EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32018R1119

Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission vom 31. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Hinblick auf erklärte Ausbildungsorganisationen

C/2018/4961

OJ L 204, 13.8.2018, p. 13–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/08/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1119/oj

13.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/13


VERORDNUNG (EU) 2018/1119 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Hinblick auf erklärte Ausbildungsorganisationen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Anhang VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) müssen Organisationen für die Pilotenausbildung ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das auch die Überwachung der Einhaltung und ein Sicherheitsmanagementsystem beinhaltet. Die Gesamtorganisation sowie ihre Prozesse, Verfahren und Tätigkeiten müssen in einer detaillierten Dokumentation (Handbücher) dargelegt werden.

(2)

Anhang VII (Teil-ORA) bildet eine geeignete Rechtsgrundlage für die Zertifizierung von Organisationen, die Ausbildungen mit dem Ziel der Erteilung einer Lizenz für Berufspiloten anbieten. Die in diesem Teil festgelegten Anforderungen sind jedoch für Organisationen, die Ausbildungen anbieten, die dem ausschließlichen Zweck dienen, Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten und bestimmte Berechtigungen sowie Rechte und Zeugnisse zu erhalten, im Hinblick auf die diesen Organisationen entstehenden Kosten, Art und Umfang der Tätigkeiten dieser Organisationen sowie die Risiken und den Nutzen für die Flugsicherheit unnötig aufwendig und unverhältnismäßig. Daher hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit in ihrem Fahrplan für die allgemeine Luftfahrt (3) auf die Notwendigkeit hingewiesen, ein einfacheres System für diese Organisationen zu entwickeln.

(3)

Diese Organisationen sollten speziell für sie geltenden Anforderungen genügen, nicht aber verpflichtet sein, eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. Stattdessen sollte ihnen gestattet sein, gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, dass sie die für sie geltenden Anforderungen erfüllen.

(4)

Die speziell für solche erklärten Ausbildungsorganisationen („declared training organisations“, DTO) geltenden Anforderungen sollten vereinfachte Sicherheitsverfahren beinhalten, die sowohl den geringeren Risiken, mit denen nichtgewerblich tätige Piloten konfrontiert sind, als auch der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Aufsicht ausüben können. Im Interesse der Sicherheit sollten zudem Vorschriften vorgesehen werden, die die Einreichung von Ausbildungsprogrammen und der zugehörigen Erklärung bei der zuständigen Behörde, das Führen von Aufzeichnungen, die Überwachung der Einhaltung im Rahmen einer jährlichen internen Überprüfung sowie die Ernennung eines DTO-Sicherheitsbeauftragten regeln.

(5)

Aus den gleichen Gründen sollten auch die in Anhang VI (Teil-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Vorschriften für die Aufsicht und Durchsetzung im Hinblick auf die DTO geändert werden, um sicherzustellen, dass sie verhältnismäßig und hinreichend flexibel sind, auf einem Risikokonzept basieren und mit den speziell für die DTO geltenden Anforderungen im Einklang stehen.

(6)

Zudem sollten auch einige andere Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf Organisationen für die Pilotenausbildung geändert werden, um vor allem für Klarheit zu sorgen, nicht mehr relevante Übergangsbestimmungen zu streichen und Anhang I (Teil-FCL) jener Verordnung anzupassen, damit dieser sowohl zugelassene als auch erklärte Ausbildungsorganisationen umfasst.

(7)

Für die Einführung der Maßnahmen zur Vermeidung und Beendigung von außer Kontrolle geratenen Flugzuständen sollte zusätzliche Zeit vorgesehen werden.

(8)

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit hat einen Entwurf der Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme Nr. 11/2016 nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 übermittelt.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:

„14.

‚annehmbare Nachweisverfahren‘ (acceptable means of compliance, AMC) bezeichnen von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;

15.

‚alternative Nachweisverfahren‘ (alternative means of compliance, AltMoC) bezeichnen Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;

16.

‚zugelassene Ausbildungsorganisation‘ (approved training organisation, ATO) bezeichnet eine Organisation, die berechtigt ist, auf der Grundlage einer nach Artikel 10a Absatz 1 erster Unterabsatz erteilten Zulassung Piloten auszubilden;

17.

‚Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges‘ (basic instrument training device, BITD) bezeichnet ein Boden-Übungsgerät für die Ausbildung von Piloten, das die Flugschülerstation einer Klasse von Flugzeugen repräsentiert und das bildschirmbasierte Gerätekonsolen und federbelastete Flugsteuerungen enthalten kann, die eine Übungsplattform zumindest für die Verfahrensaspekte des Instrumentenflugs bieten;

18.

‚Zulassungsspezifikationen‘ (Certification Specifications, CS) bezeichnen von der Agentur angenommene technische Standards, die die von einer Organisation für Zulassungszwecke zu verwendenden Mittel angeben;

19.

‚Fluglehrer‘ (Flight Instructor, FI) bezeichnet einen Lehrberechtigten mit dem Recht zur Durchführung einer Ausbildung nach Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt J in Luftfahrzeugen;

20.

‚Flugsimulationsübungsgerät‘ (Flight Simulation Training Device, FSTD) bezeichnet ein Gerät für die Ausbildung von Piloten, das

a)

im Falle von Flugzeugen ein Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS), ein Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD), ein Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) oder ein Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenflugs (Basic Instrument Training Device, BITD) ist;

b)

im Falle von Hubschraubern ein Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS), ein Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD) oder ein Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) ist;

21.

‚FSTD-Qualifikation‘ bezeichnet die Ebene der technischen Leistungsfähigkeit eines FSTD wie in der Zulassungsspezifikation für das betreffende FSTD definiert;

22.

‚Hauptgeschäftssitz‘ (principle place of business) einer Organisation bezeichnet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz der Organisation, in dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;

23.

‚Qualifizierungshandbuch‘ (Qualification Test Guide, QTG) bezeichnet ein Dokument, das für den Nachweis erstellt wurde, dass die Leistungs- und Handhabungseigenschaften eines FSTD denjenigen des simulierten Luftfahrzeugs, der simulierten Flugzeugklasse oder des simulierten Hubschraubermusters innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen entsprechen und alle einschlägigen Anforderungen erfüllt wurden. Das QTG enthält die Daten des Luftfahrzeugs, der Flugzeugklasse oder des Hubschraubermusters und die FSTD-Daten, die für die Validierung herangezogen wurden;

24.

‚erklärte Ausbildungsorganisation‘ (Declared Training Organisation, DTO) bezeichnet eine Organisation, die berechtigt ist, auf der Grundlage einer nach Artikel 10a Absatz 1 zweiter Unterabsatz abgegebenen Erklärung Piloten auszubilden;

25.

‚DTO-Ausbildungsprogramm‘ (DTO training programme) bezeichnet ein von einer DTO ausgestelltes Dokument, in dem der von dieser DTO angebotene Lehrgang im Einzelnen dargelegt wird.“

2.

Artikel 10a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sind Organisationen nur dann berechtigt, Piloten auszubilden, die mit dem Führen eines in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgeführten Luftfahrzeugs befasst sind, wenn ihnen von der zuständigen Behörde eine Zulassung erteilt wurde, in der bestätigt wird, dass sie den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten grundlegenden Anforderungen und den Anforderungen von Anhang VII jener Verordnung genügen.

Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes sind Organisationen jedoch berechtigt, die unter Punkt DTO.GEN.110 von Anhang VIII dieser Verordnung genannte Ausbildung ohne diese Zulassung anzubieten, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde eine Erklärung entsprechend den unter Punkt DTO.GEN.115 dieses Anhangs genannten Anforderungen abgegeben haben und die zuständige Behörde, falls nach Punkt DTO.GEN.230(c) dieses Anhangs vorgeschrieben, das Ausbildungsprogramm genehmigt hat.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   JAR-gemäße Ausbildungsorganisationen, die vor dem 8. April 2015 eingetragen wurden, dürfen bis zum 8. April 2019 Ausbildungen für eine Teil-FCL-Privatpilotenlizenz (PPL), für die entsprechenden in der Eintragung enthaltenen Berechtigungen und für eine Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL) durchführen, ohne den Bestimmungen der Anhänge VII und VIII zu genügen.“

3.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, folgende Bestimmungen bis zum 8. April 2020 nicht anzuwenden:

1.

die Bestimmungen des Anhangs I zu Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge und Ballone;

2.

die Bestimmungen der Anhänge VII und VIII zu Ausbildungsorganisationen, die nur Ausbildungen zur Erteilung einer nationalen Lizenz durchführen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in eine Teil-FCL-Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz für Segelflugzeuge oder Ballone (LAPL), eine Teil-FCL-Pilotenlizenz für Segelflugzeuge (SPL) oder eine Teil-FCL-Pilotenlizenz für Ballone (BPL) umgewandelt werden kann;

3.

die Bestimmungen von Abschnitt B des Anhangs I.“

b)

Ein neuer Absatz 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

„(8)   Abweichend von Absatz 1 finden Punkt FCL.315.A, Punkt FCL.410.A Buchstabe a Satz 2 und Punkt FCL.725.A Buchstabe c von Anhang I (Teil-FCL) ab dem 8. April 2019 Anwendung.“

4.

Anhang I wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

5.

Anhang VI wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.

6.

Anhang VII wird entsprechend Anhang III dieser Verordnung geändert.

7.

Der in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Anhang VIII wird angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(3)  http://www.easa.europa.eu/easa-and-you/general-aviation


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-FCL) wird wie folgt geändert:

1.

In Punkt FCL.010 wird die Begriffsbestimmung „Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD)“ gestrichen.

2.

Punkt FCL.025 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)

Bewerber dürfen die Prüfung der Theoriekenntnisse nur ablegen, wenn die erklärte Ausbildungsorganisation (DTO), die für ihre Ausbildung verantwortlich ist, eine Empfehlung ausspricht, nachdem sie die entsprechenden Teile des Theorieunterrichts auf einem zufrieden stellenden Niveau abgeschlossen haben.

(3)

Die Empfehlung einer DTO oder einer ATO bleibt 12 Monate gültig. Wenn der Bewerber innerhalb dieser Gültigkeitsfrist nicht mindestens eine Prüfungsarbeit zum Nachweis der Theoriekenntnisse versucht hat, wird die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung von der DTO oder der ATO entsprechend den Bedürfnissen des Bewerbers festgestellt.“

b)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

Im ersten Absatz erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„(3)

Wenn ein Bewerber eine der Prüfungsarbeiten zur Prüfung der Theoriekenntnisse nach vier Versuchen nicht bestanden hat, oder wenn er nicht alle Arbeiten innerhalb von entweder sechs Sitzungen oder der in Nummer 2 genannten Frist bestanden hat, muss er alle Prüfungsarbeiten wiederholen.

Bevor sich ein Bewerber den Prüfungen der Theoriekenntnisse erneut unterzieht, muss er eine weitere Ausbildung bei einer DTO oder ATO durchlaufen. Der erforderliche Umfang der Ausbildung wird von der DTO oder ATO auf der Grundlage der Bedürfnisse des Bewerbers festgelegt.“

ii)

Der zweite Absatz wird gestrichen.

3.

Punkt FCL.115 erhält folgende Fassung:

FCL.115   LAPL — Ausbildungslehrgang

a)

Bewerber um eine LAPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder einer ATO absolvieren.

b)

Der Lehrgang muss Theorieunterricht und eine Flugausbildung entsprechend den mit der beantragten LAPL verbundenen Rechten umfassen.

c)

Der Theorieunterricht und die Flugausbildung können bei einer anderen DTO oder ATO absolviert werden als der, bei der der Bewerber seine Ausbildung begonnen hat.“

4.

Punkt FCL.110.A Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(S) oder einer SPL mit TMG-Erweiterung. Bewerber um eine LAPL(A), die Inhaber einer LAPL(S) oder einer SPL mit TMG-Erweiterung sind, müssen nach Eintragung der TMG-Erweiterung mindestens 21 Flugstunden auf TMGs absolviert haben und die Anforderungen von Punkt FCL.135.A Buchstabe a auf Flugzeugen erfüllt haben.

c)

Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen.

Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall

(1)

die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten;

(2)

50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten;

(3)

die Anforderungen gemäß Buchstabe a Nummer 2 beinhalten.“

5.

Punkt FCL.110.H Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen.

Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall

(1)

die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten;

(2)

50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten;

(3)

die Anforderungen gemäß Buchstabe a Nummer 2 beinhalten.“

6.

Punkt FCL.110.S Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen.

Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall

(1)

die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten;

(2)

50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten;

(3)

die Anforderungen gemäß Buchstabe a Nummern 2, 3 und 4 beinhalten.“

7.

In Punkt FCL.135.S erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die Rechte einer LAPL(S) werden auf TMG erweitert, wenn der Pilot bei einer DTO oder ATO mindestens Folgendes absolviert hat:“.

8.

Punkt FCL.110.B Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC auf Ballonen besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen.

Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall

(1)

die Gesamtflugzeit als PIC auf Ballonen überschreiten;

(2)

50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten;

(3)

die Anforderungen gemäß Buchstabe a Nummern 2 und 3 beinhalten.“

9.

In Punkt FCL.135.B erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die Rechte einer LAPL(B) sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot in einer anderen Klasse bei einer DTO oder ATO mindestens Folgendes absolviert hat:“.

10.

Punkt FCL.210 erhält folgende Fassung:

FCL.210   Ausbildungslehrgang

a)

Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolvieren.

b)

Der Lehrgang muss Theorieunterricht und eine Flugausbildung entsprechend den mit der beantragten BPL, SPL oder PPL verbundenen Rechten umfassen.

c)

Der Theorieunterricht und die Flugausbildung können bei einer anderen DTO oder ATO absolviert werden als der, bei der der Bewerber seine Ausbildung begonnen hat.“

11.

Punkt FCL.210.A Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

Besondere Anforderungen an Bewerber, die Inhaber einer LAPL(A) sind. Bewerber um eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(A) sind, müssen nach der Erteilung der LAPL(A) mindestens 15 Stunden Flugzeit auf Flugzeugen absolviert haben, wovon mindestens 10 Stunden Flugausbildung sind, die in einem Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert wurden. Dieser Ausbildungslehrgang muss mindestens vier Stunden überwachten Alleinflug umfassen, davon mindestens zwei Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf zwei anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden.

c)

Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(S) oder einer SPL mit TMG-Erweiterung. Bewerber um eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(S) oder einer SPL mit einer TMG-Erweiterung sind, müssen Folgendes absolviert haben:

(1)

mindestens 24 Flugstunden auf TMG nach Eintragung der TMG-Erweiterung sowie

(2)

mindestens 15 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen in einem Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO; dies schließt zumindest die Anforderungen von Buchstabe a Nummer 2 ein.“

12.

Punkt FCL.210.H Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(H). Bewerber um eine PPL(H), die Inhaber einer LAPL(H) sind, müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolvieren. Dieser Ausbildungslehrgang muss mindestens fünf Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer und mindestens einen überwachten Allein-Überlandflug von mindestens 185 km (100 NM) umfassen, wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf zwei anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden.“

13.

Punkt FCL.725 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Bewerber um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.110(a)(2)(c) können den Ausbildungslehrgang bei einer DTO absolvieren. Die Ausbildung für die Musterberechtigung muss die obligatorischen Ausbildungselemente für das entsprechende Muster wie in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert enthalten.“

14.

Punkt FCL.740 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Erneuerung. Wenn eine Klassen- oder Musterberechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber Folgendes unternehmen:

(1)

Er muss eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Anhangs absolvieren;

(2)

er muss vor der in Nummer 1 genannten Befähigungsüberprüfung bei einer ATO eine Auffrischungsschulung absolvieren, wenn dies notwendig ist, um den Befähigungsstand zu erreichen, der erforderlich ist, um die betreffende Luftfahrzeugklasse oder das betreffende Luftfahrzeugmuster sicher betreiben zu können. Allerdings kann der Bewerber den Lehrgang:

i)

bei einer DTO oder ATO absolvieren, wenn es sich bei der abgelaufenen Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.110(a)(2)(c) handelte;

ii)

bei einer DTO, einer ATO oder bei einem Fluglehrer absolvieren, wenn die Berechtigung vor höchsten drei Jahren ablief und es sich bei der Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk oder eine Klassenberechtigung für TMG handelte.“

15.

In Punkt FCL.800(b)(2) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„2.

einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO, der Folgendes umfasst:“

16.

Punkt FCL.805 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe b Nummer 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(2)

einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO, der Folgendes umfasst:“.

b)

In Buchstabe c Nummer 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(2)

einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO, der Folgendes umfasst:“.

17.

Punkt FCL.810 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a Nummer 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(1)

Wenn die Rechte einer LAPL, einer SPL oder einer PPL für Flugzeuge, TMGs oder Luftschiffe unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, müssen Bewerber einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:“.

b)

In Buchstabe b Nummer 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(2)

einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss innerhalb von sechs Monaten absolviert werden und Folgendes umfassen:“.

18.

Punkt FCL.815 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine Bergflugberechtigung müssen innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten einen Lehrgang mit Theorieunterricht und Flugausbildung bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Inhalt des Lehrgangs muss den mit der beantragten Bergflugberechtigung verbundenen Rechten angemessen sein.“

19.

In Punkt FCL.830 Buchstabe b Nummer 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(2)

einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO, der Folgendes umfasst:“.

20.

Punkt FCL.930 erhält folgende Fassung:

FCL.930   Ausbildungslehrgang

a)

Bewerber um eine Lehrberechtigung müssen einen Theorielehrgang und Flugunterricht bei einer ATO absolviert haben. Bewerber um eine Lehrberechtigung für Segelflugzeuge oder Ballone können einen Theorielehrgang und eine Flugausbildung bei einer DTO absolviert haben.

b)

Zusätzlich zu den besonderen in diesem Anhang (Teil-FCL) für jede Lehrberechtigtenkategorie genannten Elementen muss der Lehrgang die in Punkt FCL.920 genannten Elemente enthalten.“

21.

In Punkt FCL.910.FI Buchstabe a erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„a)

Die Rechte eines FI werden in den folgenden Fällen auf die Erteilung von Flugunterricht unter der Aufsicht eines FI für die Luftfahrzeugkategorie, die von der DTO oder ATO für diesen Zweck benannt wurde, beschränkt:“.

22.

Punkt FCL.1015 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Bewerber um eine Prüferberechtigung müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren. Bewerber um eine Prüferberechtigung für Segelflugzeuge oder Ballone können einen von einer DTO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren.“

23.

Punkt FCL.1025 Buchstabe b Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

während des letzten Jahres des Gültigkeitszeitraums an einem Prüfer-Auffrischungslehrgang teilgenommen hat, der von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Prüfer, die Inhaber einer Berechtigung für Segelflugzeuge oder Ballone sind, können im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums einen von einer DTO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Prüfer-Auffrischungslehrgang absolvieren.“

ANHANG II

Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-ARA) wird wie folgt geändert:

1.

Punkt ARA.GEN.105 wird gestrichen;

2.

Punkt ARA.GEN.200 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Die zuständige Behörde erarbeitet Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen und an der gegenseitigen Unterstützung anderer zuständiger Behörden, worunter auch Informationen über alle Beanstandungen, die zur Behebung dieser Beanstandungen ergriffenen Folgemaßnahmen und die aufgrund der Aufsicht über Personen und Organisationen ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen fallen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind oder diesen Erklärungen vorgelegt haben.“

3.

Punkt ARA.GEN.220 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

der Verfahren für die Zertifizierung und die Vorlage von Erklärungen sowie der Aufsicht über zertifizierte und erklärte Organisationen;“.

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die zuständige Behörde führt und aktualisiert fortlaufend ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zeugnisse für Organisationen, FSTD-Qualifikationsbescheinigungen und Lizenzen, Zeugnisse und Bescheinigungen für Personal, aller ihr vorgelegten DTO-Erklärungen sowie der DTO-Ausbildungsprogramme, die sie im Hinblick auf die Einhaltung von Anhang I (Teil-FCL) überprüft oder genehmigt hat.“

4.

Punkt ARA.GEN.300 Buchstabe a Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

die laufende Einhaltung der Anforderungen, die für Inhaber von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen, für die von ihr zertifizierten Organisationen, die Inhaber einer FSTD- Qualifikationsbescheinigung und Organisationen gelten, die ihr eine Erklärung vorgelegt haben;“.

5.

In Punkt ARA.GEN.305 wird der folgende Buchstabe f angefügt:

„f)

Unbeschadet der Buchstaben b, c und ca wird das Programm für die Aufsicht über die DTO unter Berücksichtigung der besonderen Art der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse zurückliegender Aufsichtstätigkeiten sowie auf der Grundlage einer Bewertung der mit der durchgeführten Ausbildung verbundenen Risiken erstellt. Die Aufsichtstätigkeiten umfassen — auch unangekündigte — Inspektionen und können, wenn es die zuständige Behörde für notwendig erachtet, auch Rechnungsprüfungen beinhalten.“

6.

In Punkt ARA.GEN.330 wird der folgende Buchstabe d angefügt:

„d)

Unbeschadet der Buchstaben a, b und c handelt die zuständige Behörde entsprechend den Punkten ARA.DTO.105 bzw. ARA.DTO.110, wenn die in den von einer DTO vorgelegten Erklärungen enthaltenen Informationen oder das von einer DTO nach Punkt DTO.GEN.116 von Anhang VIII (Teil-DTO) gemeldete Ausbildungsprogramm geändert werden.“

7.

Punkt ARA.GEN.350 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe da wird eingefügt:

„da)

Unbeschadet der Buchstaben a bis d und für den Fall, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise dafür erhält, dass DTO die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden Anforderungen oder die in Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nicht erfüllen, wird die zuständige Behörde

1.

die Beanstandung aufnehmen und verzeichnen, dies dem Vertreter der DTO schriftlich mitteilen und eine angemessene Frist festlegen, innerhalb der die DTO die in Punkt DTO.GEN.150 von Anhang VIII (Teil-DTO) genannten Schritte ergreifen muss;

2.

unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um die von der Nichteinhaltung der Anforderungen betroffenen Ausbildungstätigkeiten zu beschränken oder zu untersagen, bis die DTO die in Nummer 1 genannten Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, sofern es sich um eine der folgenden Situationen handelt:

i)

Es wurde ein Sicherheitsproblem festgestellt;

ii)

die DTO ergreift keine Abhilfemaßnahmen nach Punkt DTO.GEN.150;

3.

die Genehmigung des in Punkt DTO.GEN.230(c) von Anhang VIII (Teil-DTO) genannten Ausbildungsprogramms beschränken, aussetzen oder widerrufen;

4.

etwaige weitere Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die Beendigung der Nichteinhaltung und gegebenenfalls die Behebung der Folgen der Nichteinhaltung zu gewährleisten.“

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen informiert die Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß den Bestimmungen von Punkt ARA.GEN.300(d) handelt, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn sie eine Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung seitens einer Organisation beanstandet, die von dieser zuständigen Behörde oder der Agentur zertifiziert wurde oder die dieser zuständigen Behörde oder der Agentur eine Erklärung vorgelegt hat.“

8.

Der folgende Teilabschnitt DTO wird nach dem Teilabschnitt MED angefügt:

„TEILABSCHNITT DTO

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ERKLÄRTE AUSBILDUNGSORGANISATIONEN (DECLARED TRAINING ORGANISATIONS, DTO)

ARA.DTO.100   Der zuständigen Behörde vorzulegende Erklärung

a)

Bei Erhalt einer Erklärung von einer DTO überprüft die zuständige Behörde, ob die Erklärung alle in Punkt DTO.GEN.115 von Anhang VIII (Teil-DTO) genannten Informationen enthält, bestätigt den Erhalt der Erklärung und teilt dem Vertreter der DTO die der DTO zugewiesene Referenznummer mit.

b)

Enthält die Erklärung die erforderlichen Informationen nicht oder enthält sie Informationen, die auf eine Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung schließen lassen, handelt die zuständige Behörde nach Punkt ARA.GEN.350(da).

ARA.DTO.105   Änderungen der Erklärungen

Nachdem ihr eine Änderung der in der Erklärung einer DTO enthaltenen Informationen gemeldet wurde, handelt die zuständige Behörde nach Punkt ARA.DTO.100.

ARA.DTO.110   Überprüfung der Einhaltung des Ausbildungsprogramms

a)

Nachdem die zuständige Behörde nach Punkt DTO.GEN.115(c) von Anhang VIII (Teil-DTO) von einer DTO das Ausbildungsprogramm und etwaige Änderungen dieses Programms oder nach Punkt DTO.GEN.230(c) jenes Anhangs den Antrag auf Genehmigung des Ausbildungsprogramms erhalten hat, überprüft sie dieses Ausbildungsprogramm im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL).

b)

Hat die zuständige Behörde zu ihrer Zufriedenheit festgestellt, dass das DTO-Ausbildungsprogramm und etwaige Änderungen dieses Programms mit diesen Anforderungen übereinstimmen, teilt sie dies dem Vertreter der DTO schriftlich mit bzw. genehmigt in dem in Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.230(c) genannten Fall das Ausbildungsprogramm. Diese Genehmigung erteilt sie auf dem in Anlage VIII dieses Anhangs (Teil-ARA) enthaltenen Formblatt.

c)

Im Falle einer Nichteinhaltung handelt die zuständige Behörde nach Punkt ARA.GEN.350(da) oder, bei einem Fall nach Punkt DTO.GEN.230(c) von Anhang VIII (Teil-DTO), lehnt den Antrag auf Genehmigung des Ausbildungsprogramms ab.“

9.

Die folgende Anlage VIII wird angefügt:

Anlage VIII zu ANHANG VI (Teil-ARA)

Genehmigung des Ausbildungsprogramms

einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO)

Europäische Union (*1)

Zuständige Behörde

Ausstellende Behörde:

Name der DTO:

DTO-Referenznummer:

 

Genehmigte(s) Ausbildungsprogramm(e):

 

Prüfer-Standardisierung — FE(S), FIE(S), FE(B), FIE(B) (*2)

 

Prüfer-Auffrischungskurs — FE(S), FIE(S), FE(B), FIE(B) (*2)

Dok. Nr.

Bemerkungen:

Die vorstehend genannte zuständige Behörde hat das/die vorstehende(n) Ausbildungsprogramm(e) geprüft und die Einhaltung der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission festgestellt.

Datum der Ausstellung:

Gezeichnet: [Zuständige Behörde]

EASA-Formblatt XXX Ausgabe 1 — Seite 1/1

“.

(*1)  ‚Europäische Union‘ ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.

(*2)  Je nach Bedarf anzupassen.


ANHANG III

In Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-ORA) erhält der Einleitungssatz in Punkt ORA.ATO.120 folgende Fassung:

„Die folgenden Aufzeichnungen müssen über den ganzen Zeitraum des Ausbildungslehrgangs und für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Abschluss der Ausbildung aufbewahrt werden:“


ANHANG IV

ANHANG VIII

ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ERKLÄRTE AUSBILDUNGSORGANISATIONEN (DECLARED TRAINING ORGANISATIONS, DTO)

[TEIL-DTO]

DTO.GEN.100   Allgemein

Nach Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 enthält dieser Anhang (Teil-DTO) die Anforderungen an Organisationen für die Pilotenausbildung, die Ausbildungen nach Punkt DTO.GEN.110 auf der Grundlage einer Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 durchführen.

DTO.GEN.105   Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-DTO) ist die Behörde für eine DTO zuständig, die von dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die DTO ihren Hauptgeschäftssitz hat, hierfür benannt wurde.

DTO.GEN.110   Umfang der Ausbildung

a)

Eine DTO ist befugt, die folgende Ausbildung durchzuführen, sofern sie eine Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 vorgelegt hat:

1.

für Flugzeuge:

a)

Theorieunterricht für LAPL(A) und PPL(A);

b)

Flugunterricht für LAPL(A) und PPL(A);

c)

Ausbildung im Hinblick auf die Klassenberechtigung SEP(land), SEP(sea) und TMG;

d)

Ausbildung im Hinblick auf zusätzliche Berechtigungen: Nachtflug, Kunstflug, Bergflug, Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern;

2.

für Hubschrauber:

a)

Theorieunterricht für LAPL(H) und PPL(H);

b)

Flugunterricht für LAPL(H) und PPL(H);

c)

Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Sitzanzahl von fünf;

d)

Ausbildung im Hinblick auf die Nachtflugberechtigung;

3.

für Segelflugzeuge:

a)

Theorieunterricht für LAPL(S) und SPL;

b)

Flugunterricht für LAPL(S) und SPL;

c)

Ausbildung im Hinblick auf die Ausweitung der Rechte auf TMG nach Punkt FCL.135.S;

d)

Ausbildung im Hinblick auf zusätzliche Startarten nach Punkt FCL.130.S;

e)

Ausbildung im Hinblick auf zusätzliche Berechtigungen: Kunstflug, Schleppen von Segelflugzeugen, Wolkenflug;

f)

Ausbildung für die Fluglehrerberechtigung FI(S);

g)

FI(S) — Auffrischungsseminar;

4.

für Ballone:

a)

Theorieunterricht für LAPL(B) und BPL;

b)

Flugunterricht für LAPL(B) und BPL;

c)

Ausbildung im Hinblick auf die Klassenerweiterung nach Punkt FCL.135.B;

d)

Ausbildung im Hinblick auf die Klassen- oder Gruppenerweiterung nach Punkt FCL.225.B;

e)

Ausbildung im Hinblick auf die Erweiterung der Rechte für Fesselaufstiege in Freiballonen nach Punkt FCL.130.B;

f)

Ausbildung im Hinblick auf die Nachtflugberechtigung;

g)

Ausbildung für die Fluglehrerberechtigung FI(B);

h)

FI(B) — Auffrischungsseminar.

b)

Eine DTO ist befugt, für FE(S), FIE(S), FE(B) und FIE(B) auch die in den Punkten FCL.1015(a) und FCL.1025(b)(2) von Anhang I (Teil-FCL) genannten Prüfer-Lehrgänge durchzuführen, sofern die DTO eine Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 vorgelegt und die zuständige Behörde das Ausbildungsprogramm nach Punkt DTO.GEN.230(c) genehmigt hat.

DTO.GEN.115   Erklärung

a)

Bevor eine Organisation einen der in Punkt DTO.GEN.110 genannten Ausbildungslehrgänge durchführen kann, legt die Organisation, die diese Lehrgänge durchzuführen beabsichtigt, der zuständigen Behörde eine Erklärung vor. Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

den Namen der DTO;

2.

Kontaktangaben zum Hauptgeschäftssitz der DTO sowie gegebenenfalls Kontaktangaben zu den Flugplätzen und Betriebsstandorten der DTO;

3.

Namen und Kontaktangaben der folgenden Personen:

i)

des Vertreters der DTO;

ii)

des Ausbildungsleiters der DTO; und

iii)

aller stellvertretenden Ausbildungsleiter, sofern nach Punkt DTO.GEN.250(b)(1) gefordert.

4.

die Art der Ausbildung nach DTO.GEN.110, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Flugplätzen bzw. Betriebsstandorten;

5.

gegebenenfalls eine Liste sämtlicher Luftfahrzeuge und FSTD, die für die Ausbildung eingesetzt werden;

6.

Datum des geplanten Beginns der Ausbildung;

7.

eine Erklärung, in der die DTO bestätigt, dass sie eine Sicherheitsstrategie nach Punkt DTO.GEN.210(a)(1)(ii) entwickelt hat und diese Strategie auf alle Ausbildungstätigkeiten anwenden wird, die unter die Erklärung fallen;

8.

eine Erklärung, in der die DTO bestätigt, dass sie bei der Durchführung aller unter die Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 enthaltenen grundlegenden Anforderungen sowie die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung weiterhin einhalten wird.

b)

Für die Erklärung und etwaige spätere Änderungen dieser Erklärung ist das Formblatt in Anlage 1 zu verwenden.

c)

Eine DTO legt der zuständigen Behörde zusammen mit der Erklärung das Ausbildungsprogramm vor, das sie für die Durchführung der Ausbildung nutzt oder zu nutzen beabsichtigt, sowie ihren Antrag auf Genehmigung des Ausbildungsprogramms, sofern die Genehmigung nach Punkt DTO.GEN.230(c) erforderlich ist.

d)

Abweichend von Buchstabe c kann eine Organisation, der eine Genehmigung nach Teilabschnitt ATO von Anhang VII (Teil-ORA) erteilt wurde, zusammen mit der Erklärung auch nur die Referenznummer des bereits genehmigten Ausbildungshandbuchs angeben.

DTO.GEN.116   Meldung von Änderungen und Einstellung der Ausbildungstätigkeiten

Eine DTO meldet der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich:

a)

jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115(a) enthaltenen Informationen, des Ausbildungsprogramms oder des genehmigten Ausbildungshandbuchs nach Punkt DTO.GEN.115(c) bzw. (d);

b)

die Einstellung einiger oder aller in der Erklärung genannten Ausbildungstätigkeiten.

DTO.GEN.135   Beendigung der Ausbildungsberechtigung

Eine DTO ist nicht mehr befugt, einige oder alle in ihrer Erklärung genannten Ausbildungslehrgänge auf der Grundlage dieser Erklärung durchzuführen, sofern einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

a)

die DTO hat der zuständigen Behörde nach Punkt DTO.GEN.116(b) gemeldet, dass sie einige oder alle der in der Erklärung genannten Ausbildungslehrgänge einstellt;

b)

die DTO hat seit über 36 aufeinanderfolgenden Monaten die Ausbildung nicht mehr durchgeführt.

DTO.GEN.140   Zugang

Für die Zwecke der Feststellung, ob eine DTO erklärungsgemäß handelt, gewährt die DTO jeder von der zuständigen Behörde autorisierten Person jederzeit Zugang zu allen Einrichtungen, Luftfahrzeugen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem Material, das für ihre unter die Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten relevant ist.

DTO.GEN.150   Beanstandungen

Nachdem die zuständige Behörde der DTO eine Beanstandung nach ARA.GEN.350(da)(1) übermittelt hat, ergreift die DTO innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist folgende Maßnahmen:

a)

sie geht der Grundursache für die Nichteinhaltung nach;

b)

sie ergreift die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Nichteinhaltung zu beenden und gegebenenfalls die Folgen der Nichteinhaltung zu beheben;

c)

sie informiert die zuständige Behörde über die von ihr ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

DTO.GEN.155   Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

Als Reaktion auf ein Sicherheitsproblem setzt die DTO Folgendes um:

a)

die von der zuständigen Behörde auferlegten Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt ARA.GEN.135(c);

b)

die relevanten obligatorischen, von der Agentur herausgegebenen Sicherheitsinformationen, einschließlich Lufttüchtigkeitsanweisungen.

DTO.GEN.210   Anforderungen an das Personal

a)

Eine DTO benennt

1.

einen Vertreter, der zumindest für Folgendes verantwortlich und ordnungsgemäß ermächtigt ist:

i)

er gewährleistet, dass sich die DTO selbst und im Rahmen ihrer Tätigkeiten an die geltenden Anforderungen und ihre Erklärung hält;

ii)

die Ausarbeitung und Festlegung einer Sicherheitsstrategie, mit der gewährleistet wird, dass die DTO ihre Tätigkeiten sicher durchführt, sich an diese Sicherheitsstrategie hält und die notwendigen Maßnahmen ergreift, damit die Ziele dieser Sicherheitsstrategie erreicht werden;

iii)

die Förderung der Sicherheit innerhalb der DTO;

iv)

die Gewährleistung der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen innerhalb der DTO, damit die in den Ziffern i, ii und iii genannten Tätigkeiten wirksam durchgeführt werden können;

2.

einen Ausbildungsleiter, der zumindest für Folgendes verantwortlich und qualifiziert ist:

i)

die durchgeführte Ausbildung entspricht den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) und des DTO-Ausbildungsprogramms;

ii)

Sicherstellung einer zufriedenstellenden Integration von Flugausbildung in einem Luftfahrzeug oder einem Flugsimulationsübungsgerät (Flight Simulation Training Device, FSTD) und Theorieunterricht;

iii)

die Überwachung des Fortschritts der Schüler;

iv)

im Falle von Punkt DTO.GEN.250(b) die Überwachung des oder der stellvertretenden Ausbildungsleiter(s).

b)

Bei dem von der DTO benannten Vertreter und dem Ausbildungsleiter kann es sich um dieselbe Person handeln.

c)

Eine DTO benennt keine Person als ihren Vertreter oder Ausbildungsleiter, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass die Person aus Gründen der Gewährleistung und Förderung der Flugsicherheit nicht mit der Durchführung der in Buchstabe a genannten Aufgaben betraut werden kann. Die Tatsache, dass gegen eine Person in den letzten drei Jahren eine Durchsetzungsmaßnahme nach Punkt ARA.GEN.355 ergriffen wurde, gilt als ein solcher objektiver Anhaltspunkt, es sei denn, die Person kann nachweisen, dass bei der Beanstandung, die zu dieser Maßnahme geführt hat, aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Wirkung auf die Flugsicherheit nicht davon auszugehen ist, dass die Person mit diesen Aufgaben in dieser Weise nicht betraut werden kann.

d)

Eine DTO gewährleistet, dass Theorielehrer eine der folgenden Qualifikationen aufweisen:

1.

sie besitzen einen praktischen Luftfahrthintergrund in den für die angebotene Ausbildung relevanten Bereichen und haben einen Ausbildungslehrgang in Unterrichtstechniken absolviert;

2.

sie müssen Erfahrung mit der Erteilung von Theorieunterricht und einen entsprechenden Hintergrund an Theoriekenntnissen in dem Fach, in dem sie Theorieunterricht erteilen werden, nachweisen.

e)

Fluglehrer und Lehrberechtigte für die Flugsimulationsausbildung müssen die gemäß Anhang I (Teil-FCL) geforderten Qualifikationen für die Art der Ausbildung, die sie erteilen, besitzen.

DTO.GEN.215   Anforderungen an die Einrichtung

Eine DTO muss über Einrichtungen verfügen, die es ihr gestatten, alle Tätigkeiten entsprechend den grundlegenden Anforderungen von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und den Anforderungen von diesem Anhang (Teil-DTO) zu erbringen und zu verwalten.

DTO.GEN.220   Führung von Aufzeichnungen

a)

Eine DTO bewahrt für jeden einzelnen Schüler während des gesamten Lehrgangs und bis drei Jahre nach Abschluss der letzten Ausbildungssitzung die folgenden Aufzeichnungen auf:

1.

Einzelheiten der Ausbildung am Boden, im Luftfahrzeug und in einem Flugsimulationsübungsgerät;

2.

Angaben zu individuellen Fortschritten;

3.

Informationen über die Lizenzen und die damit verbundenen Berechtigungen im Zusammenhang mit der durchgeführten Ausbildung unter Angabe der Zeitpunkte, an denen die Berechtigungen und medizinischen Zeugnisse ihre Gültigkeit verlieren.

b)

Eine DTO bewahrt den Bericht über die jährliche interne Überprüfung und den in Punkt DTO.GEN.270(a) und (b) genannten Tätigkeitsbericht jeweils drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, an dem die DTO diese Berichte erstellt hat.

c)

Eine DTO bewahrt ihr Ausbildungsprogramm drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, an dem sie den letzten Ausbildungslehrgang auf der Grundlage dieses Programms durchgeführt hat.

d)

Eine DTO speichert die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen im Einklang mit dem geltenden Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten, und zwar so, dass durch geeignete Instrumente und Protokolle der Schutz gewährleistet ist, und ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um den Zugang zu diesen Aufzeichnungen auf die Personen zu beschränken, die hierzu ordnungsgemäß befugt sind.

DTO.GEN.230   DTO-Ausbildungsprogramm

a)

Eine DTO erstellt für jede der in Punkt DTO.GEN.110 genannten Ausbildungen, die die DTO anbietet, ein Ausbildungsprogramm.

b)

Die Ausbildungsprogramme müssen den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) genügen.

c)

Eine DTO ist nur dann berechtigt, die in Punkt DTO.GEN.110(b) genannte Ausbildung anzubieten, wenn ihr Ausbildungsprogramm für diese Ausbildung, einschließlich etwaiger Änderungen, von der zuständigen Behörde auf Antrag der DTO nach Punkt ARA.DTO.110 genehmigt wurde und diese bestätigt hat, dass das Ausbildungsprogramm, einschließlich etwaiger Änderungen, den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) genügt. Eine DTO beantragt diese Genehmigung, indem sie ihre Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 vorlegt.

d)

Buchstabe c gilt nicht für eine Organisation, die auch über eine Genehmigung verfügt, die nach Teilabschnitt ATO von Anhang VII (Teil-ORA) erteilt wurde und Rechte für diese Ausbildung einschließt.

DTO.GEN.240   Schulflugzeug und FSTD

a)

Ein DTO muss eine Flotte geeigneter Schulflugzeuge oder FSTD einsetzen, die für die vor ihr angebotene Ausbildung geeignet sind.

b)

Eine DTO führt und aktualisiert fortlaufend eine Liste aller Flugzeuge, in der auch deren Eintragungskennzeichen aufgeführt sind, die für die von ihr angebotene Ausbildung eingesetzt werden.

DTO.GEN.250   Flugplätze und Betriebsstätten

a)

Bei der Durchführung einer Flugausbildung auf einem Luftfahrzeug darf die DTO nur Flugplätze oder Betriebsstätten nutzen, die im Hinblick auf die angebotene Ausbildung und die verwendeten Luftfahrzeugmuster und -kategorien geeignete Einrichtungen und Merkmale für die entsprechenden Flugübungen besitzen.

b)

Findet eine der von einer DTO nach Punkt DTO.GEN.110(a)(1) und (2) angebotenen Ausbildungen an mehreren Flugplätzen statt, hat die DTO

1.

für jeden weiteren Flugplatz einen stellvertretenden Ausbildungsleiter zu benennen, dem auf diesem Flugplatz die Aufgaben nach Punkt DTO.GEN.210(a)(2)(i) bis (iii) obliegen, und

2.

die Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen für den sicheren Betrieb auf allen Flugplätzen im Einklang mit den Anforderungen in diesem Anhang (Teil-DTO) zu gewährleisten.

DTO.GEN.260   Theorieunterricht

a)

Für den Theorieunterricht kann eine DTO Unterricht vor Ort oder Fernunterricht anbieten.

b)

Eine DTO überwacht die Fortschritte jedes Schülers im Theorieunterricht und zeichnet diese Fortschritte auf.

DTO.GEN.270   Jährliche interne Überprüfung und jährlicher Tätigkeitsbericht

Eine DTO

a)

führt eine jährliche interne Überprüfung der in Punkt DTO.GEN.210 genannten Aufgaben und Zuständigkeiten durch und erstellt einen Bericht über diese Überprüfung;

b)

erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht;

c)

legt den Bericht über die jährliche interne Überprüfung und den jährlichen Tätigkeitsbericht der zuständigen Behörde bis zu dem von dieser Behörde festgesetzten Zeitpunkt vor.

Anlage 1 zu Anhang VIII (Teil-DTO)

ERKLÄRUNG

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission

☐ Ersterklärung

☐ Änderungsmeldung (1) — DTO-Referenznummer:

1.

Erklärte Ausbildungsorganisation (DTO)

Name:

2.

Geschäftssitz(e)

Kontaktangaben (Anschrift, Telefon, E-Mail) des Hauptgeschäftssitzes der DTO:

3.

Personal

Name und Kontaktangaben (Anschrift, Telefon, E-Mail) des Vertreters der DTO:

Name und Kontaktangaben (Anschrift, Telefon, E-Mail) des Ausbildungsleiters der DTO sowie gegebenenfalls des stellvertretenden Ausbildungsleiters der DTO:

4.

Umfang der Ausbildung

Verzeichnis der angebotenen Ausbildung:

Verzeichnis aller Ausbildungsprogramme (Unterlagen bitte beifügen) oder Angaben zu allen genehmigten Ausbildungshandbüchern für den Fall nach Punkt DTO.GEN.230(d) von Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011:

5.

Schulflugzeuge und FSTD

Verzeichnis der für die Ausbildung eingesetzten Flugzeuge:

Verzeichnis qualifizierter FSTD für die Ausbildung (gegebenenfalls mit Angabe des Buchstabencodes, der auf der Qualifikationsbescheinigung angegeben ist):

6.

Flugplätze und Betriebsstätten

Kontaktangaben (Anschrift, Telefon, E-Mail) aller Flugplätze und Betriebsstätten, die von der DTO für Ausbildungszwecke genutzt werden:

7.

Datum des geplanten Beginns der Ausbildung:

8.

Antrag auf Genehmigung von Prüfer-Standardisierungslehrgängen und Auffrischungsseminaren (falls zutreffend)

☐ Die DTO beantragt hiermit die Genehmigung des/der vorstehenden Ausbildungsprogramms/-programme für Prüferlehrgänge für Segelflugzeuge und Ballone nach Punkt DTO.GEN.110(b) und Punkt DTO.GEN.230(c) von Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

9.

Erklärungen

Die DTO hat eine Sicherheitsstrategie gemäß Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, insbesondere nach Punkt DTO.GEN.210(a)(1)(ii), entwickelt und wird diese Strategie während aller unter diese Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten anwenden.

Die DTO hält die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 enthaltenen grundlegenden Anforderungen sowie die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung ein und wird sie auch bei der Durchführung aller unter die Erklärung fallender Ausbildungstätigkeiten weiterhin einhalten.

Wir bestätigen, dass die in dieser Erklärung und ihren Anhängen (falls zutreffend) aufgeführten Informationen vollständig und richtig sind.

Name, Datum und Unterschrift des Vertreters der DTO

Name, Datum und Unterschrift des Ausbildungsleiters der DTO


(1)  Bei Änderungen sind nur Punkt 1 und die Felder auszufüllen, die die Änderungen enthalten.


Top