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Document 52012XX0218(03)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — COMP/39.605 — CRT-Glas

OJ C 48, 18.2.2012, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/16


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

COMP/39.605 — CRT-Glas

2012/C 48/06

Gegenstand dieses Vergleichsverfahrens ist ein Kartell von vier Herstellern von Glas für die Fertigung von Kathodenstrahlröhren („CRT-Glas“) (Asahi Glass Co., Ltd, Nippon Electric Glass Co., Ltd, Samsung Corning Precision Materials Co., Ltd. und Schott AG), das auf die Abstimmung der Preise für CRT-Glas abzielte. Der Kartellverstoß betraf den gesamten EWR und erstreckte sich auf die Zeit vom 23. Februar 1999 bis zum 27. Dezember 2004.

HINTERGRUND

Während die Kommission Informationen über den Markt für CRT-Glas zusammentrug, erhielt sie von Samsung Corning einen Antrag auf Geldbußenerlass, dem sie am 10. Februar 2009 unter bestimmten Bedingungen stattgab. Im März 2009 führte die Kommission in den Geschäftsräumen von Schott unangekündigte Nachprüfungen durch. Im Juni 2009 stellte Nippon Electric Glass einen Antrag auf Geldbußenerlass bzw. ersatzweise auf Kronzeugenbehandlung. Im März 2010 stellte Schott einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung.

Im Rahmen der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) am 29. Juni 2010 forderte die Kommission die vier Unternehmen auf anzugeben, ob sie zu Vergleichsgesprächen bereit seien (3). Alle Unternehmen erklärten sich zu derartigen Gesprächen bereit.

DAS VERGLEICHSVERFAHREN

Die Vergleichsgespräche vollzogen sich in drei Hauptphasen zwischen Juli 2010 und Juli 2011; in dieser Zeit fanden drei Runden formaler bilateraler Zusammenkünfte zwischen der Kommission und den einzelnen Parteien statt.

Bei diesen Gesprächen wurden die Parteien mündlich von den gegen sie erwogenen Beschwerdepunkten, sowie von den entsprechenden Beweisen in Kenntnis gesetzt. Im Anschluss an das erste Gespräch im Juli 2010 erhielten die Parteien in den Räumlichkeiten der GD Wettbewerb Zugang zu dem einschlägigen Beweismaterial, allen mündlichen Aussagen und einer Liste mit allen Unterlagen der Kommissionsakte sowie eine Kopie des Beweismaterials, das ihnen bereits gezeigt worden war. Auf Antrag von Asahi Glass, Nippon Electric Glass und Schott erhielten alle Parteien Zugang zu den in der Akte aufgeführten zusätzlichen Unterlagen, soweit die einzelnen Parteien diesen Zugang benötigten, um ihre jeweiligen Positionen im Hinblick auf einen Zeitraum oder einen anderen Aspekt des Kartells zu klären. Die Parteien erhielten auch eine Schätzung der Bandbreite, innerhalb derer die von der Kommission im Rahmen des Vergleichsverfahrens wahrscheinlich verhängten Geldbußen liegen würden.

Am Ende der dritten Gesprächsrunde beantragten Asahi Glass, Nippon Electric Glass, Samsung Corning und Schott einen Vergleich (4) und räumten ihre jeweilige Verantwortung für einen Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens ein. Ferner erkannten die Parteien ihre Verantortung für das Verhalten ihrer am Kartell beteiligten Tochtergesellschaften an. Zudem gaben sie die ihnen von der Kommission mitgeteilte maximale Geldbuße an, die sie im Rahmen eines Vergleichsverfahrens akzeptieren würden. In ihren Vergleichsausführungen bestätigten die Parteien, i) dass sie in ausreichender Weise über die von der Kommission gegen sie erwogenen Beschwerdepunkte informiert worden seien und ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, dazu Stellung zu nehmen, ii) dass sie nicht die Absicht hätten, Akteneinsicht oder die Anhörung bei einer mündlichen Anhörung zu beantragen, vorausgesetzt, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der endgültige Beschluss entsprechen ihren Vergleichsausführungen und iii) dass sie sich einverstanden erklärten, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und den endgültigen Beschluss in englischer Sprache zu erhalten.

Im Anschluss an die Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission am 29. Juli 2011 erklärten alle Parteien, dass die Mitteilung dem Inhalt ihrer Vergleichsausführungen entspreche. Daher konnte die Kommission direkt einen Beschluss nach den Artikeln 7 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlassen.

BESCHLUSSENTWURF

Der Beschlussentwurf trägt den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Beschwerdepunkten Rechnung. Er behandelt somit nur Beschwerdepunkte, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten.

Angesichts der Tatsache, dass keine der Parteien mich oder einen Mitarbeiter des Büros der Anhörungsbeauftragten im Zusammenhang mit ihrem Recht auf Akteneinsicht und ihren Verteidigungsrechten angerufen hat, stelle ich somit fest, dass das Recht auf Anhörung aller Parteien in diesem Verfahren gewahrt wurde.

Brüssel, den 18. Oktober 2011

Michael ALBERS


(1)  Nach Artikel 15 (Artikel 15 und 16) des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3), und Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).

(4)  Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).


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