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Document 52012PC0772
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on marine equipment and repealing Directive 96/98/EC
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG
/* COM/2012/0772 final - 2012/0358 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG /* COM/2012/0772 final - 2012/0358 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags 1.1. Hintergrund Die Schiffsausrüstung hat ganz erheblichen
Anteil am Wert eines neu gebauten Schiffs, und die Qualität und
Funktionstüchtigkeit dieser Ausrüstung ist von entscheidender Bedeutung für die
Sicherheit des Schiffs und seiner Mannschaft sowie für die Vermeidung von
Seeunfällen und Meeresverschmutzung. Die internationalen Übereinkommen im Bereich
der Seeverkehrssicherheit enthalten spezifische Vorschriften für die
ordnungsgemäße Ausrüstung von Schiffen; die Flaggenstaaten müssen aufgrund
dieser Übereinkommen dafür sorgen, dass die Ausrüstung eines Schiffes
bestimmten Sicherheits-, Bau- und Leistungsanforderungen genügt, und sie müssen
entsprechende Zeugnisse ausstellen. Zu diesem Zweck werden sowohl von der
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) als auch von den
internationalen und den europäischen Normenorganisationen Prüfnormen für
Schiffsausrüstung festgelegt. Die IMO erarbeitet die in den Übereinkommen
festgelegten Anforderungen und die Prüfnormen und aktualisiert sie durch
verschiedene Instrumente wie Codes, Entschließungen und Rundschreiben. Die internationalen Übereinkommen und
Prüfnormen lassen den Verwaltungen der Flaggenstaaten einen gewissen
Ermessensspielraum. IMO-Instrumente, in denen Anforderungen und Prüfnormen
festgelegt sind, werden zwar im Allgemeinen verbindlich, doch können aufgrund
der traditionell auf Konsens beruhenden Arbeitsweise der IMO hin und wieder
auch wichtige Sicherheitsstandards für Schiffsausrüstung durch nicht verbindliche
Instrumente verabschiedet werden; aus dem gleichen Grund sind in
IMO-Instrumenten manchmal extrem großzügige oder gar keine Fristen für die
Anwendung festgelegt. Schon 1995 wies die Kommission in ihrem
Vorschlag für eine Richtlinie über Schiffsausrüstung deutlich darauf hin, dass
dies zu konkreten Problemen im Binnenmarkt führe, da die Vorschriften für
Schiffsausrüstung auf EU-Ebene nicht harmonisiert seien[1]. Die Mitgliedstaaten waren nur
ungern bereit, ihre jeweiligen Konformitätsbescheinigungen gegenseitig
anzuerkennen, selbst wenn sie auf vergleichbaren Anforderungen beruhten ‑ zumindest
wollten sie dies nicht ohne zusätzliche nationale Kontrollen tun. Dies führte
dazu, dass es für ein und dieselbe Schiffsausrüstung mehrere
Zulassungsverfahren gab. Die Kommission wies darauf hin, dass die
Harmonisierung zur Beseitigung bedeutender administrativer Hemmnisse und zur
Öffnung des Binnenmarkts für Schiffsausrüstung führen würde, die einem der
Mitgliedstaaten zertifiziert wurde, was erhebliche Größenvorteile mit sich
bringen würde. In der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom
20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung[2]
wurden daher einheitliche Regeln festgelegt, um Unterschiede bei der Umsetzung
der internationalen Normen durch klar definierte Anforderungen und einheitliche
Zertifizierungsverfahren auszuschalten. Eine solche einheitliche Regelung ist
auch weiterhin erforderlich, damit der Binnenmarkt im Bereich der
Schiffsausrüstung reibungslos funktionieren und gleichzeitig ein hohes Niveau
für Sicherheit und Umweltschutz gewährleistet werden kann. 1.2. Erfahrungen mit der Anwendung
der Richtlinie 96/98/EG Die Erfahrungen mit der Anwendung der
Richtlinie über Schiffsausrüstung zeigen, dass die geltende Richtlinie in vier
Bereichen ihre Ziele nicht voll erreicht: 1.2.1. Identifizierung der geltenden
Anforderungen. Regelmäßige Änderung von Anhang A der Richtlinie Die spezifischen technischen Anforderungen und
Prüfnormen für Ausrüstung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie für
Schiffsausrüstung fällt, sind in Anhang A der Richtlinie aufgeführt.
Anhang A muss regelmäßig aktualisiert werden, um mit den von der IMO und ‑
gegebenenfalls – von den internationalen und den europäischen
Normenorganisationen verabschiedeten Rechtsvorschriften Schritt zu halten. In den IMO-Instrumenten und internationalen
Normen ist üblicherweise eine vertretbare Zeitspanne zwischen Verabschiedung
und Inkrafttreten vorgesehen, in den meisten Fällen zwischen zwölf und
vierundzwanzig Monaten. Das System muss so angelegt sein, dass die neuen
Anforderungen in diesem Zeitfenster in nationales Recht umgesetzt werden können
– dies ist jedoch derzeit nicht der Fall. Bisher konnten die von der IMO
gesetzten Fristen noch nie vollständig eingehalten werden, und bei der
Übernahme der IMO-Anforderungen in die nationalen Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten kam es zu Verzögerungen von bis zu sieben Jahren. Dies führt zu erheblichen Störungen für die
Industrie, die nach unterschiedlichen Normen für den europäischen und für den
internationalen Markt produzieren muss und Schwierigkeiten hat, die konkret
anzuwendenden Anforderungen zu ermitteln. Damit steigt das Risiko, dass
europäische Schiffe in ausländischen Häfen festgehalten werden. 1.2.2. Qualität der Arbeit der
notifizierten Stellen Die notifizierten Stellen werden von den
Verwaltungen der Mitgliedstaaten eindeutig uneinheitlich, manchmal unzureichend
kontrolliert. Die Vorschriften der Richtlinie über Schiffsausrüstung für
notifizierte Stellen umfassen derzeit keine Qualitäts-Benchmarks für die
notifizierten Stellen selbst oder effiziente Kontrollmöglichkeiten für die
Mitgliedstaaten. Da gut funktionierende Konformitätsbewertungsverfahren die
erste und wichtigste „Verteidigungslinie“ sind, um Ausrüstung, die die
Anforderungen nicht erfüllt, vom Markt fernzuhalten, wurde die Sorge geäußert,
dass die Industrie einem unfairen Wettbewerb ausgesetzt werden könnte, weil
diese Schwachstellen ausgenutzt werden. 1.2.3. Marktüberwachung Schiffsausrüstung wird meist beim Bau oder bei
der Reparatur eines Schiffs an Bord installiert – dies kann überall in der Welt
sein, in den meisten Fällen außerhalb der EU-Grenzen. Daher stellt die
Schiffsausrüstung, die derzeit in das Gebiet der Mitgliedstaaten gelangt, nur
einen Bruchteil der Ausrüstung dar, für die die Richtlinie gilt. Die Richtlinie über Schiffsausrüstung sieht
jedoch Maßnahmen der Marktüberwachung nur für Ausrüstung vor, die noch nicht an
Bord installiert wurde, und enthält keine detaillierten Vorschriften –
Marktüberwachung ist so eher eine Option als eine Verpflichtung. Daher
entspricht das System der Richtlinie nicht der Realität des Marktes und macht
es in der Praxis den Mitgliedstaaten sehr schwer, den Markt effektiv zu
überwachen. Die Marktüberwachung liefert also den
nationalen Behörden kaum ausreichende Informationen, um die Installation von
Ausrüstung, die den Anforderungen nicht entspricht, an Bord von EU-Schiffen zu
verhindern. Dies hat unmittelbare negative Auswirkungen auf die Sicherheit, und
Hersteller, die sich an die Vorschriften halten, sehen sich den Problemen des
unfairen Wettbewerbs und der Nachahmung gegenüber. 1.2.4. Schutzklausel Die Erfahrung hat gezeigt, dass das
Schutzklauselverfahren in seiner derzeit in der Richtlinie über
Schiffsausrüstung festgelegten Form strukturelle Schwächen aufweist. Es gibt
keinen Anreiz für einen Mitgliedstaat, im Zuge der Marktüberwachung ein
umfassendes Verfahren bis hin zu restriktiven Maßnahmen durchzuführen, mit
unabhängigen Stichproben und ausreichend gewährleisteter Zuverlässigkeit. Der
Text in seiner derzeitigen Form verpflichtet die Mitgliedstaaten in keiner
Weise, eine Anhörung des Herstellers vorzusehen oder ein Einspruchsverfahren
einzurichten, ganz zu schweigen von den Möglichkeiten der Behebung von Mängeln
auf freiwilliger Basis. Dies kann wie im oben genannten Fall zu einer
verfrühten Notifizierung bei der Kommission führen, der so die eingehende
inhaltliche Prüfung übertragen wird. Damit wird die Kommission in einer Weise
belastet, die ihre Ressourcen und technischen Kapazitäten deutlich übersteigt,
selbst wenn man die Unterstützung der EMSA berücksichtigt. Außerdem ist das derzeitige
Schutzklauselverfahren umständlich und langwierig und kann den Ruf der
Hersteller über einen langen Zeitraum schwer schädigen, bis eine endgültige
Entscheidung getroffen wird. 1.3. Der neue Rechtsrahmen für die
Vermarktung von Produkten in der EU In der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates[3] wird ein einheitlicher
EU-Rechtsrahmen für die Akkreditierung und Marktüberwachung festgelegt. In dem
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates[4] wird ein einheitlicher Rahmen
allgemeiner Grundsätze und Musterbestimmungen für die Abfassung von EU- Rechtsvorschriften
zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten festgelegt
(EU-Harmonisierungsvorschriften). Nach Artikel 2 stützen sich die
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf die in diesem Beschluss
festgelegten allgemeinen Grundsätze und die betreffenden Musterbestimmungen der
Anhänge I, II und III. Die Rechtsvorschriften der Union können jedoch von
diesen allgemeinen Grundsätzen und Musterbestimmungen abweichen, wenn dies
aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Sektors angebracht ist,
insbesondere wenn ein umfassendes Rechtssystem bereits besteht. 1.4. Ziele dieses Vorschlags 1.4.1. Allgemeine Ziele Nach den
Artikeln 90 und 91 AEUV soll die gemeinsame Verkehrspolitik zu den
umfassenderen Zielen der Verträge (und damit zum freien Warenverkehr) beitragen
und Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit umfassen. Im Rahmen der
gemeinsamen Verkehrspolitik und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Schiffsausrüstungssektors sollen durch die vorgeschlagene Richtlinie folgende
allgemeine Ziel erreicht werden: ·
Verbesserung der Durchführungs- und
Durchsetzungsmechanismen der Richtlinie über Schiffsausrüstung; dadurch sollen
das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes für Schiffsausrüstung
gewährleistet und gleichzeitig ein hohes Niveau für die Sicherheit im
Seeverkehr und die Vermeidung der Meeresverschmutzung sichergestellt werden; ·
Vereinfachung des Rechtsrahmens; gleichzeitig soll
gewährleistet werden, dass die Anforderungen der IMO in der gesamten EU einheitlich
angewandt und durchgeführt werden und damit zur Schaffung der notwendigen
Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union
(Artikel 173 AEUV) beitragen. 1.4.2. Spezifische Ziele Diese allgemeinen Ziele lassen sich in
spezifischere Ziele übertragen: ·
Suche nach dem optimalen Weg, die Richtlinie über
Schiffsausrüstung an den Neuen Rechtsrahmen anzupassen (entsprechend
Artikel 2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG) und gleichzeitig den
Besonderheiten des Schiffsausrüstungssektors im Bereich der Marktüberwachung,
Konformitätsbewertung von Produkten und Verpflichtungen der Akteure in der
Verteilungskette angemessen Rechnung zu tragen. ·
Schaffung der Voraussetzungen für eine schnellere,
einfachere und klarere Umsetzung der Änderungen von IMO-Normen in europäische
und nationale Rechtsvorschriften. 2. Ergebnisse der Konsultation der
interessierten Kreise und der Folgenabschätzung Die Beteiligten, zu denen es seit
Inkrafttreten der Richtlinie über Schiffsausrüstung 1997 regelmäßige Kontakte
gab, wurden 2008 zu Beginn der Änderungsphase in Form eines Fragebogens
konsultiert, der den Mitgliedstaaten, der Industrie und der MarED-Gruppe
notifizierter Stellen übermittelt wurde. Am 27. November 2008 fand in
Brüssel eine förmliche Konsultationssitzung mit den Beteiligten statt. Im April
2012 kontaktierte die Kommission alle Beteiligten nochmals, um aktuellere
Stellungnahmen zu den möglichen Änderungen der Richtlinie oder neue Daten zu
erhalten. Die eingegangenen Antworten bestätigten weitgehend die Probleme, die
bereits einer Prüfung unterzogen worden waren. Die Folgenabschätzung konzentrierte sich auf
zwei Alternativen zum Basisszenario (Status quo), nämlich maximale Anpassung an
den Neuen Rechtsrahmen und bedingte Anpassung; für die bedingte Anpassung wurden
einige für die Richtlinie über Schiffsausrüstung spezifische Maßnahmen
vorgesehen, um den Besonderheiten des Sektors Rechnung zu tragen. Die Prüfung
ergab, dass zwar im Großen und Ganzen beide Optionen angemessen waren, die
bedingte Anpassung jedoch die effektivste und mit der geringsten Belastung
verbundene Lösung war, die gleichzeitig insgesamt die positivsten
wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen hatte. Der Ausschuss für Folgenabschätzung der
Kommission wurde zweimal konsultiert, und zwar im September 2009 und im
August 2012. Nach den Anmerkungen zur ersten Fassung wurde die
Folgenabschätzung gründlich umformuliert, u.a. durch Überarbeitung der
Problemstellung, Neustrukturierung der strategischen Optionen und Kürzung des
Dokuments. In seiner zweiten Stellungnahme formulierte der Ausschuss einige
zusätzliche Empfehlungen, die in das endgültige Dokument aufgenommen wurden. Die vollständige Bewertung findet sich im
Bericht über die Folgenabschätzung, der diesem Vorschlag beiliegt und veröffentlicht
wurde unter: http://ec.europa.eu/governance/impact/index_en.htm
. 3. Rechtliche Aspekte 3.1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Vorschlags ist
Artikel 100 Absatz 2 AEUV. 3.2. Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit Die Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit werden vollständig eingehalten. Die Harmonisierung durch die EU ermöglicht
klar definierte Anforderungen und einheitliche Bescheinigungsverfahren, durch
die ein hohes Niveau der Sicherheit und des Umweltschutzes gewährleistet und
gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gefördert werden
kann. Die Ziele der EU im Schiffsausrüstungssektor
können durch Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend
erreicht werden; sie können besser durch ein Tätigwerden auf EU-Ebene umgesetzt
werden. Die vorgeschlagene Richtlinie enthält jedoch
nicht die für Schiffsausrüstung, die in ihren Anwendungsbereich fällt, geltenden
detaillierten technischen Spezifikationen, sondern beschränkt sich darauf, die
Einhaltung der in den internationalen Instrumenten enthaltenen Anforderungen
und Prüfnormen vorzuschreiben; zur einheitlichen Umsetzung dieser Anforderungen
und Normen ist ein Mechanismus vorgesehen. Zwar werden die
Konformitätsbewertungsverfahren harmonisiert, doch bleibt ihre Anwendung
vollkommen den Mitgliedstaaten überlassen, die nach wie vor die Verantwortung
dafür tragen, dass Schiffsausrüstung, die an Bord von EU-Schiffen installiert
werden soll, die Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Erlassen die
Mitgliedstaaten restriktive Maßnahmen in Bezug auf Ausrüstung, die die
Anforderungen nicht erfüllt, muss die Kommission nur dann eingreifen, wenn
gegen diese Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Zeit Einspruch erhoben wird.
Daher gehen die Maßnahmen der EU nicht über das zur Erreichung der unter 2.3
genannten Ziele erforderliche Maß hinaus. 3.3. Wahl des Instruments Eine Richtlinie ist auch weiterhin das
geeignetste Instrument, um die Ziele des Vorschlags umzusetzen. Da die
geplanten Maßnahmen eine wesentliche Änderung der Bestimmungen der
Richtlinie 96/98/EG darstellen, sollte aus Gründen der Klarheit diese
Richtlinie aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt werden. 4. Auswirkungen auf den Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt. Die der Kommission übertragenen Aufgaben werden auch dort, wo die
Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
vorgesehen ist, insgesamt voraussichtlich nicht zu einer Erhöhung der
Arbeitsbelastung führen und mit den vorhandenen Ressourcen bewältigt. 5. Inhalt des Vorschlags Artikel 1 ‑ Festlegung
der Ziele des Vorschlags im Einklang mit den entsprechenden Zielen der
Verträge, wie unter Punkt 1.4 der Begründung ausgeführt. Artikel 3 –
Anwendungsbereich der Richtlinie. Schiffsausrüstung wird beim Bau, bei
Reparaturen oder bei der Auslieferung von Schiffen an Bord installiert. Zwar
wird mit Schiffsausrüstung auch innerhalb der EU gehandelt, doch wird der
Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt auf Ausrüstung a) die an Bord eines
Schiffs installiert werden soll, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, und
b) für die nach den internationalen Übereinkommen die Zulassung durch die Flaggenstaatverwaltung
vorgeschrieben ist. Die Anwendung anderer Richtlinien wird ausgeschlossen, da
nur durch die Schiffsausrüstungs-Richtlinie sichergestellt werden kann, dass
Schiffsausrüstung, die an Bord von EU-Schiffen installiert ist, den
Anforderungen der internationalen Übereinkommen und Instrumente entspricht. Artikel 4 –
Anforderungen an Schiffsausrüstung aufgrund internationaler Übereinkommen und
Instrumente. Wie in diesen Übereinkommen und Instrumenten vorgesehen beschränkt
sich der Nachweis der Einhaltung der Vorschriften auf die geltenden
spezifischen Prüfnormen. Da die Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen
laufend gewährleistet werden muss, müssen diese Anforderungen und Normen
jeweils in ihrer aktuellen Fassung Anwendung finden; diese automatische
Anpassung entspricht der allgemeinen Politik der EU im Bereich der
Seeverkehrssicherheit. Die automatische Aktualisierung gilt nicht für
Prüfnormen, da die Erfahrung gezeigt hat, dass dies unverhältnismäßige
Auswirkungen haben kann. Artikel 5 –
Ausdruck eines anderen charakteristischen Elements des
Schiffsausrüstungssektors, nämlich der Vorgabe, dass der Flaggenstaat
gewährleisten muss, dass nur Ausrüstung, die entsprechend den zu diesem
Zeitpunkt geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente ordnungsgemäß
zugelassen wurde, auf Schiffen unter seiner Flagge installiert werden kann. Die
Ausrüstung sollte diesen Anforderungen jederzeit entsprechen, sofern nicht von
der IMO zu einem späteren Zeitpunkt festgelegte Anforderungen auch für bereits
an Bord installierte Ausrüstung gelten. Artikel 6 –
Grundlage für den freien Warenverkehr von Schiffsausrüstung in der EU,
ausgehend vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der Mitgliedstaaten von
Ausrüstung, die die in der Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Artikel 7
– gilt für die Umtragung eines Schiffs in das Register eines Mitgliedstaats
auf der Grundlage der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie, lässt jedoch
auch gleichwertige Ausrüstung zu, um den Schiffseignern keine unangemessene und
ungerechtfertigte Belastung aufzuerlegen oder EU-Flaggen zu benachteiligen. Artikel 8 –
Vorrang für die internationalen Regeln im Bereich der Seeverkehrssicherheit,
was dem globalen Charakter der Schifffahrt entspricht. Es muss jedoch
sichergestellt werden, dass ein Versäumnis der IMO, angemessene Normen für
Schiffsausrüstung festzulegen, die Ziele der Richtlinie nicht beeinträchtigt;
daher muss die Kommission ermächtigt werden, entsprechende Spezifikationen
durch delegierte Rechtsakte festzulegen, bis internationale Normen
verabschiedet werden. Artikel 9 bis 11 ‑ Steuerrad-Kennzeichen. Wie bereits in der geltenden Richtlinie
vorgesehen ist ein spezifisches Kennzeichen für Ausrüstung erforderlich, die
den Anforderungen der internationalen Übereinkommen im Bereich der
Seeverkehrssicherheit entspricht, die von entsprechenden Anforderungen in
anderen Harmonisationsinstrumenten der EU abweichen können, die für Ausrüstung
ähnlicher Art gelten, jedoch nicht für die Verwendung oder Installation an Bord
von Schiffen vorgesehen ist. Es finden entsprechend die allgemeinen Grundsätze
für die CE-Kennzeichnung Anwendung, die insbesondere in der
Verordnung 765/2008/EG festgelegt sind. Um die Kontrolle durch den
Flaggenstaat und die Hafenstaat-Behörden zu erleichtern und die Nachahmung von
Waren zu bekämpfen, sieht Artikel 11 die Möglichkeit vor, anstelle des
Steuerrad-Kennzeichens oder zusätzlich dazu ein elektronisches Etikett
anzubringen. Artikel 12 bis 14 ‑ Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008 hinsichtlich
der Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure. Es ist zu berücksichtigen, dass a)
nur ein Bruchteil der unter diese Richtlinie fallenden Schiffsausrüstung
innerhalb der EU vertrieben wird, in der Regel durch Schiffs- und
Reparaturwerften, und dass b) wie bereits erwähnt, die Mitgliedstaaten eine
besondere Verpflichtung haben, dafür zu sorgen, dass nur Ausrüstung, die die
Anforderungen erfüllt, an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge installiert ist.
Infolgedessen a) garantiert der Einführer mit der Anbringung des Kennzeichens
die Konformität der Ausrüstung und übernimmt bestimmte Verpflichtungen, unter
anderem muss er nationalen Behörden Zugang zu seinen Räumlichkeiten für
Marktüberwachungsmaßnahmen gewähren; b) wurde für Hersteller mit Sitz außerhalb
der EU die Ernennung eines Bevollmächtigten vorgeschrieben; und c) wurden für
Einführer und Händler die entsprechenden Verpflichtungen auf die für den Sektor
relevanten beschränkt, nämlich Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung und, für
Einführer, klare Identifizierung. Die Konformitätsbewertungsverfahren, die den
Herstellern zur Verfügung stehen, sind in Artikel 15 genannt und in
Anhang II ausführlich dargestellt. Von den im Beschluss
Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten vorgesehenen Modulen
wurden nur diejenigen übernommen, die mit der in den internationalen
Übereinkommen und Instrumenten vorgeschriebenen spezifischen Zulassung durch
den Flaggenstaat vereinbar sind. Aus den gleichen Gründen wurde der Text
geringfügig angepasst. Um den Schutz legitimer Rechte des geistigen Eigentums
zu erleichtern, enthalten alle Module die Verpflichtung des Herstellers, der
notifizierten Stelle eine beglaubigte Kopie der Patentschrift, der Lizenz oder
eines sonstigen Dokuments zu übermitteln, auf dessen Grundlage der
Antragsteller das Recht in Anspruch nimmt, die Schiffsausrüstung herzustellen,
zu verwenden, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten bzw. ihre Marke zu
verwenden; dieses Dokument ist den zuständigen Gerichten auf Verlangen zur
Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der EU-Konformitätserklärung
gleicht Artikel 16 die Richtlinie an den Beschluss
Nr. 768/2008 an. Wie das Anbringen des Steuerrad-Kennzeichens begründet
die Ausstellung einer Konformitätserklärung die Verantwortlichkeiten und
Verpflichtungen des Herstellers im Rahmen dieser Richtlinie. Durch weitere
Bestimmungen wird sichergestellt, dass Kopien der Erklärung bei der zuständigen
notifizierten Stelle hinterlegt und ständig an Bord mitgeführt werden; dadurch
wird – mit vertretbar geringem zusätzlichem Verwaltungsaufwand - die Kontrolle
durch die Marktüberwachungsbehörden, den Flaggenstaat und die
Hafenstaat-Behörden erheblich erleichtert. Artikel 17 bis 26 sowie
Anhänge III bis V ‑ Musterbestimmungen des
Beschlusses 768/2008 in Bezug auf Notifizierung, notifizierende Behörden,
notifizierte Stellen und die entsprechenden Verfahren. Die Einbeziehung dieser
Bestimmungen eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Akkreditierung –
dies könnte zu einer Entlastung der unter chronischer Ressourcenknappheit
leidenden Seeverkehrsverwaltung beitragen. Zur Gewährleistung einer strengeren
Kontrolle der notifizierten Stellen angesichts der Tatsache, dass der gesamte
Prozess einschließlich Entwurf, Erprobung, Zertifizierung, Produktion,
Auslieferung und Installation an Bord von Schiffsausrüstung möglicherweise
vollständig außerhalb der EU-Grenzen stattfindet, wurden den üblichen
Überwachungspflichten der Mitgliedstaaten zwei zusätzliche Schutzklauseln
hinzugefügt: Erstens sollten notifizierte Stellen mindestens alle zwei Jahre
überprüft werden; zweitens kann die Kommission[5]
als Beobachter an den Audits teilnehmen. Die Möglichkeit, notifizierte Stellen
beim Hersteller selbst vorzusehen, wurde nicht berücksichtigt, da dies für die
oben genannte beschränkte Zahl der in Frage kommenden
Konformitätsbewertungsverfahren unangemessen ist. Artikel 27 bis 31 – Angleichung der Richtlinie an den allgemeinen Rahmen für die
Überwachung des EU-Marktes, unter anderem hinsichtlich des
Schutzklauselverfahrens. Eventuell erforderliche Überprüfungen an Bord sind in
Artikel 27 geregelt. Artikel 29 enthält zwei zusätzliche spezifische
Elemente, die im Schiffsausrüstungssektor erforderlich erscheinen. ·
Hat sich die Kommission davon überzeugt, dass die
technische Bewertung, die der betroffene Mitgliedstaat durchgeführt hat, fair
und objektiv war, sollte sie bei der Überprüfung der restriktiven Maßnahmen der
Mitgliedstaaten in Bezug auf Ausrüstung, die die Anforderungen nicht erfüllt,
nicht zu einer erneuten Bewertung verpflichtet sein. Dadurch soll gewährleistet
werden, dass die Belastung der Kommission im Verhältnis zu den ihr zur
Verfügung stehenden Mitteln steht; weiter sollen die Mitgliedstaaten ermutigt
werden, für ein faires Verfahren zu sorgen und alle Maßnahmen Hinblick auf eine
umfassende und objektive Bewertung der Gefahren zu ergreifen. ·
Es ist erforderlich, die Möglichkeit vorzusehen,
dass sich die IMO-Normen als mangelhaft erweisen. Für diesen Fall ist ein
Mechanismus vorgesehen, der dem in Artikel 8 beschriebenen gleicht. Artikel 32 bis 34 – spezifische Regelung für Ausnahmefälle, die weitgehend aus der
geltenden Richtlinie übernommen wurde. Dies betrifft Ausnahmen für technische
Neuerungen oder für Versuchs- oder Erprobungszwecke. Wichtiger sind die
vorgesehenen Lösungen für Fälle, in denen Schiffe in Häfen außerhalb der EU
nicht zu vertretbaren Bedingungen Schiffsausrüstung finden können, die mit dem
Steuerrad-Kennzeichen versehen ist, oder in denen mit diesem Kennzeichen
versehene Ausrüstung auf dem Markt nicht mehr verfügbar ist. In allen diesen
Fällen können die Mitgliedstaaten die Installation von Ausrüstung an Bord
gestatten, die nicht das Steuerrad-Kennzeichen trägt, sofern durch die
erforderlichen Beschränkungen gewährleistet wird, dass durch diese Ausnahmen
nicht die Ziele dieser Richtlinie gefährdet werden. Artikel 35 –
ein wesentlicher Teil im Aufbau der neuen Richtlinie, mit drei Elementen: ·
Einheitliche Durchführung der vom Gesetzgeber vorgesehene
Vorschrift, dass Schiffsausrüstung die in den internationalen Instrumenten
festgelegten spezifischen Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung
sowie die dazugehörigen Prüfnormen erfüllen muss, indem die Kommission
ermächtigt wird, die im Rahmen dieser Instrumente für jeden Gegenstand der
Ausrüstung geltenden Anforderungen und Normen festzulegen. Dazu werden
Durchführungsrechtsakte erlassen. Wie die Folgenabschätzung zeigt, wird davon
ausgegangen, dass durch Durchführungsverordnungen die oben beschriebenen
Probleme der Verzögerungen und der Rechtsunsicherheit gelöst werden, weil unter
anderem die Bestimmungen nicht mehr in nationales Recht der Mitgliedstaaten
umgesetzt werden müssen. ·
Ermächtigung der Kommission, einheitliche Kriterien
und Verfahren für die Anwendung dieser Anforderungen und Prüfnormen
festzulegen, eine notwendige Maßnahme, um sicherzustellen, dass
unterschiedliche Auslegungen durch die Mitgliedstaaten (z.B. hinsichtlich
Geltungsdauer, Anwendungsbereich oder technischer Umsetzung) sich nicht auf die
Sicherheit oder auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes auswirken
können. In diesem Zusammenhang werden die vorbereitenden Arbeiten der durch die
Richtlinie eingerichteten Gruppe notifizierter Stellen berücksichtigt. Für
diesen Zweck wurden Durchführungsrechtsakte für die geeignetste Vorgehensweise
gehalten. ·
Schließlich wird der Kommission die Aufgabe
übertragen, wichtige Informationen zu sammeln und zu veröffentlichen. Dadurch
wird die bestehende Praxis kodifiziert und ausgeweitet und die Durchführung der
Richtlinie durch alle Akteure erleichtert, wie sich aus der Konsultation der
Beteiligten ergab. Artikel 36 –
Gewährleistung, dass die neue Richtlinie jederzeit dem internationalen
Rechtsrahmen entspricht, durch Ermächtigung der Kommission zum Erlass
delegierter Rechtsakte zur Aktualisierung der in der Richtlinie enthaltenen
Liste einschlägiger internationaler Übereinkommen und Normungsorganisationen
sowie der Verweise auf internationale und europäische Normen. Die Kommission
kann die einschlägigen Übereinkommen anhand eines spezifischen Kriteriums (dass
nämlich Schiffsausrüstung vom Flaggenstaat zugelassen sein muss) festlegen, so
dass die Aktualisierung der Liste durch die Kommission keine indirekte
Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie nach Artikel 3 darstellen
kann. Artikel 40 –
Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG und Festlegung der erforderlichen
Übergangsbestimmungen. Artikel 37 (Ausübung der
Befugnisübertragung), 38 (Ausschussverfahren), 39 (Umsetzung), 41
(Inkrafttreten) und 42 (Adressaten) ‑
Standardbestimmungen. 2012/0358 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der
Richtlinie 96/98/EG (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION ‑ gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts
an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[6], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[7], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Angesichts der globalen
Dimension der Schifffahrt muss die Union den internationalen Regelungsrahmen
für die Sicherheit im Seeverkehr anwenden und stützen. Nach den internationalen
Übereinkommen im Bereich der Seeverkehrssicherheit müssen die Flaggenstaaten
dafür sorgen, dass die Ausrüstung eines Schiffes hinsichtlich Entwurf, Bau und
Leistung bestimmten Sicherheitsanforderungen genügt, und entsprechende
Bescheinigungen ausstellen. Dazu haben die Internationale
Seeschiffahrts-Organisation (IMO) sowie die internationalen und europäischen
Normenorganisationen Leistungs- und Prüfnormen für bestimmte Arten von
Schiffsausrüstung ausgearbeitet. (2) Die internationalen
Instrumente lassen den Verwaltungen der Flaggenstaaten erheblichen
Ermessensspielraum. Da die Vorschriften nicht harmonisiert sind, weisen die
Produkte, denen die zuständigen nationalen Behörden Übereinstimmung mit den
genannten internationalen Übereinkommen und Normen bescheinigt haben,
unterschiedliche Sicherheitsniveaus auf. Dies beeinträchtigt das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts, da es für die Mitgliedstaaten problematisch
wird, die Installation von Ausrüstung, die von einem anderen Mitgliedstaat
zertifiziert wurde, an Bord der Schiffe unter ihrer Flagge ohne weitere
Überprüfung zuzulassen. (3) Die Harmonisierung durch die
Union behebt diese Probleme. So wurden in der Richtlinie 96/98/EG des
Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung[8] einheitliche Vorschriften
festgelegt, um Unterschiede bei der Anwendung internationaler Normen durch klar
definierte Anforderungen und einheitliche Bescheinigungsverfahren zu
beseitigen. (4) Das Unionsrecht verfügt über
verschiedene andere Instrumente, in denen Anforderungen und Bedingungen
festgelegt sind, durch die unter anderem der freie Warenverkehr im Binnenmarkt
oder Umweltvorschriften für bestimmte Produkte gewährleistet werden sollen, die
vor ihrer Art her der an Bord von Schiffen verwendeten Ausrüstung ähneln,
jedoch nicht den internationalen Normen entsprechen, die sich unter Unständen
erheblich von den innerhalb der Union geltenden Rechtsvorschriften
unterscheiden und laufend weiterentwickelt werden. Diese Produkte können daher
die Mitgliedstaaten nicht entsprechend den einschlägigen internationalen
Übereinkommen im Bereich der Seeverkehrssicherheit zertifizieren. Für
Ausrüstung, die im Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen an Bord
von EU-Schiffen installiert werden soll, sollte daher ausschließlich diese
Richtlinie gelten, die in jedem Fall als lex specialis zu betrachten
ist. Darüber hinaus sollte ein spezifisches Kennzeichen festgelegt werden,
durch das angezeigt wird, dass Ausrüstung, die mit diesem Kennzeichen versehen
ist, den in den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Instrumenten
festgelegten Anforderungen entspricht. (5) Die mit der Anwendung der
Richtlinie 96/98/EG gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass zusätzliche
Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Anwendung und Durchsetzung dieser
Richtlinie zu verbessern und den Rechtsrahmen einfacher zu gestalten, dabei aber
sicherzustellen, dass die IMO-Anforderungen in der gesamten Union einheitlich
umgesetzt und angewandt werden. (6) Daher sollten Anforderungen
festgelegt werden, die gewährleisten, dass Schiffsausrüstung den in den
geltenden internationalen Instrumenten festgelegten Sicherheitsnormen
einschließlich der einschlägigen Prüfnormen entspricht; damit würde
sichergestellt, dass Ausrüstung, die diesen Anforderungen genügt, im
Binnenmarkt ungehindert in Verkehr gebracht werden und an Bord von Schiffen
installiert werden kann, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen. (7) Der Beschluss
Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten[9] enthält gemeinsame Grundsätze
und Musterbestimmungen, die in allen sektoralen Rechtsakten angewendet werden
sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung
dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Dieser Beschluss stellt einen allgemeinen
horizontalen Rahmen für künftige Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der
Bedingungen für die Vermarktung von Produkten und einen Bezugspunkt für
geltende Rechtsvorschriften dar. Dieser allgemeine Rechtsrahmen bietet
angemessene Lösungen für die Probleme, die sich bei der Anwendung der
Richtlinie 96/98/EG gezeigt haben. Daher müssen die Begriffsbestimmungen
und Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008 in diese
Richtlinie aufgenommen werden, wobei die aufgrund der spezifischen Merkmale des
Schiffsausrüstungssektors erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind. (8) Da Schiffsausrüstung beim Bau
und bei der Reparatur von Schiffen überall in der Welt an Bord installiert
wird, gestaltet sich die Marktüberwachung ganz besonders schwierig und kann
auch nicht wirksam durch Grenzkontrollen unterstützt werden. Daher müssen den
für die Marktüberwachung zuständigen Behörden und den im Rahmen der
Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtigern zusätzliche, spezifische Mittel an die
Hand gegeben werden, um ihre Aufgabe zu erleichtern, zum Beispiel durch die
Zulassung elektronischer Etiketten, die das Steuerrad-Kennzeichen ersetzen oder
ergänzen. (9) Die Verantwortlichkeiten der
Wirtschaftsakteure sollten so festgelegt werden, dass sie für diejenigen, die
ihren Sitz in der Union haben, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind
und der Tatsache Rechnung tragen, dass ein großer Teil der unter diese
Richtlinie fallenden Schiffsausrüstung möglicherweise niemals in das Gebiet der
Mitgliedstaaten eingeführt und dort vertrieben wird. (10) Der Nachweis für die
Einhaltung der internationalen Prüfnormen ließe sich am besten durch
Konformitätsbewertungsverfahren erbringen, wie sie im Beschluss
Nr. 768/2008 festgelegt sind. Allerdings sollten die Hersteller nur
die Konformitätsbewertungsverfahren durchführen dürfen, die die Anforderungen
der internationalen Instrumente erfüllen. (11) Damit beim Verdacht der
Nichtkonformität ein faires und effizientes Überprüfungsverfahren gewährleistet
ist, sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, alle Maßnahmen im Hinblick
auf eine umfassende und objektive Bewertung der Gefahren zu ergreifen. Hat sich
die Kommission vergewissert, dass diese Voraussetzung erfüllt wurde, sollte sie
von der Verpflichtung befreit werden, diese Bewertung im Zuge der Überprüfung
der restriktiven Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf nichtkonforme
Ausrüstung erneut vorzunehmen. (12) In Ausnahmefällen kann die
Verwendung von Schiffsausrüstung zugelassen werden, die nicht mit dem
Konformitätskennzeichen versehen ist; dies gilt insbesondere dann, wenn es
unmöglich ist, in einem Hafen oder in einer Hafenanlage außerhalb der Union für
ein Schiff Ausrüstung zu erhalten, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt, oder
wenn mit diesem Kennzeichen versehene Ausrüstung auf dem Markt nicht mehr
verfügbar ist. (13) Es ist sicherzustellen, dass
die Ziele dieser Richtlinie nicht dadurch gefährdet werden, dass die geltenden
Prüfnormen unzureichend sind oder die IMO versäumt, angemessene Normen für
Schiffsausrüstung festzulegen, die unter diese Richtlinie fällt. Weiter müssen
geeignete technische Kriterien für die sichere und zuverlässige Verwendung
elektronischer Etiketten festgelegt werden. Darüber hinaus muss dafür gesorgt
werden, dass einige nicht wesentliche Elemente dieser Richtlinie regelmäßig
aktualisiert werden, insbesondere die Liste der in Artikel 2 Absatz 3
genannten internationalen Übereinkommen, in denen Sicherheitsanforderungen für
Schiffsausrüstung festgelegt werden, sowie die Verweise auf spezifische Normen
in Anhang III. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zu erlassen, um vorläufige
harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen festzulegen und die
genannten Listen und Verweise zu ergänzen. Es ist besonders wichtig,
dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene
Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. (14) Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass
die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (15) Damit die Ziele dieser
Richtlinie erreicht werden können, sollten die internationalen Instrumente im
Binnenmarkt einheitlich angewandt werden. Daher müssen für jeden Gegenstand der
Schiffsausrüstung, für den nach den internationalen Übereinkommen die Zulassung
durch die Flaggenstaatverwaltung vorgeschrieben ist, die entsprechenden
Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung sowie die dazugehörigen in
den internationalen Instrumenten für diese Ausrüstung festgelegten Prüfnormen
rasch und in klarer Form festgelegt werden; weiter müssen einheitliche
Kriterien und Verfahren für die Umsetzung dieser Anforderungen und Normen durch
die notifizierten Stellen, Behörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsakteure
verabschiedet werden. Darüber hinaus muss gewährleistet werden, dass nur in
angemessen begründeten Ausnahmefällen Ausrüstung, die nicht das
Steuerrad-Kennzeichen trägt, an Bord installiert werden darf. (16) Damit einheitliche Bedingungen
für die Durchführung dieser Richtlinie sichergestellt sind, sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten
im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[10] ausgeübt werden. (17) Die Kommission wird
entsprechend der Verordnung (EG) […] von der Europäischen Agentur für die
Sicherheit des Seeverkehrs bei der effektiven Umsetzung einschlägiger
Rechtsakte der Union und der Ausübung der darin der Kommission übertragenen
Aufgaben unterstützt. (18) Da die Ziele dieser
Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Sicherheit auf See und die Vermeidung
von Meeresverschmutzung, durch eine einheitliche Anwendung der einschlägigen
internationalen Instrumente in Bezug auf Ausrüstung, die an Bord von Schiffen
installiert wird, und die Gewährleistung des freien Warenverkehrs für solche
Ausrüstung innerhalb der Union auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen
besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit
dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über
das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (19) Da die zu verabschiedenden
Maßnahmen eine wesentliche Änderung der Bestimmungen der
Richtlinie 96/98/EG darstellen, sollte aus Gründen der Klarheit diese
Richtlinie aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt werden ‑ HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1
Ziel Ziel dieser Richtlinie ist die Erhöhung der
Sicherheit auf See und die Vermeidung von Meeresverschmutzung durch die
einheitliche Anwendung der einschlägigen internationalen Instrumente in Bezug
auf Schiffsausrüstung, die an Bord von EU-Schiffen installiert werden soll,
sowie die Gewährleistung des freien Warenverkehrs für solche Ausrüstung
innerhalb der Union. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten
folgende Begriffsbestimmungen: (1)
„Schiffsausrüstung“ ist Ausrüstung, die nach
Artikel 3 in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt; (2)
„EU-Schiff“ ist ein Schiff, für das von den Mitgliedstaaten
oder in deren Namen entsprechend den internationalen Übereinkommen
Sicherheitszeugnisse ausgestellt werden; ausgenommen sind Schiffe, für die die
Verwaltung eines Mitgliedstaats auf Anforderung der Verwaltung eines
Drittlandes eine Bescheinigung ausstellt; (3)
„internationale Übereinkommen“ sind die im Rahmen
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen
Übereinkommen sowie die dazugehörigen verbindlichen Protokolle und Codes, in
denen spezifische Anforderungen festgelegt sind, die für die Zulassung von
Ausrüstung, die an Bord von Schiffen installiert werden soll, durch den
Flaggenstaat gelten. Dazu gehören –
das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966
(LL66), –
das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG), –
das Internationale Übereinkommen von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL), –
das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), –
das Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und
Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BWMC); (4)
„Prüfnormen“ sind die Prüfnormen für
Schiffsausrüstung, die festgelegt wurden von –
der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
(IMO), –
der Internationalen Organisation für Normung (ISO), –
der Internationalen Elektrotechnischen Kommission
(IEC), –
dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), –
dem Europäischen Komitee für elektrotechnische
Normung (CENELEC), –
der Internationalen Fernmelde-Union (ITU), –
dem Europäischen Institut für
Telekommunikationsnormen (ETSI), –
der Kommission, entsprechend dieser Richtlinie, –
den in den Abkommen über die gegenseitige
Anerkennung, denen die Union beigetreten ist, anerkannten Regelungsbehörden; (5)
„internationale Instrumente“ sind die
internationalen Übereinkommen einschließlich der Entschließungen und
Rundschreiben der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zur Umsetzung
dieser Übereinkommen sowie die Prüfnormen; (6)
„Steuerrad“ ist das in Artikel 9 genannte und
in Anhang I dargestellte Kennzeichen oder gegebenenfalls das in
Artikel 11 genannte elektronische Etikett; (7)
„notifizierte Stelle“ ist eine entsprechend
Artikel 17 von der zuständigen nationalen Verwaltung eines Mitgliedstaats
notifizierte Einrichtung; (8)
„Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede
entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schiffsausrüstung auf dem
Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; (9)
„Inverkehrbringen“ ist die erstmalige
Bereitstellung von Schiffsausrüstung auf dem Markt der Union; (10)
„Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische
Person, die Schiffsausrüstung herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt
und diese Ausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke
vermarktet; (11)
„Bevollmächtigter“ ist jede in der Union ansässige
natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich
beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; (12)
„Einführer“ ist jede in der Union ansässige
natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung aus einem Drittstaat
auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; (13)
„Händler“ ist jede natürliche oder juristische
Person in der Lieferkette, die Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitstellt,
mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; (14)
„Wirtschaftsakteure“ sind Hersteller, Bevollmächtigte,
Einführer und Händler; (15)
„Akkreditierung“ ist die Akkreditierung im Sinne
von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates[11]; (16)
„nationale Akkreditierungsstelle“ ist die nationale
Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008; (17)
„Konformitätsbewertung“ ist das Verfahren nach
Artikel 15 zur Bewertung, ob Schiffsausrüstung die in dieser Richtlinie
festgelegten Anforderungen erfüllt; (18)
„Konformitätsbewertungsstelle“ ist eine Stelle, die
Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen,
Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; (19)
„Rückruf“ ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der
Rückgabe von bereits an Bord von EU-Schiffen installierter Schiffsausrüstung
abzielt; (20)
„Rücknahme“ ist jede Maßnahme, mit der verhindert
werden soll, dass in der Lieferkette befindliche Schiffsausrüstung auf dem
Markt bereitgestellt wird; (21)
„EU-Konformitätserklärung“ ist eine Erklärung des
Herstellers nach Artikel 16; (22)
„Produkt“ ist ein Gegenstand der Schiffsausrüstung. Artikel 3
Anwendungsbereich 1. Diese Richtlinie gilt für an
Bord eines EU-Schiffs zu installierende Ausrüstung, für die nach den
internationalen Instrumenten die Zulassung durch die Verwaltung des
Flaggenstaats vorgeschrieben ist. 2. Unbeschadet der Tatsache,
dass die in Absatz 1 genannte Schiffsausrüstung auch in den
Anwendungsbereich anderer Instrumente des Unionsrechts als dieser Richtlinie
fallen kann, gilt für die Zwecke des Artikels 1 für diese Schiffsausrüstung
ausschließlich diese Richtlinie. Artikel 4
Anforderungen an Schiffsausrüstung 3. Schiffsausrüstung, die zu dem
in Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt oder
danach an Bord eines EU-Schiffs installiert wird, muss hinsichtlich Entwurf, Bau
und Leistung den Anforderungen der internationalen Instrumente entsprechen, die
zum Zeitpunkt der Installation an Bord gelten. 4. Die Übereinstimmung der
Schiffsausrüstung mit den Anforderungen nach Absatz 1 ist ausschließlich
anhand der Prüfnormen und durch die in Artikel 15 genannten
Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen. 5. Die in den Absätzen 1
und 2 genannten Anforderungen und Normen sind entsprechend Artikel 35
Absatz 2 und Absatz 3 einheitlich anzuwenden. 6. Die internationalen
Instrumente mit Ausnahme der Prüfnormen finden unbeschadet Artikel 5 der
Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates[12]
in ihrer aktuellen Fassung Anwendung. Artikel 5
Anwendung 1. Wenn die Mitgliedstaaten
Bescheinigungen für Schiffe, die ihre Flagge führen, entsprechend den
internationalen Übereinkommen ausstellen, verlängern oder mit einem Vermerk
versehen, stellen sie sicher, dass die Schiffsausrüstung an Bord dieser Schiffe
den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. 2. Die Mitgliedstaaten ergreifen
die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffsausrüstung an
Bord von Schiffen, die ihre Flagge führen, den Anforderungen der
internationalen Instrumente entspricht, die für bereits an Bord installierte
Ausrüstung gelten. Diese Anforderungen sind entsprechend Artikel 35
Absatz 4 einheitlich anzuwenden. Artikel 6
Funktionieren des Binnenmarktes Die Mitgliedstaaten dürfen das
Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung, die den Bestimmungen dieser Richtlinie
genügt, oder die Installation solcher Ausrüstung an Bord eines EU-Schiffs nicht
untersagen und die Ausstellung von Bescheinigungen für diese Ausrüstung oder
die Verlängerung dieser Bescheinigungen für Schiffe, die ihre Flagge führen,
nicht verweigern. Artikel 7
Übertragung eines Schiffs in das Register eines Mitgliedstaats 1. Ein Schiff gleich welcher
Flagge, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist und in das Register
eines Mitgliedstaats aufgenommen werden soll, muss bei seiner Übernahme von dem
aufnehmenden Mitgliedstaat daraufhin überprüft werden, ob der Zustand der
Schiffsausrüstung den Sicherheitszeugnissen entspricht und ob die Ausrüstung
entweder dieser Richtlinie genügt und mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen
ist, oder gleichwertig ist mit Schiffsausrüstung, für die gemäß dieser
Richtlinie Bescheinigungen ausgestellt wurden, wovon sich die Verwaltung dieses
Mitgliedstaats überzeugt hat. 2. Ist die Ausrüstung nicht mit
dem Steuerrad-Kennzeichen versehen oder wird sie von der Verwaltung nicht als
gleichwertig eingestuft, muss sie ersetzt werden. 3. Für Schiffsausrüstung, die
nach diesem Artikel als gleichwertig eingestuft wurde, wird von dem
Mitgliedstaat eine Bescheinigung ausgestellt, die stets mit der Ausrüstung
mitzuführen ist. Die Bescheinigung enthält die Genehmigung des
Flaggenmitgliedstaats zur Installation der Ausrüstung an Bord des Schiffs und
etwaige Einschränkungen oder Bestimmungen für deren Verwendung. Artikel 8
Normen für Schiffsausrüstung 1. Unbeschadet der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[13] wird sich die Union weiterhin
dafür einsetzen, dass die IMO angemessene internationale Normen, unter anderem
ausführliche technische Spezifikationen und Prüfnormen, für Schiffsausrüstung
ausarbeitet, deren Installation oder Verwendung an Bord für erforderlich
gehalten wird, um die Sicherheit auf See und den Schutz vor Meeresverschmutzung
zu verbessern. Die Kommission wird diese Entwicklung regelmäßig beobachten. 2. Fehlen für einen spezifischen
Gegenstand der Schiffsausrüstung angemessene internationale Normen der IMO,
wird die Kommission ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte nach
Artikel 37 harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen für
diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung festzulegen, wenn dies
erforderlich ist, um eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die
Umwelt zu beseitigen. Diese Spezifikationen und Normen gelten vorläufig, bis
die IMO angemessene Normen verabschiedet hat. Kapitel 2 Das Steuerrad-Kennzeichen Artikel 9
Das Steuerrad-Kennzeichen 1. Schiffsausrüstung, für die
entsprechend den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen
wurde, dass sie die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt,
wird mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen. 2. Das Steuerrad-Kennzeichen
wird an keinem anderen Produkt angebracht. 3. Das zu verwendende
Steuerrad-Kennzeichen muss dem Muster in Anhang I entsprechen. 4. Für die Verwendung des
Steuerrad-Kennzeichens gelten die allgemeinen Grundsätze der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Artikel 30 Absatz 1 sowie
Absätze 3 bis 6, wobei jede Bezugnahme auf die CE-Kennzeichnung als Bezugnahme
auf das Steuerrad-Kennzeichen gilt. Artikel 10
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens 1. Das Steuerrad-Kennzeichen ist
gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette
anzubringen. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht
rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht. 2. Das Steuerrad-Kennzeichen ist
am Ende der Produktionsphase anzubringen. 3. Nach dem
Steuerrad-Kennzeichen sind die Kennummer der notifizierten Stelle, wenn diese
bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie die letzten beiden Ziffern des
Jahres anzugeben, in dem das Steuerrad-Kennzeichen angebracht wurde. 4. Die Kennnummer der
notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren
Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen. 5. Die Mitgliedstaaten bauen auf
bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems
des Steuerrad-Kennzeichens zu gewährleisten, und leiten im Falle einer
missbräuchlichen Verwendung des Steuerrad-Kennzeichens angemessene Schritte
ein. Die Mitgliedstaaten führen auch Sanktionen für Verstöße ein, die bei
schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können. Diese Sanktionen müssen
in angemessenem Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und eine
wirksame Abschreckung gegen missbräuchliche Verwendung darstellen. Artikel 11
Elektronisches Etikett 1. Das Steuerrad-Kennzeichen
kann durch ein elektronisches Etikett in geeigneter und zuverlässiger Form
ergänzt oder ersetzt werden. In diesem Fall gelten die Artikel 9 und 10
gegebenenfalls entsprechend. 2. Die Kommission erlässt delegierte
Rechtsakte nach Artikel 37, um im Einzelnen die Gegenstände der
Schiffsausrüstung, die mit einem elektronischen Etikett versehen werden können,
sowie geeignete technische Kriterien für Entwurf, Leistung, Anbringung und
Verwendung elektronischer Etiketten festzulegen. Kapitel 3 Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure Artikel 12
Pflichten der Hersteller 1. Durch das Anbringen des
Steuerrad-Kennzeichens garantieren die Hersteller, dass die Schiffsausrüstung,
auf der dieses Kennzeichen angebracht ist, entsprechend den Anforderungen nach
Artikel 4 entworfen und hergestellt wurde, und übernehmen die in den
Absätzen 2 bis 9 festgelegten Verpflichtungen. 2. Die Hersteller erstellen die
erforderlichen technischen Unterlagen und lassen die anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren
durchführen. 3. Wurde durch das
Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Schiffsausrüstung den
geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine
EU-Konformitätserklärung entsprechend Artikel 16 aus und bringen das
Konformitätskennzeichen nach Artikel 9 an. 4. Die Hersteller bewahren die
technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 16
während eines der Schwere der Gefährdung entsprechenden Zeitraums auf, in jedem
Fall mindestens während des erwarteten Lebenszyklus der Schiffsausrüstung nach
Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf der letzten Einheit. 5. Die Hersteller gewährleisten
durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets die Konformität
sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf der Schiffsausrüstung oder an ihren
Merkmalen sowie Änderungen der Anforderungen der internationalen Instrumente
nach Artikel 4, anhand deren die Konformität von Schiffsausrüstung erklärt
wird, werden angemessen berücksichtigt. Ist dies nach Anhang II
erforderlich, lassen sie eine neue Konformitätsbewertung durchführen. 6. Die Hersteller gewährleisten,
dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes
Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe
oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen
auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben
werden. 7. Die Hersteller geben ihren
Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und
ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht
möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen
an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der
Hersteller kontaktiert werden kann. 8. Die Hersteller gewährleisten,
dass dem Produkt Anleitungen und alle erforderlichen Informationen für die
sichere Installation an Bord und die sichere Verwendung des Produkts, auch
hinsichtlich eventueller Beschränkungen der Verwendung, beiliegen, die in einer
für den Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sind, sowie alle
anderen aufgrund der internationalen Instrumente oder Prüfnormen
vorgeschriebenen Unterlagen. 9. Hersteller, die der Auffassung
sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes
oder an Bord eines EU-Schiffs installiertes Produkt nicht den geltenden
Anforderungen der internationalen Instrumente nach Artikel 4 entspricht,
ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die
Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen
oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Produkt
Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der
Mitgliedstaaten darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere
über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. 10. Die Hersteller händigen einer
zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen unverzüglich
alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des
Produkts erforderlich sind, in einer für diese Behörde leicht verständlichen
Sprache aus, und gewähren dieser Behörde entsprechend Artikel 19 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Zugang zu ihren Räumlichkeiten für
Marktüberwachungsmaßnahmen. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren
Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten
verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben. Artikel 13
Bevollmächtigte 1. Ein Hersteller, der seinen
Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, benennt schriftlich einen
Bevollmächtigten. 2. Die Verpflichtungen nach
Artikel 12 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen
sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten. 3. Ein Bevollmächtigter nimmt
die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag
muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: (a)
Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der
technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden während eines
der Schwere der Gefährdung entsprechenden Zeitraums, in jedem Fall mindestens
während des erwarteten Lebenszyklus der Schiffsausrüstung nach Anbringung des
Steuerrad-Kennzeichens auf der letzten Einheit; (b)
auf begründetes Verlangen einer zuständigen
nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und
Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde; (c)
auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden
Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Produkten
verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören. Artikel 14
Sonstige Wirtschaftsakteure 1. Die Einführer geben ihren
Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und
ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist,
auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. 2. Einführer und Händler
händigen einer zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des
Produkts erforderlich sind, in einer für diese Behörde leicht verständlichen
Sprache aus. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen
Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie
in Verkehr gebracht haben. 3. Ein Einführer oder Händler
gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den
Pflichten des Herstellers nach Artikel 12, wenn er Schiffsausrüstung unter
seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder an Bord
eines EU-Schiffs installiert oder bereits auf dem Markt befindliche
Schiffsausrüstung so verändert, dass die Konformität mit den geltenden
Anforderungen beeinträchtigt werden kann. Kapitel 4 Konformitätsbewertung und Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen Artikel 15
Konformitätsbewertungsverfahren 1. Die
Konformitätsbewertungsverfahren sind in Anhang II festgelegt. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zur
Konformitätsbewertung für einen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung
auf eine der Optionen zurückgreift, die die Kommission durch
Durchführungsrechtsakte vorgibt, die sie nach dem in Artikel 38
Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlässt, wobei er eines der folgenden
Verfahren wählen kann: (a)
EG-Baumusterprüfung (Modul B) – in diesem Fall sind
folgende Prüfungen erforderlich, bevor Schiffsausrüstung in Verkehr gebracht
werden kann: –
Qualitätssicherung Produktion (Modul D) –
Qualitätssicherung Produkt (Modul E) oder –
Prüfung der Produkte (Modul F); (b)
Wird die Schiffsausrüstung in Einzelanfertigung
oder in kleinen Mengen und nicht in Serie oder in Massenfertigung hergestellt,
so kann das Konformitätsbewertungsverfahren in einer EG-Einzelprüfung bestehen
(Modul G). 3. Die Kommission führt eine
aktuelle Liste zugelassener Schiffsausrüstung sowie widerrufener oder
abgelehnter Anträge und macht diese Liste interessierten Beteiligten zugänglich. Artikel 16
EU-Konformitätserklärung 1. Die EU-Konformitätserklärung
besagt, dass die Erfüllung der entsprechend Artikel 4 festgelegten
Anforderungen nachgewiesen wurde. 2. Die EU-Konformitätserklärung
entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr.
768/2008/EG. Sie enthält die in den einschlägigen Modulen in Anhang II
angegebenen Elemente und wird ständig aktualisiert. 3. Mit der Ausstellung der
EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung und die
Pflichten nach Artikel 12 Absatz 1. 4. Wenn Schiffsausrüstung auf einem EU-Schiff installiert wird, ist eine
Kopie der EU-Konformitätserklärung für die betreffende Ausrüstung auszustellen
und an Bord mitzuführen, bis die betreffende Ausrüstung von dem Schiff entfernt
wird. Sie ist in die Sprache(n) zu
übersetzen, die der Flaggenstaat vorschreibt. 5. Eine Kopie der
EU-Konformitätserklärung ist der notifizierten Stelle oder den Stellen zu
übermitteln, die die einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt
hat/haben. Artikel 17
Notifizierung 1. Die Mitgliedstaaten
notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die
befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser
Richtlinie wahrzunehmen. 2. Notifizierte Stellen müssen
die Anforderungen des Anhangs III erfüllen. Artikel 18
Notifizierende Behörden 1. Die Mitgliedstaaten benennen
eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der
erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten
Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 20, zuständig ist. 2. Notifizierte Stellen sind
mindestens alle zwei Jahre zu überwachen. Die Kommission kann als Beobachter am
Überwachungsverfahren teilnehmen. 3. Die Mitgliedstaaten können
entscheiden, dass die Bewertung und die Überwachung nach Absatz 1 von
einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgeführt werden. 4. Falls die notifizierende
Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung
an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt,
so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des
Anhangs V entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur
Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen. 5. Die notifizierende Behörde
trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten der in Absatz 4
genannten Stelle. 6. Die notifizierende Behörde
muss die Anforderungen des Anhangs V erfüllen. Artikel 19
Informationspflichten der notifizierenden Behörden 1. Jeder Mitgliedstaat
unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung solcher
Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen. 2. Die Kommission macht diese
Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Artikel 20
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen 1. Vergibt die notifizierte
Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an
Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie
sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen
des Anhangs III erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde
entsprechend. 2. Die notifizierten Stellen
tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern
oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese
niedergelassen sind. 3. Arbeiten dürfen nur mit
Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem
Zweigunternehmen übertragen werden. 4. Die notifizierten Stellen
halten die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des
Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß dieser
Richtlinie ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit. Artikel 21
Änderungen der Notifizierungen 1. Falls eine notifizierende
Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle
die in Anhang III genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie
ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie, je nachdem wie
schwerwiegend die Nichterfüllung der Anforderungen oder der Verpflichtungen
ist, die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie. Sie unterrichtet
unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber. 2. Bei Einschränkung, Aussetzung
oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre
Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen
notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden
Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten
werden. Artikel 22
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen 1. Die Kommission untersucht
alle Fälle, in denen sie aufgrund der ihr vorliegenden oder ihr zur Kenntnis
gebrachten Informationen die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die
dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine
notifizierte Stelle anzweifelt. 2. Der notifizierende
Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die
Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden
Stelle. 3. Die Kommission stellt sicher,
dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen
vertraulich behandelt werden. 4. Stellt die Kommission fest,
dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht
oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in
Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen,
einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist. Artikel 23
Verpflichtungen der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Tätigkeit 1. Die notifizierten Stellen
führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Verfahren nach
Artikel 15 durch. 2. Stellt eine notifizierte
Stelle fest, dass ein Hersteller die nach Artikel 4 festgelegten
Anforderungen nicht erfüllt hat, fordert sie den Hersteller auf, angemessene
Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus. 3. Hat eine notifizierte Stelle
bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der
Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt,
fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,
und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder widerruft sie. Werden keine
Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, schränkt
die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen ein, setzt sie aus
bzw. widerruft sie. Artikel 24
Informationspflichten der notifizierten Stellen 1. Die notifizierten Stellen
melden der notifizierenden Behörde: (a)
alle Fälle von jede Verweigerung, Einschränkung,
Aussetzung oder Widerruf einer Bescheinigung, (b)
alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich
und die Bedingungen der Notifizierung haben, (c)
jedes Auskunftsersuchen über
Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden
erhalten haben, (d)
auf Verlangen, welchen
Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Anwendungsbereich ihrer Notifizierung
nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich
grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie
ausgeführt haben. 2. Die notifizierten Stellen
übermitteln der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage einschlägige
Informationen über negative und positive Ergebnisse von
Konformitätsbewertungen. Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen
notifizierten Stellen, die Konformitätsbewertungen für dieselben Produkte
erstellen, Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive
Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. Artikel 25
Erfahrungsaustausch Die Kommission organisiert den
Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die
für die Notifizierungspolitik zuständig sind. Artikel 26
Koordinierung der notifizierten Stellen 1. Die Kommission sorgt dafür,
dass eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten
Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen aufgenommen und
weitergeführt wird. 2. Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit der
sektoralen Gruppe direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen. Kapitel 5 Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle
der Produkte und Schutzklauseln Artikel 27
Rahmen für die Überwachung des EU-Marktes 1. Die Mitgliedstaaten
überwachen den Markt für Schiffsausrüstung im Einklang mit dem Rechtsrahmen für
die Überwachung des EU-Marktes, der in Kapitel III der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt ist, unter Berücksichtigung
der der Absätze 2 und 3. 2. Die nationalen
Infrastrukturen und Programme für die Marktüberwachung müssen den
Besonderheiten des Schiffsausrüstungssektors Rechnung tragen, insbesondere den
Verantwortlichkeiten, die der Flaggenstaatverwaltung durch die internationalen
Übereinkommen auferlegt werden. 3. Im Rahmen der
Marktüberwachung können auch Unterlagen und Schiffsausrüstung, die mit dem
Steuerrad-Kennzeichen versehen ist, überprüft werden, unabhängig davon, ob die
Ausrüstung an Bord von Schiffen installiert wurde. Überprüfungen bereits an
Bord installierter Schiffsausrüstung sind auf Untersuchungen zu beschränken,
die durchgeführt werden können, ohne die Funktion der Ausrüstung an Bord zu
beeinträchtigen. Überprüfungen von Schiffsausrüstung, die an Bord von Schiffen
unter der Flagge eines Mitgliedstaats installiert ist, der nicht der
überprüfende Mitgliedstaat ist, sind entsprechend den einschlägigen
Bestimmungen der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates[14]
durchzuführen. 4. Wollen die
Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats Stichprobenkontrollen vornehmen,
können sie den Hersteller auffordern, die erforderlichen Produktmuster auf
eigene Kosten im Gebiet dieses Mitgliedstaats bereitzustellen. Artikel 28
Verfahren zur Behandlung von Schiffsausrüstung, mit der eine Gefahr verbunden
ist, auf nationaler Ebene 1. Sind die
Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie
hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in dieser Richtlinie geregelte
Schiffsausrüstung eine Gefahr für die Seeverkehrssicherheit oder die Umwelt
darstellt, beurteilen sie, ob die betreffende Schiffsausrüstung alle in dieser
Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betreffenden
Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den
Marktüberwachungsbehörden zusammen. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf
dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Schiffsausrüstung die
Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, fordern sie unverzüglich den
betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde
vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten
Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Schiffsausrüstung
mit diesen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder sie
zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die
entsprechende notifizierte Stelle. Für die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes
genannten Maßnahmen gilt Artikel 21 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008. 2. Sind die
Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht
auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder auf Schiffe unter seiner Flagge
beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten
über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den
Wirtschaftsakteur aufgefordert haben. 3. Der Wirtschaftsakteur
gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich
auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Union auf dem
Markt bereitgestellt hat, beziehungsweise erforderlichenfalls auf Produkte, die
an Bord von EU-Schiffen installiert oder für die Installation auf solchen
Schiffen bereitgestellt wurden. 4. Ergreift der betreffende
Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten
Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen oder erfüllt in anderer Weise seine
Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nicht, treffen die Marktüberwachungsbehörden
alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der
Schiffsausrüstung auf ihrem nationalen Markt oder ihre Installation an Bord der
Schiffe unter ihrer Flagge zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom
Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. 5. Aus den in Absatz 4
genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen,
insbesondere die für die Identifizierung der nichtkonformen Schiffsausrüstung
erforderlichen Daten, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten
Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen
nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die
Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf
eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: (a)
die Schiffsausrüstung erfüllt nicht die nach
Artikel 4 vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und
Leistung; (b)
im Zuge des Konformitätsbewertungsverfahrens wurden
die Prüfnormen nach Artikel 4 nicht erfüllt; (c)
Mängel in diesen Prüfnormen selbst. 6. Die anderen Mitgliedstaaten
außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und
die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und
jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der
betreffenden Schiffsausrüstung sowie, falls sie der gemeldeten nationalen
Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände. 7. Erhebt weder ein
Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der in
Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige
Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. 8. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür,
dass unverzüglich angemessene restriktive Maßnahmen hinsichtlich der
betreffenden Schiffsausrüstung ergriffen werden, etwa die Rücknahme von ihrem
Markt. Artikel 29
EU-Schutzklauselverfahren 1. Wurden nach Abschluss des
Verfahrens gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine
Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung,
dass diese nationale Maßnahme möglicherweise nicht mit dem Unionsrecht
vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und
den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/e und nimmt eine Beurteilung der
nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet
die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. 2. Hat sich die Kommission für
die Zwecke des Absatzes 1 davon überzeugt, dass das bei der Festlegung der
nationalen Maßnahme angewandte Verfahren geeignet ist, die Gefahr umfassend und
objektiv zu bewerten, und dass es den Bestimmungen des Artikels 21 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entspricht, kann sie sich auf die
Überprüfung beschränken, ob die nationale Maßnahme hinsichtlich der genannten
Gefahr angemessen und verhältnismäßig ist. 3. Die Kommission richtet ihren
Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden
Wirtschaftsakteur oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit. 4. Hält sie die nationale
Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonforme Schiffsausrüstung von
ihrem Markt genommen und erforderlichenfalls zurückgerufen wird. Sie
unterrichten die Kommission entsprechend. 5. Wird die nationale Maßnahme
als nicht gerechtfertigt erachtet, muss der betreffende Mitgliedstaat sie
zurücknehmen. 6. Wird die nationale Maßnahme
als gerechtfertigt erachtet und die Nichtkonformität der Schiffsausrüstung auf
Mängel in den Prüfnormen nach Artikel 4 zurückgeführt, kann die Kommission
die genannte Maßnahme durch Durchführungsrechtsakte, die nach dem in Artikel 38
Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen werden, bestätigen, ändern
oder aufheben. Ferner ist die Kommission ermächtigt, mittels delegierter
Rechtsakte nach dem in Artikel 37 genannten Verfahren vorläufige
harmonisierte Anforderungen und Prüfnormen für diesen spezifischen Gegenstand
der Schiffsausrüstung festzulegen, um die Bedrohung für die Sicherheit oder für
die Umwelt zu beseitigen, bis die zuständige internationale Organisation die
betreffende Prüfnorm geändert hat. 7. Handelt es sich bei der betreffenden
Prüfnorm um eine europäische Norm, unterrichtet die Kommission das/die
entsprechende(n) europäische(n) Normungsgremium/Normungsgremien und befasst den
mit Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss mit
dieser Angelegenheit. Dieser Ausschuss konsultiert das/die entsprechende(n) europäische(n)
Normungsgremium/Normungsgremien und nimmt dazu umgehend Stellung. Artikel 30
Gefährdung der Seeverkehrssicherheit und der Umwelt durch konforme Produkte 1. Stellt ein Mitgliedstaat nach
einer Beurteilung gemäß Artikel 28 Absatz 1 fest, dass
Schiffsausrüstung eine Gefahr für die Seeverkehrssicherheit oder für die Umwelt
darstellt, obwohl sie die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt, fordert er
den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde
vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist alle
geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass von der
betreffenden Schiffsausrüstung bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht
mehr ausgeht oder dass sie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird. 2. Der Wirtschaftsakteur
gewährleistet, dass die Korrekturmaßnahmen, die ergriffen werden, sich auf
sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt
bereitgestellt oder an Bord von EU-Schiffen installiert hat. 3. Der Mitgliedstaat
unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. Aus
diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die
für die Identifizierung der betreffenden Schiffsausrüstung erforderlichen
Daten, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und
Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. 4. Die Kommission konsultiert
unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw.
die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen
nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung beschließt
die Kommission, ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht, und schlägt,
falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor; für diese Zwecke gilt
Artikel 29 Absatz 2 entsprechend. 5. Die Kommission richtet ihren
Beschluss an alle Mitgliedstaaten und übermittelt ihn diesen und dem
betreffenden Wirtschaftsakteur oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren
unverzüglich. Artikel 31
Formale Nichtkonformität 1. Unbeschadet des
Artikels 28 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur
dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der
folgenden Fälle feststellt: (a)
das Steuerrad-Kennzeichen wurde unter
Nichteinhaltung von Artikel 9 oder Artikel 10 angebracht; (b)
das Steuerrad-Kennzeichen wurde nicht angebracht; (c)
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht
ausgestellt; (d)
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt
ausgestellt; (e)
die technischen Unterlagen sind entweder nicht
verfügbar oder unvollständig; 2. Besteht die Nichtkonformität
gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten
Maßnahmen, um die Bereitstellung der Schiffsausrüstung auf dem Markt zu
beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen
oder vom Markt genommen wird. Artikel 32
Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen 1. Im Falle technischer
Neuerungen kann die Verwaltung des Flaggenstaats ausnahmsweise die Installation
von Schiffsausrüstung an Bord eines EU-Schiffs zulassen, die nicht die Vorgaben
der Konformitätsbewertungsverfahren erfüllt, wenn sie sich durch Versuche oder
auf andere Art und Weise hinreichend davon überzeugt hat, dass diese Ausrüstung
mindestens genauso wirksam ist wie Schiffsausrüstung, die den Vorgaben der
Konformitätsbewertungsverfahren entspricht. 2. Bei den Versuchsverfahren
darf keinerlei Unterschied zwischen im Flaggenmitgliedstaat selbst und in
anderen Staaten hergestellter Schiffsausrüstung gemacht werden. 3. Der Flaggenmitgliedstaat
stellt für Schiffsausrüstung, für die dieser Artikel gilt, eine Bescheinigung
aus, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden muss und die die
Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats zur Installation der Ausrüstung auf dem
Schiff und etwaige Einschränkungen oder Bestimmungen für deren Verwendung
enthält. 4. Gestattet ein Mitgliedstaat
die Installation von Schiffsausrüstung, für die dieser Artikel gilt, an Bord
eines EU-Schiffs, so benachrichtigt der Mitgliedstaat unverzüglich die
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon und legt die Berichte über
alle einschlägigen Versuche, Bewertungen und Konformitätsbewertungsverfahren
vor. 5. Ist die Kommission der
Ansicht, dass die Bedingungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, kann sie
innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 4 den
betroffenen Mitgliedstaat auffordern, die erteilte Genehmigung innerhalb einer
festgesetzten Frist zurückzuziehen. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission
Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit
dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 2 angenommen. 6. Wird ein Schiff mit
Schiffsausrüstung, die unter Absatz 1 fällt, in einem anderen Mitgliedstaat
registriert, so kann der einflaggende Mitgliedstaat die erforderlichen
Maßnahmen treffen, um sich unter anderem durch Versuche oder praktische
Vorführungen davon zu überzeugen, dass diese Ausrüstung mindestens genauso
wirksam ist wie Ausrüstung, die den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht. Artikel 33
Ausnahmen für Versuchs- oder Erprobungszwecke Die Verwaltung eines Flaggenstaats darf die
Installation von Schiffsausrüstung, die nicht den
Konformitätsbewertungsverfahren entspricht oder nicht unter Artikel 32 fällt,
an Bord eines EU-Schiffs aus Versuchs- oder Erprobungsgründen gestatten, wenn
alle folgenden Bedingungen erfüllt werden: (a)
Der Flaggenmitgliedstaat stellt für die
Schiffsausrüstung eine Bescheinigung aus, die stets mit der Ausrüstung
mitgeführt werden muss und die Genehmigung dieses Mitgliedstaats zur
Installation der Schiffsausrüstung an Bord des EU-Schiffs sowie alle
erforderlichen Einschränkungen oder andere angemessene Bestimmungen für die
Verwendung der betreffenden Ausrüstung enthält; (b)
die Genehmigung ist auf eine kurze Zeitdauer zu
befristen; (c)
die Schiffsausrüstung darf nicht anstelle einer
Ausrüstung, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt, verwendet werden
und darf eine solche Ausrüstung nicht ersetzen; diese muss an Bord des
EU-Schiffs bleiben und sich in funktionsfähigem und unmittelbar einsatzbereitem
Zustand befinden. Artikel 34
Ausnahmen im Falle außergewöhnlicher Umstände 1. Muss Schiffsausrüstung in
einem Hafen außerhalb der Union ersetzt werden, kann in gegenüber der
Verwaltung des Flaggenstaats angemessen zu begründenden Ausnahmefällen, in
denen es aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich ist, Ausrüstung an Bord zu
installieren, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt, vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 andere Schiffsausrüstung an Bord installiert werden. 2. Der Schiffsausrüstung, die an
Bord installiert wird, ist ein von einem Mitgliedstaat der IMO, der
Vertragspartei der einschlägigen Übereinkommen ist, ausgestelltes Dokument
beizufügen, durch das die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen
der IMO bescheinigt wird. 3. Die Verwaltung des
Flaggenstaats ist unverzüglich von der Art und den Merkmalen einer solchen
anderen Schiffsausrüstung in Kenntnis zu setzen. 4. Die Verwaltung des
Flaggenstaats stellt so bald wie möglich sicher, dass die unter Absatz 1
fallende Schiffsausrüstung nebst ihren Prüfunterlagen den einschlägigen
Anforderungen der internationalen Instrumente und dieser Richtlinie entspricht. 5. Wurde nachgewiesen, dass eine
spezifische Schiffsausrüstung, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt, auf dem
Markt nicht mehr verfügbar ist, kann der Flaggen-Mitgliedstaat vorbehaltlich
der Absätze 6 bis 8 die Installation anderer Schiffsausrüstung an Bord
zulassen. 6. Die zugelassene Ausrüstung
muss so weit wie möglich den Anforderungen und Prüfnormen nach Artikel 4
entsprechen. 7. Die an Bord installierte
Schiffsausrüstung ist eine vom Flaggenmitgliedstaat oder einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellte vorläufige Zulassungsbescheinigung beizufügen, in
der aufgeführt ist: (a)
die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehene
Ausrüstung, die durch die Ausrüstung, für die die Bescheinigung erteilt wurde,
ersetzt werden soll; (b)
die genauen Umstände, unter denen die
Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde, insbesondere der Hinweis darauf,
dass die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehene Ausrüstung auf dem Markt nicht
verfügbar ist; (c)
die genauen Entwurfs-, Bau- und
Leistungsanforderungen, anhand derer die Ausrüstung von dem Mitgliedstaat, der
die Bescheinigung ausgestellt hat, zugelassen wurde; (d)
gegebenenfalls die bei den einschlägigen
Genehmigungsverfahren zugrunde gelegten Prüfnormen. 8. Der Mitgliedstaat, der eine
vorläufige Zulassungsbescheinigung ausstellt, unterrichtet davon unverzüglich
die Kommission. Sind nach Ansicht der Kommission die Voraussetzungen der
Absätze 6 und 7 nicht erfüllt, kann sie diesen Mitgliedstaat auffordern,
die genannte Bescheinigung zurückzuziehen oder andere geeignete Maßnahmen durch
Durchführungsrechtsakte zu ergreifen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang
mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 2 angenommen. Kapitel 6 Schlussbestimmungen Artikel 35
Durchführungsmaßnahmen 1. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission Namen und Kontaktdaten der für die Durchführung dieser
Richtlinie zuständigen Behörden mit. Die Kommission erstellt eine Liste dieser
Behörden, aktualisiert sie regelmäßig und veröffentlicht sie. 2. Die Kommission legt für jeden
Gegenstand der Schiffsausrüstung, für den nach den internationalen
Übereinkommen die Zulassung durch die Flaggenstaatverwaltung vorgeschrieben
ist, die entsprechenden Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung
sowie die in den internationalen Instrumenten festgelegten Prüfnormen durch
Durchführungsrechtsakte fest. 3. Die Kommission kann durch
Durchführungsrechtsakte einheitliche Kriterien und detaillierte Verfahren für
die Anwendung der Anforderungen und Prüfnormen nach Absatz 2 festlegen. 4. Die Kommission kann neue in
den internationalen Instrumenten vorgesehene Entwurfs-, Bau- und
Leistungsanforderungen, die Anwendung auf an Bord installierte Ausrüstung
finden, bereits vor Verabschiedung dieser Instrumente durch
Durchführungsrechtsakte festlegen, um sicherzustellen, dass Ausrüstung, die an
Bord von EU-Schiffen installiert ist, den Bestimmungen der internationalen
Übereinkommen entspricht. 5. Die Kommission erstellt und
pflegt eine Datenbank, die mindestens folgende Informationen enthält: (a)
Liste und wesentliche Einzelangaben der im Rahmen
dieser Richtlinie ausgestellten Konformitätsbescheinigungen; (b)
Liste und wesentliche Einzelangaben der im Rahmen
dieser Richtlinie ausgestellten Konformitätserklärungen; (c)
eine aktuelle Liste der geltenden internationalen
Instrumente, Anforderungen und Prüfnormen, einschließlich aller Änderungen, die
aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 Anwendung finden; (d)
die Liste und der vollständige Text der Kriterien
und Verfahren nach Absatz 3; (e)
Anforderungen und Voraussetzungen für das
elektronische Etikett nach Artikel 11; (f)
jede andere nützliche Information, die die korrekte
Durchführung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, die notifizierten
Stellen und die Wirtschaftsakteure erleichtert. Die Mitgliedstaaten erhalten Zugang zu dieser
Datenbank. Sie wird auch für Informationszwecke ganz oder teilweise für die
Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 6. Die in diesem Artikel
genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 38
Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 36
Änderung Diese Richtlinie kann von der Kommission
mittels delegierter Rechtsakte geändert werden, um (a)
die Liste der internationalen Übereinkommen nach
Artikel 2 Absatz 3 zu ändern, um die Übereinkommen aufzunehmen, nach
denen der Flaggenstaat Ausrüstung zur Installation an Bord von Schiffen
zulassen muss, die seine Flagge führen; (b)
die Verweise auf internationale und europäische
Normen nach Anhang III zu aktualisieren, wenn neue Normen zur Verfügung
stehen. Diese delegierten Rechtsakte werden nach dem
Verfahren des Artikels 37 festgelegt. Artikel 37
Ausübung der Befugnisübertragung 7. Die der Kommission übertragene
Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen. 8. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 11, 29 und 36 wird der
Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Richtlinie
übertragen. 9. Die Befugnisübertragung gemäß
den Artikeln 8, 11, 29 und 36 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss
über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit
delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt. 10. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 11. Ein delegierter Rechtsakt, der
gemäß den Artikeln 8, 11, 29 und 36 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn
weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und
den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 38
Ausschuss 1. Die Kommission wird von dem
durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates[15]
eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von
Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt. Bei diesem Ausschuss
handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 39
Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
und veröffentlichen bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten] die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem [ein Jahr
nach dem Inkrafttreten] an. Wenn die Mitgliedstaaten solche Vorschriften
erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei
der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 40
Aufhebung 1. Die Richtlinie 96/98/EG
des Rates wird mit Wirkung vom [Datum der Anwendung] aufgehoben. 2. Die aufgrund nationaler
Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten erlassen haben, um der
Richtlinie 96/98/EG nachzukommen, am [Datum der Anwendung] geltenden
Anforderungen und Prüfnormen für Schiffsausrüstung finden bis um Inkrafttreten
der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 35 Absatz 2 weiterhin
Anwendung. 3. Bezugnahmen auf die
aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Artikel 41
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 42 Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I
Das Steuerrad-Kennzeichen Die Konformitätskennzeichen besteht aus
folgendem Symbol: Bei Verkleinerung oder Vergrößerung de
Steuerrads müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden
Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der Kennzeichen
sind etwa gleich hoch; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Geräten kann von dieser
Mindesthöhe abgewichen werden. ANHANG II
Konformitätsbewertungsverfahren I. Modul
B: EG-Baumusterprüfung 1. Bei der EG-Baumusterprüfung
handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem
eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf von Schiffsausrüstung untersucht
und prüft und bescheinigt, dass er die Anforderungen der internationalen
Instrumente erfüllt. 2. Eine EG-Baumusterprüfung kann
auf jede der folgenden Arten durchgeführt werden: –
Prüfung eines für die geplante Produktion
repräsentativen Musters des vollständigen Produkts (Baumuster); –
Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs der
Schiffsausrüstung anhand einer Prüfung der in Nummer 3 genannten technischen
Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung von für die geplante
Produktion repräsentativen Mustern eines oder mehrerer wichtiger Teile des
Produkts (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster); 3. Der Antrag auf
EG- Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten
Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss Folgendes enthalten: –
eine beglaubigte Kopie der Patentschrift, der
Lizenz oder eines sonstigen Dokuments, auf dessen Grundlage der Antragsteller
das Recht in Anspruch nimmt, die Schiffsausrüstung herzustellen, zu verwenden,
zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten bzw. ihre Marke zu verwenden; dieses
Dokument hat die notifizierte Stelle ungeachtet der Nummer 16 des
Anhangs III zur Verfügung der zuständigen Gerichte zu halten; –
Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der
Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift; –
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag
bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist; –
die technischen Unterlagen. Diese müssen eine
Bewertung der Übereinstimmung der Schiffsausrüstung mit den einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 4 genannten internationalen Instrumente
ermöglichen und eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken enthalten.
In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen
und Entwurf, Herstellung und Funktionsweise der Schiffsausrüstung zu
beschreiben, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen
Unterlagen müssen gegebenenfalls zumindest folgende Elemente enthalten: –
eine allgemeine Beschreibung der Schiffsausrüstung; –
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von
Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw., (a)
die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum
Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der
Schiffsausrüstung erforderlich sind, (b)
eine Liste der Anforderungen und Prüfnormen, die
entsprechend dieser Richtlinie für die jeweilige Schiffsausrüstung gelten,
sowie eine Beschreibung der Lösungen, mit denen die genannten Anforderungen
erfüllt wurden, (c)
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen,
Prüfungen usw. sowie (d)
Prüfberichte; –
für die betreffende Produktion repräsentative
Muster. Die notifizierte Stelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies
zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist; –
die zusätzlichen Nachweise der Eignung des
technischen Entwurfs, in denen alle verwendeten Unterlagen angeführt sein
müssen. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse
von Untersuchungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von
einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung
durchgeführt wurden. 4. Die notifizierte Stelle hat folgende
Aufgaben: In Bezug auf die Schiffsausrüstung: 4.1. Prüfung der technischen Unterlagen
und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf der Schiffsausrüstung
angemessen ist; in Bezug auf die Muster: 4.2. Prüfung, ob das/die Muster in
Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde/n, und
Feststellung, welche Teile nach den anzuwendenden Vorschriften der
einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen
entworfen wurden und welche Teile unter Missachtung der einschlägigen
Vorschriften dieser Normen entworfen wurden; 4.3. Durchführung der geeigneten Prüfungen
und Erprobungen im Einklang mit dieser Richtlinie, 4.4. Vereinbarung des Ortes, an dem die
Prüfungen und Erprobungen durchgeführt werden, mit dem Hersteller. 5. Die notifizierte Stelle erstellt
einen Prüfbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Maßnahmen und die
dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber den
notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt
dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers. 6. Entspricht das Baumuster den für die
betreffende Schiffsausrüstung geltenden Anforderungen der jeweiligen
internationalen Instrumente, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine
EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält den Namen und
die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen
für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen
Baumusters erforderlichen Angaben. Der Bescheinigung können ein oder mehrere
Anhänge beigefügt werden. Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle
zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der
hergestellten Produkte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und
gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren
Anforderungen der internationalen Instrumente, verweigert die notifizierte
Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den
Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet. 7. Die notifizierte Stelle hält sich
über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem
Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr
den anwendbaren Anforderungen der internationalen Instrumente entspricht,
entscheidet sie, ob diese Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist
dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis. Der Hersteller unterrichtet die notifizierte
Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung
vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die
Übereinstimmung der Schiffsausrüstung mit den Anforderungen der internationalen
Instrumente oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung
beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung
in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung. 8. Jede notifizierte Stelle
unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die
EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie
ausgestellt oder widerrufen hat, und übermittelt ihnen in regelmäßigen
Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen und/oder
Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art
eingeschränkt hat. Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen
notifizierten Stellen über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige
Ergänzungen dazu, die sie verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder auf andere
Weise eingeschränkt hat, und informiert sie, wenn sie dazu aufgefordert wird, über
alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu. Der Kommission, den Mitgliedstaaten und den
anderen notifizierten Stellen kann auf Verlangen eine Kopie der
EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen zur Verfügung gestellt
werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können auf Verlangen eine Kopie
der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle
vorgenommenen Prüfungen erhalten. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar
der EG-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des
technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen
so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet. 9. Der Hersteller hält nach Herstellung
des letzten Produkts zehn Jahre lang ein Exemplar der
EG-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und ihrer Ergänzungen
einschließlich der technischen Unterlagen zur Verfügung der nationalen
Behörden. 10. Der Bevollmächtigte des Herstellers
kann den in Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die in den
Nummern 7 und 9 genannten Verpflichtungen erfüllen, sofern sie im Auftrag
festgelegt sind. II. Modul D: Konformität mit dem Baumuster auf
der Grundlage einer Qualitätssicherung des Produktionsprozesses 1. Die Konformität mit der Bauart auf
der Grundlage einer Qualitätssicherung des Produktionsprozesses ist der Teil
eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den
Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf
eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende Schiffsausrüstung der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und den für sie
geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente genügt. 2. Herstellung Der Hersteller verfügt über ein zugelassenes
Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der
betreffenden Produkte gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß
Nummer 4. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1. Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle
seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffende
Schiffsausrüstung. Der Antrag enthält –
eine beglaubigte Kopie der Patentschrift, der
Lizenz oder eines sonstigen Dokuments, auf dessen Grundlage der Antragsteller
das Recht in Anspruch nimmt, die Schiffsausrüstung herzustellen, zu verwenden,
zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten bzw. ihre Marke zu verwenden; dieses
Dokument hat die notifizierte Stelle ungeachtet der Nummer 16 des
Anhangs III zur Verfügung der zuständigen Gerichte zu halten, –
Name und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der
Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift, –
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag
bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht wurde, –
alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene
Schiffsausrüstungskategorie, –
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, –
die technischen Unterlagen zu dem zugelassenen
Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung. 3.2. Das Qualitätssicherungssystem
gewährleistet die Übereinstimmung der Produkte mit dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den für sie
geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente,
Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form
schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen.
Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem stellen sicher, dass
die Qualitätssicherungsprogramme, ‑pläne, -handbücher und -berichte einheitlich
ausgelegt werden. Sie enthalten insbesondere eine angemessene
Beschreibung folgender Punkte: –
Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau,
Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die
Produktqualität, –
entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und
Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen, –
Prüfungen und Erprobungen, die vor, während und
nach der Fertigung durchgeführt werden, sowie deren Häufigkeit, –
die qualitätsrelevanten Aufzeichnungen wie
Prüfberichte und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation
der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. und –
Mittel, mit denen die Verwirklichung der
geforderten Produktqualität und die wirksame Funktionsweise des
Qualitätssicherungssystems überwacht werden. 3.3. Die notifizierte Stelle bewertet
das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2
genannten Anforderungen erfüllt. Dem Auditteam, das Erfahrung mit
Qualitätsmanagementsystemen haben muss, muss mindestens ein Mitglied angehören,
das über Bewertungserfahrung in dem einschlägigen Bereich der
Schiffsausrüstung und der Schiffsausrüstungstechnologie sowie über die Kenntnis
der anwendbaren Anforderungen der internationalen Instrumente verfügt. Das
Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten
des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 fünfter
Gedankenstrich genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass
der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen der
internationalen Instrumente zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen
durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen
gewährleistet ist. Die Entscheidung wird dem Hersteller
mitgeteilt. Die Mitteilung enthält das Ergebnis des Audits und die Entscheidung
mit ihrer Begründung. 3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die
mit dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form verbundenen
Verpflichtungen zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System jederzeit
angemessen und effizient ist. 3.5. Der Hersteller unterrichtet die
notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über
alle geplanten Änderungen dieses Systems. Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten
Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die
in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung
erforderlich ist. Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung
bekannt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung
mit ihrer Begründung. 4. Überwachung unter der Verantwortung
der notifizierten Stelle 4.1. Die Überwachung soll gewährleisten,
dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen
Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 4.2. Der Hersteller gewährt der
notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-‑, Prüf-,
Erprobungs- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung, insbesondere: –
die Unterlagen über das
Qualitätssicherungssystem; –
die qualitätsrelevanten Aufzeichnungen wie
Prüfberichte und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation
der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 4.3. Die notifizierte Stelle führt
regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das
Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übermittelt ihm
einen Bericht über das Audit. 4.4. Darüber hinaus kann die notifizierte
Stelle beim Hersteller unangemeldet Besichtigungen durchführen. Während dieser
Inspektionen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Produktprüfungen
durchführen oder durchführen lassen, um sich zu vergewissern, dass das
Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß funktioniert. Die notifizierte
Stelle übermittelt dem Hersteller einen Bericht über die
Inspektion und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht. 5. Konformitätskennzeichnung
und Konformitätserklärung 5.1. Der Hersteller bringt an jedem
einzelnen Produkt, das mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Baumuster übereinstimmt und die einschlägigen Anforderungen der
internationalen Instrumente erfüllt, das Steuerrad-Kennzeichen nach
Artikel 9 und – unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten
notifizierten Stelle – deren Kennnummer an. 5.2. Der Hersteller stellt für jedes
Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie nach
Herstellung des letzten Produkts zehn Jahre lang zur Verfügung der nationalen
Behörden. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches
Schiffsausrüstungsmodell sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den
zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 6. Der Hersteller hält mindestens zehn
Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen zur
Verfügung der einzelstaatlichen Behörden: –
die Unterlagen nach Nummer 3.1, –
die Änderung nach Nummer 3.5 in ihrer genehmigten
Form, –
die Entscheidungen und Berichte der
notifizierten Stelle nach den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4. 7. Jede notifizierte Stelle
unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von
Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder widerrufen hat, und
übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung
aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert,
ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat. Jede notifizierte Stelle unterrichtet
die anderen notifizierten Stellen über die Zulassungen
von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt,
widerrufen oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Aufforderung über die
Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat. 8. Bevollmächtigter Die in den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6
genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in
seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im
Auftrag festgelegt sind. III. Modul
E: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung
des Produkts 1. Die Gewährleistung der Konformität
mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung des Produkts ist
der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in
den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet
und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende Schiffsausrüstung
dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und
den für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente genügt. 2. Herstellung Der Hersteller betreibt ein zugelassenes
Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung der betreffenden
Produkte gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß
Nummer 4. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1. Der Hersteller beantragt bei einer
notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines
Qualitätssicherungssystems für die betreffende Schiffsausrüstung. Der Antrag enthält –
eine beglaubigte Kopie der Patentschrift, der
Lizenz oder eines sonstigen Dokuments, auf dessen Grundlage der Antragsteller
das Recht in Anspruch nimmt, die Schiffsausrüstung herzustellen, zu verwenden,
zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten bzw. ihre Marke zu verwenden; dieses
Dokument hat die notifizierte Stelle ungeachtet der Nummer 16 des Anhangs III
zur Verfügung der zuständigen Gerichte zu halten, –
Name und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der
Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift, –
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag
bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht wurde, –
alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene
Schiffsausrüstungskategorie, –
die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem und –
die technischen Unterlagen über das zugelassene
Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung. 3.2. Das Qualitätssicherungssystem
gewährleistet die Übereinstimmung der Produkte mit dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den für sie
geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente,
Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form
schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen.
Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem stellen sicher, dass
die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich
ausgelegt werden. Sie enthalten insbesondere eine angemessene
Beschreibung folgender Punkte: –
Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau,
Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die
Produktqualität; –
nach der Herstellung durchgeführte Prüfungen und
Erprobungen; –
die qualitätsrelevanten Aufzeichnungen wie
Prüfberichte und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation
der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; –
Mittel, mit denen die wirksame Funktionsweise des
Qualitätssicherungssystems überwacht wird. 3.3. Die notifizierte Stelle bewertet
das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2
genannten Anforderungen erfüllt. Dem Auditteam, das Erfahrung mit
Qualitätsmanagementsystemen haben muss, muss mindestens ein Mitglied angehören,
das über Bewertungserfahrung in dem einschlägigen Bereich der
Schiffsausrüstung und der Schiffsausrüstungstechnologie sowie über die Kenntnis
der anwendbaren Anforderungen der internationalen Instrumente verfügt. Das
Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten
des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 fünfter
Gedankenstrich genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass
der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen der
internationalen Instrumente zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen
durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen
gewährleistet ist. Die Entscheidung wird dem Hersteller
mitgeteilt. Die Mitteilung enthält das Ergebnis des Audits und die Entscheidung
mit ihrer Begründung. 3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die
mit dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form verbundenen
Verpflichtungen zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System jederzeit
angemessen und effizient ist. 3.5. Der Hersteller unterrichtet die
notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über
alle geplanten Änderungen dieses Systems. Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten
Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die
in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung
erforderlich ist. Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung
bekannt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung
mit ihrer Begründung. 4. Überwachung unter der Verantwortung
der notifizierten Stelle 4.1. Die Überwachung soll gewährleisten,
dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen
Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 4.2. Der Hersteller gewährt der
notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-‑, Prüf-,
Erprobungs- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung, insbesondere: –
die Unterlagen über das
Qualitätssicherungssystem; –
die qualitätsrelevanten Aufzeichnungen wie
Prüfberichte und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation
der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 4.3. Die notifizierte Stelle führt
regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das
Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übermittelt ihm
einen Bericht über das Audit. 4.4. Darüber hinaus kann die notifizierte
Stelle beim Hersteller unangemeldet Besichtigungen durchführen. Während dieser
Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls
Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich zu vergewissern,
dass das Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß funktioniert. Die notifizierte
Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die
Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht. 5. Konformitätskennzeichnung
und Konformitätserklärung 5.1. Der Hersteller bringt an jedem
einzelnen Produkt, das mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Baumuster übereinstimmt und die einschlägigen Anforderungen der
internationalen Instrumente erfüllt, die in Artikel 9 genannte
vorgeschriebene Konformitätskennzeichnung und – unter der Verantwortung der in
Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an. 5.2. Der Hersteller stellt für jedes
Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie nach
Herstellung des letzten Produkts zehn Jahre lang zur Verfügung der nationalen
Behörden. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches
Schiffsausrüstungsmodell sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den
zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 6. Der Hersteller hält mindestens zehn
Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen zur
Verfügung der einzelstaatlichen Behörden: –
die Unterlagen nach Nummer 3.1; –
die Änderung nach Nummer 3.5 in ihrer genehmigten
Form; –
die Entscheidungen und Berichte der
notifizierten Stelle nach den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4. 7. Jede notifizierte Stelle
unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von
Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder widerrufen hat, und
übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung
aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert,
ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat. Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen
notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie
verweigert, ausgesetzt oder widerrufen hat, und auf Verlangen über Zulassungen
von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat. 8. Bevollmächtigter Die in den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6
genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in
seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im
Auftrag festgelegt sind. IV. Modul
F : Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Produktprüfung 1. Bei der Gewährleistung der
Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Produktprüfung handelt es
sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller
die in den Nummern 2, 5.1 und 6 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie
gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden unter
die Bestimmungen von Nummer 3 fallenden Produkte dem in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und den für
sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente genügen. 2. Herstellung Der Hersteller trifft alle erforderlichen
Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die
Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen zugelassenen Baumuster und mit den für sie geltenden
Anforderungen der internationalen Instrumente gewährleisten. 3. Kontrolle Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle
führt die entsprechenden Prüfungen und Erprobungen durch, um die
Übereinstimmung der Produkte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen zugelassenen Baumuster und den entsprechenden Anforderungen der
internationalen Instrumente zu prüfen. Der Hersteller übermittelt der notifizierten Stelle
eine beglaubigte Kopie der Patentschrift, der Lizenz oder eines sonstigen
Dokuments, auf dessen Grundlage der Antragsteller das Recht in Anspruch nimmt,
die Schiffsausrüstung herzustellen, zu verwenden, zu verkaufen oder zum Verkauf
anzubieten bzw. ihre Marke zu verwenden; dieses Dokument hat die notifizierte
Stelle ungeachtet der Nummer 16 des Anhangs III zur Verfügung der
zuständigen Gerichte zu halten. Die Prüfungen und Erprobungen zur Kontrolle der
Konformität der Produkte mit den entsprechenden Anforderungen werden nach Wahl
des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Produkts
gemäß Nummer 4 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der
Produkte gemäß Nummer 5 durchgeführt. 4. Überprüfung der Konformität durch Prüfung
und Erprobung jedes einzelnen Produkts 4.1 Jedes Produkt ist entsprechend dieser
Richtlinie einzeln zu prüfen und zu erproben, um festzustellen, ob es mit dem
in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Baumuster
übereinstimmt und die einschlägigen Anforderungen der internationalen
Instrumente erfüllt. 4.2. Die notifizierte Stelle stellt auf
der Grundlage dieser Prüfungen und Erprobungen eine Konformitätsbescheinigung
aus und bringt an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennummer an oder lässt diese
unter ihrer Verantwortung anbringen. Der Hersteller hält die
Konformitätsbescheinigungen nach Herstellung des letzten Produkts zehn Jahre
lang zur Verfügung der nationalen Behörden zur Einsichtnahme. 5. Überprüfung der Konformität mit
statistischen Mitteln 5.1. Der Hersteller trifft alle
erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die
Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleisten und legt seine Produkte
in einheitlichen Losen zur Überprüfung vor. 5.2. Jedem Los wird eine beliebige
Stichprobe entnommen. Alle Produkte einer Stichprobe werden im Einklang mit
dieser Richtlinie einzeln geprüft und erprobt, um ihre Übereinstimmung mit den
anzuwendenden Anforderungen der internationalen Instrumente sicherzustellen und
um zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abgelehnt wird. 5.3. Wird ein Los angenommen, so gelten
alle Produkte des Loses als zugelassen, mit Ausnahme der Produkte, für die das
Prüfergebnis bei der Stichprobe negativ war. Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage
dieser Prüfungen und Erprobungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt
an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer
Verantwortung anbringen. Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen
nach Herstellung des letzten Produkts zehn Jahre lang zur Verfügung der
nationalen Behörden. 5.4. Wird ein Los abgelehnt, so ergreift
die notifizierte Stelle oder die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um zu
verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von
Losen kann die notifizierte Stelle die statistische Kontrolle aussetzen und
geeignete Maßnahmen treffen. 6. Konformitätskennzeichnung
und Konformitätserklärung 6.1. Der Hersteller bringt an jedem
einzelnen Produkt, das mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen zugelassenen Baumuster übereinstimmt und die anzuwendenden
Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt, die in Artikel 9
genannte vorgeschriebene Konformitätskennzeichnung und – unter der
Verantwortung der in Nummer 3 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer
an. 6.2. Der Hersteller stellt für jedes
Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie nach
Herstellung des letzten Produkts zehn Jahre lang zur Verfügung der nationalen
Behörden. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches
Schiffsausrüstungsmodell sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den
zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 7. Stimmt die notifizierte Stelle zu,
kann der Hersteller unter der Verantwortung dieser notifizierten Stelle die
Kennnummer der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses auf den
Produkten anbringen. 8. Bevollmächtigter Die Verpflichtungen des Herstellers können von
seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung
erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind. Ein Bevollmächtigter
kann die in den Nummern 2 und 5.1 festgelegten Verpflichtungen des
Herstellers nicht erfüllen. V. Modul
G: Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung 1. Bei der Gewährleistung der
Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung handelt es sich um das
Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den
Nummern 2, 3 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet
und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das betreffende unter die
Bestimmungen der Nummer 4 fallende Produkt den für es geltenden
Anforderungen der internationalen Instrumente genügt. 2. Technische Unterlagen Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen
und stellt sie der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle zur
Verfügung. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung
des Produkts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine
geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen
sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung
und die Funktionsweise des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung
von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls
zumindest Folgendes: –
eine beglaubigte Kopie der Patentschrift, der
Lizenz oder eines sonstigen Dokuments, auf dessen Grundlage der Antragsteller
das Recht in Anspruch nimmt, die Schiffsausrüstung herzustellen, zu verwenden,
zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten bzw. ihre Marke zu verwenden; dieses
Dokument hat die notifizierte Stelle ungeachtet der Nummer 16 des
Anhangs III zur Verfügung der zuständigen Gerichte zu halten, –
eine allgemeine Beschreibung des Produkts, –
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von
Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw., –
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum
Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts
erforderlich sind, –
eine Liste der Anforderungen und Prüfnormen, die
entsprechend dieser Richtlinie für die betreffende Schiffsausrüstung gelten,
sowie eine Beschreibung der Lösungen, mit denen die genannten Anforderungen
erfüllt wurden, –
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und
Prüfungen und –
die Prüfberichte. Der Hersteller muss die technischen Unterlagen
nach Herstellung des letzten Produkts zehn Jahre lang zur Verfügung der
zuständigen nationalen Behörden halten. 3. Herstellung Der Hersteller ergreift alle erforderlichen
Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die
Übereinstimmung des hergestellten Produkts mit den anwendbaren Anforderungen
der internationalen Instrumente gewährleisten. 4. Kontrolle Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle
führt im Einklang mit dieser Richtlinie die entsprechenden Prüfungen und
Erprobungen durch, um die Übereinstimmung des Produkts mit den anzuwendenden
Anforderungen der internationalen Instrumente zu überprüfen. Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage
dieser Prüfungen und Erprobungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt
an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer
Verantwortung anbringen. Der Hersteller hält die
Konformitätsbescheinigungen nach Herstellung des letzten Produkts zehn Jahre
lang zur Verfügung der nationalen Behörden. 5. Konformitätskennzeichnung
und Konformitätserklärung 5.1. Der Hersteller bringt an jedem
Produkt, das die anzuwendenden Anforderungen der internationalen Instrumente
erfüllt, die vorgeschriebene Konformitätskennzeichnung nach Artikel 9 und
– unter der Verantwortung der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle –
deren Kennnummer an. 5.2. Der Hersteller stellt für jedes
Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie nach
Herstellung des letzten Produkts zehn Jahre lang zur Verfügung der nationalen
Behörden. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt
sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den
zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 6. Bevollmächtigter Die in den Nummern 2 und 5 genannten
Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem
Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag
festgelegt sind. ANHANG III
Von den notifizierten Stellen zu erfüllende Anforderungen 1. Eine
Konformitätsbewertungsstelle muss für die Zwecke der Notifizierung die
Anforderungen der Nummern 2 bis 11 erfüllen. 2. Eine
Konformitätsbewertungsstelle muss nach nationalem Recht gegründet und mit
Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. 3. Bei einer
Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten
handeln, der in keiner Verbindung zu der Einrichtung oder der Schiffsausrüstung
steht, die er bewertet. 4. Eine Stelle, die einem
Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Schiffsausrüstung
bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Verwendung
oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten
werden, kann als solche Stelle gelten, falls ihre Unabhängigkeit sowie das
Fehlen jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen sind. 5. Eine
Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die
Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen
nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer,
Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Schiffsausrüstung oder
Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung
von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die
Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, oder die
Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus. 6. Eine Konformitätsbewertungsstelle,
ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der
Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an
Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder
Wartung der betreffenden Schiffsausrüstung beteiligt sein, noch die an diesen
Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit
Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre
Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie
notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt besonders für
Beratungsdienste. 7. Die
Konformitätsbewertungsstellen müssen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer
Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder
Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen. 8. Die
Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter müssen die
Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der höchstmöglichen Professionalität und
der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich
durchführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art,
ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer
Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte, vor allem keiner Einflussnahme
durch Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser
Tätigkeiten haben. 9. Eine
Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle
Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe dieser Richtlinie
zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von
der Stelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt
werden. 10. Eine
Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren
und für jede Art und Kategorie von Schiffsausrüstung, für die sie notifiziert
wurde, verfügen können über: (a)
die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und
ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung
anfallenden Aufgaben zu erfüllen, (b)
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die
Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die
Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie muss über angemessene
Strategien und Verfahren verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als
notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird, (c)
die erforderlichen Verfahren zur Durchführung der
Tätigkeiten, bei denen die Größe eines Unternehmens, der Sektor, in dem es
tätig ist, seine Struktur, der Grad an Komplexität der jeweiligen
Schiffsausrüstungstechnik und der Umstand, dass es sich bei dem
Produktionsprozess um Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, gebührend
berücksichtigt werden. 11. Eine
Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur
angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen
können, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu
allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen. 12. Die Mitarbeiter, die für die
Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, verfügen
über: (a)
eine solide Fach- und Berufsausbildung, die
alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung umfasst, für die die
Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde, (b)
eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die
mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende
Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen, (c)
angemessene Kenntnis und angemessenes Verständnis
der Anforderungen, der anzuwendenden harmonisierten Normen und der relevanten
Bestimmungen der EU-Harmonisierungsvorschriften und ihrer
Durchführungsvorschriften, (d)
die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen,
Protokollen und Berichten als Nachweis für die Durchführung von Bewertungen. 13. Die Unparteilichkeit der
Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und ihres
Bewertungspersonals muss garantiert sein. 14. Die Vergütung für die oberste
Leitungsebene und das bewertende Personal der Konformitätsbewertungsstelle darf
sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder
deren Ergebnissen richten. 15. Die
Konformitätsbewertungsstellen müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen,
sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom
Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die
Konformitätsbewertung verantwortlich ist. 16. Informationen, welche die
Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer
Aufgaben nach dieser Richtlinie oder einer der einschlägigen nationalen
Umsetzungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht,
außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre
Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte sind zu schützen. 17. Die Konformitätsbewertungsstellen
wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der
Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der relevanten
EU-Harmonisierungsvorschriften geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal
darüber informiert wird, und legen die von dieser Gruppe erarbeiteten
Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Richtschnur zugrunde. 18. Die
Konformitätsbewertungsstellen erfüllen die Anforderungen der Norm EN4011
(ISO-Leitfaden 65). 19. Die
Konformitätsbewertungsstellen stellen sicher, dass die für die
Konformitätsbewertung eingesetzten Prüflabors den Anforderungen der Norm
EN17025 entsprechen. ANHANG IV
Notifizierungsverfahren 1. Anträge auf Notifizierung 1.1. Eine Konformitätsbewertungsstelle
beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des
Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist. 1.2. Diesem Antrag legt sie eine
Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des
Konformitätsbewertungsmoduls oder der Konformitätsbewertungsmodule und der
Schiffsausrüstung bei, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn
vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen
Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die
Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Anhangs III dieser
Richtlinie erfüllt. 1.3. Kann die
Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie
der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich
sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die
Anforderungen des Anhangs III erfüllt. 2. Notifizierungsverfahren 2.1. Die notifizierenden Behörden
dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen
des Anhangs III erfüllen. 2.2. Sie unterrichten die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen
Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet
wird. 2.3. Eine Notifizierung enthält
vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungs-tätigkeiten, den
Konformitätsbewertungsmodulen und der Schiffsausrüstung sowie die relevante
Bescheinigung der Kompetenz. 2.4. Beruht eine Notifizierung
nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Abschnitt 1, legt die
notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten
Unterlagen vor, durch die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle sowie
Vorkehrungen bestätigt werden, die sicherstellen, dass die Stelle regelmäßig
überwacht wird und jederzeit den Anforderungen des Anhangs III genügt. 2.5. Die betreffende Stelle darf
die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die
Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach
einer Notifizierung mit Akkreditierungsurkunde oder innerhalb von zwei Monaten
nach einer Notifizierung ohne Akkreditierung Einwände erhoben haben. 2.6. Nur solche Stellen gelten für
die Zwecke dieser Richtlinie als notifizierte Stellen. 2.7. Jede später eintretende
relevante Änderung der Notifizierung ist den übrigen Mitgliedstaaten und der
Kommission mitzuteilen. 3. Kennnummern und Verzeichnis
notifizierter Stellen 3.1. Die Kommission weist einer
notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. 3.2. Auch wenn eine notifizierte
Stelle im Rahmen mehrerer EU-Rechtsvorschriften notifiziert ist, erhält sie nur
eine einzige Kennnummer. 3.3. Die Kommission veröffentlicht
das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen
zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. 3.4. Sie trägt dafür Sorge, dass
dieses Verzeichnis auf dem neusten Stand gehalten wird. ANHANG V
Von den notifizierenden Behörden zu erfüllende Anforderungen 1. Eine notifizierende Behörde
wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den
Konformitätsbewertungsstellen kommt. 2. Eine notifizierende Behörde
gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung
ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind. 3. Eine notifizierende Behörde
wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer
Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht
mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben. 4. Eine notifizierende Behörde
darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch
Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten
oder erbringen. 5. Eine notifizierende Behörde
stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher. 6. Einer notifizierenden Behörde
stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie
ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. [1] Siehe KOM(1995) 269 endg. [2] ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25. [3] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. [4] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82. [5] Es ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Agentur
für die Sicherheit des Seeverkehrs, wie in Erwägungsgrund 17 erwähnt, die
Kommission bei der Durchführung der Richtlinie und bei der Erfüllung der ihr
übertragenen Aufgaben unterstützt. [6] ABl. C , , S. . [7] ABl. C , , S. . [8] ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25. [9] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82. [10] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [11] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. [12] ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. [13] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. [14] ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57. [15] ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.