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Document 52016AE2343
Opinion of the European Economic and Social Committee on the Communication from the Commission to the European Parliament, the Council and the European Economic and Social Committee on an action plan on VAT: Towards a single EU VAT area — Time to decide [COM(2016 148 final]
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer — Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen [COM(2016) 148 final]
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer — Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen [COM(2016) 148 final]
ABl. C 389 vom 21.10.2016, p. 43–49
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 389/43 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer — Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen
[COM(2016) 148 final]
(2016/C 389/06)
Berichterstatter: |
Daniel MAREELS |
Mitberichterstatter: |
Giuseppe GUERINI |
Die Europäische Kommission beschloss am 2. Mai 2016, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer — Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen
[COM(2016) 148 final].
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 29. Juni 2016 an.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 518. Plenartagung am 13./14. Juli 2016 (Sitzung vom 13. Juli 2016) mit 113 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 1 Enthaltung folgende Stellungnahme:
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.1. |
Der EWSA begrüßt den Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer, der darauf abzielt, eine endgültige Mehrwertsteuerregelung für die EU festzulegen, und befürwortet sowohl die Zielsetzungen der Kommission als auch den von ihr auf kurze und mittlere Sicht verfolgten, auf vier Pfeilern beruhenden Ansatz. Die Herausforderung besteht nun darin, qualitative Fortschritte („Quantensprung“) zu machen, um so den Binnenmarkt zu stärken und einen Beitrag zu Beschäftigung, Wachstum, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. |
1.2. |
Für den EWSA ist es wichtig, sich bei Umsetzung der einzelnen Elemente des Aktionsplans bewusst zu sein, dass sie ein untrennbares Ganzes bilden. Dies gilt insbesondere für den Übergang zur endgültigen Mehrwertsteuerregelung. Dieser Übergang, der im Aktionsplan erst in einer zweiten Phase vorgesehen und an die Bedingung einer individuellen Bewertung durch die einzelnen Mitgliedstaaten geknüpft ist, muss in jedem Fall innerhalb einer angemessenen Frist vollzogen werden, andernfalls könnte die Verwirklichung der gesteckten Ziele gefährdet sein. |
1.3. |
Im Hinblick auf die im Aktionsplan vorgesehene erste Phase, die sich gegenwärtig nur auf bestimmte Lieferungen von Waren beschränkt, fordert der EWSA alle Interessenträger auf, zu prüfen, wie die Dienstleistungen schneller in die neue Regelung eingebunden werden können, denn dadurch würden sich auch die Probleme im Zusammenhang mit dieser (Übergangs-)Phase verringern. Darüber hinaus könnten Methoden erwogen werden, um die Finanzdienstleistungen generell der Mehrwertsteuer zu unterwerfen. |
1.4. |
Nach Ansicht des EWSA muss die Umgestaltung der derzeit geltenden Reglung zu einem endgültigen Mehrwertsteuersystem führen, das eindeutig, kohärent, solide und ausgewogen sowie verhältnismäßig und zukunftssicher („future proof“) ist. In diesem Zusammenhang befürwortet der EWSA den Vorschlag, das Bestimmungslandprinzip zur Grundlage des endgültigen Mehrwertsteuersystems zu machen, weil dadurch für alle Anbieter auf dem gleichen nationalen Markt gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen werden, während gleichzeitig die Marktverzerrungen zurückgehen. |
1.5. |
Große Aufmerksamkeit muss nach Ansicht des EWSA auch einem geeigneten Umfeld für die Unternehmen und insbesondere für die KMU geschenkt werden. Ungeachtet der im Aktionsplan aufgeführten Innovationen und Vereinfachungen geben die komplexe und komplizierte künftige Regelung sowie der hohe Verwaltungsaufwand, der mit ihrer Anwendung einhergehen kann, Grund zu großer Besorgnis. |
1.6. |
Unbeschadet der Klarheit und Rechtssicherheit, die bei der Ausarbeitung der endgültigen MwSt.-Regelung im Vordergrund stehen müssen, spricht sich der EWSA dafür aus, weitere Überlegungen zu zusätzlichen Vereinfachungen und einer Verringerung des Verwaltungsaufwands anzustellen, wobei ein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichteter Ansatz zugunsten der KMU in Erwägung gezogen werden kann, ohne dadurch jedoch der Ausgewogenheit und der übrigen wesentlichen Merkmale des endgültigen MwSt.-Systems Abbruch zu tun. Sie sollten am besten von Anfang an in die Konzipierung dieses Systems einbezogen werden. |
1.7. |
Darüber hinaus sollte erwogen werden, nützliche Informationen für Unternehmen umfassend und auf moderne Weise zur Verfügung zu stellen, etwa über ein Webportal. Das sollte insbesondere kleinen Unternehmen dabei helfen, unter gleichen Bedingungen mit anderen Unternehmen und mit Anbietern des öffentlichen Sektors zu konkurrieren. Generell geht es darum, grenzübergreifende Tätigkeiten innerhalb der EU für alle Unternehmen und insbesondere für KMU einfacher und attraktiver zu machen. |
1.8. |
Der EWSA begrüßt die Tatsache, dass die Kommission der Schließung der MwSt.-Lücke und der Betrugsanfälligkeit dieser Steuer besonderes Augenmerk widmet, insbesondere jetzt, da die Summen, um die es dabei geht, sich auf bis zu 170 Mrd. EUR pro Jahr belaufen. Es ist wichtig, dieser Zielsetzung vorrangige Bedeutung beizumessen und zu raschen Ergebnissen zu kommen, beispielsweise durch eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen, mit den Zollbehörden in der EU und mit Drittländern, durch effizientere Steuerbehörden und eine Stärkung der Rolle von Eurofisc sowie durch eine bessere freiwilligere Einhaltung der Vorschriften und eine wirksamere Steuererhebung. |
1.8.1. |
Nach Ansicht des EWSA müssen die Mitgliedstaaten die personellen, finanziellen und technischen Kapazitäten ihrer Steuerverwaltungen in allen Bereichen erhöhen. Auf diese Weise sollen sie in die Lage versetzt werden, ihren Beitrag zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der neuen Regelung zu leisten, so dass auch der Betrug zurückgeht. |
1.8.2. |
Unbeschadet der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen auf diesem Gebiet fragt sich der EWSA, ob nicht noch weitere oder andere Mittel erforderlich sind, etwa ein automatischer Informationsaustausch im Bereich der direkten Steuern, wie er in jüngster Zeit in einigen internationalen Vereinbarungen festgelegt wurde. |
1.8.3. |
In diesem Sinne muss nach Ansicht des EWSA den spezifischen Merkmalen und Eigenschaften des endgültigen MwSt.-Systems im Hinblick auf die Betrugsanfälligkeit große Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die neuen Vorschriften, eine angemessene Überwachung und eine verstärkte Kontrolle einschließlich der erforderlichen Ressourcen für ihre Durchführung, zu denen auch rechtliche Schritte gehören, müssen letztendlich zu einem ausgewogeneren und korrekter angewandten MwSt.-System führen. In diesem Zusammenhang muss auch die bestehende Freistellung für kleine Sendungen von Anbietern aus Drittstaaten auf den Prüfstand gestellt werden, doch spricht sich der EWSA hier für einen differenzierten Ansatz aus. |
1.9. |
Die konkrete Betrugsbekämpfung sollte nach Ansicht des EWSA zielgerichtet und auf Grundlage der Verhältnismäßigkeit gestaltet werden. Redliche Unternehmen müssen geschützt werden, und es dürfen ihnen keine neuen unverhältnismäßigen Maßnahmen auferlegt werden. |
1.10. |
Der EWSA begrüßt, dass die Kommission einen der Schwerpunkte auf die neuen Entwicklungen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und der Unternehmensformen legt. Es kommt darauf an, hier für alle Beteiligten Klarheit und Deutlichkeit zu schaffen, wobei gleichzeitig die Gleichbehandlung aller Anbieter gewährleistet sein muss, unabhängig davon, ob sie diesen Entwicklungen folgen oder eher an den herkömmlichen Wegen und Formen festhalten und für alle ihre Tätigkeiten, unabhängig davon, ob sie grenzübergreifend sind oder nicht. |
1.11. |
Im Hinblick auf die höhere Flexibilität der Mitgliedstaaten in Bezug auf die ermäßigten Mehrwertsteuersätze und die im Aktionsplan enthaltenen zwei Optionen behält sich der EWSA seinen Standpunkt vor, da weitere Informationen über die vorgeschlagenen Möglichkeiten, die Art und Weise, wie sie umgesetzt werden sollen, und die für sie geltenden Regeln erforderlich sind. Daher beschränkt sich der EWSA an dieser Stelle darauf, eine Reihe von Kriterien für die künftige Regelung anzuführen. Dabei müssen Flexibilität und Rechtssicherheit Hand in Hand gehen, die Regelung muss transparent sein, und aus Gründen der Einfachheit muss die Zahl der ermäßigen Mehrwertsteuersätze und der Ausnahmeregelungen beschränkt werden. Unter den gegebenen Umständen und auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen gibt der EWSA Option 1 den Vorzug, da sie den vorgenannten Kriterien am ehesten entspricht. |
2. Hintergrund (1)
2.1. |
In ihrem Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer legt die Kommission dar, wie die Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraums vonstattengehen soll. Dieser Raum soll eine Stütze für den Binnenmarkt sein, zur Förderung von Beschäftigung, Wachstum, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit beitragen und so den Erfordernissen des 21. Jahrhunderts gerecht werden. Das neue System muss einfacher, betrugssicherer und benutzerfreundlicher sein. |
2.2. |
Das derzeitige Mehrwertsteuersystem ist stark fragmentiert und sehr kompliziert, vor allem mit Blick auf den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr. Es hat nicht mit den Herausforderungen der heutigen globalisierten, digitalen und mobilen Wirtschaft Schritt halten können. Es klafft eine große Lücke zwischen den erwarteten und den tatsächlichen MwSt.-Einnahmen (die „Mehrwertsteuerlücke“), und das System ist anfällig für Betrug. |
2.3. |
Der vorgeschlagene Ansatz zielt auf die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems, auf einen Neustart ab. Andere Ansätze werden nicht als echte Alternative angesehen. Änderungen des Systems erfordern die Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten. |
2.4. |
Der Aktionsplan umfasst vier Komponenten und mindestens 27 Maßnahmen (2). Einige von ihnen sind in Übereinstimmung mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung (REFIT) entwickelt worden. |
2.4.1. |
Das Kernstück und damit auch den wichtigsten Teil des Aktionsplans bilden zweifellos die zentralen Grundsätze für einen künftigen einheitlichen Mehrwertsteuerraum. Ziel ist es, 2017 einen Legislativvorschlag für eine abschließende Regelung vorzulegen. |
2.4.1.1. |
Dieses endgültige Mehrwertsteuersystem wird auf dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland der Waren und Dienstleistungen (3) beruhen, weil sich das Ursprungslandprinzip als nicht realisierbar erwiesen hat. Dies gilt für alle Tätigkeiten einschließlich des grenzübergreifenden Handels. Die Art der Steuererhebung wird Schritt für Schritt zu einem System weiterentwickelt, das weniger anfällig für Betrug ist. Diese Vorschläge sollen in zwei Schritten umgesetzt werden. |
2.4.2. |
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von vor Kurzem abgeschlossenen und laufenden Initiativen. Sie betreffen:
|
2.4.3. |
Das größte Paket betrifft die dringenden Maßnahmen zur Schließung der Mehrwertsteuerlücke und zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs. Hier liegt der Schwerpunkt auf:
|
2.4.4. |
Schließlich geht es auch darum, auf längere Sicht zu einem moderneren Ansatz für die Festsetzung der Mehrwertsteuersätze zu gelangen. Ziel ist es, den Mitgliedstaaten mehr Freiheit und Flexibilität bei der Festsetzung der Mehrwertsteuersätze zu geben, insbesondere in Bezug auf die ermäßigten Steuersätze. Entsprechende Initiativen werden 2017 vorgelegt. |
3. Bemerkungen und Kommentare
3.1. Der Aktionsplan
3.1.1. |
Der EWSA begrüßt den Aktionsplan zur Schaffung eines einheitlichen Mehrwertsteuerraums in der EU. Es ist ein ehrgeiziger, dringend erforderlicher Aktionsplan, der sich nahtlos in den Aufbau eines moderneren und wettbewerbsfähigeren Binnenmarkts einfügt. |
3.1.2. |
Der EWSA befürwortet das auf vier Komponenten (4) beruhende Konzept und den Ansatz einer zeitlich differenzierten Umsetzung auf kurze und mittlere Sicht. Ziel ist es, die Schwächen und Lücken der bestehenden Übergangsregelung zu beseitigen und im Einklang mit den Erfordernissen eines Binnenmarkts qualitative Fortschritte („Quantensprung“) zu machen. |
3.1.3. |
Der Ausschuss befürwortet den Vorschlag, dass das endgültige Mehrwertsteuersystem auf dem Bestimmungslandprinzip beruhen soll. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen, dass das neue System eindeutig, kohärent, solide und ausgewogen sowie verhältnismäßig und zukunftssicher sein muss. In diesem Zusammenhang fordert der EWSA die Europäische Kommission auf, vorsichtshalber die Möglichkeit der Einführung eines generellen Systems zur allgemeinen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (5) für alle grenzüberschreitenden Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) in Erwägung zu ziehen. Obwohl das Verfahren zur allgemeinen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in einigen Mitgliedstaaten bereits genutzt wird, um den Mehrwertsteuerbetrug im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftszweigen zu verringern, könnte eine generelle Anwendung dieses Grundsatzes zu einer Verlagerung des Risikos von Mehrwertsteuerbetrug auf die Einzelhandelsstufe führen. |
3.1.4. |
Es ist wichtig, dass dieser Übergang zu einer endgültigen Regelung gut flankiert wird. Dabei ist es von großer Bedeutung, die Leistungsfähigkeit der nationalen Steuerverwaltungen und ihre grenzübergreifende Zusammenarbeit zu verbessern und dafür Sorge zu tragen, dass das Problem der Betrugsanfälligkeit des Systems angegangen wird. Im Hinblick auf eine effizientere Erhebung der Mehrwertsteuer und zur Bekämpfung von Betrug ist es wichtig, die Entwicklung und den Austausch bewährter Verfahrensweisen in der gesamten EU zu fördern. So könnte auch erwogen werden, Fristen für die Mehrwertsteuerabrechnung zwischen den Mitgliedstaaten einzuführen. Es muss alles daran gesetzt werden, die Mehrwertsteuerlücke so weit wie möglich zu schließen. Dies sollte sowohl im Interesse der Behörden liegen (korrektes MwSt.-Aufkommen!) als auch dazu führen, dass die Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter möglichst gleich sind. |
3.1.5. |
Gleichzeitig ist es von größter Bedeutung, das System unternehmerfreundlicher zu gestalten. Dabei müssen Klarheit und Rechtssicherheit im Vordergrund stehen. Wichtig ist auch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands, insbesondere für KMU, ohne jedoch Abstriche bei der Ausgewogenheit und den anderen grundlegenden Merkmalen (6) des endgültigen MwSt.-Systems zu machen. In diesem Zusammenhang sollten Anstrengungen unternommen werden, um einheitliche Formulare für MwSt.-Erstattungen zu entwickeln, Rückzahlungen fristgerecht vorzunehmen und ein zugängliches System von Mehrwertsteuersätzen zu schaffen. |
3.1.6. |
Nach dem Bestimmungslandprinzip sind die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Steuersätze frei, was jedoch nicht zu Fragmentierung und übermäßiger Komplexität führen darf. Ein verhältnismäßiger Ansatz zugunsten der KMU ist angezeigt. Zudem sollte sowohl den jüngsten Entwicklungen im grenzübergreifenden Handel sowie in der digitalen und mobilen Wirtschaft als auch allen bestehenden und neuen Unternehmensformen Rechnung getragen werden. |
3.1.7. |
Nach Auffassung des EWSA müssen die Anstrengungen zur Schaffung eines moderneren Ansatzes für die Festsetzung der MwSt.-Sätze, die den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei ermäßigten Steuersätzen (7) ermöglicht, grundsätzlich im Rahmen des Ziels erfolgen, das „Bestimmungsland“-Prinzip anzuwenden, da es unter diesen Umständen normalerweise zu weniger Handelsstörungen kommt. Die Zahl der Ausnahmeregelungen muss begrenzt werden, und um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verbessern, sind öffentlich und privat bereitgestellte Waren und Dienstleistungen mehrwertsteuerlich in gleicher Weise zu behandeln (8). Je größer die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage ist, desto niedrigere Steuersätze genügen, um dasselbe Steueraufkommen zu erreichen. Gleichzeitig lassen sich so wirtschaftliche Verzerrungen vermeiden. |
3.1.8. |
Für den EWSA ist es wichtig, dass dieser Aktionsplan als Ganzes und in allen seinen Teilen als untrennbare Einheit vollständig umgesetzt wird. Der Mangel an Gewissheit, der diesbezüglich derzeit eventuell herrscht, steht nicht im Einklang mit der Zielsetzung der Schaffung eines MwSt.-Systems für einen Binnenmarkt und könnte die gesteckten Ziele gefährden. Nach Ansicht des EWSA sollten alle erforderlichen Garantien für die Verwirklichung dieser Zielsetzung in den Aktionsplan eingebaut werden. Dies gilt insbesondere für den Übergang zum endgültigen MwSt.-System in zwei Phasen, wobei die zweite Phase derzeit (9) einer separaten Bewertung und einem Beschluss seitens der Mitgliedstaaten unterliegt. Die tatsächliche Umsetzung des endgültigen MwSt.-Systems über die zweite Phase muss in jedem Fall und innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens erfolgen. |
3.1.9. |
Mit Blick auf die vollständige Verwirklichung des Aktionsplans fordert der EWSA die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit für den Austausch von Informationen auszuweiten und zu vertiefen sowie bei den Bemühungen um die Umsetzung der Bestimmungen und die Erhöhung der MwSt.-Einnahmen Vertrauen aufzubauen. Nach Auffassung des Ausschusses müssen die Mitgliedstaaten dazu die Kapazitäten ihrer Steuerverwaltungen ausbauen, die sowohl personell als auch finanziell und technisch (u. a. IKT). über angemessene Ressourcen verfügen müssen. Der Ausschuss fordert in diesem Punkt nachdrücklich die Unterstützung der Kommission. |
3.1.10. |
Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kommission zu gegebener Zeit eine gründliche und umfassende Folgenabschätzung der vorgeschlagenen Maßnahmen und des Aktionsplans insgesamt vorlegt. Darin müssen auch die Auswirkungen auf die KMU, für die Komplexität und Verwaltungsaufwand große Herausforderungen darstellen, berücksichtigt werden. |
3.2. Wichtigstes Ziel: hin zu einem soliden einheitlichen Europäischen Mehrwertsteuerraum — auf dem Weg zur endgültigen Mehrwertsteuerregelung
3.2.1. |
Der EWSA befürwortet die Entscheidung für das Bestimmungslandprinzip, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter auf demselben nationalen Markt geschaffen werden, unabhängig davon, wo sie ihren Sitz haben. |
3.2.2. |
Laut Aktionsplan soll das Bestimmungslandprinzip in der ersten Phase des Übergangs zur endgültigen Mehrwertsteuerregelung nur für Waren gelten. Im Interesse der Einfachheit und zur Vermeidung weiterer Komplikationen ruft der Ausschuss die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, wie sich die Dienstleistungen schneller in das neue System integrieren lassen, und zu eruieren, wie finanzielle Dienstleistungen stärker der Mehrwertsteuer unterworfen werden können. |
3.2.3. |
Die Anwendung des neuen Systems birgt die Gefahr eines größeren Verwaltungsaufwands für die Unternehmen, weshalb der Ausschuss die Notwendigkeit vereinfachter Mehrwertsteuervorschriften, insbesondere für KMU, hervorhebt, die jedoch der Ausgewogenheit des Systems keinen Abbruch tun. Gleichzeitig bedarf es erheblicher Aufmerksamkeit für die Klarheit der Vorschriften und die Rechtssicherheit. |
3.2.4. |
Grenzübergreifende Tätigkeiten innerhalb der EU müssen für Unternehmen eine einfache und attraktive Option sein. Bei grenzübergreifenden Transaktionen impliziert das Bestimmungslandprinzip, dass die Anbieter den MwSt.-Satz des Mitgliedstaats anwenden, in dem ihre Kunden ansässig sind, was zu Komplikationen und zusätzlichem Aufwand führen kann. In der Tat kann dies bedeuten, dass sie mit den Systemen in allen weiteren 27 Mitgliedstaaten konfrontiert sind. Um zu gewährleisten, dass der sich daraus ergebende Aufwand überschaubar bleibt, sollten öffentliche Informationssysteme wie ein Webportal vorgesehen werden, wo u. a. die in allen Mitgliedstaaten geltenden Sätze einsehbar sind. Genauso wichtig ist es, dass Unternehmen sich nur in dem Land anmelden müssen, in dem sie niedergelassen sind. Daher begrüßt der EWSA den Vorschlag der Kommission, laut dem die Pflicht zur Registrierung für MwSt.-Zwecke nur im Land des Steuersitzes gelten soll, wodurch die betreffenden Unternehmen schätzungsweise etwa 1 Mrd. EUR sparen könnten. |
3.3. Maßnahmen zur Schließung der Mehrwertsteuerlücke und zur Betrugsbekämpfung
3.3.1. |
Der Ausschuss begrüßt die Aufmerksamkeit, die der Schließung der Mehrwertsteuerlücke und der Bekämpfung der Betrugsanfälligkeit des MwSt.-Systems gewidmet wird, umso mehr als sich die Verluste für die Behörden auf jährlich 170 Mrd. EUR belaufen, d. h. nicht weniger als 15,2 % der gesamten Mehrwertsteuereinnahmen. Allein der grenzübergreifende Betrug entspricht 50 Mrd. EUR jährlich. |
3.3.2. |
Es ist wichtig, diesem Ziel Priorität einzuräumen und rasch für Ergebnisse zu sorgen. Unbeschadet der verschiedenen im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen in diesem Zusammenhang fragt sich der EWSA, ob nicht andere, zusätzliche Instrumente eingesetzt werden sollten, nach dem Beispiel der jüngsten internationalen Vereinbarungen auf dem Gebiet der Direktbesteuerung, unter anderem in Bezug auf den Austausch von Informationen, und nach dem Beispiel der Pläne (10) der Kommission zur Bekämpfung der Steuervermeidung. |
3.3.3. |
In diesem Sinne muss nach Ansicht des EWSA den spezifischen Merkmalen und Eigenschaften des endgültigen MwSt.-Systems im Hinblick auf die Betrugsanfälligkeit große Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Tatsache, dass sich der Betrug durch die Anwendung des Systems der fraktionierten Zahlung für grenzübergreifende Transaktionen erheblich verringern lässt (11), bedeutet keineswegs, dass die EU sich jetzt auf ihren Erfolgen ausruhen kann. |
3.3.4. |
Die neuen Vorschriften, eine angemessene Überwachung und eine umfassende Kontrolle einschließlich der erforderlichen Ressourcen für ihre Durchführung, zu denen auch rechtliche Schritte gehören, müssen letztendlich zu einem ausgewogeneren und korrekter angewandten MwSt.-System führen. |
3.3.5. |
Für den EWSA ist es wichtig, dass gezielte Maßnahmen zur Schließung der Mehrwertsteuerlücke und zur Betrugsbekämpfung ergriffen werden. Maßnahmen zur Schließung dieser Lücke müssen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit übereinstimmen und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern. Redliche Unternehmen müssen geschützt werden, und es dürfen ihnen keine neuen unverhältnismäßigen Maßnahmen auferlegt werden. |
3.3.6. |
Schwächen und Lücken im derzeitigen System, wie die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen durch Anbieter aus Drittländern führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen, verzerren den Markt und führen zu erheblichen Steuerausfällen für die Behörden (schätzungsweise 3 Mrd. EUR jährlich). Auch wenn eine solche Regelung grundsätzlich nicht in ein modernes europäisches MwSt.-System passt, so plädiert der Ausschuss mit Blick auf die Kosten doch für einen differenzierten Ansatz, wonach Transaktionen, die tatsächlich keine wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen haben, unter Umständen ausgeklammert werden, wie beispielsweise kleine und sporadische Lieferungen von geringem Wert für rein private Zwecke. |
3.3.7. |
Es sollten auch Lehren aus der Vergangenheit gezogen werden. Insofern könnte überlegt werden, ob in Zukunft das MwSt.-Systems genau bewertet werden sollte: nicht nur seine Regeln und ihre Funktionsweise, sondern auch, noch genauer, ob sie den Anforderungen der Wirtschaft und der Behörden entsprechen und inwieweit sie zum Projekt Europa beitragen. Eine solche Bewertung könnte in regelmäßigen Abständen stattfinden. |
3.4. Berücksichtigung verschiedener neuer Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr und bei Unternehmensformen
3.4.1. |
Der EWSA begrüßt, dass die Kommission in ihrem Aktionsplan einen Schwerpunkt auf die innovativen Geschäftsmodelle und den technologischen Fortschritt in einem zunehmend digitalen Umfeld legt. Im weiteren Sinne ist es wichtig, allen wesentlichen und zukunftsweisenden Entwicklungen Rechnung zu tragen. Das würde auch die Zukunftssicherheit („Future-proof“-Charakter) des endgültigen Mehrwertsteuersystems erhöhen. |
3.4.2. |
Für den EWSA geht es darum, dass die MwSt.-Vorschriften in diesem Umfeld festgelegt werden, um für alle Beteiligten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. |
3.4.3. |
In gleicher Weise muss die Gleichbehandlung aller Anbieter sichergestellt werden, die — ob grenzübergreifend oder nicht — die gleichen Waren bzw. Dienstleistungen anbieten, unabhängig davon, ob sie den jüngsten Entwicklungen (digitale Form) folgen oder die eher herkömmlichen Wege und Methoden (physische Form) beibehalten. Der EWSA spricht sich dafür aus, Vereinfachungsmaßnahmen wie die gemeinsame EU-Mehrwertsteuerschwelle durchzuführen, um neu gegründete Unternehmen im Bereich des elektronischen Handels zu fördern, und fordert, dass diese Maßnahmen für alle KMU gelten. |
3.5. Berücksichtigung der Bedürfnisse von KMU
3.5.1. |
Der Ausschuss begrüßt, dass den KMU in dem Aktionsplan so viel Aufmerksamkeit gewidmet wird, und hebt dies hervor. Es ist wichtig und unerlässlich, dass in dem Aktionsplan eine ganze Palette spezifischer Maßnahmen mit fairen und angemessenen Regelungen für KMU vorgesehen ist. Darauf wurde bereits an anderer Stelle in dieser Stellungnahme eingegangen. |
3.5.2. |
Die Absicht, ein umfassendes Paket von Vereinfachungsmaßnahmen zu ihren Gunsten vorzusehen, ist zu begrüßen. Die in dem Aktionsplan dargelegten Absichten müssen jedoch noch weiter verdeutlicht und konkretisiert werden. Für den EWSA ist es wichtig, die KMU hierin von Anfang an einzubeziehen. |
3.5.3. |
Für landwirtschaftliche Betriebe wäre es wünschenswert, dass die derzeit fakultative Möglichkeit, eine Entschädigung für die auf bestimmte Käufe entrichtete Mehrwertsteuer vorzusehen, für alle Mitgliedstaaten obligatorisch wäre. Gleichzeitig sollte die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch landwirtschaftliche Erzeugerorganisationen oder vergleichbare Organisationen mit der landwirtschaftlichen Erzeugung auf eine Stufe gestellt werden. |
3.6. Maßnahmen im Bereich der ermäßigten Mehrwertsteuersätze
3.6.1. |
Der EWSA befürchtet, dass eine größere Flexibilität bei der Festsetzung ermäßigter Mehrwertsteuersätze zu einer zunehmenden Fragmentierung der Mehrwertsteuersätze in den einzelnen Mitgliedstaaten führen könnte, was sich wiederum nachteilig auf die Klarheit und Durchführbarkeit des Systems, insbesondere für KMU, auswirken würde. |
3.6.2. |
Im Hinblick auf die im Aktionsplan vorgeschlagenen zwei Optionen behält sich der EWSA seinen Standpunkt vor, da weitere Informationen über die vorgeschlagenen Möglichkeiten, die Art und Weise, wie sie umgesetzt werden sollen, und die für sie geltenden Regeln erforderlich sind. Daher beschränkt sich der EWSA an dieser Stelle darauf, eine Reihe von Merkmalen der künftigen Regelung anzuführen. Dabei müssen Flexibilität und Rechtssicherheit Hand in Hand gehen, die Regelung muss transparent sein, und die Zahl der ermäßigen Mehrwertsteuersätze und der Ausnahmeregelungen muss beschränkt werden. Unter den gegebenen Umständen und auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen gibt der EWSA Option 1 (12) den Vorzug, da sie den vorgenannten Kriterien am ehesten entspricht. |
3.6.3. |
Der EWSA fordert, die Rolle und die strategische Bedeutung der sozialen Unternehmen (13) in der künftigen endgültigen Mehrwertsteuerregelung zu berücksichtigen. In diesem Sinne könnte eine Überarbeitung der Ziffer 15 des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG oder eine neue Bestimmung erwogen werden, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Dienstleistungen in den Bereichen Soziales, Gesundheit und Bildung zugunsten benachteiligter Personen durch anerkannte soziale Einrichtungen vorsieht. Insbesondere sollte die Möglichkeit geprüft werden, im Rahmen der neuen Mehrwertsteuerregelung Waren und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen und benachteiligte Personen ganz oder teilweise von der Mehrwertsteuer zu befreien. |
3.6.4. |
Darüber hinaus müssen bereits bestehende MwSt.-Ausnahmeregelungen, die in einigen Mitgliedstaaten für gemeinnützige Organisationen gelten, aufgrund des spezifischen Charakters dieser Organisationen und des Fehlens einer grenzübergreifenden Dimension beibehalten werden. |
3.6.5. |
Im Rahmen der überarbeiteten MwSt.-Richtlinie könnte auch geprüft werden, ob die einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollen, auf Luxusgüter höhere Mehrwertsteuersätze als die Normalsätze anzuwenden, und wenn ja, welche Vorschriften in diesem Fall gelten sollten. |
3.6.6. |
Einigen europäischen Inseln und abgelegenen Gebieten wurden im Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG besondere, ermäßigte MwSt.-Sätze und Ausnahmeregelungen gewährt, um ihre dauerhaften natürlichen, wirtschaftlichen und demografischen Nachteile auszugleichen. Angesichts der Bedeutung solcher Regelungen für auf Inseln angesiedelte Unternehmen und die örtliche Wirtschaft, fordert der EWSA ihre Beibehaltung. |
Brüssel, den 13. Juli 2016.
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Georges DASSIS
(1) Die folgenden Ausführungen beruhen weitgehend auf dem Aktionsplan der Kommission.
(2) Der Plan enthält sieben dieser Maßnahmen, und weitere zwanzig Maßnahmen sind im Dokument „20 Maßnahmen zur Schließung der Mehrwertsteuerlücke“ enthalten. Siehe http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/tax_cooperation/vat_gap/2016-03_20_measures_en.pdf.
(3) Das „Bestimmungslandprinzip“.
(4) Siehe oben Ziffer 2.4.
(5) Auch bekannt unter dem englischen Begriff „Reverse-Charge-System“.
(6) Vgl. Ziffer 3.1.3.
(7) Siehe oben Ziffer 2.4.4.
(8) Im Gesundheitswesen beispielsweise müssen private Unternehmen die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, während öffentliche Anbieter häufig davon befreit sind.
(9) In der aktuellen Fassung des Aktionsplans. siehe Ziffer 4, letzter Absatz.
(10) Siehe den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, den die Kommission am 28. Januar 2016 veröffentlicht hat (die so genannte Anti-BEPS-Richtlinie). Siehe http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52016PC0026 und http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-159_de.htm; siehe hierzu die EWSA-Stellungnahme ECO/405 zum Paket zur Bekämpfung der Steuervermeidung vom 28. April 2016 (ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 93).
(11) Um etwa 40 Mrd. EUR bzw. 80 %.
(12) Option 1 betrifft die „Erweiterung und regelmäßige Überprüfung des Verzeichnisses von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können“.
(13) Zu der Bedeutung der Sozialwirtschaft siehe die Mitteilung der Kommission „Initiative für soziales Unternehmertum — Schaffung eines ‚Ökosystems‘ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“, COM(2011) 682 final.