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Document 32022D1521
Decision (EU) 2022/1521 of the European Central Bank of 12 September 2022 on temporary adjustments to the remuneration of certain non-monetary policy deposits held with national central banks and the European Central Bank (ECB/2022/30)
Beschluss (EU) 2022/1521 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2022 zu vorübergehenden Anpassungen der Verzinsung bestimmter nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/30)
Beschluss (EU) 2022/1521 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2022 zu vorübergehenden Anpassungen der Verzinsung bestimmter nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/30)
ECB/2022/30
OJ L 236I, 13.9.2022, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2023: This act has been changed. Current consolidated version: 09/01/2023
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Derogation | 32010D0004(01) | Artikel 5 | 14/09/2022 | 30/04/2023 | |
Derogation | 32019D0031 | Artikel 2 | 14/09/2022 | 30/04/2023 | |
Derogation | 32019O0007 | Absatz 4 Absatz 1 | 14/09/2022 | 30/04/2023 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32022D1521R(01) | (DE) | |||
Modified by | 32023D0055 | Ersetzung | Artikel 2 Absatz 3 | 09/01/2023 |
13.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 236/1 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1521 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 12. September 2022
zu vorübergehenden Anpassungen der Verzinsung bestimmter nicht gelpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/30)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 12.1, 14.3, 17 und 18,
gestützt auf die Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (1),
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (2),
gestützt auf den Beschluss 2010/275/EU der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 (EZB/2010/4) (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der EZB-Rat hat bestimmte Verzinsungsregeln festgelegt, die für folgende Einlagen gelten: a) Einlagen öffentlicher Haushalte, die bei den nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), als Fiskalagenten gemäß Artikel 21.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB und der EZB“) gehalten werden, wie in der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) festgelegt, und b) bestimmte Einlagen, die bei der Europäischen Zentralbank (EZB) als Fiskalagent für Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 21.1 und 21.2. der Satzung des ESZB und der EZB gehalten werden, wie in Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) und in Beschluss 2010/275/EU (EZB/2010/4) festgelegt. Aktuell werden diese Einlagen unterschiedlich verzinst, je nachdem, ob der Zinssatz für die Einlagefazilität am betreffenden Kalendertag negativ ist oder bei null Prozent oder darüber liegt. |
(2) |
Am 8. September 2022 hat der EZB-Rat beschlossen, den Zinssatz für die Einlagefazilität um 75 Basispunkte anzuheben. Dementsprechend beträgt der Zinssatz für die Einlagefazilität mit Wirkung vom 14. September 2022 0,75 %. |
(3) |
Der EZB-Rat ist der Auffassung, dass die Verzinsung von a) Einlagen öffentlicher Haushalte bei NZBen nach Artikel 4 Absatz 1 der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) und b) Einlagen bei der EZB nach Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) und Artikel 5 des Beschlusses 2010/275/EU (EZB/2010/4) nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses vorübergehend angepasst werden sollte, um unangebrachte abrupte Einlagenabflüsse aus den Konten des Eurosystems in die Geldmärkte zu verhindern und so die Wirksamkeit der geldpolitischen Transmission zu erhalten und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in einem positiven Zinsumfeld zu garantieren. |
(4) |
Damit diese Ziele erreicht werden können, sollte der vorliegende Beschluss ab dem gleichen Zeitpunkt in Kraft treten, ab dem der erhöhte Zinssatz für die Einlagefazilität gilt; dies ist der 14. September 2022. Der vorliegende Beschluss sollte daher umgehend am 14. September 2022 in Kraft treten und bis zum 30. April 2023 in Kraft bleiben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einlagen öffentlicher Haushalte bei NZBen, die nach Artikel 4 Absatz 1 der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) verzinst werden
(1) Für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte gelten die folgenden Obergrenzen:
a) |
Für täglich fällige Einlagen, der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen; für Termineinlagen, der Marktzinssatz für besicherte Einlagen mit einer vergleichbaren Laufzeit oder, sofern nicht verfügbar, der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen. |
b) |
Übersteigt an einem beliebigen Kalendertag der Gesamtbetrag aller bei einer NZB gehaltenen Einlagen öffentlicher Haushalte mit Ausnahme von Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit Anpassungsprogrammen den höheren Betrag aus
so wird dieser Differenzbetrag wie folgt verzinst:
Zur Bestimmung des in Buchstabe b Ziffer ii aufgeführten Schwellenbetrags ist das Bruttoinlandsprodukt gemäß der auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlichten Herbstprognose des Vorjahres heranzuziehen. Jede NZB bestimmt die Zuordnung der verschiedenen Einlagen öffentlicher Haushalte, die über oder unten diesem Schwellenbetrag liegen. |
c) |
Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit Anpassungsprogrammen unterliegen den in Buchstabe a genannten Zinssätzen oder werden mit null Prozent verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist; sie werden jedoch nicht auf den in Buchstabe b genannten Schwellenbetrag angerechnet. |
(2) Für die Zwecke dieses Artikels finden die in Artikel 2 der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Artikel 2
Bestimmte Einlagen bei der EZB, die nach Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) und Artikel 5 des Beschlusses 2010/275/EU (EZB/2010/4) verzinst werden
(1) Folgende bei der EZB gehaltene Konten werden zum Zinssatz für die Einlagefazilität oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist:
a) |
Konten, die gemäß dem Beschluss 2003/797/EG (EZB/2003/14) der Europäischen Zentralbank (4), dem Beschluss 2011/15/EU (EZB/2010/31) der Europäischen Zentralbank (5), dem Beschluss 2010/624/EU (EZB/2010/17) der Europäischen Zentralbank (6) und der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates (7) bei der EZB gehalten werden; |
b) |
Konten, die gemäß dem Beschluss 2010/275/EU (EZB/2010/4) gehalten werden. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a werden für den Fall, dass auf diesen Konten während eines Zeitraums vor dem Tag, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung zu leisten ist, Einlagen zu halten sind, diese Einlagen in dem betreffenden Zeitraum mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.
(3) Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) für Barmittel-Rücklagen im Sinne des genannten Artikels bei der EZB gehalten wird, wird mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist, es sei denn der Gesamtbetrag der auf diesem gesonderten Konto gehaltenen Einlagen übersteigt 20 Mrd EUR; in diesem Fall wird der über die 20 Mrd EUR hinausgehende Überschussbetrag zum Zinssatz für die Einlagefazilität oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.
Artikel 3
Befristete Sonderregelung
Im Falle eines Konflikts zwischen dem vorliegenden Beschluss und Artikel 4 Absatz 1 der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7), Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) oder Artikel 5 des Beschlusses 2010/275/EU (EZB/2010/4) ist der vorliegende Beschluss maßgebend.
Artikel 4
Inkrafttreten
Der vorliegende Beschluss tritt am 14. September 2022 in Kraft und bleibt bis zum 30. April 2023 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. September 2022.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).
(2) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).
(3) Beschluss 2010/275/EU der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 (EZB/2010/4) (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 24).
(4) Beschluss 2003/797/EG der Europäischen Zentralbank vom 7. November 2003 zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte (EZB/2003/14) (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 35).
(5) Beschluss 2011/15/EU der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2010/31) (ABl. L 10 vom 14.1.2011, S. 7).
(6) Beschluss 2010/624/EU der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2010 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (EZB/2010/17) (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 10).
(7) Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1).
(8) C(2021) 2502 final.