EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32019R0592

Verordnung (EU) 2019/592 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

PE/71/2019/REV/1

OJ L 103I, 12.4.2019, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/592/oj

12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 103/1


VERORDNUNG (EU) 2019/592 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. April 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union (EUV) auszutreten. Am 21. März 2019 stimmte der Europäische Rat einer Verlängerung der Frist in Artikel 50 Absatz 3 bis zum 22. Mai 2019 unter der Voraussetzung zu, dass das Unterhaus des Vereinigten Königreichs das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) in der darauffolgenden Woche billigt. Falls das Unterhaus des Vereinigten Königreichs das Austrittsabkommen nicht billigt, stimmte der Europäische Rat einer Fristverlängerung bis zum 12. April 2019 zu.

(2)

Nach Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) haben die Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; dazu gehört auch das Recht, ohne Visa oder vergleichbare Formalitäten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen.

(3)

Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union werden die Verträge und die Richtlinie 2004/38/EG, zusammen mit dem Recht, ohne Visa oder vergleichbare Formalitäten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die britische Bürger sind, keine Anwendung mehr finden. Deshalb ist es notwendig, das Vereinigte Königreich in einen der Anhänge der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufzunehmen. In Anhang I sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; in Anhang II sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.

(4)

Gibraltar ist nicht Teil des Vereinigten Königreichs. Das Unionsrecht war auf Gibraltar insoweit anwendbar, als das in der Beitrittsakte von 1972 vorgesehen war, allein gestützt auf Artikel 355 Absatz 3 AEUV. Die Aufnahme des Vereinigten Königreichs in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 schließt nicht die Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens) mit ein, die ihre Staatsbürgerschaft aufgrund einer Verbindung zu Gibraltar erworben haben. Gibraltar sollte daher zusammen mit anderen britischen Überseegebieten in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgenommen werden.

(5)

Die Kriterien, die – auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung – bei der Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, zu berücksichtigen sind, sind in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 festgelegt. Diese Kriterien umfassen die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern, wobei insbesondere Erwägungen zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten sowie zur regionalen Kohärenz und dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind.

(6)

Unter Berücksichtigung all der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Kriterien ist es angemessen, Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die britische Bürger sind, von der Visumpflicht bei Reisen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszunehmen. In Anbetracht der geografischen Nähe, der Verbindung der Volkswirtschaften, des Handelsvolumens und des Umfangs der Personenbewegungen bei Kurzaufenthalten zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union zu geschäftlichen, privaten oder anderen Zwecken sollte ein visumfreies Reisen den Tourismus und wirtschaftliche Tätigkeiten erleichtern und somit der Union von Nutzen sein.

(7)

Das Vereinigte Königreich sollte deshalb in Bezug auf britische Bürger in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgenommen werden.

(8)

Diese Verordnung stützt sich auf die Annahme, dass das Vereinigte Königreich den Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten im Interesse der Aufrechterhaltung enger Beziehungen die uneingeschränkte Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht gewährt. Sollte das Vereinigte Königreich künftig eine Visumpflicht für Staatsangehörige mindestens eines Mitgliedstaats einführen, so sollte der Gegenseitigkeitsmechanismus nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1806 Anwendung finden. Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten den Gegenseitigkeitsmechanismus dann unverzüglich anwenden. Die Kommission sollte die Achtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit kontinuierlich überwachen und das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über alle Entwicklungen, die die Achtung dieses Grundsatzes gefährden könnten, unterrichten.

(9)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(10)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(12)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (11) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(13)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (12) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(14)

Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(15)

Diese Verordnung sollte an dem Tag in Kraft treten, an dem das Unionsrecht keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich findet.

(16)

Die Verordnung (EU) 2018/1806 sollte daher geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2018/1806 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen des Europarats über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge, Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen ohne die Staatsangehörigkeit eines Landes mit Aufenthalt in Irland, die Inhaber eines von Irland ausgestellten Reisedokuments sind, das von dem betroffenen Mitgliedstaat anerkannt wird.“;

2.

In Anhang II Teil 1 wird Folgendes eingefügt:

„Vereinigtes Königreich (mit Ausnahme der in Teil 3 genannten britischen Staatsangehörigen)“;

3.

In Anhang II Teil 3 erhält der Titel folgende Fassung:

„BRITISCHE STAATSANGEHÖRIGE, DIE NICHT BRITISCHE BÜRGER SIND“;

4.

In Anhang II Teil 3 wird nach den Worten „Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens)“ Folgendes eingefügt:

„Diese Gebiete umfassen Anguilla, Bermuda, das Britische Antarktis-Territorium, das Britische Territorium im Indischen Ozean, die Britischen Jungferninseln, die Kaimaninseln, die Falklandinseln, die Kolonie Gibraltar (*1), Montserrat, die Pitcairninseln, St. Helena, Ascension und Tristan de Cunha, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln und die Turks- und Caicosinseln.

(*1)  Gibraltar ist eine Kolonie der britischen Krone. Es gibt einen Streit zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich über die Souveränität über Gibraltar, ein Gebiet, für das im Lichte der einschlägigen Resolutionen und Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Lösung gefunden werden muss.“"

Artikel 2

Sollte das Vereinigte Königreich eine Visumpflicht für Staatsangehörige mindestens eines Mitgliedstaats einführen, so findet der Gegenseitigkeitsmechanismus gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1806 Anwendung. Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten wenden den Gegenseitigkeitsmechanismus dann unverzüglich an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Unionsrecht keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich findet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 10. April 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.

(2)  ABl C 66 I vom 19.2.2019, S. 1.

(3)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(11)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(12)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


Top