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Document 52011PC0313

BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

/* KOM/2011/0313 endg. - NLE 2011/0139 */

52011PC0313

/* KOM/2011/0313 endg. - NLE 2011/0139 */ BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko


BEGRÜNDUNG

Auf der Grundlage eines Mandats des Rates[1] hat die Europäische Kommission mit dem Königreich Marokko Verhandlungen zur Verlängerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko vom 22. Mai 2006 um ein Jahr geführt. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 25. Februar 2011 ein neues Protokoll zur Verlängerung des vorhergehenden Protokolls paraphiert. Es umfasst den Zeitraum vom 28. Februar 2011 bis 27. Februar 2012, nachdem das geltende Protokoll am 27. Februar 2011 abgelaufen war.

Dieses Verfahren wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls und für die Verordnung des Rates über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die EU-Mitgliedstaaten eingeleitet.

Zur Festlegung ihrer Verhandlungsposition hat sich die Kommission u. a. auf die Ergebnisse einer Ex-post-Bewertung externer Sachverständiger sowie eine gemeinsame Bewertung der wissenschaftlichen Daten zur Lage der Bestände gestützt.

Hauptziel des Protokolls ist es, die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Europäischen Union abhängig vom verfügbaren Überschuss sowie die finanzielle Gegenleistung für die eingeräumten Zugangsrechte und zur Unterstützung des Fischereisektors festzulegen.

Ziel ist die anhaltende Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, wodurch im Interesse beider Parteien ein partnerschaftlicher Rahmen für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den marokkanischen Fischereizonen geschaffen wird.

Das neue Protokoll ist geprägt durch den Wunsch beider Parteien, die Partnerschaft und die Zusammenarbeit im Fischereisektor mit allen verfügbaren Finanzinstrumenten zu stärken. Zu diesem Zweck wird an die Notwendigkeit erinnert, einen Rahmen zu schaffen, der der Entwicklung der Investitionstätigkeit in diesem Sektor und der Valorisierung der Produkte der nichtindustriellen Fischerei förderlich ist.

Die gesamte finanzielle Gegenleistung des Protokolls in Höhe von 36 100 000 EUR ergibt sich aus: a) einer Höchstzahl von 119 Fangerlaubnissen für EU-Fischereifahrzeuge in den Kategorien nichtindustrielle Fischerei, Grundfischerei und Thunfischfang sowie einer Fangmenge von maximal 60 000 Tonnen in der Kategorie industrielle pelagische Fischerei und b) einem Beitrag zur Entwicklung der Fischereipolitik des Königreichs Marokko in Höhe von 13 500 000 EUR. Diese Förderung steht mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik im Einklang.

Ebenso wie im Vorgängerprotokoll sind im neuen Protokoll insbesondere Fangmöglichkeiten in den folgenden sechs Kategorien vorgesehen:

- nichtindustrielle, pelagische Fischerei Nord: 20 Wadenfänger;

- nichtindustrielle Fischerei Nord: 30 Grundleinenfänger;

- nichtindustrielle Fischerei Süd: 20 Schiffe;

- Grundfischerei: 22 Schiffe;

- Thunfischfang: 27 Schiffe;

- industrielle pelagische Fischerei: 60 000 Tonnen Fänge.

Die Kommission schlägt dem Rat auf dieser Grundlage vor, das neue Protokoll mit Zustimmung des Parlaments mittels Beschluss zu genehmigen.

2011/0139 (NLE)

Vorschlag für

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Am 22. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko[4] erlassen.

2. Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem genannten Partnerschaftsabkommen ist am 27. Februar 2011 ausgelaufen.

3. Die Europäische Union hat mit dem Königreich Marokko ein neues Protokoll ausgehandelt, mit dem den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt werden, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit Marokkos unterliegen.

4. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 25. Februar 2011 das neue Protokoll paraphiert.

5. Auf der Grundlage des Beschlusses 2011/XXX des Rates[5] vom […] wurde dieses neue Protokoll unterzeichnet, und es wird seit dem 28. Februar 2011 vorläufig angewendet.

6. Das Protokoll sollte abgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko wird im Namen der Europäischen Union genehmigt[6].

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Personen, die befugt sind, die Notifizierung nach Artikel 13 des Protokolls im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zu der vertraglichen Bindung durch das Protokoll Ausdruck zu verleihen[7].

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

PROTOKOLL

zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

7. Mit Wirkung vom 28. Februar 2011 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von einem Jahr gemäß der diesem Protokoll beigefügten Tabelle festgelegt.

8. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 4 und 5.

9. Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) nur dann in den marokkanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung - Zahlungsweise

1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 36 100 000 EUR[8] festgesetzt.

2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 10 dieses Protokolls.

3. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die EU gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens vier Monate nach der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls.

4. Die finanzielle Gegenleistung wird auf das Konto des Allgemeinen Schatzamtes des Königreichs Marokko bei der „Trésorerie Générale du Royaume“ überwiesen, dessen Kontonummer von den marokkanischen Behörden mitgeteilt wird.

5. Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Protokolls der ausschließlichen Zuständigkeit der marokkanischen Behörden.

Artikel 3

Wissenschaftliche Koordinierung

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der marokkanischen Fischereizone eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

2. Während der Laufzeit des Protokolls arbeiten die EU und die marokkanischen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens im Rahmen gemeinsamer wissenschaftlicher Sitzungen bei der Überwachung der Ressourcen in den marokkanischen Fischereizonen zusammen.

3. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser wissenschaftlichen Sitzungen und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Parteien einander im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen.

Artikel 4

Anpassung der Fangmöglichkeiten

1. Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch nach den Ergebnissen der in Artikel 3 genannten wissenschaftlichen Sitzungen die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze Marokkos nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig erhöht. Der Gesamtbetrag der von der EU gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag.

2. Einigen sich die Parteien hingegen auf Maßnahmen gemäß Artikel 3, mit denen die in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt. Die finanzielle Gegenleistung kann von der EU unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 dieses Protokolls ausgesetzt werden, wenn die in diesem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten in ihrer Gesamtheit nicht ausgeschöpft werden können.

3. Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaigen Empfehlungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzungen für die Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, Rechnung tragen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, sofern die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies begründet.

4. Die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird von den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens einvernehmlich beschlossen.

Artikel 5

Versuchsfischerei

Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei in der marokkanischen Fischereizone auf der Grundlage der Forschungsergebnisse, die unter der Leitung des in diesem Abkommen vorgesehenen gemischten wissenschaftlichen Ausschusses erzielt werden. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch und sie bestimmen im Einzelfall die Arten (zum Beispiel Schwämme), legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest.

Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt.

Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so können der EU für die Restlaufzeit des Protokolls nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 4 neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Der finanzielle Ausgleich wird entsprechend angehoben.

Artikel 6

Beitrag des Partnerschaftsabkommens zur Entwicklung der marokkanischen Fischereipolitik

1. 13 500 000 EUR der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung sind für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Marokko zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den marokkanischen Gewässern vorgesehen.

2. Marokko verwendet und verwaltet diese Mittel nach Maßgabe der Ziele und der Zeitplanung, die die Parteien im gemischten Ausschuss einvernehmlich und im Einklang mit dem „Halieutis“-Programm zur Förderung des Fischereisektors die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung festlegen.

Artikel 7

Einführung einer verantwortungsvollen Fischerei

1. Zur Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 6 verständige sich die Europäische Union und Marokko auf Vorschlag Marokkos in dem in Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen gemischten Ausschuss nach Unterzeichnung des Protokolls auf:

a) die Leitlinien für die Umsetzung der Prioritäten der marokkanischen Fischereipolitik zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, insbesondere der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prioritäten;

b) die Ziele sowie die Kriterien und Indikatoren, anhand deren die Ergebnisse bewertet werden sollen.

2. Jede Änderung dieser Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und Bewertungsindikatoren wird von beiden Parteien im gemischten Ausschuss genehmigt.

3. Die Verwendung des in Artikel 6 Absatz 2 genannten Beitrags durch Marokko wird der EU nach der Annahme der Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und Bewertungsindikatoren durch den gemischten Ausschuss mitgeteilt.

4. Am Ende des Monats vor Ablauf des Protokolls legt Marokko einen Bericht über die Planung der Förderung des Fischereisektors nach diesem Protokoll vor, insbesondere die erwarteten wirtschaftlichen und sozialen Vorteile und ihre geografische Verteilung.

5. Beide Parteien begleiten die Umsetzung der sektoralen Förderung, falls erforderlich, auch über den Ablauf dieses Protokolls hinaus sowie während Zeiten der Aussetzung im Sinne von Artikel 9 nach den Bestimmungen dieses Protokolls.

Artikel 8

Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der EU in die Abläufe der marokkanischen Fischwirtschaft

1. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der EU in die Abläufe der marokkanischen Fischwirtschaft zu fördern.

2. Eine von der Europäischen Kommission unterstützte Initiative wird eingeleitet, um die Wirtschaftsbeteiligten aus der EU für Marktchancen in Handel und Industrie, einschließlich Direktinvestitionen, in der marokkanischen Fischwirtschaft zu sensibilisieren.

3. Zum selben Zweck gewährt Marokko den Reedern der EU, die ihre Fänge in marokkanischen Häfen anlanden, als Anreiz insbesondere für den Verkauf an die lokale Fischwirtschaft, für die Vermarktung in Marokko durch die Wirtschaftsbeteiligten aus der EU oder für den Weitertransport auf dem Landweg der in den marokkanischen Gewässern getätigten Fänge eine Gebührenermäßigung gemäß den Bestimmungen des Anhangs.

4. Die beiden Vertragsparteien richten außerdem eine Reflexionsgruppe ein, die feststellen soll, welche Hindernisse den Direktinvestitionen der EU in die marokkanische Fischwirtschaft im Wege stehen und mit Hilfe welcher Maßnahmen die Bedingungen, unter denen solche Investitionen erfolgen, flexibilisiert werden können.

Artikel 9

Meinungsverschiedenheiten - Aussetzung der Anwendung des Protokolls

1. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

2. Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

3. Damit die Anwendung des Protokolls ausgesetzt werden kann, muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen.

4. Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen Ausgleichs entsprechend je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig gekürzt.

Artikel 10

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die EU die in Artikel 2 vorgesehene Zahlung nicht leistet:

a) Die zuständigen marokkanischen Behörden teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 30 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Benachrichtigung.

b) Bei Ausbleiben der Zahlung in der Frist gemäß Artikel 2 Absatz 3 und ohne angemessene Begründung haben die zuständigen marokkanische Behörden das Recht, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c) Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 11

Anwendbares nationales Recht

Die Tätigkeiten von Schiffen im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs, insbesondere Umladungen, die Nutzung von Hafeneinrichtungen, der Kauf von Vorräten usw., unterliegen den geltenden nationalen Gesetzen Marokkos.

Artikel 12

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll und sein Anhang werden vorläufig ab dem 28. Februar 2011 angewendet.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der jeweiligen hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Fangmöglichkeiten

Art der Fischerei |

Nichtindustrielle Fischerei | Grundfischfang | Industrielle pelagische Fischerei |

Zulässiges Fanggerät | Waden Zulässige Abmessungen nach den in dem Gebiet vorherrschenden Bedingungen: höchstens 500 m x 90 m. Verbot des Einsatzes von Lamparanetzen. |

Schiffstyp: | < 100 BRZ |

Gebühren | 67 EUR/BRZ/Quartal |

Geografische Abgrenzung | Nördlich von 34°18’00’’ Jenseits von 2 Seemeilen |

Zielarten | Sardine, Sardelle und andere kleine pelagische Arten |

Anlandeverpflichtung | 25 % |

Schonzeit | Zwei Monate: Februar und März |

Bemerkungen |

Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt.

Technisches Datenblatt Nr. 2

Nichtindustrielle Fischerei Nord

Zahl der zugelassenen Schiffe | 30 |

Zulässiges Fanggerät | Grundleine Kategorie a) zulässige Höchstzahl der Haken pro Grundleine: 2000. Kategorie b) Die zulässige Höchstzahl der Haken pro Grundleine wird zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den wissenschaftlichen Gutachten und den marokkanischen Vorschriften vom gemischten Ausschuss festgesetzt. |

Schiffstyp: | a) < 40 BRZ: 27 Lizenzen b) > 40 BRZ und < 150 BRZ: drei Lizenzen |

Gebühren | 60 EUR/BRZ/Quartal |

Geografische Abgrenzung | Nördlich von 34°18’00’’ N Jenseits von 6 Seemeilen |

Zielarten | Degenfisch, Meerbrassen und andere demersale Arten |

Anlandeverpflichtung | Freiwillige Anlandung |

Schonzeit | 15. März bis 15. Mai |

Beifänge | 0 % Schwertfisch und Oberflächenhaie |

Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt.

Technisches Datenblatt Nr. 3

Nichtindustrielle Fischerei Süd

Zahl der zugelassenen Schiffe | 20 |

Zulässiges Fanggerät | Angeln, Leinen und Korbreusen. Höchstzahl Fanggeräte pro Schiff: 2. Der Einsatz von Langleinen, Trammelnetzen, Stellnetzen, Treibnetzen, Schleppleinen und Umberfischnetzen ist verboten. |

Schiffstyp: | < 80 BRZ |

Gebühren | 60 EUR/BRZ/Quartal |

Geografische Abgrenzung | Südlich von 30°40’N Jenseits von 3 Seemeilen |

Zielarten | Umberfisch und Meerbrassen |

Anlandeverpflichtung | Freiwillige Anlandung |

Schonzeit | - |

Zulässige Netze | Netz von 8 mm für den Fang der Köder, jenseits von 2 Seemeilen |

Beifänge | 0 % Kopffüßer und Krebstiere, ausgenommen 10 % Taschenkrebs; die gezielte Fischerei auf Taschenkrebs ist verboten. 10 % sonstige demersale Arten |

Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt.

Technisches Datenblatt Nr. 4

Grundfischfang

Zahl der zugelassenen Schiffe | 22 Schiffe, darunter höchstens 11 Trawler, pro Jahr. |

Zulässiges Fanggerät | - Für Langleiner: . Grundleine; . Stellnetz aus Multifilament; - Für Trawler: Grundschleppnetz. |

Schiffstyp: | Durchschnittgröße von 275 BRZ; für Trawler: Fangtätigkeit in mehr als 200 m Tiefe; |

Gebühren | 53 EUR/BRZ/Quartal |

Geografische Abgrenzung | Südlich von 29°N Jenseits der 200-Meter-Isobathe für Trawler (und 12 Seemeilen für Langleiner) |

Zielarten | Senegalesischer Seehecht, Degenfisch, Große Gabelmakrele/Ungestreifte Pelamide |

Anlandeverpflichtung | 50 % der in Marokko erzielten Fangmengen |

Schonzeit | Gilt nur für Trawler Es gilt die für Kopffüßer festgesetzte Schonzeit. |

Zulässige Netze | - Schleppnetzfischerei: Netz von wenigstens 70 mm. Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten. Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten. Die zulässige Höchstzahl der Haken pro Grundleine wird zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den wissenschaftlichen Gutachten und den marokkanischen Vorschriften vom gemischten Ausschuss festgesetzt. |

Beifänge | 0 % Kopffüßer und Krebstiere, ausgenommen 5 % Taschenkrebs |

Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt.

Technisches Datenblatt Nr. 5

Thunfischfang

Zahl der zugelassenen Schiffe | 27 |

Zulässiges Fanggerät | Angel und Schleppleine Wade für den Fang von Lebendködern |

Geografische Abgrenzung | Jenseits von 3 Seemeilen Köderfang jenseits von 2 Seemeilen Gesamte marokkanische Atlantikzone mit Ausnahme des Schutzgebietes östlich der Linie, die die Punkte 33°30’N/7°35’W und 35°48’N/6°20’ W miteinander verbindet. |

Zielarten | Thunfisch |

Anlandeverpflichtung | Ein Teil der Fänge ist in Marokko zum internationalen Marktpreis anzubieten. |

Schonzeit | Keine |

Zulässige Netze | Köderfang mit einer Ringwade von 8 mm |

Gebühren | 25 EUR pro Tonne gefangenen Fisch |

Vorauszahlung | Ein Vorschuss in Höhe von 5000 EUR ist bei der Beantragung der Jahres-Fanglizenzen zu überweisen. |

Bemerkungen |

Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt.

Technisches Datenblatt Nr. 6

Industrielle pelagische Fischerei

Zulässiges Fanggerät | Pelagisch oder halbpelagisch |

Zugewiesene Quote | 60 000 Tonnen pro Jahr, höchstens 10 000 Tonnen pro Monat |

Schiffstyp: | Trawler zur industriellen Fischerei auf pelagische Arten |

Zahl der fangberechtigten Schiffe | Höchstzahl: - 5-6 Schiffe[9] von mehr als 3 000 BRZ/Schiff - 2-3 Schiffe von 150-3000 BRZ/Schiff - 10 Schiffe von weniger als 150 BRZ/Schiff |

Gesamttonnage der fangberechtigten Schiffe | Höchstens: |

Geografische Abgrenzung | Südlich von 29°N, jenseits der 15 Seemeilen von der Küste aus, berechnet anhand der Niedrigwasserlinie |

Zielarten | Sardinen, Sardinellen, Makrelen, Stöcker und Sardellen. |

Anlandeverpflichtung | Jedes Schiff landet 25 % seiner Fänge in Marokko an. |

Schonzeit | Die zugelassenen Fischereifahrzeuge müssen alle vom Ministerium für das zulässige Fanggebiet festgesetzten Schonzeiten einhalten und dort alle Fangtätigkeiten einstellen. Die marokkanischen Behörden teilen der Kommission ihre Entscheidung unter Angabe der Sperrzeiten und der Sperrgebiete im Voraus mit. |

Zulässige Netze | Die Mindestmaschenöffnung (gestreckte Maschen) der pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetze beträgt 40 mm. Der Steert des pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einer Mindestmaschenöffnung von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden, ausgenommen der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Jede Verstärkung der Steerts durch andere Vorrichtungen ist verboten, und mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden. |

Beifänge | Höchstens: 3,5 % sonstige Arten Der Fang von Kopffüßern, Krebstieren und anderen demersalen und benthischen Arten ist streng verboten. |

Industrielle Verarbeitung | Die industrielle Verarbeitung der Fänge zu Fischmehl und/oder Fischöl ist streng verboten. Allerdings können verunstaltete oder beschädigte Fische sowie beim Umgang mit den Fängen entstehende Abfälle zu Fischmehl und/oder Fischöl verarbeitet werden, sofern die Schwelle von 5 % der zulässigen Gesamtfangmenge nicht überschritten wird. |

Bemerkungen | Es gibt drei Kategorien von Schiffen: Kategorie 1: Bruttotonnage bis 3 000 BRZ; Höchstmenge: 12 500 Tonnen/Jahr/Schiffstyp; Kategorie 2: Bruttotonnage über 3 000 BRZ und bis zu 5 000 BRZ; Höchstmenge: 17 500 Tonnen/Jahr/Schiffstyp; Kategorie 3: Bruttotonnage über 5 000 BRZ; Höchstmenge: 25 000 Tonnen/Jahr/Schiffstyp. |

Anzahl der Schiffe/ Gebühren | Höchstzahl der Schiffe, die gleichzeitig Fischfang betreiben dürfen: 18. Reedergebühr pro zulässiger Tonne gefangener Fisch: 20 EUR/Tonne. Vom Reeder zu zahlende Gebühr pro Tonne über die zugelassene Menge hinaus gefangener Fisch: 50 EUR/Tonne. |

Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt.

Anlage 3

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MAROKKO

POSITIONSMELDUNG

Datenelement | Code | Obligatorisch/fakultativ | Bemerkungen |

Aufzeichnungsbeginn | SR | O | Systemangabe – gibt den Beginn der Aufzeichnung an |

Empfänger | AD | O | Angabe zur Meldung – Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes |

Absender | FR | O | Angabe zur Meldung – Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes |

Flaggenstaat | FS | F |

Art der Meldung | TM | O | Angabe Meldung - Art der Meldung „POS“ |

Rufzeichen | RC | O | Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffes |

Interne Referenznummer der Vertragspartei | IR | F | Angabe zum Schiff – Nummer der Partei (ISO3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |

Externe Kennnummer | XR | O | Angabe zur Schiffsregistrierung – die außen angebrachte Nummer des Schiffes |

Breitengrad | LA | O | Angabe zur Position des Schiffs - Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS 84) |

Längengrad | LO | O | Angabe zur Position des Schiffs - Position in Grad und Minuten O/W GGMM (WGS 84) |

Kurs | CO | O | Schiffskurs, 360°-Skala |

Geschwindigkeit | SP | O | Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 |

Zeitpunkt | DA | O | Angabe zur Position des Schiffes – Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |

Uhrzeit | TI | O | Angabe zur Position des Schiffes – Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) |

Aufzeichnungsende | ER | O | Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an |

Zeichensatz: ISO 8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

- - Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

- - ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

Die fakultativen Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 4

ABGRENZUNG DER MAROKKANISCHEN FISCHEREIZONEN

KOORDINATEN DER FISCHEREIZONEN/Protokoll VMS EU

Technisches Datenblatt | Kategorie | Fischereizone (Breitengrad) | Entfernung von der Küste |

1 | Nichtindustrielle Fischerei Nord: pelagisch | 34o18'00"N— 35o48'00"N | Jenseits von 2 Seemeilen |

2 | Nichtindustrielle Fischerei Nord: Grundleine | 34o18'00"N— 35o48'00"N | Jenseits von 6 Seemeilen |

3 | Nichtindustrielle Fischerei Süd: | Südlich von 30o40'00” | Jenseits von 3 Seemeilen |

4 | Grundfischfang | Südlich von 29o00'00” | Langleinenfischer: jenseits von 12 Seemeilen |

Trawler: jenseits der 200-Meter-Isobathe |

5 | Thunfischfang | Gesamter Atlantik, ausgenommen folgendes Gebiet: 35o48'N; 6o20'W/33o30'N; 7o35'W | Jenseits von 3 Seemeilen und 2 Seemeilen beim Köderfang |

6 | Industrielle pelagische Fischerei | Südlich von 29o00'00” | Jenseits von 15 Seemeilen |

Anlage 5

KOORDINATEN DES MAROKKANISCHEN ZENTRUMS FÜR FISCHEREIKONTROLLE (CSC)

Name der Einrichtung: CSC (Marokkanisches Zentrum für Fischereikontrolle, Centre de Surveillance et de Contrôle de la pêche)

Tel. VMS: + 212 5 37 68 81 46

Fax VMS: + 212 5 37 68 81 34

E-Mail VMS: alaouihamd@mpm.gov.ma; fouima@mpm.gov.ma

Tel. DSPCM:

Fax DSPCM:

Adresse X25 wird nicht verwendet.

IP-Adresse: Ein- und Ausfahrmeldungen: über Funk (Anlage 8)

Anlage 6 ICCAT-LOGBUCH THUNFISCHFANG |

Langleinen Lebendköder Ringwade Schleppnetz Sonstige |

Flaggenstaat: ……………………………………………………………………........................... | Ladekapazität (t): ……………………………………………........ |

Registriernummer: ………………………………………………………………................................... | Kapitän: ……………………………………………………….... |

Reeder: ………………………………………………………….......................... | Anzahl Besatzungsmitglieder: ….…………………………………………………........................ |

Anschrift: ………………………………………………………………………….... | Berichtsdatum: ………………………………………………...... |

(Berichtet durch): ………………………………………………................................. | Anzahl der Tage auf See: | Anzahl der Fangtage: Anzahl der durchgeführten Hols: | Nummer der Fangreise: |

Zeitpunkt | Gebiet | Wasseroberflächentemperatur (ºC) | Fischereiaufwand Zahl der verwendeten Haken | Capturas (Fänge) | Isco usado na pesca (Verwendeter Köder) |

1 - Für jeden Monat ein Blatt ausfüllen und für jeden Tag eine Zeile. | 3 - „Tag“ ist der Tag, an dem Sie die Leinen aussetzen. | 5 - Die unterste Zeile - Anlandegewicht - erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen. |

2 - Am Ende jeder Fangreise ist eine Kopie zu übersenden an ihren Korrespondenten oder an ihren ICCAT, Calle Corazón de María, 8, 28002 Madrid. Spanien | 4 – Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Längen- und Breitengrade und -minuten sind auf- bzw. abzurunden. Unbedingt N/S und O/W angeben. | 6 - Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. |

Anlage 7

Zeitpunkt (12) | Statistisches Gebiet (13) | Anzahl der Fangeinsätze (14) | Fang- zeit (Uhrzeit) (15) | Geschätzte Fangmengen nach Arten: (in Kilogramm) (16) (oder Anmerkungen zu Unterbrechungen der Fangtätigkeiten) | Gewicht Gesamt- fänge (kg) (17) | Gewicht Gesamtgewicht Fische (kg) (18) | Gesamtgewicht Fischmehl (kg) (19) |

Funkrufzeichen: | CNA 39 37 |

Standort: | Rabat |

Frequenzspektrum: | 1,6 à 30 mHz |

Emissionsklasse: | SSB-AIA-J2B |

Abstrahlungsleistung: | 800 W |

Arbeitsfrequenzen

Bänder | Kanäle | Sendung | Empfang |

Band 8 | 831 | 8 285 kHz | 8 809 kHz |

Band 12 | 1206 | 12 245 kHz | 13 092 kHz |

Band 16 | 1612 | 16 393 kHz | 17 275 kHz |

Die Station ist zu folgenden Zeiten besetzt:

Zeitraum | Uhrzeit |

Montags bis freitags | von 8 Uhr 30 bis 16 Uhr 30 |

Samstags, sonntags und an Feiertagen | von 9 Uhr 30 bis 14 Uhr |

VHF: | Kanal 16 | Kanal 70 ASN |

Funk-Telex: |

Typ: | DP-5 |

Emissionsklasse: | ARQ-FEC |

Nummer: | 31356 |

Telefax: |

Nummer | 212 5 37 68 82 13/45 |

FINANZBOGEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

1.4. Ziel(e)

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en)

1.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1. Monitoring und Berichterstattung

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3. Erwartete Auswirkungen auf die Einnahmen

RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[10]

11. - Maritime Angelegenheiten und Fischerei

11.03 - Internationale Fischerei und Seerecht

Art des Vorschlags/der Initiative

( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme .

( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme [11].

( Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme .

( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme .

Ziele

Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

Das Aushandeln und der Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, die Fischereitätigkeiten der EU-Flotte einschließlich der Fernflotte zu erhalten und zu schützen und partnerschaftliche Beziehungen zu entwickeln, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der EU-Gewässer zu fördern.

Die partnerschaftlichen Fischereiabkommen gewährleisten Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration der Partnerländer in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel 1:

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

AMB/ABB-Tätigkeit(en)

Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Internationale Fischerei und Seerecht, Internationale Fischereiabkommen (Haushaltslinie 11 03 01).

Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Der Abschluss des Protokolls trägt dazu bei, die Fangmöglichkeiten der EU-Fischereifahrzeuge in der marokkanischen Fischereizone in bisherigem Umfang zu erhalten.

Durch die finanzielle Unterstützung (Förderung des Fischereisektors) zur Umsetzung der Programme, die das Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedet hat, trägt das Protokoll ferner zur bestmöglichen Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei.

Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Kontrolle der jährlichen Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr verwendeten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);

Erhebung und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens erfolgten Fänge;

Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Fischereiabkommen);

Zahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen des gemischten Ausschusses.

Begründung des Vorschlags/der Initiative

Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Das Protokoll für den Zeitraum 2007-2011 ist am 27. Februar 2011 ausgelaufen. Das neue Protokoll gilt für den Zeitraum vom 28. Februar 2011 bis zum 27. Februar 2012. Zeitgleich mit dem vorliegenden Verfahren wird ein Verfahren für einen Beschluss des Rates zur vorläufigen Anwendung dieses Protokolls eingeleitet.

Mit dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeit der europäischen Flotte gesetzt und insbesondere den Reedern Gelegenheit gegeben, ab dem 28. Februar 2011 weiterhin Fanggenehmigungen für marokkanische Gewässer zu erhalten. Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der EU und Marokko bei der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik.

Mehrwert durch die Intervention der EU

Würde die EU nicht handeln, würden die Fischereitätigkeiten durch privatrechtliche Abkommen geregelt, was keine nachhaltige Fischerei gewährleisten würde. Die Europäische Union hofft außerdem, dass Marokko im Rahmen dieses Protokolls weiterhin in Gremien wie der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (CICTA) wirksam mit der EU zusammenarbeiten wird.

Die im Protokoll vorgesehenen Mittel erlauben es Marokko außerdem, seine strategische Planung für die Durchführung seiner Fischereipolitik fortzusetzen.

Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Das Mandat, das der Kommission durch den Rat übertragen wurde, hatte die Verlängerung des vorhergehenden Protokolls um nur ein Jahr zum Ziel. Daher wurden weder die Fangmöglichkeiten noch die finanzielle Gegenleistung geändert, da durch die verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten eine solche Änderung nicht angezeigt war.

Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die im Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen entrichteten finanziellen Gegenleistungen stellen für die nationalen Haushalte der Drittländer Einnahmen dar. Eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung dieser Fischereiabkommen ist jedoch, dass ein Teil dieser Einnahmen für fischereipolitische Maßnahmen des Landes verwendet wird. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Gebern für die Durchführung von nationalen Projekten und/oder Programmen im Fischereisektor bereitgestellt werden.

Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en)

( Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

- ( Geltungsdauer: 28.2.2011 bis 27.2.2012

- ( Finanzielle Auswirkungen von 2011 bis 2012

( Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

- Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

- und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb.

Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[12]

( Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

( Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

- ( Exekutivagenturen

- ( von der EU geschaffene Einrichtungen[13]

- ( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

- ( Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

( Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

( Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

VERWALTUNGSMASSNAHMEN

Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit der Delegation der Europäischen Union in Marokko) gewährleistet die regelmäßige Überwachung der Anwendung dieses Protokolls, insbesondere in Bezug auf die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten und auf die Fangdaten.

Außerdem sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und die beteiligten Mitgliedstaaten mit dem Drittland zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen.

Im neuen Protokoll ist auch ein Bericht Marokkos über die Planung der Förderung des Fischereisektors und insbesondere über die erwarteten wirtschaftlichen und sozialen Vorteile und ihre geografische Verteilung vorgesehen.

Verwaltungs- und Kontrollsystem

Ermittelte Risiken

Der Abschluss eines Fischereiprotokolls ist mit Risiken behaftet, etwa dem Risiko, dass die zur Finanzierung der Fischereipolitik vorgesehenen Beträge nicht wie vereinbart eingesetzt werden (Untervergabe).

Vorgesehene Kontrollen

Es ist ein fundierter Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Nummer 2.1.

Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Kommission ist bemüht, einen dauerhaften politischen Dialog zu führen und regelmäßig Rücksprache zu halten, um die Verwaltung des Abkommens und den Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. In jedem Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines Fischereiabkommens leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Das heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanziellen Gegenleistungen überwiesen werden, möglich ist. Im vorliegenden Fall besagt Artikel 2 Absatz 4 des Protokolls, dass die finanzielle Gegenleistung auf ein Einzelkonto der Staatskasse bei einem von den marokkanischen Behörden bezeichneten Finanzinstitut überwiesen wird.

GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Betroffene Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinien

- Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens | Haushaltslinie | Art der Mittel | Beteiligung |

Nummer [Bezeichnung …...] | GM/NGM [14] | von EFTA-Ländern[15] | von Bewerberländern[16] | von Drittländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsord-nung |

2 | 11.0301 Internationale Fischereiabkommen | GM | NEIN | NEIN | NEIN | NEIN |

- Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens | Haushaltslinie | Art der Mittel | Beteiligung |

Nummer [Bezeichnung …...] | GM/NGM | von EFTA-Ländern | von Bewerberländern | von Drittländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsord-nung |

[XX.YY.YY.YY] | JA/NEIN | JA/NEIN | JA/NEIN | JA/NEIN |

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | 2 | Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen |

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

( Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) |

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) | 0,106 | 0,021 |

XX 01 01 02 (in den Delegationen) |

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) |

10 01 05 01 (direkte Forschung) |

( Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)[24] |

XX 01 02 01 (CA, SNE, INT der Globaldotation) |

XX 01 02 02 (CA, LA, SNE, INT und JED in den Delegationen) |

10 01 05 02 (CA, SNE, INT der direkten Forschung) |

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) | 0,053 | 0,011 |

INSGESAMT | 0,159 | 0,032 |

- XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete | Verwaltung und Überwachung des Ablaufs der (Neu-)Verhandlungen über das partnerschaftliche Fischereiabkommen und Genehmigung der Verhandlungsergebnisse durch die Organe; Verwaltung des geltenden Fischereiabkommens, einschließlich einer durchgängigen finanziellen und operationellen Begleitung |

Externes Personal | Begleitung der Förderung des Fischereisektors und der Fangerlaubnisse, die den marokkanischen Behörden übermittelt bzw. durch sie ausgestellt wurden |

Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

- ( Der Vorschlag/die Initiative ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

- ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

- ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[27].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

Finanzierungsbeteiligung Dritter

- Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

- Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen | Insgesamt |

Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen |

Artikel …. | | | | | | | | | |Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Keine

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Keine

[1] Dok. 6486/1/11 REV vom 18. Februar 2011.

[2] ABl. C vom, S. .

[3] ABl. C vom, S. .

[4] Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006, ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1.

[5] ABl. C vom, S. .

[6] Der Wortlaut des Protokolls sowie der entsprechende Beschluss über seine Unterzeichnung wurden im ABl. _________ veröffentlicht.

[7] Das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht das Datum des Inkrafttretens des Protokolls im Amtsblatt der Europäischen Union .

[8] Zu diesem Betrag kommen die durch die Reeder gezahlten Gebühren für Fanglizenzen hinzu, die gemäß Artikel 6 des Abkommens und der in Kapitel I Nummer 4 und 5 des Anhangs des vorliegenden Protokolls festgelegten Bedingungen ausgestellt wurden.

[9] Diese Anzahl Schiffe kann von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich geändert werden. Bei der industriellen pelagischen Fischerei ist maßgeblich, dass die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeiten ausüben, begrenzt werden muss.

[10] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[11] Gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[12] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_fr.html

[13] Gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[14] GM=getrennte Mittel/NGM=nicht getrennte Mittel

[15] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation

[16] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[17] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[18] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung

[19] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[20] Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

[21] Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)“ beschrieben.

[22] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[23] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung

[24] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent); LA = örtlicher Bediensteter (Local Agent); SNE = Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger (Seconded National Expert); INT = Zeitbediensteter (Intérimaire) ; JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation)

[25] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[26] Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[27] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[28] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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