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Document 52011XC1119(01)
Summary of Commission Decision of 30 June 2010 relating to a proceeding under Article 101 of the Treaty on the Functioning of the European Union and Article 53 of the EEA Agreement against the undertakings ArcelorMittal, Emesa/Galycas/ArcelorMittal (España), GlobalSteelWire/Tycsa, Proderac, Companhia Previdente/Socitrel, Fapricela, Nedri/HIT Groep, WDI/Pampus, DWK/Saarstahl, voestalpine Austria Draht, Rautaruukki/Ovako, Italcables/Antonini, Redaelli, CB Trafilati Acciai, I.T.A.S., Ori Martin/Siderurgica Latina Martin, Emme Holding (Case COMP/38.344 — Prestressing Steel) (notified under document C(2010) 4387 (final) as amended by Commission Decision of 30 September 2010 notified under document C(2010) 6676 (final) and Commission Decision of 4 April 2011 notified under document C(2011) 2269 (final)) Text with EEA relevance
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen die Unternehmen ArcelorMittal, Emesa/Galycas/ArcelorMittal (España), GlobalSteelWire/Tycsa, Proderac, Companhia Previdente/Socitrel, Fapricela, Nedri/HIT Groep, WDI/Pampus, DWK/Saarstahl, voestalpine Austria Draht, Rautaruukki/Ovako, Italcables/Antonini, Redaelli, CB Trafilati Acciai, I.T.A.S., Ori Martin/Siderurgica Latina Martin, Emme Holding (Sache COMP/38.344 — Spannstahl) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4387 endg., geändert durch den Beschluss der Kommission vom 30. September 2010 , bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6676 endg., und den Beschluss der Kommission vom 4. April 2011 , bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2269 endg.) Text von Bedeutung für den EWR
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen die Unternehmen ArcelorMittal, Emesa/Galycas/ArcelorMittal (España), GlobalSteelWire/Tycsa, Proderac, Companhia Previdente/Socitrel, Fapricela, Nedri/HIT Groep, WDI/Pampus, DWK/Saarstahl, voestalpine Austria Draht, Rautaruukki/Ovako, Italcables/Antonini, Redaelli, CB Trafilati Acciai, I.T.A.S., Ori Martin/Siderurgica Latina Martin, Emme Holding (Sache COMP/38.344 — Spannstahl) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4387 endg., geändert durch den Beschluss der Kommission vom 30. September 2010 , bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6676 endg., und den Beschluss der Kommission vom 4. April 2011 , bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2269 endg.) Text von Bedeutung für den EWR
OJ C 339, 19.11.2011, p. 7–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/7 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 30. Juni 2010
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen die Unternehmen ArcelorMittal, Emesa/Galycas/ArcelorMittal (España), GlobalSteelWire/Tycsa, Proderac, Companhia Previdente/Socitrel, Fapricela, Nedri/HIT Groep, WDI/Pampus, DWK/Saarstahl, voestalpine Austria Draht, Rautaruukki/Ovako, Italcables/Antonini, Redaelli, CB Trafilati Acciai, I.T.A.S., Ori Martin/Siderurgica Latina Martin, Emme Holding
(Sache COMP/38.344 — Spannstahl)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4387 endg., geändert durch den Beschluss der Kommission vom 30. September 2010, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6676 endg., und den Beschluss der Kommission vom 4. April 2011, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2269 endg.)
(Nur der niederländische, englische, deutsche, italienische, portugiesische und spanische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 339/06
Am 30. Juni 2010 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), der durch die Beschlüsse der Kommission vom 30. September 2010 und 4. April 2011 geändert wurde. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, einschließlich der jeweils verhängten Geldbuße. Dabei trägt sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.
1. EINLEITUNG
(1) |
Dieser Beschluss ist an 36 juristische Personen gerichtet, die 17 Spannstahlunternehmen angehören und die sich an einer einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen beteiligt haben. Sie waren Teil eines Kartells für Spannstahl (ausgenommen Speziallitzen und Schrägseile) und beteiligten sich an Preisfestsetzungen, Quotenvereinbarungen, Kundenzuteilungen und dem Austausch kommerziell empfindlicher Informationen. Das Kartell bestand von Januar 1984 bis September 2002 und betraf alle Länder, die damals die EU-15 bildeten (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Griechenlands). Außerdem betraf das Kartell Norwegen. Das Kartell endete 2002, als DWK/Saarstahl unter Inanspruchnahme der 2002 eingeführten Kronzeugenregelung (2) die Kommission von seiner Existenz unterrichtete. |
2. BESCHREIBUNG DES KARTELLFALLS
2.1 Verfahren
(2) |
Das Verfahren wurde auf der Grundlage eines Antrags auf Erlass der Geldbuße eingeleitet, den die DWK Drahtwerk Köln GmbH („DWK“) am 18. Juni 2002 gestellt hatte. |
(3) |
Im Anschluss an die der Kommission vorgelegten Informationen fanden am 19. und 20. September 2002 Nachprüfungen in den Räumen von 14 Unternehmen in sechs Ländern statt. |
(4) |
Anschließend erhielt die Kommission zwischen dem 21. September 2002 und dem 28. Juni 2007 von sechs Unternehmen Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung. Außerdem übermittelten vier weitere Unternehmen als Antwort auf entsprechende Auskunftsverlangen Informationen, die sie selbst belasteten. |
(5) |
Im Anschluss an die Untersuchung des Falls gingen allen an den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beteiligten Unternehmen mehrere Auskunftsverlangen zu. Am 7. und 8. Juni 2006 fand eine zusätzliche Nachprüfung in den Räumen von Herrn (…), dem externen Berater des (italienischen Zweigs des) Kartells, statt. |
(6) |
Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde am 30. September 2008 angenommen; die mündliche Anhörung fand am 11. und 12. Februar 2009 statt. |
(7) |
Die Kommission erließ am 30. Juni 2010 einen Beschluss, der durch einen Beschluss vom 30. September 2010, in dem Fehler bei der Berechnung der Geldbuße korrigiert wurden, geändert wurde. |
(8) |
Am 4. April 2011 erließ die Kommission einen weiteren Änderungsbeschluss, in dem sie in Wahrnehmung ihres Ermessensspielraums die Geldbußen herabsetzte, für die vier am Kartell beteiligte Unternehmen gesamtschuldnerisch haftbar waren, weil sich diese Geldbußen auf Zeiträume bezogen, in denen sich die betreffenden Unternehmen ohne ihre derzeitigen Muttergesellschaften am Kartell beteiligt hatten. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass die Höhe der Geldbußen im Verhältnis zu Größe und Umsatz der betreffenden Unternehmen nicht zu hoch waren. Die Kommission senkte die Geldbußen auf 10 % der Umsätze dieser Unternehmen. |
2.2 Kurzdarstellung der Zuwiderhandlung
(9) |
Bei diesem Fall handelt es sich um einen Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und ab dem 1. Januar 1994 ebenfalls um einen Verstoß gegen Artikel 53 EWR-Abkommen; die Zuwiderwiderhandlung betrifft Spannstahl (ausgenommen Speziallitzen und Schrägseile). Als Spannstahl werden Spannstahldrähte und Litzen aus Bewehrungswalzdraht bezeichnet, die z. B. zum Vorspannen von Beton für Bodenplatten, Balkone oder Brücken sowie im Tief- und Brückenbau verwendet werden. |
(10) |
Die in Rede stehenden Anbieter beteiligten sich im Rahmen eines Kartells für Spannstahl an Preisfestsetzungen, Quotenvereinbarungen, Kundenzuteilungen und dem Austausch kommerziell empfindlicher Informationen; das Kartell bestand über 18 Jahre von mindestens 1. Januar 1984 bis 19. September 2002. Darüber hinaus verfolgten die Kartellunternehmen die Einhaltung der Preis-, Marktaufteilungs- und Quotenabsprachen mittels eines Systems von nationalen Koordinatoren und bilateralen Kontakten. Einige Anbieter waren zudem an einer getrennten Kundenzuteilung an einen großen nordeuropäischen Abnehmer beteiligt. Aufgrund der Art der Zuwiderhandlung handelt es sich in diesem Fall um einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 101 AEUV. |
(11) |
Das Kartell beinhaltete eine europaweite Vereinbarung, die zunächst, weil die ersten Kartelltreffen in Zürich (Schweiz) stattfanden, als „Züricher Club“ bezeichnet und dann später in „Club Europe“ umbenannt wurde. Daneben gab es noch zwei regionale Vereinbarungen in Italien („Club Italia“) und Spanien/Portugal („Club España“). Die verschiedenen Vereinbarungen des Kartells bilden eine einzige komplexe und fortdauernde Zuwiderhandlung, da sie aufgrund von Überschneidungen in Bezug auf Gebiet, Mitgliedschaft und zeitliche Abfolge miteinander in Zusammenhang standen. Darüber hinaus verfolgten sie dasselbe Ziel und verwendeten identische Mechanismen. Das Ziel des Kartells bestand darin, die Marktanteile der am Kartell beteiligten Anbieter zu stabilisieren, um dadurch wiederum die Preise zu stabilisieren und Preiserhöhungen zu ermöglichen. Dies erfolgte mittels Festsetzung von Quoten und Preisen und/oder Kundenzuteilungen. Die Einhaltung der Vereinbarungen wurde überwacht; außerdem wurden Ausgleichsmaßnahmen eingeführt. Des Weiteren wussten die an den verschiedenen Vereinbarungen beteiligten Kartellunternehmen um die Bemühungen der anderen Mitglieder, ihre jeweiligen Marktanteile/Preise zu stabilisieren; außerdem wurde versucht, die Preise im Bestreben um ein gewisses Gleichgewicht gemeinsam festzusetzen. |
(12) |
In der Regel trafen sich die Unternehmen am Rande offizieller Branchenverbandsveranstaltungen in Hotels in ganz Europa. Der Kommission liegen Beweise für mehr als 550 Kartelltreffen vor. |
2.3 Adressaten und Dauer
(13) |
Die folgenden Adressaten des Beschlusses nahmen an der Zuwiderhandlung zumindest in den folgenden Zeiträumen teil:
|
2.4 Abhilfemaßnahmen
2.4.1 Grundbetrag der Geldbußen
(14) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen hat die Kommission den Umsatz der Kartellunternehmen auf dem betroffenem Markt im letzten Jahr vor dem Ende des Kartells, d.h. 2001 (nur bei DWK wurde das Jahr 2000 zugrunde gelegt), den schwerwiegenden Charakter der Zuwiderhandlung, die räumliche Ausdehnung des Kartells und seine lange Dauer berücksichtigt. |
2.4.2 Anpassungen des Grundbetrags
2.4.2.1
(15) |
Die Geldbußen gegen ArcelorMittal Fontaine und ArcelorMittal Wire France wurden erhöht, weil bereits zuvor wegen Kartellvergehen im Stahlsektor Geldbußen gegen sie verhängt worden waren. Gegen Saarstahl war bereits wegen seiner Teilnahme am Stahlträger-Kartell eine Geldbuße verhängt worden. dem Unternehmen wurde jedoch die Geldbuße in dieser Sache vollständig erlassen, weil es unter Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung aus dem Jahre 2002 als erstes Unternehmen Informationen über das Kartell beigebracht hatte. |
(16) |
Die Geldbußen gegen Proderac und die Emme Holding wurden wegen der weniger intensiven Beteiligung am Kartellvergehen um 5 % gesenkt. Die Geldbuße gegen ArcelorMittal España wurde wegen kooperativen Verhaltens außerhalb der Kronzeugenregelung um 15 % ermäßigt. |
2.4.2.2
(17) |
Die Geldbuße gegen einige Unternehmen hätte im Jahr 2009 über der Schwelle von 10 % ihres Umsatzes gelegen und wurde deswegen auf diesen Wert reduziert. |
2.4.3 Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002
(18) |
Aufgrund der Zusammenarbeit gewährte die Kommission Geldbußenermäßigungen nach der Kronzeugenregelung von 2002 an Italcables/Antonini (50 %), Nedri (25 %), Emesa und Galycas (5 %), ArcelorMittal und seine Tochtergesellschaften (20 %) und WDI/Pampus (5 %). Da Redaelli und SLM die Kooperationsanforderungen der Kronzeugenregelung nicht erfüllten, wurden ihre Geldbußen nicht ermäßigt. |
2.4.4 Zahlungsfähigkeit der Unternehmen
(19) |
Die Kommission gewährte in drei Fällen auf der Grundlage begründeter Anträge auf Berücksichtigung drohender Zahlungsunfähigkeit Ermäßigungen um 25 %, 50 % bzw. 75 %. Insgesamt 13 Unternehmen hatten auf der Grundlage der Geldbußen-Leitlinien von 2006 einen solchen Antrag bei der Kommission gestellt. |
3. BESCHLUSS
(20) |
Es wurden folgende Geldbußen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verhängt:
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(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Dies erfolgte noch im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen aus dem Jahr 2002 (ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3).