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Document 32020R0448

Delegierte Verordnung (EU) 2020/448 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 im Hinblick auf die Behandlung von OTC-Derivaten im Zusammenhang mit bestimmten einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen für Sicherungszwecke (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/8950

OJ L 94, 27.3.2020, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/448/oj

27.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/8


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/448 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 im Hinblick auf die Behandlung von OTC-Derivaten im Zusammenhang mit bestimmten einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen für Sicherungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 11 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurde durch Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert. Mit dieser Änderung sollte sichergestellt werden, dass Derivate im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen und Derivate im Zusammenhang mit Verbriefungen hinsichtlich der Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivate gleich behandelt werden. Da sich die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission (3) auf Artikel 11 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 stützt, sollte die genannte delegierte Verordnung geändert werden, um der Änderung von Artikel 11 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Rechnung zu tragen und die genannte Verordnung um Vorschriften über die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die im Zusammenhang mit einer Verbriefung von einer Verbriefungszweckgesellschaft abgeschlossen werden, zu ergänzen.

(2)

Gemäß dem geänderten Artikel 11 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollten solche Vorschriften über die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung abgeschlossen werden, den Hindernissen Rechnung tragen, mit denen diese Verbriefungszweckgesellschaften bei der Stellung von Sicherheiten konfrontiert sein könnten. Da Verbriefungszweckgesellschaften in aller Regel so strukturiert sind, dass es kaum zu einem Liquiditätsüberschuss kommt, stehen ihnen für den Austausch von Sicherheiten weniger Vermögenswerte zur Verfügung. Dies hindert Verbriefungszweckgesellschaften an einem Austausch von Sicherheiten, der den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 in vollem Umfang entspräche. Unter bestimmten Bedingungen sollten Verbriefungszweckgesellschaften daher im Zusammenhang mit einer einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefung („STS-Verbriefung“) nicht der Einschusspflicht unterliegen. Dies sollte den Verbriefungszweckgesellschaften im Zusammenhang mit einer STS-Verbriefung eine gewisse Flexibilität ermöglichen und zugleich gewährleisten, dass die Risiken für deren Gegenparteien begrenzt sind. Jedoch gibt es keine Einschränkungen, wenn Verbriefungszweckgesellschaften im Zusammenhang mit einer STS-Verbriefung Sicherheiten von ihren Gegenparteien einfordern und später bei Fälligkeit zurückgeben. Gegenparteien von Verbriefungszweckgesellschaften werden im Zusammenhang mit einer STS-Verbriefung daher verpflichtet, Nachschüsse in bar zu zahlen. Sie sollten das Recht haben, diese ganz oder teilweise zurückzufordern, während die Verbriefungszweckgesellschaften lediglich verpflichtet sein sollten, Nachschüsse in der Höhe in bar zu zahlen, wie sie sie zuvor erhalten haben. Dies entspricht Erwägungsgrund 41 der Verordnung (EU) 2017/2402, in dem auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, bei Derivaten, die mit gedeckten Schuldverschreibungen zusammenhängen, und Derivaten, die mit Verbriefungen zusammenhängen, hinsichtlich der Clearingpflicht und der Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivate eine übereinstimmende Behandlung zu gewährleisten.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt haben.

(5)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde haben zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahmen der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppen Versicherung und Rückversicherung sowie betriebliche Altersversorgung und der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission

In die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 wird folgender Artikel 30a eingefügt:

„Artikel 30a

Behandlung von Derivaten im Zusammenhang mit Verbriefungen für Sicherungszwecke

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 und sofern die Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geschlossen wurden und die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen, Folgendes vorsehen:

a)

dass die Nachschusszahlungen nicht durch die Verbriefungszweckgesellschaft geleistet werden, sondern von deren Gegenpartei bar entgegengenommen und bei Fälligkeit deren Gegenpartei zurückgegeben werden;

b)

dass keine Ersteinschusszahlungen geleistet oder entgegengenommen werden.

(2)   Absatz 1 findet Anwendung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Gegenpartei des OTC-Derivats, das im Zusammenhang mit der Verbriefung mit der Verbriefungszweckgesellschaft geschlossen wurde, ist mindestens gleichrangig mit den Inhabern des höchstrangigen Verbriefungstitels, wobei die Gegenpartei weder die säumige noch die betroffene Partei sein darf;

b)

die Verbriefungszweckgesellschaft für die Verbriefung, mit der die OTC-Derivate in Zusammenhang stehen, ist verpflichtet, beim höchstrangigen Verbriefungstitel kontinuierlich für eine Bonitätsverbesserung im Umfang von mindestens 2 % der ausstehenden Titel zu sorgen;

c)

der Netting-Satz enthält keine OTC-Derivatekontrakte, die nicht mit der Verbriefung in Zusammenhang stehen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


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