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Document 32017R1262

Verordnung (EU) 2017/1262 der Kommission vom 12. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Verwendung von Gülle von Nutztieren als Brennstoff in Verbrennungsanlagen (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/4834

OJ L 182, 13.7.2017, p. 34–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1262/oj

13.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/34


VERORDNUNG (EU) 2017/1262 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Verwendung von Gülle von Nutztieren als Brennstoff in Verbrennungsanlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 27 Absatz i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) enthält Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich der Parameter für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie für die sichere Behandlung, Umwandlung oder Verarbeitung tierischer Nebenprodukte in Folgeprodukte.

(2)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zählt die Verbrennung gemäß Anhang I Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu den Verfahren zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte, einschließlich Gülle.

(3)

In Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind die Regeln für die Zulassung von Verbrennungsanlagen, die tierische Nebenprodukte als Brennstoff verwenden, festgeschrieben. Der Absatz 8 dieses Artikels sollte entsprechend geändert werden, um die Verwendung von Gülle sämtlicher Nutztiere als Brennstoff aufzunehmen.

(4)

Gülle von Nutztieren kann eine nachhaltige Brennstoffquelle darstellen, sofern der Verbrennungsprozess den spezifischen Anforderungen entspricht, schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wirksam zu verringern. Mit der Verordnung (EU) Nr. 592/2014 der Kommission (3) wurden Anforderungen für die Verwendung von Geflügelgülle als Brennstoff in Verbrennungsanlagen eingeführt. In der genannten Verordnung werden allgemeine Anforderungen für Anlagen, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Brennstoff verwenden, sowie besondere Anforderungen an die Art des Brennstoffs und die Art der Verbrennungsanlage festgelegt. Gülle von anderen Nutztieren als Geflügel darf nunmehr auch als Brennstoff in Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW unter den gleichen Voraussetzungen verwendet werden, die auch für die Verbrennung von Geflügelgülle gelten, einschließlich der Grenzwerte und Überwachungsanforderungen für Emissionen.

(5)

Betreiber von Verbrennungsanlagen, die Gülle von Nutztieren als Brennstoff verwenden, sollten die notwendigen Hygienemaßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung möglicher Pathogene zu verhindern. In diesem Zusammenhang sollten derartige Anlagen die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff gemäß Anhang III Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und die besonderen Anforderungen für bestimmte Arten von Anlagen und Brennstoffen, die zur Verbrennung genutzt werden dürfen, gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(6)

Bei der Verbrennung der Gülle von Pflanzenfressern kommt es aufgrund ihrer Zusammensetzung zu einer höheren Feinstaubemission als bei der Verbrennung von Geflügelgülle. Um dieses Problem anzugehen, sollten in der vorliegenden Verordnung flexiblere Feinstaubemissionsgrenzwerte bei sehr kleinen Verbrennungsanlagen vorgesehen werden, damit Gülle beseitigt werden kann, deren Beseitigung als Brennstoff andernfalls nicht möglich wäre.

(7)

Im gleichen Sinne sollte die vorliegende Verordnung es den zuständigen Behörden ermöglichen, bereits bestehenden Verbrennungsanlagen eine Übergangsfrist zu gewähren, damit diese die Vorschriften zum kontrollierten Temperaturanstieg des Gases einhalten können, sofern diese Emissionen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellen. Die Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, die entsprechenden Berechnungsvorschriften für Emissionsgrenzwerte anzuwenden, die in den Rechtsvorschriften im Umweltbereich festgelegt sind, wenn Gülle von Nutztieren zusammen mit anderen Brennstoffen oder Abfällen verbrannt wird.

(8)

Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält besondere Vorschriften für amtliche Kontrollen. Nach der Einführung von Anforderungen für die Verbrennung von Gülle von Nutztieren als Brennstoff mit der vorliegenden Verordnung sollten diese besonderen Vorschriften auch für dieses Verfahren gelten.

(9)

Die Anhänge III und XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält Artikel 6 Absatz 8 folgende Fassung:

„8.   Zusätzlich zu den in Absatz 7 dieses Artikels genannten Bestimmungen gilt für die Verwendung von Gülle von Nutztieren als Brennstoff gemäß Anhang III Kapitel V Folgendes:

a)

Der Antrag auf Zulassung, den ein Unternehmer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorlegt, muss Nachweise enthalten, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einer von dieser befugten Berufsorganisation zertifiziert sind und belegen, dass die Verbrennungsanlage, in der Gülle von Nutztieren als Brennstoff verwendet wird, den Anforderungen gemäß Anhang III Kapitel V Buchstabe B Nummern 3, 4 und 5 dieser Verordnung vollständig entspricht; unbeschadet davon haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Einhaltung bestimmter Vorschriften gemäß Anhang III Kapitel V Buchstabe C Nummer 4 zu gewähren.

b)

Bevor das Zulassungsverfahren gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 abgeschlossen wird, müssen in der Verbrennungsanlage in den ersten sechs Betriebsmonaten von der zuständigen Behörde oder einer von dieser befugten Berufsorganisation mindestens zwei aufeinanderfolgende Kontrollen durchgeführt werden, eine davon unangekündigt, bei denen auch die erforderlichen Temperatur- und Emissionsmessungen vorgenommen werden. Nur wenn diese Kontrollen zeigen, dass die in Anhang III Kapitel V Buchstabe B Nummern 3, 4 und 5 und ggf. in Buchstabe C Nummer 4 dieser Verordnung festgelegten Parameter eingehalten werden, kann eine vollumfängliche Zulassung erteilt werden.“

Artikel 2

Die Anhänge III und XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden nach Maßgabe des Wortlauts im Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 592/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff in Verbrennungsanlagen (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 33).


ANHANG

Die Anhänge III und XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang III Kapitel V wird folgender Buchstabe C angefügt:

„C.   Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle — als Brennstoff verwendet wird

1.   Art der Anlage:

Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW.

2.   Ausgangsmaterial:

Ausschließlich Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle —, die gemäß den unter Nummer 3 beschriebenen Anforderungen als Brennstoff verwendet wird.

Andere tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte dürfen in Verbrennungsanlagen gemäß Nummer 1 nicht als Brennstoff verwendet werden. Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle —, die außerhalb des Haltungsbetriebs erzeugt wird, darf nicht mit Nutztieren in Berührung kommen.

3.   Methodik:

Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle — als Brennstoff verwendet wird, müssen den Anforderungen gemäß Buchstabe B Nummern 3, 4 und 5 entsprechen.

4.   Ausnahme und Übergangszeitraum:

Die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann:

a)

abweichend von Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii Betreibern von Verbrennungsanlagen am 2. August 2017 eine zusätzliche Frist von höchstens 6 Jahren gewähren, um Anhang III Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Absatz 1 dieser Verordnung zu entsprechen.

b)

abweichend von Buchstabe B Nummer 4 eine Feinstaubemission von höchstens 50 mg/m3 gestatten, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungsanlagen 5 MW nicht übersteigt.

c)

abweichend von Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i die manuelle Eingabe von Pferdegülle als Brennstoff in die Brennkammer gestatten, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung 0,5 MW nicht übersteigt.“

2.

Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 12 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 12

Amtliche Kontrollen in Bezug auf für die Verbrennung vontierischen Nebenprodukten zugelassene Anlagen

Die zuständige Behörde nimmt in zugelassenen Anlagen gemäß Anhang III Kapitel V im Einklang mit den in Artikel 6 Absätze 7 und 8 genannten Verfahren Dokumentenprüfungen vor.“


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