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Document 52008PC0577

Empfehlung der Kommission an den Rat zur Ermächtigung der Kommission, mit der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) Verhandlungen über die Bedingungen und Modalitäten des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft aufzunehmen und zu führen

/* KOM/2008/0577 endg. */

52008PC0577

Empfehlung der Kommission an den Rat zur Ermächtigung der Kommission, mit der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) Verhandlungen über die Bedingungen und Modalitäten des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft aufzunehmen und zu führen /* KOM/2008/0577 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.9.2008

KOM(2008) 577 endgültig

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

zur Ermächtigung der Kommission, mit der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) Verhandlungen über die Bedingungen und Modalitäten des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft aufzunehmen und zu führen

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

zur Ermächtigung der Kommission, mit der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) Verhandlungen über die Bedingungen und Modalitäten des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft aufzunehmen und zu führen

A. BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse. Sie wurde mit dem internationalen Übereinkommen vom 3. April 2001 in Paris gegründet und ist die direkte Nachfolgeorganisation des mit dem Internationalen Abkommen vom 29. November 1924 gegründeten Internationalen Amtes für Wein , das mit einem Beschluss vom 4. September 1958 in Internationales Amt für Rebe und Wein umbenannt wurde.

Am 3. April 2006 besteht die OIV aus 43 Mitgliedsstaaten sowie zeitlich befristet aus den ehemaligen Mitgliedstaaten des Amtes für Rebe und Wein, die einen Beobachterstatus haben. Sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind der OIV nicht beigetreten: das Vereinigte Königreich, Polen, Dänemark, Litauen, Lettland und Estland.

Die Ziele und Aufgaben der OIV sind in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens zur Gründung der OIV festgelegt. Auf Grund dieses Artikels verfolgt die OIV im Bereich ihrer Zuständigkeiten folgende Ziele:

1. ihre Mitglieder auf die Maßnahmen hinzuweisen, die eine Berücksichtigung der Anliegen der Erzeuger, Verbraucher und der anderen Beteiligten des Weinbausektors ermöglichen;

2. andere internationale zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen, insbesondere die mit Normung befassten, zu unterstützen;

3. zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen und nach Bedarf zur Ausarbeitung neuer internationaler Normen zur Verbesserung der Bedingungen für die Herstellung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen sowie zur Berücksichtigung der Verbraucherinteressen beizutragen.

Die Aufgaben der OIV gemäß dem Gründungsübereinkommen orientieren sich an einem „dreijährigen Strategieplan“, der als Bezugsrahmen für die Tätigkeiten der Organisation dient. Der dreijährige Strategieplan wird anschließend in einem „Jahresprogramm“ konkretisiert.

Struktur und Funktionsweise der OIV sind der Website der Organisation (www.oiv.org) zu entnehmen.

Um eine kohärente Position der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Außenbeziehungen zu gewährleisten und eine bessere Koordinierung der im Rahmen ihrer Zuständigkeiten getroffenen internen Maßnahmen zu ermöglichen, erscheint es gerechtfertigt und notwendig, den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur OIV in Betracht zu ziehen.

Für den Beitritt der Gemeinschaft zur OIV ist keine Änderung der Gründungsakte (Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein vom 3. April 2001) erforderlich. Bis der Beitrittsbeschluss vorliegt, werden sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Verbesserung der Mitarbeit der Gemeinschaft in der OIV um eine bessere Koordinierung in dieser Organisation und um eine Stärkung der Rolle, die der EG als Gast zukommt, bemühen.

In der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein[1] ist festgelegt, dass sich die Kommission bei der Zulassung neuer önologischer Verfahren „… auf die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren (stützt) …“. Zu den Analysemethoden heißt es: „Die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festgestellt werden, sowie die Regeln, nach denen festgestellt wird, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, sind die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln.“.

Ebenfalls gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 reicht die Einhaltung der von der OIV empfohlenen allgemeinen Normen für önologische Verfahren aus, um Wein aus Drittländern auf dem europäischen Markt in Verkehr zu bringen.

Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Beziehung zwischen der Gemeinschaft und der OIV zu stärken.

Die Kommission empfiehlt dem Rat,

- die Kommission zu ermächtigen, gemäß Artikel 300 EG-Vertrag mit der OIV Verhandlungen über die Bedingungen und Modalitäten des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zur OIV aufzunehmen und zu führen;

- den zuständigen Ausschuss, der die Kommission bei dieser Aufgabe unterstützen soll, zu benennen;

- die vorgeschlagenen Verhandlungsrichtlinien anzunehmen. Die Kommission empfiehlt dem Rat außerdem, die Mitgliedstaaten zur aktiven Unterstützung dieser Ziele aufzufordern.

2. ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT FÜR ANGELEGENHEITEN, MIT DENEN DIE OIV BEFASST IST

Die OIV ist eine zwischenstaatliche Organisation mit umfangreicher Normungstätigkeit wie Ausarbeitung von Entschließungen, Empfehlungen und Vorschlägen zu verschiedenen Aspekten der Produktion von und des Handels mit Weinbauerzeugnissen, beispielsweise önologische Verfahren, Beschreibung und Definition der Erzeugnisse, Kennzeichnung, Vermarktungsbedingungen, Analyse- und Beurteilungsmethoden für die Erzeugnisse, Schutz der geographischen Bezeichnungen und Schutz von Pflanzenzüchtungen.

Diese Entschließungen fügen sich, ohne dass sich ihre rechtliche Bedeutung ändert, zumeist in umfassendere Normen ein, die meistens in Form von Kodices abgefasst und entsprechend den von der Organisation verabschiedeten Entschließungen aktualisiert werden. Bisher hat die OIV mehrere Normenkodices veröffentlicht, die alle Mitglieder als Referenz zugrunde legen (z. B. Internationaler Kodex der Önologie, Internationaler Kodex der önologischen Praxis, Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Wein und Traubenmosten, Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Spirituosen, Norm für internationale Wettbewerbe für Wein und Spirituosen weinbaulichen Ursprungs und Internationale Norm zur Kennzeichnung von Weinen und Branntweinen weinbaulichen Ursprungs).

Seit der Einführung der GMO für Wein hat die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit im Weinsektor aufrechterhalten und erweitert, so dass die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit in GMO-Angelegenheiten erhielt, die derzeit in erster Linie in der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen geregelt ist.

Zu den sekundären Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Angelegenheiten, mit denen sich die OIV befasst, gehören insbesondere:

- Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999),

- Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 148 vom 6.6.2008),

- Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (kodifizierte Fassung, ABl. L 127 vom 15.5.2008),

- Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118 vom 4.5.2002),

- Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 185 vom 25.7.2000),

- Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (ABl. L 272 vom 3.10.1990),

- Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. L 149 vom 14.6.1991),

- Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates hinsichtlich der Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem Wein sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails (ABl. L 21 vom 26.1.1994),

- Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ( ABl. L 39 vom 13.2.2008),

- Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000),

- Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007), geändert insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 (ABl. L 121 vom 7.5.2008), mit der insbesondere Vorschriften für den Sektor Obst und Gemüse eingeführt wurden ,

- Verordnung (EG) Nr. 2789/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Tafeltrauben (ABl. L 336 vom 29.12.1999) ,

- Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung ( ABl. L 10 vom 12.1.2002).

Unter den Tätigkeiten der OIV erfordern nur äußerst wenige eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und die Bedeutung dieser Tätigkeiten im Rahmen der allgemeinen Ziele der OIV ist begrenzt.

Es besteht also ein Missverhältnis zwischen der derzeitigen Situation innerhalb der Gemeinschaft und ihrer Stellung in der OIV, in der zurzeit nur die Mitglieder das Recht haben, sich aktiv an der Beschlussfassung zu beteiligen.

Deshalb verfügt die Gemeinschaft nicht über einen angemessenen Status, der es ihr insbesondere erlauben würde, ihre Zuständigkeiten direkt im Rahmen dieser Organisation auszuüben, da jeder nationale Standpunkt einzeln berücksichtigt wird, unabhängig davon, ob der betreffende Mitgliedstaat Mitglied der Gemeinschaft ist.

Außerdem wird in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bereits direkt auf die Entschließungen der OIV über die Analysemethoden Bezug genommen und wird der „Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Wein und Traubenmosten“ im Rahmen der GMO für Wein anerkannt; darüber hinaus wird schrittweise und im Rahmen des Möglichen versucht, eine Kohärenz mit den anderen Normen der OIV (wie „Internationaler Kodex der önologischen Praxis“ und „Internationaler Önologie-Kodex“) herzustellen.

Der Beitritt der Gemeinschaft zur OIV ist auch Teil des Reformprozesses der GMO für Wein; der Rat hat in diesem Zusammenhang beschlossen, die bestehende Verbindung zwischen den OIV-Beschlüssen und den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu stärken, indem die von der OIV angenommenen Empfehlungen als Grundlage für die Festlegung gemeinschaftlicher Normen für önologische Verfahren herangezogen werden. Außerdem hat der Rat festgelegt, dass nur die Analysemethoden zugelassen werden, die die OIV empfohlen und veröffentlicht hat.

3. MITGLIEDSCHAFT DER GEMEINSCHAFT

3.1 Status der Europäischen Gemeinschaft und Teilnahme der Kommission an den Arbeiten der OIV

Die Europäische Gemeinschaft hat in der OIV derzeit keinen offiziellen Status, obwohl in Artikel 8 des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein ausdrücklich vorgesehen ist, dass eine zwischenstaatliche Organisation vollwertiges Mitglied der Organisation werden kann.

Zurzeit wird die Kommission regelmäßig aufgefordert, den Arbeiten der Generalversammlung, der Sachverständigengruppen, der Unterkommissionen und der Kommissionen als Vertreterin der Europäischen Gemeinschaft beizuwohnen, wobei sie sich jedoch nicht an den Arbeiten des Exekutivausschusses (Ad-hoc-Gast) beteiligen darf und keinen freiwilligen Beitrag an die OIV abführt.

Aus diesen Gründen ist der derzeitige Status, der eine ausschließlich passive Teilnahme der Kommissionsvertreter an den Arbeiten der OIV ermöglicht, völlig unzureichend und unangemessen

3.2 Notwendigkeit einer Mitgliedschaft der Gemeinschaft

Da die Zuständigkeitsbereiche der OIV nun weitgehend dem Gemeinschaftsrecht unterliegen, sollte die Rolle der Gemeinschaft in der OIV gestärkt und förmlich geregelt werden, so dass die Gemeinschaft für die Kohärenz ihrer Position auf internationaler Ebene sorgen und die Gemeinschaftsinteressen angemessen vertreten kann.

Der Beitritt als vollwertiges Mitglied scheint hierfür die beste Lösung zu sein. Die übrigen Optionen, die der Gemeinschaft auf der Grundlage der OIV-Vorschriften offenstehen (insbesondere Status eines Sonderbeobachters oder Status eines Gastes) sind nicht zufriedenstellend.

Der Gast- und der Sonderbeobachterstatus schließen eine Beteiligung an den Arbeiten der OIV aus; es ist lediglich möglich, den Arbeiten bestimmter Organe beizuwohnen und sich zu Wort zu melden, es können aber keine Vorschläge oder Änderungswünsche vorgebracht werden. Entsprechend erlauben es der Gast- und Beobachterstatus weder, Stellung zu den in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallenden Fragen zu nehmen, noch den auf Gemeinschaftsebene getroffenen Entscheidungen Geltung zu verschaffen.

Darüber hinaus müssen gemäß der Gründungsakte der OIV auch zwischenstaatliche Organisationen, die einen besonderen Status innehaben, einen finanziellen Beitrag entrichten; diese Bedingung kann die Gemeinschaft nicht akzeptieren, insbesondere weil ihr kein Stimmrecht gegenübersteht.

Aus denselben Gründen ist die den internationalen Organisationen vorbehaltene Möglichkeit, ein Protokoll über Kooperation und Zusammenarbeit mit der OIV zu unterzeichen, völlig unzureichend.

3.3 Antrag auf Mitgliedschaft

a) Etappen des Beitritts

In dem Übereinkommen vom 3. April 2001 ist die Mitgliedschaft „zwischenstaatlicher Organisationen“ in der OIV ausdrücklich vorgesehen.

Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft sollte in folgenden Etappen erfolgen:

- Der Rat ermächtigt die Kommission, über die Bedingungen und Modalitäten des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zur OIV zu verhandeln;

- die Kommission nimmt im Hinblick auf den Abschluss eines Beitrittsprotokolls Verhandlungen mit der OIV auf;

- die Kommission nimmt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Gemeinschaft zur OIV an und unterbreitet ihn dem Rat;

- durch Beschluss des Rates wird die Europäische Gemeinschaft ermächtigt, der OIV beizutreten; die Unterzeichnungs- und Annahmeurkunden werden beim Außenministerium der Französischen Republik hinterlegt (Kapitel IX Artikel 15 des Übereinkommens zur Gründung der OIV);

- der Beitritt der Gemeinschaft wird nach Maßgabe der Modalitäten der einschlägigen Bestimmung des Übereinkommens zur Gründung der OIV wirksam.

b) Verfahrensvorschriften

Auf der Grundlage von Artikel 2 der Allgemeinen Bestimmungen der Geschäftsordnung der Organisation ist ein Protokoll zwischen der OIV und der Europäischen Gemeinschaft aufzustellen, in dem die spezifischen Beitrittsbedingungen sowie die Modalitäten zur Wahrnehmung der Stimmrechte definiert sind.

Dieses Protokoll wird nach Genehmigung durch die Generalversammlung und auf Antrag des Exekutivausschusses aufgestellt. Allerdings muss das Protokoll das Ergebnis von Verhandlungen sein, an denen die Europäische Gemeinschaft gleichberechtigt mit der OIV beteiligt ist, und nicht eine einseitige Maßnahme der Organe der Organisation.

Auf jeden Fall sollten sich die im Exekutivausschuss vertretenen Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung des Vorschlags für das Beitrittsprotokoll abstimmen. Diese Abstimmung ist besonders wichtig, wenn es um bestimmte Kernpunkte der Beitrittsverhandlungen geht, beispielsweise die Modalitäten für eine Beteiligung der Gemeinschaft an den Organen der Organisation, ihre Beteiligung an Wahlämtern, die Festsetzung der Höhe der finanziellen Beteiligung und generell alle praktischen Aspekte, denen von der OIV und im Beitrittsprotokoll Rechnung zu tragen sind, damit die Europäische Gemeinschaft ihre Befugnisse in vollem Umfang wahrnehmen kann, ohne durch rechtliche oder administrative Beschränkungen eingeschränkt zu werden. Die Ausübung solcher Befugnisse könnte ohne die Einführung neuer Stimmrechte erfolgen.

3.4 Koordinierung und Verteilung der Befugnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

Sobald der Beitritt wirksam ist, werden sich die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam als Mitglieder an den Arbeiten der OIV beteiligen; daher müssen sie – nach Beispiel der Maßnahmen im Rahmen der Teilnahme in anderen internationalen Organisationen – interne Koordinierungsverfahren ausarbeiten, die es ihnen ermöglichen, die Interessen der Gemeinschaft in der OIV wirksam zu vertreten.

Es gilt, spezifische Verfahren auszuarbeiten für

- die Vorbereitung der Sitzungen der OIV und insbesondere die Koordinierungsverfahren in Brüssel und vor Ort für die Erstellung der gemeinsamen und der gemeinschaftlichen Standpunkte sowie die Modalitäten für die gemeinsame Beantwortung von Fragebogen der Organisation;

- die Verteilung der Stimmrechte und des Rechts auf Wortmeldung je nach Zuständigkeit (ausschließlich, national, gemeinsam).

Um eine reibungslose Anwendung sicherzustellen, müssen die Koordinierungsmodalitäten detailliert sein, zugleich jedoch ausreichende Flexibilität aufweisen, damit notwendige Anpassungen vorgenommen werden können.

Diese Koordinierungsverfahren könnten in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Rat festgehalten werden, die in den Anhang des endgültigen Beschlusses des Rates über den Beitritt der Gemeinschaft zur OIV aufgenommen wird.

Gleichzeitig mit der Ausarbeitung wirksamer Koordinierungsmodalitäten und in engem Zusammenhang mit diesen gibt die Europäische Gemeinschaft bei ihrem Beitritt zur OIV eine allgemeine Zuständigkeitserklärung ab; diese Erklärung kann dem endgültigen auf Vorschlag der Kommission gefassten Beitrittsbeschluss des Rates als Anhang beigefügt werden und in das Beitrittsprotokoll, das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der OIV geschlossen wird, aufgenommen werden. Danach wird im Rahmen ihrer Beteiligung an den Arbeiten der OIV und auf der Grundlage dieser Erklärung in der Regel vor jeder Sitzung eine spezifische Zuständigkeitserklärung aufgestellt werden müssen.

4. ÜBERGANGSMASSNAMEN

Zur Verbesserung der Beziehungen zur OIV muss die Europäische Gemeinschaft in der Übergangszeit einen Status erhalten, der ihr besser gerecht wird.

Die Gemeinschaft muss ihre institutionellen Beziehungen zur OIV mittels einer Verbesserung ihres Gaststatus stärken, um sich auf der Grundlage von Artikel 5 der Geschäftsordnung der OIV an den Arbeiten aller Organe der Organisation (mit Ausnahme der des Wissenschaftlich-technischen Ausschusses) beteiligen zu können; dazu beantragt sie beim Generaldirektor (der anschließend das Einverständnis des Exekutivausschusses einholen muss) einen Status, der als ständiger Gast eine regelmäßige Beteiligung an den Arbeiten ermöglicht. Förmlich ändert dieser Status nichts an der Stellung der Gemeinschaft in der OIV, denn es handelt sich weiterhin um einen Gaststatus, der keiner Ermächtigung des Rates bedarf.

Außerdem sollten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die interne Koordination zu verbessern und die systematische Ausarbeitung einer gemeinsamen Position in den unter die Gemeinschaftszuständigkeit fallenden Angelegenheiten zu ermöglichen. Dafür müssen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission ins Benehmen setzen, um die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an den Arbeiten der OIV durch Initiativen beim Sekretariat der OIV zu verbessern und wirksamer zu gestalten.

5. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Gemeinschaft muss Mitglied der OIV werden, da politisch und rechtlich kein anderer Status mit den Zuständigkeiten der Gemeinschaft in den Tätigkeitsbereichen der OIV vereinbar ist.

Angesichts der Dauer des Beitrittsprozesses und der damit verbundenen Verhandlungen muss außerdem eine Übergangslösung gefunden werden, um die internen Verfahren für eine Koordinierung der Positionen in der OIV und die institutionelle Rolle der Gemeinschaft in dieser Organisation zu verbessern und zu stärken.

Deshalb empfiehlt die Kommission dem Rat, die Kommission zu ermächtigen, mit der OIV Verhandlungen über die Bedingungen und Modalitäten des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zur OIV gemäß Artikel 300 EGV aufzunehmen und zu führen, den für die Unterstützung der Kommission zuständigen Ausschuss zu benennen und die im Anhang beigefügten Verhandlungsrichtlinien anzunehmen.

Die im Anhang aufgeführten Verhandlungsrichtlinien wurden im Hinblick auf den Beitritt der Gemeinschaft zur OIV ausgearbeitet. Dieser Status sollte der Gemeinschaft in Angelegenheiten, die unter ihre Zuständigkeit fallen, und gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten der OIV ermöglichen,

1. während der Verhandlungen und bei allen Zusammenkünften der Organe der OIV Stellung zu nehmen,

2. in Angelegenheiten, die durch Abstimmung entschieden werden müssen, über eine Stimmengewichtung zu verfügen, die derjenigen der in den OIV-Organen vertretenen Mitgliedstaaten entspricht, die an gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zur Begründung der Außenkompetenz gebunden sind;

3. im eigenen Namen die Zustimmung zu erteilen, um die Rechte und Pflichten aus den im Rahmen der OIV geschlossenen Rechtsinstrumenten auszuüben.

Gemäß Artikel 300 EG-Vertrag sollte die Kommission die Verhandlungen im Benehmen mit einem vom Rat bestellten besonderen Ausschuss führen. Die Mitgliedstaaten, die der OIV derzeit beitreten, müssen jede mögliche Unterstützung für den Beitritt der Gemeinschaft zu dieser Organisation leisten.

Sobald die Verhandlungen abgeschlossen sind, wird die Kommission dem Rat auf der Grundlage der entsprechenden Ergebnisse einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur OIV vorlegen.

B. EMPFEHLUNG

Aus diesem Grund empfiehlt die Kommission dem Rat,

- die Kommission zu ermächtigen, mit der OIV Verhandlungen über die Bedingungen und Modalitäten des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zur OIV zu führen;

- gemäß dem EG-Vertrag einen besonderen Ausschuss einzusetzen, der die Kommission bei den Verhandlungen im Namen der Gemeinschaft unterstützt;

- die Verhandlungsrichtlinien, die der vorliegenden Empfehlung als Anhang beigefügt sind, anzunehmen.

ANHANG

Verhandlungsrichtlinien

1. Die Gemeinschaft sollte den Status eines Vollmitglieds erhalten, der dem der Mitgliedstaaten der OIV entspricht.

2. Dieser Status muss es der Kommission ermöglichen, gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten der OIV an den Verhandlungen und Versammlungen teilzunehmen.

3. Die Gemeinschaft leistet keinerlei Finanzbeitrag zum Haushalt der OIV. Sollte diese Position nicht haltbar sein oder die Zustimmung der jetzigen OIV-Mitglieder zum Beitritt der Gemeinschaft gefährden, so könnte sie als Kompromisslösung akzeptieren, einen Beitrag zur Deckung bestimmter, durch ihre Mitgliedschaft verursachter Ausgaben vorzusehen. Diese Summe sollte nicht einseitig von der OIV, sondern in Absprache mit der Gemeinschaft festgesetzt werden.

4. Als Vollmitglied sollte die Gemeinschaft berechtigt sein, allen künftigen Instrumenten beizutreten, die im Rahmen der OIV ausgehandelt werden und unter ihre Zuständigkeit fallen.[pic][pic][pic]

[1] ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

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