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Document 32018D1600

Beschluss (EU) 2018/1600 des Rates vom 28. September 2018 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)

ST/12040/2018/INIT

OJ L 267, 25.10.2018, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1600/oj

25.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/3


BESCHLUSS (EU) 2018/1600 DES RATES

vom 28. September 2018

zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand,

in Anbetracht des von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland mit Schreiben vom 19. Juli 2018 an den Präsidenten des Rates formulierten Antrags auf Anwendung einzelner in diesem Schreiben näher bezeichneter Bestimmungen des Schengen-Besitzstands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2000/365/EG (1) hat der Rat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) ermächtigt, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands unter den in jenem Beschluss festgelegten Bedingungen anzuwenden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Agentur“) — gemeinhin als „eu-LISA“ bezeichnet — errichtet, um das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS) und von Eurodac sowie bestimmter Aspekte ihrer Kommunikationsinfrastrukturen und — auf der Grundlage gesonderter Unionsrechtsakte, die sich auf die Artikel 67 bis 89 AEUV stützen — gegebenenfalls das anderer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten.

(3)

Mit dem Beschluss 2010/779/EU (3) hat der Rat das Vereinigte Königreich ermächtigt, die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 insoweit anzuwenden, als sie sich auf das Betriebsmanagement des VIS und die Teile des SIS II bezieht, an denen sich das Vereinigte Königreich nicht beteiligt.

(4)

Die Europäische Kommission hat am 29. Juni 2017 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (im Folgenden „vorgeschlagene Verordnung“) vorgelegt.

(5)

Gemäß der vorgeschlagenen Verordnung tritt die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) (im Folgenden „vorgeschlagene Agentur“) an die Stelle der Agentur und wird ihre Rechtsnachfolgerin. Die vorgeschlagene Agentur wird ebenso wie die Agentur mit dem Betriebsmanagement des SIS II, des VIS und von Eurodac betraut werden. Die vorgeschlagene Agentur wird ferner für die Konzeption, die Entwicklung oder das Betriebsmanagement des Einreise-/Ausreisesystems (EES), von DubliNet sowie des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zuständig sein, und sie kann mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betraut werden, wenn dies in entsprechenden, auf die Artikel 67 bis 89 AEUV gestützten Rechtsakten der Union vorgesehen ist.

(6)

Das SIS II ist Teil des Schengen-Besitzstands. Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Beschluss 2007/533/JI des Rates (5) regeln die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II. Das Vereinigte Königreich hat sich jedoch nur an der Annahme des Beschlusses 2007/533/JI beteiligt, in dem die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands weiterentwickelt werden.

(7)

Das VIS ist ebenfalls Teil des Schengen-Besitzstands. Das Vereinigte Königreich hat sich nicht an der Annahme der Entscheidung 2004/512/EG des Rates (6), der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (8) beteiligt, die die Einrichtung, den Betrieb oder die Nutzung des VIS regeln, und diese sind für das Vereinigte Königreich nicht bindend.

(8)

Eurodac ist nicht Teil des Schengen-Besitzstands. Das Vereinigte Königreich hat sich an der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) beteiligt, die die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung von Eurodac regelt, und diese ist für das Vereinigte Königreich bindend.

(9)

Das EES ist Teil des Schengen-Besitzstands. Das Vereinigte Königreich hat sich nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) beteiligt, die die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des EES regelt, und diese ist für das Vereinigte Königreich nicht bindend.

(10)

ETIAS ist ebenfalls Teil des Schengen-Besitzstands. Das Vereinigte Königreich hat sich nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) beteiligt, die die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung von ETIAS regelt, und diese ist für das Vereinigte Königreich nicht bindend.

(11)

DubliNet ist nicht Teil des Schengen-Besitzstands. Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (12), mit der DubliNet, ein separater gesicherter elektronischer Kanal zur Übermittlung von Daten, eingerichtet wird, ist für das Vereinigte Königreich bindend.

(12)

In Anbetracht seiner Beteiligung an Eurodac und DubliNet sowie seiner partiellen Beteiligung am SIS II hat das Vereinigte Königreich das Recht, sich an den Tätigkeiten der vorgeschlagenen Agentur insoweit zu beteiligen, als sie — wie derzeit die Agentur — für das durch den Beschluss 2007/533/JI geregelte Betriebsmanagement des SIS II, von Eurodac und von DubliNet verantwortlich ist.

(13)

Die vorgeschlagene Agentur sollte — ebenso wie die Agentur — eine einheitliche Rechtspersönlichkeit erhalten und durch die Einheitlichkeit ihrer organisatorischen und finanziellen Struktur gekennzeichnet sein. Hierzu sollte die vorgeschlagene Agentur durch einen einzigen Gesetzgebungsakt errichtet werden, über den der Rat insgesamt abstimmen sollte. Außerdem sollte die vorgeschlagene Verordnung nach ihrer Annahme in allen ihren Teilen in den Mitgliedstaaten Anwendung finden, für die sie bindend ist. Somit ist die Möglichkeit einer partiellen Anwendbarkeit auf das Vereinigte Königreich ausgeschlossen.

(14)

Um die Einhaltung der Verträge und geltenden Protokolle zu gewährleisten und zugleich die Einheitlichkeit und Kohärenz der vorgeschlagenen Verordnung zu erhalten, hat das Vereinigte Königreich beantragt, dass die vorgeschlagene Verordnung gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 19 auf es Anwendung findet, soweit seine Bestimmungen sich auf die Zuständigkeit der Agentur für das Betriebsmanagement des SIS II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 sowie des VIS, des EES und von ETIAS beziehen.

(15)

Der Rat erkennt das Recht des Vereinigten Königreichs an, gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 19 einen Antrag auf Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung zu stellen, soweit die vorgeschlagene Verordnung nicht aus anderen Gründen auf das Vereinigte Königreich Anwendung findet.

(16)

Die Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung auf das Vereinigte Königreich würde unbeschadet des Umstands erfolgen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen, die Visumpolitik und das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen derzeit nicht auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden und auch nicht Anwendung finden können. Dies würde die Aufnahme spezieller Bestimmungen in die vorgeschlagene Verordnung rechtfertigen, die diese besondere Position des Vereinigten Königreichs widerspiegeln, insbesondere hinsichtlich eingeschränkter Stimmrechte im Verwaltungsrat der Agentur.

(17)

Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens über die Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses unterrichtet.

(18)

Der gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (14) eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens über die Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses unterrichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Infolge der Beschlüsse 2000/365/EG und 2010/779/EU des Rates findet die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Anwendung, soweit sie sich auf das Betriebsmanagement des VIS, der Teile des SIS II, an denen sich das Vereinigte Königreich nicht beteiligt, des EES und von ETIAS bezieht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. SCHRAMBÖCK


(1)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

(3)  Beschluss 2010/779/EU des Rates vom 14. Dezember 2010 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (ABl. L 333 vom 17.12.2010, S. 58).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

(5)  Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

(6)  Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(8)  Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

(13)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(14)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.


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