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Document 32022R0129

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen

    C/2021/9603

    ABl. L 20 vom 31.1.2022, p. 197–205 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 29/01/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/129/oj

    31.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 20/197


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/129 DER KOMMISSION

    vom 21. Dezember 2021

    mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 59 Absatz 8 und Artikel 123 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geschaffen, um deren Beitrag zu den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten Zielen der Union zu verbessern. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird. Die Mitgliedstaaten müssen diese GAP-Strategiepläne erstellen und der Kommission ihre entsprechenden Vorschläge vorlegen. Zu diesem Zweck müssen bestimmte Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

    (2)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 darf in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten andere flächenbezogene Interventionen vorsehen als solche, die im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft stehen, einschließlich gekoppelte Einkommensstützung nach der genannten Verordnung, und diese Interventionen einige oder alle der Ölsaaten betreffen, die im Anhang des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT (2) aufgeführt sind, die gesamte Stützungsfläche auf der Grundlage der in den GAP-Strategieplänen der betroffenen Mitgliedstaaten angegebenen geplanten Outputs die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union nicht übersteigen, damit die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union gewährleistet ist. Daher muss die Kommission für jeden Mitgliedstaat eine indikative Referenzstützungsfläche auf der Grundlage eines Anteils an der maximalen Stützungsfläche in der gesamten Union festlegen, die 7 854 446 Hektar entspricht und auf der Grundlage der durchschnittlichen Anbaufläche in der Union in den Jahren 2016 bis 2020 berechnet wurde.

    (3)

    Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sieht eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle vor, für die vier Mitgliedstaaten die betreffenden Flächen und Sorten genehmigen müssen. Diese Mitgliedstaaten sollten diesbezügliche Durchführungsbestimmungen festlegen. Das Verfahren für diese Genehmigungen sollte jedoch so gestaltet sein, dass die betreffenden Landwirte rechtzeitig vor der nächsten Aussaat Mitteilungen im Zusammenhang mit der Genehmigung erhalten können. Darüber hinaus ist es angezeigt, die Mindestangaben festzulegen, die diese Mitteilungen enthalten sollten.

    (4)

    Gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 wählen bestimmte Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der Interventionskategorien im Weinsektor aus, die auch die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung umfassen. Die Kommission muss die finanzielle Hilfe der Union für diese Intervention festsetzen.

    (5)

    Gemäß Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/2115 muss die Verwaltungsbehörde durch geeignete Sichtbarkeitsmaßnahmen sicherstellen, dass die Begünstigten von aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierter Unterstützung, ausgenommen flächen- und tierbezogene Interventionen, diese Unterstützung bestätigen, einschließlich durch die ordnungsgemäße Verwendung des Emblems der Union. Gemäß Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe k der genannten Verordnung muss die Verwaltungsbehörde sicherstellen, dass Öffentlichkeitsarbeit für die GAP-Strategiepläne betrieben wird, indem sie Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen für die breite Öffentlichkeit, potenzielle Begünstigte und relevante Zielgruppen durchführt. Schließlich stellt die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 dem Begleitausschuss die Informationen zur Verfügung, die für die Prüfung der Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen erforderlich sind. Es ist angezeigt, einheitliche Bedingungen für die Anwendung der in diesen Bestimmungen genannten Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit festzulegen.

    (6)

    Da die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer GAP-Strategiepläne die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften berücksichtigen müssen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 für die Erstellung und Durchführung der GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten gemäß der genannten Verordnung in Bezug auf Folgendes festgelegt:

    a)

    die indikative Referenzstützungsfläche für jeden Mitgliedstaat für die Zwecke flächenbezogener Interventionen für Ölsaaten;

    b)

    die Genehmigung von Flächen und Sorten für die Zwecke der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und die entsprechende Mitteilung;

    c)

    die Höhe der Unterstützung für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung;

    d)

    die Verwendung des Emblems der Union im Rahmen von bestimmten aus dem ELER finanzierten Interventionen und die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit in Bezug auf die GAP-Strategiepläne und die auf dieser Grundlage erhaltene Unterstützung der Union.

    Artikel 2

    Indikative Referenzstützungsfläche

    Die indikative Referenzstützungsfläche für jeden Mitgliedstaat für die Zwecke flächenbezogener Interventionen für Ölsaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

    Artikel 3

    Verfahren für die Genehmigung von Flächen und Sorten für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle und die entsprechenden Mitteilungen

    (1)   Das Verfahren für die Genehmigung von Flächen und Sorten für die Zwecke der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird so gestaltet, dass die betreffenden Landwirte rechtzeitig vor der Aussaatzeit Mitteilungen über die Genehmigung erhalten können.

    Die Mitteilung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

    a)

    die zur Aussaat zugelassenen Sorten;

    b)

    die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission (3) festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Flächen für die Baumwollerzeugung;

    c)

    die Mindestpflanzdichte für Baumwollpflanzen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.

    (2)   Widerruft ein Mitgliedstaat eine bestehende Genehmigung für eine Sorte, so wird dies den betreffenden Landwirten rechtzeitig vor der Aussaat des folgenden Jahres mitgeteilt.

    Artikel 4

    Finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung

    (1)   Die finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/2115, die den Brennereien zu zahlen ist, einschließlich eines Pauschalbetrags zur Deckung der Kosten für das Einsammeln der Nebenerzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung, beträgt höchstens

    a)

    für Rohalkohol aus Trester: 1,1 EUR/% vol/hl;

    b)

    für Rohalkohol aus Wein und Weintrub: 0,5 EUR/% vol/hl.

    (2)   Die Mitgliedstaaten setzen die tatsächlich als finanzielle Hilfe der Union zu zahlenden Beträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Produktionstypen fest.

    Artikel 5

    Emblem der Union

    Bei der Durchführung von Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten gemäß Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 verwenden der Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde das Emblem der Union gemäß den Anforderungen in Anhang II. Die Verwaltungsbehörde stellt ferner sicher, dass auch die Begünstigten das Emblem entsprechend verwenden.

    Artikel 6

    Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit

    Detaillierte Vorschriften für die Umsetzung der Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit gemäß Artikel 123 Absatz 2 Buchstaben j und k der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Dezember 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1.

    (2)  ABl. L 147 vom 18.6.1993, S. 25.

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (Siehe Seite 197 dieses Amtsblatts).


    ANHANG I

    Indikative Referenzstützungsfläche gemäß Artikel 2

    ha

    Belgien

    7 295

    Bulgarien

    711 954

    Tschechien

    300 498

    Dänemark

    114 000

    Deutschland

    846 779

    Estland

    51 620

    Irland

    7 197

    Griechenland

    69 709

    Spanien

    559 382

    Frankreich

    1 525 286

    Kroatien

    117 366

    Italien

    302 843

    Zypern

    Lettland

    89 153

    Litauen

    154 217

    Luxemburg

    2 270

    Ungarn

    707 720

    Malta

    Niederlande

    1 952

    Österreich

    88 129

    Polen

    644 818

    Portugal

    7 865

    Rumänien

    1 250 509

    Slowenien

    4 059

    Slowakei

    184 603

    Finnland

    32 342

    Schweden

    72 880


    ANHANG II

    Verwendung und technische Merkmale des Emblems der Union (im Folgenden das „Emblem“)

    1.   

    Das Emblem muss auf jedwedem für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer bestimmten Kommunikationsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vorhabens, wie gedruckten oder digitalen Produkten, Websites und deren mobiler Ansicht, deutlich sichtbar sein.

    2.   

    Der Hinweis „Finanziert von der Europäischen Union“ oder „Kofinanziert von der Europäischen Union“ muss ausgeschrieben werden und neben dem Emblem stehen.

    3.   

    In Verbindung mit dem Emblem dürfen folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Auto, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma, Verdana oder Ubuntu. Kursivschrift, Unterstreichungen und Schrifteffekte sind nicht zulässig.

    4.   

    Bei der Positionierung des Textes im Verhältnis zum Emblem ist darauf zu achten, dass der Text sich nicht mit dem Emblem überschneidet.

    5.   

    Die Schriftgröße muss in angemessenem Verhältnis zur Größe des Emblems stehen.

    6.   

    Die Schrift muss je nach Hintergrund in der Farbe Reflex Blue, Schwarz oder Weiß gehalten sein.

    7.   

    Das Emblem darf nicht modifiziert oder mit jedweden anderen grafischen Elementen oder Texten zusammengefügt werden. Werden neben dem Emblem weitere Logos dargestellt, muss das Emblem mindestens genauso hoch bzw. breit wie das größte der anderen Logos sein. Abgesehen von dem Emblem darf keine andere visuelle Identität oder kein anderes Logo verwendet werden, um auf die Unterstützung durch die Union hinzuweisen.

    8.   

    Werden mehrere Vorhaben, die aus demselben oder verschiedenen Finanzierungsinstrumenten unterstützt werden, an demselben Ort durchgeführt, oder erhält dasselbe Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt weitere Fördermittel, so wird mindestens eine Tafel oder ein Schild angebracht.

    9.   

    Grafische Standards für das Emblem und Definition der Standardfarben:

    A.

    SINNBILDLICHE BESCHREIBUNG

    Vor dem Hintergrund des blauen Himmels bilden zwölf goldene Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Zahl Zwölf ist unveränderlich, da diese Zahl als Symbol für Vollkommenheit und Einheit gilt.

    B.

    HERALDISCHE BESCHREIBUNG

    Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren, auf azurblauem Hintergrund.

    C.

    GEOMETRISCHE BESCHREIBUNG

    Image 1

    Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite das Anderthalbfache der Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichen Abständen zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit dem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h. ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Geraden ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.

    D.

    FARBEN

    Das Emblem hat folgende Farben: PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche; PANTONE YELLOW für die Sterne.

    E.

    VIERFARBENDRUCK

    Beim Vierfarbendruck müssen die beiden Originalfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden.

    PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % „Process Yellow“.

    PANTONE REFLEX BLUE erhält man durch Mischung von 100 % „Process Cyan“ mit 80 % „Process Magenta“.

    INTERNET

    Auf der Web-Palette entspricht PANTONE REFLEX BLUE der Farbe RGB: 0/51/153 (hexadezimal: 003399) und PANTONE YELLOW der Farbe RGB: 255/204/0 (hexadezimal: FFCC00).

    EINFARBIGE REPRODUKTION

    Bei Verwendung von Schwarz ist das Rechteck mit einer schwarzen Linie zu umgeben; die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen.

    Image 2

    Bei Verwendung von Blau (Reflex Blue) ist diese Farbe zu 100 % als Hintergrundfarbe zu verwenden, die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.

    Image 3

    REPRODUKTION AUF FARBIGEM HINTERGRUND

    Ist ein mehrfarbiger Hintergrund nicht zu vermeiden, wird das Rechteck durch einen weißen Rand umgeben, dessen Breite 1/25 der Rechteckhöhe entspricht.

    Image 4

    Die Grundsätze für die Verwendung des Emblems durch Dritte sind in der Verwaltungsvereinbarung mit dem Europarat über die Verwendung des europäischen Emblems durch Dritte (1) festgelegt.


    (1)  ABl. C 271 vom 8.9.2012, S. 5.


    ANHANG III

    Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit

    1.   Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde

    1.1.

    Für die Zwecke von Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass während der gesamten Vorbereitung und Durchführung des GAP-Strategieplans durch die Planung und Durchführung einschlägiger Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen Öffentlichkeitsarbeit für den GAP-Strategieplan betrieben wird, um die in dem genannten Buchstaben aufgeführten Zielgruppen zu informieren.

    1.2.

    Für die Zwecke von Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 muss die Verwaltungsbehörde dem Begleitausschuss die Informationen zur Verfügung stellen, die er benötigt, um die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen prüfen zu können.

    1.3.

    Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des GAP-Strategieplans eine Website besteht, auf der zu GAP-Strategieplänen, für die sie zuständig ist, Informationen zu den Zielen, Tätigkeiten, verfügbaren Fördermöglichkeiten und erwarteten Erfolgen sowie schließlich tatsächlichen Ergebnissen des Plans bereitgestellt werden. Die Website richtet sich an die breite Öffentlichkeit sowie an potenzielle Begünstigte gemäß Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115.

    1.4.

    Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass auf der unter Nummer 1.3 genannten Website ein Zeitplan für die geplanten Aufforderungen und Fristen für die Einreichung von Anträgen veröffentlicht wird, der mindestens dreimal jährlich mit vorläufigen Angaben zu Folgendem aktualisiert werden sollte:

    a)

    abgedecktes geografisches Gebiet;

    b)

    Intervention und spezifische(s) Ziel(e);

    c)

    Art der förderfähigen Antragsteller;

    d)

    Gesamtbetrag der Unterstützung;

    e)

    Beginn und Ende der Frist für die Einreichung von Anträgen.

    1.5.

    Die Verwaltungsbehörde stellt im Einklang mit Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe k Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/2115 sicher, dass potenzielle Begünstigte Zugang zu allen erforderlichen Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich der Förderbedingungen, der Auswahlkriterien und aller Anforderungen an die für eine Finanzierung ausgewählten Begünstigten, sowie über ihre Pflichten haben.

    1.6.

    Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die für eine Finanzierung ausgewählten Begünstigten davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Unterstützung von der Union kofinanziert wird.

    1.7.

    Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial, auch auf Ebene der Begünstigten, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird und der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Absatz 2 erteilt wird. Dies darf weder für die Begünstigten noch für die Verwaltungsbehörde zu erheblichen Zusatzkosten oder erheblichem Verwaltungsaufwand führen.

    Mit der in Absatz 1 genannten Lizenz für die Rechte am geistigen Eigentum werden der Union mindestens die folgenden Rechte gewährt:

    a)

    interne Verwendung, d. h. das Recht, das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu reproduzieren, zu kopieren und den Organen und Agenturen der Union und den Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen;

    b)

    Reproduktion des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;

    c)

    Übermittlung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials an die Öffentlichkeit unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel;

    d)

    Verbreitung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials (oder Kopien davon) in jeder Form;

    e)

    Speicherung und Archivierung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials;

    f)

    Vergabe von Unterlizenzen der Rechte am Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial an Dritte.

    2.   Sichtbarkeit bestimmter aus dem ELER unterstützter Vorhaben

    Für die Zwecke von Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/2115 stellt die Verwaltungsbehörde durch die folgenden Maßnahmen sicher, dass die Begünstigten von aus dem ELER finanzierten Interventionen, ausgenommen flächen- und tierbezogene Interventionen, die aus dem GAP-Strategieplan erhaltene Unterstützung bestätigen, indem sie

    a)

    auf der offiziellen Website des Begünstigten, sofern eine solche besteht, und den offiziellen Social-Media-Sites des Begünstigten das Vorhaben kurz beschreiben — verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung —, einschließlich der Ziele und Ergebnisse, und die finanzielle Unterstützung der Union hervorheben;

    b)

    die Unterstützung der Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zur Durchführung des Vorhabens, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorheben, wobei auch das Emblem der Union entsprechend den in Anhang II festgelegten technischen Merkmalen dargestellt wird;

    c)

    bei Vorhaben, die in der Finanzierung von Infrastruktur- oder Bauvorhaben bestehen, bei denen die öffentlichen Gesamtausgaben oder die Gesamtkosten im Falle der Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten, einschließlich Betriebskapitalfinanzierung, 500 000 EUR übersteigen, für die Öffentlichkeit deutlich sichtbar langlebige Tafeln oder Schilder mit dem Emblem der Union entsprechend den technischen Merkmalen gemäß Anhang II anbringen, sobald die konkrete Durchführung von Vorhaben angelaufen ist oder beschaffte Ausrüstung installiert ist;

    d)

    bei Vorhaben, die in Investitionen in materielle Vermögenswerte bestehen, die nicht unter Buchstabe c fallen, deren öffentliche Unterstützung insgesamt 50 000 EUR übersteigt, oder im Falle einer Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten, einschließlich Betriebskapitalfinanzierung, deren Gesamtkosten 500 000 EUR übersteigen, eine Erläuterungstafel oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen über das Projekt anbringen, auf der die finanzielle Unterstützung der Union hervorgehoben wird, wobei auch das Emblem der Union entsprechend den in Anhang II festgelegten technischen Merkmalen dargestellt wird;

    e)

    bei Vorhaben, die aus der Unterstützung von LEADER-Vorhaben, Basisdienstleistungen und Infrastrukturmaßnahmen bestehen, die nicht unter die Buchstaben c und d fallen, deren öffentliche Unterstützung insgesamt 10 000 EUR übersteigt, oder im Falle der Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten, einschließlich Betriebskapitalfinanzierung, deren Gesamtkosten 100 000 EUR übersteigen, an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens einen Anschlag in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung der Union anbringen. Eine Erläuterungstafel wird auch in den Räumlichkeiten der im Rahmen von LEADER finanzierten lokalen Aktionsgruppen angebracht.

    Abweichend von Absatz 1 stellt die Verwaltungsbehörde so weit wie möglich sicher, dass in Fällen, in denen es sich bei dem Begünstigten um eine natürliche Person handelt, an einem für die Öffentlichkeit sichtbaren Ort oder über eine elektronische Anzeige geeignete Informationen unter Hervorhebung der Unterstützung aus den Fonds verfügbar sind.

    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten entsprechend für die Stellen, die Finanzierungsinstrumente umsetzen, die aus dem ELER finanziert werden.

    Absatz 1 Buchstaben c, d und e gelten für die Endbegünstigten von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der in der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Vertragsbedingungen.


    (1)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).


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