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Document 51997DC0609

Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament: - "Wege zu einer effizienteren Erwirkung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in der Europäischen Union"

/* KOM/97/0609 endg. */

OJ C 33, 31.1.1998, p. 3–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997DC0609

Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament: - "Wege zu einer effizienteren Erwirkung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in der Europäischen Union" /* KOM/97/0609 endg. */

Amtsblatt Nr. C 033 vom 31/01/1998 S. 0003


Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament: "Wege zu einer effizienteren Erwirkung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in der Europäischen Union" (98/C 33/03)

INHALTSÜBERSICHT

Diese Mitteilung zeichnet sich durch ihre Doppelfunktion aus.

1. Ihr Hauptziel ist die Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung der in der Europäischen Union ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Diese Verfahren werden zur Zeit durch das Brüsseler Übereinkommen von 1968 geregelt, dessen Vorschriften durch das Lugano-Übereinkommen auf die Mitgliedstaaten der EFTA ausgeweitet wurden.

Die Brüsseler Übereinkunft hat beachtliche Fortschritte auf dem Gebiet der Vollstreckung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Urteilen ermöglicht. Weitere Schritte zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens sind möglich, um es mehr den Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen anzupassen, indem ein immer schnelleres Austauschsystem zur Verfügung gestellt wird, insbesondere im Binnenmarkt.

Zur Verwirklichung dieses Ziels enthält der Vorschlag KOM(97) 609 endg. (1*) mehrere Elemente. Es wird vorgeschlagen, die Prüfung durch die für die Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde auf ein rein förmliches Verfahren auf der Grundlage eines Dokuments zu beschränken, das von einem Gericht des Ursprungsstaats ausgestellt wird und insbesondere die Vollstreckbarkeit des Urteils, dem es beigefügt wurde, bestätigt. Des weiteren wird vorgeschlagen, die Gründe für die Nicht-Anerkennung von Urteilen dahin gehend zu überarbeiten, daß die Prüfung dieser Versagungsgründe nur aufgrund eines vom Schuldner eingelegten Rechtsbehelfs möglich ist, wobei der Schuldner auch die Beweislast trüge. Weitere Vorschläge betreffen die vorläufige Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Zulassung der Zwangsvollstreckung und die vereinfachte Betreibung von einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind. Schließlich wurde das System von einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, neu gefaßt, mit der Betonung auf der europäischen Dimension dieser Maßnahmen. Der Gesamtkatalog dieser Vorschläge ist Bestandteil des beigefügten Vorschlags für ein Übereinkommen, das das Brüsseler Übereinkommen ersetzen soll.

Dieser Vorschlag für ein Übereinkommen enthält darüber hinaus Regelungen, die dem Wandel der Wirtschaftsbeziehungen seit der Unterzeichnung des Brüsseler Übereinkommens und der Entwicklung der Rechtsprechung durch den Gerichtshof insbesondere in bezug auf die Zuständigkeitsvorschriften Rechnung tragen sollen. Ergänzt wird der Vorschlag durch zwei Vorschläge neuer Protokolle, die jene im Anhang des Brüsseler Übereinkommens ersetzen sollen (Anhänge 1 und 2), sowie durch Anregungen für die parallele Revision des Lugano-Übereinkommens (Anhang 3). Beim Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wird die Kommission die notwendigen Schritte ergreifen, um die Arbeiten an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen für die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen anzupassen.

2. Mit dieser Mitteilung sollen darüber hinaus die Angehörigen der Rechtsberufe und alle interessierten Parteien aufgefordert werden, sich zu einer Reihe von Erwägungen zu äußern, die über diesen Rechtsetzungsvorschlag hinausgehen. Sie eröffnet eine Diskussion über eine gemeinsame Herangehensweise der Union an bestimmte Aspekte des einzelstaatlichen Verfahrensrechts.

Die Erleichterung der Freizügigkeit gerichtlicher Entscheidungen ist in der Tat unbedingt notwendig, aber nicht ausreichend, um den Bürgern und Unternehmen den vollen Nutzen der Rechte zu ermöglichen, die ihnen im Raum der Europäischen Union zukommen. Das Ziel ist es in der Tat, den Betroffenen soweit wie möglich einen raschen, wirksamen und kostengünstigen Zugang zur Justiz zu ermöglichen.

Probleme hinsichtlich des Zugangs zur Justiz haben sich innerhalb des Marktes bereits ergeben, weil rechtliche bzw. justitielle Grenzen aufrechterhalten worden sind, insbesondere in Verfahren, die Konsumenten betreffen (2). Da es auf diesem Gebiet in der Regel um kleinere Beträge geht, werden Hindernisse für den Zugang zur Justiz als besonders akut empfunden (3). Diese Schwierigkeiten betreffen auch kommerzielle Unternehmen, vor allem kleine und mittlere, indem sie kommerzielle Aktivitäten bremsen (4).

Aus diesem Grund ist es an der Zeit, dem Konsumenten und dem kommerziellen Unternehmen wie auch dem Bürger der Europäischen Union eine verbesserte Verfahresumgebung zur Verfügung zu stellen. Vorgeschlagen wird eine allmähliche und vorsichtige Herangehensweise und die Konzentration auf einige wesentliche Fragen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, über die Einrichtung eines beschleunigten Verfahrens zur Feststellung eines Anspruchs auf eine Geldleistung in jedem Mitgliedstaat nachzudenken, aber auch über die Einführung leistungsfähiger Instrumente im Hinblick auf eine wirksame Vollstreckung der Urteile (wobei man sich zunächst auf die Pfändung von Bankguthaben beschränken würde). Da die Wirksamkeit der Vollstreckung eng mit der Kenntnis der Vermögenslage des Schuldners verknüpft ist, ist es darüber hinaus angebracht, über die verschiedenen Mittel nachzudenken, mit deren Hilfe sich die Transparenz des Schuldnervermögens sicherstellen läßt, und Überlegungen hinsichtlich des Ausbaus der Zusammenarbeit zwischen den Vollstreckungsorganen anzustrengen.

Beide Teile des Vorschlags tragen gemeinsam zum Bemühen um eine effizientere Erwirkung und Vollstreckung der Entscheidungen in der Europäischen Union bei.

Im Zusammenhang mit dem an zweiter Stelle genannten Ziel werden die interessierten Parteien um ihre Kommentare zu dieser Mitteilung ersucht. Bitte übermitteln Sie bis spätestens 30. April 1998 Ihre Anmerkungen an folgende Anschrift:

Herr J. Adrian Fortescue

Task Force "Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres"

Europäische Kommission

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel.

EINFÜHRUNG

Gegenstand der Mitteilung

1. Die Freizügigkeit der Vollstreckungstitel innerhalb der Europäischen Union wird zur Zeit im wesentlichen in Zivil- und Handelssachen (5) durch das Brüsseler Übereinkommen von 1968 sichergestellt. Das Übereinkommen wurde auf der Grundlage von Artikel 220 Absatz 4 des EG-Vertrags ausgearbeitet und Zug um Zug auf alle neuen Mitgliedstaaten ausgeweitet. Es handelt sich hierbei um ein besonders ausgereiftes Übereinkommen mit einer Doppelfunktion: Zum einen legt es Vorschriften für die internationale Zuständigkeit der Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten fest und ermöglicht dadurch im nachhinein von Rechts wegen die Anerkennung der ergangenen Entscheidungen; dies geht mit einer strengen Beschränkung der Gründe für die Nicht-Anerkennung einher. Zum anderen sieht das Übereinkommen ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vor, das nicht nur einheitlich, sondern zumindest im ersten Abschnitt auch einseitig ausgestaltet ist.

2. Als untrennbarer Teil des gemeinschaftlichen Prozesses ist das Brüsseler Übereinkommen an die Gemeinschaft gebunden und strebt an, den im EG-Vertrag vorgesehenen Freiheiten ein System der größeren Freizügigkeit der gerichtlichen Entscheidungen zur Seite zu stellen (6). Die eigenständige und vereinheitlichende diesbezügliche Auslegung durch den Gerichtshof beruht zu diesem Zweck auf einem Konzept des Diskriminierungsverbots und der Gleichberechtigung der am Rechtsleben Beteiligten innerhalb der Europäischen Union. Das Übereinkommen diente als Vorlage für die Ausarbeitung eines ähnlichen Übereinkommens zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, das am 16. September 1988 als Luganer Übereinkommen geschlossen wurde (7).

3. Zur Zeit ist das Brüsseler Übereinkommen das einzige allgemeine Instrument der justitiellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Zivilsachen. Es läßt außerdem das nationale Verfahrensrecht der einzelnen Mitgliedstaaten unangetastet. Traditionsgemäß hat ja das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Arbeitsweise ihrer Behörden und Gerichte überlassen. Zur Zeit gibt es somit noch keinen europäischen Rechtsraum, sondern eher ein Nebeneinanderbestehen einzelstaatlicher Rechtsnormen, die in eigenständigen Zivilprozeßordnungen angeordnet sind. Als Produkte einer eigenen historischen Entwicklung der einzelnen Länder weisen diese Ordnungen sehr unterschiedliche Merkmale auf.

Vor diesem Hintergrund verfolgt die Mitteilung ein zweifaches Ziel:

- Zum einen legt sie eine Reihe von konkreten Vorschlägen im Hinblick auf die weitere Vereinfachung der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen innerhalb der Europäischen Union vor. Zu diesem Zweck enthält sie einen Vorschlag für ein Übereinkommen. Dieser Vorschlag beinhaltet Regelungen, die jüngsten Entwicklungen in der Wirtschaftsbeziehungen und der Rechtsprechung des Gerichtshofes Rechnung tragen. Darüber hinaus enthält die Mitteilung zwei Vorschläge Protokolle im Anhang des Vorschlags des Übereinkommens (Anhänge 1 und 2) sowie die Anregungen der Kommission in bezug auf die parallele Revision des Lugano-Abkommens (Anhang 3). Die genannten Vorschläge basieren auf Artikel K.3 Absatz 2c) des Vertrags über die Europäische Union. Beim Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam werden sie an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen für die justitielle Kooperation in Zivilsachen angepaßt.

- Ein weiteres Ziel der Mitteilung besteht darin, Überlegungen in bezug auf ein mögliches Tätigwerden der Europäischen Union zugunsten eines gleichberechtigten Zugangs der einzelnen zu einer effizienten, zügig arbeitenden und kostengünstigen Justiz anzubahnen und die diesbezüglichen Reaktionen und Anregungen aller am Rechtsleben Beteiligten einzuholen. Dieser Teil enthält keine operationellen Vorschläge; er wurde verfaßt, um die Reaktionen und Meinungen aller interessierten Parteien in bezug auf die angedachten Themen in Erfahrung zu bringen.

Die Einzelheiten der Fragestellung

4. Seit seiner Unterzeichnung im Jahr 1968 wurde das Brüsseler Übereinkommen nur in sehr begrenztem Maß geändert. Es kam zu keiner Neubewertung sämtlicher Bestimmungen des Übereinkommens, sondern es wurden lediglich die durch den Beitritt neuer Mitgliedstaaten erforderlichen Anpassungen vorgenommen. Ebenfalls infolge neuer Beitritte wichen einige Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens von denen des Brüsseler Übereinkommens ab. Bei der praktischen Anwendung der beiden Übereinkommen wurden auch fortschreitend Schwierigkeiten bei der Umsetzung einiger Bestimmungen deutlich.

5. Trotz der durch das Brüsseler Übereinkommen ermöglichten Fortschritte ist die Pflicht zur Betreibung eines Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens im Hinblick auf eine Vollstreckbarkeitserklärung im Ausland mit zusätzlichen, zuweilen sehr langen Fristen und oft sehr hohen Zusatzkosten verbunden. Diese Kosten addieren sich zu den Verfahrenskosten und -fristen im Ursprungsstaat, so daß - sofern diese Möglichkeit besteht - bevorzugt die Gerichte des Staates angerufen werden, in dem die Entscheidung zu vollstrecken ist, um auf diese Weise das Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exequaturverfahren) zu umgehen. Insbesondere wenn es um Forderungen über einen begrenzten Betrag geht, können diese Barrieren sogar den Nutzen eines gerichtlichen Verfahrens in Frage stellen, wenn die ersuchte Entscheidung gegen einen im Ausland ansässigen Gegner oder in ein im Ausland belegenes Vermögen zu vollstrecken ist. Hinzu kommt die Gefahr, daß bei verspäteter Vollstreckung das Vermögen nicht mehr vorhanden ist. Diese Barrieren behindern somit den freien Verkehr der Urteile zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten.

6. Unabhängig von der Frage der Freizügigkeit der Urteile ist festzustellen, daß die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Personen und Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union, auch wenn sie sich auf eine Norm des Gemeinschaftsrechts gründen, in einem Raum stattfinden, in dem sehr unterschiedliche Verfahrensregelungen nebeneinander bestehen. Dies führt zu fehlender Transparenz der Verfahren, ungleichen Prozeßkosten und ungleicher Effizienz der Verfahrenstechniken.

Die Modalitäten der Klageerhebung, die Berechnung der Fristen, die Beweislast, die Wirkungen von Rechtsbehelfen, die "vollstreckbare Natur" des Titels, um nur einige Beispiele zu nennen, sind Punkte, deren Handhabung sich für Nichteingeweihte als besonders heikel erweist. Die Verfahrensvorschriften sind bereits auf der einzelstaatlichen Ebene für den einzelnen nur sehr schwer zugänglich, und dies ist noch stärker der Fall, wenn es um einen grenzüberschreitenden Rechtsstreit geht. Nun sollte jedoch in einem integrierten Raum jeder einzelne einfachen Zugang zur "Spielregel" haben und vor der Einleitung eines Verfahrens über seine Rechte und Pflichten, über die einzuhaltenden Formvorschriften, die Wirkung der vorgenommenen Rechtshandlungen, die Wirksamkeit der beantragten Entscheidungen und auch über die möglichen Rechtsmittel ebenso unterrichtet sein wie über die Vorschriften für die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen.

Zu dem Hindernis im Zusammenhang mit der fehlenden Transparenz kommen noch die ungleichen Verfahrenskosten hinzu (8). Die in einigen Mitgliedstaaten sehr hohen Kosten und Anwaltsgebühren, zu denen gegebenenfalls noch die Kosten eines Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung zu addieren sind, wirken sich als Hemmschuh für den Zugang zur Justiz aus und führen in vielen Fällen dazu, daß die Betroffenen schlichtweg davor zurückschrecken, die Organe der Rechtspflege in Anspruch zu nehmen (9).

Die im allgemeinen unklaren und unterschiedlich kostspieligen innerstaatlichen Verfahren weisen auch sehr unterschiedliche Effizienz auf. In einigen Mitgliedstaaten wurden besondere, beschleunigte und kostengünstige Verfahren eingerichtet, die besser auf die Bedürfnisse der Geschäftswelt und der Bürger zugeschnitten sind. Andere bevorzugen hingegen aufwendigere Verfahren, die die Überlastung der Gerichte und eine beträchtliche Verlängerung der Zeiträume bis zum Ergehen der Entscheidungen zur Folge haben können. Für böswillige Schuldner erweisen sich solche Fristen oft als wahrer Segen.

Inhalt der Mitteilung

7. Die Erleichterung der Freizügigkeit der von den Gerichten der Mitgliedstaaten gefällten Urteile wird zur Zeit im Rat im Rahmen von zwei parallel laufenden, jedoch unterschiedlichen Arbeiten erörtert: Sie betreffen zum einen die Revision der Übereinkommen von Brüssel und Lugano und zum anderen die Einführung eines "Europäischen Vollstreckungstitels".

8. Die Arbeiten zur Neufassung der Übereinkommen von Brüssel und Lugano befinden sich zur Zeit in einer Sondierungsphase. Sie haben ihren Ursprung in der Tatsache, daß aus terminlichen Gründen im Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden zum Brüsseler Übereinkommen die Änderungswünsche dieser Länder nur in rein technischer Hinsicht berücksichtigt werden konnten. Außerdem hat der Ständige Ausschuß des Lugano-Übereinkommens in seiner dritten und vierten Sitzung wiederholt den Wunsch nach einer Angleichung der Bestimmungen der beiden Übereinkommen geäußert.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind übereinstimmend der Auffassung, daß anläßlich dieser Angleichungsarbeiten einige Bestimmungen der beiden Übereinkommen zu überprüfen sind. Hierbei müßte man der zunehmenden Komplexität der menschlichen Beziehungen und wirtschaftlichen Aktivitäten, der Entwicklung der betreffenden Streitfrage und der Entwicklung der Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof Rechnung tragen. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und der Kommission verfaßten schriftlichen Memoranden fanden bereits Vorgespräche im Rat und im Ständigen Ausschuß für das Lugano-Übereinkommen statt, bei denen die möglicherweise zu revidierenden Bestimmungen ermittelt wurden.

9. Bereits 1995 haben die Dienststellen der Kommission übrigens Überlegungen hinsichtlich des Exequaturverfahrens angebahnt. Sie betrafen zum einen die Frage nach der Zweckmäßigkeit der Beibehaltung des im Brüsseler Übereinkommen vorgesehenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung und zum anderen die Festlegung der möglichen rechtlichen Umrisse eines Vollstreckungstitels, der ungehinderte Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten genießen würde. Dieser Vollstreckungstitel könnte dann als "Europäischer Vollstreckungstitel" bezeichnet werden. Die Freizügigkeit der Urteile, die sich aus den übrigen Freizügigkeitsrechten ergeben müßte, ist nämlich keine konkrete Realität im positiven Recht: Um jenseits der Grenze in einem anderen Mitgliedstaat zur Vollstreckung zugelassen zu werden, benötigt jeder gerichtliche oder außergerichtliche Vollstreckungstitel einen vom vollstreckenden Mitgliedstaat ausgestellten "Paß", der im allgemeinen in Form einer "Vollstreckungsklausel" erteilt wird.

Parallel zu diesen Arbeiten äußerten mehrere Mitgliedstaaten ihr Interesse an diesem Thema, das in das Mehrjahresprogramm des Rats im Bereich Justiz und Inneres aufgenommen wurde (10). Auf Initiative Finnlands fand im März 1997 ein Seminar in Helsinki statt, bei dem zahlreiche Experten aus Hochschul- und Fachkreisen sowie aus den Verwaltungen der Mitgliedstaaten zusammenkamen, um über dieses Thema zu sprechen (11). Unter dem niederländischen Vorsitz fanden bereits mehrere Reflexionssitzungen im Rat statt.

Die Notwendigkeit eines einheitlichen Verfahrens zur Erwirkung des Vollstreckungstitels als Vorbedingung für die Abschaffung des Exequaturverfahrens war einer der Punkte, die bei den Diskussionen auf den genannten Ebenen erörtert wurden. So erklärt sich der Titel "Europäischer Vollstreckungstitel". Aus den Diskussionen wurde jedoch deutlich, daß die Einführung eines einheitlichen Verfahrens im Ursprungsstaat und die Aufhebung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung zwei unterschiedliche Fragen sind, denn die Beantwortung der einen Frage ist keine notwendige Vorbedingung für die Lösung der anderen. Des weiteren stellte sich heraus, daß eine vollständige Abschaffung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nicht in Betracht zu ziehen ist. Der Grund hierfür liegt insbesondere in den ausgeprägten Verfahrensunterschieden, die in den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Vollstreckung existieren. Bei den Arbeiten geht es somit eher um die Vereinfachung und größtmögliche Erleichterung des Exequaturverfahrens als um seine Abschaffung.

10. Die Frage der einstweiligen und auf eine Sicherung gerichteten Maßnahmen wurde ebenfalls im Rahmen der obengenannten Vorbereitungsarbeiten angeschnitten. Die Notwendigkeit einer raschen Einführung solcher Maßnahmen wird besonders stark bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten deutlich, wenn man bedenkt, wie lang die Fristen bei einem Verfahren im Ausland oder bei einem innerstaatlichen Verfahren sind, an das sich ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung anschließt, aber auch wenn man sich die Verschiedenartigkeit der in diesem Bereich in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsinstrumente vor Augen hält. Diese in der Brüsseler Übereinkunft nur am Rande behandelten Maßnahmen müssen somit Gegenstand besonderer Vorschriften sein, und zwar sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit für ihre Anordnung als auch im Hinblick auf die Bedingungen ihrer Betreibung.

11. Der in dieser Mitteilung enthaltene Vorschlag eines Übereinkommens hat nicht das Ziel, die bestehenden wesentlichen Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Verfahrensrechtssystemen abzubauen. Die Kommission hält es jedoch für angebracht, als weiteren Schritt eine inhaltliche Diskussion über die Problematik der Rechtsstreitigkeiten in Europa einzuleiten - nicht mehr allein unter dem Gesichtspunkt der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten, sondern unter dem sehr viel weitreichenderen Aspekt des zügigen, effizienten und kostengünstigen Zugangs zu den Einrichtungen der Rechtspflege. Die Kommission will die Rechtsanwender und alle interessierten Parteien durch enge Zusammenarbeit an diesen Überlegungen beteiligen.

Rechtssicherheit und Vertrauen in die Gerichtsbarkeit sind wichtige Bedingungen für eine harmonische Entwicklung und ein reibungsloses Funktionieren des gemeinschaftlichen Raums ohne Grenzen. Es gilt daher, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und im Bemühen um Proportionalität, aber auch unter einem stärker horizontalen Gesichtspunkt zugunsten aller Bürger und aller Kategorien von am Rechtsleben Beteiligten, die Wege auszuloten, durch die diese Sicherheit und dieses Vertrauen gestärkt werden können.

12. In einem zweiten Teil der Mitteilung werden daher die Probleme beschrieben, die aufgrund der Unterschiede in den einzelstaatlichen verfahrensrechtlichen Vorschriften entstehen, und die Themen angesprochen, die nach den Wünschen der Kommission eingehender erörtert werden sollten.

- Das erste dieser Themen betrifft das Verfahren zur Erwirkung eines Urteils im Ursprungsstaat (II.1). Der Grundsatz der Gleichheit der Verteidigungsmittel, der rasche Gang der Geschäftswelt und die Gefahr, daß das Vermögen des Schuldners und damit die Deckung der Forderung des Gläubigers nicht mehr vorhanden ist, erfordern, daß der einzelne über Verfahren verfügt, die hinsichtlich der Fristen, der Kosten und der Effizienz zu vergleichbaren Ergebnissen führen. Nach Auffassung der Kommission ist es erforderlich, zunächst besondere Aufmerksamkeit auf die mögliche Einrichtung eines beschleunigten Verfahrens zur Feststellung des Anspruchs auf eine Geldleistung in jedem Mitgliedstaat zu richten.

- Des weiteren enthält die Mitteilung Gedanken über die Frage der eigentlichen Vollstreckung (II.2) der gerichtlichen Entscheidungen. Hier ist eine schrittweise Vorgangsweise geboten. Es wird vorgeschlagen, die Überlegungen zunächst auf die Pfändung des Bankguthabens zu beschränken. Dabei sollten die Leitgedanken herausgearbeitet werden, die auf der europäischen Ebene einen gemeinsamen Sockel bilden können.

- Die eng mit den Zwangsvollstreckungsverfahren verknüpfte Frage der Transparenz des Vermögens (II.3) stellt ein weiteres wichtiges Thema für Überlegungen dar. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Betroffenen in der Europäischen Union diesbezüglich über vergleichbare Waffen verfügen müssen, und schlägt Überlegungen in bezug auf eine mögliche allgemeine Anwendung des Verfahrens der "Vermögenserklärung" vor, das bereits in mehreren Mitgliedstaaten angewendet wird.

- Schließlich müssen Forderungen immer häufiger im Ausland beigetrieben werden. Durch eine verstärkte internationale Zusammenarbeit ließe sich dieses Verfahren vermutlich vereinfachen. Die Kommission regt daher die Verstärkung der Zusammenarbeit in diesem Bereich an. Unter Wahrung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, insbesondere im Bereich der Privatsphäre und des Datenschutzes, wäre diese Zusammenarbeit in Form eines Systems für den Informationsaustausch zwischen den Vollstreckungsorganen der Mitgliedstaaten denkbar (II.4).

Die Perspektiven

13. Im neuen Vertrag findet sich das Ziel der Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts". Um einen solchen Raum zu schaffen, findet sich die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen sowohl in einem neuen Kapitel des EG-Vertrags, das die betreffenden Politiken zum Gegenstand hat, als auch in Artikel 73m. Dieser Artikel sieht insbesondere vor, daß Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen in dem Ausmaß getroffen werden können, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Insbesondere können diese Maßnahmen die Beseitigung von Hindernissen für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren vorsehen, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Zivilverfahrensregeln. Der Vertrag von Amsterdam legt Zeugnis ab vom Bewußtsein der Mitgliedstaaten über die große Bedeutung dieses Gebiets für die europäische Integration und für das Funktionieren des Binnenmarktes im besonderen.

Es geht darum, den europäischen Unternehmen und Bürgern die verfahrensrechtliche Umgebung anzubieten, die sie in Verfahren vor nationalen Gerichten benötigen.

Das Brüsseler Übereinkommen und die das Zivilverfahren betreffenden Bestimmungen sind von einer stets wichtigen Bedeutung für die Beziehungen zwischen Bürgern und Unternehmen in einem Binnenmarkt, der immer stärker integriert wird und dem die schnelle Entwicklung von elektronischen Transaktionen in den kommenden Jahren eine neue Dimension geben wird. Es erscheint essentiell, den operationellen Charakter der Regeln, die insbesondere die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen betreffen, zu stärken. Diese Notwendigkeit resultiert einerseits aus einem Integrationsprozeß im Binnenmarkt und andererseits aus den Implikationen einer zukünftigen Erweiterung der Gemeinschaft.

Die Kommission will demnach unter der zweifachen Perspektive einer Integration und der Erweiterung eine Diskussion über die Zusammenarbeit im Zivilrechtsbereich stimulieren. Die Kommission hält es für nützlicher, ihre Initiativen in Etappen vorzutragen. Sie schlägt zunächst vor, die Freizügigkeit der Urteile unter den existierenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und von jetzt an Überlegungen über andere Aspekte des Problems anzustellen. In der Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Vertrags wird sie Vorschläge auf der Basis der derzeit bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen machen, in den Gebieten, die den Gegenstand der vorliegenden Initiative bilden, werden eingehende Überlegungen angestellt. Sie hält fest, daß der zukünftige Vertrag von Amsterdam es erlauben wird, an die Stelle des Instruments der Konvention Gemeinschaftsinstrumente zu setzen, mit den entsprechenden institutionellen Folgen, und ohne daß ein Ratifikationsverfahren für die Mitgliedstaaten und eventuelle Erweiterungskandidaten durchgeführt werden muß. Die Kommission behält es sich vor, neue, komplementäre Initiativen zu den zur Überlegung unterbreiteten Gegenständen zu ergreifen, oder im geeigneten Moment einen Vorschlag im Rahmen des neuen Vertrags zu machen, die darin besteht, daß die Konvention in ein Gemeinschaftsinstrument umgeformt wird, und das im Wunsch, soweit wie möglich die Parallelität zwischen dem zukünftigen Gemeinschaftsinstrument und dem Lugano-Übereinkommen, das eine Erstreckung der Regeln des Brüsseler Übereinkommens auf die Mitgliedstaaten der EFTA vorsieht.

I. DIE FREIZÜGIGKEIT DER URTEILE

14. Jede Anstrengung, die unternommen wird, um die Freizügigkeit der Urteile innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern, hat unmittelbare Auswirkungen auf die Übereinkommen von Brüssel und Lugano. Im Hinblick auf das Ziel der vereinfachten Anerkennung und Vollstreckbarkeit der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen im gesamten Hoheitsgebiet der Europäischen Union hält die Kommission eine allgemeine Revision der in den Übereinkommen niedergelegten Verfahren für erforderlich.

I.1. DIE REVISION DER ÜBEREINKOMMEN VON BRÜSSEL UND LUGANO

15. Die Kommission teilt mit den Mitgliedstaaten die Ansicht, daß die anstehende Revision auf keinen Fall eine Änderung der allgemeinen Struktur und der Leitprinzipien der Übereinkommen, die sich als effizient erwiesen haben, bewirken darf.

Angestrebt wird vielmehr das Ziel einer größtmöglichen Angleichung der Bestimmungen der beiden Übereinkommen, insbesondere nach den Änderungen infolge der letzten Übereinkommen über den Beitritt zum Brüsseler Übereinkommen (12). Auch wurde vereinbart, unter Berücksichtigung der Anwendung, die die Bestimmungen beider Abkommen in der Praxis gefunden haben, aber vor allem anhand ihrer Auslegung durch den Gerichtshof, eine Neubewertung einiger Vorschriften vorzunehmen. Nach fast 30 Jahren, in denen das Übereinkommen praktisch angewendet wird, stellt sich heraus, daß die meisten Anwendungs- und Auslegungsprobleme durch Titel II über die Zuständigkeit aufgeworfen wurden. In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission eine Anpassung der Zuständigkeitsvorschriften vor. Es geht auch darum, die Rechtssicherheit und die Effizienz der Mechanismen zu erhöhen, indem man für bestimmte Begriffe eine autonome Begriffsbildung vorsieht, statt auf die Begriffe des einzelstaatlichen Rechts zu verweisen (siehe zum Beispiel den Begriff "zuerst angerufenes Gericht" in Fragen der Rechtsanhängigkeit oder auch den Begriff "einstweilige Maßnahmen" (vgl. Kapitel II). Schließlich ist das neue Übereinkommen, wie das Brüsseler Übereinkommen, Teil des "gemeinschaftlichen Besitzstands" und muß daher bei jedem Beitritt eines Drittstaats zur Union in die Beitrittsakte aufgenommen werden und nach dem Verfahren des betreffenden Staates in Kraft treten. Es wird daher vorgeschlagen, die diesbezüglich notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

I.2. DAS VEREINFACHTE VERFAHREN DER ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG

16. Die radikalste Lösung im Hinblick auf die Hemmnisse, die durch das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung entstehen, wäre die reine Abschaffung dieses Verfahrens: Da die einzelstaatlichen Richter auch europäische Richter sind, würden die in anderen Mitgliedstaaten ergangenen richterlichen Entscheidungen mit innerstaatlichen Urteilen gleichgesetzt und wären denselben Vollstreckungsvorschriften unterworfen, ohne daß speziell mit dem Status der "ausländischen" Entscheidung verbundene Prüfungen oder Förmlichkeiten erforderlich wären.

17. Eine große Mehrheit der im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten befragten Personen hält diese Lösung jedoch für verfrüht. Eine ausländische Entscheidung benötigt für ihre Vollstreckbarkeit nach wie vor eine Art Paß, der ihre Gleichsetzung mit einer im Vollstreckungsstaat ergangenen Entscheidung ermöglicht. Eines der im allgemeinen vorgebrachten Argumente beruht auf der Anordnungsbefugnis ("Imperium"), die sich hinter der Zwangsvollstreckung aus einer gerichtlichen Entscheidung verbirgt. Diese Befugnis stellt eine bevorzugte Ausdrucksform der nationalen Souveränität dar. Ein weiteres Argument betrifft die wesentlichen Unterschiede, die in den Verfahrensordnungen der Mitgliedstaaten in bezug auf die Definition eines "vollstreckbaren" Titels, die Modalitäten der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, aber insbesondere in bezug auf Rechtsstellung, Befugnisse und Verantwortung der Vollstreckungsbeamten existieren. Generell wird die Auffassung vertreten, daß nur eine Angleichung dieser Definitionen, Vollstreckungsmodalitäten und Berufsordnungen den Weg für Veränderungen frei machen könnte.

18. Auch wenn die Schaffung eines ohne Prüfung zwischen den Mitgliedstaaten verkehrenden europäischen Vollstreckungstitels heute noch auf große Schwierigkeiten stößt, stehen der Europäischen Union dagegen andere, direkter zugängliche Wege offen. Spürbare Fortschritte sind noch im Hinblick auf ein Vorantreiben der Freizügigkeit der Titel durch eine weitere Vereinfachung des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens möglich.

Im Rat stellte sich die Frage, ob diese Änderungen durch eine Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens erfolgen sollen oder ob es angemessener wäre, ein gesondertes Instrument einzurichten, daß sich nur auf Urteile in Geldsachen beziehen würde. Die Kommission ist der Auffassung, daß die zur Zeit möglichen Änderungen im Zusammenhang mit der Neufassung des Brüsseler Übereinkommens vorgenommen werden müssen. Zum einen muß die vorgeschlagene Neuregelung der Anerkennung und Vollstreckung auf alle in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwendbar sein. Es gibt keine juristische Begründung, die rechtfertigt, daß die vorgeschlagene neue Regelung in Abhängigkeit vom geldlichen oder nichtgeldlichen Charakter der betreffenden Forderung anzuwenden oder nicht anzuwenden wäre.

Zum anderen wäre die Schaffung eines gesonderten Instruments mit vielen Nachteilen verbunden, und die Lösung könnte sich als schlechter erweisen als das Übel, dem man durch die Überarbeitung abhelfen wollte. Dies hätte unmittelbar zur Folge, daß der Mechanismus des Brüsseler Übereinkommens den Großteil seines potentiellen Anwendungsbereichs verlöre, obwohl im Rahmen der Revisionsarbeiten bekundet wurde, daß es nicht um eine grundlegende Infragestellung des Inhalts eines Instruments gehe, das einen Grundpfeiler der Freizügigkeit der Urteile in Europa darstellt. Des weiteren hätte die Überlagerung zweier "konkurrierender Regelungen" offenkundige negative Auswirkungen für die Anwender (Richter, Rechtsanwälte usw.), von denen die überwiegende Mehrheit recht wenig mit dem Brüsseler Übereinkommen vertraut ist und bei "gemischten" Entscheidungen mit starken Auslegungsproblemen konfrontiert wäre.

19. Der vorgeschlagene Ansatz geht von der weitgehend anerkannten Feststellung aus, daß die Tätigkeit der Behörden des Vollstreckungsstaats noch vereinfacht werden kann und daß die Erteilung der Vollstreckungsklausel bzw. die Registrierung der gerichtlichen Entscheidung auf eine Quasi-Formvorschrift reduziert werden kann. Die Rechtsmittel gegen nach dem Brüsseler Übereinkommens erfolgte Vollstreckungen sind zahlenmäßig vernachlässigbar. Vor dem Hintergrund einer ständigen Überlastung der Gerichte sollte man sich daher in allen Mitgliedstaaten die Frage nach der Beibehaltung des ausgeprägten "gerichtlichen" Charakters stellen, der das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zur Zeit selbst im allerersten Verfahrensabschnitt kennzeichnet. Ohne in die diesbezügliche Verantwortung der Mitgliedstaaten einzugreifen, wäre es wünschenswert, wenn die Mitgliedstaaten sich bemühten, für die Vollstreckbarkeitserklärung andere Stellen als die Gerichte zu bezeichnen (Beamte, Geschäftsstellen der Gerichte usw.), obwohl jedes Rechtsmittel gegen die Vollstreckbarkeitserklärung nach wie vor justitieller Natur sein sollte. Diese Lösung hätte den unmittelbaren Vorteil, die schon jetzt überlasteten Gerichte zu entlasten, und würde somit in der Eröffnungsphase des Verfahrens konkret zum Ausdruck bringen, daß die Erteilung der Vollstreckungsklausel (oder welcher anderen Formalität auch immer) einen anderen Charakter angenommen hat. Dagegen könnte es in den Staaten, in denen die eigentliche Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen, einschließlich der im Inland ergangenen, die vorherige Zulassung durch ein Gericht voraussetzt, vorteilhaft sein, dasselbe Gericht für die Vollstreckbarerklärung zu bezeichnen. Dies wäre dann nicht als Zeichen des Mißtrauens gegenüber dem ausländischen Richter zu werten, sondern würde vielmehr den Wunsch ausdrücken, die Befugnis zur Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung und gleichzeitig zur Anordnung der eigentlichen Zwangsvollstreckung im Bestreben um Vereinfachung in einer Hand zusammenzufassen.

In bezug auf das eigentliche Verfahren basieren die Vorschläge der Kommission auf dem Grundsatz, daß die Erteilung der Vollstreckungsklausel in gewisser Weise automatischen Charakter haben muß und lediglich einer formalen Prüfung unterliegen darf, ohne daß in diesem Verfahrensabschnitt die im Übereinkommen hinsichtlich der Vollstreckung vorgesehenen Versagungsgründe zu untersuchen wären. Die betreffende Prüfung würde durch eine einheitliche und in mehreren Sprachen abgefaßte Bescheinigung erleichtert, die zur Unterstützung der zu vollstreckenden Entscheidung vorzulegen wäre. Die Bescheinigung (ein Muster ist dem Entwurf des Übereinkommens beigefügt) würde von den Behörden des Ursprungsstaats herausgegeben und legt auf eindeutige Weise die Grundvoraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidung fest. Nun liegt es an der Person, gegen die ein Vollstreckungsurteil erwirkt wurde, die Vollstreckbarerklärung anzufechten, indem sie beweist, das einer der noch im Übereinkommen vorgesehenen Gründe für die Nichtanerkennung vorliegt.

20. Die Verfahrensänderungen müssen mit einer Überprüfung der Gründe einhergehen, die zur Zeit ermöglichen, daß die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung abgelehnt wird (Artikel 37a). Insbesondere geht es um die Überprüfung des aus dem Begriff der öffentlichen Ordnung abgeleiteten Versagungsgrunds, der sich zur Zeit in einer Schieflage im Verhältnis zum europäischen Integrationsprozeß und zu den behandelten Zivil- und Handelssachen befindet. Des weiteren geht es um den Ablehnungsgrund, der daraus abgeleitet wird, daß dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt wurde, daß er sich verteidigen konnte. Durch die derzeitige Lesart dieser Bestimmung erhält der böswillige Schuldner nämlich eine gefährliche Waffe, um sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Und schließlich erscheint es beim gegenwärtigen Stand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht erforderlich, die Möglichkeit der Nichtanerkennung des Vollstreckungsurteils für den Fall aufrechtzuerhalten, daß sich das Gericht bei einer Entscheidung, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die ehelichen Güterstände oder das Gebiet des Erbrechts betrifft, in Widerspruch zum internationalen Privatrecht des Staats gesetzt hat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.

Um Rechtsmittelverfahren mit rein aufschiebender Wirkung zu vermeiden, ist die Kommission im übrigen der Auffassung, daß die Entscheidung des ersuchten Staats über die Zulassung der Zwangsvollstreckung vorläufig vollstreckbar sein muß, ebenso wie die ihm vorgelegte ursprüngliche Entscheidung vollstreckbar ist. Allerdings müssen Schutzmechanismen eingebaut werden, durch die eventuelle irreparable Folgen der vorläufigen Vollstreckung vermieden werden können (Artikel 36).

21. Die Kommission schlägt die spürbare Umgestaltung des in der geltenden Fassung des Brüsseler Übereinkommens niedergelegten Verfahrens anhand dieser Leitlinien vor. Dabei schließt sie nicht aus, daß die Neugestaltung eine Etappe darstellt und daß längerfristig neue Überlegungen hinsichtlich der reinen Abschaffung des Vollstreckungsurteils sinnvoll sein können.

I.3. EINSTWEILIGE MASSNAHMEN EINSCHLIESSLICH SOLCHER, DIE AUF EINE SICHERUNG GERICHTET SIND

22. Die einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, stellen im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen einen äußerst wichtigen Faktor dar. Die negativen Folgen, die sich aus den Fristen des Vollstreckungsverfahrens ergeben, können abgemildert oder kompensiert werden, wenn der Vollstreckungsstaat der Gewährung solcher Maßnahmen positiv gegenübersteht. Zwar wird bei diesen Maßnahmen in Anbetracht der im Geschäftsleben erforderlichen Schnelligkeit und dem damit einhergehenden Bedarf an vorläufigen Ersatzlösungen für die übermäßig langen gerichtlichen Verfahren in jüngster Zeit in der gesamten Europäischen Union eine stark zunehmende Tendenz verzeichnet, aber das entsprechende Rechtsinstrumentarium der Mitgliedstaaten wurde auf relativ unterschiedliche und vor allem autonome Weise erweitert. Das Brüsseler Übereinkommen kennt nämlich nur zwei Vorschriften über einstweilige und auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen: Sie sind in den Artikeln 24 und 39 niedergelegt, die sich übrigens darauf beschränken, für die konkrete Anwendung auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten zu verweisen.

23. Eine vergleichende Untersuchung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zeigt, daß fast generell eine Definition der einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, fehlt und daß es große Unterschiede zwischen den bestehenden nationalen Rechtsordnungen gibt. Allenfalls kann man eine gewisse Übereinstimmung in einigen der Funktionen finden, die diesen Maßnahmen zugeschrieben werden: Sie sollen die spätere Vollstreckung der im Hauptsacheverfahren zu ergehenden Entscheidung sicherstellen (oder diese Vollstreckung vorwegnehmen), die Sach- und Rechtslage der Hauptbeteiligten vorübergehend gestalten und die vorliegenden Interessen bis zur Beilegung der Streitigkeit wahren.

Die Kluft zwischen den Mitgliedstaaten tut sich jedoch auf, wenn die Möglichkeit besteht, daß diese Maßnahmen jedes Hauptsacheverfahren unnötig machen und ein gewisses Beugen der üblicherweise anwendbaren Zuständigkeitsregeln begünstigen (siehe zum Beispiel den "référé-provision" (Antrag auf einstweilige Verfügung) im französischen Recht und die "Befriedigungsverfügung" im deutschen Recht). Die Möglichkeiten, den für die vorläufige Entscheidung zuständigen Richter zwecks Anordnung solcher Maßnahmen anzurufen, sind recht ungleich verteilt, und einige Mitgliedstaaten verweigern dem für die einstweilige Verfügung zuständigen Richter jede Befugnis zur Vorabentscheidung.

24. Recht bemerkenswerte Unterschiede zeigen sich in den Bedingungen für die Gewährung solcher Maßnahmen. Obwohl die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Gewährung solcher im Prinzip unverzüglich vollstreckbarer Maßnahmen generell von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Forderung ("fumus boni juris") und von der Wahrscheinlichkeit der Nicht-Beitreibbarkeit ("periculum in mora") abhängig machen, ist die Dringlichkeit immer häufiger Gegenstand einer liberalen Auslegung. Deutliche Unterschiede gibt es auch hinsichtlich der Beschaffenheit der Vermögenswerte, die Gegenstand von einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, sein können, sowie hinsichtlich der Art der zu betreibenden Maßnahmen oder auch der Beziehungen zwischen der vorläufigen Gerichtsbarkeit und dem in der Hauptsache erkennenden Gericht.

Bei den Formerfordernissen gibt es ebenfalls sehr wenig Übereinstimmung. Viele Mitgliedstaaten unterwerfen Sicherungsmaßnahmen der vorherigen Zulassung durch einen Richter, der in einigen Mitgliedstaaten spezialisiert sein muß, in anderen nicht, während andere zuweilen die Freistellung von dieser Regelung erlauben. Darüber hinaus ist die Einseitigkeit bei der Verfahrenseröffnung in vielen Mitgliedstaaten die Regel, während andere - abgesehen von Fällen besonderer Dringlichkeit - die Streitigkeit der Verhandlung ab der Einleitung des Verfahrens zum Grundsatz machen, womit sie den im allgemeinen von solchen Maßnahmen erwarteten Überraschungseffekt untersagen.

25. Das Brüsseler Übereinkommen hält keine Lösung für diese Zersplitterung der Rechte auf dem Gebiet der einstweiligen Gerichtsbarkeit bereit. Artikel 24 beschränkt sich darauf, das Prinzip einer Zuständigkeit einzuführen, die von den übrigen Zuständigkeitsvorschriften für Entscheidungen in der Hauptsache abweicht, ohne zu bestimmen, wer diese Zuständigkeit in Anspruch nimmt, und vor allem enthält er keine Definition der einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind. Um diesem Mangel abzuhelfen, mußte der Gerichtshof die betreffenden Bestimmungen auslegen. Durch sein Urteil "Reichert II" (13) legte er den Grundstein für eine einheitliche und eigenständige Begriffsbestimmung und präzisierte auch die Freizügigkeit der Entscheidungen, mit denen derartige Maßnahmen angeordnet werden. In bezug auf Artikel 39, der die Veranlassung von Maßnahmen zur Sicherung während der Frist des gegen die Zulassung der Vollstreckung eingelegten Rechtsbehelfs vorsieht, hat der Gerichtshof durch das Urteil Capelloni u. Aquilini/Pelkmans (14) gerade zum rechten Zeitpunkt klargestellt, daß die Partei, die die Zulassung zur Vollstreckung beantragt und erwirkt hat, aufgrund dieses Artikels und innerhalb der angegebenen Frist unmittelbar Maßnahmen zur Sicherung veranlassen kann, ohne daß sie hierfür eine spezifische Zulassung erwirken muß.

26. Die Kommission erachtet es für notwendig, auf dem vom Gerichtshof vorgezeichneten Weg weiterzugehen und auf Unionsebene Überlegungen hinsichtlich der Mittel anzubahnen, mit denen sichergestellt werden kann, daß alle am Rechtsleben Beteiligten in diesem Bereich gleichwertigen Schutz genießen. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Rechtsordnungen und der Verschiedenartigkeit der Maßnahmen sollten diese Überlegungen insbesondere die Funktionen betreffen, welche die einstweiligen und auf eine Sicherung gerichteten Maßnahmen erfuellen sollen, ebenso die für sie geltenden Mindestvoraussetzungen, das Prinzip der Streitigkeit, die Vollstreckbarkeit der Maßnahme oder auch die Rechtsmittel.

27. Die Kommission schlägt eine einheitliche Definition der "einstweiligen Maßnahmen, einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind" vor. Sie regt an, sich dabei an die Leitprinzipien anzulehnen, die der Gerichtshof in seinem Urteil "Reichert II" (15) festgelegt hat.

28. Sie schlägt ebenfalls vor, daß zum Zweck der einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, eindeutig eine Zuständigkeitsvorschrift zugunsten des Mitgliedstaats festgelegt wird, auf dessen Hoheitsgebiet diese Maßnahmen tatsächlich betrieben werden können, selbst wenn die Gerichte eines anderen Staates für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind (Artikel 18a). Die neue Zuständigkeitsvorschrift beruht darauf, daß die für einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, typische Dringlichkeit mit der Einrichtung eines Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung unvereinbar ist. Diese Vorschrift muß unbeschadet der natürlichen Zuständigkeit des in der Hauptsache erkennenden Richters, auch über einstweilige Maßnahmen (16) zu entscheiden, anwendbar sein.

Wenn außerdem eine nicht vollstreckbare Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist oder wenn eine vollstreckbare Entscheidung in der Hauptsache gefällt wurde, aber in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, noch nicht für vollstreckbar erklärt wurde, muß eine solche Entscheidung die Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen in dem Staat erlauben, in dem diese Maßnahmen betrieben werden können (17). Die Entscheidung in der Hauptsache wird nämlich schon kraft Artikel 26 des Brüsseler Übereinkommens auf Grund einer Annahme der internationalen Vorschriftsmäßigkeit von Rechts wegen anerkannt und muß als "Europäischer Sicherungstitel" gelten (vgl. Artikel 27).

Wenn schließlich die ursprüngliche Entscheidung im ersuchten Staat für vollstreckbar erklärt worden ist, so muß diese Entscheidung, unbeschadet der vorläufigen Vollstreckung der Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung, von Rechts wegen zur Folge haben, daß die Betreibung der in den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats vorgesehenen einstweiligen und auf eine Sicherung gerichteten Maßnahmen zugelassen wird. Die Betreibung dieser Maßnahmen setzt nicht voraus, daß dem Beklagten die Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung vorher zugestellt wurde. Die Maßnahmen bleiben bis zum Ablauf der Frist für den Rechtsbehelf oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen möglichen Rechtsbehelf in Kraft (vgl. Artikel 36).

29. Der Gesamtkatalog der vorgeschlagenen Änderungen ist im Entwurf für ein Übereinkommen in Anhang 1 niedergelegt.

Aus praktischen Gründen folgt der Vorschlag einer Konvention soweit wie möglich der Struktur und der Gliederung des Brüsseler Übereinkommens und enthält nur jene Bestimmungen, hinsichtlich derer Änderungen gegenüber dem Brüsseler Übereinkommen erwünscht sind.

II. LÖSUNGSANSÄTZE FÜR EINE EFFIZIENTERE JUSTIZ IN DER EUROPÄISCHEN UNION

30. Die Verschiedenartigkeit der nationalen Verfahrensordnungen hat zur Folge, daß sich nicht alle Betroffenen innerhalb der Union in der gleichen Situation befinden. Die ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht vergleichbar, obwohl die Gleichheit der Bürger und Wirtschaftspartner innerhalb eines integrierten Raums fordert, daß die gerichtlichen Instrumente in den einzelnen Ländern gleich ausgestattet sind. Auf diese Kluft zwischen Anspruch und Realität, die durch das Weiterbestehen der justitiellen Grenzen innerhalb der Union geschaffen wird, haben die Gemeinschaftsinstitutionen wiederholt hingewiesen (18). Der Gerichtshof selbst hat betont, daß die Mitgliedstaaten Rechtsmittel einräumen müssen bei Verletzung von Rechten durch einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, was auch durch Artikel 5 des EG-Vertrags begründet ist (19).

31. Das Bewußtsein der Institutionen für diese Problematik hat bereits in mehreren Gemeinschaftsinstrumenten einen gewissen Widerhall gefunden. Auf der Grundlage der Artikel 66, 100 oder auch 100a des EG-Vertrags erließ der Rat mehrere abgeleitete Rechtsakte. Einige Bestimmungen dieser Akte enthalten Sondervorschriften, Vorschriften für Gerichtsstandskonflikte oder seltener für Normenkonflikte, ohne daß deshalb jedoch in spezifischen Fällen die Angleichung der wesentlichen Verfahrensvorschriften ausgeschlossen wird (20). Die Grenzen für dieses Verfahren liegen jedoch in dem eigentlichen Ziel, zu dessen Verwirklichung es beitragen möchte. So hatten die in diesem Rahmen aufgenommenen Arbeiten zur Angleichung der nationalen Kollisionsnormen oder der Vorschriften des materiellen Verfahrensrechts den Nachteil, daß sie sich in einem ausschließlich sektoralen Rahmen entwickelten.

32. Unbeschadet eventueller neuer Vorschläge in bestimmten Bereichen, in denen sich ein solcher Ansatz als notwendig erweisen kann, möchte die Kommission diese Fragen künftig vorzugsweise möglichst auch auf horizontale Weise angehen. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wird die Vorgangsweise auf die neuen Regelungen für die Zusammenarbeit in Zivilsachen (Artikel 73M) angepaßt werden. Die Komplexität der aufgeworfenen Probleme und auch die sehr starke Verwurzelung des Verfahrensrechts in der nationalen juristischen Tradition legen jedoch eine schrittweise, vorsichtige und bedarfsgerechte Vorgehensweise nahe. Weiter muß besondere Aufmerksamkeit auf einen Ausgleich der Parteiinteressen gelegt werden, insbesondere auch hinsichtlich der Verteidigungsrechte. Die Kommission wünscht, daß sich die Aufmerksamkeit auf bestimmte divergierende Punkte richtet, deren Beibehaltung in ihren Augen von Nachteil für das reibungslose Funktionieren der Justiz in der Europäischen Union sind. Diese Aspekte wurden übrigens bereits im Rahmen der Arbeiten des Rates betreffend den "Europäischen Vollstreckungstitel" angesprochen, und dies zeigt die Sensibilisierung für einen möglichen gemeinsamen Ansatz auf Unionsebene und beweist den diesbezüglichen Bedarf.

II.1. DAS VERFAHREN ZUR ERWIRKUNG DES VOLLSTRECKUNGSTITELS IM URSPRUNGSSTAAT

33. Die allgemeine Anwendung und Angleichung der beschleunigten Verfahren zur Feststellung eines Anspruchs auf eine Geldleistung stellt angesichts des wachsenden Bedarfs seitens der Bürger und Wirtschaftsbeteiligten einen Schwerpunkt der Überlegungen dar.

34. Im Auftrag der Kommission wurde 1994 eine Studie (21) im Rahmen der gemeinschaftlichen Strategie für die Unternehmensentwicklung und die Verbesserung des Umfelds der Unternehmen durchgeführt. Diese Studie machte deutlich, daß die rechtlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten nach Auffassung der Akteure eine unterschiedlich abschreckende Wirkung auf bösgläubige Schuldner ausüben und sich sogar in vielen Mitgliedstaaten durch Zusicherung einer gewissen Straffreiheit für solche Schuldner finanziell günstig auswirken können. Aus der Studie geht auch hervor, daß sich einige KMU vor einer Beteiligung am internationalen Handel scheuen, da ihnen bewußt ist, daß im Fall des Zahlungsverzugs die Beitreibung von Forderungen im Ausland sehr viel schwieriger sein wird als in ihrem eigenen Land.

35. In ihrer Empfehlung vom 12. Mai 1995 betreffend die Zahlungsfristen im Handelsverkehr (22) hat die Kommission im Zusammenhang mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes auf das Fehlen einer angemessenen rechtlichen Grundlage in diesem Bereich hingewiesen. In der Erwägung, daß Gläubigern, die Opfer verzögerter Zahlungen sind, zügige, wirksame und kostengünstige Klagemöglichkeiten zur Verfügung stehen müssen, hat die Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Effizienz der vereinfachten gerichtlichen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über geringere Beträge zu erhöhen und die Beitreibung von unstreitigen Forderungen im Ausland zu erleichtern. In ihrem Bericht vom 9. Juli 1997 (23) über die Bewertung der Wirksamkeit der Empfehlung von 1995 mußte die Kommission jedoch feststellen, daß es in dieser Hinsicht in den Mitgliedstaaten wenig Fortschritte gegeben hat und daß die KMU in der Frage der Exportaktivitäten nach wie vor eine zögernde Haltung einnehmen.

36. Der Ansatz der Kommission, für den sie im übrigen umfassende Unterstützung durch das Parlament erhalten hat (24), beruht auf der Feststellung, daß sich beim Vergleich der einzelstaatlichen Ordnungen deutliche Diskrepanzen zeigen. In den vergangenen 20 Jahren haben sich nämlich in jedem Mitgliedstaat auf sehr unterschiedlichen Stufen eine Reihe von besonderen oder summarischen Verfahren entwickelt. Die Zunahme dieser Verfahren beweist den Willen der Mitgliedstaaten, den Kampf gegen den ständigen Rückstand der Justiz und die Überlastung der Gerichtshöfe und Gerichte aufzunehmen und zeigt gleichzeitig, daß man in jedem einzelnen Staat vorrangig die Wirksamkeit des Rechtsschutzes im Auge hat, den diese oder jene Kategorie von Ansprüchen bzw. diese oder jene Gruppe der am Rechtsleben Beteiligten genießt.

37. So wurde bereits bzw. werden gerade in einigen Mitgliedstaaten neben den Verfahren betreffend Forderungen über geringe Beträge - oder spezifischer: Forderungen aus Verbraucherstreitigkeiten - Verfahren eingeführt, die die Beitreibung von Geldbeträgen einfacher, schneller und kostengünstiger machen sollen. Diese Verfahren (25) existieren jedoch noch nicht in allen Mitgliedstaaten (26). Dort, wo es solche Verfahren gibt, sind die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für ihre Betreibung sehr unterschiedlich. Die Unterschiede betreffen so grundlegende Gesichtspunkte wie den Hoechstbetrag der Forderungen, die Gegenstand eines solchen Verfahrens sein können, die streitige oder einseitige Natur des Verfahrens, die Beweismittel, die Kosten und Gebühren und die Rolle des Anwalts. Hinzu kommen unterschiedlich weitreichende Formvorschriften in den Mitgliedstaaten, und in manchen Staaten haben die Verfahren sogar ihren gerichtlichen Charakter vollständig eingebüßt (27).

38. Die zunehmende Unterschiedlichkeit führt dazu, daß den Betroffenen nicht die gleichen Waffen zur Verfügung stehen. Sie können einerseits ein sehr effizientes Verfahren der Zahlungsaufforderung in Anspruch nehmen und sind damit im Vorteil gegenüber denen, die auf der anderen Seite über diese Möglichkeit im Extremfall überhaupt nicht verfügen oder nur "normale" Verfahren anstrengen können, was im allgemeinen gleichbedeutend mit deutlich höheren Kosten und längeren Fristen ist. Hinzu kommt, daß in einigen Mitgliedstaaten die Anwendung des Zahlungsbefehls bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten schlichtweg verboten ist (28). In diesem Fall kann die Ungleichheit der nationalen Rechtsvorschriften einen nicht unerheblichen Einfluß auf die Wahl des zuständigen Gerichts haben ("forum shopping"). Die Kommission hält den Abbau dieser Unterschiede, die das Verhalten der Schuldner beeinflussen können, für notwendig. Im Rahmen der Folgearbeiten zu der Empfehlung betreffend die Fristen im Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen wurde gezeigt (29), daß in den Mitgliedstaaten, in denen die Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung von Urteilen schnell, kostengünstig und effizient sind, sehr viel weniger Zahlungsrückstände verzeichnet werden. In diesen Staaten liegt der Anteil des vorsätzlich herbeigeführten Zahlungsverzugs gegenüber der Gesamtheit der Rückstände deutlich unter dem Durchschnitt von 35 %. Um den Wegfall der Grenzen in vollem Umfang nutzen zu können, müssen die Akteure somit über ein zügiges, effizientes und kostengünstiges Verfahren verfügen, das ihnen hinsichtlich seiner formalen und inhaltlichen Voraussetzungen gleichwertigen Schutz bietet. Dieser Schutz soll sich übrigens nicht auf die Wirtschaftsbeteiligten beschränken, sondern muß jedem Bürger (Verbraucher, Unterhaltsberechtigter usw.) angeboten werden, der mit einem Zahlungsverzug konfrontiert ist.

39. Die allgemeine Anwendung (30) des Zahlungsbefehls in allen Mitgliedstaaten würde auch die im Brüsseler Übereinkommen vorgesehenen Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (31) erleichtern, da die verantwortlichen Behörden mit dieser Materie vertraut sind. Es sei hier im übrigen daran erinnert, daß zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten über den "Europäischen Vollstreckungstitel" von dem Axiom ausgegangen sind, daß ein einheitliches Verfahren zur Feststellung eines Anspruchs auf eine Geldleistung zur vollständigen Abschaffung des im Brüsseler Übereinkommen vorgesehenen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens (Exequaturverfahrens) führen könnte.

40. Das Grundprinzip ist, daß ein langwieriges Verfahren über Ansprüche auf eine Geldleistung in solchen Rechtssachen vermieden werden soll, die nicht wirklich streitig sind oder in denen der Schuldner seine Schuld nicht bestreitet. Dieses Prinzip der Umkehrung des Streitverfahrens fordert, daß die Initiative zur Eröffnung des Verfahrens nicht mehr dem Kläger obliegt, sondern dem Beklagten, der nach Zustellung eines auf Antrag des Gläubigers ergangenen Zahlungsbefehls durch Anrufung des Gerichts aktiv werden muß. Kennzeichnend für das Verfahren sind die Rechtswirkungen, die aus dem Stillschweigen des Schuldners entstehen. Daher müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die Interessen des beklagten Schuldners wirksam zu schützen. In dieser Hinsicht ist die Zustellung des Titels, durch die dem Antrag des Gläubigers stattgegeben wird, von beträchtlicher Bedeutung, denn mit ihr beginnt die Frist, innerhalb deren der Schuldner Widerspruch einlegen und ein streitiges Verfahren eröffnen kann.

41. Nach Aufstellung dieser allgemeinen Grundsätze, die allen vorhandenen Regelungen zugrundeliegen, bleiben noch viele Fragen offen. Zunächst muß geklärt werden, auf welche Weise die Ausgewogenheit der Rechte der Verfahrensparteien aufrechterhalten werden kann, sei es, daß es sich um Konsumenten, sei es, daß es sich um andere Personen handelt. Hinsichtlich der Konsumenten sollte die existierende Schlechterstellung auf dem Markt (32) nicht verstärkt werden. Man müßte auch festlegen, welche Rolle das Gericht, der Gerichtsvollzieher oder auch der Anwalt haben soll. Der sachliche Anwendungsbereich, der allfällige Hoechstbetrag der Forderungen, die Antragsbedingungen, die Beweismittel, die Formen der Zustellung des Zahlungsbefehls, die Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen - dies alles sind Parameter, die in die Überlegungen hinsichtlich der möglichen Umrisse eines europäischen Verfahrens der Zahlungsaufforderung einfließen müssen. Diese Überlegungen werden auch von dem Willen geleitet, die bestehenden Regelungen, die sich als effizient herausgestellt haben, nicht zu beeinträchtigen.

II.2. DIE VOLLSTRECKUNG DER ENTSCHEIDUNGEN

42. Eine unverzügliche und wirksame Regelung der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen stellt einen der Gesichtspunkte für den Zugang zur Justiz dar. Die Freizügigkeit der Urteile ist illusorisch, wenn ein solcher Vollstreckungstitel nicht mit derselben Wirksamkeit in allen Mitgliedstaaten Gestalt annimmt.

43. Derzeit ist es nicht klar, ob die nationalen Rechtssysteme dieses Ziel erreichen können. Ebenso wie die einstweiligen Maßnahmen, einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, sind die Zwangsvollstreckungsverfahren von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr unterschiedlich organisiert und unterliegen sehr unterschiedlichen Bedingungen. Wenn alle Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Vollstreckungsrecht in Abhängigkeit von der Art der zu Lasten des Schuldners festgestellten Verpflichtung kennen und wenn in fast jedem der Staaten die Zwangsvollstreckung eine Zustellung des Titels, auf den sie sich gründet, oder sogar eine Inverzugsetzung des Schuldners voraussetzt, so bestehen große Unterschiede hinsichtlich des Wesens der Titel, die zur Zwangsvollstreckung berechtigen (33), wobei die Rechtskraft in dieser Hinsicht nicht das einzige entscheidende Kriterium ist. Die Ausnahmen für das allgemein anerkannte Prinzip der Pfändbarkeit sämtlicher Vermögenswerte des Schuldners sind zahlreich und von Staat zu Staat ebenfalls sehr unterschiedlich. Dies gilt auch für die Rechtsmittel, die Rolle des Gerichts im streitigen Vollstreckungsverfahren, die Kosten der Vollstreckung oder auch die Veröffentlichung der Vollstreckungsmaßnahmen.

44. Durch das Brüsseler Übereinkommen soll lediglich die Freizügigkeit der Urteile durch Lockerung der Vorschriften über die Vollstreckbarerklärung erleichtert werden. Die eigentliche Vollstreckung bleibt den Verfahrensregeln des Vollstreckungsstaats unterworfen. Die Vollstreckbarkeit eines Titels ist daher nicht mit seiner tatsächlichen Vollstreckung zu verwechseln, und es steht keineswegs fest, daß "die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Entscheidungen sowie die mit den Schwierigkeiten, die sie verursacht, verbundenen Risiken in allen Mitgliedstaaten die gleichen sind" (34).

45. Die auf diese Weise durch den Gerichtshof verdeutlichte Verschiedenartigkeit und Komplexität der Vorschriften hängt in Wirklichkeit mit der besonderen Situation des Rechts der Zwangsvollstreckungsverfahren zusammen, welche das Personenrecht, das Vertragsrecht, die ehelichen Güterstände, das Erbrecht, das Steuerrecht usw. sowie das Recht der Sicherung betrifft. Der interdisziplinäre Charakter, zu dem das klassische Territorialprinzip des Arrests hinzukommt, erfordert ein vorsichtiges und schrittweises Herangehen an das Thema.

46. Es wird vorgeschlagen, die Überlegungen zunächst auf die Frage der Pfändung des Bankguthabens zu begrenzen, die in nahezu allen Mitgliedstaaten existiert und grundsätzlich eine wirksame Waffe gegen zahlungsunwillige Schuldner darstellt. Diese Wirksamkeit ist jedoch aufgrund des für Pfändungsmaßnahmen geltenden Territorialitätsprinzips und der wesentlichen Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu relativieren. Vor allem die extreme Flüchtigkeit des Inhalts der Bankkonten stellt ein ernsthaftes Hindernis für die Pfändung und Einziehung des Geldes dar. Es ist daher wünschenswert, über die verschiedenen Möglichkeiten zur Aufhebung dieser Hindernisse und zur Eindämmung dieser Flüchtigkeit nachzudenken und einen gemeinsamen Ansatz der Europäischen Union festzulegen.

47. Mehrere Fragen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Dies gilt insbesondere für die Festlegung des Pfändungsorts. Die Antwort auf diese Frage muß auf die massive Entwicklung der elektronischen Geldüberweisungen eingehen. Das klassische Prinzip, nach dem der Pfändungsort der Ort, ist, an dem das im Gewahrsam des Bankinstituts befindliche Geldvermögen beschlagnahmt wird bzw. der Ort, an dem die Zahlung durch die Bank geleistet wird (im allgemeinen der Geschäftssitz der Bank), muß zu diesem Zweck überdacht werden.

Die Reichweite der Pfändungsmaßnahme in bezug auf Gelder, die sich im Gewahrsam der Zweigstelle oder der ausländischen Tochtergesellschaft des Geldinstituts befindet, dem der Pfändungsbeschluß zugestellt wurde, wirft ebenfalls ein besonderes Problem im Zusammenhang mit dem für Pfändungsmaßnahmen geltenden Territorialitätsprinzip auf. Die Bank, bei der die Pfändung betrieben wurde, und ihre Tochtergesellschaft oder Zweigstelle werden meistens als zwei verschiedene Institute angesehen - jedenfalls, was die Aufgabe des Besitzes an der Pfandsache durch die betreffende Bank betrifft.

Der Zeitpunkt, an dem der Drittschuldner verpflichtet ist, Informationen über das Konto des Schuldners zu liefern oder auch das Geschick der auf das Bankkonto überwiesenen unpfändbaren Forderungen sind Fragen, die genau geprüft werden müssen. Dies gilt auch für die Vorzugsbehandlung, die einige Mitgliedstaaten dem die Pfändung betreibenden Gläubiger gewähren und die in sich einen Keim der Ungleichbehandlung gegenüber dem "weiter entfernten" Gläubiger trägt.

II.3. DIE TRANSPARENZ DES VERMÖGENS

48. Die Erleichterung einer zügigen Vollstreckung ausländischer Entscheidungen durch ein vereinfachtes Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ist für einen wirksamen Schutz der Rechte des Gläubigers unerläßlich. Dieser Fortschritt kann sich jedoch in vielen Fällen als illusorisch herausstellen, wenn sich der Schuldner als zahlungsunfähig erweist oder seine Vermögenslage verschleiert hat. Für den Gläubiger muß es daher möglich sein, die tatsächliche Beschaffenheit des Schuldnervermögens, sowohl betreffend die Aktiva als auch die Passiva, genau zu beurteilen, bevor er entscheidet, ob die Betreibung der Vollstreckung zweckmäßig ist.

49. Nun hat jedoch dieses Vermögen, das für die Gläubiger ein allgemeines Pfand darstellt, viel von seiner Transparenz verloren. Während es früher im wesentlichen aus leicht ermittelbaren und somit leicht pfändbaren unbeweglichen Vermögenswerten bestand, haben sich seine Bestandteile erheblich verändert. Das Vermögen hat sich in großem Umfang entmaterialisiert und besteht nun zum größten Teil aus Bankguthaben, verschiedenen Vergütungen, Anteilen, Wertpapieren oder Anteilen an europaweit verstreuten Gesellschaften. Das Vermögen wird künftig durch größere Unklarheit und - zur Zeit der Fortschritte im Bereich der Informatik und des Internet (35) - durch größere Flüchtigkeit gekennzeichnet.

50. Die nationalen Gesetzgeber sind gegenüber dieser Entwicklung nicht gleichgültig geblieben und haben schrittweise Instrumente eingeführt, mit denen diesem Mangel an Transparenz zumindest teilweise abgeholfen werden kann. Die Mittel, über die die einzelnen Mitgliedstaaten gegenwärtig verfügen, um die verschiedenen aktiven und passiven Vermögenswerte des Schuldners zu ermitteln und zu lokalisieren, sind allerdings durch extreme Unterschiedlichkeit gekennzeichnet und stellen keineswegs einen gleichwertigen Schutz aller Gläubiger sicher.

51. Eines dieser Mittel besteht in der Verpflichtung des Schuldners, auf Antrag des Gläubigers oder des Vollstreckungsgerichts die Bestandteile seines Vermögens aufzudecken. In einer ersten Gruppe von Mitgliedstaaten gibt es keine gesetzliche Vorschrift dieser Art. Es obliegt somit dem Gläubiger, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Vermögensbestandteile zu ermitteln und zu lokalisieren, und dies geht häufig zugunsten des benachrichtigten oder zu gut beratenen Schuldners aus. Einige Mitgliedstaaten kennen übrigens keine Bestimmungen, die es ermöglichen, gegen Handlungen des Schuldners vorzugehen, die auf eine Herbeiführung seiner Zahlungsunfähigkeit gerichtet sind.

In einer zweiten Gruppe von Mitgliedstaaten existiert eine Verpflichtung zur Vermögenserklärung, die in schriftlicher oder mündlicher Form bei einem Gericht - gegebenenfalls unter Eid -, vor einem Urkundsbeamten bzw. einem gerichtlichen Amtsträger oder auch vor den speziell mit der Vollstreckung aus Entscheidungen beauftragten Behörden zu leisten ist. Schuldner, die diese Erklärung verweigern, setzen sich einer Zwangsmaßnahme oder sogar einer Gefängnisstrafe aus. Generell erstreckt sich die Erklärungspflicht auf alle Arten von unbeweglichen oder beweglichen Vermögenswerten.

Die Wirksamkeit einer solchen Vermögenserklärung hängt zum großen Teil von ihrer Anwendung und von ihrer öffentlichen Bekanntmachung ab. In einigen Mitgliedstaaten wird die auf diesem Wege erhaltene Information nur an das Gericht und die Parteien weitergeleitet. Umgekehrt erweist sich die abschreckende Wirkung der Erklärungspflicht dort als sehr viel größer, wo die Information allen interessierten Personen durch die Register der Gerichte zur Kenntnis gebracht werden kann, so daß die Pflicht zur Vermögenserklärung ein sehr wirksames Druckmittel gegen bösgläubige Schuldner darstellt.

52. Die Einsichtnahme in öffentliche Register kann eine ergänzende und nicht zu vernachlässigende Informationsquelle sein und kann sogar in den Mitgliedstaaten, in denen es keine Pflicht zur Vermögenserklärung gibt, eine Ersatzlösung darstellen. Auch hier bestehen hinsichtlich des Umfangs der auf diesem Weg zugänglichen Informationen große Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten.

53. In einer Reihe von Mitgliedstaaten haben darüber hinaus die Gerichte oder die Vollstreckungsorgane die Befugnis, über Dritte - insbesondere Bank- und Kreditinstitute - Auskünfte über die von den Schuldnern geführten Konten zu verlangen. In anderen Mitgliedstaaten ist diese Möglichkeit vollkommen ausgeschlossen, wobei zur Rechtfertigung dieses Ausschlusses im allgemeinen auf das Bankgeheimnis verwiesen wird.

54. Es bestehen demnach innerhalb der Europäischen Union sehr unterschiedliche Auffassungen über den Begriff der Transparenz des Vermögens. Einerseits kann die in einigen Mitgliedstaaten praktizierte Diskretion bösgläubige Schuldner dazu ermutigen, ihr Vermögen in einen solchen Mitgliedstaat zu verlegen, um der Pfändung zu entgehen. Andererseits befinden sich die Gläubiger in der Europäischen Union nicht in einer Situation der Gleichheit, je nachdem, ob sie sich um die Zahlung ihrer Forderung in diesem oder jenem Mitgliedstaat bemühen müssen. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die derzeitige Situation nicht zufriedenstellend ist und daß die Interessen der Zwangsvollstreckungsverfahren in der Europäischen Union ein koordiniertes Handeln erfordern. In Anbetracht der Wirksamkeit dieser Regelung erscheint es ihr zweckmäßig, über eine allgemeine Anwendung der Verpflichtung zur Vermögenserklärung als Mittel der Lokalisierung der aktiven und passiven Vermögenswerte nachzudenken. Dieser Ansatz erfuhr breite Unterstützung durch die Angehörigen des Berufsstandes, die von den Dienststellen der Kommission im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für das Helsinki-Seminar im März 1997 über den "Europäischen Vollstreckungstitel" angehört worden waren.

Die Kommission hält es für unbedingt erforderlich, die Wirksamkeit des Verfahrens sowohl mit den Vorschriften über Unpfändbarkeit als auch mit dem Schutz des Schuldners und Dritter vor unangebrachten, unangemessenen oder übertriebenen Nachforschungsmaßnahmen in Einklang zu bringen. Ebenso wird auf den Datenschutz besonders zu achten sein. Die Kommission wird ausführliche Konsultationen durchführen, um von interessierten Personengruppen spezifische Ansichten in Erfahrung zu bringen.

II.4. DER INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN VOLLSTRECKUNGSORGANEN

55. Als weitere Dimension müssen die Überlegungen hinsichtlich einer größeren Wirksamkeit der Urteile auch die Zusammenarbeit zwischen den Behörden einbeziehen, die in jedem Mitgliedstaat mit der Vollstreckung aus Urteilen beauftragt sind. Diese Frage ist untrennbar und als natürliche Ergänzung mit der Frage der Ermittlung der Vermögenswerte verknüpft, in welche die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Die Wirkung einer künftigen Zusammenarbeit wird nämlich um so größer sein, je mehr deutliche Anstrengungen im Sinne einer größeren Transparenz des Vermögens unternommen worden sind. Obwohl die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen eines der Unionsziele darstellt, muß man dennoch beim gegenwärtigen Stand feststellen, daß auf Unionsebene kein multilaterales Instrument mit allgemeiner Wirkung existiert, das durch die Einführung einer Regelung zur gegenseitigen Unterstützung das Ziel hätte, die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten und die Urteilsvollstreckung zu beschleunigen.

56. Diese Feststellung gehörte im übrigen zu den Themen, die bei dem im März 1997 in Helsinki veranstalteten Seminar über den "Europäischen Vollstreckungstitel" als Beitrag für eine größere Wirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen diskutiert wurden. Die mögliche Einführung eines Systems für den Informationsaustausch in diesem Bereich war übrigens Gegenstand von Anhörungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeiten über den "Europäischen Vollstreckungstitel" (vgl. I.2). Die Art und Weise, in der dieser Vorschlag Aufnahme fand, zeigt, daß die Mitgliedstaaten in gewisser Hinsicht für die Probleme sensibilisiert worden sind, die sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Urteile danach ergeben können, daß eine formelle Grundlage der Zusammenarbeit auf der gerichtlichen Ebene fehlt.

57. Die Kommission ihrerseits vertritt die Auffassung, daß die Verbesserung der Gesetzgebungsmechanismen zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eine vordringliche Frage darstellt, daß jedoch die positiven Ergebnisse, die von den in diesem Sinne unternommenen Anstrengungen erwartet werden, durch eine aktive Zusammenarbeit der in diese Mechanismen einbezogenen Behörden der Mitgliedstaaten noch gesteigert werden können. Zum einen könnte man mittels einer solchen Zusammenarbeit den Nachteilen abhelfen, die mit dem tief in der Justiztradition der Mitgliedstaaten verankerten Territorialitätsprinzip der Zwangsvollstreckungsverfahren verbunden sind. Zum anderen stellt die Schwierigkeit bzw. in manchen Fällen sogar die Unmöglichkeit, die zur Befriedigung des Gläubigers heranzuziehenden Vermögenswerte leicht und kostengünstig zu lokalisieren, die Freizügigkeit und Wirksamkeit der Entscheidungen in Frage und bewirkt generell, daß die Fähigkeit der Justizapparate der Mitgliedstaaten, auf die Anliegen der Betroffenen einzugehen, angezweifelt wird. Es ist daher sinnvoll, eine Diskussion über die Zweckmäßigkeit, die Form und die möglichen Modalitäten eines Systems für den Informationsaustausch zwischen den Vollstreckungsorganen der Mitgliedstaaten einzuleiten.

58. Wenn ein solches System effizient sein soll, darf es sich nicht auf den Austauch von Informationen über die Rechtsvorschriften beschränken, die im ersuchten Staat für die Vollstreckung von Entscheidungen gelten. Tatsächlich muß die Zusammenarbeit das Hauptziel haben, zugunsten des Gläubigers Informationen zu erhalten, die im ersuchten Mitgliedstaat über die Person des Schuldners selbst, aber auch über die Art seines Vermögens, die Zusammensetzung aus Aktiva (einschließlich der Forderungen gegenüber Dritten) und Passiva sowie über die Lokalisierung der Vermögenswerte verfügbar sind.

59. Eine vergleichende Untersuchung der auf anderen Gebieten existierenden Instrumente wird die Festlegung der möglichen Umrisse des Systems erleichtern. Insbesondere auf Unionsebene gibt es nämlich eine Reihe von Instrumenten, die darauf abzielen, die wechselseitige Information und Zusammenarbeit der Behörden zu ermöglichen oder zu erleichtern.

In dieser Hinsicht hat der Mechanismus, den das Übereinkommen vom 6. November 1990 über die Beitreibung von Unterhaltsbeiträgen (36), welches im Rahmen der europäischen politischen Zusammenarbeit unterzeichnet wurde, vorsieht, eine besondere Bedeutung. Nach Artikel 3 des Übereinkommens vereinbaren die bezeichneten Behörden nämlich die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Wirksamkeit der Entscheidungen sowie die Einrichtung der notwendigen Zwangsvollstreckungsmittel und verpflichten sich darüber hinaus, die Vermögenswerte des Schuldners zu ermitteln und zu lokalisieren und von den Behörden des Staates jede Information über den Schuldner zu erwirken.

Das Gemeinschaftsrecht bietet ebenfalls mehrere Modelle von Systemen für den Informationsaustausch zwischen den Behörden und für die gegenseitige Unterstützung an. Diese Systeme, die eine ordnungsgemäße Anwendung der gemeinschaftlichen Regelungen sicherstellen sollen, haben sich vor allem in den Bereichen Zoll und Landwirtschaft sowie auf steuerlichem Gebiet entwickelt (37).

60. Bei den anstehenden Überlegungen werden die kulturellen Unterschiede, die in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verantwortung für die Betreibung des Verfahrens und die Vollstreckung der Entscheidungen und hinsichtlich der Ungleichheiten oder Übereinstimmungen zwischen den in jedem Mitgliedstaat verfügbaren Informationen bestehen, ebenso wie die deutlichen Diskrepanzen in bezug auf die Rechtsstellung und die Verantwortung der Vollstreckungsbeamten einen durchaus wichtigen Einfluß auf die Diskussionen haben, und man wird eine bestimmte Zahl von Parametern berücksichtigen müssen.

Es ist nämlich wichtig, daß genau festgelegt wird, wer Zugang zu den Informationen erhalten könnte. Es wäre sicher vorzuziehen, wenn der Zugang den Behörden vorbehalten bliebe und einfachen Privatleuten nicht ermöglicht würde. Man wird somit festlegen müssen, welche Behörden die Informationen entgegennehmen und welche die Auskünfte geben dürfen. Ein solches System sollte sicher allen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie freiberuflich tätigen Organen offenstehen, sobald die betreffende Stelle vom Staat die Befugnis zur Durchführung der Zwangsvollstreckung aus den Entscheidungen erhalten hat. Eine sekundäre Frage würde den Grad der Dezentralisierung betreffen, zu dem ein solches System beitragen müßte.

Der sachliche Anwendungsbereich des Systems und die Voraussetzungen für die Ersuchen um Unterstützung müssen eindeutig festgelegt werden. Es wird auch erforderlich sein, die Fälle auszuleuchten, in denen die Unterstützung rechtswirksam abgelehnt werden könnte, und die Grenzen zu erfassen, die dem System durch die legitime Sorge um den Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten oder auch durch die im ersuchten Staat geltenden innerstaatlichen Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Informationen oder das Bankgeheimnis gesetzt werden können.

(1*) Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.

(2) Grünbuch - Zugang zur Justiz und die Beilegung von Konsumentenstreitigkeiten im Gemeinsamen Markt - KOM(93) 576; über hundert Beiträge wurden der Kommission zugeschickt.

(3) Eine 1991 durchgeführte Eurobarometer-Umfrage hat ergeben, daß Schwierigkeiten bei der Streitbeilegung eines der größten Hindernisse für die Entwicklung des Kaufs von Konsumgütern in anderen Mitgliedstaaten darstellen.

(4) Empfehlung der Kommission vom 12. Mai 1995 über die Zahlungsfristen im Handelsverkehr (ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 19) und Mitteilung der Kommission betreffend diese Empfehlung (ABl. C 144 vom 10.6.1995).

(5) Lediglich einige Rechtsgebiete sind hiervon ausgenommen. Vgl. hierzu jedoch den Entwurf eines Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Ehesachen ("Brüssel II").

(6) EuGH - Rs. C-398/92, 10. Februar 1994, Mund & Festner, Slg. 1994, I-474.

(7) ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 9.

(8) Das Grünbuch über den Zugang der Verbraucher zum Recht hat herausgestellt, daß die durchschnittlichen Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren und Rechtsvertreter) bei einer Klage in der EG bei einem Streitwert von etwa 2 000 ECU für den Kläger etwa 2 500 ECU betragen.

(9) Dies geht aus den Antworten auf den Fragebogen hervor, der von den Dienststellen der Kommission im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zum "Europäischen Vollstreckungstitel" verschickt wurde, sowie aus der Studie "Cost of Judicial Barriers for Consumers in the Single Market", die im Auftrag der Kommission im Rahmen der Folgearbeiten zum Grünbuch über den Zugang der Verbraucher zum Recht und Beilegung von Rechtsstreitigkeiten der Verbraucher im Binnenmarkt durchgeführt wurden.

(10) ABl. C 319 vom 26.10.1996.

(11) Um ihre eigenen Überlegungen weiterzuführen und die Diskussion zu bereichern, verteilten die Dienststellen der Kommission in großem Umfang einen Fragebogen zur Vorbereitung des Helsinki-Seminars an die europäischen Vertretungsorganisationen der juristischen Berufe (Notare, Anwälte, Richter, Gerichtsvollzieher und Urkundsbeamte). Eine Synthese der Antworten wurde bei diesem Seminar vorgelegt.

(12) Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik von 1989 und Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden von 1996.

(13) Rs. C-261/90, Reichert II, 26. März 1992, Slg. 1992, I-2149.

(14) Rs. 119/84, Capelloni u. Aquilini/Pelkmans, Slg. 1985, 3147.

(15) Dem Gerichtshof wird es obliegen festzustellen, ob Maßnahmen, die eine Vorabentscheidung zum Gegenstand haben, als einstweilige und auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen bezeichnet werden können. Vgl. Vorfrage Nr. C-46/7 1996, Rs. C-391/95 Van Uden Maritime BV/ Firma Deco-Line, Peter Determan KG.

(16) Vgl. jedoch die Grenzen, die der Gerichtshof für die Anerkennung dieser Maßnahmen durch sein Urteil "Denilauler" gesetzt hat: Die einstweilige und auf eine Sicherung gerichtete Maßnahme wird nicht anerkannt, wenn sie ohne Anhörung der Gegenpartei ("ex parte") erlassen wurde. Rs. 125/79, Denilauler/Couchet, Slg. 1980, 1553.

(17) Siehe Artikel 68 des französischen Gesetzes vom 9. Juli 1991 über zivile Vollstreckungsverfahren und Artikel 1414 des belgischen Code Judiciaire.

(18) Vgl. insbesondere das Grünbuch über den Zugang der Verbraucher zum Recht und die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten der Verbraucher im Binnenmarkt (KOM(93) 576) und die Mitteilung "Für ein strategisches Programm zur Verwaltung und Weiterentwicklung des Binnenmarktes" (KOM(93) 256).

(19) EuGH . . .

(20) Vgl. z. B. Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung, Richtlinie 93/13/EWG über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, Richtlinien 88/357/EWG, 90/619/EWG, 92/49/EWG und 92/96/EWG betreffend das Versicherungsgeschäft, Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen usw.

(21) "European Late Payment Survey" - 1994 - Intrum Justitia.

(22) ABl. L 127 vom 10.6.1995; vgl. Mitteilung betreffend die Empfehlung der Kommission vom 12. Mai 1995 über die Zahlungsfristen im Handelsverkehr (ABl. C 144 vom 10.6.1995, S. 3).

(23) ABl. C 216 vom 17.7.1997, S. 10.

(24) ABl. C 211 vom 22.7.1996.

(25) "Procédure d'injonction de payer" in Frankreich, "Mahnverfahren" in Deutschland, "decreto ingiuntivo" in Italien, "betalningsföreläggande" in Schweden, "Summiere rechtspleging om betaling te bekomen" in den Niederlanden.

(26) In Spanien und Portugal ist das Verfahren des Zahlungsbefehls nicht bekannt. Das Vereinigte Königreich und Irland kennen ein recht ähnliches abgekürztes Verfahren.

(27) Zum Beispiel der "kronofogdemyndighet" in Schweden.

(28) Es ist im übrigen nicht sicher, daß diese Beschränkung mit der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens und des Artikels 6 EG-Vertrag über das Diskriminierungsverbot durch den Gerichtshof übereinstimmt (Urteil Mund & Festner, Rs. C-398/92, 10. Februar 1994, Slg. I-467).

(29) European Payment Habits Survey - April 1997 - Intrum Justitia.

(30) Vgl. o. g. Mitteilung, S. 9.

(31) In seinem Urteil Klomps (16. Juni 1981, Rs. 166/80, Slg. 1981, S. 1953) hat der Gerichtshof anerkannt, daß der Beschluß eines Zahlungsbefehls eine "Entscheidung" im Sinne des Brüsseler Übereinkommens darstellt.

(32) Grünbuch über den Zugang der Verbraucher zum Recht und Beilegung von Rechtsstreitigkeiten der Verbraucher im Binnenmarkt.

(33) Einige Mitgliedstaaten unterscheiden zwischen dem Vollstreckungstitel und der Vollstreckungsklausel.

(34) Urteil Mund & Festner, siehe Fußnote 24.

(35) Vgl. Grünbuch der Kommission über den Handel mittels elektronischer Kommunikationsmedien (KOM(97) 157).

(36) Das Übereinkommen wurde nur von 4 Mitgliedstaaten ratifiziert. Die zur Zeit im Rat laufende Prüfung des Übereinkommens - insbesondere hinsichtlich der Gründe für die Nicht-Ratifizierung - müßte die Herausarbeitung der zweckdienlichen Informationen ermöglichen.

(37) Siehe insbesondere die Richtlinie 76/308/EWG des Rates über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (ABl. L 76 vom 19.3.1976).

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