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Document 32019D0545

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/545 der Kommission vom 3. April 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2030 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für Zentralverwahrer des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/2679

OJ L 95, 4.4.2019, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/03/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/545/oj

4.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/545 DER KOMMISSION

vom 3. April 2019

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2030 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für Zentralverwahrer des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2030 der Kommission (2) gilt dieser Beschluss ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden, sofern bis dahin nicht ein Austrittsabkommen in Kraft ist oder der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Zweijahreszeitraum verlängert wurde.

(2)

Am 22. März 2019 hat der Europäische Rat den Beschluss (EU) 2019/476 (3) angenommen, mit dem im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verlängert wird. Folglich ist die zweite Voraussetzung für die Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2030, nämlich dass der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Zweijahreszeitraum nicht verlängert wurde, nicht erfüllt.

(3)

Die Gründe für den Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2030 bestehen jedoch unabhängig von jeder Verlängerung der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Frist fort. Insbesondere im Falle eines Austritts ohne Abkommen nach Ablauf der verlängerten Frist bestehen weiterhin potenzielle Risiken im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleistungen für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, die von Zentralverwahrern erbracht werden, die bereits im Vereinigten Königreich zugelassen sind und nicht kurzfristig ersetzt werden können. Daher sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2030 Anwendung finden, falls das Vereinigte Königreich ohne Abkommen aus der Union austritt.

(4)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2030 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der vorliegende Beschluss sollte unverzüglich in Kraft treten, um seine Anwendung für den Fall sicherzustellen, dass das Vereinigte Königreich nach Ablauf der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Frist, die vom Europäischen Rat am 22. März 2019 verlängert wurde, ohne Abkommen aus der Union austritt.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2030 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Nicht angewandt wird dieser Beschluss jedoch, wenn bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft ist.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. April 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2030 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für Zentralverwahrer des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 47).

(3)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl L 80 I vom 22.3.2019, S. 1.).


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