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Document 32020D0136

Beschluss (EU) 2020/136 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/48 (EZB/2020/2)

OJ L 27I, 1.2.2020, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023; Aufgehoben durch 32023D2816

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/136/oj

1.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 27/1


BESCHLUSS (EU) 2020/136 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Januar 2020

über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/48 (EZB/2020/2)

DER ERWEITERTE RAT DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“) zahlen nationale Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt (nachfolgend „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen“), das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass der Erweiterte Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der EZB und zumindest der Hälfte der Anteilseigner beschließt, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz einzuzahlen ist.

(2)

Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2019/48 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/32) (1) sieht vor, dass jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB mit Wirkung vom 1. Januar 2019 3,75 % ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB einzuzahlen hat.

(3)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (das „Vereinigte Königreich“) seine Absicht gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union mit, aus der Europäischen Union auszutreten. Der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag keine Anwendung mehr, der auf das in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1810 des Rates (2) genannte Datum folgt. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist die Bank of England keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats und somit keine nationale Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mehr. Der Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/3) (3) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 und Artikel 29.4 der Satzung des ESZB und legt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 die neuen Gewichtsanteile fest, die den nationalen Zentralbanken im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(4)

Aufgrund der Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung, die dadurch ausgelöst wurde, dass die Bank of England keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats mehr ist, ist der Erlass eines neuen Beschlusses der EZB erforderlich, der ab dem Zeitpunkt, ab dem der neue Beschluss gilt, den Beschluss (EU) 2019/48 (EZB/2018/32) aufhebt und den prozentualen Anteil am gezeichneten EZB-Kapital festlegt, zu dessen Einzahlung die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit Wirkung vom 1. Februar 2020 verpflichtet sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

Jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB zahlt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 3,75 % ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB ein. Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2020/137 (EZB/2020/3) festgelegten neuen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sind die Beträge des gesamten gezeichneten und eingezahlten Kapitals jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB in der folgenden Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt:

(in EUR)

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

Gezeichnetes Kapital zum 1. Februar 2020

Eingezahltes Kapital zum 1. Februar 2020

Българска народна банка

(Bulgarische Nationalbank)

106 431 469,51

3 991 180,11

Česká národní banka

203 445 182,87

7 629 194,36

Danmarks Nationalbank

190 422 699,36

7 140 851,23

Hrvatska narodna banka

71 390 921,62

2 677 159,56

Magyar Nemzeti Bank

167 657 709,49

6 287 164,11

Narodowy Bank Polski

653 126 801,54

24 492 255,06

Banca Naţională a României

306 228 624,99

11 483 573,44

Sveriges Riksbank

322 476 960,60

12 092 886,02

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Da jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB gemäß dem Beschluss (EU) 2019/48 (EZB/2018/32) bereits 3,75 % ihres bis zum 31. Januar 2020 geltenden Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, muss jede von ihnen der EZB einen zusätzlichen Betrag übertragen, damit sich die in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben.

(2)   Alle Übertragungen nach diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss (EU) 2020/139 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/5) (4).

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

(2)   Der Beschluss (EU) 2019/48 (EZB/2018/32) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2020 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss (EU) 2019/48 (EZB/2018/32) gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2019/48 der Europäischen Zentralbank vom 30. November 2018 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/31 (EZB/2018/32) (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 196).

(2)  Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278I vom 30.10.2019, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2020/3) (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

(4)  Beschluss (EU) 2020/139 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/45 (EZB/2020/5) (siehe Seite 9 dieses Amtsblatts).


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