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Document 52017PC0424

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik

COM/2017/0424 final - 2017/0190 (COD)

Brüssel, den 11.8.2017

COM(2017) 424 final

2017/0190(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 1 wurde die sogenannte Anlandeverpflichtung eingeführt, d. h., dass schrittweise alle Fänge aus Beständen angelandet werden müssen, für die Fangbeschränkungen oder Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gelten. Grundsätzlich sind die Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung in regionalen mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen zu regeln, die im Wege des Mitentscheidungsverfahrens angenommen werden. Da jedoch davon ausgegangen wurde, dass die Annahme mehrjähriger Pläne einige Zeit in Anspruch nehmen würde, ist in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Rückwurfplänen erlässt, die auf einer gemeinsamen Empfehlung der betreffenden Mitgliedstaaten beruhen und für höchstens drei Jahren gelten. Rückwurfpläne können Bestimmungen für Fischereien oder Arten enthalten, die bereits der Anlandeverpflichtung unterliegen, oder sie können auch die Anlandeverpflichtung vor dem in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzten Zeitpunkt einführen; in den Rückwurfplänen sind unter anderem Ausnahmen wegen Geringfügigkeit und aufgrund hoher Überlebensraten, Bestimmungen über die Fangdokumentation und gegebenenfalls die Festsetzung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung vorzusehen.

Die ersten delegierten Verordnungen der Kommission zur Festlegung von Rückwurfplänen traten am 1. Januar 2015 in Kraft und laufen Ende 2017 aus. Nach Ablauf der ersten drei Jahre hat die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 lediglich die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die ausschließlich Ausnahmen wegen Geringfügigkeit enthalten, da grundsätzlich die auf die Besonderheiten verschiedener Fischereien abgestimmten Mehrjahrespläne zum Erreichen einer nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze genutzt werden sollten und die erforderlichen Ermächtigungen enthalten sollten, delegierte Rechtsakte zu erlassen, einschließlich der erforderlichen Flexibilität für eine reibungslose Umsetzung der Anlandeverpflichtung.

Bislang ist lediglich der Mehrjahresplan für die Ostsee 2 in Kraft getreten. Zwei Kommissionsvorschläge für einen Mehrjahresplan für Grundfischbestände in der Nordsee und für einen Mehrjahresplan für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer 3 werden derzeit von den Gesetzgebern verhandelt. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rückwurfpläne für einen weiteren Zeitraum von insgesamt bis zu drei Jahren anzunehmen, um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung zu erleichtern.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag steht im Zusammenhang mit einer grundlegenden Bestimmung der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik: der Anlandeverpflichtung. Ziel ist es, die reibungslose Umsetzung dieser Verpflichtung zu erleichtern, indem der Kommission die Befugnis übertragen wird, im Wege delegierter Rechtsakte für die nötige Flexibilität zu sorgen, solange es keine im Mitentscheidungsverfahren verabschiedeten regionalen Mehrjahrespläne gibt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Aufgrund seines Beitrags zur reibungslosen Umsetzung der Anlandeverpflichtung, die darauf abzielt, die Selektivität der Fänge zu verbessern und unerwünschte Fänge zu verringern, fördert der Vorschlag die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit, welche zu den wichtigsten Zielen verschiedener Unionsstrategien zählen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dem zufolge das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Bestimmungen festlegen, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik notwendig sind.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Entfällt, da dieser Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.

Verhältnismäßigkeit

Mit diesem Vorschlag soll lediglich die Befugnis der Kommission, delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Rückwurfplänen zu erlassen, auf einen weiteren Zeitraum von drei Jahren verlängert werden, da bei der Annahme der Mehrjahrespläne Verzögerungen aufgetreten sind. Diese Verlängerung ist für die reibungslose Umsetzung der Anlandeverpflichtung notwendig und angemessen. Aufgrund des streng begrenzten Zeitrahmens ergibt sich kein Problem hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, die im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet wurde, kann nur durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Es handelt sich um eine schlichte Verlängerung der Befugnis der Kommission, Rückwurfpläne im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen, bis die entsprechenden Mehrjahrespläne in Kraft sind, in denen auch die Umsetzung der Anlandeverpflichtung auf Ebene der Meeresbecken und Arten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 geregelt ist. Eine Bewertung der gesamten reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik ist daher nicht erforderlich.

Konsultation der Interessenträger

Aufgrund der Dringlichkeit wurde zwar keine förmliche Konsultation durchgeführt, doch die Kommission hat mehrere Schreiben sowohl von nationalen Behörden als auch von Interessenträgern erhalten, die sich besorgt zeigten, da derzeit keine Befugnis besteht, die Rückwurfpläne zu verlängern, die am Ende des Jahres auslaufen.

Die Anlandeverpflichtung ist ein wichtiger Paradigmenwechsel, und ihre Umsetzung stellt für den Sektor eine große Herausforderung dar. Vor diesem Hintergrund muss gewährleistet sein, dass zur leichteren schrittweisen Einführung der Anlandeverpflichtung für die erforderliche Flexibilität gesorgt wird.

Vor der Annahme des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik fand eine umfangreiche Konsultation sowohl der Öffentlichkeit als auch von Experten statt, die auch die Bestimmungen zur Anlandeverpflichtung umfasste.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Es handelt sich lediglich um eine Verlängerung der Befugnis der Kommission, Rückwurfpläne im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen, bis die entsprechenden Mehrjahrespläne in Kraft sind, in denen auch die Umsetzung der Anlandeverpflichtung auf Ebene der Meeresbecken geregelt ist. Vor der Annahme des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik fand eine umfangreiche Konsultation sowohl der Öffentlichkeit als auch von Experten statt, die auch die Bestimmungen zur Anlandeverpflichtung umfasste.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Es handelt sich lediglich um eine Verlängerung der Befugnis der Kommission, Rückwurfpläne im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen, bis die entsprechenden Mehrjahrespläne in Kraft sind, in denen auch die Umsetzung der Anlandeverpflichtung auf Ebene der Meeresbecken geregelt ist. Da der Vorschlag keine nennenswerten wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen hat, ist keine neuerliche Folgenabschätzung erforderlich.

Vor der Annahme des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik wurde eine umfassende Folgenabschätzung vorgenommen, die auch die Bestimmungen zur Anlandeverpflichtung betraf.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

Es handelt sich lediglich um eine befristete Verlängerung der Befugnis der Kommission, Rückwurfpläne im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen. Daraus ergeben sich keine Konsequenzen für den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt.

Es handelt sich lediglich um eine befristete Verlängerung der Befugnis der Kommission, Rückwurfpläne im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen. Dadurch ergeben sich keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

In Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss die Kommission, regelmäßig über die Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse berichten. Darüber hinaus können das Europäische Parlament und der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Dies ist ein Vorschlag für eine Verordnung.

Ausführliche Erläuterung der spezifischen Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag enthält nur eine materiellrechtliche Bestimmung, durch die Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dahin gehend geändert wird, dass die Befugnis der Kommission, Rückwurfpläne im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen, für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren verlängert wird, sofern für das betreffende Meeresbecken keine Mehrjahrespläne in Kraft sind.

2017/0190 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 4 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 müssen sämtliche Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, und im Mittelmeer zusätzlich Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gelten, angelandet werden (im Folgenden „Anlandeverpflichtung“).

(2)In Mehrjahresplänen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 6 sind ausführliche Bestimmungen zur leichteren Umsetzung der Anlandeverpflichtung festzulegen („Rückwurfpläne“).

(3)Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht vor, dass die Kommission vorübergehend und für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren Rückwurfpläne erlassen kann, wenn kein Mehrjahresplan oder Bewirtschaftungsplan angenommen wurde.

(4)Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Erstellung und Annahme von Mehrjahresplänen oder Bewirtschaftungsplänen, die Rückwurfpläne umfassen, länger dauert als zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erwartet wurde.

(5)Daher ist es angebracht, den Zeitraum festzulegen, für den die Kommission Rückwurfpläne erlassen kann, wenn keine Mehrjahres- oder Bewirtschaftungspläne angenommen wurden.

(6)Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erhält folgende Fassung:

„(6) Wird kein Mehrjahresplan oder kein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für die betreffende Fischerei angenommen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung zur vorübergehenden Festlegung eines spezifischen Rückwurfplans zu erlassen, der die Spezifikationen gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis e dieses Artikels enthält und zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren gilt, welcher um einen weiteren Zeitraum von insgesamt drei Jahren verlängert werden kann. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 dieser Verordnung bei der Erstellung solcher Pläne im Hinblick auf den Erlass solcher Rechtsakte oder die Vorlage eines Vorschlags gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch die Kommission zusammenarbeiten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2) Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
(3) COM/2016/0493 final – 2016/0238 (COD) und COM/2017/097 final – 2017/043 (COD).
(4) ABl. C […] vom […], S. […].
(5) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
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