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Document 32018D0896

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission vom 19. Juni 2018 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3736) (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/3736

OJ L 160, 25.6.2018, p. 6–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/896/oj

25.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/896 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2018

zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3736)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 94/62/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen ergreifen und dass diese Maßnahmen sicherstellen, dass eine bestimmte Stückzahl leichter Kunststofftragetaschen pro Person und Jahr oder eine gleichwertige, in Gewicht ausgedrückte Zielvorgabe nicht überschritten wird.

(2)

Um den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen auf Unionsebene zu überwachen und um beurteilen zu können, ob eine dauerhafte Verringerung dieses Verbrauchs erreicht wurde, ist die Verwendung eines einheitlichen Berichterstattungssystems sowie einer harmonisierten Methode zur Berechnung des Verbrauchs dieser Taschen pro Person erforderlich.

(3)

Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Maßnahmen entweder unter Bezugnahme auf die Stückzahl oder auf das Gewicht leichter Kunststofftragetaschen festlegen. Die Ansätze zur Messung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen sind untrennbar mit den Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs verbunden. Daher sollte die Methodik zur Berechnung des Verbrauchs sowohl die Berechnung auf Grundlage der Stückzahl als auch des Gewichts ermöglichen, damit der Wahl der Mitgliedstaaten zwischen den beiden Arten der Verringerungsmaßnahmen Rechnung getragen wird.

(4)

Beruhen die Maßnahmen zur Verringerung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen auf Gewichtsvorgaben, sollten Angaben zum Durchschnittsgewicht leichter Kunststofftragetaschen übermittelt werden, damit die Verbrauchswerte in Stückzahl umgerechnet werden können, sodass die von verschiedenen Mitgliedstaaten übermittelten gewichts- oder stückbezogenen Zahlen verglichen werden können.

(5)

Die Mitgliedstaaten können sehr leichte Kunststofftragetaschen von den nationalen Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs ausnehmen. Für die Zwecke der Berichterstattungspflichten sind diese Taschen dennoch als leichte Kunststofftragetaschen zu betrachten und in die Berichterstattung über den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen aufzunehmen. Durch Berechnungsmethoden auf Grundlage von Einnahmen aus obligatorischen Steuern, Gebühren oder Abgaben werden die davon befreiten Taschen möglicherweise nicht erfasst. Um dem Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Wirtschaftsbeteiligten die Stückzahl oder das Gewicht aller in Verkehr gebrachten leichten Kunststofftragetaschen melden, einschließlich jener, die von etwaigen solchen Steuern, Gebühren oder Abgaben ausgenommen sind.

(6)

Die Formate für die Berichterstattung über Verpackungen und Verpackungsabfälle sind im Anhang der Entscheidung 2005/270/EG der Kommission (2) festgelegt. Für die Berichterstattung über den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen sind neue Formate erforderlich. Die Entscheidung 2005/270/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Methode zur Berechnung und Meldung des jährlichen Verbrauchs

Der jährliche Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen pro Person ist entweder anhand der Methode zur Meldung der Stückzahl gemäß Artikel 2 oder anhand der Methode zur Meldung des Gewichts gemäß Artikel 3 zu berechnen und mitzuteilen.

Artikel 2

Methode zur Meldung der Stückzahl

(1)   Berechnet und meldet ein Mitgliedstaat den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen anhand der Stückzahl, verwendet er einen der folgenden Werte:

a)

die Gesamtzahl der leichten Kunststofftragetaschen, die auf seinem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht wurden;

b)

die Summe

i)

der Zahl der leichten Kunststofftragetaschen, die auf der Grundlage der Einnahmen aus obligatorischen Steuern, Gebühren oder Abgaben, die — wie von den Wirtschaftsbeteiligten im Einklang mit nationalem Recht erklärt oder gemeldet — von den Verbrauchern pro Einheit leichter Kunststofftragetaschen erhoben wurden, errechnet wird, und

ii)

der Zahl der leichten Kunststofftragetaschen, die von diesen Steuern, Gebühren oder Abgaben befreit sind und — wie von den Wirtschaftsbeteiligten im Einklang mit nationalem Recht gemeldet — auf seinem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit Absatz 1 Buchstabe a melden, verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für jedes Kalenderjahr die Zahl der leichten Kunststofftragetaschen mitzuteilen, die sie auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in Verkehr gebracht haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b melden, verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für jedes Kalenderjahr die Zahl der leichten Kunststofftragetaschen mitzuteilen, die von diesen Steuern, Gebühren oder Abgaben befreit sind und die sie auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in Verkehr gebracht haben.

(4)   Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Methode verwenden, melden den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen unter Verwendung der Tabelle 4 im Anhang der Entscheidung 2005/270/EG.

(5)   Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Methode verwenden, melden den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen unter Verwendung der Tabelle 5 im Anhang der Entscheidung 2005/270/EG.

Artikel 3

Methode zur Meldung des Gewichts

(1)   Berechnet und meldet ein Mitgliedstaat den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen anhand des Gewichts, verwendet er einen der folgenden Werte:

a)

das Gesamtgewicht der leichten Kunststofftragetaschen, die auf seinem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht wurden;

b)

die Summe

i)

des Gewichts der leichten Kunststofftragetaschen, die auf der Grundlage der Einnahmen aus obligatorischen Steuern, Gebühren oder Abgaben, die — wie von den Wirtschaftsbeteiligten im Einklang mit nationalem Recht erklärt oder gemeldet — von den Verbrauchern pro Einheit leichter Kunststofftragetaschen erhoben wurden, errechnet wird, und

ii)

des Gewichts der leichten Kunststofftragetaschen, die von diesen Steuern, Gebühren oder Abgaben befreit sind und — wie von den Wirtschaftsbeteiligten im Einklang mit nationalem Recht gemeldet — auf seinem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit diesem Artikel melden, verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer zur Angabe des durchschnittlichen Gewichts leichter Kunststofftragetaschen.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit Absatz 1 Buchstabe a melden, verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für jedes Kalenderjahr das Gesamtgewicht der leichten Kunststofftragetaschen mitzuteilen, die sie auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in Verkehr gebracht haben.

(4)   Die Mitgliedstaaten, die den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b melden, verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für jedes Kalenderjahr das Gesamtgewicht der leichten Kunststofftragetaschen mitzuteilen, die von diesen Steuern, Gebühren oder Abgaben befreit sind und die sie auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in Verkehr gebracht haben.

(5)   Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Methode verwenden, melden den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen unter Verwendung der Tabelle 6 im Anhang der Entscheidung 2005/270/EG.

(6)   Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Methode verwenden, melden den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen unter Verwendung der Tabelle 7 im Anhang der Entscheidung 2005/270/EG.

Artikel 4

Änderung der Entscheidung 2005/270/EG

Die Entscheidung 2005/270/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Daten über das Aufkommen, die Einfuhr und Ausfuhr sowie die Behandlung von Verpackungsabfällen in den Formaten gemäß den Tabellen 1, 2 und 3 im Anhang vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Daten über den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen bei Meldung der Stückzahl in dem jeweils zutreffenden Format der Tabelle 4 oder der Tabelle 5 im Anhang und bei Meldung des Gewichts in dem jeweils zutreffenden Format der Tabelle 6 bzw. der Tabelle 7 im Anhang vor.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Juni 2018

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(2)  Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).


ANHANG

Folgende Tabellen 4 bis 7 werden in den Anhang der Entscheidung 2005/270/EG eingefügt:

TABELLE 4

Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit der Methode gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/896 der Kommission  (*1)

Zahl der in Verkehr gebrachten leichten Kunststofftragetaschen

 

Davon Taschen mit einer Wandstärke von

< 15 Mikron

15 < 50 Mikron

 

 

Bemerkungen:

1.

Weiße Felder: Pflichtangaben.

2.

Schattierte Felder: freiwillige Angaben.

TABELLE 5

Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit der Methode gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/896

Auf der Grundlage obligatorischer Steuern, Gebühren oder Abgaben errechnete Zahl leichter Kunststofftragetaschen

Auf der Grundlage obligatorischer Steuern, Gebühren oder Abgaben errechnete Zahl leichter Kunststofftragetaschen wie von den Wirtschaftsbeteiligten erklärt oder gemeldet

Von obligatorischen Steuern, Gebühren oder Abgaben befreite Zahl leichter Kunststofftragetaschen wie von den Wirtschaftsbeteiligten gemeldet

(a)

(b)

(a) + (b)

Davon Taschen mit einer Wandstärke von

< 15 Mikron

15 < 50 Mikron

< 15 Mikron

15 < 50 Mikron

 

 

 

 

Bemerkungen:

1.

Weiße Felder: Pflichtangaben.

2.

Schattierte Felder: freiwillige Angaben.

3.

Besteht keine Befreiung, so ist der Wert (b) gleich 0.

TABELLE 6

Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit der Methode gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/896

Gewicht der in Verkehr gebrachten leichten Kunststofftragetaschen

Gewicht der in Verkehr gebrachten leichten Kunststofftragetaschen

Gewichtetes Durchschnittsstückgewicht leichter Kunststofftragetaschen wie von den Wirtschaftsbeteiligten gemeldet

 

 

Davon Taschen mit einer Wandstärke von

Mit einer Wandstärke von

 

< 15 Mikron

15 < 50 Mikron

< 15 Mikron

15 < 50 Mikron

 

 

 

 

Bemerkungen:

1.

Weiße Felder: Pflichtangaben.

2.

Schattierte Felder: freiwillige Angaben.

TABELLE 7

Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit der Methode gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/896

Auf der Grundlage obligatorischer Steuern, Gebühren oder Abgaben errechnetes Gewicht leichter Kunststofftragetaschen

Auf der Grundlage obligatorischer Steuern, Gebühren oder Abgaben errechnetes Gewicht leichter Kunststofftragetaschen wie von den Wirtschaftsbeteiligten erklärt oder gemeldet

Von obligatorischen Steuern, Gebühren oder Abgaben befreites Gewicht leichter Kunststofftragetaschen wie von den Wirtschaftsbeteiligten gemeldet

Durchschnittsstückgewicht leichter Kunststofftragetaschen wie von den Wirtschaftsbeteiligten gemeldet

a

b

 

a + b

Davon Taschen mit einer Wandstärke von

< 15 Mikron

15 < 50 Mikron

< 15 Mikron

15 < 50 Mikron

(a)

15 < 50 Mikron

(b)

15 < 50 Mikron

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen:

1.

Weiße Felder: Pflichtangaben.

2.

Schattierte Felder: freiwillige Angaben.

3.

Besteht keine Befreiung, so ist der Wert (b) gleich 0.“

(*1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission vom 19. Juni 2018 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG (ABl. L 160 vom 25.6.2018, S. 6).


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