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Document 32019R2035R(03)

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Amtsblatt der Europäischen Union L 314 vom 5. Dezember 2019)

C/2020/3735

OJ L 191, 16.6.2020, p. 3–4 (BG, ES, CS, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 191, 16.6.2020, p. 3–3 (HR, LT)
OJ L 191, 16.6.2020, p. 3–8 (DA)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2035/corrigendum/2020-06-16/oj

16.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/3


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 314 vom 5. Dezember 2019 )

(1)

Seite 116, Erwägungsgrund 4 Satz 1:

Anstatt:

„Die in dieser Verordnung festgelegten ergänzenden Vorschriften sollten auf alle gehaltenen Landtiere angewendet werden; allerdings gibt es in ausgewiesenen Gebieten der Union bestimmte wild oder halbwild gehaltene Pferdepopulationen, deren Überleben und Fortpflanzung nicht vollständig von einer Einwirkung des Menschen abhängig sind, weshalb die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit nicht vollständig auf diese Tiere angewendet werden können.“

muss es heißen:

„Die in dieser Verordnung festgelegten ergänzenden Vorschriften sollten auf alle gehaltenen Landtiere angewendet werden; allerdings gibt es in ausgewiesenen Gebieten der Union bestimmte halbwild gehaltene Pferdepopulationen, deren Überleben und Fortpflanzung nicht vollständig von einer Einwirkung des Menschen abhängig sind, weshalb die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit nicht vollständig auf diese Tiere angewendet werden können.“

(2)

Seite 129, Artikel 15 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung von tierärztlichen Fleischuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen im Betrieb oder in einem Labor;“

muss es heißen:

„a)

treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung von tierärztlichen Nekropsieuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen im Betrieb oder in einem Labor;“.

(5)

Seite 130, Artikel 17 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung von tierärztlichen Fleischuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen im Betrieb oder in einem Labor;“

muss es heißen:

„a)

treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung von tierärztlichen Nekropsieuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen im Betrieb oder in einem Labor;“.

(6)

Seite 146, Artikel 61 Absatz 1 Einleitung:

Anstatt:

„(1)

Abweichend von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens zur Identifizierung von Equiden gestatten, die zum Schlachthof verbracht werden sollen und für die gemäß Artikel 67 Absatz 1 kein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, sofern“

muss es heißen:

„(1)

Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens zur Identifizierung von Equiden gestatten, die zum Schlachthof verbracht werden sollen und für die gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 kein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, sofern“.

(7)

Seite 146, Artikel 61 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)

Abweichend von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Equiden haltenden Unternehmers ein provisorisches Identifizierungsdokument für den Zeitraum aus, für den das gemäß Artikel 67 Absatz 1 ausgestellte Identifizierungsdokument an diese zuständige Behörde abgegeben wird, damit Identifizierungsdetails in diesem Dokument aktualisiert werden können.“

muss es heißen:

„(2)

Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Equiden haltenden Unternehmers ein provisorisches Identifizierungsdokument für den Zeitraum aus, für den das gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 67 oder 68 der vorliegenden Verordnung ausgestellte Identifizierungsdokument an diese zuständige Behörde abgegeben wird, damit Identifizierungsdetails in diesem Dokument aktualisiert werden können.“

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