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Document 52006DC0863

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Modalitäten der Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung nach 2007

/* KOM/2006/0863 endg. */

52006DC0863

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Modalitäten der Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung nach 2007 /* KOM/2006/0863 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22-12-2006

KOM(2006) 863 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Modalitäten der Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung nach 2007

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Modalitäten der Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung nach 2007 (Text von Bedeutung für den EWR)

EINLEITUNG

Dank der seit 1978 durchgeführten Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung konnte schrittweise eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission aufgebaut werden.

Auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen wurde im Jahr 2000 mit der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ein gemeinschaftlicher Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung[1] festgelegt. Dieser Kooperationsrahmen hat ermöglicht, die bereits genehmigten Maßnahmen zu vereinfachen und ihre Kohärenz zu verbessern, indem sie in einen einheitlichen Kooperationsrahmen eingebunden wurden, der den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 umfasst.

Die Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen im Bereich der Meeresverschmutzung beruhen auf drei Pfeilern: Weiterentwicklung von Vorsorgemaßnahmen, gemeinschaftliches Informationssystem zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten, Erleichterung von Abhilfemaßnahmen mit Hilfe des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz[2].

Der gemeinschaftliche Rahmen für die Zusammenarbeit war von Anfang an ein Forum für den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten, das zur besseren Vorbereitung der in den Mitgliedstaaten für unfallbedingte oder vorsätzliche Meeresverschmutzung zuständigen Stellen beigetragen hat.

Derzeit beteiligen sich 20 EU-Küstenstaaten sowie Norwegen und Island aktiv am gemeinschaftlichen Kooperationsrahmen.

Seit 2001 gibt es auf Gemeinschaftsebene neue Entwicklungen bei der Vorbeugung, der Vorsorge für den Ernstfall und den Abhilfemaßnahmen im Bereich der Meeresverschmutzung, wobei vor allem die Errichtung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)[3] zu erwähnen ist.

In der vorliegenden Mitteilung wird der derzeitige Stand der Gemeinschaftsaktion bei den Vorsorge- und Abhilfemaßnahmen im Bereich der Meeresverschmutzung erläutert und dargelegt, wie sie nach 2007, d.h. nach Auslaufen des gemeinschaftlichen Kooperationsrahmens fortgeführt und weiterentwickelt werden kann.

ÜBERBLICK ÜBER DIE GEMEINSCHAFTSAKTION BEI DEN ABHILFEMASSNAHMEN IM BEREICH DER MEERESVERSCHMUTZUNG

2.1 Der gemeinschaftliche Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung

Der im Dezember 2000 geschaffene gemeinschaftliche Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung beruht weitgehend auf den Erfahrungen, die seit 1978 in diesem Bereich gemeinschaftsweit gesammelt wurden.

Der gemeinschaftliche Rahmen für die Zusammenarbeit, dem Artikel 175 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zugrunde liegt, soll die Bemühungen der Mitgliedstaaten zum Schutz der Meeresumwelt, der Küsten und der menschlichen Gesundheit vor den Gefahren unfallbedingter oder vorsätzlicher Verschmutzung auf See, mit Ausnahme der Dauerverschmutzungsströme aus Verschmutzungsquellen an Land, unterstützen und ergänzen. Er hat die unfallbedingte oder vorsätzliche Verschmutzung auf See – sei es durch Schiffe, Offshore-Anlagen, von der Küste her oder aus Flussmündungen – zum Gegenstand; hierzu gehören Einleitungen gefährlicher Stoffe in die Meeresumwelt, einschließlich solcher, die mit dem Vorhandensein versenkter Materialien wie Munition zusammenhängen.

Der gemeinschaftliche Rahmen für die Zusammenarbeit soll im Besonderen das Präventions- und Interventionspotenzial der Mitgliedstaaten bei eingetretenen oder drohenden Meeresverschmutzungen durch Ölleckagen oder Leckagen anderer gefährlicher Stoffe erhöhen und zur Risikoprävention beitragen. Er soll die Voraussetzungen für eine wirksame gegenseitige Hilfeleistung zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet stärken und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern, damit für die Wiedergutmachung der Schäden gemäß dem Verursacherprinzip gesorgt wird.

Für die Umsetzung des gemeinschaftlichen Rahmens für die Zusammenarbeit gibt es einen jährlichen Aktionsplan, der insbesondere auf den von den Mitgliedstaaten jedes Jahr festgelegten Prioritäten beruht. Die Maßnahmen umfassen Workshops und Kurse, den Austausch von Sachverständigen, Übungen sowie Pilotprojekte zur Verbesserung der Techniken und Verfahren für Einsätze während und nach Notfällen. Ferner gibt es Maßnahmen zur Erfassung der Umweltfolgen von Unfällen sowie zur Beurteilung der Interventionen während eines Unfalls. Der Finanzrahmen für diese Maßnahmen war für den Zeitraum 2000-2006 zunächst auf 7 Mio. EUR festgesetzt worden.

Im Jahre 2003 hat das Parlament in Anerkennung der Bedeutung des gemeinschaftlichen Rahmens die Referenzbeträge angepasst, um der Erweiterung Rechnung zu tragen. Der Finanzrahmen wurde so für den genannten Zeitraum auf 12,6 Mio. EUR erhöht.

Im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit wurde auch ein gemeinschaftliches Informationssystem (CIS) auf der Internetseite der Kommission errichtet, damit die Mitgliedstaaten Informationen über die Reaktionsfähigkeit und die getroffenen Maßnahmen im Falle einer unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung austauschen können. Das gemeinschaftliche Informationssystem umfasst eine Internetseite, auf der allgemeine Hintergrundinformationen zur Verfügung gestellt werden, sowie nationale Internetseiten, auf denen jeweils die Informationen über die einzelstaatlichen Interventionsmittel abrufbar sind.

Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss (MCMP – Management Committee for Marine Pollution) unterstützt, dem Sachverständige der Behörden der Mitgliedstaaten (Umwelt, Verkehr, Küstenwache) angehören. Dieser Ausschuss stimmt über die jährlichen Prioritäten ab und fungiert als europäisches Forum für den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten.

Es gibt mehrere regionale Übereinkommen für die europäischen Meere (Übereinkommen von Barcelona, Übereinkommen von Bonn, Helsinki-Übereinkommen), und die Kommission spielt durch ihre aktive Teilnahme an Gruppen, die sich mit Abhilfemaßnahmen im Bereich der Meeresverschmutzung befassen, eine zentrale Rolle. Allerdings ist der Verwaltungsausschuss gemeinschaftsweit das einzige Instrument, in dem Sachverständige sämtlicher regionaler Gebiete vertreten sind.

2.2 Abhilfemaßnahmen bei unfallbedingten Meeresverschmutzungen

Überschreitet das Ausmaß der Katastrophe die einzelstaatlichen Kapazitäten, so kann das betroffene Land seit 2001 ein Hilfeersuchen an das Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC - Monitoring and Information Centre) richten.

Das Katastrophenschutzverfahren wurde 2001 eingeführt, um in Notfällen auf ein entsprechendes Ersuchen hin Unterstützung bereitstellen und eine bessere Koordinierung der Hilfseinsätze der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft unterstützen zu können.

Zwar erleichtern mehrere regionale Übereinkommen über die unfallbedingte Meeresverschmutzung die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich, aber das Katastrophenschutzverfahren ist das Referenzinstrument auf Gemeinschaftsebene, das die Mobilisierung der Hilfe der Mitgliedstaaten im Falle einer unfallbedingten Meeresverschmutzung erleichtert.

Bei der Havarie der Prestige hat das MIC auf das Hilfeersuchen der spanischen Behörden sofort reagiert und die Bereitstellung von Spezialschiffen, Schwimmsperren und Überwachungsflugzeugen erleichtert. Die Kommission hat rasch eine Beobachtermission nach Galicien entsandt und dazu beigetragen, dass eine Koordinierung zwischen Spanien, Portugal und Frankreich, den drei von diesem Unfall betroffenen Ländern, erfolgte, so dass ein für jedes Land angemessenes Instrumentarium bereitgestellt werden konnte. Sie hat ferner für die Verbreitung der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Gemeinschaft analysierten Satellitenbilder der Katastrophe gesorgt.

Im Sommer 2006 hat das MIC sehr rasch auf das Hilfeersuchen der libanesischen Behörden angesichts der Verschmutzung, die dieses Land traf, reagiert. Während die Feindseligkeiten noch andauerten, hat das MIC ein Sachverständigenteam entsandt, das den Bedarf vor Ort evaluierte und den örtlichen Behörden wissenschaftliche und technische Unterstützung bot. Mit Hilfe des MIC konnten dem Libanon Spezialausrüstungen aus fünf Mitgliedstaaten geliefert werden. Das MIC hat die Auswertung der Satellitenbilder an die Mitgliedstaaten weitergeleitet. Das im Rahmen des MCMP geschaffene informelle Netz zwischen den Mitgliedstaaten hat diesen umfassenden Ansatz erleichtert: Länder verschiedener regionaler Zonen haben gemeinsam Ausrüstungen an ein Drittland geliefert.

2.3 Die Rolle der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

Im Jahr 2002 wurde die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)[4] errichtet, die die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe unterstützt.

Die Aufgaben der Agentur wurden im Jahr 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 724/2004 ausgeweitet, mit der der Agentur besondere Aufgaben beim Eingreifen bei Verschmutzung durch Schiffe in der Gemeinschaft übertragen wurden.

Nach dieser Verordnung[5] leistet die Agentur den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlich-technische Unterstützung im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Verschmutzung durch Schiffe und unterstützt auf Ersuchen die Mechanismen, die in den Mitgliedstaaten zum Eingreifen bei Verschmutzung bestehen. Sie unterstützt den gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung und das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz.

Um ihren Maßnahmen im Bereich der Verhütung der Ölverschmutzung einen globalen Rahmen zu geben, hat die Agentur im Oktober 2004 einen Aktionsplan zur Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei Ölverschmutzung (im Folgenden „Aktionsplan“)[6] genehmigt, wie dies in der Verordnung vorgesehen ist.

Seit März 2006 kann die Agentur von geschädigten Mitgliedstaaten um die Entsendung von Reinigungsschiffen ersucht werden, um die Maßnahmen dieser Länder zur Bekämpfung der Verschmutzung zu ergänzen. Diese Schiffe, die im Zuge einer Ausschreibung bestimmt wurden, befinden sich in den vier Zonen, die die europäischen Meere umfassen. Die von der Agentur gecharterten Schiffe werden im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz den Mitgliedstaaten auf Antrag zur Verfügung gestellt.

Nach einer beträchtlichen Aufstockung des Personalbestands der Agentur im Jahr 2005 sind nun ca. 20. Personen mit Abhilfemaßnahmen gegen die Meeresverschmutzung befasst.

ÜBERBLICK ÜBER DIE VORSORGEMASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM GEMEINSCHAFTLICHEN RAHMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

3.1 Der gemeinschaftliche Rahmen hat ermöglicht, Maßnahmen mit beträchtlicher Wirkung durchzuführen

Seit dem Jahr 2000 wurden über 40 Maßnahmen durchgeführt; dabei handelte es sich vor allem um Workshops, Pilotprojekte und Kurse. Es wurde die europäische Dimension der Projekte gefördert, d.h. Projekte, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt waren.

Die Maßnahmen betrafen verschiedene Themen: Forschungsarbeiten zu Umweltschäden, Überlegungen zur Rolle der lokalen Gebietskörperschaften bei Vorsorge- und Abhilfemaßnahmen im Bereich der Meeresverschmutzung, Vorkehrungen zum Absaugen von Öl, Entsorgung von Erdölabfällen, Rolle von Freiwilligen bei Katastrophen größeren Ausmaßes.

Andere Maßnahmen verfolgten spezifischere Ziele des gemeinschaftlichen Rahmens für die Zusammenarbeit.

Ein Projekt betraf versenkte Munition in Meeresgewässern sowie Methoden zur Neutralisierung. Die Schlussfolgerungen im Rahmen dieses Projekts sowie Untersuchungen im Rahmen bestimmter regionaler Übereinkommen (u.a. HELCOM) haben wesentliche Fortschritte in dieser Sache ermöglicht.

Was Abhilfemaßnahmen im Bereich der vorsätzlichen Meeresverschmutzung anbelangt, so gab es mehrere Aktionen zur Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten über unzulässige Ölleckagen von Schiffen. Des Weiteren wurde in der Kommission eine Sachverständigengruppe eingesetzt, die sich mit der Satellitenüberwachung von Ölverschmutzungen auf See (EGEMP) befasst.

Es wurden verschiedene Maßnahmen mit beträchtlicher Wirkung im Bereich des Erfahrungsaustauschs auf europäischer Ebene durchgeführt, der der wichtigste zusätzliche Nutzen der Gemeinschaftsmaßnahmen ist. Im Besonderen wurde im Jahr 2002 ein Programm für den Austausch von Sachverständigen zwischen den Mitgliedstaaten (EUMAREX) eingeleitet, um Schulungsmaßnahmen und den Erfahrungsaustausch zu fördern. Seit Beginn 2004 haben 111 Teilnehmer aus 15 verschiedenen Ländern daran teilgenommen und wurden in nahezu 20 Länder entsandt.

Das gemeinschaftliche Informationssystem (CIS) auf der Internetseite der Kommission wurde in den Jahren 2000-2006 regelmäßig aktualisiert, wobei vor allem der Erweiterung Rechnung getragen wurde. Das CIS wird von den Mitgliedstaaten häufig als einzigartiges Instrumentarium bezeichnet, das die gemeinschaftsweite Zusammenarbeit im Bereich der Meeresverschmutzung konkretisiert.

Die Zwischenbewertung des Programms im März 2004 sowie die abschließende Bewertung der Katastrophenschutzprogramme im Juli 2005 haben gezeigt, dass die Vorsorgemaßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ermutigende Ergebnisse gezeitigt haben, z.B. bessere Information der Öffentlichkeit, Verdeutlichung der Bedeutung von Vorsorgemaßnahmen. Des Weiteren haben die Aktionen zur Risikominderung beigetragen. Schließlich haben die Investitionen in Schulungsmaßnahmen, den Erfahrungsaustausch und die Vorsorge in den letzten Jahren zu einer „gemeinsamen Kultur“ im Bereich der unfallbedingten Meeresverschmutzung geführt.

3.2 Der gemeinschaftliche Rahmen hat zur Entstehung anderer Rechtsinstrumente beigetragen

Seit der Genehmigung des gemeinschaftlichen Rahmens für die Zusammenarbeit wurden die ursprünglichen Ziele bisweilen durch bestimmte Rechtsinstrumente ersetzt.

Der gemeinschaftliche Rahmen für die Zusammenarbeit zielte darauf ab, „ die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, damit für die Wiedergutmachung der Schäden gemäß dem Verursacherprinzip gesorgt wird“ . Es gab Workshops und Pilotprojekte, vor allem nach der Havarie der Prestige . Zur selben Zeit wurden Rechtsvorschriften betreffend die Umweltschäden ausgearbeitet, und am 21. April 2004 wurde die Richtlinie 2004/35/E G des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden erlassen. Obwohl die Richtlinie nur in geringem Maße die unfallbedingte Meeresverschmutzung betrifft, ist sie dennoch ein erster Schritt auf dem Weg zu einem gemeinsamen Haftungssystem im Hinblick auf die Vermeidung von Umweltschäden durch derartige Unfälle.

Zu den ursprünglichen Zielen des gemeinschaftlichen Rahmens gehörte die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der vorsätzlichen Meeresverschmutzung und bei illegalen Einleitungen durch Schiffe. Die Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße bietet zusammen mit des Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe künftig einen Rechtsrahmen für diese Maßnahmen.

Nach dem Rahmenbeschluss müssen die Mitgliedstaaten Kontaktstellen benennen; ferner ist eine Informationspflicht im Falle von Verschmutzungen, die auch andere Mitgliedstaaten betreffen könnten, vorgesehen. Des Weiteren enthält der Beschluss Bestimmungen, die die Wahl des Strafgerichts erleichtern, das für die Umsetzung der Bestimmungen über die Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe zuständig ist.

Andere Rechtsinstrumente unterstreichen den zusätzlichen Nutzen einer gemeinschaftsweiten Zusammenarbeit bei den Vorsorge- und Abhilfemaßnahmen.

In der thematischen Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt, die die Kommission am 24. Oktober 2005[7] genehmigt hat, sind gemeinschaftsweit die gemeinsamen Ziele und Grundsätze für die Meeresregionen festgelegt. Jede Region muss regionale Umweltziele festlegen und Indikatoren und Überwachungsmaßnahmen ausarbeiten, um die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele zu bewerten. Spezifische Aktionen und Ziele im Bereich der Vorsorgemaßnahmen sollen einbezogen werden.

Schließlich hat die Kommission am 7. Juni 2006 ein Grünbuch zum Thema „Die künftige Meerespolitik der Europäischen Union: Eine europäische Vision für Ozeane und Meere“ veröffentlicht, in dem die Interaktion und die gegenseitige Abhängigkeit aller Akteure dieses Sektors herausgestellt werden, einschließlich der Vorsorge- und der Abhilfemaßnahmen bei Meeresverschmutzungen.

AUSWEITUNG UND FORTSETZUNG DER VORSORGE- UND ABHILFEMASSNAHMEN AB DEM 1. JANUAR 2007

4.1 Verbesserung der Vorsorgemaßnahmen nach 2007

Stärkere Kohärenz der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Vorsorge

Die bisherigen Maßnahmen hatten beträchtliche Wirkung. Sie haben zur Entstehung bestimmter Rechtsinstrumente beigetragen.

Gleichzeitig hat sich die Kommission, die sich der Bedeutung dieser Aufgabe bewusst ist, darum bemüht, die bisherigen Maßnahmen fortzuführen und auszuweiten, und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs wurde eine bedeutendere Rolle bei den Vorsorge- und Abhilfemaßnahmen im Fall der Meeresverschmutzung zugewiesen.

Die Kommission unterstützt eine stärkere Kohärenz der Gemeinschaftspolitik in diesem Bereich: Der gemeinschaftliche Rahmen für die Zusammenarbeit wird nicht in der derzeitigen Form erneuert, aber die Vorsorgemaßnahmen werden in einem geeigneten Rahmen fortgeführt und ausgedehnt.

Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs will die Vorsorgemaßnahmen fortführen und ausweiten

Die Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs haben, was Vorsorgemaßnahmen im Bereich der Meeresverschmutzung anbelangt, beträchtlich zugenommen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung dieser Agentur, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004, hat die Durchführung bestimmter Vorsorgemaßnahmen ermöglicht. Wie in dem Aktionsplan zur Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei Ölverschmutzung (siehe Nummer 2.3) dargelegt, trifft die Agentur im Rahmen der Verordnung auch Vorsorgemaßnahmen mit Blick auf ein effizienteres Eingreifen.

Die EMSA hat im Jahr 2005 Workshops zum Thema Abhilfemaßnahmen im Bereich der Meeresverschmutzung organisiert und eine Studie über die Verwendung von Dispergiermitteln veröffentlicht. Im Jahr 2006 hat die EMSA weitere Workshops zum Thema Abhilfemaßnahmen im Bereich der chemischen Verschmutzung bzw. Satellitenüberwachung von Verschmutzungen veranstaltet.

Dem Aktionsplan zufolge ist in dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Agentur[8], der gegenwärtig zur Beratung vorliegt[9], vorgesehen, dass die Agentur die Unterstützung in den Bereichen Information, Koordinierung, Zusammenarbeit und operationelle Unterstützung fortsetzt.

In ihrem Arbeitsprogramm für das Jahr 2007 führt die Agentur aus, dass sie solche Workshops und Studien auch in Zukunft plant. Zwar ist der Finanzierungsmodus für diese Aktionen unterschiedlich (Ausschreibung bzw. direkte Organisation durch Agentur statt Kofinanzierung), aber die Aktionen verfolgen ähnliche Ziele wie der gemeinschaftliche Rahmen für die Zusammenarbeit.

Andere Gemeinschaftsprogramme werden spezifischen Zielen entsprechen

Im Rahmen anderer Gemeinschaftsprogramme, insbesondere im Rahmen der Kohäsions- und Forschungspolitik, laufen spezifische Aktionen im Bereich der Vorsorge gegen unfallbedingte oder vorsätzliche Verschmutzung, die auch nach 2007 weitergeführt werden.

Im Rahmen dieser Programme können Aktionen durchgeführt werden, die bestimmten Zielen des gemeinschaftlichen Rahmens für die Zusammenarbeit entsprechen, für die die EMSA nicht zuständig ist: Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden und den Naturschutzverbänden bei Vorsorge- und Abhilfemaßnahmen; Studien zur Umweltverträglichkeit; Reinigung von Stränden.

Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) ermöglicht derzeit über die INTERREG-Programme zur transnationalen Zusammenarbeit eine Kofinanzierung von Präventivmaßnahmen, z.B. Überwachung des Seeverkehrs, Schutz der Küstengebiete, Strategien und Risikomanagement, Datenbanken und Modelle. Im Rahmen der Ziele 1 und 2 der Kohäsionspolitik können der EFRE und der Kohäsionsfonds Hafeninvestitionen zur Verringerung der Unfallgefahr sowie Sofortmaßnahmen und die Abfallbehandlung im Fall einer Verschmutzung kofinanzieren. Sämtliche Kofinanzierungen können in Anwendung der drei EFRE-Ziele (Konvergenz, regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, territoriale Zusammenarbeit) sowie der Aktionsbereiche des Kohäsionsfonds auch im Zeitraum 2007-2013 fortgeführt werden. In Anwendung des Verursacherprinzips kann die Regionalpolitik in diesem Bereich aber nicht den Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (FIPOL) ersetzen.

Die Meeresverschmutzung gehört auch zu den Prioritäten des Programms „Umweltverträglicher Verkehr zu Land und zu Wasser“ im Rahmen des Fünften und Sechsten Rahmenprogramms.

Im Rahmen des Sechsten Forschungsrahmenprogramms wurden ca. 17 Aktionen zum Thema Meeresverschmutzung eingeleitet, die immer noch andauern. Diese Aktionen betreffen u. a. die Entwicklung einer Methodik für Risikoanalysen, Entscheidungshilfen, Erkennungssysteme oder Ausrüstungen zum Absaugen von Öl. Weitere Forschungsprojekte betreffen eine Bestandsaufnahme im Bereich der Nutzung von Satelliten. Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) werden die Maßnahmen im Bereich der Meeresverschmutzung weiterentwickelt. Im Übrigen plant die Gemeinsame Forschungsstelle eine institutionelle Aktion zum Thema Seeüberwachung (MASURE).

Fortsetzung des Austauschs bewährter Praktiken auf Gemeinschaftsebene

Da der gemeinschaftliche Rahmen für die Zusammenarbeit nicht erneuert wird, wird es den Verwaltungsausschuss (MCMP) in seiner derzeitigen Form künftig nicht mehr geben. Die Kommission ist jedoch davon überzeugt, dass ein solches Gemeinschaftsforum für den Austausch bewährter Praktiken dazu beiträgt, Abhilfemaßnahmen bei Unfällen europaweit zu verbessern.

Die Kommission wird daher auch weiterhin, zumindest einmal jährlich, Fachtagungen organisieren, an denen die Verantwortlichen der Mitgliedstaaten für Vorsorge- und Abhilfemaßnahmen teilnehmen. Diese Tagungen, die beispielsweise ein Feedback nach Unfällen zum Thema haben können, werden in einem geeigneten Forum oder unter der Schirmherrschaft der EMSA stattfinden.

4.2 Ausweitung der Abhilfemaßnahmen im Bereich der unfallbedingten Meeresverschmutzung nach 2007

Größere Kohärenz der Abhilfemaßnahmen auf europäischer Ebene

Das seit 2002 bestehende Katastrophenschutzverfahren der Gemeinschaft ist auf Gemeinschaftsebene das Bezugsinstrument für Abhilfemaßnahmen bei Umweltkatastrophen auf See. Das Vorgehen bei der Havarie der Prestige oder nach der Verschmutzung der libanesischen Küste hat die Wirksamkeit dieses Instrumentariums unter Beweis gestellt.

In seiner Entschließung zur Verbesserung der Sicherheit auf See, die am 27. April 2004 im Anschluss an die Arbeiten des Nichtständigen Ausschusses für die Verbesserung der Sicherheit auf See (MARE) verabschiedet wurde, hat das Europäische Parlament die Bedeutung der transnationalen Zusammenarbeit bei Abhilfemaßnahmen und die Notwendigkeit einer wirksamen Koordinierung unterstrichen.

Ab 2007 wird das Katastrophenschutzverfahren der Gemeinschaft weiterhin das Bezugsinstrument für Abhilfemaßnahmen bei Umweltkatastrophen auf See sein. Mit der Nutzung des Katastrophenschutzverfahrens durch die EMSA bei der Bereitstellung von Reinigungsschiffen im Falle eines Hilfeersuchens eines Mitgliedstaats wird die Bedeutung dieses Verfahrens noch zunehmen.

In diesem Rahmen beabsichtigt die Kommission, die Koordinierung zwischen dem Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC) und dem Referat „Abhilfemaßnahmen bei Meeresverschmutzung“ der EMSA zu intensivieren, damit so effizient und kohärent wie möglich auf Katastrophenfälle reagiert werden kann. Wie dies bereits bei der Verschmutzung an der libanesischen Küste unter Beweis gestellt wurde, ist die Agentur in der Lage, der Kommission technische Hilfe bei Katastrophenfällen zu bieten: Fachkräfte der Agentur können das MIC und/oder den betroffenen Staat unterstützen; die Agentur kann auch die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Bereitstellung und Auswertung von Satellitenbildern unterstützen.

Die Agentur und das MIC haben Arbeitsvereinbarungen geschlossen, um diese Koordinierung zu erleichtern: Sie betreffen insbesondere den Aufbau eines Warnsystems, die Einbeziehung der EMSA in das gesicherte gemeinsame Kommunikations- und Informationssystem, das im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens geschaffen wurde (CECIS), die Beteiligung der EMSA an Fachteams, die vor Ort entsandt werden. Diese Vereinbarungen werden künftig regelmäßig aktualisiert.

Ausweitung der operativen Unterstützung für die Mitgliedstaaten

Die Kommission möchte die operative Unterstützung der Mitgliedstaaten weiterentwickeln, vor allem durch die Nutzung von Fachwissen in Katastrophenfällen sowie durch die Verbreitung der in derartigen Situationen gesammelten Erfahrungen in den Mitgliedstaaten.

Das Katastrophenschutzverfahren wird mittels des Netzes, das die Verwaltungen der Mitgliedstaaten rund um die Uhr miteinander verbindet, weiterhin nützliche operative Hilfe liefern, insbesondere durch den Informationsaustausch über den jeweiligen Bedarf. Die Kommission möchte die Datenerfassung bei Unfällen und die Weiterleitung der regelmäßigen Aktualisierungen an die beteiligten Länder verbessern.

Die Kommission wird die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, die an Abhilfemaßnahmen beteiligt sind, wie regionale Vereinbarungen und UN-Organisationen fortsetzen, wie dies bereits bei der Verschmutzung im Libanon der Fall war.

Das gemeinschaftliche Informationssystem (CIS) umfasst insbesondere die der EMSA bereitgestellten Instrumente. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Informationssystems durch die Kommission, das im Rahmen der Zusammenarbeit von großer Bedeutung war, wird fortgeführt.

SCHLUSSFOLGERUNG

Die gemeinschaftliche Aktion im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung hat in den nahezu dreißig Jahren ihres Bestehens an Umfang zugenommen:. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die anfangs rein informell war, stützt sich nun auf ein europaweites Referenzinstrument, nämlich das Katastrophenschutzverfahren, das Abhilfemaßnahmen erleichtert. Die bei Katastrophenfällen in jüngster Zeit gewonnenen Erfahrungen haben deutlich gemacht, dass das Vorgehen Europas in Abstimmung mit internationalen Gremien im Bereich der Meeresverschmutzung und mit Unterstützung der EMSA rasch und effizient war.

In der Vergangenheit hatten unfallbedingte Meeresverschmutzungen beträchtliche Auswirkungen auf die Umwelt. Die Union muss unbedingt vermeiden, dass sich solche Katastrophen wiederholen: Vorsorgemaßnahmen sind also mehr denn je notwendig. Auch wenn der gemeinschaftliche Rahmen für die Zusammenarbeit ausläuft, so will die Kommission auch nach 2007 ihre Aktion zur Bekämpfung von Verschmutzungen durch Schiffe fortführen und ausweiten. Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs wird in diesem Bereich eine zunehmend wichtigere Rolle spielen. Folglich wird die Gemeinschaftsaktionen nach 2007 noch effizienter sein.

[1] Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung.

[2] Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen.

[3] Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs.

[4] Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs.

[5] Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

[6] Der Aktionsplan wurde vom Verwaltungsrat der Agentur auf der 9. Tagung vom 21. und 22. Oktober 2004 in Lissabon (http://www.emsa.eu.int) genehmigt.

[7] Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt (KOM(2005) 504 vom 24.10.2005).

[8] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002.

[9] Dieser Verordnungsvorschlag wurde vom Rat im Juni 2006 und vom Europäischen Parlament im September 2006 genehmigt.

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