für die Erfüllung der Anforderungen (gestrichen)

Dieser Artikel wurde gestrichen, denn er diente lediglich der Verlängerung der Frist (um fünf Jahre) für die Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG (1998-2003). Dieser Artikel ist nunmehr gegenstandslos und sollte daher gestrichen werden.

Früherer Artikel 15 - Außergewöhnliche Umstände (gestrichen).

Dieser ehemalige Artikel der Richtlinie 98/83/EG räumte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, bei der Kommission (zusätzlich zu den im früheren Artikel 14 vorgesehenen fünf Jahren) eine Fristverlängerung (um bis zu sechs Jahre) zu beantragen, um die Einhaltung der Richtlinie 98/83/EG zu gewährleisten. Dieser Artikel ist nunmehr gegenstandslos und sollte daher gestrichen werden.

Frühere Artikel 16 (Aufhebung), 17 (Umsetzung) und 18 (Inkrafttreten)

Diese drei Artikel wurden gestrichen und durch den aktualisierten Standardtext für die Aufhebung, die Umsetzung und das Inkrafttreten von Richtlinienneufassungen ersetzt (siehe neue Artikel 24, 22 und 23).

Artikel 21 – Sanktionen (neu)

Es wurde ein neuer Standardartikel für Sanktionen eingeführt.

Artikel 22 – Umsetzung

Dieser Artikel entspricht der Standardvorlage.

Artikel 23 – Aufhebung

Dieser Artikel entspricht der Standardvorlage.

Artikel 24 – Inkrafttreten

Dieser Artikel entspricht der Standardvorlage. Für das Inkrafttreten der Richtlinie nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sind 20 Tage vorgesehen.

Artikel 25 – Adressaten (früherer Artikel 19)

Dieser Artikel bleibt unverändert.

Anhang I

Teil A

Anhang I Teil A enthält Werte für mikrobiologische Parameter. Auf Empfehlung der WHO wurden neue Parameter in die Liste aufgenommen: Clostridium perfringens-Sporen und Coliforme Bakterien, Trübung (früher in Teil C „Indikatorparameter“) und somatische Coliphage.

Teil B

Anhang I Teil B enthält Werte für chemische Parameter. Mehrere neue Parameter (mit den zugehörigen Parameterwerten) wurden auf Empfehlung der WHO oder nach dem Vorsorgeprinzip aufgenommen: Bisphenol A, Chlorat, Chlorit, ß-Östradiol, Halogenessigsäuren, Microcystin, Nonylphenol, PFAS (einzeln und gesamt), Uran.

Teil C

Anhang I Teil C der Richtlinie 98/83/EG betraf Indikatorparameter, die (bis auf einige wenige, wie Trübung, die in Teil A übertragen wurden) aus Anhang I gestrichen und in Anhang IV „Verbraucherinformation“ übertragen wurden. Grund hierfür ist, dass Indikatorparameter keine gesundheitsbezogenen Daten liefern, sondern vielmehr Informationen, die für Verbraucher von Interesse sind (wie Geschmack, Farbe, Anionen und Kationen usw.).

Der neue Teil C von Anhang I betrifft Parameter, die im Rahmen der neuen Risikobewertung von Hausinstallationen (neuer Artikel 10) zu prüfen sind, namentlich Blei und Legionella.

Anhang II

Teil A – Allgemeine Ziele und Überwachungsprogramme für Wasser für den menschlichen Gebrauch

Anhang II Teil A enthält allgemeine Verpflichtungen im Zusammenhang mit Überwachungsprogrammen und bleibt - bis auf die Hinzufügung eines neuen Verweises auf die Überwachung für operative Zwecke und den diesbezüglichen Parameter „Trübung“ - weitgehend unverändert. Die Hinzufügung erfolgte auf Empfehlung der WHO, da die Überwachung für operative Zwecke täglich schnelle Informationen liefert, anhand deren sichergestellt werden kann, dass ordnungsgemäß aufbereitet wird.

Teil B – Häufigkeiten

Anhang II Teil B betrifft die Häufigkeit der Überwachung. Zwei Parameterkategorien sind vorgegeben:

(2)Schlüsselparameter (E. coli, Clostridium perfringens - Sporen und somatische Coliphage), die stets mit der in der Tabelle in Teil B vorgegebenen Häufigkeit überwacht werden müssen und nicht unter die Risikobewertung der Versorgung fallen dürfen; und

(3)alle anderen Parameter, die mit der in der Tabelle in Teil B vorgegebenen Häufigkeit überwacht werden müssen, bis gemäß Teil C des Anhangs eine Risikobewertung der Versorgung durchgeführt wird.

Die Tabelle in Teil B betreffend Häufigkeiten wurde vereinfacht, und Anmerkung 3 (unter der Tabelle) wurde als überflüssig gestrichen.

Teil C – Risikobewertung der Versorgung

Die ersten Absätze von Teil C wurden in den neuen Artikel 9 - Risikobewertung der Versorgung - übertragen. Die restlichen Bestimmungen (Regeln für die Abweichung von der vorgegebenen Überwachungshäufigkeit, wenn eine Risikobewertung der Versorgung durchgeführt wird) dieses Teils C, die im Zuge der Änderung von 2015 in die Richtlinie 98/83/EG aufgenommen wurden, bleiben weitgehend unverändert, und die wenigen Änderungen betreffen formale Anpassungen des Formulierungsentwurfs an den Wortlaut des restlichen Richtlinientextes.

Teil D – Probenahmeverfahren und Probenahmestellen

Dieser Teil, der im Zuge der Änderung von 2015 in die Richtlinie 98/83/EG aufgenommen wurde, bleibt weitgehend unverändert.

ANHANG III

Teil A - Mikrobiologische Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind

Die beiden ersten Absätze von Teil A, die die Möglichkeit zur Änderung von Anhang III Teil A im Wege des Regelungsverfahrens mit Kontrolle betreffen, wurden gestrichen, weil die Möglichkeit zur Änderung von Anhang III durch delegierte Rechtsakte bereits in den Artikeln 18 und 19 vorgesehen ist.

Die Liste der Methoden für mikrobiologische Parameter wurde aktualisiert, um die neuen mikrobiologischen Parameter gemäß Anhang I Teil A zu berücksichtigen.

Teil B – Chemische Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Dieser Teil wurde im Zuge der Änderung der Richtlinie 98/83/EG von 2015 aktualisiert. Damals wurden zwei Tabellen eingeführt, davon eine mit Spezifikationen, die bis Ende 2019 gültig ist. Es wird vorgeschlagen, diese zweite bis Ende 2019 gültige Tabelle mit Spezifikationen zu streichen und nur die erste Tabelle beizubehalten.

Die Tabelle mit der Liste der Spezifikationen für chemische Parameter wurde ebenfalls aktualisiert, um die neue Liste chemischer Parameter gemäß Anhang I Teil B zu berücksichtigen.

Anhang IV (neu)

Dieser neue Anhang IV regelt, welche Informationen dem Verbraucher auf einer Website zugänglich sein müssen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit müssen große Versorgungsunternehmen künftig bestimmte zusätzliche Angaben machen, wie jährliche Informationen über die Gesamtleistung des Wassersystems in Bezug auf Effizienz, einschließlich Leckageraten, und Energieeffizienz. Es wird davon ausgegangen, dass mehr Transparenz, weil sie zu einer stärkeren Sensibilisierung für das Thema beiträgt, Versorgungsunternehmen und Behörden der Mitgliedstaaten gleichermaßen beeinflussen könnte, das Problem von Wasserverlusten und Leckagen zu beheben.

Frühere Anhänge IV und V

Anhang IV betraf die Fristen für die Umsetzung der ehemaligen Richtlinie 80/778/EWG in nationales Recht (auch mit Blick auf die Beitritte der verschiedenen Mitgliedstaaten). Anhang V enthielt die frühere Entsprechungstabelle für die Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG. Die Anhänge sind nicht mehr relevant und wurden gestrichen.

Anhang V (neu)

Anhang V (neu) ist ein Standardanhang, in dem die aufgehobene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen sowie deren Umsetzungs- und Anwendungszeitpunkte aufgelistet sind.

Anhang IV (neu)

Anhang V enthält die neue Entsprechungstabelle für die Richtlinie 98/83/EG und die vorgeschlagene Neufassung.

ê 1998/83 (angepasst)

2017/0332 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 192 Absatz 1 Õ 130 s Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 64 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 65 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu

(1)Die Richtlinie 98/83/EG des Rates 66 ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. 67 Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der Richtlinie vorzunehmen.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

Die Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch 68 muß an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepaßt werden. Die bei der Umsetzung jener Richtlinie gewonnenen Erfahrungen zeigen, daß für die Handhabung von Fällen, in denen die Standards nicht eingehalten werden, ein hinreichend flexibler und transparenter Rechtsrahmen für die Mitgliedstaaten geschaffen werden muß. Außerdem sollte die Richtlinie unter Berücksichtigung des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere des Subsidiaritätsprinzips, überprüft werden.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

In Anbetracht des Artikels 3 b des Vertrags, dem zufolge die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen, muß die Richtlinie 80/778/EWG überarbeitet werden, um den Schwerpunkt auf die Einhaltung der grundlegenden Qualitäts- und Gesundheitsparameter zu legen und es den Mitgliedstaaten zu überlassen, nach ihrem Ermessen zusätzliche Parameter hinzuzufügen.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 3

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip muß die Tätigkeit der Gemeinschaft die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen unterstützen und ergänzen.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 4

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich aus den natürlichen und sozioökonomischen Unterschieden zwischen den einzelnen Regionen der Union die Notwendigkeit, die meisten Entscheidungen betreffend die Überwachung, die Analyse und die Maßnahmen zur Abhilfe von Abweichungen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene zu ergreifen, sofern diese Unterschiede der Einführung der in dieser Richtlinie niedergelegten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegenstehen.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 5

Es sind Gemeinschaftsstandards für grundlegende und vorbeugende gesundheitsbezogene Qualitätsparameter für Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich, damit Mindestziele für die Umweltqualität festgelegt werden, die im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden sollen, um die dauerhafte Nutzung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sicherzustellen und zu fördern.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 6 (angepasst)

ð neu

(2)ð In der Richtlinie 98/83/EG ist der rechtliche Rahmen festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dasselbe Ziel verfolgt werden. ï Angesichts der Bedeutung, die die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers für die menschliche Gesundheit hat, Ö Zu diesem Zweck Õ sind auf Ö Unionsebene Õ Gemeinschaftsebene die wesentlichen Qualitätsstandards  ð Mindestanforderungen ï festzulegen, denen das für diesen Zweck bestimmte Wasser entsprechen mußmuss. ð Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch frei von Mikroorganismen und Stoffen ist, die in bestimmten Fällen eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, und dass es diesen Mindestanforderungen entspricht. ï

ê 1998/83 Erwägungsgrund 7

Dabei ist auch das zur Verwendung in der Lebensmittelindustrie bestimmte Wasser einzubeziehen, es sei denn, daß die Verwendung solchen Wassers die Genußtauglichkeit des Enderzeugnisses nachweislich nicht beeinflußt.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 8

Damit die Qualitätsnormen für Trinkwasser durch die Versorgungsunternehmen eingehalten werden können, sollte durch geeignete Gewässerschutzmaßnahmen die Reinhaltung von Oberflächen- und Grundwasser sichergestellt werden. Dasselbe Ziel kann durch geeignete Aufbereitungsmaßnahmen erreicht werden, die vor der Bereitstellung des Wassers angewandt werden.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 9 (angepasst)

Die Kohärenz der europäischen Wasserpolitik setzt voraus, daß rechtzeitig eine geeignete Wasserrahmenrichtlinie verabschiedet wird.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 10 (angepasst)

ð neu

(3)Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, da für sie besondere Regelungen gelten ð diese Wässer unter die Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 69 bzw. die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 70 fallen. Die Richtlinie 2009/54/EG betrifft jedoch sowohl natürliche Mineralwässer als auch Quellwässer, und nur die erstgenannte Kategorie sollte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG muss Quellwasser den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen. Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder Behältnissen zum Verkauf angeboten oder bei der Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, muss bis zur Stelle der Einhaltung (d. h. bis zum Wasserhahn) den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und sollte danach gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 71 als Lebensmittel angesehen werden. ï 

ê 1998/83 Erwägungsgrund 11

Für den Fall, daß eine Verschlechterung der Qualität eingetreten ist, sind Maßnahmen für alle direkt gesundheitsrelevanten Parameter sowie für andere Parameter erforderlich. Diese Maßnahmen sind sorgfältig mit der Anwendung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 72 und der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 73 abzustimmen.

ò neu

(4)Im Anschluss an die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (Right2Water) 74 wurde eine unionsweite öffentliche Konsultation eingeleitet, und die Richtlinie 98/83/EG wurde auf ihre Effizienz und Leistungsfähigkeit hin bewertet (REFIT-Bewertung) 75 . Dabei wurde deutlich, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG aktualisiert werden müssen. Es wurden vier Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen möglich sind: die Liste der qualitätsbasierten Parameterwerte, die nur begrenzte Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, die unpräzisen Bestimmungen zur Information der Verbraucher und die Disparitäten zwischen Zulassungssystemen für Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Außerdem wurde im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser als besonderes Problem festgestellt, dass ein Teil der Bevölkerung und insbesondere ausgegrenzte Gruppen keinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch haben; dieser Zugang stellt auch eine Verpflichtung gemäß dem Nachhaltigkeitsziel 6 der UN-Agenda 2030 dar. Ein letztes festgestelltes Problem ist das allgemein fehlende Bewusstsein für die Bedeutung von Wasserleckagen, die darauf zurückgehen, dass zu wenig in die Wartung und Erneuerung der Wasserinfrastruktur investiert wird. Darauf wurde auch im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Wasserinfrastruktur 76 hingewiesen.

(5)Das Regionalbüro für Europa der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die Liste der Parameter und Parameterwerte in der Richtlinie 98/83/EG eingehend darauf hin überprüft, ob aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Anpassungen vorgenommen werden müssen. Den Ergebnissen dieser Überprüfung 77 zufolge sollten Darmpathogene und Legionella kontrolliert, sechs chemische Parameter oder Parametergruppen hinzugefügt und drei repräsentative Stoffe mit endokriner Wirkung mit Vorsorge-Richtwerten berücksichtigt werden. Für drei der neuen Parameter sollten gemäß dem Vorsorgeprinzip Parameterwerte festgesetzt werden, die strenger als die von der WHO vorgeschlagenen, aber noch erreichbar sind. In Bezug auf Blei erklärte die WHO, dass die Konzentrationen so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen möglich sein sollten, und der Wert für Chrom wird von der WHO derzeit noch geprüft. Für beide Parameter sollte daher ein Übergangszeitraum von zehn Jahren gelten, bevor die Werte verschärft werden.

(6)Außerdem empfahl die WHO, drei Parameterwerte zu lockern und fünf Parameter aus der Liste zu streichen. Diese Änderungen werden jedoch nicht als notwendig erachtet, da die Versorgungsunternehmen nach dem mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission 78 eingeführten risikobasierten Ansatz unter bestimmten Voraussetzungen einen Parameter aus der Liste der zu überwachenden Parameter streichen dürfen. Es existieren bereits Aufbereitungstechniken, mit denen diese Parameter eingehalten werden können.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 12

Für Stoffe, die in der gesamten Gemeinschaft von Bedeutung sind, sind einzelne Parameterwerte auf einem Niveau festzusetzen, mit dem sichergestellt wird, daß der Zweck der Richtlinie erreicht werden kann.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 13

Die Parameterwerte beruhen auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und berücksichtigen auch das Vorsorgeprinzip. Sie sind so gewählt worden, daß Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Leben lang unbedenklich verwendet werden kann, und bieten daher ein hohes Gesundheitsschutzniveau.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 14

Zur Verhütung sowohl mikrobiologischer als auch chemischer Risiken sollte Bilanz gezogen werden. Zu diesem Zweck und in Anbetracht einer künftigen Überprüfung der Parameterwerte sollte die Festlegung von Parameterwerten für Wasser für den menschlichen Gebrauch auf gesundheitspolitischen Überlegungen und auf einer Methode zur Risikobewertung beruhen.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 15

Zur Zeit gibt es keine ausreichend gesicherte Grundlage, auf der gemeinschaftsweit geltende Parameterwerte für die Chemikalien beruhen könnten, die endokrine Funktionen beeinträchtigen; jedoch bieten die möglichen Auswirkungen gesundheitsschädigender Stoffe auf Mensch und Natur zunehmend Anlaß zur Sorge.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 16

Insbesondere die Werte in Anhang I beruhen generell auf den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation für die Qualität von Trinkwasser und der Stellungnahme des von der Kommission eingesetzten Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses zur Prüfung der Toxizität und der Ökotoxizität chemischer Verbindungen.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 17 (angepasst)

(7)Die Mitgliedstaaten Ö sollten verpflichtet werden, Õ müssen Werte für andere,zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, festsetzenfestzusetzen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 18 (angepasst)

Die Mitgliedstaaten können Werte für andere zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, festsetzen, wenn dies für die Qualitätssicherung der Gewinnung, Verteilung und Untersuchung von Wasser für den menschlichen Gebrauch für erforderlich gehalten wird.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 19

Halten es Mitgliedstaaten für erforderlich, strengere als die in Anhang I Teile A und B vorgesehenen Werte oder Werte für zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, für den Schutz der menschlichen Gesundheit jedoch erforderlich sind, festzulegen, so müssen sie diese der Kommission mitteilen.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 20

Die Mitgliedstaaten haben bei der Einführung oder Beibehaltung strengerer Schutzmaßnahmen die Grundsätze und Vorschriften des Vertrags in der Auslegung durch den Gerichtshof zu beachten.

ò neu

(8)Präventive Sicherheitsplanung und risikobasierte Elemente wurden in der Richtlinie 98/83/EG nur in begrenztem Maße berücksichtigt. Die ersten Elemente eines risikobasierten Ansatzes wurden bereits 2015 mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 eingeführt, mit der die Richtlinie 98/83/EG dahingehend geändert wurde, dass die Mitgliedstaaten von den von ihnen eingeführten Überwachungsprogrammen abweichen dürfen, sofern glaubwürdige Risikobewertungen durchgeführt werden, die sich auf die Leitlinien der WHO für die Qualität von Trinkwasser 79 stützen können. Diese Leitlinien, in denen das Konzept des „Wassersicherheitsplans“ festgelegt ist, sowie die Norm EN 15975-2 (Sicherheit der Trinkwasserversorgung) bilden international anerkannte Grundsätze für die Gewinnung, Verteilung, Überwachung und Parameteranalyse von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Sie sollten in dieser Richtlinie beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass sich diese Grundsätze nicht auf Überwachungsaspekte beschränken, um Zeit und Ressourcen auf wirklich bedeutende Risiken und kostenwirksame Maßnahmen an der Quelle zu konzentrieren und um Analysen und Anstrengungen für nicht relevante Fragen zu vermeiden, sollte ein vollständiger risikobasierter Ansatz für die gesamte Versorgungskette vom Entnahmegebiet über die Verteilung bis zum Wasserhahn eingeführt werden. Dieser Ansatz sollte drei Komponenten umfassen: erstens eine Bewertung der Gefahren im Zusammenhang mit dem Entnahmegebiet („Gefahrenbewertung“) durch den Mitgliedstaat im Einklang mit den WHO-Leitlinien und dem WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan 80 , zweitens die Möglichkeit für das Versorgungsunternehmen, die Überwachung auf die Hauptrisiken abzustimmen („Risikobewertung der Versorgung“). und drittens eine Bewertung der von Hausinstallationen möglicherweise ausgehenden Risiken (z. B. Legionella oder Blei) durch den Mitgliedstaat („Risikobewertung von Hausinstallationen“). Diese Bewertungen sollten regelmäßig überprüft werden, u. a. als Reaktion auf Bedrohungen aufgrund von klimabedingten Wetterextremen, bekannte Änderungen der menschlichen Tätigkeit im Entnahmegebiet oder quellbezogene Vorfälle. Der risikobasierte Ansatz gewährleistet einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Versorgungsunternehmen.

(9)Die Gefahrenbewertung sollte darauf ausgerichtet sein, den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern, indem beispielsweise die Belastungen reduziert werden, die zur Verunreinigung von Wasserkörpern führen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Gefahren und mögliche Verunreinigungsquellen im Zusammenhang mit diesen Wasserkörpern ermitteln und die Schadstoffe überwachen, die sie beispielsweise wegen der ermittelten Gefahren (z. B. Mikroplastik, Nitrate, Pestizide oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 81 identifizierte Arzneimittel), wegen ihres natürlichen Vorkommens im Entnahmegebiet (z. B. Arsen) oder aufgrund von Informationen der Versorgungsunternehmen (z. B. plötzlicher Anstieg eines Parameters im Rohwasser) für relevant erachten. Diese Parameter sollten als Anzeiger dienen, die Maßnahmen der zuständigen Behörden auslösen, um in Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen und Interessenträgern die Belastung der Wasserkörper zu mindern (z. B. Präventions- und Minderungsmaßnahmen einschließlich, wo erforderlich, Untersuchungen zum Verständnis der Auswirkungen auf die Gesundheit), diese Wasserkörper zu schützen und gegen die Verunreinigungsquelle vorzugehen.

(10)Was die Gefahrenbewertung angeht, so sind die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2000/60/EG verpflichtet, Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden, zu ermitteln, sie zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Um eine Doppelung von Verpflichtungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gefahrenbewertung auf die gemäß den Artikeln 7 und 8 sowie Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführte Überwachung und auf die in ihren Maßnahmenprogrammen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen Maßnahmen zurückgreifen.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 21 (angepasst)

ð neu

(11)Die ParameterwerteÖ , anhand deren die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bewertet wird, Õ sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser für den menschlichen Gebrauch dem jeweiligen Abnehmer zur Verfügung gestellt wird. ð Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann jedoch vom Zustand der Hausinstallation beeinflusst werden. Die WHO hat festgestellt, dass in der Union unter allen Krankheitserregern, die durch das Wasser übertragen werden können, von Legionella die stärkste Gesundheitsbelastung ausgeht. Sie werden über Warmwassersysteme durch Inhalation (z. B. beim Duschen) übertragen. Folglich stehen sie eindeutig mit Hausinstallationen im Zusammenhang. Da eine einseitige Verpflichtung, alle privaten und öffentlichen Räumlichkeiten auf diesen Krankheitserreger hin zu überwachen, zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, ist eine Risikobewertung von Hausinstallationen besser geeignet, um diesem Problem zu begegnen. Bei der Risikobewertung von Hausinstallationen sollten zudem auch die potenziellen Risiken berücksichtigt werden, die von Produkten und Materialien ausgehen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Die Risikobewertung von Hausinstallationen sollte daher u. a. die schwerpunktmäßige Überwachung von prioritären Räumlichkeiten, die Bewertung der von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehenden Risiken sowie die Überprüfung der Leistung von mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommenden Bauprodukten auf Basis der Leistungserklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 82 umfassen. Zusammen mit der Risikobewertung von Hausinstallationen sind auch die Angaben gemäß den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 83 zu übermitteln. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um u. a. sicherzustellen, dass geeignete Kontroll- und Managementmaßnahmen (z. B. im Falle von Krankheitsausbrüchen) im Einklang mit dem WHO-Leitfaden 84 vorhanden sind und dass von der Migration aus Bauprodukten keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen jedoch im Falle, dass diese Maßnahmen zu Einschränkungen des freien Verkehrs von Produkten und Materialien in der Union führen, diese Einschränkungen ordnungsgemäß begründet und strikt verhältnismäßig sein und dürfen kein Mittel für willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen. ï

ò neu

(12)Mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG zur Qualitätssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen und Materialien ist es nicht gelungen, Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, soweit es sich um den freien Verkehr von Bauprodukten handelt, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Es existieren weiterhin nationale Produktzulassungen mit unterschiedlichen Anforderungen von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies macht es für die Hersteller schwierig und kostspielig, ihre Produkte in der gesamten Union zu vermarkten. Technische Hindernisse lassen sich nur wirksam beseitigen, wenn im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierte technische Spezifikationen für Bauprodukte festgelegt werden, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Gemäß dieser Verordnung könnten Europäische Normen zur Harmonisierung der Bewertungsverfahren für Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, ausgearbeitet und Schwellenwerte und Klassen für die Leistung in Bezug auf ein wesentliches Merkmal festgelegt werden. Zu diesem Zweck wurde in das Arbeitsprogramm für Normungstätigkeiten 2017 85 ein Normungsauftrag speziell für Normungsarbeiten im Bereich Hygiene und Sicherheit von mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommenden Bauprodukten und Materialien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgenommen, und im Jahr 2018 soll eine Norm veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung dieser harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union wird eine rationale Beschlussfassung für das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, oder deren Bereitstellung auf dem Markt ermöglichen. Infolgedessen sollten die Bestimmungen für Anlagen und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gestrichen, teilweise durch Bestimmungen für die Risikobewertung von Hausinstallationen ersetzt und durch einschlägige harmonisierte Normen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ergänzt werden.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 22

Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann vom Zustand der Hausinstallation beeinflußt werden. Außerdem ist anerkannt, daß die Verantwortung für die Hausinstallation und deren Instandhaltung von den Mitgliedstaaten nicht übernommen werden muß.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 23 (angepasst)

ð neu

(13)Jeder Mitgliedstaat sollte Ö sicherstellen, dass Õ Überwachungsprogramme einrichteneingerichtet werden, um zu prüfen, ob Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. Diese Programme sollten den örtlichen Notwendigkeiten entsprechen und die in dieser Richtlinie genannten Mindestanforderungen an die Überwachung erfüllen. ð Die Überwachung für die Zwecke dieser Richtlinie wird größtenteils von den Versorgungsunternehmen vorgenommen. Den Versorgungsunternehmen sollte ein gewisser Spielraum bezüglich der Parameter eingeräumt werden, die sie für die Zwecke der Risikobewertung der Versorgung überwachen. Wird ein Parameter nicht nachgewiesen, sollte es den Versorgungsunternehmen gestattet sein, die Überwachungshäufigkeit zu verringern oder die Überwachung dieses Parameters ganz einzustellen. Die Risikobewertung der Versorgung sollte auf die meisten Parameter angewendet werden. Eine Liste von Schlüsselparametern sollte jedoch stets und mit einer bestimmten Mindesthäufigkeit überwacht werden. Diese Richtlinie enthält hauptsächlich Bestimmungen zur Überwachungshäufigkeit für die Zwecke der Einhaltungskontrollen und nur begrenzt Bestimmungen für operative Zwecke. Eine zusätzliche Überwachung für operative Zwecke kann erforderlich sein, um eine ordnungsgemäß funktionierende Wasseraufbereitung zu gewährleisten; dies sollte im Ermessen der Versorgungsunternehmen liegen. In diesem Zusammenhang können die Versorgungsunternehmen die WHO-Leitlinien und das WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan zurate ziehen. ï 

ò neu

(14)Der risikobasierte Ansatz sollte schrittweise von allen Versorgungsunternehmen angewendet werden, einschließlich kleiner Versorgungsunternehmen, da die Bewertung der Richtlinie 98/83/EG Mängel bei der Anwendung der Richtlinie durch diese Versorgungsunternehmen ergeben hat, die in manchen Fällen auf die Kosten der Durchführung unnötiger Überwachungsmaßnahmen zurückzuführen waren. Bei Anwendung des risikobasierten Ansatzes sind Sicherheitserwägungen zu berücksichtigen.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 24

Zur Analyse der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sollten Verfahren eingesetzt werden, mit denen sichergestellt wird, daß zuverlässige und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 25 (angepasst)

ð neu

(15)Bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sollte der betreffende Mitgliedstaat ð unverzüglich ï der Ursache nachgehen und dafür sorgen, dassdaß die erforderlichen Abhilfemaßnahmen so bald wie möglich getroffen werden, damit die Qualität des Wassers wiederhergestellt wird. Ö In Fällen, in denen von der Wasserversorgung eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeht, sollte die Bereitstellung solchen Wassers untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden. Õ ð Außerdem ist klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für Werte im Zusammenhang mit mikrobiologischen und chemischen Parametern automatisch als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit werten sollten. ï Ö In Fällen, in denen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich sind, sollten entsprechend Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags vorrangig solche Maßnahmen getroffen werden, die das Problem an seinem Ursprung lösen. Õ 

ê 1998/83 Erwägungsgrund 26 (angepasst)

Es ist wichtig, daß eine sich durch verunreinigtes Wasser ergebende potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit verhindert wird. Die Bereitstellung solchen Wassers sollte untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 27

Bei Nichteinhaltung eines Parameters mit Indikatorfunktion hat der betreffende Mitgliedstaat zu prüfen, ob die Überschreitung der Werte ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Er sollte Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität ergreifen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 28 (angepasst)

Sollten derartige Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich sein, so sind entsprechend Artikel 130 r Absatz 2 des Vertrags vorrangig solche Maßnahmen zu treffen, die das Problem an seinem Ursprung lösen.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 29

ð neu

(16)Die Mitgliedstaaten sollten ð nicht länger ï die Befugnis erhalten,haben, unter bestimmten Umständen Abweichungen von dieser Richtlinie zuzulassen. ð Abweichungen wurden ursprünglich angewendet, um den Mitgliedstaaten bis zu neun Jahre Zeit für die Behebung der Nichteinhaltung eines Parameterwerts zu geben. Dieses Verfahren hat sich als für die Mitgliedstaaten und die Kommission gleichermaßen aufwendig erwiesen. In einigen Fällen hat sich dadurch auch das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen verzögert, da die Möglichkeit einer Abweichung als Übergangszeitraum betrachtet wurde. Die Bestimmung über Abweichungen sollte daher gestrichen werden. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sollten bei einer Überschreitung von Parameterwerten die Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen unverzüglich angewendet werden, ohne dass eine Abweichung vom Parameterwert zugelassen werden darf. Von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassene Abweichungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie noch gelten, sollten jedoch bis Ablauf der Dauer der Abweichung weiter gelten, dürfen aber nicht erneuert werden. ï Es ist erforderlich, einen geeigneten Rahmen für die Zulassung solcher Abweichungen zu schaffen, vorausgesetzt, diese Abweichungen stellen keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit dar und die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen geographischen Bereich kann nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden.

ò neu

(17)In ihrer Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser von 2014 86 forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, allen Bürgerinnen und Bürgern einen Mindestzugang zur Wasserversorgung gemäß den Empfehlungen der WHO zu sichern. Außerdem sagte sie zu, weiterhin „durch ihre Umweltpolitik [...] dafür [zu] sorgen, dass die gesamte Bevölkerung [...] besseren Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser [...] hat 87 . Dies steht im Einklang mit dem UN-Nachhaltigkeitsziel 6 und dem damit verbundenen Einzelziel, „allgemeinen und gerechten Zugang zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser für alle zu erreichen“. Das Konzept des gerechten Zugangs umfasst eine breite Palette von Aspekten wie Verfügbarkeit (z. B. geografische Gegebenheiten, fehlende Infrastruktur oder die besondere Situation bestimmter Teile der Bevölkerung), Qualität, Akzeptanz oder Erschwinglichkeit. In Bezug auf Erschwinglichkeit sei daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten bei der im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erfolgenden Festlegung der Wassergebühren Unterschiede in der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung berücksichtigen und daher Sozialtarife festsetzen oder Maßnahmen zum Schutz von sozioökonomisch benachteiligten Bevölkerungsgruppen treffen können. Diese Richtlinie befasst sich insbesondere mit den die Qualität und die Verfügbarkeit betreffenden Aspekten des Zugangs zu Wasser. Zur Regelung dieser Aspekte sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative und als Beitrag zur Umsetzung von Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte 88 , nach dem jede Person „das Recht auf Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen wie Wasserversorgung“ hat, verpflichtet werden, die Frage des Zugangs zu Wasser auf nationaler Ebene anzugehen mit einem gewissen Ermessenspielraum bezüglich der genauen Art der durchzuführenden Maßnahmen. Dies kann durch Maßnahmen erfolgen, die u. a. darauf abzielen, den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern (z. B. durch frei zugängliche Wasserspender in den Städten) und seine Verwendung zu fördern, indem die unentgeltliche Bereitstellung von Trinkwasser in öffentlichen Gebäuden und Restaurants unterstützt wird.

(18)In seiner Entschließung zu den „Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser“ 89 forderte das Europäische Parlament, „dass die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen in der Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit widmen sollten 90 . Die besondere Lage von – sesshaften oder nicht sesshaften – Minderheitenkulturen wie Roma, Sinti, „Travellers“, „Kalé“, „Gens du voyage“ usw. und insbesondere deren fehlender Zugang zu Trinkwasser wurde auch im Bericht der Kommission über die Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma 91 und in der Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten 92 anerkannt. In diesem allgemeinen Kontext sollten die Mitgliedstaaten besonders auf schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen achten und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass diese Gruppen Zugang zu Wasser haben. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, diese Gruppen festzulegen, sollten diese mindestens Flüchtlinge, Nomadengemeinschaften, Obdachlose und – sesshafte oder nicht sesshafte – Minderheitenkulturen wie Roma, Sinti, „Travellers“, „Kalé“, „Gens du voyage“ usw. umfassen. Diese im Ermessen der Mitgliedstaaten liegenden Maßnahmen könnten z. B. die Bereitstellung alternativer Versorgungssysteme (individuelle Aufbereitungsanlagen), die Bereitstellung von Wasser in Tanks (Lastwagen oder Zisternen) und die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur in Lagers umfassen.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 30

Da die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch die Verwendung bestimmter Stoffe oder Materialien bedingen kann, muß deren Verwendung geregelt werden, um eventuelle nachteilige Einflüsse auf die menschliche Gesundheit zu vermeiden.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 31

Der wissenschaftliche und technische Fortschritt kann dazu führen, daß die in den Anhängen II und III enthaltenen technischen Anforderungen rasch angepaßt werden müssen. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem die Kommission diese Anpassungen mit Unterstützung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten beschließen kann.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 32

Die Verbraucher sind in angemessener und geeigneter Weise über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, über alle von den Mitgliedstaaten zugelassenen Abweichungen und über alle von den zuständigen Behörden getroffenen Abhilfemaßnahmen zu unterrichten. Dabei sind sowohl der technische und statistische Bedarf der Kommission als auch die Rechte des einzelnen auf angemessene Unterrichtung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu berücksichtigen.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 33

In außergewöhnlichen Fällen und für geographisch definierte Gebiete kann es erforderlich sein, den Mitgliedstaaten zur Erfüllung bestimmter Vorschriften dieser Richtlinie einen großzügigeren Zeitplan für die Umsetzung einzuräumen.

ê 1998/83 Erwägungsgrund 34 (angepasst)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV angegebenen Termine für die Umsetzung in innerstaatliches Recht oder für die Anwendung unberührt lassen —

ò neu

(19)Im 7. Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ 93 wird gefordert, dass die Öffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen haben muss. Die Richtlinie 98/83/EG sah nur einen passiven Zugang zu Informationen vor, d. h. die Mitgliedstaaten mussten lediglich dafür sorgen, dass die Informationen verfügbar waren. Diese Bestimmungen sollten daher ersetzt werden, damit sichergestellt ist, dass aktuelle Informationen leicht zugänglich sind, beispielsweise auf einer Website, deren Link aktiv verbreitet wird. Die aktuellen Informationen sollten nicht nur Ergebnisse der Überwachungsprogramme umfassen, sondern auch weitere, für die Öffentlichkeit möglicherweise nützliche Informationen, z. B. über Indikatoren (Eisen, Härte, Mineralien usw.), die häufig die Wahrnehmung des Leitungswassers durch die Verbraucher beeinflussen. Zu diesem Zweck sollten diejenigen Parameter mit Indikatorfunktion der Richtlinie 98/83/EG, die keine gesundheitsbezogenen Informationen lieferten, durch Online-Informationen über diese Parameter ersetzt werden. Für sehr große Versorgungsunternehmen sollten zusätzliche Informationen, u. a. über Energieeffizienz, Bewirtschaftung, Governance, Kostenstruktur und angewandte Aufbereitungstechniken ebenfalls online zur Verfügung stehen. Es wird davon ausgegangen, dass besseres Verbraucherwissen und stärkere Transparenz dazu beitragen werden, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das ihnen bereitgestellte Wasser zu stärken. Dies dürfte wiederum zur stärkeren Verwendung von Leitungswasser führen und damit zur Verringerung von Kunststoffabfällen und Treibhausgasemissionen beitragen, was sich positiv auf den Klimaschutz und die Umwelt insgesamt auswirken wird.

(20)Aus denselben Gründen und um die Verbraucher stärker für die Auswirkungen des Wasserverbrauchs zu sensibilisieren, sollten sie auch (z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps) Informationen über die verbrauchte Menge, die Kostenstruktur der vom Versorgungsunternehmen erhobenen Gebühr (variable und fixe Kosten) sowie über den Preis pro Liter Wasser für den menschlichen Gebrauch erhalten, sodass ein Vergleich mit dem Preis für Flaschenwasser vorgenommen werden kann.

(21)Die Grundsätze, die bei der Festlegung von Wassertarifen zu berücksichtigen sind (Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip), sind in der Richtlinie 2000/60/EG verankert. Allerdings ist die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen nicht immer gegeben, was manchmal dazu führt, dass zu wenig in die Wartung der Wasserinfrastruktur investiert wird. Mit der Verbesserung der Überwachungstechniken sind die Raten an – vor allem durch zu geringe Investitionen bedingten – Leckagen deutlicher zutage getreten, und die Eindämmung von Wasserverlusten sollte auf Unionsebene gefördert werden, um die Effizienz der Wasserinfrastruktur zu steigern. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte dieses Problem durch verstärkte Transparenz und Verbraucherinformationen über Leckageraten und Energieeffizienz angegangen werden.

(22)Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 94 soll das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus gewährleistet werden. Die Richtlinie enthält breit gefasste Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen. Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 95 hat ebenfalls einen breiten Geltungsbereich, der die gemeinsame Nutzung von Geodaten, einschließlich Datensätze zu verschiedenen Umweltthemen, umfasst. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, die den Zugang zu Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten betreffen, müssen diese Richtlinien ergänzen und dürfen keinen gesonderten Rechtsrahmen schaffen. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über Informationen für die Öffentlichkeit und Informationen über die Überwachung der Durchführung sollten daher unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG gelten.

(23)In der Richtlinie 98/83/EG wurden keine Berichtspflichten für kleine Versorgungsunternehmen festgelegt. Um dem abzuhelfen und dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollte ein neues System eingeführt werden, nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Datensätze, die nur relevante Daten (z. B. Überschreitungen von Parameterwerten und Vorfälle einer bestimmten Signifikanz) enthalten, zu erstellen, auf dem neuesten Stand zu halten und der Kommission und der Europäischen Umweltagentur zugänglich zu machen. Damit dürfte sichergestellt sein, dass der Verwaltungsauswand für alle beteiligten Stellen möglichst begrenzt bleibt. Damit eine geeignete Infrastruktur für den öffentlichen Zugang, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung durch die Behörden gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten den Datenspezifikationen die Richtlinie 2007/2/EG und ihre Durchführungsrechtsakte zugrunde legen.

(24)Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sind nicht nur für die Kontrolle der Einhaltung erforderlich, sondern auch unerlässlich, damit die Kommission die Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung überwachen und im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele bewerten kann, um eine Grundlage für eine etwaige künftige Evaluierung der Rechtsetzung gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 96 zu schaffen. In diesem Zusammenhang werden relevante Daten benötigt, die eine bessere Bewertung der Richtlinie in Bezug auf Effizienz, Effektivität, Relevanz und EU-Mehrwert ermöglichen, weshalb geeignete Berichterstattungsmechanismen gewährleistet werden müssen, die auch als Indikatoren für künftige Evaluierungen dieser Richtlinie dienen können.

(25)Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die während der Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und erhobenen Daten, auf einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten sowie auf etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO stützen.

(26)Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere sollen mit dieser Richtlinie die Grundsätze im Zusammenhang mit Gesundheitsfürsorge, Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Umweltschutz und Verbraucherschutz gefördert werden.

(27)Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, wäre es mit der verbindlichen Rechtswirkung, die einer Richtlinie in Artikel 288 des Vertrags zugewiesen wird, unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass eine von einer Richtlinie auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann. Diese Überlegung gilt ganz besonders für eine Richtlinie, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch dient. Im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten 97 sollte die betroffene Öffentlichkeit daher als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, Zugang zu Rechtsmitteln haben. Im Falle, dass zahlreiche Personen von einem „Massenschadensereignis“ betroffen sind, das auf dieselben illegalen Praktiken unter Verletzung der mit dieser Richtlinie garantierten Rechte zurückgeht, sollten sie zudem die Möglichkeit haben, Verfahrensregelungen für kollektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, sofern die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Empfehlung 2013/396/EU der Kommission 98 solche Verfahren eingeführt haben.

(28)Im Hinblick auf die Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen Fortschritt oder die Festlegung von Überwachungsanforderungen für die Zwecke der Gefahrenbewertung und der Risikobewertung von Hausinstallationen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Zudem ist die in Anhang I Teil C Anmerkung 10 der Richtlinie 98/83/EG vorgesehene Befugnis zur Festlegung der Kontrollhäufigkeit und der Kontrollverfahren für radioaktive Stoffe mit dem Erlass der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates 99 hinfällig geworden, und die entsprechende Bestimmung sollte gestrichen werden. Die in Anhang III Teil A Absatz 2 vorgesehene Befugnis betreffend Änderungen der Richtlinie ist nicht länger erforderlich, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden.

(29)Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden zur Festlegung des Formats und der Art der Darstellung der Informationen, die allen belieferten Personen über Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitzustellen sind, sowie zur Festlegung des Formats und der Art der Darstellung der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden und von der Europäischen Umweltbehörde zusammenzustellenden Informationen über die Durchführung der Richtlinie. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 100 ausgeübt werden.

(30)Unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 101 sollten die Mitgliedstaaten Bestimmungen für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die vorliegende Richtlinie zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(31)In der Richtlinie 2013/51/Euratom sind besondere Vorkehrungen für die Überwachung von radioaktiven Stoffen in Wasser für den menschlichen Gebrauch festgelegt. In der vorliegenden Richtlinie sollten daher keine Parameterwerte für Radioaktivität festgesetzt werden.

(32)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der menschlichen Gesundheit, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(33)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(34)Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

ê 1998/83

ð neu

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zielsetzung

1.Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

2.Ziel dieser Richtlinie ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner GenußtauglichkeitGenusstauglichkeit und Reinheit zu schützen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

1.„Wasser für den menschlichen Gebrauch“ (a) alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das ð sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumlichkeiten ï zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung ð oder Herstellung ï von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz, in Tankfahrzeugen oder, ð bei Quellwasser, ï in Flaschen oder anderen Behältern bereitgestellt wird.;

„b)    alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird, sofern die zuständigen einzelstaatlichen Behörden nicht davon überzeugt sind, daß die Qualität des Wassers die Genußtauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann;

2.„Hausinstallation“ Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Entnahmestellen, die normalerweise ð sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumlichkeiten ï für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern diesesie nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Versorgungsunternehmens in seiner Eigenschaft als Wasserlieferant fallen.

ò neu

3.„Versorgungsunternehmen“ eine Einrichtung, die täglich im Schnitt mindestens 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt.

4.„Kleines Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich weniger als 500 m3 Wasser bereitstellt oder weniger als 5000 Personen mit Wasser versorgt.

5.„Großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 500 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 5000 Personen mit Wasser versorgt.

6.„Sehr großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 5000 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 50 000 Personen mit Wasser versorgt.

7.„Prioritäre Räumlichkeiten“ große Räumlichkeiten, in denen viele Nutzer potenziell wasserbedingten Risiken ausgesetzt sind, z. B. Krankenhäuser, Gesundheitseinrichtungen, Gebäude mit Unterkunftsmöglichkeiten, Strafanstalten und Campingplätze, wie von den Mitgliedstaaten angegeben.

8.„Schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen“ Menschen, die wegen Diskriminierung oder mangelnden Zugangs zu Rechten, Ressourcen oder Chancen gesellschaftlich isoliert und im Vergleich zur restlichen Bevölkerung potenziellen Risiken, die mit ihrer Gesundheit, ihrer Sicherheit, ihrem Bildungsmangel sowie schädlichen Praktiken in Zusammenhang stehen, oder anderen Risiken stärker ausgesetzt sind.

ê 1998/83 (angepasst)

Artikel 3

Ausnahmen

1.Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

(a)natürliche Mineralwässer, die von Ö der zuständigen Behörde gemäß der Õ den zuständigen einzelstaatlichen Behörden nach der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern 102  Richtlinie 2009/54/EG als solche anerkannt werden;

ê 1998/83

(b)Wässer, die Arzneispezialitäten im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten 103 ; Richtlinie 2001/83/EWG sind.

ê 1998/83

2.Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen, und zwar für

a)Wasser, das ausschließlich für Zwecke bestimmt ist, hinsichtlich deren die zuständigen Behörden überzeugt sind, daßdass die Wasserqualität keinerlei direkten oder indirekten EinflußEinfluss auf die Gesundheit der betreffenden Verbraucher hat;

b)Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m3mZ3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.

3.Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nehmen, stellen sicher, daßdass die betroffene Bevölkerung hierüber und über alle Maßnahmen unterrichtet wird, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, ergriffen werden können. Außerdem erhält die betroffene Bevölkerung umgehend geeignete Ratschläge, wenn eine potentiellepotenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die durch die Qualität dieses Wassers bedingt ist, erkennbar ist.

ê 1998/83 (angepasst)

ð neu

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

1.Die Mitgliedstaaten ergreifen unbeschadet ihrer aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Ö Union Õ bestehenden Verpflichtungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die GenußtauglichkeitGenusstauglichkeit und Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers sicherzustellen. Im Sinne der Mindestanforderungen dieser Richtlinie ist Wasser für den menschlichen Gebrauch genußtauglichgenusstauglich und rein, wenn es Ö jede der folgenden Bedingungen erfüllt: Õ 

a)Ö Es Õ enthält Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentiellepotenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt; und

b)Ö Es Õ entspricht den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht;

und wenn die Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 bis 8 und des Artikels 10 im Einklang mit dem Vertrag

c)Ö die Mitgliedstaaten haben Õ alle anderen erforderlichen Maßnahmen ergriffen, ergreifen um die Übereinstimmung des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers Ö um Übereinstimmung Õ mit den Anforderungen ð der Artikel 5 bis 12 ï dieser Richtlinie sicherzustellen.

2.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daßdass die Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie weder direkt noch indirekt zur Folge haben, daßdass sich die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert, soweit dies für den Schutz der menschlichen Gesundheit von Belang ist, oder sich die Verschmutzung der für die TrinkwassergGewinnung von Wasser ð für den menschlichen Gebrauch ï bestimmten Gewässer erhöht.

Artikel 5

Qualitätsstandards

1.Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest, Ö die nicht weniger streng sein dürfen als die in diesem Anhang angegebenen Werte Õ .

(2)    Die nach Absatz 1 festgesetzten Werte dürfen nicht weniger streng als die in Anhang I enthaltenen sein. Für die in Anhang I Teil C aufgeführten Parameter gilt, daß die Werte nur für Überwachungszwecke und die Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 8 festgesetzt zu werden brauchen.

(2)(3)    Die Mitgliedstaaten setzen Werte für zusätzliche, in Anhang I nicht enthaltene Parameter fest, wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon dies erfordert. Die Werte sollten Ö erfüllen Õ zumindest die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erfüllen.

Artikel 6

Stelle der Einhaltung

(1)Die nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte sind ð für die in Anhang I Teile A und B genannten Parameter ï einzuhalten:

(a)bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz stammt, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen, die normalerweise der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen;

(b)bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug;

(c)    bei ð Quellwasser ï Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung;. 

(d) bei in einem Lebensmittelbetrieb verwendetem Wasser an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb.

(2)    Im Fall von Wasser gemäß Absatz 1 Buchstabe a) gelten für die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel sowie nach Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2 als erfüllt, wenn die Nichteinhaltung der nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte nachweislich auf die Hausinstallation oder deren Instandhaltung zurückzuführen ist; dies gilt nicht im Fall von Grundstücken und Gebäuden sowie Einrichtungen, auf bzw. in denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, wie Schulen, Krankenhäuser und Restaurants.

(3)    Besteht in den Fällen nach Absatz 2 das Risiko, daß Wasser nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht die nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten dennoch sicher,

a)daß geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte zu verringern oder auszuschalten, wie die Beratung von Grundstücks-/Gebäudeeigentümern über mögliche Abhilfemaßnahmen, die sie ergreifen könnten, und/oder

daß andere Maßnahmen, wie geeignete Aufbereitungstechniken, ergriffen werden, um die Beschaffenheit oder Eigenschaften des Wassers vor seiner Bereitstellung so zu verändern, daß das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte durch das Wasser nach seiner Bereitstellung verringert oder ausgeschaltet wird,

und

b)daß die betroffenen Verbraucher über etwaige zusätzliche Abhilfemaßnahmen, die sie ergreifen sollten, gebührend unterrichtet und beraten werden.

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Artikel 7

Risikobasierter Ansatz für Sicherheit in der Wasserversorgung

1.Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die Versorgung, Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein risikobasierter Ansatz angewendet wird, der Folgendes umfasst:

(a)eine Gefahrenbewertung der Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden, gemäß Artikel 8;

(b)eine Risikoanalyse der Wasserversorgung durch die Versorgungsunternehmen zur Überwachung der Qualität des von ihnen bereitgestellten Wassers gemäß Artikel 9 und Anhang II Teil C;

(c)eine Risikobewertung von Hausinstallationen gemäß Artikel 10.

2.Die Gefahrenbewertungen sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

3.Die Risikobewertungen der Wasserversorgung sind von sehr großen und großen Versorgungsunternehmen bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] und von kleinen Versorgungsunternehmen bis [sechs Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

4.Die Risikobewertungen von Hausinstallationen sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

Artikel 8

Gefahrenbewertung von Wasserkörpern, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden

1.Unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Wasserkörper, die für die Entnahme einer durchschnittlichen Menge Wasser für den menschlichen Gebrauch von über 10 m3/Tag genutzt werden, einer Gefahrenbewertung unterzogen werden. Diese Bewertung umfasst Folgendes:

(a)Ermittlung und geografische Referenzierung aller Entnahmestellen in den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörpern;

(b)Kartierung der Schutzgebiete, soweit Schutzgebiete gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG abgegrenzt wurden, sowie der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 der Richtlinie;

(c)Identifizierung der Gefahren und möglichen Verschmutzungsquellen, die die von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper betreffen. Die Mitgliedstaaten können dazu die Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen heranziehen;

(d)regelmäßige Überwachung der von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper auf relevante Schadstoffe aus den folgenden Listen:

i)Parameter gemäß Anhang I Teile A und B der vorliegenden Richtlinie;

ii)Grundwasserschadstoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 104 sowie Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren, für die die Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der genannten Richtlinie Schwellenwerte festgesetzt haben;

iii)prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 105 ;

iv)andere relevante Schadstoffe wie Mikroplastik oder einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und der gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen festgelegt haben.

Die Mitgliedstaaten wählen unter den Ziffern i bis iv die Parameter, Stoffe oder Schadstoffe aus, die sie aufgrund der gemäß Buchstabe c ermittelten Gefahren oder der von den Versorgungsunternehmen gemäß Absatz 2 bereitgestellten Informationen für überwachungsrelevant halten.

Die Mitgliedstaaten können für die regelmäßige Überwachung auch auf andere EU-rechtlich vorgesehene Überwachungsmaßnahmen zurückgreifen.

2.Versorgungsunternehmen, die ihr Rohwasser zur operativen Überwachung überwachen, müssen die zuständigen Behörden über Trends und ungewöhnliche Konzentrationen der überwachten Parameter, Stoffe oder Schadstoffe informieren.

3.Die Mitgliedstaaten informieren die Versorgungsunternehmen, die den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper nutzen, über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung und können auf der Grundlage der Überwachungsergebnisse

(a)die Versorgungsunternehmen verpflichten, bestimmte Parameter zusätzlich zu überwachen oder zu behandeln;

(b)den Versorgungsunternehmen gestatten, die Überwachungshäufigkeit für bestimmte Parameter ohne eine Risikobewertung der Wasserversorgung zu verringern, sofern es sich nicht um Schlüsselparameter im Sinne von Anhang II Teil B Nummer 1 handelt und nicht davon auszugehen ist, dass ein normalerweise zu erwartender Faktor eine Verschlechterung der Wasserqualität bewirkt.

4.In Fällen, in denen es einem Versorgungsunternehmen gestattet ist, die Überwachungshäufigkeit gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu verringern, führen die Mitgliedstaaten weiterhin regelmäßige Überwachungen der betreffenden Parameter in dem von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper durch.

5.Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1 und 2 gesammelten und gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen und anderen Interessenträgern die folgenden Maßnahmen oder sorgen dafür, dass sie von den Versorgungsunternehmen durchgeführt werden:

(a)Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Umfangs der erforderlichen Aufbereitung und zum Schutz der Wasserqualität, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG;

(b)Minderungsmaßnahmen, die aufgrund der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung für erforderlich gehalten werden, um die Verschmutzungsquelle zu ermitteln und zu beseitigen. 

Diese Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.

Artikel 9

Risikobewertung der Versorgung

1.Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Versorgungsunternehmen die Wasserversorgung einer Risikobewertung unterziehen, wobei sie ihnen die Möglichkeit geben, die Überwachungshäufigkeit für die in Anhang I Teile A und B genannten Parameter, bei denen es sich nicht um Schlüsselparameter gemäß Anhang II Teil B handelt, entsprechend ihrem Vorkommen im Rohwasser anzupassen.

Für diese Parameter tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Versorgungsunternehmen nach den Spezifikationen gemäß Anhang II Teil C von den Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang II Teil B abweichen können.

In diesem Fall sind die Versorgungsunternehmen verpflichtet, die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Gefahrenbewertung und der gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführten Überwachung zu berücksichtigen.

2.Risikobewertungen der Wasserversorgung müssen von den zuständigen Behörden genehmigt werden

Artikel 10

Risikobewertung von Hausinstallationen

1.Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hausinstallationen einer Risikobewertung unterzogen werden, die Folgendes umfasst:

(a)eine Bewertung der Risiken, die von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehen können, sowie der Frage, ob diese Risiken die Qualität des Wassers an der Stelle, an der es normalerweise für den menschlichen Gebrauch entnommen wird (Wasserhahn), beeinträchtigen, insbesondere, wenn das Wasser in prioritären Räumlichkeiten für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird;

(b)die regelmäßige Überwachung der in Anhang I Teil C genannten Parameter in Räumlichkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass hier die Gefahr für die menschliche Gesundheit potenziell am größten ist. Überwachungsrelevante Parameter und Räumlichkeiten werden auf der Grundlage der Bewertung gemäß Buchstabe a ausgewählt.

Zur regelmäßigen Überwachung gemäß Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten eine spezielle Überwachungsstrategie für prioritäre Räumlichkeiten festlegen;

(c)eine Überprüfung, ob die Leistung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gemessen an den mit der Grundanforderung an Bauwerke gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 assoziierten wesentlichen Merkmalen angemessen ist.

2.Sind die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Auffassung, dass aufgrund des Zustands der Hausinstallation oder der dafür verwendeten Produkte und Materialien ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b, dass die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C nicht eingehalten werden, gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

(a)Sie treffen geeignete Maßnahmen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C zu eliminieren oder zu verringern;

(b)sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Migration von Stoffen oder Chemikalien aus Bauprodukten, die für die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, die menschliche Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet;

(c)sie wenden in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen andere Maßnahmen wie geeignete Aufbereitungstechniken an, um die Beschaffenheit oder die Eigenschaften des Wassers vor seiner Bereitstellung so zu verändern, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte nach der Bereitstellung verringert oder eliminiert wird;

(d)sie informieren und beraten Verbraucher über die Bedingungen des Wasserkonsums und des Wassergebrauchs sowie über mögliche Maßnahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten des Risikos vermeiden lässt;

(e)sie organisieren Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen und Bauprodukte;

(f)bei Legionella: sie tragen dafür Sorge, dass zur Verhütung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame Bekämpfungs- und Managementmaßnahmen zur Verfügung stehen.

ê 1998/83 (angepasst)

Artikel 117 

Überwachung

1.Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer regelmäßigen Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, bei der geprüft wird, ob das dem Verbraucher zur Verfügung stehende Wasser den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerten entspricht. Die Probenahme sollteÖ muss Õ so erfolgen, daßdass die Proben für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahrs verbrauchten Wassers repräsentativ sind. Darüber hinaus treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daßdass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Wirksamkeit des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und daßdass jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

ê 1998/83

ð neu

2.Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden ð gemäß Anhang II Teil A ï für alles für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser geeignete Überwachungsprogramme eingerichtet. Diese Überwachungsprogramme müssen den in Anhang II genannten Mindestanforderungen entsprechen ð Folgendes umfassen: ï

ò neu

(a)die Überwachung der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Parameter sowie der gemäß Artikel 5 Absatz 2, gemäß Anhang II und - soweit eine Risikobewertung der Versorgung vorgenommen wird - gemäß Artikel 9 festgesetzten Parameter;

(b)die Überwachung - für die Zwecke der Risikobewertung von Hausinstallationen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b - der in Anhang I Teil C festgesetzten Parameter;

(c)die Überwachung für die Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d.

ê 1998/83

3.Die Probenahmestellen werden von den zuständigen Behörden bestimmt; sie müssen die entsprechenden Anforderungen von Anhang II Teil D erfüllen.

ê 596/2009 Artikel 1 und Abschnitt 2.2 des Anhangs

(4)    Leitlinien der Gemeinschaft für die in diesem Artikel vorgeschriebene Überwachung können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren aufgestellt werden.

ê 1998/83 (angepasst)

(4)(5).    a)Die Mitgliedstaaten haltenerfüllen die in Anhang III aufgeführten Spezifikationen für die Untersuchung der Parameter ein Ö unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze: Õ

a)b)Andere als die in Anhang III Teil 1A genannten Ö Analyse ÕVverfahren dürfen angewandt werden, Ö sofern Õ wenn die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind wie die mitnach den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse. Ö und Õ Mitgliedstaaten, die alternative Verfahren anwenden, stellen der Kommission werden alle einschlägigen Informationen über diese Verfahren und deren Gleichwertigkeit zur Verfügung gestellt.

b)c)Für die Parameter in Anhang III Teile 2 und 3 Teil B kann jedes beliebige Analyseverfahren angewandt werden, sofern es den dort genannten Anforderungen entspricht.

(5)(6).    Besteht Grund zu der Annahme, daßdass Stoffe und Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte gemäß Artikel 5 festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentiellepotenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, daßdass hierfür auf Einzelfallbasis zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden.

ê 1998/83

Artikel 128

Abhilfemaßnahmen und Verwendungseinschränkungen

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daßdass jede Nichteinhaltung der gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte unverzüglich untersucht wird, um ihre Ursache zu ermitteln.

2.Entspricht für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser trotz der zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen nicht den gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 2 sicher, daßdass so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität getroffen werden und daßdass deren Durchführung Priorität erhält, wobei unter anderem das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die potentiellepotenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit berücksichtigt werden.

ò neu

Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C umfassen auch die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis f.

ê 1998/83 (angepasst)

ð neu

3.Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der Parameterwerte gekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daßdass die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das eine potentzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, untersagt oder dessen Verwendung eingeschränkt wird oder daßdass beliebige sonstigeandere zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderliche Ö Abhilfe ÕMmaßnahmen getroffen werden. In diesen Fällen erhalten die Verbraucher unverzüglich entsprechende Informationen und Ratschläge.

ò neu

Die Mitgliedstaaten werten jede Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B automatisch als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit.

4.In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 treffen die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich jede der folgenden Maßnahmen:

(a)Sie informieren alle betroffenen Verbraucher über die potenzielle Gefährdung ihrer Gesundheit und deren Ursache sowie über die Überschreitung eines Parameterwertes und die getroffenen Abhilfemaßnahmen wie Verbot, Einschränkung oder andere Maßnahmen;

(b)sie geben den Verbrauchern die notwendigen Ratschläge zum Wasserkonsum und Wassergebrauch und bringen diese regelmäßig auf den neuesten Stand; potenzielle schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen werden dabei besonders berücksichtigt;

(c)sie informieren die Verbraucher, sobald die potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit nachweislich nicht mehr besteht, über die Wiederaufnahme der normalen Wasserversorgung.

ê 1998/83 (angepasst)

(4)(5).Die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen entscheiden, welche Maßnahmen nach Absatz 3 getroffen werden Ö müssen Õsollen, wobei auch die Risiken zu berücksichtigen sind, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden.

5.Die Mitgliedstaaten können Leitlinien festlegen, um die zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Absatz 4 zu unterstützen.

6.Bei Nichteinhaltung der Parameterwerte oder Spezifikationen des Anhangs I Teil C prüfen die Mitgliedstaaten, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Sie treffen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Wassers, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

7.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Verbraucher bei Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden, sofern die zuständigen Behörden die Nichteinhaltung der Parameterwerte nicht als unerheblich erachten.

Artikel 9

Abweichungen

1.Die Mitgliedstaaten können bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgesetzten Parameterwerten zulassen, sofern die Abweichungen keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann.

Zulassungen von Abweichungen sollen so kurz wie möglich befristet sein und dürfen drei Jahre nicht überschreiten; gegen Ende des Zulassungszeitraums ist eine Überprüfung vorzunehmen, um festzustellen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Abweichung nochmals zuzulassen, so unterrichtet er die Kommission von der Überprüfung sowie über die Gründe für seine Entscheidung betreffend die zweite Zulassung. Diese zweite Zulassung einer Abweichung darf drei Jahre nicht überschreiten.

2.Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Mitgliedstaat einen Antrag auf eine dritte Zulassung einer Abweichung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren an die Kommission richten. Die Kommission entscheidet über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten.

3.Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 1 oder 2 müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

(d)Grund für die Abweichung;

(e)betreffender Parameter, frühere einschlägige Überwachungsergebnisse und für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;

(f)geographisches Gebiet, gelieferte Wassermenge pro Tag, betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen wären oder nicht;

(g)geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;

(h)Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung;

(i)erforderliche Dauer der Abweichung.

4.Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, daß die Nichteinhaltung eines Parameterwertes unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann, so braucht Absatz 3 nicht angewandt zu werden.

In diesem Fall legen die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen lediglich den höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Beseitigung des Problems eingeräumte Frist fest.

5.Die Inanspruchnahme von Absatz 4 ist nicht mehr möglich, wenn ein Parameterwert für eine bestimmte Wasserversorgung während der vorangegangenen 12 Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

6.Die Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Abweichungen in Anspruch nehmen, stellen sicher, daß die von der Abweichung betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen über die Abweichung und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt wird. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß erforderlichenfalls bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung ein besonderes Risiko bedeuten könnte, Ratschläge erhalten.

Diese Verpflichtungen gelten nicht für den in Absatz 4 genannten Fall, es sei denn, die zuständigen Behörden treffen eine anderweitige Entscheidung.

7.Außer bei Abweichungen nach Absatz 4 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission binnen zwei Monaten über die Abweichungen, die eine Wasserversorgung von mehr als 1000 m3 pro Tag im Durchschnitt oder mehr als 5000 Personen betreffen, und fügen die in Absatz 3 geforderten Angaben bei.

8.Dieser Artikel gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältnissen zum Verkauf angeboten wird.

Artikel 10

Qualitätssicherung in bezug auf Aufbereitung, Anlagen und Materialien

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die bei der Aufbereitung oder der Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendeten Stoffe oder Materialien für Neuanlagen und die mit solchen Stoffen und Materialien für Neuanlagen verbundenen Verunreinigungen in Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht in Konzentrationen zurückbleiben, die höher sind als für ihren Verwendungszweck erforderlich, und den im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit nicht direkt oder indirekt mindern; das Grundlagendokument und die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 106 müssen den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

ò neu

Artikel 13

Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch

1.Unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern und dessen Verwendung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu fördern. Dazu zählt unter jede der folgenden Maßnahmen:

(a)Identifizierung der Menschen ohne Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Gründe hierfür (wie Zugehörigkeit zu einer schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppe), Prüfung der Möglichkeiten zur Verbesserung dieses Zugangs und Information dieser Menschen über die Möglichkeiten des Anschlusses an das Verteilungsnetz oder über alternative Möglichkeiten für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch;

(b)Installation und Instandhaltung von Anlagen in Gebäuden oder im Freien für den freien Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch an öffentlichen Orten;

(c)Werbung für Wasser für den menschlichen Gebrauch durch

i)    Kampagnen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Qualität solchen Wassers;

ii)    Förderung der Bereitstellung solchen Wassers in Verwaltungs- und anderen öffentlichen Gebäuden;

iii)    Förderung der kostenlosen Bereitstellung solchen Wassers in Restaurants, Kantinen und im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen.

2.Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 Buchstabe a zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu sichern.

Sollten diese Bevölkerungsgruppen keinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch haben, werden sie von den Mitgliedstaaten umgehend über die Qualität des Wassers, das sie gebrauchen, und über Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen von verunreinigtem Wasser auf die Gesundheit informiert.

Artikel 14

Information der Öffentlichkeit

1.Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen gemäß Anhang IV angemessene und aktuelle Informationen über Wasser für den menschlichen Gebrauch online abrufen können. 

2.Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen regelmäßig und mindestens einmal jährlich in der für sie geeignetsten Form (z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps) die folgenden Informationen erhalten, ohne dass sie diese eigens beantragen müssen:

(a)Informationen über die Kostenstruktur des Tarifs/m3 für Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich fixer und variabler Kosten, wobei zumindest die Kosten der folgenden Maßnahmen aufzuschlüsseln sind:

i)Maßnahmen der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 5;

ii)Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch;

iii)Abwassersammlung und -behandlung;

iv)Maßnahmen gemäß Artikel 13, soweit diese von Versorgungsunternehmen durchgeführt wurden;

(b)den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter;

(c)mindestens einmal jährlich oder für jeden Abrechnungszeitraum: die vom Haushalt verbrauchte Wassermenge und die jährlichen Konsumtrends;

(d)Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Haushalts mit dem Durchschnittsverbrauch eines Haushalts derselben Kategorie;

(e)einen Link zu der Website mit den Informationen gemäß Anhang IV.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Form und Modalitäten der Vorlage der gemäß Unterabsatz 1 mitzuteilenden Informationen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen.

3.Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG.

Artikel 15

Information über die Überwachung der Durchführung

1.Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG erstellen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur

(a)bis … [sechs Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über die gemäß Artikel 13 getroffenen Maßnahmen und über den Anteil ihrer Bevölkerung mit Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch;

(b)bis … [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] einen alle drei Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit den Gefahrenbewertungen und den Risikobewertungen von Hausinstallationen gemäß Artikel 8 bzw. Artikel 10 sowie den folgenden Angaben:

i)die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a identifizierten Entnahmestellen;

ii)die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b gesammelten Überwachungsergebnisse und

iii)Kurzinformationen über die gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen;

(c)bei Überschreitungen der Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B: einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit den gemäß den Artikeln 9 und 11 gesammelten Überwachungsergebnissen und Informationen über die gemäß Artikel 12 getroffenen Abhilfemaßnahmen;

(d)einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Vorfälle mit Auswirkungen auf das Trinkwasser, die ungeachtet etwaiger Überschreitungen der Parameterwerte eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellten, länger als zehn aufeinanderfolgende Tage andauerten und mindestens 1000 Personen betrafen, einschließlich der Ursachen dieser Vorfälle und der gemäß Artikel 12 getroffenen Abhilfemaßnahmen.

Soweit möglich sind für die Vorlage dieser Datensätze Geodatendienste im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu verwenden.

2.Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kommission, die Europäische Umweltagentur und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten auf die Datensätze gemäß Absatz 1 zugreifen können.

3.Auf Basis der von den Mitgliedstaaten regelmäßig zusammengetragenen Daten oder im Auftrag der Kommission veröffentlicht die Europäische Umweltagentur eine EU-weite Datenübersicht und bringt diese regelmäßig auf den neuesten Stand.

Die EU-weite Datenübersicht umfasst gegebenenfalls Leistungsindikatoren, Ergebnisse und Wirkungen dieser Richtlinie, EU-weite Übersichtskarten und Übersichtsberichte der einzelnen Mitgliedstaaten.

4.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Form und die Modalitäten der Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3, einschließlich detaillierter Vorschriften für die Indikatoren, die EU-weiten Übersichtskarten und die Übersichtsberichte der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 festzulegen.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen.

Artikel 16

Zugang zu Gerichten

1.Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass natürliche oder juristische Personen oder ihre Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen nach nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Artikel 4, 5, 12, 13 und 14 anzufechten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a)Sie haben ein ausreichendes Interesse;

(b)sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.

2.Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Stadium Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

3.Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren.

Zu diesem Zweck gilt das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b verletzt werden können.

4.Die Absätze 1, 2 und 3 schließen die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lassen das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

5.Die Überprüfungsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 4 sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchzuführen.

6.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.

Artikel 17

Evaluierung

1.Die Kommission führt bis [zwölf Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine Evaluierung dieser Richtlinie durch. Evaluiert werden dabei unter anderem die folgenden Aspekte:

(a)die gesammelten Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie;

(b)die gemäß Artikel 15 Absatz 1 erstellten Datensätze der Mitgliedstaaten und die von der Europäischen Umweltagentur erstellten EU-weiten Übersichten gemäß Artikel 15 Absatz 3;

(c)relevante wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten;

(d)Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, soweit vorhanden.

2.Bei der Evaluierung achtet die Kommission besonders auf Leistung der Richtlinie in Bezug auf folgende Aspekte:

(a)risikobasierter Ansatz gemäß Artikel 7;

(b)Vorschriften für den Zugang zu Wasser gemäß Artikel 13;

(c)Vorschriften betreffend die Information der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 und Anhang IV.

ê 1998/83 (angepasst)

Artikel 1811

Überprüfung Ö und Änderung Õ der Anhänge

1.Mindestens alle fünf Jahre überprüft die Kommission Anhang I unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und unterbreitet erforderlichenfalls Änderungsvorschläge gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags.

ò neu

Auf der Grundlage der in den Datensätzen gemäß Artikel 15 erfassten Gefahrenbewertungen und Risikobewertungen von Hausinstallationen durch die Mitgliedstaaten überprüft die Kommission Anhang II und prüft, ob eine Anpassung des Anhangs oder die Einführung neuer Überwachungsspezifikationen für diese Risikobewertungen erforderlich ist.

ê 596/2009 Artikel 1 und Abschnitt 2.2 des Anhangs

(2) Mindestens alle fünf Jahre ändert die Kommission die Anhänge II und III, um die erforderlichen Anpassungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt vorzunehmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ò neu

2.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Änderung der Anhänge I bis IV zu erlassen, um diese bei Bedarf an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen oder um Überwachungsvorschriften für die Gefahrenbewertungen und Risikobewertungen von Hausinstallationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b festzulegen.

Artikel 19

Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung von 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

ê 1882/2003 Artikel 2 und Anhang II.29 (angepasst)

ð neu

Artikel 2012

Ö Ausschussverfahren Õ

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.Ö Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Õ

2.Wird auf diesen ArtikelAbsatz Bezug genommen, so geltenso gilt ð Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ï die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 107  , unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

ê 596/2009 Artikel 1 und Abschnitt 2.2 des Anhangs

(3)    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

ê 1998/83

Artikel 13

Information und Berichterstattung

(1)    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß den Verbrauchern geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Verfügung steht.

(2)    Unbeschadet der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt 108 veröffentlicht jeder Mitgliedstaat zur Information der Verbraucher alle drei Jahre einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers. Der erste dieser Berichte erstreckt sich auf die Jahre 2002, 2003 und 2004. Jeder Bericht erfaßt mindestens die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5000 Personen versorgt werden; er erstreckt sich auf drei Kalenderjahre und wird vor Ablauf des dem Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres veröffentlicht.

(3)    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Berichte binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung.

ê 596/2009 Artikel 1 und Abschnitt 2.2 des Anhangs

(4)    Das Format und die Mindestinformationen für die in Absatz 2 genannten Berichte werden insbesondere im Hinblick auf die Maßnahmen festgelegt, auf die in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 9 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 15 Absatz 1 Bezug genommen wird, und falls erforderlich nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren geändert.

ê 1998/83

(5)    Die Kommission prüft die Berichte der Mitgliedstaaten und veröffentlicht alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers in der Gemeinschaft. Dieser Bericht wird binnen neun Monaten nach Erhalt der Berichte der Mitgliedstaaten veröffentlicht.

ê 596/2009 Artikel 1 und Abschnitt 2.2 des Anhangs

(6)    Zusammen mit dem ersten Bericht im Rahmen dieser Richtlinie gemäß Absatz 2 erstellen die Mitgliedstaaten ferner einen der Kommission zuzuleitenden Bericht über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben oder zu ergreifen beabsichtigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Anhang I Teil B Anmerkung 10 nachzukommen. Gegebenenfalls wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren ein Vorschlag für ein Berichtsschema unterbreitet.

ê 1998/83

Artikel 14

Zeitplan für die Erfüllung der Anforderungen

Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet der Anmerkungen 2, 4 und 10 in Anhang I Teil B die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch dieser Richtlinie binnen fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten entspricht.

Artikel 15

Außergewöhnliche Umstände

(1)    Die Mitgliedstaaten können unter außergewöhnlichen Umständen und für geographisch definierte Gebiete bei der Kommission einen besonderen Antrag auf Verlängerung der in Artikel 14 genannten Frist stellen. Die Verlängerung darf drei Jahre nicht überschreiten; vor ihrem Ablauf wird eine Überprüfung vorgenommen und deren Ergebnisse werden der Kommission vorgelegt, die auf dieser Grundlage eine zweite Verlängerung um bis zu drei Jahre gestatten kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen zum Kauf angeboten wird.

(2)    In dem gebührend zu begründenden Antrag werden die aufgetretenen Schwierigkeiten dargelegt und mindestens die in Artikel 9 Absatz 3 genannten Angaben gemacht.

ê 596/2009 Artikel 1 und Abschnitt 2.2 des Anhangs

(3)    Dieser Antrag wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren geprüft.

ê 1998/83

(4)    Die Mitgliedstaaten, die diesen Artikel in Anspruch nehmen, stellen sicher, daß die von dem Antrag betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen vom Ergebnis des Antrags unterrichtet wird. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß besondere Bevölkerungsgruppen, für die ein spezielles Risiko auftreten könnte, erforderlichenfalls beraten werden.

ò neu

Artikel 21

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum … [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.

ê 1998/83 (angepasst)

Artikel17 22

Umsetzung in nationales Recht

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Ö Artikel 2 sowie den Artikeln 5 bis 21 und den Anhängen I bis IV bis … [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] Õ dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis Ö teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit Õ.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, Ö Bei Erlass dieser Vorschriften Õ nehmen siedie Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Ö In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie gelten. Õ Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten derdieser Bezugnahme Ö und die Formulierung dieser Erklärung Õ .

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Ö wichtigsten Õ innerstaatlichennationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel16 23

Aufhebung

(1) Die Richtlinie 80/778/EWG Ö 98/83/EG in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Rechtsakte Õ trittwird Ö mit Wirkung vom [Tag nach dem Datum in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1] Õ fünf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie außer Kraftaufgehoben., Vorbehaltlich des Absatzes 2 jedoch unbeschadet berührt dies nicht die in Anhang IV vorgesehenen Ö der Õ Verpflichtungen Ö der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen Õ Termine für Ö die Õ Umsetzung Ö der Richtlinien gemäß Õ Anhang IV Teil B in nationales Recht und für die Anwendung.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie sindgelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen und sind entsprechendnach der Entsprechungstabelle in Anhang VI enthaltenen Übereinstimmungstabelle zu lesen.

Sobald ein Mitgliedstaat die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und die Maßnahmen gemäß Artikel 14 ergriffen hat, gilt diese Richtlinie anstelle der Richtlinie 80/778/EWG für die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in diesem Mitgliedstaat.

ò neu

(2) Abweichungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassen wurden und am [äußerster Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] noch gelten, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Sie können nicht weiter verlängert werden.

ê 1998/83 (angepasst)

Artikel18 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenUnion in Kraft.

Artikel 2519

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Mehrere Mitgliedstaaten haben ihren Grundbedarf an Wasserdienstleistungen mithilfe von Kohäsionsfondmitteln gedeckt. Im Zeitraum 2014-2020 sollen im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik 14,8 Mrd. EUR in den Wassersektor investiert werden. Unter anderem wird davon ausgegangen, dass über 12 Millionen Menschen von einer besseren Wasserversorgung profitieren werden.
(2)    Wie im letzten Zyklus der Überprüfung der Umsetzung des EU-Umweltrechts demonstriert - siehe http://ec.europa.eu/environment/eir/index_en.htm.
(3)    Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
(4)    Europäische Bürgerinitiative „Right2Water“: http://www.right2water.eu/
(5)    COM(2014) 177 final.
(6)    Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 - „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“.
(7)    Arbeitsprogramm der Kommission für 2015, COM(2014) 910 final.
(8)    COM(2015) 614 final.
(9)     https://ec.europa.eu/info/better-regulation-guidelines-and-toolbox_de  
(10)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur REFIT-Evaluierung der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG (SWD(2016) 428 final).
(11)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(12)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(13)    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 56).
(14)    Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
(15)    Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
(16)    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)
(17)    Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).
(18)    Arbeitsprogramm der Kommission für 2017, COM(2016) 710 final.
(19)    Our Oceans, Seas and Coasts: http://ec.europa.eu/environment/marine/good-environmental-status/descriptor-10/index_en.htm.
(20)    Mitteilung der Kommission COM(2018)28 final vom 16.1.2018 - Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft.
(21)    Mitteilung der Kommission „Bessere Rechtsetzung: Bessere Ergebnisse für eine stärkere Union“, COM(2016) 615 final.
(22)    Fitness Check on Reporting and Monitoring of environment legislation: http://ec.europa.eu/environment/legal/reporting/fc_overview_en.htm und COM(2017) 312 final: http://ec.europa.eu/environment/legal/reporting/pdf/action_plan_env_issues.pdf .
(23)    Strategie für einen digitalen Binnenmarkt: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/policies/shaping-digital-single-market.
(24)    Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ ( ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(25)    Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(26)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(27)    Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(28)    Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).
(29)    COM(2011) 173 final.
(30)    Empfehlung des Rates (2013/C 378/01) vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1).
(31)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu den Folgemaßnahmen zur Europäischen Bürgerinitiative ‚Right2Water‘.
(32)    The Sustainable Development Goals, Europäische Kommission (2017): https://ec.europa.eu/europeaid/policies/sustainable-development-goals_en.
(33)    Nach der Folgenabschätzung ist eine Quantifizierung mithilfe von Proxydaten möglich.
(34)    Insbesondere die Instrumentarien 10 und 50 für die 12-wöchige internetbasierte öffentliche Konsultation bzw. für komplementäre Konzepte und Instrumente, um alle relevanten Interessenträger einzubinden und potenzielle Informationslücken zu schließen, was in späteren gezielten Interessenträgerkonsultationen erreicht wurde.
(35)    Europäische Bürgerinitiative „Right2Water“: http://www.right2water.eu/
(36)    Sitzung vom 23. September 2016: https://circabc.europa.eu/w/browse/c8a02539-ab12-48b6-9367-38e40cafd6cb ; Sitzung vom 26. Mai 2015: https://circabc.europa.eu/w/browse/ca2f82a5-20ab-4106-9c44-7b67a911ac2f ; Sitzung vom 8. Dezember 2015: https://circabc.europa.eu/w/browse/3fccab4b-812d-46be-8efe-1f866cf556c5 https://circabc.europa.eu/w/browse/3fccab4b-812d-46be-8efe-1f866cf556c5 .
(37)     https://circabc.europa.eu/w/browse/4fea449b-0b66-4f0f-b934-0177cae4d7e2  
(38)    http://ec.europa.eu/environment/water/water-drink/review_en.html
(39)    http://publications.europa.eu/s/c6vG.
(40)    https://circabc.europa.eu/d/a/workspace/SpacesStore/0b93e708-5e20-4c35-8fbd-8554a87e7cb5/09 %20-%201.1 %20Study%20Report%20-%20Products-Materials%20in%20contact%20with%20Drinking%20Water.pdf.
(41)    http://publications.europa.eu/s/c6vH.
(42)    http://ec.europa.eu/environment/water/water-drink/review_en.html
(43)    COM(2014) 177.
(44)    ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.
(45)    Resolution Nr. 64/292 der UN-Generalversammlung vom 3.8.2010 und Resolutionen Nr. 7/22 und Nr. 15/9 des UN-Menschenrechtsrats vom 28.3.2008 bzw. vom 6.10.2010.
(46)    http://www.un.org/en/sustainablefuture/.
(47)    Resolution Nr. 1693/2009 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats.
(48)    Erklärung der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, im Namen der EU zur Begehung des Weltwassertages (Dok. 7810/10), 22. März 2010.
(49)    Fitness Check on Reporting and Monitoring of environment legislation: http://ec.europa.eu/environment/legal/reporting/fc_overview_en.htm und COM(2017) 312 final: http://ec.europa.eu/environment/legal/reporting/pdf/action_plan_env_issues.pdf .
(50)    Die vierte Auflage der Leitlinien wurde 2011 veröffentlicht, der erste Nachtrag zu dieser vierten Ausgabe Anfang 2017.
(51)    http://ec.europa.eu/environment/water/water-drink/review_en.html
(52)    Stellungnahme vom 22. Juni 2005 des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette im Auftrag der Kommission zu Grenzwerten für die Konzentration von Bor und Fluorid in natürlichen Mineralwässern http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/scientific_output/files/main_documents/237.pdf  
(53)     https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4135
(54)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), im Folgenden die „REACH-Verordnung“.
(55)    Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).
(56)    Verordnung (EU) 2017/1000 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-Vorläuferverbindungen (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 14.)
(57)    Ein Beispiel aus Schweden zeigt den Rückgang von PFOS in Wasser: http://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0013935117308976
(58)     http://www.kemi.se/en/global/rapporter/2015/report-7-15-occurrence-and-use-of-highly-fluorinated-substances-and-alternatives.pdf
(59)    Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
(60)     https://www.oecd.org/env/ehs/risk-management/PFC_FINAL-Web.pdf
(61)     https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/environmental_risks/docs/scher_o_131.pdf
(62)    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(63)    Überwachungsbericht „Legionärskrankheit in Europa 2015“, veröffentlicht vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten am 14. Juni 2017 https://ecdc.europa.eu/sites/portal/files/documents/Legionnares-disease-europe-2015.pdf .
(64)    ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(65)    ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(66)    Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
(67)    Siehe Anhang V.
(68)    ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
(69)    Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).
(70)    Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(71)    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(72)    ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/68/EG der Kommission (ABl. L 277 vom 30.10.1996, S. 25).
(73)    ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(74)    COM(2014) 177 final.
(75)    SWD(2016) 428 final.
(76)    Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs SR 12/2017: „Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch.“ 
(77)    Kooperationsprojekt zu Trinkwasserparametern des WHO-Regionalbüros für Europa: „Support to the revision of Annex I Council Directive 98/83/EC on the quality of water intended for human consumption (Drinking Water Directive) Recommendation“, 11. September 2017.
(78)    Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6).
(79)    Guidelines for drinking water quality, vierte Auflage, Weltgesundheitsorganisation, 2011 http://www.who.int/water_sanitation_health/publications/2011/dwq_guidelines/en/index.html
(80)    Water Safety Plan Manual: step-by-step risk management for drinking water suppliers, Weltgesundheitsorganisation, 2009, http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/75141/1/9789241562638_eng.pdf
(81)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(82)    Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(83)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(84)    Legionella and the prevention of Legionellosis“, Weltgesundheitsorganisation, 2007, http://www.who.int/water_sanitation_health/emerging/legionella.pdf
(85)    SWD(2016) 185 final.
(86)    COM(2014)177 final.
(87)    COM(2014)177 final, S. 12.
(88)    Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/C 428/09) vom 17. November 2017 (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10).
(89)    P8_TA(2015)0294
(90)    P8_TA(2015)0294, Absatz 62.
(91)    COM(2014) 209 final.
(92)    Empfehlung des Rates (2013/C 378/01) vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1).
(93)    Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(94)    Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(95)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(96)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(97)    ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
(98)    Empfehlung der Kommission vom 11. Juni 2013 – Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 60).
(99)

   Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).

(100)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(101)    Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
(102)    ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/70/EG (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 26).
(103)    ABl. L 22 vom 9.2.1965, S. 369. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG (ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 22).
(104)    Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).
(105)    Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
(106)    ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).
(107)    Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).
(108)    ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.
Top

Brüssel, den1.2.2018

COM(2017) 753 final

ANHÄNGE

des Vorschlags für eine

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

{SWD(2017) 448 final}
{SWD(2017) 449 final}
{SWD(2017) 451 final}


ê 1998/83 (angepasst)

ð neu

ANHANG I

PARAMETER UND Ö MINDESTANFORDERUNGEN FÜR Õ PARAMETERWERTE Ö ZUR BEWERTUNG DER QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH Õ

TEIL A

Mikrobiologische Parameter

Parameter

Parameterwert

(Anzahl/100 ml)

Escherichia coli (E. coli)

0

Enterokokken

0

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen zum Verkauf angeboten wird, gilt folgendes:

Parameter

Parameterwert

Escherichia coli (E. coli)

0/250 ml

Enterokokken

0/250 ml

Pseudomonas aeruginosa

0/250 ml

Koloniezahl bei 22 °C

100/ml

Koloniezahl bei 37 °C

20/ml

ò neu

Parameter

Parameterwert

Einheit

Sporen von Clostridium perfringens

0

Anzahl/100 ml

Coliforme Bakterien

0

Anzahl/100 ml

Enterokokken

0

Anzahl/100 ml

Escherichia coli (E. coli)

0

Anzahl/100 ml

Heterotrophe Keimzahlen (HPC) 22 °

Ohne anormale Veränderung

Somatische Coliphagen

0

Anzahl/100 ml

Trübung

< 1

NTU

ê 1998/83 (angepasst)

ð neu

TEIL B

Chemische Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Acrylamid

0,10

μg/l

Anm. 1

Ö Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. Õ

Antimon

5,0

μg/l

Arsen

10

μg/l

Benzol

1,0

μg/l

Benzo-(a)-pyren

0,010

μg/l

ð ß-Östradiol (50-28-2) ï 

ð 0,001 ï 

ð μg/l ï 

ð Bisphenol A ï 

ð 0,01 ï 

ð μg/l ï 

Bor

1,0

mg/l

Bromat

10

μg/l

Anm. 2

Cadmium

5,0

μg/l

ð Chlorat ï 

ð 0,25 ï 

ð mg/l ï 

ð Chlorit ï 

ð 0,25 ï 

ð mg/l ï 

Chrom

50

ð 25 ï 

μg/l

ð Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Chrom 50 μg/l. ï 

Kupfer

2,0

mg/l

Anm. 3

Cyanid

50

μg/l

1,2-Dichlorethan

3,0

μg/l

Epichlorhydrin

0,10

μg/l

Anm. 1

Ö Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. Õ

Fluorid

1,5

mg/l

ð Halogenessigsäuren (HAA) ï 

ð 80 ï 

ð μg/l ï 

ð Summe der folgenden neun repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure, Mono- und Dibromessigsäure, Bromochloressigsäure, Bromdichloressigsäure, Dibromchloressigsäure und Tribromessigsäure. ï 

Blei

10 

ð 5 ï 

μg/l

Anm. 3 und 4

ð Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l. ï 

Quecksilber

1,0

μg/l

ð Microcystin-LR ï 

ð 1,0 ï 

ð μg/l ï 

Nickel

20

μg/l

Anm. 3

Nitrat

50

mg/l

Anm. 5

Ö Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden. Õ

Nitrit

0,50

mg/l

Anm. 5

Ö Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden. Õ

ð Nonylphenol ï 

ð 0,3 ï 

ð μg/l ï

Pestizide

0,10

μg/l

Anm. 6 und 7

Ö „Pestizide“ bedeutet:

organische Insektizide,

organische Herbizide,

organische Fungizide,

organische Nematozide,

organische Akarizide,

organische Algizide,

organische Rodentizide,

organische Schleimbekämpfungsmittel,

verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)

und die entsprechenden Metaboliten Õ ð im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 1  ï.

Ö Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide.

Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 μg/l. Õ

Pestizide insgesamt

0,50

μg/l

Anm. 6 und 8

Ö „Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide im Sinne der vorstehenden Zeile. Õ

ð PFAS ï 

ð 0,10 ï 

ð μg/l ï 

ð „PFAS“ bezeichnet die einzelnen Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1−R). ï 

ð PFAS insgesamtï 

ð 0,50 ï 

ð μg/l ï 

ð „PFAS insgesamt“ bezeichnet die Summe der Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1−R). ï 

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

0,10

μg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 9

Ö Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Inden(1,2,3-cd)pyren Õ.

Selen

10

μg/l

Tetrachlorethen und Trichlorethen

10

μg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter

Trihalomethane insgesamt

100

μg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 10

Ö Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan. Õ

ð Uran ï 

ð 30 ï 

ð μg/l ï 

Vinylchlorid

0,50

μg/l

Anm. 1

Ö Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. Õ

ê 1998/83 (angepasst)

è1 596/2009 Artikel 1 und Nummer 2.2 des Anhangs

è2 Berichtigung, ABl. L 45 vom 19.2.1999, S. 55

Anmerkung 1:

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Anmerkung 2:

Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert anstreben, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Im Fall von Wasser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) ist der Wert spätestens zehn Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzuhalten. Der Parameterwert für è2 Bromat ç beträgt für den Zeitraum zwischen fünf und zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie 25 μg/l.

Anmerkung 3:

Der Wert gilt für eine Probe von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die mit einem geeigneten Probenahmeverfahren 2 an der Wasserentnahmestelle in der Weise entnommen wird, daß sich eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe ergibt. Soweit angebracht, werden die Probenahme- und Kontrollverfahren nach einem harmonisierten Vorgehen durchgeführt, das gemäß Artikel 7 Absatz 4 festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen das Auftreten von Spitzenwerten, durch die sich nachteilige Auswirkungen für die menschliche Gesundheit ergeben könnten.

Anmerkung 4:

Im Fall von Wasser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) ist der Wert spätestens fünfzehn Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzuhalten. Der Parameterwert für Blei beträgt für den Zeitraum zwischen fünf und fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie 25 μg/l.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Parameterwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren.

Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes werden von den Mitgliedstaaten schrittweise und vorrangig dort durchgeführt, wo die Bleikonzentrationen in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten sind.

Anmerkung 5:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Bedingung, daß [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 beträgt (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate (NO3) und für Nitrite (NO2)), eingehalten wird und daß der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten wird.

Anmerkung 6:

„Pestizide“ bedeutet:

organische Insektizide,

organische Herbizide,

organische Fungizide,

organische Nematozide,

organische Akarizide,

organische Algizide,

organische Rodentizide,

organische Schleimbekämpfungsmittel,

verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)

und die entsprechenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.

Es brauchen nur solche Pestizide überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist.

Anmerkung 7:

Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 μg/l.

Anmerkung 8:

„Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide.

Anmerkung 9:

Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:

Benzo-(b)-fluoranthen,

Benzo-(k)-fluoranthen,

Benzo-(ghi)-perylen,

Inden-(1,2,3-cd)-pyren.

Anmerkung 10:

Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert anstreben, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.

Im Fall von Wasser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) ist der Wert spätestens zehn Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzuhalten. Der Parameterwert für Trihalomethane insgesamt beträgt für den Zeitraum zwischen fünf und zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie 150 μg/l.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Trihalomethan-Konzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Parameterwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren.

Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes werden von den Mitgliedstaaten schrittweise und vorrangig in solchen Gebieten durchgeführt, in denen die Trihalomethan-Konzentrationen in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten sind.

TEIL C

Indikatorparameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Aluminium

200

μg/l

Ammonium

0,50

mg/l

Chlorid

250

mg/l

Anm. 1

è2 Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) ç

0

(Anzahl/100 ml)

Anm. 2

Färbung

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

Leitfähigkeit

2 500

μS cm-1 bei 20 °C

Anm. 1

Wasserstoffionen-Konzentration

≥ 6,5 und ≤ 9,5

pH-Einheiten

Anm. 1 und 3

Eisen

200

μg/l

Mangan

50

μg/l

Geruch

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

Oxidierbarkeit

5,0

mg/l O2

Anm. 4

Sulfat

250

mg/l

Anm. 1

Natrium

200

mg/l

Geschmack

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

Koloniezahl bei 22 °C

Ohne anormale Veränderung

Coliforme Bakterien

0

(Anzahl/100 ml)

Anm. 5

Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

Ohne anormale Veränderung

Anm. 6

Trübung

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

Anm. 7

RADIOAKTIVITÄT

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Tritium

100

Bq/l

Anm. 8 und 10

Gesamtrichtdosis

0,10

mSv/Jahr

Anm. 9 und 10

Anmerkung 1:

Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.

Anmerkung 2:

Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflußt wird. Wird dieser Parameterwert nicht eingehalten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat Nachforschungen im Versorgungssystem an, um sicherzustellen, daß keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit aufgrund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, besteht. Die Mitgliedstaaten nehmen die Ergebnisse solcher Nachforschungen in ihre Berichte gemäß Artikel 13 Absatz 2 auf.

Anmerkung 3:

Für in Flaschen oder Behältnissen abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden.

Für in Flaschen oder Behältnissen abgefülltes Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein.

Anmerkung 4:

Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird.

Anmerkung 5:

Bei Wasser, das in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefüllt ist, gilt die Einheit „Anzahl/250 ml“.

Anmerkung 6:

Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden.

Anmerkung 7:

Bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser sollten die Mitgliedstaaten einen Parameterwert von nicht mehr als 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser am Ausgang der Wasseraufbereitungsanlage anstreben.

Anmerkung 8:

Die Kontrollhäufigkeit wird später in Anhang II festgelegt.

Anmerkung 9:

Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten. Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die geeignetsten Überwachungsstandorte werden später in Anhang II festgelegt.

Anmerkung 10:

è1 Die Kommission erlässt die gemäß Anmerkung 8 erforderlichen Maßnahmen betreffend die Kontrollhäufigkeit sowie die gemäß Anmerkung 9 für Anhang II erforderlichen Maßnahmen betreffend die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die geeignetsten Überwachungsstandorte. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Bei der Ausarbeitung dieser Maßnahmen berücksichtigt die Kommission unter anderem die geltenden einschlägigen Bestimmungen sowie die von ihnen abgeleiteten angemessenen Überwachungsprogramme einschließlich der Überwachungsergebnisse.

 çDie Beschlüsse über die gemäß Anmerkung 8 erforderlichen Vorschläge betreffend die Kontrollhäufigkeit sowie die gemäß Anmerkung 9 für Anhang II erforderlichen Vorschläge betreffend die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die geeignetsten Überwachungsstandorte werden nach dem Verfahren des Artikels 12 gefaßt. Bei der Erstellung dieser Vorschläge berücksichtigt die Kommission unter anderem die geltenden einschlägigen Bestimmungen sowie die von ihnen abgeleiteten angemessenen Überwachungsprogramme einschließlich der Überwachungsergebnisse. Die Kommission legt diese Vorschläge spätestens 18 Monate nach dem in Artikel 18 der Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt vor.

ò neu

Für die Risikobewertung von Hausinstallationen relevante Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Legionella

< 1000

Anzahl/l

Wird der Parameterwert von < 1000/l für Legionella nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Probenahme für Legionella pneumophila. Bei Abwesenheit von Legionella pneumophila beträgt der Parameterwert für Legionella < 10 000/l.

Blei

5

μg/l

Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l. 

ê 2015/1787 Artikel 1 Nummer 1 und Anhang I (angepasst)

ð neu

ANHANG II

ÜBERWACHUNG

TEIL A

Allgemeine Ziele und Überwachungsprogramme für Wasser für den menschlichen Gebrauch

1.    Ö Mit gemäß Artikel 11 Absatz 2 eingerichteten Õ Überwachungsprogrammen für Wasser für den menschlichen Gebrauch müssen

a)wird nachgewiesennachweisen, dass die etablierten Maßnahmen zur Überwachung der Risiken für die menschliche Gesundheit entlang der gesamten Wasserversorgungskette vom ð Entnahmegebiet ï Einzugsgebiet über die Entnahme, Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung wirksam funktionieren und das Wasser an der Stelle der Einhaltung genusstauglich und rein ist;

b)werdenInformationen über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch abgegebenen Wassers bereitstellengestellt, damit der Nachweis erbracht ist, dass die in den Artikeln 4 und 5 genannten Verpflichtungen und die Parameterwerte Ö gemäß Artikel 5 Õin Anhang I eingehalten werden;

c)werdendie geeignetsten Mittel zur Minderung des Risikos für die menschliche Gesundheit ausweisengewiesen.

2.    Gemäß Artikel 117 Absatz 2 richten die zuständigen Behörden Ö eingerichtete Õ Überwachungsprogramme ein, die den Parametern und Häufigkeiten in Teil B dieses Anhangs entsprechen und Folgendes umfassen ð enthalten eine der folgenden Maßnahmen ï:

a)Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben; oder

b)Aufzeichnung der Messungen durch ein kontinuierliches Überwachungsverfahren.

ò neu

Überwachungsprogramme enthalten auch ein Programm zur operativen Überwachung, das die überprüfende Überwachung ergänzt, einen schnellen Einblick in die betriebliche Leistung gewährt, Probleme mit der Wasserqualität zügig offenbart und schnelle geplante Abhilfemaßnahmen ermöglicht. Solche Programme zur operativen Überwachung sind versorgungsspezifisch, berücksichtigen die Ergebnisse der Gefahrenbewertung sowie der Risikobewertung der Versorgung und sollen die Wirksamkeit aller Kontrollmaßnahmen in den Bereichen Wassergewinnung, -aufbereitung, -verteilung und -speicherung bestätigen. Zur regelmäßigen Kontrolle der Wirksamkeit der physikalischen Entfernung durch Filtrationsverfahren wird im Rahmen der Programme zur operativen Überwachung auch der Parameter „Trübung“ überwacht, für den die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Parameterwerte und Häufigkeiten einzuhalten sind:

Parameter

Parameterwert

Trübung

0,3 NTU (95 %) und nicht > 0,5 NTU über einen ununterbrochenen Zeitraum von 15 Minuten.

Menge (in m3) des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers

Mindesthäufigkeit

≤ 10 000

Täglich

> 10 000

Online

ê 2015/1787 Artikel 1 Nummer 1 und Anhang I (angepasst)

ð neu

Darüber hinaus können Überwachungsprogramme Folgendes umfassen:

a)Kontrolle der Aufzeichnungen des Funktions- und Wartungsstatus von Geräten; und/oder

b)Kontrollen des ð Entnahme ïEinzugsgebiets, Ö sowie Õ der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung, der Wasserspeicherung und der Infrastruktur der Wasserverteilung ð , unbeschadet der Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe bï.

3.    Die Überwachungsprogramme können auf einer Risikobewertung gemäß Teil C beruhen.

34.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Überwachungsprogramme regelmäßig überprüft und mindestens alle fünf ð sechs ï Jahre aktualisiert bzw. bestätigt werden.

TEIL B

Ö Schlüssel ÕpParameter und Ö Probenahme ÕhHäufigkeiten

1.Allgemeiner Rahmen

Ein Überwachungsprogramm muss die in Artikel 5 genannten Parameter berücksichtigen, einschließlich jener, die für die Bewertung der Auswirkungen der Hausinstallation auf die Wasserqualität an der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 1 wichtig sind. Bei der Wahl der geeigneten Parameter für die Überwachung müssen die lokalen Gegebenheiten für jedes Wasserverteilungssystem berücksichtigt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Nummer 2 aufgeführten Parameter mit der jeweiligen Probenahmehäufigkeit gemäß Nummer 3 überwacht werden.

2.Liste der Parameter

ð 1. Schlüssel ïPparameter der Gruppe A

Die folgenden Parameter (Gruppe A) werden mit der Überwachungshäufigkeit gemäß Nummer 3 Tabelle 1 überwacht:

a)Escherichia coli (E. coli), coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 °C, Färbung, Trübung, Geschmack, Geruch, pH-Wert, Leitfähigkeit;

b)sonstige Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 3, die in dem Überwachungsprogramm als relevant ausgewiesen sind und erforderlichenfalls durch eine Risikobewertung gemäß Teil C ermittelt werden.

Unter bestimmten Gegebenheiten werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden Parameter ergänzt:

a)Ammonium und Nitrit, wenn Chloraminierung verwendet wird;

b)Aluminium und Eisen, wenn diese als Chemikalien zur Wasseraufbereitung verwendet werden.

ò neu

Escherichia coli (E. coli), Sporen von Clostridium perfringens und somatische Coliphagen gelten als Schlüsselparameter und dürfen bei der Risikobewertung der Versorgung gemäß Teil C dieses Anhangs nicht berücksichtig werden. Sie werden stets mit den in Nummer 2 Tabelle 1 angegebenen Häufigkeiten überwacht.

ê 2015/1787 Artikel 1 Nummer 1 und Anhang I

Parameter der Gruppe B

Um festzustellen, ob alle Parameterwerte dieser Richtlinie beachtet werden, werden alle sonstigen Parameter, die nicht im Rahmen der Gruppe A analysiert werden und die gemäß Artikel 5 festgelegt wurden, mindestens mit den in Nummer 3 Tabelle 1 aufgeführten Häufigkeiten analysiert.

ê 2015/1787 Artikel 1 Nummer 1 und Anhang I

23. Probenahmehäufigkeiten

Tabelle 1

Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung

Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers

(siehe Anmerkungen 1 und 2)

m3

Parameter der Gruppe A

Anzahl Proben pro Jahr

(siehe Anmerkung 3)

Parameter der Gruppe B

Anzahl Proben pro Jahr

≤ 100

> 0

(siehe Anmerkung 4)

> 0

(siehe Anmerkung 4)

> 100

≤ 1 000

4

1

> 1 000

≤ 10 000

4

+ 3

pro 1 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

1

+ 1

pro 4 500 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

> 10000

≤ 100000

3

+ 1

pro 10 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

> 100000

12

+ 1

pro 25 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

ò neu

Alle gemäß Artikel 5 festgelegten Parameter werden mindestens mit den in der nachstehenden Tabelle festgelegten Häufigkeiten überwacht, sofern auf der Grundlage einer gemäß Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs durchgeführten Risikobewertung der Versorgung keine andere Probenahmehäufigkeit festgelegt wurde.

Tabelle 1

Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung

Menge (in m3) des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers

Mindestanzahl Proben pro Jahr

≤ 100

10a

> 100

≤ 1 000

10a

> 1 000

≤ 10 000

50b

> 10 000

≤ 100 000

365

> 100 000

365

a: Alle Proben sind zu Zeitpunkten zu entnehmen, zu denen die Gefahr einer Verbreitung von Darmpathogenen trotz erfolgter Wasseraufbereitung hoch ist.

b: Mindestens zehn Proben sind zu Zeitpunkten zu entnehmen, zu denen die Gefahr einer Verbreitung von Darmpathogenen trotz erfolgter Wasseraufbereitung hoch ist.

ê 2015/1787 Artikel 1 Nummer 1 und Anhang I

Anm. 1:    Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann.

Anm. 2:    Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Wassermenge kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.

Anm. 3:    Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z  B. 4 300 m3/Tag = 16 Proben (vier für die ersten 1 000 m3/Tag + 12 für die zusätzlichen 3 300 m3/Tag).

Anm. 34:    Die Mitgliedstaaten, die für individuelle Versorgungsanlagen eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zulassen, wenden diese Häufigkeiten lediglich auf Versorgungsgebiete mit einer Wasserabgabe zwischen 10 und 100 m3/Tag an.

ê 2015/1787 Artikel 1 Nummer 1 und Anhang I (angepasst)

ð neu

TEIL C

Risikobewertung Ö der Versorgung Õ

1.    Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, von den Parametern und Probenahmehäufigkeiten gemäß Teil B abzuweichen, sofern eine Risikobewertung durchgeführt wird, die mit diesem Teil im Einklang steht.

1.2.    Die Risikobewertung ð der Versorgung ï gemäß Ö Artikel 9 Õ Nummer 1 muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen, die in Verbindung mit internationalen Normen wie der Norm EN 15975-2 „Sicherheit der Trinkwasserversorgung — Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement“ aufgestellt wurden.

3.    Bei der Risikobewertung werden im Einklang mit Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 die Ergebnisse aus den Überwachungsprogrammen berücksichtigt, die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 8 der Richtlinie für Wasserkörper gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorgesehen sind, die durchschnittlich mehr als 100 m3 täglich liefern.

2.4.    Auf Basis der Ergebnisse der ð Im Anschluss an eine ï Risikobewertung ð der Versorgung ï wird die Ö bei der Überwachung berücksichtigte ÕParameterliste in Teil B Nummer 2 erweitert und/oder werden die Probenahmehäufigkeiten in Ö gemäß Õ Teil B Nummer 3 erhöht, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

a)dDie Liste der Parameter oder Häufigkeiten gemäß diesem Anhang reicht nicht aus, um die Verpflichtungen aus Artikel 117 Absatz 1 zu erfüllen;

b)für die Zwecke von Artikel 117 Absatz 6 ist eine weitere Überwachung erforderlich;

c)es ist notwendig, die erforderliche Sicherheit gemäß Teil A Nummer 1 Buchstabe a zu gewährleisten;.

ò neu

d)gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a ist eine Erhöhung der Probenahmehäufigkeiten erforderlich.

ê 2015/1787 Artikel 1 Nummer 1 und Anhang I (angepasst)

ð neu

3.5.    Auf Basis der Ergebnisse der ð Im Anschluss an eine ï Risikobewertung ð der Versorgung“ ï kann die Ö bei der Überwachung berücksichtigte Õ Parameterliste in Teil B Nummer 2 verkürzt und/oder können die Probenahmehäufigkeiten in Teil B Nummer 3 verringert werden, sofern die Ö alle Õ folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die Häufigkeit der Probenahmen zum Nachweis von E. coli darf in keinem Fall geringer sein als in Teil B Nummer 3 vorgesehen;

b)für alle anderen Parameter gilt:

a)i)Ort und Häufigkeit der Probenahmen werden, unter Berücksichtigung von Artikel 6, in Abhängigkeit vom Ursprung des Parameters und den Schwankungen und langfristigen Trends seiner Konzentration bestimmt;

b)ii)die in Teil B Nummer 3 genannte Mindesthäufigkeit der Probenahmen zum Nachweis eines Parameters darf dann Ö kann Õ verringert werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 60 % des Parameterwerts betragen;

c)iii)ein Parameter Ö kann Õ darf dann von der Liste der zu überwachenden Parameter gemäß Teil B Nummer 2 gestrichen werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 30 % des Parameterwerts betragen;

d)iv)die Ö Entscheidung über die Õ Streichung eines bestimmten, in Teil B Nummer 2 genannten Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter beruht auf dem Ergebnis der Risikobewertung, in das die Ergebnisse der Überwachung der Ressourcen eingeflossen sind, aus denen das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser gewonnen wird, und das bestätigt, dass im Einklang mit Artikel 1 die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen geschützt ist, die sich aus einer etwaigen Verunreinigung des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers ergeben;

e)v)die Verringerung der Probenahmehäufigkeit Ö für einen Parameter kann verringert oder ein Parameter kann Õ oder die Streichung eines Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter Ö gestrichen werden Õgemäß den Ziffern ii und iii ist nur zulässig, wenn die Risikobewertung bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der eine Verschlechterung der Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers verursachen würde.

ò neu

4.    Sind bereits zum [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Überwachungsergebnisse verfügbar, die belegen, dass die Bedingungen gemäß Nummer 3 Buchstaben b bis e erfüllt sind, können diese Überwachungsergebnisse verwendet werden, um die Überwachung im Anschluss an die Risikobewertung der Versorgung ab diesem Zeitpunkt anzupassen.

ê 2015/1787 Artikel 1 Nummer 1 und Anhang I

ð neu

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)Risikobewertungen von ihren jeweils zuständigen Behörden genehmigt werden und

b)Informationen, aus denen hervorgeht, dass eine Risikobewertung durchgeführt wurde, zusammen mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse vorliegen.

TEIL D

Probenahmeverfahren und Probenahmestellen

1.Die Probenahmestellen werden so bestimmt, dass die Parameterwerte an den in Artikel 6 Absatz 1 definierten Stellen der Einhaltung eingehalten werden. Bei einem Verteilungsnetz können die Mitgliedstaaten für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebiets oder in den Aufbereitungsanlagen entnehmen, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters resultieren. Die Probenahmen sind nach Möglichkeit zeitlich und örtlich gleichmäßig zu verteilen.

2.Die Probenahme an den Stellen der Einhaltung genügt folgenden Anforderungen:

a)Die Proben zur Kontrolle der Einhaltung von bestimmten chemischen Parametern (vor allem Kupfer, Bleið , Legionella ï und Nickel) werden ohne Vorlauf an der Zapfstelle des Verbrauchers entnommen. Zu einer zufälligen Tageszeit wird eine Probe von einem Liter entnommen (Zufallsstichprobe). Die Mitgliedstaaten können alternativ Verfahren mit vorgegebener Stagnationszeit anwenden, die ihre nationale Situation besser widerspiegeln, sofern dies auf Ebene des Versorgungsgebiets nicht zu weniger Fällen der Nichteinhaltung führt als die Zufallsstichprobe;

b)Die Probe zur Kontrolle der Einhaltung von mikrobiologischen Parametern an der Stelle der Einhaltung wird nach EN ISO 19458, Zweck B, entnommen und gehandhabt.

3.Die Probenahme im Verteilungsnetz, ausgenommen die Probenahme an der Zapfstelle des Verbrauchers, entspricht der Norm ISO 5667-5. Im Hinblick auf mikrobiologische Parameter werden die Proben im Verteilungsnetz nach EN ISO 19458, Zweck A, entnommen und gehandhabt.

ê 1998/83

ANHANG III

SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ANALYSE DER PARAMETER

ê 2015/1787 Artikel 1 Nummer 2 und Anhang II Nummer 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie verwendeten Analyseverfahren im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren anwenden, die mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen im Einklang stehen.

Gibt es kein Analyseverfahren, das den Mindestverfahrenskennwerten gemäß Teil B genügt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen.

ê 2015/1787 Artikel 1 Nummer 2 und Anhang II Nummer 2 Buchstabe a

TEIL A

Mikrobiologische Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind

ê 596/2009 Artikel 1 und Abschnitt 2.2 des Anhangs

Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion; andernfalls dienen sie — bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter durch die Kommission — als Orientierungshilfe. Die Mitgliedstaaten können Alternativverfahren anwenden, sofern die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 5 erfüllt werden.

Diese Maßnahmen betreffend weitere internationale CEN/ISO-Verfahren zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ê 2015/1787 Artikel 1 Nummer 2 und Anhang II Nummer 2 Buchstabe b

ð neu

Methoden für mikrobiologische Parameter:

a)Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2)

b)Enterokokken (EN ISO 7899-2)

c)Pseudomonas aeruginosa (EN ISO 16266)

d)Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen — Koloniezahl ð oder heterotrophe Keimzahlen ï bei 22 °C (EN ISO 6222)

e)Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen — Koloniezahl bei 36 °C (EN ISO 6222)

fe)Clostridium perfringens einschließlich Sporen (EN ISO 14189).

ò neu

f)Trübung (EN ISO 7027)

g)Legionella (EN ISO 11731)

h)Somatische Coliphagen (EN ISO 10705-2)

ê 2015/1787 Artikel 1 Nummer 2 und Anhang II Nummer 3 Buchstabe a (angepasst)

TEIL B

Chemische Parameter und IndikatorpParameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

ê 2015/1787 Artikel 1 Nummer 2 und Anhang II Nummer 3 Buchstabe b (angepasst)

ð neu

1.Chemische Parameter und Indikatorparameter

Für die Parameter in Tabelle 1 sollten die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dassist das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission 4 definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C.

Bis zum 31. Dezember 2019 können die Mitgliedstaaten die Verwendung der in Tabelle 2 spezifizierten Verfahrenskennwerte „Richtigkeit“, „Präzision“ und „Nachweisgrenze“ als Alternative zu „Bestimmungsgrenze“ und „Messunsicherheit“, wie in Absatz 1 bzw. in Tabelle 1 spezifiziert, zulassen.

Die in Tabelle 1 spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.

Tabelle 1

Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“

Parameter

Messunsicherheit

(siehe Anmerkung 1)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Anmerkungen

Aluminium

25

Ammonium

40

ð Acrylamid ï

ð 30 ï

Antimon

40

Arsen

30

Benzo(a)pyren

50

Siehe Anmerkung 25

Benzol

40

ð ß-Östradiol (50-28-2) ï

ð 50 ï

ð Bisphenol A ï

ð 50 ï

Bor

25

Bromat

40

Cadmium

25

Chlorid

15

ð Chlorat ï

ð 30 ï

ð Chlorit ï

ð 30 ï

Chrom

30

Leitfähigkeit

20

Kupfer

25

Cyanid

30

Siehe Anmerkung 36

1,2-Dichlorethan

40

ð Epichlorhydrin ï

ð 30 ï

Fluorid

20

ð Halogenessigsäuren (HAA) ï

ð 50 ï

Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten)

0,2

Siehe Anmerkung 7

Eisen

30

Blei

25

Mangan

30

Quecksilber

30

ð Microcystin-LR ï

ð 30 ï

Nickel

25

Nitrat

15

Nitrit

20

ð Nonylphenol ï

ð 50 ï

Oxidierbarkeit

50

Siehe Anmerkung 8

Pestizide

30

Siehe Anmerkung 49

ð PFAS ï

ð 50 ï

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

ð 30 ï50

Siehe Anmerkung 510

Selen

40

Natrium

15

Sulfat

15

Tetrachlorethen

30

Siehe Anmerkung 611

Trichlorethen

40

Siehe Anmerkung 611

Trihalomethane — insgesamt

40

Siehe Anmerkung 510

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

30

Siehe Anmerkung 12

Trübung

30

Siehe Anmerkung 13

ð Uran ï

ð 30 ï

ð Vinylchlorid ï

ð 50 ï

Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren.

Tabelle 2

Mindestverfahrenskennwerte „Richtigkeit“, „Präzision“ und „Nachweisgrenze“ — zulässig bis 31. Dezember 2019

Parameter

Richtigkeit

(siehe Anmerkung 2)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Präzision

(siehe Anmerkung 3)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Nachweisgrenze

(siehe Anmerkung 4)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Anmerkungen

Aluminium

10

10

10

Ammonium

10

10

10

Antimon

25

25

25

Arsen

10

10

10

Benzo(a)pyren

25

25

25

Benzol

25

25

25

Bor

10

10

10

Bromat

25

25

25

Cadmium

10

10

10

Chlorid

10

10

10

Chrom

10

10

10

Leitfähigkeit

10

10

10

Kupfer

10

10

10

Cyanid

10

10

10

Siehe Anmerkung 6

1,2-Dichlorethan

25

25

10

Fluorid

10

10

10

Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten)

0,2

0,2

Siehe Anmerkung 7

Eisen

10

10

10

Blei

10

10

10

Mangan

10

10

10

Quecksilber

20

10

20

Nickel

10

10

10

Nitrat

10

10

10

Nitrit

10

10

10

Oxidierbarkeit

25

25

10

Siehe Anmerkung 8

Pestizide

25

25

25

Siehe Anmerkung 9

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

25

25

25

Siehe Anmerkung 10

Selen

10

10

10

Natrium

10

10

10

Sulfat

10

10

10

Tetrachlorethen

25

25

10

Siehe Anmerkung 11

Trichlorethen

25

25

10

Siehe Anmerkung 11

Trihalomethane — insgesamt

25

25

10

Siehe Anmerkung 10

Trübung

25

25

25

Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren.

ê 2015/1787 Artikel 1 Nummer 2 und Anhang II Nummer 3 Buchstabe c (angepasst)

ð neu

2.Anmerkungen zur den Tabellen 1 und 2

Anmerkung 1

„Messunsicherheit“ ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder ð jeder genauere Wert ï besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben.

Anmerkung 2

„Richtigkeit“ ist die systematische Messabweichung, d. h. die Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert. Weitere Spezifikationen sind der Norm ISO 5725 zu entnehmen.

Anmerkung 3

„Präzision“ ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision bezieht sich auf die zweifache relative Standardabweichung. Dieser Begriff ist in ISO 5725 näher definiert.

Anmerkung 4

„Nachweisgrenze“ ist entweder

die dreifache Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder

die fünffache Standardabweichung einer Blindprobe (innerhalb einer Messwertreihe).

Anmerkung 25

Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden (bis zu 60 %).

Anmerkung 36

Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.

Anmerkung 7

Werte für Richtigkeit, Präzision und Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt.

Anmerkung 8

Referenzverfahren: EN ISO 8467

Anmerkung 49

Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden.

Anmerkung 510

Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.

Anmerkung 611

Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.

Anmerkung 12

Die Messunsicherheit sollte auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) geschätzt werden. Zu verwenden ist die Norm CEN 1484 — Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC).

Anmerkung 13

Die Messunsicherheit sollte im Einklang mit der Norm EN ISO 7027 auf 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden.

ê 1998/83 (angepasst)

ANHANG IV

TERMINE FÜR DIE UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT UND FÜR DIE ANWENDUNG DER RICHTLINIE

Richtlinie 80/778/EWG

Umsetzung 17.7.1982

Anwendung 17.7.1985

Alle Mitgliedstaaten außer Spanien, Portugal und den neuen deutschen Ländern

Richtlinie 81/858/EWG

(Anpassung wegen des Beitritts Griechenlands)

Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals

   Spanien:    Umsetzung    1.1.1986

   Anwendung    1.1.1986

   Portugal:    Umsetzung    1.1.1986

   Anwendung    1.1.1989

Richtlinie 90/656/EWG für die neuen deutschen Länder

Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens

   Österreich:    Umsetzung    1.1.1995

   Anwendung    1.1.1995

   Finnland:    Umsetzung    1.1.1995

   Anwendung    1.1.1995

   Schweden:    Umsetzung    1.1.1995

   Anwendung    1.1.1995

Richtlinie 91/692/EWG

Artikel 1—14

Anwendung 31.12.1995

Artikel 15

Geändert mit Wirkung vom 1.1.1981

Geändert mit Wirkung vom 1.1.1986

Geändert mit Wirkung vom 1.1.1995

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17(a) eingefügt

Artikel 18

Artikel 19

Geändert

Geändert

Artikel 20

Artikel 21

ê 1998/83 (angepasst)

ANHANG V

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

Diese Richtlinie

Richtlinie 80/778/EWG

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Buchstaben a) und b)

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Buchstaben a) und b)

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Buchstaben a) und b)

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Satz 1

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2 Satz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 6 Absätze 2 und 3

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 9 Absätze 2 bis 6

Artikel 9 Absatz 7

Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 8

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 12 Absätze 2 und 3

Artikel 15

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absätze 2 bis 5

Artikel 17 Buchstabe a) (eingefügt durch die Richtlinie 91/692/EWG)

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 20

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 21

ò neu

ANHANG IV

ONLINE BEREITGESTELLTE INFORMATIONEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT

Die folgenden Informationen werden den Verbrauchern auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise online zugänglich gemacht:

(1)Angaben zu dem jeweiligen Versorgungsunternehmen;

(2)die jüngsten das Interessengebiet der mit Wasser versorgten Person betreffenden Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teile A und B aufgeführten Parameter, einschließlich Häufigkeit und Ort der Probenahmestellen, zusammen mit dem gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwert. Die Überwachungsergebnisse dürfen nicht älter sein als

(a)einen Monat (sehr große Versorgungsunternehmen);

(b)sechs Monate (große Versorgungsunternehmen);

(c)ein Jahr (kleine Versorgungsunternehmen);

(3)bei Überschreitung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte Informationen über die potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit sowie die entsprechende Gesundheits- und Verbrauchsempfehlung bzw. ein Hyperlink mit diesen Informationen;

(4)eine Zusammenfassung der jeweiligen Risikobewertung der Versorgung;

(5)Informationen über die folgenden Indikatorparameter und die zugehörigen Parameterwerte:

(a)Färbung;

(b)ph (Wasserstoffionenkonzentration);

(c)Leitfähigkeit;

(d)Eisen;

(e)Mangan;

(f)Geruch;

(g)Geschmack;

(h)Härte:

(i)Mineralien, in Wasser gelöste Anionen/Kationen:

Borat BO3-

Carbonat CO32-

Chlorid Cl-

Fluorid F-

Wasserstoffcarbonat HCO3-

Nitrat NO3-

Nitrit NO2-

Phosphat PO43-

Silicat SiO2

Sulfat SO42-

Sulfid S2-

Aluminium Al

Ammonium NH4+

Calcium Ca

Magnesium Mg

Kalium K

Natrium Na

Diese Parameterwerte und andere nicht ionisierte Verbindungen und Spurenelemente können mit einem Referenzwert und/oder einer Erläuterung angezeigt werden;

(1)Empfehlungen für die Verbraucher, u. a. zur Verringerung des Wasserverbrauchs;

(2)für sehr große Versorgungsunternehmen, jährliche Informationen über

(a)die Gesamtleistung des Wassersystems gemessen an seiner Effizienz, einschließlich Leckagewerte und Energieverbrauch je Kubikmeter geliefertem Wasser;

(b)die Verwaltung und Leitung des Versorgungsunternehmens, einschließlich der Zusammensetzung seines Leitungsorgans;

(c)die jährlich gelieferte Wassermenge und Trends;

(d)die Kostenstruktur der den Verbrauchern je Kubikmeter Wasser in Rechnung gestellten Gebühr, einschließlich fixer und variabler Kosten, die mindestens aufgeschlüsselt sind nach Kosten im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch je Kubikmeter geliefertem Wasser, mit Maßnahmen der Versorgungsunternehmen für die Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 4, mit der Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und mit der Sammlung und Aufbereitung von Abwasser sowie Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Zwecke des Artikels 13, sofern die Versorgungsunternehmen solche Maßnahmen ergriffen haben;

(e)den Betrag der Investitionen, der vom Versorgungsunternehmen als notwendig erachtet wird, um die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen zu gewährleisten (einschließlich Instandhaltung der Infrastruktur) und der Betrag der tatsächlich erhaltenen oder amortisierten Investitionen;

(f)die verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion;

(g)Überblick und Statistiken über Verbraucherbeschwerden sowie die zeitliche und inhaltliche Angemessenheit der Reaktionen auf Probleme;

(1)auf Ersuchen bis zu 10 Jahre zurückreichende historische Daten zu den in den Nummern 2 und 3 genannten Informationen.

 

é

ANHANG V

Teil A

Aufgehobene Richtlinie
mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 23)

Richtlinie 98/83/EG des Rates
(ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32)

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Nur Anhang II Nummer 29

Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)

Nur Nummer 2.2 des Anhangs

Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission
(ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6)

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

(gemäß Artikel 23)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

98/83/EG

25. Dezember 2000

(EU) 2015/1787

27. Oktober 2017

ANHANG VI

Übereinstimmungstabelle

Richtlinie 98/83/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 einleitender Satz

Artikel 2 einleitender Satz

Artikel 2 Nummern 1 und 2

Artikel 2 Nummern 1 und 2

-

Artikel 2 Nummern 3 bis 8

Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 6 Buchstaben a bis c

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d

-

Artikel 6 Absatz 2

-

Artikel 6 Absatz 3

-

-

Artikel 7

-

Artikel 8

Artikel 9

-

Artikel 10

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2 einleitender Satz

-

Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis c

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

-

Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 4 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

-

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1

-

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2

-

Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben a bis c

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 8 Absätze 5 bis 7

-

Artikel 9

-

Artikel 10

-

-

Artikel 13

-

Artikel 14

-

Artikel 15

-

Artikel 16

-

Artikel 17

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1

-

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 2

-

-

Artikel 18 Absatz 2

-

Artikel 19

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

-

Artikel 12 Absatz 3

-

Artikel 13

-

Artikel 14

-

Artikel 15

-

-

Artikel 21

Artikel 17 Absätze 1 und 2

Artikel 22 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

-

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 24

Artikel 19

Artikel 25

Anhang I Teil A

Anhang I Teil A

Anhang I Teil B

Anhang I Teil B

Anhang I Teil C

-

-

Anhang I Teil C

Anhang II Teil A Nummer 1 Buchstaben a bis c

Anhang II Teil A Nummer 1 Buchstaben a bis c

Anhang II Teil A Nummer 2 Absatz 1

Anhang II Teil A Nummer 2 Absatz 1

-

Anhang II Teil A Nummer 2 Absatz 2 und Tabelle

Anhang II Teil A Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Teil A Nummer 2Absatz 3

Anhang II Teil A Nummer 3

-

Anhang II Teil A Nummer 4

Anhang II Teil A Nummer 3

Anhang II Teil B Nummer 1

-

Anhang II Teil B Nummer 2

Anhang II Teil B Nummer 1

Anhang II Teil B Nummer 3

Anhang II Teil B Nummer 2

Anhang II Teil C Nummer 1

-

Anhang II Teil C Nummer 2

Anhang II Teil C Nummer 1

Anhang II Teil C Nummer 3

-

Anhang II Teil C Nummer 4

Anhang II Teil C Nummer 2

Anhang II Teil C Nummer 5

Anhang II Teil C Nummer 3

-

Anhang II Teil C Nummer 4

Anhang II Teil C Nummer 6

-

Anhang II Teil D Nummern 1 bis 3

Anhang II Teil D Nummern 1 bis 3

Anhang III Absätze 1 und 2

Anhang III Absätze 1 und 2

Anhang III Teil A Absätze 1 und 2

-

Anhang III Teil A Absatz 3 Buchstaben a bis f

Anhang III Teil A Absatz 3 Buchstaben a bis h

Anhang III Teil B Nummer 1 Absatz 1

Anhang III Teil B Nummer 1 Absatz 1

Anhang III Teil B Nummer 1 Absatz 2

-

Anhang III Teil B Nummer 1 Absatz 3 und Tabelle 1

Anhang III Teil B Nummer 1 Absatz 2 und Tabelle 1

Anhang III Teil B Nummer 1 Tabelle 2

-

Anhang III Teil B Nummer 2

Anhang III Teil B Nummer 2

Anhang IV

-

Anhang V

-

-

Anhang IV

-

Anhang V

-

Anhang VI

(1)    Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(2)    Im Anschluß an das Ergebnis der Studie, die derzeit durchgeführt wird, hinzuzufügen.
(3)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(4)    Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).
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