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Document 42000X1212

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 4. Dezember 2000 zur Dopingbekämpfung

OJ C 356, 12.12.2000, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

42000X1212

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 4. Dezember 2000 zur Dopingbekämpfung

Amtsblatt Nr. C 356 vom 12/12/2000 S. 0001 - 0001


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

vom 4. Dezember 2000

zur Dopingbekämpfung

(2000/C 356/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, IM EINVERNEHMEN MIT DER KOMMISSION,

1. WEISEN auf die Bedeutung HIN, die der Bekämpfung des Dopings im Sport zukommt, wie sie von der Europäischen Union in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Tagung vom 11. und 12. Dezember 1998 in Wien) zum Ausdruck gebracht wurde. In diesen Schlussfolgerungen äußert der Europäische Rat "seine Besorgnis über den Umfang und die Schwere der Dopingfälle im Sport, die die Sportethik untergraben und die öffentliche Gesundheit gefährden. Er betont, dass ein Vorgehen auf Ebene der Europäischen Union erforderlich ist, und ersucht die Mitgliedstaaten, zusammen mit der Kommission und internationalen Sportgremien mögliche Maßnahmen zu prüfen, um dieser Gefahr ... verstärkt entgegenzutreten";

2. NEHMEN die jüngsten Entwicklungen auf diesem Gebiet und die Gründung der Internationalen Anti-Doping-Agentur wie auch die Tatsache ZUR KENNTNIS, dass diese Agentur beabsichtigt, eine internationale Organisation auf der Grundlage des Völkerrechts zu werden, und vertreten die Auffassung, dass Vorkehrungen getroffen werden sollten in Bezug auf die Rolle der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union in dieser Organisation, um eine angemessene Vertretung in deren Gründungsrat sicherzustellen;

3. KOMMEN ÜBEREIN, dass die Mitwirkung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten durch den amtierenden Präsidenten des Rates und durch ein Mitglied der Kommission sichergestellt wird. Vor jeder Sitzung findet binnen einer angemessenen Frist auf Veranlassung des Vorsitzes eine Koordinierung statt. Das Kommissionsmitglied kann im Einklang mit dem Vertrag und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Angelegenheiten Stellung nehmen, für die eine Gemeinschaftszuständigkeit besteht (wobei es keine unmittelbare Gemeinschaftszuständigkeit für den Sport gibt). Der Inhalt der Ausführungen des Kommissionsmitglieds wird gemäß den vorerwähnten Grundsätzen und den üblichen Verfahren gebilligt. Zu Punkten, die nicht der Gemeinschaftszuständigkeit unterliegen, kann sich das Kommissionsmitglied gegebenenfalls ergänzend zur Stellungnahme des Vorsitzes entsprechend den von den Mitgliedstaaten im Konsens vereinbarten Leitlinien äußern;

4. VERMERKEN, dass jedwede Gemeinschaftsausgabe im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Agentur betreffend Maßnahmen, die der Gemeinschaftszuständigkeit unterliegen, im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin beschlossen wird. Insbesondere erfordert jede nennenswerte Gemeinschaftsausgabe die Annahme einer auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützten Maßnahme auf Vorschlag der Kommission;

5. VERTRETEN DIE AUFFASSUNG, dass die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden auf einzelstaatlicher Ebene hinsichtlich der Anstrengungen zur Bekämpfung von Doping im Sport fördern sollten.

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