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Document 52011DC0424
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS on External Dimension of the Common Fisheries Policy
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik
/* KOM/2011/0424 endgültig */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik /* KOM/2011/0424 endgültig */
INHALTSVERZEICHNIS 1........... Einleitung........................................................................................................................ 6 2........... Beitrag zu langfristiger weltweiter
Nachhaltigkeit.............................................................. 6 2.1........ Ausbau unserer Dialoge zu
Arbeitspartnerschaften........................................................... 6 2.2........ Erhaltung und Stärkung der globalen
Architektur für fischereipolitisches Handeln.............. 8 2.3........ Beitrag zu einer wirksameren
Arbeitsweise der regionalen Fischereiorganisationen............ 9 3........... Übergang zu nachhaltigen
Fischereiabkommen............................................................... 11 3.1........ Jetzige partnerschaftliche
Fischereiabkommen und deren Schwächen............................. 11 3.2........ Mehr Gewicht auf langfristige
Bestandserhaltung und Nachhaltigkeit............................... 12 3.3........ Besserer Rahmen für bilaterale
Fischereiabkommen....................................................... 13 3.4........ Wirksamere Unterstützung einer nachhaltigen
Fischerei in Partnerländern........................ 14 4........... Abstimmung mit anderen
Politikfeldern der EU.............................................................. 15 ANHANG I............................................................................................................................... 17 ANHANG II.............................................................................................................................. 18 ZUSAMMENFASSUNG Nach den jüngsten Schätzungen der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sind 85 % der
weltweiten Fischbestände, für die Informationen vorliegen, voll befischt oder
überfischt[1].
Die EU muss schnell und entschlossen handeln, um dies zu ändern. Die EU gehört zu den wenigen Akteuren, die mit
ihren Flotten sowie aufgrund ihrer Investitionen und bilateralen Abkommen mit
Drittländern und ihrer Mitwirkung in den wichtigsten regionalen
Fischereiorganisationen (RFO) auf allen Weltmeeren stark präsent sind. Zudem
ist sie, bezogen auf Verbrauch und Einfuhren, einer der größten Märkte für
Fischereierzeugnisse. Die EU verbraucht – nach Menge - 11 % der weltweiten
Fischereiressourcen und führt - nach Wert - 24 % aller
Fischereierzeugnisse ein. Die EU trägt deshalb eine große Verantwortung, sich
noch stärker für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der
internationalen Fischbestände einzusetzen. Beitrag zu langfristiger weltweiter
Nachhaltigkeit Um die nachhaltige Bewirtschaftung und Erhaltung
der Fischereiressourcen sicherzustellen und die Leistungsfähigkeit der
regionalen Fischereiorganisationen zu verbessern, sollte sich die EU bemühen, ·
die globale und multilaterale Agenda zur weltweiten
Förderung nachhaltiger Fischereien voranzubringen und zugleich ihre Dialoge in
diesem Bereich zu Arbeitspartnerschaften auszubauen, um wichtige Themen wie
etwa die Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (IUU-)
Fischerei oder den Abbau von Überkapazitäten in Angriff zu nehmen; ·
bei der Stärkung der Leistungsfähigkeit der
regionalen Fischereiorganisationen eine Führungsrolle zu übernehmen, um diesen
bessere Möglichkeiten zur Erhaltung und Bewirtschaftung der in ihren Zuständigkeitsbereich
fallenden lebenden Meeresschätze an die Hand zu geben, und zwar durch –
Bereitstellung zuverlässigerer Daten und
wissenschaftlichen Sachwissens als Grundlage für die Beschlussfassung; –
verstärkte Einhaltung und Kontrolle; –
Verringerung der Kapazitäten auf ein den Beständen
angemessenes Niveau; –
wirksameres Tätigwerden der regionalen
Fischereiorganisationen durch eine verbesserte Beschlussfassung; –
Einführung von Gebühren für RFO-Mitglieder für den
Zugang zur Hohen See; ·
die Fischerei-, Entwicklungs-, Umwelt- und
Handelspolitik und weitere Politikbereiche besser zu verzahnen, um das Ziel
eines nachhaltigen und verantwortungsvollen Handelns voranzubringen. Bilaterale Fischereiabkommen Internationale Abkommen zwischen der EU und
einzelnen Drittländern sollten auch weiterhin den Rahmen für
Fischereitätigkeiten der EU-Flotte in Drittlandgewässern bilden. Um die
langfristige Erhaltung der Ressourcen, eine verantwortungsvolle Gestaltung der
bilateralen Fischereibeziehungen sowie eine nachhaltige Entwicklung des
Fischereisektors der Partnerländer zu fördern, sollte die EU in künftigen
Fischereiabkommen ·
die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten
und Informationen über den kumulativen Fischereiaufwand in den betreffenden
Gewässern als Grundlage für die Abkommen heranziehen; ·
wissenschaftliche Evaluierungen für
Mehrartenabkommen („gemischte“ Abkommen) durchführen; ·
die Wahrung der Menschenrechte zur unverzichtbaren
Voraussetzung für den Abschluss und die Aufrechterhaltung von Fischereiabkommen
machen; ·
die Schiffseigner stärker an den Kosten der
Zugangsrechte beteiligen; ·
sicherstellen, dass durch die Fischereiabkommen ein
verantwortungsvolleres Management des Fischereisektors in den Partnerländern
insbesondere in Bezug auf die Überwachung sowie die administrativen und
wissenschaftlichen Kapazitäten gefördert wird; ·
die solide und effiziente finanzielle Verwaltung
der für die Unterstützung dieses Sektors bereitgestellten Mittel im Rahmen
dieser Abkommen gewährleisten und für den Fall ausbleibender Ergebnisse die
Aussetzung der Zahlungen vorsehen. Einige dieser Elemente sollten bereits in die vor
der GFP-Reform ausgehandelten Übergangsabkommen aufgenommen werden. Sobald die
Reform erfolgt ist, werden sich sämtliche Verhandlungen an den neuen Leitlinien
orientieren. Am Ende dieses Prozesses wird eine neue Generation nachhaltiger
Fischereiabkommen stehen.
1.
Einleitung
In dieser Mitteilung werden die neuen Leitlinien
für die externe Dimension der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP)[2] dargelegt. Sie stützt sich auf
zahlreiche Konsultationen und Bewertungen, die von den Kommissionsdienststellen
im Zusammenhang mit der Reform durchgeführt wurden. Ziel der GFP-Reform ist es,
die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze zu gewährleisten und
zugleich auf eine robuste Wirtschaftsleistung, integratives Wachstum sowie eine
Stärkung des Zusammenhalts in den Küstenregionen hinzuarbeiten. Die neuen
Leitlinien für die externe Dimension der reformierten GFP sehen vor, diese
Grundsätze auf internationaler Ebene zu verfechten und einen Beitrag zu einem
verantwortungsvolleren internationalen fischereipolitischen Handeln zu leisten,
um auf diese Weise bis spätestens 2015 eine weltweit nachhaltige
Bewirtschaftung der Fischbestände durch eine fischereiliche Sterblichkeit zu
erreichen, die mit dem höchstmöglichen Dauerertrag[3] (Maximum Sustainable Yield
-MSY) vereinbar ist, und die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf das
marine Ökosystem abzumildern. Dadurch wird letztendlich die wirtschaftliche
Überlebensfähigkeit der Fischerei der EU wie auch der Drittländer gesichert. Die Leitlinien bedeuten auch größere Synergien mit
der integrierten Meerespolitik (IMP) der EU, die es der EU ermöglichen, einen
stärker ökosystemorientierten Ansatz beim Fischereimanagement zu verfolgen und
übergreifende Fragen in Angriff zu nehmen, die sich auf die internationalen
Fischbestände auswirken, wie z.B. Klimawandel und Umweltverschmutzung.
2.
Beitrag zu langfristiger weltweiter Nachhaltigkeit
2.1.
Ausbau unserer Dialoge zu Arbeitspartnerschaften
Die EU führt bilaterale Dialoge mit ihren
wichtigsten internationalen Partnern wie den Vereinigten Staaten, Kanada,
Japan, Australien, Neuseeland sowie Russland und China. Ziel dieser Dialoge ist
es, die Nachhaltigkeit der Fischerei weltweit sicherzustellen, Allianzen bei
fischereipolitischen Fragen zu schmieden und Probleme auf bilateralem Wege zu
lösen. Die EU unterhält im Rahmen ihrer so genannten
„Nördlichen Fischereiabkommen“ traditionell intensive Beziehungen zu ihren
nördlichen Nachbarn, insbesondere Norwegen. Diese Abkommen sehen eine
gemeinsame Ressourcenbewirtschaftung in den Gewässern des Nordatlantiks, der
Arktis, der Ostsee und der Nordsee vor. Jüngeren Datums ist das bilaterale
Abkommen zwischen der EU und Russland über die gemeinsame Bewirtschaftung der
Ostsee, das 2009 in Kraft trat. Bei den weit wandernden und
gebietsübergreifenden Beständen (einschließlich Makrele und Blauer Wittling) im
Nordostatlantik arbeitet die EU mit diesen nördlichen Nachbarn in den
Küstenstaatenforen zusammen. Die Kommission wird abwägen, welche Ansätze am
besten geeignet sind, diese Zusammenarbeit zu stärken und den auf eine
Bewirtschaftung der Ressourcen auf Ebene einzelner Meeresräume ausgerichteten
regionalen Prozessen Rechnung zu tragen. Zugleich werden die Beziehungen der EU zum nahen
Ausland auch weiterhin von den Grundsätzen der Europäischen
Nachbarschaftspolitik (ENP) geleitet, mit der die EU ihren Nachbarn
privilegierte Beziehungen anbietet, die auf dem Bekenntnis zu gemeinsamen
Werten beruhen (Demokratie und Wahrung der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit,
gute Regierungsführung, Grundprinzipien der Marktwirtschaft und der
nachhaltigen Entwicklung). Die ENP ist außerdem gut geeignet, den angrenzenden
ENP-Partnerländern die integrierte Meerespolitik der EU zu vermitteln und die
Akteure in der Ostsee, im Mittelmeer und im Schwarzen Meer zu ermutigen, auf
Initiative und mit Unterstützung der EU Verfahren für einen fachlichen
Austausch zu schaffen und zu stärken. Unterbindung der illegalen Fischerei Um die wichtigsten aktuellen Probleme der
Fischerei wie die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten
(IUU-) Fischerei oder den Abbau von Überkapazitäten in Angriff zu nehmen, ist
die EU auf die Unterstützung anderer globaler Akteure angewiesen. Die Kommission schlägt vor, zu einem späteren
Zeitpunkt 2013 Gespräche mit anderen wichtigen Einfuhrländern für
Fischereierzeugnisse - insbesondere den USA und Japan[4] – über ein gemeinsames Vorgehen
aufzunehmen, um zu verhindern, dass IUU-Erzeugnisse auf die betreffenden Märkte
gelangen. Eine solche Initiative nach dem Vorbild der IUU-Verordnung[5] der EU könnte wegbereitend
sein, insbesondere wenn sich weitere wichtige Akteure anschließen, um die
IUU-Fischerei im Lauf der nächsten zehn Jahre gänzlich zu unterbinden. Die
Kommission ist bereit, in naher Zukunft zusammen mit ihren Partnern gemeinsame
Mechanismen für den Informationsaustausch und die Vereinheitlichung des
Vorgehens gegen die IUU-Aktivitäten von Flaggenstaaten oder Flotten
einzurichten. MASSNAHME · Eine Arbeitspartnerschaft mit den maßgeblichen Partnern zwecks Erarbeitung eines einheitlichen Vorgehens gegen illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei. Überkapazitäten – ein weltweites Problem Mit dem Ziel vor Augen, bis spätestens 2015 eine fischereiliche
Sterblichkeit zu erreichen, die mit dem höchstmöglichen Dauerertrag vereinbar
ist, beabsichtigt die Kommission, eine politische Initiative auf hochrangiger
Ebene anzustoßen, um die Möglichkeiten für einen weltweiten Kapazitätsabbau bis
2013 zu erörtern. Diese Initiative muss die Bestrebungen der Entwicklungsländer
berücksichtigen und im Einklang mit der GFP-Reform stehen, die eine auf
Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftung als eines der wichtigsten Mittel für
den Kapazitätsabbau vorschlägt. MASSNAHME · Die EU wird bis 2013 eine hochrangige Konferenz zur Erörterung der Möglichkeiten für einen Kapazitätsabbau einberufen, um den Weg für den Abbau von Überkapazitäten auf internationaler Ebene frei zu machen.
2.2.
Erhaltung und Stärkung der globalen
Architektur für fischereipolitisches Handeln
Auf internationaler Ebene beteiligt sich die EU
als Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens[6]
sowie des Übereinkommens über Fischbestände[7]
an der Arbeit der Vereinten Nationen. Die EU ist außerdem aktives Mitglied der
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und an
der Arbeit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) beteiligt. Dies sind die maßgeblichen Organisationen, um
Gespräche über den Schutz und die Erhaltung der lebenden Meeresschätze
voranzubringen. Sobald in diesen Foren eine Einigung erzielt wurde (z.B. über
den Schutz gefährdeter Meeresökosysteme bei der UN), wurden diese Instrumente
von den regionalen Fischereiorganisationen auf operativer Ebene durch konkrete
Erhaltungsmaßnahmen erfolgreich umgesetzt. Die Mitwirkung der EU in diesen
Organisationen sollte daher noch gezielter betrieben und wie folgt verbessert
werden: –
weitere Förderung von Initiativen mit Schwerpunkt
auf der Rolle der Hafenstaaten und Flaggenstaaten bei der Bekämpfung von
IUU-Tätigkeiten im Rahmen der FAO, wie z.B. des Übereinkommens über
Hafenstaatmaßnahmen von 2009 oder technischer Konsultationen über die Aufgaben
der Flaggenstaaten; –
weiteres Eintreten für die Behandlung
problematischer Fragen auf UN-Ebene, z.B. Überkapazitäten, Rückwürfe, Beifang
oder die Auswirkungen bestimmter Fanggeräte auf die Meeresökosysteme; –
Förderung gleicher Bedingungen für alle Schiffe,
die in Gewässern regionaler Fischereiorganisationen oder Drittlandgewässern
fischen, um einen Wettlauf „nach unten“ zu verhindern, bei dem ein weniger
strenger Bewirtschaftungsrahmen zulasten der Ressourcen gehen könnte. Die
Hauptverantwortung der Flaggenstaaten für das verantwortungsvolle Verhalten
ihrer Schiffe bliebe von einer solchen Maßnahme unberührt. MASSNAHMEN Die Kommission wird dem Rat vorschlagen, · weiterhin ehrgeizige Vorschläge für die Resolution der jährlichen UN-Vollversammlung zu nachhaltiger Fischerei zu unterbreiten; · die Entwicklung internationaler Instrumente für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereibestände im Rahmen der FAO verstärkt zu unterstützen; · auf UN-Ebene eine Initiative für ein weltweites Zertifizierungssystem zur Unterbindung der IUU-Fischerei anzustoßen; · die Einhaltung hoher Nachhaltigkeitsstandards durch Dritte auf Hoher See und in Drittlandgewässern zu fördern.
2.3.
Beitrag zu einer wirksameren Arbeitsweise
der regionalen Fischereiorganisationen
Die regionalen Fischereiorganisationen sind die
maßgeblichen Foren für die Erhaltung und Bewirtschaftung gemeinsam genutzter
und wandernder Fischbestände. Die EU ist im Rahmen des Seerechtsübereinkommens
wie auch des Übereinkommens über Fischbestände der Vereinten Nationen die
Verpflichtung eingegangen, sich an der Arbeit der verschiedenen regionalen
Fischereiorganisationen zu beteiligen, sofern ein echtes Fang- oder
Marktinteresse[8]
an den von diesen Organisationen verwalteten Fischereien besteht. Die Mitarbeit
der EU in diesen Foren hat seit der Veröffentlichung der letzten Mitteilung zur
„Mitwirkung der Gemeinschaft in regionalen Fischereiorganisationen“[9] im Jahr 1999 erheblich
zugenommen. Doch trotz der Bemühungen der RFO, die in ihre
Zuständigkeit fallenden Ressourcen nachhaltig zu bewirtschaften, nehmen die
Fischbestände kontinuierlich ab. Nach den jüngsten Schätzungen der Ernährungs-
und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sind 85 % der
weltweiten Fischbestände, für die Informationen vorliegen, voll befischt bzw.
überfischt[10].
Dieser Trend ist seit mehreren Jahrzehnten zu beobachten und spiegelt eine
verstärkte Befischung der Bestände wider, insbesondere aufgrund einer
steigenden Nachfrage der Verbraucher nach Fischereierzeugnissen. Kurz- bis mittelfristig sollte sich die EU um die
Ausräumung der Schwierigkeiten bemühen, die die regionalen
Fischereiorganisationen an der Erfüllung ihres Auftrags hindern, und sich
hierbei folgende Schwerpunkte setzen: ·
Die Arbeit der RFO sollte durch systematische
Leistungsüberprüfungen im Einklang mit einschlägigen UN-Resolutionen verbessert
werden. ·
Damit die RFO in größerem Umfang auf zuverlässige
wissenschaftliche Daten und Gutachten zurückgreifen können, sollte die EU
verstärkt in die Bereiche Datenerfassung, angewandte Forschung,
wissenschaftliche Erkenntnisse und wissenschaftliches Arbeiten der regionalen
Fischereiorganisationen investieren und die anderen Mitglieder dieser
Organisationen auffordern, dies ebenfalls zu tun. Die EU sollte zudem einen
weitergreifenden wissenschaftlichen Ansatz fördern und insbesondere den Vorsorge-
und den Ökosystemansatz durchsetzen, ergänzt durch die Instrumente der
sozio-ökonomischen Analyse. ·
Damit verhindert wird, dass einige Mitglieder - wie
bisher - sehr lax mit den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der
RFO umgehen, sollte sich die EU für Folgendes einsetzen: –
regelmäßige Überprüfung, inwieweit jede einzelne
Partei die Beschlüsse der betreffenden RFO einhält; –
Feststellung der Gründe für mangelnde Einhaltung
(z. B. unzureichende Kapazitäten in Entwicklungsländern) und Ergreifen
geeigneter, gezielter Abhilfemaßnahmen; –
Ausarbeitung und Durchsetzung transparenter, nicht
diskriminierender Sanktionen im Falle eindeutiger Nichteinhaltung der
Vorschriften oder eines mangelnden politischen Engagements der
Vertragsparteien. Ergänzend hierzu könnten Anreize geschaffen werden,
„regelkonforme“ und „transparente“ Akteure (Flaggenstaaten oder Flotten) zu
belohnen. ·
Überkapazitäten müssen sowohl auf multilateraler
Ebene (durch eine gemeinsame Initiative der EU und ihrer wichtigsten Partner) als
auch auf Ebene einzelner RFO angegangen werden. Die EU sollte dafür plädieren,
zur Lösung des Problems die besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen
zu nachhaltigen Fangmengen zu studieren und Maßnahmen zu erörtern, wie diese
Werte erreicht werden können. Diese Maßnahmen könnten einen Kapazitätsstopp
oder –abbau beinhalten, müssen aber den Bestrebungen von Entwicklungsländern,
ihren eigenen Fangsektor aufzubauen, angemessen Rechnung tragen. ·
Die einstimmige Annnahme von
Bewirtschaftungsmaßnahmen ist die beste Garantie, dass diese Maßnahmen auch
eingehalten werden. Trotzdem sollte sich die EU für eine Reform der
Beschlussfassungsregeln der RFO einsetzen, insbesondere für
Mehrheitsabstimmungen, die gegebenenfalls nach dem fortschrittlichen und effizienten
Verfahren des Übereinkommens über die RFO für den Südpazifik[11] erfolgen sollten. ·
Zur Stärkung der finanziellen Basis der RFO und als
zusätzlicher Impuls für die Flotten, die Ressourcen verantwortungsvoll zu
nutzen, sollte die EU dafür eintreten, dass Betreiber, deren Schiffe die Flagge
einer RFO-Vertragspartei oder einer kooperierenden Nichtvertragspartei führen,
für den Zugang zu den Fischereien auf Hoher See eine Gebühr an die RFO
entrichten. Eine gut durchdachte und in jeder Hinsicht seerechtsübereinkommenskonforme
Zugangsgebührenregelung wäre ein weiterer Faktor, die „Tragödie des Gemeinguts“[12] zu verhindern. MASSNAHMEN Die Kommission wird dem Rat vorschlagen, · eine Überprüfung der RFO-Ergebnisse anzuregen, mit Abschluss der ersten Überprüfung der wirksamen Arbeit aller Organisationen bis Ende 2013 und anschließender regelmäßiger Durchführung (alle 3 bis 5 Jahre); · sich für eine Regelung stark zu machen, bei der für eine begrenzte Zahl von RFO eine Gebühr dafür zu entrichten ist, dass ein Schiff in die RFO-Liste fangberechtigter Schiffe aufgenommen wird; · die in diesem Abschnitt beschriebenen Aktionen kohärent und strukturiert zu unterstützen, um die Organisationen in die Lage zu versetzen, ihrem Mandat wirksam nachzukommen. Auf diese Weise könnten die Nachhaltigkeit der regulierten Fischereien (Befischung auf MSY-Niveau) und der Schutz der biologischen Vielfalt des Meeres sichergestellt werden.
3.
Übergang zu nachhaltigen Fischereiabkommen
3.1.
Jetzige partnerschaftliche Fischereiabkommen
und deren Schwächen
Bilaterale Fischereiabkommen zwischen der EU und
Drittländern waren schon immer Bestandteil der Gemeinsamen Fischereipolitik.
Mit der GFP-Reform 2002 wurden wesentliche Änderungen vorgenommen: das Gewicht
wurde jetzt stärker auf die partnerschaftliche Regelung und auf den Aufbau
nachhaltiger Fischereien in den Partnerländern gelegt. Im Rahmen der aktuellen
partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird EU-Schiffen das Recht eingeräumt,
unter regulierten und rechtssicheren Bedingungen den Überschuss an Fangmengen[13] in der ausschließlichen
Wirtschaftszone einer Reihe von Drittländern[14]
zu fangen. Partnerschaftsabkommen unterstützen die
Entwicklung eines nachhaltigen Fischereisektors in den Drittländern. Sie wirken
sich daher wirtschaftlich und sozial meist positiv aus. Durch die Anheuerung
von Seeleuten, Anlandungen und Fischverarbeitung profitiert insbesondere die
lokale Wirtschaft, doch die Abkommen tragen auch zum Nahrungsmittelangebot in
den Partnerländern bei. Trotz zahlreicher Verbesserungen weisen die jetzigen
partnerschaftlichen Fischereiabkommen immer noch entscheidende Schwächen auf,
wie in der jüngsten Konsultation zum Grünbuch 2009[15]noch einmal hervorgehoben
wurde: ·
Der Wissensstand zu bestimmten Beständen in
ausländischen Gewässern erlaubt keine genaue Feststellung des Fangüberschusses; ·
in der Regel ist der EU nicht bekannt, welche
Fangvereinbarungen das Partnerland noch mit anderen (Nicht-EU-) Ländern
getroffen hat; ·
daher ist es oft unmöglich, für die betreffenden
Bestände den Gesamtfischereiaufwand einzuschätzen und den Überschuss zu
bestimmen, der von der EU-Flotte nachhaltig gefangen werden kann; ·
die Aufnahmekapazität vieler Partnerländer für den
wirksamen Einsatz der Mittel zur Förderung des Sektors, die im Rahmen eines
partnerschaftlichen Fischereiabkommens gezahlt werden, ist begrenzt. Die Kommission ist der Auffassung dass statt der
bisherigen Partnerschaftsabkommen künftig nachhaltige Fischereiabkommen
geschlossen werden sollten, deren Schwerpunkte auf der Erhaltung der Bestände,
verbesserten Entscheidungsstrukturen und einer wirksamen Förderung des Sektors
liegen.
3.2.
Mehr Gewicht auf langfristige
Bestandserhaltung und Nachhaltigkeit
Nachhaltige Fischereiabkommen sollten sich immer
auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen stützen und als
Bezugsgröße den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) zugrunde legen. Die Kommission wird für bestehende
Mehr-Arten-Abkommen wissenschaftliche Überprüfungen in Form von unabhängigen
Expertenbewertungen der verfügbaren wissenschaftlichen Daten anstoßen. Anhand
der Ergebnisse und im Einklang mit dem Ökosystemansatz wird sie dann
entscheiden, ob Gegenstand dieser Abkommen nur noch Arten sein sollten, die
wissenschaftlich ausreichend erfasst sind und für die der
Gesamtfischereiaufwand bekannt ist[16].
Bei Thunfischabkommen werden die wissenschaftlichen Daten der einschlägigen RFO
sehr viel rigoroser berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten müssen
gewährleisten, dass die Fangmeldevorschriften streng eingehalten werden. Auf
Vorwürfe, die Vorschriften würden nicht eingehalten, wird von der Kommission
schnell und angemessen reagiert. Die Kommission wird außerdem dafür sorgen, dass
die neuen Abkommen eine Transparenzklausel enthalten, wonach der EU der
kumulative Fischereiaufwand in den Gewässern eines Partnerlandes bekanntzugeben
ist. MASSNAHMEN Die Kommission wird · systematisch wissenschaftliche Überprüfungen der Bestandslage anfordern, bevor sie neue Protokolle zu Mehr-Arten-Abkommen aushandelt; · dafür Sorge tragen, dass die Mitgliedstaaten die in den Gewässern der Partnerländer geltenden Fangmeldevorschriften einhalten, auch über die Anwendung bestehender Instrumente wie der IUU-Verordnung; · durch entsprechende Klauseln in bilateralen Abkommen und durch Kontakte zu anderen Drittstaaten für Transparenz in Bezug auf den Gesamtfischereiaufwand in Drittlandgewässern sorgen.
3.3.
Besserer Rahmen für bilaterale
Fischereiabkommen
Die jetzigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen
müssen im Interesse optimierter Rahmenbedingungen für die Fangtätigkeiten von
EU-Schiffen in Drittlandgewässern überarbeitet werden. Die Durchführung der
Abkommen muss vereinfacht werden, auf Verletzungen der Menschenrechte muss
besser reagiert werden können, und die öffentliche Beteiligung an den
Zugangskosten muss gesenkt werden. Nachhaltige Fischereiabkommen
sollten leichter umzusetzen und einzuhalten sein. Sie sollten auf
„Musterabkommen“ beruhen und Standardklauseln enthalten. Der Verwaltungsablauf
für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen sollte vereinfacht
werden. Die Kommission wird 2012 eine Überarbeitung der
Fanggenehmigungs-Verordnung[17]
vorschlagen. In jedes künftige Abkommen sollte eine
Menschenrechtsklausel aufgenommen werden, wie dies bei den zuletzt paraphierten
Protokollen bereits geschehen ist, so dass Verstöße gegen fundamentale Aspekte
der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze zu einer Aussetzung des
Protokolls führen können. Diese Klausel könnte nach dem Vorbild des Abkommens
von Cotonou[18],
soweit zutreffend, oder nach anderen internationalen Instrumenten und Übereinkünften
formuliert werden. Die Ausschließlichkeitsklausel in den jetzigen
partnerschaftlichen Fischereiabkommen hindert EU-Schiffe daran, außerhalb des
Regelungsrahmens des bestehenden Abkommens zu fischen, und gewährleistet, dass
für alle EU-Schiffe dieselben Regeln gelten. Damit die
Ausschließlichkeitsklausel nicht durch Umflaggung umgangen werden kann, sollten
künftige Abkommen eine Bestimmung enthalten, wonach EU-Schiffe, die umflaggen,
um sich ihren Verpflichtungen zu entziehen oder weitere Fangmöglichkeiten zu
erhalten, nicht länger in der AWZ des Partnerlandes fischen dürfen. Der EU-Fangsektor sollte einen angemessenen Anteil
der Kosten für den Zugang zum Ressourcenüberschuss der Drittländer tragen. Die
Gegenleistung aus dem EU-Haushalt sollte entsprechend gekürzt werden. MASSNAHMEN Die Kommission wird · 2012 im Interesse einer einfacheren Verwaltung von Fanggenehmigungen einen Vorschlag zur Überarbeitung der Fanggenehmigung-Verordnung vorlegen; · darauf drängen, die Beachtung der Menschenrechte zu einer Vorbedingung für den Abschluss nachhaltiger Fischereiabkommen und die weitere fischereiliche Zusammenarbeit mit Drittländern zu machen; · sich um Aufnahme von Bestimmungen in bilaterale Fischereiabkommen bemühen, die ein missbräuchliches Umflaggen verhindern; · eine höhere Beteiligung der Reeder an den Kosten des Zugangs zu Drittlandgewässern anstreben.
3.4.
Wirksamere Unterstützung einer nachhaltigen
Fischerei in Partnerländern
Die finanzielle Unterstützung der EU zur Förderung
von Fischereisektor und Fischereipolitik in den betreffenden Drittländern
sollte zu konkreten, messbaren Ergebnissen in den Partnerländern einschließlich
nachhaltiger lokaler Fischereien führen. Sie sollte einen Ausbau von
Verwaltungs- und Wissenschaftskapazitäten zum Ziel haben und konkret
insbesondere die Fischereiüberwachung inklusive Kampf gegen die IUU-Fischerei
unterstützen. Eine weitere Priorität für die Unterstützung, die die EU
Partnerländern im Rahmen nachhaltiger Fischereiabkommen gewährt, sollten die
Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten und der allgemeine
Kapazitätsaufbau sein. Gleichzeitig muss die Unterstützung des
Fischereisektors jedoch gezielter und wirksamer organisiert und regelmäßig
bewertet werden. Von den Partnerländern sollten garantierte Ergebnisse gefordert
und die Konditionalität wieder stärker betont werden, so dass keine Zahlungen
erfolgen, wenn das Ergebnis ausbleibt. Die Kommission wird allgemeine
Leitlinien für die Überwachung von Mittelvergabe und Mittelverwendung zur
Unterstützung des Fischereisektors ausarbeiten, die für alle Fischereiabkommen
gelten und im Einzelfall angepasst werden können. Die Kommission wird durch stärkere Einbeziehung
der einzelnen Strategien und Prioritäten der Partnerländer außerdem darauf
achten, dass die Unterstützung des Fischereisektors einen deutlicheren Mehrwert
für dessen nachhaltige Entwicklung bringt. MASSNAHMEN Die Kommission wird · vorschlagen, die finanzielle Unterstützung des Sektors grundsätzlich von allen Zahlungen für Fischereizugangsrechte abzukoppeln und diese Unterstützung nach Maßgabe des Bedarfs und der Aufnahmekapazität des jeweiligen Partnerlandes festzulegen; · sich bei der Sektorförderung für verstärkte Konditionalität einsetzen und Zahlungen vom Stand der Ergebnisse abhängig zu machen, die mit der Vergabe der Gelder erreicht werden sollen; · die Partnerländer in ihren Bemühungen unterstützen, die Datenerhebung und Vorlage präziser wissenschaftlicher Gutachten zu verbessern.
4.
Abstimmung mit anderen Politikfeldern der EU
Damit die Ziele, die sich die Kommission in dieser
Mitteilung gesetzt hat, erfolgreich umgesetzt werden können, muss die EU durch
stärkere Verzahnung und damit Synergie ihrer Aktionen und politischen Ansätze
im Bereich der internationalen Fischereiarchitektur und auf den Gebieten
Entwicklung, Handel, Umwelt, Forschung und Innovation, Außenpolitik und
weiteren sicherstellen, dass ihre Stimme in internationalen Foren noch
deutlicher gehört wird. Hierfür gilt unter anderem: –
Über die Koordinierung von Fischerei- und
Entwicklungspolitik soll gewährleistet werden, dass zusammen mit der
Anerkennung der Bestrebungen vieler Entwicklungsländer, ihre eigenen
Fischereisektoren aufzubauen, auch die Einsicht in die Verantwortung vermittelt
wird, nachhaltige Fischereistrukturen zu fördern. –
Synergien zwischen künftigen Fischereiabkommen und
entwicklungspolitischen Konzepten und Instrumenten und besonders mit dem
Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und in Bereichen wie Forschung und
Innovation werden gefördert. –
Im Bereich des außenpolitischen Handelns wird die
Europäischen Union im Rahmen ihrer Partnerschafts- und Kooperationsstrategien
auch weiterhin Strategien und Programme mit Bezug zur Fischerei unterstützen,
etwa bei der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt oder der Bekämpfung der
Piraterie. –
Als wichtiger Einführer von Fischereierzeugnissen
achtet die EU bereits darauf, dass IUU-Erzeugnisse nicht auf den Markt kommen.
Außerdem kann die EU über ihre Handelspolitik zur weltweiten Durchsetzung
nachhaltiger Fischereimethoden beitragen, indem sie den Beitritt zu einschlägigen
internationalen Übereinkünften mit Einfluss auf die fischereipolitischen
Entscheidungsstrukturen im Rahmen von Präferenzhandelsabkommen fördert. –
Die Abstimmung von umwelt- und fischereipolitischen
Zielen ist dadurch sichergestellt, dass die Entscheidungen internationaler
Umweltorganisationen und -konventionen regelmäßig in die Bestandserhaltungs-
und Bewirtschaftungsbeschlüsse der RFO aufgenommen werden. MASSNAHMEN Die Kommission wird · für einzelne Meeresräume regionale Stragien für nachhaltige Fischereien entwickeln und umsetzen, z. B. für den Pazifischen und den Indischen Ozean und fürs Mittelmeer; · vor Ende 2011 einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen einschließlich handelsbezogener Maßnahmen zur Sicherung der Nachhaltigkeit in der Fischerei annehmen. ANHANG I Regionale Fischereiorganisationen ANHANG II Bilaterale Fischereiabkommen Art von Abkommen || Partnerland || laufzeit Protokoll bis || jährliche finanzielle gegenleistung der eu Mehrarten-(„gemischte“) Abkommen || Grönland || 31. Dezember 2012 || 14 307 244 EUR Guinea-Bissau || 15. Juni 2011 || 7 500 000 EUR Mauretanien || 31. Juli 2012 || von 86 000 000 EUR (erstes Jahr) bis 70 000 000 EUR (viertes Jahr) Marokko || 27. Februar 2012 || 36 100 000 EUR Thunfischabkommen– Westafrika || Kap Verde || 31. August 2011 || 385 000 EUR Gabun || 2. Dezember 2011 || 860 000 EUR Côte d'Ivoire || 30. Juni 2013 || 595 000 EUR São Tomé und Principe || Ende 2013 || 682 500 EUR Thunfischabkommen – Indischer Ozean || Komoren || 31. Dezember 2013 || 615 250 EUR Madagaskar || 31. Dezember 2012 || 1 197 000 EUR Mosambik || 31. Dezember 2011 || 900 000 EUR Seychellen || 17. Januar 2014 || 5 600 000 EUR Thunfischabkommen – Pazifik || Kiribati || 15. September 2012 || 478 400 EUR Mikronesien || 25. Februar 2010 (Ratifizierungsprozess für neues Protokoll mit 5 Jahren Laufzeit angelaufen) || 559 000 EUR Salomonen || 8. Oktober 2012 || 400 000 EUR Ruhende Abkommen || || || Gambia || Kein gültiges Protokoll || Guinea || Kein gültiges Protokoll || Äquatorial- Guinea || Kein gültiges Protokoll || Mauritius || Kein gültiges Protokoll || Senegal || Kein gültiges Protokoll || [1] The State
of World Fisheries and Aquaculture 2010, FAO, Rom 2010, S. 35. Von den von der
FAO überwachten Meeresressourcen wurden über die Hälfte (53 %) als voll
befischt, 28 % als überfischt und 3 % als dezimiert bewertet, für 1 %
wird eine Bestandserholung verzeichnet. 3 % der Ressourcen wurden als
unterfischt und 12 % als mäßig befischt eingestuft. [2] Leitlinien für die externe
Dimension der IMP enthält die Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen - Die internationale Dimension der integrierten
Meerespolitik der Europäischen Union (KOM(2009)536 endg.) [3] MSY ist der
höchstmögliche Ertrag (oder Fang) pro Jahr, der über einen unbegrenzten
Zeitraum dem Bestand einer Art entnommen werden kann. Durch das Konzept des
höchstmöglichen Dauerertrags, das für die nachhaltige Befischung von
grundlegender Bedeutung ist, soll die maximale Wachstumsrate der Population
erhalten werden, indem nur die unter normalen Umständen hinzukommenden
Exemplare abgefischt werden, so dass die Population weiterhin unbegrenzt
produktiv sein kann. [4] Diese Länder machen zusammen mit der EU
zwei Drittel des Weltmarkts für Fischereierzeugnisse aus; siehe: The State of
World Fisheries and Aquaculture 2010, FAO, Rom 2010, S. 35. [5] Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates
vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung,
Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten
Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001
und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und
(EG) Nr. 1447/1999. [6] UNCLOS, 1982, auch bekannt als Montego
Bay-Übereinkommen. [7] Übereinkommen zur Durchführung der
Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens (UNCLOS) in Bezug auf die Erhaltung
und Bewirtschaftung der gebietsübergreifenden Bestände und weit wandernden
Arten, UNFSA, 1995, auch bekannt als New Yorker Abkommen. [8] „Echtes Interesse“ kann entstehen bei
Fernfischerei auf Hoher See, einer Küstenlage mit ausschließlicher
Wirtschaftszone im Zuständigkeitsbereich einer regionalen Fischereiorganisation
oder erheblichen Einfuhren von Fischereierzeugnissen, die in einem von einer
regionalen Fischereiorganisation bewirtschafteten Gebiet gefangen werden. [9] KOM(1999) 613 endg. vom 8.12.1999. [10] The State of World Fisheries and
Aquaculture 2010, FAO, Rom 2010,S. 35. Von den von der FAO überwachten
Meeresbeständen wurden über die Hälfte (53 %) als voll befischt, 28 %
als überfischt und 3 % als dezimiert bewertet, für 1 % wird eine
Bestandserholung verzeichnet. 3 % der Bestände wurden als unterfischt und
12 % als mäßig befischt eingestuft. Von den Beständen an Thunfisch und
verwandten Arten, deren Zustand bekannt ist, sind möglicherweise bis zu 60 %
voll befischt, und bis zu 35 % sind als überfischt oder dezimiert
eingestuft, während nur einige wenige (hauptsächlich Echter Bonito) unterfischt
zu sein scheinen. [11] Übereinkommen über die Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik,
Artikel 16 und 17. [12] Die Tragödie des Gemeinguts als echtes
Dilemma entsteht, wenn viele Individuen, die unabhängig voneinander rational im
eigenen Interesse handeln, letztendlich eine begrenzte gemeinsam genutzte
Ressource zerstören, auch wenn völlig klar ist, dass dies in niemandens
langfristigem Interesse sein kann. [13] Der Teil der
zulässigen Fangmenge, den der Küstenstaat nicht fangen kann oder will; siehe
Artikel 62 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen. [14] Siehe
Anhang 2 für die Liste der aktuellen Fischereiabkommen. Damit die
eingeräumten Rechte genutzt werden können, muss jedem Abkommen ein Protokoll
beigefügt sein, in dem die Fangmöglichkeiten im Detail und die finanzielle
Gegenleistung festgelegt sind. Abkommen ohne gültiges Protokoll oder noch im
Ratifizierungsprozess sind als „ruhende“ Abkommen bezeichnet. [15] Zusammenfassung
der Konsultation zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik, SEK(2010)428 endg., 16.4.2010. [16] Die aktuellen
partnerschaftlichen Fischereiabkommen lassen sich unterteilen in (a) solche,
die ausschließlich Thunfisch und ähnliche weit wandernde Arten erfassen
(Thunfischabkommen) und (b) solche für mehrere Arten (gemischte Abkommen). Dank
der zahlreichen RFO ist die wissenschaftliche Erfassung der Thunfischbestände
meistens besser als die anderer Arten. [17] Verordnung (EG) Nr. 1006/2008
des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen
der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von
Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 3317/94. [18] Das Abkommen
von Cotonou ist das umfassendste Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und
Entwicklungsländern. Seit 2000 bildet es den Rahmen für die Beziehungen der EU
zu 79 Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP).