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Document 32020R1166

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1166 der Kommission vom 6. August 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/5351

OJ L 258, 7.8.2020, p. 11–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1166/oj

7.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1166 DER KOMMISSION

vom 6. August 2020

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Demnach dürfen die Waren ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3)

Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr der Waren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union nicht aufgrund des Vorkommens der HPAI eingeschränkt sind.

(4)

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (im Folgenden das „Abkommen“) (4), das mit dem Beschluss 98/258/EG des Rates (5) genehmigt wurde, werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, gegenseitig anerkannt.

(5)

Die Vereinigten Staaten haben am 8. April 2020 das Auftreten von HPAI des Subtyps H7N3 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in Chesterfield County im Bundesstaat South Carolina bestätigt. Nach dem Ausbruch der HPAI haben die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um den betroffenen Betrieb herum ausgewiesen, die Teile von Chesterfield County, Lancaster County und Kershaw County im Bundesstaat South Carolina umfasst, und haben ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche eingeführt.

(6)

Mit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2020/544 der Kommission (6) hat die Kommission Beschränkungen der Einfuhr in die Union von Sendungen von Geflügelwaren aus dem von der HPAI betroffenen Gebiet im Bundesstaat Süd-Carolina erlassen, für das die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten aufgrund des Ausbruchs der HPAI Beschränkungen erlassen hatten.

(7)

Die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren HPAI-Ausbreitung ergriffen wurden; diese Informationen hat die Kommission jetzt bewertet. Des Weiteren haben die Vereinigten Staaten mitgeteilt, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in dem Geflügelhaltungsbetrieb, in dem im April 2020 der HPAI-Ausbruch bestätigt worden war, am 7. Mai 2020 abgeschlossen wurden.

(8)

Auf der Grundlage der Bewertung der von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen sollte in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 das Datum 5. August 2020, d. h. 90 Tage nach Abschluss der Durchführung des Tilgungsprogramms und der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, als Datum angegeben werden, ab dem das betreffende Drittland gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wieder als HPAI-frei gelten kann und die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren aus diesem Drittland in die Union und deren Durchfuhr durch die Union wieder zugelassen werden sollte.

(9)

Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb geändert werden, um der Tilgung der HPAI in diesem Drittland Rechnung zu tragen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 3.

(5)  Beschluss 98/258/EG des Rates vom 16. März 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/544 der Kommission vom 20. April 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 121 I vom 20.4.2020, S. 1).


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu den Vereinigten Staaten folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung (6)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum(1)

Anfangsdatum(2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„US —Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

US-1

Gesamtes Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten ohne das Gebiet US-2

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

 

 

A

 

S3, ST1

US-2

Gebiet, das folgende Teile des Hoheitsgebiets der Vereinigten Staaten umfasst:

 

 

 

 

 

 

 

 

US-2.1

Bundesstaat Tennessee:

Lincoln County

Franklin County

Moore County

WGM

VIII

P2

4.3.2017

11.8.2017

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.2

Bundesstaat Alabama:

Madison County

Jackson County

WGM

VIII

P2

4.3.2017

11.8.2017

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.3

Bundesstaat South Carolina:

Chesterfield County/Lancaster County/Kershaw County:

Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone ‚Chesterfield 02 premise‘ und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 2 km südlich des Highway 9, 0,03 km östlich des Schnittpunkts der Airport Rd mit der Raymond Deason Rd.

b)

Nordosten: 1 km südwestlich des Schnittpunkts des Highway 268 mit der Cross Roads Church Rd.

c)

Osten: 5,1 km westlich des State Highway 109, 1,6 km westlich der Angelus Rd und des Refuge Dr.

d)

Südosten: 3,2 km nordwestlich des Schnittpunkts des Highway 145 mit der Lake Bee Rd.

e)

Süden: 2,7 km östlich des Schnittpunkts des Highway 151 mit der Catarah Rd.

f)

Südwesten: 1,5 km östlich des Schnittpunkts des McBee Hwy mit der Mt Pisgah Rd.

g)

Westen: 1,3 km östlich des Schnittpunkts der Texahaw Rd mit der Buzzards Roost Rd.

h)

Nordwesten: Schnittpunkt der White Plains Church Rd mit der Graves Rd.

WGM

VIII

P2

8.4.2020

5.8.2020

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1“


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