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Document 32021R0776

Durchführungsverordnung (EU) 2021/776 der Kommission vom 11. Mai 2021 zur Festlegung von Mustern für bestimmte Formulare sowie von technischen Vorschriften für den wirksamen Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden

C/2021/3193

OJ L 167, 12.5.2021, p. 6–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 12/05/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/776/oj

12.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/776 DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2021

zur Festlegung von Mustern für bestimmte Formulare sowie von technischen Vorschriften für den wirksamen Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/1672 sieht ein Kontrollsystem für begleitete und unbegleitete Barmittel in Höhe von 10 000 EUR oder mehr vor, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und ergänzt den in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgeschriebenen Rechtsrahmen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

(2)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 aufgeführten Angaben sollten die folgenden spezifischen Angaben zur Identifizierung des Mitführenden, des Erklärenden, des Eigentümers, des Absenders bzw. des Empfängers in das betreffende Formular aufgenommen werden: persönliche Identifikationsnummer und Geschlecht bei natürlichen Personen, Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte, Name des Registers und Land der Eintragung bei juristischen Personen, Ausstellungsland und Ausstellungsdatum von Ausweisdokumenten, Telefonnummer und E-Mail-Adresse als Kontaktangaben, Referenznummer und Transportgesellschaft bei Beförderungsmitteln. Die Aufnahme dieser Angaben ist erforderlich, um das Risiko von Fehlern in Bezug auf die Identität und von Verzögerungen im Falle einer nachträglichen Überprüfung zu verringern, sowie für die Zwecke der Risikoanalyse und zur Verbesserung der Effizienz des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1672.

(3)

In Fällen, in denen es mehrere Eigentümer, Empfänger oder vorgesehene Empfänger oder verschiedene Arten von Barmitteln gibt und der auf dem Anmeldeformular oder dem Offenlegungsformular verfügbare Platz nicht ausreicht, sollte den Erklärenden die Verwendung von Zusatzblättern vorgeschrieben werden, die dem Formular als integraler Bestandteil beizufügen sind. Um ein harmonisiertes Vorgehen bei der Durchführung von Kontrollen und der Verarbeitung, Übermittlung und Analyse von Erklärungen durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten Muster für die Zusatzblätter erstellt werden.

(4)

Damit die zuständigen Behörden die Informationen nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls an die Kommission, die Europäische Staatsanwaltschaft und Europol übermitteln können, sollte das Muster für das Formular für die Übermittlung dieser Informationen festgelegt werden. Zweck dieses Formulars ist es, die genaue und einheitliche Erfassung und wirksame Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 sowie von Erklärungen gemäß Artikel 3 oder 4 der genannten Verordnung zu gewährleisten, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Das Formular sollte ferner für die Übermittlung von anonymisierten risikobezogenen Informationen und Ergebnissen einer Risikoanalyse im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung verwendet werden.

(5)

Aufgrund des unterschiedlichen Inhalts der zu übermittelten Informationen und der unterschiedlichen Häufigkeit der Übermittlung, sollte das Formular aus zwei Teilen bestehen. Der erste Teil des Formulars ist für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung bestimmt. Als Bestandteil dieses Formulars für amtliche Zwecke sollten die zuständigen Behörden je nach Sachlage auch eine von Amts wegen erstellte Erklärung gemäß Artikel 5 Absatz 3, die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 sowie die Erklärungen gemäß den Artikeln 3 und 4 der genannten Verordnung übermitteln, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Um die einheitliche Erfassung von Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden für die Erfassung der erforderlichen Angaben auch dieselben Formulare verwenden. Der zweite Teil des Formulars ist für die periodische Übermittlung von anonymisierten risikobezogenen Informationen und Ergebnissen einer Risikoanalyse gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1672 vorgesehen.

(6)

Um die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1672 genannten Informationen auf elektronischem Wege von den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten an die zentrale Meldestelle des jeweiligen Mitgliedstaats zu übermitteln, ist es erforderlich, technische Vorschriften für den nahtlosen Informationsaustausch über das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (3) eingerichtete Zollinformationssystem (ZIS) festzulegen. Diese Vorschriften zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern. Die gleichen Vorschriften sollten für die Übermittlung der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/1672 genannten Informationen gelten. Die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1672 genannte Übermittlung von anonymisierten risikobezogenen Informationen und Ergebnissen einer Risikoanalyse sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 auch über das ZIS erfolgen.

(7)

Es sollten Vorschriften festgelegt werden, die es den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten ermöglichen, der Kommission anonymisierte statistische Informationen zu Erklärungen, Kontrollen und Verstößen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1672 zu übermitteln. Im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1672 sollte die Bereitstellung der relevanten Informationen auf elektronischem Wege an die Kommission als ausreichender Austausch der Informationen angesehen werden, ohne dass das Format gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1672 verwendet werden muss.

(8)

Angesichts der Tatsache, dass die Verordnung (EU) 2018/1672 ab dem 3. Juni 2021 gelten soll, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(9)

Sofern es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten, sollte dies im Einklang mit dem geltenden EU-Recht zum Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. die Verarbeitung im ZIS unterliegt den Verordnungen (EU) 2016/679 (4) und (EU) 2018/1725 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(10)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 12. Februar 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) 2018/1672 eingesetzten Barmittelkontrollausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anmeldeformular

Das Anmeldeformular gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 (im Folgenden „Anmeldeformular“) entspricht dem Muster in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung und ist gemäß den dort aufgeführten Hinweisen auszufüllen.

Artikel 2

Offenlegungsformular

Das Offenlegungsformular gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 (im Folgenden „Offenlegungsformular“) entspricht dem Muster in Anhang I Teil 2 der vorliegenden Verordnung und ist gemäß den dort aufgeführten Hinweisen auszufüllen.

Artikel 3

Zusatzblätter zu den Formularen

Reicht der auf dem Anmelde- bzw. dem Offenlegungsformular zur Verfügung stehende Platz nicht aus, sind Zusatzblätter gemäß den Mustern in Anhang I Teil 3 bzw. Teil 4 zu verwenden. Werden einem Anmelde- oder einem Offenlegungsformular Zusatzblätter beigefügt, so gelten diese als integraler Bestandteil des Formulars.

Artikel 4

Formulare für amtliche Zwecke

(1)   Die zuständigen Behörden verwenden zur Erfassung und Übermittlung der Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/1672 das Formular für amtliche Zwecke gemäß dem Muster in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Wurde die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 oder die Anmeldepflicht für unbegleitete Barmittel gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung nicht erfüllt und müssen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung eine Erklärung von Amts wegen erstellen, so verwenden sie das Muster in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 der vorliegenden Verordnung und, falls gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erforderlich, das Muster in Teil 3 bzw. Teil 4 des genannten Anhangs. Eine Erklärung gemäß diesem Absatz ist dem Formular für amtliche Zwecke nach Absatz 1 beizufügen und zusammen mit diesem zu übermitteln.

(3)   Wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass ein Mitführender einen Barmittelbetrag unterhalb des Schwellenwerts nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 mit sich führt, und es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, erfassen sie diese Informationen anhand des Musters in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung und, falls gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erforderlich, anhand des Musters in Teil 3 dieses Anhangs. Die Erfassung von Informationen gemäß diesem Absatz ist dem Formular für amtliche Zwecke nach Absatz 1 beizufügen und zusammen mit diesem zu übermitteln.

(4)   Wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass unbegleitete Barmittel unterhalb des Schwellenwerts nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 in die Union oder aus der Union verbracht werden, und es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, erfassen die zuständigen Behörden diese Informationen anhand des Musters in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung und, falls gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erforderlich, anhand des Musters in Teil 4 dieses Anhangs. Die Erfassung von Informationen gemäß diesem Absatz ist dem Formular für amtliche Zwecke nach Absatz 1 beizufügen und zusammen mit diesem zu übermitteln.

(5)   Wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass es bei einer nach Artikel 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 abgegebenen Erklärung Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, fügen die zuständigen Behörden die Erklärung dem Formular für amtliche Zwecke nach Absatz 1 bei und übermitteln sie zusammen mit diesem.

(6)   Die zuständigen Behörden verwenden zur Erfassung und Übermittlung der anonymisierten risikobezogenen Informationen und Ergebnisse einer Risikoanalyse nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1672 das Formular für amtliche Zwecke für die Übermittlung von anonymisierten risikobezogenen Informationen und Ergebnissen einer Risikoanalyse gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 dieser Verordnung.

Artikel 5

Informationsaustausch über das Zollinformationssystem

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln die gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1672 erfassten Informationen auf eine der folgenden Weisen an das Zollinformationssystem (ZIS):

a)

durch manuelle Eingabe der Informationen über die Benutzer-Anwendungsoberfläche des ZIS,

b)

durch den Export der Informationen aus dem/den nationalen System(en) und deren Import in das ZIS mittels des ZIS-XML-Datenformats,

c)

durch direkten Anschluss des nationalen Systems/der nationalen Systeme an das ZIS über eine vom ZIS bereitgestellte Systemschnittstelle.

(2)   Die zuständigen Behörden übermitteln die Informationen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1672 der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats, in dem sie gewonnen wurden, indem sie diese gemäß Absatz 1 an das ZIS übermitteln.

(3)   Die zuständigen Behörden übermitteln die Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/1672 an die anderen Mitgliedstaaten, indem sie diese gemäß Absatz 1 an das ZIS übermitteln.

(4)   Die zuständigen Behörden übermitteln die anonymisierten risikobezogenen Informationen und die Ergebnisse einer Risikoanalyse gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1672 auf elektronischem Wege über das ZIS an die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten.

(5)   Die zuständigen Behörden stellen die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1672 genannten Informationen den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten Empfängern zur Verfügung, indem sie diese gemäß dem Absatz 3 bzw. 4 des vorliegenden Artikels an das ZIS übermitteln, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnte.

(6)   Der Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels gilt als Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1672.

Artikel 6

Anonymisierte statistische Daten

(1)   Als Datenquelle für die anonymisierten statistischen Daten dienen die Erklärungen, die Offenlegungserklärungen, die Erklärungen von Amts wegen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1672, die Aufzeichnungen gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung und alle anderen im ZIS verfügbaren Informationen.

(2)   Erfolgt die Übermittlung der Informationen an das ZIS derart, dass sie der Kommission zur Verfügung gestellt werden, so gilt dies als Übermittlung der relevanten Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1672.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie dem ZIS Informationen über alle Erklärungen, Kontrollen und Verstöße in dem betreffenden Bezugszeitraum übermittelt haben, und sie unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn die Daten im ZIS einer Revision unterzogen werden.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendungsbereich

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Juni 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6.

(2)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295, vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG I

TEIL 1

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HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN

Allgemeine Informationen

Die Pflicht zur Anmeldung von Barmitteln bei der Einreise in die EU oder bei der Ausreise aus der EU ist Teil der EU-Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Dieses Anmeldeformular ist auszufüllen, wenn Sie in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen und 10 000 EUR oder mehr (oder den Gegenwert in anderen Währungen) in bar mitführen (Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates).

Werden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder werden die Barmittel nicht für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt, gilt die Pflicht des Mitführenden als nicht erfüllt. Dies kann nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu Sanktionen führen.

Die Angaben und personenbezogene Daten werden von den zuständigen Behörden erfasst und verarbeitet und gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 an die zentrale Meldestelle übermittelt. In den in Artikel 10 und 11 der genannten Verordnung aufgeführten Fällen werden die Daten auch den dort genannten Behörden zur Verfügung gestellt. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anmeldung abgegeben wird, fungieren als Verantwortliche für die erfassten personenbezogenen Daten und werden diese gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1672 standardmäßig fünf Jahre lang aufbewahren. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung krimineller Tätigkeiten. Vollständige Informationen, darunter zu Ihren Rechten, finden Sie in der beigefügten Datenschutzerklärung/ in dem beigefügten Link zu den Online-Datenschutzinformationen der Mitgliedstaaten.

ERLÄUTERUNGEN ZU VERWENDETEN BEGRIFFEN GEMÄß DER VERORDNUNG (EU) 2018/1672

Mitführender ist jede natürliche Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist und Barmittel am Körper, in ihrem Gepäck oder ihrem Beförderungsmittel mit sich führt.

Bargeld sind Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind oder als Zahlungsmittel im Umlauf waren und über Finanzinstitute oder Zentralbanken gegen Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind, eingetauscht werden können.

Übertragbare Inhaberpapiere sind andere Instrumente als Bargeld, die deren Inhaber berechtigen, einen Geldbetrag gegen Vorlage der Instrumente zu verlangen, ohne einen Nachweis ihrer Identität oder ihres Anspruchs auf diesen Betrag erbringen zu müssen. Dabei handelt es sich um:

(a)

Reiseschecks [und]

(b)

Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen, entweder mit Inhaberklausel, unterzeichnet ohne Angabe des Zahlungsempfängers, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt.

Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel

(a)

Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 % [und]

(b)

ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %.

Alle Felder des Formulars sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden. Felder des Formulars, die mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind, müssen ausgefüllt werden, sofern sie zutreffend oder die Angaben vorliegen.

Alle weißen Felder sind mit dunklem Stift in Blockschrift auszufüllen. Durchstreichungen, Überschreibungen oder sonstige Änderungen sind nicht zulässig.

Felder mit dem Vermerk „für amtliche Zwecke“ müssen leer bleiben.

Die persönliche Identifikationsnummer (d. h. individuelle Steuer-Sozialversicherungsnummer oder eine ähnliche individuelle Identifikationsnummer), Anschrift, Postleitzahl, Telefonnummer und E-Mail-Adresse müssen, falls zutreffend, angegeben werden. Wenn nicht zutreffend, geben Sie stattdessen „n. z.“ an.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer – eine EU-weit einmalige Nummer, die von einer Zollbehörde in einem Mitgliedstaat an Wirtschaftsbeteiligte vergeben wird, die an zollrelevanten Tätigkeiten beteiligt sind) sind, sofern vorhanden, auszufüllen. Wenn nicht vorhanden, geben Sie stattdessen „n. a.“ an.

Sind die Informationen dem Mitführenden nicht bekannt, ist „unbekannt“ anzugeben.

Das Formular ist in einer der Amtssprachen der EU auszufüllen, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Erklärung abgegeben wird, akzeptiert wird.

Abschnitt 1: Einreise in die EU oder Ausreise aus der EU

Kreuzen Sie bitte das zutreffende Kästchen an, um anzugeben, ob der Mitführende in die EU einreist oder aus der EU ausreist. Eine Erklärung bei der Einreise und bei der Ausreise ist auch beim Transit durch die EU erforderlich.

Abschnitt 2: Angaben zum Mitführenden

Die persönlichen Daten des Mitführenden sind in diesem Abschnitt so auszufüllen, wie sie auf seinem Ausweisdokument stehen.

Ist der Mitführende nicht geschäftsfähig und kann die Erklärung nicht unterschreiben, ist die Erklärung durch den gesetzlichen Vertreter des Mitführenden einzureichen.

Abschnitt 3: Angaben zur Reise

Es müssen Angaben über das erste Abreiseland, das endgültige Bestimmungsland und die Beförderungsmittel gemacht werden. Es müssen Angaben zum Transitland bzw. zu den Transitländern, durch die die Barmittel mitgeführt werden, und ggf. zur Transportgesellschaft gemacht werden.

Kreuzen Sie das Kästchen „Luft“ an, wenn Sie mit dem Flugzeug in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen. Es ist die Art des Fluges (gewerblicher Flug, Privatflugzeug oder sonstiges) anzugeben. Die Flugnummer oder die Flugzeugregistrierungsnummer (im Falle eines Privatjets) muss im Feld „Referenznummer“ angegeben werden.

Kreuzen Sie das Kästchen „See/Fluss“ an, wenn Sie auf dem See- oder Flussweg in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen. Es muss die Art des Schiffs (Handelsschiff, Jacht oder sonstiges) angegeben werden. Der Schiffsname muss im Feld „Referenznummer“ und die Angaben zur Schiffsgesellschaft müssen unter „Transportgesellschaft“ angegeben werden.

Kreuzen Sie das Kästchen „Straße“ an, wenn Sie mit einem motorbetriebenen Straßenfahrzeug in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen. Es muss die Art der Straßenbeförderung (LKW, PKW, Bus, sonstige) angegeben werden. Im Feld „Referenznummer“ sind der Ländercode und das Kennzeichen des Fahrzeugs anzugeben.

Kreuzen Sie das Kästchen „Schiene“ an, wenn Sie mit dem Zug in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen. Die Zugnummer muss im Feld „Referenznummer“ und die Angaben zur Zuggesellschaft müssen unter „Transportgesellschaft“ angegeben werden.

Kreuzen Sie „Sonstiges“ an, wenn keines der anderen Beförderungsmittel genutzt wird, und geben Sie die Beförderungsart an (z. B. Fußgängerverkehr, Fahrrad).

Abschnitt 4: Angaben zu Barmitteln

Der Gesamtbetrag der mitgeführten Barmittel, muss in diesem Abschnitt angegeben werden. Der Begriff „Barmittel“ wird unter „Allgemeine Informationen“ erläutert. Mindestens eine der Optionen [(i) Bargeld; ii) übertragbare Inhaberpapiere oder (iii) Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel] ist auszufüllen.

Reicht der Platz auf dem Anmeldeformular nicht aus, sind Zusatzblätter zu verwenden, um die Einzelheiten der Barmittel anzugeben. Alle Angaben zusammen stellen eine Erklärung dar, und alle Zusatzblätter müssen nummeriert und unterzeichnet werden.

Abschnitt 5: Wirtschaftliche Herkunft und vorgesehene Verwendung der Barmittel

Unterabschnitt 5.A ist immer dann auszufüllen, wenn der Mitführende alleiniger Eigentümer ist oder wenn es nur einen Eigentümer gibt, um die entsprechende wirtschaftliche Herkunft anzugeben.

Unterabschnitt 5.B ist immer dann auszufüllen, wenn der Mitführende der alleinige Eigentümer und der alleinige vorgesehene Empfänger ist oder wenn es nur einen Empfänger gibt, um die vorgesehene Verwendung der Barmittel anzugeben.

Es können mehrere Optionen in jedem Unterabschnitt ausgewählt werden. Sollte keine Option zutreffen, kreuzen Sie das Kästchen „Sonstiges“ an und machen Sie nähere Angaben.

Gibt es mehr als einen Eigentümer oder mehr als einen vorgesehenen Empfänger, sind die entsprechenden Angaben über die wirtschaftliche Herkunft und die vorgesehene Verwendung der Barmittel in Bezug auf die Eigentümer und/oder vorgesehenen Empfänger auf Zusatzblättern zu machen, wie nachstehend aufgeführt. In diesem Fall kreuzen Sie „Sonstiges“ an und geben „Zusatzblätter“ an.

Abschnitt 6: Eigentümer der Barmittel

Ein alleiniger Eigentümer

Ist der Mitführende der alleinige Eigentümer der Barmittel, kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an und fahren Sie mit Abschnitt 7 fort.

Ist der Mitführende nicht der alleinige Eigentümer, geben Sie an, ob der alleinige Eigentümer eine andere natürliche oder eine juristische Person ist, und kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an. Die Angaben zum Mitführenden sind in Unterabschnitt 6.A auszufüllen, falls dieser eine natürliche Person ist, und in Unterabschnitt 6.B, falls dieser eine juristische Person ist. Fahren Sie dann mit Abschnitt 7 fort. Ist der Mitführende eine natürliche Person, sind die persönlichen Daten so auszufüllen, wie sie auf dem Ausweisdokument stehen.

Mehr als ein Eigentümer

Gibt es mehr als einen Eigentümer, muss die Gesamtzahl der Eigentümer in das entsprechende Feld eingetragen werden. Für jeden weiteren Eigentümer sind eigene Zusatzblätter auszufüllen, in denen die Angaben zu den Eigentümern, der Betrag der Barmittel, die wirtschaftliche Herkunft und die vorgesehene Verwendung eingetragen werden. Ist der Mitführende einer der Eigentümer, ist auch für ihn ein Zusatzblatt auszufüllen, auf dem der Betrag der eigenen Barmittel des Mitführenden und die vorgesehene Verwendung der Barmittel anzugeben sind. Alle Angaben zusammen stellen eine Erklärung dar, und alle Zusatzblätter müssen nummeriert und unterzeichnet werden.

Abschnitt 7: Vorgesehener Empfänger der Barmittel:

Ein alleiniger vorgesehener Empfänger

Geben Sie an, ob der Mitführende auch der alleinige vorgesehene Empfänger der Barmittel ist. Wenn dies der Fall ist, kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an und gehen Sie weiter zu Abschnitt 8.

Ist der Mitführende nicht der alleinige vorgesehene Empfänger, kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an, um anzugeben, ob der alleinige vorgesehene Empfänger eine andere natürliche Person oder eine juristische Person ist. Die Angaben zum vorgesehenen Empfänger sind in Unterabschnitt 7.A auszufüllen, falls dieser eine natürliche Person ist, und in Unterabschnitt 7.B, falls dieser eine juristische Person ist. Fahren Sie dann mit Abschnitt 8 fort. Ist der vorgesehene Empfänger eine natürliche Person, sind die persönlichen Daten so auszufüllen, wie sie auf dem Ausweisdokument stehen.

Mehr als ein vorgesehener Empfänger

Gibt es mehr als einen vorgesehenen Empfänger, muss die Gesamtzahl der vorgesehenen Empfänger in das entsprechende Feld eingetragen werden. Für jeden weiteren vorgesehenen Empfänger sind eigene Zusatzblätter auszufüllen, in denen die Einzelheiten zu den vorgesehenen Empfängern, der Betrag der zu empfangenden Barmittel, und die vorgesehene Verwendung einzutragen sind. Ist der Mitführende einer der vorgesehenen Empfänger, ist auch für ihn ein Zusatzblatt auszufüllen, auf dem der Betrag der vom Mitführenden erhaltenen Barmittel und die vorgesehene Verwendung der Barmittel anzugeben sind. Alle Angaben zusammen stellen eine Erklärung dar, und alle Zusatzblätter müssen nummeriert und unterzeichnet werden.

Abschnitt 8: Unterschrift

Geben Sie das Datum, den Ort und den Namen an und unterschreiben Sie das Anmeldeformular. Geben Sie die Gesamtzahl der verwendeten Zusatzblätter an. Wenn keines verwendet wurde, geben Sie Null (0) an. Der Mitführende kann das entsprechende Kästchen ankreuzen, um eine amtliche Kopie der Erklärung anzufordern.

TEIL 2

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HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN

Allgemeine Informationen

Die Pflicht zur Offenlegung von Barmitteln bei der Einreise in die EU oder bei der Ausreise aus der EU ist Teil der EU-Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Das Offenlegungsformular ist auszufüllen, wenn unbegleitete Barmittel im Wert von 10 000 EUR oder mehr (oder dem Gegenwert in anderen Währungen) in die EU oder aus der EU verbracht werden und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den die Barmittel in die Union oder aus der Union verbracht werden, je nach Fall den Absender oder den Empfänger der Barmittel oder einen Vertreter dieser Person auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben (Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates).

Wird die Offenlegungserklärung nicht innerhalb von 30 Tagen abgegeben oder werden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder werden die Barmittel nicht für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt, wird die Pflicht als nicht erfüllt angesehen. Dies kann nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu Sanktionen führen.

Die Angaben und personenbezogene Daten werden von den zuständigen Behörden erfasst und verarbeitet und gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 an die zentrale Meldestelle übermittelt. In den in Artikeln 10 und 11 der genannten Verordnung aufgeführten Fällen werden die Daten auch den dort genannten Behörden zur Verfügung gestellt. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Offenlegungserklärung abgegeben wird, fungieren als Verantwortliche für die erhobenen personenbezogenen Daten und bewahren diese gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1672 standardmäßig fünf Jahre lang auf. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung krimineller Tätigkeiten. Vollständige Informationen, darunter zu Ihren Rechten, finden Sie in der beigefügten Datenschutzerklärung bzw. in dem beigefügten Link zu den Online-Datenschutzinformationen der Mitgliedstaaten.

ERLÄUTERUNGEN ZU VERWENDETEN BEGRIFFEN GEMÄß VERORDNUNG (EU) 2018/1672

Bargeld sind Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind oder als Zahlungsmittel im Umlauf waren und über Finanzinstitute oder Zentralbanken gegen Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind, eingetauscht werden können.

Übertragbare Inhaberpapiere sind andere Instrumente als Bargeld, die deren Inhaber berechtigen, einen Geldbetrag gegen Vorlage der Instrumente zu verlangen, ohne einen Nachweis ihrer Identität oder ihres Anspruchs auf diesen Betrag erbringen zu müssen. Dabei handelt es sich um:

(a)

Reiseschecks [und]

(b)

Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen, entweder mit Inhaberklausel, unterzeichnet ohne Angabe des Zahlungsempfängers, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt.

Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel sind

(a)

Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 % [und]

(b)

ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %.

Alle Felder des Formulars sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden. Felder des Formulars, die mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind, müssen ausgefüllt werden, sofern sie zutreffend sind oder die Angaben vorliegen.

Alle weißen Felder sind mit dunklem Stift in Blockschrift auszufüllen. Durchstreichungen, Überschreibungen oder sonstige Änderungen sind nicht zulässig.

Felder mit dem Vermerk „für amtliche Zwecke“ müssen leer bleiben.

Die persönliche Identifikationsnummer (d. h. individuelle Steuer-Sozialversicherungsnummer oder eine ähnliche individuelle Identifikationsnummer), Anschrift, Postleitzahl, Telefonnummer und E-Mail-Adresse müssen, falls zutreffend, angegeben werden. Wenn nicht zutreffend, geben Sie stattdessen „n. z.“ an.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer – eine EU-weit einmalige Nummer, die von einer Zollbehörde in einem Mitgliedstaat an Wirtschaftsbeteiligte vergeben wird, die an zollrelevanten Tätigkeiten beteiligt sind) sind, sofern vorhanden, anzugeben. Wenn nicht vorhanden, geben Sie stattdessen „n. a.“ an.

Sind die Informationen dem Erklärenden nicht bekannt, ist „unbekannt“ anzugeben.

Das Formular ist in einer der Amtssprachen der EU auszufüllen, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Erklärung abgegeben wird, akzeptiert wird.

Abschnitt 1: Barmittel, die in die Union oder aus der Union verbracht werden

Kreuzen Sie bitte das zutreffende Kästchen an, um anzugeben, ob die Barmittel in die EU oder aus der EU verbracht werden.

Abschnitt 2: Angaben zum Erklärenden

Die persönlichen Daten des Erklärenden sind in diesem Abschnitt so auszufüllen, wie sie auf seinem Ausweisdokument stehen.

Ist der Erklärende nicht geschäftsfähig und kann die Offenlegung nicht unterschreiben, ist die Offenlegung durch den gesetzlichen Vertreter des Erklärenden abzugeben.

Abschnitt 3: Angaben zu Barmitteln

Der Gesamtbetrag der Barmittel, für den die Offenlegung beantragt wurde, muss in diesem Abschnitt angegeben werden. Der Begriff „Barmittel“ wird unter „Allgemeine Informationen“ erläutert. Mindestens eine der Optionen [(i) Bargeld, (ii) übertragbare Inhaberpapiere oder (iii) Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel] ist auszufüllen.

Reicht der Platz auf dem Offenlegungsformular nicht aus, sind Zusatzblätter zu verwenden, um die Angaben zu Barmitteln zu machen. Alle Informationen zusammen stellen eine Offenlegungserklärung dar, und alle Zusatzblätter müssen nummeriert und unterzeichnet werden.

Abschnitt 4: Beziehung zu unbegleiteten Barmitteln

Kreuzen Sie bitte die entsprechenden Kästchen an, um den Status des Erklärenden und seine Beziehung zu den Barmitteln zu bestimmen. Es können mehrere Optionen angekreuzt werden.

Abschnitt 5: Absender der Barmittel

Die Informationen über den Absender der Barmittel sind in diesem Abschnitt aufzuführen, sofern der Erklärende nicht der Absender der Barmittel ist. Kreuzen Sie bitte das Kästchen an, um anzugeben, ob der Absender eine natürliche oder eine juristische Person ist. Die Angaben zum Absender sind in Unterabschnitt 5.A auszufüllen, falls dieser eine natürliche Person ist, und in Unterabschnitt 5.B, falls dieser eine juristische Person ist. Ist der Absender eine natürliche Person, sind die persönlichen Daten so auszufüllen, wie sie auf seinem Ausweisdokument stehen.

Abschnitt 6: Empfänger oder vorgesehener Empfänger der Barmittel

Ein alleiniger Empfänger

Ist der Erklärende nicht der alleinige Empfänger der Barmittel, sind die Angaben zum alleinigen Empfänger der Barmittel in diesem Abschnitt aufzuführen.

Kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen an, um anzugeben, ob es einen alleinigen Empfänger der Barmittel gibt und ob der alleinige Empfänger eine natürliche oder eine juristische Person ist. Die Angaben zum alleinigen Empfänger sind in Unterabschnitt 6.A auszufüllen, falls dieser eine natürliche Person ist, und in Unterabschnitt 6.B, falls dieser eine juristische Person ist. Ist der Empfänger oder vorgesehene Empfänger eine natürliche Person, sind die persönlichen Daten so auszufüllen, wie sie auf seinem Ausweisdokument stehen.

Mehr als ein Empfänger oder vorgesehener Empfänger

Gibt es mehr als einen Empfänger oder vorgesehenen Empfänger, ist die Gesamtzahl der Empfänger oder vorgesehenen Empfänger in das entsprechende Feld einzutragen. Für jeden weiteren Empfänger oder vorgesehenen Empfänger sind eigene Zusatzblätter auszufüllen, in denen die Angaben zu den Empfängern oder vorgesehenen Empfängern, der Betrag der zu empfangenden Barmittel, und die vorgesehene Verwendung eingetragen werden. Alle Informationen zusammen stellen eine Offenlegungserklärung dar, und alle Zusatzblätter müssen nummeriert und unterzeichnet werden.

Abschnitt 7: Eigentümer der Barmittel

Ein alleiniger Eigentümer

Ist der alleinige Eigentümer der Barmittel nicht der Absender oder der alleinige Empfänger, sind die Angaben zum alleinigen Eigentümer in diesem Abschnitt aufzuführen.

Kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an, um anzugeben, ob es einen alleinigen Eigentümer der Barmittel gibt und ob der alleinige Eigentümer eine natürliche oder eine juristische Person ist. Die Angaben zum alleinigen Eigentümer sind in Unterabschnitt 7.A auszufüllen, falls dieser eine natürliche Person ist, und in Unterabschnitt 7.B, falls dieser eine juristische Person ist. Ist der Eigentümer eine natürliche Person, sind die persönlichen Daten so auszufüllen, wie sie auf seinem Ausweisdokument stehen.

Mehr als ein Eigentümer

Gibt es mehr als einen Eigentümer, ist die Gesamtzahl der Eigentümer in das entsprechende Feld einzutragen. Für jeden weiteren Eigentümer ist ein eigenes Zusatzblatt auszufüllen, auf dem die Angaben zu dem jeweiligen Eigentümer, der Betrag der eigenen Barmittel, die wirtschaftliche Herkunft und die vorgesehene Verwendung zu machen sind. Alle Angaben zusammen stellen eine Offenlegungserklärung dar, und alle Zusatzblätter müssen nummeriert und unterzeichnet werden.

Abschnitt 8: Wirtschaftliche Herkunft und vorgesehene Verwendung der Barmittel

Unterabschnitt 8.A ist immer auszufüllen, wenn es einen alleinigen Eigentümer gibt, um die entsprechende wirtschaftliche Herkunft anzugeben.

Unterabschnitt 8.B ist immer auszufüllen, wenn es einen alleinigen Empfänger gibt, um die vorgesehene Verwendung der Barmittel anzugeben.

Es können mehrere Optionen in jedem Unterabschnitt ausgewählt werden. Sollte keine Option zutreffen, dann kreuzen Sie das Kästchen „Sonstiges“ an und machen Sie weitere Angaben.

Gibt es mehr als einen Eigentümer oder mehr als einen vorgesehenen Empfänger, sind die Informationen über die wirtschaftliche Herkunft und die vorgesehene Verwendung der Barmittel von den Eigentümern und/oder Empfängern (oder vorgesehenen Empfängern) auf Zusatzblättern auszufüllen, wie oben aufgeführt. In diesem Fall kreuzen Sie „Sonstiges“ an und geben „Zusatzblätter“ an.

Abschnitt 9: Unterschrift

Geben Sie das Datum, den Ort und den Namen an und unterschreiben Sie die Offenlegung. Geben Sie die Gesamtzahl der verwendeten Zusatzblätter an. Wurden keine Zusatzblätter verwendet, geben Sie Null (0) an. Der Erklärende kann das entsprechende Kästchen ankreuzen, um eine amtliche Kopie der Offenlegung anzufordern.

TEIL 3

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HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN

Allgemeine Informationen

Die Hinweise zum Ausfüllen des Formulars zur Anmeldung von Barmitteln gelten auch hier.

Abschnitt A: Nummer des Zusatzblattes

Zusatzblätter müssen mit fortlaufenden Nummern versehen werden (d. h. 1 auf dem ersten verwendeten Zusatzblatt, 2 auf dem zweiten usw.).

Geben Sie die Gesamtzahl der verwendeten Zusatzblätter auf der zweiten Seite des Formulars für die Anmeldung von Barmitteln an.

Abschnitt B: Angaben zum Zusatzblatt

Geben Sie den Grund für das Ausfüllen des Zusatzblattes an. Es darf nur eine Option angekreuzt werden. Sollten mehrere Optionen zutreffen, verwenden Sie für jede Option ein eigenes Zusatzblatt.

 

B.1: Fortsetzung von „Angaben zu Barmitteln“: Kreuzen Sie diese Option nur dann an, wenn der verfügbare Platz in Abschnitt 4 „Angaben zu Barmitteln“ auf dem Anmeldeformular für die gesamten Barmittel nicht ausreicht. Füllen Sie Abschnitt C aus und lassen Sie die Abschnitte D und E aus.

 

B.2: Der Mitführende ist der Eigentümer und vorgesehene Empfänger eines Teils der Barmittel: Wählen Sie diese Option aus, wenn der Mitführende auch der Eigentümer und vorgesehene Empfänger eines Teils der Barmittel ist. Für jeden weiteren Eigentümer und vorgesehenen Empfänger ist ein eigenes Zusatzblatt auszufüllen.

Geben Sie in Abschnitt C den Betrag der eigenen Barmittel und den Betrag der zu empfangenden Barmittel an.

Geben Sie in den Unterabschnitten D.1 und D.2 die wirtschaftliche Herkunft und die vorgesehene Verwendung der Barmittel an, die Eigentum des Mitführenden sind.

 

B.3: Der Mitführende ist der Eigentümer eines Teils der Barmittel: Wählen Sie diese Option aus, wenn der Mitführende auch der Eigentümer eines Teils der Barmittel ist. Für jeden weiteren Eigentümer ist ein eigenes Zusatzblatt auszufüllen.

Geben Sie in Abschnitt C den Betrag der eigenen Barmittel an, die Eigentum des Mitführenden sind.

Geben Sie in den Unterabschnitten D.1 und D.2 die wirtschaftliche Herkunft und die vorgesehene Verwendung der Barmittel an, die Eigentum des Mitführenden sind.

 

B.4: Der Mitführende ist der vorgesehene Empfänger eines Teils der Barmittel: Wählen Sie diese Option aus, wenn der Mitführende auch der vorgesehene Empfänger eines Teils der Barmittel ist. Für jeden weiteren vorgesehenen Empfänger ist ein eigenes Zusatzblatt auszufüllen.

Geben Sie in Abschnitt C den Betrag der vom Mitführenden zu empfangenden Barmittel an.

Geben Sie in Unterabschnitt D.2 die vorgesehene Verwendung der vom Mitführenden zu empfangenden Barmittel an.

 

B.5: Anderer Eigentümer, der auch der vorgesehene Empfänger eines Teils der Barmittel ist (anderer als der Mitführende): Wählen Sie diese Option aus, wenn es mehr als einen Eigentümer gibt und jeder Eigentümer auch der vorgesehene Empfänger der Barmittel ist. Für jeden weiteren Eigentümer, der gleichzeitig ein vorgesehener Empfänger der Barmittel ist, ist ein eigenes Zusatzblatt auszufüllen.

Geben Sie in Abschnitt C den Teil der eigenen Barmittel des Eigentümers an, den der Eigentümer und der vorgesehene Empfänger erhalten soll.

Geben Sie in den Unterabschnitten D.1 und D.2 die wirtschaftliche Herkunft und die vorgesehene Verwendung der eigenen Barmittel des Eigentümers und des vorgesehenen Empfängers an.

Die Angaben zum Eigentümer und zum vorgesehenen Empfänger müssen in Unterabschnitt E.1 gemacht werden, falls diese natürliche Personen sind, und in Unterabschnitt E.2, falls diese juristische Personen sind.

 

B.6: Eigentümer eines Teils der Barmittel (anderer als der Mitführende): Wählen Sie diese Option aus, wenn es mehr als einen Eigentümer gibt. Für jeden weiteren Eigentümer ist ein eigenes Zusatzblatt auszufüllen.

Geben Sie in Abschnitt C den Teil der eigenen Barmittel des Eigentümers an.

Geben Sie in den Unterabschnitten D.1 und D.2 die wirtschaftliche Herkunft und die vorgesehene Verwendung der eigenen Barmittel des Eigentümers an.

Die Angaben zum Eigentümer sind in Unterabschnitt E.1 zu machen, falls dieser eine natürliche Person ist, und in Unterabschnitt E.2, falls dieser eine juristische Person ist.

 

B.7: Vorgesehener Empfänger eines Teils der Barmittel (anderer als der Mitführende): Wählen Sie diese Option aus, wenn es mehr als einen vorgesehenen Empfänger gibt. Für jeden vorgesehenen Empfänger ist ein eigenes Zusatzblatt auszufüllen.

Geben Sie in Abschnitt C den Betrag Barmittel an, die der vorgesehene Empfänger erhalten soll.

Geben Sie in Unterabschnitt D.2 die vorgesehene Verwendung der Barmittel an, die der vorgesehene Empfänger erhalten soll.

Die Angaben zum vorgesehenen Empfänger sind in Unterabschnitt E.1 zu machen, falls dieser eine natürliche Person ist, und in Unterabschnitt E.2, falls dieser eine juristische Person ist.

Abschnitt C: Angaben zu Barmitteln

„Barmittel“ wird unter „Allgemeine Informationen“ bei den Hinweisen zum Ausfüllen der Anmeldung von Barmitteln erläutert.

Abschnitt D: Wirtschaftliche Herkunft und vorgesehene Verwendung der Barmittel

Kreuzen Sie bitte die Kästchen an, um die entsprechende wirtschaftliche Herkunft und die vorgesehene Verwendung der Barmittel, wie in Abschnitt B angegeben, einzutragen. Sie können mehr als eine Option auswählen. Sollte keine Option zutreffen, dann kreuzen Sie bitte das Kästchen „Sonstiges“ an und machen Sie weitere Angaben.

Abschnitt E: Beteiligte Personen

Geben Sie bitte die persönlichen Daten der beteiligten Personen an. Diese Personen können natürliche Personen oder juristische Personen sein. Kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen an und tragen Sie die Daten ein.

Abschnitt F: Unterschrift

Geben Sie bitte das Datum, den Ort und den Namen an, unterschreiben Sie und fügen Sie das Zusatzblatt dem eigentlichen Formular für die Anmeldung von Barmitteln bei. Alle Angaben zusammen stellen eine Erklärung dar.

TEIL 4

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HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN

Allgemeine Informationen

Die Hinweise zum Ausfüllen des Formulars zur Offenlegung von Barmitteln gelten auch hier.

Abschnitt A: Nummer des Zusatzblattes

Zusatzblätter müssen mit fortlaufenden Nummern versehen werden (d. h. 1 auf dem ersten verwendeten Zusatzblatt, 2 auf dem zweiten usw.).

Geben Sie die Gesamtzahl der verwendeten Zusatzblätter auf der zweiten Seite des Formulars für die Offenlegung von Barmitteln an.

Abschnitt B: Angaben zum Zusatzblatt

Geben Sie den Grund für das Ausfüllen des Zusatzblattes an. Es darf nur eine Option angekreuzt werden. Sollten mehrere Optionen zutreffen, verwenden Sie für jede Option ein eigenes Zusatzblatt.

 

B.1: Fortsetzung von „Angaben zu Barmitteln“: Kreuzen Sie diese Option nur dann an, wenn der verfügbare Platz in Abschnitt 3 „Angaben zu Barmitteln“ auf dem Offenlegungsformular für die gesamten Barmittel nicht ausreicht. Füllen Sie Abschnitt C aus und lassen Sie die Abschnitte D und E aus.

 

B.2: Der Absender und Eigentümer eines Teils der Barmittel: Wählen Sie diese Option aus, wenn es mehr als einen Eigentümer gibt und einer der Eigentümer auch der Absender der Barmittel ist. Für jeden Eigentümer ist ein eigenes Zusatzblatt auszufüllen.

Geben Sie in Abschnitt C den Betrag der eigenen Barmittel des Absenders an.

Geben Sie in den Unterabschnitten D.1 und D.2 die wirtschaftliche Herkunft und die vorgesehene Verwendung des Betrags der eigenen Barmittel des Absenders an.

 

B.3: Der alleinige Empfänger und Eigentümer eines Teils der Barmittel: Wählen Sie diese Option aus, wenn es mehr als einen Eigentümer gibt und einer der Eigentümer auch der alleinige Empfänger der Barmittel ist. Für jeden weiteren Eigentümer ist ein eigenes Zusatzblatt auszufüllen.

Geben Sie in Abschnitt C den Betrag der eigenen Barmittel des alleinigen Empfängers an.

Geben Sie in den Unterabschnitten D.1 und D.2 die wirtschaftliche Herkunft und die vorgesehene Verwendung der eigenen Barmittel des alleinigen Empfängers an.

 

B.4: Empfänger oder vorgesehener Empfänger, der einen Teil der Barmittel in seinem Eigentum hat: Wählen Sie diese Option aus, wenn es mehr als einen Eigentümer gibt, der auch der Empfänger (oder vorgesehene Empfänger) der Barmittel ist. Für jeden weiteren Eigentümer und/oder Empfänger (oder vorgesehenen Empfänger) ist ein eigenes Zusatzblatt auszufüllen.

Geben Sie in Abschnitt C den Betrag der eigenen Barmittel des Empfängers und den Betrag der Bartmittel an, die der Empfänger erhalten soll.

Geben Sie in den Unterabschnitten D.1 und D.2 die wirtschaftliche Herkunft und die vorgesehene Verwendung der eigenen Barmittel des Eigentümers und des Empfängers (oder vorgesehenen Empfängers) an.

Die Angaben zum Eigentümer, der gleichzeitig der Empfänger (oder vorgesehener Empfänger) ist, sind in Unterabschnitt E.1 einzutragen, falls dieser eine natürliche Person ist, und in Unterabschnitt E.2, falls dieser eine juristische Person ist.

 

B.5: Eigentümer eines Teils der Barmittel: Wählen Sie diese Option aus, wenn es mehr als einen Eigentümer gibt. Für jeden Eigentümer ist ein eigenes Zusatzblatt auszufüllen.

Geben Sie in Abschnitt C den Betrag der eigenen Barmittel des Eigentümers an.

Geben Sie in den Unterabschnitten D.1 und D.2 die wirtschaftliche Herkunft und die vorgesehene Verwendung der eigenen Barmittel des Eigentümers an.

Die Angaben zum Eigentümer sind in Unterabschnitt E.1 zu machen, falls dieser eine natürliche Person ist, und in Unterabschnitt E.2, falls dieser eine juristische Person ist.

 

B.6: Empfänger oder vorgesehener Empfänger eines Teils der Barmittel: Wählen Sie diese Option aus, wenn es mehr als einen Empfänger (oder vorgesehenen Empfänger) gibt. Für jeden Empfänger (oder vorgesehenen Empfänger) ist ein eigenes Zusatzblatt auszufüllen.

Geben Sie in Abschnitt C den Teil der Barmittel an, die der Empfänger (oder vorgesehene Empfänger) erhalten soll.

Geben Sie in Unterabschnitt D.2 die vorgesehene Verwendung der Barmittel an, die der Empfänger (oder vorgesehene Empfänger) erhalten soll.

Die Angaben zum vorgesehenen Empfänger sind in Unterabschnitt E.1 zu machen, falls dieser eine natürliche Person ist, und in Unterabschnitt E.2, falls dieser eine juristische Person ist.

Abschnitt C: Angaben zu Barmitteln

„Barmittel“ wird unter „Allgemeine Informationen“ bei den Hinweisen zum Ausfüllen der Erklärung zur Offenlegung von Barmitteln erläutert.

Abschnitt D: Wirtschaftliche Herkunft und vorgesehene Verwendung der Barmittel

Kreuzen Sie bitte die Kästchen an, um die entsprechende wirtschaftliche Herkunft und die vorgesehene Verwendung der Barmittel, wie in Abschnitt B angegeben, einzutragen. Sie können mehr als eine Option auswählen. Sollte keine Option zutreffen, dann kreuzen Sie bitte das Kästchen „Sonstiges“ an und machen Sie weitere Angaben.

Abschnitt E: Beteiligte Personen

Tragen Sie bitte die persönlichen Daten der beteiligten Personen ein. Diese Personen können natürliche Personen oder juristische Personen sein. Kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen an und tragen Sie die Daten ein.

Abschnitt F: Unterschrift

Geben Sie bitte das Datum, den Ort und den Namen an, unterschreiben Sie und fügen Sie das Zusatzblatt dem eigentlichen Formular zur Offenlegung von Barmitteln bei. Alle Informationen zusammen stellen eine Offenlegungserklärung dar.


ANHANG II

TEIL 1

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TEIL 2

Formular für den Austausch von anonymisierten risikobezogenen Informationen und Ergebnissen einer Risikoanalyse gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1672

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HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN

Dieses Formular ist gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1672 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, alle sechs Monate auszufüllen und zu übermitteln. Es muss Informationen enthalten, die nach Ansicht des Mitgliedstaats zu wichtigen Schlussfolgerungen führen oder einen erheblichen Mehrwert für das Risikomanagement bringen, und bei denen die Bedrohung andernorts in der EU ein hohes Risiko darstellen kann.

Teil A

Geben Sie den Mitgliedstaat, der die Informationen übermittelt, die entsprechende zuständige Behörde und die E-Mail-Adresse an.

Geben Sie die Referenznummer in folgendem Format an: Mitgliedstaat, Jahr, A (für das erste Halbjahr) oder B (für das zweite Halbjahr).

Füllen Sie das Datum und den Referenzzeitraum aus.

Geben Sie an, ob der Mitgliedstaat anonymisierte risikobezogene Informationen und Ergebnisse einer Risikoanalyse für den Referenzzeitraum weitergibt. Falls nicht, sollte nur Teil A in das Zollinformationssystem (ZIS) hochgeladen werden.

Tragen Sie die Gesamtzahl der übermittelten Seiten ein (einschließlich Teil A).

Teil B

Anonymisierte risikobezogene Informationen und Ergebnisse einer Risikoanalyse, die nicht direkt über das ZIS anhand von Einzelfällen abrufbar sind, sind in diesem Teil zur Verfügung zu stellen.

Geben Sie an, ob sich die Informationen auf begleitete oder unbegleitete Barmittel beziehen.

Geben Sie an, ob eine neue Tendenz oder ein wiederkehrendes Muster festgestellt wurde, und machen Sie weitere Angaben.

Eine neue Tendenz ist eine Veränderung, die in jüngerer Zeit festgestellt wurde, oder eine allgemeine Tendenz bei den physischen Bewegungen von Barmitteln.

Ein festgestelltes wiederkehrendes Muster ist ein Muster oder ein Ablauf, das bzw. der sich wiederholt. Geben Sie an, ob der gemeldete Fall/die gemeldeten Fälle das Ergebnis einer risikobezogenen Kontrolle oder einer Stichprobe war(en).

Risikobezogene Kontrollen sind Kontrollen, die auf den Risikokriterien für Bewegungen von Barmitteln und insbesondere auf einer Risikoanalyse mit Mitteln der Datenverarbeitung beruhen, mit dem Ziel, anhand von auf einzelstaatlicher Ebene, Unionsebene und – soweit verfügbar – internationaler Ebene entwickelten Kriterien Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die erforderlichen Gegenmaßnahmen auszuarbeiten.

Stichproben sind Kontrollen, die nicht auf der Grundlage von Risikokriterien für Bewegungen von Barmitteln durchgeführt werden.

Geben Sie Einzelheiten zu dem Fall/den Fällen (z. B. eine besondere Vorgehensweise bei ähnlichen Fällen, ausführliche Informationen über das Versteck usw.), Einzelheiten zur Art der Barmittel (z. B. Banknoten mit hohem Nennwert usw.) und sonstige nicht namensgebundene Informationen an, deren Weitergabe als wichtig erachtet wird.

Geben Sie an, ob Bilder beigefügt sind, und ggf. deren Anzahl.

Teil B kann gegebenenfalls mehrmals für denselben Referenzzeitraum ausgefüllt werden.

Teil C

Teil C ist auszufüllen, wenn der Mitgliedstaat innerhalb des Referenzzeitraums ein risikoorientiertes Projekt im Zusammenhang mit der Kontrolle von Barmitteln durchgeführt hat.

Beschreiben Sie das Projekt, das durchgeführt wurde.

Machen Sie Angaben zu den Besonderheiten des Falles und führen Sie Ihre Schlussfolgerungen und eventuelle Bemerkungen auf (z. B. über den Zeitraum, die Mittel –z. B. Spürhunde, Durchleuchtung –, den Umfang der Kontrollen usw.)

Machen Sie Angaben zu einem Beispielfall, wenn Sie dies für erforderlich halten.

Geben Sie an, ob der Beispielfall das Ergebnis einer risikobasierten Kontrolle oder einer stichprobenartigen Prüfung war.

Geben Sie an, ob Bilder beigefügt sind, und ggf. deren Anzahl.

Teil C kann gegebenenfalls mehrmals für denselben Referenzzeitraum ausgefüllt werden, abhängig von der Anzahl der durchgeführten Projekte.

Teil D

Führen Sie Informationen auf, die Sie für wichtig erachten, die aber nicht unter Teil B oder C aufgenommen werden können.

Geben Sie an, ob Bilder beigefügt sind, und ggf. deren Anzahl.


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