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Document 52011XX1129(01)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 25. Mai 2010 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/39.092 (1) — Badezimmerausstattungen — Berichterstatter: Frankreich

ABl. C 348 vom 29.11.2011, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 348/7


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 25. Mai 2010 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/39.092 (1) — Badezimmerausstattungen

Berichterstatter: Frankreich

2011/C 348/06

1.

Der Beratende Ausschuss ist mit der Bewertung der Europäischen Kommission einverstanden, dass die Tatsachen eine Vereinbarung bzw. aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 101 AEU-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen darstellen.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt den Ausführungen der Europäischen Kommission in Bezug auf die vom Kartell betroffenen Produkte zu.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt den Ausführungen der Europäischen Kommission in Bezug auf den vom Kartell betroffenen räumlichen Markt zu.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Einschätzung der Kommission, dass die Vereinbarung bzw. aufeinander abgestimmte Verhaltensweise in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten beträchtliche Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten nach sich ziehen konnte.

5a.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Europäischen Kommission darin zu, dass das Kartell eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung darstellt.

5b.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Auffassung der Kommission in Bezug auf die Haftung der einzelnen Unternehmen angesichts der unterschiedlichen räumlichen Ausprägung der einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung zu.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf die Dauer der Zuwiderhandlung zu.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Adressaten dieses Beschlusses, insbesondere in Bezug auf die Haftungszuordnung an die Muttergesellschaften der betreffenden Konzerne.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass keine erschwerenden Umstände vorliegen.

9.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass keine mildernden Umstände vorliegen.

10.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Bewertung der Anträge im Rahmen der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen durch die Kommission überein.

11.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses empfehlen die Veröffentlichung der Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


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