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Document 52016PC0595

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen

COM/2016/0595 final - 2016/0279 (COD)

Brüssel, den 14.9.2016

COM(2016) 595 final

2016/0279(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die vorgeschlagene Verordnung wird es der Union ermöglichen, eine internationale Verpflichtung zu erfüllen, die sich aus dem Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (im Folgenden „Vertrag von Marrakesch“) ergibt. Der Vertrag von Marrakesch wurde im Jahr 2013 im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit dem Ziel angenommen, die Bereitstellung und den grenzüberschreitenden Austausch von Büchern und anderem gedruckten Material in barrierefrei zugänglichen Formaten weltweit zu erleichtern. Er wurde von der Union im April 2014 unterzeichnet 1 . Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die Vertragsparteien dazu, im Urheberrecht und in verwandten Schutzrechten Beschränkungen oder Ausnahmen zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen vorzusehen, und erlaubt es, Kopien von Büchern, einschließlich Hörbüchern, und anderem gedruckten Material in einem besonderen Format zwischen den Ländern, die Vertragsparteien sind, grenzüberschreitend auszutauschen.

Die Union ist somit eine politische Verpflichtung zur Umsetzung des Vertrags eingegangen, die seitdem sowohl vom Rat als auch vom Europäischen Parlament bekräftigt worden ist. Im Oktober 2014 legte die Kommission einen getrennten Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Ratifizierung des Vertrags von Marrakesch vor. Im Mai 2015 übermittelte der Rat der Kommission eine Aufforderung gemäß Artikel 241 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in der er sein uneingeschränktes Engagement für das zügige Inkrafttreten des Vertrags von Marrakesch betonte und die Kommission bat, unverzüglich einen Legislativvorschlag zur Änderung des Rechtsrahmens der Union entsprechend dem Vertrag vorzulegen.

Die Begünstigten des Vertrags von Marrakesch, d. h. Personen, die blind, sehbehindert oder anderweitig lesebehindert sind, stoßen auf viele Hindernisse beim Zugang zu Büchern und anderem gedruckten Material, die durch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützt sind. Die Verfügbarkeit von Büchern in Formaten, die für lesebehinderte Personen barrierefrei zugänglich sind, wird auf 7 % 2 bis 20 % 3 geschätzt, obwohl eine barrierefrei zugängliche Veröffentlichung durch die digitale Technik erheblich vereinfacht wird 4 . Zu den zugänglichen Formaten gehören beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck, E-Bücher und Hörbücher mit besonderer Navigation, Audiobeschreibung und Hörfunksendungen.

Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die Vertragsparteien dazu, einerseits ihre internen Rechtsvorschriften mit dem Vertrag in Einklang zu bringen, und andererseits den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien in einem zugänglichen Format, die unter nationalen Ausnahmen oder Beschränkungen erstellt wurden, mit Drittländern, die Vertragsparteien sind, zu erlauben. Zur Umsetzung des Vertrags von Marrakesch in der Union verpflichtet die Richtlinie [...] die Mitgliedstaaten, eine verbindliche Ausnahme von bestimmten, durch Unionsrecht harmonisierten Rechten der Rechteinhaber zugunsten begünstigter Personen einzuführen und innerhalb des Binnenmarkts den grenzüberschreitenden Zugang zu Kopien in einem zugänglichen Format zu gewährleisten. Die vorgeschlagene Verordnung dient der Umsetzung der Verpflichtungen der Union aus dem Vertrag von Marrakesch in Bezug auf den Austausch von Kopien in einem zugänglichen Format zugunsten begünstigter Personen zwischen der Union und Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags von Marrakesch sind.

Die vorgeschlagene Verordnung soll daher gewährleisten, dass Kopien in einem zugänglichen Format, die in einem Mitgliedstaat entsprechend den zur Umsetzung der Richtlinie [...] erlassenen nationalen Vorschriften erstellt wurden, in Drittländer, die Vertragsparteien des Vertrags von Marrakesch sind, ausgeführt werden können. Darüber hinaus erlaubt die Verordnung zugunsten begünstigter Personen die Einfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format, die in einem Drittland, das Vertragspartei ist, im Einklang mit dem Vertrag von Marrakesch erstellt wurden, in die Union. Sowohl begünstigte Personen in der Union als auch befugte Stellen mit Sitz in der Union sollten solche Kopien beziehen können; diese Kopien sollten im Binnenmarkt unter den gleichen Bedingungen verkehren können wie Kopien in einem zugänglichen Format, die in der Union entsprechend den zur Umsetzung der Richtlinie [...] erlassenen nationalen Vorschriften erstellt wurden.

Die vorgeschlagene Verordnung steht auch im Einklang mit den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „UNCRPD“). Die EU ist nach dem Beschluss 2010/48/EG des Rates 5 seit Januar 2011 an das UNCRPD gebunden. Die Bestimmungen des UNCRPD sind somit zu einem festen Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden. Im UNCRPD sind das Recht auf Zugang zu Informationen sowie das Recht von Menschen mit Behinderungen auf gleichberechtigte Teilnahme am kulturellen Leben verankert. Nach Artikel 30 des UNCRPD müssen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht unternehmen, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen. In seinen abschließenden Bemerkungen zum ersten Bericht der Europäischen Union 6 , die am 4. September 2015 angenommen wurden, ermunterte der Ausschuss der Vereinten Nationen zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen die Union, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit der Vertrag von Marrakesch so bald wie möglich umgesetzt wird.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagene Verordnung betrifft den Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich geschützter Inhalte in einem zugänglichen Format mit Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags von Marrakesch sind. Zusammen mit der Richtlinie […] dient er somit der Umsetzung des Vertrags von Marrakesch in das Unionsrecht. Die vorgeschlagene Verordnung wird der erste Rechtsakt der EU sein, mit dem besondere Bestimmungen für den internationalen Austausch von Kopien in einem zugänglichen Format zugunsten begünstigter Personen eingeführt werden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Wie oben dargelegt, erfüllt die vorgeschlagene Verordnung zusammen mit der Richtlinie […] die Zusagen und Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Integration von Menschen mit Behinderungen. Sie steht im Einklang mit den anderen Rechtsvorschriften und der Politik der EU in diesem Bereich.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Verhältnismäßigkeit

Die Union muss ihren internationalen Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag von Marrakesch ergeben, nachkommen. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über den Austausch von Werken in einem zugänglichen Format mit Drittländern, die Vertragsparteien sind. Solche Maßnahmen können nur auf Unionsebene getroffen werden, weil der Austausch von Kopien geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format die gewerblichen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums berührt. Eine Verordnung ist daher das einzige geeignete Rechtsinstrument. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Rechtsinstrument ist eine Verordnung im Einklang mit Artikel 207 AEUV.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen neue internationale Verpflichtungen in Bezug auf das Unionsrecht erfüllt werden. Eine nachträgliche Bewertung des geltenden Unionsrechts in diesem Bereich ist daher nicht zweckmäßig und in diesem Zusammenhang auch nicht nötig. Vorliegende Informationen über einschlägige europäische Rechtsvorschriften wurden aber berücksichtigt, darunter vor allem die Ergebnisse öffentlicher Konsultationen und vorhandene Beiträge von Sachverständigen.

Konsultation der Interessenträger

Zu der vorgeschlagenen Verordnung, mit der auf internationaler Ebene geschaffene Bestimmungen umgesetzt werden, wurde keine besondere Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Die umfassende öffentliche Konsultation zur Überprüfung des EU-Urheberrechts, die von der Kommission von Dezember 2013 bis März 2014 durchgeführt wurde, enthielt auch einen Abschnitt über Beschränkungen und Ausnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen und über den Zugang zu Werken in zugänglichen Formaten und deren Verkehr, der sich auch auf den Vertrag von Marrakesch bezog 7 . Neben anderen Aspekten deuteten die Ansichten, die von Endnutzern, Verbrauchern und institutionellen Nutzern (darunter auch Organisationen, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen dienen, und Bibliotheken) geäußert wurden, auf unterschiedliche Geltungsbereiche der nationalen Ausnahmen und Beschränkungen hin, wodurch die Rechtssicherheit bei der Ein- und Ausfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format, die aufgrund nationaler Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht erstellt wurden, beeinträchtigt wird. Die institutionellen Teilnehmer waren einhellig der Ansicht, dass der Vertrag von Marrakesch alle diese Bedenken zufriedenstellend ausräumen würde. Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften meinten im Allgemeinen, dass sich aus der nationalen Umsetzung der im Unionsrecht vorgesehenen freigestellten Ausnahme oder Beschränkung keine Probleme ergeben würden. Außerdem merkten Sie an, dass mit den bestehenden Marktmechanismen dem Problem beim Zugang zu Werken für Menschen mit Behinderungen bereits wirksam begegnet werde. Dieser Meinung widersprachen Endnutzer, Verbraucher oder institutionelle Nutzer.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zur Vorbereitung dieses Vorschlags wurde kein besonderes Expertenwissen eingeholt. Die Kommission berücksichtigte eine Untersuchung von 2013 zur Anwendung der Richtlinie 2001/29/EG 8 , in der u. a. geprüft wurde, wie die freigestellte Ausnahme oder Beschränkung für Menschen mit Behinderungen, die im EU-Recht in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Richtlinie festgelegt ist, in 11 Mitgliedstaaten angewandt wurde.

Folgenabschätzung

Die vorgeschlagene Verordnung regelt die Auswirkungen des Vertrags von Marrakesch auf den Austausch von Kopien in einem zugänglichen Format mit Drittländern und soll das Unionsrecht diesbezüglich mit dem genannten Vertrag in Einklang bringen. Die Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung 9 sehen keine Folgenabschätzung vor, wenn die Kommission in Bezug auf den politischen Inhalt keinen Ermessensspielraum hat.

Grundrechte

Die vorgeschlagene Verordnung stützt den Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft, wie er in Artikel 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) niedergelegt ist. In der Verordnung finden auch die Verpflichtungen der Union aus dem UNCRPD ihren Niederschlag. Das UNCRPD gewährleistet für Menschen mit Behinderungen das Recht auf Zugang zu Informationen sowie das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Leben. Daher ist es gerechtfertigt, die Eigentumsrechte der Rechteinhaber im Rahmen der Verpflichtungen der Union aus der Charta zu beschränken 10 .

Der Vorschlag hätte nur geringe Auswirkungen auf das Urheberrecht als ein in der Charta anerkanntes Eigentumsrecht (Artikel 17 Absatz 2) 11 . In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass durch die Richtlinie […] eine verbindliche Urheberrechtsausnahme zugunsten der durch diesen Vorschlag begünstigten Personen eingeführt wird. Die Auswirkungen dieser Verordnung werden daher auf die Regelung des Austauschs von Kopien in einem zugänglichen Format mit Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags von Marrakesch sind, beschränkt sein.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung soll die Kommission frühestens fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung der Verordnung eine Bewertung der Verordnung durchführen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die hauptsächlichen Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. In gleicher Weise wird sie auch eine Bewertung der Richtlinie […] vornehmen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 bestimmt den Gegenstand und den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung. Die vorgeschlagene Verordnung wird den Austausch von Kopien urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern in Übereinstimmung mit dem Vertrag von Marrakesch regeln.

Artikel 2 enthält die Begriffsbestimmungen für „Werk oder sonstiger Schutzgegenstand“, „begünstigte Person“, „Kopie in einem zugänglichen Format“ und „befugte Stelle“, die für die Zwecke der vorgeschlagenen Verordnung gelten.

Artikel 3 enthält Bestimmungen für die Ausfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format aus der Union in Drittländer.

Artikel 4 enthält Bestimmungen für die Einfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format aus Drittländern in die Union.

Artikel 5 dient der Festlegung der Pflichten, die befugte Stellen beim Austausch von Kopien in einem zugänglichen Format mit Drittländern erfüllen müssen.

Artikel 6 enthält einen Verweis auf die geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten.

Artikel 7 enthält die Modalitäten für die Bewertung dieser Verordnung im Einklang mit den Regeln für eine bessere Rechtsetzung.

Artikel 8 bestimmt das Inkrafttreten der Verordnung und Artikel 9 den Beginn ihrer Anwendung.

2016/0279 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen stoßen noch immer auf viele Hindernisse beim Zugang zu Büchern und anderem gedruckten Material. Die Notwendigkeit, mehr Werke und sonstige Schutzgegenstände in barrierefrei zugänglichen Formaten für diese Personen verfügbar zu machen und ihren Verkehr und ihre Verbreitung zu verbessern, ist auf internationaler Ebene anerkannt worden. Der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken (im Folgenden „Vertrag von Marrakesch“) wurde am 30. April 2014 im Namen der Union 12 unterzeichnet. Er verpflichtet die Vertragsparteien dazu, Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die Herstellung und Verbreitung von Kopien bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format und für den grenzüberschreitenden Austausch solcher Kopien in einem zugänglichen Format vorzusehen. Die Begünstigten des Vertrags von Marrakesch sind Personen, die blind oder sehbehindert sind oder unter einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, darunter auch Dyslexie, leiden, wegen der sie Druckwerke nicht in gleicher Weise wie Personen ohne eine solche Behinderung lesen können, oder die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder zu handhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu bewegen oder zu fokussieren, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre.

(2)Mit der Richtlinie […] bemüht sich die Union um die Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag von Marrakesch, um für begünstigte Personen die Verfügbarkeit von Kopien in einem zugänglichen Format und deren Verkehr im Binnenmarkt zu verbessern. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine verbindliche Ausnahme von bestimmten, durch Unionsrecht harmonisierten Rechten der Rechteinhaber einzuführen. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Vertrag von Marrakesch in Bezug auf die Aus- und Einfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format zugunsten begünstigter Personen zwischen der Union und Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags von Marrakesch sind, sowie der Festlegung der Bedingungen für eine solche Ein- und Ausfuhr. Solche Maßnahmen können nur auf Unionsebene getroffen werden, weil der Austausch von Kopien von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einem zugänglichen Format die gewerblichen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums berührt. Eine Verordnung ist das einzige geeignete Rechtsinstrument.

(3)Die Verordnung sollte gewährleisten, dass Kopien in einem zugänglichen Format von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und anderen Schriftstücken, Notenblättern und anderem gedruckten Material, die in einem Mitgliedstaat entsprechend den zur Umsetzung der Richtlinie [...] erlassenen nationalen Vorschriften erstellt werden, in Drittländer, die Vertragsparteien des Vertrags von Marrakesch sind, ausgeführt werden können. Zu den zugänglichen Formaten gehören Braille-Schrift, Großdruck, angepasste E-Bücher, Hörbücher und Hörfunksendungen. Die Verbreitung, Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Kopien in einem zugänglichen Format an beziehungsweise für lesebehinderte Personen oder befugte Stellen in dem Drittland sollte nur auf gemeinnütziger Basis durch befugte Stellen mit Sitz in der Union erfolgen.

(4)Ebenso sollte diese Verordnung die Einfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format, die im Einklang mit dem Vertrag von Marrakesch erstellt werden, aus einem Drittland, und den Zugang dazu durch begünstigte Personen in der Union und befugte Stellen mit Sitz in der Union zugunsten lesebehinderter Personen erlauben. Diese Kopien sollten im Binnenmarkt unter den gleichen Bedingungen verkehren können wie Kopien in einem zugänglichen Format, die in der Union im Einklang mit der Richtlinie [...] erstellt werden.

(5)Um die Verfügbarkeit von Kopien in einem zugänglichen Format zu verbessern und die unrechtmäßige Verbreitung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu verhindern, sollten befugte Stellen, sie sich mit der Verbreitung oder Zugänglichmachung von Kopien in einem zugänglichen Format befassen, bestimmten Verpflichtungen nachkommen.

(6)Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 stehen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt, wie sie von befugten Stellen im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen, durchgeführt werden kann.

(7)Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „UNCRPD“), dessen Vertragspartei die Europäische Union ist, gewährleistet für Menschen mit Behinderungen das Recht auf Zugang zu Informationen sowie das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Leben. Das UNCRPD verpflichtet die Vertragsparteien des Übereinkommens, alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen.

(8)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Vorschriften für den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags von Marrakesch sind, ohne Zustimmung des Rechteinhabers zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen festgelegt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)„Werk oder sonstiger Schutzgegenstand“ ein Werk in Form eines Buches, einer Zeitung, einer Zeitschrift, eines Magazins oder anderen Schriftstücks, einschließlich Notenblättern, und zugehörige Illustrationen in jeder Medienform, auch in hörbarer Form wie ein Hörbuch, das urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt ist und das veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde;

(2)„begünstigte Person“

a)eine Person, die blind ist,

b)eine Person mit einer Sehbehinderung, die nicht so weit ausgeglichen werden kann, dass die Person über eine Sehfunktion verfügt, die der einer Person ohne eine solche Behinderung im Wesentlichen gleichwertig ist,

c)eine Person mit einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, einschließlich Dyslexie, die infolgedessen nicht in der Lage ist, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche Störung oder Behinderung zu lesen, oder

d)eine Person, die aus anderen Gründen, aufgrund einer körperlichen Behinderung, nicht in der Lage ist, ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu bewegen oder zu fokussieren, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre;

(3)„Kopie in einem zugänglichen Format“ eine Kopie eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands in einer alternativen Weise oder Form, die einer begünstigten Person Zugang zu dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gibt und es ihr ermöglicht, sich einen genauso leichten und komfortablen Zugang zu verschaffen wie eine Person ohne Sehbehinderung oder eine der in Absatz 2 genannten Behinderungen;

(4)„befugte Stelle“ eine Organisation, die Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang für begünstigte Personen auf gemeinnütziger Basis als Haupttätigkeit oder als eine ihrer Haupttätigkeiten oder im Gemeinwohl liegenden Aufgaben bereitstellt.

Artikel 3
Ausfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format in Drittländer

Eine befugte Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat kann eine Kopie in einem zugänglichen Format, die entsprechend den zur Umsetzung der Richtlinie [...] erlassenen nationalen Vorschriften erstellt wurde, an beziehungsweise für begünstigte Personen oder eine befugte Stelle in einem Drittland, das Vertragspartei des Vertrags von Marrakesch ist, verbreiten, wiedergeben oder zugänglich machen.

Artikel 4
Einfuhr von Kopien in ei
nem zugänglichen Format aus Drittländern

Eine begünstigte Person oder eine befugte Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat kann eine Kopie in einem zugänglichen Format, die von einer begünstigen Stelle in einem Drittland, das Vertragspartei des Vertrags von Marrakesch ist, an beziehungsweise für begünstigte Personen oder befugte Stellen verbreitet, wiedergegeben oder zugänglich gemacht wurde, entsprechend den zur Umsetzung der Richtlinie [...] erlassenen nationalen Vorschriften einführen oder anderweitig beziehen oder Zugang dazu erlangen und diese anschließend nutzen.

Artikel 5
Pflichten befugter Stellen

(1)Eine befugte Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die die in Artikel 3 und Artikel 4 genannten Handlungen vornimmt, muss dafür sorgen dass sie

a)Kopien in einem zugänglichen Format nur an beziehungsweise für begünstigte Personen oder andere befugte Stellen verbreitet, wiedergibt oder zugänglich macht;

b)geeignete Schritte unternimmt, um der rechtswidrigen Vervielfältigung, Verbreitung, Wiedergabe und Zugänglichmachung von Kopien in einem zugänglichen Format entgegenzuwirken;

c)bei der Handhabung von Werken und anderen Schutzgegenständen und deren Kopien in einem zugänglichen Format die gebotene Sorgfalt walten lässt und Aufzeichnungen hierüber führt;

d)Informationen darüber, wie sie ihren unter den Buchstaben a bis c genannten Verpflichtungen nachkommt, soweit zweckmäßig auf ihrer Website veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.

(2)Eine befugte Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die die in Artikel 3 und Artikel 4 genannten Handlungen vornimmt, muss einer begünstigten Person oder einem Rechteinhaber auf Anfrage die folgenden Auskünfte erteilen:

a)die Liste der Werke und anderen Schutzgegenstände, von denen sie Kopien in einem zugänglichen Format besitzt, mit den verfügbaren Formaten;

b)die Namen und Kontaktangaben der befugten Stellen, mit denen sie Kopien in einem zugänglichen Format gemäß Artikel 3 und Artikel 4 austauscht.

Artikel 6
Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG.

Artikel 7
Überprüfung

Frühestens [fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung] führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die hauptsächlichen Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des Bewertungsberichts.

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9
Zeitliche Anwendung

Diese Verordnung ist ab dem [Datum der Umsetzung der Richtlinie […]] anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Beschluss 2014/221/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 1).
(2) LISU für das Royal National Institute of Blind People (RNIB), „Availability of accessible publications – 2011 update“ (Verfügbarkeit zugänglicher Veröffentlichungen – Stand 2011), Oktober 2011.
(3) Catherine Meyer-Lereculeur, „Exception ʻhandicapʼ au droit d’auteur et développement de l’offre de publications accessibles à l’ère numérique“ (Behindertenausnahme vom Urheberrecht und Entwicklung des Angebots an barrierefrei zugänglichen Veröffentlichungen im Digitalzeitalter), Mai 2013.
(4) Diese Zahlen beziehen sich auf die Verfügbarkeit in einigen, aber nicht allen zugänglichen Formaten.
(5) Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Union (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).
(6) CRPD/C/EU/CO/1, abrufbar unter:  http://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CRPD/Shared%20Documents/EUR/CRPD_C_EU_CO_1_21617_E.doc .
(7) Report on the responses to the Public Consultation on the Review of the EU Copyright Rules“ (Bericht über die Antworten auf die öffentliche Konsultation zur Überprüfung des EU-Urheberrechts), Juli 2014, S. 61–63, http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/copyright-rules/index_de.htm .
(8) Study on the application of Directive 2001/29/EC on copyright and related rights in the information society“ (Studie zur Anwendung der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft), Dezember 2013, De Wolf and Partners, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/studies/131216_study_en.pdf , S. 417ff.
(9) SWD(2015) 111 final.
(10) Artikel 52 Absatz 1 der Charta ermöglicht Einschränkungen, welche die Freiheiten der Charta berühren: solche Einschränkungen müssen i) gesetzlich vorgesehen sein und ii) den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Außerdem müssen die Einschränkungen iii) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
(11) ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 389.
(12) Beschluss 2014/221/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 1).
(13) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
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