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Document 52005XC1201(01)
Notice of initiation of an expiry review of the countervailing measures applicable to imports of certain polyethylene terephthalate originating in, inter alia , India
Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Indien
Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Indien
OJ C 304, 1.12.2005, p. 4–8
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
1.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/4 |
Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Indien
(2005/C 304/03)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten (1) der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Indien (nachstehend „betroffenes Land“ genannt) erhielt die Kommission einen Antrag auf eine Überprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (3).
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 30. August 2005 vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss des Herstellerverbands „PlasticsEurope“ (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Produktion von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) in der Gemeinschaft entfällt.
2. Ware
Die Überprüfung betrifft Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß DIN 53728 mit Ursprung in Indien (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), das gegenwärtig dem KN-Code 3907 60 20 zugewiesen wird. Dieser KN-Code wird nur informationshalber angegeben.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 des Rates (5), eingeführt wurde, sowie um Verpflichtungen, die mit dem Beschluss 2000/745/EG der Kommission (6), zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/697/EG der Kommission (7), angenommen wurden.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antragsteller übermittelte Beweise dafür, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen anhalten oder wiederauftreten würden.
Dem Antragsteller zufolge kamen die Hersteller der betroffenen Ware in den Genuss einiger von der Regierung Indiens gewährter Subventionen und werden dies auch weiterhin tun. Bei diesen angeblichen Subventionen handelt es sich um Vorteile für Unternehmen in freien Exportzonen/exportorientierte Betriebe, die Vorablizenzen, die „Duty Entitlement Passbook“-Regelung, eine Befreiung von der Körperschaftssteuer, die „Export Promotion Capital Goods“-Regelung, Ausfuhrkredite, das Anreizpaket der Regierung von Maharashtra, die Verkaufssteueranreizregelung von Gujarat, die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe in Gujarat und die Anreizregelung von Westbengal.
Die Höhe der Subvention wird als bedeutend eingeschätzt.
Der Antragsteller behauptet, dass es sich bei den vorgenannten Regelungen um Subventionierungen handelt, da sie einen finanziellen Beitrag der Regierung Indiens oder regionaler Regierungen beinhalten und den Empfängern, d. h. den Ausführern/Herstellern von bestimmtem Polyethylenterephthalat, daraus ein Vorteil erwächst. Angeblich sind sie von der Ausfuhrleistung abhängig und somit spezifisch und anfechtbar oder aus anderen Gründen spezifisch und anfechtbar.
Der Antragsteller behauptet ferner, dass die schädigende Subventionierung wahrscheinlich anhalten oder wiederauftreten wird. Diesbezüglich legt der Antragsteller Beweise dafür vor, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die derzeitigen Einfuhrmengen der betroffenen Ware wahrscheinlich stiegen, weil in dem betroffenen Land ungenutzte Produktionskapazität vorhanden ist und unlängst in die Produktionskapazität investiert wurde.
Darüber hinaus behauptet der Antragsteller, dass die Beseitigung der Schädigung hauptsächlich durch die geltenden Maßnahmen bewirkt wurde und jegliches Wiederauftreten bedeutender subventionierter Einfuhren aus dem betroffenen Land wahrscheinlich zu einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen würde, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen zu rechtfertigen, und leitet eine Überprüfung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ein.
5.1 Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Subventionierung und Schädigung
Im Rahmen der Untersuchung wird geprüft, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einem Anhalten oder Wiederauftreten von Subventionierung und Schädigung führen wird.
a) Stichprobenverfahren
Angesichts der Vielzahl der Parteien, die von diesem Verfahren betroffen sind, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 27 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.
i) Stichprobenverfahren: Untersuchung der Subventionierung in Indien
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
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Umsatz (in Landeswährung) und Menge (in Tonnen) der betroffenen Ware, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 zur Ausfuhr in die Gemeinschaft und (separat) zur Ausfuhr in andere Länder verkauft wurde, |
— |
Umsatz (in Landeswährung) und Menge (in Tonnen) der betroffenen Ware, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, |
— |
Erklärung, ob das Unternehmen beabsichtigt, die Berechnung einer individuellen Subventionsspanne zu beantragen (nur für Hersteller möglich (8)), |
— |
genaue Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware und Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware, Produktionskapazität und Investitionen in die Produktionskapazität in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005, |
— |
Name und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (9), die an Produktion und/oder Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der betroffenen Ware beteiligt sind, |
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Angabe, ob das Unternehmen den Status eines exportorientierten Betriebs hat, |
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Angabe, ob das Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone ansässig ist, |
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sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe nützlich sein könnten. |
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Durch Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen beantworten und einen Kontrollbesuch in seinen Betrieben zwecks Verifizierung seiner Antwort gestatten. Erklärt sich das Unternehmen nicht zu einer Einbeziehung in die Stichprobe bereit, wird davon ausgegangen, dass es nicht an der Untersuchung mitarbeitet. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt. |
Ferner wird die Kommission mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet.
ii) Stichprobenverfahren: Einführer
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
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Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 erzielt wurde, |
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Gesamtzahl der Beschäftigten, |
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genaue Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die betroffene Ware, |
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Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren in die und der Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in der Gemeinschaft im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005, |
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Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (10), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, |
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sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe nützlich sein könnten. |
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Durch Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen beantworten und einen Kontrollbesuch in seinen Betrieben zwecks Verifizierung seiner Antwort gestatten. Erklärt sich das Unternehmen nicht zu einer Einbeziehung in die Stichprobe bereit, wird davon ausgegangen, dass es nicht an der Untersuchung mitarbeitet. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt. |
Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe unter den Einführern als notwendig erachtet.
iii) Stichprobenverfahren: Gemeinschaftshersteller
Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission bei der Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.
Damit die Kommission eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
— |
Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 erzielt wurde, |
— |
genaue Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware und Menge (in Tonnen) der betroffenen Ware im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005, |
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Wert (in Euro) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005, |
— |
Menge (in Tonnen) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005, |
— |
Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware im Zeitraum 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005, |
— |
Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (11), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, |
— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe nützlich sein könnten. |
— |
Durch Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen beantworten und einen Kontrollbesuch in seinen Betrieben zwecks Verifizierung seiner Antwort gestatten. Erklärt sich das Unternehmen nicht zu einer Einbeziehung in die Stichprobe bereit, wird davon ausgegangen, dass es nicht an der Untersuchung mitarbeitet. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt. |
iv) Endgültige Bildung der Stichproben
Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist zu übermitteln.
Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Bildung der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden.
Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.
Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffenen Parteien weniger günstig ausfallen.
b) Fragebogen
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in Indien, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und allen Einführerverbänden, die im Antrag genannt sind oder an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von dieser Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.
c) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die betroffenen Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist zu beantragen.
5.2 Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft
Sollte sich bestätigen, dass Subventionierung und Schädigung anhalten oder erneut auftreten, ist gemäß Artikel 31 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Antisubventionsmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten allgemeinen Frist melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
i) Anforderung eines Fragebogens
Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von dieser Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern.
ii) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.
In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist übermitteln.
iii) Anhörungen
Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl
i) |
Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffern i), ii) und iii) genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichproben zu konsultieren. |
ii) |
Alle anderen für die Bildung der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffer iv) genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen. |
iii) |
Die Antworten der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen binnen 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen. |
7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon- und der Faxnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (12) tragen und gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion B |
Büro: J -79 5/16 |
BE-1049 Brüssel |
Fax (32-2) 295 65 05 |
8. Nichtmitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
(1) ABl. C 52 vom 2.3.2005, S. 2.
(2) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.
(3) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.
(4) ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1.
(5) ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 1.
(6) ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 88.
(7) ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 62.
(8) Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung können nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen die Ermittlung einer individuellen Spanne beantragen.
(9) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission, geänderte Fassung, mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(10) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission, geänderte Fassung, mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(11) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission, geänderte Fassung, mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(12) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 29 der Grundverordnung und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vertraulich behandelt.