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Document 52013PC0503
Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EC) No 219/2007 on the establishment of a Joint Undertaking to develop the new generation European air traffic management system (SESAR) as regards the extension of the Joint Undertaking until 2024
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024
/* COM/2013/0503 final - 2013/0237 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 /* COM/2013/0503 final - 2013/0237 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. ZWECK DES VORSCHLAGS Das gemeinsame Unternehmen SESAR (SESAR Joint
Undertaking - SJU), eine 2007 errichtete öffentlich private Partnerschaft[1] für die Forschung zum
ATM-System (Flugverkehrsmanagementsystem) für den einheitlichen europäischen
Luftraum, ist das Umsetzungsorgan für den Technologiepfeiler des einheitlichen
europäischen Luftraums (Single European Sky - SES) und damit zuständig für die
Entwicklungsphase des SESAR-Projekts bzw. Einhaltung und Ausführung des
europäischen ATM-Masterplans [2].
In der Verordnung (EG) 219/2007
(SJU-Verordnung) ist festgelegt, dass das gemeinsame Unternehmen am
31. Dezember 2016 enden wird, da die Finanzierung der Entwicklungsphase
des SJU durch die Union auf die Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau 2007 − 2013
begrenzt ist. In der Verordnung ist jedoch bereits die Möglichkeit vorgesehen,
dass der Rat das Tätigkeitsfeld, die Führungsstruktur, die Finanzierung und die
Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens anhand der in der Entwicklungsphase
erzielten Fortschritte überprüft. Da es notwendig ist, die Forschung und
Innovation im Bereich des Flugverkehrsmanagements (ATM) auch nach 2016
fortzusetzen und insbesondere auch den koordinierten Ansatz der Forschung und
Innovation im ATM-Bereich im Kontext des einheitlichen europäischen Luftraums
für die Erreichung der dort festgelegten Leistungsziele beizubehalten, soll
durch diesen Legislativvorschlag die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens
über 2016 hinaus fortgeschrieben werden. Die mehrjährige Finanzierung der neuen
Tätigkeiten, die im ATM-Masterplan von 2014 bis 2020 innerhalb des neuen
Finanzrahmens der Union[3]
ausgewiesen wurden, ist Teil von „Horizont 2020”[4].
2. BEGRÜNDUNG DER VORGESCHLAGENEN MASSNAHME 2.1. Hintergrund Der Rechtsrahmen für den einheitlichen
europäischen Luftraum besteht aus vier grundlegenden Verordnungen[5]. Diese vier im Jahr 2004
verabschiedeten Verordnungen (SES-I-Paket) wurden 2009 durch die Verordnung
(EG) Nr. 1070/2009[6]
überarbeitet und erweitert, um die Gesamtleistung des Flugverkehrsmanagements
in Europa zu erhöhen (SES-II-Paket). Zu diesem Rahmen gehören auch über 20
Durchführungsbestimmungen und Unionsspezifikationen („technische Standards”),
die von der Europäischen Kommission seit 2005 verabschiedet wurden, um die
Interoperabilität von Technologien und Systemen zu gewährleisten. Der einheitliche europäische Luftraum ist
darauf ausgerichtet, Leistungsverbesserungen durch institutionelle
Veränderungen und den Regelungsrahmen zu erzielen, er umfasst darüber hinaus
aber auch einen bedeutenden Technologiepfeiler, das SESAR-Projekt. Der ATM-Masterplan ist der beschlossene
Zeitplan, der Forschung und Innovation im ATM-Bereich mit Errichtungsszenarien
verknüpft, die durch Modernisierung der ATM-Technologien und –Verfahren zur
Erreichung der Leistungsziele für den einheitlichen europäischen Luftraum
beitragen. Die Koordinierung von Entwicklung und
Errichtung ist entscheidend für den Erfolg des SESAR-Projekts und für die
vollständige Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums. 2.2. Derzeitige Tätigkeiten Das SJU ist zuständig für die Koordinierung
und Verwaltung der F&I-Tätigkeiten des SESAR-Projekts in Einklang mit dem
ATM-Masterplan. Es ist ferner verantwortlich für die Ausführung und Einhaltung
des ATM-Masterplans. In der 2012 verabschiedeten letzten Fassung des
ATM-Masterplans sind die „wesentlichen betrieblichen Änderungen” vorgegeben,
die in drei Hauptstufen umzusetzen sind und zur vollen Realisierung des neuen
SESAR-Konzepts bis 2030 führen sollen: –
Stufe 1 – zeitbezogener Betrieb – legt den
Schwerpunkt auf die Freisetzung verborgener Potenziale, insbesondere durch
Verbesserung des Informationsaustauschs, um die Netzeffekte zu optimieren. –
Stufe 2 – flugwegbezogener Betrieb – stellt ab
auf die Entwicklung des systemweiten Informationsmanagements (SWIM) sowie erste
Flugweg-Managementkonzepte zur Steigerung der Effizienz. –
Stufe 3 – leistungsbezogene Verbesserungen –
Einführung eines vollen und integrierten Flugwegmanagements mit neuen
Staffelungsmodi zur Erreichung des langfristigen Ziels des einheitlichen
europäischen Luftraums. Das beschlossene und aktuelle Arbeitsprogramm
des SJU erstreckt sich auf Stufe 1 und in Anbetracht der Ausgereiftheit
von Technologie und Betrieb auch bereits auf einen großen Teil von Stufe 2
des ATM-Masterplans. In diesem Zusammenhang bestätigen die Fortschrittsberichte
des SJU, dass Stufe 1 und etwa 70 – 80 % von Stufe 2
voraussichtlich bis Ende 2016 realisiert werden. Außerdem ist das aktuelle
Arbeitsprogramm des SJU, auch wenn es im Großen und Ganzen den gesamten
F&I-Zyklus abdeckt, hauptsächlich auf vorindustrielle Entwicklungen
ausgerichtet. 2.3. Bewertung des SJU Im Dezember 2011 gab die Kommission ihre
Absicht bekannt, die erforderlichen Bewertungen und Konsultationen im Hinblick
auf eine Verlängerung der Bestandsdauer des SJU über 2016 hinaus durchzuführen[7]. Gegenstand der nachfolgenden Bewertungen und
Konsultationen war auch die Frage der Notwendigkeit einer umfassenderen
Überarbeitung der SJU-Verordnung z. B. im Hinblick auf eine Erweiterung
der Tätigkeiten des SJU und eine etwaige Änderung seiner Lenkungsstrukturen. Bei der Halbzeitbewertung des SJU[8] wurden gute Leistungen des SJU
festgestellt, sowohl im Hinblick auf die Gestaltung und den Aufbau seiner
Organisation als auch die Ausführung der ihm zugewiesenen Aufgaben, d. h.
Koordinierung und Verwaltung der F&E-Tätigkeiten mit Blick auf die
Erreichung der Ziele von SESAR. Die solide Finanzverwaltung des SJU wurde auch
durch die Berichte über den Jahresabschluss bestätigt[9]. Verschiedene Konsultationen, darunter auch
eine öffentliche Konsultation unter Federführung der Generaldirektion Mobilität
und Verkehr der Kommission (GD MOVE), bestätigen die einhellige
Unterstützung für eine Verlängerung der Bestandsdauer des SJU. Auch das Konsultationsverfahren
und die jährlichen Tätigkeitsberichte des SJU zeigen, dass das Unternehmen
seine Tätigkeiten plangemäß ausführt und dass seine Leistungen dem Masterplan
entsprechen. Sein gegenwärtiges Mandat erlaubt es dem SJU,
alle auf die Modernisierung des ATM in Europa ausgerichteten
F&E-Tätigkeiten in der Union abzudecken. Die Tätigkeiten des SJU beziehen
den gesamten Lebenszyklus der Forschung und Entwicklung (F&E) im
ATM-Bereich ein, einschließlich der langfristigen ATM-Forschung. Die Konsultationen
bestätigten, dass keine Notwendigkeit zur Änderung des Mandats des SJU besteht,
wenngleich es erforderlich sein könnte, den Schwerpunkt seiner Tätigkeiten
innerhalb dieses Mandats geringfügig anzupassen. Zudem ist keine förmliche
Trennung zwischen den einzelnen Phasen des ATM-Innovationszyklus möglich, da
zwischen ihnen Wechselwirkungen bestehen. Es ist also nicht erforderlich, das
Mandat des SJU zu ändern. Auch in Bezug auf die Verfahren für die
Mitgliedschaft im SJU und seine Lenkungsstrukturen gibt es keine Anzeichen für
Änderungsbedarf. Diese Verfahren sind offen und transparent genug, um etwaige
Anpassungen bei Verlängerung der Bestandsdauer des SJU zu ermöglichen. Eine stärkere Ausrichtung auf konkret in die
Errichtung einbeziehbare Ergebnisse wurde beim gegenwärtigen Management bereits
berücksichtigt und soll in den kommenden zwei Jahren weiterentwickelt werden. 2.4. Die nächste Phase Die Realisierung des SESAR-Konzepts erfordert
weiterhin koordinierte Entwicklungs- und Validierungstätigkeiten für den Abschluss
von Stufe 2 und die umfassende Realisierung von Stufe 3 des
ATM-Masterplans. Mit Blick auf die anstehende Errichtung könnte
die Zuweisung der Mittel zu den einzelnen Phasen des F&I-Zyklus überprüft
werden, um einen stetigen Fluss innovativer Ideen zu gewährleisten.
Insbesondere könnte die Sondierungsforschung intensiviert werden. Einer der
nächsten Schritte sind großmaßstäbliche Demonstrationstätigkeiten, in deren
Mittelpunkt Leistungsverbesserungen, integrierte und koordinierte
fortgeschrittene Validierungen sowie Demonstrationstätigkeiten zum Nachweis der
Reife für die Errichtung und für die Vollziehung betrieblicher und/oder
technologischer Übergangsprozesse stehen. Ein künftiges Programm, dessen Laufzeit 2014
beginnt und bis zu zehn Jahren umfasst, kann nicht von Anfang an vollständig
festgelegt werden; es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um
vielversprechende Ergebnisse aus der Sondierungsforschung in der angewandten
Forschung, in der Entwicklung und in der Vorbereitung für die Errichtung weiterentwickeln
zu können und somit eine Entwicklung der Bereiche zu ermöglichen, von denen ein
Beitrag zum einheitlichen europäischen Luftraum erwartet werden kann. Das SJU wird sein mehrjähriges Arbeitsprogramm
darauf abstellen, dass Stufe 2 abgeschlossen und die Arbeiten zu
Stufe 3 des ATM-Masterplans aufgenommen werden können; es wird dabei die
Vorschriften der Satzung im Anhang zur Verordnung (EG) 219/2007
(Artikel 16) beachten und das Programm seinem Verwaltungsrat
(Artikel 5) zur Genehmigung vorlegen. 3. EX-ANTE-BEWERTUNG Es wurde eine Ex-ante-Evaluierung
durchgeführt, die diesem Vorschlag beigefügt wurde (Dokument SEC(2013)xxx).
Diese Bewertung bestätigt den Nutzen und die Effizienz einer Verlängerung der
Bestandsdauer des SJU im Rahmen von Horizont 2020 im Hinblick auf die
Erreichung der Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums. 4. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Rechtsgrundlage des Vorschlags ist
Artikel 187 AEUV, zuvor Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, der auch die Rechtsgrundlage der Verordnung (EG)
Nr. 219/2007 war. 5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Angesichts der vorstehenden Ausführungen
schlägt die Kommission erneut eine Mittelausstattung für mehrere Jahre vor, für
die in Übereinstimmung mit der neuen finanziellen Vorausschau für den Zeitraum
vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 Haushaltsmittel der
Union bereitgestellt werden. In Einklang mit dem von der Kommission im Juni
2011 vorgelegten Paket „Ein Haushalt für ‚Europe 2020’“ und der derzeitigen
Praxis sollten die Betrag aus der Haushaltslinie für die Verwirklichung eines
ressourcenschonenden, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen
Verkehrssystems entnommen werden. Die Kommission schlägt somit für den
Bezugszeitraum einen Betrag von bis zu 600 Mio. EUR[10] vor (einschließlich des
EFTA-Beitrags). Dieser Betrag ist ein Richtbetrag, da er von den derzeitigen
Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 und den
Verhandlungen mit privaten Partnern abhängig ist. Die Tätigkeiten des SJU
decken den ATM-Masterplan ab. Schwerpunkt des derzeitigen Programms unter
Berücksichtigung des bisherigen Reifestadiums ist die vollständige Realisierung
von Stufe 1 (zeitbezogener Betrieb) und die weitgehende Realisierung von
Stufe 2 (flugwegbezogener Betrieb) des ATM- Masterplans. Die innerhalb des
mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 durchzuführenden Tätigkeiten erstrecken
sich auf die am weitesten ausgereifte Ebene von Stufe 2, für die
Technologie und Betrieb voraussichtlich bis 2016 verfügbar sein werden, und auf
den gesamten Umfang von Stufe 3 (leistungsbezogener Betrieb) des
ATM-Masterplans. Bei dem im Rahmen der finanziellen Vorausschau der Union für
den Zeitraum 2007-2013 zu finanzierenden Arbeitsprogramm des SJU sind
Fortschritte zu verzeichnen, und die entsprechenden Tätigkeiten dürften bis zum
31.12.16 abgeschlossen sein, während ab 2014 neue Tätigkeiten hinzukommen
werden. So können die derzeitigen Mitglieder, die sich weiterhin am
SESAR-Projekt beteiligen wollen, den erforderlichen Ressourcenumfang für das
neue ab 2014 beginnende Arbeitsprogramm ohne Unterbrechung ihrer Tätigkeiten
aufrecht erhalten. Einzelangaben können dem beigefügten Finanzbogen und der
Ex-ante-Evaluierung entnommen werden. Die jährlichen Tranchen sollten von der
Haushaltsbehörde gemäß dem Haushaltsverfahren genehmigt werden. 6. INHALT DES VORSCHLAGS Um die Bestandsdauer des SJU zu verlängern,
muss die Verordnung (EG) 219/2007 wie folgt geändert werden: (1)
Artikel 1 Absatz 2 wird dahingehend geändert,
dass die Existenz des SJU bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wird. Da
der ATM-Masterplan inzwischen vom Rat gebilligt wurde, muss nicht mehr darauf
verwiesen werden. (2)
Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen, da
der ATM-Masterplan dem Europäischen Parlament inzwischen zugeleitet wurde. (3)
Artikel 1 Absatz 5 Spiegelstrich 5
wird dahingehend geändert, dass das gemeinsame Unternehmen SESAR eindeutig
ermächtigt wird, seinen Mitgliedern und anderen Beteiligten Finanzhilfen zu
gewähren, wobei die Beteiligungsregeln von Horizont 2020 zu beachten sind. (4)
Artikel 2a Absatz 5 wird dahingehend
angepasst, dass die Befristung der Anstellung auf 8 Jahre bei Bediensteten
auf Zeit und Vertragsbediensteten gestrichen wird, da diese der
Weiterbeschäftigung erfahrener Mitarbeiter in einer Einrichtung mit begrenzter
Existenzdauer im Wege stehen könnte. Aus dem gleichen Grund wird die
Beschränkung der Beschäftigungsverträge auf einen befristeten Zeitraum,
der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann, aufgegeben.
Artikel 2a Absatz 5 enthält bereits eine Beschränkung: die
Anstellungsdauer kann die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens nicht
überschreiten. Auf jeden Fall gelten die Bestimmungen des Statuts der Beamten
der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Union. (5)
In Artikel 4 Absatz 2 erster Satz wird
der neue Betrag des EU-Beitrags von bis zu 600 Mio. EUR[11] (einschließlich EFTA-Beitrag)
aufgenommen, der innerhalb des Finanzrahmens 2014-2020 aus Mitteln von
„Horizont 2020” finanziert wird. (6)
Artikel 4 Absatz 3 wird angepasst, um der
Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens Rechnung zu tragen. (7)
Artikel 4a Absatz 1 wird geändert, um der
neuen Rahmenfinanzregelung Rechnung zu tragen. (8)
Artikel 4a Absatz 2 wird gestrichen, da
die dortigen Bestimmungen durch den allgemeinen Verweis auf die neue
Rahmenfinanzregelung abgedeckt werden. (9)
Artikel 7 erster Satz wird geändert, um
Übereinstimmung mit den Bewertungsregeln von „Horizont 2020” herzustellen. Der Vorschlag enthält auch drei
Übergangsbestimmungen: (1)
Artikel 2, der das Mandat des am 1.1.2009
amtierenden Exekutivdirektors auf den 31. Dezember 2016 begrenzt, um
Kohärenz mit Artikel 3 der Änderungsverordnung Nr. 1361/2008
herzustellen. (2)
Artikel 3 bestimmt, dass die Mitgliedschaft
der derzeitigen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens, die nicht zu den
innerhalb des Finanzrahmens 2014-2020 durch „Horizont 2020” finanzierten
Tätigkeiten beitragen, am 31. Dezember 2016 endet. Diese Bestimmung soll „stille
Partner” im gemeinsamen Unternehmen verhindern. (3)
Durch Artikel 4 werden die Tätigkeiten des
gemeinsamen Unternehmens SESAR, die innerhalb des siebten
Forschungsrahmenprogramms bis zum 31. Dezember 2016 finanziert werden, mit
Ausnahme der Tätigkeiten im Bereich Projektmanagement, die im Zusammenhang mit
der Beendigung stehen, eingestellt. Der Anhang der SJU-Verordnung, der die Satzung
des gemeinsamen Unternehmens enthält, wird wie folgt geändert: (1)
In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe m
wurde klar festgelegt, dass das SJU finanzielle Finanzhilfen für die Umsetzung
des ATM-Masterplans vergeben kann, wobei die Beteiligungsregeln von
„Horizont 2020” zu beachten sind. (2)
In Absatz 2 Buchstabe a wird die Zahl der
jährlichen Sitzungen des Verwaltungsrates von vier auf drei verringert. Die
Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass drei ordentliche Sitzungen
pro Jahr für die normale Verwaltung des SJU ausreichen und es dem
Verwaltungsrat ermöglichen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Darüber hinaus
erhöhte die Vorbereitung dieser Sitzungen angesichts der relativ kurzen
Intervallen zwischen den einzelnen Sitzungen den Verwaltungsaufwand. Außerdem
können bei Bedarf außerordentliche Sitzungen des Verwaltungsrates anberaumt
werden. (3)
Artikel 6 Absatz 1 wird geändert, um das
Verfahren des SJU für die Vergabe von Finanzhilfen zu präzisieren, unter
Beachtung der in „Horizont 2020” festgelegten Beteiligungsregeln. (4)
In Artikel 7 wurde Absatz 2 angepasst, um
die Amtszeit des Exekutivdirektors von 3 auf 5 Jahre zu verlängern, mit der
Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung. Diese Änderung verhindert, dass die
Amtszeit des Exekutivdirektors am Ende der Bestandsdauer des SJU endet. Eine
solche Situation wäre vom Standpunkt der Kontinuität schwierig zu beherrschen.
Zudem wäre das Programm des SJU zu diesem Zeitpunkt wohl schon zum größten Teil
abgeschlossen, weshalb sich für diesen Posten unter Umständen kaum geeignete
Kandidaten finden würden, wenn er unter diesen Umständen neu zu besetzen wäre. (5)
Artikel 10 Absatz 2 wird geändert, um
festzulegen, dass das SJU Finanzhilfen gewähren kann, unter Beachtung der in
„Horizont 2020” festgelegten Beteiligungsregeln. (6)
Artikel 13 Absatz 2 wird in
Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 4 der Haushaltsordnung 2013
dahingehend geändert, dass Zinserträge aus dem Beitrag der der Union nur der
Union zufließen, wenn dies in der Übertragungsvereinbarung vorgesehen ist. (7)
Artikel 16 Absatz 1 enthält nun einen
Verweis auf den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Finanzrahmen. Durch
diese Änderung soll unterschieden werden zwischen Tätigkeiten des
SJU-Arbeitsprogramms, die innerhalb der finanziellen Vorausschau 2007-2013
finanziert werden, und Tätigkeiten, die innerhalb des Finanzrahmens 2014-2020
finanziert werden. Diese Unterscheidung ist wichtig für den Zeitraum 2014-2016,
in dem Tätigkeiten des alten Arbeitsprogramms und des neuen Arbeitsprogramms
parallel laufen. (8)
Artikel 17 wurde geändert, um die
Standardbestimmung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union und
die Haushaltsordnung 2013, insbesondere Artikel 60, zu
berücksichtigen. Außerdem wurde die Verordnung an
Artikel 291 des Lissabonner Vertrags betreffend Durchführungsrechtsakte
angepasst. 2013/0237 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007
des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur
Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation
(SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen
Unternehmens bis 2024
(Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 187 und 188, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[12], nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[13], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Projekt zur Forschung und
Entwicklung für das Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen
Luftraum („SESAR-Projekt”) soll die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements
(ATM) in Europa sicherstellen und ist der Technologie-Pfeiler des einheitlichen
europäischen Luftraums. Es zielt darauf ab, die Union bis 2030 mit einer
hochleistungsfähigen Infrastruktur für die Flugsicherung auszustatten, die eine
sichere und umweltverträgliche Entwicklung des Luftverkehrs gewährleisten kann.
(2) Das SESAR-Projekt umfasst
drei miteinander verbundene, kontinuierliche und sich weiter entwickelnde
Prozesse: die Definition des Inhalts und der Prioritäten, die Entwicklung neuer
technologischer Systeme, Komponenten und Betriebsverfahren zum SESAR-Konzept
und die Errichtungspläne für die neue Generation von ATM-Systemen, die zur
Erreichung der Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums
beitragen. (3) Die erste Phase des
Definitionsprozesses dauerte von 2004 bis 2008 und mündete in die erste Fassung
des europäischen ATM-Masterplans („ATM-Masterplan”). Der ATM-Masterplan
untergliedert den SESAR-Entwicklungsprozess in drei Stufen: Zeitbezogener
Betrieb (Stufe 1), flugwegbezogener Betrieb (Stufe 2) und
leistungsbezogener Betrieb (Stufe 3). (4) Das gemeinsame Unternehmen
SESAR (das „gemeinsame Unternehmen”) wurde durch die Verordnung (EG)
Nr. 219/2007[14]
vom 27. Februar 2007 gegründet, um die Tätigkeiten des
Entwicklungsprozesses des SESAR-Projekts innerhalb der finanziellen Vorausschau
der Union für den Zeitraum 2007-2013 zu verwalten. (5) Das Arbeitsprogramm des
gemeinsamen Unternehmens, das in den Rahmen finanziellen Vorausschau der Union
für den Zeitraum 2007-2013 fällt, enthält alle Elemente von Stufe 1 und
etwa 80 % der Elemente von Stufe 2 des ATM-Masterplans. Die dazu
gehörigen Tätigkeiten sollten bis 2016 abgeschlossen werden. Die verbleibenden
Tätigkeiten von Stufe 2 und die Tätigkeiten von Stufe 3 sollten 2014
innerhalb des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2014-2020 beginnen. (6) Gemäß Artikel 1 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 sollte die Existenz des gemeinsamen
Unternehmens am 31. Dezember 2016 oder acht Jahre nach der Billigung
des in der Definitionsphase des SESAR-Projekts entwickelten europäischen
Masterplans für das Flugverkehrsmanagement („ATM-Masterplan“) durch den Rat
enden, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Die Kommission
übermittelte dem Rat den ATM-Masterplan am 14. November 2008[15], und der Rat billigte diesen
Plan am 30. März 2009. (7) Das gemeinsame Unternehmen
erfüllt die Kriterien für öffentlich-private Partnerschaften, die auf der
Grundlage des Beschlusses (EU) Nr. …/2013 vom … 2013 über das spezifische
Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation
„Horizont 2020“ (2014-2020)[16]
(„Spezifisches Programm Horizont 2020“) errichtet wurden. (8) Zur Fortsetzung der
Entwicklung der im ATM-Masterplan festgelegten Tätigkeiten ist es erforderlich,
die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 zu verlängern, was der
Laufzeit des Finanzrahmens 2014-2020 der Union entspricht und vier weitere
Jahre für den Abschluss von Projekten ermöglicht, die gegen Ende dieses
Zeitraums initiiert werden. (9) Die Verordnung (EG)
Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur
Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation
(SESAR)[17]
sieht vor, dass das Mandat des am 1. Januar 2009 amtierenden
Exekutivdirektors zu dem Zeitpunkt ausläuft, zu dem das Bestehen des
gemeinsamen Unternehmens endet, und dass im Falle einer Verlängerung der
Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens ein neues Verfahren zur Benennung
des Exekutivdirektors gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 219/2007 eingeleitet wird. (10) Die Mitgliedschaft der
Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens, die nicht zu den Tätigkeiten
beitragen, die innerhalb des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2014-2020
finanziert werden, sollte bis zum 31. Dezember 2016 enden. (11) Die Erfahrungen aus dem
Betrieb des gemeinsamen Unternehmens als Einrichtung der Union gemäß
Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002[18] zeigt, dass der derzeitige
Betriebsrahmen ausreichend flexibel und an die Bedürfnisse des gemeinsamen
Unternehmens angepasst ist. Das gemeinsame Unternehmen sollte gemäß
Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union[19], der Artikel 185 der
Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 ersetzte, funktionieren und sich eine
Finanzregelung geben, die nicht von der Rahmenfinanzregelung abweichen sollte,
es sei denn, seine spezifischen Bedürfnisse machen dies erforderlich und die
Kommission hat vorab ihre Zustimmung erteilt. (12) Die Beteiligung an indirekten
Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen unterstützt werden, sollte der
Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
... 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung
und Innovation „Horizont 2020 (2014-2020)“[20]
entsprechen, und es sollte keine Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 3
der Verordnung (EU) Nr. [….] erforderlich sein. (13) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch
die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. (14) Daher sollte die Verordnung
(EG) Nr. 219/2007 entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr.
219/2007 Die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 wird wie
folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Existenz des gemeinsamen Unternehmens
endet am 31. Dezember 2024.”; b) Absatz 3 wird
gestrichen. c) In Absatz 5 erhält der fünfte Spiegelstrich folgende Fassung: „- Beaufsichtigung von Tätigkeiten zur Entwicklung
gemeinsamer Produkte, die im ATM-Masterplan präzise benannt sind, durch
Gewährung von Finanzhilfen an Mitglieder und durch die am besten geeigneten
Maßnahmen, z. B. Vergabeverfahren oder Gewährung von Finanzhilfen im
Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Erreichung der
Programmziele, entsprechend der Verordnung (EU) Nr. [….] über die Regeln
für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont
2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse.“; 2. Artikel 2a Absatz 5 erhält
folgende Fassung: „5. Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens
besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten. Der Gesamtzeitraum
der Anstellung darf in keinem Fall die Bestandsdauer des gemeinsamen
Unternehmens überschreiten.“; 3. Artikel 4 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält
folgende Fassung: „2. Der Höchstbeitrag der Union zur Deckung der
Kosten innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 beträgt 600 Millionen
EUR[21],
einschließlich EFTA-Beiträge, und wird aus den Zuweisungen der Haushaltsmittel
für „Horizont 2020“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
(2014-2020), finanziert.“; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Sämtliche Finanzbeiträge der Union an das
gemeinsame Unternehmen werden mit Ablauf der Geltungsdauer der Finanziellen
Vorausschau 2014−2020 eingestellt, es sei denn, der Rat beschließt auf
Vorschlag der Kommission etwas anderes.“; 4. Artikel 4a wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der
Kommission die für das gemeinsame Unternehmen geltende Finanzordnung. Diese
darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn die Funktionsweise des gemeinsamen
Unternehmen dies erfordert und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt
hat.“; b) Absatz 2 wird gestrichen. 5. Artikel 5 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission legt den Standpunkt der Union im
Verwaltungsrat fest.“ b) Absatz 3 wird gestrichen. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Unbeschadet Absatz 2 wird der Standpunkt
der Union im Verwaltungsrat zu Beschlüssen über erhebliche Änderungen des
ATM-Masterplans von der Kommission festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassen.“ 6. Artikel 6 erhält
folgende Fassung: „Artikel
6 1. Die Kommission wird von dem durch die
Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzten Ausschuss für den einheitlichen
Luftraum unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ 7. Artikel 7 erhält
folgende Fassung: „Alle drei Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit des
gemeinsamen Unternehmens und 6 Monate nach Auflösung des gemeinsamen
Unternehmens nimmt die Kommission eine Bewertung der Durchführung dieser
Verordnung, der vom gemeinsamen Unternehmen erreichten Ergebnisse und seiner
Arbeitsmethoden sowie der allgemeinen Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens
vor. Die Kommission legt die Ergebnisse dieser Bewertungen dem Europäischen
Parlament und dem Rat vor. 8. Der Anhang wird entsprechend
dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Übergangsbestimmungen in Bezug auf das
Mandat des Exekutivdirektors Das Mandat des am 1. Januar 2009
amtierenden Exekutivdirektors endet spätestens am 31. Dezember 2016. Bei
Ende dieses Mandats oder bei Ablösung des am 1. Januar 2009 amtierenden
Exekutivdirektors wird ein neues Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors
gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs zur Verordnung (EG)
Nr. 219/2007 eingeleitet. Artikel 3 Übergangsbestimmungen in Bezug auf die
Mitgliedschaft beim gemeinsamen Unternehmen Die Mitgliedschaft beim gemeinsamen
Unternehmen endet für Mitglieder, die ab dem 1. Januar 2014 keine
Sach- oder Finanzbeiträge mehr zu den Kosten des Arbeitsprogramms des
gemeinsamen Unternehmens im Zusammenhang mit dem Finanzrahmen 2014-2020 der
Union leisten. Artikel 4 Übergangsbestimmungen für die
Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens, die innerhalb des Finanzrahmens der
Union für den Zeitraum 2007-2013 finanziert werden Die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens,
die beim siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung
und beim Rahmenprogramm für die transeuropäischen Netze, das bis zum
31. Dezember 2013 beginnen wird, finanziert werden, sind bis zum
31. Dezember 2016 abzuschließen, mit Ausnahme der
Projektmanagementtätigkeiten, die mit der Beendigung dieser Tätigkeiten
zusammenhängen. Artikel 5 Inkrafttreten
und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Der Anhang wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 Buchstabe m erhält folgende
Fassung: „m) die Festlegung der Regeln und Verfahren für
die Vergabe von Aufträgen oder Finanzhilfen oder sonstige Vereinbarungen, die
zur Durchführung des ATM-Masterplans erforderlich sind, einschließlich
besonderer Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten;“; b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende
Fassung: „a) Der Verwaltungsrat
tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden
entweder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats, die
mindestens 30 % der Stimmrechte vertreten, oder auf Verlangen der Kommission
oder des Exekutivdirektors einberufen.“; 2. Artikel 6 Absatz 1
erhält folgende Fassung: „1. Den Mitgliedern
des gemeinsamen Unternehmens oder des Verwaltungsrates sowie dem Personal des gemeinsamen
Unternehmens ist es nicht gestattet, sich an den Vorbereitungs-, Bewertungs-
oder Zuschlagsverfahren für Finanzhilfen des gemeinsamen Unternehmens zu
beteiligen, insbesondere wenn sie Einrichtungen, die sich an Ausschreibungen
oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen könnten,
besitzen, vertreten oder mit diesen Vereinbarungen geschlossen haben.“ 3. Artikel 7 Absatz 2
erhält folgende Fassung: „2. Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter
des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 2 Buchstabe a der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt. Der
Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die
die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren
vorgeschlagen hat, ernannt. Für den Abschluss des Vertrags des
Exekutivdirektors wird das gemeinsame Unternehmen durch den Vorsitzenden des
Verwaltungsrats vertreten. Der Exekutivdirektor wird für fünf Jahre ernannt.
Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des
Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen
des gemeinsamen Unternehmens. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der
Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Unterabsatz 3 dieses
Absatzes die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre
verlängern. Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert
wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren
für dieselbe Stelle teilnehmen. Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur
aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates auf Vorschlag der Kommission
enthoben werden.“; 4. Artikel 9 Absatz 1
erhält folgende Fassung: „Zur Durchführung der
in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegten Aufgaben kann das
gemeinsame Unternehmen spezielle Vereinbarungen mit seinen Mitgliedern
schließen und diesen Finanzhilfen gewähren.“; 5. Artikel 10 erhält
folgende Fassung: „Artikel
10 Aufträge und Finanzhilfen 1. Ungeachtet des
Artikels 9 kann das gemeinsame Unternehmen Dienstleistungs- und Lieferverträge
oder Finanzhilfevereinbarungen mit Unternehmen oder einem
Unternehmenskonsortium schließen, insbesondere zur Durchführung der in Artikel
1 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben. 2. Das gemeinsame
Unternehmen stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Verträge und
Finanzhilfevereinbarungen vorsehen, dass die Kommission zur Vornahme von
Kontrollen berechtigt ist, um sich zu vergewissern, dass die finanziellen
Interessen der Union gewahrt werden. 3. Die in Absatz 1
genannten Verträge und Finanzhilfevereinbarungen umfassen alle einschlägigen
Bestimmungen über die Rechte am geistigen Eigentum, die in Artikel 18 genannt
sind. Um jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden, ist den an der Festlegung
der einem Vergabe- oder Finanzhilfeverfahren unterliegenden Arbeiten
beteiligten Mitgliedern, einschließlich ihres gemäß Artikel 8 abgeordneten
Personals, die Beteiligung an der Durchführung dieser Arbeiten untersagt. 6. Artikel 13 Absatz 2 wird wie
folgt geändert: „Etwaige Zinserträge
aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens gelten als
Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens.“ 7. In Artikel 16
Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung: „Das gemeinsame Unternehmen erstellt sein
Arbeitsprogramm auf der Grundlage des in Artikel 4 Absatz 2 genannten
Finanzrahmens und auf der Grundlage der Prinzipien der ordnungsgemäßen
Geschäftsführung und der Rechenschaftspflicht; darin sind die erwarteten
Ergebnisse und Etappenziele genau angegeben. Das Arbeitsprogramm umfasst:“; 8. Artikel 17 erhält
folgende Fassung: „Artikel 17 Schutz
der finanziellen Interessen der Union 1. Das gemeinsame Unternehmen gewährleistet bei
der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz
der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen
Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame
Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung
zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. 2. Die Kommission oder ihre Vertreter und der
Rechnungshof sind befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, bei Auftragnehmern
und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen
anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. 3. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung
(„OLAF“) ist berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG)
Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen
Unregelmäßigkeiten bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen
betroffenen Wirtschaftstreibenden Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer
Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem
EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige
rechtswidrige Handlung, die die finanziellen Interessen der Union
beeinträchtigt, vorliegt. 4. Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der
Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit
internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen
und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben,
ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. 9. Artikel 24 wird gestrichen. II.6.4 – Finanzbogen –
„Agenturen” FINANZBOGEN [Dieses
Formblatt ist allen Vorschlägen und Initiativen beizufügen, die der
Rechtsetzungsbehörde bezüglich Einrichtungen nach Artikel 208 HO
unterbreitet werden (Artikel 31
der Haushaltsordnung und Artikel 19 der Durchführungsbestimmungen)] 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung] 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung] 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung (EU) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) 219/2007
zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens für die Errichtung des europäischen
Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR). 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[22] Politikbereich:
[…] Titel 6 - Verkehr Maßnahme:
[…] Kapitel 06 03 „Horizont 2020: Forschung und Innovation mit Verkehrsbezug” 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[23].
X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ (Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Das
allgemeine Ziel besteht darin, durch die rechtzeitige Entwicklung und
Realisierung des SESAR-Konzepts in Übereinstimmung mit dem in der Mitteilung
der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament (KOM(2008) 750)
dargelegten Masterplan für das europäische Flugverkehrsmanagement (ATM) zur
Erreichung der Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums
beizutragen. Bis 2020 sollen folgende auf Ebene der Europäischen Union
festgelegten übergeordneten Ziele der Politik für den einheitlichen europäischen
Luftraums erreicht werden: • Verdreifachung der Kapazität, wodurch u. a.
Verspätungen am Boden und in der Luft abgebaut werden; • Verbesserung der Sicherheit um das Zehnfache; • Verringerung der Umweltauswirkungen je Flug um 10 %; • Senkung der ATM-Kosten um 50 %. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel Nr. … Das
Einzelziel besteht darin, die Modernisierung des europäischen ATM-Systems durch
Konzentration und Koordination aller einschlägigen F&I-Tätigkeiten zum ATM
in der EU und in Übereinstimmung mit dem ATM-Masterplan zu gewährleisten. • Fortsetzung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens; • Organisation und Koordinierung der Umsetzung des Projekts
in Übereinstimmung mit dem Masterplan; • Organisation der Forschungs-, Entwicklungs-, Validierungs-
und Untersuchungstätigkeiten unter seiner Aufsicht; • Organisation von Ausschreibungen für die Entwicklung
gemeinsamer Produkte. Betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en) 06 03 03 01
Verwirklichung eines ressourcenschonenden, umweltfreundlichen, sicheren und
nahtlosen europäischen Verkehrssystems 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Gewährleistung der Kontinuität des SESAR-Projektmanagements
und der finanziellen Sicherheit im Rahmen einer mehrjährigen Perspektive für
die Forschung und Innovation im ATM-Bereich. Die Hauptaufgabe des gemeinsamen
Unternehmens ist die Verwaltung der Forschung und Innovation (Forschung,
Entwicklung und Validierung) des SESAR-Programms durch Kombination der Mittel
von seinen öffentlichen und privaten Mitgliedern. Das SESAR-Programm wird
aufgrund seiner Definitions-, Entwicklungs- und Errichtungsprozesse die
Realisierung eines neuen und globalen interoperablen ATM-Konzepts ermöglichen,
das Luftverkehrsunternehmen, Flugsicherungsorganisationen, Fluggästen und der
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gleichermaßen zugute kommen
wird. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Das gemeinsame Unternehmen SESAR hat Leistungsindikatoren
entwickelt, die jährlich veröffentlicht und vom Verwaltungsrat überwacht
werden, z. B.: •Ergebnisse im Bereich der Freigaben •Messung der tatsächlichen Nutzung der Beiträge der Partner • Erreichter Stand im Vergleich zum ATM-Masterplan • Allgemeiner Status der Wechselwirkungen zwischen Projekten • Status von Themen und Relevanz der Aktionspläne • Zahl der SESAR-Forschungsprototypen oder
Betriebsverfahren, die das Reifestadium erreicht haben • qualitative Bewertung der Projekte und des Gesamtprogramms
durch „Control Gates” Außerdem werden die Indikatoren für Ergebnisse und
Wirkungen, die bei „Horizont 2020”, dem Rahmenprogramm für Forschung und
Innovation, zum spezifischen Ziel der gesellschaftlichen Herausforderungen
„Intelligente, umweltverträgliche und integrierte Verkehrssysteme” festgelegt
wurden, überwacht und der Kommission vom Verwaltungsrat jährlich mitgeteilt. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Gewährleistung
der Kontinuität des Entwicklungsprozesses, bei dem das SJU mehrjährige Verträge
schließen und die erforderlichen budgetären Planungen vornehmen kann, in
Übereinstimmung mit den im Rahmen der Haushaltsordnung für EU-Einrichtungen
festgelegten Grundsätzen. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Ein
Tätigwerden der EU ist eindeutig gerechtfertigt angesichts der Politik und der
Vorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum (SES) sowie des
allgemeinen Ziels, Hemmnisse für den Binnenmarkt auf Ebene des Luftraums zu
beseitigen. Vor Einführung der SES-Politik wurden nur langsame Fortschritte in
Richtung Kostenwirksamkeit, Verringerung der Umweltauswirkungen usw.
verzeichnet, was zum Teil auf einen nicht systemischen Ansatz zurückgeführt
wurde. Da die SES-Politik noch immer die gleiche Gültigkeit hat wie bei ihrer
Einführung, ist folglich auch die führende Rolle der EU bei dieser Politik
heute immer noch so relevant wie vorher. Auch
wären die Mitgliedstaaten oder private Beteiligte allein nicht in der Lage,
Ressourcen aufzubringen und zu kombinieren, Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten auf EU-Ebene zu koordinieren und zu leiten, um die
Realisierung des SESAR-Konzepts voranzubringen, und Interessengruppen aktiv
einzubeziehen. Darüber hinaus wird die Beteiligung der EU gewährleisten, dass
die Kommission das öffentliche Interesse vertritt; sie verfügt ferner über die
institutionelle Zuständigkeit, den Prozess zur Realisierung des SES durch
Ausübung ihrer Regulierungs- und Aufsichtsbefugnisse voranzutreiben. Die
führende Rolle der Kommission bei der Motivierung der Interessenträger im
Luftfahrtbereich zur Zusammenarbeit und zur Rationalisierung ihrer Ressourcen
für die Modernisierung des ATM, bei gleichzeitiger Wahrung ihrer
Katalysatorrolle, wird eine bessere Nutzung von EU- und Privatressourcen
ermöglichen. Auf diese Weise kann auch die Kohärenz zwischen der Modernisierung
des europäischen ATM-Systems und einem fairen Wettbewerb am ATM-Markt
sichergestellt werden. Ein Tätigwerden der EU bei der Entwicklung der
SESAR-Technologien und –Verfahren wird gewährleisten, dass die
ATM-Infrastruktur der EU stärker auf europäische Ziele und Netzvorteile
ausgerichtet wird. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Fortschritte,
Ergebnisse und Erfahrungen, die aus der Halbzeitbewertung des SJU (2010)
hervorgehen. Gemäß Artikel 7 der Verordnung 219/2007 hat die Kommission
nach drei Jahren eine Bewertung der Umsetzung der Verordnung durchgeführt und
festgestellt, dass das SJU im Hinblick auf die Gestaltung und den Aufbau seiner
Organisation als auch die Ausführung der ihm zugewiesenen Aufgaben gute
Fortschritte erzielt hat. Bei der Bewertung wurde dem SJU eine hohe
Effektivität bescheinigt, da das SJU die erforderlichen Leistungen und
Ergebnisse erbracht hat, z. B. Organisation und Koordinierung von
Tätigkeiten entsprechend dem ATM-Masterplan und Verwaltung der Mittel, Mobilisierung
von Mitteln, Beteiligung der Interessenträger, Einbeziehung von KMU,
Organisation technischer Arbeiten unter Vermeidung einer Zersplitterung. Die
solide Finanzverwaltung des SJU wurde im übrigen auch durch die Berichte des
Rechnungshofs über die Jahresabschlüsse des SJU bestätigt. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Der
Vorschlag ist kohärent mit der SES-Politik und den SES-Rechtsvorschriften,
insbesondere mit der SJU-Gründungsverordnung 219/2007, zu der das Europäische
Parlament und der Rat eine Einigung erzielt haben. Der Vorschlag hat zum Ziel,
die Bestandsdauer des SJU über den 31.12.2016 hinaus zu verlängern, um so die
Verwirklichung des SES und der ATM-bezogenen Ziele von „Horizont 2020” zu
gewährleisten. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen X Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
X Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2024 –
X Finanzielle Auswirkungen von 2014 bis 2020 für
Mittel für Verpflichtungen und von 2014 bis 2024 für Mittel für Zahlungen ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr], –
Vollbetrieb wird angeschlossen. 1.7. Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung[24] Für Haushalt 2013 NICHT ZUTREFFEND ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[25] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Für Haushalt 2014 ¨ Direkte Verwaltung durch die Kommission durch: –
¨ Exekutivagenturen ¨ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten: X Indirekte Verwaltung im Wege der
Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf: –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten) –
¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds –
X Einrichtungen nach Artikel 208 HO; –
¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich
der GASP im Rahmen von Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Alle
Einrichtungen der EU unterstehen einer strengen Aufsicht, die folgende Elemente
umfasst: interne Auditkapazitäten, Verwaltungsrat, Auditdienst der Kommission,
Halbzeit- und Ex-Post-Bewertungen (alle drei Jahre bewertet die Kommission die
Umsetzung der Verordnung und der erzielten Ergebnisse, ferner ist eine
Abschlussbewertung vorgesehen), Jahresbericht des Rechnungshofs und der
Haushaltsbehörde, jährliche Freigaben des SJU, jährliche Arbeitsprogramme und
Jahresberichte. Das in der Gründungsverordnung der SJU festgelegte System
findet im übrigen auch weiterhin Anwendung. In
Einklang mit „Horizont 2020”, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
überwacht der Verwaltungsrat die Tätigkeiten des SJU jährlich und unterrichtet
bei Bedarf die Kommission. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Die
Risikobewertung erfolgte im Rahmen des Ex-Ante-Bewertungsberichts.
Tabelle 1 in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen gibt einen
Überblick über die verschiedenen Risiken und ihre Bewertung (P 24-27). 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Erfolge
des SJU im Hinblick auf die Durchführung des ATM-Masterplans. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Artikel 15
(Ausführung und Kontrolle des Finanzplans), Artikel 17 (Schutz der
finanziellen Interessen der Union) und Artikel 20
(Betrugsbekämpfungsmaßnahmen) der SJU-Gründungsverordnung behalten ihre
Geltung. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Anzahl [Rubrik…..] || GM/NGM ([26]) || von EFTA-Ländern[27] || von Bewerberländern[28] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1 || 06.03.07.01 Gesellschaftliche Herausforderungen – SESAR JU2 || GM || JA || JA || JA || NEIN · Es werden keine neuen Haushaltslinien beantragt. 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. In Mio. EUR (auf
drei Dezimalstellen genau) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 1A || Betriebsausgaben GD MOVE || 06.06.03.0.1 || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || 2024 || INSGESAMT Titel 1 || Verpflichtungen || (1) || 0 || 0 || 0 || 2,100 || 2,100 || 2,100 || 10,500 || 0 || 0 || 0 || 0 || 16,800 Zahlungen || (2) || 0 || 0 || 0 || 2,100 || 2,100 || 2,100 || 2,100 || 2,100 || 2,100 || 2,100 || 2.100 || 16,800 Titel 2 || Verpflichtungen || (1a) || 0 || 0 || 0 || 1,230 || 1,230 || 1,230 || 6,170 || 0 || 0 || 0 || 0 || 9,870 Zahlungen || (2a) || 0 || 0 || 0 || 1,230 || 1,230 || 1,230 || 1,230 || 1,230 || 1,230 || 1,230 || 1.230 || 9,870 Titel 3 || Verpflichtungen || (3a) || 20,000 || 50,00 || 60,00 || 76,670 || 116,670 || 116,670 || 133,330 || 0 || 0 || 0 || 0 || 573,330 || Zahlungen || (3b) || 10,000 || 40,000 || 60,000 || 56,670 || 76,670 || 86,670 || 86,670 || 76,670 || 26,670 || 26,670 || 26.670 || 576,33 Mittel INSGESAMT für [Einrichtung] || Verpflichtungen || =1+1a +3a || 20 || 50 || 60 || 80 || 120 || 120 || 150 || 0 || 0 || 0 || 0 || 600 Zahlungen || =2+2a +3b || 10 || 40 || 60 || 60 || 80 || 90 || 90 || 80 || 30 || 30 || 30 || 600 GD MOVE || 06.03.07.01 || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || 2024 || Insgesamt Operative Mittel Insgesamt || Zahlungsverpflichtungen* || (1) || 20 || 50 || 60 || 80 || 120 || 120 || 150 || 0 || 0 || 0 || 0 || 600 *Zahlungen || (2) || 10 || 40 || 60 || 60 || 80 || 90 || 90 || 80 || 30 || 30 || 30 || 600 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) (*) Mittelbindungen können nach 2020
vorgenommen werden, während Verpflichtungsermächtigungen spätestens Ende 2020
erfolgen müssen. Die Prognosen stützen sich in erster Linie auf
die bisherigen Erfahrungen beim SESAR-Programm und auf Extrapolationen in Bezug
auf Tätigkeiten während der Verlängerung des Mandats. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ GD MOVE || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt Personalausgaben (3) || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 3,297 Sonstige Verwaltungsausgaben (4) || || || 0,100 || || || 0,100 || || 0,200 || Mittel || 0,471 || 0,471 || 0,571 || 0,471 || 0,471 || 0,571 || 0,471 || 3,497 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) (3) +(4) || 0,471 || 0,.471 || 0,571 || 0,471 || 0,471 || 0,571 || 0,471 || 3,497 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || 2024 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT Unter RUBRIKEN 1A und 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 20,471 || 50,471 || 60,571 || 80,471 || 120,471 || 120,571 || 150,471 || 0 || 0 || 0 || 0 || 603,497 Zahlungen || 10,471 || 40,471 || 60,571 || 60,471 || 80,471 || 90,571 || 90,471 || 80 || 30 || 30 || 30 || 603,497 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) 3.2.2. Erwartete Auswirkungen auf die
Mittel für das gemeinsame Unternehmen SESAR –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || 2024 || INSGESAMT Einzelziel: Koordinierung aller relevanten F&I-Tätigkeiten im ATM-Bereich in der EU, auch im Hinblick auf den ATM-Masterplan, wie im SESAR-Programm festgelegt. || Verpflichtungen || 20,471 || 50,471 || 60,571 || 80,471 || 120,471 || 120,571 || 150,471 || 0 || 0 || 0 || 0 || 603,497 3.2.3. Erwartete Auswirkungen auf die
Humanressourcen des gemeinsamen Unternehmens SESAR 3.2.3.1. Zusammenfassung –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: Beschäftigtenzahl im
gemeinsamen Unternehmen SESAR (in Kopfzahlen / FTE)[29] || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || 2024 || INSGESAMT Zeitbedienstete || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 darunter AD || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 darunter AST || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 Vertragsbedienstete || -- || -- || -- || -- || -- || -- || - || -- || -- || -- || -- || -- Abgeordnete nationale Sachverständige || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 INSGESAMT || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || 2024 || INSGESAMT Beamte der Funktionsgruppe AD || || || || || || || || || || || || Beamte (AST-Besoldungsgruppen) || || || || || || || || || || || || Zeitbedienstete || || || || || || || || || || || || darunter AD || || || || || || || || || || || || darunter AST || || || || || || || || || || || || Vertragsbedienstete || || || || || || || || || || || || Abgeordnete nationale Sachverständige || || || || || || || || || || || || INSGESAMT || 6,300 || 6,400 || 6,500 || 6,600 || 6,700 || 6,800 || 6,900 || 7,000 || 7,100 || 7,200 || 7,300 || 74,85 Bitte vorgesehenes Einstellungsdatum
angeben und Betrag entsprechend anpassen (bei Einstellung im Juli werden nur
50 % der durchschnittlichen Kosten berücksichtigt) und weitere
Erläuterungen im Anhang in Abschnitt 3 geben. 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf bei
der übergeordneten GD –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag / die Initiative
wird das folgende Personal benötigt: Angabe der Schätzungen in Vollzeitäquivalenten || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 · Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || || || || || 06 01 01 01 (am Verwaltungssitz und in den Vertretungen der Kommission – 2AD + 1AST) || 0,393 || 0,393 || 0,393 || 0,393 || 0,393 || 0,393 || 0,393 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || · Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: FTE) || || || || || || || 11 01 02 01 - 1 SNE der Globaldotation) || 0,078 || 0,078 || 0,078 || 0,078 || 0,078 || 0,078 || 0,078 XX 01 02 02 (CA, LA, SNE, INT und JED in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy[30] || - am Verwaltungssitz[31] || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (CA, SNE, INT der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (CA, SNE, INT – direkte Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 0,471 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || - Unterstützung des Verwaltungsrates; - Kontakte zum Ausschuss für den einheitlichen Luftraum; - Kontakte zu anderen Politikbereichen; - Beaufsichtigung, Beobachtung und Bewertung der Maßnahme im Hinblick auf die Durchführung des ATM-Masterplans. Externes Personal || - Koordinierung der ATM-Forschung im Rahmen von SESAR mit anderen Tätigkeiten der Luftfahrtforschung. Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZE
sind im Anhang zum Abschnitt 3 anzugeben. 3.2.3.3. Geschätzter Personalbedarf beim
gemeinsamen Unternehmen SESAR[32] –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag / die Initiative
wird das folgende Personal benötigt: a. Geschätzter Personalbedarf, der aus
Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 finanziert werden soll Angabe der Schätzungen in Vollzeitäquivalenten || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || 2024 · Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || || || || || || || || || || || || XX XX XX XX (PPP-Einrichtung) || || || || || || || Beamte der Funktionsgruppe AD || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Beamte der Funktionsgruppe AST || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: FTE)[33] XX XX XX XX (PPP-Einrichtung) || || || || || || || TA || || || || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 darunter AD || || || || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 darunter AST || || || || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 CA || || || || __ || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- SNE || || || || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 INT || || || || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- INSGESAMT || || || || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Gewährleistung eines soliden Programm- und Finanzmanagements beim gemeinsamen Unternehmen und beim SESAR-Programm durch Erreichung der in der Verordnung 219/2007 des Rates und im europäischen ATM-Masterplan festgelegten Ziele. Das Personal lenkt die Durchführung des SESAR-Programms und gewährleistet die Aufsicht hierüber; es konzentriert sich dabei auf die Kerntätigkeiten und vergibt für die Erbringung von Unterstützungsleistungen (ITK, Gehalts- und Dienstreiseberechnungen, usw.) Unteraufträge an externe Anbieter – einschließlich der Kommission. Externes Personal || Bei Bedarf wird Personal mit spezifischen Fachkenntnissen insbesondere aus den Mitgliedstaaten an das gemeinsame Unternehmen geholt, um die technischen Fachkenntnisse der Zeitbediensteten zu ergänzen. So wird ein besseres Verständnis der voraussichtlichen Bedürfnisse und organisatorischen Gegebenheiten auf Ebene der EU und der Eurocontrol-Mitgliedstaaten gewährleistet, die die Ergebnisse des SESAR-Programms in Zukunft umsetzen werden. Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZE
sind im Anhang zum Abschnitt 3 anzugeben. b. Aus Mitteln des mehrjährigen
Finanzrahmens 2007-2013 finanzierte Personalressourcen[34] Angabe der Schätzungen in Vollzeitäquivalenten || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 · Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || || || || || || XX XX XX XX (PPP-Einrichtung) || || || || Beamte der Funktionsgruppe AD Beamte der Funktionsgruppe AST || -- || -- || -- || -- Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: FTE)[35] Gemeinsames Unternehmen SESAR (PPP-Einrichtung) || || || || TA || 39 || 39 || 39 || -- darunter AD || 33 || 33 || 33 || -- darunter AST || 6 || 6 || 6 || -- CA || -- || -- || -- || -- SNE || 3 || 3 || 3 || -- INT || -- || -- || -- || -- INSGESAMT || 42 || 42 || 42 || -- c. Beitrag zu den laufenden Kosten für den
Abschluss von Tätigkeiten, die innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens
2007-2013 finanziert werden in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr || Jahr || Jahr || 2014 || 2015 || 2016 || Total[1] Finanzbeitrag der EU || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 Zahlungsverpflichtungen (*) Finanzbeitrag Dritter (Mitglieder + Eurocontrol) || 5,819 || 8,204 || 8,204 || Verpflichtungen (auch = Zahlungen || 22,228 INSGESAMT || 5,819 || 8,204 || 8,204 || 22,228 [1] Der Gesamtbetrag des EU-Finanzbeitrags sollte dem
Betrag entsprechen, der für den Abschluss der Tätigkeiten der Einrichtung im
Zeitraum 2007-2013 in den Haushalt 2013 vorgezogen wurde. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || 2024 || Insgesamt Finanzbeitrag von Eurocontrol zu den Verwaltungskosten || 1 || 2 || 0.250 || 3 || 5 || 5 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 22,75 Finanzbeiträge anderer Mitglieder zu den Verwaltungskosten || 2,500 || 2,500 || 2,500 || 2,500 || 5 || 5 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 25 Sachbeitrag von Eurocontrol zu den Betriebskosten || 19 || 38 || 49,750 || 57 || 95 || 95 || 24,700 || 24,700 || 24,700 || 24,700 || 24,700 || 477,25 Sachbeiträge anderer Mitglieder zu den Betriebskosten || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 95 || 95 || 19 || 19 || 19 || 19 || 19 || 475 Kofinanzierung INSGESAMT || 70 || 90 || 100 || 110 || 200 || 200 || 46 || 46 || 46 || 46 || 46 || 1000 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag / die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen
aus, und zwar –
¨ auf die Eigenmittel, –
¨ auf die sonstigen Einnahmen [1] Verordnung (EG) 219/2007 des Rates, gestützt auf
Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt
AEUV 187). [2] SESAR, Fahrplan für ein nachhaltiges
Flugverkehrsmanagement – Europäischer ATM-Masterplan (2. Auflage), Oktober
2012. [3] „Ein Haushalt für ‚Europe 2020’“ KOM(2011) 500 und
KOM(2011) 398, jeweils vom 29.6.2011. [4] Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das
spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und
Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020), KOM(2011) 811 endg. [5] Verordnungen (EG) des Rates Nr. 549/2004, Nr. 550/2004,
Nr. 551/2004 und Nr. 552/2004 vom 10.3.2004, ABl. L 96 vom
31.3.2004, S. 1. [6] ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34. [7] Entscheidungsstrukturen und Anreizregelungen für die
Errichtung von SESAR, dem Technologie-Pfeiler des einheitlichen europäischen
Luftraums, KOM (2011) 923 endgültig. [8] Mid-Term Evaluation of the SESAR Joint Undertaking
(TREN/A2/143-2007), Abschlussbericht, 2010. [9] Bericht über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen
Unternehmens SESAR (2011/C 368/05) (alle vorhergehenden Berichte
sind positiv). Bericht des Rechnungshofs, ABl. C 368/32. [10] Richtbetrag zu jeweiligen Preisen. Der tatsächliche Betrag
ist abhängig von dem letztendlich für die GD MOVE angenommenen Betrag für das
Thema „Intelligente, umweltverträgliche und integrierte Verkehrssysteme”, der
von der Haushaltsbehörde in der endgültigen Fassung des Finanzbogens genehmigt
wird. [11] Richtbetrag zu jeweiligen Preisen. [12] ABl. C […] vom […], S. […]. [13] ABl. C […] vom […], S. […]. [14] ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1–11. [15] ABl. C 76 vom 25.3.2010, S. 28-31. [16] ABl.... [SP „Horizont 2020“] . [17] ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12-17. [18] ABl. L 248 vom 19.6.2002, S. 1. [19] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1-96. [20] ABl.... [FRP„Horizont 2020“] . [21] Richtbetrag zu jeweiligen Preisen. Der tatsächliche Betrag
ist abhängig von dem letztendlich für die GD MOVE angenommenen Betrag für das
Thema „Intelligente, umweltverträgliche und integrierte Verkehrssysteme”, der
von der Haushaltsbehörde in der endgültigen Fassung des Finanzbogens genehmigt
wird. [22] ABM: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based
Budgeting = maßnahmenbezogene Budgetierung. [23] Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [24] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb:
http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [25] Im Sinne von Artikel 208 und Artikel 209 der
Haushaltsordnung. [26] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [27] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation [28] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [29] Im Falle von PPP-Einrichtungen gemäß Artikel 209
der Haushaltsordnung wird diese Tabelle zur Information beigefügt. [30] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [31] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischen Fischereifonds (EFF). [32] Im Falle von PPP-Einrichtungen gemäß Artikel 209
der Haushaltsordnung wird dieser Abschnitt zur Information beigefügt. [33] AC = Vertragsbediensteter; AL= örtlich Bediensteter,
ANS = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger. INT =
Leiharbeitskräfte. [34] Im Falle von PPP-Einrichtungen gemäß Artikel 209
der Haushaltsordnung wird diese Tabelle zur Information beigefügt. [35] AC = Vertragsbediensteter; AL= örtlich Bediensteter,
ANS = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger. INT =
Leiharbeitskräfte.