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Document 32022R0894

Durchführungsverordnung (EU) 2022/894 der Kommission vom 7. Juni 2022 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

C/2022/3611

OJ L 155, 8.6.2022, p. 36–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2023; Aufgehoben durch 32023R0453

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/894/oj

8.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/894 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2022

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.

(2)

Der Antrag wurde am 25. April 2022 vom „Defence Committee of the Stainless steel butt-welding Fittings industry of the European Union“ (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission (2) unter den KN-Codes ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 (TARIC-Codes 7307231015, 7307231025, 7307239015, 7307239025) eingereiht wurden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) haben (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.

(4)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorausgehenden Erwägungsgrund, aber mit Versand aus Malaysia, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (TARIC-Codes 7307231035, 7307231040, 7307239035, 7307239040) (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MAßNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). Am 26. Januar 2022 leitete die Kommission mit der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein (3).

D.   BEGRÜNDUNG

(6)

Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden.

(7)

Die im Antrag angegebenen Beweise zeigen, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der VR China und Malaysia in die Union nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware verändert hat. Die im Antrag angegebenen Einfuhrdaten zeigten, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der VR China und Malaysia in die Union nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware verändert hat. Die Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die EU gingen zurück, während gleichzeitig die chinesischen Ausfuhren der zu untersuchenden Ware nach Malaysia stiegen und die malaysischen Ausfuhren in die EU seit der Einführung der Maßnahmen am 26. Januar 2017 erheblich stiegen. Für diese Veränderung scheint es keine andere hinreichende Ursache oder wirtschaftliche Rechtfertigung zu geben als die Einführung der Maßnahmen. In der Tat schien die Veränderung den vom Antragsteller vorgelegten Beweisen zufolge darauf zurückzugehen, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China über Malaysia in die Union versandt wurde. Darüber hinaus brachte der Antragsteller vor, dass die tatsächliche Produktion der zu untersuchenden Ware in Malaysia auf nur zwei Hersteller beschränkt sei, deren Gesamtausfuhren in die Union seit der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware durchweg wesentlich geringer gewesen seien als die Mengen der zu untersuchenden Ware, die aus Malaysia in die Union ausgeführt worden seien. Der Antragsteller legte Beweise vor, die das Vorhandensein von tatsächlichen Produktionsanlagen chinesischer Unternehmen in Malaysia in Zweifel zieht. Ferner legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass die chinesischen Hersteller offen vorschlagen, den Ursprung der betroffenen Ware von China auf Malaysia zu ändern.

(8)

Es wird außerdem der Nachweis erbracht, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen Praktik die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Preise untergraben wird. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware auf den Unionsmarkt gelangt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(9)

Schließlich wurde nachgewiesen, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind.

(10)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben der oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(11)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

(12)

Damit die Kommission die für diese Untersuchung benötigten Informationen erhält, sollten alle interessierten Parteien umgehend — auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gesetzten Frist — die Kommission kontaktieren. Die in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegte Frist gilt für alle interessierten Parteien. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(13)

Die Behörden Malaysias und der VR China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

a)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(14)

Alle interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle einschlägigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; entsprechende Beiträge sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist zu übermitteln. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

b)   Anträge auf Befreiung

(15)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(16)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der zu untersuchenden Ware in Malaysia, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gesetzten Frist melden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller in der VR China, das Formular für den Antrag auf Befreiung für ausführende Hersteller in Malaysia und der Fragebogen für Einführer in der Union stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2606. Die Fragebogen sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Frist einzureichen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(17)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten residualen Zoll nicht übersteigen, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(18)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer

interessierte Parteien sich bei der Kommission melden, Fragebogen einreichen, schriftlich Stellung nehmen oder etwaige sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in Malaysia Befreiungen von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(19)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffenden Parteien innerhalb der in Artikel 3 dieser Verordnung gesetzten Fristen melden.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(20)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(21)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(22)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(23)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(24)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet.

(25)

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE

(26)

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

(27)

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

(28)

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der in Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung festgelegte Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

(29)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 eingereiht werden und aus Malaysia versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7307231035, 7307231040, 7307239035, 7307239040), die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Die Kommission kann die Zollbehörden anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren einzustellen, die von Ausführern/Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

Artikel 3

(1)   Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen, Anträge auf Befreiung und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

(4)   Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(5)   Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Behandlung) (5) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

(6)   Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

(7)   Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

(8)   Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch Anträge auf Registrierung als interessierte Partei, gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln.

Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und die Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.

Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf.

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-R777-SSTPF-MALAYSIA@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (ABl. L 22 vom 27.1.2017, S. 14).

(3)  ABl. C 40 vom 26.1.2022, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(5)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


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