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Document 52016PC0465

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)

COM/2016/0465 final - 2016/0222 (COD)

Brüssel, den 13.7.2016

COM(2016) 465 final

2016/0222(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Kontext und Gründe für den Vorschlag

Die EU arbeitet auf eine integrierte, nachhaltige und ganzheitliche EU-Migrationspolitik hin, die auf Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten basiert und sowohl in ruhigen Zeiten als auch in Krisen wirksam funktionieren kann. Seit der Annahme der Europäischen Migrationsagenda 1 war die Europäische Kommission bestrebt, Maßnahmen durchzuführen, um die unmittelbaren und die langfristigen Herausforderungen im Zusammenhang mit einer wirksamen und umfassenden Steuerung der Migrationsströme zu bewältigen.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf Vorschriften zur Bestimmung des für Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats (einschließlich einer Datenbank zum Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern) und auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen sowie die Anerkennung und den Schutz von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Bei der Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems werden die Mitgliedstaaten zudem vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen unterstützt.

Trotz der erheblichen Fortschritte bei der Schaffung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bestehen nach wie vor beachtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art der Verfahren, die den Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die Anerkennungsquoten und die Art des Schutzes für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Diese Unterschiede tragen zu Sekundärmigration und Asyl-Shopping bei, schaffen Pull-Faktoren und führen letztlich zu einer unausgewogenen Verteilung der Verantwortung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Schutzgewährung für Menschen in Not.

Die hohen Zahlen der in jüngster Zeit in Europa angekommenen Asylsuchenden haben deutlich gemacht, dass die EU ein wirksames und effizientes Asylsystem braucht, um eine gerechte und nachhaltige Verteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, hinreichende und menschenwürdige Aufnahmebedingungen in der gesamten EU zu schaffen, in der EU eingereichte Asylanträge rasch und effizient zu bearbeiten und die Qualität der getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten, damit Personen, die internationalen Schutz benötigen, diesen auch tatsächlich erhalten. Gleichzeitig muss die EU gegen irreguläre und gefährliche Migrationsströme vorgehen und Schleusern das Handwerk legen. Daher müssen einerseits Asylanträge von Personen, die keinen Anspruch auf internationalen Schutz haben, zügig bearbeitet und die betreffenden Migranten anschließend rasch rückgeführt werden. Andererseits müssen schutzbedürftigen Personen aus Drittstaaten sichere und legale Wege in die EU ermöglicht werden. Dieser Aspekt ist auch Bestandteil einer umfassenderen Partnerschaft mit vorrangigen Herkunfts- und Transitländern.

Am 6. April 2016 legte die Kommission in ihrer Mitteilung „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ 2 ihre Prioritäten für eine Strukturreform des europäischen Asyl- und Migrationsrahmens dar und erläuterte den Weg zu einer humaneren, gerechteren und wirksameren europäischen Asylpolitik sowie zu einer besser gesteuerten legalen Migration.

Am 4. Mai 2016 unterbreitete die Kommission eine erste Reihe von Vorschlägen zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, mit denen die in ihrer Mitteilung genannten drei Prioritäten umgesetzt werden sollen: Einführung eines tragfähigen, fairen Dublin-Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats 3 , Stärkung des Eurodac-Systems zur Verbesserung der Überwachung der Sekundärmigration und zur Erleichterung der Bekämpfung irregulärer Migration 4 und Errichtung einer echten Asylagentur der Europäischen Union zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des europäischen Asylsystems 5 .

Diese Vorschläge waren die ersten Bausteine für die Erneuerung der Struktur des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.

Mit dem zweiten Paket vollendet die Kommission die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems durch Annahme von vier weiteren Vorschlägen: eines Vorschlags zur Ersetzung der Asylverfahrensrichtlinie 6 durch eine Verordnung, mit der die derzeitigen in allen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Verfahrensvorschriften harmonisiert werden und ein echtes gemeinsames Verfahren eingeführt wird, eines Vorschlags zur Ersetzung der Anerkennungsrichtlinie 7 durch eine Verordnung 8 , mit der einheitliche Normen für die Anerkennung von Schutzbedürftigen und die Rechte für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz festgelegt werden, sowie eines Vorschlags zur Überarbeitung der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen 9 , um die Aufnahmebedingungen in der EU weiter zu harmonisieren, die Integrationsaussichten der Antragsteller zu verbessern und die Sekundärmigration einzudämmen. Des Weiteren schlägt die Kommission im Nachgang zu ihrer Zusage vom 6. April 2016, die legalen Wege in die EU zu erleichtern, einen strukturierten Neuansiedlungsrahmen der Union vor, der eine bessere Koordinierung des internationalen Schutzes in der EU vorsieht, für Personen, die internationalen Schutz benötigen, geordnete und sichere Wege in die EU gewährleistet und darauf abzielt, schrittweise die Anreize für irreguläre Zuwanderung zu reduzieren. 10

Diese eng miteinander verflochtenen Vorschläge sind ein unentbehrlicher Bestandteil der umfassenden Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Mit diesem zweiten Paket von Legislativvorschlägen zur Reformierung des Asylrechts liegen nun alle Elemente auf dem Tisch, die erforderlich sind, um auf der Grundlage von – wirksamen und zugleich den notwendigen Schutz gewährleistenden – gemeinsamen, harmonisierten Vorschriften ein solides, kohärentes und integriertes Gemeinsames Europäisches Asylsystem zu schaffen, das voll und ganz mit der Genfer Konvention in Einklang steht.

Das weiterentwickelte Gemeinsame Europäische Asylsystem soll effektiv sein, den erforderlichen Schutz bieten, für eine vollständige Angleichung der nationalen Asylsysteme sorgen, die Anreize zur Sekundärmigration reduzieren, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten stärken und insgesamt zu einem gut funktionierenden Dublin-System führen.

Es gewährleistet, dass Asylsuchende überall in der EU gleich und angemessen behandelt werden. Es umfasst die Instrumente, die benötigt werden, um rasch zu ermitteln, wer tatsächlich internationalen Schutz benötigt, und die nicht schutzbedürftigen Personen rückzuführen. Unter stetiger Wahrung der Grundrechte soll gegenüber Schutzbedürftigen Großzügigkeit praktiziert, aber gegen potenziellen Missbrauch rigoros vorgegangen werden. Das gemeinsame System ist zudem kosteneffizient und flexibel genug, damit die Mitgliedstaaten auf die komplexen Herausforderungen, mit denen sie in diesem Bereich konfrontiert sind, reagieren können.

Ziele des vorliegenden Vorschlags

Im Rahmen dieser zweiten Reihe asylpolitischer Reformen schlägt die Kommission eine Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen 11 , vor.

Die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen sieht die Mindestharmonisierung der Normen für die Aufnahme von Personen vor, die in der EU internationalen Schutz beantragen. Bei den Aufnahmebedingungen bestehen jedoch nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten – sowohl in Bezug auf die Gestaltung des Aufnahmesystems als auch hinsichtlich der Normen für die Antragstellern gewährten Vorteile.

Die Migrationskrise hat verdeutlicht, dass für einheitlichere Aufnahmebedingungen in der EU gesorgt werden muss und die Mitgliedstaaten besser darauf vorbereitet sein müssen, mit unverhältnismäßig hohen Zahlen von Migranten zurechtzukommen. Das Niveau der Aufnahmebedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten ist sehr unterschiedlich. In einigen Mitgliedstaaten gibt es anhaltende Probleme, die Einhaltung der für eine menschenwürdige Behandlung der Antragsteller erforderlichen Aufnahmestandards sicherzustellen, während in anderen großzügigere Standards gelten. Dies hat zur Sekundärmigration beigetragen und zu einer besonderen Belastung bestimmter Mitgliedstaaten geführt.

Vor diesem Hintergrund zielt der vorliegende Vorschlag auf Folgendes ab:

(1)Weitere Harmonisierung der Aufnahmebedingungen in der EU: Diese Maßnahme wird im Einklang mit den Grundrechten und den Rechten des Kindes eine menschenwürdige Behandlung der Antragsteller in der EU – auch in Mitgliedstaaten, in denen es anhaltende Probleme bei der Sicherstellung einer solchen menschenwürdigen Behandlung gibt – gewährleisten und zugleich die aufnahmespezifischen Anreize für Antragsteller reduzieren, irregulär in die EU zu kommen und irregulär insbesondere in Mitgliedstaaten weiterzureisen, in denen die Aufnahmebedingungen generell hohen Standards entsprechen. Außerdem wird sie zu einer gerechteren Verteilung der Antragsteller zwischen den Mitgliedstaaten beitragen. Dies wird insbesondere insofern der Fall sein, als die Mitgliedstaaten verpflichtet sein werden, auf EU-Ebene ausgearbeitete operative Normen und Indikatoren für die Aufnahmebedingungen zu berücksichtigen und über Notfallpläne zu verfügen, um eine angemessene Aufnahme von Antragstellern in Fällen zu gewährleisten, in denen sie mit einer unverhältnismäßig hohen Anzahl von Antragstellern konfrontiert sind.

(2)Verringerung der Anreize zur Sekundärmigration: Zur Gewährleistung einer geordneten Steuerung der Migrationsströme, zur Erleichterung der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und zur Verhinderung von Sekundärmigration ist es unerlässlich, dass die Antragsteller in dem für sie zuständigen Mitgliedstaat bleiben und nicht untertauchen. Diese Pflicht der Antragsteller ist in dem Vorschlag zur Reform der Dublin-Verordnung enthalten. Die Einführung gezielterer Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Antragsteller und strenger Konsequenzen für den Fall, dass gegen diese Einschränkungen verstoßen wird, werden zu einer wirksameren Kontrolle des Aufenthaltsorts der Antragsteller beitragen. Zudem bedarf es einer weiteren Harmonisierung der Möglichkeiten für die Zuweisung eines bestimmten Aufenthaltsorts, die Auferlegung von Meldepflichten und die Beschränkung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen auf Sachleistungen, um besser vorhersehbare Voraussetzungen für Antragsteller zu schaffen, um sicherzustellen, dass unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie sich aufhalten, Klarheit über ihren Verbleib herrscht, und um sie davon abzuhalten unterzutauchen. Dies gilt insbesondere für die folgenden drei Situationen: Der Antragsteller hat im Mitgliedstaat der ersten irregulären Einreise oder der legalen Einreise keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Antragsteller hat den Mitgliedstaat verlassen, in dem er sich aufzuhalten hat. Der Antragsteller ist in den Mitgliedstaat, in dem er sich aufzuhalten hat, zurückgeschickt worden, nachdem er sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hatte.

(3)Verbesserung der Eigenständigkeit und der Integrationsaussichten der Antragsteller: Antragstellern sollte – auch während der Bearbeitung ihres Antrags – so rasch wie möglich erlaubt werden, zu arbeiten und Geld zu verdienen, es sei denn, ihr Antrag wird wahrscheinlich abgelehnt. Dies trägt dazu bei, ihre Abhängigkeit zu verringern, und verbessert die Integrationsaussichten von Personen, denen letztendlich Schutz gewährt wird. Die Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt sollte daher von höchstens neun auf höchstens sechs Monate nach Einreichung des Antrags verkürzt werden. Dadurch wird der Zugang von Antragstellern zum Arbeitsmarkt auf die Dauer der Begründetheitsprüfung abgestimmt. Außerdem werden die Mitgliedstaaten ermutigt, Antragstellern spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sollte in völligem Einklang mit den Arbeitsmarktstandards erfolgen, was auch zur Vermeidung von Verzerrungen auf dem Arbeitsmarkt beitragen dürfte. Der weitere Abbau der derzeitigen erheblichen Diskrepanzen zwischen den mitgliedstaatlichen Vorschriften über den Zugang zum Arbeitsmarkt ist auch unerlässlich, um beschäftigungsbezogenes Asyl-Shopping und die Anreize zur Sekundärmigration zu verringern.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen steht voll und ganz im Einklang mit den am 4. Mai 2016 vorgelegten ersten Vorschlägen zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und mit den Vorschlägen zur Reform der Asylverfahrensrichtlinie und der Anerkennungsrichtlinie, die auch deren Umwandlung in Verordnungen beinhalten, sowie mit dem Vorschlag für einen strukturierten Neuansiedlungsrahmen der Union.

Gemäß dem Vorschlag der Kommission für eine Neufassung der Dublin-III-Verordnung hat ein Antragsteller, der sich nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem er sich aufzuhalten hat, keinen Anspruch auf alle im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Der Dublin-Vorschlag wirkt sich somit auf die Anwendung der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen aus und erfordert entsprechende Änderungen an dieser Richtlinie, die hiermit vorgeschlagen werden.

Der Vorschlag der Kommission für eine Neufassung der Dublin-III-Verordnung nimmt auch darauf Bezug, dass alle Antragsteller unabhängig von ihrem Aufenthaltsort das Recht auf eine medizinische Notversorgung haben. In der Praxis gehen die Mitgliedstaaten in der Regel davon aus, dass die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten einschließlich schwerer psychischer Störungen, die nach Maßgabe der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen gewährleistet ist, unter den Begriff „medizinische Notversorgung“ fällt. Daher steht der vorliegende Vorschlag in vollem Umfang im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für eine Neufassung der Dublin-III-Verordnung.

Auf der Grundlage der bereits begonnenen Arbeiten des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) wird die Asylagentur der Europäischen Union die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten kontrollieren und bewerten.

Der Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen wird gewährleisten, dass sich die Asylbewerber während des gesamten Asylverfahrens zur Verfügung halten, damit eine fristgerechte und faktenbasierte Beurteilung ihres Antrags sichergestellt ist. Er wird daher zur wirksamen Anwendung der vorgeschlagenen Asylverfahrens- und Anerkennungsverordnungen beitragen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der umfassenden langfristigen Strategie für eine bessere Migrationssteuerung, die die Kommission in der Europäischen Migrationsagenda 12 dargelegt hat und mit der die politischen Leitlinien von Präsident Juncker zu einer Reihe kohärenter und sich gegenseitig verstärkender Initiativen weiterentwickelt wurden, die auf vier Säulen basieren. Bei diesen Säulen handelt es sich um die Verringerung der Anreize zur irregulären Migration, die Sicherung der Außengrenzen der Union und die Rettung von Menschenleben sowie die Gewährleistung einer starken Asylpolitik und einer neuen Politik für legale Migration.

Der vorliegende Vorschlag, mit dem die Europäische Migrationsagenda mit Blick auf das Ziel einer Stärkung der Asylpolitik der Union weiter umgesetzt wird, ist als Teil der umfassenderen Strategie auf EU-Ebene zu sehen. Mit dieser Strategie soll ein stabiles und wirksames System für eine dauerhafte Migrationssteuerung in der Zukunft geschaffen werden, das sowohl für die Aufnahmegesellschaften und die Bürger der EU als auch für die betroffenen Drittstaatsangehörigen und die Herkunfts- und Transitländer gerecht ist.

RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine Neufassung der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen; daher sollte er auf derselben Rechtsgrundlage, d. h. Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe f des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden.

Unterschiede im Geltungsbereich

Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts können das Vereinigte Königreich und Irland beschließen, sich an der Annahme und Anwendung von Maßnahmen zur Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu beteiligen.

So hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung der Richtlinie 2003/9/EG beteiligen möchte und dass es beschlossen hat, sich nicht an der Annahme der Richtlinie 2013/33/EU zu beteiligen. Irland hat beschlossen, sich weder an der Annahme der Richtlinie 2003/9/EG noch an der Annahme der Richtlinie 2013/33/EU zu beteiligen. Daher gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG für das Vereinigte Königreich, während die Bestimmungen der derzeitigen Richtlinie 2013/33/EU weder für das Vereinigte Königreich noch für Irland gelten.

Unabhängig von den Positionen des Vereinigten Königreichs und Irlands in Bezug auf die vorherigen Richtlinien steht diesen Mitgliedstaaten eine Beteiligung an der Annahme und Anwendung der neuen Richtlinie offen. Über die Beteiligung des Vereinigten Königreichs und Irlands wird im Laufe der Verhandlungen und im Einklang mit dem oben genannten Protokoll Nr. 21 entschieden.

Gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks sind die Richtlinien 2003/9/EG und 2013/33/EU für Dänemark weder verbindlich noch diesem Staat gegenüber anwendbar.

Subsidiarität

Obwohl mit dem Erlass der Richtlinien 2003/9/EG und 2013/33/EU bereits ein hohes Maß an Harmonisierung erreicht worden ist, bestehen bei den Aufnahmebedingungen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Unterschiede und die fehlenden operativen Normen für eine menschenwürdige Behandlung der Antragsteller tragen zu aufnahmespezifischem Asyl-Shopping und Sekundärmigration von Antragstellern innerhalb der EU bei und führen zu einer besonderen Belastung bestimmter Mitgliedstaaten. Auf einem angemessenen Niveau festgelegte einheitlichere Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer menschenwürdigeren Behandlung und gerechteren Verteilung der Antragsteller in der EU beitragen. Um ein ausreichendes Maß an Harmonisierung sicherzustellen und somit die erklärten Ziele zu erreichen, bedarf es daher weiterer Maßnahmen der EU.

Verhältnismäßigkeit

Die Änderungen, die hinsichtlich der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen vorgeschlagen werden, sind begrenzter Art und darauf ausgerichtet, folgende Ziele zu erreichen: Gewährleistung einer EU-weiten menschenwürdigen Behandlung der Antragsteller im Einklang mit den Grundrechten und den Rechten des Kindes und Verringerung der aufnahme- und integrationsspezifischen Anreize für Migranten, irregulär in die EU zu kommen und irregulär in andere Mitgliedstaaten weiterzureisen, unter Berücksichtigung der stark unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten.

Die vorgeschlagenen Änderungen an der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen beschränken sich auf Bereiche, in denen eine weitere Harmonisierung erhebliche Auswirkungen haben wird. Dies betrifft beispielsweise die Bestimmungen über die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass sich die Antragsteller den zuständigen Behörden zur Verfügung halten und nicht untertauchen, sowie die Rechte und Pflichten in Bezug auf eine tatsächliche Integration der Antragsteller in die Aufnahmegesellschaften der Mitgliedstaaten.

In dem Vorschlag wird klargestellt, dass in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat beschließt, die Bewegungsfreiheit eines Antragstellers einzuschränken, ihn in Haft zu nehmen oder von ihm zu verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, der Mitgliedstaat der besonderen Situation der betreffenden Person, einschließlich etwaiger besonderer Bedürfnisse bei der Aufnahme, und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss.

Wahl des Instruments

Eine Neufassung der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen wird zusammen mit einem erweiterten Mandat der Asylagentur der Europäischen Union zur Förderung einer einheitlichen Umsetzung der Aufnahmenormen in der Praxis als ausreichend für die Verwirklichung der Ziele einer weiteren Harmonisierung der Aufnahmebedingungen der Mitgliedstaaten und der Integrationsaussichten der Antragsteller sowie einer Verringerung der aufnahmespezifischen Anreize für Migranten, irregulär in die EU zu kommen und irregulär in andere Mitgliedstaaten weiterzureisen, angesehen. Angesichts der derzeitigen erheblichen Unterschiede bei den sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen der Mitgliedstaaten wird es weder als möglich noch als wünschenswert erachtet, die Aufnahmebedingungen der Mitgliedstaaten vollständig zu harmonisieren.



ERGEBNISSE DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND EINHOLUNG VON EXPERTENWISSEN

Konsultation der Interessenträger

Mit ihrer Mitteilung „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ vom 6. April 2016 leitete die Kommission eine breit angelegte Debatte ein. Seit Annahme der Mitteilung fand sowohl im Europäischen Parlament (am 21. April 2016 im LIBE-Ausschuss) als auch im Rat ein Meinungsaustausch über die in der Mitteilung vorgeschlagenen Initiativen statt. Außerdem war die Mitteilung Gegenstand eingehender Diskussionen zwischen den Sozialpartnern, spezialisierten NRO, zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Interessenträgern.

Im Mai 2016 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten und andere Beteiligte (darunter NRO und internationale Organisationen wie den UNHCR) über die in einem Diskussionspapier dargelegten wichtigsten Reformvorschläge. Im Juni 2016 führte die Kommission zudem einen informellen Gedankenaustausch mit dem Europäischen Parlament. Alle konsultierten Parteien erhielten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Ergebnisse der gezielten Konsultation der Interessenträger lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Weitere Harmonisierung der Aufnahmebedingungen in der EU: Die meisten Mitgliedstaaten befürworteten eine weitere Harmonisierung der Aufnahmebedingungen in der EU. Unter den übrigen konsultierten Parteien hatten jedoch einige Interessenträger, darunter Vertreter des Europäischen Parlaments, Bedenken, dass eine weitere Harmonisierung zu einer unerwünschten Senkung der Aufnahmenormen führen könnte, und wiesen darauf hin, dass die Grundrechte gewahrt und die internationalen Verpflichtungen eingehalten werden müssen. Alle Interessenträger waren sich darin einig, dass es den Mitgliedstaaten gestattet werden muss, Antragstellern günstigere Bedingungen als die in der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen vorgesehenen zu gewähren. Insbesondere wurde das Problem angesprochen, dass es unklar ist, was ein „menschenwürdiger Lebensstandard“ in der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen beinhaltet. In diesem Zusammenhang fanden die operativen Normen und Indikatoren für die Aufnahmebedingungen in der EU, mit deren Ausarbeitung das EASO auf Initiative der Kommission begonnen hat, breite Zustimmung. Weitgehende Einigkeit herrschte zudem darüber, dass es weiterer Maßnahmen zur Kontrolle, Durchsetzung und Notfallplanung bedarf.

Verringerung der aufnahmespezifischen Anreize zur Sekundärmigration: Generell positiv beurteilten die Mitgliedstaaten den Vorschlag eines einheitlicheren Vorgehens in Bezug auf Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass sich die Antragsteller den Behörden zur Verfügung halten und nicht untertauchen, wie etwa Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Antragsteller. Während sich etliche Mitgliedstaaten darin einig waren, dass die Gewährung von materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme an einen Verbleib des Antragstellers in dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufzuhalten hat, geknüpft werden sollte, waren die Mitgliedstaaten stärker uneins in der Frage, ob die materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme unter bestimmten Umständen lediglich in Form von Sachleistungen gewährt werden sollten. Andere Interessenträger, darunter Vertreter des Europäischen Parlaments, bezweifelten den Nutzen solcher Maßnahmen und waren der Ansicht, dass dasselbe Ziel wirksamer durch Anreize für einen Verbleib der Antragsteller (Familienzusammenführung, Zugang zum Arbeitsmarkt usw.) zu erreichen ist.

Verbesserung der Integrationsaussichten der Antragsteller: Bei den meisten Interessenträgern, einschließlich der Mitgliedstaaten und der Vertreter des Europäischen Parlaments, herrschte Einigkeit darüber, dass es zweckmäßig wäre, die Bestimmung der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen betreffend die Voraussetzungen für den Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt im Hinblick auf eine Verbesserung der Integrationsaussichten der Antragsteller zu überarbeiten. Einige Mitgliedstaaten hatten unlängst gute Erfahrungen mit der Verkürzung der Fristen für den Zugang zum Arbeitsmarkt gemacht. Nach Auffassung mehrerer Interessenträger sind die Angleichung und Verkürzung der Fristen für den Zugang zum Arbeitsmarkt zwar wichtig, sollten ihre Auswirkungen aber nicht überbewertet werden, da dem tatsächlichen Zugang andere bedeutende Hindernisse entgegenstehen (u. a. die Anerkennung von Qualifikationen, insbesondere im Falle von Antragstellern ohne Papiere).

EU-Benchmark zur Bestimmung der Höhe der finanziellen Unterstützung für Antragsteller: Die meisten Interessenträger standen der Einführung einer gemeinsamen EU-Benchmark zur Bestimmung der Höhe der finanziellen Unterstützung für Antragsteller skeptisch gegenüber. Dennoch wurde diese Möglichkeit gründlich geprüft. Es wurde der Schluss gezogen, dass eine solche gemeinsame Benchmark vor allem deshalb nicht eingeführt werden kann, weil a) sich die von den meisten Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen nicht auf eine finanzielle Unterstützung beschränken, da die betreffenden Mitgliedstaaten es vorziehen, Sachleistungen oder eine finanzielle Unterstützung in Kombination mit Sachleistungen zu gewähren, und b) die derzeitige finanzielle Unterstützung von Antragstellern in den meisten Fällen deutlich unter den geprüften möglichen Benchmarks oder Schwellenwerten (Armutsgefährdungsschwelle, Schwelle erheblicher materieller Entbehrung und Mindesteinkommensschwelle) liegt. Eine Harmonisierung der Unterstützung würde somit bedeuten, dass diese in vielen Mitgliedstaaten angehoben werden müsste, in einigen sogar recht deutlich. Insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen bereits ein vergleichsweise hohes Maß an Unterstützung gewährt wird, könnte dies in einigen Fällen dazu führen, dass Antragsteller günstiger behandelt werden als stark verarmte oder anderweitig wirtschaftlich benachteiligte Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Das EASO wurde damit beauftragt, operative Normen und Indikatoren für die Aufnahmebedingungen auszuarbeiten. Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten diese operativen Normen und Indikatoren berücksichtigen müssen, wenn sie Mechanismen einführen, um eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung ihrer Aufnahmebedingungen sicherzustellen. Im Hinblick auf die Ausarbeitung der operativen Normen und Indikatoren nahm das EASO im Frühjahr 2016 eine Bestandaufnahme der Aufnahmebedingungen vor, bei der die Mitgliedstaaten ausführliche Angaben zu ihrem Konzept für die Gewährung von Vorteilen im Rahmen der Aufnahme machten. Der daraus entstandene Bericht, zu dem 26 Mitgliedstaaten und assoziierte Staaten 13 Beiträge geliefert hatten, wurde bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags mit herangezogen. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Weitere Harmonisierung der Aufnahmebedingungen in der EU: Die Definition der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen unterscheidet sich in den Mitgliedstaaten erheblich und reicht von eher engen Definitionen in einigen Mitgliedstaaten bis zu Definitionen in anderen Mitgliedstaaten, die weit über die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen hinausgehen und unter anderem Toilettenartikel umfassen. Die meisten Mitgliedstaaten sehen eine Kombination verschiedener Formen materieller Leistungen bei der Aufnahme vor, zum Beispiel sowohl Sachleistungen als auch Geldleistungen oder Gutscheine. In einigen Mitgliedstaaten werden im Rahmen der Aufnahme nur Sachleistungen gewährt. Die Modalitäten für die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme richten sich danach, was (Unterkunft, Verpflegung, Kleidung usw.) gewährt wird oder wem (Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, in welcher Phase des Asylverfahrens) etwas gewährt wird.

Verringerung der aufnahmespezifischen Anreize zur Sekundärmigration: Die meisten Mitgliedstaaten beschränken die Bewegungsfreiheit der Antragsteller nicht auf diesen zugewiesene Gebiete, sondern gestatten ihnen, sich in ihrem Hoheitsgebiet frei zu bewegen. Eine Reihe von Mitgliedstaaten weist den Antragstellern jedoch einen bestimmten Aufenthaltsort zu, in der Regel, um ihr Aufnahmesystem organisieren zu können. Dabei berücksichtigen sie im Allgemeinen die Bevölkerung, die soziale und wirtschaftliche Lage, die Kapazitäten der Aufnahmezentren oder die Bedürfnisse der einzelnen Antragsteller. Die meisten Mitgliedstaaten machen die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme vom Aufenthalt der Antragsteller an einem bestimmten Ort abhängig, in der Regel dadurch, dass materielle Leistungen nur in Aufnahmezentren gewährt werden. Häufig erlegen die Mitgliedstaaten den Antragstellern auch Meldepflichten auf, um ihren Aufenthaltsort zu kontrollieren. Solche Meldepflichten gelten sowohl im Falle des Aufenthalts der Antragsteller in einem ihnen zugewiesenen Aufnahmezentrum als auch im Falle ihrer Unterbringung in Privatunterkünften. Auch bei den Verfahren und Gründen für die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Einer der häufigsten Gründe für die Einschränkung oder den Entzug von Leistungen ist, dass der Antragsteller seinen Aufenthaltsort verlassen hat.

Verbesserung der Integrationsaussichten der Antragsteller: Fast alle Mitgliedstaaten gewähren den Antragstellern während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. Hinsichtlich des Zeitraums, nach dem der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, bestehen jedoch erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (in einigen beträgt dieser Zeitraum einen Monat, in anderen bis zu neun Monate). In den meisten Mitgliedstaaten gelten keine besonderen Beschränkungen für den Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt. Nur wenige Mitgliedstaaten führen eine Arbeitsmarktprüfung durch.

Zudem hat die Kommission seit Erlass der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen im Jahr 2013 eine Reihe von Sitzungen des Kontaktausschusses organisiert, um mit den Experten der Mitgliedstaaten die Schwierigkeiten zu erörtern, mit denen sie bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie konfrontiert sind. Die in diesen Sitzungen gezogenen Schlussfolgerungen sind ebenfalls in die Ausarbeitung dieses Vorschlags eingeflossen.

Grundrechte

Dieser Vorschlag wurde einer eingehenden Prüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass seine Bestimmungen in vollem Umfang mit den Grundrechten und allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar sind, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind und sich aus völkerrechtlichen Verpflichtungen ergeben.

Die vorgeschlagenen Änderungen an der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen unterstreichen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die auf EU-Ebene ausgearbeiteten operativen Normen und Indikatoren für die Aufnahmebedingungen zu berücksichtigen, wenn sie ihre Aufnahmesysteme überwachen und steuern. Es wird auch klargestellt, dass die Antragsteller in jedem Fall Anspruch auf medizinische Versorgung nach der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen und auf ein menschenwürdiges Leben haben.

Der Vorschlag gewährleistet, dass die Aufnahmebedingungen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit sowie der physischen und psychischen Betreuung von Minderjährigen an deren besondere Situation angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, und dass die Leistungen bei der Aufnahme in einer ihre allgemeine Entwicklung fördernden Weise gewährt werden. Der Vorschlag trägt auch den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) 14 Rechnung.

Das Diskriminierungsverbot wird dadurch gestärkt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit, die allgemeine und berufliche Bildung, die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die soziale Sicherheit wie eigene Staatsangehörige zu behandeln.

In dem Vorschlag wird hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie die Mittel eines Antragstellers bewerten, wenn sie von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, oder wenn sie von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten, das individuelle Verhalten und die besonderen Umstände des Antragstellers berücksichtigen und seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, achten müssen.

Alle Entscheidungen, die die Bewegungsfreiheit eines Antragstellers einschränken, müssen objektiv und unparteiisch auf der Grundlage des individuellen Verhaltens und der besonderen Umstände der betroffenen Person unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden. Der Antragsteller muss unverzüglich schriftlich in einer Sprache, die er versteht oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht, über die Annahme einer solchen Entscheidung, über die Gründe für die Entscheidung und über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung unterrichtet werden.

Die Haft nach der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen ist nach wie vor nur auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung gerechtfertigt, wenn sie erforderlich ist und wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Alle Garantien in Bezug auf die Haft, die bereits in der derzeitigen Richtlinie vorgesehen sind, bleiben unverändert. Besonders ist darauf zu achten, dass die Dauer der Haft verhältnismäßig ist und dass die Haft beendet wird, sobald der einschlägige Haftgrund nach der Richtlinie nicht mehr besteht. Der Vorschlag ist auch in vollem Umfang mit Artikel 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar. Nach Artikel 37 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes dürfen Minderjährige in der Regel nicht in Haft genommen werden.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag beinhaltet keine finanziellen oder administrativen Belastungen für die Union. Er hat daher keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle fünf Jahre Bericht über deren Anwendung und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Erfüllung von deren Berichtspflicht erforderlichen Informationen.

Nach dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union wird die Agentur auch die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten kontrollieren und bewerten.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Erläutert werden nur die Bestimmungen, für die eine Änderung vorgeschlagen wird.

1.Weitere Harmonisierung der Aufnahmebedingungen in der EU

Anwendungsbereich: Die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen gilt grundsätzlich nach wie vor für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, sobald der Antrag gestellt ist und solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bleiben dürfen.

Eine Ausnahme wird für die Fälle eingeführt, in denen sich ein Antragsteller irregulär in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen befindet, in dem er sich aufzuhalten hat. Unter diesen Umständen hat er keinen Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen, Grundschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger sowie Beschäftigung und berufliche Bildung. In dem Vorschlag wird klargestellt, dass die Antragsteller jedoch stets Anspruch auf medizinische Versorgung und auf ein menschenwürdiges Leben im Einklang mit den Grundrechten haben, um den Lebensunterhalt und die Grundbedürfnisse des Antragstellers in Bezug auf körperliche Unversehrtheit, Würde und zwischenmenschliche Beziehungen zu decken (Artikel 17a). Um allerdings die Achtung der Grundrechte des Kindes sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten Minderjährigen bis zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen gewähren.

In dem Vorschlag wird präzisiert, dass der Anspruch auf eine menschenwürdige Behandlung auch dann besteht, wenn ein Mitgliedstaat in begründeten Fällen ausnahmsweise andere Normen auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen anwendet, als sie in der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen festgelegt sind. Der Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten ferner, die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union in Kenntnis zu setzen, wenn sie auf diese außergewöhnlichen Maßnahmen zurückgreifen und wenn diese Maßnahmen nicht mehr bestehen (Artikel 17 Absatz 9).

In die Definition der Familienangehörigen werden familiäre Beziehungen einbezogen, die nach Verlassen des Herkunftslands, aber vor Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entstanden sind (Artikel 2 Nummer 3). Dies spiegelt die Realität der heutigen Migration wider, dass sich Antragsteller häufig längere Zeit außerhalb ihres Herkunftslands (etwa in Flüchtlingslagern) aufhalten, bevor sie die EU erreichen. Die Erweiterung der Definition dürfte die Gefahr der irregulären Migration oder des Untertauchens von Personen, die unter die erweiterten Vorschriften fallen, verringern.

Der Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten, die derzeit vom EASO ausgearbeiteten operativen Normen und Indikatoren für die Aufnahmebedingungen zu berücksichtigen, wenn sie ihre Aufnahmesysteme überwachen und steuern (Artikel 27). Die Asylagentur der Europäischen Union wird bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Vorschlag, unter anderem bei der Entwicklung von Mustern, praktischen Instrumenten, Indikatoren und Orientierungshilfen, vom Netz der Aufnahmebehörden der Mitgliedstaaten unterstützt.

Der Vorschlag schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten Notfallpläne ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren, in denen festgelegt wird, welche Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme von Antragstellern zu treffen sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Antragstellern konfrontiert ist (Artikel 28). Der Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten auch, die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union in Kenntnis zu setzen, wenn ihr Notfallplan aktiviert wird. Die Kontrolle und Bewertung der Notfallpläne sollte nach dem Verfahren für die Kontrolle und Bewertung der Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten erfolgen, das von der Asylagentur der Europäischen Union durchzuführen ist.

In dem Vorschlag wird präzisiert, dass es sich bei Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme um Personen handelt, die besondere Garantien benötigen, um die Rechte aus der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen in Anspruch nehmen und die sich aus der Richtlinie ergebenden Pflichten erfüllen zu können, und zwar unabhängig davon, ob diese Personen als schutzbedürftig gelten (Artikel 2 Nummer 13). Darüber hinaus enthält der Vorschlag genauere Vorschriften darüber, wie die besonderen Bedürfnisse der Antragsteller bei der Aufnahme so bald wie möglich und während des gesamten Aufnahmezeitraums zu bewerten, zu bestimmen, zu dokumentieren und zu decken sind. Hierzu gehören auch die Notwendigkeit, das Personal der zuständigen Behörden in geeigneter Weise kontinuierlich zu schulen, und die Verpflichtung, bestimmte Antragsteller für weitere Untersuchungen an einen Arzt oder Psychologen zu überweisen. Es wird klargestellt, dass die Bewertung in die bestehenden nationalen Verfahren oder in die Bewertung zur Ermittlung von Antragstellern mit besonderen Verfahrensbedürfnissen einbezogen werden kann (Artikel 21).

Der Vorschlag sieht vor, die Frist, innerhalb deren der Mitgliedstaat einen Vormund, der einen unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, bestellen muss, auf fünf Arbeitstage nach Antragstellung zu verkürzen. Ferner wird eine Bestimmung vorgeschlagen, nach der die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die ein Vormund betreut, es diesem nicht unmöglich machen darf, seine Aufgaben wahrzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten darüber wachen, dass die Vormunde ihre Aufgaben angemessen erfüllen, und sie sollten sicherstellen, dass Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund geprüft werden. Die nach der vorgeschlagenen Asylverfahrensverordnung ernannten Vormunde können die Aufgaben des Vormunds nach diesem Vorschlag wahrnehmen (Artikel 23).

2.Verringerung der aufnahmespezifischen Anreize zur Sekundärmigration innerhalb der EU

Der Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Antragsteller unter Verwendung eines gemeinsamen Musters so bald wie möglich, spätestens aber bei der Einreichung ihres Antrags über die Leistungen und die mit den Aufnahmebedingungen verbundenen Pflichten zu unterrichten, einschließlich der Umstände, unter denen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt werden können (Artikel 5).

Der Vorschlag ändert nichts daran, dass sich Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in dem ihnen von dem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet grundsätzlich frei bewegen dürfen (Artikel 7 Absatz 1).

Jedoch verpflichtet der Vorschlag die Mitgliedstaaten, Antragstellern aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung ihres Antrags auf internationalen Schutz, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung ihres Verfahrens für die Bestimmung des nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaats oder zur wirksamen Verhinderung ihres Untertauchens, falls notwendig, einen bestimmten Ort als Aufenthalt zuzuweisen, zum Beispiel ein Unterbringungszentrum, ein Privathaus, eine Wohnung, ein Hotel oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten. Eine solche Entscheidung kann insbesondere notwendig sein, wenn der Antragsteller seine Pflichten nicht erfüllt hat, wie in folgenden Fällen:

Der Antragsteller hat im Mitgliedstaat der ersten irregulären Einreise oder der legalen Einreise keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Antragsteller haben nicht das Recht zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Sie müssen den Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat der ersten irregulären Einreise oder im Mitgliedstaat der legalen Einreise stellen. Da Antragstellern, die diese Pflicht nicht erfüllt haben, nach Bestimmung des gemäß der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaats wahrscheinlich nicht gestattet wird, im Mitgliedstaat der Antragstellung – den der Antragsteller selbst gewählt haben dürfte – zu bleiben, sind diese Antragsteller vermutlich eher geneigt unterzutauchen.

Der Antragsteller hat den Mitgliedstaat verlassen, in dem er sich aufzuhalten hat. Der Antragsteller ist verpflichtet, sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, in dem der Antrag gestellt wurde oder in den er nach der Dublin-Verordnung überstellt wurde. Falls ein Antragsteller diesen Mitgliedstaat verlassen und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, ist es im Interesse eines gut funktionierenden Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unerlässlich, dass der Antragsteller rasch in den richtigen Mitgliedstaat rückgeführt wird. Da bis zu einer solchen Rückführung die Gefahr besteht, dass der Antragsteller untertaucht, sollte sein Aufenthaltsort genau kontrolliert werden.

Der Antragsteller ist in den Mitgliedstaat, in dem er sich aufzuhalten hat, zurückgeschickt worden, nachdem er sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hatte. Dass sich ein Antragsteller zuvor in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, ist als wichtiger Umstand bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob weiterhin Fluchtgefahr besteht. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht noch einmal untertaucht und sich den zuständigen Behörden zur Verfügung hält, sollte sein Aufenthaltsort genau kontrolliert werden.

Falls der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese auch davon abhängig gemacht werden, dass er sich an dem festgelegten Ort aufhält (Artikel 7 Absatz 2).

Der Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten ferner, vom Antragsteller, falls notwendig, zu verlangen, sich regelmäßig bei den Behörden zu melden, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass Fluchtgefahr besteht (Artikel 7 Absatz 3).

In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für Antragsteller, die geflohen sind oder für die festgestellt wurde, dass bei ihnen Fluchtgefahr besteht, enthält der Vorschlag eine Definition der Flucht, die sowohl eine vorsätzliche Handlung des Antragstellers zur Umgehung des anwendbaren Asylverfahrens als auch den tatsächlichen Umstand umfasst, dass sich der Antragsteller den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung hält, insbesondere indem er das Hoheitsgebiet, in dem er sich aufzuhalten hat, verlässt (Artikel 2 Nummer 10). Die Fluchtgefahr wird im Einklang mit der Definition in der Dublin-III-Verordnung 15 als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte (Artikel 2 Nummer 11).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Entscheidungen, die die Bewegungsfreiheit eines Antragstellers einschränken, auf der Grundlage der besonderen Situation der betroffenen Person unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden müssen. Zudem wird präzisiert, dass der Antragsteller über eine solche Entscheidung und über die Folgen eines Verstoßes gegen die Entscheidung ordnungsgemäß unterrichtet werden muss (Artikel 7 Absätze 7 und 8).

Es wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten einem Antragsteller nur dann ein Reisedokument ausstellen sollten, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe vorliegen. Hinzugefügt wird, dass ein Reisedokument auch aus anderen zwingenden Gründen ausgestellt werden kann, zum Beispiel wenn dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde und eine Reise im Rahmen seiner Arbeit unerlässlich ist. Wenn keiner dieser außergewöhnlichen Umstände gegeben ist, sollte kein Reisedokument ausgestellt werden. Zudem muss die Gültigkeit des Reisedokuments auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist (Artikel 6). Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Antragstellern ein Dokument auszustellen, aus dem ihre Identität hervorgeht, ist in Artikel 29 der vorgeschlagenen Asylverfahrensverordnung aufgenommen worden.

In die Definition der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen werden Bedarfsartikel einbezogen, um den bereits in vielen Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen Rechnung zu tragen und die Bedeutung dieser Hilfsgüter, zum Beispiel Toilettenartikel, hervorzuheben (Artikel 2 Nummer 7).

In dem Vorschlag wird klargestellt, dass Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel nicht eingeschränkt oder entzogen werden dürfen. Nur Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs können unter bestimmten Umständen eingeschränkt oder in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen entzogen werden. Wenn Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel in Form von Geldleistungen gewährt werden, können diese unter bestimmten Umständen durch im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen ersetzt werden (Artikel 19 Absatz 1).

Es werden vier neue Umstände angefügt, unter denen im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen gekürzt oder in geänderter Form gewährt werden können. Eine Kürzung oder Änderung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ist möglich, wenn der Antragsteller grob gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich grob gewalttätig verhalten hat, die Pflicht, den Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat der ersten irregulären Einreise oder der legalen Einreise zu stellen, nicht erfüllt hat, zurückgeschickt wurde, nachdem er sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hatte, oder nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilgenommen hat (Artikel 19 Absatz 1).

Um Sekundärmigration und Flucht von Antragstellern entgegenzuwirken, wird ein weiterer Haftgrund eingeführt. Falls einem Antragsteller ein bestimmter Ort zugewiesen wurde, an dem er sich aufzuhalten hat, er aber diese Pflicht nicht erfüllt hat und weiterhin Fluchtgefahr besteht, kann der Antragsteller in Haft genommen werden, um sicherzustellen, dass die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, erfüllt wird (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c). Die Haft ist wie im Falle der anderen Haftgründe nach der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen nur auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung gerechtfertigt, wenn sie erforderlich ist und wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Alle Garantien in Bezug auf die Haft, die bereits in der derzeitigen Richtlinie über die Aufnahmebedingungen vorgesehen sind, bleiben unverändert. Besonders ist darauf zu achten, dass die Dauer der Haft verhältnismäßig ist und dass die Haft endet, sobald kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass der Antragsteller die ihm auferlegte Pflicht nicht erfüllen wird. Der Antragsteller muss zudem auf die betreffende Pflicht und die Folgen einer Nichterfüllung hingewiesen worden sein.

3.Verbesserung der Integrationsaussichten der Antragsteller in der EU – Zugang zum Arbeitsmarkt

Der Vorschlag sieht vor, die Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt von höchstens neun Monate auf höchstens sechs Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz zu verkürzen, wenn über den Antrag keine Verwaltungsentscheidung nach der vorgeschlagenen Asylverfahrensverordnung ergangen ist und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann (Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1). Damit wird der Zugang von Antragstellern zum Arbeitsmarkt auf die normale Dauer der Begründetheitsprüfung nach der vorgeschlagenen Asylverfahrensverordnung abgestimmt. Sobald einem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt worden ist, sollte dies ausdrücklich in seinem Ausweisdokument vermerkt werden (Artikel 15 Absatz 5).

Ein früherer Zugang zum Arbeitsmarkt trägt zu besseren Integrationsaussichten der Antragsteller bei und verringert die Aufnahmekosten, besonders wenn zu erwarten ist, dass der internationale Schutz gewährt wird. Der Vorschlag ermöglicht es den Mitgliedstaaten daher, den Zugang früher zu gewähren. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den Zugang spätestens drei Monate nach Antragstellung zu gewähren, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist, insbesondere, wenn seiner Prüfung aus diesem Grund Vorrang eingeräumt wurde.

Andererseits sind nach dem Vorschlag Antragsteller vom Zugang zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anerkannt werden, da ihre Anträge voraussichtlich unbegründet sind (Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2). Zu dieser Gruppe gehören Antragsteller, deren Antrag in einem beschleunigten Verfahren auf seine Begründetheit geprüft wird, weil der Antragsteller wichtige Tatsachen verschwiegen oder eindeutig falsche Angaben, Informationen oder Dokumente vorgelegt hat, den Antrag nur gestellt hat, um eine Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder nach der vorgeschlagenen Asylverfahrensverordnung aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen wird.

In dem Vorschlag wird klargestellt, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn er gewährt wurde, wirksam sein muss. Wenn die Bedingungen einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern, sollte der Zugang nicht als wirksam angesehen werden. Arbeitsmarktprüfungen, die vorgenommen werden, um eigenen Staatsangehörigen, anderen Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat Vorrang einzuräumen, dürfen den wirksamen Zugang von Antragstellern zum Arbeitsmarkt nicht behindern (Artikel 15).

Es wird vorgeschlagen, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, Anspruch auf ein auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats beruhendes gemeinsames Bündel von Rechten haben sollten, ähnlich wie andere Drittstaatsangehörige, die in der Union arbeiten (zum Beispiel nach der Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis 16 oder der Richtlinie über Saisonarbeitnehmer 17 ). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Recht auf Gleichbehandlung kein Aufenthaltsrecht des Antragstellers begründet, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde (Artikel 15 Absatz 3).

Die im Vorschlag genannten Arbeitsbedingungen umfassen unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge mindestens Arbeitsentgelt und Entlassung, Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeit und Urlaub. Der Vorschlag gewährt den Antragstellern auch Gleichbehandlung in Bezug auf die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit, die allgemeine und berufliche Bildung, die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die soziale Sicherheit (Artikel 15 Absatz 3).

Der Vorschlag sieht die Möglichkeit vor, die Gleichbehandlung in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung auf die allgemeine und berufliche Bildung zu beschränken, die in direktem Zusammenhang mit der konkreten Erwerbstätigkeit steht. Die Zweige der sozialen Sicherheit sind in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 18 definiert. Der Vorschlag sieht ferner die Möglichkeit vor, die Gleichbehandlung der Antragsteller hinsichtlich Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu beschränken. Arbeitslose Antragsteller haben Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die in der Richtlinie vorgesehen sind (Artikel 15 Absatz 3).

ê 2013/33/EU

2016/0222 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe f,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 19 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 20 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(1)Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten 21  Ö Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 22  Õ ist in wesentlichen Ö einigen Õ Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 2 (angepasst)

(2)Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems Ö (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 stützt, Õ ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen Ö , damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt wird Õ. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, auch in finanzieller Hinsicht, gelten.

ò neu

(3)Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) beruht auf einem System zur Bestimmung des für Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats und auf gemeinsamen Normen für die Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen sowie die Verfahren und Rechte für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Trotz der erheblichen Fortschritte beim Aufbau des GEAS bestehen nach wie vor beachtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art der Verfahren, die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die Anerkennungsquoten und die Art des Schutzes für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Diese Diskrepanzen tragen maßgeblich zu Sekundärmigration bei und untergraben das Ziel zu gewährleisten, dass alle Antragsteller gleich behandelt werden, unabhängig davon, wo in der Union sie ihren Antrag stellen.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(3)    Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 stützt, (im Folgenden „Genfer Abkommen“) damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt. Die erste Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wurde mit Erlass der in den Verträgen vorgesehenen einschlägigen Rechtsinstrumente wie der Richtlinie 2003/9/EG abgeschlossen.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 4 (angepasst)

(4)    Der Europäische Rat hatte auf seiner Tagung vom 4. November 2004 das Haager Programm angenommen, das die Ziele für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgab, die im Zeitraum 2005-2010 erreicht werden sollten. Im Haager Programm wurde die Europäische Kommission aufgefordert, die Bewertung der Rechtsakte aus der ersten Phase abzuschließen und dem Europäischen Parlament und dem Rat die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase vorzulegen.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(5)    Auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 nahm der Europäische Rat das Stockholmer Programm an, in dem erneut die Verpflichtung zu dem Ziel bekräftigt wird, auf der Grundlage hoher Schutzstandards sowie fairer und wirksamer Verfahren bis 2012 einen gemeinsamen Raum des Schutzes und der Solidarität zu schaffen, der auf einem gemeinsamen Asylverfahren und einem einheitlichen Status für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, beruht. Dem Stockholmer Programm zufolge ist es außerdem entscheidend, dass Personen unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen, eine gleichwertige Behandlung hinsichtlich der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile erfahren.

ò neu

(4)In ihrer Mitteilung „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ 23 vom 6. April 2016 betont die Kommission, dass es einer Konsolidierung und weiteren Harmonisierung des GEAS bedarf. Außerdem erläutert sie die Optionen zur Verbesserung des GEAS: Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, Stärkung des Eurodac-Systems, Herstellung größerer Konvergenz im Asylsystem der Union, Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union. Damit kommt sie den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 24 und vom 17./18. März 2016 25 nach, dass Fortschritte bei der Reform des bestehenden Rahmens der Union erzielt werden müssen, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Außerdem schlägt sie eine künftige Vorgehensweise im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept vor, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt wird.

(5)Bei den Aufnahmebedingungen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten – sowohl in Bezug auf die Gestaltung des Aufnahmesystems als auch hinsichtlich der Normen für die Antragstellern gewährten Vorteile. Die anhaltenden Probleme in einigen Mitgliedstaaten, die Einhaltung der für eine menschenwürdige Behandlung der Antragsteller erforderlichen Aufnahmenormen sicherzustellen, haben zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung einiger Mitgliedstaaten mit generell hohen Aufnahmenormen beigetragen, die sich somit genötigt sehen, ihre Normen zu senken. Auf einem angemessenen Niveau festgelegte einheitlichere Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer menschenwürdigeren Behandlung und gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union beitragen.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 6 (angepasst)

(6)Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der für die zweite Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems Ö in dieser Richtlinie Õ vorgegebenen Schutzstandards Normen, insbesondere die Ö einschließlich der Õ Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds Ö Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds Õ und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen Ö der Asylagentur der Europäischen Union Õ in geeigneter Weise unterstützt werden.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(7)    Angesichts der Bewertungsergebnisse in Bezug auf die Umsetzung der Instrumente der ersten Phase empfiehlt es sich in dieser Phase, die der Richtlinie 2003/9/EG zugrunde liegenden Prinzipien im Hinblick auf die Gewährleistung verbesserter im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährter Vorteile für die Personen, die internationalen Schutz beantragen, (im Folgenden „Antragsteller“) zu bestätigen.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 8

ð neu

(7)Um eine unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern sicherzustellen, sollte diese Richtlinie in allen Phasen und auf alle Arten von Verfahren, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen, in allen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Unterbringung von Antragstellern und so lange, wie sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben dürfen, Anwendung finden. ð Es muss klargestellt werden, dass einem Antragsteller im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen ab dem Zeitpunkt gewährt werden sollten, zu dem der Betreffende gegenüber Beamten der Asylbehörde oder gegenüber Beamten anderer Behörden, die als für die Entgegennahme und Registrierung von Anträgen zuständig erklärt werden oder die der Asylbehörde bei der Entgegennahme dieser Anträge im Einklang mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] behilflich sind, bekundet, dass er internationalen Schutz beantragen will. ï

ò neu

(8)Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, so sollte er keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 haben.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 10

(9)In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Instrumenten nachzukommen, denen sie beigetreten sind.

ê 2013/33/EU Erwägungsgründe 11 und 12 (angepasst)

(10)Es sollten Ö Standardbedingungen Õ Normen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden, die diesen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Einheitliche Bedingungen für die Aufnahme von Antragstellern sollten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführende Sekundärmigration von Antragstellern einzudämmen.

ò neu

(11)Um sicherzustellen, dass sich die Antragsteller der Folgen einer Flucht bewusst sind, sollten die Mitgliedstaaten sie so bald wie möglich, spätestens jedoch bei Einreichung ihres Antrags, einheitlich über alle Pflichten, denen sie im Hinblick auf die Gewährung von Vorteilen im Rahmen der Aufnahme nachkommen müssen, einschließlich der Umstände, unter denen die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme eingeschränkt werden kann, und über alle Leistungen informieren.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 13 (angepasst)

(13)    Im Interesse der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, und um die Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der EU, insbesondere mit der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes 26 , zu wahren, empfiehlt es sich, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf Personen auszudehnen, die subsidiären Schutz beantragt haben.

ò neu

(12)Harmonisierte EU-Vorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente erschweren es Antragstellern, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen. Es muss klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten einem Antragsteller nur bei Vorliegen schwerwiegender humanitärer oder sonstiger zwingender Gründe ein Reisedokument ausstellen sollten. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte zudem auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Schwerwiegende humanitäre Gründe könnten beispielsweise vorliegen, wenn der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen zwingenden Gründen könnte gehören, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen.

(13)Antragsteller haben nicht das Recht zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Sie müssen den Antrag auf internationalen Schutz entweder im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder – im Falle einer rechtmäßigen Anwesenheit – im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts oder Wohnsitzes stellen. Da Antragstellern, die dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, nach Bestimmung des gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats wahrscheinlich nicht gestattet wird, im Mitgliedstaat der Antragstellung zu bleiben, dürfte die Fluchtgefahr bei diesen Antragstellern größer sein. Ihr Aufenthaltsort sollte daher genau kontrolliert werden.

(14)Antragsteller haben sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, in dem sie einen Antrag gestellt haben oder in den sie nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] überstellt werden. Falls ein Antragsteller diesen Mitgliedstaat verlassen und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, ist es im Interesse eines gut funktionierenden Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unerlässlich, dass der Antragsteller rasch in den Mitgliedstaat rückgeführt wird, in dem er sich aufzuhalten hat. Da bis zu dieser Überstellung Fluchtgefahr besteht, sollte der Aufenthaltsort des Antragstellers genau kontrolliert werden.

(15)Bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr besteht, ist der Umstand, dass sich ein Antragsteller bereits zuvor unzulässigerweise in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von maßgeblicher Bedeutung. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht erneut flieht und sich den zuständigen Behörden zur Verfügung hält, sollte sein Aufenthaltsort genau kontrolliert werden, sobald er in den Mitgliedstaat zurückgeschickt wurde, in dem er sich aufzuhalten hat.

(16)Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung eines Antrags auf internationalen Schutz, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung des betreffenden Verfahrens für die Bestimmung des nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats oder zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls diesem einen bestimmten Ort als Aufenthalt zuweisen, zum Beispiel ein Unterbringungszentrum, ein Privathaus, eine Wohnung, ein Hotel oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten. Eine solche Entscheidung kann notwendig sein, um den Antragsteller insbesondere dann wirksam an der Flucht zu hindern, wenn er nicht den Pflichten nachgekommen ist, im Mitgliedstaat der ersten irregulären oder der legalen Einreise einen Antrag stellen, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er sich aufzuhalten hat, oder in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in den er nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wurde. Falls der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese auch davon abhängig gemacht werden, dass er sich an dem festgelegten Ort aufhält.

(17)Gibt es Grund zu der Annahme, dass Fluchtgefahr besteht, sollten die Mitgliedstaaten vom Antragsteller verlangen, sich so häufig bei den zuständigen Behörden zu melden, wie es notwendig ist, um zu kontrollieren, dass er nicht flüchtig ist. Um Antragsteller an einer weiteren Flucht zu hindern, sollten die Mitgliedstaaten auch in der Lage sein, die im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen, sofern der Antragsteller Anspruch auf solche Leistungen hat, ausschließlich in Form von Sachleistungen zu gewähren.

(18)Alle Entscheidungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers müssen auf der Grundlage des individuellen Verhaltens und der besonderen Situation der betroffenen Person unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden. Der Antragsteller muss angemessen über eine solche Entscheidung und die Folgen eines Verstoßes gegen die Entscheidung unterrichtet werden.

(19)In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für Antragsteller, die flüchtig sind oder bei denen davon ausgegangen wird, dass Fluchtgefahr besteht, sollte der Begriff Flucht dahin gehend definiert werden, dass darunter sowohl eine vorsätzliche Handlung zur Umgehung des anwendbaren Asylverfahrens als auch der tatsächliche Umstand zu verstehen sind, dass sich der Antragsteller den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung hält, unter anderem indem er das Hoheitsgebiet, in dem er sich aufzuhalten hat, verlässt.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 15

ð neu

(20)Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht,; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller dürfen nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden. ð Die Inhaftnahme von Antragstellern nach Maßgabe der Richtlinie sollte von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde nur schriftlich unter Angabe der Gründe für die Haft angeordnet werden; dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Betreffende bereits in Haft befindet, wenn er den Antrag auf internationalen Schutz stellt. ï Befindet sich ein Antragsteller in Haft, sollte er effektiven Zugang zu den erforderlichen Verfahrensgarantien haben und beispielsweise zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einer nationalen Justizbehörde berechtigt sein.

ò neu

(21)Wenn einem Antragsteller ein bestimmter Aufenthaltsort zugewiesen wurde, er aber der Pflicht, sich dort aufzuhalten, nicht nachgekommen ist, muss nachweislich Fluchtgefahr des Antragstellers bestehen, damit dieser in Haft genommen werden darf. In jedem Fall ist insbesondere darauf zu achten, dass die Dauer der Haft verhältnismäßig ist und dass die Haft endet, sobald der Antragsteller der ihm auferlegten Pflicht nachgekommen ist oder kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass er diese Pflicht nicht erfüllen wird. Außerdem muss der Antragsteller auf die betreffende Pflicht und die Folgen einer Nichterfüllung hingewiesen worden sein.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 16

(22)Was die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Gründen für die Haft betrifft, so setzt der Begriff „gebotene Sorgfalt“ zumindest voraus, dass die Mitgliedstaaten konkrete und sinnvolle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die zur Überprüfung der Gründe für die Inhaftierung erforderliche Zeit so kurz wie möglich ist und dass tatsächlich die Aussicht besteht, dass diese Überprüfung in kürzestmöglicher Zeit erfolgreich durchgeführt wird werden kann. Die Dauer der Haft darf den Zeitraum, der vernünftigerweise erforderlich ist, um die einschlägigen Verfahren abzuschließen, nicht überschreiten.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 17

(23)Die in dieser Richtlinie aufgeführten Gründe für die Haft lassen andere Haftgründe – einschließlich der Haftgründe im Rahmen eines Strafverfahrens – unberührt, die nach dem einzelstaatlichen nationalen Recht unabhängig vom Antrag eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz anwendbar sind.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 18

ð neu

(24)Antragsteller, die sich in Haft befinden, sollten unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde behandelt werden, und die Bedingungen für ihre Aufnahme sollten ihren Bedürfnissen in dieser Situation angepasst werden. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass ð Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und ï Artikel 37 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes angewandt wird werden.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 19

(25)In der Praxis ist es unter Umständen – beispielsweise aufgrund der geografischen Lage oder der speziellen Struktur der Hafteinrichtung – nicht immer möglich, unverzüglich bestimmte Aufnahmegarantien in der Haft zu gewährleisten. Allerdings sollte von diesen Garantien allenfalls vorübergehend und nur unter den in dieser Richtlinie dargelegten Umständen abgewichen werden. Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und sollten hinreichend begründet werden, wobei die Umstände des Einzelfalls, darunter auch die Schwere der Abweichung, ihre Dauer und ihre Auswirkungen für den betroffenen Antragsteller, zu berücksichtigen sind.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 20

(26)Die Inhaftnahme eines Antragstellers sollte lediglich als letztes Mittel eingesetzt werden und darf erst zur Anwendung kommen, nachdem alle Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen sorgfältig darauf geprüft worden sind, ob sie besser geeignet sind, die körperliche und geistige Unversehrtheit des Antragstellers sicherzustellen. Alle Alternativen zur Haft müssen mit den grundlegenden Menschenrechten der Antragsteller in Einklang stehen.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 21

(27)Damit die Verfahrensgarantien, d. h.  Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit Organisationen oder Personengruppen, die Rechtsberatung leisten,  sichergestellt sind, sollten Informationen über derartige Organisationen und Personengruppen bereitgestellt werden.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 22

(28)Bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten sollten die Mitgliedstaaten dem Wohl des Kindes sowie den besonderen Umständen jedes Antragstellers Rechnung tragen, der von Familienangehörigen oder anderen nahen Verwandten, wie z. B. unverheirateten minderjährigen Geschwistern, die sich bereits in dem Mitgliedstaat aufhalten, abhängig ist.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 14

(29)Die Umstände für die Aufnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme sollten ein vorrangiges Anliegen für einzelstaatliche nationale Behörden sein, damit gewährleistet ist, dass bei dieser Aufnahme ihren speziellen Aufnahmebedürfnissen Rechnung getragen wird.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 9

ð neu

(30)Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten. ð Die Aufnahmebedingungen müssen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit sowie der physischen und psychischen Betreuung von Minderjährigen an deren besondere Situation angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, und die Leistungen bei der Aufnahme müssen in einer ihre allgemeine Entwicklung fördernden Weise gewährt werden. ï

ò neu

(31)Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten einschließlich schwerer psychischer Störungen umfassen sollte. Um Bedenken in Bezug auf die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Prävention von Krankheiten Rechnung zu tragen und die Gesundheit der einzelnen Antragsteller zu schützen, sollte der Zugang der Antragsteller zu medizinischer Versorgung auch medizinische Präventivbehandlungen wie Impfungen umfassen. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Gesundheit die medizinische Untersuchung von Antragstellern anordnen. Die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen sollten keinen Einfluss auf die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz haben, die im Einklang mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stets objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen vorgenommen werden sollte.

(32)Der Anspruch eines Antragstellers auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nach dieser Richtlinie kann unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden, etwa wenn der Antragsteller den Mitgliedstaat, in dem er sich aufzuhalten hat, verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat. Im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollten die Mitgliedstaaten jedoch in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und ein menschenwürdiges Leben für Antragsteller gewährleisten und zu diesem Zweck insbesondere den Lebensunterhalt und die Grundbedürfnisse des Antragstellers in Bezug auf körperliche Unversehrtheit, Würde und zwischenmenschliche Beziehungen decken und dabei den Schutzbedarf einer Person, die internationalen Schutz beantragt, und ihrer Familie oder ihres Betreuers gebührend berücksichtigen. Auch Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme muss gebührend Rechnung getragen werden. Die spezifischen Bedürfnisse von Kindern, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung müssen berücksichtigt werden. Wenn sich ein Minderjähriger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen befindet, in dem er sich aufzuhalten hat, sollten die Mitgliedstaaten dem Minderjährigen bis zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen gewähren. Den spezifischen Bedürfnissen von Antragstellerinnen, die geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt waren, sollte Rechnung getragen werden, insbesondere, indem in den verschiedenen Phasen des Asylverfahrens sichergestellt wird, dass sie Zugang zu medizinischer Betreuung, rechtlicher Unterstützung sowie einer geeigneten Trauma-Beratung und psychosozialen Betreuung haben.

(33)Die Definition der Familienangehörigen sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In die Definition sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gegründet wurden.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 23

ð neu

(34)Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und erhebliche die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt werden ð und dafür gesorgt werden, dass der Zugang wirksam ist, indem Bedingungen vermieden werden, die einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern. Arbeitsmarktprüfungen, die vorgenommen werden, um eigenen Staatsangehörigen, anderen Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat Vorrang einzuräumen, sollten den wirksamen Zugang von Antragstellern zum Arbeitsmarkt nicht behindern, sondern unbeschadet des Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger durchgeführt werden, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Beitrittsakten formuliert ist ï.

ò neu

(35)Die Höchstfrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt sollte auf die Dauer der Begründetheitsprüfung abgestimmt werden. Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller wird ein früherer Zugang zum Arbeitsmarkt befürwortet, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist, insbesondere, wenn seiner Prüfung nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Vorrang eingeräumt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, diese Frist so weit wie möglich zu verkürzen, um zu gewährleisten, dass Antragsteller spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist. Keinen Zugang zum Arbeitsmarkt sollten die Mitgliedstaaten jedoch Antragstellern gewähren, deren Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und nach einem beschleunigten Verfahren geprüft wird.

(36)Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten Anspruch auf ein auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats beruhendes gemeinsames Bündel von Rechten haben. Die Arbeitsbedingungen sollten unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge mindestens Arbeitsentgelt und Entlassung, Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeit und Urlaub umfassen. Den Antragstellern sollte Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit, die allgemeine und berufliche Bildung, die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die soziale Sicherheit gewährt werden.

(37)Ein Mitgliedstaat sollte Berufsqualifikationen, die ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in gleicher Weise wie die von Unionsbürgern anerkennen und sollte in einem Drittstaat erworbene Qualifikationen im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 27 berücksichtigen. Besondere Maßnahmen müssen auch in Betracht gezogen werden, um die praktischen Probleme wirksam anzugehen, denen sich Antragsteller bei der Feststellung der Echtheit ihrer ausländischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise insbesondere deshalb gegenübersehen, weil sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die Kosten im Zusammenhang mit den Anerkennungsverfahren zu tragen.

(38)Die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 verwendete Definition der Zweige der sozialen Sicherheit sollte auch für diese Richtlinie gelten.

(39)Aufgrund des möglicherweise befristeten Charakters des Aufenthalts der Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Antragstellern und eigenen Staatsangehörigen ausnehmen und die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung beschränken können. Auch die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit kann beschränkt werden, indem Antragsteller von der Teilnahme an der Verwaltung bestimmter Einrichtungen und von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden.

(40)Die Befugnis der Mitgliedstaaten, ihre Systeme der sozialen Sicherheit zu organisieren, wird durch das Unionsrecht nicht eingeschränkt. Mangels Harmonisierung auf Unionsebene legt jeder Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Höhe solcher Leistungen und den Zeitraum, für den sie gewährt werden, selbst fest. Jedoch sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht einhalten.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 24 (angepasst)

ð neu

(41)Um sicherzustellen, dass die Antragstellern gewährte materielle Unterstützung ð im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ï den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen entspricht Ö entsprechen Õ, ð muss die Art dieser Leistungen weiter dahin gehend präzisiert werden, dass sie nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Kleidung umfassen, sondern auch wichtige Bedarfsartikel, zum Beispiel Toilettenartikel. Ferner ï müssen die Mitgliedstaaten anhand relevanter Bezugsgrößen den Umfang dieser Unterstützung ð der im Rahmen der Aufnahme in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährten materiellen Leistungen ï bestimmen ð , um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, zum Beispiel Mindesteinkommen, Mindestlohn, Mindestrente, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeleistungen ï. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der gewährte Betrag dem für eigene Staatsangehörige entsprechen sollte. Die Mitgliedstaaten können für Antragsteller eine weniger günstige Behandlung als für eigene Staatsangehörige vorsehen, so wie es in dieser Richtlinie präzisiert ist.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 25 (angepasst)

ð neu

(42)ð Zur Beschränkung der Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen nur zu gewähren, soweit die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügen, um für sich selbst zu sorgen. Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, sollten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten und die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie für die Kosten der erforderlichen medizinischen Versorgung aufkommen. ï Die Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollten Ö auch Õ dadurch beschränkt werden, dass die Umstände festgelegt werden, unter denen die den Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ð Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel, die in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt werden, durch im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen ersetzt werden dürfen, und die Umstände, unter denen die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs ï eingeschränkt oder entzogen werden dürfen, wobei gleichzeitig ein menschenwürdiger Lebensstandard für alle Antragsteller zu gewährleisten ist.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 26

ð neu

(43)ð Die Mitgliedstaaten sollten eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung ihrer Aufnahmebedingungen einführen. Zur Gewährleistung vergleichbarer Lebensbedingungen sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, in ihren Überwachungs- und Steuerungssystemen die operativen Normen für die Aufnahmebedingungen und die spezifischen Indikatoren zu berücksichtigen, die [vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen / von der Asylagentur der Europäischen Union] ausgearbeitet wurden. ï Es sollte sichergestellt werden, dass die einzelstaatlichen nationalen Aufnahmesysteme effizient sind und die Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Antragstellern zusammenarbeiten ð, insbesondere über das Netz der Aufnahmebehörden der Union, das [vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen / von der Asylagentur der Europäischen Union] eingerichtet wurde ï.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 27

(44)Es sollte auf ein gutes Verhältnis zwischen den Kommunen und Unterbringungszentren hingewirkt werden, damit eine hinreichende Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden bei der Aufnahme von Antragstellern gewährleistet ist.

ò neu

(45)Die Erfahrung zeigt, dass eine Notfallplanung erforderlich ist, um eine angemessene Aufnahme von Antragstellern zu gewährleisten, wenn Mitgliedstaaten mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert sind. Ob die in den Notfallplänen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Maßnahmen angemessen sind, sollte regelmäßig kontrolliert und bewertet werden.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 28

(46)Die Mitgliedstaaten sollten günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutz seitens eines Mitgliedstaats beantragen, einführen oder beibehalten können.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 29 (angepasst)

(47)Dementsprechend werden dDie Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Bestimmungen dieser Richtlinie auch im Zusammenhang mit Verfahren anzuwenden, bei denen es um die Gewährung anderer Formen des Schutzes als in der Richtlinie 2011/95/EU Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] geht.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 30

ð neu

(48)Die Anwendung dieser Richtlinie sollte regelmäßig bewertet werden. ð Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die erforderlichen Informationen übermitteln, damit die Kommission ihre Berichtspflichten erfüllen kann. ï

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 31 (angepasst)

(49)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Normen für die Ö Bedingungen der Õ Aufnahme von Antragstellern in den Mitgliedstaaten, auf Ebene der von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Unionsebene besser zu erreichen verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 32

(50)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 29 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 33 (angepasst)

(33)    Nach den Artikeln 1, 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

ò neu

(51)[Nach Artikel 3 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten.]

ODER

(51)[Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für diese Mitgliedstaaten weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.]

ODER

(51)[Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dem Vereinigten Königreich gegenüber anwendbar ist.

(52)Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland (mit Schreiben vom ...) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.]

ODER

(51)[Nach Artikel 3 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich (mit Schreiben vom ...) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

(52)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.]

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 34

(52)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 35

(53)Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt vor allem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 6, 7, 18, 21, 24 und 47 der Charta zu fördern, und muss entsprechend umgesetzt werden.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 36 (angepasst)

(54)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches nationales Recht betrifft sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Ö bisherigen Õ Richtlinie 2003/9/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus jener Ö der bisherigen Õ Richtlinie.

ê 2013/33/EU Erwägungsgrund 37 (angepasst)

(55)Diese vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der inm Anhang III Teil B genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie 2003/9/EG in einzelstaatliches nationales Recht unberührt lassen –

ê 2013/33/EU (angepasst)

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Ö GEGENSTAND Õ ZWECK, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Zweck

Zweck Mit dieser Richtlinie ist die Festlegung von Ö werden Õ Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (im Folgenden „Antragsteller“) in den Mitgliedstaaten Ö festgelegt Õ.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Ö gelten folgende Begriffsbestimmungen Õ:

1.a)„Antrag auf internationalen Schutz“: einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von des Artikels 2 Buchstabe h [4 Nummer 2 Buchstabe a] der Richtlinie 2011/95/EU Verordnung (EU) XXX/XXX 30 [Verfahrensverordnung];

ê 2013/33/EU (angepasst)

ð neu

2.b)„Antragsteller“,: ð ein Antragsteller im Sinne des Artikels [4 Nummer 2 Buchstabe b] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] ï einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

3.c)„Familienangehörige“: ð Familienangehörige im Sinne des Artikels [2 Nummer 9] der Verordnung (EU) XXX/XXX 31 [Anerkennungsverordnung]; ï die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

der Ehegatte des Anstragstellers oder dessen nicht verheirateter Partner, der mit dem Antragsteller eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem einzelstaatlichen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare nach dem einzelstaatlichen Ausländerrecht betreffend Drittstaatsangehörige vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;

die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des Antragstellers, sofern sie ledig sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für den Antragsteller verantwortlich ist, wenn dieser minderjährig und unverheiratet ist;

4.d)„Minderjähriger“: ð ein Minderjähriger im Sinne des Artikels [2 Nummer 10] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] ï einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

5.e)„unbegleiteter Minderjähriger“: einen Ö unbegleiteter Õ Minderjährigern ð im Sinne des Artikels [2 Nummer 11] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] ï , der ohne Begleitung eines für ihn nach dem einzelstaatlichen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;

ê 2013/33/EU

6.f)„im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährte Vorteile“: sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen;

ê 2013/33/EU (angepasst)

ð neu

7.g)„im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“: Unterkunft, Verpflegung, und Kleidung ð und andere wichtige Bedarfsartikel entsprechend den Bedürfnissen der Antragsteller unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände bei der Aufnahme, zum Beispiel Toilettenartikel, ï in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs;

ê 2013/33/EU

8.h)„Haft“: die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat;

9.i)„Unterbringungszentrum“: jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient;

ò neu

10.„Flucht“: die Handlung, durch die ein Antragsteller zur Umgehung des Asylverfahrens entweder das Hoheitsgebiet, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX 32 [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, verlässt oder aufgrund deren er sich nicht den zuständigen Behörden oder dem Gericht zur Verfügung hält;

11.„Fluchtgefahr“: das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte;

ê 2013/33/EU (angepasst)

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12.j)Ö Vormund Õ Vertreter: eine Person ð im Sinne des Artikels [4 Nummer 2 Buchstabe f] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] ï oder Organisation, die von den zuständigen Behörden zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie bestellt wurde, um das Kindeswohl zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen. Wird eine Organisation zum Vertreter bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die gegenüber dem unbegleiteten Minderjährigen die Pflichten der Vertretung im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt;

13.k)„Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: Ö ein Antragsteller Õ eine schutzbedürftige Person gemäß Artikel 21, die der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können ð, zum Beispiel Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, handelt ï.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Ö der Mitgliedstaaten Õ einschließlich an der Grenze Ö Außengrenze Õ, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem nationalem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.

(2)Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.

(3)Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn die Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten 33 angewendet werden Ö wird Õ .

(4)Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Verfahren zur Bearbeitung von Ersuchen um Formen des Schutzes anzuwenden, die sich nicht aus der Richtlinie 2011/95/EU Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] ergeben.

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen für die im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile für Antragsteller und andere Ö von ihnen abhängige Õ enge nahe Familienangehörige des Antragstellers, die sich in demselben Mitgliedstaat aufhalten, wenn sie von ihm abhängig sind oder aus humanitären Gründen vorliegen, erlassen oder beibehalten, sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

ê 2013/33/EU

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KAPITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE IM RAHMEN DER AUFNAHMEBEDINGUNGEN GEWÄHRTEN VORTEILE

Artikel 5

Information

(1)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach dem gestellten Antrag ð so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der Einreichung ihres Antrags ï auf internationalen Schutz zumindest über die vorgesehenen Leistungen und die Verpflichtungen Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteilen verbunden sind. ð In den bereitgestellten Informationen weisen sie darauf hin, dass die Antragsteller nach Artikel 17a dieser Richtlinie keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. ï

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller Informationen darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung leisten und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen, einschließlich medizinischer Versorgung, behilflich sein oder sie informieren können.

(2)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich ð unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union auszuarbeitenden Musters ï und in einer Sprache erteilt werden, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Gegebenenfalls ð Erforderlichenfalls ï können ð werden ï diese Informationen auch mündlich ð und in einer den Bedürfnissen von Minderjährigen entsprechenden Form ï erteilt werden.

ê 2013/33/EU (angepasst)

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Artikel 6

Ö Reisedokumente Õ Dokumente

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Antragstellern innerhalb von drei Tagen nach dem gestellten Antrag auf internationalen Schutz eine Bescheinigung ausgehändigt wird, die auf ihren Namen ausgestellt ist und ihren Rechtsstatus als Antragsteller bestätigt oder bescheinigt, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten darf, solange ihr Antrag zur Entscheidung anhängig ist oder geprüft wird.

Ist es dem Inhaber nicht gestattet, sich innerhalb des gesamten Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats oder eines Teils davon frei zu bewegen, so ist dies in der Bescheinigung ebenfalls zu vermerken.

(2) Im Fall einer Inhaftnahme des Antragstellers und während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, der an der Grenze oder im Rahmen eines Verfahrens gestellt wurde, in dem darüber entschieden wird, ob der Antragsteller das Recht hat, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, können die Mitgliedstaaten von der Anwendung dieses Artikels absehen. In Sonderfällen können die Mitgliedstaaten Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz andere Nachweise ausstellen, die dem in Absatz 1 genannten Dokument gleichwertig sind.

(3) Mit dem in Absatz 1 genannten Dokument wird nicht notwendigerweise die Identität des Antragstellers bescheinigt.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Antragstellern das in Absatz 1 genannte Dokument auszustellen, das so lange gültig sein muss, wie ihnen der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestattet ist.

(5) Die Mitgliedstaaten können ð stellen ï einem Antragsteller ein Reisedokument ð nur ï ausstellen, wenn schwerwiegende humanitäre ð oder andere zwingende ï Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. ð Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. ï

(6)Die Mitgliedstaaten unterwerfen Antragsteller vor Zuerkennung der Rechte, auf die sie nach Maßgabe dieser Richtlinie Anspruch haben, nicht allein deshalb unnötigen oder unverhältnismäßigen Auflagen in Bezug auf Dokumente oder sonstige verwaltungstechnische Aspekte, weil sie internationalen Schutz beantragt haben.

ê 2013/33/EU

Artikel 7

Aufenthaltsort und Bewegungsfreiheit

(1)Antragsteller dürfen sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen. Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichenden Raum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme aller Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist.

ê 2013/33/EU (angepasst)

ð neu

(2)Die Mitgliedstaaten können — ð treffen erforderlichenfalls ï aus Ö einem der nachstehenden Õ Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine zügige Überwachung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist — einen Beschluss Entscheidung über den Aufenthaltsort des Ö eines Õ Antragstellers ð an einem bestimmten Ort ï fassen.:

a) Ö aufgrund von Belangen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung Õ;

b) Ö zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung seines Antrags auf internationalen Schutz Õ;

ò neu

c) zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung des betreffenden Verfahrens für die Bestimmung des nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats;

d) zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers, insbesondere

bei Antragstellern, die nicht der Pflicht nachgekommen sind, einen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen, wie dies in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] vorgesehen ist, und die ohne angemessene Begründung in einen anderen Mitgliedstaat gereist sind und dort einen Antrag gestellt haben, oder

bei Antragstellern, die sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben, oder

bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat zurückgeschickt wurden, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben.

In diesen Fällen wird die Gewährung von materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem festgelegten Ort aufhält.

(3)Gibt es Grund zu der Annahme, dass bei einem Antragsteller Fluchtgefahr besteht, verlangen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls von ihm, dass er sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt so häufig bei den zuständigen Behörden meldet oder dort persönlich vorstellig wird, wie es notwendig ist, um ihn an der Flucht zu hindern.

ê 2013/33/EU (angepasst)

(4)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Antragstellern eine befristete Genehmigung zum Verlassen Ö ihres Õ des in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufenthaltsorts und/oder des in Absatz 1 genannten zugewiesenen Gebiets erteilt werden kann. Die Entscheidung ist von Fall zu Fall, objektiv und unparteiisch Ö unter Berücksichtigung der Sachlage des Einzelfalls Õ zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.

Der Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, wenn er bei Behörden und Gerichten erscheinen muss.

ê 2013/33/EU

ð neu

(5)Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ð ihren aktuellen Aufenthaltsort oder ï ihre aktuelle Adresse ð oder eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, ï und schnellstmöglich etwaige Adressenänderungen ð Änderungen der Adresse oder Telefonnummer ï mitzuteilen.

   

ê 2013/33/EU (angepasst)

(3)(6)Die Mitgliedstaaten dürfen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass sich Antragsteller tatsächlich an dem Ö einem bestimmten Õ Ort aufhalten, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird. Ein derartiger Beschluss, der von allgemeiner Natur sein kann, wird jeweils für den Einzelfall und auf der Grundlage des einzelstaatlichen Rechts getroffen.

ò neu

(7)Entscheidungen nach diesem Artikel müssen auf der Grundlage des individuellen Verhaltens und der besonderen Situation der betroffenen Person unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden.

(8)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach diesem Artikel getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden unverzüglich schriftlich in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Annahme einer solchen Entscheidung, über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 25 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet.

ê 2013/33/EU (angepasst)

Artikel 8

Haft

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes 34 ist.

ê 2013/33/EU

(2)In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3)Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,

a)um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;

b)um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn bei dem Antragsteller Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;

ò neu

c)    um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und Fluchtgefahr besteht.

ê 2013/33/EU

ð neu

d)c)um im Rahmen eines Verfahrens ð Grenzverfahrens nach Artikel [41] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] ï über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;

ê 2013/33/EU

e)d)wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger 35 zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;

f)e)wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,

g)f)wenn dies mit Artikel 28 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist 36  XXX/XXX [Dublin-Verordnung], in Einklang steht.

ê 2013/33/EU

ð neu

ð Alle oben genannten ï Haftgründe werden im einzelstaatlichen nationalen Recht geregelt.

ê 2013/33/EU

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.

Artikel 9

Garantien für in Haft befindliche Antragsteller

(1)Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind.

Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer der Haft.

(2)Die Haft der Anstragsteller wird von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet. In der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben.

(3)Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme. Findet eine derartige Überprüfung von Amts wegen statt, so wird so schnell wie möglich nach Beginn der Haft entschieden. Findet die Überprüfung auf Antrag des Antragstellers statt, so wird über sie so schnell wie möglich nach Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens entschieden. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten in ihrem einzelstaatlichen nationalen Recht die Frist fest, in der die gerichtliche Überprüfung von Amts wegen und/oder die gerichtliche Überprüfung auf Antrag des Antragstellers durchzuführen ist.

Falls sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig herausstellt, wird der betreffende Antragsteller unverzüglich freigelassen.

(4)In Haft befindliche Antragsteller werden unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die sie verstehen, oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Gründe für die Haft und die im einzelstaatlichen nationalen Recht vorgesehenen Verfahren für die Anfechtung der Haftanordnung sowie über die Möglichkeit informiert, unentgeltlich Rechtsberatung und vertretung in Anspruch zu nehmen.

(5)Die Haft wird in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen und/oder auf Antrag des betroffenen Antragstellers von einer Justizbehörde überprüft, insbesondere wenn sie von längerer Dauer ist oder sich maßgebliche Umstände ergeben oder neue Informationen vorliegen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Haft auswirken könnten.

(6)Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Haftanordnung nach Absatz 3 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und vertretung in Anspruch nehmen kann. Die Rechtsberatung und vertretung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden.

Die unentgeltliche Rechtsberatung und vertretung erfolgt durch nach einzelstaatlichem nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, die über eine angemessene Qualifikation verfügen und deren Interessen denen der Antragsteller nicht zuwiderlaufen oder nicht zuwiderlaufen könnten.

(7)Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass unentgeltliche Rechtsberatung und vertretung nur gewährt wird

a)für diejenigen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen; und/oder

b)durch Rechtsbeistand oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden.

(8)Ferner können die Mitgliedstaaten

a)für die Gewährung von unentgeltlicher Rechtsberatung und vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu Rechtsberatung und vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;

b)vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.

(9)Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Übernahme solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

(10)Die Verfahren für die Inanspruchnahme von Rechtsberatung und vertretung werden im einzelstaatlichen nationalen Recht geregelt.

Artikel 10

Haftbedingungen

(1)Die Haft der Antragsteller erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so wird der in Haft genommene Antragsteller gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht, und es kommen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen zur Anwendung.

In Haft genommene Antragsteller werden, so weit wie möglich getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt eingereicht haben, untergebracht.

Können in Haft genommene Antragsteller nicht getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen untergebracht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen angewandt werden.

(2)In Haft genommene Antragsteller müssen die Möglichkeit haben, sich an der frischen Luft aufzuhalten.

(3)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die den Hohen FlüchtlingskKommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vertreten, unter Bedingungen, die den Schutz der Privatsphäre garantieren, mit Antragstellern Verbindung aufnehmen und sie besuchen können. Diese Möglichkeit gilt auch für Organisationen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Auftrag des UNHCR auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat tätig sind.

(4)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Familienangehörige, Rechtsbeistand oder Berater und Personen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte einschlägig tätige Nichtregierungsorganisationen vertreten, unter Bedingungen, die den Schutz der Privatsphäre garantieren, mit Antragstellern Verbindung aufnehmen und sie besuchen können. Der Zugang zu der Hafteinrichtung darf nur dann eingeschränkt werden, wenn dies nach Maßgabe des einzelstaatlichen nationalen Rechts objektiv für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Hafteinrichtung erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich behindert oder unmöglich gemacht wird.

(5)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindlichen Antragstellern systematisch Informationen zu den in der Einrichtung geltenden Regeln bereitgestellt und ihnen ihre Rechte und Pflichten in einer Sprache erläutert werden, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen. In begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, von dieser Verpflichtung abweichen, falls der Antragsteller an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Fälle nach Artikel 43 41 der Richtlinie 2013/32/EU Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung].

ê 2013/33/EU (angepasst)

ð neu

Artikel 11

Inhaftnahme von schutzbedürftigen Personen und von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme

(1)Die Gesundheit, auch die psychische Gesundheit, der in Haft genommenen schutzbedürftigen Antragsteller ð mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ï ist ein vorrangiges Anliegen der nationalen Behörden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei in Haft befindlichen schutzbedürftigen Personen ð Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ï regelmäßige Überprüfungen stattfinden und diese Personen in angemessener Weise unterstützt werden, wobei der besonderen Situation der Personen, einschließlich ihrer Gesundheit, Rechnung getragen wird.

ê 2013/33/EU

(2)Minderjährige dürfen nur im äußersten Falle in Haft genommen werden, und nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Eine derartige Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum angeordnet, und es werden alle Anstrengungen unternommen, um die in Haft befindlichen Minderjährigen aus dieser Haft zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen.

ê 2013/33/EU (angepasst)

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Das Wohl des Minderjährigen Ö Kindes Õ nach Maßgabe von Artikel 23 22 Absatz 2 zu berücksichtigen ist ein vorrangiges Anliegen der Mitgliedstaaten.

In Haft befindliche Minderjährige müssen ð ihr Recht auf Bildung wahrnehmen können und ï Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten erhalten.

ê 2013/33/EU

(3)Unbegleitete Minderjährige dürfen nur in Ausnahmefällen in Haft genommen werden. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um unbegleitete Minderjährige so schnell wie möglich aus der Haft zu entlassen.

Unbegleitete Minderjährige werden in keinem Falle in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht.

ê 2013/33/EU (angepasst)

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Unbegleitete Minderjährige werden so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht, die über Personal und Räumlichkeiten verfügen, die das ihren altersgemäßen ð Rechten und ï Bedürfnissen Rechnung tragen trägt, Ö und über Räumlichkeiten, Õ ð die auf unbegleitete Minderjährige abgestimmt sind, ï verfügen.

ê 2013/33/EU

Befinden sich unbegleitete Minderjährige in Haft, stellen die Mitliedstaaten sicher, dass sie von Erwachsenen getrennt untergebracht werden.

(4)In Haft befindliche Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet.

(5)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindliche weibliche Antragsteller getrennt von männlichen Antragstellern untergebracht werden, es sei denn, letztere sind Familienangehörige und alle Betroffenen haben ihre Zustimmung erteilt.

Ausnahmen von Unterabsatz 1 können auch hinsichtlich der Nutzung gemeinsamer Räumlichkeiten gelten, die zur Erholung und für soziale Aktivitäten, einschließlich der Einnahme von Mahlzeiten, bestimmt sind.

(6)In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, von Absatz 2 Unterabsatz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Unterabsatz 1 abweichen, wenn ein Antragsteller an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird; davon ausgenommen sind die Fälle nach Artikel 43 41 der Richtlinie 2013/32/EU Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung].

Artikel 12

Familien

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Einheit einer sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Familie so weit wie möglich zu wahren, wenn den Antragstellern von dem betreffenden Mitgliedstaat Unterkunft gewährt wird. Diese Maßnahmen gelangen mit der Zustimmung der Antragsteller zur Anwendung.

Artikel 13

Medizinische Untersuchungen

Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Antragstellern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen.

Artikel 14

Grundschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger

(1)Die Mitgliedstaaten gestatten minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Bildungssystem, solange keine Ausweisungsmaßnahme gegen sie selbst oder ihre Eltern vollstreckt wird. Der Unterricht kann in Unterbringungszentren erfolgen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Zugang auf das öffentliche Bildungssystem beschränkt bleiben muss.

Die Mitgliedstaaten dürfen eine weiterführende Bildung nicht mit der alleinigen Begründung verweigern, dass die Volljährigkeit erreicht wurde.

(2)Der Zugang zum Bildungssystem darf nicht um mehr als drei Monate, nachdem ein Antrag auf internationalen Schutz von einem Minderjährigen oder in seinem Namen gestellt eingereicht wurde, verzögert werden.

Bei Bedarf werden Minderjährigen Vorbereitungskurse, einschließlich Sprachkursen, angeboten, um ihnen, wie in Absatz 1 vorgesehen, den Zugang zum und die Teilnahme am Bildungssystem zu erleichtern.

(3)Ist der Zugang zum Bildungssystem nach Absatz 1 aufgrund der spezifischen Situation des Minderjährigen nicht möglich, so bietet der betroffene Mitgliedstaat im Einklang mit seinen einzelstaatlichen nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten andere Unterrichtsformen an.

ê 2013/33/EU

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Artikel 15

Beschäftigung

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun ð sechs ï Monate nach der Stellung Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung ð Verwaltungsentscheidung ï erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann.

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Hat der Mitgliedstaat die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel [40 Absatz 1 Buchstaben a bis f] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] beschleunigt, wird kein Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt.

ê 2013/33/EU (angepasst)

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(2) Die Mitgliedstaaten beschließen nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig Ö sorgen Õ für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller ð, denen im Einklang mit Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde ï sorgen.

Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten ð überprüfen, ob eine freie Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen ï Unionsbürger Bürgern der Union, Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhältigen Ö oder durch einen Õ Drittstaatsangehörigen Ö , der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, Õ Vorrang einräumen ð besetzt werden könnte ï.

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(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller in folgenden Bereichen wie eigene Staatsangehörige behandelt werden:

a)Arbeitsbedingungen, unter anderem Arbeitsentgelt und Entlassung, Urlaub und Feiertage sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

b) Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit;

c) allgemeine und berufliche Bildung, ausgenommen Studien- und Unterhaltsbeihilfen und Studien- und Unterhaltsdarlehen oder sonstige Beihilfen und Darlehen für die allgemeine und berufliche Bildung;

d) Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen, wobei Antragstellern, die keine Nachweise für ihre Qualifikationen beibringen können, so weit wie möglich der uneingeschränkte Zugang zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, Validierung und Bestätigung früher erworbener Kenntnisse erleichtert wird;

e) Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Antragsteller wie folgt einschränken:

i)hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe b durch den Ausschluss von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes;

ii)hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe c durch die Beschränkung ihrer Geltung auf die allgemeine und berufliche Bildung, die in direktem Zusammenhang mit der konkreten Erwerbstätigkeit steht;

iii)hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe e durch den Ausschluss von Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit, unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010.

Das Recht auf Gleichbehandlung begründet kein Aufenthaltsrecht, wenn das Recht des Antragstellers auf Verbleib durch eine Entscheidung nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] beendet wurde.

ê 2013/33/EU

(4)(3)Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung in einem Standardverfahren aufschiebende Wirkung haben, bis zum zu dem Zeitpunkt, zu dem die ablehnende Entscheidung zugestellt wird, nicht entzogen werden.

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(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen einem Antragsteller nach Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, in dem in Artikel [29] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Dokument des Antragstellers vermerkt wird, dass dieser zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

ê 2013/33/EU

Artikel 16

Berufliche Bildung

(1)Die Mitgliedstaaten können Antragstellern ungeachtet der Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt den Zugang zur beruflichen Bildung gestatten.

(2)Der Zugang zur beruflichen Bildung im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag wird davon abhängig gemacht, inwieweit der betreffende Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Artikel 15 hat.

ê 2013/33/EU (angepasst)

ð neu

Artikel 17 16

Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab ð dem Zeitpunkt der ï Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ð im Einklang mit Artikel [25] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] ï im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.

ê 2013/33/EU

(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.

ê 2013/33/EU (angepasst)

ð neu

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um schutzbedürftige Personen ð Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ï im Sinne von Artikel 21 und um in Haft befindliche Personen handelt.

(3)Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen sowie die medizinische Versorgung davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet.

(4)Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben.

Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung von dem Antragsteller verlangen.

ò neu

(5)Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, halten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. In jedem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller einen Lebensstandard aufrechterhalten kann, aufgrund dessen seine Existenz gewährleistet und seine körperliche und geistige Gesundheit geschützt sind.

ê 2013/33/EU

ð neu

(6)(5)Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen nationalen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit zu eigenen Staatsangehörigen zuteilwerden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt. ð Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union über die nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten zugrunde gelegten Beträge zur Ermittlung der Höhe der Antragstellern nach diesem Absatz zu gewährenden finanziellen Unterstützung. ï

ê 2013/33/EU (angepasst)

ð neu

Artikel 18 17

Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen

(1)Sofern die Unterbringung als Sachleistung erfolgt, sollte Ö ist Õ ð ein angemessener Lebensstandard zu gewährleisten und ï eine der folgenden Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon Ö zu wählen Õ gewählt werden:

a)Räumlichkeiten zur Unterbringung von Antragstellern für die Dauer der Prüfung eines an der Grenze oder in Transitzonen gestellten Antrags auf internationalen Schutz;

b)Unterbringungszentren, die einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten;

c)Privathäuser, Wohnungen, Hotels oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten.

ê 2013/33/EU

(2)Unbeschadet besonderer Haftbedingungen nach den Artikeln 10 und 11 in Bezug auf die Unterbringung nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass

a)Antragstellern der Schutz ihres Familienlebens gewährleistet wird;

b)Antragsteller die Möglichkeit haben, mit Verwandten, Rechtsbeistand oder Beratern, Personen, die den UNHCR vertreten, und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen in Verbindung zu treten;

c)Familienangehörige, Rechtsbeistand oder Berater, Personen, die den UNHCR vertreten, und einschlägig tätige von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte Nichtregierungsorganisationen Zugang erhalten, um den Antragstellern zu helfen. Der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Antragsteller eingeschränkt werden.

ê 2013/33/EU

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(3)Bei der Unterbringung der Antragsteller in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Räumlichkeiten und Unterbringungszentren ð Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme ï berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von schutzbedürftigen Personen ð Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ï.

(4)Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit ð bei der Unterbringung ï Übergriffe und geschlechtsbezogene Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe und Belästigung in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Räumlichkeiten und Unterbringungszentren verhindert werden.

ê 2013/33/EU

(5)Die Mitgliedstaaten tragen so weit wie möglich dafür Sorge, dass abhängige erwachsene Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten untergebracht werden, die sich bereits in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die für sie entweder nach dem einzelstaatlichen nationalen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich sind.

(6)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Antragstellern, ihren Rechtsbeistand oder Berater über die Verlegung und die neue Adresse zu informieren.

ê 2013/33/EU

ð neu

(7)Das Personal ð , das im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen gewährt, einschließlich des ï in den Unterbringungszentren eingesetzten Personals muss angemessen geschult sein und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im einzelstaatlichen nationalen Recht vorgesehen ist.

ê 2013/33/EU

(8)Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller über einen Beirat oder eine Abordnung der untergebrachten Personen an der Verwaltung der materiellen und der nicht materiellen Aspekte des Lebens in dem Zentrum beteiligen.

(9)In begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere Modalitäten der für die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen festlegen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn

a)eine Beurteilung der spezifischen Bedürfnisse des Antragstellers gemäß Artikel 22 21 erforderlich ist;

b)die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind.

ê 2013/33/EU

ð neu

Bei derartig solchen anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen die Grundbedürfnisse gedeckt ð der Zugang zu medizinischer Versorgung nach Artikel 18 und ein menschenwürdiger Lebensstandard für alle Antragsteller gewährleistet ï .

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Wenn ein Mitgliedstaat auf diese außergewöhnlichen Maßnahmen zurückgreift, setzt er die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union davon in Kenntnis. Außerdem unterrichtet er die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union, sobald die Gründe für die Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr bestehen.

Artikel 17a

Im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat

(1)Ein Antragsteller hat in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17.

(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen menschenwürdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.

(3) Die Mitgliedstaaten gewähren Minderjährigen bis zu deren Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen.

ê 2013/33/EU (angepasst)

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Artikel 19 18 

Medizinische Versorgung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ð , unabhängig davon, wo sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben, ï die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und Ö , einschließlich Õ schwerern psychischern Störungen, umfasst.

ê 2013/33/EU

(2) Die Mitgliedstaaten gewähren Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung.

ê 2013/33/EU (angepasst)

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KAPITEL III

Ö ERSETZUNG, Õ EINSCHRÄNKUNG ODER ENTZUG DER IM RAHMEN DER AUFNAHME GEWÄHRTEN MATERIELLEN LEISTUNGEN

Artikel 20 19

Ö Ersetzung, Õ Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen

(1)ð In Bezug auf Antragsteller, die sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, ï können Ddie Mitgliedstaaten können ð in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen ï

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a)Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel, die in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt werden, durch im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen ersetzen oder

ê 2013/33/EU (angepasst)

ð neu

b)die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ð Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs ï einschränken oder in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen.

(2)Ö Absatz 1 findet Anwendung Õ, wenn ein Antragsteller

a)den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben ð , oder flieht ï; oder

b)seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens während einer im einzelstaatlichen nationalen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt; oder

c)einen Folgeantrag nach Artikel 2 Buchstabe q [4 Absatz 2 Buchstabe i] der Riehtlinie 2013/32/EU Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] gestellt hat. oder

Ö d) verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch bei der Aufnahme zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist oder Õ

ò neu

e)grob gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich grob gewalttätig verhalten hat oder

f)nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt oder

g)die Pflicht nach Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] nicht erfüllt, sich ohne hinreichenden Grund in einen anderen Mitgliedstaat begeben und dort einen Antrag gestellt hat oder

h)zurückgeschickt wurde, nachdem er in einen anderen Mitgliedstaat geflohen war.

ê 2013/33/EU (angepasst)

ð neu

Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die ð ersetzt, ï entzogen oder eingeschränkt worden sind.

(2)Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken, wenn sie nachweisen können, dass der Antragsteller ohne berechtigten Grund nicht so bald wie vernünftigerweise möglich nach der Ankunft in dem betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

(3)Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch bei der Aufnahme zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist.

(4)Die Mitgliedstaaten können Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen.

(3)(5)Entscheidungen über ð die Ersetzung, ï die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch Ö auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls Õ getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 21 genannten Personen ð Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ï, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 18 in jedem Fall Zugang zur medizinischenr Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.

(4)(6)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht ð ersetzt, ï entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 3 5 ergeht.

KAPITEL IV

BESTIMMUNGEN FÜR SCHUTZBEDÜRFTIGE PERSONEN Ö ANTRAGSTELLER MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN BEI DER AUFNAHME Õ

Artikel 21 20

Ö Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme Õ Allgemeiner Grundsatz

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in dem einzelstaatlichen im nationalen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von ð Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ï schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien.

Artikel 22 21

Beurteilung der besonderenr Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen bei der Aufnahme

(1)Um Artikel 21 20 wirksam umzusetzen, beurteilen die Mitgliedstaaten ð systematisch ï, ob der Antragsteller ein Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist. Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner, welcher Art diese Bedürfnisse sind.

Diese Beurteilung wird ð so bald wie möglich ï innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in die Wege geleitet und kann in die bestehenden einzelstaatlichen nationalen Verfahren ð oder in die Prüfung nach Artikel [19] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] ï einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen nach Maßgabe dieser Richtlinie dafür, dass derartigen besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme auch dann Rechnung getragen wird, wenn sie erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens zutage treten.

ê 2013/33/EU

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung, die Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nach dieser Richtlinie gewährt wird, ihren Bedürfnissen während der gesamten Dauer des Asylverfahrens Rechnung trägt und ihre Situation in geeigneter Weise verfolgt wird.

ò neu

(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Personal der in Artikel 26 genannten Behörden

a)dafür geschult ist und weiter geschult wird, erste Anzeichen besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme zu erkennen und den ermittelten Bedürfnissen Rechnung zu tragen,

b)Angaben über die besonderen Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme in die Akte des Antragstellers aufnimmt, zusammen mit einer Beschreibung der unter Buchstabe a genannten Anzeichen sowie Empfehlungen zur Art der Unterstützung, die der Antragsteller benötigen könnte,

c)Antragsteller für die weitere Untersuchung ihres geistigen und körperlichen Zustands an einen Arzt oder Psychologen überweist, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Antragsteller möglicherweise Folter, Vergewaltigung oder eine andere schwere Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten hat und dass sich dies auf seine Bedürfnisse bei der Aufnahme auswirken könnte, und

d)dem Ergebnis dieser Untersuchung Rechnung trägt, wenn über die besondere Unterstützung bei der Aufnahme entschieden wird, die dem Antragsteller gewährt werden könnte.

ê 2013/33/EU

ð neu

(3)(2)Die in Absatz 1 vorgesehene Beurteilung muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens erfolgen.

(4)(3)Nur schutzbedürftige Personen nach Maßgabe von Artikel 21 ð Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ï können als Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme betrachtet werden und erhalten dann die in dieser Richtlinie vorgesehene spezifische Unterstützung erhalten.

ê 2013/33/EU

(5)(4)Die in Absatz 1 vorgesehene Beurteilung lässt die Bewertung des Bedarfs an internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] unberührt.

Artikel 23 22

Minderjährige

(1)Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard.

(2)Bei der Würdigung des Kindeswohls tragen die Mitgliedstaaten insbesondere folgenden Faktoren Rechnung:

a)der Möglichkeit der Familienzusammenführung;

b)dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrunds;

c)Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr, vor allem wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte;

d)den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(3)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten in den Räumlichkeiten und Unterbringungszentren gemäß Artikel 18 17 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie zu Aktivitäten im Freien erhalten.

(4)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben, Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können und dass im Bedarfsfall eine geeignete psychologische Betreuung und eine qualifizierte Beratung angeboten wird.

ê 2013/33/EU (angepasst)

ð neu

(5)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Antragstellern oder minderjährige Antragsteller zusammen mit ihren Eltern, ihren unverheirateten minderjährigen Geschwistern oder dem Erwachsenen, der nach dem einzelstaatlichen nationalen Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats Ö für sie und ihre unverheirateten minderjährigen Geschwister Õ verantwortlich ist, untergebracht werden, sofern es dem Wohl der betreffenden Minderjährigen dient.

(4)(6)Das Betreuungspersonal für ð Minderjährige, einschließlich ï unbegleiteter Minderjähriger, ð darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben und ï muss im Hinblick auf die ðRechte und ï Bedürfnisse von Minderjährigen ð unbegleiteter Minderjähriger, einschließlich der gegebenenfalls anwendbaren Kinderschutznormen, ï adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden Ö kontinuierlich in geeigneter Weise geschult werden Õ; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im einzelstaatlichen nationalen Recht definiert ist.

ê 2013/33/EU (angepasst)

ð neu

Artikel 24 23

Unbegleitete Minderjährige

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich ð , spätestens aber fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjährigen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ï dafür, dass ein Vertreter Ö Vormund Õ bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. ð Der nach Artikel [22] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] bestellte Vormund kann diese Aufgaben wahrnehmen. ï Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vertreters Ö Vormunds Õ informiert. Ö Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Õ Der Ö Vormund Õ Vertreter muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 22 23 Absatz 2 wahrnehmen, und entsprechend versiert sein ð und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben ï. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Artikel 22 23 Absatz 2 Buchstabe b zu gewährleisten, wechselt die als Ö Vormund Õ Vertreter handelnde Person nur im Notfall. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, kommen als Vertreter nicht in Betracht ð werden nicht zum Vormund bestellt ï.

Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßig Bewertungen vor, auch was die Verfügbarkeit der Mittel betrifft, die für die Vertretung des unbegleiteten Minderjährigen erforderlich sind.

ò neu

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Vormund keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger gleichzeitig anvertraut wird, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen.

ê 2013/33/EU

(2)Unbegleitete Minderjährige, die einen Antrag auf internationalen Schutz beantragt gestellt haben, werden ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist oder geprüft wird, verlassen müssen, untergebracht:

a)bei erwachsenen Verwandten;

b)in einer Pflegefamilie;

c)in AufnahmeUnterbringungszentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige;

d)in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.

Die Mitgliedstaaten können unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren in AufnahmeUnterbringungszentren für erwachsene Antragsteller unterbringen, wenn dies gemäß Artikel 22 23 Absatz 2 ihrem Wohl dient.

Geschwister sollen möglichst zusammenbleiben, wobei das Wohl des betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und sein Reifegrad, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(3)Die Mitgliedstaaten beginnen – erforderlichenfalls mit Unterstützung internationaler oder anderer einschlägig tätiger Organisationen – baldmöglichst nach Eingang Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz mit der Suche nach Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen und tragen gleichzeitig für sein Wohl Sorge. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, um ihre Sicherheit nicht zu gefährden.

ê 2013/33/EU

ð neu

Artikel 25 24

Opfer von Folter und Gewalt

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die ð geschlechtsbezogene Gewalt, ï Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die Behandlung – insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung – erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist.

ê 2013/33/EU

(2)Das Betreuungspersonal für Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten muss im Hinblick auf die Bedürfnisse der Opfer adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im einzelstaatlichen nationalen Recht definiert ist.

ê 2013/33/EU

ð neu

KAPITEL V

RECHTSBEHELFE

Artikel 26 25

Rechtsbehelfe

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, ð der Ersetzung, ï dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen nationalen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.

ê 2013/33/EU

(2)Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers.

Die unentgeltliche Rechtsberatung und vertretung erfolgt durch nach einzelstaatlichem nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten.

(3)Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass die unentgeltliche Rechtsberatung und vertretung nur gewährt wird

a)für diejenigen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen;, und/oder

b)durch Rechtsbeistand oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass unentgeltliche Rechtsberatung und vertretung nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn eine zuständige Stelle der Auffassung ist, dass der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg haben. In einem solchen Fall sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Rechtsberatung und vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird und der Antragsteller auch weiterhin einen wirksamen Rechtsschutz genießt.

(4)Ferner können die Mitgliedstaaten

a)für die unentgeltliche Rechtsberatung und vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu Rechtsberatung und vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;

b)vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.

(5)Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Übernahme solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

(6)Die Verfahren für die Inanspruchnahme von Rechtsberatung und vertretung werden im einzelstaatlichen nationalen Recht geregelt.

KAPITEL VI

MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER EFFIZIENZ DES AUFNAHMESYSTEMS

Artikel 27 26

Zuständige Behörden

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Behörden für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über jegliche Änderungen, die diese Behörden betreffen, in Kenntnis.

ê 2013/33/EU

ð neu

Artikel 28 27

System zur Lenkung, Überwachung und Steuerung

(1)Die Mitgliedstaaten führen im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen Struktur Mechanismen ein, um eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile sicherzustellen. ð Die Mitgliedstaaten berücksichtigen [die operativen Normen für die Aufnahmebedingungen und die Indikatoren, die vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen / von der Asylagentur der Europäischen Union ausgearbeitet wurden,] sowie sonstige die Aufnahmebedingungen betreffende operative Normen, Indikatoren und Leitlinien, die nach Artikel [12] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] festgelegt wurden. ï

(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des Vordrucks in Anhang I spätestens am 20. Juli 2016 die entsprechenden Informationen. ð Die Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten werden nach dem in [Kapitel 5] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] vorgesehenen Verfahren kontrolliert und bewertet. ï

ò neu

Artikel 28

Notfallplanung

(1)Jeder Mitgliedstaat arbeitet einen Notfallplan aus, in dem die geplanten Maßnahmen festgelegt sind, die zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme von Antragstellern nach dieser Richtlinie zu treffen sind, wenn der Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert ist. Unter Personen, die internationalen Schutz beantragen, sind diejenigen zu verstehen, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, einschließlich derjenigen, für die der Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] unter Berücksichtigung des in Kapitel VII der genannten Verordnung umrissenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung zuständig ist.

(2)Der erste Notfallplan wird unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union auszuarbeitenden Musters erstellt und der Asylagentur der Europäischen Union spätestens am [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] mitgeteilt. Danach wird der Asylagentur der Europäischen Union alle zwei Jahre ein aktualisierter Notfallplan mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union in Kenntnis, wenn ihr Notfallplan aktiviert wird.

(3)Die Notfallpläne und insbesondere die Angemessenheit der nach den Plänen getroffenen Maßnahmen werden nach dem in [Kapitel 5] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] vorgesehenen Verfahren kontrolliert und bewertet.

ê 2013/33/EU (angepasst)

ð neu

Artikel 29

Personal und Ressourcen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie anwenden, die nötige GrundaAusbildung erhalten haben, um den Bedürfnissen männlicher und weiblicher Antragsteller gerecht werden zu können. ð Zu diesem Zweck integrieren die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] das von der Asylagentur der Europäischen Union ausgearbeitete europäische Schulungsprogramm für den Asylbereich in die Ausbildung ihres Personals. ï

(2)Die Mitgliedstaaten stellen die Ressourcen bereit, die im Zusammenhang mit dem nationalen Recht zur Anwendung dieser Richtlinie erforderlich sind.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Berichterstattung Ö Monitoring und Evaluierung Õ

Die Kommission erstattet Ö legt Õ dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 20. Juli 2017 ð [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] ï Ö und danach mindestens alle fünf Jahre einen Õ Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie Ö vor Õ und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ð auf Verlangen der Kommission ï bis zum 20. Juli 2016 ð [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle fünf Jahre ï alle die für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Ö erforderlichen Õ Informationen.

Nach Vorlage des ersten Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

Artikel 31

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 und Anhang I Ö 1 bis 8, 11, 15 bis 25 und 27 bis 30 Õ bis spätestens 20. Juli 2015 zum Ö [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Õ nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 32

Aufhebung

Die Richtlinie 2003/9/EG Ö 2013/33/EU Õ wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in einzelstaatliches nationales Recht mit Wirkung vom 21. Juli 2015 Ö [Tag nach dem in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten TagÕ aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II III zu lesen.

Artikel 33

Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 13 und 29 gelten ab dem 21. Juli 2015.

Artikel 34

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

ê 2013/33/EU

ANHANG I

Vordruck für die Mitteilung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 Absatz 2 zu übermittelnden Informationen

Nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Zeitpunkt übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission erneut diese Informationen, wenn sich die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wesentlich geändert haben, so dass die mitgeteilten Informationen überholt sind.

1.Bitte erläutern Sie auf der Grundlage von Artikel 2 Buchstabe k und Artikel 22 die verschiedenen Schritte zur Ermittlung von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme; bitte geben Sie dabei auch an, zu welchem Zeitpunkt hiermit begonnen wird und inwieweit solchen Bedürfnissen Rechnung getragen wird, insbesondere im Falle von unbegleiteten Minderjährigen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, und Opfern des Menschenhandels.

2.Bitte machen Sie umfassende Angaben zu Art, Bezeichnung und Form der Dokumente, auf die in Artikel 6 verwiesen wird.

3.Bitte geben Sie unter Bezugnahme auf Artikel 15 an, inwieweit an den Arbeitsmarktzugang für Antragsteller bestimmte Bedingungen geknüpft sind, und erläutern Sie solche Beschränkungen im Einzelnen.

4.Bitte machen Sie unter Bezugnahme auf Artikel 2 Buchstabe g Angaben zu der Form, in der im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen gewährt werden (d. h. in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination derartiger Leistungen), und geben Sie die Höhe des Geldbetrags an, den Antragsteller zur Deckung des täglichen Bedarfs erhalten.

5.Bitte erläutern Sie – soweit zutreffend – unter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 5 die Höhe des/der nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder der Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats zugrunde gelegte(n) Betrags/Beträge zur Ermittlung des Umfangs der Antragstellern zu gewährenden finanziellen Unterstützung. Sofern Antragsteller im Vergleich zu Staatsangehörigen weniger günstig behandelt werden, sind die Gründe hierfür zu erläutern.

ê 2013/33/EU (angepasst)

ANHANG I II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie

(gemäß Artikel 32)

Richtlinie 2003/9/EG des Rates

(ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18 ).

TEIL B

Frist für die Umsetzung in einzelstaatliches nationales Recht

(gemäß Artikel 31)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

2003/9/EG

6. Februar 2005

Ö 2013/33/EU Õ

Ö 20. Juli 2015 Õ

_____________

ê 2013/33/EU (angepasst)

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2003/9/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 einleitender Satzteil

Artikel 2 einleitender Satzteil

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe d einleitender Satzteil

Artikel 2 Buchstabe c einleitender Satzteil

Artikel 2 Buchstabe d Ziffer i

Artikel 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe d Ziffer ii

Artikel 2 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe c dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstaben e, f und g

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe l

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absätze 1 bis 5

Artikel 6 Absätze 1 bis 5

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absätze 4 bis 6

Artikel 7 Absätze 3 bis 5

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 12

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 13 Absätze 1 bis 4

Artikel 17 Absätze 1 bis 4

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satzteil Buchstaben a und b

Artikel 18 Absatz 2 einleitender Satzteil Buchstaben a und b

Artikel 14 Absatz 7

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 18 Absatz 7

Artikel 14 Absatz 6

Artikel 18 Absatz 8

Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 1 einleitender Satzteil erster Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 9 Unterabsatz 1 einleitender Satzteil Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absatz 9 Unterabsatz 2

Artikel 15

Artikel 19

Artikel 16 Absatz 1 einleitender Satzteil

Artikel 20 Absatz 1 einleitender Satzteil

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 20 Absätze 2 und 3

Artikel 16 Absätze 3 bis 5

Artikel 20 Absätze 4 bis 6

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 21

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 22

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23 Absätze 2 und 3

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 23 Absatz 5

Artikel 19

Artikel 24

Artikel 20

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 26 Absätze 2 bis 5

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 6

Artikel 22

Artikel 27

Artikel 23

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 24

Artikel 29

Artikel 25

Artikel 30

Artikel 26

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 27

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 28

Artikel 34

Anhang I

Anhang II

Anhang III

é

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2013/33/EU

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 einleitender Satzteil

Artikel 2 einleitender Satzteil

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absätze 1 bis 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 7 Absätze 4 und 5

Artikel 7 Absätze 4 und 5

Artikel 7 Absätze 7 und 8

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 16

Artikel 17 Absätze 1 bis 4

Artikel 16 Absätze 1 bis 4

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 6

Artikel 18 Absätze 1 bis 8

Artikel 17 Absätze 1 bis 8

Artikel 18 Absatz 9 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 17 Absatz 9 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 17 Absatz 9 Unterabsatz 3

Artikel 17a

Artikel 19

Artikel 18

Artikel 20 einleitender Satzteil

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben e bis h

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 5

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 6

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 21

Artikel 20

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 22 Absätze 2 bis 4

Artikel 21 Absätze 3 bis 5

Artikel 23 Absätze 1 bis 5

Artikel 22 Absätze 1 bis 5

Artikel 22 Absatz 6

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absätze 2 und 3

Artikel 23 Absätze 2 und 3

Artikel 24 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 6

Artikel 25

Artikel 24

Artikel 26

Artikel 25

Artikel 27

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 29

Artikel 30 Absätze 1 und 2

Artikel 30 Absätze 1 und 2

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 31

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 32

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 33

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 34

Artikel 34

Anhang I

Anhang II

Anhang I

Anhang III

Anhang II

_____________

(1) COM(2015) 240 final.
(2) COM(2016) 197 final.
(3) COM(2016) 270 final.
(4) COM(2016) 272 final.
(5) COM(2016) 271 final.
(6) ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60.
(7) ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.
(8) ABl. C […] vom […], S. […].
(9) ABl. C […] vom […], S. […].
(10) ABl. C […] vom […], S. […].
(11) ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96.
(12) COM(2015) 240 final.
(13) Belgien, Bulgarien, Schweiz, Tschechische Republik, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden.
(14) Zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus für Frauen, die geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt waren, und unter Berücksichtigung der Vorschläge der Kommission für Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss des Übereinkommens von Istanbul sollte bei der Auslegung und Anwendung der Richtlinie ein gleichstellungsorientierter Ansatz verfolgt werden.
(15) ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
(16) ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1.
(17) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375.
(18) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 18.
(19) ABl. C […] vom […], S. […].
(20) ABl. C […] vom […], S. […].
(21) ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.
(22) Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
(23) COM(2016) 197 final.
(24) EUCO 19.2.2016, SN 1/16.
(25) EUCO 12/1/16.
(26) ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60.
(27) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
(28) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(29) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(30) ABl. C […] vom […], S. […].
(31) ABl. C […] vom […], S. […].
(32) ABl. C […] vom […], S. […].
(33) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 1).
(34) Siehe Seite 60 dieses Amtsblatts.
(35) Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1).
(36) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.
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