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Document 32021R1889

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1889 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Maßnahmen zur vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen aufgrund der COVID-19-Krise

C/2021/5402

OJ L 384, 29.10.2021, p. 20–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1889/oj

29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/20


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1889 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2021

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Maßnahmen zur vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen aufgrund der COVID-19-Krise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 5,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die COVID-19-Pandemie führt infolge der deutlich sinkenden Nachfrage und der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen direkten Maßnahmen immer noch zu einem deutlich niedrigeren Luftverkehrsaufkommen. Berichten von Eurocontrol zufolge war das Luftverkehrsaufkommen im EWR in der ersten Jahreshälfte 2021 mit etwa 38 % des Niveaus im entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 relativ stabil, Tendenz steigend. Eurocontrol geht auf der Grundlage seines mit größter Wahrscheinlichkeit eintretenden Szenarios davon aus, dass das Luftverkehrsaufkommen im Jahresdurchschnitt 2021 50 % und im Jahr 2022 72 % erreichen wird.

(2)

Solche Umstände sind von den Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen, weshalb die hierauf zurückzuführende und von der Nachfrage abhängige freiwillige oder obligatorische Annullierung von Flugdiensten durch die Luftfahrtunternehmen eine notwendige bzw. legitime Reaktion auf diese Umstände ist.

(3)

Nach Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 müssen Luftfahrtunternehmen mindestens 80 % der ihnen zugewiesenen Abfolgen von Zeitnischen nutzen, wenn sie ihre angestammten Rechte für diese Zeitnischenabfolge nicht verlieren wollen (die sogenannte „Use-it-or-lose-it“-Regel). Angesichts der COVID-19-Krise und zum Schutz der finanziellen Solidität von Luftfahrtunternehmen sowie zur Vermeidung von Umweltbelastungen durch leere oder überwiegend leere Flüge, die nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der entsprechenden Flughafenzeitnischen durchgeführt werden, wurde die „Use-it-or-lose-it“-Regel vom 1. März 2020 bis zum 28. März 2021 ausgesetzt.

(4)

Angesichts der anhaltenden Folgen der COVID-19-Krise für den Luftverkehr änderte die Union am 16. Februar 2021 die Verordnung (EWR) Nr. 95/93, um die Luftfahrtunternehmen auch während der Sommerflugplanperiode 2021 von der „Use-it-or-lose-it“-Regel zu befreien, indem die Regel nochmals vom 28. März 2021 bis zum 30. Oktober 2021 verlängert wurde.

(5)

Nach Artikel 10a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Zeiträume zu erlassen, in denen die „Use-it-or-lose-it“-Regel nach Artikel 10a Absatz 3 ausgesetzt wird.

(6)

Zudem ist die Kommission nach Artikel 10a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Nutzungsraten der Zeitnischen innerhalb einer Spanne zwischen 30 % bis 70 % zu ändern, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um den sich abzeichnenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf das Luftverkehrsaufkommen zu begegnen.

(7)

Trotz eines leichten Anstiegs ist das Luftverkehrsaufkommen im ersten Halbjahr 2021 mit durchschnittlich etwa 38 % des entsprechenden Zeitraums im Jahr 2019 nach wie vor niedrig. Auch wenn es schwierig ist, den Erholungspfad des Luftverkehrsaufkommens genau vorherzusagen, ist davon auszugehen, dass in naher Zukunft die Situation anhalten und die Lücke zwischen dem Niveau von 2021 und dem von 2019 stetig kleiner wird. Auf der Basis der 4-Jahresprognose von Eurocontrol vom 21. Mai 2021 ist mit größter Wahrscheinlichkeit von dem Szenario einer erfolgreichen Impfkampagne bis 2022 auszugehen, bei dem das jährliche Luftverkehrsaufkommen 2021 bzw. 2022 ein Niveau von durchschnittlich 50 % bis 72 % des entsprechenden Niveaus im Jahr 2019 erreichen wird. Den monatlichen Eurocontrol-Prognosen für 2021 und den verfügbaren Eurocontrol-Daten zum Jahresdurchschnitt 2022 zufolge dürfte der Luftverkehr in der Winterflugplanperiode 2021/2022 verglichen mit 2019 auf ein Niveau von 70 % ansteigen.

(8)

Die von der Weltgesundheitsorganisation und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zusammengestellten Daten belegen, dass der anhaltende Rückgang des Luftverkehrs eine Folge der Auswirkungen der COVID-19-Krise ist. Die verfügbaren Daten zeigen, dass zwischen der Entwicklung der Infektionszahlen und den Reaktionen der Mitgliedstaaten und Drittländer auf diese Entwicklung ein Zusammenhang dahingehend besteht, dass die erlassenen Maßnahmen sich auf den Luftverkehr auswirken und damit zu dessen Rückgang führen. Diese Maßnahmen, die kurzfristig erlassen und wieder aufgehoben werden können, tragen zu einem Klima der Unsicherheit bei und beeinträchtigen das Verbrauchervertrauen und das Buchungsverhalten.

(9)

Angesichts der steigenden Zahl von COVID-19-Fällen und der möglichen Verbreitung neuer Varianten ist von einer hohen Anzahl von Annullierungen infolge der COVID-19-Krise in der kommenden Winterflugplanperiode (vom 31. Oktober 2021 bis zum 26. März 2022) auszugehen, wenn die Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden, die ihnen 2019 zugewiesenen Zeitnischen nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 voll auszuschöpfen.

(10)

Daher ist es notwendig, den in Artikel 10a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 festgelegten Zeitraum vom 31. Oktober 2021 bis zum 26. März 2022 zu verlängern.

(11)

Die Nachfrage nach Reisen in der Winterflugplanperiode vom 31. Oktober 2021 bis zum 26. März 2022 könnte trotz der Fortschritte der Impfkampagnen, der größeren Sicherheit bei Reisen und der Rücknahme der Reisebeschränkungen durch die Länder niedrig bleiben. Eine anhaltend geringe Nachfrage während der Winterflugplanperiode könnte auf langfristige strukturelle Veränderungen auf dem Markt und im Verbraucherverhalten hinweisen. Daher sollten durch die Zeitnischennutzungsrate einerseits unbeabsichtigte negative Folgen für die finanzielle Situation der Luftfahrtunternehmen und für die Umwelt durch leere oder fast leere Flüge, die nur zur Wahrung der angestammten Rechte durchgeführt werden, vermieden werden und andererseits die Luftfahrtunternehmen Anreize erhalten, die Flughafenkapazitäten effizient zu nutzen oder in diesem Sinne Zeitnischen an andere Nutzer abzugeben.

(12)

Die Nutzungsrate sollte zudem so festgelegt werden, dass ein Mindestmaß an Diensten garantiert wird und so das Verbrauchervertrauen erhöht, die Flughafenkapazitäten in der Winterflugplanperiode 2021/2022 effizient genutzt und eine zuverlässige Konnektivität sichergestellt werden.

(13)

Die Zeitnischennutzungsrate sollte auch längerfristige strukturelle Veränderungen auf dem Markt und beim Verbraucherverhalten berücksichtigen, damit sich der Markt schrittweise an die veränderte Nachfrage anpassen kann und Kapazitäten für die Winterflugplanperiode 2022/2023 frei werden. Einige Luftfahrtunternehmen haben im Laufe des Jahres 2020 und Anfang 2021 bereits ad hoc Zeitnischen genutzt, ohne jedoch Anrechte auf diese Zeitnischen geltend machen zu können.

(14)

Daher sollte die Zeitnischennutzungsrate für die Winterflugplanperiode 2021/2022 auf 50 % festgesetzt werden.

(15)

Auch wenn allgemein davon ausgegangen wird, dass die Luftfahrtunternehmen mit steigender Nachfrage auch wieder ihren Flugbetrieb aufnehmen, beinhaltet ein niedrigerer Schwellenwert die Gefahr, dass manche Luftfahrtunternehmen an einigen Flughäfen ihren Betrieb nur mit einem Mindestmaß aufrechterhalten, um ihre angestammten Rechte an diesen Zeitnischen zu behalten — mit Nachteilen für Wettbewerber, Flughafenbetreiber und Verbraucher. Die potenzielle Freigabe von Flughafenkapazitäten aufgrund dieser neuen Nutzungsrate dürfte zu keinen nennenswerten Beeinträchtigungen des Betriebs und Streckennetzes der Luftfahrtunternehmen führen, was bei einer höheren Nutzungsrate der Fall wäre.

(16)

Aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere für die Zeitnischenkoordinatoren und die Luftfahrtunternehmen, sollte die Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erhält folgende Fassung:

„(3)   Hat ein Luftfahrtunternehmen in Bezug auf Zeitnischen, die dem Koordinator nicht zur Neuzuweisung gemäß Artikel 10 Absatz 2a zur Verfügung gestellt wurden, im Zeitraum vom 28. März 2021 bis zum 26. März 2022 und für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 10 Absatz 2 zur Zufriedenheit des Koordinators nachgewiesen, dass es die betreffende Abfolge von Zeitnischen entsprechend der Freigabe durch den Koordinator zu mindestens 50 % während der Flugplanperiode vom 28. März 2021 bis zum 30. Oktober 2021 und zu 50 % während der Flugplanperiode vom 31. Oktober 2021 bis zum 26. März 2022 genutzt hat, hat das Luftfahrtunternehmen Anspruch auf dieselbe Abfolge von Zeitnischen in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode.

Für den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zeitraum liegt die in Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a genannte Nutzungsrate bei 50 % sowohl für die Flugplanperiode vom 28. März 2021 bis zum 30. Oktober 2021 als auch für die Flugplanperiode vom 31. Oktober 2021 bis zum 26. März 2022.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.


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