This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32025D0525
Commission Implementing Decision (EU) 2025/525 of 14 March 2025 concerning certain interim emergency measures relating to infection with peste des petits ruminants virus in Romania (notified under document C(2025) 1719)
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/525 der Kommission vom 14. März 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1719)
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/525 der Kommission vom 14. März 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1719)
C/2025/1719
ABl. L, 2025/525, 17.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/525/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 27/03/2025; Aufgehoben durch 32025D0638 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32025D0638 | 28/03/2025 |
![]() |
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/525 |
17.3.2025 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/525 DER KOMMISSION
vom 14. März 2025
betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1719)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. |
(2) |
Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe. |
(3) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst. |
(4) |
Rumänien hat die Kommission über die derzeitige Lage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer nach einem am 5. März 2025 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Ziegen und Schafen in der Gemeinde Gepiu im Kreis Bihor unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Sperrzone eingerichtet, die eine Schutz- und eine Überwachungszone sowie eine weitere Sperrzone umfasst, in denen die weiteren Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der genannten Delegierten Verordnung durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich um ein erneutes Auftreten der Infektion mit der Pest der kleinen Wiederkäuer in diesem Mitgliedstaat, da der letzte Ausbruch dieser Seuche in Rumänien am 4. September 2024 gemeldet wurde, allerdings ist es der erste Ausbruch im Kreis Bihor. |
(5) |
Um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen und unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union oder von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu verhindern, muss die Sperrzone in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, die die Schutz- und Überwachungszonen sowie eine weitere Sperrzone umfassen sollte, in Rumänien rasch auf Unionsebene abgegrenzt werden. |
(6) |
In der derzeitigen Seuchenlage besteht ein hohes Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer innerhalb Rumäniens und in die übrige Union, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es sich nach den von Rumänien vorgelegten Informationen um ein erneutes Auftreten dieser Seuche in einem zuvor nie betroffenen Gebiet handelt, mehr als fünf Monate seit dem letzten gemeldeten Ausbruch in Rumänien und mehr als zwei Monate nach Aufhebung aller restriktiven Maßnahmen in Bezug auf diese Seuche in diesem Mitgliedstaat — es liegen nur sehr wenige Informationen über den Ursprung des Ausbruchs und die mögliche Ausbreitung zwischen den Ausbrüchen vor, was darauf hindeutet, dass sich die Seuche möglicherweise bereits in mehreren Gebieten Rumäniens unentdeckt verbreitet hat und keine restriktiven Maßnahmen zur Verhinderung oder Verlangsamung ihrer Ausbreitung ergriffen wurden. |
(7) |
Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen und die Dauer der darin anzuwendenden Maßnahmen sollten sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 stützen, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Rumänien sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen werden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) berücksichtigt. |
(8) |
Aufgrund der Schwere und Dringlichkeit der Lage und um die Ausbreitung der Seuche unverzüglich einzudämmen, muss sichergestellt werden, dass keine Verbringungen von Ziegen und Schafen aus den Schutz- und Überwachungszonen sowie den weiteren Sperrzonen an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone stattfinden, und es müssen mögliche Abweichungen vom Verbot der Verbringung dieser Tiere gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden. |
(9) |
Darüber hinaus ist es in Anbetracht der Unsicherheit und des Mangels an Informationen über die derzeitige Seuchenlage erforderlich, Verbringungen von Schafen und Ziegen aus dem gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens in andere Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zeitraum zu verbieten. |
(10) |
Angesichts der dringenden Seuchenlage ist es auch erforderlich, die Gebiete in Rumänien auszuweisen, in denen weitere Maßnahmen gelten sollten, wie die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen geltenden, und in denen nach dem Auslaufen der Maßnahmen, die in allen Schutz- und Überwachungszonen gelten, Verbringungen von Schafen und Ziegen außerhalb der Außengrenzen dieser Gebiete für einen bestimmten Zeitraum verboten sein sollten. |
(11) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von den betroffenen Betrieben in Rumänien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden. |
(12) |
Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollten daher unverzüglich die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen in Rumänien eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und es sollten die Dauer dieser Zonenabgrenzung und zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden. |
(13) |
Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Rumänien richtet gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unverzüglich eine Sperrzone ein, die sowohl Schutz- und Überwachungszonen als auch eine weitere Sperrzone umfasst und mindestens die in Anhang I aufgeführten Gebiete umfasst.
Darüber hinaus stellt Rumänien sicher, dass
a) |
die Maßnahmen, die in den in Anhang I gelisteten Schutz- und Überwachungszonen sowie in den weiteren Sperrzonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden; dass |
b) |
die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den in Anhang I gelisteten Schutz- und den Überwachungszonen sowie aus den weiteren Sperrzonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone gemäß Teil B des Anhangs I bis zu den im genannten Anhang für die einzelnen Zonen aufgeführten Zeitpunkten verboten sind; und dass |
c) |
die Verbringung von Ziegen und Schafen aus dem gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens an einen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verboten ist. |
Artikel 2
Rumänien wendet in den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebieten und entsprechend den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten die Maßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen gelten.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt bis zum 8. Juni 2025.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 14. März 2025
Für die Kommission
Olivér VÁRHELYI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
ANHANG I
Teil A: Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
Land |
Verwaltungsbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Gemäß Artikel 1 als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete |
Gültig bis |
Rumänien |
Kreis Bihor RO-PPR-2025-00001 |
Schutzzone: The communes of Cefa, Gepiu, Husasău de Tinca, Mădăras, Nojorid and Sânnicolau Român. |
31.3.2025 |
Überwachungszone: The communes of Batăr, Biharia, Borș, Bihor, Cetariu, Ciumeghiu, Girișu de Criș, Hidișelu de Sus, Holod, Bihor, Lăzăreni, Oradea, Oșorhei, Paleu, Salonta, Sânmartin, Sântandrei, Tinca, Toboliu and Tulca |
9.4.2025 |
||
Überwachungszone: The communes of Cefa, Gepiu, Husasău de Tinca, Mădăras, Nojorid and Sânnicolau Român. |
1.4.2025-9.4.2025 |
Teil B: Weitere Sperrzone
Land |
Verwaltungsbereich |
Gemäß Artikel 1 als weitere Sperrzone ausgewiesene Gebiete |
Gültig bis |
Rumänien |
Kreis Bihor |
The entire territory of Bihor county excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. |
9.4.2025 |
Kreis Arad |
The entire territory of Arad county |
9.4.2025 |
ANHANG II
Land |
Verwaltungsbereich |
Gemäß Artikel 2 ausgewiesene Gebiete |
Gültig bis |
Rumänien |
Kreis Bihor |
The entire territory of Bihor county |
9.5.2025 |
Kreis Arad |
The entire territory of Arad county |
9.5.2025 |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/525/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)