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Document 41973X1220

Erklärung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat Vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. November 1973 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz

OJ C 112, 20.12.1973, p. 1–53 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 15 Volume 001 P. 26 - 76
Spanish special edition: Chapter 15 Volume 001 P. 7 - 59
Portuguese special edition: Chapter 15 Volume 001 P. 7 - 59

Legal status of the document In force

41973X1220

Erklärung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat Vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. November 1973 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz

Amtsblatt Nr. C 112 vom 20/12/1973 S. 0001 - 0002
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0026
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0007
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0007


++++

ERKLÄRUNG DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

VOM 22 . NOVEMBER 1973

ÜBER EIN AKTIONSPROGRAMM DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DEN UMWELTSCHUTZ

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten stellen fest , daß die Aktionen im Rahmen des beigefügten Programms teils auf Gemeinschaftsebene , teils von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind .

Bei den Aktionen , die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind , sorgen diese für die ordnungsgemässe Durchführung , wobei der Rat in Ausübung der in den Verträgen vorgesehenen Befugnisse diese Aktionen koordiniert .

Hinsichtlich der Aktionen des Programms , die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften durchzuführen sind , gilt folgendes :

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ,

gestützt auf den Entwurf der Kommission für ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Staats - und Regierungschefs haben auf der Gipfelkonferenz am 19 . und 20 . Oktober 1972 in Paris die Bedeutung einer Umweltpolitik in der Gemeinschaft betont und daher die Organe der Gemeinschaft aufgefordert , bis zum 31 . Juli 1973 ein Aktionsprogramm mit einem genauen Zeitplan auszuarbeiten .

Die für Umweltschutzfragen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der erweiterten Europäischen Gemeinschaften sind am 31 . Oktober 1972 in Bonn in dem Bestreben zusammengekommen , die Verwirklichung der Schlusserklärung der Staats - und Regierungschefs zu erleichtern ; die Schlußfolgerungen , zu denen die Bonner Konferenz gelangt ist und die in ihrem Kommuniqué zusammengefasst sind , sind zu berücksichtigen .

Eingedenk der in den Gründungsverträgen festgelegten Aufgaben der Europäischen Gemeinschaften .

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat gemäß Artikel 2 des Vertrages zu ihrer Gründung insbesondere die Aufgabe , eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft sowie eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung zu fördern , was künftig ohne eine wirksame Bekämpfung der Umweltverschmutzung und der Umweltbelastungen , ohne eine Verbesserung der Lebensqualität und ohne Umweltschutz nicht denkbar ist .

Die Verbesserung der Lebensqualität und der Schutz der natürlichen Umwelt gehören zu den wesentlichen Aufgaben der Gemeinschaft ; es ist daher angebracht , eine Umweltpolitik der Gemeinschaft einzuführen .

Die Aktionen im Rahmen des obengenannten Programms müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verträge durchgeführt werden -

billigt die Ziele und Grundsätze einer Umweltpolitik in der Gemeinschaft sowie die allgemeine Beschreibung der auf Gemeinschaftsebene durchzuführenden Aktionen , die in dem als Anhang beigefügten Programm definiert sind ;

billigt die konkrete Ausrichtung der in diesem Programm vorgesehenen Aktionen zur Verminderung der Umweltverschmutzung und der Umweltbelastungen sowie die dafür festgelegten Prioritäten ;

billigt die spezifischen Leitlinien der in dem Programm vorgesehenen Aktionen zur Verbesserung der Umwelt ;

nimmt zur Kenntnis , daß die Kommission , soweit es sie betrifft , dieses Programm nach den darin angegebenen Modalitäten und Zeitplänen durchführen und später geeignete Vorschläge unterbreiten wird ;

verpflichtet sich , über die vorgenannten Vorschläge binnen neun Monaten nach ihrer Vorlage zu beschließen .

ANHANG

AKTIONSPROGRAMM DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DEN UMWELTSCHUTZ

INHALTSVERZEICHNIS

TEIL I

ZIELE UND GRUNDSÄTZE EINER UMWELTPOLITIK IN DER GEMEINSCHAFT UND ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER IN DEN NACHSTEN ZWEI JAHREN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE DURCHZUFÜHRENDEN AKTIONEN

* Seite *

EINLEITUNG * 5 *

TITEL I : ZIELE FINER UMWELTPOLITIK IN DER GEMEINSCHAFT * 5 *

TITEL II : GRUNDSÄTZE EINER UMWELTPOLITIK IN DER GEMEINSCHAFT * 6 *

TITEL III : ALLGEMEINE DEFINITION DER IM RAHMEN DES UMWELTSCHUTZPROGRAMMS DER GEMEINSCHAFTEN DURCHZUFÜHRENDEN AKTIONEN * 7 *

Kapitel 1 : Aktionen zur Eindämmung der Umweltbelastungen * 8 *

Kapitel 2 : Verbesserung der Umwelt * 10 *

Kapitel 3 : Aktion der Gemeinschaft und gemeinsame Aktion der Mitgliedstaaten in den internationalen Einrichtungen * 11 *

TITEL IV : PRIORITÄTEN UND TERMINE * 12 *

TEIL II

DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER AUF GEMEINSCHAFTSEBENE IN DEN NÄCHSTEN ZWEI JAHREN ZU UNTERNEHMENDEN AKTIONEN

TITEL I : AKTIONEN ZUR VERRINGERUNG DER UMWELTBELASTUNGEN * 12 *

Kapitel 1 : Objektive Beurteilung der Gefahren der Umweltbelastungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt * 12 *

Kapitel 2 : Festlegung von Normen * 13 *

Kapitel 3 : Speziell die Umweltverschmutzung betreffende Aktionen * 15 *

Abschnitt 1 : Informationsaustausch zwischen den Überwachungs - und Kontrollnetzen * 15 *

Abschnitt 2 : Qualitätsziele * 15 *

Kapitel 4 : Spezifische Aktionen im Bereich bestimmter Erzeugnisse * 18 *

Kapitel 5 : Spezifische Aktionen im Bereich bestimmter Industriesektoren und der Energieerzeugung * 20 *

Abschnitt 1 : Spezifische Aktionen im Bereich bestimmter Industriesektoren * 20 *

Abschnitt 2 : Aktionen im Bereich der Energieerzeugung * 22 *

Kapitel 6 : Bestimmte Gebiete von gemeinsamem Interesse betreffende Aktionen * 23 *

Abschnitt 1 : Verschmutzung der Meere * 23 *

Abschnitt 2 : Reinhaltung der Gewässer des Rheineinzugsgebiets * 26 *

Abschnitt 3 : Umweltschutzaktionen in den Grenzgebieten * 28 *

Kapitel 7 : Aktionen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Abfällen und Rückständen * 28 *

Abschnitt 1 : Industrieabfälle und Verbrauchsrückstände * 28 *

Abschnitt 2 : Besonderer Fall der Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle * 29 *

Kapitel 8 : Aktionen zur Durchsetzung der Umweltschutzvorschriften * 30 *

Kapitel 9 : Aktionen in bezug auf die wirtschaftlichen Aspekte des Umweltschutzes * 31 *

Kapitel 10 : Forschungsaktionen auf dem Gebiet des Umweltschutzes * 32 *

Kapitel 11 : Verbreitung der Kenntnisse auf dem Gebiet des Umweltschutzes * 34 *

TITEL II : AKTIONEN ZUR VERBESSERUNG DER UMWELT * 38 *

Kapitel 1 : Schutz der natürlichen Umwelt * 38 *

Kapitel 2 : Probleme im Zusammenhang mit der Verknappung bestimmter natürlicher Hilfsquellen * 40 *

Kapitel 3 : Stadtentwicklung und Raumordnung * 41 *

Kapitel 4 : Verbesserung der Arbeitsumwelt * 43 *

Kapitel 5 : Errichtung einer Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Arbeits - und Lebensbedingungen * 45 *

Kapitel 6 : Aufklärung und Ausbildung in Umweltfragen * 46 *

TITEL III : AKTION DER GEMEINSCHAFT ODER GEMEINSAMES VORGEHEN DER MITGLIEDSTAATEN IN DEN INTERNATIONALEN EINRICHTUNGEN * 47 *

ANLAGE I : BEGRIFFSBESTIMMUNGEN AUF DEM GEBIET DES UMWELTSCHUTZES * 49 *

ANLAGE II : AKTIONSPROGRAMM DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DEN UMWELTSCHUTZ UND GEMEINSAMES FORSCHUNGSPROGRAMM * 51 *

TEIL I

ZIELE UND GRUNDSÄTZE EINER UMWELTPOLITIK IN DER GEMEINSCHAFT UND ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER IN DEN NÄCHSTEN ZWEI JAHREN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE DURCHZUFÜHRENDEN AKTIONEN

EINLEITUNG

Die Unterzeichner des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben sich in der Praambel unter anderem zum Ziel gesetzt , " die stetige Besserung der Lebens - und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker " und " die harmonische Entwicklung ihrer Volkswirtschaften " sicherzustellen .

Artikel 2 des Vertrages nennt in der Bezeichnung der Aufgabe der Gemeinschaft unter anderem eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft , eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung , eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten , die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind .

Auf der Gipfelkonferenz am 19 . und 20 . Oktober 1972 in Paris haben die Staats - und Regierungschefs der Mitgliedstaaten insbesondere erklärt , daß " die wirtschaftliche Expansion , die kein Selbstzweck ist , vorrangig dazu dienen muß , die Unterschiede in den Lebensbedingungen zu verringern ; die Expansion muß unter Mitwirkung aller Sozialpartner fortgeführt werden ; sie muß ihren Niederschlag in einer Verbesserung der Lebensqualität und des Lebensstandards finden : europäischem Geiste gemäß wird den nichtmateriellen Werten und Gütern sowie dem Umweltschutz besondere Aufmerksamkeit gelten , damit der Fortschritt wirklich im Dienst des Menschen steht " .

Dieser Wille , dazu beizutragen , daß die Gemeinschaften nicht nur die Verbesserung des Lebensstandards , sondern auch der Lebensbedingungen und der Lebensqualität anstreben , kommt noch deutlicher in Nummer 8 der Schlusserklärung der Pariser Gipfelkonferenz zum Ausdruck : " Die Staats - und Regierungschefs betonen die Bedeutung einer Umweltpolitik in der Gemeinschaft . Sie fordern daher die Organe der Gemeinschaft auf , bis zum 31 . Juli 1973 ein Aktionsprogramm mit einem genauen Zeitplan auszuarbeiten . "

Das vorliegende Programm kommt dieser Aufforderung nach . Es berücksichtigt unter anderem die Ergebnisse der Bonner Konferenz der für Umweltfragen zuständigen Minister vom 31 . Oktober 1972 sowie die von den Mitgliedstaaten übermittelten Memoranden und Dokumente und die eingehende Gegenüberstellung der Standpunkte der Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission zu der am 24 . März 1972 übermittelten Mitteilung der Kommission an den Rat . Es trägt ferner den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments , des Wirtschafts - und Sozialausschusses sowie der Berufsorganisationen und Gewerkschaften Rechnung .

TITEL I

ZIELE EINER UMWELTPOLITIK IN DER GEMEINSCHAFT

Zweck einer Umweltpolitik in der Gemeinschaft ist es , die Lebensqualität , den Lebensrahmen , den Lebensraum und die Lebensbedingungen der zu ihrem Bereich gehörenden Völker zu verbessern . Mit ihrer Hilfe soll die wirtschaftliche Expansion in den Dienst des Menschen gestellt werden , indem für ihn eine Umwelt mit den bestmöglichen Lebensbedingungen geschaffen und diese Expansion mit der immer dringlicher werdenden Notwendigkeit der Erhaltung des natürlichen Lebensraums in Einklang gebracht wird .

Damit s * ll insbesondere folgendes angestrebt werden :

- Verhütung , Verringerung und soweit möglich Beseitigung der Umweltbelastungen ;

- Erhaltung eines befriedigenden ökologischen Gleichgewichts und Schutz der Biosphäre ;

- gute Bewirtschaftung der natürlichen Hilfsquellen und der natürlichen Umwelt und Vermeidung jeder Nutzung dieser Hilfsquellen und dieser Umwelt , die mit einer wesentlichen Schädigung des ökologischen Gleichgewichts verbunden ist ;

- Ausrichtung der Entwicklung nach Maßgabe der Qualitätserfordernisse , inbesondere durch Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Lebensrahmens ;

- verstärkte Berücksichtigung der Umweltaspekte bei der Strukturplanung und Raumordung ;

- Suche nach gemeinsamen Lösungen für die Umweltprobleme mit den nicht der Gemeinschaft angehörenden Staaten , insbesondere im Rahmen der internationalen Organisationen .

TITEL II

GRUNDSÄTZE EINER UMWELTPOLITIK IN DER GEMEINSCHAFT

Der Rat macht sich die von den Ministern für Umweltschutz auf ihrer Tagung am 31 . Oktober 1972 in Bonn erarbeiteten allgemeinen Grundsätze einer Umweltpolitik der Gemeinschaft zu eigen .

Diese allgemeinen Grundsätze , die auf Grund der inzwischen angestellten Überlegungen und weiteren Erörterungen präzisiert wurden , lauten wie folgt :

1 . Die beste Umweltpolitik besteht darin , Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden , statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen . Daher muß der technische Fortschritt so verstanden und gelenkt werden , daß er von der Sorge um den Schutz der umwelt und die Verbesserung der Lebensqualität bei geringstmöglichen Kosten für die Allgemeinheit getragen wird . Diese Umweltpolitik kann und muß mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung vereinbar sein . Dies gilt auch für den technischen Fortschritt .

2 . Bei allen fachlichen Planungs - und Entscheidungsprozessen müssen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden .

Die Umwelt darf nicht als " Aussen-Welt " angesehen werden , deren Schäden und Eingriffen man ausgesetzt ist , sondern muß als eine Gegebenheit betrachtet werden , die von der Gestaltung und Förderung des menschlichen Fortschritts nicht zu trennen ist . Es ist infolgedessen notwendig , die Auswirkungen aller auf nationaler oder Gemeinschaftsebene getroffenen oder geplanten Maßnahmen auf die Lebensqualität und die natürliche Umwelt , soweit sie diese beeinträchtigen können , abzuschätzen .

3 . Jede Nutzung der natürlichen Ressourcen und der natürlichen Umwelt , die erhebliche Schäden für das ökologische Gleichgewicht verursacht , muß vermieden werden .

Die natürliche Umwelt stellt nur beschränkte Ressourcen zur Verfügung und kann nur in bestimmtem Umfang Verunreinigungen resorbieren und deren schädliche Auswirkungen neutralisieren . Sie stellt ein Gut dar , das man nutzen , aber nicht hemmungslos ausnutzen darf und das optimal verwaltet werden muß .

4 . Ferner muß im Hinblick auf eine wirksame Aktion zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt und zur Bekämpfung der Umweltbelastungen der Stand der wissenschaftlichen und technologischen Kenntnisse in der Gemeinschaft verbessert werden . Daher ist die Forschung auf diesem Gebiet zu fördern .

5 . Die Kosten der Vermeidung und der Beseitigung von Umweltbelastungen hat grundsätzlich der Verursacher zu tragen . Allerdings sind - zumal während der Übergangsperiode - Ausnahmen bzw . Sonderregelungen denkbar , sofern sie keine erheblichen Verzerrungen in den internationalen Handelsbeziehungen und Investitionen zur Folge haben . Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verträge wird es erforderlich sein , auf Gemeinschaftsebene dieses Prinzip zu präzisieren und die Modalitäten seiner Anwendung einschließlich der Ausnahmen zu definieren . Werden Ausnahmen zugestanden , so muß auch der Notwendigkeit Rechnung getragen werden , die regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft schrittweise zu beseitigen .

6 . Gemäß der in Stockholm angenommenen Deklaration der Konferenz der Vereinten Nationen zur Umwelt des Menschen ist dafür Sorge zu tragen , daß die in einem Staat betriebenen Tätigkeiten keine Umweltschäden in einem anderen Staat verursachen .

7 . Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten müssen in ihrer Umweltpolitik den Interessen der Entwicklungsländer Rechnung tragen und insbesondere die möglichen Auswirkungen der im Rahmen dieser Politik geplanten Maßnahmen auf die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder und auf den Handel mit ihnen prüfen , um etwaige nachteilige Folgen so weit wie möglich zu verhindern oder einzuschränken .

8 . Die Wirksamkeit der Anstrengungen zur Förderung einer internationalen bzw . weltweiten Umweltforschung und Umweltpolitik wird durch eine klare und langfristige Konzeption einer europäischen Politik auf diesem Gebiet verstärkt .

Im Sinne der Erklärung der Staats - und Regierungschefs auf der Gipfelkonferenz in Paris müssen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ihre Stimme in den mit Umweltfragen befassten internationalen Organisationen geltend machen und in diesem Rahmen mit der Autorität einer gemeinsamen Haltung einen eigenständigen Beitrag leisten .

Im Einklang mit den Schlußfolgerungen der Stockholmer Konferenz muß die regionale Zusammenarbeit , die häufig eine bessere Lösung der Probleme ermöglicht , intensiviert werden .

Die weltweite Zusammenarbeit muß sich auf die Bereiche konzentrieren , in denen ein weltweites Bemühen auf Grund der betreffenden Umweltprobleme erforderlich ist ; sie muß sich auf die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen stützen , die bereits bedeutende Arbeit geleistet haben und deren Aktion fortgesetzt und verstärkt werden muß .

Eine globale Umweltpolitik ist nur auf der Grundlage neuer , wirksamerer Formen internationaler Zusammenarbeit möglich , die sowohl weltweiten ökologischen Zusammenhängen wie auch der Interdependenz der Weltwirtschaft Rechnung tragen .

9 . Der Umweltschutz ist Sache eines jeden in der Gemeinschaft , und seine Bedeutung muß daher der Öffentlichkeit zum Bewusstsein gebracht werden . Der Erfolg einer Umweltpolitik setzt voraus , daß alle Gruppen der Bevölkerung und alle sozialen Kräfte in der Gemeinschaft dazu beitragen , die Umwelt zu schützen und zu verbessern . Dazu gehört , daß auf allen Ebenen eine ständige und eingehende Unterweisung erfolgt , damit jeder in der Gemeinschaft sich des Problems bewusst wird und seine Verantwortung gegenüber den kommenden Generationen voll und ganz übernimmt .

10 . Bei jeder Art von Umweltbelastung muß die Aktionsebene ( örtlich , regional , national , gemeinschaftsweit , international ) festgestellt werden , die der Art der Belastung sowie der zu schützenden geographischen Zone am besten angepasst ist .

Auf Gemeinschaftsebene müssen die Aktionen konzentriert werden , die auf dieser Ebene am wirksamsten sein können ; die Prioritäten müssen mit besonderer Sorgfalt festgelegt werden .

11 . Wichtige Aspekte der Umwelpolitik dürfen in einzelnen Ländern nicht länger isoliert geplant und durchgeführt werden . Auf der Grundlage einer gemeinsamen langfristigen Konzeption in der Gemeinschaft sollten die nationalen Programme auf diesen Gebieten koordiniert und die Umweltpolitiken harmonisiert werden . Eine solche Politik sollte als Ziel die Verbesserung der Qualität des Lebens haben ; das wirtschaftliche Wachstum darf daher nicht allein unter quantitativen Gesichtspunkten betrachtet werden .

Diese Koordinierung und Harmonisierung sollen es insbesondere ermöglichen , die Wirksamkeit der auf den verschiedenen Ebenen durchgeführten Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserang der Umwelt in der Gemeinschaft zu steigern , und zwar unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede in der Gemeinschaft und des einwandfreien Funktionierens des Gemeinsamen Marktes .

Ziel dieser Umweltschutzpolitik in der Gemeinschaft muß es sein , so weit wie möglich koordinierte und harmonisierte Fortschritte der jeweiligen nationalen Politik zu fördern , ohne jedoch die Fortschritte zu verhindern , die auf nationaler Ebene schon erreicht wurden oder erreicht werden könnten . Derartige Fortschritte müssen in einer Form verwirklicht werden , die das gute Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht gefährdet .

Diese Koordinierung und Harmonisierung werden insbesondere erreicht

- mit der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge ,

- mit der Durchführung der in diesem Programm beschriebenen Aktionen ,

- mit der praktischen Anwendung des Informationsverfahrens über Umweltschutzmaßnahmen ( 1 ) .

( 1 ) ABl . Nr . C 9 vom 15 . 3 . 1973 , S . 1 .

TITEL III

ALLGEMEINE DEFINITION DER IM RAHMEN DES UMWELTSCHUTZPROGRAMMS DER GEMEINSCHAFTEN DURCHZUFÜHRENDEN AKTIONEN ( 1 )

EINFÜHRUNG

Der Schutz der natürlichen Umwelt und die Verbesserung der Lebensbedingungen erfordern Aktionen verschiedener Art .

Es müssen nicht nur Maßnahmen zur Verminderung der Umweltbelastungen ergriffen werden , sondern es muß auch dafür gesorgt werden , daß die Verbesserung der Lebensbedingungen und die ökologischen Fakt ren , die heute als Gegebenheiten betrachtet werden , die von der Gestaltung und Förderung des menschlichen Fortschritts nicht zu trennen sind , bei der Konzeption und Verwirklichung gemeinsamer Politiken berücksichtigt werden .

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten müssen auch bestimmte Aktionen im Rahmen internationaler Einrichtungen betreiben , damit Doppelarbeit vermieden , die Zusammenarbeit mit Drittländern gewährleistet und den spezifischen Interessen der Gemeinschaft von diesen Einrichtungen Rechnung getragen wird .

Aus diesen Gründen umfasst das Aktionsprogramm der Gemeinschaften für den Umweltschutz drei Kategorien von Aktionen :

1 . Aktionen zur Eindämmung und Verhütung von Umweltbelastungen ;

2 . Aktionen zur Verbesserung der Umwelt und des Lebensrahmens ;

3 . Aktion der Gemeinschaft oder gegebenenfalls gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten in den mit Umweltfragen befassten internationalen Einrichtungen .

Einige dieser Aktionen müssen sowohl im Rahmen der Umweltpolitik als auch im Rahmen der ressortbezogenen Politik ( Sozial - , Agrar - , Regional - , Industrie - , Energiepolitik usw . ) betrieben werden .

Kapitel 1

AKTIONEN ZUR EINDAMMUNG DER UMWELTBELASTUNGEN

A . Die konkreten Maßnahmen , die zum Schutz des Menschen und seiner Umgebung gegen Umweltbelastungen zu treffen sind , müssen sich auf eine objektive Analyse der Sachlage und * f die Ergebnisse von Studien stützen können , welche die verschiedenen Folgen einer bestimmten Maßnahme insbesondere auf ökologischem sowie auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet erkennen lassen .

Untersucht man die Probleme der Bekämpfung der Verunreinigung , so sind noch zahlreiche Lücken festzustellen : Lücken in den wissenschaftlichen Kenntnissen und den Analyse - und Meßverfahren , in den wirtschaftlichen Kenntnissen , insbesondere hinsichtlich der Kosten der durch die Umweltbelastung verursachten Schäden und der Aufwendungen für Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung sowie schließlich Lücken in den statistischen Unterlagen .

Daher ist es angebracht , auf gemeinschaftlicher Ebene eine Reihe von Aktionen durchzuführen , die eine gemeinsame Grundlage zur Beurteilung der Tatsachen und einen gemeinsamen Rahmen von Bezugsgrössen und Methoden schaffen sollen . Durch solche Arbeiten können unter Buchstabe B vorgesehene Aktionen durchgeführt und auch kostspielige Überschneidungen vermieden werden ; ausserdem kann dadurch verhindert werden , daß die Mitgliedstaaten divergierende Maßnahmen treffen , die zu wirtschaftlichen und sozialen Verzerrungen innerhalb der Gemeinschaft führen könnten .

Es handelt sich um die Durchführung folgender Arbeiten :

1 . Festlegung wissenschaftlicher Kriterien ( 2 ) für die Schädlichkeit der wichtigsten Luft - und Wasserschadstoffe und der Lärmbelastungen . Diese Aktion muß von einer Normung oder Harmonisierung der für diese Schadstoffe und Belastungen angewandten Meßverfahren und -instrumente begleitet werden . Die Kriterien sollen mit Vorrang für folgende Schadstoffe festgelegt werden : Blei und Bleiverbindungen , Organo-Halogen-Verbindungen , Schwefelverbindungen und Schwefelteilchen , Stickstoffoxide , Kohlenmonoxid , Quecksilber , Phenole und Kohlenwasserstoffe .

2 . Festlegung der Parameter und der Art des Entscheidungsprozesses , die bei der Definition von Qualitätszielen eine Rolle spielen , durch Ausarbeitung einer gemeinsamen Methodik .

3 . Organisation und Förderung des technischen Informationsaustauschs zwischen den regionalen und nationalen Umweltüberwachungs - und -kontrollnetzen . Diese Aktion soll es ermöglichen , zu gegebener Zeit ein gemeinschaftsweites System von Informationen über die von diesen Netzen erfassten Daten zu schaffen und diese Netze in das von der UNO geplante weltweite Überwachungssystem einzubeziehen .

4 . Annahme eines gemeinsamen Verfahrens zur Abschätzung der Umweltschutzkosten . In einer ersten Phase soll versucht werden , in Verbindung mit der ÖCD die Verfahren zur Abschätzung der Kosten der Wasser - und Luftverschmutzung sowie der Kosten der Bekämpfung der durch bestimmte Industrietätigkeiten hervorgerufenen Umweltbelastung festzulegen ( 3 ) . Diese Arbeiten sollen durch eine Analyse der im Rahmen einer Umweltschutzpolitik anwendbaren wirtschaftlichen Instrumente ergänzt werden , wobei unbeschadet der Regeln des Gemeinsamen Marktes der Anwendung des Verursacherprinzips Rechnung getragen werden soll .

Ferner sollen die Verfahren zur Abschätzung der durch die Umweltbelastung verursachten sozialen Kosten geprüft werden , um insbesondere diese Kosten in geeigneter Form in die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Berechnung des Bruttosozialprodukts einzubeziehen .

Schließlich soll ein gemeinsames Verfahren zur Klassifizierung und Beschreibung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltbelastungen ausgearbeitet werden .

B . Eine Politik zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung kann sich jedoch nicht auf die unter Buchstabe A genannten Aktionen beschränken . Sie muß hauptsächlich auf die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt durch die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten abzielen und dieses Ziel mit dem reibungslosen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes in Einklang bringen .

Auf Gemeinschaftsebene sind vor allem die nachstehenden Aktionen durchzuführen :

1 . Normung oder Harmonisierung der Methoden und Verfahren für Probeentnahme , Analyse und Messung der Schadstoffe . Eine Priorität wird der Normung der Meßverfahren für Kohlenwasserstoffe mit bekannten oder vermuteten krebserregenden Wirkungen , photochemische Oxidationsmittel , Asbest und Vanadium eingeräumt .

2 . Gemeinsame Aufstellung der Qualitätsziele zur Festlegung der einzelnen Anforderungen , denen ein Umweltmedium insbesondere unter Berücksichtigung seiner Aufgabe und Charakteristik entsprechen muß . Die Aktion der Gemeinschaft wird auch die gemeinsame Ermittlung und Festlegung ausreichender langfristiger Mindestqualitätsanforderungen zum Ziel haben , denen die einzelnen Umweltmedien , die die Umwelt in der Gemeinschaft bilden , entsprechen müssten .

3 . Festsetzung von Normen , die in bestimmten Fällen provisorisch sein können und die zunächst insbesondere bestimmte wasserverunreinigende Stoffe betreffen werden .

4 . Harmonisierung der Spezifikationen für verunreinigende Erzeugnisse . Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes für den Menschen und seine Umwelt ist diese Harmonisierung , mit der im Hinblick auf die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bereits begonnen worden ist , durch eine Studie über die Schädlichkeit der in diesen Erzeugnissen enthaltenen verunreinigenden Stoffe , die Möglichkeit einer Änderung der Zusammensetzung dieser Erzeugnisse und gegebenenfalls ihres Ersatzes durch nicht oder weniger verunreinigende Erzeugnisse zu ergänzen . Ferner sind , soweit erforderlich , gemeinsame Maßnahmen in bezug auf Modalitäten und Kontrolle der Zulassung und Verwendung dieser Erzeugnisse zu prüfen und zu ergreifen . Eine Priorität wird den Fahrzeugen , den lärmerzeugenden Produkten und Geräten , den Preßlufthämmern , den Brenn - und Kraftstoffen sowie den Schmier - und Waschmitteln eingeräumt .

5 . Was die durch die Industrie und die Energiequellen verursachte Verunreinigung betrifft , so sind in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten und den betreffenden Berufskreisen sektorale Untersuchungen über die wichtigsten umweltbelastenden Industrietätigkeiten durchzuführen . Auf Grund dieser Untersuchungen wird es möglich sein , die genaue Natur der zu lösenden Probleme zu bestimmen , die geeignetsten technischen und wirtschaftlichen Lösungen zu ermitteln sowie gegebenenfalls die etwaigen Beihilfen zu harmonisieren und die Möglichkeiten einer Harmonisierung der Grundsätze oder Systeme sonstiger Maßnahmen im Hinblick auf bestimmte Industriezweige zu prüfen .

In einer ersten Phase werden sich die Arbeiten auf die Papier - und Papiermasseindustrie , die Fisen - und Stahlindustrie sowie die Industrie der Titandioxidherstellung erstrecken .

6 . Zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit dem Vorhandensein giftiger oder nicht abbaubarer Abfälle wird es notwendig sein , auf der Grundlage gemeinsamet Überlegungen und Erfahrungen eine technische und wirtschaftliche Bilanz der für die Beseitigung dieser Abfälle in Frage kommenden Mittel aufzustellen und an Hand dieser Bilanz die auf der Ebene der Gemeinschaft durchzuführenden Aktionen festzulegen , so z.B . die Harmonisierung der Regelungen , die Förderung der Entwicklung neuer Technologien ( 4 ) , die etwaige Errichtung einer Auskunftszentrale usw .

Priorität wird insbesondere den in Anhang I des Übereinkommens von Oslo erwähnten gefährlichen Stoffen sowie den Rückstandsölen eingeräumt .

7 . Um dem Entstehen von Verzerrungen im Handels - und Investitionsbereich vorzubeugen , empfiehlt es sich , unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge , das Verursacherprinzip genau zu definieren und die Modalitäten seiner Anwendung einschließlich der Ausnahmen auf Gemeinschaftsebene festzulegen .

8 . Schließlich erfordern die ernsten Probleme , die sich aus der Verunreinigung gewisser Zonen von gemeinsamem Interesse ergeben ( Verunreinigung des Meeres , des Wassers des Rheineinzugsgebiets , gewisser Grenzgebiete ) , die Einführung besonderer Maßnahmen und Verfahren in einem geeigneten Rahmen , wobei den geographischen Eigenschaften dieser Gebiete Rechnung zu tragen ist .

So muß die Aktion der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Meeresverschmutzung insbesondere folgendes umfassen :

- Angleichung der Durchführungsvorschriften zu internationalen Übereinkommen in dem für das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und die Durchführung dieses Programms erforderlichen Masse ;

- Durchführung der vorgesehenen Aktionen auf dem Gebiet der vom Lande ausgehenden Meeresverschmutzung entlang den Küsten der Gemeinschaft ( siehe Teil II Titel I Kapitel 6 Abschnitt 1 Buchstabe B Nummer 3 ) .

Unbeschadet der Aktionen der Gemeinschaft in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen und der gemeinsamen Aktionen , die die Mitgliedstaaten im Rahmen der internationalen Wirtschaftsorganisationen auf all den Gebieten durchführen , die für den Gemeinsamen Markt von besonderem Interesse sind , werden die Mitgliedstaaten in den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen bemüht sein , eine gemeinsame Haltung festzulegen , ob es sich nun um Initiativen oder um den bei den Arbeiten einzunehmenden Standpunkt handelt .

Was die Bekämpfung der Verschmutzung des Rheins anbelangt , so nimmt die Kommission an den Plenartagungen der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung als Beobachter teil . Ferner behält sich die Kommission vor , bis zum 31 . März 1974 geeignete Vorschläge zu unterbreiten , wobei sie den bereits durchgeführten Studien und den Ergebnissen der im Anschluß an die Ministerkonferenz in Den Haag in der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung aufgenommenen Arbeiten Rechnung tragen wird .

Zum Umweltschutz in den Grenzgebieten empfiehlt der Rat den Mitgliedstaaten die Ausarbeitung von Konsultationsverfahren im Hinblick auf den Abschluß von Umweltschutz-Übereinkommen in diesen Gebieten .

9 . Eine gemeinsame Aktion im Bereich des Umweltschutzes setzt voraus , daß Übertretungen der gemeinschaftlichen oder nationalen Regelungen mit hinreichender Strenge geahndet werden , soweit die Einhaltung dieser Regelungen wirksam kontrolliert wird . Die Kommission wird daher die vergleichenden Untersuchungen über die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und deren praktische Anwendung fertsetzen , um die Voraussetzungen für die erforderliche Angleichung der Rechtsvorschriften zu schaffen ; ferner wird ein Informationsaustausch über die tatsächlichen Kontrollen und über die Maßnahmen organisiert , die die Mitgliedstaaten durchführen , um die Einhaltung der Regeln für Verschmutzungen verursachende Einrichtungen und Erzeugnisse zu gewährleisten .

C . Die unter den Buchstaben A und B genannten Aktionen werden unterstützt durch ein gemeinschaftliches Forschungsprogramm und eine Studie über die Einrichtung eines europäischen Dokumentationssystems , dem die Bearbeitung und die Verbreitung der Informationen über den Umweltschutz obliegen , angefangen von der Information über die Techniken und Technologien zur Bekämpfung der Verschmutzung bis zu den Wirkungen der Verunreinigungen auf die menschliche Gesundheit und die natürliche Umwelt .

Was das Forschungsprogramm anbelangt , so sei daran erinnert , daß sowohl das Mehrjahresprogramm der Gemeinsamen Forschungsstelle als auch das Programm für s * genannte indirekte Aktionen bereits Arbeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes umfassen ( 5 ) .

Diese Forschungsarbeiten sind jedoch zur Unterstützung der in dem vorliegenden Aktionsprogramm enthaltenen Aktionen durchzuführen .

Kapitel 2

VERBESSERUNG DER UMWELT

Die qualitative Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen stellt künftig eine wesentliche Aufgabe der Europäischen Gemeinschaften dar .

Ein Gemeinschaftsprogramm auf dem Gebiet des Umweltschutzes kann sich daher nicht darauf beschränken , die natürliche Umwelt durch die Bekämpfung der Umweltbelastungen zu schützen , sondern muß auch aktiv zur Verbesserung der Lebensqualität beitragen .

Ebenso muß - wie bereits im letzten Absatz der Einführung dieses Titels dargelegt - die Aktion der Gemeinschaften in den verschiedenen Bereichen ( Sozial - , Agrar - , Regional - , Industrie - , Energiepolitik usw . ) die Aspekte des Umweltschutzes und der Umweltverbesserung berücksichtigen .

Diesen Aspekten als solchen muß bei der Konzipierung und Durchführung der Politik für die einzelnen Sektoren Rechnung getragen werden . In den von der Kommission für die Politik auf diesen verschiedenen Sektoren ausgearbeiteten Programmvorschlägen werden die nachstehend dargelegten Aktionen insoweit berücksichtigt , als es im Hinblick auf die zu erreichenden spezifischen Ziele erforderlich ist ; die Wirksamkeit und die Kohärenz dieser Aktionen werden durch die Anwendung der obengenannten Grundsätze und die Durchführung der im Rahmen dieses Programms ausgearbeiteten Maßnahmen erhöht .

Das Umweltprogramm der Gemeinschaften und die Gemeinschaftspolitik auf den betroffenen Sektoren müssen infolgedessen Aktionen zur Verbesserung der Umwelt im weiten Sinne umfassen . Diese Aktionen betreffen insbesondere folgende Themen :

- Schutz der natürlichen Umwelt ; die Kommission hat bereits einen Entwurf einer Richtlinie hinsichtlich der Landwirtschaft in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Zonen vorgelegt , der diesen Aspekten Rechnung trägt . Der Rat hat am 15 . Mai 1973 eine Entschließung über die Landwirtschaft in bestimmten benachteiligten Zonen ( 6 ) angenommen . Die Kommission hat ausserdem die Absicht geäussert , weitere Vorschläge vorzulegen und bestimmte Studien in Angriff zu nehmen ;

- Untersuchung der durch die Wasserverknappung infolge des steigenden Verbrauchs verursachten Probleme , Untersuchung der Umweltaspekte im Zusammenhang mit der Rohstoffversorgung und der Nutzung der natürlichen Hilfsquellen sowie Untersuchung der sich aus der Verknappung ergebenden Probleme ;

- Austausch der Ideen , Erfahrungen und Lösungen in bezug auf die mit der Stadtentwicklung und der ge graphischen Verteilung der menschlichen Tätigkeiten verknüpften Umweltprobleme in geeigneten Gremien , und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der Koordinierung der Regionalpolitik ; auf diese Weise soll ein gemeinsamer Ansatz für die Berücksichtigung der Umwelterfordernisse bei der Raumordnung erarbeitet und die Durchführung von Konsultationen über die Umweltaspekte in den Grenzgebieten erleichtert werden ;

- Verbesserung der Umwelt am Arbeitsplatz . Entsprechende Vorschläge müssen von der Kommission im Zusammenhang mit der Aufstellung des Sozialprogramms ausgearbeitet werden ;

- Gründung einer Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Arbeits - und Lebensbedingungen . Die Kommission wird bis zum 31 . Dezember 1973 entsprechende Vorschläge ausarbeiten , die insbesondere die Einzelheiten der Finanzierung und des Funktionierens dieser Stiftung betreffen ;

- Förderung von Aktionen zur Aufklärung und Ausbildung auf allen Ebenen um das Umweltbewusstsein aller Gruppen der Bevölkerung zu wekken und sie dazu zu bringen , die ihnen auf dem Gebiet des Umweltschutzes zufallende Verantwortung zu übernehmen .

Kapitel 3

AKTION DER GEMEINSCHAFT UND GEMEINSAME AKTION DER MITGLIEDSTAATEN IN DEN INTERNATIONALEN EINRICHTUNGEN

Zahlreiche internationale Einrichtungen befassen sich zur Zeit in verschiedener Hinsicht mit Umweltfragen . Die Gemeinschaft verfolgt die Arbeit dieser Einrichtungen mit Interesse , zumal die vorgeschlagenen Maßnahmen und angewandten Verfahren in den meisten Fällen das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und die Wirtschaftsinteressen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie den Welthandel im allgemeinen beeinflussen können und häufig unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen .

Die Gemeinschaft muß die sehr aktive Zusammenarbeit , die sie auf diesem Gebiet mit den meisten internationalen Einrichtungen , insbesondere der ÖCD , dem Europarat und der Organisation der Vereinten Nationen aufgenommen hat , fortsetzen . Eine solche Zusammenarbeit erleichtert eine gemeinsame Aktion der Mitgliedstaaten in diesen Einrichtungen , ohne Aktionen vorzugreifen , die die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse selbst durchführen könnte .

( 1 ) Titel III enthalt ein Resümee , das folgerichtig im Lichte und in den Grenzen der detaillierten Beschreibung der Aktionen in Teil II des Programms auszulegen ist .

( 2 ) Dieser sowie auch andere Begriffe werden in Anlage I definiert .

( 3 ) Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit werden später festgelegt .

( 4 ) Die Einsetzung dieses Aktionstyps setzt eine grundsätzliche Entscheidung auf Gemeinschaftsebene über die Einführung von Beihilfen für Entwicklungsvorhaben voraus . Dabei müsste auch über geeignete Verfahren entscheiden werden , die es gestatten , in jedem Einzelfall von den Mitgliedstaaten zu benennende Sachverständige einzuschalten .

( 5 ) ABl . Nr . L 153 vom 9 . 6 . 1973 , S . 11 ; ABl . Nr . L 189 vom 11 . 7 . 1973 , S . 43 .

( 6 ) ABl . Nr . C 33 vom 23 . 5 . 1973 , S . 1 .

TITEL IV

PRIORITÄTEN UND TERMINE

In einer ersten Phase ist das Programm auf diejenigen Aktionen beschränkt , die vorrangig durchgeführt werden müssen . Diese Aktionen sind so weit wie möglich binnen einer Frist von zwei Jahren , gerechnet von der Billigung des Programms an durchzuführen , wobei in den letzten sechs Monaten dieser Zeitspanne die vorher erzielten Ergebnisse gewertet werden sollen und das Programm der in den folgenden Jahren durchzuführenden Arbeiten ausgearbeitet werden soll .

Dieses Programm kann revidiert werden und ist , soweit erforderlich , durch neue Aktionen zu ergänzen , damit der Entwicklung der Lage und den gesammelten Erfahrungen Rechnung getragen wird .

Gemäß dem Fortgang der Arbeiten und Untersuchungen kann der Rat gegebenenfalls die in den einzelnen Programmaktionen genannten Prioritäten auf Vorschlag der Kommission ändern .

TEIL II

DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER AUF GEMEINSCHAFTSEBENE IN DEN NÄCHSTEN ZWEI JAHREN ZU UNTERNEHMENDEN AKTIONEN

TITEL I

AKTIONEN ZUR VERRINGERUNG DER UMWELTBELASTUNGEN

Kapitel 1

OBJEKTIVE BEURTEILUNG DER GEFAHREN DER UMWELTBELASTUNGEN FÜR DIE MENSCHLICHE GESUNDHEIT UND DIE UMWELT

A . Begründung

Der Kampf gegen die Umweltverschmutzung lässt sich um so besser führen , je mehr man über eine objektive Kenntnis ihrer Wirkungen verfügt . Diese Kenntnis ermöglicht es , dem Vorhandensein von Schadstoffen in der Umwelt sachlich begründete Grenzen zu setzen und Werte für die Beschaffenheit der Erzeugnisse festzulegen ; diese Grenzen werden in Form von Normen ausgedrückt und sind zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bestimmt .

Die Festlegung dieser Werte erfordert eine kritische und objektive Untersuchung und Analyse der abträglichen oder unerwünschten Wirkungen , die sich unter bestimmten Bedingungen aus der Einwirkung einer Verunreinigung oder einer Belästigung auf ein gegebenes Objekt ergeben . Diese Untersuchung führt zur Festlegung von Kriterien , wie sie in Anlage I definiert sind .

Eine solche Aktion setzt die Normung oder Harmonisierung der Methoden und Instrumente zur Messung der verschiedenen Schadstoffe - einzeln oder in Verbindung mit anderen Schadstoffen - voraus , damit vergleichbare Messergebnisse für diese Schadstoffe und ihre Wirkungen erzielt werden .

Ausserdem kann diese Aktion die Lücken in den Kenntnissen über die Schadstoffe und ihre Wirkungen zutage treten lassen und bestimmte , in der Gemeinschaft zu behandelnde Forschungsthemen aufzeigen .

B . Zweck und Inhalt

Für jeden der nachstehend angegebenen Schadstoffe sind so bald wie möglich folgende Arbeiten durchzuführen :

- Zusammenstellung einer möglichst vollständigen Bibliographie über die Wirkungen der betreffenden Schadstoffe und kritische Analyse dieser Informationen ,

- Festlegung der Kriterien für bestimmte Schadstoffe ,

- Normung oder Harmonisierung der Meßverfahren und Meßgeräte , damit vergleichbare Messergebnisse für die Umweltbelastung in der Gemeinschaft erzielt werden ,

- Ermittlung der Lücken in den Kenntnissen über die Schadstoffe und ihre Wirkungen , um die Forschungsthemen aufzuzeigen , die gegebenenfalls in das Forschungs - und Entwicklungsprogramm der Gemeinschaft aufzunehmen sind .

Die in erster Linie zu untersuchenden Schadstoffe sind sowohl wegen ihrer Toxizitat als auch wegen des derzeitigen Standes der Kenntnisse über ihre Bedeutung für das Gesundheitswesen und die Ökologie ausgewählt worden . Diese Schadstoffe sind :

Gruppe 1

Blei und Bleiverbindungen ( 1 ) ,

Organo-Halogene ( 1 ) und Organo-Phosphorverbindungen , Kohlenwasserstoffe mit bekannten oder vermuteten karzinogenen Wirkungen ( 2 ) ;

Luft

Schwefelverbindungen und Schwebeteilchen ( 1 ) ,

Stickstoffoxide ( 1 ) ,

Kohlenmonoxid ( 1 ) ,

Photochemische Oxidationsmittel ( 2 ) ,

Asbeste ( 2 ) ,

Vanadium ( 2 ) ;

Lärmbelästigungen :

Festlegung von Kriterien für Lärmmessung und Ermittlung der Störindizes bei verschiedenen Lärmpegeln ;

Wasser

Anorganische Mikroschadstoffe und ihre Metaboliten ( Quecksilber ( 1 ) , Kadmium ( 1 ) , Chrom , Kupfer , Nikkel , Zinn , Zink , Arsen , Beryllium , Zyanid ) ,

Phenole ( 1 ) ,

Kohlenwasserstoffe ( 1 ) .

Ganz besonders wird darauf geachtet werden , daß die Bestimmung der Schadstoffbelastung , insbesondere der Menge organischer Stoffe in Abwässern , durch die Messung des biochemischen ( BSB ) und des chemischen ( CSO ) Sauerstoffbedarfs sowie in einer späteren Phase die Bestimmung der organischen Gesamtbelastung und der Farbe harmonisiert werden müssen .

Gruppe 2

Luft

Fluor

Nickel

Kadmium

Chlor - und Chlorwasserstoff

Schwefelwasserstoff

Antimon

Beryllium

Organische Stäube

Merkaptan

Nitrosamine

Ammoniak

Wasser

Farbstoffe

Vanidium , Bor , Antimon , Kobalt , Barium , Thallium

Phosphate

Stickstoffderivate

Sonstige Pestizide

Organische Lösungsmittel

Eisen und freies Chlor

Unangenehm riechende und unangenehm schmeckende Substanzen

Bleichmittel

Die Liste der Schadstoffe der zweiten Gruppe dient nur als Hinweis . Die Kommission wird vor dem 31 . Juli 1974 eine endgültige Liste der Schadstoffe vorschlagen , deren Risiken später zu beurteilen sind . Bestimmte sondierende Arbeiten zur Einholung von Informationen können jedoch bereits in der ersten Phase aufgenommen werden .

C . Durchführungsverfahren

Bei der Durchführung dieser Aktion wird die Kommission die Arbeiten berücksichtigen , die bereits auf nationaler oder internationaler Ebene , im besonderen im Rahmen der WHO , durchgeführt wurden oder im Gang sind .

Die Kommission erfasst die verfügbaren Informationen , indem sie die Stellungnahme von Beratern einholt und Arbeitssitzungen von einzelstaatlichen Sachverständigen veranstaltet .

D . Zeitplan

Nach Prüfung und Auswertung dieser Informationen wird die Kommission dem Rat auf jeden Fall bis zum 31 . Dezember 1974 die Ergebnisse ihrer Arbeiten sowie angemessene Vorschläge nach Maßgabe des Standes der Arbeiten vorlegen .

Kapitel 2

FESTLEGUNG VON NORMEN

A . Ziel und Inhalt

Die Festlegung von Normen mit dem Ziel , die Objekte vor einer Exposition zu schützen oder die Esposition in Grenzen zu halten , kann eines der Mittel darstellen , um Qualitätsziele zu verwirklichen oder ihnen nahe zu kommen . Die Normen sind direkt oder indirekt an die verantwortlichen Einzelpersonen oder Stellen gerichtet und setzen den Grad der Verunreinigung oder Belästigung fest , der in einem Umweltmedium , bei einem Objekt , einem Produkt usw . nicht überschritten werden darf .

Sie können entweder durch Rechts - oder Verwaltungsvorschriften oder durch gegenseitige Vereinbarung bzw . freiwillige Annahme festgelegt werden ( 3 ) .

Die Kenntnis der Wirkungen von Verunreinigungen und Belästigungen auf die Gesundheit des Menschen und auf die Umwelt soll den zuständigen Behörden die Ausarbeitung einer geeigneten Regelung ermöglichen .

Die Bestimmung von Kriterien , die das Verhältnis zwischen einer bestimmten Exposition und einer zu beobachtenden Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt festlegen , ist ein wichtiges Element der objektiven Beurteilung der mit der jeweiligen Umweltbelastung verbundenen Nachteile oder Gefahren . Diese objektive Beurteilung ist ein schwieriges und komplexes Unterfangen , das derzeit nur für eine begrenzte Anzahl von Stoffen mit der Sicherheit durchgeführt werden kann , die erforderlich ist , um geeignete Vorschriften zu erlassen . Bei zahlreichen Schadstoffen sind noch weitere Untersuchungen und Forschungen erforderlich .

Die Analyse der Kriterien macht es insbesondere möglich , den Grad der Verunreinigungen oder Belästigungen , die bestimmte nachteilige oder schädliche Wirkungen für den Menschen zur Folge haben oder die Qualität der Umwelt beeinträchtigen können , zu identifizieren und ein Basisschutzniveau sowie ein Nulleffektniveau festzulegen .

Durch diese Aktion , die auf wissenschaftlicher Ebene abgewickelt wird , kann bei Verunreinigungen oder Belästigungen ( 4 ) bezueglich der menschlichen Gesundheit in der Praxis erreicht werden , daß der Grad der Verunreinigung oder Belästigung festgelegt wird , der beim Objekt ( Mensch ) nicht überschritten werden darf , damit die Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit eingehalten werden ( 5 ) .

Erforderlichenfalls werden Umweltqualitätsnormen auf Gemeinschaftsebene festgelegt .

Auf Grund der gewonnenen Kenntnisse lassen sich Normen als Umweltqualitätsnormen und als Produktnormen festlegen .

Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Anwendung der Verträge nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Verhältnisse strengere Anforderungen hinsichtlich der Umweltqualitätsnormen stellen .

Im allgemeinen werden die obengenannten gemeinschaftlichen Normen - nach Festlegung der Kriterien und der Qualitätsziele auf der Ebene der Gemeinschaft - unter Berücksichtigung sowohl der gesundheitlichen als auch der ökologischen Erfordernisse erstellt .

In bestimmten Fällen kann es jedoch aus dringenden Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes notwendig sein , vorläufige gemeinsame Normen festzulegen , ohne die Festlegung von Kriterien und Qualitätszielen auf Gemeinschaftsebene abzuwarten , falls die bereits auf internationaler bzw . nationaler Ebene verfügbaren Informationen für diese Belange als ausreichend erachtet werden können .

B . Durchführungsverfahren und Zeitplan

Die Normen für die folgenden Schadstoffe :

- Blei ,

- Quecksilber ,

- Kadmium ,

- organische Chlorverbindungen ,

- toxische chemische Substanzen in für den menschlichen Verbrauch bestimmten Wässern ( unter entsprechender Berücksichtigung der Form , in der diese Substanzen in den Erzeugnissen oder in der Umwelt auftreten ) und

- gesundheitsschädliche Keime in für den menschlichen Verbrauch bestimmten Wässern

sollen bei Wasser so bald wie möglich , spätestens jedoch bis zum 31 . Dezember 1974 , auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden . Die übrigen Normen sollen so bald wie möglich in einer späteren Phase festgelegt werden .

Bei den Arbeiten müssen die Ergebnisse der bereits auf nationaler oder internationaler Ebene , im besonderen von der WHO , durchgeführten Arbeiten weitestgehend berücksichtigt werden .

Die Normen sind auf Grund der gesammelten Erfahrungen , insbesondere der erzielten wissenschaftlichen Fortschritte , nach einem festzulegenden Verfahren zu überprüfen .

Kapitel 3

SPEZIELL DIE UMWELTVERSCHMUTZUNG BETREFFENDE AKTIONEN

Abschnitt 1

INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN ÜBERWACHUNGS - UND KONTROLLNETZEN

A . Begründung

Der Transport von Schadstoffen über weite Entfernungen sowie die schädlichen Wirkungen ihrer Anhäufung und ihrer Kombination machen eine Überwachung des Grades der Umweltverschmutzung auf regionaler , nationaler oder internationaler Ebene erforderlich .

Diese Überwachung ermöglicht ausserdem die Kontrolle darüber , inwieweit die behördlichen Maßnahmen tatsächlich eingehalten werden . Schließlich erbringt diese Überwachung unerläßliche Informationselemente zur Durchführung epidemiologischer Erhebungen , die eine bessere Kenntnis der schädlichen Wirkungen bestimmter Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Ökosysteme ermöglichen .

Die regionalen und nationalen Netze sollen vollständige und präzise Angaben liefern können , die denen der Netze der übrigen Regionen und Länder der Gemeinschaft vergleichbar sind , und sie sollen sich ausserdem gegebenenfalls in die von der UNO auf weltweiter Ebene geplanten Überwachungsnetze einbeziehen lassen .

B . Zweck und Inhalt

- Organisation und Förderung des technischen Austausches zwischen den regionalen und nationalen Netzen für die Überwachung und Kontrolle der Verunreinigung sowie Durchführung aller zweckdienlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit , der Präzision und der Vergleichbarkeit der vorhandenen Einrichtungen .

- Zu gegebener Zeit Prüfung der Zweckdienlichkeit der Finsetzung eines Systems gegenseitiger Unterrichtung über die von den Netzen eingehölten Angaben und in diesem Fall Beauftragung der Kommission mit der Analyse , um die von den nationalen Netzen eingeholten Daten auf Gemeinschaftsgrundlage interpretieren zu können .

- Erleichterung der Einbeziehung der Netze der Gemeinschaft in den Rahmen des von der UNO vorgesehenen weltweiten Überwachungssystems .

C . Durchführungsverfahren

Die Kommission wird für jede Art von Überwachungs - und Kontrollnetz ( Luft , Süßwasser und Meerwasser ) die Sachverständigen der zuständigen nationalen Behörden einberufen , um die Modalitäten für die Abwicklung des Informationsaustauschs auszuarbeiten .

Hinsichtlich der Überwachungs - und Kontrollnetze der Luft wird es angebracht sein , vordringlich einen Informationsaustausch über die Situationen zu organisieren , die rasche Aktionen erfordern , so z.B . die Anhäufung von " Smog " -Schichten . Überdie , werden die unter der Verantwortung der ÖCD unternommenen Arbeiten über den Transport der Schadstoffe über weite Entfernungen berücksichtigt .

D . Zeitplan

Die Kommission wird bis zum 31 . Dezember 1974 alle zweckdienlichen Vorschläge vorlegen , die sie auf Grund der Ergebnisse der mit den Sachverständigen durchgeführten Arbeiten erstellt hat .

Abschnitt 2

QUALITÄTSZIELE

A . Begründung

Die Qualitätsziele stellen die Gesamtheit der Anforderungen dar , denen ein Umweltmedium oder ein Teil eines bestimmten Umweltmediums zu einem gegebenen Zeitpunkt - jetzt oder später - genügen soll .

Bei der Festlegung dieser Ziele wird folgendes berücksichtigt :

a ) ein " Basisschutzniveau " , durch das sichergestellt wird , daß der Mensch oder ein anderes Objekt nicht einer unzumutbaren Gefahr ausgesetzt wird ;

b ) ein " Nulleffektniveau " , bei dem gewährleistet ist , daß keinerlei feststellbare Wirkung beim Objekt hervorgerufen wird .

Ferner werden in angemessener Weise spezifische regionale Bedingungen ( 6 ) , mögliche Auswirkungen auf benachbarte Regionen sowie die jeweilige Zweckbestimmung berücksichtigt .

Den in den Qualitätszielen gestellten Anforderungen liegen gesundheitliche , ökologische und soziale Überlegungen zugrunde :

1 . Schutz der Gesundheit des Menschen gegen Umweltverschmutzung und Umweltbelästigungen . Zur Erfuellung der gesundheitsbedingten Anforderungen ist es notwendig , den Zielen , welche die Konzentration von Schadstoffen und Belastungen in der Umwelt und bei Produkten beschräken sollen , nach Maßgabe zwingender Erfordernisse für die menschliche Gesundheit und unter Berücksichtigung der Begriffe " Basisschutzniveau " und " Nulleffektniveau " Rechnung zu tragen .

2 . Schutz der natürlichen Umwelt , insbesondere der Pflanzen - und Tierwelt , gegen die vielfältigen Angriffe , denen sie ausgesetzt ist ; Erhaltung der natürlichen Ressourcen . Zur Erfuellung der ökologischen Anforderungen müssen unter Umständen andere Anforderungen , die auf Kriterien für die betreffenden Tier - und Pflanzengattungen oder Ökosysteme beruhen , berücksichtigt werden . In diesem Zusammenhang werden auch die Begriffe " Basisschutzniveau " und " Nulleffektniveau " berücksichtigt .

3 . Wiederherstellung , Erhaltung und Verbesserung der Qualität des menschlichen Lebens ( menschenwürdiges Dasein , Wohlergehen , ästhetischer Lebensrahmen usw . ) .

Die sozialen Anforderungen kommen zu den gesundheitsbedingten und ökologischen Anforderungen hinzu , die dadurch strenger werden können .

Zusammenfassend kann gesagt werden : Alle Qualitätsziele werden nach Maßgabe der gesundheitsbedingten und ökologischen Anforderungen und unter Berücksichtigung der sozialen Anforderungen festgelegt .

Da die Aufstellung der Qualitätsziele ein schwieriges Problem von grosser Tragweite ist , müssen hierfür gemeinsame Methoden festgelegt werden , nach denen die Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Qualitätsziele getroffen werden können .

B . Zweck und Inhalt

Zweck der Aktion der Gemeinschaft ist es ,

- durch die Entwicklung einer gemeinsamen Methodik die Parameter sowie die Art des Entscheidungsprozesses , die bei der Festlegung von Qualitatszielen eine Rolle spielen , gemeinsam zu definieren ;

- die Qualitätsziele zur Festlegung der einzelnen Anforderungen , denen ein Umweltmedium unter Berücksichtigung insbesondere seiner Aufgabe und Charakteristik genügen soll , gemeinsam aufzustellen ( 7 ) . Bei der Festlegung und Verwirklichung der Qualitätsziele muß in der Weise vorgegangen werden , daß eine nachträgliche Verbesserung der Qualität des Umweltmediums , insbesondere durch Änderung seiner Aufgabe und Charakteristik , nicht gefährdet wird . Für ein bestimmtes Umweltmedium werden die zu erreichenden Qualitätsziele auf der geeigneten geographischen Ebene ausgewählt und verwirklicht ;

- ausreichende langfristige Mindestqualitätsanforderungen , denen die einzelnen Umweltmedien , die die Umwelt in der Gemeinschaft bilden , entsprechen müssten , gemeinsam zu ermitteln und festzulegen . Zu diesem Zweck wird die Kommission bis zum 31 . Dezember 1975 Vorschläge mit einem Zeitplan unterbreiten .

Angesichts der Schwierigkeit , sofort eine allgemeingültige Methode für die Definition der Qualitätsziele festzulegen , müssen sich die Arbeiten in einer ersten Phase auf konkrete Fälle und auf die bei einschlägigen Arbeiten in den Mitgliedstaaten bereits erzielten Ergebnisse stützen .

In der ersten Phase sollen die Arbeiten sich auf Oberflächengewässer und Meerwasser erstrecken .

Menge und Qualität der verfügbaren Wasserresourcen müssen den verschiedensten gesundheitsbedingten , ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und Verwendungszwecken entsprechen .

Der gleiche Wasserlauf - und das gilt vor allem für Gewässer , die zwei oder mehr Staaten durchfließen - muß zur gleichen Zeit und an nahe beieinanderliegenden geographischen Stellen vielfältigen und oft sehr unterschiedlichen Anforderungen genügen können . Abgesehen von Maßnahmen technischer Art zur Eindämmung des Verbrauchs , Steigerung der Wiederverwendung , Bekämpfung der Verschmutzung und Erhöhung der Wasservorräte bedarf es einer strengen Planung zur Sicherstellung der Versorgung mit diesem einzigartigen Gut , das nicht durch andere natürliche oder künstliche Stoffe ersetzt werden kann . Das Meerwasser ist durch die zunehmende Verschmutzung bedroht , die vom Lande ausgeht oder auf hoher See erfolgt . Auch dieses Gut muß geschützt werden , damit es sein biologisches Gleichgewicht behält , seine Fischbestände erhalten bleiben und seine ästhetischen und rekreativen Eigenschaften gewahrt und verbessert werden .

Die Methodik zur Definition der Wasserqualitätsziele sollte daher darauf abgestellt sein , alle nachstehend aufgeführten Erfordernisse miteinander in Einklang zu bringen und eine gerechte Verteilung des Wassers in der notwendigen Menge und Qualität unter die derzeitigen und künftiger Verbraucher zu gewährleisten .

Die Aktion der Gemeinschaft sollte zu diesem Zweck folgendes umfassen :

1 . Definition der in Betracht zu ziehenden Gruppen von Parametern für die Nutzung und die Funktion des Wassers : Trinkwasser , Badegewässer , Wasser für die Landwirtschaft , für die Fischzucht , für industrielle Zwecke , für die Getränkeindustrie , die Freizeitgestaltung und das Leben im Wasser im allgemeinen ;

2 . Festlegung einer gemeinsamen Methodik zur Definition von auf die Parametergruppen gestützten Qualitätszielen für ein Umweltmedium oder einen Teil eines Umweltmediums , ausgedrückt in Werten der jeweiligen Schadstoffkonzentration oder Belastungsintensität ;

3 . Sammlung von Informationen im Hinblick auf die Erarbeitung einer gemeinsamen Methodik zur Festlegung der notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung und Einhaltung der gegenwärtigen und künftigen Qualitätsziele ;

4 . Sammlung von Informationen zur Bestimmung der geeignetsten Entscheidungsebenen für die Definition der Qualitätsziele für ein Umweltmedium oder einen Teil eines Umweltmediums unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse und Erfordernisse sowie der Auflagen in den benachbarten oder anderen Regionen , die betroffen sein können .

Bei den vorgenannten Arbeiten sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen :

- physikalische , chemische und biologische Parameter zur Definition der für die angegebenen Verwendungszwecke erforderlichen Qualität ,

- Art und derzeitiger sowie voraussichtlicher Grad der Verschmutzung ,

- Wirkungsgrad und Kosten der notwendigen Aufbereitungsverfahren ,

- Meßverfahren zur Definition der Entwicklung der Verschmutzung in dem betreffenden Umweltmedium ,

- reale oder potentielle quantitative und qualitative Elemente zur Beurteilung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen bei Erreichung des angestrebten Ziels .

Es sollten Methoden ausgearbeitet werden , mit denen die Kontrolle der Emissionen , die zur Erreichung des geeigneten Qualitätsziels bei den Aufnahmegewässern erforderlich ist , festgelegt werden kann .

Bei der Durchführung der unter Nummer 3 genannten Arbeiten sollen insbesondere die in Frage kommenden Verfahren - z.B . Festlegung von Abgaben und Aufstellung von Emissionsnormen - eingehend geprüft werden , und zwar unter Berücksichtigung verschiedener Modalitäten , nach denen die Belastungsminderung auf die Industriezweige oder auf bestehende und neue Anlagen aufgeteilt werden kann . Vorrangig ist die Reglementierung der Abwassereinleitung in Süßwasser bei den Schadstoffen , die in Anhang I des in Oslo am 15 . Februar 1972 unterzeichneten Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Versenkung von Abfallstoffen durch Schiffe und Luftfahrzeuge sowie in Anhang I des am 13 . November 1972 in London unterzeichneten Übereinkommens über die Meeresverschmutzung durch Versenkung von Abfallstoffen aufgeführt sind .

Süßwasser

Um konkrete Bezugs - und Beurteilungselemente zu verwenden und den Arbeiten eine sachliche Grundlage zu geben , wird man sich bei der Entwicklung der Methoden auf Studien der Mitgliedstaaten über Flüsse oder Flussabschnitte stützen .

So wird die französische Regierung Unterlagen über die Parameter , die bei Rohwasser für die Trinkwasserbereitung gelten , zur Verfügung stellen ; die Regierung des Vereinigten Königreichs wird Angaben über Wasser für landwirtschaftliche Zwecke , insbesondere für Bewässerung und Tierhaltung sowie für andere Zwecke liefern .

Hinsichtlich der Methoden , nach denen die bei Emissionen vorzusehenden Beschränkungen im Hinblick auf die Definition der spezifischen Qualitätsziele für Süßwasser festgelegt werden können , haben sich die Sachverständigen der einzelnen Staaten bereit erklärt , die ihnen vorliegenden Daten für folgende Wasserlaufe mitzuteilen :

Vereinigtes Königreich : Trent ,

Belgien : Sambre ,

Italien : Tiber ,

Frankreich : Vilaine .

Die Sachverstandigen der Bundesrepublik Deutschland haben sich vorbehalten , Daten über typische Flüsse mitzuteilen , die in Fallstudien zur Definition von Qualitätszielen in der Bundesrepublik ermittelt worden sind .

Meerwasser

Die Regierungen Frankreichs , Italiens und des Vereinigten Königreichs übermitteln die ihnen vorliegenden Daten über Meerwasser , das als Badewasser dient , sowie über Qualitätsziele für Strände . Die Regierung des Vereinigten Königreichs wird auch Angaben zur Verschmutzung der Strände durch Kohlenwasserstoffe mitteilen .

C . Durchführungsverfahren

Die Kommission führt die Arbeiten in Konsultation mit Sachverständigengruppen der Mitgliedstaaten durch .

Die Kommission holt hierfür die Daten bei den Mitgliedstaaten ein , analysiert alle vorliegenden Informationen und stellt sie in einer vorläufigen Synthese zusammen .

Die Informationen werden dann der Sachverständigengruppe zugeleitet , deren erste Aufgabe darin bestehen wird , diese Informationen eingehender zu prüfen und die vorrangigen Aktionsbereiche auszuwählen . Bei ihren Arbeiten zieht die Sachverständigengruppe die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten zur Definition der Qualitätsziele in Betracht und berücksichtigt dabei einerseits die endgültigen optimalen Qualitätsziele und andererseits die qualitativen Übergangswerte , die nach und nach überprüft und den Erfordernissen und Möglichkeiten des Umweltschutzes sowie der Entwicklung der Verschmutzung in dem betreffenden Umweltmedium angepasst werden können .

D . Zeitplan

Diese Arbeiten sollen bis zum 31 . Dezember 1974 abgeschlossen sein . Die Ergebnisse werden dem Rat nach Maßgabe des Fortgangs der Arbeiten in geeigneter Form von der Kommission übermittelt .

E . Luftverschmutzung , Lärmbelastung , Schutz des Grundwassers und der Seen

Die Methode zur Definition der Qualitätsziele für die Umweltmedien Luft , Grundwasser und Seen sowie für die Lärmbelastung soll später erarbeitet werden .

Kapitel 4

SPEZIFISCHE AKTIONEN IM BEREICH BESTIMMTER ERZEUGNISSE

A . Begründung , Zweck und Inhalt

Um den Menschen und seine Umwelt zu schützen , muß Erzeugnissen , deren Verwendung eine Gefährdung des Menschen oder der Umwelt mit sich bringen kann , besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden . Eine unterschiedliche Einschätzung dieser Gefahren durch die einzelnen Mitgliedstaaten könnte ferner zur Folge haben , daß Handelshemmnisse , durch die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigt wird , geschaffen oder wieder eingeführt werden .

Im April 1969 hat der Rat für einige Industrieerzeugnisse und Lebensmittel ein Allgemeines Programm zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Warenverkehr ( 8 ) angenommen , das durch die Entschließung vom 21 . Mai 1973 ( 9 ) ergänzt wurde ; es kommt nunmehr in erster Linie darauf an , die Harmonisierung der Spezifikationen für die in diesem Programm aufgeführten Erzeugnisse , die den Umweltschutz berühren können , zu beschleunigen . Diese Harmonisierung soll es ermöglichen , für diese Erzeugnisse Gemeinschaftsnormen festzusetzen , die einen wirksamen Schutz des Menschen und seiner Umwelt gewährleisten .

Bei umweltschädlichen Produkten muß eine solche Harmonisierungsaktion ferner begleitet werden von :

1 . besonderen Untersuchungen über die Schädlichkeit der Schadstoffe in diesen Erzeugnissen ;

2 . Untersuchungen und Forschungen über Möglichkeiten zur Änderung von Zusammensetzung , Konzeption oder Eigenschaften dieser Produkte im Hinblick auf die Verringerung ihrer Schädlichkeit und gegebenenfalls für ihren Ersatz durch weniger oder nicht umweltschädliche Erzeugnisse ;

3 . Untersuchungen über die wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen ;

4 . gegebenenfalls Maßnahmen in bezug auf Modalitäten und Kontrolle der Verwendung dieser Erzeugnisse .

B . Zeitplan

Die Arbeiten werden nach folgendem Zeitplan durchgeführt :

1 . Harmonisierungsarbeiten im Rahmen der Verwirklichung des Allgemeinen Programms zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Warenverkehr

Dieses Programm kann , insofern es umweltschädliche Produkte betrifft , ein wirksames Instrument einer Umweltpolitik darstellen . Die in diesem Rahmen angenommenen Richtlinien müssen regelmässig überprüft werden , damit sie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden .

1.1 . In einer ersten Phase , d.h . bis zum 31 . Dezember 1974 , werden folgende Arbeiten ausgeführt :

1.1.1 . Genehmigung der für folgende Richtlinien des Rates vorgesehenen Änderungen zu einem Zeitpunkt , der ihr Inkrafttreten in den Mitgliedstaaten vor dem 1 . Oktober 1974 ermöglicht :

- zulässiger Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen ( ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 ) ,

- Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft ( 10 ) durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzuendung ( ABl . Nr . L 76 vom 6 . 4 . 1970 ) ;

1.1.2 . Vorlage von Richtlinienvorschlägen an den Rat auf folgenden Gebieten :

- Hoechstwerte für den Bleigehalt in Motorenbenzin ,

- Hoechstwerte für den Bleigehalt in Tafelgeschirr ,

- zulässiger Schwefelgehalt von Heizölen ( 11 ) ,

- Verfahren zur Messung der biologischen Abbaubarkeit nicht ionischer oberflächenaktiver Stoffe ,

- Toxizität von Detergen * en ,

- Zusammensetzung der in elektrischen Geräten verwandten Erzeugnisse , die polychlorierte Diphenyle enthalten ,

- Zusammensetzung von Farben und Lacken ( vor allem Einschränkung der Verwendung bestimmter Stoffe , z.B . polychlorierte Diphenyle ) ,

- zulässiger Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen , Baumaschinen und Preßluftbohrhämmern ,

- organische Quecksilberverbindungen ;

1.1.3 . Durchführung von Studien auf folgenden Gebieten :

- Probleme im Zusammenhang mit der Zulassung einiger gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ( Lösemittel , Ätzmittel , Sprengstoffe , im Haushalt verwendete Stoffe , Schädlingsbekämpfungsmittel ) ,

- chemische Eigenschaften der Verpackungen ,

- technologische Möglichkeiten zur Verringerung der Umweltbelastung durch Kraftfahrzeuge .

1.2 . In einer zweiten Phase , d.h . vom 31 . Dezember 1974 bis zum 31 . Dezember 1976 :

1.2.1 . Änderung bereits angenommener Richtlinien und Anwendung der einzelstaatlichen Maßnahmen vor dem 1 . Oktober 1976 , damit der neueste Stand der Wissenschaft , insbesondere auf folgenden Gebieten , berücksichtigt wird :

- zulässiger Geräuschpegel der verschiedenen Fahrzeuge und Maschinen ,

- Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzuendung ;

1.2.2 . Vorlage von Richtlinienvorschlägen an den Rat auf folgenden Gebieten :

- zulässiger Geräuschpegel für Motorsägen und Rasenmäher ,

- Verfahren zur Messung der biologischen Abbaubarkeit oberflächenaktiver Stoffe ,

- Zulassung einiger gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ,

- chemische Eigenschaften der Verpackungen ,

- Umweltbelastung durch Motorschiffe in Binnengewässern .

2 . Ergänzende Aktionen

Die Kommission wird so bald wie möglich , auf jeden Fall bis zum 31 . Dezember 1974 , folgende Aktionen durchführen :

2.1 . Untersuchungen über Probleme im Zusammenhang mit besonders umweltschädlichen Stoffen ( 12 ) in folgenden Produkten :

- Putz - und Waschmitteln ,

- Pflanzenschutzmitteln und veterinärmedizinischen Präparaten ,

- schwermetallhaltigen Erzeugnissen ,

- in der Industrie verwendeten chemischen Reagenzien .

Diese Untersuchungen erstrecken sich auf die Schädlichkeit , Konzeption und Zusammensetzung dieser Produkte , die technischen Möglichkeiten zur Änderung ihrer Zusammensetzung oder Herstellung von Austauscherzeugnissen , die bei der Verwendung dieser Produkte zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen usw . sowie auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen in Frage kommenden Maßnahmen .

Die Kommission wird - sofern nicht bereits entsprechende Maßnahmen getroffen worden sind ( 13 ) - nach Mitteln und Wegen suchen , um die vor dem Inverkehrbringen notwendige behördliche Kontrolle bestimmter neuer Stoffe und synthetischer Erzeugnisse zu harmonisieren und zu verstärken .

Es handelt sich vor allem um :

- die Verbesserung und Harmonisierung der quantitativen Analyseverfahren .

- die Durchführung von Studien über die toxische Langzeitwirkung dieser Stoffe und die Standardisierung der Toxizitätsprüfungen ,

- die obligatorische Vorlage von Proben mit einer Beschreibung der quantitativen Analyseverfahren .

Bei dieser Untersuchung sollen verschiedene Möglichkeiten erwogen werden ; so soll z.B . geprüft werden , ob es zweckmässig ist , eine europäische Stelle für die Zulassung neuer Stoffe zu schaffen , einen Koordinierungsausschuß für die auf diesem Gebiet zuständigen einzelstaatlichen Stellen zu bilden oder andere geeignete Mittel einzusetzen , und zwar insbesondere im Bereich der Pharmazeutika und bestimmter gefährlicher Industrieerzeugnisse ( 14 ) .

2.2 . Durchführung eines Gedankenaustauschs über die langfristigen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Vorschriften und Maßnahmen zur Verbesserung der Konzeption von Kraftfahrzeugen und der Verkehrsbedingungen in bezug auf den Umweltschutz , um es der Kommission zu ermöglichen , gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten ( 15 ) .

2.3 . Vorlage von geeigneten Vorschlägen für Maßnahmen betreffend die Modalitäten der Zulassung bestimmter Erzeugnisse ( Motorfahrzeuge , lärmerzeugende Motoren usw . ) sowie für die Maßnahmen , die sich aus den vorstehend genannten Untersuchungen ergeben würden , sofern die Probleme nicht durch die vom Rat angenommenen Richtlinien über die Spezifikationen der Erzeugnisse geregelt worden sind .

C . Durchfü ungsverfahren

1 . Die Kommission wird dem Rat nach dem angegebenen Zeitplan Richtlinienvorschläge vorlegen .

2 . Die Kommission wird die unter Buchstabe B Nummer 2 genannten Ergänzungsaktionen durchführen und sich dabei insbesondere auf die Ergebnisse der auf nationaler und internationaler Ebene laufenden Arbeiten stützen .

3 . Die Kommission erfasst die verfügbaren Informationen , indem sie gegebenenfalls die Stellungnahme von Beratern einholt oder Arbeitssitzungen von einzelstaatlichen Sachverständigen veranstaltet .

Kapitel 5

SPEZIFISCHE AKTIONEN IM BEREICH BESTIMMTER INDUSTRIESEKTOREN UND DER ENERGIEERZEUGUNG

Abschnitt 1

SPEZIFISCHE AKTIONEN IM BEREICH BESTIMMTER INDUSTRIESEKTOREN

A . Begründung und Zweck

Der Schutz der Umwelt erfordert besondere Aufmerksamkeit gegenüber solchen Industrietätigkeiten , bei denen Produktionsverfahren zur Anwendung kommen , die eine Emission umweltschädlicher Stoffe oder andere Umweltbelästigungen zur Folge haben .

Daher sind folgende Arbeiten angezeigt :

- Ermittlung von technischen Verfahren oder anderen Maßnahmen zur Verminderung , Beseitigung oder Verhütung von Schadstoffemissionen und anderen Umweltbelästigungen bei jedem der umweltbelastenden Industriezweige ( als besonders umweltbelastend gelten etwa fünfzehn Industriezweige ) ;

- Untersuchung der praktischen Modalitäten für die Durchführung dieser Verfahren und Maßnahmen insbesondere in bezug auf ihre zeitliche Staffelung unter Berücksichtigung der Ausgangslage , des Standes der Kenntnisse und der Verfahren sowie der wirtschaftlichen , finanziellen und sozialen Auswirkungen ;

- gegebenenfalls Durchführung von Aktionen auf Gemeinschaftsebene , z.B . Durchführung von Forschungs - und/oder Entwicklungsarbeiten ( 16 ) von allgemeinem Interesse , Bewilligung gemeinschaftlicher Entwicklungsaufträge ( 16 ) , Abschluß von Abkommen über den Austausch technischer und technologischer Informationen sowie von Patent - oder Lizenzverträgen usw .

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 92 if des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in bezug auf Beihilfen , die von den Mitgliedstaaten gewährt und von der Kommission fortlaufend überprüft werden , sollen etwaige Beihilfen harmonisiert und die Möglichkeiten einer Harmonisierung der Grundsätze oder Systeme sonstiger Umweltschutzmaßnahmen im Hinblick auf bestimmte Industriezweige geprüft werden ( 17 ) .

B . Inhalt

Die Arbeiten werden in zwei Phasen durchgeführt . In einer ersten Phase wird die Kommission folgende Untersuchungen im Bereich der Papier - und Papiermasseindustrie ( 18 ) , der Eisen - und Stahlindustrie sowie der Titandioxid herstellenden Industrie weiterführen :

a ) Untersuchungen über die genaue Art der Umweltverschmutzungsprobleme , die einer Lösung bedürfen ;

b ) Untersuchungen über die derzeitigen Techniken ( einschließlich der Techniken zur Rückführung in den Produktionskreislauf ) , über die bereits entwickelten oder noch in Entwicklung begriffenen Technologien sowie über diesbezuegliche Forschungen ;

c ) kritische vergleichende Untersuchung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bereits getroffenen oder geplanten Maßnahmen ;

d ) vergleichende Untersuchung der Maßnahmen , die von den Mitgliedstaaten ergänzend durchzuführen sind , um innerhalb verschiedener hypothetisch zugrunde gelegter Fristen eine bestimmte Verringerung der von dem betreffenden Industriezweig verursachten jeweiligen Umweltbelastungen zu erreichen ; hierbei sind der jeweilige Standort der betreffenden Betriebe , die Kosten dieser Maßnahmen und ihre wirtschaftlichen , finanziellen , kommerziellen und sozialen Folgen in Betracht zu ziehen .

Auf der Grundlage dieser ersten Untersuchungen wird die Kommission gegebenenfalls in der Lage sein , dem Rat Vorschläge in bezug auf die drei genannten Industriezweige - im Sinne der obigen Ausführungen - zu unterbreiten . Darüber hinaus wird es auf Grund dieser Arbeiten möglich sein , die Methodologie für die Untersuchung der Verschmutzungsprobleme in den nachfolgend genannten Industriezweigen zu entwickelr , die dann in einer zweiten Phase untersucht werden sollen :

- Sektoren der chemischen Industrie :

- Herstellung von Stickstoff - und Phosphatdüngern ;

- Petrochemie : Grundprodukte sowie Äthylen , Propylen und Benzin sowie die grossen Zwischengruppen wie Phenol , Glyzerin und Azeton ;

- Lederindustrie ( Behandlung von Häuten , Gerbereien ) ;

- Sektoren der Lebensmittelindustrie : Konservenindustrie , Zuckerindustrie , Kartoffelmehl - und Stärkeindustrie ;

- Kämmerei - , Wäscherei - und Färbereibetriebe .

Darüber hinaus werden auch die Verschmutzungsprobleme in der industriell betriebenen Landwirtschaft insbesondere bei der gewerblichen Tierhaltung . Gegenstand von Untersuchungen sein .

In einer dritten Phase werden Untersuchungen über weitere Industriezweige durchgeführt , die folgenden Hauptgruppen angehören :

- chemische Industrie ,

- Lebensmittelindustrie ,

- Metallindustrie ,

- Textilindustrie .

C . Zeitplan

Die Untersuchungen der ersten Phase werden weitergeführt bzw . in Angriff genommen , damit - insbesondere hinsichtlich der anzuwendenden Methoden - spätestens bis zum 31 . Dezember 1974 Ergebnisse erzielt und gegebenenfalls Vorschläge von der Kommission vorgelegt werden .

Da die Untersuchungen über Papiermasse recht weit fortgeschritten sind , wird die Kommission ihre Vorschläge hierzu vor dem 1 . Juli 1974 vorlegen .

Die Arbeiten der zweiten Phase sollen bereits vor diesem Zeitpunkt anlaufen , damit spätestens bis zum 31 . Dezember 1975 Ergebnisse erzielt und Vorschläge unterbreitet werden .

Eine Liste der in einer dritten Phase zu untersuchenden Industriezweige wird die Kommission dem Rat spätestens bis zum 31 . Dezember 1974 unterbreiten , damit der Rat vor dem 1 . Juli 1975 darüber beschließen kann .

D . Durchführungsverfahren

1 . Die Kommission arbeitet in Konsultation mit den Mitgliedstaaten für jeden in Betracht gezogenen Industriezweig ein Untersuchungsschema aus .

2 . Auf dieser Grundlage führt die Kommission in Konsultation mit qualifizierten Vertretern der in Betracht gezogenen Industriezweige eine Voruntersuchung durch .

3 . Die Kommission übermittelt dem Rat die Ergebnisse ihrer Untersuchungen , denen sie nach Konsultation der einzelstaatlichen Sachverständigen gegebenenfalls Vorschläge beifügt .

Abschnitt 2

AKTIONEN IM BEREICH DER ENERGIEERZEUGUNG

A . Begründung

Die Erzeugung von Energie in den meisten Formen verursacht zahlreiche Umweltbelastungen , insbesondere :

- Luftverschmutzungen durch die Verbrennung von Brennstoff in ortsfesten Anlagen und Raffinerien , häuslichen Heizungen sowie Verbrennungskraftmaschinen ,

- Wasserverschmutzung durch Einleitung von Kühlwasser und verunreinigenden Abfallstoffen ,

- durch Kraftwerke verursachte schädliche Erhitzungseffekte im Wasser und in der Luft .

Deshalb sollten

- die verschiedenen hier in Betracht kommenden Formen der Umweltbelastung , die Intensität ihres Auftretens in den jeweiligen Medien , der von ihnen verursachte Schaden und die dadurch entstehenden Kosten geprüft werden ,

- die derzeit zur Bekämpfung dieser Formen der Umweltbelastung angewandten Methoden , ihre Wirksamkeit , der mit ihnen verbundene Kostenaufwand sowie die Zweckmässigkeit einer Forschung zur Verbesserung dieser Methoden geprüft werden ,

- alle einschlägigen Maßnahmen , mit denen die Intensität dieser Formen der Umweltbelastung auf ein zulässiges Niveau verringert werden kann , unter Berücksichtigung der Erfordernisse in den jeweiligen Regionen untersucht werden ,

- die Kosten für solche Maßnahmen geschätzt und in Beziehung zu den durch den Schaden verursachten Kosten gesetzt werden ,

- in Form von Optionsmöglichkeiten in Verbindung mit einer Kostenschätzung Maßnahmen definiert werden , mit denen die Intensität dieser Formen der Umweltbelastung auf ein zulässiges Niveau verringert werden kann .

Dies würde zusammen mit anderen Optionsmöglichkeiten für Aktionen ausserhalb des Umweltschutzes , für die Kostenanschläge vorliegen , eine Grundlage für Entscheidungen auf dem Gebiet der Brennstoffpolitik bilden .

B . Zweck und Inhalt

Es sind verschiedene Arbeiten vorgesehen , die nachstehend in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit , nicht aber nach ihrem zeitlichen Ablauf aufgeführt sind ( 19 ) . Es handelt sich um folgendes :

a ) Untersuchungen über die Art der verschiedenen Formen der Umweltbedrohung , über die Intensität ihres Auftretens in den jeweiligen Medien in den verschiedenen Ländern und Gebieten , über den voraussichtlichen Schaden entsprechend dem jeweiligen Intensitätsgrad der Belastung , über die Kosten , die durch die jeweilige Art und das jeweilige Ausmaß des Schadens entstehen ;

b ) Untersuchungen über die derzeit allgemein in den Mitgliedstaaten und anderen Ländern angewandten Methoden zur Bekämpfung dieser Formen der Umweltbelastung sowie über die Wirksamkeit und die Kosten dieser Methoden ;

c ) Prüfung der Möglichkeiten , diese Methoden durch weitere Forschungsarbeiten zu verbessern ;

d ) eine vergleichende Untersuchung über die derzeit angewandten Methoden und die möglichen Verbesserungen , in der die Kosten für die Verringerung der Umweltbelastungsschäden in Beziehung zum Ergebnis dieser Aktion gesetzt werden ; dabei ist zu berücksichtigen , welche Wirksamkeit von Änderungen der herkömmlichen Brennstoffwahl und -benutzung zu erwarten ist und welche Kosten sich daraus ergeben werden ;

e ) eine Untersuchung über unerwünschte Folgen des Ablassens von Kühlwasser aus ortsfesten Anlagen , wobei die Wasserverhältnisse in der Umgebung gebührend berücksichtigt werden müssen , und die Mittel zur Verringerung dieser Belastung ;

f ) eine Untersuchung über die Umweltbelastung durch die aus der Kühlwasserbehandlung in den Kraftwerken herrührenden chemischen Stoffe und die Raffinerieabwässer .

Durch diese Untersuchungen , deren Ergebnisse dem Rat unterbreitet werden sollen , damit die energiepolitischen Beschlüsse entsprechend beeinflusst werden können , sollten nicht nur die wirtschaftlichen und technischen Folgen der einzelnen Maßnahmen aufgezeigt , sondern auch die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Errichtung neuer Anlagen hervorgehoben werden : dies gilt insbesondere für die Errichtung von neuen Kraftwerken , Raffinerien und Kernbrennstoff-Aufbereitungsanlagen .

Die Probleme im Zusammenhang mit der Schädlichkeit und der raschen Zunahme der bei der Energieerzeugung anfallenden Abfallstoffe , insbesondere der radioaktiven Abfälle , sowie die Probleme der Altölverwertung bzw . -beseitigung sind Gegenstand der Arbeiten , die in Kapitel 7 dieses Titels behandelt werden .

C . Durchführungsverfahren und Zeitplan

Zunächst soll , so weit wie möglich bis zum 31 . Dezember 1973 , ein erster Synthesebericht über die Probleme der Umweltbelastungen bei der Energieerzeugung , insbesondere durch schädliche Erhitzungseffekte , SO2 ( in Verbindung mit Schwebeteilchen ) und NO x ausgearbeitet werden , damit dieser Bericht mit den einzelstaatlichen Sachverständigen erörtert werden kann .

Im Lichte dieser Erörterungen wird die Kommission dem Rat so bald wie möglich , spätestens jedoch bis zum 31 . Juli 1974 , Vorschläge unterbreiten .

Kapitel 6

BESTIMMTE GEBIETE VON GEMEINSAMEM INTERESSE BETREFFENDE AKTIONEN

Abschnitt 1

VERSCHMUTZUNG DER MEERE

A . Begründung

Von allen Umweltschädigungen ist die Verschmutzung der Meere infolge ihrer Auswirkungen auf das für das Leben auf unserem Planeten entscheidende biologische und ökologische Gleichgewicht sowie in Anbetracht des bereits erreichten Verschmutzungsgrads , der Mannigfaltigkeit der Verunreinigungsquellen und der Schwierigkeit , die Einhaltung der erlassenen Schutzvorschriften zu überwachen , schon heute und erst recht auf lange Sicht zweifellos eine der gefährlichsten Schädigungen .

Die Meere sind eine wesentliche Quelle von Erzeugnissen , insbesondere von wertvollen Proteinen für eine in zunehmendem Masse übervölkerte Welt . Ausserdem erfuellen sie als Lieferanten eines bedeutenden Teils des lebensnotwendigen Sauerstoffs eine wesentliche Rolle im natürlichen ökologischen Gleichgewichtssystem . Ferner sind die Meere und Küstengebiete von grösstem Wert für Erholung und Freizeit .

Die Verunreinigung der Meere hat bereits ein sehr hohes Ausmaß erreicht . So ist eine besorgniserregende Anhäufung bestimmter Schadstoffe bei Plankton , Lebewesen und Sedimenten festzustellen ; schon jetzt sind einige Flußmündungen und Küstengebiete erheblich von Eutrophierung bedroht .

In Anbetracht der wichtigen Rolle des Meeres für die Prozesse der Erhaltung und Entwicklung der Arten sowie der Bedeutung der Seeschiffahrt und des Seetransports für die harmonische wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft geht das Problem der Meeresverschmutzung die Gemeinschaft als Ganzes an .

Es lassen sich vier Hauptursachen der Meerwasserverschmutzung unterscheiden :

- Seetransport und Schiffahrt ,

- absichtliche Versenkung von Abfällen im Meer ( dumping ) ,

- Nutzung der Meeres - und der unterseeischen Ressourcen , insbesondere Ausbeutung der Bodenschätze im Meeresgrund ,

- Zuführung von Abfallstoffen vom Land aus .

Die Verhütung oder Verringerung der Verunreinigungen , die auf die drei ersten und bis zu einem gewissen Grade auf die vierte der vorgenannten Ursachen zurückzuführen sind , erfordert internationale Übereinkommen auf weltweiter oder regionaler Ebene ; sie ist mit besonders schwierigen Problemen der Überwachung und Kontrolle verbunden .

Die Bekämpfung der vom Lande ausgehenden Meeresverschmutzung steht zum grossen Teil mit der Reinhaltung der Binnengewässer in Zusammenhang und erfordert häufig gleichartige Maßnahmen .

Gleichwohl weist sie besondere Merkmale auf , die durch die Spezifität der Meereswelt , die vielfältige Nutzung der Küstengebiete und die sich hieraus ergebende Konzentration zahlreicher wirtschaftlicher und sozialer Tätigkeiten auf im allgemeinen kleine Räume bedingt sind .

B . Inhalt

1 . Einführung

Die von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten durchzuführenden Aktionen und die institutionellen Rahmen , in denen sie konzipiert , ausgearbeitet und zur Durchführung gebracht werden müssen , werden von verschiedener Art sein , je nachdem , ob es sich um die drei ersten oder die letzte der unter Buchstabe A genannten Ursachen der Meeresverschmutzung handelt .

Die Aktion der Gemeinschaft umfasst insbesondere folgendes :

- Angleichung der Durchführungsvorschriften zu internationalen Übereinkommen , soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und die Durchführung dieses Programms erforderlich ist ,

- Durchführung der vorgesehenen Aktionen auf dem Gebiet der vom Lande ausgehenden Meeresverschmutzung entlang den Küsten der Gemeinschaft ( siehe Kapitel 6 Abschnitt 1 Buchstabe B Nummer 3 dieses Titels ) .

Unbeschadet der Aktionen der Gemeinschaft in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen und der gemeinsamen Aktionen , die die Mitgliedstaaten im Rahmen der internationalen Wirtschaftsorganisationen auf all den Gebieten durchführen , die für den Gemeinsamen Markt von besonderem Interesse sind , werden die Mitgliedstaaten in den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen bemüht sein , eine gemeinsame Haltung festzulegen , ob es sich nun um Initiativen oder um den bei den Arbeiten einzunehmenden Standpunkt handelt .

2 . Bekämpfung der nicht vom Land ausgehenden Meeresverschmutzung

Hinsichtlich der drei ersten Ursachen der Verschmutzung , nämlich Seetransport und Schifffahrt , absichtliche Versenkung von Abfällen im Meer dumping , Nutzung der Meeres - und der unterseeischen Ressourcen , behält sich die Kommission vor , zu gegebener Zeit geeignete Vorschläge vorzulegen .

Beispielsweise könnten schon jetzt folgende Arten von Aktionen in Aussicht genommen werden .

2.1 . Verschmutzung als Folge von Seetransport und Schiffahrt

2.1.1 . Die durch Ablassen von Kohlenwasserstoffen verursachte Verschmutzung ist bereits Gegenstand verschiedener Übereinkommen , von denen die meisten im Rahmen der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation ( IMCO ) zustande gekommen sind . Insbesondere können hier genannt werden :

- das 1954 unterzeichnete Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl , für dessen praktische Durchführung seit 1959 die IMCO zuständig ist und die inzwischen dreimal 1962 , 1969 und 1971 revidiert worden ist ,

- das internationale Übereinkommen von 1969 über Maßnahmen bei Ölverschmutzungsunfällen auf hoher See sowie das internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung bei Ölverschmutzungsschäden ,

- das internationale Übereinkommen von 1971 über die Errichtung eines internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden ,

- das im Juni 1969 unterzeichnete Übereinkommen von Bonn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Ölverschmutzungen der Nordsee ,

- das 1969 unterzeichnete Übereinkommen über die Aufstellung eines Verzeichnisses schadlicher und gefährlicher Stoffe im Seetransport .

2.1.2 . Die Meeresverschmutzung in Zusammenhang mit dem Seetransport schädlicher Stoffe wird Gegenstand eines Übereinkommens sein , das 1973 der von der IMCO veranstalteten Regierungskonferenz über die Meeresverschmutzung vorgelegt werden soll . Diese Konferenz hat die Ausarbeitung internationaler Übereinkommen zum Ziel , die darauf ausgerichtet sind , von 1975 an - und wenn möglich vor 1980 - die vollständige Unterbindung aller absichtlichen Ableitungen von Kohlenwasserstoffen und anderen schädlichen Stoffen in die Meere sowie eine Verringerung unfallbedingter Verschmutzungen auf ein Minimum zu erreichen .

Zahlreiche internationale Organisationen , insbesondere die Sonderorganisationen der UNO ( FAO , UNESCO , WHO , WMO , IAFA ) , befasse * sich entsprechend ihrer fachlichen Orientierung mit Arbeiten auf diesem Gebiet .

Die Maßnahmen der Gemeinschaft müssen sich natürlich in den Rahmen der von diesen internationalen Fachorganisationen durchgeführten Tätigkeiten einfügen . Westeuropa ist jedoch auf Grund seines Küstenverlaufs und vor allem als Knotenpunkt der Hochseeschifffahrt mehr als eine andere Weltgegend darauf angewiesen , daß eine wirksame weltweite Aktion gegen die Verschmutzung der Meere , insbesondere gegen die mit dem Transport von Erdöl verbundenen Gefahren , einschließlich der Gefahr einer ernstlichen Verschmutzung der Küsten durch Unfälle auf hoher See , unternommen wird .

Das Vorgehen der Gemeinschaft oder das gemeinsame Vorgeher der Mitgliedstaaten innerhalb der internationalen Organisationen wird in Teil I Titel III Kapitel 3 und Teil II Titel III behandelt . Zur Ergänzung und Unterstützung dieser Aktion sollen Untersuchungen über die zur Reinhaltung der Meere notwendige Verbesserung in den internationalen Beziehungen und im besonderen eine Studie über die zur wirksamen Durchsetzung der internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet der Meeresverunreinigungen durch Schirffahrt und Seetransport erforderlichen Strukturen und Mittel durchgeführt werden . Ferner soll die Gründung einer mit Sanktionsbefugnissen und wirksamen Überwachungsmitteln ausgestatteten internationalen Einrichtung ins Auge gefasst werden .

2.2 . Verunreinigung der Meere durch absichtliche Versenkung von Abfallstoffen ( dumping )

Dieses Problem ist bereits Gegenstand von zwei Übereinkommen , und zwar des Übereinkommens von Oslo , das die Überwachung der absichtlichen Versenkung besonders gefährlicher Abfälle im nord-östlichen Atlantik und in der Nordsee sowie in deren Nebenmeeren regelt , und des Übereinkommens von London , das alle Weltmeere umfasst . Ein drittes , für die Gemeinschaft wichtiges Übereinkommen , das das westliche Mittelmeer betrifft , ist zur Zeit in Vorbereitung .

Die Anwendung dieser Übereinkommen erfordert in der Gemeinschaft die Einführung von Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die harmonisiert werden müssen ( 20 ) , um Verzerrungen im Handel und in der Standortwahl bei Neuinvestitionen zu verhindern . Insbesondere muß ein einheitliches Zertifizierungsverfahren in der Gemeinschaft eingeführt werden .

Schließlich sollten die Rechts - und Verwaltungsvorschriften über die Versenkung der in den Übereinkommen nicht erfassten Produkte angeglichen und gegebenenfalls gemeinschaftliche Vorschläge für eine Revision der Liste der in den Übereinkommen aufgeführten Stoffe vorgelegt werden .

2.3 . Durch Nutzung der Meeresgründe verursachte Meeresverschmutzung

Für die Nutzung der Meeresgründe ist eine bedeutende Entwicklung zu erwarten , die , was die Kohlenwasserstoffe anbelangt , bereits weitgehend eingesetzt hat , für die übrigen mineralischen und f * ssilen Bodenschätze jedoch schwieriger voraussehbar ist . Die Festlandsockel und die Inseln enthalten mehr als die Hälfte der Weltvorräte an Kohlenwasserstoffen . Die heutige technologische Entwicklung und der damit einhergehende Anstieg des Bedarfs an minerauschen Rohstoffen ( insbesondere Titan und Mangan ) lassen die Annahme zu , daß es bald wirtschaftlich sein wird , die unterseeischet , Vorkommen dieser Stoffe abzubauen .

In Anbetracht der Ausweitung dieser Tätigkeiten ist die Frage berechtigt , ob die geltenden Vorschriften , namentlich soweit sie die Nutzung der Meeresgründe betreffen , einen hinreichenden Schutz gegen die mögliche Verunreinigung im Zusammenhang mit einer solchen Nutzung gewährleisten . Im übrigen wird die Internationale Seerechtskonferenz die Rechte und vor allem die Verantwortlichkeiten der Küstenstaaten in bezug auf die Gewässer und Meeresgründe ausserhalb der Hoheitsgewässer untersuchen und zu regeln versuchen .

Die Kommission hat eine vergleichende Untersuchung der betreffenden Vorschriften in Angriff genommen , um die Zweckmässigkeit einer Harmonisierung und Verbesserung dieser Vorschriften zu prüfen und gegebenenfalls gemeinsam eine präventive Regelung auszuarbeiten , die den zuständigen internationalen Stellen vorgeschlagen werden könnte .

3 . Bekämpfung der vom Land ausgebenden Meeresverschmutzung

Diese Verunreinigung ist auf direkte Einleitung ins Meer , auf Einleitung durch Pipelines sowie auf die von den Flüssen angeschwemmten Abfall - und Schadst * ffe zurückzuführen .

Wie oben bereits erwähnt , werden die auf diesem Gebiet zu treffenden Maßnahmen zu einem grossen Teil von der gleichen Art wie die zur Reinhaltung der Binnengewässer erforderlichen Maßnahmen sein .

Daher sind folgende Arbeiten durchzuführen :

- Bearteilung der Gefährdung der Meereswelt durch die in unterschiedlicher Konzentration vorhandenen besonders gefährlichen Schadstoffe ( Schweimetalle und organische Halogenverbindungen ) , unter anderem an Hand von Untersuchungen bestimmter , als Indikatoren ausgewählter Fische und Pflanzen , sowie Normung oder Angleichung der Methoden zur Messung dieser Schadstoffe ,

- Ausarbeitung gemeinsamer Methoden zur Bestimmung von Qualitätszielen für Meerwasser ,

- Bestimmung dieser Qualitätsziele ( 21 ) ,

- Untersuchung der Methoden - Rechtsvorschriften ( Normen ) oder wirtschaftliche Maßnahmen ( Gebühren ) - , die es ermöglichen , die Einhaltung dieser Qualitätsziele schrittweise sicherzustellen ,

- Festlegung der Normen ( 22 ) ,

- Ausarbeitung eines Modells , durch das die Menge der von den Flüssen in das Meer angeschwemmten Schadstoffe sowie der direkt in das Küstengebiet abgeleiteten Abfallstoffe er mittelt werden kann .

Diese Arbeiten werden durch weitere Arbeiten ergänzt , die die Kommission durchführen will :

a ) Aufstellung eines Bestandsverzeichnisses und kritische vergleichende Untersuchung der geltenden oder in Vorbereitung befindlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften zur Überwachung und Finsenränkung der direkten Einleitung von industriellen und häuslichen Abfallstoffen in das Meer im Hinblick auf eine Angleichung dieser Vorschriften , soweit dies erforderlich ist , und gegebenenfalls im Hinblick auf die Ausarbeitung gemeinschaftlicher Vorkehrungen ;

b ) Untersuchung der Probleme im Zusammenhang mit dem Umgehen giftiger Stoffe auf dem Land entlang den Küsten und Ausarbeitung der bei einem Unfall zu treffenden Vorkehrungen . Bei dieser Untersuchung werden die Ergebnisse der in anderen internationalen Organisationen durchgeführten Arbeiten berücksichtigt .

C . Durchführungsverfahren

Die Kommission wird einen Sachverständigenausschuß für die Probleme im Zusammenhang mit der Reinhaltung der Meere bilden .

Dieser Ausschuß wird sich aus Vertretern der zuständigen einzelstaatlichen Behörden zusammensetzen . Unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission wird er diese Institution bei der Durchführung des Programms und der Ausarbeitung ihrer Vorschläge unterstützen .

D . Zeitplan

Die Aktionen müssen so schnell wie möglich in Angriff genommen werden , damit die Kommission dem Rat die daraus resultierenden Vorschläge spätestens bis zum 31 . Dezember 1974 vorlegen kann .

Abschnitt 2

REINHALTUNG DER GEWÄSSER DES RHEINEINZUGSGEBIETS

Die zunehmende Verschmutzung des Rheins und seiner Nebenfluesse gibt den Anwohnern und Benutzern dieser Wasserwege zu immer grösserer Besorgnis Anlaß . Diese Besorgnis ist besonders eindringlich im Europäischen Parlament zum Ausdruck gebracht worden . Im November 1970 hat das Parlament den Börsma-Bericht veröffentlicht , der Informationen über den Stand der Verschmutzung des Rheins sowie über die von den Anliegerstaaten und von internationalen Organisationen getroffenen und geplanten Maßnahmen enthält .

Am 16 . Dezember 1971 hat das Parlament einstimmig eine Entschließung zu dieser Frage angenommen , die dem Rat und der Kommission übermittelt worden ist . Darin fordert das Parlament die Kommission auf , " mit allen Mitteln darauf hinzuwirken , daß die Arbeiten der Anliegerstaaten zum Schutz des Rheins intensiviert und koordiniert werden " .

Die Kommission hat ihrer zweiten Mitteilung über Umweltfragen vom 22 . März 1972 ein Dokument beigefügt , das den Entwurf einer an die Unterzeichnerstaaten des Berner Übereinkommens gerichteten Empfehlung des Rates enthält , ein Dringlichkeitsprogramm zur Sanierung des Rheinwassers auszuarbeiten . In dem gleichen Dokument hat die Kommission die Schaffung einer Europäischen Behörde für das Rheineinzugsgebiet zur Durchführung eines solchen Programms empfohlen und die Mitgliedstaaten auf die Vorteile hingewiesen , die mit der Wahl der Rechtsform des gemeinsamen Unternehmens für diese Behörde verbunden wären .

Der Rat stellt fest , daß die Ministerkonferenz von Den Haag unter anderem beschlossen hat , ein langfristiges Arbeitsprogramm aufzustellen und eine Überprüfung der vorhandenen Arbeitsstrukturen und Arbeitsmethoden vorzubereiten , wie es die Kommission in dem im März 1972 übermittelten Entwurf einer Empfehlung vorgeschlagen hatte .

Die Kommission hat eine Vorstudie über den Kampf gegen die Verschmutzung des Rheineinzugsgebiets durchgeführt , um sich eingehender über diese Frage zu unterrichten und besser zu beurteilen , mit welchen Maßnahmen der derzeitigen ökologischen Verschlechterung des Rheinwassers Einhalt geboten werden kann . Diese Studie hat ergeben , daß die Verschmutzung weiterhin stark zunimmt und die Bemühungen um ihre Bekämpfung unzureichend sind .

Die Belastung mit organischen Stoffen ist im Zeitraum 1959 - 1970 im grössten Teil des Rheins erheblich angewachsen ; insgesamt nimmt sie flussabwärts in starkem Masse zu .

Der Sauerstoffgehalt des Wassers , der weigehend durch die Einleitung organischer Stoffe bestimmt wird , sinkt in bestimmten Abschnitten des Flusses . In Zeiten geringer Wasserführung ist der Sauerstoffgehalt am niedrigsten , waß schwerwiegende Folgen für die Flora und Fauna und für das natürliche Reinigungsvermögen des Wassers hat .

Die Belastung mit Nitraten und Phosphaten nimmt seit 1959 eindeutig zu ; durch ihre synergetische Wirkung fördern diese Stoffe die Entwicklung von Wasserpflanzen , was sich besonders unheilvoll auswirkt .

Infolge der zunehmenden Ableitung von Chloriden wird die Nutzung des Wassers , vor allem für die Trinkwasserversorgung und für landwirtschaftliche Zwecke , wesentlich erschwert .

Die Belastung durch Sulfate hat im Laufe der Jahre erheblich zugenommen .

Der Gehalt an Metallen wie Blei , Kupfer , Nickel und Zink ist nicht beunruhigend . Da jedoch eine Anhäufung in den Lebewesen und den Sedimenten möglich ist , erfordern die langfristigen Auswirkungen dieser Vorgänge besondere Aufmerksamkeit .

Die Verunreinigung durch Phenolverbindungen nimmt ebenfalls zu , und es muß darauf hingewiesen werden , daß verschiedene Giftstoffe und Kohlenwasserstoffe im Rheinwasser enthalten sind .

Die Studie verdeutlicht , daß weitgespannte Aktionen zur Verbesserung der Qualität des Rheinwassers notwendig sind und binnen kurzem spezifische Maßnahmen getroffen werden müssten , um die Ableitung von besonders gefährlichen oder giftigen Schadstoffen zu kontrollieren und zu begrenzen .

In Erkenntnis dieser Situation haben die Unterzeichnerstaaten der Berner Vereinbarung über die Einsetzung einer Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung am 25 . und 26 . Oktober 1972 an einer Ministerkonferenz in Den Haag teilgenommen , die auf Veranlassung der niederländischen Regierung veranstaltet worden ist . Die Kommission war durch Beobachter auf der Konferenz vertreten .

Auf dieser Konferenz sind wichtige Beschlüsse gefasst worden ; sie haben die Verunreinigung durch Salze , die Belastung durch Chemikalien und Erhitzungseffekte sowie die Arbeitsorganisation und die Arbeitsmethoden zum Gegenstand :

- Verunreinigung durch Salze : Im Elsaß wird ein Lager errichtet , das 60 kg Chlor-Ionen pro Sekunde aufnehmen kann . Der Standort wird von der französischen Regierung bestimmt . Die Gesamtkosten der Lagerung müssten auf die an der Internationalen Kommission beteiligten Staaten umgelegt werden . Die Emission von Chlor-Ionen wird an allen Abwässern kontrolliert , die eine von der Internationalen Kommission zu bestimmende Menge übersteigen . Die Modalitäten dieser Kontrolle werden von der Internationalen Kommission festgelegt .

- Chemische Verunreinigung : Die Internationale Kommission wird beauftragt , Verzeichnisse der Stoffe zu erstellen , deren Ablagerung verboten , begrenzt oder bestimmten Bedingungen unterworfen werden muß ; sie wird die Herkunft dieser Stoffe untersuchen und ein Stufenprogramm ausarbeiten , das den Regierungen innerhalb eines Jahres zur Genehmigung vorgelegt wird .

- Erhitzungseffekte : Alle künftigen Kraftwerke werden mit einem geschlossenen Kühlsystem oder anderen gleichwertigen Systemen ausgerüstet . Die im Bau befindlichen Kraftwerke ( Fessenheim I und II , Philipsburg I und Biblis I ) dürfen in den Monaten Juli und August keine Aufwärmung des Rheinwassers um mehr als 2 * C gegenüber der natürlichen Temperatur verursachen .

- Arbeitsorganisation und Arbeitsmethoden : Ministerkonferenzen sollen je nach Bedarf und mindestens einmal jährlich veranstaltet werden . Um den Schutz des Rheins gegen Verunreinigung wirksamer zu gestalten , soll die Internationale Kommission Vorschläge insbesondere für eine Verbesserung ihrer Struktur unterbreiten , ein langfristiges Arbeitsprogramm aufstellen und die französischen Vorschläge zu dem Plan eines Verbandes der Behörden für das Rheineinzugsgebiet prüfen .

Ferner ist auf die seit mehreren Jahren im Rahmen des Europarats laufenden Vorarbeiten für ein " Europäisches Übereinkommen über den Schutz der internationalen Süßwasserreserven gegen Verunreinigung " hinzuweisen . In diesem Übereinkommen sind unter anderem die Festlegung von Mindestnormen zur Erhaltung der Wasserqualität sowie die Schaffung internationaler Kommissionen mit spezifischen Befugnissen für den Schutz der internationalen Wasseri * fe und ihrer Mündugsgebiete vorgesehen .

Der Rat und die Kommission werden die Entwicklung der Verschmutzung des Rheins aufmerksam verfolgen . Zu diesem Zweck nimmt die Kommission an den Plenartagungen der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung als Beobachter teil .

Die Kommission weist auf die Anregungen hin , die sie in ihrer zweiten Mitteilung an den Rat gemacht hat ; sie behält sich vor , für diesen wichtigen Teilbereich bis zum 31 . März 1974 entsprechende Vorschläge vorzulegen , wobei sie die bereits durchgeführten Untersuchungen und die Ergebnisse der laufenden Arbeiten im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung berücksichtigen wird .

Abschnitt 3

UMWELTSCHUTZAKTIONEN IN DEN GRENZGEBIETEN

Die Verschmutzung der Grenzgebiete wirft ähnliche Probleme auf wie die Verschmutzung des Meeres und der Küsten .

Auch hier geht es darum , gemeinsame Ressourcen zu erhalten , die Teil des gleichen geographischen und wirtschaftlichen Raumes sind , jedoch unterschiedlichen und bisweilen widersprüchlichen Regelungen unterliegen .

Die gemeinsame Ausarbeitung der Methoden zur Bestimmung von Qualitätszielen muß im Falle der Grenzgebiete durch eine diese Qualitätsziele betreffende Konzertierung zwischen den entsprechenden Mitgliedstaaten ergänzt werden , um gemeinsame Umweltschutzaktionen zu definieren und einzuleiten . Andernfalls besteht die Gefahr , daß in diesen Gebieten trotz ihrer gleichwertigen natürlichen und geographischen Beschaffenheit die Wirtschaftstätigkeiten unterschiedlich strengen Regelungen und damit auch unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen unterworfen werden . Diese Maßnahmen sind auch erforderlich , damit die betreffenden Mitgliedstaaten den Schutz ihrer eigenen Grenzgebiete , die nur wenig verschmutzt sind , aber an Gebiete eines anderen Staates mit starker Verschmutzung grenzen , sicherstellen können .

Die Minister für Umweltfragen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft , die am 30 . Oktober 1972 in Bonn zusammengetreten sind , haben die Konsultationen zu Fragen des Umweltschutzes in den Grenzgebieten als eine der Initiativen bezeichnet , die im Rahmen der europäischen Umweltschutzpolitik ergriffen werden müssen .

Über wichtige Maßnahmen , die in diesem Bereich zu treffen sind , müssen zusätzliche Konsultationen stattfinden . Diese Maßnahmen müssen von den betreffenden Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmt werden , falls einer von ihnen dies für erforderlich hält . Die Kommission behält sich vor , dem Rat geeignete Vorschläge vorzulegen , soweit sie es jeweils für notwendig hält .

Kapitel 7

AKTIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BESEITIGUNG VON ABFÄLLEN UND RÜCKSTÄNDEN

Abschnitt 1

INDUSTRIEABFÄLLE UND VERBRAUCHSRÜCKSTÄNDE

A . Begründung und Zweck

Die Beseitigung der Industrieabfälle und Verbrauchsrückstände erweist sich als immer schwieriger und kostspieliger und gibt der Allgemeinheit vielschichtige Probleme auf .

Grösstenteils handelt es sich um Schwierigkeiten rein regionaler Art , die auch auf dieser Ebene bewältigt werden müssen .

Für die Gemeinschaft sind einmal die Abfälle von Bedeutung , deren Beseitigung wegen ihrer Toxizität , ihrer mangelnden Abbaufähigkeit , ihrer Sperrigkeit oder aus anderen Gründen eine überregionale und gegebenenfalls sogar eine grenzueberschreitende Lösung erfordert . Auch ohne überregionale Umweltauswirkungen der Abfälle können Gemeinschaftsaktionen zum anderen dann erforderlich werden , wenn die Beseitigung oder Wiederverwendung von Abfällen von wirtschaftlichen Mitteln abhängt . Führen die hierfür angenommenen Lösungen zu Unterschieden in den Produktions - und Vertriebsbedingungen für bestimmte Güter , so können sich diese Unterschiede auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und auf den internationalen Handel auswirken .

Wegen des spezifischen Charakters dieser Fragen müssen Gedanken und Erfahrungen ausgetauscht werden , damit eine technisch-wirtschaftliche Bilanz der in Betracht kommenden Aktionsmittel und ihrer Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ersteilt und somit ermittelt wird , welche Aktionen auf Gemeinschaftsebene oder auf anderen Ebenen durchzuführen sind .

B . Inhalt

Die Arbeiten werden in mehreren Stufen durchgeführt :

a ) Erstellung eines qualitativen und quantitativen Verzeichnisses der Abfälle oder Rückstände , die wegen ihrer Toxizität , ihrer mangelnden Abbaufähigkeit oder ihrer Sperrigkeit besonders umweltschädlich sind und deren Beseitigung sich auf die Produktions - oder Vertriebskosten der Produkte auswirken würde ;

b ) nach technischen , wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten durchzuführende Untersuchung der Probleme im Zusammenhang mit der Sammlung , Beförderung , Lagerung , Rückführung und Endbehandlung der nachstehend in der Reihenfolge der Prioritäten ( 23 ) aufgeführten Abfälle oder Rückstände ( in erster Linie werden die technischen Verfahren zur Beseitigung oder Rückführung dieser Abfallstoffe geprüft ) :

- Stoffe gemäß Anhang I des Übereinkommens von Oslo ( organische Halogenverbindungen ; organische Siliziumverbindungen , Quecksilber und Cadmium sowie deren Verbindungen , Kunststoffe und sonstige nicht abbaubare synthetische Substanzen ) ,

- Rückstandsöle sowie Erdöl und Teere enthaltende Rückstände , insbesondere Altöle , die Schmiermittel enthalten ,

- Abfälle der Titandioxidherstellung ,

- sperrige eisenhaltige Rückstände , die im allgemeinen Rahmen des Schrottmarktes anfallen ( ausrangierte Kraftfahrzeuge und Haushaltsgeräte ) ,

- nicht biologisch abbaubare Verpackungen von Konsumgütern ,

- gegebenenfalls tierische Abfälle von Schlachthöfen und Massentierhaltungen ;

c ) Prüfung der auf Gemeinschaftsebene erforderlichen Maßnahmen betreffend die vorstehend genannten Abfallstofte , als Beispiel und je nach Sachlage :

- Harmonisierung der Rechtsvorschriften ,

- technischer Informationsaustausch ,

- Förderung der Entwicklung neuer Technologien , namentlich durch Vergabe von Entwicklungsaufträgen ( 24 ) und Errichtung von Musteranlagen , die für mehrere Staaten oder für die ganze Gemeinschaft von Interesse sind ,

- Forschungsarbeiten ,

- gegebenenfalls Errichtung einer Auskunftszentrale über Abfallstoffe , die Angaben über Beseitigungs - oder Rückführungsverfahren , Transportfirmen , Lagerung oder Behandlung der Abfälle , vorhandene Lagereinrichtungen usw . liefern würde ,

- Förderung der Errichtung europäischer Abfallbehandlungsanlagen ; gegebenenfalls könnte diesen der Status eines gemeinsamen Unternehmens zuerkannt werden .

C . Durchführungsverfahren und Zeitplan

Die Kommission wird die unter den Buchstaben a ) und b ) genannten Arbeiten mit Unterstützung von Sachverständigen und Beratern bis zum 31 . Juli 1974 durchführen ; sie wird dem Rat die Ergebnisse dieser Arbeiten und die daraus resultierenden Vorschläge spätestens bis zum 31 . Dezember 1974 vorlegen . Den in Anhang I des Übereinkommens von Oslo aufgeführten Stoffen wird Vorrang eingeräumt .

Abschnitt 2

BESONDERER FALL DER BEHANDLUNG UND LAGERUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE

A . Begründung und Zweck

Die Entwicklung der Kernenergie zur Deckung eines wachsenden Anteils des Elektrizitätsbedarfs der Gemeinschaft hat einen negativen Aspekt : die Menge der radioaktiven Industrieabfälle nimmt proportional zur Atomstromerzeugung zu ; am Ende dieses Jahrhunderts werden in der Gemeinschaft Abfallmengen von mehreren hundert Milliarden Curie bewältigt werden müssen .

Die Behandlung und Lagerung dieser Abfälle , insbesondere der hochaktiven und langleibigen Abfälle der Brennstoffaufarbeitungsanlagen , wirft für die Gemeinschaftsländer mit ihrer hohen Bevölkerungsdichte schwierige Probleme auf . Es müssen wirksame Lösungen gefunden werden , mit denen die Sicherheit und der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die mit der Behandlung , dem Transport und der Lagerung dieser radioaktiven Stoffe verbundenen Gefahren für Jahrhunderte und selbst Jahrtausende gewährleistet werden können .

An einigen Lösungen , zumindest an Teillösungen , wird bereits in verschiedenen Ländern der Gemeinschaft mit unterschiedlichem Aufwand gearbeitet . Zahlreiche Probleme wirken sich jedoch innerhalb grosser regionaler Komplexe wie der Gemeinschaft - und bisweilen sogar auf Weltebene - in industrieller , wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht aus . Sie erfordern Lösungen , die die Entwicklung der Kernenergie durch ihre wirtschaftlichen Auswirkungen zu beeinflussen vermögen und die - unabhängig von den Technologien , mit denen auf Grund der besonderen Charakteristiken der einzelnen Staatsgebiete gearbeitet wird - einen gleichen Schutz des Menschen und der Umwelt gewährleisten müssen .

Wegen des spezifischen Charakters dieser Fragen ist es notwendig , Gedanken und Erfahrungen auszutauschen , damit eine technisch-wirtschaftliche Bilanz der kurz - und längerfristig in Betracht zu ziehenden Maßnahmen und ihrer Auswirkungen auf die harmonische Entwicklung der Kernenergie erstellt und somit ermittelt wird , welche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu ergreifen sind .

Bei jeder Aktion müsste die Tätigkeit der auf diesem Gebiet spezialisierten Organisationen , insbesondere die der IÄA und der NEA berücksichtigt und Doppelarbeit vermieden werden .

B . Inhalt

1 . Aufstellung eines Verzeichnisses der nach Maßgabe der Kernenergieprogramme zu erwartenden Mengen radioaktiver Abfallstoffe verschiedener Kategorien und ihrer Lagermöglichkeiten .

2 . Gegenüberstellung der bestehenden und der in Entwicklung befindlichen Verfahren zur Verfestigung hochaktiver Abfälle mit dem Ziel , die für die Lagerungsart maßgebenden Eigenschaften dieser Stoffe zu ermitteln . Auf der Grundlage dieser Bilanz wird bestimmt , welche Aktionen im Bereich der Forschung und Entwicklung fortzusetzen und welche ergänzenden Aktionen einzuleiten sind .

3 . Gegenüberstellung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Initiativen zur Planung , zum Aufbau und zum Betrieb einiger Demonstrationslagersysteme mit unterschiedlichen Verfahren sowie Untersuchung

a ) der für Europa in Betracht kommenden Methoden der Zwischenlagerung und der endgültigen Beseitigung der verfestigten Stoffe ,

b ) der Beförderungsprobleme bei hochaktiven verfestigten Stoffen .

4 . Regelung der Verantwortlichkeit für die vorläufige Lagerung am Anfallort , die Zwischenlagerung und die endgültige Beseitigung .

5 . Definition der Leitgrundsätze für die Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle .

C . Durchführungsverfahren

Die vorstehend genannten Aktionen werden von der Kommission mit Unterstützung einzelstaatlicher Sachverständiger durchgefuhrt .

Die Kommission legt dem Rat Vorschläge unter Berücksichtigung der erzielten Ergebnisse vor .

D . Zeitplan

Die unter Buchstabe B Nummern 1 , 2 und 3 genannten Arbeiten werden bis zum 31 . Dezember 1974 durchgeführt . Die unter Buchstabe B Nummern 4 und 5 genannten Arbeiten werden nach Bewilligung des Programms durchgeführt .

Kapitel 8

AKTIONEN ZUR DURCHSETZUNG DER UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN

Die gemeinsame Aktion auf dem Gebiet des Umweltschutzes , insbesondere die gemeinsame Festlegung von Normen , könnte in ihrer realen Bedeutung geschmälert werden , wenn nicht in ausreichender Weise gewährleistet ist , daß die Rechtsakte der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden . Ferner könnten beträchtliche Unterschiede in den Kontrollen und in den Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der Umweltschutzvorschriften Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben , die mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht vereinbar wären . Darum ist es notwendig , daß die Einhaltung sowohl der gemeinschaftlichen als auch der einzelstaatlichen Vorschriften in wirksamer Weise gewährleistet und überwacht wird und Verstösse hinreichend streng geahndet werden .

Die Kommission wird daher die vergleichenden Untersuchungen über die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und deren praktische Anwendung fortsetzen , um entsprechend den Fristen für den Beginn der Durchführung der gemeinschaftlichen Aktionen die Voraussetzungen für die gegebenenfalls notwendige Angleichung der Rechtsvorschriften zu schaffen .

Die Kommission ist sich bewusst , daß diese Angleichung der Rechtsvorschriften angesichts der Unterschiede in den Verfassungs - , Gesetzgebungs - und Rechtssystemen der einzelnen Länder einen hohen Zeit - und Arbeitsaufwand erfordern wird . Unbeschadet der in den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften vorgesehenen Verfahren hält sie es daher für angezeigt , im Zuge der Ausarbeitung innerstaatlicher und gemeinschaftlicher Vorschriften folgende Maßnahmen durchzuführen :

1 . a ) Informationsaustausch auf Gemeinschaftsebene über die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Kontrollen und Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften über Spezifikationen und Verwendung umweltbelastender oder umweltfeindlicher Erzeugnisse .

b ) Informationsaustausch auf Gemeinschaftsebene über die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Kontrollen und Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften für ortsfeste Anlagen , insbesondere in Gebieten mit gleichen oder ähnlichen Qualitätszielen .

c ) Harmonisierung der Kontrollverfahren , insbesondere der Zertifizierungsverfahren für Stoffe , deren Ableitung oder Deponie verboten oder Beschränkungen unterworfen ist , soweit dies für das einwandfreie Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und der Durchführung dieses Programms erforderlich ist .

2 . In einem jährlichen Bericht über den Zustand der Umwelt in der Gemeinschaft veröffentlicht die Kommission die von den Mitgliedstaaten mitgereilten Informationen über die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Durchsetzung der Umweltschutzvorschriften und über die einschlägige Rechtsprechung sowie Angaben über die erzielten Verbesserungen und die praktischen Erfahrungen in der Gemeinschaft .

Kapitel 9

AKTIONEN IN BEZUG AUF DIE WIRTSCHAFTLICHEN ASPEKTE DES UMWELTSCHUTZES

A . Begründung

Umweltschutz und Verbesserung der Umwelt durch Berücksichtigung der Lebensqualität in den Entscheidungsprozessen und den Produktionsstrukturen sind zwangsläufig mit Kosten verbunden ( Kosten , die sich aus der Einhaltung der Maßnahmen der öffentlichen Hand ergeben , bestimmte Aufwendungen für Forschung und Entwicklung usw . ) .

Die öffentliche Hand muß diese Kosten genau abschätzen , um die wirtschaftlichen , finanziellen und sozialen Auswirkungen der anstehenden Entscheidungen beurteilen zu können und die Durchführungsmodalitäten darauf abzustellen .

Die Zurechnung dieser Kosten soll in einer Weise erfolgen , die den freien Handel und den freien Wettbewerb nicht beeinträchtigt .

Schließlich bedarf es einer sorgfältigen Analyse der in der Umweltpolitik anzuwendenden wirtschaftlichen Instrumente , ihrer verschiedenen Funktionen , ihrer Vor - und Nachteile , ihrer jeweiligen Eignung zur Erreichung der angestrebten Ziele und ihrer Vereinbarkeit mit den Regeln der Kostenzurechnung .

Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes und aus Gründen der Effizienz sind gemeinsame Überlegungen und eine gemeinsame Aktion auf diesem Gebiet unbedingt notwendig .

Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Schätzung der Kosten des Umweltschutzes können , insbesondere wenn bei dieser Schätzung keine vergleichbaren Rechtsvorschriften und keine einheitliche Definition der Kosten zugrunde gelegt werden , Konsequenzen für die jeweilige Politik auf nationaler Ebene haben und eine gemeinsame Politik erschweren .

Daher müssen gemeinsame Verfahren zur Berechnung dieser Kosten erarbeitet werden ; dies dürfte dadurch erleichtert werden , daß die von den meisten Mitgliedstaaten bereits eingeleiteten einschlägigen Arbeiten insgesamt etwa gleich weit gediehen sind .

Unterschiede in den Grundsätzen oder Regeln für die Kostenzurechnung und in der Verfahrensweise der Mitgliedstaaten bei ihrer praktischen Anwendung würden sich auf die Preise und damit auf den Handel , die Wettbewerbsbedingungen und die Standortwahl bei Neuinvestitionen auswirken .

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben sich für das Verursacherprinzip ausgesprochen . Dieses muß als Leitprinzip für den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente für die Verwirklichung der Umweltpolitik gelten , ohne die schrittweise Beseitigung der regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft zu beeinträchtigen .

Es wird also notwendig sein , unbeschadet der Anwendung der Artikel 92 ff . des Vertrages zuer Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gemeinsam die Art , die Tragweite und die Modalitäten für die Anwendung dieses Prinzips einschließlich der Ausnahmen zu präzisieren .

B . Ziel und Inhalt

1 . Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zurechnung der Umweltschutzkosten ( 25 ) . Gleichzeitige Annahme der gemeinsamen Regelung betreffend die Anwendung der Ausnahmen . Erarbeitung der Grundsätze für eine gemeinsame Regelung hinsichtlich der Modalitäten , nach denen von der Anwendung des Verursacherprinzips abgewichen werden kann . Gemeinsame Definition der Wirksamkeit wirtschaftlicher Mittel in der Bekämpfung der Umweltverschmutzung und gegebenenfalls Harmonisierung der Anwendungsmodalitäten .

2 . Untersuchung der Verfahren zur Berechnung der Umweltschutzkosten zum Zweck ihrer Harmonisierung . In der ersten Phase sollen Berechnungsmethoden für die Kosten der Reinhaltung von Luft und Wasser sowie für die Kosten zur Bekämpfung der Umweltbelastungen durch die Industrie festgelegt werden . Diese Arbeiten sollen in Zusammenarbeit mit der ÖCD durchgeführt werden .

3 . Untersuchung etwaiger Verfahren zur Abschätzung der aus Umweltschäden entstehenden Sozialkosten , damit diese Kosten in geeigneter Form in die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und in die Berechnung des Bruttosozialprodukts einbezogen werden können .

4 . Entwicklung eines gemeinsamen Verfahrens zur Klassifizierung und Beschreibung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltbelastungen unter Berücksichtigung bereits vorliegender methodologischer Arbeiten , z.B . des Frascati-Handbuches .

C . Durchführungsverfahren

Die Kommission wird mit gutachtlicher Unterstützung einer Gruppe von Wirtschaftssachverständigen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und unter Berücksichtigung der im Rahmen der ÖCD durchgeführten Arbeiten zu einigen der unter Buchstabe B genannten Arbeiten Vorschläge ausarbeiten und sie dem Rat unterbreiten .

D . Zeitplan

Die unter Buchstabe B genannten Arbeiten werden innerhalb folgender Fristen durchgeführt :

1 . Unbeschadet der Anwendung der Artikel 92 ff des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird die Kommission dem Rat bis zum 31 . Dezember 1973 einen Vorschlag betreffend die Kostenzurechnung bei Umweltschutzmaßnahmen und die Grundsätze einer gemeinsamen Regelung hinsichtlich der Modalitäten für die Ausnahmen vom Verursacherprinzip vorlegen .

2 . Eine Studie über die Wirksamkeit wirtschaftlicher Mittel im Kampf gegen die Umweltbelastung soll bis zum 1 . Juli 1974 erstellt werden .

3 . Die ersten Ergebnisse der Untersuchung über die Ermittlung der Umweltschutzkosten sollen im zweiten Halbjahr 1974 vorliegen .

4 . Mit den unter Buchstabe B Nummern 3 und 4 genannten Arbeiten soll 1973 begonnen werden .

Kapitel 10

FORSCHUNGSAKTIONEN AUF DEM GEBIET DES UMWELTSCHUTZES

A . Begründung und Inhalt

Die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft - gleichviel , ob es um die Bekämpfung der Umweltbelastung , den Schutz des natürlichen Lebensraums und der natürlichen Ressourcen oder die Verbesserung der Qualität des Lebens geht - muß sich auf eine Vielfalt wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse stützen , welche die natürliche Umwelt , die Ökologie , die Toxikologie , die Chemie , die Technologie usw . betreffen .

Diese Kenntnisse erweisen sich in sehr vielen Fällen als unzureichend ; man muß daher versuchen , sie in Forschungs - und Entwicklungsvorhaben ( 26 ) zu ergänzen ( 27 ) . Einige dieser Vorhaben könnten auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden , damit eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Laboratorien und Instituten der Mitgliedstaaten und der Gemeinsamen Forschungsstelle sichergestellt wäre . Die Forschungsarbeiten können auf diese Weise besser nach den Erfordernissen des Aktionsprogramms ausgerichtet und koordiniert und die Forschungsergebnisse unmittelbar auf das Aktionsprogramm angewandt werden . Diese Zusammenarbeit ist um so sinnvoller , als die anstehenden Probleme in manchen Fällen nur im Zusammenwirken einer Vielzahl hochspezialisierter Laboratorien gelöst werden können , wie sie in einem einzigen Mitgliedstaat im allgemeinen nicht zu finden sind .

Einige Studien - und Forschungsthemen werden bereits in den Kapiteln zu den einzelnen Zielen dieses Programms angeführt .

Als Beispiel seien hier Forschungen zur Erweiterung der noch lückenhaften Kenntnisse über Umweltschadstoffe und ihre Wirkungen oder zur Verbesserung der Verfahren zur Messung der Umweltbelastung genannt , die vor allem für die objektive Beurteilung der Gefahren ( Kapitel 1 dieses Titels ) , die Erstellung der Normen ( Kapitel 2 dieses Titels ) und die Bestimmung von Qualitätszielen ( Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels ) sowie die spezifischen Aktionen in bezug auf bestimmte Erzeugnisse ( Kapitel 4 dieses Titels ) , bestimmte Industriesektoren und die Energieerzeugung ( Kapitel 5 dieses Titels ) und in bezug auf die Verschmutzung der Meere ( Kapitel 6 Abschnitt 1 dieses Titels ) von Bedeutung sind .

B . Durchführungsverfahren

Die Forschungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes können im Wege einer Koordinierung der betreffenden einzelstaatlichen Tätigkeiten oder in Form gemeinschaftlicher Aktionen im Rahmen des mehrjährigen Forschungsprogramms durchgeführt werden .

Die Vergabe industrieller Entwicklungsaufträge zur Förderung neuer meß - und verfahrenstechnischer Entwicklungen für den Umweltschutz könnte ebenfalls ins Auge gefasst werden ( 28 ) .

Zur Unterstützung dieser Aktionen soll ein Bestandsverzeichnis der Forschungstätigkeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes in der gesamten Gemeinschaft angelegt werden , das laufend ergänzt wird .

C . Zeitplan

1 . Eine erste Serie gemeinschaftlicher Forschungsaktionen ist vom Rat am 5 . Februar , am 14 . Mai ( 29 ) und am 18 . Juni 1973 ( 30 ) im Rahmen des mehrjährigen Forschungs - und Ausbildungsprogramms der Gemeinschaft beschlossen worden . Sie gliedert sich in eine direkte Aktion ( die in der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführt wird ) und eine indirekte Aktion und betrifft folgende Themen :

- Analyse und Messung der Schadstoffe ,

- Wege und Wirkungen der Schadstoffe ,

- Modelle und Analyse der Systeme ,

- Schadwirkung von Blei ,

- Wirkungen der Mikroverunreinigungen auf den Menschen ,

- ökologische Wirkungen der Wasserschadstoffe ,

- Fernmessung der Luftverschmutzung ,

- Einrichtung einer Datenbank für Schadstoffe ,

- epidemiologische Erhebungen .

Die direkte Aktion wurde für die Zeit vom 1 . Januar 1973 bis zum 31 . Dezember 1976 für einen Betrag von 15,85 Mill . RE , die indirekte Aktion für die Zeit vom 1 . Januar 1973 bis zum 31 . Dezember 1975 für einen Betrag von 6,3 Mill . RE beschlossen . Eine erste Überprüfung dieses Programms ist für Anfang 1974 vorgesehen , um die Erfordernisse des Aktionsprogramms für den Umweltschutz , das bis dahin beschlossen wird , zu berücksichtigen .

Ein " Beratender Ausschuß für Umweltferschung " wird die Kommission bei der Durchführung dieses Forschungsprogramms unterstützen . Die Mitglieder dieses Ausschusses werden von den einzelstaatlichen Behörden benannt . Der Rat ( Gruppe " Umweltschutz " ) wird regelmässig über den Stand der Arbeit bei diesem Programm und über die Stellungnahmen des Ausschusses unterrichtet .

In Anlage II sind sämtliche Aktionen in ihrer Beziehung zu den einzelnen Punkten des Aktionsprogramms aufgeführt .

Die Gemeinschaft beteiligt sich auch an drei Koordinierungsaktionen im Rahmen des COST auf dem Gebiet des Umweltschutzes .

Nr . 61 a ) physikalisch-chemisches Verhalten von Schwefelderivaten in der Atmosphäre ( 1972 - 1976 ) ,

Nr . 64 b ) Analyse der organischen Mikroverunreinigungen ( 1972 - 1974 ) ,

Nr . 68 Schlamm aus den Wasseraufbereitungsanlagen ( 1973 - 1974 ) .

Die Kommission übernimmt die Sekretariatsarbeiten für diese Aktionen , und die Gemeinsame Forschungsstelle beteiligt sich an den Forschungen der Aktionen Nr . 61 a ) und 64 b ) .

2 . Forschungen , die sich bei der Durchführung des Aktionsprogramms für den Umweltschutz als erforderlich erweisen könnten und die das obengenannte Programm nicht erfasst , werden von der Kommission zusammen mit dem obengenannten Beratenden Ausschuß und anderen einzelstaatlichen Sachverständigen geprüft , um festzustellen , ob neue Aktionen zweckmässig sind , und um dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten . Die gemeinschaftlichen Aktionen könnten bei den vorgesehenen regelmässigen Überprüfungen in das mehrjährige Forschungsprogramm eingebaut werden .

Ohne dem Ablauf der Arbeiten vorzugreifen , lässt sich ungefähr voraussagen , daß diese norwendigen Forschungen während der nächsten zwei Jahre folgende Themen des vorliegenden Programms betreffen werden :

Titel I :

Kapitel 1 , 2 und 3

- Lärmbelastung

- epidemiologische Erhebung Nr . 2

- Ausbreitung der Luftschadstoffe

Kapitel 4

- quantitative Analyse der Schadstoffe in bestimmten Erzeugnissen

Kapitel 5 Abschnitt 1

- Abfallstoffe bei der Massentierhaltung

- Behandlung und Verwendung fluessiger Abfallstoffe

Kapitel 5 Abschnitt 2

- thermische Ableitungen

Kapitel 6 Abschnitt 1

- vom Lande ausgehende Verschmutzung der Meere

Titel II :

Kapitel 1

- Schutz der natürlichen Umwelt : ökologische Untersuchungen

Kapitel 2

- Verknappung der natürlichen Hilfsquellen

Kapitel 11

VERBREITUNG DER KENNTNISSE AUF DEM GEBIET DES UMWELTSCHUTZES

A . Begründung und Zweck

1 . Einführung

Die Umweltqualität ist untrennbar mit den meisten wissenschaftlichen , industriellen , wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeiten in den einzelnen Ländern verbunden ; sie beeinflusst auch deren internationale Beziehungen .

Der multidisziplinäre Charakter der Umweltprobleme weckt bei allen Betroffenen den Wunsch nach Informationen , welche sowohl die Spezialisten der einzelnen Fachgebiete als auch jene benötigen , die auf politischer oder wirtschaftlicher Ebene vielfältige und wichtige Entscheidungen zu treffen haben . Um nur einige Beispiele zu nennen : der Gesetzgeber braucht genaue technische und wissenschaftliche Angaben ; der Hoch - und Tiefbau benötigt hydrologische und geologische Daten ; die öffentliche Gesundheitsbehörde braucht meteorologische Informationen , und die Landwirtschaft ist an toxikologischen Daten interessiert .

Seit einigen Jahren nimmt die Zahl der Publikationen , welche die Umweltqualität und den Kampf gegen die Umweltverchmutzung behandeln , zu , und zwar in einem solchen Masse , daß man heute einer wahren Literaturexplosion gegenübersteht , die sich noch nicht abschwächt . Neue Zeitschriften werden herausgebracht , die sich im wesentlichen der Information der in den einzelnen Umweltsektoren tätigen Spezialisten widmen ( Luft , Wasser , Lärm usw . ) . Einige Referateblätter und mechanisierte Dokumentationssysteme , die relativ neuen Datums sind , stellen sich zur Aufgabe , die jährlich in die Hunderttausende gehenden Dokumente über Umweltverschmutzung in den Griff zu bekommen , unter denen sich auch ca . 20 000 Patentschriften befinden . Dabei sei daran erinnert , daß sich das wissenschaftliche und technische Schriftgut von Jahr zu Jahr um ungefähr 4 Millionen Dokumente erweitert . So ist es weiter nicht verwunderlich , daß trotz der bereits gemachten Anstrengungen der grösste Teil der Informationen über Umweltqualität in Publikationen zahlreicher anderer Sachgebiete verstreut ist , so z.B . der Chemie , der Biologie , der Energie , der Instrumentierung , der Meteorologie , der Hydrologie , der Medizin , der Soziologie , der Wirtschaft usw . Ausserdem liegen sehr viele operationelle Angaben und Messergebnisse vor . Daran lassen sich die Schwierigkeiten ermessen , denen etwa der Laie täglich gegenübersteht , wenn es gilt , sachgerechte und rationelle Entscheidungen zu fällen .

Der bisher bekanntgewordene Informationsbedarf erstreckt sich auf ein sehr weites Gebiet ; daher ist es in einer ersten Arbeitsphase zweckmässig , sich auf die nachstehend erläuterten Bedürfnisse zu konzentrieren , denen Priorität zuerkannt worden ist .

2 . Technische und technologische Aspekte und ihre wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen

2.1 . Verringerung der Verschmutzung und der Umweltbelästigungen

Es wird ein Verzeichnis der bestehenden Technologien erstellt und eine Untersuchung der Maßnahmen durchgeführt , die zu besseren und wirtschaftlicheren Verfahren und Ausrüstungen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung sowie zur Entwicklung weniger umweltschädlicher Produkte und Verfahren führen sollen .

Es wird also darauf ankommen , dem Personenkreis , der über die Schaffung und Errichtung neuer industrieller Anlagen zu entscheiden hat , die neuesten Informationen zu vermitteln , damit durch geeignete Techniken das Verschmutzungsrisiko unter geringstem Kostenaufwand auf ein Minimum reduziert und die unverneidbare Verschmutzung unter der Normgrenze gehalten wird .

Dabei handelt es sich besonders um folgendes :

- Anlagen und Techniken zur Reinigung und Rückführung umweltschädlicher Produkte ,

- Lagerung und Vernichtung von Abfällen ,

- Wiederverwendung industrieller Abfälle usw .

Die bei diesen Verfahren , Vorrichtungen und Ausrüstungen anzuwendenden Techniken haben häufig Neuheitscharakter ; manche von ihnen sind daher durch Patente geschützt , die eigens ermittelt und erfasst werden müssen , damit die Bekämpfung der Umweltverschmutzung nicht beeinträchtigt wird .

2.2 . Methoden und Instrumente zur Messung der Verschmutzung und der Umweltbelästigungen

Schadstoffemissionen und Abwässer müssen ständig überwacht werden , damit die festzusetzenden Normen eingehalten werden . Bei den quantitativen Analyseverfahren werden verschiedene Disziplinen und Techniken zu Hilfe genommen :

- analytische Chemie ,

- Instrumentierung ,

- Verwendung markierter Moleküle usw .

Die dringendste Aufgabe wird es daher sein , in der Fachliteratur dieser Gebiete die einschlägigen Informationen herauszufinden und auszuwählen , vor allem , so weit sie es gestatten , die Kosten und die Vorzuege einer solchen Überwachung zahlenmässig zu erfassen .

Die vorstehend erwähnten Arbeiten betreffen vorrangig Techniken und Technologien der in Kapitel 5 dieses Titels genannten Industriesektoren und der in Kapitel 7 dieses Titels erwähnten Rückführung und Behandlung von Abfällen .

3 . Gesundheitliche , ökologische und sozio-ökonomische Aspekte

Die Beurteilung der aus der Verschmutzung resultierenden gesundheitlichen und ökologischen Risiken und materiellen Schäden beruht auf der Kenntnis der Wirkungen der Schmutzstoffe und Belästigungen auf die Gesundheit und die Umwelt des Menschen .

Diese Kenntnis ist für die Festlegung von Kriterien , für die Aufstellung von Normen und für die Bestimmung der Qualitätsziele des Umweltschutzes unerläßlich .

Als Quellen werden insbesondere die toxikologische Forschung , die klinische Beobachtung , die Tierexperimente sowie die epidemiologischen Umfragen und ökologischen und sozio-ökonomischen Studien herangezogen .

Der Zugang zu den häufig in nicht umweltspezifischen Referenzdokumenten verstreuten Informationen müsste systematisch und in möglichst erschöpfender Weise gestaltet werden . Die Erfassung und Auswertung der verfügbaren Daten macht auf Grund ihres Umfangs den Einsatz der modernen Mittel der Datenverarbeitung erforderlich .

Ein anderer Aspekt der Verringerung der Umweltverschmutzung und -belästigung ist die Kenntnis der auf diesem Gebiet bereits bestehenden Normen und Regelungen sowie die Analyse der gesundheitlichen , ökologischen und sozio-ökonomischen Auswirkungen , welche ihre Anwendung in den jeweiligen Umweltbereichen hat . Die Identifizierung dieser Daten und ihre vergleichende Prüfung erfordern wegen ihrer Verstreuung und ihrer Verschiedenartigkeit eine systematische Auswertung sowie den Einsatz moderner Dokumentationstechniken .

Die Identifizierung , Bearbeitung und Verbreitung solcher Informationen betreffen vorrangig die in Kapitel 1 , Kapitel 2 und Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels erwähnten Schadstoffe .

B . Inhalt

1 . Es ist wegen der Verstreuung der die Umweltqualität betreffenden Kenntnisse unerläßlich , daß die geeigneten Informationsquellen sowie die Dienste , die Informationen in kondensierter Form liefern ( Dienste mit Datenverarbeitungsanlagen , Referat-Zeitschriften ) , erfasst werden , damit der Benutzer Zugang zu diesen Quellen finden kann .

Die Kommission hat bereits mit der Erstellung eines Bestandsverzeichnisses begonnen und wird es zu gegebener Zeit dem " Internationalen Referenzdienst für Informationsquellen auf dem Gebiet des Umweltschutzes " zur Verfügung stellen , der von der Organisation der Vereinten Nationen errichtet werden soll .

Es versteht sich von selbst , daß das Bestandsverzeichnis nur dann seinen Wert behält , wenn es laufend ergänzt wird .

2 . Bekanntlich wird eine grosse Zahl wichtiger Dokumente über die Umweltqualität von grossen , weltbekannten Referatediensten erfasst , und zwar selbst dann , wenn diese Dienste auf ganz bestimmte Disziplinen spezialisiert sind ( Chemical Abstracts , Biological Abstracts , Nuclear Science Abstracts , Nukleardokumentationssystem der Kommission : ENDS usw . ) . Natürlich nimmt jeder Dienst nur diejenigen Informationen auf , die für sein Gebiet spezifisch sind .

Da die meisten dieser grossen Dienste ihren Kunden Magnetbänder mit bibliographischen Daten und Indexierungsschlüsselwörtern bieten , die den wesentlichen Inhalt des angezeigten Dokuments wiedergeben , können präzise Fragen über eine Datenverarbeitungsanlage meistens beantwortet werden ; die Bänder liefern entweder die Titel von Dokumenten , die auf die gestellten Fragen Bezug nehmen oder Referenzdaten , mit denen Hilfe die Dokumente ermittelt und eingesehen werden können .

Die Kommission wird die Magnetbänder jener Dienste erwerben , die am besten die Probleme der Umweltqualität erfassen . Sie kan diese Daten versuchsweise in einem Dokumentationsfonds integrieren , den sie den Sachverständigen in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt .

3 . Die experimentelle Auswertung der Magnetbänder wird es auch ermöglichen , Lücken und Unzulänglichkeiten dieser Informationsquellen aufzudecken ; dadurch kann man dann an Hand von Vergleichen feststellen , ob dem Bedarf der Benutzer besser mit einem leichteren Zugang zu den verschiedenen sektoriellen Diensten oder mit der Integration von mehreren Dokumentationsfonds in einen einzigen Fonds entsprochen wird .

a ) Es gibt einen Mangel , der bereits ganz klar zutage tritt : Die von den mechanisierten Diensten und der Referateliteratur gelieferten Referenzen sind selten neuesten Datums . Die Dienste benötigen im Durchschnitt drei bis sechs Monate , um die Originaldokumente zu erwerben ( Zeitschriften , Berichte , Konferenz-Protokolle , Patente , Dissertationen usw . ) , die Auswahl zu treffen und Resümes zu erstellen , um sie zu indexieren und schließlich die bibliographischen Daten und die Indexschlüsselwörter auf Magnetband aufzunehmen . Dieser Mangel ist im Falle der Konferenzen besonders nachteilig , da die Protokolle im allgemeinen erst ungefähr ein Jahr nach einer Konferenz veröffentlicht werden . Nun teilen aber die Fachleute gerade auf Konferenzen den letzten Stand ihrer Arbeiten mit . Ihr Vortrag stellt gewissermassen eine Synthese des auf ihrem Fachgebiet erreichten Standes der Technik dar . Daher wäre eine besondere Anstrengung gerechtfertigt , um die Texte der Vorträge bereits während der Konferenz zu erhalten , damit sie sofort in den Dokumentationsfonds eingebracht werden können .

b ) Die Erfahrung auf anderen Gebieten hat gezeigt , daß die Dienste der grossen Dokumentationsstellen der weltweiten Literatur nicht immer genügend Raum geben . Dies geschieht zum Teil mit Absicht , weil ihre Kunden eine geographisch begrenzte Auswahl vorziehen ; zum Teil liegt es an den Schwierigkeiten , welche die Information als solche verursacht ( sie zu erhalten , sie angesichts der verschiedenen Sprachen , in denen sie abgefasst ist , zu verstehen ) .

Die Kommission wird im Benehmen mit einer Sachverständigengruppe , in der die Interessen der Benutzer vertreten sind , eine kritische Bestandsaufnahme der effektiv verfügbaren Dienste aufstellen müssen . Sie wird mit Unterstützung des Ausschusses für wissenschaftlichtechnische Informationen und Dokumentation ( AWTID ) die Koordinierungsmaßnahmen und Informationssysteme untersuchen , mit denen der Bedarf in der Gemeinschaft gedeckt werden könnte . Die zu errichtenden Informationssysteme würden , soweit dies erforderlich ist , in da in der Entschließung des Rates vom 24 . Juni 1971 ( 31 ) vorgesehene europäische Dokumentationsnetz und gegebenenfalls in die internationalen Informationssysteme einbezogen . Sie könnten wahrscheinlich auf dezentralisierter Basis organisiert werden , wobei dafür gesorgt würde , daß es nicht zu einer uner * wünschten Konkurrenz zwischen öffentlichen und privaten Diensten kommt .

C . Durchführungsverfahren

Die Kommission wird bis Ende 1974 nach Konsultation von zwei Sachverständigengruppen Vorschläge unterbreiten : Bei der ersten Gruppe wird es sich um eine Gruppe von Sachverständigen handeln , die die Interessen der Verbraucher vertreten und die den Management-Informationsbedarf für die Durchführung des Unweltschutzprogramms der Gemeinschaften genauer bestimmen sollen ; der Ausschuß für wissenschaftlich-technische Information und Dokumentation ( AWTID ) würde die Aufgaben der zweiten Gruppe übernehmen und müsste feststellen , wie der Zugang zu wissenschaftlich-technischen Informationen über die Umwelt , die die Benutzer tatsächlich braucher , und die netzmässige Erfassung dieser Informationen verbessert werden können .

Die folgenden Aufgaben würden von einer der beiden Gruppen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Kompetenzen übernommen , während die Kommission gegebenenfalls ihre Unterstützung gewähren und die Musteruntersuchungen durchführen würde :

- Untersuchung über die im Rahmen des nichtdokumentarischen Management-Informationsbedarfs erforderlichen Mittel für die Verarbeitung und Auswertung von operationellen Daten und Angaben über effektive Maßnahmen , auf die sich das Umweltschutzprogramm stützen wird ,

- Untersuchung über die Informationssysteme für Programme und Management auf dem Gebiet des Umweltschutzes , die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten eingeführt werden , sowie die Bedeutung dieser Maßnahmen für das Umweltschutzprogramm ,

- Untersuchung über die Möglichkeit der Errichtung eines kleinen europäischen Zentrums für die Analyse von Informationen ( einschließlich Patente ) über die Technologie für die Bekämpfung der Umweltverschmutzung ,

- Erneuerung des Verzeichnisses der Dokumentationsquellen , womit die Kommission bereits begonnen hat , und Einbeziehung dieses Verzeichnisses in einen europäischen Beitrag zum System der Vereinten Nationen und anderen gleichartigen internationalen Systemen ,

- Erstellung eines laufend und rasch auf den neuesten Stand gebrachten Leitverzeichnisses der auf Konferenzen über den Umweltschutz gehaltenen Exposés ,

- erneute Erhebung , um zu ermitteln , womit den Bedürfnissen der Umweltschutzsachverständigen am besten entsprochen werden kann : durch einen leichteren Zugang zu den verschiedenen , nach Sektoren oder Sachgebieten , gegliederten Informationsstellen oder durch die Zusammenfassung der einschlägigen Dokumentation zu einer einzigen Datenquelle ,

- Aufdeckung der Lücken in den Netzen , die die auf dem Gebiet des Umweltschutzes verwendeten wissenschaftlich-technischen Informationen liefern ,

- Mittel und Wege für eine koordinierte europäische Informationspolitik auf dem Gebiet des Umweltschutzes , um die üblichen Verfahren zu harmonisieren , Überschneidungen zu vermeiden und die Möglichkeiten für die moderne Datenverarbeitung sowie für die potentiellen Benutzer , die bereits in den Mitgliedstaaten erfasst sind , optimal zu nutzen ,

- Integration all dieser Maßnahmen auf internationaler Ebene ,

- schneilstmögliche Erstellung von Berichten über den Stand der Arbeiten , damit im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den beiden Gruppen und den zuständigen Dienststellen der Kommission bis Ende 1973 ein realistischer Entwurf für einen Zeitplan ausgearbeitet werden kann .

( 1 ) Diese Schadstoffe werden vorrangig untersucht werden .

( 2 ) Die erforderlichen Arbeiten zur Normung der Meßverfahren für diese Schadstoffe sollten so bald wie möglich aufgenommen werden .

( 3 ) Vgl . Definition Nr . 3.1 in Anlage I .

( 4 ) Die Belästigungen umfassen insbesondere die Lärmbelästigungen , die Lärm , Schwingungen sowie Infra - und Ultraschallwellen einschließen .

( 5 ) Diese Werte entsprechen den WHO-Normen für den Gesundheitsschutz .

( 6 ) Eine Region kann das ganze Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats umfassen .

( 7 ) Der Begriff " Aufgabe und Charakteristik " eines Umweltmediums umfasst dessen Möglichkeiten und seine ökologische Rolle .

( 8 ) ABl . Nr . C 76 vom 17 . 6 . 1969 , S . 1 .

( 9 ) ABl . Nr . C 38 vom 5 . 6 . 1973 , S . 1 .

( 10 ) Für Kohlenmonoxid und nichtverbrannte Kohlenwasserstoffe , die allein unter diese Richtlinie fallen , kann in Kürze ein Vorschlag vorgelegt werden . Für die anderen Schadstoffe werden entsprechende Kommissionsvorschläge übermittelt , sobald in der Harmonisierung der Meßmethoden Ergebnisse vorliegen .

( 11 ) Diese Arbeiten , insbesondere bei Heizölen , sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Kapitel 5 Abschnitt 2 dieses Titels erwähnten Aktionen durchzuführen .

( 12 ) Vorrangig sollen die in den Kapitel 1 und 2 dieses Titels erwähnten Stoffe untersucht werden .

( 13 ) Die Gemeinschaft hat schon seit Jahren Vorschriften für die Zulassung neuer Stoffe und Erzeugnisse im Bereich der Nahrungs - und Futtermittelzusätze er * .

( 14 ) Ber dieser Untersuchung soll besonders den im Benelux-Rahmen auf diesem Gebiet geleisteten Arbeiten Rechnung getragen werden .

( 15 ) Die Ergebnisse der auf diesem Gebiet von der ÖCD und vom " Committee on the Challenges of Modern Society " der NATO durchgeführten Arbeiten sollen berücksichtigt werden .

( 16 ) Die Einsetzung dieses Aktionstyps setzt eine grundsätzliche Entscheidung auf Gemeinschaftsebene über die Einführung von Beihilfen für Entwicklungsvorhaben voraus . Dabei müsste auch über geeignete Verfahren entschieden werden , die es gestatten , in jedem Einzelfall von den Mitgliedstaaten zu benennende Sachverständige einzuschalten .

( 17 ) Die betreffenden Maßnahmen dürfen die Festlegung von Qualitätszielen und Normen durch die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten nicht präjudizieren .

( 18 ) Bei diesen Untersuchungen sind die Ergebnisse der von der ÖCD in diesem Bereich durchgeführten Arbeiten zu berücksichtigen .

( 19 ) Die Arbeiten werden unter Verwendung der einschlägigen Arbeitsergebnisse der ÖCD durchgeführt .

( 20 ) Diese Harmonisierung würde dadurch erleichtert , daß die Kommission an den Arbeiten der Kommissionen teilnimmt , die im Rahmen dieser Übereinkommen gegründet worden sind , um deren Durchführung zu gewährleisten .

( 21 ) Siehe Definition Nr . 2 in Anlage I .

( 22 ) Diese Maßnahme der Gemeinschaft wird analog zu Kapitel 2 dieses Titels durchgeführt .

( 23 ) Dieses Verzeichnis der Abfallstoffe und die Reihenfolge der Prioritäten können bei Vorliegen des Ergebnisses des unter Buchstabe a ) genannten Verzeichnisses geändert oder ergänzt werden .

( 24 ) Die Einsetzung dieses Aktionstyps setzt eine grundsätzliche Entscheidung auf Gemeinschaftsebene über die Einführung von Beihilfen für Entwicklungsvorhaben voraus . Dabei müsste auch über geeignete Verfahren entschieden werden , die es gestatten , in jedem Einzelfall von den Mitgliedstaaten zu benennende Sachverständige einzuschalten .

( 25 ) Unbeschadet der von der Kommission in ihrem Memorandum vom 24 . März 1971 über die Tarifierung der Benutzung von Infrastrukturen im Verkehrsbereich vorgeschlagenen Maßnahmen .

( 26 ) Die Einsetzung dieses Aktionstyps setzt eine grundsätzliche Entscheidung auf Gemeinschaftsebene über die Einführung von Beihilfen für Entwicklungsvorhaben voraus . Dabei müsste auch über geeignete Verfahren entschieden werden , die es gestatten , in jedem Einzelfall von den Mitgliedstaaten zu benennende Sachverständige einzuschalten .

( 27 ) Dies darf jedoch keinesfalls die Ausführung von Dringlichkeitsmaßnahmen verzögern , wenn eine wirkliche oder potentielle Gefahr für den Menschen oder die Umwelt besteht ; diese Maßnahmen können später im Lichte der Forschungsergebnisse überprüft und entsprechend geändert werden .

( 28 ) Die Einsetzung dieses Aktionstyps setzt eine grundsätzliche Entscheidung auf Gemeinschaftsebene über die Einführung von Beihilfen für Entwicklungsvorhaben voraus . Dabei müsste auch über geeignete Verfahren entschieden werden , die es gestatten , in jedem Einzelfall von den Mitgliedstaaten zu benennende Sachverständige einzuschalten .

( 29 ) ABl . Nr . L 153 vom 9 . 6 . 1973 , S . 11 .

( 30 ) ABl . Nr . L 189 vom 4 . 1 . 1973 , S . 43 .

( 31 ) ABl . Nr . C 122 vom 10 . 12 . 1971 , S . 7 .

TITEL II

AKTIONEN ZUR VERBESSERUNG DER UMWELT

Kapitel 1

SCHUTZ DER NATÜRLICHEN UMWELT

A . Leitlinien

Wie bereits angegeben , bringt der Schutz des natürlichen Lebensraums die Notwendigkeit mit sich , bestimmte Aspekte der Politik , deren Auswirkungen die Verwendung des ländlichen Raums bestimmen , insbesondere der Landwirtschaftspolitik , zu prüfen .

Die Landwirte nehmen mit ihrer Tätigkeit bereits nützliche Funktionen bei der Boden - und der Landschaftspflege wahr . Die Ausweitung dieser Funktionen liegt im Interesse der Allgemeinheit . In einigen landwirtschaftlichen Gebieten muß die Schaffung neuer , mit dem Fremdenverkehr zusammenhängender Tätigkeiten , die manchen Landwirten zu zusätzlichen Einkünften verhelfen oder neue Arbeitsplätze für ehemalige Landwirte schaffen könnten , in Betracht gezogen werden . Diese Maßnahmen können auch dazu beitragen , der Verödung mancher dieser Gebiete entgegenzuwirken .

Die landwirtschaftliche Tätigkeit hat bestimmte Auswirkungen auf die natürliche Umwelt , die insbesondere durch die intensive Verwendung bestimmter Düngemittel und den Mißbrauch von Schädlingsbekämpfungsmitteln verstärkt werden . Die nauerliche Umwelt muß gegen bestimmte gefährliche Folgen des Mißbrauchs dieser Verfahren geschützt werden .

B . Aktionen

Die Kommission bringt ihre Absicht zum Ausdruck , ihre künftige Aktion zum Schutz des natürlichen Lebensraums zu verstärken und gedenkt , bereits jetzt insbesondere im Rahmen der Agrarpolitik Vorschläge auszuarbeiten oder die nachstehend aufgeführten Untersuchungen einzuleiten .

Die Aufzählung dieser Aktionen ist nicht erschöpfend . Es werden lediglich die Aktionen genannt , die kurzfristig verwirklicht werden können und beispielhaften Charakter haben .

Bei der Durchführung dieser Aktionen wird sich zeigen , welche anderen Aktionen für den Schutz der natürlichen Umwelt erforderlich sind .

a ) Vorschlag für eine Richtlinie über die Landwirtschaft in bestimmten benachteiligten Gebieten

Dieser Vorschlag , der dem Rat am 21 . Februar 1973 zugeleitet wurde , war seitdem Gegenstand einer Entschließung ( 1 ) , in der folgendes vorgesehen ist : " Um die Fortführung der Ausübung landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit und damit die Erhaltung eines Mindestmasses an Bevölkerungsdichte oder die Erhaltung der Landschaft in bestimmten benachteiligten Gebieten sicherzustellen , werden die Mitgliedstaaten nach noch festzulegenden gemeinschaftlichen Regeln ermächtigt werden , eine besondere Beihilferegelung einzuführen , durch die die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit gefördert und das Einkommen der Landwirte in diesen Gebieten verbessert werden sollen .

Zur Durchführung dieser Entschließung erlässt der Rat vor dem 1 . Oktober 1973 eine Richtlinie . "

b ) Ausarbeitung eines Vorschlags für eine Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstrukturen

1 . Begründung

Das Ziel dieser forstwirtschaftlichen Maßnahmen ist es , die Bewaldung von Flächen , die bis jetzt landwirtschaftlich genutzt werden und keinen genügenden Ertrag ergeben , die Umwandlung nahezu unproduktiver Waldflächen in ertragbringende Wälder sowie die Schaffung von Schutzpflanzungen zu fördern , die vor allem dazu bestimmt sind , den Boden gegen die Erosion zu schützen . Die notwendige Förderung der Aufforstung muß sich in die in jedem Gebiet vorgesehene allgemeine Entwicklung hinsichtlich der Erfordernisse der Bodennutzung und der Landschaftserhaltung einfügen .

2 . Inhalt

Das zur Zeit geprüfte Beihilfesystem betrifft Arbeiten wie zum Beispiel die Bodenaufbereitung , die Lieferung und Bereitstellung von Pflanzen und Saatgut , Instandhaltungsarbeiten einschließlich Wiederaufforstungen , sowie Umzäunungen , Schaffung von Feuerschneisen usw .

Hinzu kommen würden ferner die Anlage und der Ausbau von Waldwegen und Pfaden für Fußgänger , Radfahrer und Reiter .

Der Betrag der geplanten Beihilfe ist hoch ; er könnte den Gegenwert von zwei Dritteln der vom Landwirt getragenen Aufforstungskosten überschreiten . Ausserdem wird die Möglichkeit in Aussicht genommen , für einen gewissen Zeitraum eine jährliche Beihilfe je wiederaufgeforstetes Hektar zu gewähren ; dadurch soll der Anreiz für die Aufforstung von Flächen erhöht werden , die infolge der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit im Rahmen der vom Rat am 17 . April 1972 angenommenen Richtlinie über die Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und die Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung ( 2 ) freigesetzt werden .

3 . Zeitplan

Die Kommission wird dem Rat diesen Vorschlag bis zum 31 . Dezember 1973 vorlegen .

Ökologische Folgen der in der Landwirtschaft angewandten modernen Produktionstechniken

1 . Begründung

Es ist unbestreitbar , daß die Entwicklung der landwirtschaftlichen Tätigkeit bestimmte Folgen für die natürliche Umwelt hat . Diese Auswirkungen werden durch die auf die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe zurückzuführende Produktionssteigerung verstärkt . Seit den Beschlüssen des Rates zur Reform der Landwirtschaft nimmt die Gemeinschaft eine wesentliche Rolle bei der Ausrichtung der Politik zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe wahr ( Richtlinie des Rates über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe ( 3 ) ) .

Die wissenschaftlichen Kenntnisse auf diesem Gebiet sind jedoch nicht hinreichend genau ; daher ist es notwendig , in einer Studie den jüngsten Stand der Kenntnisse festzustellen .

2 . Inhalt

Diese Studie verfolgt den Zweck , die Auswirkungen des Einsatzes von beispielsweise folgenden Produktionstechniken auf den natürlichen Lebensraum besser beurteilen zu können :

- Monokulturen und bestimmte Anbaumethoden , die eine Verarmung des bebauten Bodens oder eine Änderung seiner Eigenschaften zur Folge haben können ,

- intensive Verwendung bestimmter Düngemittel ,

- übermässiger Einsatz von Pestiziden ,

- stark konzentrierte Tierhaltung , die die Gefahr organischer Verschmutzung und durch Mikroben verursachter Verseuchungen mit sich bringt ,

- Auswirkungen der Bodenplanung auf den natürlichen Lebensraum ( Trockenlegung von Sümpfen , Störung des Wasserhaushalts , Zerstörung von Hecken usw . ) .

Die Schlußfolgerungen dieser Untersuchung sollen aufzeigen , auf welchen Gebieten die Gemeinschaft aktiv werden könnte und in welchen Bereichen weitergehende Untersuchungen unerläßlich sind .

3 . Zeitplan

Diese Studie soll Ende 1973 abgeschlossen sein .

d ) Qualitätslebensmittel

1 . Begründung

Die Verbraucher der Gemeinschaft widmen der Qualität der Lebensmittel wachsende Aufmerksamkeit . Zahlreiche Anzeichen erlauben die Annahme , daß sich die Nachfrage nach Qualitätslebensmitteln auch in Zukunft noch verstärken wird .

Man beobachtet andererseits von seiten der Landwirte immer zahlreichere Initiativen zur Förderung der Produktion sogenannter " biologischer Erzeugnisse " oder solcher Produktionen , die auf Techniken beruhen , die den natürlichen Prozessen näherkommen .

Beim gegenwärtigen Stand der Dinge werden die Verbraucher aber , was die Echtheit der als " natürlich " bezeichneten Erzeugnisse betrifft , die unter den verschiedensten Bezeichnungen verkauft werden , nicht immer ausreichend geschützt .

Es ist notwendig , die Grundlagen dieses Problems sowohl auf der Ebene der Produktionstechniken als auch hinsichtlich der Vermarktungsmethoden zu untersuchen ( 4 ) .

2 . Inhalt

Auf diesem Gebiet werden zwei Studien durchgeführt ; die eine betrifft die Bedingungen und Möglichkeiten einer Weiterentwicklung der integrierten und der biologischen Bekämpfungsmethoden in der Landwirtschaft , die andere gilt den Möglichkeiten einer Verbesserung der Vermarktung von typischen landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen und sogenannten biologischen Erzeugnissen .

Diese Studien sollen es der Kommission ermöglichen , gegebenenfalls Initiativen zur Ermutigung von Landwirten zu ergreifen , die besondere Anstrengungen zur Verbesserung der Qualität ihrer Erzeugnisse unternehmen , und gleichzeitig den Schutz des Verbrauchers zu verstärken .

3 . Zeitplan

Diese Studie soll Ende 1973 abgeschlossen sein .

e ) Probleme der Abfälle bei der Massentierhaltung

1 . Begründung

Auf diesem Gebiet geben die verschiedenen Umweltbelastungen , insbesondere die Luft - und Wasserverschmutzung , infolge des mehr und mehr industriellen Charakters der Schweine und Gefluegelhaltung Anlaß zu wachsender Besorgnis .

2 . Inhalt und Zeitplan

Diese Aktion ist in Titel I Kapitel 7 betreffend die Aktionen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Abfällen und Rückständen beschrieben .

f ) Schutz der Vögel und bestimmter anderer Tierarten

2 . Begründung

Hunderte von Millionen Zug - und Singvögeln werden jährlich in Europa gefangen und getötet , was zu weltweiten Protestaktionen gegen die Länder führt , die das Aufstellen von Netzen gestatten . Diese massive Vernichtung von Vögeln bedeutet ein ernstes Problem für das ökologische Gleichgewicht in Europa , da sie unter anderem eine schnelle Zunahme der tierischen Pflanzenschädlinge bewirkt .

Die Schädlingsbekämpfung erfordert daher einen umfassenderen Einsatz von Insektiziden , die für die menschliche Gesundheit und den natürlichen Lebensraum mitunter schädlich sind .

Eine Politik zum Schutz der Umwelt muß daher auch Maßnahmen zur Vermeidung der massiven Vernichtung von Vögeln , insbesondere Sing - und Zugvögeln , und ganz allgemein zur Erhaltung bestimmter vom Aussterben bedrohter oder aussterbender Arten umfassen .

2 . Inhalt

Förderung einer gemeinsamen Aktion der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europarats und anderer internationaler Organisationen .

Prüfung der einzelstaatlichen Vorschriften zum Schutz der Tierwel , und insbesondere der Zugvögel mit dem Ziel einer etwaigen Harmonisierung dieser Vorschriften .

3 . Zeitplan

Diese Aktion soll so schnell wie möglich , spätestens jedoch bis zum 31 . Dezember 1974 durchgeführt werden ( 5 ) . Die Kommission legt vor diesem Zeitpunkt gegebenenfalls Vorschläge vor .

Kapitel 2

PROBLEME IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERKNAPPUNG BESTIMMTER NATÜRLICHER HILFSQUELLEN

A . Begründung und Leitlinien

Die durch die Verschlechterung der Umweltqualität aufgeworfenen Probleme und ihre Lösungen stehen in engem Zusammenhang damit , daß sich bei nichtregenerationsfähigen natürlichen Hilfsquellen , wie bei einigen Metallen , Erdöl und Erdgas , auf mehr oder weniger lange Sicht weltweite Versorgungsprobleme ( 6 ) ergeben könnten ( selbst wenn man mehrere Faktoren wie den Preisanstieg infolge der Verknappung , die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung neuer Vorkommen , den technologischen Fortschritt sowie die Rückführung der Rückführung der Rückstände in den Rohstoffkreislauf bei Metallen in Rechnung zieht ) . Ähnliche Probleme dürften sich bei Wasser als regenerationsfähiger Versorgungsquelle infolge des ra * chen Anstiegs des Bedarfs und des Verunreinigungsgrades ergeben .

Das Problem der Reserven an einigen nichtregenerationsfähigen Rohstoffen muß wegen seiner Auswirkungen auf die Umwelt auf weltweiter und auf Gemeinschaftsebene eingehender geprüft werden . Die Sammlung von Grunddaten erscheint unbedingt erforderlich , um die Ausrichtung einer gemeinsamen Politik zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung festzulegen und die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Substituierung der sich verknappenden Hilfsquellen zu treffen . In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen , inwieweit ein hoher Jahresverbrauch an nichtregenerationsfähigen Hilfsquellen in der Welt eine Verschlechterung der Umweltqualität nach sich zieht und inwieweit die Rückführung in bestimmten Fällen zur Verbesserung der Umweltqualität beiträgt . Die auf diesem Gebiet erforderlichen Arbeiten müssen gegebenenfalls in Verbindung mit der Industrie-bzw . der Energiepolitik durchgeführt werden . Dabei müssen die Arbeiten verschiedener internationaler Organisationen gleichfalls berücksichtigt werden .

B . Aktionen

Es sollen Untersuchungen mit dem Ziel durchgeführt werden ,

- auf weltweiter und Gemeinschaftsebene unter Berücksichtigung der verschiedenen Faktoren ( technologischer Fortschritt , Wiedergewinnung usw . ) die vorhandenen Reserven und den künftigen Bedarf an bestimmten nichtregenerationsfähigen Bodenschätzen zu prüfen , deren Verknappung und Verbrauchsquote sich auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Umweltpolitik auswirken könnten .

In einer ersten Phase beabsichtigt die Kommission , die Untersuchung auf einige spezifische Bodenschätze wie Kohlenwasserstoffe , Platinoide , Zinn und Quecksilber , deren Reserven begrenzt zu sein scheinen , oder Chrom , Flußspat und Phosphor , deren jährliche Verbrauchsrate ziemlich hoch ist , zu beschränken ;

- die möglichen mittel - und iangfristigen Auswirkungen der Verknappung und steigenden Verwendung dieser Hilfsquellen auf die Umweltpolitik und die industriepolitik der Gemeinschaft zu analysieren ;

- zu prüfen , in welchem Masse die Erhaltung dieser Hilfsquellen durch Rückführung und Substitution für den Umweltschutz von Interesse ist ;

- auf Gemeinschaftsebene die mittel - und langfristigen Wasservorräte im Hinblick auf den steigenden Verbrauch und die zunehmende Verwendung zu untersuchen , und zwar insbesondere durch folgende Analysen :

- Analyse der Wasservorräte und ihrer Qualität ,

- Analyse des künftigen Bedarfs an Wasser in Industrie , Haushalt und Landwirtschaft sowie der mittel - und langfristigen Versorgungsprobleme ,

- vergleichende Analyse der Verwaltungs - und Planungsmethoden .

C . Durchführungsverfahren

Die Kommission wird die unter Buchstabe B genannten Untersuchungen zusammen mit Sachverständigen durchführen . Sie wird dem Rat anschließend , gegebenenfalls nach Anhörung der einzelstaatlichen Sachverständigen , geeignete Vorschläge unterbreiten .

D . Zeitplan

Die unter Buchstabe B genannten Untersuchungen sollen 1973 in Angriff genommen werden Ihre Ergebnisse werden voraussichtlich zu den nachstehenden Terminen vorliegen :

a ) Untersuchungen der Umweltprobleme , die die Reserven der genannten Bodenschätze betreffen : Dezember 1974 . Wasservorräte ir der Gemeinschaft : Dezember 1974 ;

b ) Analyse der möglichen Auswirkungen der Erschöpfung der natürlichen Hilfsquellen auf die Umwelt : Juli 1975 ;

c ) Erhaltung der nichtregenerationsfähigen Versorgungsquellen : Dezember 1975 .

Kapitel 3

STADTENTWICKLUNG UND RAUMORDNUNG

A . Leitlinien

Das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes wirft mit erhöhter Dringlichkeit das bereits im nationalen Bereich spürbare Problem der optimalen Verteilung der Bevölkerung und der Wirtschaftstätigkeit auf die verfügbare Fläche auf .

Die Freizuegigkeit der Menschen und der freie Kapitalverkehr , Strukturveränderungen , insbesondere im Bereich der Landwirtschaft , rasche technologische , wirtschaftliche und gesellschaftliche Wandlungen führen dazu , ein regionales Ungleichgewicht zwischen städtischen und ländlichen Gebieten zu schaffen oder zu verstärken .

Die verstädterten Gebiete haben häufig die Tendenz , sich unkontrolliert auszudehnen . Von bestimmten Polen der Ballungsgebiete aus , die schwerwiegende Umweltprobleme aufwerfen , entstehen neue gelokkerte Stadtgebiete , die sich im allgemeinen anarchisch entwickeln und dabei fortschreitend und unmerklich die für das biologische Gleichgewicht erforderlichen Grünzonen verschwinden lassen . Dieses Phänomen nimmt nach und nach einen grösseren Umfang an , überschreitet die Grenzen und tendiert zur Schaffung regelrechter europäischer Megapoleis .

Die ländlichen Gebiete erfahren ebenfalls tiefgreifende Wandlungen . In manchen Fällen grenzen sie an die verstädterten Gebiete an und werden alsbald mit diesen verschmolzen ; in anderen Fällen machen sie touristischen Ballungsgebieten oder konzentrierten Erholungsgebieten Platz , die zeitlich sehr unterschiedlich bewohnt werden . In wiederum anderen Fällen bringen strukturelle Reformen , die sich aus den modernen Formen der Agrarproduktion ergeben , eine Entvölkerung mit sich .

Diese Ungleichgewichte haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und die Lebensbedingungen : Sie verschlimmern die Umweltverschmutzung oder beeinträchtigen die Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung oder tragen zur Verschlechterung der Umwelt - und Lebensbedingungen bei .

Was die Gebiete mit starker Zusammenballung angeht , so wären alle Anstrengungen , die zur Verbesserung der Lebensqualität unternommen werden könnten , vergeblich , wenn nicht dem Konzentrationsprozeß selbst durch eine Abstimmung der betreffenden Politik der einzelnen Staaten Einhalt unter Kontrolle gebracht würde . Die Raumordnung in einem Land wirkt sich nämlich auf andere Länder aus , und ein von diesen Problemen betroffenes Land könnte ( bei einer isolierten Politik der einzelnen Staaten ) nichts anderes tun , als die schädlichen Auswirkungen in Grenzen zu halten , ohne den Ursachen im Ganzen entgegenwirken zu können .

Was die Gebiete betrifft , in denen die natürliche Umwelt und die Landschaft bisher relativ gut erhalten geblieben sind , so muß diese Situation , insbesondere mit Hilfe von Agrarstrukturmaßnahmen , unbedingt aufrechterhalten werden . Sie stellt die beste Möglichkeit für diese Gebiete dar , Menschen und neue Tätigkeiten anzuziehen . Auf diese Weise können sie dem Verlangen und Streben nach Gleichgewicht entgegenkommen , das nicht nur örtlich oder einzelstaatlich bedingt ist , sondern einem gemeinsamen Bedürfnis der Gesamtbevölkerung der Gemeinschaft entspricht .

In beiden Fällen ist es daher besonders wichtig , daß die Lösung der mit der Verstädterung und der geographischen Verteilung der Menschen und der Wirtschaftstätigkeit zusammenhängenden Probleme auf Gemeinschaftsebene geprüft werden kann ; es handelt sich hier nicht um die Probleme , die in den verschiedenen Ländern in ähnlicher Weise bestehen , sondern oft um gemeinsame Probleme , die angesichts des einheitlichen Wirtschaftsraums des Gemeinsamen Marktes leichter in einer konzertierten Politik gelöst werden können .

Die Bemühungen sollen dazu führen , daß in den geeigneten Gremien insbesondere in Verbindung mit der Koordinierung der Regionalpolitik der Staaten eine Gegenüberstellung der Ideen , Erfahrungen und verwirklichten Vorhaben durchgeführt wird , welche die Umweltprobleme betreffen , die mit der Verstädterung und der geographischen Verteilung der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen . Sie ermöglichen ferner die Suche nach einer gemeinsamen Lösung bei der Berücksichtigung der Umweltbelange in der Raumplanungspolitik . Schließlich werden sie die Durchführung der von den Ministern für Umweltfragen der Mitgliedstaaten der erweiterten Gemeinschaft am 31 . Oktober 1972 in Bonn geforderten Konsultationen über Aspekte des Umweltschutzes in den Grenzgebieten ermöglichen .

B . Aktionen

Die Kommission beabsichtigt , ihre Bemühungen in einer ersten Phase auf vier Schwerpunkte zu konzentrieren und dabei sowohl die allgemeine Beschaffenheit als auch die gemeinschaftliche Dimension der Probleme zu berücksichtigen :

1 . Umweltprobleme im Zusammenhang mit dem Verstädterungsprozeß in der Gemeinschaft . Sonderfall der Entstehung einer Megalopolis in Nordwest-Europa

Die Stadtentwicklung und Raumordnung wirft besonders in denjenigen Gebieten der Mitgliedstaaten akute Probleme auf , in denen sich um Zentren unterschiedlicher Grösse verstädterte Zonen , die sich auf mehrere Linder erstrecken können , entwickeln . Dies gilt insbesondere für Nordwest-Europa , wo aus grösseren und kleineren Verdichtungszentren mit dazwischenliegenden Grünzonen allmählich eine Megalopolis mit rund 100 Millionen Einwohnern entsteht , die sich auf das Gebiet von sechs Mitgliedstaaten erstreckt .

Diese Verdichtungsräume ( insbesondere die entstehende Megalopolis ) lassen neue , in den grossen Ballungszentren von gestern noch unbekannte Probleme im Bereich der Verwaltung , der Infrastruktur , des Verkehrs , der sozialen und kulturellen Lebensbedingungen , der Freizeitgestaltung , der Volksgesundheit und des ökologischen Gleichgewichts entstehen . Diese Probleme nehmen mitunter einen solchen Umfang an , daß man die Schaffung neuer , mehr oder weniger autonomer Städte beschließt .

Es ist unerläßlich , daß die betroffenen Mitgliedstaaten so bald wie möglich , d.h . bevor dieser Prozeß irreversibel geworden ist , gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen treffen , um den unkontrollierten Fortgang dieses Prozesses mit all seinen nachteiligen Folgen zu verhindern .

2 . Spezifische Umweltprobleme der Stadtzentren

Generell befindet sich das Zentrum zahlreicher Städte zur Zeit in einer Krise . Traditionelle Wirtschaftszweige verschwinden , die Wohnfunktion wird durch die Arbeitsfunktion verdrängt ( insbesondere auf dem Dienstleistungssektor ) , das Handwerk geht zurück .

Das Eindringen des Dienstleistungssektors in die Stadtzentren hat die Errichtung riesiger Komplexe von Nutzbauten zur Folge , die während der Spitzenzeiten zu Verkehrsstauungen führen , während die Städte nachts wie ausgestorben sind . Sie führen fernezum Verfall der Altbauten und zu einer soziologischen Trennung zwischen den mehr oder weniger wohlhabenden Klassen der neuen Wohnviertel und den ärmeren Klassen , die sich zunächst in den Altstadtvierteln ansiedeln . Die kulturelle Identität Europas , die zum grossen Teil von seinen Stadtkernen bestimmt wird , ist durch diese Entwicklung ernstlich gefährdet . Ferner zwingt der Individualverkehr mit Kraftfahrzeugen die zuständigen Stellen , nach Lösungen zur Bewältigung der Verkehrsprobleme in den Stadtzentren zu suchen , ohne daß der Charakter der Innenstädte zerstört wird .

3 . Spezifische Umweltprobleme im Zusammenhang mit der Landschaftspflege

Ähnliche Probleme wie im Bereich der Stadtzentren stellen sich hinsichtlich des Landschaftsschutzes in Europa . Die Zersiedlung ländlicher Gebiete durch das Ausufern der Städte , der zunehmende Verkehr , erhöhte Freizeitaktivitäten und steigender Fremdenverkehr , die Modernisierung der landwirtschaftlichen Produktionsstrukturen usw . bewirken eine rasche und tiefgreifende Veränderung des ländlichen Lebensraums , der Landschaft und der charakteristischen Biotopen , die ebenso wie die Stadtzentren ein wertvolles und verwundbares kulturelles Erbe darstellen .

Diese Probleme bestehen nicht nur in Gebieten mit beschleunigter Verstädterung , sondern auch in Gebieten , in denen infolge natürlicher Hindernisse für die Landwirtschaft oder des Niedergangs traditioneller Gewerbezweige die Gefahr der Entwölkerung besteht . Sie bestehen auch ganz besonders in Fremdenverkehrsgebieten wie etwa an der Küste oder im Gebirge .

4 . Spezifische Umweltprobleme in den Küstengebieten

Die Küstengebiete der Gemeinschaft sind in besonderer Weise von den Auswirkungen der Verstädterung , der industriellen Expansion , des Fremdenverkehrs usw . betroffen . Landschaft und Biotope dieser Gebiete werden davon tiefgreifend verändert .

Es besteht die Gefahr , daß diese Entwicklungen manche der für Europa charakteristischen Küstenarten und Biotope zum Verschwinden bringen und die Funktionen der Küstengebiete im ökologischen Gleichgewicht ( z.B . Laichplätze für die Fische , Rastplätze für Zugvögel ) ernstlich beeinträchtigen . Darüber hinaus könnten diese Verzerrungen in wirtschaftlicher Hinsicht verhängnisvolle Folgen für die Fischerei und einzelne Sektoren der Landwirtschaft haben .

Die neuen Wirtschaftstätigkeiten , die sich an der Küste angesiedelt haben , stören sich in manchen Fällen gegenseitig wegen ihrer gegensätzlichen Erfordernisse und stehen dem immer stärker empfundenen Bedürfnis des Stadtbewohners nach Ruhe und Erholung in freier Natur entgegen .

Neben den vorgeschlagenen Aktionen zur Reinhaltung der Küstengewässer ist es sehr wichtig , daß die Raumordnungspolitik in den Küstengebieten nicht nur den örtlichen oder national begrenzten Erfordernissen , sondern auch dem künftigen Bedarf der Gesamtbevölkerung der Gemeinschaft Rechnung trägt ( 7 ) . Andernfalls könnten gewerbliche Ansiedlungen , bei deren Planung diese Erwägungen ausser acht gelassen werden , eine weitergehende Nutzbarmachung der Küste verhindern ( 8 ) .

C . Durchführungsverfahren

Die unter Buchstabe B kurz umrissenen vier Fragenkomplexe sind eng miteinander verknüpft und können daher nicht jeweils für sich gelöst werden . Deshalb beabsichtigt die Kommission , sie im ganzen mit einer Sachverständigengruppe zu untersuchen .

Die Arbeiten dieser Sachverständigengruppe werden in enger Verbindung mit dem im Rahmen der gemeinsamen Regionalpolitik vorgesehenen " Ständigen Ausschuß für Regionalentwicklung " durchgeführt werden .

Bei den Vorarbeiten für die Untersuchung der Sachverständigengruppe wird sich die Kommission insbesondere auf die bereits auf nationaler und internationaler Ebene unternommenen Arbeiten stützen . Erforderlichenfalls wird die Kommission Untergruppen für die Prüfung spezifischer Fragen bilden , die von der Gruppe untersucht werden .

D . Zeitplan

Die Kommission wird die Sachverständigengruppe vor dem 30 . Juni 1974 einberufen .

Kapitel 4

VERBESSERUNG DER ARBEITSUMWELT

A . Leitlinien

Eine Aktion zur Verbesserung der Arbeitsumwelt muß darauf abzielen ,

- die Präventivmaßnahmen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin , der Arbeitshygiene und der Arbeitssicherheit durch Modernisierung der Klassischen Methoden wirksamer zu gestalten ,

- fortschreitend auf den Arbeitsrahmen die Kriterien des allgemeinen Lebensrahmens anzuwenden und dadurch die Arbeit selbst erträglich zu gestalten .

Vorschläge hierzu müssen von der Kommission in Verbindung mit bzw . im Rahmen der Erstellung des Sozialprogramms ausgearbeitet werden .

B . Aktionen

Es handelt sich darum , eine wirkliche Verbesserung der Umweltbedingungen am Arbeitsplatz und die Realisierung sicherer und annehmbarer Arbeitsbedingungen technisch zu ermöglichen und für die grösstmögliche Zahl von Unternehmen ( einschließlich der mittleren und kleinen Unternehmen ) zugänglich zu machen .

Entsprechende Vorarbeiten sind 1972 in Angriff genommen worden und sollen 1973 zum Abschluß kommen .

Die Anfang 1973 bereits begonnenen Arbeiten beruhen auf folgendem Schema :

1 . Kenntnisse : Erlangung , Verarbeitung , Verbreitung

- Ermittlung für jeden der Umweltfaktoren und jede der schädlichen Emissionen von :

- statistischen Grundsätzen der Probenahme ,

- Methoden für die Probenahme und Messung ,

- Modellen für die Beurteilung der Gefährdung in einem bestimmten Raum und einem bestimmten Zeitabschnitt entsprechend dem Einsatz des Arbeiters , und zwar unter Berücksichtigung der kumulativen Gefährdung ;

- Methodologie für die Beurteilung komplexer tatsächlicher Situationen :

- Wirkungen der Umweltfaktoren und der schädlichen Emissionen auf den Menschen ( individuelle , vor allem aber Gruppenwirkungen : Kenntnis der Bevölkerung und ihrer Gruppierung , Wahrscheinlichkeit der Krankheitsanfälligkeit ) ,

- Auswirkungen auf die Betriebe ( Indikatoren für das gesamte Betriebspersonal , sein globales Verhalten und die Ursachen hierfür ) ,

- Auswirkungen auf die Gesamtgesellschaft ( gesamtwirtschaftliche Kosten des Verschleisses der menschlichen Arbeitskraft , Umlegung dieser Kosten ) .

2 . Projekte

- Praktische Strategie für den Kampf gegen die Arbeitsgefahren und die Gefährdung des Arbeiters , gestützt auf ähnliche Kriterien ; wie sie für den Schutz gegen die Umweltverschmutzung gelten ;

- Festlegung von Anforderungen in bezug auf Maschinen , Material und andere Einrichtungen im Hinblick auf ihre Gebrauchssicherheit ,

- Entwicklung und Verbesserung des betriebshygienischen Materials , Förderung der korrektiven Ergonomie und der Sanierung ,

- Förderung einer ergonomischen Konzeption neuer Anlagen .

- Ermittlung der menschlichen und soziologischen Aspekte der Arbeitsorganisation und Ausarbeitung von Methoden zur Verminderung betriebsbedingter Verstimmungszustände und zur Förderung einer effektiven Mitarbeit .

C . Durchführungsverfahren

Auf der Grundlage der vorgenannten Aktionen beabsichtigt die Kommission , ein Arbeitsprogramm aufzustellen , das in den Rahmen des sozialen Aktionsprogramms einzufügen ist .

Die Kommission wird hierbei in Verbindung mit den nationalen Behörden und den Sozialpartnern die ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen . Sie beabsichtigt insbesondere folgendes :

- Durchführung und Förderung von Studien , insbesondere methologischer Art ,

- Förderung praktischer Maßnahmen , die allein es ermöglichen , die erforderlichen Kenntnisse über die Arbeitsumwelt zu erlangen ,

- Förderung der Ausbildung des erforderlichen Personals ( Techniker , z.B . für Arbeitshygiene ; Personen , die zeitweilig auf den genannten Gebieten bestimmte Verantwortlichkeiten übernehmen sollen ) ,

- Aufbau der Dokumentationsnetze ,

- Ausarbeitung von Vorschlägen für Rahmenvorschriften allgemeiner Art sowie für Referenzwerte für die Kontrolle der spezifischen Risiken , um für alle Unternehmen die gleichen Verpflichtungen und für aile Arbeitnehmer die gleichen Sicherheitsgarantien zu schaffen ;

- Durchführung einer möglichst breit angelegten Informationsaktion .

D . Zeitplan

1 . Abschluß der 1972 begonnenen Vorarbeiten .

2 . Sachverständigensitzung vor Ende Oktober 1973 :

- Bestandsaufnahme in den verschiedenen Bereichen auf der Grundlage der Arbeitsergebnisse ,

- Festlegung einer Reihe spezifischer Projekte ( betreffend die verschiedenen Gefahrenkategorien unter Einsatz der obengenannten Mittel ) , die ab 1 . Januar 1974 verwirklicht werden sollen ,

- Beiträge zur Ausarbeitung einer Politik für Präventivmaßnahmen und Arbeitsoptimalisierung im Rahmen des sozialen Aktionsprogramms .

Kapitel 5

ERRICHTUNG EINER EUROPÄISCHEN STIFTUNG FÜR DIE VERBESSERUNG DER ARBEITS - UND LEBENSBEDINGUNGEN

A . Leitlinien

Bei der Verbesserung der Arbeits - und Lebensbedingungen der modernen Gesellschaft stellen sich zahlreiche und vielschichtige Probleme . Die Studien und Untersuchungen auf diesem Gebiet sind relativ begrenzt und vereinzelt ; Tragweite und Umfang der Ergebnisse dieser Arbeiten sind vielfach gering und auf einzelne Sachgebiete beschränkt . Die Gemeinschaft verfügt noch nicht über ein Gremium für Konzeption , Konzertation , Analyse und Prüfung , das es ermöglichen würde , diese Probleme im ganzen systematisch in Angriff zu nehmen und zu lösen und dabei den auf Gemeinschaftsebene restgestellten Bedürfnissen und verfügbaren Mitteln Rechnung zu tragen .

Die europäischen Institutionen müssten ein Gremium schaffen , das in der Lage wäre , insbesondere die Elemente , die durch Kombinierung ihrer jeweiligen Einfluesse in die Arbeits - und Lebensumwelt eingreifen , zu erfassen und die langfristige vorausschauende Untersuchung der Faktoren , welche die Existenzbedingungen bedrohen , und der Faktoren , welche diese Bedingungen verbessern können , durchzuführen .

B . Aktionen

Zu diesem Zweck beabsichtigt die Kommission , dem Rat bis zum 31 . Dezember 1973 einen Vorschlag zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Arbeits - und Lebensbedingungen vorzulegen , deren Aufgaben unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeit der Organe festgelegt werden müssen .

Als Beispiel könnte man eine Reihe von Fragen aufzählen , deren Untersuchung durch die Stiftung angeregt werden könnte , wobei diese Liste jedoch nicht erschöpfend wäre und die Untersuchung aller genannten Fragen nicht zwangsläufig auf kurze Sicht unternommen werden müsste .

1 . Verbesserung der Arbeitsbedingungen

( 1 ) Umwandlung der Arbeit im Hinblick auf die Beseitigung von körperlich oder psychologisch schweren Arbeiten ,

( 2 ) Verbesserung des Arbeitsklimas ,

( 3 ) zeitliche Aufteilung der Arbeit .

2 . Verbesserung der Lebensbedingungen

( 1 ) Stadt und Lebensraum :

- verschiedene Arten von Wohnmöglichkeiten ,

- optimale Nutzung des Bodens ,

- Erhaltung und Renovierung alter Stadtteile und der Stadtzentren , neue Städte , optimale Ausdehnung der Städte ,

( 2 ) Entwicklung des Verkehrs ,

( 3 ) Entwicklung der Kommunikationen und Umwälzung auf dem Informationssektor , " verkabelte " Gesellschaft , politische und kulturelle Auswirkungen ,

( 4 ) soziale Eingliederung der Einwanderer , insbesondere der Staatsangehörigen aus Drittländern .

Die Aufzählung dieser sehr unterschiedlichen Themen könnte die Gefahr der Zersplitterung in sich bergen , wenn nicht festgelegt wäre , daß der Aktionsbereich der Stiftung eng begrenzt sein muß , und zwar nicht nach Maßgabe einer Thematik , da diese sehr weit genannt bleiben muß , sondern nach Maßgabe der zu bestimmenden Prioritäten und der Wirksamkeit .

C . Aufgaben der Stiftung

Auf Grund ihrer Aufgaben müsste die Stiftung Forschungen oder Versuche anregen oder fördern können , die auf die Ziele der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ausgerichtet sind , wobei die Bildung eines zentralisierten Forschungsapparats vermieden werden muß , der in Wettbewerb zu den bisher bestehenden Zentren oder Instituten treten würde .

Es könnten folgende Aufgaben vorgesehen werden :

- Bestandsaufnahme der in der Gemeinschaft im Zuständigkeitsbereich der Stiftung unternommenen Forschungen ,

- Erleichterung der Kontakte und der Zusammenarbeit zwischen Instituten , Forschungszentren und Forschern ,

- volle oder teilweise Finanzierung von Forschungen oder Versuchen gemäß den der Stiftung übertragenen Aufgaben auf der Grundlage von Richtlinien , die die Gemeinschaftsorgane festlegen ,

- Verbreitung der Ergebnisse dieser Forschungen und Versuche ,

- Vergleich der Arbeitsergebnisse mit denjenigen ähnlicher Institute und Einrichtungen dritter Länder .

Kapitel 6

AUFKLÄRUNG UND AUSBILDUNG IN UMWELTFRAGEN ( 9 )

A . Leitlinien

Der Schutz und die Verbesserung der Umwelt erfordern , daß sich jeder einzelne der Umweltprobleme sowie des Umfangs der Gefahren und der sich daraus ergebenden Verantwortung bewusst wird . Alle Menschen haben die Möglichkeit , in ihrem Verhalten und in ihrem Handeln in verschiedenem Masse auf eine Umwelt einzuwirken , die sie nutzen und gestalten und für die sie individuell und kollektiv verantwortlich sind .

Um den einzelnen zu veranlassen , seine volle Verantwortung gegenüber diesen Problemen zu übernehmen , muß er durch geeignete Unterweisungs - und Informationsmaßnahmen unterrichtet werden :

- Unterweisung in den Schulen und Universitäten durch Hinweis auf konkrete Beispiele in den einzelnen Fachgebieten ,

- Unterrichtung über die Situation in verschiedenen Bereichen und über die Folgen der erforderlichen Beschlüsse ,

- Heranbildung entsprechender Lehrkräfte und für Umweltfragen zuständiger Personen .

Diese kombinierten Maßnahmen dürften bewirken , daß die Öffentlichkeit mehr Verständnis für die Regierungsbeschlüsse aufbringt , die sich zwangsläufig unmittelbar auf den Lebensstandard und die Lebensbedingungen der Bevölkerung auswirken werden .

Erstens gilt es , bei der Bevölkerung im allgemeinen und bei der Jugend im besonderen , systematisch Interesse und Verständnis für das Umweltproblem zu wecken . Zweitens sind Maßnahmen zur Aufklärung und Schulung der zuständigen Kreise des wirtschaftlichen und sozialen Bereichs sowie der Verwaltung und der Raumordnung , deren Entscheidungen die Umwelt beeinflussen , erforderlich . Drittens müssen die Universitäten - und die Hochschulen im allgemeinen - in ihrer dreifachen Aufgabe in bezug auf Umweltfragen unterstützt werden , nämlich in der Aufgabe , das Wissen um diese Probleme durch die Forschung voranzutreiben , eine Ausbildung durch den entsprechenden Unterricht zu vermitteln und die umweltrelevanten Kenntnisse durch schriftliche und mündliche Information zu verbreiten .

In den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist dieser Informations - und Ausbildungsbedarf dadurch gekenn * zeichnet , daß eine Reihe von Grundgegebenh * die auf den Gesetzen für das Funktionieren und * Entwicklung der hochindustrialisierten Länder berühen , sich in allen Mitgliedstaaten weitgehend entsprechen . Daher sind die Grundprinzipien für die diesbezueglichen Aktionen im allgemeinen für alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gültig .

Ausserdem steht die Entwicklung von Unterrichtsmethoden in Umweltfragen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihren Anfängen , und die entsprechenden Initiativen sind verhältnismässig bescheiden , vereinzelt und von ziemlich begrenzter pädagogischer Bedeutung . Ebenso sind Hochschulstudium und Hochschulforschung in Umweltfragen ein neuer Bildungsgang . Die Bemühungen zur Förderung dieses Studiengangs sind häufig ungenügend koordiniert , insbesondere was den zwangsläufig interdisziplinären Charakter dieser Ausbildung betrifft .

B . Aktionen

Diese Feststellungen begründen die nachstehend dargelegten Aktionen . Diese Aktionen sollen jedoch allgemein nur eine Ergänzung der regionalen und nationalen Maßnahmen darstellen .

a ) Aufklärung

Die Aufklärungsarbeit besteht darin , die auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene durchgeführten Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt besser bekanntzumachen .

Diese Aktion soll mit Hilfe der der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Informationsmittel und durch die Veröffentlichung eines periodischen Berichtes der Kommission über den Stand der Umweltschutzarbeiten in der Gemeinschaft durchgeführt werden .

b ) Ausbildung

Bereits in der Primär - und Sekundärschule müssen Kindern und Jugendlichen die Umweltprobleme bewusst gemacht werden . Der Europarat , die ÖCD und die UNESCO haben Studien , Unterrichtsprogramme und pädagogische Richtlinien ausgearbeitet . In den meisten Staaten haben die Lehrkräfte Weisung erhalten , die Umweltprobleme auf allen Stufen des allgemeinen Unterrichtswesens sowie der Fach - und Berufsschulen in den naturwissenschaftlichen Unterricht sowie in den Unterricht der Geographie , Technologie und Wirtschaftslehre einzubeziehen .

Die Kommission wird mit diesen Einrichtungen zusammenarbeiten und einen Beitrag zu ihren Bemühungen liefern , indem sie den Lehrkräften eine Lehrmittel-Dokumentation bereitstellt , in der die Umweltprobleme auf europäischer Ebene von Sachverständigen behandelt werden .

Die Kommission wird ferner für die Ausarbeitung eines Schulbuches sorgen , das in allen Mitgliedstaaten , insbesondere im Grundschulunterricht verwendet werden kann .

In vielen Universitäten und Hochschulen ( vor allem für Agronomie ) bilden sich Arbeitsgruppen , in denen Chemiker , Physiker , Toxikologen , Ingenieure und Wirtschaftswissenschaftler ihre Studien und Erfahrungen austauschen . Es entwickeln sich zur Zeit zwei Studiengänge , von denen der eine zu einem Hochschulabschluß als " Umweltschutzingenieur " führt und der andere sich an die Inhaber verschiedener Fachdiplome wendet , um diesen eine interdisziplinäre Zusatzausbildung zu vermitteln . Interdisziplinäre Gruppen , die mehrere Fachrichtungen umfassen , bereiten Studenten , deren Doktorarbeitsthema über Umweltfragen eine pluridisziplinäre Behandlung erfordert , auf die Promotion vor .

Die Universitäten und Institute , die als erste diese neuen Ausbildungsgänge eingeführt haben , befinden sich gegenwärtig in einer Vorbereitungs - und Versuchsphase . Die Kommission könnte sie in folgender Weise unterstützen :

- sie schließt mit ihnen Studienverträge über Projekte von europäischem Interesse ab ;

- sie gewährt Studenten und jungen Forschern , die ihre Kenntnisse auf dem Gebiet der Umweltfragen ausserhalb ihres Herkunftslandes vertiefen möchten , Stipendien ;

- sie gibt den betreffenden Instituten der Mitgliedstaaten Gelegenheit zum Vergleich und Austausch ihrer Forschungs - und Unterrichtsprogramme ;

- sie fördert den Austausch von Professoren und Forschern ;

- sie unterstützt die Institute bei der Veranstaltung von Sommerkursen für Ingenieure , Chemiker usw . , die in ihrem Berufsleben mit Umweltproblemen konfrontiert werden .

Ausserdem muß untersucht werden , welche Methoden am wirksamsten sind , um den Behörden so rasch wie möglich die am dringendsten benötigten Fachkräfte zur Verfügung zu stellen .

Schließlich müssten die Mitgliedstaaten , die gegenwärtig die Ziele und Mittel im Bereich des Unterrichtswesens prüfen , um unter anderem die Unterrichtssysteme zu vergleichen und die Politik im Bereich des Erziehungswesens zu harmonisieren , ihre Initiativen im Rat koordinieren , um die Grundbegriffe des Umweltschutzes in die verschiedenen Unterrichtsstufen und -fachgebiete einzuführen .

( 1 ) ABl . Nr . C 33 vom 23 . 5 . 1973 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 96 vom 23 . 4 . 1972 , S . 9 .

( 3 ) ABl . Nr . L 96 vom 23 . 4 . 1972 , S . 1 .

( 4 ) Im übrigen setzt die Kommission ihre Arbeiten zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der pflanzlichen Erzeugnisse und Nahrungsmittel sowie auf dem Gebiet der Tierheilkunde und Tierzucht fort ; dem Rat liegen bereits zahlreiche Richtlinien - und Verordnungsvorschläge vor ; weitere Vorschläge werden in den nächsten Monaten folgen .

( 5 ) Dabei werden die im Europarat erzielten Ergebnisse berücksichtigt .

( 6 ) Der Bericht von Professor Meadows über die " Grenzen des Wachstums " , dessen Grunddaten über nichtregenerationsfähigen Hilfsquellen erheblich verbessert werden können , stellt eine Gesamtschau des Problems dar , das die mehr oder weniger lange Sicht zu erwartende Erschöpfung einiger für das Wirtschaftswachstum unentbehrlicher natürlicher Versorgungsquellen mit sich bringt . Dieser Bericht unterstreicht auch die Bedeutung der Rückführung und der Wiedergewinnung für die Erhaltung der Bodenschätze und für die Bekämpfung der Verunreinigung durch bestimmte Metalle ( Hg , Cd , Cr ) .

( 7 ) Bei der Raumordnung in den Küstengebieten ist auch an die Verschmutzung der offenen See zu denken .

( 8 ) Bei diesen Arbeiten ist den von der ÖCD durchgeführten Untersuchungen über die Raumordnungsprobleme in den Küstengebieten des Mittelmeers Rechnung zu tragen .

( 9 ) Die Aktionen dieses Kapitels betreffen alle im Programm definierten Ziele einer Umweltpolitik .

TITEL III

AKTION DER GEMEINSCHAFT ODER GEMEINSAMES VORGEHEN DER MITGLIEDSTAATEN IN DEN INTERNATIONALEN EINRICHTUNGEN

Zahlreiche internationale Einrichtungen beschäftigen sich gegenwärtig unter verschiedenen Gesichtspunkten mit Umweltproblemen . Ihre Sorge gilt den verschiedenen politischen , wirtschaftlichen , rechtlichen , gesundheitlichen , ökologischen und wissenschaftlichen Aspekten der Bekämpfung der Umweltbelästigungen und der Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Umwelt .

Die Ergebnisse dieser Arbeiten finden in den meisten Fällen ihren Niederschlag entweder in Entschließungen oder Empfehlungen an die jeweiligen Regierungen , die , obwohl sie keinen zwingenden Charakter haben , die Entscheidungen der Regierungen dennoch nicht unerheblich beeinflussen , oder in Entwürfen von Übereinkommen , die im Rahmen dieser Einrichtungen selbst ausgearbeitet werden .

Die Gemeinschaft wird diese Arbeiten aufmerksam verfolgen , zumal die vorgeschlagenen Maßnahmen und angewandten Verfahren sich fast immer auf den Welthandel im allgemeinen , das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und die Wirtschaftsinteressen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auswirken können und häufig unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen .

Die Gemeinschaft muß sich indessen bemühen , Überschneidungen zwischen den Arbeiten der internationalen Einrichtungen und ihren eigenen Arbeiten zu vermeiden . Die Kommission wird nicht versäumen , zusätzliche Arbeiten - insbesondere Untersuchungen - durchzuführen und die Arbeitsergebnisse anderer internationaler Einrichtungen zu nutzen , indem sie diese an die Erfordernisse und spezifischen Merkmale der Gemeinschaft anpasst , wobei sie den ursprünglichen Charakter der Gemeinschaftsaktion wahrt , der vor allem in der Ausarbeitung normativer Vorschriften besteht .

Auf einigen Gebieten können parallel verlaufende Arbeiten jedoch von Interesse sein . Dies gilt insbesondere für die Arbeiten , die von der ÖCD in der Genfer Wirtschaftskommission für Europa , im Ständigen Sekretariat der Vereinten Nationen sowie im Rahmen des UNEP bereits durchgeführt worden sind oder noch in Angriff genommen werden sollen . Eine Gegenüberstellung mit der Tätigkeit der dritten Länder , die an den Arbeiten dieser Organisationen teilnehmen , könnte für die Gemeinschaft schon im Hinblick auf die Zusammensetzung dieser Gremien nur von Nutzen sein und ein neues Licht auf ihre eigene Tätigkeit werfen . Diese etwaige Parallelität darf jedoch weder für die laufenden Arbeiten in den betroffenen internationalen Einrichrungen noch für die in der Gemeinschaft bereits unternommenen Arbeiten hinderlich sein .

In jedem Fall wird es im Interesse der Gemeinschaften liegen , die bereits begonnene sehr aktive Zusammenarbeit mit den meisten internationalen Einrichtungen fortzusetzen , und zwar ganz besonders mit der ÖCD , der UNESCO , dem Europarat und dem UNEP . Diese Zusammenarbeit wird die Durchführung einer gemeinsamen Aktion im Rahmen dieser Einrichtungen - unbeschadet einer etwaigen eigenen Aktion der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten - erleichtern ( 1 ) .

( 1 ) Ferner sei an folgendes erinnert :

- Die Minister für Umweltfragen haben sich am 31 . Oktober 1972 in Bonn darüber geeinigt , daß die Staaten der Europäischen Gemeinschaften sich hinsichtlich der Tätigkeiten der internationalen Organisationen auf dem Gebiet des Umweltschutzes abstimmen und eine gemeinsame Haltung anstreben müssten .

- Unter Nummer 5 der Vereinbarung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 5 . März 1973 über die Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die etwaige Harmonisierung von Dringlichkeitsmaßnahmen im Bereich des Umweltschutzes für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft ( ABl . Nr . C 9 vom 15 . März 1973 ) ist vorgesehen , daß die Regierungen der Mitgliedstaaten sich unbeschadet der Bestimmungen der Verträge , insbesondere der Artikel 113 und 116 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , bei jeder internationalen Initiative auf dem Gebiet des Umweltschutzes , die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen oder die Durchführung derjenigen Teile des Programms zur Verminderung der Umweltbelastungen und zur Erhaltung der natürlichen Umwelt berühren , könnte , auf die nach Nummer 3 dieser Vereinbarung das Verfahren der Nummer 2 anwendbar ist , untereinander abstimmen .

ANLAGE I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN AUF DEM GEBIET DES UMWELTSCHUTZES

Einleitende Anmerkung : Mehrere der nachstehend definierten Ausdrücke können in einem anderen Zusammenhang als dem des Umweltschutzes verwendet werden . Die in dieser Anlage enthaltenen Definitionen gelten nur für den Umweltschutz .

1 . Kriterien

1.1 . Der Ausdruck " Kriterium " bezeichnet die Beziehung zwischen der Emissionsbelastung eines Objektes und dem Risiko und/oder dem Umfang einer gegebenenfalls daraus resultierenden unerwünschten oder nachteiligen Wirkung .

1.2 . Das " Objekt " bezeichnet das einer Verunreinigung oder Belästigung tatsächlich oder scheinbar ausgesetzte menschliche Wesen oder Umweltmedium .

1.3 . Die " Exposition " eines Objektes soll in diesem Zusammenhang in bezifferten Werten der Konzentration , Intensität , Dauer oder Häufigkeit ausgedrückt werden .

1.4 . Das " Risiko " ist die Wahrscheinlichkeit des Auftretens nachteiliger oder unerwünschter Wirkungen , die aus einer gegebenen Exposition gegenüber einer oder mehreren Verunreinigungen oder Belästigungen resultieren , und zwar unabhängig davon , ob sie allein oder in Kombination mit anderen betrachtet werden .

1.5 . Die in diesem Zusammenhang in Betracht gezogene " nachteilige oder unerwünschte Wirkung " kann eine unmittelbare , mittelbare , sofortige , verzögerte , einfache oder kombinierte Auswirkung auf das Objekt sein . Das Risiko und der Umfang dieser Wirkung sollen so weit wie möglich quantitativ ausgedrückt werden .

1.6 . Die Bewertungsmethoden für die Parameter zur Bezeichnung der Exposition und der nachteiligen oder unerwünschten Wirkungen müssen harmonisiert werden , um die Ergebnisse der Studien und Untersuchungen über die Kriterien vergleichbar zu machen .

2 . Qualitätsziele

2.1 . Das " Qualitätsziel " einer Umwelt bezeichnet die Gesamtheit der Anforderungen , denen zu einem gegebenen , jetzigen oder späteren Zeitpunkt ein Umweltmedium oder ein Teil eines bestimmten Umweltmediums genügen muß .

2.2 . Bei der Festlegung dieses Ziels wird folgendes berücksichtigt :

a ) ein " Basis-Schutz-Niveau " , durch das sichergestellt wird , daß der Mensch oder ein anderes Objekt nicht einer unzumutbaren Gefahr ausgesetzt wird ;

b ) ein " Null-Effekt-Niveau " , bei dem gewährleistet ist , daß keinerlei feststellbare Wirkung bei dem Objekt hervorgerufen wird .

Basis-Schutz-Niveau und Null-Effekt-Niveau werden auf Grund der oben beschriebenen Kriterien festgesetzt . Ferner wird in geeigneter Weise den spezifischen regionalen Bedingungen , den möglichen Auswirkungen auf benachbarte Regionen sowie der Zweckbestimmung Rechnung getragen .

3 . Umwekschutznormen

3.1 . Die " Normen " werden mit dem Ziel festgesetzt , die Objekte vor einer Exposition zu schützen oder die Exposition in Grenzen zu halten ; sie können daher Mittel darstellen , um Qualitätsziele zu verwirklichen oder sich ihnen anzunähern . Die Normen richten sich unmittelbar an die verantwortlichen Einzelpersonen oder Stellen und legen den Grad der Verunreinigung oder Belästigung fest , der in einem Umweltmedium , bei einem Objekt , einem Produkt usw . nicht überschritten werden darf . Die Normen können entweder durch Rechts - und Verwaltungsvorschriften oder durch gegenseitige Vereinbarung bzw . freiwillige Annahme festgelegt werden .

3.2 . Es gibt folgende Normen :

3.2.1 . Die " Umweltqualitätsnormen " legen durch rechtlich zwingende Mittel die Belastungswerte fest , die in einem Umweltmedium oder in einem Teil eines bestimmten Umweltmediums nicht überschritten werden dürfen .

3.2.2 . Die " Produktnormen " ( das Wort " Produkt " wird hier im weitesten Sinne gebraucht )

- legen die Grenzwerte hinsichtlich der Menge an Schadstoffen oder des Grads der Belästigungen fest , der in der Zusammensezung oder bei den Emissionen eines Produkts nicht überschritten werden darf ,

- spezifizieren die Eigenschaften oder Konzeptionsmerkmale eines Produkts

- oder betreffen die Verwendungsmodalitäten ( 1 ) eines Produkts .

Produktnormen können , soweit dies zweckmässig ist , Spezifikationen über die Untersuchungsmethoden , die Verpackung , die Bezeichnung und die Etikettierung einschließen .

3.2.3 . Die Normen für ortsfeste Anlagen , die oft " Verfahrensnormen " genannt werden , umfassen :

a ) die " Emissionsnormen " , die die Grenzwerte von Verunreinigungen oder Belästigungen festlegen , welche in der Emission von ortsfesten Anlagen nicht überschritten werden dürfen ,

b ) die " Banartnormen für ortsfeste Anlagen " , welche die im Hinblick auf den Umweltschutz zu beachtenden Spezifikationen bei der Planung und Errichtung ortsfester Anlagen bestimmen ,

c ) die " Betriebsnormen " , welche die Spezifikationen festlegen ( 1 ) , die beim Betrieb ortsfester Anlagen im Hinblick auf den Umweltschutz einzuhalten sind .

3.3 . In bestimmten Fällen kann es nützlich sein , Normen festzulegen , selbst wenn die Kriterien und entsprechenden Qualitätsziele noch nicht fesgelegt werden konnten .

4 . Allgemeine Bemerkungen

In allen Fällen nüssen die Kriterien , Ziele und Normen laufend überprüft und gegebenenfalls geändert werden , um dem Fortschritt der Kenntnisse Rechnung zu tragen .

( 1 ) Derartige Verwendungsmodalitäten oder Spezifikationen können auch Gegenstand von " Kodizes des praktischen Verhaltens " werden .

Aktionsprogramm * A . Bereits eingeleitete oder beschlossene Forschungsvorhaben * B . Andere Forschungsvorhaben , die gegebenenfalls durchzuführen sind *

Abschnitt 2 : Qualitätsziele * siehe Kapitel 1 und 2 * siehe Kapitel 1 und 2 *

Kapitel 4 : Spezifische Aktionen im Bereich bestimmter Erzeugnisse * 1 . Datenbank für Schadstoffe * *

* 2 . Schadwirkung von Blei * *

* 5 . Ökologische Wirkungen von Schadstoffen * *

* * 7 . Verbesserung und Angleichung der quantitativen Analyseverfahren für Schadstoffe in bestimmten Erzeugnissen *

* * 8 . Studien über toxische Langzeitwirkungen und Standardisierung der Toxizitätstests *

Kapitel 5 : Spezifische Aktionen im Bereich bestimmter Industriesektoren und der Energieerzeugung * 7 . Mathematische Modelle zum Studium der Ausbreitung von Luftschadstoffen * *

* 10 . Physikalisch-chemische Untersuchung von SO2 * *

* 11 . Fixierung von SO2 am Boden und an Pflanzen * *

* 12 . Klärschlamm ( COST 68 ) * *

* * 1 . Thermische Ableitungen *

* * 5 . Physikalisches Modell zum Studium der Ausbreitung von Luftschadstoffen *

* * 9 . Entschwefelung *

* * 10 . Umweltschutztechnologie Behandlung von Industrieabwässern *

* * 11 . Behandlung und Verwendung von Abfällen , z.B . aus der Massentierhaltung *

Kapitel 6 : Bestimmte Gebiete von gemeinsamem Interesse betreffende Aktionen * * *

Abschnitt 1 : Verschmutzung der Meere * * 4 . Meeresverschmutzung durch Ableitungen vom Festland *

Abschnitt 2 : Reinhaltung der Gewässer des Rheineinzugsgebiets * 1 . Datenbank für chemische Schadstoffe * *

Abschnitt 3 : Umweltschutzaktionen in den Grenzgebieten * 1 . Datenbank für chemische Schadstoffe * *

* 6 . Fernmessung der Luftverschmutzung * *

Kapitel 7 : Aktionen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Abfällen und Rückständen * 12 . Klärschlamm * *

* * 12 . Feste Abfälle ( Aufbereitung , Lagerung usw . ) *

* * 10 . Umweltschutztechnologie *

* * 11 . Behandlung und Verwendung von Abfällen z.B . aus der Massentierhaltung *

Kapitel 8 : Aktionen zur Durchsetzung der Umweltschutzvorschriften ( z.E . ) * * *

Aktionsprogramm * A . Bereits eingeleitete oder beschlossene Forschungsvorhaben * B . Andere Forschungsvorhaben , die gegebenenfalls durchzuführen sind *

Kapitel 9 : Aktionen in bezug auf die wirtschaftlichen Aspekte des Umweitschutzes * 1 . Datenbank für chemische Schadstoffe * *

Kapitel 10 : Forschungsaktionen auf dem Gebiet des Umweltschutzes ( z.E . ) * * *

Kapitel 11 : Verbreitung der Kenntnisse auf dem Gebiet des Umweltschutzes * 1 . Datenbank für chemische Schadstoffe * *

Titel II : Aktionen zur Verbesserung der Umwelt * * *

Kapitel 1 : Schutz der natürlichen Umwelt * * 13 . Struktur und Funktion der Ökosysteme *

* * 14 . Ökologische Folgen der in der Landwirtschaft angewandten modernen Produktionstechniken *

* * 15 . Integrierte Schädlingsbekämpfung *

* * 16 . Verbesserung der Qualität der Agrarerzeugnisse *

* * 17 . Verwendung von Abwässern für Bewässerungszwecke *

* * 18 . Wasserversorgung und Verwaltung der Wasserreserven *

Kapitel 2 : Probleme im Zusammenhang mit der Verknappung bestimmter natürlicher Hilfsquellen * * *

Kapitel 3 : Stadtentwicklung und Raumordnung ( z.E . ) * * *

Kapitel 4 : Verbesserung der Arbeitsumwelt ( z.E . ) * * *

Kapitel 5 : Errichtung einer europäischen Stiftung für die Verbesserung der Arbeits - und Lebensbedingungen * * 19 . Langfristige Vorausschau über die Lebensqualität und die Arbeitsbedingungen *

Kapitel 6 : Aufklärung und Ausbildung in Umweltfragen * * 20 . Gestaltung des Unterrichts in Umweltfragen auf den einzelnen Stufen der Schulbildung *

Aktionsprogramm * A . Bereits eingeleitete oder beschlossene Forschungsvorhaben * B . Andere Forschungsvorhaben , die gegebenenfalls durchzuführen sind *

Abschnitt 2 : Qualitätsziele * siehe Kapitel 1 und 2 * siehe Kapitel 1 und 2 *

Kapitel 4 : Spezifische Aktionen im Bereich bestimmter Erzeugnisse * 1 . Datenbank für Schadstoffe * *

* 2 . Schadwirkung von Blei * *

* 5 . Ökologische Wirkungen von Schadstoffen * *

* * 7 . Verbesserung und Angleichung der quantitativen Analyseverfahren für Schadstoffe in bestimmten Erzeugnissen *

* * 8 . Studien über toxische Langzeitwirkungen und Standardisierung der Toxizitätstests *

Kapitel 5 : Spezifische Aktionen im Bereich bestimmter Industriesektoren und der Energieerzeugung * 7 . Mathematische Modelle zum Studium der Ausbreitung von Luftschadstoffen * *

* 10 . Physikalisch-chemische Untersuchung von SO2 * *

* 11 . Fixierung von SO2 am Boden und an Pflanzen * *

* 12 . Klärschlamm ( COST 68 ) * *

* * 1 . Thermische Ableitungen *

* * 5 . Physikalisches Modell zum Studium der Ausbreitung von Luftschadstoffen *

* * 9 . Entschwefelung *

* * 10 . Umweltschutztechnologie . Behandlung von Industrieabwässern *

* * 11 . Behandlung und Verwendung von Abfällen , z.B . aus der Massentierhaltung *

Kapitel 6 : Bestimmte Gebiete von gemeinsamem Interesse betreffende Aktionen * * *

Abschnitt 1 : Verschmutzung der Meere * * 4 . Meeresverschmutzung durch Ableitungen vom Festland *

Abschnitt 2 : Reinhaltung der Gewässer des Rheineinzugsgebiets * 1 . Datenbank für chemische Schadstoffe * *

Abschnitt 3 : Umweltschutzaktionen in den Grenzgebieten * 1 . Datenbank für chemische Schadstoffe * *

* 6 . Fernmessung der Luftverschmutzung * *

Kapitel 7 : Aktionen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Abfällen und Rückständen * 12 . Klärschlamm * *

* * 12 . Feste Abfälle ( Aufbereitung , Lagerung usw . ) *

* * 10 . Umweltschutztechnologie *

* * 11 . Behandlung und Verwendung von Abfällen z.B . aus der Massentierhaltung *

Kapitel 8 : Aktionen zur Durchsetzung der Umweltschutzvorschriften ( z.E . ) * *

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