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Document 32020R1040

Verordnung (EU) 2020/1040 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/21/2020/REV/1

OJ L 231, 17.7.2020, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1040/oj

17.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/1


VERORDNUNG (EU) 2020/1040 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Juli 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) legt die Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und EU-Typgenehmigungsverfahren für verschiedene Klassen von Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte fest.

(2)

Die Zeitpunkte, die für die neuen, in der Verordnung (EU) 2016/1628 als Stufe V bezeichneten Emissionsgrenzwerte gelten, werden festgelegt, um den Herstellern klare und umfassende Informationen an die Hand zu geben und einen angemessenen Zeitraum für den Übergang zur Stufe V einzuräumen sowie gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Genehmigungsbehörden deutlich zu verringern.

(3)

Der COVID-19-Ausbruch verursachte eine Störung der Lieferkette für kritische Teile und Bauteile, was bei Motoren sowie bei Maschinen und Geräten, die mit den Motoren ausgerüstet sind, die weniger strenge Emissionsgrenzwerte als die der Stufe V einhalten und vor den in der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden müssen, zu Verzögerungen führte.

(4)

Infolge der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störung ist es sehr wahrscheinlich, dass es für die Hersteller von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen — in der Verordnung (EU) 2016/1628 als „Originalgerätehersteller“ oder „OEM“ bezeichnet — unmöglich sein wird, dafür zu sorgen, dass für die unter den Übergangszeitraum gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 fallenden Motoren und mit diesen Motoren ausgerüsteten Maschinen und Geräte die in jener Verordnung festgelegten Fristen eingehalten werden, ohne dass diese Hersteller dabei erheblichen wirtschaftlichen Schaden nehmen.

(5)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, Rechtssicherheit zu schaffen und potenzielle Marktstörungen zu vermeiden, ist es unter den gegebenen Umständen notwendig, bestimmte Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 zu verlängern.

(6)

Da die Verlängerung der Übergangsbestimmungen keine Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, zumal die betreffenden Übergangsmotoren bereits hergestellt wurden und gleichzeitig die Dauer der durch die COVID-19-Krise bedingten Störung schwer genau voraussagbar ist, sollten die entsprechenden Zeiträume um zwölf Monate verlängert werden.

(7)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verlängerung bestimmter Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)

Aus Gründen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des COVID-19-Ausbruchs ergibt, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union als notwendig vorzusehen.

(9)

Die Verordnung (EU) 2016/1628 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Da der durch die in der Verordnung (EU) 2016/1628 für bestimmte Motorenunterklassen festgelegte Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 auslaufen soll und den OEM bis zum 30. Juni 2020 Zeit für die Herstellung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräten, in die Übergangsmotoren dieser Motorenunterklassen eingebaut sind, blieb, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Juli 2020 gelten. Die Unvorhersehbarkeit und Plötzlichkeit des COVID-19-Ausbruchs sowie das Bedürfnis, Rechtssicherheit und Gleichbehandlung von OEM sicherzustellen, unabhängig davon, ob die OEM nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen vor oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung herstellen, rechtfertigen diese Geltung —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/1628 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für Motoren der Unterklassen der Klasse NRE, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist, gestatten die Mitgliedstaaten Originalgeräteherstellern mit einer jährlichen Gesamtproduktion von weniger als 100 Einheiten nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren eine Verlängerung des Übergangszeitraums und des in Unterabsatz 1 genannten 18-Monatszeitraums um weitere zwölf Monate. Für die Zwecke der Berechnung dieser jährlichen Gesamtproduktion werden alle von derselben natürlichen oder juristischen Person beherrschten Originalgerätehersteller als ein einziger Originalgerätehersteller angesehen.“

b)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Für Motoren der Unterklassen der Klasse NRE, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist und die in Mobilkranen verwendet werden, wird der Übergangszeitraum und der in Unterabsatz 1 genannte 18-Monatszeitraum um zwölf Monate verlängert.“

c)

folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Für Motoren aller Unterklassen, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2019 ist, wird — mit Ausnahme der in Unterabsatz 4 genannten Motoren — der Übergangszeitraum und der in Unterabsatz 1 genannte 18-Monatszeitraum um zwölf Monate verlängert.“

2.

In Absatz 7 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

36 Monaten nach dem in Anhang III festgelegten Zeitpunkt für das Inverkehrbringen der Motoren in dem Fall, der in Absatz 5 Unterabsatz 5 dargestellt ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. KLOECKNER


(1)  Stellungnahme vom 11. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Juli 2020.

(3)  Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).


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