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Document 32017R0587

Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2016/4390

OJ L 87, 31.3.2017, p. 387–410 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/587/oj

Related international agreement

31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/387


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/587 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1) und insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 3 dieser Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist ein hohes Maß an Transparenz erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Anleger angemessen über das tatsächliche Ausmaß der aktuellen und potenziellen Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds (ETF), Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten informiert sind; dabei spielt es keine Rolle, ob diese Geschäfte über geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme (MTF), systematische Internalisierer oder außerhalb dieser Einrichtungen getätigt werden. Dieses hohe Maß an Transparenz soll des Weiteren sicherstellen, dass der Preisbildungsprozess bei bestimmten Finanzinstrumenten, die an verschiedenen Handelsplätzen gehandelt werden, nicht durch eine fragmentierte Liquidität Schaden nimmt und die Anleger folglich keine Nachteile erleiden.

(2)

Gleichzeitig ist anzuerkennen, dass es Umstände geben kann, unter denen Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten bzw. ein Aufschub der Nachhandelstransparenzpflichten gewährt werden sollten, um zu verhindern, dass die Liquidität als unbeabsichtigte Folge von Verpflichtungen zur Offenlegung von Aufträgen und Geschäften und folglich durch das Veröffentlichen von Risikopositionen untergraben wird. Es sollten daher die genauen Umstände festgelegt werden, unter denen Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten und ein Aufschub der Nachhandelstransparenzpflichten gewährt werden können.

(3)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die für Handelsplätze und Wertpapierfirmen geltenden Transparenzanforderungen für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente betreffen. Um zwischen den Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollen, Kohärenz zu gewährleisten und den betroffenen Personen, insbesondere denjenigen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick und einen effizienten Zugang zu erleichtern, sollten sie in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(4)

Wenn die zuständigen Behörden Ausnahmen in Bezug auf Vorhandelstransparenzanforderungen gewähren oder den Aufschub der Nachhandelstransparenzpflichten genehmigen, sollten sie alle geregelten Märkte, multilateralen Handelssysteme und außerhalb von Handelsplätzen handelnden Wertpapierfirmen gleich und nichtdiskriminierend behandeln.

(5)

Es sollte Klarheit bezüglich einer begrenzten Anzahl technischer Begriffe geschaffen werden. Diese technischen Begriffsbestimmungen sind erforderlich, um die einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen in der Union zu gewährleisten und somit zur Erstellung eines einheitlichen Regelwerks für die Finanzmärkte in der Union beizutragen. Diese Begriffsbestimmungen haben lediglich funktionalen Charakter, um die Transparenzpflichten für Eigenkapitalinstrumente und eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente festlegen zu können, und sollen ausschließlich dem Verständnis dieser Verordnung dienen.

(6)

Infolge der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen eigenkapitalähnliche Instrumente, wie Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate sowie Aktien und andere eigenkapitalähnliche Instrumenten, die nur über MTF gehandelt werden, dem Anwendungsbereich der Transparenzregelung. Für die Erstellung einer umfassenden und einheitlichen Transparenzregelung ist es erforderlich, den Inhalt der von Handelsplätzen zu veröffentlichenden Vorhandelsinformationen individuell zuzuschneiden.

(7)

Ein Handelsplatz, der ein Preisanfragesystem betreibt, hat spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anfragende gemäß den Regeln des Systems in der Lage ist, ein Geschäft auszuführen, mindestens verbindliche Geld- und Briefkurse oder verbindliche Interessensbekundungen und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen offenzulegen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder oder Teilnehmer, die dem Anfragenden ihre Kursofferten zuerst bereitstellen, nicht benachteiligt werden.

(8)

Die spezielle Methode und die erforderlichen Daten für die Durchführung von Berechnungen zum Zwecke der Festlegung der für Eigenkapitalinstrumente und eigenkapitalähnliche Instrumente geltenden Transparenzregelung sollten in Verbindung mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission (2) festgelegten gemeinsamen Elementen im Hinblick auf den Inhalt und die Häufigkeit der an Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und Bereitsteller konsolidierter Datenträger (CPT) für Transparenz- und andere Berechnungen zu richtenden Datenanforderungen angewandt werden.

(9)

Die durch die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eingeführte Vorhandels- und Nachhandelstransparenzregelung sollte angemessen auf den Markt zugeschnitten und in der gesamten Union einheitlich angewandt werden. Insbesondere würde eine statische Festlegung der unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Märkte, des Umfangs von Aufträgen mit großem Volumen und der Standardmarktgrößen die regelmäßigen Veränderungen der Eigenkapitalinstrumente und eigenkapitalähnliche Instrumente beeinflussenden Handelsmuster nicht angemessen abbilden. Es ist daher unerlässlich, die durchzuführenden erforderlichen Berechnungen festzulegen, einschließlich der Zeiträume, die bei der Erstellung von Berechnungen zu berücksichtigen sind, sowie der Zeiträume für die Gültigkeit der Ergebnisse dieser Berechnungen, der Berechnungsmethoden sowie der für die Durchführung der Berechnungen zuständigen Behörde, die im Einklang mit der Festlegung der für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 jeweils zuständigen Behörde, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission (3) vorgegeben, zu benennen ist. Um Marktverzerrungen zu vermeiden, sollten die jeweiligen Berechnungszeiträume sicherstellen, dass die betreffenden Schwellenwerte der Regelung in geeigneten Zeitabständen aktualisiert werden, damit sie die Marktbedingungen widerspiegeln. Es sollte des Weiteren für eine zentralisierte Veröffentlichung der Berechnungsergebnisse gesorgt werden, damit diese allen Finanzmarktteilnehmern und zuständigen Behörden in der Union an einer einzigen Stelle und auf benutzerfreundliche Weise zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der ESMA die Ergebnisse ihrer Berechnungen mitteilen und die ESMA sollte diese Berechnungen auf ihrer Website veröffentlichen.

(10)

Zur Durchführung der Berechnungen zur Festlegung der Anforderungen an Vorhandels- und Nachhandelstransparenz im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollten Inhalt und Häufigkeit der Datenanforderungen und die Formate und Zeitrahmen, in denen die Handelsplätze, genehmigten Veröffentlichungssysteme (APA) und Bereitsteller konsolidierter Datenträger (CTP) auf die Anforderungen reagieren müssen, im Einklang mit Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgearbeitet werden. Die Ergebnisse der Berechnungen, die auf der Grundlage der gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhobenen Daten durchgeführt wurden, müssen veröffentlicht werden, um die Marktteilnehmer über diese Ergebnisse zu informieren und Vorhandels- und Nachhandelstransparenz in der Praxis zu erzielen. Es sollte des Weiteren für eine zentralisierte Veröffentlichung der Berechnungsergebnisse gesorgt werden, damit diese allen Finanzmarktteilnehmern und zuständigen Behörden in der Union an einer einzigen Stelle und auf benutzerfreundliche Weise zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Ergebnisse ihrer Berechnungen mitteilen und die ESMA sollte diese Berechnungen im Anschluss auf ihrer Website veröffentlichen.

(11)

Bei börsengehandelten Fonds erscheint der Tagesdurchschnitt der erzielten Umsätze anders als bei Aktien, Aktienzertifikaten, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten nicht als geeigneter Indikator für den Zuschnitt der Schwellenwerte für ein großes Auftragsvolumen. Bei diesen Instrumenten spiegelt der Tagesdurchschnitt der erzielten Umsätze das Ausmaß der tatsächlichen Liquidität nicht angemessen wider, da die Ausgabe- und Rücknahmemechanismen von ETF einen Zugang zu zusätzlicher, nicht angezeigter Liquidität ermöglichen. Zur Minimierung des Umgehungsrisikos ist es darüber hinaus wichtig, dass für zwei ETF mit demselben Basiswert dieselben Schwellenwerte für ein großes Auftragsvolumen gelten, unabhängig davon, ob der Tagesdurchschnitt der erzielten Umsätze ähnlich ist. Aus diesem Grund sollte für sämtliche ETF ein einziger Schwellenwert für ein großes Auftragsvolumen festgelegt werden, der unabhängig von ihrem Basiswert bzw. ihrer Liquidität gilt.

(12)

Die so weit wie möglich in Echtzeit zu veröffentlichenden Informationen sollten so schnell wie technisch möglich veröffentlicht werden, wobei davon auszugehen ist, dass die betreffende Person angemessene Bemühungen auf dem Gebiet der kostenmäßigen Unterhaltung und der Effizienz ihrer Systeme unternimmt. Die Informationen sollten lediglich in Ausnahmefällen, in denen die verfügbaren Systeme keine kurzfristigere Veröffentlichung gestatten, in enger Anlehnung an das vorgeschriebene maximale Zeitlimit veröffentlicht werden.

(13)

Wertpapierfirmen sollten die Einzelheiten zu außerhalb von Handelsplätzen ausgeführten Geschäften über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem veröffentlichen. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, auf welche Art und Weise Wertpapierfirmen die Einzelheiten zu den Geschäften an die APA melden, und diese Bestimmungen sollten in Verbindung mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 dargelegten Anforderungen an APA angewandt werden.

(14)

Die Anleger benötigen zuverlässige und rechtzeitige Informationen über das Handelsinteresse an Finanzinstrumenten. Informationen über bestimmte Arten von Geschäften, wie die Übertragung von Finanzinstrumenten als Sicherheit, wären für die Anleger im Hinblick auf das tatsächliche Handelsinteresse an einem Finanzinstrument nicht aussagekräftig. Eine Verpflichtung der Wertpapierfirmen zur Veröffentlichung dieser Geschäfte würde zu erheblichen operativen Herausforderungen und Kosten führen, ohne den Kursbildungsprozess zu verbessern. Die Nachhandelstransparenzpflichten in Bezug auf außerhalb von Handelsplätzen ausgeführte Geschäfte sollten daher nur im Falle eines Kaufs oder Verkaufs von Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten gelten. Es ist äußerst wichtig, dass bestimmte Geschäfte, wie diejenigen, die die Verwendung dieser Finanzinstrumente zum Zwecke der Besicherung, der Beleihung oder für andere Zwecke, bei denen der Handel durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung bestimmt wird, umfassen, nicht veröffentlicht werden, da sie nicht zur Kursfestsetzung beitragen und zu Verwirrung bei den Anlegern führen sowie eine bestmögliche Ausführung verhindern könnten.

(15)

In Bezug auf außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes durchgeführte Geschäfte ist es wichtig klarzustellen, welche Wertpapierfirma ein Geschäft zu veröffentlichen hat, wenn beide an dem Geschäft beteiligte Parteien in der Union niedergelassene Wertpapierfirmen sind, um die Veröffentlichung von Geschäften ohne Dopplungen zu gewährleisten. Die Verantwortung für die Veröffentlichung eines Geschäfts sollte daher stets der verkaufenden Wertpapierfirma zukommen, es sei denn, nur eine der Gegenparteien ist ein systematischer Internalisierer und zugleich die kaufende Firma.

(16)

Ist nur eine der Gegenparteien ein systematischer Internalisierer für ein bestimmtes Finanzinstrument und ist diese auch die kaufende Firma für dieses Instrument, sollte sie für die Veröffentlichung des Geschäfts verantwortlich sein, da ihre Kunden dies erwarten würden und sie besser in der Lage ist, das Meldungsfeld unter Angabe ihres Status als systematischer Internalisierer auszufüllen. Um sicherzustellen, dass ein Geschäft nur einmal veröffentlicht wird, sollte der systematische Internalisierer die andere Partei über die Veröffentlichung des Geschäfts informieren.

(17)

Es ist wichtig, aktuelle Standards für die Veröffentlichung von Geschäften aufrechtzuerhalten, die als Spiegelgeschäfte durchgeführt werden, um die Veröffentlichung eines einzigen Geschäfts als mehrere Geschäfte zu verhindern und Rechtssicherheit bezüglich der Frage zu schaffen, welche Wertpapierfirma für die Veröffentlichung eines Geschäfts verantwortlich ist. Zwei zusammengeführte Handelsgeschäfte, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, sollten daher als ein einziges Geschäft veröffentlicht werden.

(18)

Damit der neue Transparenzregulierungsrahmen wirksam funktionieren kann, sollte für die Erhebung bestimmter Daten sowie für eine frühzeitige Veröffentlichung der unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Märkte, des Umfangs von Aufträgen mit großem Volumen, der Schwellenwerte für eine spätere Veröffentlichung und der Standardmarktgrößen gesorgt werden.

(19)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in der vorliegenden Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen vom selben Tag an gelten. Für ein wirksames Funktionieren des neuen Transparenzregulierungsrahmens sollten einige Bestimmungen dieser Verordnung jedoch ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten.

(20)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(21)

Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1)

„Portfoliogeschäft“ Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden durchgeführt werden und in ihrer Gesamtheit zu einem spezifischen Referenzpreis gehandelt werden;

(2)

„Give-up-Geschäft“ oder „Give-in-Geschäft“ ein Geschäft, bei dem eine Wertpapierfirma ein Kundengeschäft zum Zwecke der Nachhandelsbearbeitung an eine andere Wertpapierfirma überträgt oder von einer anderen Wertpapierfirma erhält;

(3)

„Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577;

(4)

„Systematischer Internalisierer“ eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Artikel 2

Geschäfte, die nicht zur Kursfestsetzung beitragen

(Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Aktiengeschäft trägt nicht zur Kursfestsetzung bei, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

a)

Das Geschäft wird unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, einschließlich Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis ausgeführt werden;

b)

das Geschäft ist Bestandteil eines Portfoliogeschäfts;

c)

das Geschäft hängt von Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Rücknahme eines Derivatekontrakts oder anderen Finanzinstruments ab und alle Bestandteile des Geschäfts dürfen nur als Gesamtheit ausgeführt werden;

d)

das Geschäft wird von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder einem Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeführt und das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien wird von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen, ohne dass eine Wertpapierfirma an dem Geschäft beteiligt ist;

e)

das Geschäft ist ein Give-up-Geschäft oder ein Give-in-Geschäft;

f)

der Zweck des Geschäfts besteht in der Übertragung von Aktien als Sicherheit für bilaterale Geschäfte oder im Zusammenhang mit der Sicherheitshinterlegung für die zentrale Gegenpartei oder mit Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Ausfallmanagements einer zentralen Gegenpartei;

g)

das Geschäft läuft auf die Lieferung von Aktien im Zusammenhang mit der Ausübung von Wandelanleihen, Optionen, gedeckten Optionsscheinen oder anderen ähnlichen derivativen Finanzinstrumenten hinaus;

h)

das Geschäft ist ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft;

i)

das Geschäft wird gemäß den Vorschriften oder Verfahren eines Handelsplatzes, einer zentralen Gegenpartei oder eines Zentralverwahrers zur Eindeckung im Zusammenhang mit nicht abgewickelten Geschäften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) durchgeführt.

KAPITEL II

VORHANDELSTRANSPARENZ

Abschnitt 1

Vorhandelstransparenz für Handelsplätze

Artikel 3

Vorhandelstransparenzpflichten

(Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen. Die Informationen sind entsprechend der Art des von ihnen betriebenen Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 zu veröffentlichen.

2.   Die Transparenzanforderungen aus Absatz 1 gelten auch für jegliche „verbindliche Interessenbekundung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33 und gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

Artikel 4

Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt als unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt für eine Aktie, ein Aktienzertifikat, einen börsengehandelten Fonds, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument der Handelsplatz, an dem in der Union der höchste Umsatz mit diesem Finanzinstrument erzielt wurde.

2.   Für die Zwecke der Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes gemäß Absatz 1 berechnen die zuständigen Behörden für jedes Finanzinstrument, für das sie zuständig sind, und für jeden Handelsplatz, an dem dieses Finanzinstrument gehandelt wird, den Umsatz gemäß der in Artikel 17 Absatz 4 dargelegten Methode.

3.   Die Berechnung gemäß Absatz 2 muss folgende Merkmale aufweisen:

a)

Sie umfasst für jeden Handelsplatz Geschäfte, die gemäß den Vorschriften dieses Handelsplatzes ausgeführt wurden, ausgenommen Referenzpreisgeschäfte und ausgehandelte Geschäfte, die gemäß Anhang I Tabelle 4 gekennzeichnet sind, und Geschäfte, die auf der Grundlage mindestens eines Auftrags ausgeführt wurden, für den eine Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen galt, und deren Geschäftsumfang über dem im Einklang mit Artikel 7 bestimmten anwendbaren Schwellenwert für Aufträge mit großem Volumen liegt;

b)

sie berücksichtigt entweder das vorherige Kalenderjahr oder, falls anwendbar, den Teil des vorherigen Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war.

4.   Bis der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für ein bestimmtes Finanzinstrument im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Verfahren bestimmt wurde, gilt als unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt der Handelsplatz, an dem dieses Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wurde.

5.   Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.

Artikel 5

Spezifische Merkmale ausgehandelter Geschäfte

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Als ausgehandeltes Geschäft mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten gilt ein Geschäft, das privat ausgehandelt, aber gemäß den Vorschriften eines Handelsplatzes gemeldet wird, und für das einer der folgenden Umstände zutrifft:

a)

Zwei Mitglieder oder Teilnehmer dieses Handelsplatzes üben eine der nachfolgend genannten Funktionen aus:

i)

Einer handelt für eigene Rechnung, der andere im Namen eines Kunden;

ii)

beide handeln für eigene Rechnung;

iii)

beide handeln im Namen eines Kunden.

b)

Ein Mitglied oder Teilnehmer dieses Handelsplatzes übt eine der folgenden Funktionen aus:

i)

Handel im Namen sowohl des Käufers als auch des Verkäufers;

ii)

Handel eines Kundenauftrags für eigene Rechnung.

Artikel 6

Ausgehandelte Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein ausgehandeltes Geschäft mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten unterliegt anderen Bedingungen als dem jeweils geltenden Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

a)

Das Geschäft wird unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, einschließlich Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis ausgeführt werden;

b)

das Geschäft ist Bestandteil eines Portfoliogeschäfts;

c)

das Geschäft hängt von Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Rücknahme eines Derivatekontrakts oder anderen Finanzinstruments ab und alle Bestandteile des Geschäfts sollen als Gesamtheit ausgeführt werden;

d)

das Geschäft wird von einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder einem Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU ausgeführt und das wirtschaftliche Eigentum an den Finanzinstrumenten wird von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen, ohne dass eine Wertpapierfirma an dem Geschäft beteiligt ist;

e)

das Geschäft ist ein Give-up-Geschäft oder ein Give-in-Geschäft;

f)

der Zweck des Geschäfts besteht in der Übertragung von Finanzinstrumenten als Sicherheit für bilaterale Geschäfte oder im Zusammenhang mit einer Sicherheitshinterlegung für die zentrale Gegenpartei oder mit Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Ausfallmanagements einer zentralen Gegenpartei;

g)

das Geschäft läuft auf die Lieferung von Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit der Ausübung von Wandelanleihen, Optionen, gedeckten Optionsscheinen oder anderen ähnlichen derivativen Finanzinstrumenten hinaus;

h)

das Geschäft ist ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft;

i)

das Geschäft wird gemäß den Vorschriften oder Verfahren eines Handelsplatzes, einer zentralen Gegenpartei oder eines Zentralverwahrers zur Eindeckung im Zusammenhang mit nicht abgewickelten Geschäften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durchgeführt;

j)

jedes sonstige Geschäft, das mit einem unter den Buchstaben a bis i beschriebenen Geschäften insofern gleichwertig ist, als es von technischen Merkmalen abhängt, die nicht mit der jeweils geltenden Marktbewertung des gehandelten Finanzinstruments in Zusammenhang stehen.

Artikel 7

Aufträge mit großem Volumen

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Ein Auftrag in Bezug auf eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument gilt als Auftrag mit großem Volumen, wenn er der in Anhang II Tabellen 1 und 2 genannten Mindestauftragsgröße entspricht oder umfangreicher ist.

2.   Ein Auftrag in Bezug auf einen börsengehandelten Fonds gilt als Auftrag mit großem Volumen, wenn die Auftragsgröße 1 000 000 EUR oder mehr beträgt.

3.   Um zu ermitteln, ob ein Auftrag ein großes Volumen aufweist, berechnen die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 4 den durchschnittlichen Tagesumsatz für die an einem Handelsplatz gehandelten Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente.

4.   Die Berechnung gemäß Absatz 3 muss folgende Merkmale aufweisen:

a)

Sie umfasst die in der Union mit einem Finanzinstrument ausgeführten Geschäfte, unabhängig davon, ob der Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes stattgefunden hat;

b)

sie berücksichtigt den Zeitraum vom 1. Januar des vorherigen Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres bzw., falls anwendbar, den Teil des Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war.

Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.

5.   Sofern keine Änderung des Preises oder anderer relevanter Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags erfolgt, bleibt die Gültigkeit der Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für einen Auftrag, der bei der Eingabe in ein Orderbuch ein großes Volumen aufwies, aber nach einer teilweisen Ausführung den für dieses Finanzinstrument gemäß den Absätzen 1 und 2 bestimmten geltenden Schwellenwert unterschreitet, bestehen.

6.   Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze unter Berücksichtigung einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments sowie jener Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden, und sorgt für die Veröffentlichung dieser Schätzung.

7.   Die Verwendung des geschätzten Tagesdurchschnitts der Umsätze gemäß Absatz 6 für die Berechnung von Aufträgen mit großem Volumen erfolgt in einem Zeitraum von sechs Wochen, nachdem die Aktie, das Aktienzertifikat, das Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.

8.   Die zuständige Behörde nimmt vor Ablauf der Sechswochenfrist im Sinne von Absatz 7 die Berechnung des Tagesdurchschnitts der Umsätze auf der Grundlage der ersten vier Wochen des Handels vor und sorgt für dessen Veröffentlichung.

9.   Der Tagesdurchschnitt der Umsätze im Sinne von Absatz 8 wird so lange für die Berechnung von Aufträgen mit großem Volumen verwendet, bis ein gemäß Absatz 3 berechneter Tagesdurchschnitt der Umsätze Anwendung findet.

10.   Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Berechnung des Tagesdurchschnitts der Umsätze durch Division des mit einem bestimmten Finanzinstrument erzielten Gesamtumsatzes gemäß Artikel 17 Absatz 4 durch die Anzahl der Handelstage im betreffenden Zeitraum. Die Anzahl der Handelstage im betreffenden Zeitraum entspricht der Anzahl der Handelstage am gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument.

Artikel 8

Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten können für die Art von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, gewährt werden, die:

a)

im Orderbuch des Handelsplatzes veröffentlicht werden sollen und von objektiven Bedingungen abhängen, die durch das Protokoll des Systems vordefiniert sind;

b)

vor der Veröffentlichung im Orderbuch des Handelsplatzes nicht mit anderen Handelsinteressen interagieren können;

c)

nach der Veröffentlichung im Orderbuch im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für diese Art von Aufträgen geltenden Vorschriften mit anderen Aufträgen interagieren.

2.   Aufträge, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, für die Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten gewährt werden können, besitzen zum Zeitpunkt der Eingabe und nach jeder Änderung eines der folgenden Volumen:

a)

im Falle einer Reserve-Order 10 000 EUR oder größer;

b)

bei allen anderen Aufträgen ein Volumen, das der im Voraus vom Systembetreiber nach dessen Vorschriften und Protokollen festgelegten Mindesthandelsmenge entspricht oder größer ist.

3.   Als Reserve-Order im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gilt eine Limit-Order, die aus einem veröffentlichten Auftrag über einen Teil einer Menge und einem nicht veröffentlichten Auftrag über den Rest der Menge besteht, wobei die nicht veröffentlichte Menge nur ausgeführt werden kann, wenn sie gegenüber dem Orderbuch als neuer veröffentlichter Auftrag freigegeben wurde.

Abschnitt 2

Vorhandelstransparenz für systematische Internalisierer und außerhalb von Handelsplätzen handelnde Wertpapierfirmen

Artikel 9

Vorkehrungen für die Veröffentlichung einer festen Notierung

(Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Jede Vorkehrung, die ein systematischer Internalisierer zur Erfüllung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von festen Notierungen trifft, muss die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

a)

Sie umfasst alle angemessenen Schritte, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die zu veröffentlichenden Informationen verlässlich sind, kontinuierlich auf Fehler hin überwacht und sobald wie möglich bei Erkennen von Fehlern korrigiert werden;

b)

sie entspricht technischen Vorkehrungen, die mit den in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 für genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) festgelegten gleichwertig sind und die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtern;

c)

sie stellt die Informationen dem Publikum auf nichtdiskriminierender Basis zur Verfügung;

d)

sie umfasst die Veröffentlichung des Zeitpunkts, zu dem die Notierungen eingegeben oder geändert wurden, in Übereinstimmung mit Artikel 50 der Richtlinie 2014/65/EU, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (9) festgelegt.

Artikel 10

Preise, die die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln

(Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die von einem systematischen Internalisierer veröffentlichten Preise spiegeln die vorherrschenden Marktbedingungen wider, wenn sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den Kursofferten für gleichwertige Volumen desselben Finanzinstruments an dem gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument ähnlich sind.

Artikel 11

Standardmarktgröße

(Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Die Standardmarktgröße für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die ein liquider Markt besteht, wird auf der Grundlage des im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 berechneten Durchschnittswerts der Geschäfte mit dem jeweiligen Finanzinstrument und im Einklang mit Anhang II Tabelle 3 bestimmt.

2.   Zur Bestimmung der Standardmarktgröße für ein bestimmtes Finanzinstrument nach Maßgabe von Absatz 1 berechnen die zuständigen Behörden den Durchschnittswert der Geschäfte mit sämtlichen an einem Handelsplatz gehandelten Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten, für die ein liquider Markt besteht und für die sie zuständig sind.

3.   Die Berechnung gemäß Absatz 2 muss folgende Merkmale aufweisen:

a)

Sie berücksichtigt die in der Union mit dem betreffenden Finanzinstrument ausgeführten Geschäfte, unabhängig davon, ob sie an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführt wurden;

b)

sie berücksichtigt entweder das vorherige Kalenderjahr oder, falls anwendbar, den Teil des vorherigen Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war;

c)

sie schließt nachbörsliche Geschäfte mit großem Volumen gemäß Anhang I Tabelle 4 aus.

Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.

4.   Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze unter Berücksichtigung einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments sowie jener Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden, und sorgt für die Veröffentlichung dieser Schätzung.

5.   Die Verwendung des geschätzten Durchschnittswerts der Geschäfte gemäß Absatz 4 als Standardmarktgröße für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente erfolgt in einem Zeitraum von sechs Wochen, nachdem die Aktie, das Aktienzertifikat, der börsengehandelte Fonds, das Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.

6.   Die zuständige Behörde nimmt vor Ablauf der Sechswochenfrist im Sinne von Absatz 5 die Berechnung des Durchschnittswerts der Geschäfte auf der Grundlage der ersten vier Wochen des Handels vor und sorgt für dessen Veröffentlichung.

7.   Der Durchschnittswert der Geschäfte gemäß Absatz 6 gilt unmittelbar nach dessen Veröffentlichung bis ein neuer im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 berechneter Durchschnittswert der Geschäfte Anwendung findet.

8.   Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Berechnung des Durchschnittswerts der Geschäfte durch Division des mit einem bestimmten Finanzinstrument erzielten Gesamtumsatzes gemäß Artikel 17 Absatz 4 durch die Gesamtzahl der mit diesem Finanzinstrument im betreffenden Zeitraum ausgeführten Geschäfte.

KAPITEL III

NACHHANDELSTRANSPARENZ FÜR HANDELSPLÄTZE UND AUSSERHALB VON HANDELSPLÄTZEN HANDELNDE WERTPAPIERFIRMEN

Artikel 12

Nachhandelstransparenzpflichten

(Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes handelnde Wertpapierfirmen veröffentlichen die Einzelheiten der einzelnen Geschäfte unter Anwendung der Referenztabellen 2, 3 und 4 in Anhang I.

2.   Wird ein früher veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Stornohinweis enthält.

3.   Wird ein früher veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen die folgenden Informationen:

a)

einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Stornohinweis enthält;

b)

einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie alle notwendigen Korrekturen zu Einzelheiten und den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Änderungshinweis enthält.

4.   Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt, veröffentlicht nur die Wertpapierfirma, die das betreffende Finanzinstrument veräußert, das Geschäft über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA).

5.   Abweichend von Absatz 4 hat in dem Falle, in dem nur eine der an dem Geschäft beteiligten Wertpapierfirmen ein systematischer Internalisierer für das betreffende Finanzinstrument ist und als Käufer handelt, nur diese Firma für die Veröffentlichung über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem Sorge zu tragen und informiert den Verkäufer über die ergriffene Maßnahme.

6.   Die Wertpapierfirmen müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft anzusehen.

Artikel 13

Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Arten von Geschäften, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden

(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die Verpflichtung aus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt nicht für Folgendes:

a)

ausgenommene Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (10) aufgeführt sind, sofern anwendbar;

b)

von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder einem Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU ausgeführte Geschäfte, bei denen das wirtschaftliche Eigentum an den Finanzinstrumenten von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen wird, ohne dass eine Wertpapierfirma an dem Geschäft beteiligt ist;

c)

Give-up-Geschäfte und Give-in-Geschäfte;

d)

Übertragungen von Finanzinstrumenten als Sicherheit für bilaterale Geschäfte oder im Zusammenhang mit einer Sicherheitshinterlegung für die zentrale Gegenpartei oder mit Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Ausfallmanagements einer zentralen Gegenpartei.

Artikel 14

Veröffentlichung der Geschäfte in Echtzeit

(Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Die Nachhandelsinformationen über Geschäfte, die an einem bestimmten Handelsplatz stattfinden, werden wie folgt veröffentlicht:

a)

bei Geschäften, die während der täglichen Handelszeiten des Handelsplatzes stattfinden, so nah in Echtzeit wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von einer Minute nach dem betreffenden Geschäft;

b)

bei Geschäften, die außerhalb der täglichen Handelszeiten des Handelsplatzes stattfinden, vor Beginn des nächsten Handelstages an diesem Handelsplatz.

2.   Die Nachhandelsinformationen über Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes stattfinden, werden wie folgt veröffentlicht:

a)

bei Geschäften, die während der täglichen Handelszeiten des gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für die Aktie, das Aktienzertifikat, den börsengehandelten Fonds, das Zertifikat oder das betreffende andere vergleichbare Finanzinstrument oder während der täglichen Handelszeiten der Wertpapierfirma stattfinden, so nah in Echtzeit wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von einer Minute nach dem betreffenden Geschäft;

b)

bei Geschäften, die unter Umständen stattfinden, die nicht durch Buchstabe a abgedeckt sind, unmittelbar bei Beginn der täglichen Handelszeiten der Wertpapierfirma und spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages am gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt.

3.   Informationen über ein Portfoliogeschäft sind für jedes zugehörige Geschäft so nah in Echtzeit wie technisch möglich zu veröffentlichen, wobei der Notwendigkeit der Zuweisung von Preisen zu bestimmten Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen ist. Jedes zugehörige Geschäft wird gesondert bewertet, um zu ermitteln, ob eine spätere Veröffentlichung über dieses Geschäft im Sinne von Artikel 15 anwendbar ist.

Artikel 15

Spätere Veröffentlichung der Geschäfte

(Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Genehmigt eine zuständige Behörde die spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, veröffentlichen die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen das jeweilige Geschäft spätestens am Ende des entsprechenden Zeitraums gemäß Anhang II Tabellen 4, 5 und 6, sofern die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:

a)

Das Geschäft findet zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung handelt, und einer anderen Gegenpartei auf andere Weise als über die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge statt;

b)

der Umfang des Geschäfts entspricht der jeweiligen in Anhang II Tabellen 4, 5 oder 6, soweit zutreffend, festgelegten Mindestgröße oder überschreitet diese.

2.   Die jeweilige Mindestgröße für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wird im Einklang mit dem gemäß Artikel 7 berechneten Tagesdurchschnitt der Umsätze bestimmt.

3.   Die Einzelheiten zu Geschäften, für die eine spätere Veröffentlichung gemäß Angabe in Anhang II Tabellen 4, 5 und 6 bis zum Ende des Handelstages gestattet ist, sind von den außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen sowie den Marktbetreibern und den Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, wie folgt zu veröffentlichen:

a)

so nah in Echtzeit wie möglich nach dem Ende des Handelstages, das die Schlussauktion, sofern zutreffend, einschließt, für Geschäfte, die mehr als zwei Stunden vor dem Ende des Handelstages ausgeführt werden;

b)

spätestens bis 12.00 Uhr Ortszeit des nächsten Handelstages für von Buchstabe a nicht abgedeckte Geschäfte.

Für Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes stattfinden, beziehen sich die Verweise auf die Handelstage und die Schlussauktionen auf den gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt.

4.   Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes ausgeführt, ist die zuständige Behörde für die Bestimmung der anwendbaren Aufschubregelung die zuständige Behörde der Wertpapierfirma, die für die Veröffentlichung des Geschäfts über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem gemäß Artikel 12 Absätze 5 und 6 verantwortlich ist.

Artikel 16

Verweise auf den Handelstag und die täglichen Handelszeiten

1.   Ein Verweis auf den Handelstag an einem Handelsplatz ist ein Verweis auf einen Tag, an dem der betreffende Handelsplatz für den Handel geöffnet ist.

2.   Ein Verweis auf die täglichen Handelszeiten eines Handelsplatzes oder einer Wertpapierfirma ist ein Verweis auf die Geschäftszeiten, die der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma im Voraus festlegt und als seine Handelszeiten veröffentlicht.

3.   Ein Verweis auf den Beginn des Handelstages an einem bestimmten Handelsplatz ist ein Verweis auf den Beginn der täglichen Handelszeiten dieses Handelsplatzes.

4.   Ein Verweis auf das Ende des Handelstages an einem bestimmten Handelsplatz ist ein Verweis auf das Ende der täglichen Handelszeiten dieses Handelsplatzes.

KAPITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR VORHANDELS- UND NACHHANDELSTRANSPARENZBERECHNUNGEN

Artikel 17

Methode, Veröffentlichungsdatum und Geltungsbeginn der Transparenzberechnungen

(Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Spätestens 14 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und danach bis zum 1. März eines jeden Jahres sorgen die zuständigen Behörden in Bezug auf jedes Finanzinstrument, für das sie zuständig sind, für die Erhebung von Daten, die Berechnung und die Veröffentlichung der folgenden Informationen:

a)

der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Handelsplatz gemäß Artikel 4 Absatz 2;

b)

der Tagesdurchschnitt der Umsätze zum Zwecke der Festlegung des Umfangs von Aufträgen mit großem Volumen gemäß Artikel 7 Absatz 3;

c)

der Durchschnittswert der Geschäfte zum Zwecke der Bestimmung der Standardmarktgröße gemäß Artikel 11 Absatz 2.

2.   Die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, nutzen die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 während eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem 1. April des Jahres, in dem die Informationen veröffentlicht werden.

Werden die in Absatz 1 genannten Informationen innerhalb des Zwölfmonatszeitraums durch neue Informationen gemäß Absatz 3 ersetzt, nutzen die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, diese neuen Informationen für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

3.   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 regelmäßig aktualisiert werden und dass sämtliche Änderungen bezüglich einer bestimmten Aktie, eines Aktienzertifikats, eines börsengehandelten Fonds, eines Zertifikats oder anderer vergleichbarer Finanzinstrumente, die einen wesentlichen Einfluss auf die früheren Berechnungen und die veröffentlichten Informationen haben, in diese Aktualisierungen eingeschlossen werden.

4.   Für die Zwecke der Berechnungen gemäß Absatz 1 wird der Umsatz im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument durch eine Addition der Ergebnisse berechnet, die sich für jedes während eines bestimmten Zeitraums ausgeführte Geschäft aus der Multiplikation der Stückzahlen dieses Finanzinstruments, die zwischen Käufern und Verkäufern gehandelt wurden, mit dem Stückpreis eines jeden Geschäfts ergeben.

5.   Nach dem Ende des Handelstages, aber vor dem Ende des Tages übermitteln die Handelsplätze den zuständigen Behörden jedes Mal, wenn das Finanzinstrument zum Handel an diesem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an diesem Handelsplatz gehandelt wird oder wenn sich die zuvor übermittelten Einzelheiten geändert haben, die in Anhang III Tabellen 1 und 2 aufgeführten Einzelheiten.

Artikel 18

Verweis auf die zuständigen Behörden

(Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die für ein bestimmtes Finanzinstrument zuständige Behörde, die für die Durchführung der Berechnungen und die Sicherstellung der Veröffentlichung der Informationen gemäß den Artikeln 4, 7, 11 und 17 verantwortlich ist, ist die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 spezifiziert ist.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

1.   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 sorgen die zuständigen Behörden für die Erhebung der Daten, die Berechnung und die Veröffentlichung unverzüglich nach ihrer Fertigstellung unter Einhaltung der folgenden Fristen:

a)

Wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das mindestens zehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Berechnungen spätestens vier Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b)

wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den zehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Berechnungen spätestens am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

2.   Die Berechnungen gemäß Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:

a)

Wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das mindestens sechzehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, basieren die Berechnungen auf den verfügbaren Daten für einen vierzigwöchigen Referenzzeitraum, der 52 Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;

b)

wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den sechzehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und zehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basieren die Berechnungen auf den verfügbaren Daten für die ersten vier Wochen des Handels mit diesem Finanzinstrument;

c)

wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den zehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basieren die Berechnungen auf der vorherigen Handelsgeschichte dieser Finanzinstrumente oder anderer Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden.

3.   Die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, nutzen die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 während eines Zeitraums von fünfzehn Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

4.   Während des in Absatz 3 genannten Zeitraums stellen die zuständigen Behörden in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumente Folgendes sicher:

a)

dass die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen stets für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geeignet sind;

b)

dass die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen bei Bedarf auf der Grundlage eines längeren Handelszeitraums sowie einer umfangreicheren Handelsgeschichte aktualisiert werden.

Artikel 20

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Artikel 19 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (siehe Seite 174 dieses Amtsblatts).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (siehe Seite 126 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(5)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(6)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(7)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(9)  Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe Seite 449 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Zu veröffentlichende Informationen

Tabelle 1

Beschreibung der Art der Handelssysteme und der zu veröffentlichenden Informationen gemäß Artikel 3

Art des Handelssystems

Beschreibung des Handelssystems

Zu veröffentlichende Informationen

Orderbuch-Handelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion

Ein System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt.

Gesamtzahl der Aufträge sowie der Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, für mindestens die fünf besten Geld- und Briefkurse.

Quotierungsgetriebenes Handelssystem

Ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt.

Bester Geld- und Briefkurs eines jeden Market-Makers für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die im betreffenden Handelssystem gehandelt werden, samt den zu diesen Preisen gehörenden Volumina.

Zu veröffentlichen sind die Notierungen, die verbindliche Kursofferten für den Kauf und Verkauf der Finanzinstrumente darstellen und den Kurs sowie das Volumen der Finanzinstrumente beinhalten, zu dem bzw. das die registrierten Market-Maker zu kaufen bzw. verkaufen bereit sind. Im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen können jedoch befristet indikative oder einseitige Preise gestattet werden.

Handelssystem basierend auf periodischen Auktionen

Ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt.

Preis, zu dem das Handelssystem seinem Handelsalgorithmus in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die in dem betreffenden Handelssystem gehandelt werden, am besten genügen würde, sowie Volumen, das zu diesem Preis von Teilnehmern an diesem System potenziell ausführbar wäre.

Preisanfrage-Handelssystem

Ein Handelssystem, bei dem in Reaktion auf eine Preisanfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer eine oder mehrere Kursofferten abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich durch das anfragende Mitglied bzw. den anfragenden Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied bzw. der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft abschließen, indem er die auf Anfrage gestellte(n) Kursofferte(n) annimmt.

Kursofferten und zugehörige Volumina aller Mitglieder oder Teilnehmer, deren Annahme nach den Regeln des Systems zu einem Geschäft führen würden. Alle auf eine Preisanfrage hin abgegebenen Kursofferten können gleichzeitig veröffentlicht werden, jedoch nicht später als zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ausführbar werden.

Sonstiges Handelssystem

Jede andere Art von Handelssystem, einschließlich hybrider Systeme, die zwei oder mehr in dieser Tabelle genannten Arten von Handelssystemen zugeordnet werden können.

Angemessene Informationen über das Auftrags- oder Kursoffertenniveau und das Handelsinteresse in Bezug auf die im betreffenden Handelssystem gehandelten Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente; zu veröffentlichen sind insbesondere die fünf besten Geld- und Briefpreisniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers für das betreffende Instrument, sofern es die Charakteristika des Kurstfestsetzungsprozesses zulassen.


Tabelle 2

Legende zu Tabelle 3

Symbol

Datenart

Definition

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATE_TIME_FORMAT}

Datum und Uhrzeit nach ISO 8601

Datum und Uhrzeit in folgendem Format:

JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ.

„JJJJ“: Jahr

„MM“: Monat

„TT“: Tag

„T“: Trenner von Datum und Uhrzeit (time)

„hh“: Stunde

„mm“: Minuten

„ss.ffffff“ Sekunden und dezimale Sekundenbruchteile

Z: UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit)

Datum und Uhrzeit sind in UTC anzugeben.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

Dezimalzeichen: „.“ (Punkt);

Negativen Zahlen wird „–“ (Minuszeichen) vorangestellt;

Werte werden gegebenenfalls gerundet und nicht gekürzt.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code nach ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Marktidentifikationscode nach ISO 10383


Tabelle 3

Liste der Einzelheiten für die Zwecke der Nachhandelstransparenz

Feldname

Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten

Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

Nach den Vorgaben in Tabelle 2 einzuhaltendes Format

Datum und Uhrzeit des Handels

Datum und Uhrzeit der Geschäftsausführung.

Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 entsprechen.

Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften sind Datum und Uhrzeit anzugeben, zu dem/der sich die Parteien auf den Inhalt folgender Felder einigen: Menge, Preis, Währungen in den Feldern 31, 34 und 44 nach Maßgabe der Tabelle 2 des Anhangs 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590, Kennung des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des Basisinstruments, falls anwendbar. Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften ist die Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben.

Resultiert das Geschäft aus einem Auftrag, der von der ausführenden Firma im Auftrag eines Kunden an einen Dritten übermittelt wurde, ohne dass die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 erfüllt waren, so sind nicht Datum und Uhrzeit der Auftragsübermittlung, sondern Datum und Uhrzeit des Geschäfts anzugeben.

Geregelte Märkte (RM), multilaterale Handelssysteme (MTF) und organisierte Handelssysteme (OTF)

genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)

konsolidierter Datenticker (CTP)

{DATE_TIME_FORMAT}

Kennung des Instruments

Identifikationscode des Finanzinstruments

RM, MTF

APA

CTP

{ISIN}

Preis

Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“.

Wenn kein Preis anwendbar ist, ist dieses Feld nicht auszufüllen.

Die in diesem Feld ausgewiesenen Informationen müssen mit den Angaben im Feld „Menge“ konsistent sein.

RM, MTF

APA

CTP

{DECIMAL-18/13}, wenn der Preis als monetärer Wert angegeben wird.

{DECIMAL-11/10}, wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird.

„PNDG“, wenn der Preis nicht verfügbar ist.

Preiswährung

Währung, in der der Preis ausgedrückt wird (falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).

RM, MTF

APA

CTP

{CURRENCYCODE_3}

Menge

Stückzahl der Finanzinstrumente.

Nominalwert oder monetärer Wert des Finanzinstruments.

Die in diesem Feld ausgewiesenen Informationen müssen mit den Angaben im Feld „Preis“ konsistent sein.

RM, MTF

APA

CTP

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge in Stückzahlen ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.

Ausführungsplatz

Angabe des Platzes, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.

Bei an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften Segment MIC nach ISO 10383. Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC.

MIC-Code „XOFF“ für Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, sofern das auf diesem Finanzinstrument basierende Geschäft nicht über einen Handelsplatz, einen systematischen Internalisierer oder ein organisiertes Handelssystem außerhalb der Union ausgeführt wird.

SINT für Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, sofern das auf diesem Finanzinstrument basierende Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird.

RM, MTF

APA

CTP

Handelsplätze: {MIC}

Systematische Internalisierer: „SINT“

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung

Datum und Uhrzeit, zu dem bzw. der das Geschäft von einem Handelsplatz oder APA veröffentlicht wurde.

Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 entsprechen.

Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften sind Datum und Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben.

RM, MTF

APA

CTP

{DATE_TIME_FORMAT}

Veröffentlichungsplatz

ID-Code des Handelsplatzes oder APA, von dem das Geschäft veröffentlicht wird.

CTP

Handelsplatz: {MIC}

APA: Vierstelliger Segment MIC nach ISO 10383, sofern verfügbar. Andernfalls vierstelliger Code aus der Liste der Datenbereitstellungsdienste auf der Website der ESMA.

Transaktionsidentifikationscode

Alphanumerischer Code, der von Handelsplätzen (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission (1)) und APA vergeben wird und in allen nachfolgenden Bezugnahmen auf den spezifischen Handel verwendet wird.

Der Transaktionsidentifikationscode muss für jeden Segment MIC nach ISO 10383 und jeden Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein. Verwendet der Handelsplatz keine Segment MICs, muss der Transaktionsidentifikationscode für jeden Operating MIC und Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein.

Verwendet das APA keine MICs, sollte der eindeutige, konsistente und persistente vierstellige Code angegeben werden, der zur Identifikation des APA und Handelstags verwendet wird.

Die Komponenten des Transaktionsidentifikationscodes dürfen die Identität der Gegenparteien des Geschäfts, für die der Code geführt wird, nicht offenbaren.

RM, MTF

APA

CTP

{ALPHANUM-52}


Tabelle 4

Liste der Kennzeichen für die Zwecke der Nachhandelstransparenz

Kennzeichen

Name

Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

Beschreibung

„BENC“

Kennzeichen für „Benchmark transactions“

RM, MTF

APA

CTP

Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt werden, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, wie einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis.

„ACTX“

Kennzeichen für „Agency cross transactions“

APA

CTP

Geschäfte, bei denen eine Wertpapierfirma Kundenaufträge zusammenführt, wobei An- und Verkauf mit demselben Volumen und demselben Preis wie ein einziges Geschäft durchgeführt werden.

„NPFT“

Kennzeichen für „Non-price forming transactions“

RM, MTF

CTP

In Artikel 13 aufgeführte Geschäfte, bei denen der Handel mit Finanzinstrumenten durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung bestimmt wird.

„TNCP“

Kennzeichen für „Transactions not contributing to the price discovery process“ für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

RM, MTF

APA

CTP

Geschäfte, die nach Maßgabe des Artikels 2 für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht zum Prozess der Kursfestsetzung beitragen.

„SDIV“

Kennzeichen für „Special dividend transaction“

RM, MTF

APA

CTP

Geschäfte, die entweder

 

im Zeitraum nach Zahlung der Dividende ausgeführt werden, wobei die Dividende oder anderweitige Ausschüttung nicht dem Verkäufer, sondern dem Käufer zufällt, oder

 

im Zeitraum vor Zahlung der Dividende ausgeführt werden, wobei die Dividende oder anderweitige Ausschüttung nicht dem Käufer, sondern dem Verkäufer zufällt.

„LRGS“

Kennzeichen für „Post-trade large in scale transaction“

RM, MTF

APA

CTP

Geschäfte mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen, bei denen eine spätere Veröffentlichung gemäß Artikel 15 zulässig ist.

„RFPT“

Kennzeichen für „Reference price transaction“

RM, MTF

CTP

Geschäfte, die im Rahmen von Systemen ausgeführt werden, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betrieben werden.

„NLIQ“

Kennzeichen für „Negotiated transaction in liquid financial instruments“

RM, MTF

CTP

Geschäfte, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden.

„OILQ“

Kennzeichen für „Negotiated transaction in illiquid financial instruments“

RM, MTF

CTP

Geschäfte, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden.

„PRIC“

Kennzeichen für „Negotiated transaction subject to conditions other than the current market price“

RM, MTF

CTP

Geschäfte, die nach Maßgabe des Artikels 6 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden.

„ALGO“

Kennzeichen für „Algorithmic transactions“

RM, MTF

CTP

Geschäfte, die infolgedessen ausgeführt werden, dass eine Wertpapierfirma algorithmischen Handel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 39 der Richtlinie 2014/65/EU betreibt.

„SIZE“

Kennzeichen für „Transaction above the standard market size“

APA

CTP

Über einen systematischen Internalisierer ausgeführte Geschäfte, bei denen das Volumen des eingehenden Auftrags über der gemäß Artikel 11 bestimmten Standardmarktgröße lag.

„ILQD“

Kennzeichen für „Illiquid instrument transaction“

APA

CTP

Über einen systematischen Internalisierer ausgeführte Geschäfte mit illiquiden Instrumenten gemäß den Artikeln 1 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission (2).

„RPRI“

Kennzeichen für „Transactions which have received price improvement“

APA

CTP

Transaktionen, die über einen systematischen Internalisierer in Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu besseren Kursen ausgeführt wurden.

„CANC“

Kennzeichen für „Cancellation“

RM, MTF

APA

CTP

Bei Stornierung eines vorher veröffentlichten Geschäfts.

„AMND“

Kennzeichen für „Amendment“

RM, MTF

APA

CTP

Bei Änderung eines vorher veröffentlichten Geschäfts.

„DUPL“

Kennzeichen für „Duplicative trade reports“

APA

Bei Meldung eines Geschäfts an mehr als ein APA gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (siehe Seite 193 dieses Amtsblatts).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (siehe Seite 90 dieses Amtsblatts).


ANHANG II

Aufträge mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen, Standardmarktgrößen sowie spätere Veröffentlichungen und Fristen

Tabelle 1

Aufträge mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen in Bezug auf Aktien und Aktienzertifikate

Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR

ADT < 50 000

50 000 ≤ ADT < 100 000

100 000 ≤ ADT < 500 000

500 000 ≤ ADT < 1 000 000

1 000 000 ≤ ADT < 5 000 000

5 000 000 ≤ ADT < 25 000 000

25 000 000 ≤ ADT < 50 000 000

50 000 000 ≤ ADT < 100 000 000

ADT ≥ 100 000 000

Mindestvolumen der Aufträge, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang als Aufträge mit großem Volumen gelten, in EUR

15 000

30 000

60 000

100 000

200 000

300 000

400 000

500 000

650 000


Tabelle 2

Aufträge mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang in Bezug auf Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente

Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR

ADT < 50 000

ADT ≥ 50 000

Mindestvolumen der Aufträge, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang als Aufträge mit großem Volumen gelten, in EUR

15 000

30 000


Tabelle 3

Standardmarktgrößen

Durchschnittlicher Wert der Geschäfte (AVT) in EUR

AVT < 20 000

20 000 ≤ AVT < 40 000

40 000 ≤ AVT < 60 000

60 000 ≤ AVT < 80 000

80 000 ≤ AVT < 100 000

100 000 ≤ AVT < 120 000

120 000 ≤ AVT < 140 000

usw.

Standardmarktgröße

10 000

30 000

50 000

70 000

90 000

110 000

130 000

usw.


Tabelle 4

Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei Aktien und Aktienzertifikaten

Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR

Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR

Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft

> 100 Mio.

10 000 000

60 Minuten

20 000 000

120 Minuten

35 000 000

Ende des Handelstages

50 Mio. bis 100 Mio.

7 000 000

60 Minuten

15 000 000

120 Minuten

25 000 000

Ende des Handelstages

25 Mio. bis 50 Mio.

5 000 000

60 Minuten

10 000 000

120 Minuten

12 000 000

Ende des Handelstages

5 Mio. bis 25 Mio.

2 500 000

60 Minuten

4 000 000

120 Minuten

5 000 000

Ende des Handelstages

1 Mio. bis 5 Mio.

450 000

60 Minuten

750 000

120 Minuten

1 000 000

Ende des Handelstages

500 000 bis 1 Mio.

75 000

60 Minuten

150 000

120 Minuten

225 000

Ende des Handelstages

100 000 bis 500 000

30 000

60 Minuten

80 000

120 Minuten

120 000

Ende des Handelstages

50 000 bis 100 000

15 000

60 Minuten

30 000

120 Minuten

50 000

Ende des Handelstages

< 50 000

7 500

60 Minuten

15 000

120 Minuten

25 000

Ende des nächsten Handelstages


Tabelle 5

Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei börsengehandelten Fonds

Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR

Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft

10 000 000

60 Minuten

50 000 000

Ende des Handelstages


Tabelle 6

Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente

Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR

Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR

Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft

ADT < 50 000

15 000

120 Minuten

30 000

Ende des Handelstages

ADT ≥ 50 000

30 000

120 Minuten

60 000

Ende des Handelstages


ANHANG III

Für die Zwecke der Transparenzberechnungen zu übermittelnde Referenzdaten

Tabelle 1

Legende

Symbol

Datentyp

Definition

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code nach ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Marktidentifikationscode nach ISO 10383


Tabelle 2

Einzelheiten der für die Zwecke der Transparenzberechnungen zu übermittelnden Referenzdaten

#

Feld

Zu meldende Angaben

Format und Standards für die Meldung

1

Kennung des Instruments

Identifikationscode des Finanzinstruments

{ISIN}

2

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments

{ALPHANUM-350}

3

Handelsplatz

Segment MIC für den Handelsplatz oder systematischen Internalisierer, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC.

{MIC}

4

MiFIR-Kennung

Identifikation von Eigenkapitalinstrumenten

 

Aktien im Sinne des Artikels 4 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU;

 

Aktienzertifikate im Sinne des Artikels 4 Nummer 45 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

börsengehandelte Fonds im Sinne des Artikels 4 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

Zertifikate im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

 

Ein anderes eigenkapitalähnliches Finanzinstrument ist ein übertragbares Wertpapier, bei dem es sich um ein Eigenkapitalinstrument handelt, welches einer Aktie, einem börsengehandelten Fonds oder einem Zertifikat ähnlich ist, das jedoch keine Aktie, kein börsengehandelter Fonds und kein Zertifikat ist.

Eigenkapitalinstrumente:

 

SHRS = Aktien

 

ETFS = börsengehandelte Fonds

 

DPRS = Aktienzertifikate

 

CRFT = Zertifikate

 

OTHR = andere eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente


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