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Document 52009DC0156

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) über Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer {SEK(2009)415}

/* KOM/2009/0156 endg. */

52009DC0156

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) über Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer {SEK(2009)415} /* KOM/2009/0156 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 1.4.2009

KOM(2009) 156 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) über Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer {SEK(2009)415}

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) über Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer

EINLEITUNG

Mit der im Jahr 2000 angenommenen Wasserrahmenrichtlinie der EU[1] wurde die Grundlage für eine moderne, ganzheitliche und ehrgeizige Wasserpolitik in der Europäischen Union geschaffen und ein genauer Zeitplan für die Umsetzung zur Erreichung der Ziele festgelegt, wobei für spezifische Aufgaben u. a. folgende Zwischenfristen vorgesehen sind:

1. Dezember 2003: Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in innerstaatliches Recht (Artikel 24), Festlegung der Flussgebietseinheiten und der Verwaltungsvereinbarungen (Artikel 3)

2. Dezember 2004: Ermittlung der Belastungen und Beurteilung der Auswirkungen für die Flussgebietseinheiten und Überprüfung sowie eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung (Artikel 5)

3. Dezember 2006: Aufstellung von Programmen zur Überwachung des Zustands der Gewässer (Artikel 8)

4. Dezember 2008: Veröffentlichung der Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zur Anhörung der Öffentlichkeit (Artikel 14)

5. Dezember 2009: Annahme der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (Artikel 13)

6. Dezember 2012: spätestens umzusetzende Maßnahmen (Artikel 11)

7. Dezember 2015: Erreichung eines guten Zustands der Oberflächen- und der Grundwasserkörper (Artikel 4) und erste aktualisierte Fassung des Bewirtschaftungsplans für Einzugsgebiete.

Die unter dem Titel „Nachhaltige Wasserbewirtschaftung in der Europäischen Union - Erste Stufe der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG“ erschienene Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat und das begleitende Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen[2] vom März 2007 enthielten einen Überblick über die Ziele der Richtlinie und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der ersten beiden oben aufgeführten Schritte.

Mit dem vorliegenden Bericht und dem begleitenden Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen[3] wird dem Artikel 18 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie entsprochen, wonach die Kommission einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf Artikel 8 betreffend die Überwachung des Zustands der Gewässer veröffentlicht. Dieser Bericht stützt sich auf die Informationen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Wasserrahmenrichtlinie, die bis 22. März 2007 vorzulegen waren.

ÜBERWACHUNGSANFORDERUNGEN DER WASSERRAHMENRICHTLINIE

Die in Artikel 4 Absatz 1 der Wasserrahmenrichtlinie festgelegten Umweltziele sehen vor, dass die Mitgliedstaaten eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächen- und Grundwasserkörper verhindern und bis 2015 allgemein einen guten Gewässerzustand erreichen. Außerdem muss die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise verringert, die Einleitung gefährlicher Stoffe eingestellt oder schrittweise verringert und jeder signifikante Trend einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen im Grundwasser durch geeignete Maßnahmen umgekehrt werden.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Wasserrahmenrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten Programme zur Überwachung des Zustands der Oberflächengewässer und des Grundwassers aufstellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über den Zustand der Gewässer in jeder Flussgebietseinheit gewonnen wird. Diese Anforderungen schließen die Überwachung von Schutzgebieten ein, sofern der Zustand des Oberflächen- oder Grundwassers betroffen ist. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Wasserrahmenrichtlinie mussten die Überwachungsprogramme bis spätestens 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein. Die Ergebnisse der Überwachung spielen eine entscheidende Rolle bei der Feststellung, ob die Gewässerkörper in gutem Zustand sind und welche Maßnahmen in die Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete einbezogen werden müssen, um bis 2015 einen im Wesentlichen guten Zustand zu erreichen. Genaue und zuverlässige Überwachungsergebnisse sind also eine Vorbedingung für die sachgerechte Investitionsplanung im Maßnahmenprogramm.

Der vorliegende Bericht und das begleitende Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen enthalten die Ergebnisse der Auswertung der Informationen aus den Mitgliedstaaten zu den Überwachungsprogrammen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie.

VORGEHENSWEISE BEI DER ÜBERPRÜFUNG DER VORSCHRIFTSMÄSSIGKEIT

Die Kommission hat bei der Auswertung der eingegangenen Informationen einige Indikatoren für die Vorschriftsmäßigkeit herangezogen. Die Vorgehensweise und die einzelnen Auswertungsergebnisse sind im begleitenden Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen erläutert.

Fa KTEN UND ZAHLEN ZU DEN ÜBERWACHUNGSPROGRAMMEN DER MITGLIEDSTAATEN

Den Berichten der Mitgliedstaaten zufolge wurden im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie etwa 57 000 Überwachungsstationen für die Oberflächengewässer und 51 000 Überwachungsstationen für das Grundwasser eingerichtet. Bei den Oberflächengewässern befindet sich die überwiegende Zahl der Stationen in Flüssen, gefolgt von einer gleich großen Zahl in Seen und Küstengewässern.

Bei den Oberflächengewässern werden mehr als 26 000 Stationen für die überblicksweise und mehr als 41 000 Stationen für die operative Überwachung des ökologischen und/oder chemischen Zustands eingesetzt. Bei Grundwasser sind etwa 31 000 für die überblicksweise Überwachung des chemischen Zustands eingesetzt, etwa 20 000 Stationen für die operative Überwachung und fast 30 000 Stationen für die Überwachung des Pegels.

Ein Vergleich der EU-27 ergibt, dass die meisten Überwachungsstationen im Vereinigten Königreich (12 807 Stationen), in Italien (8 311 Stationen), in Deutschland (6 688 Stationen) und in Dänemark (6 085 Stationen) zu finden sind. Bei der Umrechnung dieser Zahlen auf eine Fläche von 1 000 km² ergibt sich, dass die Dichte der Stationen im Vereinigten Königreich (52 Stationen) und in Irland (44 Stationen) bei weitem am höchsten, in den nordischen Ländern wie Finnland (weniger als 1 Station) und Schweden (5 Stationen) dagegen sehr niedrig ist. Die Zahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten variieren sehr stark. Dies liegt teilweise an den naturbedingten Unterschieden oder den Unterschieden bei der Bevölkerungsdichte, der Wassernutzung und den Belastungen, aber auch an der Gestaltung der einzelnen Überwachungsprogramme, etwa der Auswahl der Überwachungsstationen. Bei der technischen Bewertung durch die Kommission wurden einige Lücken und Unzulänglichkeiten bei der Gestaltung der Überwachungsprogramme festgestellt, die weiter unten zusammengefasst sind.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

Berichterstattung

Alle Mitgliedstaaten haben gemeldet, dass sie gemäß Artikel 8 und Anhang V der Wasserrahmenrichtlinie Überwachungsprogramme aufgestellt haben, ausgenommen Griechenland, das keinen Bericht übermittelt hat, und Malta, das nicht über die Überwachungsprogramme für die Oberflächengewässer berichtet hat. Außerdem wurden bei einzelnen Flussgebietseinheiten und Wasserkategorien Lücken festgestellt.

Die Mitgliedstaaten haben erstmals ihre Berichte elektronisch mit WISE (Wasserinformationssystem für Europa)[4] übermittelt. Die elektronische Übermittlung der Berichte mit WISE war ein Erfolg; bislang haben insgesamt 24 Mitgliedstaaten diesen Weg für die Berichterstattung genutzt. Durch WISE wird die Berichterstattung effizienter und einfacher; erste Vorteile zeigen sich bereits darin, dass hierdurch die doppelte Meldung von Überwachungsstationen vermieden wird.

Es sind aber noch einige Verbesserungen erforderlich, um sicherzustellen, dass die vorgelegten Berichte klar und verständlich sind. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass die Kommission die Umsetzung sachgemäß prüfen kann. Gute Beispiele für die klare Berichterstattung sind die Beiträge der Niederlande, Österreichs, der Tschechischen Republik und Ungarns.

Überwachung

Generell ist EU-weit ein guter Überwachungsaufwand festzustellen. Den Berichten zufolge wird das Oberflächen- und Grundwasser im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie mit mehr als 107 000 Überwachungsstationen kontrolliert. Bei den Oberflächengewässern befindet sich die weitaus größte Zahl der Überwachungsstationen an Flüssen (75 %), gefolgt von Seen (13 %), Küstengewässern (10 %) und Übergangsgewässern (2 %).

Generell hat es den Anschein, dass Anhang V der Wasserrahmenrichtlinie und der bestehenden Leitlinien zur Überwachung des Oberflächen- und Grundwassers angewandt wird, auch wenn beim Verständnis und bei der Anwendung der grundlegenden Konzepte für die überblicksweise operative und investigative Überwachung in einigen Mitgliedstaaten noch Verbesserungsbedarf besteht.

Als Beispiele für die gute Praxis lassen sich die Berichte aus Österreich, der Tschechischen Republik und Ungarn nennen; diese zeigen einen klaren Ansatz bei der Erarbeitung der Überwachungsprogramme nach Maßgabe der Wasserrahmenrichtlinie. Bei den Berichten Irlands und des Vereinigten Königreichs wird deutlich, dass für die Überwachung erheblicher Aufwand betrieben wurde, um die Zuverlässigkeit der Überwachungsergebnisse sicherzustellen. Außerdem sollten die Anstrengungen der Länder anerkannt werden, die 2007 der EU beigetreten sind. Zwar ist die Entwicklung der Verfahren zur Bewertung des ökologischen Zustands in Bulgarien und Rumänien noch längst nicht abgeschlossen, die Überwachungsprogramme wurden aber in Übereinstimmung mit den Konzepten der Wasserrahmenrichtlinie aufgestellt und ermöglichen insbesondere in Rumänien eine umfassende Überwachung.

Ein Kernbestandteil der Wasserrahmenrichtlinie ist, dass sie einen Rahmen vorgibt, mit dem alle Belastungen der und Auswirkungen auf die aquatische Umwelt berücksichtigt werden, und dass sie alle bestehenden wichtigen EU-Wasservorschriften als mindestens durchzuführende grundlegende Maßnahmen einbezieht. Die Wasserrahmenrichtlinie sieht die spezifische Überwachung von Schutzgebieten vor, insbesondere von Wasserkörpern, die der Trinkwasserentnahme dienen oder die in vom Wasser abhängigen Habitat- und Artenschutzgebieten liegen. In vielen Fällen wurden diese spezifischen Anforderungen jedoch nicht eindeutig in die einschlägigen Überwachungsprogramme einbezogen. Die in Irland eingeführten Programme lassen sich als ein positives Beispiel für einen Ansatz nennen, diese Anforderungen durch spezielle Überwachungs-Teilnetze zu erfüllen. Die Einbeziehung von Überwachungsanforderungen aus anderen Richtlinien in die Überwachungsprogramme gemäß der Wasserrahmenrichtlinie dürften sich für die Planung und den Einsatz der Mittel im Hinblick auf eine effizientere Überwachung günstig auswirken.

Obwohl in vielen internationalen Flussgebietseinheiten internationale Koordinierungsmechanismen vorhanden sind, haben nur wenige Länder wie Deutschland, Irland, die Niederlande, Rumänien oder das Vereinigte Königreich angegeben, davon bei der Aufstellung der Überwachungsprogramme Gebrauch zu machen. Um sicherzustellen, dass das Maßnahmenprogramm in internationalen Flussgebietseinheiten gezielt und sachgerecht geplant wird, müssen die Mitgliedstaaten ihre Überwachungsprogramme innerhalb der Flussgebietseinheit koordinieren, um eine integrierte Bewertung der bestehenden Belastungen und Auswirkungen vorzunehmen.

Hauptziel der Überwachung ist die Bewertung des Zustands der Gewässer, wobei der ökologische Zustand der Oberflächengewässer im Mittelpunkt steht. Wie bereits bei der Interkalibrierung[5] festgestellt, bestehen jedoch noch einige Lücken bei der Erarbeitung von Verfahren für die biologische Bewertung zur Bestimmung des ökologischen Zustands. Die Auswertung der bereitgestellten Informationen zu den Überwachungsprogrammen zeigt, dass es womöglich noch viele Flussgebietseinheiten gibt, in denen die erforderlichen Bewertungsverfahren für Aspekte der biologischen Qualität noch nicht eingeführt sind. Dies gilt insbesondere für die Länder, die 2004 und 2007 der EU beigetreten sind. Es ist sehr wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Entwicklung ihrer nationalen Verfahren zum Abschluss bringen und weiter an der Interkalibrierung arbeiten, um die Maßnahme, wie im Ausschuss für die Wasserrahmenrichtlinie vereinbart, bis 2011 zum Abschluss zu bringen (Arbeitsprogramm Interkalibrierung 2008-2011). Zurzeit laufen mehrere Forschungsprogramme, von denen wertvolle Informationen für den Abschluss der Interkalibrierung erwartet werden; als eines der wichtigsten ist das Programm WISER[6] zu nennen.

Zur Zuverlässigkeit und Genauigkeit der allgemeinen Überwachungsprogramme und insbesondere der Bewertungsverfahren für den ökologischen Zustand wurden wenig Informationen übermittelt. Deshalb lässt sich nur schwer abschätzen, ob die Überwachungsprogramme genügend Zuverlässigkeit und Genauigkeit für eine kohärente und umfassende Übersicht über den Zustand der Gewässer in den Flussgebietseinheiten liefern und Informationen für die Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit dem Maßnahmenprogramm bereitstellen. Die Ende 2009 vorzulegenden Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten werden ein Gesamtbild der Belastungen, der Auswirkungen, der Zustandsbewertung und der Maßnahmen liefern, und dies wird der Kommission ermöglichen, die Ergebnisse der Überwachungsprogramme umfassend zu bewerten.

[1] Richtlinie 2000/60/EG, ABl. L 327 vom 22.12.2000 in der zuletzt geänderten Fassung.

[2] KOM(2007)128 endg. und Begleitdokumente SEK(2007) 362.

[3] SEK(2009)415.

[4] Vgl. http://water.europa.eu/.

[5] Vgl. Entscheidung 2008/915/EG der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:332:0020:0044:EN:PDF

[6] http://www.wiser.eu.

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