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Document 52013PC0404
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on certain rules governing actions for damages under national law for infringements of the competition law provisions of the Member States and of the European Union
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union
/* COM/2013/0404 final - 2013/0185 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union /* COM/2013/0404 final - 2013/0185 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1.1 Allgemeiner Kontext In der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des
Rates[1]
sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission, die
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und die einzelstaatlichen Gerichte die
EU-Vorschriften über das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen
(einschließlich Kartellen) und der missbräuchlichen Ausnutzung einer
marktbeherrschenden Stellung (‚die EU-Wettbewerbsvorschriften’) nach
Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (im Folgenden ‚der Vertrag’) in Einzelfällen anwenden. Mit der Verordnung Nr. 1/2003 erhalten
die Kommission und die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden die Befugnis zur
Anwendung von Artikel 101 und 102 des Vertrags[2]. Die Kommission kann gegen
Unternehmen, die gegen diese Vorschriften verstoßen haben, Geldbußen verhängen[3]. Die Befugnisse der
einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden sind in Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1/2003 geregelt. Die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften
durch die Kommission und die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden wird in der
Regel als behördliche Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts bezeichnet. Über diese behördliche Durchsetzung hinaus
bewirken Artikel 101 und 102 des Vertrags unmittelbar, dass diese
Bestimmungen Rechte und Pflichten für den Einzelnen begründen, die von den
einzelstaatlichen Gerichten durchgesetzt werden können[4]. Dies wird als private
Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften bezeichnet. Schadensersatzansprüche aufgrund von Verstößen
gegen Artikel 101 und 102 des Vertrags machen ein wichtiges Gebiet der
privaten Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts aus. Da die in den
Artikeln 101 und 102 des Vertrags verankerten Verbote unmittelbar wirksam
sind, kann jedermann Ersatz für den ihm entstandenen Schaden verlangen, wenn
zwischen dem Schaden und einer Zuwiderhandlung gegen die
EU-Wettbewerbsvorschriften ein ursächlicher Zusammenhang besteht[5]. Ein Geschädigter muss nicht
nur Ersatz für die eingetretene Vermögenseinbuße (damnum emergens)
fordern können, sondern auch Ersatz für den entgangenen Gewinn (lucrum
cessans) sowie die Zahlung von Zinsen[6].
Ersatz für Schaden infolge von Zuwiderhandlungen gegen die
EU-Wettbewerbsvorschriften kann nicht durch die behördliche Durchsetzung
erwirkt werden. Die Zuerkennung von Schadensersatz fällt nicht in die
Zuständigkeit der Kommission oder der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden,
sondern in die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte und ist Gegenstand
des Zivilrechts und zivilrechtlicher Verfahren. Die Einhaltung der EU-Wettbewerbsvorschriften
wird folglich durch die starke behördliche Durchsetzung dieser Vorschriften
durch die Kommission und die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zusammen mit
der privaten Durchsetzung durch die nationalen Gerichte gewährleistet. 1.2 Gründe und Ziele des
Vorschlags Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die
wirksame Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften wie folgt gewährleistet
werden: i) Optimierung der Interaktion
zwischen behördlicher und privater Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts und ii) Gewährleistung, dass Opfer von
Zuwiderhandlungen gegen das EU-Wettbewerbsrecht Schadensersatz in voller Höhe
erhalten können. Optimierung der Interaktion zwischen
behördlicher und privater Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts Die allgemeine Durchsetzung der
EU-Wettbewerbsvorschriften wird am Besten durch die ergänzende behördliche und
private Durchsetzung gewährleistet. Der bestehende Rechtsrahmen regelt
allerdings die Interaktion zwischen den beiden Aspekten der Durchsetzung des
EU-Wettbewerbsrechts nicht in angemessener Weise. Ein Unternehmen, das mit einer
Wettbewerbsbehörde im Rahmen eines Kronzeugenprogramms zusammenzuarbeiten
gedenkt (d. h. das Unternehmen räumt seine Beteiligung an einem Kartell
ein und erhält im Gegenzug den Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße) kann
zum Zeitpunkt seiner Zusammenarbeit nicht wissen, ob die Opfer der
Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht Zugang zu den Informationen haben,
die das Unternehmen der Wettbewerbsbehörde freiwillig übermittelt hat.
Insbesondere in seinem Urteil zur Rechtssache Pfleiderer von 2011 hat
der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: ‚der Gerichtshof’)[7] festgehalten, dass es in
Ermangelung einschlägiger EU-Rechtsvorschriften dem einzelstaatlichen Gericht
obliegt, auf der Grundlage einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder auf
Einzelfallbasis zu entscheiden, ob Akten - einschließlich im Rahmen des
Kronzeugenprogramms - offenzulegen sind oder nicht. Bei einem solchen Beschluss
sollte das einzelstaatliche Gericht die Interessen des Schutzes einer wirksamen
behördlichen Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften gegen die
Gewährleistung des Rechts auf eine wirksame Entschädigung in voller Höhe
abwiegen. Dies könnte im Hinblick auf die Offenlegung von Beweismitteln aus den
Akten der Wettbewerbsbehörden zu Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten und
sogar innerhalb eines Landes führen. Darüber hinaus dürfte die entstehende
Unsicherheit in Bezug auf die mögliche Offenlegung von Informationen im Rahmen
eines Kronzeugenprogramms die Entscheidung eines Unternehmens beeinflussen, mit
der Wettbewerbsbehörde im Rahmen dieses Programms zusammenzuarbeiten. Ohne
verbindliche Rechtsvorschriften auf EU-Ebene könnte die Wirksamkeit von
Kronzeugenprogrammen – die ein sehr wichtiges Instrument bei der behördlichen
Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften darstellen – folglich ernsthaft
durch das Risiko einer Offenlegung bestimmter Akten im Rahmen von
Schadensersatzklagen bei einzelstaatlichen Gerichten unterminiert werden. Die Notwendigkeit einer Regelung der
Interaktion zwischen privater und behördlicher Durchsetzung wurde auch in den
Antworten der Interessengruppen auf die öffentliche Konsultation zum ‚Weißbuch:
Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts’ (‚das Weißbuch’)
von 2008[8]
sowie in der Konsultation zu einem kohärenten europäischen Ansatz auf dem
Gebiet des kollektiven Rechtsschutzes von 2011[9]
bekräftigt. In der Entschließung der Leiter der europäischen
Wettbewerbsbehörden vom Mai 2012 wurde ebenfalls die Bedeutung des
Schutzes von Kronzeugenunterlagen im Zusammenhang mit zivilrechtlichen
Schadensersatzklagen betont[10].
Das Europäische Parlament hat wiederholt unterstrichen, dass die behördliche
Durchsetzung im Wettbewerbsbereich von wesentlicher Bedeutung ist und die
Kommission aufgefordert sicherzustellen, dass die private Durchsetzung weder
die Wirksamkeit der Kronzeugenprogramme noch der Vergleichsverfahren gefährdet[11]. Das erste Hauptziel des vorliegenden
Vorschlags besteht folglich in der Optimierung der Interaktion zwischen
behördlicher und privater Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts, so dass die
Kommission und die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden eine Politik der
starken behördlichen Durchsetzung aufrecht erhalten und die Opfer einer
Zuwiderhandlung gegen das EU-Wettbewerbsrecht entsprechenden Schadensersatz
erlangen können. Gewährleistung der wirksamen Ausübung des
EU-Rechts auf Schadensersatz in voller Höhe Das zweite Hauptziel besteht darin zu
gewährleisten, dass Opfer von Zuwiderhandlungen gegen die
EU-Wettbewerbsvorschriften tatsächlich Ersatz für den erlittenen Schaden
erlangen können. Das Recht auf Schadensersatz ist zwar durch
den Vertrag garantiert und gehört somit zum gemeinschaftlichen Besitzstand (acquis
communautaire), doch wird die Durchsetzung dieses Anspruchs aufgrund der
anwendbaren Regeln und Verfahren in der Praxis vielfach erschwert oder nahezu
unmöglich gemacht. Auch wenn es in einigen wenigen Mitgliedstaaten in letzter
Zeit Anzeichen für Fortschritte gab, erhalten Opfer von Zuwiderhandlungen gegen
die EU-Wettbewerbsvorschriften bis heute in der Praxis nur sehr selten Ersatz
für erlittene Schäden. Schon 2005 machte die Kommission in ihrem
„Grünbuch: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts“[12] (‚das Grünbuch’) die
Haupthindernisse eines wirksameren Systems von Schadensersatzklagen wegen
Wettbewerbsverstößen aus. Heutzutage bestehen eben diese Hindernisse in einer
großen Mehrheit der Mitgliedstaaten weiter fort. Sie betreffen: i) die Erlangung des erforderlichen
Beweismaterials; ii) den Mangel an wirksamen
kollektiven Rechtsschutzinstrumenten, insbesondere für Verbraucher und KMU; iii) nicht vorhandene klare Regeln für
den Einwand der Schadensabwälzung; iv) den nicht existierenden Beweiswert
von Entscheidungen der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden; v) die Möglichkeit, eine
Schadensersatzklage einzureichen, nachdem eine Wettbewerbsbehörde eine
Zuwiderhandlung festgestellt hat; und vi) die Art und Weise der Ermittlung
des kartellrechtlichen Schadens. Über diese spezifischen grundlegenden
Hindernisse für einen wirksamen Schadensersatz hinaus unterliegen
kartellrechtliche Schadensersatzklagen vielen unterschiedlichen
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, und dies hat sich in den letzten Jahren
noch verstärkt. Diese Vielfalt kann für alle an kartellrechtlichen
Schadensersatzklagen beteiligte Parteien Rechtsunsicherheit verursachen, die
insbesondere in grenzübergreifenden Fällen zu einer unwirksamen privaten
Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften führt. Zur Behebung dieser Situation besteht das
zweite Hauptziel dieses Vorschlags darin, zu gewährleisten, dass Opfer von
Zuwiderhandlungen gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften europaweit Zugang zu
wirksamen Mechanismen haben, mit denen sie einen Ersatz in voller Höhe für den
erlittenen Schaden erhalten können. Dies wird zu einheitlicheren
Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt führen. Wenn überdies die
Wahrscheinlichkeit steigt, dass Rechtsverletzer, die gegen Artikel 101
oder 102 des Vertrags verstoßen, die Kosten ihrer Zuwiderhandlung tragen
müssen, werden nicht nur die Opfer dieses rechtswidrigen Verhaltens entlastet,
sondern es wird ein Anreiz für eine bessere Einhaltung der
EU-Wettbewerbsvorschriften geschaffen. Zu diesem Zweck legte die Kommission in ihrem
Weißbuch von 2008 konkrete politische Vorschläge vor. In der anschließenden
öffentlichen Konsultation begrüßten die Zivilgesellschaft und institutionelle
Akteure wie das Europäische Parlament[13]
und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss[14] diese politischen Maßnahmen
weitgehend und forderten spezifische EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet
kartellrechtlicher Schadensersatzklagen[15]. 1.3. Bestehende Rechtsvorschriften
auf diesem Gebiet –
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur
Durchführung der in den Artikeln [101] und [102] des Vertrags
niedergelegten Wettbewerbsregeln ·
Gemäß Artikel 2 obliegt die Beweislast für
eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 oder Artikel 102
des Vertrags der Partei, die den Vorwurf erhebt. Sollte die beklagte Partei für
sich in Anspruch nehmen, dass die Voraussetzungen des Artikels 101
Absatz 3 AEUV vorliegen, muss sie nachweisen, dass die Voraussetzungen
dieses Absatzes vorliegen. Die Vorschriften sind sowohl auf die behördliche
Durchsetzung als auch auf Schadensersatzklagen infolge einer Zuwiderhandlung
gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags anwendbar. ·
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 können die
Gerichte der Mitgliedstaaten zwecks Anwendung von Artikel 101 oder 102
AEUV die Kommission um die Übermittlung von Informationen bitten, die sich in
ihrem Besitz befinden. In der Bekanntmachung der Kommission über die
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten
bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV[16]
werden diese Bestimmung interpretiert und praktische Anwendungsleitlinien
festgelegt. ·
Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach
Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV über Vereinbarungen, Beschlüsse oder
Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand eines Beschlusses
der Kommission sind, dürfen sie nach Artikel 16 Absatz 1 keine
Beschlüsse erlassen, die dem Beschluss der Kommission zuwiderlaufen.
Einzelstaatliche Gerichte müssen zudem Beschlüsse vermeiden, die einem
Kommissionsbeschluss in einem von der Kommission eingeleiteten Verfahren
zuwiderlaufen. Zu diesem Zweck können einzelstaatliche Gerichte prüfen, ob es
erforderlich ist, das vor ihnen anhängige Verfahren auszusetzen. –
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates
enthält Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[17]. Nach dieser Verordnung sind
die Gerichte der Mitgliedstaaten für Schadensersatzklagen zuständig, und
Entscheidungen über solche Klagen werden in anderen Mitgliedstaaten anerkannt
und vollstreckt. –
Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates
regelt die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem
Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen; dazu gehören
Schadensersatzklagen wegen Wettbewerbsverstößen[18]. –
Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt, welches
Recht bei Schadensersatzklagen wegen Wettbewerbsverstößen anwendbar ist[19]. –
Mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates[20]
wurde ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt, um
Klagen bei geringfügigen Forderungen in grenzüberschreitenden Fällen zu
vereinfachen und zu beschleunigen und um Kosten zu reduzieren. –
Gemäß der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten in allen Zivil- und
Handelssachen die Möglichkeit der Mediation bieten; dies gilt somit auch für
Schadensersatzklagen wegen Wettbewerbsverstößen[21]. –
Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung
Nr. 773/2004 der Kommission[22]
legt fest, dass Unterlagen, die aufgrund des Rechts auf Akteneinsicht erlangt
wurden, nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der
Artikel 101 und 102 AEUV verwendet werden dürfen. Die Mitteilung der Kommission
über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten[23] legt detailliertere
Vorschriften für den Zugang zu Kommissionsakten und die Verwendung dieser
Unterlagen fest. –
Die Mitteilung der Kommission über den Erlass und
die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (‚die Kronzeugenregelung’)[24] enthält Vorschriften über die
Voraussetzungen, unter denen Unternehmen mit der Kommission im Rahmen eines
Kronzeugenprogramms zusammenarbeiten können, um in einer Kartellsache einen
Erlass oder die Ermäßigung einer Geldbuße zu erwirken. In Erwägungsgrund 33
ist festgelegt, dass Einsicht in Unternehmenserklärungen nur den Adressaten der
Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt wird, sofern sie — und der
Rechtsbeistand, dem in ihrem Namen Einsicht gewährt wird — sich verpflichten,
Informationen aus der Unternehmenserklärung, in die ihnen Einsicht gewährt
wird, nicht mit mechanischen oder elektronischen Mitteln zu kopieren und
sicherzustellen, dass die Informationen aus der Unternehmenserklärung
ausschließlich zu den in der Kronzeugenregelung genannten Zwecken verwendet
werden. Anderen Parteien wie Beklagten wird kein Zugang zu
Unternehmenserklärungen gewährt. Dieser spezifische Schutz einer
Unternehmenserklärung ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn der potenzielle Kronzeuge
ihren Inhalt einem Dritten offenlegt. Darüber hinaus werden in der Mitteilung
der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von
Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (‚die Mitteilung über
Vergleichsverfahren’)[25]
die Rahmenbestimmungen für die Belohnung der Zusammenarbeit mit der Kommission
bei der Durchführung von Verfahren für die Anwendung von Artikel 101 AEUV
in Kartellsachen (‚das Vergleichsverfahren’) dargelegt. Erwägungsgrund 39
enthält Bestimmungen für Vergleichsausführungen für einzelstaatliche Gerichte. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG 2.1. Konsultation von
interessierten Kreisen Sowohl das Grünbuch von 2005 als auch das
Weißbuch von 2008 lösten eine breite Diskussion unter den betroffenen Akteuren
aus, so dass im Rahmen der öffentlichen Anhörung zahlreiche Stellungnahmen
eingingen[26].
Die öffentlichen Konsultationen belegten eine breite Unterstützung des
allgemeinen Ansatzes der Kommission bei der Förderung kartellrechtlicher
Schadensersatzklagen. In den Kommentaren wurden das Leitprinzip des
Schadensersatzes und die sich daraus ergebende Entscheidung begrüßt, keine
Maßnahmen wie Gruppenklagen nach dem Vorbild der in den Vereinigten Staaten
eingereichten Klagen, eine umfassende vorprozessuale Offenlegung von
Beweismitteln und Mehrfachentschädigung vorzuschlagen, die in erster Linie auf
eine abschreckende Wirkung abzielen würden. Die Existenz von Hindernissen, die einem
wirksamen Rechtsschutz von Opfern von Zuwiderhandlungen gegen die
Wettbewerbsvorschriften im Wege stehen, wurde in großem Umfang bestätigt. Zu
den materiellrechtlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten
Hindernisse wurden jedoch unterschiedliche Ansichten geäußert. 2011 führte die Kommission eine öffentliche
Konsultation zu einem kohärenten europäischen Ansatz auf dem Gebiet des
kollektiven Rechtsschutzes durch[27].
Angesichts der Antworten der Interessengruppen und des Standpunkts des
Europäischen Parlaments[28]
entschied sich die Kommission für einen horizontalen Ansatz auf diesem Gebiet
anstelle der Aufnahme wettbewerbsspezifischer Bestimmungen über den kollektiven
Rechtsschutz in den vorliegenden Vorschlag. Die Annahme eines horizontalen
Ansatzes ermöglicht gemeinsame Vorschriften auf dem Gebiet des kollektiven
Rechtsschutzes für sämtliche Politikbereiche, in denen ein auf eine Vielzahl
von Geschädigten verteilter Schaden häufig auftritt und in denen Verbraucher
und KMU nur schwer Schadensersatz erlangen können. Als ersten Schritt auf dem
Weg zu einem horizontalen Ansatz auf dem Gebiet des kollektiven Rechtsschutzes
verabschiedete die Kommission die Mitteilung „Auf dem Weg zu einem allgemeinen
europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz“[29] sowie eine Empfehlung zu
„Gemeinsamen Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und
Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch
Unionsrecht garantierten Rechten.[30] Darüber hinaus führte die Kommission 2011 eine
öffentliche Konsultation zu dem Entwurf eines Leitfadens zur Ermittlung des
Schadensumfangs durch[31].
Darin werden die spezifischen Erkenntnisse hinsichtlich einer Reihe von
Methoden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen erläutert
und deren Stärken und Schwächen dargelegt. Institutionelle Akteure und sonstige
Interessengruppen begrüßten weitgehend die Idee der Herausgabe eines nicht
rechtsverbindlichen Leitfadens zur Schadensermittlung bei kartellrechtlichen
Zuwiderhandlungen[32]. 2.2. Einholung und Nutzung von
Expertenwissen Die Kommission gab externe Studien für die
Ausarbeitung des Grünbuchs von 2005[33],
des Weißbuchs von 2008[34]
und des 2011 vorgelegten Entwurfs eines Leitfadens zur Ermittlung des
kartellrechtlichen Schadensumfangs[35]
in Auftrag. 2.3. Folgenabschätzung Dem Richtlinienvorschlag ist eine
Folgenabschätzung vorausgegangen, die sich weitgehend auf die Feststellungen in
der Folgenabschätzung zum Weißbuch stützte. Maßnahmen, die bereits im Weißbuch
verworfen wurden, weil sie vermutlich weniger wirksam oder mit übermäßigen
Kosten verbunden wären, wurden nicht wieder aufgegriffen. Der Folgenabschätzungsbericht[36] konzentrierte sich auf vier
Optionen für eine Folgeinitiative, die darauf abzielt, die Interaktion zwischen
behördlicher und privater Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu
optimieren und in Europa einen wirksameren Rechtsrahmen für
Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen die
EU-Wettbewerbsvorschriften zu schaffen. Die Optionen reichten von keinerlei
Maßnahmen auf EU-Ebene über einen Soft-Law-Ansatz bis hin zu zwei Optionen für
rechtsverbindliche EU-Maßnahmen. Die bevorzugte Option, die die Grundlage
dieses Richtlinienvorschlags ist, wird als kosteneffizienteste Möglichkeit zur
Erreichung der gesteckten Ziele angesehen. Sie trägt sowohl den häufigsten bei
den öffentlichen Konsultationen in den letzten acht Jahren vertretenen
Auffassungen sowie den in jüngster Zeit verzeichneten Entwicklungen in der
Gesetzgebung und Rechtsprechung in der EU und den Mitgliedstaaten angemessen
Rechnung. 3. RECHTLICHE ASPEKTE 3.1. Rechtsgrundlage Die Wahl der Rechtsgrundlage einer
europäischen Maßnahme muss sich auf objektive Kriterien stützen, die einer
gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden können. Dazu gehören das Ziel und der
Inhalt der Maßnahme. Der vorliegende Vorschlag stützt sich sowohl auf
Artikel 103 als auch Artikel 114 AEUV, da er zwei gleichermaßen
wichtige und untrennbar miteinander verbundene Ziele verfolgt, und zwar a) die
Umsetzung der in Artikel 101 und Artikel 102 AEUV genannten Grundsätze
und b) die stärkere Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für die im
Binnenmarkt tätigen Unternehmen und Vereinfachungen für die Verbraucher und
Unternehmen für die Ausübung der ihnen aus dem Binnenmarkt erwachsenden Rechte. In Bezug auf das erste Ziel hat der
Gerichtshof klargestellt, dass die volle Wirksamkeit der
EU-Wettbewerbsvorschriften und insbesondere der in ihnen enthaltenen Verbote
gefährdet wäre, wenn nicht jede Person Ersatz für einen ihr durch einen Vertrag
oder ein Verhalten, das den Wettbewerb einschränkt oder verzerrt, entstandenen
Schaden fordern könnte. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass
Schadensersatzklagen die EU-Wettbewerbsvorschriften stärken und folglich in
erheblichem Maße zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der EU
beitragen können[37].
Indem versucht wird, die Bedingungen zu verbessern, unter denen Geschädigte
Schadensersatz einklagen können, und die Interaktion zwischen behördlicher und
privater Durchsetzung der Artikel 101 und 102 zu optimieren, setzt der
Vorschlag diese Bestimmungen wirksam um. Folglich muss sich die vorgeschlagene
Richtlinie auf Artikel 103 AEUV stützen. Allerdings reicht diese Rechtsgrundlage allein
nicht aus, da sowohl das Ziel als auch der Inhalt der vorgeschlagenen
Richtlinie über diese Rechtsgrundlage hinausgehen. Die vorgeschlagene
Richtlinie will in der Tat weiter gehen, als nur den Artikeln 101 und 102
AEUV Wirkung zu verleihen. Die derzeitigen Unterschiede zwischen den
einzelstaatlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Schadensersatzklagen bei
Zuwiderhandlungen gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften, einschließlich der
Interaktion solcher Klagen mit der behördlichen Durchsetzung dieser
Vorschriften, hat im Binnenmarkt eindeutig zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen
geführt. Diese klaren Unterschiede wurden bereits 2004 in einer vergleichenden
Studie[38]
und im Weißbuch von 2008 sowie in der dazugehörigen Folgenabschätzung
beschrieben. Sie haben seitdem aufgrund unterschiedlicher Entwicklungen in der
Gesetzgebung und Rechtsprechung in lediglich einer begrenzten Zahl von
Mitgliedstaaten weiter zugenommen. Ein Beispiel dafür sind die unterschiedlichen
einzelstaatlichen Vorschriften beim Zugang zu Beweismitteln. Mit Ausnahme
einiger weniger Mitgliedstaaten führt der Mangel an zweckmäßigen Vorschriften
für die Offenlegung von Unterlagen bei Verfahren vor einem einzelstaatlichen
Gericht dazu, dass Opfer von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht, die
einen Ersatz für den erlittenen Schaden anstreben, keinen effektiven Zugang zu
Beweismitteln haben. Andere Beispiele betreffen einzelstaatliche Vorschriften
für die Schadensabwälzung (hier wirken sich die Unterschiede auf die
Möglichkeit unmittelbarer/ mittelbarer Abnehmer, auf Schadensersatz zu klagen,
wie auch auf die Chancen des Beklagten, einen Ersatz für einen verursachten
Schaden zu vermeiden, aus); den Beweiswert von Feststellungsentscheidungen der
einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden bei späteren Schadensersatzklagen sowie
einzelstaatliche Bestimmungen für die Ermittlung eines kartellrechtlichen
Schadens (z. B. die Existenz eine Schadensvermutung). Aufgrund dieser klar unterschiedlichen
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Bestimmungen einiger
Mitgliedstaaten von den Klägern als wesentlich günstiger für die Einlegung
kartellrechtlicher Schadensersatzklagen angesehen als andere. Diese
Unterschiede führen zu Ungleichheiten und Rechtsunsicherheit hinsichtlich der
Voraussetzungen, unter denen Geschädigte, d. h. sowohl Bürger als auch
Unternehmen, das ihnen aus dem AEUV erwachsende Recht auf Schadensersatz
geltend machen können, und beeinträchtigen die Wirksamkeit dieses Rechts. Wenn
es die Rechtsvorschriften einem Kläger nämlich gestatten, seine Klage in einem
dieser ‚günstigen’ Mitgliedstaaten einzureichen und er über die erforderlichen
Mittel verfügt und entsprechende Anreize für ihn bestehen, ist es folglich
wesentlich wahrscheinlicher, dass er sein Recht auf Schadensersatz tatsächlich
ausüben wird als in Fällen, in denen dies nicht möglich ist. Da Geschädigte mit
Klagen in geringfügigerer Höhe und/ oder mit weniger verfügbaren Mitteln
sich bei der Einreichung ihrer Schadensersatzklage eher für ihren
Herkunftsmitgliedstaat entscheiden (ein Grund dafür könnte sein, dass
Verbraucher und kleinere Unternehmen im Besonderen es sich nicht leisten
können, einen günstigeren Gerichtsstand zu wählen), können diese
unterschiedlichen Bestimmungen zu ungleichen Ausgangsbedingungen bei
Schadensersatzklagen führen und den Wettbewerb auf den Märkten, auf denen die
Geschädigten tätig sind, beeinträchtigen. In ähnlicher Weise bedeuten diese klaren
Unterschiede, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassene und tätige
Unternehmen einem wesentlich höheren Risiko ausgesetzt sind, für
Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht haftbar gemacht zu werden. Diese
ungleiche Durchsetzung des EU-Rechts auf Schadensersatz kann zu einem
Wettbewerbsvorteil für Unternehmen führen, die gegen Artikel 101 und 102
AEUV verstoßen, aber ihren Gesellschaftssitz nicht in einem der ‚günstigen’
Mitgliedstaaten haben oder dort tätig sind. Umgekehrt kann diese uneinheitliche
Durchsetzung von der Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf
freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr in den Mitgliedstaaten abschrecken,
in denen das Recht auf Schadensersatz wirksamer durchgesetzt wird. Die
Unterschiede bei diesen Haftungsregelungen können den Wettbewerb folglich
beeinträchtigen und sind mit dem Risiko behaftet, dass das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigt wird. Zur Gewährleistung einheitlicherer
Ausgangsbedingungen für im Binnenmarkt tätige Unternehmen und besserer
Möglichkeiten für die Geschädigten, die sich aus dem Binnenmarkt ergebenden
Rechte auch in Anspruch zu nehmen, ist es folglich zweckmäßig, die
Rechtssicherheit zu erhöhen und die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten
in Bezug auf die Vorschriften zur Einreichung kartellrechtlicher
Schadensersatzklagen zu verringern. Die Annäherung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften beschränkt sich dabei nicht auf Schadensersatzklagen bei
Zuwiderhandlungen gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften, sondern bezieht sich
bei paralleler Anwendung auch für die einzelstaatlichen
Wettbewerbsvorschriften. Sollte insbesondere eine Zuwiderhandlung, die sich auf
den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirkt, auch gegen das
einzelstaatliche Wettbewerbsrecht verstoßen, müssen darauf basierende
Schadensersatzklagen den gleichen Anforderungen wie Klagen wegen
Zuwiderhandlungen gegen das EU-Wettbewerbsrecht genügen. Die Annäherung materiell- und verfahrensrechtlicher
Regeln der Mitgliedstaaten mit dem Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs im
Binnenmarkt sowie der Befähigung von Bürgern und Unternehmen, die aus dem
Binnenmarkt resultierenden Rechte und Freiheiten auch in jeder Hinsicht ausüben
zu können, ist dem Ziel der Gewährleistung einer effizienten Durchsetzung der
EU-Wettbewerbsvorschriften sicherlich ebenbürtig. Diese Schlussfolgerung lässt
sich nicht nur aus den Zielen, sondern auch aus den spezifischen Bestimmungen
der vorgeschlagenen Richtlinie ziehen. Der Inhalt der vorgeschlagenen
Richtlinie kann nicht vollständig von Artikel 103 AEUV abgedeckt werden,
da sie auch Änderungen bei den anwendbaren einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften, die das Recht auf Schadensersatzklagen bei
Zuwiderhandlungen gegen das nationale Wettbewerbsrecht betreffen, vorsieht.
Letzterer Fall beschränkt sich allerdings auf wettbewerbswidriges Verhalten,
das sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirkt und für den das
EU-Wettbewerbsrecht folglich ebenfalls gilt[39].
Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie, der
sich nicht nur aus den Zielen, sondern auch aus dem Inhalt des Instruments
ergibt, weiter geht, als nur den Artikeln 101 und 102 AEUV Wirkung zu
verleihen. Dementsprechend ist die vorgeschlagene Richtlinie auch auf
Artikel 114 AEUV zu stützen. Diese voneinander abhängigen, wenn auch
unterschiedlichen Ziele der vorgeschlagenen Richtlinie können nicht durch die
Annahme zweier unterschiedlicher Instrumente getrennt voneinander verfolgt
werden. So ist es z. B. nicht möglich, die vorgeschlagene Richtlinie in
ein erstes Instrument auf der Grundlage des Artikels 103 AEUV, das die
einzelstaatlichen Vorschriften für Schadensersatzklagen bei Zuwiderhandlungen
gegen Artikel 101 und 102 AEUV einander annähert, und ein zweites
Instrument aufzuteilen, das Artikel 114 AEUV zur Rechtsgrundlage hat und
die Mitgliedstaaten zur Anwendung derselben materiell- und
verfahrensrechtlichen Regeln bei Zuwiderhandlungen gegen das einzelstaatliche
Wettbewerbsrecht anhält. Diese Wahl kann aus materiell- und
verfahrensrechtlichen Gründen nicht erfolgen. Aus materiellrechtlicher Sicht stärkt die
untrennbare Verbindung zwischen den beiden unabhängigen Zielen die konkreten
Maßnahmen, mit denen sie verfolgt werden. So verleihen beispielsweise die
Ausnahmen für die Offenlegung sowie die Haftungsbeschränkungen Artikel 101
und 102 volle Wirkung, selbst bei Klagen in Fällen der Zuwiderhandlung gegen
das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht, sofern dies parallel zu den Vertragsbestimmungen
angewandt wurde. Aufgrund der benötigten Rechtssicherheit und gleicher
Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt müssen auf Zuwiderhandlungen gegen die
EU-Wettbewerbsvorschriften und die einzelstaatlichen Wettbewerbsbestimmungen
dieselben Vorschriften angewandt werden (sofern diese parallel zu den
EU-Vorschriften angewandt werden). Aus verfahrensrechtlicher Sicht und um das
institutionelle Gleichgewicht zwischen den EU-Gesetzgebern nicht zu
beeinträchtigen, besteht die einzige Möglichkeit zur Erlangung einheitlicher
Regeln für diese beiden Situationen in der Annahme eines einzigen
Rechtsinstruments in demselben Verfahren. Aus diesen Gründen wird der Inhalt der
Initiative nicht auf verschiedene Instrumente aufgeteilt, sondern ganz
Gegenstand der vorgeschlagenen Richtlinie, die sich folglich sowohl auf
Artikel 103 als auch auf Artikel 114 AEUV stützen sollte. 3.2. Subsidiaritätsprinzip
(Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union) Die vorgeschlagene Richtlinie entspricht dem
Subsidiaritätsprinzip, da ihre Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden können und folglich eine EU-Maßnahme notwendig
und mit einem Mehrwert verbunden ist. Eine rechtsverbindliche Maßnahme auf
EU-Ebene ist besser geeignet zu gewährleisten, dass Artikel 101 und 102
AEUV mittels gemeinsamer Normen volle Wirkung erhalten, so dass
Schadensersatzklagen EU-weit möglich sind, und im Binnenmarkt einheitlichere
Ausgangsbedingungen geschaffen werden. Aus den folgenden Gründen kann davon ausgegangen
werden, dass die vorgeschlagene Richtlinie dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung
trägt: ·
Bei einer nicht vorhandenen EU-weiten Regelung der
Interaktion zwischen behördlicher und privater Durchsetzung besteht die große
Gefahr, dass eine wirksame behördliche Durchsetzung seitens der Kommission und
der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden gefährdet wäre. Dies gilt
insbesondere für eine gemeinsame europäische Bestimmung über die Akteneinsicht
bei einer Wettbewerbsbehörde für die Zwecke einer Schadensersatzklage. Dieser
Aspekt kann deutlicher anhand der Informationen illustriert werden, die
Unternehmen Wettbewerbsbehörden im Rahmen ihres Kronzeugenprogramms übermittelt
haben. Die Unvorhersehbarkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass jedes
einzelstaatliche Gericht auf Ad-hoc-Basis und entsprechend den einschlägigen
einzelstaatlichen Bestimmungen zu entscheiden hat, ob es Zugang zu
Kronzeugenakten gewährt, kann durch – potenziell divergierende –
einzelstaatliche Vorschriften nicht angemessen gelöst werden. Da die Kommission
und die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden Informationen innerhalb des
Europäischen Wettbewerbsnetzes austauschen können, dürften potenzielle
Kronzeugen gehalten sein, sich auf die einzelstaatlichen Bestimmungen zu
stützen, die das niedrigste Schutzniveau bieten (aus Furcht, dass eben diese
einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde unter Umständen über ihren Fall
entscheidet). Das ‚gefühlte‛ Schutzniveau von Informationen im Rahmen
eines Kronzeugen-Dossiers wird folglich dadurch bestimmt, welche
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den geringsten Schutz bieten; die in
anderen Mitgliedstaaten anwendbaren Regeln spielen dabei keine Rolle. Folglich
ist es erforderlich, für die Interaktion zwischen privater und behördlicher
Durchsetzung eine gemeinsame Norm für alle Mitgliedstaaten einzuführen. Dies
kann nur auf EU-Ebene geschehen. ·
Die Erfahrungen zeigen, dass die meisten
Mitgliedstaaten bei nicht vorhandenen EU-Vorschriften aus eigener Initiative
keinen wirksamen Rahmen für den Schadensersatz von Opfern von Zuwiderhandlungen
gegen Artikel 101 und 102 AEUV schaffen, so wie vom Gerichtshof wiederholt
gefordert. Seit der Veröffentlichung des Grün- und des Weißbuchs der Kommission
haben nur einige wenige Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften zur Einführung
kartellrechtlicher Schadensersatzklagen verabschiedet und auch diese sind in
der Regel auf spezifische Fragen beschränkt und decken nicht das gesamte, von
diesem Vorschlag anvisierte Spektrum von Maßnahmen ab. Trotz der wenigen und
nur von einigen Mitgliedstaaten eingeleiteten Schritte mangelt es nach wie vor
an einem wirksamen Schadensersatz für Opfer von Zuwiderhandlungen gegen die
EU-Wettbewerbsvorschriften. Lediglich weitere Initiativen auf europäischer
Ebene können einen Rechtsrahmen schaffen, der einen wirksamen Rechtsbehelf und
das in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
verankerte Recht auf wirksamen Rechtsschutz gewährleistet. ·
Inwieweit dieser durch den Vertrag garantierte
Anspruch des Einzelnen gerichtlich geschützt ist, variiert erheblich von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Dadurch kann es zu Wettbewerbsverzerrungen und
einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts
kommen. Die Folge ist eine klare Disparität selbst in Bezug auf den Inhalt des
nach EU-Recht garantierten Schadensersatzanspruches. Insbesondere könnte eine
Schadensersatzklage in einem Mitgliedstaat zum vollständigen Ersatz des dem
Kläger entstandenen Verlustes führen, während eine Klage wegen desselben
Verstoßes in einem anderem Mitgliedstaat, wenn überhaupt, nur mit einer
deutlich niedrigeren Entschädigung enden könnte. Diese Ungleichheit erhöht sich
noch, wenn – so wie es derzeit der Fall ist – lediglich einige Mitgliedstaaten
die Voraussetzungen verbessern, unter denen Opfer von Zuwiderhandlungen gegen
das Wettbewerbsrecht Ersatz für den erlittenen Schaden fordern können. Die über
die einzelstaatliche Ebene hinausgehende Dimension der Artikel 101 und 102
AEUV sowie ihre zentrale Bedeutung für das Funktionieren des Binnenmarkts
rechtfertigen Maßnahmen auf EU-Ebene. 3.3. Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die
Europäische Union) Hinsichtlich des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit geht die Richtlinie nicht über das zur Erreichung ihrer
Ziele erforderliche Maß hinaus, d. h. die Gewährleistung des wirksamen
Schutzes der behördlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in der gesamten EU
und des Zugangs von Opfern von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht zu
einem wirksamen Mechanismus, der einen Schadensersatz in voller Höhe ermöglicht
und gleichzeitig die berechtigten Interessen der Beklagten und Dritter schützt. Auf der Grundlage der vorgeschlagenen
Richtlinie werden diese Ziele auch zu den geringstmöglichen Kosten erreicht.
Die von Bürgern und Unternehmen zu tragenden potenziellen Kosten stehen in
einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel. Ein erster Schritt in diese
Richtung wurde im Weißbuch unternommen, das radikalere Maßnahmen ausschloss
(z. B. Mehrfachentschädigungen, Opt-out-Gruppenklagen und umfassende
vorprozessuale Offenlegung von Beweismitteln). Diese Bemühungen wurden in den
öffentlichen Konsultationen weitgehend begrüßt. Die Schutzmaßnahmen der
vorgeschlagenen Richtlinie tragen weiter dazu bei, indem potenzielle Kosten (z. B.
Streitschlichtungskosten) gesenkt werden, ohne das Recht auf Schadensersatz zu
gefährden. Darüber hinaus wurde auf bestimmte im Weißbuch vorgeschlagene
Maßnahmen wie den kollektiven Rechtsschutz und Regeln für das
Verschuldenserfordernis für die Zwecke dieses Vorschlags verzichtet.
Schließlich entspricht die Wahl einer Richtlinie als angemessenes Instrument
dem Grundsatz einer möglichst geringen Intervention, sofern die Ziele erreicht
werden. 3.4. Eine Richtlinie als
geeignetstes rechtsverbindliches Instrument Die mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele
lassen sich am besten durch eine Richtlinie erreichen. Sie ist das am besten
geeignete Rechtsinstrument, um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen Wirkung
entfalten und reibungslos in die Rechtssysteme der Mitgliedstaten integriert
werden können: –
Eine Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten,
die Ziele zu erreichen und die Maßnahmen in ihren materiell- und
verfahrensrechtlichen Systemen umzusetzen. Dieser Ansatz lässt den
Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer EU-Maßnahme mehr Freiheit als eine
Verordnung, denn es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, die Instrumente
auszuwählen, mit denen sich die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen am
besten umsetzen lassen. Dadurch können die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
diese neuen Vorschriften mit ihrem vorhandenen allgemeinen materiell- und
verfahrensrechtlichen Rahmen vereinbar sind. –
Außerdem ist eine Richtlinie ein flexibles
Instrument, um in jenen Bereichen des einzelstaatlichen Rechts, die für das
Funktionieren des Binnenmarkts und die Wirksamkeit von Schadensersatzklagen von
entscheidender Bedeutung sind, gemeinsame Regeln einzuführen und EU-weit
angemessene Garantien zu schaffen. Gleichzeitig bleibt es den einzelnen
Mitgliedstaaten unbelassen, gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen –
Schließlich werden durch eine Richtlinie Eingriffe
in all denjenigen Fällen vermieden, in denen die einzelstaatlichen Bestimmungen
bereits mit den vorgeschlagenen Maßnahmen im Einklang stehen. 4. DETAILLIERTE
ERLÄUTERUNGEN 4.1. Geltungsbereich und
Begriffsbestimmungen (Kapitel I: Artikel 1 bis 4) Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen die
Voraussetzungen verbessert werden, unter denen ein Ersatz des Schadens erlangt
werden kann, der a) durch Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der
EU und b) durch Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des einzelstaatlichen
Wettbewerbsrechts verursacht wurde, wenn diese von einer einzelstaatlichen
Wettbewerbsbehörde oder einem einzelstaatlichen Gericht auf denselben Fall und
parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt werden. Grundlage für diese
parallele Anwendung ist die Regelung des Verhältnisses zwischen den
Artikeln 101 und 102 AEUV und den einzelstaatlichen Wettbewerbsgesetzen in
der Verordnung Nr. 1/2003. Wenn die Wettbewerbsbehörden der
Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche Gerichte das einzelstaatliche
Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen im Sinne des Artikels 101 anwenden,
die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, müssen sie nach
der Verordnung Nr. 1/2003 auch Artikel 101 anwenden. Und wenn sie das
einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf nach Artikel 102 verbotene
Missbräuche anwenden, so müssen sie auch Artikel 102 anwenden[40]. In Fällen, in denen
Schadensersatz wegen einer Verletzung sowohl des Wettbewerbsrechts der Union
als auch des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts verlangt wird, ist es
angebracht, dass für diese Schadensersatzklagen dieselben materiell- und
verfahrensrechtlichen Vorschriften gelten. Die Anwendung voneinander
abweichender Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung für dasselbe
wettbewerbswidrige Verhalten würde nicht nur den Richtern die Bearbeitung der
Sache unmöglich machen, sondern auch Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten
bedeuten. Sie könnte zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, je nachdem, ob
das einzelstaatliche Gericht die Sache als Zuwiderhandlung gegen das
Wettbewerbsrecht der Union oder als Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliches
Wettbewerbsrecht behandelt, und damit die wirksame Anwendung dieser Vorschriften
behindern. In der vorgeschlagenen Richtlinie wird daher von
Schadensersatzklagen wegen „Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliches
Wettbewerbsrecht oder das Wettbewerbsrecht der Union“ oder zusammenfassend von
„Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht“ gesprochen, wobei das
„einzelstaatliche Wettbewerbsrecht“ eng definiert ist und nur die Fälle
umfasst, in denen es parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt wird. In der vorgeschlagenen Richtlinie sind
Vorschriften festgelegt, die i) gewährleisten, dass natürliche und
juristische Personen, die durch Zuwiderhandlungen gegen die
Wettbewerbsvorschriften einen Schaden erlitten haben, in der ganzen Union einen
gleichwertigen Schutz erhalten und ihr Unionsrecht auf vollständigen
Schadensersatz im Wege von Schadensersatzklagen vor einzelstaatlichen Gerichten
wirksam durchsetzen können, und ii) die Wechselwirkungen zwischen diesen
Schadensersatzklagen und der behördlichen Durchsetzung der
Wettbewerbsvorschriften optimieren. In Artikel 2 wird auf den gemeinschaftlichen
Besitzstand hinsichtlich des Unionsrechts auf vollständigen Schadensersatz
verwiesen. Die vorgeschlagene Richtlinie geht daher vom Leitgedanken der
Kompensation aus: Alle, die aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen die
Wettbewerbsvorschriften einen Schaden erlitten haben, sollen die Möglichkeit
haben, von dem bzw. den Unternehmen, die den Verstoß begangen haben, eine
Wiedergutmachung des Schadens zu erhalten. In Artikel 2 wird ferner auf den
gemeinschaftlichen Besitzstand hinsichtlich der Klagebefugnis und der
Bestimmung des Begriffs des zu ersetzenden Schadens verwiesen. Der Begriff der
Vermögenseinbuße (damnum emergens), auf den in diesem Artikel Bezug
genommen wird, stammt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und schließt
keinerlei (materiellen oder immateriellen) Schaden aus, der durch
Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften verursacht werden kann. In Artikel 3 wird auf den Effektivitäts-
und den Äquivalenzgrundsatz verwiesen, denen die einzelstaatlichen Vorschriften
und Verfahren für Schadensersatzklagen entsprechen müssen. 4.2. Offenlegung von Beweismitteln
(Kapitel II: Artikel 5 bis 8) Die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen
die Wettbewerbsvorschriften, die Berechnung des kartellrechtlichen
Schadensersatzes und der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs erfordern
üblicherweise eine komplexe Feststellung und Analyse der zugrundeliegenden
Tatsachen und ökonomischen Zusammenhänge. Viele relevante Beweismittel, die der
Kläger benötigt, um seinen Anspruch zu begründen, befinden sich in der Sphäre
des Beklagten oder Dritter und sind dem Kläger häufig nicht hinreichend bekannt
oder zugänglich („Informationsasymmetrie“). Dass es für den Kläger schwierig
ist, alle erforderlichen Beweise beizubringen, zählt in vielen Mitgliedstaaten anerkanntermaßen
zu den Haupthindernissen für den Erfolg von Schadensersatzklagen in
Wettbewerbssachen. Auch das (mutmaßlich) zuwiderhandelnde Unternehmen benötigt,
soweit es die Beweislast trägt[41],
unter Umständen Zugang zu Beweismitteln, die sich in der Sphäre des Klägers
und/oder Dritter befinden. Beide Prozessparteien können daher den Richter
ersuchen, die Offenlegung von Informationen anzuordnen. Die Offenlegungsregelung der vorgeschlagenen
Richtlinie beruht auf dem Ansatz der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums[42].
Sie soll gewährleisten, dass in allen Mitgliedstaaten effektiver Zugang zu
einem Mindestmaß an Beweisen gewährleistet ist, die Kläger und/oder Beklagte
zur Begründung ihres Anspruchs auf kartellrechtlichen Schadensersatz und/oder
diesbezüglicher Einwände benötigen. Gleichzeitig sieht die vorgeschlagene
Richtlinie keine überzogenen und mit übermäßigen Kosten verbundenen
Offenlegungspflichten vor, die die betroffenen Parteien unnötig stark belasten
und Missbrauch Vorschub leisten könnten. Ferner hat die Kommission besonders
darauf geachtet, dass der Vorschlag mit den verschiedenen Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten vereinbar ist. Zu diesem Zweck stützt sich der Vorschlag im
Einklang mit der Tradition der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten auf die
zentrale Rolle des Gerichts, das mit der Schadensersatzklage befasst wird: Die
Offenlegung von Beweisen, die sich in der Sphäre der gegnerischen Partei oder
eines Dritten befinden, kann nur von Richtern angeordnet werden und unterliegt
im Hinblick auf Erforderlichkeit, Umfang und Verhältnismäßigkeit strikter,
aktiver richterlicher Kontrolle. Die einzelstaatlichen Gerichte sollten über
wirksame Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen
vertraulichen Informationen, die im Verlauf des Verfahrens offengelegt werden,
verfügen. Eine Offenlegung sollte nicht zulässig sein, wenn sie gegen bestimmte
Rechte und Pflichten wie die Wahrung des Berufsgeheimnisses verstoßen würde.
Die Gerichte müssen ferner Sanktionen verhängen können, die ausreichend
abschreckend sind, um zu verhindern, dass relevante Beweise zerstört werden
oder dass einer Offenlegungsanordnung nicht nachgekommen wird. Um zu
verhindern, dass die Offenlegung von Beweismitteln die wettbewerbsbehördliche
Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften gefährdet, sind in der vorgeschlagenen
Richtlinie auch gemeinsame unionsweite Beschränkungen für die Offenlegung von
in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthaltenen Beweismitteln festgelegt. (a)
Ein absoluter Schutz ist für zwei Arten von
Unterlagen vorgesehen, die als für die Wirksamkeit der Instrumente der
behördlichen Durchsetzung unverzichtbar betrachtet werden:
Kronzeugenunternehmenserklärungen und Vergleichsausführungen. Die Offenlegung
dieser Unterlagen könnte die Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms und von
Vergleichsverfahren ernsthaft gefährden. Nach der vorgeschlagenen Richtlinie
kann ein einzelstaatliches Gericht niemals die Offenlegung dieser Unterlagen in
einem Schadensersatzklageverfahren anordnen. (b)
Ein vorübergehender Schutz ist für Unterlagen
vorgesehen, die die Parteien eigens für das behördliche Durchsetzungsverfahren
ausgearbeitet haben (z. B. Antworten der Parteien auf Auskunftsverlangen
der Behörde) oder die die Wettbewerbsbehörde im Laufe ihres Verfahrens erstellt
hat (z. B. eine Mitteilung der Beschwerdepunkte). Diese Unterlagen können
für die Zwecke einer Schadensersatzklage erst offengelegt werden, nachdem die
Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren beendet hat. (c)
Diese Schutzmaßnahmen sollten nicht nur die
Befugnis des einzelstaatlichen Gerichts zur Anordnung der Offenlegung
beschränken. Sie sollten auch zum Tragen kommen, sofern und soweit die
geschützten Unterlagen im Rahmen des behördlichen Durchsetzungsverfahrens
erlangt wurden (z. B. in Ausübung der Verteidigungsrechte einer der
Parteien). Wenn eine der Parteien der Schadensersatzklage solche Unterlagen aus
den Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt hat, sind diese Unterlagen als
Beweismittel im Schadensersatzklageverfahren nicht zulässig (Unterlagen der
unter Buchstabe a genannten Kategorie) oder erst dann zulässig, wenn die
Behörde ihr Verfahren beendet hat (Unterlagen der unter Buchstabe b
genannten Kategorie). (d)
Unterlagen, die unter keine der genannten
Kategorien fallen, können auf gerichtliche Anordnung jederzeit offengelegt
werden. Dabei sollten die einzelstaatlichen Gerichte jedoch davon absehen, die
Offenlegung von Beweismitteln unter Bezugnahme auf Informationen anzuordnen,
die einer Wettbewerbsbehörde für die Zwecke von deren Verfahren übermittelt
wurden[43].
Wenn die Untersuchung noch im Gange ist, könnte eine solche Offenlegung das
behördliche Durchsetzungsverfahren behindern, da sie aufdecken würde, welche
Informationen sich in den Akten der Wettbewerbsbehörde befinden, und daher dazu
genutzt werden könnte, die Untersuchungsstrategie der Behörde zu durchkreuzen.
Die Auswahl bereits vorhandener Unterlagen, die einer Wettbewerbsbehörde für
die Zwecke des Verfahrens übermittelt werden, ist jedoch als solche von
Bedeutung, da die Unternehmen im Hinblick auf ihre Mitarbeit aufgefordert
werden, gezielte Beweismittel vorzulegen. Die Bereitschaft von Unternehmen,
solche Beweismittel im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit Wettbewerbsbehörden
vollständig oder selektiv vorzulegen, könnte durch Offenlegungsanträge
behindert werden, in denen die Kategorie von Unterlagen unter Bezugnahme auf
ihr Vorhandensein in den Akten einer Wettbewerbsbehörde bezeichnet wird und
nicht nach Art, Charakter oder Gegenstand (z. B. Anträge in Bezug auf alle
Unterlagen in den Akten einer Wettbewerbsbehörde oder alle von einer Partei
übermittelten Unterlagen). Das Gericht sollte daher solche globalen
Offenlegungsanträge in der Regel als unverhältnismäßig und als Verstoß gegen
die Pflicht des Antragstellers ansehen, die Kategorie der Beweismittel so genau
wie möglich zu bezeichnen. (e)
Um zu verhindern, dass Unterlagen, die durch
Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, ein Gegenstand
des Handels werden, sollte nur die Person, die Einsicht in die Akten erhalten
hat (oder ihr Rechtsnachfolger hinsichtlich der mit dem Anspruch
zusammenhängenden Rechte), diese Unterlagen als Beweismittel in
Schadensersatzklageverfahren verwenden dürfen. Um Kohärenz hinsichtlich der Vorschriften über
die Offenlegung und die Verwendung bestimmter Unterlagen aus den Akten einer
Wettbewerbsbehörde zu erzielen, ist es notwendig, auch die bestehenden
Vorschriften über die Durchführung der Verfahren der Kommission in der
Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission[44]
(insbesondere in Bezug auf den Zugang zu den Akten der Kommission und die
Verwendung von daraus erlangten Unterlagen) und die erläuternden Mitteilungen
der Kommission[45]
zu ändern. Die Kommission plant, diese Änderungen vorzunehmen, sobald die
vorliegende Richtlinie von Europäischen Parlament und vom Rat erlassen worden
ist. 4.3. Wirkung einzelstaatlicher
Entscheidungen, Verjährung, gesamtschuldnerische Haftung (Kapitel III:
Artikel 9 bis 11) 4.3.1. Beweiskraft einzelstaatlicher
Entscheidungen Nach Artikel 16 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 1/2003 haben Beschlüsse der Kommission bei
Schadensersatzklagen Beweiskraft, da die einzelstaatlichen Gerichte keine
Entscheidungen erlassen dürfen, die Beschlüssen der Kommission zuwiderlaufen.
Bestandskräftige Entscheidungen einzelstaatlicher Wettbewerbsbehörden (oder
einzelstaatlicher Rechtsbehelfsgerichte) sollten eine ähnliche Wirkung haben[46]. Wenn eine
Feststellungsentscheidung erlassen worden und bestandskräftig geworden ist,
wäre es ineffizient, wenn das zuwiderhandelnde Unternehmen die Möglichkeit
hätte, dieselben Fragen im Rahmen anschließender Schadensersatzklagen erneut
prüfen zu lassen. Dies würde zu Rechtsunsicherheit und unnötigen Kosten für
alle beteiligten Parteien und für die Justiz führen. Die vorgeschlagene Beweiskraft
bestandskräftiger Feststellungsentscheidungen einzelstaatlicher
Wettbewerbsbehörden bedeutet keine Verringerung des rechtlichen Schutzes für
die betroffenen Unternehmen, da Feststellungsentscheidungen einzelstaatlicher
Wettbewerbsbehörden nach wie vor der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Zudem
genießen Unternehmen in der ganzen EU einen vergleichbaren Schutz ihrer
Verteidigungsrechte, die in Artikel 48 Absatz 2 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Diese Bestimmung berührt
nicht die Rechte und Pflichten der einzelstaatlichen Gerichte nach
Artikel 267 EG-Vertrag. 4.3.2. Verjährung Damit Opfer von
Wettbewerbsverstößen hinreichend Gelegenheit zur Erhebung von
Schadensersatzklagen haben und alle betroffenen Parteien gleichzeitig ein
angemessenes Maß an Rechtssicherheit genießen, schlägt die Kommission vor, die
einzelstaatlichen Verjährungsvorschriften für Schadensersatzklagen so
auszugestalten, dass Folgendes gewährleistet ist: –
Geschädigte haben ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von
der Zuwiderhandlung, dem dadurch verursachten Schaden und der Identität des
Rechtsverletzers Kenntnis erlangen, genügend Zeit für die Erhebung einer Klage
(mindestens fünf Jahre). –
Verjährungsfristen können nicht beginnen, bevor
eine dauernde oder fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestellt wird. –
Wenn eine Wettbewerbsbehörde ein Verfahren wegen
einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung einleitet, ist die Verjährungsfrist für die
Erhebung einer diesbezüglichen Schadensersatzklage bis mindestens ein Jahr nach
dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung bestandskräftig geworden oder
das Verfahren auf andere Weise beendet worden ist. 4.3.3. Gesamtschuldnerische Haftung Wenn mehrere Unternehmen gemeinsam gegen die
Wettbewerbsvorschriften verstoßen (typischerweise im Rahmen eines Kartells),
ist es angebracht, dass sie gesamtschuldnerisch für den gesamten durch diese
Zuwiderhandlung verursachten Schaden haften. Die vorgeschlagene Richtlinie
stützt sich zwar auf diese allgemeine Regel, führt aber bestimmte Änderungen
hinsichtlich der Haftungsregelung für Unternehmen ein, denen der Erlass der
Geldbuße zuerkannt wurde. Ziel dieser Änderungen ist es, die Attraktivität der
Kronzeugenprogramme der Kommission und der einzelstaatlichen
Wettbewerbsbehörden sicherzustellen, die wichtige Instrumente für die Aufdeckung
von Kartellen und damit von größter Bedeutung für eine wirksame behördliche
Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften sind. Da es weniger
wahrscheinlich ist, dass Kronzeugen eine Feststellungsentscheidung anfechten,
wird diese Entscheidung häufig für sie früher bestandskräftig als für die
anderen Mitglieder desselben Kartells. Dies könnte Kronzeugen zum Hauptziel von
Schadensersatzklagen machen. Um die nachteiligen Folgen eines solchen Risikos
zu begrenzen, ohne jedoch die Möglichkeit, dass die Geschädigten vollständigen
Ersatz für den erlittenen Schaden erhalten, unnötig einzuschränken, wird
vorgeschlagen, die Haftung des Kronzeugen und seinen den anderen
Rechtsverletzern im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung geschuldeten
Ausgleichsbetrag auf den Schaden zu beschränken, den er seinen eigenen
unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder, im Falle eines Einkaufskartells,
seinen unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten verursacht hat. Wenn ein
Kartell nur anderen als den Kunden bzw. Lieferanten der zuwiderhandelnden
Unternehmen Schaden verursacht hat, wäre der Kronzeuge nur für seinen Anteil an
dem durch das Kartell verursachten Schaden verantwortlich. Wie dieser Anteil
bestimmt wird (z. B. Umsatz, Marktanteil oder Rolle in dem Kartell) bleibt
den Mitgliedstaaten überlassen, solange der Effektivitäts- und der
Äquivalenzgrundsatz beachtet sind. Der Schutz des Kronzeugen darf jedoch nicht
das Unionsrecht der Opfer auf vollständigen Schadensersatz beeinträchtigen. Die
vorgeschlagene Beschränkung der Haftung des Kronzeugen kann daher nicht absolut
sein. Der Kronzeuge haftet im Notfall weiter in vollem Umfang, wenn die
Geschädigten von den anderen Rechtsverletzern keinen vollständigen
Schadensersatz erhalten können. Um die praktische Wirksamkeit dieser Ausnahmeregelung
zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die
Geschädigten weiterhin von dem Kronzeugen Schadensersatz verlangen können, wenn
sie Kenntnis davon erlangt haben, dass sie von den anderen Kartellbeteiligten
keinen vollständigen Schadensersatz erhalten können. 4.4. Schadensabwälzung
(Kapitel IV: Artikel 12 bis 15) Personen, die
durch eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften einen Schaden
erlitten haben, haben ein Recht auf Schadensersatz, unabhängig davon, ob sie
unmittelbare oder mittelbare Abnehmer sind. Die Geschädigten haben ein Recht
auf Schadensersatz für die Vermögenseinbuße (Schaden in Form des
Preisaufschlags) und für den entgangenen Gewinn. Wenn ein Geschädigter die
Vermögenseinbuße dadurch verringert hat, dass er sie ganz oder teilweise auf
seine Abnehmer abgewälzt hat, stellt diese Vermögenseinbuße keinen Schaden mehr
dar, für den die Partei, die ihn abgewälzt hat, Ersatz erhalten muss. Wenn
jedoch eine Vermögenseinbuße weitergegeben wird, ist es wahrscheinlich, dass
die Preiserhöhung durch den unmittelbaren Abnehmer zu einer Verringerung der
verkauften Mengen führt. Der entsprechende entgangene Gewinn und die nicht
weitergegebene Vermögenseinbuße (im Falle einer teilweisen Schadensabwälzung)
stellen nach wie vor einen kartellrechtlichen Schaden dar, für den der
Geschädigte Schadensersatz verlangen kann. Falls der
erlittene Schaden Folge einer Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der
Belieferung des zuwiderhandelnden Unternehmens ist, könnte die Schadensabwälzung
auch auf einer vorgelagerten Vertriebsstufe stattgefunden haben. Dies wäre
beispielsweise der Fall, wenn die Lieferanten der Kartellbeteiligten als Folge
eines Einkaufskartells niedrigere Preise in Rechnung stellen und diese
Lieferanten dann ihrerseits niedrigere Preise von ihren Lieferanten verlangen. Um zu gewährleisten, dass nur die
unmittelbaren und mittelbaren Abnehmer, die tatsächlich einen Schaden in Form
eines Preisaufschlags erlitten haben, wirksam Schadensersatz verlangen können,
erkennt die vorgeschlagene Richtlinie ausdrücklich die Möglichkeit an, dass das
zuwiderhandelnde Unternehmen den Einwand der Schadensabwälzung geltend macht. In Fällen, in
denen der Preisaufschlag an natürliche oder juristische Personen auf der
nächsten Vertriebsstufe weitergegeben wurde, für die es rechtlich unmöglich
ist, Schadensersatz zu verlangen, kann der Einwand der Schadensabwälzung jedoch
nicht geltend gemacht werden. Mittelbare Abnehmer können aufgrund
einzelstaatlicher Vorschriften über die Kausalität (einschließlich der
Vorschriften über Vorhersehbarkeit und Nichtzurechenbarkeit des Schadens) mit
der rechtlichen Unmöglichkeit konfrontiert sein, Schadensersatz zu verlangen.
Es wäre nicht gerechtfertigt, den Einwand der Schadensabwälzung zuzulassen,
wenn es für die Partei, an die der Preisaufschlag angeblich weitergegeben
wurde, rechtlich unmöglich ist, Schadensersatz zu verlangen, da dies bedeuten
würde, das zuwiderhandelnde Unternehmen ungerechtfertigterweise von der Haftung
für den von ihm verursachten Schaden zu befreien. Die Beweislast für die
Schadensabwälzung trägt das zuwiderhandelnde Unternehmen. Im Falle einer von
einem mittelbaren Abnehmer erhobenen Schadensersatzklage bedeutet dies eine
widerlegbare Vermutung, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine
Schadensabwälzung auf diesen mittelbaren Abnehmer stattgefunden hat. Was die
Ermittlung des Umfangs der Schadensabwälzung angeht, sollte das
einzelstaatliche Gericht befugt sein zu schätzen, welcher Teil des
Preisaufschlags in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit an die Ebene der
mittelbaren Abnehmer weitergegeben wurde. Wenn Geschädigte auf verschiedenen
Vertriebsstufen getrennt voneinander Schadensersatzklagen erheben, die sich auf
ein und dieselbe Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beziehen, sollten
die einzelstaatlichen Gerichte, soweit nach dem geltenden einzelstaatlichen
oder Unionsrecht zulässig, parallele oder vorangegangene Klagen (oder Urteile,
mit denen über solche Klagen entschieden wird) gebührend berücksichtigen, damit
der durch die Zuwiderhandlung verursachte Schaden nicht unter- bzw. überschätzt
und die Kohärenz der Urteile in solchen miteinander im Zusammenhang stehenden
Verfahren gefördert wird. Klagen, die bei Gerichten verschiedener
Mitgliedstaaten anhängig sind, können im Sinne des Artikels 30 der
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012[47]
als im Zusammenhang stehend angesehen werden, das heißt, zwischen ihnen ist
eine so enge Beziehung gegeben, dass eine gemeinsame Verhandlung und
Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren
widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Infolgedessen kann jedes
Gericht, das nach dem zuerst befassten Gericht angerufen wurde, das Verfahren
aussetzen oder sich für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene
Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und das für dieses Gericht
geltende Recht eine Verbindung der Verfahren zulässt. Sowohl mit der
Verordnung Nr. 1215/2012 als auch mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll
somit die Kohärenz von Urteilen über im Zusammenhang stehende Klagen gefördert
werden. Zu diesem Zweck hat die vorgeschlagene Richtlinie einen noch weiteren
Geltungsbereich als die Verordnung Nr. 1215/2012, da er auch den Fall
umfasst, dass Geschädigte auf verschiedenen Vertriebsstufen nacheinander Schadensersatzklagen
wegen derselben Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erheben. Diese
Klagen können bei demselben Gericht, bei verschiedenen Gerichten im selben
Mitgliedstaat oder bei verschiedenen Gerichten in verschiedenen Mitgliedstaaten
erhoben werden. In jedem Fall fördert die vorgeschlagene Richtlinie die
Kohärenz der verbundenen Verfahren und Urteile. 4.5. Ermittlung des
Schadensumfangs (Kapitel V: Artikel 16) Der Nachweis und
die Quantifizierung eines kartellrechtlichen Schadens ist im Allgemeinen in
Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und ‑bewertung sehr aufwändig, da
sie unter Umständen die Anwendung komplexer ökonomischer Modelle erfordert. Um
die Opfer eines Kartells bei der Quantifizierung des durch die Zuwiderhandlung
gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens zu unterstützen, sieht die
vorgeschlagene Richtlinie eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen eines
durch ein Kartell verursachten Schadens vor. Auf der Grundlage der
Feststellung, dass 9 von 10 Kartellen tatsächlich rechtswidrige
Preisaufschläge verursachen[48],
verringern sich dadurch für den Geschädigten die Schwierigkeiten und Kosten,
die mit dem Nachweis zusammenhängen, dass wegen des Kartells höhere Preise in
Rechnung gestellt wurden, als dies ohne das Kartell der Fall gewesen wäre. Das
zuwiderhandelnde Unternehmen kann diese Vermutung widerlegen und die ihm zur
Verfügung stehenden Beweismittel verwenden, um nachzuweisen, dass das Kartell
keinen Schaden verursacht hat. Die Beweislast wird damit auf die Partei
verlagert, die bereits die notwendigen Beweismittel in ihrem Besitz hat, um
dieser Beweispflicht nachzukommen. Die Kosten für die Offenlegung, die den
Geschädigten aller Wahrscheinlichkeit nach für den Nachweis des Schadens
entstehen würden, werden dadurch vermieden. Neben der
genannten Vermutung sind für die Quantifizierung des kartellrechtlichen
Schadens die einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren zuständig. Diese
müssen jedoch mit dem Effektivitäts- und dem Äquivalenzgrundsatz im Einklang
stehen. Insbesondere letzterer verlangt, dass die Regelung, wer in welchem
Umfang beweispflichtig ist, dem Geschädigten die Ausübung seines Rechts auf
Schadensersatz nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschweren darf.
Wenn bei der Quantifizierung des kartellrechtlichen Schadens die tatsächliche
Situation mit einer hypothetischen verglichen werden muss, bedeutet dies, dass
der Richter in der Lage sein muss, die Höhe des Schadens zu schätzen. Dadurch
erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass den Opfern der erlittene Schaden
tatsächlich in angemessener Höhe ersetzt wird. Um den
einzelstaatlichen Gerichten die Ermittlung des Schadensumfangs zu erleichtern,
stellt die Kommission in ihrer Mitteilung zur Ermittlung des Schadensumfangs
bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen
Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union[49]
eine nicht verbindliche Orientierungshilfe zu diesem Thema zur Verfügung. Der
Mitteilung ist ein Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen in Form eines
Praktischen Leitfadens zur Ermittlung des Schadensumfangs bei
Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen das
Wettbewerbsrecht der Union beigefügt. In diesem Praktischen Leitfaden werden
die Stärken und Schwächen verschiedener Methoden und Techniken zur Ermittlung
des kartellrechtlichen Schadens erläutert. Ferner wird darin anhand von
praktischen Beispielen veranschaulicht und erörtert, welche Auswirkungen
Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union typischerweise
haben und wie die verfügbaren Methoden und Techniken in der Praxis angewandt
werden können. 4.6. Einvernehmliche
Streitbeilegung (Kapitel VI: Artikel 17 bis 18) Eines der Hauptziele der vorgeschlagenen
Richtlinie ist es, die Opfer einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht
in die Lage zu versetzen, vollständigen Ersatz für den erlittenen Schaden zu
erlangen. Dieses Ziel kann entweder durch eine Klage vor Gericht oder durch
eine außergerichtliche einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien erreicht
werden. Um den Parteien einen Anreiz zu bieten, ihren Streit einvernehmlich
beizulegen, soll mit der vorgeschlagenen Richtlinie das Verhältnis zwischen
außergerichtlichen Regelungen und Schadensersatzklagen optimiert werden. Sie enthält
daher folgende Bestimmungen: i) Hemmung der Verjährungsfristen für
die Erhebung von Schadensersatzklagen, solange eine einvernehmliche
Streitbeilegung zwischen dem zuwiderhandelnden Unternehmen und dem Geschädigten
im Gange ist, ii) Aussetzung des anhängigen
Verfahrens für die Dauer der einvernehmlichen Streitbeilegung, iii) Verringerung des Anspruchs des an
der Regelung beteiligten Geschädigten um den Anteil des an der Regelung
beteiligten Rechtsverletzers an dem Schaden; für den verbleibenden Anspruch
kann von dem an der Regelung beteiligten Rechtsverletzer Schadensersatz nur
verlangt werden, wenn die nicht an der Regelung beteiligten Rechtsverletzer
nicht in der Lage sind, dem Geschädigten vollständigen Schadensersatz zu
leisten, und iv) Berücksichtigung des aufgrund einer
einvernehmlichen Streitbeilegung geleisteten Schadensersatzes bei der
Festlegung des Ausgleichsbetrags, den ein an der Regelung beteiligter
Rechtsverletzer zahlen muss, wenn später ein Urteil über die Leistung von
Schadensersatz ergeht. „Ausgleichsbetrag“ betrifft in diesem Zusammenhang die
Situation, dass der an der Regelung beteiligte Rechtsverletzer nicht Beklagter
der Schadensersatzklage war, sondern von den anderen Rechtsverletzern, die zur
Leistung von Schadensersatz verurteilt wurden, aufgefordert wird, ihnen im
Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung einen Ausgleich zu zahlen. 5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die vorgeschlagene Richtlinie hat keine
Auswirkungen auf den Haushalt. 6. WEITERE ANGABEN 6.1. Aufhebung geltender
Rechtsvorschriften Durch diesen Vorschlag wird kein
vorangegangener Rechtsakt aufgehoben. 6.2. Überprüfung Nach Artikel 21 der vorgeschlagenen
Richtlinie muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat
spätestens fünf Jahre nach Ablauf der Frist für ihre Umsetzung in
innerstaatliches Recht Bericht über ihre Wirkung erstatten. Wenn die
vorgeschlagene Richtlinie erlassen ist, wird die Kommission den rechtlichen
Rahmen für kartellrechtliche Schadensersatzklagen in den Mitgliedstaaten weiter
überwachen und sich dabei in erster Linie auf die Verwirklichung der beiden
Hauptziele der vorgeschlagenen Richtlinie konzentrieren: i) Optimierung der Interaktion zwischen
behördlicher und privater Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und ii) Sicherstellung, dass Opfer von
Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union vollständigen
Ersatz für den erlittenen Schaden erhalten können. Die Kommission wird prüfen, ob die Richtlinie
Ineffizienz und Hindernisse, die einen vollständigen Schadensersatz für Opfer
kartellrechtlicher Zuwiderhandlungen verhindern, erfolgreich beseitigt und ob
die Interaktion zwischen behördlicher und privater Durchsetzung des
Wettbewerbsrechts reibungslos funktioniert, damit insgesamt eine optimale
Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union gewährleistet ist. Als Teil dieses
Überwachungsprozesses wird die Kommission ihren Dialog mit allen relevanten
Interessenträgern fortsetzen. Sobald alle in der Richtlinie vorgesehenen
Maßnahmen in den Mitgliedstaaten umgesetzt sind, also frühestens fünf Jahre nach
Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie, wird eine
Ex-post-Evaluierung im Hinblick auf eventuell notwendige weitere Änderungen
vorgenommen werden. 6.3. Erläuternde Dokumente In der vorgeschlagenen Richtlinie sind
besondere Maßnahmen vorgesehen, mit denen die materiell- und
verfahrensrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für Schadensersatzklagen
wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der
Mitgliedstaaten und der Europäischen Union angeglichen werden sollen. Die vorgeschlagene
Richtlinie enthält mehrere rechtliche Pflichten. Für ihre wirksame Umsetzung
sind daher besondere, gezielte Änderungen an den einschlägigen
einzelstaatlichen Vorschriften erforderlich. Damit die Kommission die korrekte
Umsetzung überwachen kann, reicht es daher nicht aus, dass die Mitgliedstaaten
den Wortlaut der Umsetzungsbestimmungen übermitteln, da eine Gesamtbewertung
der sich ergebenden Regelung nach einzelstaatlichem Recht notwendig sein
könnte. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten der Kommission auch erläuternde
Dokumente übermitteln, in denen dargelegt wird, mit welchen bestehenden oder
neuen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts die einzelnen in der
vorgeschlagenen Richtlinie festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen. 6.4. Europäischer Wirtschaftsraum Die vorgeschlagene Richtlinie betrifft die
wirksame Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV. Die Interaktion
zwischen behördlicher und privater Durchsetzung dieser Bestimmung soll
optimiert und die Voraussetzungen, unter denen Opfer von Zuwiderhandlungen
gegen das Wettbewerbsrecht Schadensersatz erlangen können, sollen verbessert
werden. Die vorgeschlagene Richtlinie trägt zum reibungslosen Funktionieren des
Binnenmarkts bei, indem sie die Ausgangsbedingungen sowohl für die Unternehmen,
die gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen, als auch für die Opfer dieser
rechtswidrigen Verhaltensweisen stärker angleicht. Wegen dieser Ziele in den
Bereichen Wettbewerb und Binnenmarkt, die unter die Rechtsvorschriften des EWR
fallen, ist dieser Vorschlag von Bedeutung für den EWR. 2013/0185 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über bestimmte Vorschriften für
Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen
wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen
Union (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 103 und 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[50], nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[51], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Artikel 101 und 102
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“)
sind der öffentlichen Ordnung zuzurechnen und müssen in der ganzen Union
wirksam angewandt werden, um zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im
Binnenmarkt nicht verfälscht wird. (2) Für die behördliche
Durchsetzung dieser Vertragsbestimmungen sorgt die Kommission in Ausübung der
Befugnisse, die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember
2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags
niedergelegten Wettbewerbsregeln[52]
(im Folgenden „Verordnung Nr. 1/2003“) vorgesehen sind. Für die
behördliche Durchsetzung sorgen auch die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden,
die die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgeführten
Entscheidungen erlassen können. (3) Die Artikel 101 und 102
AEUV erzeugen in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen und
lassen in deren Person Rechte und Pflichten entstehen, die die einzelstaatlichen
Gerichte durchzusetzen haben. Die einzelstaatlichen Gerichte haben daher bei
der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften ebenfalls eine wichtige Rolle zu
spielen (private Durchsetzung). In Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen
schützen sie die sich aus dem Unionsrecht ergebenden subjektiven Rechte, indem
sie unter anderem den durch Zuwiderhandlungen Geschädigten Schadenersatz
zuerkennen. Die volle Wirksamkeit der Artikel 101 und 102 AEUV und
insbesondere die praktische Wirkung der darin festgelegten Verbote erfordern,
dass jeder – seien es Einzelne, einschließlich Verbrauchern und Unternehmen,
oder Behörden – vor einzelstaatlichen Gerichten Ersatz des Schadens verlangen
kann, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen entstanden ist.
Dieses Unionsrecht auf Schadensersatz gilt auch für Zuwiderhandlungen gegen die
Artikel 101 und 102 AEUV durch öffentliche Unternehmen oder Unternehmen,
denen von den Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewährt
wurden, im Sinne des Artikels 106 AEUV. (4) Das Unionsrecht auf Ersatz
des kartellrechtlichen Schadens setzt voraus, dass in jedem Mitgliedstaat
Verfahrensvorschriften bestehen, die gewährleisten, dass dieses Recht wirksam
geltend gemacht werden kann. Die Notwendigkeit wirksamer Rechtsbehelfsverfahren
ergibt sich auch aus dem Recht auf wirksamen Rechtsschutz, wie es in
Artikel 47 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[53] und Artikel 19
Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (im
Folgenden „EUV“) festgelegt ist. (5) Zur Sicherstellung einer
wirksamen behördlichen und privaten Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften
muss die Koordinierung zwischen den beiden Formen der Durchsetzung geregelt
werden, zum Beispiel der Zugang zu Unterlagen, die sich im Besitz von
Wettbewerbsbehörden befinden. Mit einer solchen Koordinierung auf Unionsebene
wird auch verhindert, dass die anwendbaren Vorschriften voneinander abweichen,
was das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gefährden könnte. (6) Nach Artikel 26
Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in
dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital
gewährleistet ist. Zwischen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften
für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliches
Wettbewerbsrecht oder das Wettbewerbsrecht der Union bestehen deutliche
Unterschiede. Diese Unterschiede führen zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der
Voraussetzungen, unter denen Geschädigte das ihnen aus dem AEUV erwachsende
Recht auf Schadensersatz geltend machen können, und beeinträchtigen die
materielle Wirksamkeit dieses Rechts. Da Geschädigte häufig den Mitgliedstaat,
in dem sie ansässig sind, als Gerichtsstand wählen, um Schadensersatz
einzuklagen, führen die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen
Vorschriften zu ungleichen Ausgangsbedingungen für Schadensersatzklagen und
könnten den Wettbewerb auf den Märkten, auf denen die Geschädigten wie auch die
zuwiderhandelnden Unternehmen tätig sind, beeinträchtigen. (7) Unternehmen, die in
verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen und tätig sind, unterliegen
Verfahrensvorschriften, die wesentlichen Einfluss auf den Umfang haben, in dem
sie für Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht haftbar gemacht werden
können. Diese uneinheitliche Durchsetzung des Unionsrechts auf Schadensersatz
kann zu einem Wettbewerbsvorteil für einige Unternehmen führen, die gegen
Artikel 101 und 102 AEUV verstoßen haben, und von der Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Waren- oder
Dienstleistungsverkehr in den Mitgliedstaaten abschrecken, in denen das Recht
auf Schadensersatz wirksamer durchgesetzt wird. Die Unterschiede zwischen den
in den Mitgliedstaaten geltenden Haftungsregelungen könnten als solche sowohl
den Wettbewerb als auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts
beeinträchtigen. (8) Deshalb müssen die
Wettbewerbsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen stärker
angeglichen und die Voraussetzungen, unter denen die Verbraucher die ihnen aus
dem Binnenmarkt erwachsenden Rechte ausüben können, verbessert werden. Ferner
ist es angebracht, in Bezug auf die einzelstaatlichen Vorschriften für
Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der
Union und – soweit es parallel dazu angewandt wird – einzelstaatliches
Wettbewerbsrecht für mehr Rechtssicherheit zu sorgen und die Unterschiede
zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern. Eine Angleichung dieser
Vorschriften wird auch dazu beitragen, dass sich die Unterschiede zwischen den
Vorschriften der Mitgliedstaaten für Schadensersatzklagen in Wettbewerbssachen
nicht noch weiter vergrößern. (9) Artikel 3 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bestimmt Folgendes: „Wenden die
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche Gerichte das
einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen im Sinne des Artikels [101] Absatz 1 des Vertrags
an, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung
beeinträchtigen können, so wenden sie auch Artikel [101] des Vertrags auf
diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
an. Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche
Gerichte das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf nach Artikel [102] des
Vertrags verbotene Missbräuche an, so wenden sie auch Artikel [102] des
Vertrags an.“ Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts
und im Hinblick auf mehr Rechtssicherheit und stärker angeglichene
Ausgangsbedingungen für Unternehmen und Verbraucher ist es angebracht, dass der
Geltungsbereich dieser Richtlinie Schadensersatzklagen umfasst, die auf
Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliches Wettbewerbsrecht zurückgehen, wenn
dieses nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
angewandt wird. Die Anwendung voneinander abweichender Vorschriften über die
zivilrechtliche Haftung für Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102
AEUV und für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des einzelstaatlichen
Wettbewerbsrechts, die auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der
Union angewandt werden müssen, würde sich andernfalls nachteilig auf die
Position der Kläger in derselben Sache und den Umfang ihrer Ansprüche auswirken
und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern. (10) Da keine entsprechenden
unionsrechtlichen Vorschriften bestehen, gelten für Schadensersatzklagen die
innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten. Alle
einzelstaatlichen Vorschriften, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz
eines durch eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV
entstandenen Schadens einschließlich der in dieser Richtlinie nicht behandelten
Aspekte (wie den Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der
Zuwiderhandlung und dem Schaden) betreffen, müssen dem Effektivitäts- und dem
Äquivalenzgrundsatz entsprechen. Sie dürfen folglich nicht so formuliert sein
oder angewandt werden, dass sie die Geltendmachung des durch den AEUV
garantierten Rechts auf Schadensersatz übermäßig erschweren oder praktisch
unmöglich machen, und dürfen nicht weniger günstig formuliert sein oder
angewandt werden als die Regeln, die auf ähnliche, innerstaatliches Recht
betreffende Klagen anwendbar sind. (11) Diese Richtlinie bestätigt
erneut den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bezug auf das Unionsrecht auf
Ersatz des durch Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union
verursachten Schadens – insbesondere hinsichtlich der Klagebefugnis und der
Definition des Schadens im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union –, ohne der Weiterentwicklung dieses Besitzstands
vorzugreifen. Jeder, der durch eine Zuwiderhandlung einen Schaden erlitten hat,
kann Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße (damnum emergens) und des
entgangenen Gewinns (lucrum cessans) verlangen sowie die Zahlung von
Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schaden entstanden ist, bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Schadensersatz gezahlt worden ist. Dieses Recht ist für
jede natürliche oder juristische Person – Verbraucher, Unternehmen wie Behörden
– anerkannt, ohne Rücksicht darauf, ob eine unmittelbare vertragliche Beziehung
zu dem zuwiderhandelnden Unternehmen besteht, und unabhängig von einer
vorherigen Feststellung der Zuwiderhandlung durch eine Wettbewerbsbehörde. Mit
dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden,
Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes für die Durchsetzung der Artikel 101
und 102 AEUV einzuführen. (12) Schadensersatzklagen wegen
Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliches Wettbewerbsrecht oder das
Wettbewerbsrecht der Union erfordern typischerweise eine komplexe Analyse der
zugrunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge. Die für die
Begründung eines Schadensersatzanspruchs erforderlichen Beweismittel befinden
sich häufig ausschließlich in der Sphäre der gegnerischen Partei oder Dritter
und sind dem Kläger nicht hinreichend bekannt und zugänglich. Das strenge
rechtliche Erfordernis, dass der Kläger zu Beginn des Verfahrens ausführlich
alle für seinen Fall relevanten Tatsachen darlegen und dafür genau bezeichnete
Beweisstücke anbieten muss, kann daher die wirksame Geltendmachung des durch
den AEUV garantierten Schadensersatzanspruchs übermäßig erschweren. (13) Den Beweismitteln kommt bei
der Erhebung von Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen
einzelstaatliches Wettbewerbsrecht oder das Wettbewerbsrecht der Union große
Bedeutung zu. Da jedoch Kartellrechtsstreitigkeiten durch eine
Informationsasymmetrie gekennzeichnet sind, ist es angebracht zu gewährleisten,
dass die Geschädigten das Recht erhalten, die Offenlegung der für ihren
Anspruch relevanten Beweismittel zu erwirken, ohne einzelne Beweisstücke
anzugeben zu müssen. Um den Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren, sollten
diese Mittel auch dem Beklagten in einem Schadensersatzklageverfahren zur
Verfügung stehen, damit dieser die Offenlegung von Beweismitteln durch die
Geschädigten beantragen kann. Die einzelstaatlichen Gerichte können auch die
Offenlegung von Beweismitteln durch Dritte anordnen. Wenn das einzelstaatliche
Gericht die Offenlegung von Beweismitteln durch die Kommission anordnen will,
finden der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union
und den Mitgliedstaaten (Artikel 4 Absatz 3 AEU) und – hinsichtlich
Auskunftsersuchen – Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1/2003
Anwendung. (14) Die Offenlegung relevanter
Beweismittel sollte vom Gericht angeordnet und insbesondere hinsichtlich
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit streng kontrolliert werden. Aus dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich, dass Offenlegungsanträge erst
gestellt werden können, wenn der Geschädigte auf der Grundlage der Tatsachen,
von denen er mit zumutbarem Aufwand Kenntnis erlangen kann, plausibel gemacht
hat, dass er einen vom Beklagten verursachten Schaden erlitten hat. Im
Offenlegungsantrag sollte die Art der Beweismittel so genau bezeichnet sein,
wie dies auf der Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen
möglich ist. (15) Der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte auch dann sorgfältig geprüft werden, wenn
durch die Offenlegung die Untersuchungsstrategie einer Wettbewerbsbehörde
dadurch durchkreuzt zu werden droht, dass aufgedeckt wird, welche Unterlagen
Teil der Akten sind, oder dass die Zusammenarbeit von Unternehmen mit der
Wettbewerbsbehörde negativ beeinflusst wird. Der Offenlegungsantrag sollte
daher nicht als verhältnismäßig angesehen werden, wenn er sich ganz allgemein
auf die Offenlegung der Unterlagen in den Akten einer Wettbewerbsbehörde zu
einem bestimmten Fall oder der von einer Partei im Zusammenhang mit einem
bestimmten Fall übermittelten Unterlagen bezieht. Derart weite
Offenlegungsanträge wären auch nicht mit der Pflicht der Partei, die die
Offenlegung beantragt, vereinbar, die Kategorie der Beweismittel so genau wie
möglich zu bezeichnen. (16) Wenn das Gericht ein
zuständiges Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht oder
um direkte Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat ersucht, ist die
Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die
Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der
Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen[54]
anzuwenden. (17) Relevante Beweismittel, die
Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten,
sollten zwar grundsätzlich für Schadensersatzklagen zur Verfügung stehen,
vertrauliche Informationen müssen jedoch angemessen geschützt werden. Die
einzelstaatlichen Gerichte sollten daher über eine Reihe von Mitteln zum Schutz
vertraulicher Informationen vor Offenlegung während des Verfahrens verfügen.
Hierzu zählen unter anderem die Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung, die
Beschränkung des zur Kenntnisnahme der Beweismittel berechtigten
Personenkreises und die Anweisung an Sachverständige, eine Zusammenfassung der
Informationen in aggregierter oder sonstiger nichtvertraulicher Form
vorzulegen. Die Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen
vertraulichen Informationen sollten die Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs in der praktischen Anwendung nicht behindern. (18) Wirksamkeit und Kohärenz der
Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die Kommission und die
einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden setzen ein in der ganzen Union
einheitliches Konzept hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen den
Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln und der Durchsetzung dieser
Artikel durch die Wettbewerbsbehörden voraus. Die Offenlegung von Beweismitteln
sollte die Wirksamkeit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts durch die
Wettbewerbsbehörden nicht übermäßig beeinträchtigen. Die Beschränkungen für die
Offenlegung von Beweismitteln sollten die Wettbewerbsbehörden nicht daran
hindern, ihre Entscheidungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften des
Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts zu veröffentlichen. (19) Kronzeugenprogramme
und Vergleichsverfahren sind wichtige Instrumente für die behördliche Durchsetzung
des Wettbewerbsrechts der Union, da sie zur Aufdeckung, effizienten Verfolgung
und Sanktionierung der schwersten Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht
beitragen. Unternehmen könnten davon abgeschreckt werden, in diesem
Zusammenhang mitzuwirken, wenn die Offenlegung von Unterlagen, die sie
ausschließlich für diesen Zweck erstellen, für sie eine zivilrechtliche Haftung
unter schlechteren Bedingungen zur Folge hätte als für Rechtsverletzer, die
nicht mit den Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten. Um zu gewährleisten, dass
Unternehmen bereit sind, freiwillige Erklärungen abzugeben, in denen sie im
Rahmen eines Kronzeugenprogramms oder eines Vergleichsverfahrens ihre
Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder einzelstaatliches
Wettbewerbsrecht gegenüber einer Wettbewerbsbehörde eingestehen, sollten diese
Erklärungen von der Offenlegung ausgenommen werden. (20) Eine solche Ausnahme sollte
auch für den Fall gelten, dass die Offenlegung die laufende Untersuchung einer
Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliches Wettbewerbsrecht oder das
Wettbewerbsrecht der Union durch eine Wettbewerbsbehörde übermäßig
beeinträchtigen würde. Informationen, die von einer Wettbewerbsbehörde im Laufe
ihres Verfahrens zur Durchsetzung einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts oder des
Wettbewerbsrechts der Union erstellt (zum Beispiel eine Mitteilung der
Beschwerdepunkte) oder von einer Partei dieses Verfahrens ausgearbeitet wurden
(zum Beispiel Antworten auf Auskunftsverlangen der Wettbewerbsbehörde), sollten
daher in Schadensersatzklageverfahren erst offengelegt werden können, nachdem
die Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen die einzelstaatlichen
Wettbewerbsvorschriften oder die Wettbewerbsvorschriften der Union festgestellt
oder ihr Verfahren auf andere Weise beendet hat. (21) Abgesehen von den in den
Erwägungsgründen 19 und 20 genannten Beweismitteln sollten die
einzelstaatlichen Gerichte im Zusammenhang mit Schadensersatzklagen die
Offenlegung von Beweismitteln anordnen können, die unabhängig von einem
wettbewerbsbehördlichen Verfahren vorliegen („bereits vorhandene
Informationen“). (22) Eine natürliche oder
juristische Person, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde
Beweismittel in Ausübung ihrer Verteidigungsrechte bei wettbewerbsbehördlichen
Untersuchungen erlangt, kann diese Beweismittel für die Zwecke einer
Schadensersatzklage verwenden, an der sie als Partei beteiligt ist. Eine solche
Verwendung sollte auch der natürlichen oder juristischen Person gestattet werden,
die in ihre Rechte und Pflichten eintritt, einschließlich durch Erwerb ihres
Anspruchs. Falls die Beweismittel von einer juristischen Person erlangt wurden,
die einer Unternehmensgruppe angehört, die für die Anwendung der Artikel 101
und 102 AEUV ein Unternehmen darstellt, ist die Verwendung dieser Beweismittel
auch anderen juristischen Personen gestattet, die demselben Unternehmen
angehören. (23) Die im vorstehenden
Erwägungsgrund genannte Verwendung darf jedoch die wirksame Durchsetzung des
Wettbewerbsrechts durch die Wettbewerbsbehörden nicht übermäßig
beeinträchtigen. Die in den Erwägungsgründen 19 und 20 genannten
Beschränkungen für die Offenlegung sollten daher auch für die Verwendung von
Beweismitteln gelten, die allein durch Einsicht in die Akten einer
Wettbewerbsbehörde erlangt wurden. Zudem sollten Beweismittel, die bei einer
Wettbewerbsbehörde im Rahmen der Ausübung von Verteidigungsrechten erlangt
wurden, kein Gegenstand des Handels werden. Die Möglichkeit, Beweismittel zu
verwenden, die allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde
erlangt wurden, sollte daher auf die natürliche oder juristische Person, die
ihre Verteidigungsrechte ausgeübt hat, und ihre im vorstehenden Erwägungsgrund
genannten Rechtsnachfolger beschränkt werden. Diese Beschränkung hindert ein
einzelstaatliches Gericht jedoch nicht daran, unter den in dieser Richtlinie
vorgesehenen Voraussetzungen die Offenlegung dieser Beweismittel anzuordnen. (24) Wenn ein
Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird oder eine Wettbewerbsbehörde eine
Untersuchung einleitet, besteht die Gefahr, dass die betroffenen Unternehmen
Beweismittel vernichten oder verbergen, die für die Substantiierung des
Schadensersatzanspruchs eines Geschädigten nützlich wären. Um die Vernichtung
relevanter Beweismittel zu verhindern und um zu gewährleisten, dass
gerichtliche Offenlegungsanordnungen befolgt werden, sollten die Gerichte
hinreichend abschreckende Sanktionen verhängen können. Bei Prozessparteien kann
das Risiko, dass im Schadensersatzklageverfahren für sie nachteilige
Schlussfolgerungen gezogen werden, eine besonders wirksame Sanktion sein und
Verzögerungen verhindern. Für die Verletzung der Pflichten zum Schutz
vertraulicher Informationen und für die missbräuchliche Verwendung der durch die
Offenlegung erlangten Informationen sollten ebenfalls Sanktionen vorgesehen
werden. Sanktionen sollten auch verhängt werden können, wenn Informationen, die
durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde in Ausübung von
Verteidigungsrechten bei Untersuchungen dieser Wettbewerbsbehörde erlangt
wurden, in Schadensersatzklagen missbräuchlich verwendet werden. (25) Wenn Gerichte der
Mitgliedstaaten nach Artikel 101 oder 102 AEUV über Vereinbarungen,
Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand
eines Beschlusses der Kommission sind, dürfen sie nach Artikel 16
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 keine Entscheidungen
erlassen, die dem Beschluss der Kommission zuwiderlaufen. Im Interesse der
Rechtssicherheit, zur Vermeidung von Widersprüchen bei der Anwendung dieser
Vertragsbestimmungen, zur Erhöhung der Wirksamkeit und verfahrensrechtlichen
Effizienz von Schadensersatzklagen und zur Förderung des Funktionierens des
Binnenmarkts für Unternehmen und Verbraucher sollte es auch nicht möglich sein,
eine bestandskräftige Entscheidung einer einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörde
oder eines Rechtsbehelfsgerichts, in der eine Zuwiderhandlung gegen
Artikel 101 oder 102 AEUV festgestellt wird, in einem dieselbe
Zuwiderhandlung betreffenden Schadensersatzklageverfahren in Frage zu stellen,
und zwar unabhängig davon, ob die Klage im Mitgliedstaat der Behörde oder des
Rechtsbehelfsgerichts erhoben wurde. In Fällen, in denen das einzelstaatliche
Wettbewerbsrecht und das Wettbewerbsrecht der Union auf denselben Fall und
parallel angewandt werden, sollte dies auch für eine Entscheidung gelten, in
der der Schluss gezogen wird, dass gegen Bestimmungen des einzelstaatlichen
Wettbewerbsrechts verstoßen wurde. Diese Wirkung von Entscheidungen einzelstaatlicher
Wettbewerbsbehörden und Rechtsbehelfsgerichte, in denen eine Zuwiderhandlung
gegen die Wettbewerbsvorschriften festgestellt wird, sollte für den verfügenden
Teil und die Erwägungsgründe der Entscheidung gelten. Dies gilt unbeschadet der
Rechte und Pflichten einzelstaatlicher Gerichte nach Artikel 267 AEUV. (26) Die
einzelstaatlichen Vorschriften über Beginn, Länge, Hemmung und Unterbrechung
von Verjährungsfristen sollten die Erhebung von Schadensersatzklagen nicht
übermäßig behindern. Dies ist besonders wichtig bei Klagen, die sich auf eine
von einer Wettbewerbsbehörde oder einem Rechtsbehelfsgericht getroffene
Feststellung einer Zuwiderhandlung stützen. Die Geschädigten sollten daher eine
Schadensersatzklage auch noch nach einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren zur
Durchsetzung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts und des Wettbewerbsrechts
der Union erheben können. (27) Wenn mehrere Unternehmen
gemeinsam gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen (wie im Falle eines
Kartells), ist es angebracht vorzusehen, dass diese gemeinsam handelnden
Rechtsverletzer gesamtschuldnerisch für den gesamten durch diese
Zuwiderhandlung verursachten Schaden haftbar gemacht werden. Untereinander
sollten die gemeinsam handelnden Rechtsverletzer das Recht auf einen Ausgleichsbetrag
haben, wenn eines der zuwiderhandelnden Unternehmen mehr gezahlt hat, als
seinem Anteil entspricht. Die Bestimmung dieses Anteils anhand der relativen
Verantwortung des betreffenden Rechtsverletzers und die einschlägigen
Kriterien, wie Umsatz, Marktanteil oder Rolle in dem Kartell, unter Beachtung
des Effektivitäts- und des Äquivalenzgrundsatzes ist Sache des geltenden
einzelstaatlichen Rechts. (28) Unternehmen, die im Rahmen
eines Kronzeugenprogramms mit den Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten, spielen
eine Schlüsselrolle bei der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen in Form von
geheimen Kartellen und bei der Abstellung dieser Zuwiderhandlungen, wodurch
häufig der Schaden gemindert wird, der möglicherweise im Falle einer
Fortsetzung der Zuwiderhandlung entstanden wäre. Es ist daher angebracht
vorzusehen, dass Unternehmen, denen von einer Wettbewerbsbehörde im Rahmen
eines Kronzeugenprogramms der Erlass der Geldbuße zuerkannt wurde, vor
übermäßigen Schadensersatzansprüchen geschützt werden; dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde, in der die
Zuwiderhandlung festgestellt wird, für das Unternehmen, dem der Erlass der
Geldbuße zuerkannt wurde, bestandskräftig werden kann, bevor sie für die
anderen Unternehmen, denen kein Erlass zuerkannt wurde, bestandskräftig wird.
Es ist daher angebracht, dass das Unternehmen, dem der Erlass der Geldbuße
zuerkannt wurde, vom Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung für den
gesamten Schaden ausgenommen wird und dass sein Ausgleichsbetrag nicht höher
sein darf als der Schaden, den es seinen eigenen unmittelbaren oder mittelbaren
Abnehmern oder, im Falle eines Einkaufskartells, seinen unmittelbaren oder
mittelbaren Lieferanten verursacht hat. Soweit ein Kartell anderen als den
Kunden beziehungsweise Lieferanten der zuwiderhandelnden Unternehmen Schaden
verursacht hat, sollte der Ausgleichsbetrag des Unternehmens, dem der Erlass
der Geldbuße zuerkannt wurde, nicht höher sein dürfen als seine relative
Verantwortung für den durch das Kartell verursachten Schaden. Dieser Anteil
sollte nach den gleichen Vorschriften bestimmt werden wie die Ausgleichsbeträge
der zuwiderhandelnden Unternehmen untereinander (siehe Erwägungsgrund 27).
Das Unternehmen, dem der Erlass der Geldbuße zuerkannt wurde, sollte anderen
Geschädigten als seinen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder
Lieferanten nur dann weiter in vollem Umfang haften, wenn sie von den anderen
zuwiderhandelnden Unternehmen keinen vollständigen Schadensersatz erlangen
können. (29) Verbraucher und Unternehmen,
die durch eine Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliches Wettbewerbsrecht oder
das Wettbewerbsrecht der Union geschädigt wurden, haben Anspruch auf Ersatz der
eingetretenen Vermögenseinbuße und des entgangenen Gewinns. Die Vermögenseinbuße
kann sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem
Preis ergeben, der ohne die Zuwiderhandlung gezahlt worden wäre. Hat ein
Geschädigter die Vermögenseinbuße dadurch verringert, dass er sie ganz oder
teilweise auf seine Abnehmer abgewälzt hat, so stellt diese Vermögenseinbuße
keinen Schaden mehr dar, für den die Partei, die ihn abgewälzt hat, Ersatz
erhalten muss. Es ist daher grundsätzlich angebracht, dem zuwiderhandelnden
Unternehmen zu gestatten, die Abwälzung der Vermögenseinbuße als Einwand gegen
den Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Es ist angebracht vorzusehen,
dass das zuwiderhandelnde Unternehmen, soweit es den Einwand der
Schadensabwälzung geltend macht, das Vorliegen und den Umfang der
Schadensabwälzung beweisen muss. (30) Wenn der Preisaufschlag jedoch
an Personen weitergegeben wurde, die rechtlich nicht in der Lage sind,
Schadensersatz zu verlangen, ist es nicht angebracht, dem zuwiderhandelnden
Unternehmen zu gestatten, den Einwand der Schadensabwälzung geltend zu machen,
da es dadurch von der Haftung für den von ihm verursachten Schaden befreit
würde. Wenn in einer Sache der Einwand der Schadensabwälzung geltend gemacht
wird, sollte das mit der Klage befasste Gericht daher prüfen, ob die Personen,
an die der Preisaufschlag angeblich weitergegeben wurde, rechtlich in der Lage
sind, Schadensersatz zu verlangen. Zwar sind mittelbare Abnehmer berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, jedoch können die im Einklang mit den Grundsätzen
des Unionsrechts angewandten einzelstaatlichen Vorschriften über die Kausalität
(einschließlich der Vorschriften über Vorhersehbarkeit und Nichtzurechenbarkeit
des Schadens) dazu führen, dass bestimmte Personen (zum Beispiel auf einer
Vertriebsstufe, die weit von der Zuwiderhandlung entfernt ist) rechtlich nicht
in der Lage sind, in einem bestimmten Fall Schadensersatz zu verlangen. Erst
wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Person, an die der Preisaufschlag
angeblich weitergegeben wurde, rechtlich in der Lage ist, Schadensersatz zu
verlangen, prüft es den Einwand der Schadensabwälzung in der Sache. (31) Verbraucher oder Unternehmen,
auf die die Vermögenseinbuße abgewälzt wurde, erleiden einen durch eine
Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliches Wettbewerbsrecht oder das Wettbewerbsrecht
der Union verursachten Schaden. Dieser Schaden sollte von dem zuwiderhandelnden
Unternehmen ersetzt werden, wobei es sich allerdings für Verbraucher oder
Unternehmen, die selbst nicht von dem zuwiderhandelnden Unternehmen erworben
haben, als besonders schwierig erweisen kann, die Höhe des Schadens zu belegen.
Es ist daher angebracht vorzusehen, dass, wenn das Bestehen eines
Schadensersatzanspruchs oder die Höhe des zuzuerkennenden Schadensersatzes
davon abhängt, ob oder inwieweit ein Preisaufschlag vom unmittelbaren Abnehmer
des zuwiderhandelnden Unternehmens an den mittelbaren Abnehmer weitergegeben
wurde, davon ausgegangen wird, dass der mittelbare Abnehmer den Beweis dafür,
dass der Preisaufschlag von dem unmittelbaren Abnehmer an seine Ebene weitergegeben
wurde, erbracht hat, wenn er glaubhaft machen kann, dass eine solche
Schadensabwälzung stattgefunden hat. Ferner ist es angebracht festzulegen,
unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen wird, dass der mittelbare
Abnehmer dies glaubhaft gemacht hat. Was die Ermittlung des Umfangs der
Schadensabwälzung angeht, so sollte das einzelstaatliche Gericht befugt sein zu
schätzen, welcher Teil des Preisaufschlags in dem bei ihm anhängigen
Rechtsstreit an die Ebene des mittelbaren Abnehmers weitergegeben wurde. Dem
zuwiderhandelnden Unternehmen sollte gestattet werden, den Nachweis zu
erbringen, dass die Vermögenseinbuße nicht oder nicht vollständig weitergegeben
wurde. (32) Zuwiderhandlungen gegen das
Wettbewerbsrecht betreffen häufig die Bedingungen und den Preis, zu denen Waren
oder Dienstleistungen verkauft werden, und führen zu Preisaufschlägen und
sonstigem Schaden für die Kunden der zuwiderhandelnden Unternehmen. Die
Zuwiderhandlung kann aber auch die Belieferung des zuwiderhandelnden Unternehmens
betreffen (zum Beispiel im Falle eines Einkaufskartells). Die Vorschriften
dieser Richtlinie und insbesondere die Vorschriften über die Schadensabwälzung
sollten hier entsprechend gelten. (33) Schadensersatzklagen können
sowohl von Geschädigten, die Waren oder Dienstleistungen von dem
zuwiderhandelnden Unternehmen erworben haben, als auch von Abnehmern auf einer
nachgelagerten Vertriebsstufe erhoben werden. Im Interesse der Kohärenz der
Urteile in solchen im Zusammenhang stehenden Verfahren und um zu verhindern,
dass der durch die Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliches Wettbewerbsrecht
oder das Wettbewerbsrecht der Union verursachte Schaden nicht vollständig
ersetzt wird oder dass das zuwiderhandelnde Unternehmen Ersatz für einen nicht
erlittenen Schaden leisten muss, sollten die einzelstaatlichen Gerichte Klagen,
die im Zusammenhang stehen, und die Urteile, mit denen über diese Klagen
entschieden wird, gebührend berücksichtigen, soweit dies nach Unions- und
einzelstaatlichem Recht zulässig ist, insbesondere wenn darin die
Schadensabwälzung als erwiesen angesehen wird. Dies sollte die Grundrechte
derjenigen, die nicht Partei dieser Gerichtsverfahren waren, auf Verteidigung,
einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren unberührt lassen. Klagen,
die bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig sind, können im Sinne
des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 als im Zusammenhang
stehend angesehen werden. Nach dieser Bestimmung können später angerufene
einzelstaatliche Gerichte das Verfahren aussetzen oder sich für unzuständig
erklären. (34) Ein Geschädigter, der
nachgewiesen hat, dass er infolge einer Zuwiderhandlung gegen das
Wettbewerbsrecht einen Schaden erlitten hat, muss noch den Umfang dieses
Schadens nachweisen, um Schadenersatz erhalten zu können. Die Quantifizierung
eines kartellrechtlichen Schadens ist in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung
und ‑bewertung sehr aufwändig und erfordert unter Umständen die Anwendung
komplexer ökonomischer Modelle. Dies ist häufig sehr kostspielig und bringt für
die Geschädigten Schwierigkeiten mit sich, an die für die Substantiierung ihrer
Ansprüche erforderlichen Daten zu gelangen. Die Quantifizierung des
kartellrechtlichen Schadens als solche kann eine erhebliche Hürde darstellen,
die verhindert, dass Geschädigte Schadensersatz für den erlittenen Schaden
erhalten. (35) Um die Informationsasymmetrie
und einige der mit der Quantifizierung des kartellrechtlichen Schadens
verbundenen Schwierigkeiten zu beheben und um die wirksame Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen zu gewährleisten, ist es angebracht, bei
Zuwiderhandlungen in Form von Kartellen zu vermuten, dass die Zuwiderhandlung
einen Schaden verursacht hat, insbesondere durch die Auswirkungen auf die
Preise. Je nach Sachverhalt bedeutet dies, dass das Kartell eine Preiserhöhung
verursacht oder eine Preissenkung, die ohne die Zuwiderhandlung eingetreten
wäre, verhindert hat. Dem zuwiderhandelnden Unternehmen sollte es freistehen,
diese Vermutung zu widerlegen. Es ist angebracht, diese widerlegbare Vermutung
auf Kartelle zu beschränken, da diese durch ihren geheimen Charakter die
genannte Informationsasymmetrie verstärken und es dem Geschädigten erschweren,
die für den Nachweis des Schadens erforderlichen Beweise zu beschaffen. (36) Da keine unionsrechtlichen
Vorschriften über die Quantifizierung eines durch eine Zuwiderhandlung gegen
das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens bestehen, ist es Sache der
innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats und der einzelstaatlichen
Gerichte festzulegen, welche Anforderungen der Geschädigte beim Nachweis des
Umfangs des erlittenen Schadens erfüllen muss, wie er den entsprechenden Betrag
genau nachweisen muss, welche Methoden er für die Ermittlung dieses Betrags
verwenden kann und welche Folgen es hat, wenn er die festgelegten Anforderungen
nicht erfüllen kann. Diese innerstaatlichen Anforderungen sollten jedoch weder
weniger günstig sein als die Anforderungen an ähnliche innerstaatliches Recht
betreffende Klagen (Äquivalenzgrundsatz), noch sollten sie die Ausübung des
Unionsrechts auf Schadensersatz praktisch unmöglich machen oder übermäßig
erschweren (Effektivitätsgrundsatz). In diesem Zusammenhang sollten
Informationsasymmetrien zwischen den Parteien und die Tatsache berücksichtigt
werden, dass Ermittlung des Schadensumfangs bedeutet, dass geprüft wird, wie
sich der Markt entwickelt hätte, wenn die Zuwiderhandlung nicht begangen worden
wäre. Diese Prüfung beinhaltet einen Vergleich mit einer per definitionem
hypothetischen Situation und kann daher niemals mit letzter Genauigkeit
vorgenommen werden. Es ist daher angebracht, den einzelstaatlichen Gerichten
die Befugnis zu erteilen, die Höhe des durch die Zuwiderhandlung gegen das
Wettbewerbsrecht verursachten Schadens zu schätzen. (37) Die Geschädigten und die
zuwiderhandelnden Unternehmen sollten ermutigt werden, sich in einvernehmlichen
Streitbeilegungsverfahren (zum Beispiel außergerichtlichen Vergleichen,
Schiedsverfahren oder Mediationsverfahren) auf einen Ersatz des durch eine
Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens zu einigen.
Nach Möglichkeit sollten sich an dieser einvernehmlichen Streitbeilegung so
viele Geschädigte und zuwiderhandelnde Unternehmen wie möglich beteiligen. Die
Bestimmungen dieser Richtlinie über die einvernehmliche Streitbeilegung sollen
daher die Nutzung dieser Verfahren erleichtern und ihre Wirksamkeit erhöhen. (38) Die Verjährungsfrist für die
Erhebung einer Schadensersatzklage kann unter Umständen so beschaffen sein,
dass die Geschädigten und die zuwiderhandelnden Unternehmen nicht über genügend
Zeit verfügen, um eine Einigung über den zu zahlenden Schadensersatz zu
erzielen. Damit beide Seiten wirklich die Gelegenheit zu einer einvernehmlichen
Streitbeilegung haben, bevor ein Verfahren vor dem einzelstaatlichen Gericht
eingeleitet wird, muss die Verjährungsfrist daher für die Dauer des Verfahrens
der einvernehmlichen Streitbeilegung gehemmt sein. (39) Wenn die Parteien beschließen,
eine einvernehmliche Streitbeilegung einzuleiten, nachdem eine Schadensersatzklage
bei dem einzelstaatlichen Gericht wegen desselben Anspruchs erhoben wurde, kann
das Gericht auch das bei ihm anhängige Verfahren für die Dauer des Verfahrens
der einvernehmlichen Streitbeilegung aussetzen. Wenn das einzelstaatliche
Gericht prüft, ob das Verfahren ausgesetzt werden soll, sollte es das Interesse
an einem zügigen Verfahren berücksichtigen. (40) Zur Förderung einvernehmlicher
Regelungen sollte ein zuwiderhandelndes Unternehmen, das aufgrund einer
einvernehmlichen Streitbeilegung Schadensersatz leistet, gegenüber den anderen
Rechtsverletzern nicht schlechter gestellt werden als ohne die einvernehmliche
Streitbeilegung. Dies könnte der Fall sein, wenn ein an der Regelung
beteiligter Rechtsverletzer auch nach einer einvernehmlichen Streitbeilegung
noch in vollem Umfang gesamtschuldnerisch für den durch die Zuwiderhandlung
verursachten Schaden haften würde. Ein an der Regelung beteiligter
Rechtsverletzer sollte daher grundsätzlich keinen Ausgleichsbetrag an die
anderen, nicht an der Regelung beteiligten Rechtsverletzer zahlen müssen, wenn
diese dem Geschädigten, mit dem der erste Rechtsverletzer eine Regelung
getroffen hat, Schadensersatz geleistet haben. Dementsprechend muss sich der
Anspruch des Geschädigten um den Anteil des an der Regelung beteiligten
Rechtsverletzers an dem ihm entstandenen Schaden verringern. Dieser Anteil
sollte nach den gleichen Vorschriften bestimmt werden wie die Ausgleichsbeträge
der zuwiderhandelnden Unternehmen untereinander (siehe Erwägungsgrund 27).
Ohne eine solche Verringerung wären die nicht an der Regelung beteiligten
Rechtsverletzer übermäßig von einer Regelung betroffen, an der sie nicht als
Partei beteiligt waren. Der an der Regelung beteiligte Rechtsverletzer ist
allerdings weiter verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, wenn dies für den
Geschädigten die einzige Möglichkeit ist, vollständigen Schadensersatz zu
erhalten. (41) Wenn von an der Regelung
beteiligten Rechtsverletzern Ausgleichsbeträge für Schadensersatz verlangt
werden, den nicht an der Regelung beteiligte Rechtsverletzer geleistet haben,
sollte das Gericht den bereits aufgrund der einvernehmlichen Regelung
geleisteten Schadensersatz sowie die Tatsache berücksichtigen, dass nicht
zwangsläufig alle Rechtsverletzer in materieller, zeitlicher und räumlicher
Hinsicht gleichermaßen an der Zuwiderhandlung beteiligt sind. (42) Diese Richtlinie steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. (43) Da die volle Wirkung der
Artikel 101 und 102 AEUV und das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts für Unternehmen und Verbraucher nicht gewährleistet werden könnte,
wenn auf einzelstaatlicher Ebene unterschiedliche wettbewerbspolitische
Entscheidungen und Rechtsvorschriften über das Unionsrecht auf Schadensersatz
in Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts der Union
gelten, können diese Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden und lassen sich daher wegen der erforderlichen Wirksamkeit
und Kohärenz der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV besser auf
Unionsebene erreichen. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen diese
Richtlinie daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsgrundsatz nach Artikel 5
des Vertrags über die Europäische Union. Diese Richtlinie geht im Einklang mit
dem ebenfalls in diesem Artikel festgelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (44) In der Gemeinsamen Politischen
Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom
28. September 2011[55]
haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich
zur Notifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen in einem Dokument oder mehreren
Dokumenten das Verhältnis zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den
entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente zu erläutern. In
Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger
Dokumente für gerechtfertigt – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich der Richtlinie (1) In dieser Richtlinie sind
bestimmte Vorschriften festgelegt, die erforderlich sind, um zu gewährleisten,
dass jeder, der einen durch eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102
AEUV oder einzelstaatliches Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat,
das Recht auf vollständigen Ersatz dieses Schadens wirksam geltend machen kann.
Darüber hinaus sind darin Vorschriften festgelegt, mit denen der unverfälschte
Wettbewerb im Binnenmarkt gefördert und Hindernisse für sein reibungsloses
Funktionieren beseitigt werden, indem in der ganzen Union ein gleichwertiger
Schutz für jeden gewährleistet wird, der einen solchen Schaden erlitten hat. (2) In dieser Richtlinie sind
ferner Vorschriften für die Koordinierung zwischen der Durchsetzung der
Wettbewerbsvorschriften durch die Wettbewerbsbehörden und der Durchsetzung
dieser Vorschriften im Wege von Schadensersatzklagen vor einzelstaatlichen
Gerichten festgelegt. Artikel 2 Recht auf vollständigen
Schadensersatz (1) Jeder, der einen durch eine
Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder einzelstaatliches
Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, kann den vollständigen
Ersatz dieses Schadens verlangen. (2) Der vollständige Ersatz
versetzt jeden, der einen Schaden erlitten hat, in die Lage, in der er sich
befunden hätte, wenn die Zuwiderhandlung nicht begangen worden wäre. Er umfasst
daher den Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße und des entgangenen Gewinns
sowie die Zahlung von Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schaden entstanden
ist, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatz für diesen Schaden tatsächlich
gezahlt worden ist. (3) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche wirksam geltend
machen können. Artikel 3 Effektivitäts- und
Äquivalenzgrundsatz Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle
einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren für Schadensersatzklagen so
gestaltet sind und so angewandt werden, dass sichergestellt ist, dass
Geschädigte das Unionsrecht auf vollständigen Ersatz des durch eine
Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens wirksam
geltend machen können. Die einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren für
Klagen auf Ersatz des Schadens, der aus Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101
oder 102 AEUV entsteht, dürfen für die Geschädigten nicht weniger günstig sein
als die Vorschriften und Verfahren für ähnliche innerstaatliches Recht
betreffende Klagen. Artikel 4 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke
dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Zuwiderhandlung gegen das
Wettbewerbsrecht“ eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV
oder gegen einzelstaatliches Wettbewerbsrecht im Sinne der Nummer 2; 2. „einzelstaatliches
Wettbewerbsrecht“ Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts, mit denen
überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102
AEUV und die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt
werden; 3. „Schadensersatzklage“ eine
Klage nach einzelstaatlichem Recht, mit der ein Geschädigter einen
Schadensersatzanspruch vor einem einzelstaatlichen Gericht geltend macht; dies
kann auch Klagen umfassen, mit denen jemand im Namen eines Geschädigten oder
mehrerer Geschädigter einen Schadensersatzanspruch vor einem einzelstaatlichen
Gericht geltend macht, sofern diese Möglichkeit im einzelstaatlichen Recht
vorgesehen ist; 4. „Schadensersatzanspruch“
einen Anspruch auf Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das
Wettbewerbsrecht verursachten Schadens; 5. „Geschädigter“ jeden, der
einen Schadensersatzanspruch hat; 6. „einzelstaatliche
Wettbewerbsbehörde“ eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach
Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 als für die Anwendung der
Artikel 101 und 102 AEUV zuständige Behörde benannt worden ist; 7. „Wettbewerbsbehörde“ die
Kommission oder eine einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde; 8. „einzelstaatliches Gericht“
oder „Gericht“ ein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 267
AEUV; 9. „Rechtsbehelfsgericht“ ein
einzelstaatliches Gericht, das befugt ist, Entscheidungen einer
einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörde zu überprüfen, und in diesem Rahmen auch
die Befugnis haben kann, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102
AEUV festzustellen; 10. „Feststellungsentscheidung“
eine Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde oder eines Rechtsbehelfsgerichts,
mit der eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt wird; 11. „bestandskräftige“
Feststellungsentscheidung eine Feststellungsentscheidung einer
Wettbewerbsbehörde oder eines Rechtsbehelfsgerichts, gegen die kein
Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann; 12. „Kartell“ eine Absprache
und/oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern
zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt und/oder
Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie
die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger
Geschäftsbedingungen, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die
Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen und/oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende
Maßnahmen; 13. „Kronzeugenprogramm“ ein
Programm, in dessen Rahmen ein an einem geheimen Kartell Beteiligter unabhängig
von den übrigen Kartellbeteiligten an einer Untersuchung der Wettbewerbsbehörde
mitwirkt, indem das Unternehmen freiwillig seine Kenntnis von dem Kartell und
seine Beteiligung daran darlegt und ihm dafür im Gegenzug der Erlass oder eine
Ermäßigung der wegen des Kartells zu verhängenden Geldbuße zuerkannt wird; 14. „Kronzeugenunternehmenserklärung“
eine mündliche oder schriftliche freiwillige Darlegung seitens oder im Namen
eines Unternehmens gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, in der das Unternehmen
seine Kenntnis von einem geheimen Kartell und seine Beteiligung daran mitteilt
und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde, im Rahmen eines
Kronzeugenprogramms für die Anwendung des Artikels 101 AEUV oder der
entsprechenden Bestimmung des einzelstaatlichen Rechts bei der betreffenden
Behörde den Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße zu erwirken; dies umfasst
nicht Unterlagen oder Informationen, die unabhängig von einem
wettbewerbsbehördlichen Verfahren vorliegen („bereits vorhandene
Informationen“); 15. „Vergleichsausführung“ eine
freiwillige Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens gegenüber einer
Wettbewerbsbehörde, die das Anerkenntnis seiner Beteiligung an einer
Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV oder eine entsprechende Bestimmung
des einzelstaatlichen Rechts und seiner Haftung für diese Zuwiderhandlung
enthält und die eigens als ein an die betreffende Behörde gerichteter
förmlicher Antrag auf Anwendung eines beschleunigten Verfahrens formuliert
wurde; 16. „Preisaufschlag“ die positive
Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem Preis, der ohne die
Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht üblich gewesen wäre; 17. „einvernehmliche Regelung“
eine Einigung über die Zahlung von Schadensersatz, die durch einvernehmliche
Streitbeilegung erzielt wird. KAPITEL II OFFENLEGUNG VON BEWEISMITTELN Artikel 5 Offenlegung von Beweismitteln (1) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass, wenn ein Kläger die mit zumutbarem Aufwand zugänglichen
Tatsachen und Beweismittel dargelegt hat, aus denen sich plausible Gründe für
den Verdacht ergeben, dass er – beziehungsweise die von ihm Vertretenen – einen
durch eine Zuwiderhandlung des Beklagten gegen das Wettbewerbsrecht
verursachten Schaden erlitten hat, die einzelstaatlichen Gerichte unter den
Voraussetzungen dieses Kapitels die Offenlegung von Beweismitteln durch den
Beklagten oder einen Dritten anordnen können, und zwar unabhängig davon, ob das
betreffende Beweismittel auch in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten
ist. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gerichte auf Antrag des
Beklagten auch die Offenlegung von Beweismitteln durch den Kläger oder einen
Dritten anordnen können. Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten
der einzelstaatlichen Gerichte nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des
Rates unberührt. (2) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die einzelstaatlichen Gerichte die in Absatz 1
genannte Offenlegung von Beweismitteln anordnen, wenn die Partei, die die
Offenlegung beantragt, a) nachgewiesen hat, dass Beweismittel, die
sich in der Sphäre der anderen Partei oder eines Dritten befinden, für die
Substantiierung ihres Anspruchs beziehungsweise ihres Einwands relevant sind,
und b) ein Beweisstück benannt oder die
Kategorie der Beweismittel so genau bezeichnet hat, wie es ihr auf der
Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist. (3) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die von den einzelstaatlichen Gerichten angeordnete
Offenlegung von Beweismitteln verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung, ob die von
einer Partei beantragte Offenlegung verhältnismäßig ist, berücksichtigen die
einzelstaatlichen Gerichte die berechtigten Interessen aller Parteien und
betroffenen Dritten. Insbesondere berücksichtigen sie: a) die Wahrscheinlichkeit, dass die
mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht tatsächlich begangen
wurde, b) den Umfang und die Kosten der
Offenlegung, insbesondere für betroffene Dritte, c) ob die offenzulegenden Beweismittel
vertrauliche Informationen – insbesondere Dritte betreffende Informationen –
enthalten und wie der Schutz dieser vertraulichen Informationen geregelt ist,
und d) in Fällen, in denen die Zuwiderhandlung
von einer Wettbewerbsbehörde untersucht wird oder wurde, ob der Antrag eigens
hinsichtlich Art, Gegenstand oder Inhalt der betreffenden Unterlagen formuliert
wurde und nicht unspezifisch in Bezug auf die der Wettbewerbsbehörde übermittelten
Unterlagen oder Unterlagen in den Akten der Wettbewerbsbehörde. (4) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die einzelstaatlichen Gerichte über wirksame Maßnahmen für
einen möglichst umfassenden Schutz vertraulicher Informationen vor
missbräuchlicher Verwendung verfügen, gleichzeitig jedoch auch sichergestellt
ist, dass relevante Beweismittel, die solche Informationen enthalten, für
Schadensersatzklagen zur Verfügung stehen. (5) Die Mitgliedstaaten treffen
die erforderlichen Maßnahmen, um gesetzlichen Privilegien und jedem sonstigen
Recht, nicht zur Offenlegung von Beweismitteln gezwungen zu werden, volle
Wirkung zu verleihen. (6) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass, soweit ihre Gerichte befugt sind, eine Offenlegung
anzuordnen, ohne die Person, von der die Offenlegung verlangt wird, zu hören,
keine Sanktion für die Nichtbefolgung einer solchen Anordnung verhängt werden
darf, bevor der Adressat der Anordnung von dem Gericht gehört wurde. (7) Zu den Beweismitteln gehören
alle vor dem angerufenen einzelstaatlichen Gericht zulässigen Arten von
Beweismitteln, insbesondere Urkunden und alle sonstigen Gegenstände, die
Informationen enthalten, unabhängig von dem Medium, auf dem die Informationen
gespeichert sind. (8) Unbeschadet der Verpflichtung
nach Absatz 4 und der Beschränkungen nach Artikel 6 hindert dieser
Artikel die Mitgliedstaaten nicht daran, Vorschriften beizubehalten oder
einzuführen, die zu einer umfassenderen Offenlegung von Beweismitteln führen
würden. Artikel 6 Beschränkungen für die Offenlegung
von Beweismitteln aus den Akten einer Wettbewerbsbehörde (1) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die einzelstaatlichen Gerichte für die Zwecke von
Schadenersatzklagen zu keinem Zeitpunkt die Offenlegung der folgenden
Beweismittelkategorien durch eine Partei oder einen Dritten anordnen können: a) Kronzeugenunternehmenserklärungen und b) Vergleichsausführungen. (2) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die einzelstaatlichen Gerichte die Offenlegung der
folgenden Beweismittelkategorien für die Zwecke von Schadensersatzklagen erst
anordnen können, nachdem eine Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren eingestellt oder
eine in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1/2003 oder in Kapitel III
der Verordnung Nr. 1/2003 genannte Entscheidung erlassen hat: a) Informationen, die von einer natürlichen
oder juristischen Person eigens für das wettbewerbsbehördliche Verfahren
erstellt wurden, b) Informationen, die von einer
Wettbewerbsbehörde im Laufe ihres Verfahrens erstellt wurden. (3) Die Offenlegung von
Beweismitteln in den Akten einer Wettbewerbsbehörde, die nicht unter eine der
in Absatz 1 oder 2 aufgeführten Kategorien fallen, kann in
Schadenersatzklageverfahren jederzeit angeordnet werden. Artikel 7 Beschränkungen für die Verwendung
von allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangten
Beweismitteln (1) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass Beweismittel, die unter eine der in Artikel 6
Absatz 1 aufgeführten Kategorien fallen und von einer natürlichen oder
juristischen Person allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde
in Ausübung ihrer Verteidigungsrechte nach Artikel 27 der Verordnung
Nr. 1/2003 oder entsprechender Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts
erlangt wurden, in Schadensersatzklageverfahren nicht zulässig sind. (2) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass Beweismittel, die unter eine der in Artikel 6
Absatz 2 aufgeführten Kategorien fallen und von einer natürlichen oder
juristischen Person allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde
in Ausübung ihrer Verteidigungsrechte nach Artikel 27 der Verordnung
Nr. 1/2003 oder entsprechender Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts
erlangt wurden, in Schadensersatzklageverfahren nicht zulässig sind, bis die
Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren eingestellt oder eine in Artikel 5 der
Verordnung Nr. 1/2003 oder in Kapitel III der Verordnung Nr. 1/2003
genannte Entscheidung erlassen hat. (3) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass Beweismittel, die von einer natürlichen oder juristischen
Person allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde in Ausübung
ihrer Verteidigungsrechte nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 1/2003
oder entsprechender Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts erlangt wurden
und die nicht nach Absatz 1 oder 2 unzulässig sind, in einem Schadensersatzverfahren
nur von dieser Person oder von der natürlichen oder juristischen Person
verwendet werden können, die in ihre Rechte eintritt, einschließlich der
Person, die ihren Anspruch erworben hat. Artikel 8 Sanktionen (1) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die einzelstaatlichen Gerichte in folgenden Fällen
Sanktionen gegen die Parteien, Dritte und ihre rechtlichen Vertreter verhängen
können: a) Nichtbefolgung einer gerichtlichen
Offenlegungsanordnung oder Verweigerung der angeordneten Offenlegung, b) Vernichtung relevanter Beweismittel, sofern zum Zeitpunkt der
Vernichtung i) der Vernichter Beteiligter des
wettbewerbsbehördlichen Verfahrens in Bezug auf das der Schadensersatzklage
zugrundeliegende Verhalten war oder gewesen war oder ii) der Vernichter wusste oder hätte wissen
müssen, dass eine Schadensersatzklage vor dem einzelstaatlichen Gericht erhoben
worden war und dass die Beweismittel für die Substantiierung entweder des
Schadensersatzanspruchs oder eines Einwands gegen diesen Anspruch relevant waren,
oder iii) der Vernichter wusste, dass die
Beweismittel für von ihm oder gegen ihn erhobene anhängige oder künftige
Schadensersatzklagen relevant waren, c) Unterlassung oder Verweigerung der
Erfüllung der mit einer gerichtlichen Anordnung zum Schutz vertraulicher
Informationen auferlegten Verpflichtungen oder d) Missbrauch der in diesem Kapitel
vorgesehenen Rechte im Zusammenhang mit der Offenlegung von Beweismitteln und
der auf diese Weise erlangten Beweismittel und Informationen. (2) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die Sanktionen, die von den einzelstaatlichen Gerichten
verhängt werden können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Als
Sanktion für das Verhalten einer Partei in einem Schadensersatzklageverfahren
können die einzelstaatlichen Gerichte unter anderem für die Partei nachteilige
Schlussfolgerungen ziehen und beispielsweise den betreffenden Beweis als
erbracht ansehen beziehungsweise Ansprüche und Einwände ganz oder teilweise
zurückweisen oder die Partei zur Kostentragung verpflichten. KAPITEL III WIRKUNG EINZELSTAATLICHER ENTSCHEIDUNGEN,
VERJÄHRUNG, GESAMTSCHULDNERISCHE HAFTUNG Artikel 9 Wirkung einzelstaatlicher
Entscheidungen Die
Mitgliedstaaten gewährleisten, dass, wenn einzelstaatliche Gerichte in
Schadensersatzklageverfahren nach Artikel 101 oder 102 AEUV oder nach
einzelstaatlichem Wettbewerbsrecht über Vereinbarungen, Beschlüsse oder
Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer
bestandskräftigen Feststellungsentscheidung einer einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörde
oder eines Rechtsbehelfsgerichts sind, diese Gerichte keine Entscheidungen
erlassen können, die dieser Feststellung einer Zuwiderhandlung zuwiderlaufen.
Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach
Artikel 267 AEUV. Artikel 10 Verjährung (1) Die Mitgliedstaaten legen die
Vorschriften über die Verjährungsfristen für die Erhebung von
Schadensersatzklagen im Einklang mit diesem Artikel fest. In diesen
Vorschriften wird festgelegt, wann die Verjährungsfrist beginnt, wie lang die
Frist ist und unter welchen Umständen eine Unterbrechung oder Hemmung der Frist
eintreten kann. (2) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die Verjährungsfrist nicht beginnt, bevor ein Geschädigter
von Folgendem Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen: i) dem Verhalten, das die Zuwiderhandlung
darstellt, ii) der Einstufung dieses Verhaltens als
Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder einzelstaatliches
Wettbewerbsrecht, iii) der Tatsache, dass ihm durch die
Zuwiderhandlung ein Schaden entstanden ist, und iv) der Identität des Rechtsverletzers, der
diesen Schaden verursacht hat. (3) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die Verjährungsfrist nicht vor dem Tag beginnt, an dem eine
dauernde oder fortgesetzte Zuwiderhandlung beendet ist. (4) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die Verjährungsfrist für die Erhebung einer
Schadensersatzklage mindestens fünf Jahre beträgt. (5) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die Verjährungsfrist gehemmt wird, wenn eine
Wettbewerbsbehörde Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder ein
Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung trifft, auf die sich die
Schadensersatzklage bezieht. Die Hemmung endet frühestens ein Jahr, nachdem die
Feststellungsentscheidung bestandskräftig geworden oder das Verfahren auf
andere Weise beendet worden ist. Artikel 11 Gesamtschuldnerische Haftung (1) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass Unternehmen, die durch ein gemeinsames Verhalten gegen das
Wettbewerbsrecht verstoßen haben, gesamtschuldnerisch für den durch diese
Zuwiderhandlung verursachten Schaden haften: Jedes der zuwiderhandelnden
Unternehmen ist zum vollständigen Ersatz des Schadens verpflichtet, und der
Geschädigte kann von jedem von ihnen vollständigen Schadensersatz verlangen,
bis der Schaden vollständig ersetzt ist. (2) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass ein Unternehmen, dem von einer Wettbewerbsbehörde im Rahmen
eines Kronzeugenprogramms der Erlass der Geldbuße zuerkannt wurde, anderen
Geschädigten als seinen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder
Lieferanten nur haftet, wenn diese Geschädigten nachweisen, dass sie von den
anderen Unternehmen, die an derselben Zuwiderhandlung gegen das
Wettbewerbsrecht beteiligt waren, keinen vollständigen Schadensersatz erhalten
können. (3) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass ein zuwiderhandelndes Unternehmen von anderen
zuwiderhandelnden Unternehmen einen Ausgleichsbetrag verlangen kann, dessen
Höhe anhand ihrer relativen Verantwortung für den durch die Zuwiderhandlung
verursachten Schaden bestimmt wird. Der Ausgleichsbetrag eines Unternehmens,
dem von einer Wettbewerbsbehörde im Rahmen eines Kronzeugenprogramms der Erlass
der Geldbuße zuerkannt wurde, darf nicht höher sein als der Schaden, den die
Zuwiderhandlung seinen eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder
Lieferanten verursacht hat. (4) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass, soweit durch die Zuwiderhandlung anderen Geschädigten als
den unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten der
zuwiderhandelnden Unternehmen ein Schaden entstanden ist, der Ausgleichsbetrag
des Unternehmens, dem der Erlass der Geldbuße zuerkannt wurde, anhand seiner
relativen Verantwortung für diesen Schaden bestimmt wird. KAPITEL IV SCHADENSABWÄLZUNG Artikel 12 Einwand der Schadensabwälzung (1) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass der Beklagte in einem Schadensersatzklageverfahren als
Einwand gegen einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, dass der Kläger
den sich aus der Zuwiderhandlung ergebenden Preisaufschlag ganz oder teilweise
weitergegeben hat. Die Beweislast für die Weitergabe des Preisaufschlags trägt
der Beklagte. (2) Ist der Preisaufschlag an
Personen auf der nächsten Vertriebsstufe weitergegeben worden, für die es
rechtlich unmöglich ist, Ersatz des ihnen entstandenen Schadens zu verlangen,
so kann der Beklagte den im vorstehenden Absatz genannten Einwand nicht geltend
machen. Artikel 13 Mittelbare Abnehmer (1) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass, wenn in einem Schadensersatzklageverfahren das Bestehen
eines Schadensersatzanspruchs oder die Höhe des zuzuerkennenden
Schadensersatzes davon abhängt, ob – oder inwieweit – ein Preisaufschlag an den
Kläger weitergegeben wurde, der Kläger die Beweislast für das Vorliegen und den
Umfang einer solchen Schadensabwälzung trägt. (2) Im Falle des Absatzes 1
wird davon ausgegangen, dass der mittelbare Abnehmer den Beweis dafür, dass
eine Abwälzung auf ihn stattgefunden hat, erbracht hat, wenn er nachgewiesen
hat, dass a) der Beklagte eine Zuwiderhandlung gegen
das Wettbewerbsrecht begangen hat, b) die Zuwiderhandlung einen Preisaufschlag
für den unmittelbaren Abnehmer des Beklagten zur Folge hatte und c) er Waren oder Dienstleistungen erworben
hat, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren oder die aus den Waren oder
Dienstleistungen, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, hervorgegangen
waren oder sie enthielten. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das
Gericht befugt ist zu schätzen, welcher Teil des Preisaufschlags weitergegeben
wurde. Dieser Absatz berührt nicht das Recht des
Rechtsverletzers, den Nachweis zu erbringen, dass der Preisaufschlag nicht oder
nicht vollständig an den mittelbaren Abnehmer weitergegeben wurde. Artikel 14 Entgangener Gewinn und
Zuwiderhandlung auf Lieferantenebene (1) Die Vorschriften dieses
Kapitels berühren nicht das Recht des Geschädigten, Ersatz des entgangenen
Gewinns zu verlangen. (2) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die Vorschriften dieses Kapitels entsprechend für den Fall
gelten, dass die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht die Belieferung des
zuwiderhandelnden Unternehmens betrifft. Artikel 15 Schadensersatzklagen von Klägern
verschiedener Vertriebsstufen (1) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die mit einer Schadensersatzklage befassten
einzelstaatlichen Gerichte bei der Prüfung, ob die sich aus der Anwendung des
Artikels 13 ergebende Beweislast beachtet ist, Folgendes gebührend
berücksichtigen: a) Schadensersatzklagen, die dieselbe
Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht betreffen, aber von Klägern auf
anderen Vertriebsstufen erhoben wurden, oder b) Urteile, mit denen über solche Klagen
entschieden wird. (2) Dieser Artikel lässt die
Rechte und Pflichten der einzelstaatlichen Gerichte nach Artikel 30 der
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 unberührt. KAPITEL V ERMITTLUNG DES SCHADENSUMFANGS Artikel 16 Ermittlung des Schadensumfangs (1) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass bei Zuwiderhandlungen in Form von Kartellen vermutet wird,
dass die Zuwiderhandlung einen Schaden verursacht hat. Das zuwiderhandelnde
Unternehmen hat das Recht, diese Vermutung zu widerlegen. (2) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die für die Ermittlung des Schadensumfangs getroffene
Regelung, wer in welchem Umfang beweispflichtig ist und Tatsachen vortragen
muss, dem Geschädigten die Ausübung seines Rechts auf Schadensersatz nicht
praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Die Mitgliedstaaten sehen
vor, dass das Gericht die Befugnis erhält, den Schadensumfang zu schätzen. KAPITEL VI EINVERNEHMLICHE STREITBEILEGUNG Artikel 17 Aufschiebende Wirkung der einvernehmlichen
Streitbeilegung (1) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die Verjährungsfrist für die Erhebung von
Schadensersatzklagen für die Dauer des Verfahrens der einvernehmlichen
Streitbeilegung gehemmt ist. Die Hemmung der Verjährungsfrist gilt nur für die
Parteien, die an der einvernehmlichen Streitbeilegung beteiligt sind oder
waren. (2) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die mit einer Schadensersatzklage befassten
einzelstaatlichen Gerichte das Verfahren aussetzen können, wenn die
Verfahrensparteien an einer einvernehmlichen Streitbeilegung in Bezug auf den
mit der Schadensersatzklage geltend gemachten Anspruch beteiligt sind. Artikel 18 Wirkung einvernehmlicher Regelungen
auf anschließende Schadensersatzklagen (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten,
dass sich bei einer einvernehmlichen Regelung der Anspruch des an der Regelung
beteiligten Geschädigten um den Anteil des an der Regelung beteiligten
Rechtsverletzers an dem Schaden, der dem Geschädigten durch die Zuwiderhandlung
entstanden ist, verringert. Die nicht an der Regelung beteiligten
Rechtsverletzer können von dem an der Regelung beteiligten Rechtsverletzer
keinen Ausgleichsbetrag für den verbleibenden Anspruch verlangen. Nur wenn die
nicht an der Regelung beteiligten Rechtsverletzer nicht in der Lage sind, den
Schadensersatz zu leisten, der dem verbleibenden Anspruch entspricht, kann von
dem an der Regelung beteiligten Rechtsverletzer verlangt werden, dem an der
Regelung beteiligten Geschädigten Schadensersatz zu leisten. (2) Bei der Festlegung des von
den Rechtsverletzern jeweils zu zahlenden Ausgleichsbetrags tragen die
einzelstaatlichen Gerichte früheren einvernehmlichen Regelungen, an denen der
betreffende Rechtsverletzer beteiligt war, gebührend Rechnung. KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 19 Überprüfung Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis
zum […] [5 Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser
Richtlinie] und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber
Bericht. Artikel 20 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten setzen
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um
dieser Richtlinie spätestens bis zum [2 Jahre nach Erlass dieser
Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den
Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften
erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei
der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 21 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 22 Adressaten Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN Dieser
Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt. [1] Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember
2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags
niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81
und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags getreten. Ihr
Inhalt blieb unverändert. [2] Siehe jeweils Artikel 4 und 5 der Verordnung
Nr. 1/2003. [3] Artikel 23 der Verordnung Nr. 1/2003. [4] Artikel 6 der Verordnung Nr. 1/2003. siehe
auch Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1974, BRT/SABAM, 127/73, Slg. 1974,
S. 51, Randnr. 16; Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 1997,
Guérin Automobiles/Kommission, C-282/95 P, Slg. 1997, I-1503, Randnr. 39. [5] Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001,
Courage/Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297; verbundene Rechtssachen C-295 – 298/04,
Manfredi, Slg. 2006, I-6619; Pfleiderer AG/ Bundeskartellamt, C-360/09, Slg. 2011,
I-5161. und Europäische Gemeinschaft/Otis NV, C-199/11, Slg. 2012, I-0000. [6] Siehe Fußnote 5, Manfredi, Randnr. 95. [7] Pfleiderer AG/ Bundeskartellamt, C-360/09, Slg. 2011, I-5161. [8] KOM(2008) 165 endg., siehe auch Arbeitspapier der
Kommissionsdienststellen im Anhang des Weißbuchs, SEK(2008) 404. [9] Öffentliche Konsultation zu dem Thema „Kollektiver
Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz http://ec.europa.eu/competition/consultations/2011_collective_redress/index_en.html. [10] Entschließung des Treffens der Leiter der europäischen
Wettbewerbsbehörden vom 23. Mai 2012 zum Thema: ‚Schutz von
Kronzeugenunterlagen im Zusammenhang mit zivilrechtlichen
Schadensersatzklagen', abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/ecn/leniency_material_protection_en.pdf. [11] Siehe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar
2012 zum Thema „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen
Ansatz“ (2011/2089(INI)): http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=EN&reference=P7-TA-2012-21
und zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (2011/2094(INI))
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=EN&reference=P7-TA-2012-31. [12] KOM(2005) 672 endg.; siehe auch Arbeitspapier der
Kommissionsdienststellen im Anhang des Grünbuchs, SEK(2005) 1732. [13] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März
2009 zu dem Weißbuch: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des
EG-Wettbewerbsrechts (2008/2154(INI)). [14] Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses vom 25. März 2009 zum Weißbuch „Schadenersatzklagen
wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts“, ABl. C 228 vom 22.9.2009, S.40. [15] Siehe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar
2012 zum Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (2011/2094(INI)). [16] ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54. [17] Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember
2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12 vom 16.1.2001,
S. 1. Diese Verordnung wurde unlängst durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ersetzt, ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1, die zum größten Teil am 10.
Januar 2015 in Kraft treten wird. [18] Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001
über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem
Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. L 174
vom 27.6.2001, S. 1. [19] Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), ABl. L 199 vom 31.7.2007,
S. 40. [20] Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen
Verfahrens für geringfügige Forderungen, ABl. L 199 vom 31.7.2007,
S. 1. [21] Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und
Handelssachen, ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3. [22] Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April
2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82
EG-Vertrag durch die Kommission, ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18. [23] Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht
in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag,
Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004,
ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 7. [24] Mitteilung der Kommission über den Erlass und die
Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen, ABl. C 298 vom 8.12.2006,
S. 17. [25] ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1. [26] Die
schriftlichen Stellungnahmen, die im Laufe der öffentlichen Konsultationen bei
der Kommission eingegangen sind, können auf den folgenden Webseiten aufgerufen
werden: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/green_paper_comments.html
(Anhörung zum Grünbuch) und http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/green_paper_comments.html
(Anhörung zum Weißbuch) [27] Siehe
oben Fußnote 9. [28] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar
2012 zu dem Thema „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten
europäischen Ansatz“ (2011/2089(INI)): http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=EN&reference=P7-TA-2012-21. [29] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen „Auf dem Weg zu einem allgemeinen
europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz“ (COM(2013) 401 final). [30] Empfehlung der Kommission „Gemeinsame Grundsätze für
kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten
bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten“ (C(2013) 3539
final). [31] Öffentliche
Konsultation zum Entwurf des Leitfadens − Ermittlung des Schadensumfangs
bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen
Artikel 101 oder 102 des Vertrags, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2011_actions_damages/index_en.html. [32] Die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangenen
Beiträge sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2011_actions_damages/index_en.html#contributions. [33] ‚Study on the conditions of claims for damages in case
of infringement of EC competition rules’, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/study.html. [34] ‚Making
antitrust damages actions more effective in the EU: welfare impact and
potential scenarios’, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/files_white_paper/impact_study.pdf. [35] ‚Quantifying
antitrust damages — Towards non-binding guidance for courts’, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/quantification_study.pdf. [36] Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen,
Zusammenfassung der Folgenabschätzung, Schadensersatzklagen wegen
Zuwiderhandlungen gegen das EU-Wettbewerbsrecht, Straßburg, 11.6.2013 (SWD(2013) 203 final). [37] Siehe oben Fußnote 5. [38] Siehe oben Fußnote 33. [39] Siehe unten Abschnitt 0.1. [40] Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1/2003. [41] Z. B. hinsichtlich des Einwands der Schadensabwälzung,
siehe Abschnitt 4.4. [42] Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45). [43] Diese Beschränkung gilt natürlich auch, wenn die
einzelstaatlichen Gerichte die Offenlegung von Unterlagen der unter
Buchstabe b genannten Kategorie anordnen, nachdem eine Wettbewerbsbehörde
ihr Verfahren beendet hat. [44] Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April
2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81
und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18). [45] Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit
zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung
der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004,
S. 54), Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in
Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82
EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung
(EG) Nr. 139/2004 (ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 7) und
Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem
Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom
2.7.2008, S. 1). [46] Europäische Gemeinschaft/Otis und andere, C‑199/11,
Slg. 2012, I‑0000. [47] Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom
20.12.2012, S. 1). [48] Quantifying antitrust damages — Towards non-binding
guidance for courts, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/quantification_study.pdf, S. 91. [49] Mitteilung der Kommission zur Ermittlung des
Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen
Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (C(2013) 3440). [50] ABl. C … vom …, S. …. [51] ABl. C … vom …, S. …. [52] ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember
2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101
und 102 AEUV getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die
Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. [53] ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391. [54] ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1. [55] ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.