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Document 32017R0367

Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung

C/2017/1356

OJ L 56, 3.3.2017, p. 131–207 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/09/2018: This act has been changed. Current consolidated version: 20/07/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/367/oj

3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/131


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/367 DER KOMMISSION

vom 1. März 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat im Dezember 2013 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501310081, 8501310089, 8501320041, 8501320049, 8501330061, 8501330069, 8501340041, 8501340049, 8501612041, 8501612049, 8501618041, 8501618049, 8501620061, 8501620069, 8501630041, 8501630049, 8501640041, 8501640049, 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein (im Folgenden „die ursprünglichen Maßnahmen“). Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 27,3 % bis 64,9 %.

(2)

In der Ausgangsuntersuchung legte die Chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“) der Kommission im Namen einer Gruppe ausführender Hersteller ein Preisverpflichtungsangebot vor. Die Kommission akzeptierte mit dem Beschluss 2013/423/EU (3) dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (4) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung“) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Seither hat die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/657/EU (5) zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung angenommen. Sie hat ebenfalls fünf Verordnungen zum Widerruf der Annahme des Verpflichtungsangebots im Hinblick auf mehrere ausführende Hersteller erlassen (6).

(3)

Am 5. Mai 2015 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren der von der Überprüfung betroffenen Ware (7). Die Überprüfung beschränkte sich auf die Benchmark, die als Referenz für den Preisanpassungsmechanismus verwendet wird, der in der oben genannten Verpflichtung dargelegt ist. Sie wurde im Januar 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/12 der Kommission (8) eingestellt.

(4)

Am 28. Mai 2015 leitete die Kommission Umgehungsuntersuchungen betreffend die mutmaßliche Umgehung sowohl der Antidumpingmaßnahmen wie der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren der von der Überprüfung betroffenen Ware durch aus Malaysia oder Taiwan versandte Einfuhren der von der Überprüfung betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, ein (9)  (10). Infolgedessen wurden die Maßnahmen auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) ausgeweitet, mit Ausnahme einer Reihe echter Hersteller, bei denen keine Umgehung festgestellt wurde (11).

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(5)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (12) der ursprünglichen Maßnahmen erhielt die Kommission am 4. September 2015 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von EU ProSun im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) entfallen, und wurde von Unionsherstellern unterstützt, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Union entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung und einer Interimsüberprüfung

(6)

Am 5. Dezember 2015 leitete die Kommission eine Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union ein und veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (13) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(7)

Am selben Tag leitete die Kommission von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich auf die Frage beschränkte, ob die Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Maßnahmen gegenüber Zellen des Typs, der in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendet wird, dem Interesse der Union zuwiderläuft (14) (im Folgenden „Bekanntmachung der Einleitung einer Interimsprüfung“).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(8)

Die Untersuchung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). Die gleichen Zeiträume wurden in der teilweisen Interimsüberprüfung angewandt.

1.5.   Interessierte Parteien

(9)

In den Einleitungsbekanntmachungen wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, damit sie an den Untersuchungen mitarbeiten können. Außerdem unterrichtete die Kommission die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ihr bekannte ausführende Hersteller in der VR China und die Behörden in der VR China, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten, Verwender und Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Untersuchungen und bat sie um ihre Mitarbeit.

(10)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu den Einleitungen der Untersuchungen Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung einer Auslaufüberprüfung informierte die Kommission die interessierten Parteien, dass sie als Drittländer mit Marktwirtschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung die Vereinigten Staaten (im Folgenden „USA“) und Indien sowie Japan, Malaysia, Südkorea und Taiwan heranzuziehen gedachte. Die Kommission unterrichtete die bekannten Hersteller in diesen Ländern über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um Mitarbeit.

1.6.   Stichprobe

(12)

In den Einleitungsbekanntmachungen gab die Kommission an, dass sie, gestützt auf Artikel 17 der Grundverordnung, möglicherweise Stichproben der chinesischen ausführenden Hersteller (betreffend die Auslaufüberprüfung), der Unionshersteller und der unabhängigen Einführer in der Union (betreffend sowohl die Auslaufüberprüfung als auch die Interimsüberprüfung) bildet.

1.6.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(13)

Die Kommission gab in den Einleitungsbekanntmachungen bekannt, dass sie bereits eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete unter Berücksichtigung der Produktionsmenge und des geografischen Standorts der Unionshersteller eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge innerhalb der EU, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste sechs Unionshersteller von Modulen sowie drei Unionshersteller von Zellen. Sowohl vertikal integrierte wie auch nicht integrierte Hersteller wurden in die vorläufige Stichprobe einbezogen. Alle interessierten Parteien wurden von der Kommission zur Stellungnahme aufgefordert. Alle vorläufig ausgewählten Unternehmen erklärten sich mit der Aufnahme in die vorläufige Stichprobe einverstanden.

(14)

Zu der vorgeschlagenen Stichprobe sind Stellungnahmen verschiedener interessierter Parteien eingegangen. Sie bemängelten, dass die Namen und Standorte mehrerer Unionshersteller vertraulich behandelt wurden, wodurch keine Bemerkungen zu dem Anteil der ausgewählten Hersteller bezogen auf die Gesamtproduktion und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union vorgebracht werden konnten.

(15)

Die Kommission erinnerte daran, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller außer SolarWorld, WARIS Srl (im Folgenden „Waris“) und Sillia VL (im Folgenden „Sillia“) bei der Einleitung der Untersuchung beantragt hatten, ihre Namen vertraulich zu behandeln. Die Kommission respektierte dies, ersuchte die betreffenden Hersteller jedoch, ihren Wunsch, für die Dauer der Untersuchungen im Rahmen der Überprüfung anonym zu bleiben, zu bestätigen und mit einer entsprechenden Begründung zu versehen. Alle Unternehmen, die hiervon betroffen waren, bestätigten ihre ursprünglichen Anträge und begründeten diese. Die Unternehmen gaben insbesondere an, Geschäftseinbußen in der VR China und/oder Einbrüche bei der Versorgung mit Grundstoffen und Vorprodukten, die aus der VR China bezogen werden, zu befürchten. Die genannten Gründe wurden als gerechtfertigt befunden. Folglich entschied die Kommission, dem Ersuchen nach Anonymität stattzugeben und die Anträge interessierter Parteien nach Offenlegung der Identität und Standorte der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zurückzuweisen. Unter den anonymen Unternehmen erklärte sich nur Jabil Assembly Poland sp. z o. o. (im Folgenden „Jabil“) mit der Offenlegung seines Namens in der endgültigen Stichprobe einverstanden.

(16)

Einem ausführenden Hersteller zufolge hat die Kommission vor Auswahl der vorläufigen Stichprobe keine Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen. Daher könne er sich zur Frage der Repräsentativität der Stichprobe nicht äußern. Darüber hinaus seien einige der für die Stichprobe ausgewählten Unionshersteller, wie SolarWorld, vertikal integriert, da die von ihnen hergestellten Zellen hauptsächlich in der eigenen Modul-Fertigung eingesetzt würden. Somit bestehe das Risiko, dass die Produktion desselben Endprodukts, nämlich der Module, doppelt berücksichtigt worden sei.

(17)

Aus den Einleitungsbekanntmachungen ergibt sich, dass der „Wirtschaftszweig der Union“ alle Unionshersteller von Modulen und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) umfasst. Hinzu kommt, dass der Wirtschaftszweig der Union bereits in der Ausgangsuntersuchung klar definiert worden war. Schließlich wurde die für den Eigenverbrauch herangezogene Produktion von Zellen zum Zwecke der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung sowie der Repräsentativität des Wirtschaftszweigs der Union abgezogen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(18)

Mehreren anderen interessierten Parteien zufolge hätte die Kommission Waris und Sillia nicht in die Stichprobe einbeziehen sollen, da es sich hierbei um kleine Unionshersteller von Modulen handele. Als solche ist ihr Geschäftsmodell sehr spezifisch und nicht repräsentativ. Die Kommission hätte vielmehr große und mittlere Unternehmen wie Jabil einbeziehen sollen.

(19)

Die Kommission wies dieses Argument zurück, da eine beträchtliche Zahl großer und mittlerer Hersteller von Modulen in die Stichprobe einbezogen wurde. Waris und Sillia wurden einbezogen, um eine breitere geografische Repräsentativität der Stichprobe zu gewährleisten.

(20)

Nach der Einleitung des Verfahrens musste die Kommission das Unternehmen Sillia wegen unzureichender Mitarbeit aus der Stichprobe herausnehmen. Hierdurch entfielen auf die verbleibenden Unionshersteller in der Stichprobe 38,8 % der Gesamtverkäufe in der EU und 55 % der EU-Gesamtproduktion von Modulen. Bei Zellen betrug ihr Anteil 76,6 % an den Gesamtverkäufen in der EU bzw. 77 % an der EU-Gesamtproduktion. Daher wurde die geänderte Stichprobe nach wie vor als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(21)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Angaben.

(22)

Zwei unabhängige Einführer legten die benötigten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigt.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(23)

Angesichts der offenbar großen Zahl ausführender Hersteller wurde in der Einleitungsbekanntmachung einer Auslaufüberprüfung für die Dumpingermittlung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung einer Auslaufüberprüfung angegeben Informationen. Die Behörden des betroffenen Landes wurden ebenfalls konsultiert.

(24)

Aus dem betroffenen Land legten 81 ausführende Hersteller (häufig handelte es sich um aus mehreren Unternehmen bestehende Gruppen) die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte, eine Stichprobe aus drei Gruppen aus. Alle drei Gruppen führten Module in die EU aus, eine führte ebenfalls Zellen aus. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung einer Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(25)

Nach der Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, dass die Stichprobe der ausführenden Hersteller ungeeignet sei, da sie sich hinsichtlich der Produktion und der Produktionskapazität der Stichprobenunternehmen wesentlich von der Stichprobe der Unionshersteller unterscheide.

(26)

Wie in Erwägungsgrund 24 dargelegt, bildete die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge an Ausfuhren in die Union eine Stichprobe, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte. Nach Artikel 17 der Grundverordnung sind Stichproben zu wählen, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können. Daher muss die Stichprobe der ausführenden Hersteller für die ausführenden Hersteller repräsentativ sein und nicht für ihre Pendants auf Unionsseite. Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bestätigt hat, muss die Stichprobe der ausführenden Hersteller nicht die Stichprobe der Unionshersteller widerspiegeln (15). Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

1.7.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(27)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China, an neun Unionshersteller sowie an mehr als 100 weitere interessierte Parteien, z. B. an unabhängige Einführer und vor- und nachgelagerte Unternehmen, die sich innerhalb der in den Einleitungsbekanntmachungen gesetzten Fristen meldeten.

(28)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der daraus resultierenden Schädigung und die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

SolarWorld Group, Bonn, Deutschland;

Jabil, Kwidzyn, Polen;

WARIS S.r.l., Borgo Chiese, Italien.

2 anonyme Hersteller von Modulen und 2 anonyme Hersteller von Zellen.

 

Einführer

IBC Solar AG, Deutschland

BayWa r.e. Solar Energy Systems GmbH, Deutschland

 

Vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte

Wacker Chemie AG, Deutschland

 

Ausführende Hersteller in der VR China

Chint Solar, Hangzhou

Jinko Solar, Shanghai und Shangrao

Trina Solar, Changzhou

 

Hersteller im Vergleichsland

Sunengine Corporation, Hukou, Taiwan

1.8.   Unterrichtung

(29)

Am 20. Dezember 2016 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen vorzuschlagen, und forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Die Kommission prüfte die Stellungnahmen der interessierten Parteien und berücksichtigte sie, soweit dies angezeigt war. Im Anschluss an die Unterrichtung beantragten die chinesische Handelskammer, Wacker, Solar Power Europe (im Folgenden „SPE“) und Solar Alliance for Europe (im Folgenden „SAFE“) eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren, die ihnen auch gewährt wurde.

(30)

Nachdem der in Erwägungsgrund 379 genannte Ausschuss keine Stellungnahme abgegeben hatte, teilte die Kommission mit, dass sie beabsichtigte, die Geltungsdauer der Maßnahmen von 24 Monaten auf 18 Monate zu verkürzen. Sie forderte die interessierten Parteien auf, zu diesem Aspekt Stellung zu nehmen.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(31)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer) (im Folgenden „überprüfte Ware“ oder „betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501310081, 8501310089, 8501320041, 8501320049, 8501330061, 8501330069, 8501340041, 8501340049, 8501612041, 8501612049, 8501618041, 8501618049, 8501620061, 8501620069, 8501630041, 8501630049, 8501640041, 8501640049, 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China; ausgenommen davon sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT.

(32)

Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der zu überprüfenden Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird,

Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

(33)

Die Fotovoltaikmodule und -zellen wandeln Sonnenlicht in Strom um. Bei der Stromerzeugung wird das Licht in lichtabsorbierenden Zellen mithilfe von kristallinem Silicium in Strom umgewandelt.

2.2.   Gleichartige Ware

(34)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware;

die in der VR China hergestellte und in der Union verkaufte Ware;

die in der VR China hergestellte und auf anderen Märkten verkaufte Ware;

die im Vergleichsland Taiwan hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(35)

Daher entschied die Kommission, dass diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkungen

(36)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob Dumping vorlag und ob das Dumping bei einem etwaigen Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

3.2.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

3.2.1.   Vergleichsland

(37)

Da die VR China als Land ohne Marktwirtschaft betrachtet wird, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt. Zu diesem Zweck musste das Vergleichsland ausgewählt werden.

(38)

In der Ausgangsuntersuchung diente Indien als Vergleichsland. In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie als mögliche Vergleichsländer die Vereinigten Staaten und Indien (entsprechend dem Antrag des Antragstellers) sowie Japan, Malaysia, Südkorea und Taiwan heranzuziehen gedachte.

(39)

Bei der Kommission gingen von sechs interessierten Parteien Stellungnahmen zur Wahl des Vergleichslands ein. Alle unterstützten die Wahl Taiwans. Als Alternative unterstützte eine Partei Südkorea. Aufgrund der bestehenden handelspolitischen Schutzmaßnahmen und Verzerrungen durch innerstaatliche Subventionierung sprachen sich zugleich alle gegen die USA aus. Wegen mangelnder Ineffizienz in Indien lehnten drei Parteien auch die Wahl dieses Landes ab.

(40)

Nachdem die Kommission mit allen ihr bekannten Herstellern der gleichartigen Ware in allen möglichen Vergleichsländern Kontakt aufgenommenen hatte, stellte sie die Mitarbeit eines Herstellers in Taiwan und eines Herstellers in den USA sicher. Der mitarbeitende Hersteller in Taiwan produzierte hauptsächlich Zellen, verkaufte aber sowohl Module als auch Zellen. Die meisten der von diesem Hersteller verkauften Module wurden von Dritten im Rahmen einer Veredelungsvereinbarung gefertigt, derzufolge der Dritte Zellen und eine Veredelungsgebühr erhält und die Module bereitstellt. Einige Module wurden lediglich von Dritten erworben, denen der mitarbeitende Hersteller im Gegenzug Zellen verkauft. Alle diese Waren wurden daraufhin unter dem Markennamen des mitarbeitenden Herstellers verkauft. Der mitarbeitende Hersteller in den USA ist mit dem wichtigsten Unionshersteller — SolarWorld — verbunden und produzierte sowohl Zellen als auch Module, wobei er im Inland nur Module verkaufte.

(41)

Mit mehreren inländischen Herstellern und erheblichen Einfuhren aus dem Ausland scheinen sowohl der taiwanesische als auch der US-amerikanische Markt Wettbewerbsmärkte zu sein. Allerdings wird der Markt für Solarpaneele in den USA durch Antidumping- und Ausgleichszölle auf Einfuhren aus China sowie durch Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Taiwan geschützt. In Taiwan gelten keine derartigen Maßnahmen.

(42)

Da der mitarbeitende Hersteller in den USA im UZÜ keine Zellen auf dem Inlandsmarkt verkaufte und der Markt in Taiwan im Gegensatz zu den USA nicht durch handelspolitische Schutzmaßnahmen abgeschirmt wird, betrachtete die Kommission Taiwan als geeigneteres Drittland mit Marktwirtschaft.

(43)

Nach der Unterrichtung brachten zwei interessierte Parteien vor, die Kommission habe einen ungeeigneten Vergleichslandhersteller gewählt, da dieser kleinere Mengen an Zellen produziere als die ausführenden Hersteller und seine Module im Rahmen einer Veredelungsvereinbarung von Dritten herstellen lasse.

(44)

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wählt die Kommission keine Vergleichslandhersteller aus. Sie wählt Drittländer mit Marktwirtschaft aus. Trotz der intensiven Bemühungen der Kommission, für eine breit angelegte Mitarbeit in allen potenziellen Vergleichsländern zu sorgen, arbeitete nur ein Hersteller aus Taiwan mit. Außerdem handelte es sich bei diesem Hersteller auch um den einzigen mitarbeitenden Hersteller in der gesamten Untersuchung, der sowohl Module als auch Zellen verkaufte. Im Übrigen arbeitet der mitarbeitende Hersteller in Taiwan in einem Drittland mit Marktwirtschaft, das von allen Parteien, die sich zu dieser Sache geäußert haben, für diesen Fall als Vergleichsland befürwortet wurde, u. a. von einer der beiden Parteien, die diesen Einwand vorgebracht haben. Daher wird dieses Vorbringen zurückgewiesen, da es keine Alternative gab und die Wahl in Anbetracht der Umstände des Falls angemessen war.

3.2.2.   Normalwert

(45)

Die vom mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland übermittelten Informationen wurden als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung herangezogen.

(46)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe des Herstellers im Vergleichsland repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung war. Nach dieser Bestimmung sind die Inlandsverkäufe repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware dieses Herstellers an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt bei jedem ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach. Waren die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ, wurden die Preise der gewinnbringenden Inlandsverkäufe als Normalwert herangezogen. Wenn die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware nicht repräsentativ waren, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Wurde die gleichartige Ware nicht in repräsentativen Mengen verkauft, beschloss die Kommission darüber hinaus, den letzten Satz von Artikel 2 Absatz 2 nicht anzuwenden, da die repräsentativen Verkäufe pro Unternehmen unter 1 % lagen und damit nicht ausreichten, um im Sinne dieser Bestimmung repräsentativ zu sein.

(47)

Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Produktionskosten des mitarbeitenden Vergleichslandherstellers im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Folgendes hinzugerechnet wurde:

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die dem mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entstanden sind; und

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den der mitarbeitende Hersteller im Vergleichsland mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielt hat.

(48)

Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt verkauft worden waren, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten sowie der durch Geschäfte mit solchen Warentypen im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinn hinzugerechnet. Bei den Warentypen, die überhaupt nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten (zwischen 2 % und 5 %) und der gewogene durchschnittliche Gewinn (zwischen 1,5 % und 6 %) aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet.

(49)

Im Anschluss an die Unterrichtung behauptete eine interessierte Partei, die Kommission habe bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die strukturellen Kostenvorteile der chinesischen „Tier-1-Unternehmen“ (16) nicht berücksichtigt. Laut dieser Partei hätten dafür 22 % der Produktionskosten abzogen werden müssen. Dieselbe Partei erhob ebenfalls Einwände gegen die Entscheidung der Kommission, den Normalwert rechnerisch zu ermitteln, indem die VVG-Kosten und der Gewinn zu den Produktionskosten hinzugerechnet werden. Nach Auffassung dieser Partei handelt es sich dabei um eine doppelte Zählung, da jede Veredelungsgebühr bereits einen Teil der VVG-Kosten und des Gewinns enthalten würde.

(50)

Eine weitere interessierte Partei brachte vor, die Kommission habe es versäumt, eine Aufschlüsselung der Mengen und der Repräsentativität der Produktion und der Verkäufe der vom Vergleichslandhersteller hergestellten Zellen und der im Rahmen der Veredelungsvereinbarung hergestellten Module vorzulegen. Nach Aussage der Partei habe die Kommission nicht erläutert, wie die Produktionskosten für die im Rahmen der Veredelungsvereinbarung hergestellten Module berechnet wurden. Dasselbe Unternehmen forderte die Kommission auf, nähere Einzelheiten zur Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwerts für Zellen und Module vorzulegen. Außerdem sollte die Kommission nähere Angaben zur Kostenstruktur und Größe des Veredelungspartners machen, damit ermittelt werden könne, ob er in hinreichendem Maße Größenvorteile nutzen konnte und ob die an den Veredler gezahlte Veredelungsgebühr repräsentativ war. Die Kommission sollte ferner die Repräsentativität der vom Vergleichslandhersteller gezahlten Veredelungsgebühr prüfen, und zwar durch einen Vergleich mit der Veredelungsgebühr, die Jabil für dieselbe Leistung in der Union erhalten habe.

(51)

Wenn der Normalwert rechnerisch ermittelt werden musste, erfolgte dies wie bereits erwähnt auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung (d. h. Produktionskosten im Ursprungsland zuzüglich VVG-Kosten und Gewinn). Die angeblichen Kostenvorteile der chinesischen Tier-1-Unternehmen werden im Rahmen dieser Untersuchung nicht berücksichtigt, da es dafür im Rahmen der Grundverordnung keine Grundlage gibt. Außerdem wurde in der betreffenden Stellungnahme nicht deutlich gemacht, wie die 22 % von der interessierten Partei quantifiziert wurden. Die Kommission stimmt auch nicht zu, dass eine Hinzurechnung der VVG-Kosten und des Gewinns zu doppelter Zählung führt. In einer Marktwirtschaft enthält der Preis für jeden verkauften Rohstoff und jede erbrachte Dienstleistung einen Teil der VVG-Kosten und des Gewinns des Lieferanten. Daher widerspricht dieses Vorbringen der Art und Weise, wie der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden soll.

(52)

Wie bereits erwähnt, wurde die Repräsentativität der Inlandsverkäufe des Vergleichslandherstellers von der Kommission geprüft. Das ausführliche Ergebnis dieser Prüfung sowie die Produktions- und Verkaufsmengen können allerdings nicht offengelegt werden, da es sich dabei um vertrauliche Geschäftsinformationen dieses Herstellers handelt. Die Kosten für die Produktion der Module im Rahmen der Veredelungsvereinbarung setzten sich aus den Produktionskosten der in den Modulen verwendeten Zellen und der Veredelungsgebühr zusammen. Was weitere Einzelheiten zu der Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwerts der Zellen und Module betrifft, wies die Kommission darauf hin, dass es sich dabei um vertrauliche Geschäftsinformationen handelt. Darüber hinaus sind Teile dieser Informationen, darunter die Kostenstruktur der Veredler, nicht nur vertraulich, sondern auch für die Kommission wie auch den Vergleichslandhersteller unzugänglich. Was dieses Vorbringen betrifft, so kann nicht deutlich genug gesagt werden, dass die interessierte Partei Taiwan als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft nicht infrage stellt. In ihrer früheren Stellungnahme hob sie nämlich hervor, wie geeignet das Land für diese Rolle sei, und tat die USA und Indien als ungeeignete Vergleichsländer ab. Es deutet nichts darauf hin und keine der interessierten Parteien hat Argumente dafür vorgebracht, dass Dienstleister, die für einen Vergleichslandhersteller in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft eine Dienstleistung erbringen, sich nicht den Marktkräften entsprechend verhalten.

(53)

Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

3.2.3.   Ausfuhrpreis

(54)

Die Kommission ermittelte zunächst den Ausfuhrpreis anhand der von unabhängigen Abnehmern in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise beziehungsweise anhand der Weiterverkaufspreise, wenn die betroffene Ware über verbundene Einführer in der Union verkauft wurde.

(55)

Um festzustellen, ob die Preise der Ausfuhren in die Union zuverlässig waren, und angesichts des Bestehens von Verpflichtungen wurden die Preise der Ausfuhren in die Union im Verhältnis zu dem Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) in der Verpflichtung analysiert. Denn es musste festgestellt werden, ob der Preis für Ausfuhren in die Union hauptsächlich wegen des in der Verpflichtung festgesetzten MEP in einer bestimmten Höhe festgesetzt wurde, und aufgrund dieses Sachverhalts, ob er zuverlässig war oder nicht. Dabei ging die Kommission der Frage nach, ob der Preis der Ausfuhren in die Union auf der Grundlage eines gewogenen Durchschnitts auf der Ebene der einzelnen, in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erheblich höher war als der MEP. Ferner prüfte die Kommission, in welchem Verhältnis dieser Preis zu den Preisen der Ausfuhren in Drittländer stand.

(56)

Bei allen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entsprach der Preis der Ausfuhren in die Union im Durchschnitt dem MEP. Außerdem war der Preis ihrer Ausfuhren in die Union erheblich höher als die Preise der Ausfuhren in Drittländer. Folglich wurde der Preis der Ausfuhren in die Union maßgeblich durch die Verpflichtung beeinflusst und ist daher nicht zuverlässig.

(57)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, diese Feststellung bestätige, dass der MEP als allgemeiner Richtwert für den Preis auf dem Unionsmarkt diene und damit das Preisniveau für sämtliche in der Union verkauften Module festlege, unabhängig davon, wo die Module hergestellt würden.

(58)

Die Kommission konnte diesen Zusammenhang nicht erkennen. Die Tatsache, dass die ausführenden Hersteller in der Stichprobe nicht unter dem MEP verkaufen konnten, weil sie an die Bedingungen der Verpflichtung gebunden waren, hindert andere ausführende Hersteller aus der VR China und anderen Drittländern nicht daran, ebendies zu tun, wenn es wirtschaftlich tragfähig ist. Außerdem kann der MEP nicht als Richtwert dienen, da es sich um eine vertrauliche Geschäftsinformation handelt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(59)

Angesichts eines fehlenden zuverlässigen Ausfuhrpreises für diese chinesischen ausführenden Hersteller aufgrund der in diesem Fall bestehenden Verpflichtung prüfte die Kommission eine andere Methodik zur Ermittlung des Ausfuhrpreises. Da die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Solarpaneele auf dem Weltmarkt verkauften, verwendete die Kommission Ausfuhrstückpreise für Solarpaneele, die von den ausführenden Herstellern in der Stichprobe auf den größten Ausfuhrmärkten außerhalb der EU (je nach ausführendem Hersteller Chile, Indien, Japan und Singapur) verkauft wurden, sofern diese Verkaufspreise keine Handelsschutzzölle umfassten. Obgleich in Indien handelspolitische Schutzmaßnahmen in Kraft zu sein schienen, konnte die Kommission Daten von ausführenden Herstellern heranziehen, die aus dem in Erwägungsgrund 60 angegebenen Grund keine derartigen Zölle zahlten. Nach der Unterrichtung stellte sich dann heraus, dass diese Zölle im UZÜ nicht mehr in Kraft waren (siehe Erwägungsgrund 86).

(60)

Führten die ausführenden Hersteller die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer im Drittland aus, war der Ausfuhrstückpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der für die zur Ausfuhr in das jeweilige Drittland verkaufte betroffene Ware tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.

(61)

Führten die ausführenden Hersteller die betroffene Ware über ein als Einführer fungierendes verbundenes Unternehmen in das Drittland aus, wurde der Ausfuhrstückpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer auf dem betreffenden Drittlandsmarkt weiterverkauft wurde. Auf der Grundlage der von den ausführenden Herstellern in der Stichprobe übermittelten und von der Europäischen Kommission geprüften Daten wurden in diesem Fall für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten, einschließlich der VVG-Kosten (zwischen 0,05 % und 9 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten und geprüften Daten), und für entstandene Gewinne (zwischen 1 % und 3 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten und geprüften Daten) Berichtigungen vorgenommen. In diesem Fall wurden Verkaufsgeschäfte, die Antidumping- oder Ausgleichszölle beinhalteten, nicht berücksichtigt, da sie den ohne Maßnahmen geltenden Preis nicht zuverlässig widerspiegeln. Verzollte Geschäfte in den Vereinigten Staaten von Amerika wurden daher ausgenommen, da sie größtenteils über verbundene Einführer abgewickelt wurden.

(62)

Nach der Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, die Kommission habe bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 fälschlicherweise Berichtigungen für VVG-Kosten und Gewinne verbundener Händler in der VR China und in Hongkong vorgenommen.

(63)

Dieselbe interessierte Partei wies darauf hin, dass einige dieser Berichtigungen zweimal berücksichtigt worden sein könnten, als die direkten Vertriebskosten hinzugefügt worden seien (da sie bereits in den VVG-Kosten enthalten gewesen seien). Die Partei wies ebenfalls darauf hin, dass ein Vergleich ihrer Dumpingspanne und ihrer Preisunterbietungsspanne auf einige Fehler in den Berechnungen hindeuten könnte.

(64)

Die Kommission akzeptierte diese Vorbringen. Die entsprechende Berichtigung für Händler in der VR China und in Hongkong wurde nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i anstelle von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorgenommen. Die Kommission berichtigte auch ihre Berechnungen, um eine doppelte Berücksichtigung bestimmter Berichtigungen zu vermeiden. Ferner stellte die Kommission infolge der Stellungnahme zu Dumping und Preisunterbietung einen Flüchtigkeitsfehler in ihren Berechnungen fest und korrigierte diesen. Die Änderungen in den Berechnungen haben keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung und den Vorschlag. Die Partei wurde jedoch über die Änderungen informiert, die nach ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung vorgenommen wurden, und erhielt erneut die Gelegenheit, gegebenenfalls Stellung zu nehmen.

(65)

Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises wurde der wie vorstehend erläutert ermittelte Ausfuhrstückpreis anschließend mit den im UZÜ in die Union verkauften Mengen multipliziert.

(66)

Nach der Unterrichtung stellte eine interessierte Partei die Verwendung von Ausfuhrpreisen für Drittländer infrage. Nach Aussage der Partei haben Chile und Singapur nur wenige Solaranlagen und machen nur einen kleinen Teil der Gesamtausfuhren der VR China im Bereich Module und Zellen aus. Dieselbe Partei forderte die Kommission auf, eine Aufschlüsselung der Ausfuhrverkäufe für jedes Land vorzulegen, das in die Berechnung des Ausfuhrpreises Eingang gefunden habe, sowie eine Aufschlüsselung der gewogenen durchschnittlichen Preise der Ausfuhren in die vier betrachteten Ausfuhrländer, nämlich Chile, Indien, Japan und Singapur.

(67)

Eine andere interessierte Partei wandte ein, dass eine Änderung der Berechnungsmethode sowie die Berechnung des Ausfuhrpreises anhand von Preisen für Ausfuhren in Drittländer gegen Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung verstießen, wie er vom Gericht ausgelegt worden sei (17).

(68)

Wie bereits erwähnt, zog die Kommission bei jedem ausführenden Hersteller in der Stichprobe dessen größte Ausfuhrmärkte heran. Auf Chile und Singapur entfällt keineswegs ein kleiner Teil der Ausfuhren des beziehungsweise der betreffenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe. Was die Forderung betrifft, eine Aufschlüsselung der Ausfuhrverkäufe für jedes Land vorzulegen, das in die Berechnung des Ausfuhrpreises Eingang gefunden habe, sowie eine Aufschlüsselung der gewogenen durchschnittlichen Preise der Ausfuhren in die vier betrachteten Ausfuhrländer, weist die Kommission darauf hin, dass die betreffenden Angaben vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten. Diese Angaben wurden ferner bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern eingeholt. Sie wurden ihnen anschließend im Rahmen der spezifischen Unterrichtung wieder vorgelegt, sodass die Hersteller überprüfen konnten, ob die Angaben bei der betreffenden Berechnung korrekt verwendet wurden. Es gingen diesbezüglich keine Stellungnahmen von den ausführenden Herstellern in der Stichprobe ein. Zur Veranschaulichung können die folgenden Spannen angegeben werden: Auf Chile entfällt ein Anteil von 12 % bis 18 % der Ausfuhren des betreffenden ausführenden Herstellers bzw. der betreffenden ausführenden Hersteller, auf Indien ein Anteil von 9 % bis 15 %, auf Japan ein Anteil von 12 % bis 22 % und auf Singapur ein Anteil von 40 % bis 60 %.

(69)

Hinsichtlich der Änderung der Methode ist es tatsächlich korrekt, dass die bei einer Überprüfung angewandte Methode zur Berechnung der Dumpingspanne in der Regel die Gleiche sein muss wie in der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung der Antidumpingmaßnahmen geführt hat, wie aus Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung hervorgeht. Allerdings sieht die Vorschrift eine Ausnahme vor, die die Anwendung einer anderen Methode erlaubt, sofern sich die Umstände geändert haben. Wie bereits erläutert, wurden die Auswirkungen der Verpflichtung auf die Preise der Ausfuhren in die Union untersucht und es wurde festgestellt, dass diese Preise aufgrund der Existenz des MEP unzuverlässig sind. Unter Berücksichtigung der geänderten Umstände war die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 9 dazu befugt, eine andere Methode als die der Ausgangsuntersuchung anzuwenden. In dem Urteil, auf das sich die interessierte Partei bezieht, ist diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen, jedoch entschied der Rat, sich nicht darauf zu berufen. Schließlich wurde die Vorgehensweise der Kommission vom Gerichtshof bestätigt. (18)

(70)

Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

3.2.4.   Vergleich

(71)

Die Kommission verglich den Normalwert mit den Preisen für Ausfuhren von Solarpaneelen in die für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe größten Ausfuhrmärkte außerhalb der EU (je nach ausführendem Hersteller Chile, Indien, Japan und Singapur).

(72)

Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die sich auf die Preise und ihre Vergleichbarkeit auswirkten. Es wurden Berichtigungen für Transport- und Versicherungsaufwendungen (zwischen 0,02 % und 7 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten und geprüften Daten), Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten (zwischen 0 % und 1 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten und geprüften Daten), Kreditkosten (zwischen 0,05 % und 0,5 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten und geprüften Daten) und Bankgebühren (zwischen 0 % und 0,03 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten und geprüften Daten) vorgenommen.

3.2.5.   Dumpingspanne

(73)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware im Vergleichsland mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(74)

Die so ermittelten Dumpingspannen lagen zwischen 23,5 % und 31,5 %.

(75)

Wie in Erwägungsgrund 48 dargelegt, wurde der Preis der Ausfuhren in die Union maßgeblich durch die Verpflichtung beeinflusst und ist daher nicht zuverlässig. Der Vollständigkeit halber verglich die Kommission dennoch den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware im Vergleichsland mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis für die Ausfuhr des entsprechenden Typs der betroffenen Ware in die Union. Auf dieser Grundlage ergaben sich im UZÜ Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, von 8,9 % bis 14,8 %.

(76)

Diese Berechnung ergab Dumping für ausführende Hersteller, die im UZÜ Verpflichtungen unterlagen. Es sei daran erinnert, dass der MEP in den Verpflichtungen nicht auf der Dumpingspanne beruhte. Somit führten die Verpflichtungen nicht zu einer vollständigen Beseitigung des in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Dumpings.

(77)

Im Anschluss an die Unterrichtung bemängelte eine interessierte Partei, die nicht zu den ausführenden Herstellern in der Stichprobe zählte, es seien keine Einzelheiten zu der Berechnung der Dumpingspannen übermittelt worden.

(78)

Die Kommission wies darauf hin, dass die ausführlichen Berechnungen den ausführenden Herstellern in der Stichprobe, die die Daten zur Verfügung gestellt hatten, übermittelt und von ihnen geprüft wurden. Eine Offenlegung gegenüber Dritten, die über die aussagekräftige Zusammenfassung im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung und in der vorliegenden Verordnung hinausgeht, würde gegen die geltenden Vorschriften zur notwendigen Abwägung von Geschäftsgeheimnissen und Verfahrensrechten verstoßen.

3.3.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(79)

Wie in den Erwägungsgründen 55 bis 59 erörtert, entsprach der Preis der Ausfuhren in die Union bei allen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im Durchschnitt dem MEP. Außerdem war der Preis ihrer Ausfuhren in die Union erheblich höher als die Preise der Ausfuhren in Drittländer. Ohne die Verpflichtungen dürfte der Preis der Ausfuhren in die Union folglich auf das Preisniveau der Ausfuhren in Drittländer sinken. Die wahrscheinliche Dumpingspanne ohne Maßnahmen läge somit, wie in Erwägungsgrund 74 festgestellt, zwischen 23,5 % und 31,5 %. Diese Dumpingspannen sind wesentlich höher als jene, die auf der Grundlage des im UZÜ geltenden Preises für Ausfuhren in die Union ermittelt wurden (und in einem Bereich von 400 EUR/kW und 700 EUR/kW bei Modulen und 100 EUR/kW und 400 EUR/kW bei Zellen lagen). Wie in Erwägungsgrund 75 festgestellt, liegen diese Dumpingspannen zwischen 8,9 % und 14,8 %.

(80)

Bei ihrer Untersuchung, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre, analysierte die Kommission ebenfalls die nachstehenden Elemente: Attraktivität des Unionsmarktes sowie Produktionskapazität und Verbrauch im betroffenen Land.

3.3.1.   Attraktivität des Unionsmarktes

(81)

Im Jahr 2012 betrug der Anteil des Unionsmarktes an den pro Jahr weltweit installierten Anlagen bis zu 60 %. Seitdem ist seine Bedeutung, wie in Erwägungsgrund 197 angeführt, auf einen Anteil von 14 % im Jahr 2015 zurückgegangen. In Zukunft dürfte sein Anteil bedeutend bleiben. Allerdings fallen die Wachstumsprognosen für den Unionsmarkt hinsichtlich der jährlich weltweit neu installierten Kapazitäten im Vergleich zur übrigen Welt zurückhaltend aus.

(82)

Mit rund 7,2 GW jährlich neu installierten Anlagen im UZÜ und drei seiner Mitgliedstaaten (Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich), die im Jahr 2015 zu den zehn wichtigsten Märkten für Solarmodule zählten, bleibt die Union dennoch ein wichtiger Markt (19). Darüber hinaus wurde durch die Einführung und Stärkung handelspolitischer Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China durch Kanada, Indien und die USA die Attraktivität dieser Märkte für die ausführenden Hersteller aus der VR China geschwächt, und dadurch jene des Unionsmarktes für den Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen gestärkt.

(83)

Die chinesischen Hersteller zeigen weiterhin ein starkes Interesse am Unionsmarkt. Der Einführung der Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen im Jahr 2013 zum Trotz haben sie ihre starke Position auf dem Unionsmarkt behauptet. Ihr Anteil am Modulmarkt fiel von 66 % im Jahr 2012 auf 41 % im UZÜ, während sich ihr Anteil am Zellenmarkt von 7 % im Jahr 2012 auf 16 % im UZÜ steigerte. Dies spiegelt den Trend wider, dass immer mehr Unionshersteller ihre Tätigkeit auf den Bereich der Modulproduktion beschränken, wobei sie die Zellen in Drittländern kaufen. Das fällt unter die Unionsproduktion von Modulen. Ebenso zeigt sich darin die Tendenz, dass jene ausführenden Hersteller, die auch in anderen Drittländern als der VR China über Produktionsanlagen verfügen, ihre Verpflichtung zurücknehmen und aus diesen Drittländern in die Union verkaufen.

(84)

Wie in der 2015 durchgeführten Umgehungsuntersuchung aufgezeigt wurde, unternahmen einige der chinesischen Hersteller den Versuch, die Maßnahmen über Taiwan und Malaysia — die nach Einfuhren in die Union wichtigsten Drittländer — zu umgehen. Seit der Einführung der Maßnahmen wurden mehrere Verpflichtungen widerrufen. Dies geschah entweder freiwillig oder aufgrund einer Verletzung oder aus Gründen der Undurchführbarkeit (ausführliche Verweise sind der Fußnote 6 zu entnehmen).

(85)

Nach der Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, dass die USA trotz der geltenden Handelsschutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China ein attraktiver Markt seien, und zwar aufgrund von Anreizen und einem sehr hohen natürlichen Sonneneinstrahlungsgrad. Außerdem gebe es in Indien — entgegen den oben angeführten Fakten — keine Handelsschutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China. Darüber hinaus plane Indien, seine installierte Kapazität erheblich auszubauen.

(86)

Was die USA betrifft, stellte die Kommission fest, dass die Partei keine Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Anreize die Nachteile, die den chinesischen Herstellern durch die Zölle entstehen, vollständig ausgleichen. Die Kommission hat auch nicht behauptet, dass der US-Markt unattraktiv ist, sondern dass die Zölle seine Attraktivität gemindert haben. Im Falle Indiens wurde der vorgeschlagene Zoll nicht eingefordert und die Maßnahme lief im Juni 2014 aus. Selbst wenn in Indien keine Zölle gelten, so steigern doch die Zölle in Kanada und den USA die Attraktivität des Unionsmarktes, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten. Es macht den Unionsmarkt auch nicht unattraktiv, da alle übrigen Erwägungen ihre Gültigkeit behalten.

3.3.2.   Produktionskapazität und Verbrauch im betroffenen Land

(87)

Die Kapazitätsreserven aller an dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China liegen laut ihren Antworten auf den Stichprobenfragebogen bei etwa 33 %. Allein diese Unternehmen verfügten im UZÜ über Kapazitätsreserven in einer Größenordnung (etwa 10 GW), die es ihnen erlauben würden, den gesamten Unionsmarkt abzudecken. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kapazitätsreserven der mengenmäßig größten mitarbeitenden Hersteller mit einer Kapazitätsauslastung zwischen 86 % und 97,8 % deutlich geringer ausfallen.

(88)

Im Anschluss an die Unterrichtung stellte eine interessierte Partei diese Angaben infrage und behauptete, die vier größten chinesischen Hersteller (Trina, JA Solar, Jinko und Canadian Solar) würden mit voller Kapazitätsauslastung arbeiten. Dieser interessierten Partei zufolge entfallen mehr als 40 % der gesamten chinesischen Ausfuhren (etwa 11,2 GW) auf diese vier Hersteller. Um also folglich die von der Kommission für das Jahr 2016 angegebene freie Kapazität in Höhe von 43 % zu erreichen, müssten alle kleineren Hersteller lediglich mit einer Auslastung von 20 % arbeiten. Die interessierte Partei ersuchte die Kommission um Einzelheiten zur Berechnung des Durchschnitts von 43 %.

(89)

Zunächst wies die Kommission darauf hin, dass die freie Kapazität alle ausführenden Hersteller in der VR China, die an dieser Untersuchung mitarbeiteten, bei schätzungsweise rund 33 % liegt, nicht bei 43 %. Außerdem basieren die Berechnungen der interessierten Partei auf der Annahme, dass JA Solar und Canadian Solar an der Untersuchung mitarbeiteten. Diese beiden Hersteller arbeiteten aber nicht an der Untersuchung mit. Folglich hatte die Kommission keine Kenntnis über ihre Kapazität und ihre Kapazitätsauslastung, die somit auch nicht in den genannten Berechnungen berücksichtigt wurden.

(90)

Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(91)

Die chinesische Gesamtproduktionskapazität für Module wird für 2015 auf 96,3 GW/Jahr geschätzt und wird 2016 Schätzungen zufolge 108 GW/Jahr erreichen (20). Zugleich wurde die weltweite Nachfrage für das Jahr 2015 auf 50,6 GW geschätzt und soll Prognosen zufolge im Jahr 2016 auf 61,7 GW ansteigen (21). Somit überstiegen die gesamten Kapazitätsreserven der chinesischen Hersteller die weltweite Nachfrage bei Weitem, nämlich um 47,5 % im Jahr 2015 und um 42,9 % für das Jahr 2016.

(92)

Mehrere Parteien verwiesen darauf, dass die chinesische Binnennachfrage in den letzten Jahren zugenommen habe und im ersten Quartal 2016 50 % der chinesischen Produktion von Solarmodulen erreicht habe. Bis 2020 werde China pro Jahr angeblich neue Anlagen über 20 GW installieren. Wie bereits aufgezeigt und in den Erwägungsgründen 186 bis 195 ausführlicher dargelegt, wären die chinesischen ausführenden Hersteller jedoch in der Lage, mit ihren Überkapazitäten die gesamte zukünftige weltweite Nachfrage zu bedienen, einschließlich aller rasch wachsenden Märkte, wie etwa China selbst, Indien, Japan und Südamerika zusammen.

(93)

Zwei interessierte Parteien stellten diese Angaben der Kommission zur Kapazität in der VR China und zum globalen Verbrauch infrage. Eine interessierte Partei behauptete, dass in naher Zukunft weitere Kapazitäten erforderlich seien, um die steigende Nachfrage nach Solaranlagen in der VR China und in anderen Ländern zu decken. Laut dieser Partei habe es die Kommission versäumt, vernünftige Argumente dafür vorzulegen, dass die angebliche Überkapazität in der VR China für den Unionsmarkt bestimmt sei.

(94)

Auf diese Vorbringen wird in den Erwägungsgründen 190 bis 191 eingegangen.

3.3.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(95)

In Anbetracht der schätzungsweise beträchtlichen Kapazitätsreserven in der VR China und der damit einhergehenden Attraktivität des Unionsmarktes in Bezug auf Größe und Verkaufspreis und vor allem angesichts des Preisniveaus der Ausfuhren der VR China in Drittländer, sowie angesichts der Vorgeschichte der Umgehungspraktiken, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren von Solarzellen und Modulen aus der VR China in die Union führen würde.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(96)

Die gleichartige Ware wurde im UZÜ von mehr als 100 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(97)

Zur Feststellung der gesamten Unionsproduktion für den UZÜ wurden alle verfügbaren Informationen zum Wirtschaftszweig der Union herangezogen, da keine vollständigen öffentlich zugänglichen Informationen über die Produktion zur Verfügung standen. Die Informationen umfassten: vom Antragssteller bereitgestellte, aber in seinem Auftrag von Europressedienst, einem unabhängigen Beratungsunternehmen, erhobene makroökonomische Daten; die vor der Verfahrenseinleitung übermittelten Antworten der interessierten Parteien im Zusammenhang mit der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung und die überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(98)

Auf dieser Grundlage wurde die gesamte Unionsproduktion im UZÜ auf etwa 3 409 MW bei Modulen und 1 270 MW bei Zellen geschätzt.

4.2.   Bestimmung des relevanten Unionsmarkts

(99)

Ein Teil des Wirtschaftszweigs der Union ist vertikal integriert und, was die Herstellung von Zellen betrifft, war ein beträchtlicher Teil der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union für den Eigenverbrauch bestimmt (96 %). Folglich war der freie Markt für Zellen äußerst marginal. Nach der Unterrichtung widersprach eine interessierte Partei der vorgenannten Aussage und brachte vor, der freie Markt nehme einen großen Teil des Gesamtmarktes für Zellen ein (der schätzungsweise bei 3 409 MW liegt, siehe Tabelle 1b). Die Kommission akzeptierte diese Korrektur, da auf den Eigenverbrauchsmarkt in der Union in der Tat nur 31,8 % des gesamten Verbrauchs an Zellen entfallen. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass ein wesentlicher Teil der Zellenproduktion des Wirtschaftszweigs der Union für den Eigenverbrauch bestimmt ist, und hat keine Auswirkungen auf die Analyse zur Schädigung und zum Unionsinteresse. In Anbetracht der Tatsache, dass die meisten Hersteller von Zellen den Markt in den letzten Jahren verlassen haben, wird der freie Zellenmarkt nämlich im Wesentlichen durch Einfuhren versorgt und nicht über Zellverkäufe der Unionshersteller.

(100)

Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union weiterhin eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union produzierten gleichartigen Ware (im Folgenden „Eigenverbrauch“) bei der Analyse berücksichtigt werden musste.

(101)

Die Kommission untersuchte die nachstehenden Wirtschaftsindikatoren bezogen auf die Gesamttätigkeit (also unter Einbeziehung des Eigenverbrauchs des Wirtschaftszweigs): Verbrauch, Verkaufsmenge, Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Wachstum, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Cashflow, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Höhe der Dumpingspanne. In Bezug auf diese Indikatoren stellte die Kommission, in Übereinstimmung mit der Ausgangsuntersuchung, fest, dass die für den Eigenverbrauch bestimmte Produktion gleichermaßen der Konkurrenz durch Einfuhren aus dem betroffenen Land ausgesetzt war. Die für den Eigenverbrauch bestimmten Zellen wurden als Hauptbestandteil für die Herstellung von Modulen verwendet. Somit wurde durch die direkte Konkurrenz durch Einfuhren von Modulen aus dem betroffenen Land, der die Unionshersteller von Modulen ausgesetzt waren, zudem ein indirekter Druck auf die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt und/oder die Herstellungskosten für Zellen ausgeübt, die in derartigen Modulen verbaut wurden. Darüber hinaus erhöhte die Einfuhr von Zellen aus der VR China den Druck auf jene Hersteller von Modulen, die Zellen für den Eigenbedarf produzierten. Diese standen nicht nur im Wettbewerb mit Modulen, die in Drittländern aus Zellen aus der VR China zusammengesetzt wurden, sondern auch mit Modulen, die in der Union aus jenen aus der VR China eingeführten Zellen zusammengesetzt wurden.

(102)

Im Gegensatz zu anderen Fällen (22), in denen eine Unterscheidung zwischen dem Eigenverbrauchsmarkt und dem freien Markt für die Schadensanalyse relevant war, da sich gezeigt hatte, dass für den Eigenverbrauch bestimmte Waren keinem direkten Wettbewerb mit Einfuhren ausgesetzt waren, stellte die Kommission daher im vorliegenden Fall fest, dass bei der Mehrzahl der ökonomischen Indikatoren eine Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchsmarkt und freiem Markt nicht gerechtfertigt war.

(103)

Im Hinblick auf die Rentabilität untersuchte die Kommission jedoch ausschließlich die Verkäufe auf dem freien Markt. Die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt wurden nach unterschiedlichen preispolitischen Strategien festgelegt (Festsetzung von Verrechnungspreisen auf der Basis eines virtuellen Marktpreises, auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten usw.). Daher spiegelten sie nicht durchgehend die marktüblichen Preise wieder und konnten bei der Bewertung dieses Indikators nicht berücksichtigt werden.

(104)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachten mehrere Parteien vor, die Lage der Zellenbranche der Union hätte für den Eigenverbrauchsmarkt und für den freien Markt getrennt untersucht werden sollen. Zunächst führten sie an, die Kommission habe es versäumt, eine vernünftige Begründung dafür vorzulegen, dass der Eigenverbrauchsmarkt der Konkurrenz durch Einfuhren aus der VR China gleichermaßen ausgesetzt sei. Zweitens behauptete eine Partei, da die Kommission der Auffassung sei, dass die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt für die Bewertung der Rentabilität nicht zuverlässig seien, sei es ebenso unangebracht, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass sie wegen der Einfuhren von Modulen einem Preisdruck unterliegen würden. Drittens widerspreche eine gemeinsame Analyse der beiden Märkte der Tatsache, dass der Verbrauch von Zellen im Bezugszeitraum weniger stark zurückgegangen sei als der Modulverbrauch. Das bedeute wohl, dass es keine direkte Verbindung zwischen den Einfuhren von Modulen und den Einfuhren von Zellen sowie zwischen dem Rückgang der Einfuhren von Zellen und den Preisen der Zellen auf dem freien Markt gebe.

(105)

Zunächst ist anzumerken, dass die Kommission entgegen den Behauptungen der Parteien in den Erwägungsgründen 101 bis 102 eine ausführliche Begründung dafür vorgelegt hat, dass der Eigenverbrauchsmarkt der Konkurrenz durch Einfuhren aus der VR China gleichermaßen ausgesetzt ist. Da die Zelle der wichtigste Bestandteil bei der Herstellung eines Moduls ist, üben die Einfuhren von Modulen aus der VR China einen indirekten Druck auf die Verkaufspreise von Zellen auf dem Eigenverbrauchsmarkt aus, wenn der Verrechnungspreis auf einem virtuellen Marktpreis basiert. In dem anderen Fall, dass der Verrechnungspreis auf den tatsächlichen Kosten basiert, setzen die eingeführten Zellen die Unternehmen unter Druck, ihren Produktionsprozess effizienter zu gestalten. Zum zweiten Punkt ist anzumerken, dass die Kommission trotz der Tatsache, dass die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt für eine Bewertung der Rentabilität nicht zuverlässig sind, der Auffassung war, dass die Entwicklung dieser Preise ein entscheidender Faktor ist, um zu beurteilen, ob der Eigenverbrauchsmarkt der Konkurrenz durch Einfuhren aus der VR China ausgesetzt ist. Was den dritten Punkt anbelangt, so hat die Kommission nicht behauptet, dass es eine direkte Verbindung zwischen den Einfuhren von Modulen und den Einfuhren von Zellen gibt. Sie hat vielmehr beobachtet, dass der Eigenverbrauch von Zellen ebenfalls der direkten Konkurrenz durch Einfuhren von Zellen und der indirekten Konkurrenz durch Einfuhren von Modulen ausgesetzt ist, da die zum Eigenverbrauch hergestellten Zellen für die Herstellung von Modulen verwendet werden. Außerdem konnte die interessierte Partei nicht nachweisen, dass es keine Verbindung zwischen den Preisen von Zellen am freien Markt und dem Rückgang bei den Einfuhren von Zellen gibt. Wie in Tabelle 8b erkennbar, stiegen die Verkaufspreise der Zellenbranche der Union, als die Einfuhren von Zellen aus China sowohl hinsichtlich ihrer Menge als auch ihres Marktanteils zwischen 2014, als die Maßnahmen ihre volle Wirkung entfalteten, und dem UZÜ zurückgingen. Folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(106)

Nach der Unterrichtung wandte die chinesische Regierung ein, eine gemeinsame Analyse des Eigenverbrauchsmarktes und des freien Marktes für Zellen mache eine Analyse des freien Marktes eigentlich zunichte, da dieser nur einen Anteil von 4 % an der gesamten Unionsherstellung von Zellen habe. Die Kommission habe daher versäumt, die Lage des gesamten inländischen Wirtschaftszweigs zu untersuchen, und erfülle damit nicht die Voraussetzungen für „Objektiv[ität]“ im Sinne des Artikels 3.1 des Antidumping-Übereinkommens.

(107)

Die Kommission konnte nicht nachvollziehen, inwiefern die gemeinsame Analyse des Eigenverbrauchsmarktes und des freien Marktes für Zellen eine Analyse des freien Marktes zunichtemacht. Die Kommission analysierte de facto eine Reihe von Schadensindikatoren nur für den freien Markt — beispielsweise Rentabilität, Verkaufspreise und Kapitalrendite. Zusätzlich werden einige Indikatoren kumulativ analysiert, und zwar auch dann, wenn getrennte Analysen für den Eigenverbrauchsmarkt und den freien Markt durchgeführt werden (23). Zu diesen Indikatoren zählen häufig: Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Kapitalrendite, Beschäftigung, Produktivität, Lagerbestände und Arbeitskosten. Nicht zuletzt folgten die Schadensindikatoren für diejenigen Hersteller von Zellen in der Union, die ausschließlich auf dem freien Markt verkauften, denselben Entwicklungen und daher gelten die für die gesamte Zellenbranche der Union gezogenen Schlussfolgerungen auch für sie. Die chinesische Regierung bestand darauf, dass gemäß der Rechtsprechung der WTO eine vergleichende Analyse durchgeführt werden müsse, wenn es für einen Teil der untersuchten Ware einen Eigenverbrauchsmarkt gebe. Die Kommission war der Ansicht, dass diese Anforderung, sofern sie in dem vorliegenden, sehr speziellen Fall Anwendung fand, sowieso erfüllt war. Für den Teil der Zellherstellung der Union, der auf einem Eigenverbrauchsmarkt verkauft wird, wurde die Schädigung auf der Grundlage des indirekten Preisdrucks auf die Module festgestellt, in die die Zellen eingebaut werden. Für den Teil der Zellherstellung der Union, der auf dem freien Markt verkauft wird, wurden die Schadensindikatoren auch getrennt geprüft und zeigen dieselben Entwicklungen wie für den Eigenverbrauchsteil des Marktes (bei dem die Entwicklungen angesichts der Tatsache, dass er 96 % der Unionsherstellung ausmacht, quasi identisch mit den Ergebnissen der kumulativen Beurteilung sind). Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen.

(108)

Die chinesische Regierung behauptete außerdem, dass die Aussage, dass Hersteller von Modulen in der Union im Wettbewerb mit Modulen stünden, die in Drittländern unter Rückgriff auf chinesische Zellen zusammengesetzt würden, unzulässigerweise den Umfang dieser Untersuchung ausweite. Allerdings waren solche Module von Anfang an Teil dieser Untersuchung, da Zellen den Modulen die Ursprungseigenschaft verleihen (24). Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(109)

Im Anschluss an die Unterrichtung wandte eine andere Partei ein, dass die Analyse der Rentabilität auf der Basis von 4 % der Unionsherstellung von Zellen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Prüfung der Aufrechterhaltung der Zölle nicht repräsentativ sei. Die Kommission wies darauf hin, dass nur die Rentabilität aus den in Erwägungsgrund 103 genannten Gründen ausschließlich auf der Grundlage der Verkäufe von Zellen an unabhängige Abnehmer bewertet wurde. Zur Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden jedoch alle anderen Indikatoren untersucht, wobei sowohl der Eigenverbrauchsmarkt als auch der freie Markt für Zellen berücksichtigt wurden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(110)

Im UZÜ setzte Jabil als Vertragshersteller im Auftrag anderer Unternehmen Module zusammen. Die anderen Unternehmen entrichteten für diese Leistung eine Gebühr. Zudem übernahmen sie die uneingeschränkte vertragliche Verantwortung für den Verkauf der von Jabil zusammengesetzten Module. Somit leiteten sich die von Jabil ausgewiesenen Einnahmen nicht aus den Verkäufen von Modulen, sondern aus den Leistungsvergütungen ab. Die Kommission entschied deshalb, zwischen den Gewinnzahlen von Jabil und den Gewinnzahlen der übrigen Modulbranche der Union zu unterscheiden (siehe Erwägungsgründe 160 und 161). Bei den anderen Schadensindikatoren konnten die von Jabil im Auftrag von nicht mitarbeitenden Modulherstellern vorgenommenen Tätigkeiten der Baugruppenmontage nicht geprüft werden, weshalb diese nicht berücksichtigt wurden.

(111)

Nach der Unterrichtung forderte eine interessierte Partei weitere Erläuterungen dazu, welche Daten von Jabil berücksichtigt wurden und welche nicht sowie die Gründe dafür. Bei allen Schadensindikatoren mit Ausnahme der Rentabilität hat die Kommission alle von Jabil zur Verfügung gestellten Daten berücksichtigt, die sich auf mitarbeitende Unionshersteller von Modulen beziehen. Mit Blick auf Jabils besonderes Geschäftsmodell und die Tatsache, dass die Endverkaufspreise nicht überprüft werden konnten, wurden nur diese Daten berücksichtigt, da sie überprüft werden konnten.

4.3.   Unionsverbrauch

(112)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware und der Menge der Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware in der Union, einschließlich der für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmten Verkäufe. Die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union beruhten auf den von Europressedienst zur Verfügung gestellten Daten, die gegebenenfalls anhand der vor der Verfahrenseinleitung übermittelten Antworten der interessierten Parteien im Zusammenhang mit der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung sowie anhand der überprüften Fragebogenantworten berichtigt wurden. Wie in Erwägungsgrund 116 dargestellt, beruhten die Einfuhrdaten auf Comext-Daten und den Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung gemeldet haben (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“). Die Daten zum Verbrauch wurden mit anderen Quellen (25) abgeglichen.

(113)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1a

Unionsverbrauch an Modulen (in MW)

 

2012

2013

2014

UZÜ

Gesamtmarkt

16 324

10 580

7 292

7 191

Index (2012 = 100)

100

65

45

44

Quelle: Europressedienst, Antworten zum Zustimmungsgrad, überprüfte Fragebogenantworten, Comext-Daten und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

Tabelle 1b

Unionsverbrauch an Zellen (in MW)

 

2012

2013

2014

UZÜ

Gesamtmarkt

4 604

4 449

3 262

3 409

Index (2012 = 100)

100

97

71

74

Quelle: Europressedienst, Antworten zum Zustimmungsgrad, überprüfte Fragebogenantworten, Comext-Daten und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(114)

Insgesamt ging der Unionsverbrauch zwischen dem Jahr 2012 und dem UZÜ deutlich zurück. Der Unionsverbrauch an Modulen fiel um 56 %. Nach einem heftigen Einbruch um 35 % zwischen den Jahren 2012 und 2013, blieb der Verbrauch im Jahr 2014 und im UZÜ relativ stabil.

(115)

Was Zellen betrifft, ging der Verbrauch etwas weniger stark zurück, und zwar um 26 % im Bezugszeitraum. Der Einbruch beim Verbrauch ereignete sich größtenteils zwischen 2013 und 2014, als ein Rückgang von 26 % verzeichnet wurde. Mit einer Zunahme um 4,5 % gegenüber dem Jahr 2014 erholte er sich jedoch langsam während des UZÜ.

4.4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(116)

Die Einfuhrmengen und -werte beruhen auf unterschiedlichen Quellen. Für das Jahr 2012 und einen Teil des Jahres 2013 liegen ihnen die vom Antragsteller bereitgestellten, aber in seinem Auftrag von Europressedienst erhobenen Daten zugrunde, da die in diesem Zeitraum in die Union eingeführten Module und Zellen unter Zolltarifpositionen erfasst wurden, die auch andere, nicht von dieser Untersuchung betroffene Waren umfassten, und ein Rückgriff auf Eurostat-Daten somit nicht möglich war. Nachdem die zollamtliche Erfassung von Einfuhren von Modulen und Zellen am 6. März 2013 eingeführt wurde (26), konnten Eurostat-Daten herangezogen werden. Folglich stützte die Kommission ihre Feststellungen für den Rest des Jahres 2013 sowie für 2014 und den UZÜ auf die Comext-Datenbank (27) und die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(117)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2a

Einfuhren von Modulen aus der VR China (in MW) und Marktanteil  (28)

 

2012

2013

2014

UZÜ

Mengen der Einfuhren aus der VR China

10 786

5 198

2 845

2 917

Index

100

48

26

27

Marktanteil (in %)

66

49

39

41

Index (2012 = 100)

100

74

59

61

Quelle: Comext und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

Tabelle 2b

Einfuhren von Zellen aus der VR China (in MW) und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Mengen der Einfuhren aus der VR China

333

386

613

548

Index

100

116

184

165

Marktanteil (in %)

7

9

19

16

Index (2012 = 100)

100

120

260

223

Quelle: Comext und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(118)

Im Bezugszeitraum brach die Einfuhrmenge von Modulen aus der VR China um 73 % ein; der Marktanteil sank entsprechend um 39 %, d. h. von 66 % im Jahr 2012 auf 41 % im UZÜ. Nach der Einführung der geltenden Maßnahmen im Jahr 2013 gingen die Einfuhrmengen bei Modulen zwischen 2013 und 2014 jedoch um 45 % zurück, während der Verbrauch um 31 % zurückging.

(119)

Bei Zellen nahmen die Einfuhrmengen während des Bezugszeitraums um 65 % zu, was vor dem Hintergrund eines schrumpfenden Marktes zu einer wesentlich größeren Zunahme des Marktanteils führte, und zwar um 123 % (von 7 % im Jahr 2012 auf 16 % während des UZÜ). Gleichzeitig nahmen die Einfuhren von Zellen zwischen 2013 und 2014 um 59 % zu, wodurch der Marktanteil um zehn Prozentpunkte anstieg. Obgleich die Zunahme im UZÜ nicht anhielt, blieb die Menge der Einfuhren im UZÜ auf einem wesentlich höheren Stand als in den Jahren 2012 und 2013.

4.4.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(120)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Daten aus der Comext-Datenbank und der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(121)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3a

Einfuhrpreise von Modulen (in EUR/kW)

 

2012

2013

2014

UZÜ

Preise der Einfuhren aus der VR China

700

520

553

544

Index (2012 = 100)

100

74

79

78

Quelle: Comext und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

Tabelle 3b

Einfuhrpreise von Zellen (in EUR/kW)

 

2012

2013

2014

UZÜ

Preise der Einfuhren aus der VR China

500

350

282

286

Index (2012 = 100)

100

70

56

57

Quelle: Comext und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(122)

Im Bezugszeitraum fiel der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China bei Modulen um 22 % und bei Zellen um 43 %. Bei Modulen ging der Einfuhrpreis in den Jahren 2012 und 2013 zurück und wies nach Inkrafttreten der Maßnahmen zwischen 2013 und 2014 eine Steigerung um 6,3 % auf. Zwischen dem Jahr 2014 und dem UZÜ war wieder ein geringfügiger Rückgang um 1,6 % zu verzeichnen. Was Zellen betrifft, so verringerte sich der Einfuhrpreis im Bezugszeitraum um 43 %. Von 2012 bis 2013 sank er um 30 % und von 2013 bis 2014 setzte er seinen Abwärtstrend fort und brach weiter um 19,4 % ein. Von 2014 bis zum UZÜ hingegen stieg er mit + 1,4 % leicht an.

(123)

Wie in Abschnitt 3.2.3 angeführt, waren nahezu alle ausführenden Hersteller, die im UZÜ Module und Zellen aus der VR China in die Union verkauften, Preisverpflichtungen eingegangen, und ihre Preise für Ausfuhren in die EU wurden durch diese Preisverpflichtungen bestimmt, mit denen ein Mindesteinfuhrpreis festgelegt wurde. Lediglich 1,6 % der Einfuhrmengen von Modulen und 0,6 % der eingeführten Zellen wurden nicht zum Mindesteinfuhrpreis (29) verkauft. Daher konnten diese Ausfuhrpreise nicht als relevanter Indikator für das Preisverhalten der ausführenden Hersteller bei Außerkrafttreten der Maßnahmen gelten.

(124)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachten mehrere Parteien vor, dass die Preisunterbietung anhand des Preises für Ausfuhren in die EU ermittelt werden sollte und es ihren Berechnungen zufolge auf dieser Grundlage keine Preisunterbietung gebe. Es stimmt, dass es auf der Grundlage der Preise für Ausfuhren in die EU bei Modulen keine Preisunterbietung gibt und dass die Preisunterbietung bei Zellen sehr gering ist. Allerdings war die Kommission der Ansicht, dass die durch die Einhaltung des MEP fehlende Preisunterbietung nicht der entscheidende Faktor bei der Untersuchung der aktuellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union war. Wie auch in Erwägungsgrund 170 angeführt, stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union durch frühere Dumpingpraktiken, die in der vorherigen Untersuchung festgestellt wurden, sowie durch festgestellte Umgehungspraktiken, wie in Erwägungsgrund 4 erwähnt, weiterhin eine Schädigung erlitt und bisher nicht genügend Zeit hatte, sich davon zu erholen.

4.4.3.   Preise der Einfuhren aus anderen Ländern

(125)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittändern in die Union beruhte ebenfalls auf den Daten aus der Comext-Datenbank und der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 und entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4a

Module — Einfuhren aus Drittländern

 

2012

2013

2014

UZÜ

Menge (in MW)

1 395

1 382

2 049

1 808

Index (2012 = 100)

100

99

147

130

Marktanteil (in %)

9

13

28

25

Index (2012 = 100)

100

153

329

290

Durchschnittspreis (in EUR/kW)

700

520

547

550

Index (2012 = 100)

100

74

78

79

Quelle: Comext und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

Tabelle 4b

Zellen — Einfuhren aus Drittländern

 

2012

2013

2014

UZÜ

Menge (in MW)

3 227

3 334

1 580

1 725

Index (2012 = 100)

100

103

49

53

Marktanteil (in %)

70

75

48

51

Index (2012 = 100)

100

107

69

72

Durchschnittspreis (in EUR/kW)

500

350

289

275

Index (2012 = 100)

100

70

58

55

Quelle: Comext und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(126)

Im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren aus Drittländern in die Union bei Modulen um 30 %. Die stärkste Zunahme wurde zwischen 2013 und 2014 verzeichnet, als die Mengen um 48 % stiegen. Ihr Marktanteil nahm erheblich zu, und zwar von 9 % im Jahr 2012 auf 25 % im UZÜ. Auch hier wurde die stärkste Veränderung zwischen 2013 und 2014 verzeichnet, als der Marktanteil von 13 % auf 28 % anstieg. Nach der VR China waren Taiwan, Malaysia und Singapur die wichtigsten Ausfuhrländer. Dabei ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass es sich bei den Einfuhren aus Taiwan und Malaysia zum Teil um Umgehungen handelte (siehe Erwägungsgrund 4).

(127)

Was Zellen betrifft, verringerten sich die Einfuhren aus anderen Ländern im Bezugszeitraum um 47 %. Zur stärksten Abnahme (52 %) kam es zwischen 2013 und 2014, während zwischen 2014 und dem UZÜ eine leichte Zunahme um 9 % verzeichnet wurde. Das Ergebnis war ein Rückgang des Marktanteils von 70 % im Jahr 2012 auf 51 % im UZÜ. Zwischen 2013 und 2014 sank der Marktanteil von 75 % auf 48 %, bevor er im UZÜ um drei Prozentpunkte leicht anstieg. Was Zellen betrifft, waren Taiwan und Malaysia die wichtigsten Einfuhrländer, gefolgt von der VR China und den USA. Dabei ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass es sich bei den Einfuhren aus Taiwan und Malaysia zum Teil um Umgehungen handelte (siehe Erwägungsgrund 4).

(128)

Entsprechend den chinesischen Preisen und den Unionspreisen nahmen die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum sowohl für Module als auch für Zellen deutlich ab. Bei Modulen sanken sie im Bezugszeitraum um 21 % und bei Zellen um 45 %. Auch in diesem Fall ist es denkbar, dass die genannten Preise durch Umgehungspraktiken beeinflusst wurden (siehe Erwägungsgrund 4).

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(129)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(130)

Bei der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der vom Antragssteller bereitgestellten Daten, die mit den vor der Verfahrenseinleitung von einer Reihe von Unionsherstellern übermittelten Antworten im Zusammenhang mit der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung sowie mit den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(131)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(132)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(133)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5a

Module — Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2012

2013

2014

UZÜ

Produktionsmenge (in MW)

4 604

4 449

3 262

3 409

Index

100

97

71

74

Produktionskapazität (in MW)

8 624

7 907

7 391

6 467

Index

100

92

86

75

Kapazitätsauslastung (in %)

53

56

44

53

Index

100

105

83

99

Quelle: Europressedienst, Antworten zum Zustimmungsgrad, überprüfte Fragebogenantworten.

Tabelle 5b

Zellen — Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2012

2013

2014

UZÜ

Produktionsmenge (in MW)

1 066

734

1 096

1 270

Index

100

69

103

119

Produktionskapazität (in MW)

2 384

1 844

1 778

1 811

Index

100

77

75

76

Kapazitätsauslastung (in %)

45

40

62

70

Index

100

89

138

157

Quelle: Europressedienst, Antworten zum Zustimmungsgrad, überprüfte Fragebogenantworten.

(134)

Die Gesamtproduktion der Union an Modulen verringerte sich im Bezugszeitraum um 26 %, nahm zwischen 2014 und dem UZÜ jedoch um 4,5 % zu. Angesichts des Verbrauchsrückgangs reagierte die Produktionskapazität auf den Trend der rückläufigen Produktion ebenfalls mit einem Rückgang im Bezugszeitraum, und zwar um 25 %. Somit blieb die Kapazitätsauslastung zwischen Beginn und Ende des Bezugszeitraums konstant und lag im UZÜ bei 53 %. Zwischen 2014 und dem UZÜ wurde jedoch eine deutliche Zunahme der Kapazitätsauslastung um neun Prozentpunkte verzeichnet (das entspricht einem Anstieg um 19 %). Es ist festzuhalten, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von Modulen im Bezugszeitraum eine wesentlich höhere Kapazitätsauslastung aufwiesen, wobei sie im UZÜ eine Auslastung von 85 % erreichten, und damit einen Anstieg um 39 % gegenüber dem Jahr 2012 (61 %).

(135)

Die Unionsproduktion von Zellen nahm im Bezugszeitraum um 19 % zu. Während die Produktion zwischen 2012 und 2013 um 31 % sank, steigerte sie sich zwischen 2013 und 2014 um 49 % und zwischen 2014 und dem UZÜ um weitere 15 %. Diese Entwicklung fiel zeitlich mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Dezember 2013 zusammen, während der Verbrauch im Zeitraum zwischen 2012 und 2014 konstant zurückging, zwischen 2014 und dem UZÜ jedoch wieder anzog. Gleichzeitig nahm die Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 24 % ab, was zu einer bedeutenden Steigerung der Kapazitätsauslastung führte, nämlich von 45 % im Jahr 2012 auf 70 % im UZÜ. Ähnlich wie die Hersteller von Modulen wiesen auch die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller von Zellen eine weit höhere Kapazitätsauslastung auf als der Wirtschaftszweig der Union insgesamt (86 %), die über den Bezugszeitraum hinweg relativ stabil blieb.

(136)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wirtschaftszweig der Union als Reaktion auf den Verbrauchsrückgang seine Kapazitäten verringerte. Gleichzeitig steigerte er im UZÜ seine Produktion gegenüber dem Jahr 2014, wodurch sich die Kapazitätsauslastung weiter verbesserte.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(137)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6a

Module — Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Gesamtverkaufsmenge (Eigenverbrauchsmarkt und freier Markt) in der Union (in MW)

4 143

4 000

2 398

2 465

Index

100

97

58

60

Marktanteil (in %)

25

38

32

35

Index

100

149

128

140

Quelle: Europressedienst, Antworten zum Zustimmungsgrad, überprüfte Fragebogenantworten.

Tabelle 6b

Zellen — Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Gesamtverkaufsmenge (Eigenverbrauchsmarkt und freier Markt) in der Union (in MW)

1 045

729

1 069

1 136

Index

100

70

102

109

Marktanteil (in %)

23

16

33

33

Index

100

72

144

147

Quelle: Europressedienst, Antworten zum Zustimmungsgrad, überprüfte Fragebogenantworten.

(138)

Im Bezugszeitraum nahm die Verkaufsmenge von Modulen um 40 % ab. Vor dem Hintergrund eines Verbrauchsrückgangs von 56 % führte dies im Bezugszeitraum allerdings zu einem erheblichen Anstieg des Marktanteils um 40 %, der im UZÜ 35 % erreichte.

(139)

Bei Zellen stiegen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 9 %. Dies führte zu einem Anstieg des Marktanteils von 23 % im Jahr 2012 auf 33 % im UZÜ, während der Verbrauchsrückgang mit 26 % wesentlich kleiner ausfiel als bei Modulen.

(140)

Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs und des Inkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seinen Marktanteil sowohl bei Modulen als auch bei Zellen zu steigern.

4.5.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(141)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7a

Module — Beschäftigung und Produktivität

 

2012

2013

2014

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

17 321

13 918

6 506

6 303

Index

100

80

38

36

Produktivität (in kW/Beschäftigten)

266

320

501

541

Index

100

120

189

203

Quelle: Europressedienst, Antworten zum Zustimmungsgrad, überprüfte Fragebogenantworten.

Tabelle 7b

Zellen — Beschäftigung und Produktivität

 

2012

2013

2014

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

2 876

1 511

1 846

1 770

Index

100

53

64

62

Produktivität (in kW/Beschäftigten)

371

486

594

717

Index

100

131

160

194

Quelle: Europressedienst, Antworten zum Zustimmungsgrad, überprüfte Fragebogenantworten.

(142)

Die Beschäftigung nahm zwischen 2012 und dem UZÜ bei Modulen um 64 % und bei Zellen um 38 % ab. Der größte Rückgang (um 53 %) der Beschäftigtenzahl wurde bei Modulen zwischen 2013 und 2014 verzeichnet und fiel wesentlich stärker als der im selben Zeitraum verzeichnete Rückgang der Produktion (um 27 %) aus. Bei Zellen nahm die Beschäftigtenzahl zwischen 2013 und 2014 um 22 % zu und blieb damit deutlich hinter dem Produktionsanstieg von 49 % im selben Zeitraum zurück. Dies führte sowohl bei Modulen als auch bei Zellen zu einer erheblichen Produktivitätssteigerung, die im Bezugszeitraum 103 % bzw. 94 % erreichte. Zwischen 2013 und 2014 betrug der Produktivitätsanstieg 57 % bei Modulen und 22 % bei Zellen.

(143)

Nach der Unterrichtung äußerte eine interessierte Partei Zweifel an den Feststellungen der Kommission zur Anzahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union und behauptete, im Falle von SolarWorld, dem größten Unternehmen, seien die Beschäftigten, die in der Herstellung von Zellen und Modulen arbeiteten, doppelt gezählt worden. Die Zahlen zu den Beschäftigten von SolarWorld und allen anderen Unternehmen in der Stichprobe wurden sorgfältig überprüft und es wurde sichergestellt, dass bei vertikal integrierten Unternehmen keine Beschäftigten doppelt gezählt wurden. Aus diesem Grund wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

4.5.2.4.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(144)

Wie in Abschnitt 3.2.3 dargelegt, waren die von den ausführenden Herstellern für ihre Ausfuhren in die Union in Rechnung gestellten Preise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von den Verpflichtungen beeinflusst und daher nicht zuverlässig genug, um bei der Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen herangezogen zu werden.

(145)

Die Analyse der Schadensindikatoren ergab jedoch, dass sich die geltenden Maßnahmen positiv auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben, der sich offenbar von den Folgen des früheren Dumpings erholt.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

(146)

Es wurden nur drei Hersteller von Zellen in die Stichprobe einbezogen, von denen zwei EU ProSun angehören. Sie arbeiteten im Rahmen der Stellung des Antrags mit, der die Daten zu beiden Herstellern enthielt. Daher werden alle Angaben im Zusammenhang mit mikroökonomischen Indikatoren für Zellen, die unmittelbar auf ein drittes, nicht EU ProSun angehörendes Unternehmen zurückgeführt werden können, als Spannen angegeben, damit die Vertraulichkeit dieses Unionsherstellers, der an der Untersuchung mitgearbeitet hat, gewahrt wird.

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(147)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8a

Module — Verkaufspreise in der Union

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union auf dem freien Markt (in EUR/kW)

790

651

618

593

Index

100

82

78

75

Produktionsstückkosten (in EUR/kW)

1 112

813

648

627

Index

100

73

58

56

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

Tabelle 8b

Zellen — Verkaufspreise in der Union

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union auf dem freien Markt (in EUR/kW)

378-418

307-339

239-264

258-284

Index

100

81

63

68

Produktionsstückkosten (in EUR/kW)

587-648

402-444

347-384

338-373

Index

100

69

59

58

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

(148)

Die vorstehende Tabelle zeigt die Entwicklung des Verkaufsstückpreises auf dem freien Markt in der Union im Vergleich zu den jeweiligen Produktionskosten. Die Verkaufspreise gingen im Bezugszeitraum deutlich zurück, nämlich um 25 % bei Modulen und um 32 % bei Zellen. Während die Verkaufspreise für Module während des gesamten Bezugszeitraums kontinuierlich zurückgingen, stiegen sie für Zellen zwischen 2014 und dem UZÜ um fünf Prozentpunkte. Die Verkäufe von Zellen auf dem freien Markt machten weniger als 5 % der Gesamtproduktion der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller aus und zudem verkaufte ein Hersteller angesichts der bevorstehenden Schließung seines Unternehmens in der EU große Mengen zu äußerst niedrigen Preisen. Daher konnte aus diesem Indikator keine aussagekräftige Schlussfolgerung gezogen werden. Bei einigen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller wurden Zellen für den Eigenbedarf zur Herstellung von Modulen unter Verwendung unterschiedlicher Methoden (Festsetzung von Verrechnungspreisen auf der Basis eines virtuellen Marktpreises, auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten usw.) weitergleitet oder bereitgestellt. Daher war es auch nicht möglich, aus der Preisentwicklung auf dem Eigenverbrauchsmarkt eine aussagekräftige Schlussfolgerung zu ziehen.

(149)

Die Produktionsstückkosten brachen im Bezugszeitraum deutlich ein, nämlich um 46 % bei Modulen und um 42 % bei Zellen.

(150)

Die Verkaufspreise für Module lagen im Durchschnitt unter den Produktionsstückkosten, wobei der Unterschied im gesamten Bezugszeitraum kontinuierlich abnahm, insbesondere nach Einführung der Maßnahmen im Jahr 2013. Während sich der Verkaufspreis im Jahr 2012 bei Modulen auf nur 71 % der Produktionsstückkosten belief, betrug er 2013 80 %, 2014 94 % und im UZÜ 94,5 %. Folglich verringerte sich die Differenz zwischen den Verkaufspreisen und den Produktionskosten zwischen 2013 und dem UZÜ drastisch, und zwar um 14 Prozentpunkte.

(151)

Bei Zellen betrug der Verkaufspreis im Jahr 2012 60-67 % der Produktionsstückkosten, im Jahr 2013 72-80 %, im Jahr 2014 65-72 % und im UZÜ 72-79 %. Allerdings war diese Entwicklung, wie bereits für das Jahr 2014 und den UZÜ erläutert, stark von den außergewöhnlich niedrigen Preisen eines Unionsherstellers geprägt. Bei den anderen beiden Stichprobenunternehmen wurde eine Entwicklung von 75-80 % im Jahr 2014 auf 81-86 % im UZÜ verzeichnet, was weitestgehend der für Module beobachteten Entwicklung entsprach.

(152)

Insgesamt begann sich der Wirtschaftszweig der Union von den Folgen des früheren Dumpings zu erholen, unternahm allerdings ebenfalls verstärkte Anstrengungen, um seine Wettbewerbsfähigkeit zurückzugewinnen, insbesondere durch eine Steigerung der Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union, wie in Erwägungsgrund 141 dargelegt, die wiederum zu Produktivitätsgewinnen und einer besseren Kapazitätsauslastung führte.

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(153)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9a

Module — Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

32 918

38 245

36 577

38 343

Index

100

116

111

116

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

Tabelle 9a

Zellen — Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

41 289 -45 590

45 002 -49 689

45 188 -49 895

47 825 -52 807

Index

100

109

109

116

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

(154)

Zwischen 2012 und dem UZÜ stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten sowohl bei Modulen als auch bei Zellen um 16 %. Diese Zunahmen waren hauptsächlich auf Abfindungszahlungen in Verbindung mit der Rationalisierung der Beschäftigtenzahlen sowie auf Lohninflation zurückzuführen.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(155)

Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10a

Module — Lagerbestände

 

2012

2013

2014

UZÜ

Schlussbestand (kW)

186 533

114 792

196 944

191 207

Index

100

62

106

103

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion (in %)

33

13

13

11

Index

100

40

38

34

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

Tabelle 10b

Zellen — Lagerbestände

 

2012

2013

2014

UZÜ

Schlussbestand (in MW)

53 029 -58 553

90 079 -99 462

99 999 -110 415

135 492 -149 606

Index

100

170

189

256

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion (in %)

18

23

12

14

Index

100

125

68

80

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

(156)

Bei den Lagerbeständen wurden im Bezugszeitraum leichte Zuwächse in Höhe von 3 % bei Modulen und beträchtliche Zuwächse über 156 % bei Zellen verzeichnet. Allerdings nahmen die Lagerbestände im Verhältnis zur Gesamtproduktion bei Modulen wie auch bei Zellen ab, und zwar um 66 % beziehungsweise 20 %.

(157)

Die Lagerbestände können in dieser Branche nicht als relevanter Schadensindikator gelten, da Produktion und Verkauf hauptsächlich auf Bestellung erfolgen, weshalb die Hersteller in der Regel nur geringe Mengen auf Lager halten.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(158)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11a

Module — Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2012

2013

2014

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union, einschließlich Jabil (in % des Umsatzes) (30)

– 24,4/– 29,5

– 24,4/– 29,5

– 6,8/– 8,2

– 7,7/– 9,3

Index

100

100

361/298

319/264

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union ohne Jabil (in % des Umsatzes)

– 32,7

– 27,2

– 8,7

– 9,5

Index

100

120

376

344

Cashflow (in EUR)

– 129 864 423

– 69 402 391

– 18 231 488

– 145 258 620

Index

100

187

712

89

Investitionen (in EUR)

24 134 924

12 407 723

17 333 494

24 565 553

Index

100

51

72

102

Kapitalrendite (in %)

– 6

– 10

– 3

– 2

Index

100

55

193

258

Tabelle 11b

Zellen — Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2012

2013

2014

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 37,7 - – 41,6

– 7,2 - – 7,9

– 26,6 - – 29,3

– 36,8 - – 40,7

Index

100

527

142

102

Cashflow (in EUR)

– 41 934 911 - – 46 303 131

– 17 537 454 - – 19 364 273

– 12 414 052 - – 13 707 182

– 29 027 946 - – 32 051 690

Index

100

239

338

144

Investitionen (in EUR)

29 435 820 - 32 502 051

26 074 619 - 28 790 726

7 001 485 - 7 730 807

11 429 509 - 12 620 083

Index

100

89

24

39

Kapitalrendite (in %)

– 6,0 - – 6,7

– 2,5 - – 2,7

– 24,6 - – 27,2

– 31,8 - – 35,1

Index

100

246

25

19

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

(159)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(160)

Wie bereits in Erwägungsgrund 110 angeführt, handelt es sich bei einem der Stichprobenunternehmen, Jabil, um ein Unternehmen, das allein für das Zusammensetzen von Modulen verantwortlich ist und keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Modulen durchführt. Es setzte sich im Blick auf seine Rentabilitätsentwicklung deutlich ab. Das Unternehmen arbeitete im ganzen Bezugszeitraum gewinnbringend und steigerte seine Rentabilität im UZÜ, wobei es 5 bis 15 % erreichte. Jabil erzielte seine Gewinne allerdings nicht durch den Verkauf von Modulen, sondern auf der Grundlage der Gebühr, die es von seinen Kunden für die Baugruppenmontageleistung erhob. Weiterhin musste das Unternehmen keine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Modulen aufbringen, wie etwa Marketingkosten (ihm entstanden lediglich Kosten für die Akquise neuer Vertragshersteller). Seine Kostenstruktur unterschied sich von der eines gewöhnlichen Modulherstellers, der die volle Verantwortung für die Produktion und die Verkäufe seiner Ware trägt. So hatte Jabil ein geringeres Betriebskapital, niedrigere Lagerhaltungskosten, eine geringere Zahl an Forderungen und Verbindlichkeiten sowie niedrigere FuE-Aufwendungen zu tragen.

(161)

Die Kommission stellte fest, dass die in der 1. Spalte von Tabelle 11a enthaltene Zahl zur Rentabilität Angaben aus zwei verschiedenen Gruppen zusammenfasste. Einerseits umfasste sie die Hersteller von Modulen, die das Produkt fertigen und verkaufen. Andererseits umfasste sie ebenfalls das in die Stichprobe einbezogene Unternehmen Jabil, das ausschließlich Modulen zusammensetzt. Im Sinne einer realistischen Betrachtung der Lage des Wirtschaftszweigs entschied die Kommission, in ihrer weiteren Analyse zwischen den beiden Gruppen zu unterscheiden. Daher fügte sie in Tabelle 11a eine zweite Spalte ein, die eine aus ihrer Sicht zuverlässigere Rentabilitätsbewertung der Modulbranche in der Union enthält.

(162)

Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller von Modulen mit Ausnahme von Jabil verzeichneten im Bezugszeitraum Verluste. Allerdings verringerten sich die Verluste im Bezugszeitraum um 244 %. Im Jahr 2013 verringerten sie sich gegenüber dem Jahr 2012 um 5,5 Prozentpunkte. Dies fiel mit dem Zeitpunkt zusammen, an dem die Maßnahmen in Kraft traten (die vorläufigen Maßnahmen traten am 6. Juni 2013 in Kraft). Zwischen 2013 und 2014, als sich die Wirkung der Maßnahmen über das gesamte Jahr erstreckte, entwickelten die Verluste mit 18,5 Prozentpunkten noch deutlicher zurück. Während des UZÜ stiegen die Verluste um 0,8 Prozentpunkte leicht an. Dies war jedoch hauptsächlich auf die Verluste eines Unionsherstellers zurückzuführen, der in der Folge beschloss, die Produktion einzustellen. Gleichzeitig gelang es allen übrigen Unionsherstellern in der Stichprobe ihre Verluste im Laufe des UZÜ gegenüber 2014 weiter zurückzufahren.

(163)

Im Anschluss an die Unterrichtung erhoben mehrere Parteien Einwände dagegen, dass Jabil in den Gewinnzahlen der übrigen Modulbranche der Union nicht berücksichtigt wurde. Sie wandten ein, Jabil sei ein seltenes Beispiel für einen gewinnbringenden Hersteller und sein Ausschluss sei nicht mit der Entscheidung vereinbar, einen Vergleichslandhersteller zuzulassen, der von einer solchen Veredelungsvereinbarung Gebrauch mache, um die Module, die er verkaufe, von einem anderem Unternehmen zusammensetzen zu lassen. Entgegen den Einwänden der interessierten Parteien hat die Kommission Jabil nicht von der Rentabilitätsanalyse ausgenommen. Sie hat vielmehr zwei getrennte Datensätze vorgelegt, um für eine aussagekräftigere Sensitivitätsanalyse zu sorgen. Diese Datensätze zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Union auch mit Jabil insgesamt im Durchschnitt Verluste verzeichnet. Es wird dadurch auch deutlich, dass zwischen den einzelnen Unionsherstellern je nach Geschäftsmodell große Unterschiede bestehen (vgl. Erwägungsgründe 110 und 160). Der Einwand ist daher zurückzuweisen. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass die Vorgehensweisen beim Vergleichslandhersteller und beim Wirtschaftszweig der Union keinesfalls unvereinbar miteinander sind. Der Vergleichslandhersteller ist eher mit Jabils Kunden vergleichbar und nicht mit seinem eigenen Geschäftsmodell. Während der Vergleichslandhersteller die volle Verantwortung für die Verkäufe der Module übernimmt, die von einem anderen Unternehmen zusammengesetzt werden, handelt es sich bei Jabil um ein Unternehmen, das allein für das Zusammensetzen der Module verantwortlich ist und dafür ein Veredelungsentgelt von seinen Kunden verlangt. Auch deswegen hat sich die Kommission bei der Schadensanalyse auf Geschäftsvorgänge zwischen Jabil und anderen Unionsherstellern konzentriert, die sich in der gleichen Lage wie der Vergleichslandhersteller befinden (vgl. Erwägungsgrund 52).

(164)

Was die Hersteller von Zellen betrifft, so verringerten sich ihre Verluste im Bezugszeitraum um 2 %. Sie nahmen von 2012 bis 2013 um 31,9 Prozentpunkte ab, wuchsen aber von 2013 bis 2014 um 20,3 Prozentpunkte und von 2014 bis zum UZÜ um 10,7 Prozentpunkte. Bei Zellen wurde die Rentabilität jedoch durch zwei außergewöhnliche Ereignisse geprägt. Zum Einen trat einer der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im UZÜ in den Markt ein; allerdings nahm er hinsichtlich der Ausweisung eines Teils seiner, in den letzten Jahren des Bezugszeitraums angefallenen Produktionskosten Änderungen vor, wodurch sich hohe Verluste ergeben. Zum anderen lagen die Verkaufspreise eines anderen in die Stichprobe einbezogenen Herstellers auf einem außergewöhnlich niedrigen und weit unter der Verlustgrenze befindlichen Niveau, als dieser innerhalb des UZÜ seine Produktion abwickelte. Demgegenüber verringerte der dritte Hersteller in der Stichprobe seine Verluste während des Bezugszeitraums fortlaufend.

(165)

Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Ähnlich wie bei der Rentabilität zeigte sich hier von 2012 bis dem UZÜ ebenfalls eine negative Entwicklung. Bei Modulen nahm der Nettocashflow im Bezugszeitraum um 11 % ab, während er bei Zellen im selben Zeitraum um 44 % zurückging. Die im Jahr 2014 bei Modulen und bei Zellen auftretenden Schwankungen des Cashflows wurden durch zwei außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst, die sich im Zusammenhang mit einem großen Hersteller in der Union abspielten. Einerseits erwarb dieser ein bestehendes Werk zu einem niedrigen Kaufpreis und andererseits führte er eine Schuldenrestrukturierung durch. 2015 nahm er weiterhin erhebliche Tilgungen von Darlehen vor, weshalb sich aus seinen Finanzierungstätigkeiten ein negativer Cashflow ergab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Hersteller einen positiven Cashflow aus seinen operativen Tätigkeiten sowie eine deutliche Verbesserung seines Betriebsergebnisses gegenüber 2014 auswies. Zwei weitere Unionshersteller von Modulen wiesen im UZÜ einen positiven bzw. verbesserten Cashflow auf, während die beiden Hersteller von Zellen einen negativen aber verbesserten Cashflow aufwiesen.

(166)

In Bezug auf Investitionen ist festzustellen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen in Module zwischen 2012 und dem UZÜ um 2 % erhöht hat. Von 2013 bis 2014 stiegen sie um 40 % und von 2013 bis zum UZÜ um 98 %.

(167)

Die Gesamtinvestitionen in Zellen nahmen von 2012 bis zum UZÜ um 61 % ab. Die allgemeine Entwicklung hinsichtlich der Investitionen in Zellen war erneut von der Entscheidung eines in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers zur Einstellung der Produktion geprägt. Zur gleichen Zeit nahmen die Investitionen der anderen beiden Hersteller in der Stichprobe zwischen 2014 und dem UZÜ um das Vierfache zu.

(168)

Nach der Unterrichtung behaupteten mehrere Parteien, dass die Investitionen in Zellen im Bezugszeitraum zurückgegangen seien und von der Einführung der Maßnahmen nicht positiv beeinflusst worden seien. Erstens ist dies zwar für die gesamte Stichprobe faktisch korrekt; allerdings wurde diese Entwicklung, wie im vorangegangenen Erwägungsgrund erläutert, durch die Entscheidung eines Unionsherstellers in der Stichprobe, seine Produktion einzustellen, beeinflusst. Zu Beginn des Zeitraums hatte dieser Hersteller bedeutende Investitionen, am Ende jedoch fast keine mehr. Zweitens tätigte ein anderer Hersteller der Stichprobe im Jahr 2013 Start-up-Investitionen, was den starken Anstieg der Gesamtinvestitionen in diesem Jahr widerspiegelt. Drittens nahmen die Investitionen der gesamten Stichprobe zwischen 2014 und dem UZÜ, nachdem sich das Inkrafttreten der Maßnahmen zunehmend auf die Rentabilität der Unternehmen auswirkte, zu, was die Tatsache widerspiegelt, dass die beiden Unternehmen in der Stichprobe, die auf dem Markt geblieben sind, ihre Investitionen in diesem Zeitraum um das Vierfache steigern konnten. Daher wurde die Behauptung, die Investitionen seien von der Einführung der Maßnahmen nicht positiv beeinflusst worden, zurückgewiesen.

(169)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie blieb aufgrund der Nettoverluste, die der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete, im gesamten Bezugsraum negativ. Die Kapitalrendite für Module hat im Bezugszeitraum um 4 Prozentpunkte zugenommen; im Jahr 2014 und im UZÜ verbesserte sie sich gegenüber 2013 mit 7 beziehungsweise 8 Prozentpunkten jedoch erheblich. Die Kapitalrendite für Zellen verschlechterte sich im Bezugszeitraum um 25,8-28,4 Prozentpunkte.

4.5.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(170)

Insgesamt hielt die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union während des Bezugszeitraums an, was auf den kurzen Zeitraum nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen, das Ausmaß des Dumpings und die in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellte Schädigung zurückzuführen ist. Außerdem haben auch die festgestellten Umgehungspraktiken zum Anhalten der Schädigung beigetragen, wie in Erwägungsgrund 4 erläutert. Ab Mitte 2013 (die vorläufigen Maßnahmen traten am 6. Juni 2013 in Kraft) und insbesondere im Laufe des Jahres 2014 (das erste Jahr, in dem die Antidumpingmaßnahmen durchgehend in Kraft waren) sowie im UZÜ konnte sich der Wirtschaftszweig der Union schrittweise erholen.

(171)

Tatsächlich wiesen mehrere Schadensindikatoren positive Entwicklungen auf. Die Verkäufe von Modulen durch den Wirtschaftszweig der Union nahmen um 2,8 % zu und in der Folge stieg sein Marktanteil von 2014 bis zum UZÜ um 9,4 %. Im selben Zeitraum steigerte der Wirtschaftszweig der Union seinen Eigenverbrauch, erhöhte die Unionsverkäufe von Zellen um 6,3 % zu und behielt seinen Marktanteil von 33 %. Darüber hinaus verbesserte der Wirtschaftszweig der Union im selben Zeitraum seine Kapazitätsauslastung um 9 Prozentpunkte bei Modulen und um 8 Prozentpunkte bei Zellen; dies war sowohl auf Produktionssteigerungen als auch auf den Abbau bestehender Kapazitäten zurückzuführen. Zudem erzielte er erhebliche Produktivitätsgewinne, wodurch sich der Abstand zwischen den Verkaufspreisen und den durchschnittlichen Produktionskosten verringerte. Die frühere Preisunterbietung durch Einfuhren aus China wurde außerdem durch die Einhaltung des MEP beendet (keine Unterbietung bei Modulen und nur geringfügige Unterbietung bei Zellen im UZÜ). Obgleich der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ weiterhin Verluste machte, verringerten sich seine Verluste bei Modulen deutlich gegenüber 2012 und 2013. Aufgrund der in Erwägungsgrund 165 erläuterten Auswirkungen außergewöhnlicher Ereignisse im Zusammenhang mit zwei Herstellern in der Stichprobe gingen die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union bei Zellen nicht zurück. Dahingegen konnte der dritte Hersteller in der Stichprobe seine Verluste während des UZÜ senken und damit derselben Entwicklung folgen, die bei Modulen beobachtet wurde.

(172)

Von 2014 bis zum UZÜ steigerte der Wirtschaftszweig der Union zudem seine Investitionen, sowohl für Module als auch für Zellen, um 41 % bzw. 63 %.

(173)

Dennoch gelang es dem Wirtschaftszweig der Union trotz der unternommenen Anstrengungen und der daraus resultierenden positiven Entwicklungen nicht, sich von den früheren Dumpingpraktiken der chinesischen Ausführer zu erholen. Wie bereits dargelegt wurde, machten sowohl Hersteller von Zellen als auch Hersteller von Modulen im UZÜ Verluste und wiesen einen negativen Cashflow und eine negative Kapitalrendite auf. Darüber hinaus überstieg der Marktanteil der Ausfuhren aus der VR China trotz der Tatsache, dass bei diesen Ausfuhren die entsprechenden Einfuhrmengen für Module abgenommen hatten, weiterhin jenen der Unionshersteller. Was Zellen betrifft, so nahm die Menge ihrer Einfuhren im UZÜ gegenüber 2012 erheblich zu (um 65 %), was sich in einem Ausbau ihres Marktanteils niederschlug. Die Einfuhren von Zellen aus der VR China übten auch auf den Markt für Module der Hersteller, die für den Eigenbedarf produzieren, einen indirekten Druck aus, sodass dessen weiteres Wachstum verhindert wurde. Aus diesem Grund gelangten Einfuhren aus der VR China weiterhin in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt, und dies zu Preisen, die unter den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen.

(174)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachten mehrere Parteien vor, die Kommission habe versäumt, die Auswirkungen der Einfuhren von Modulen aus Drittländern auf den Wirtschaftszweig der Union zu untersuchen; diese Einfuhren erfolgten in beträchtlichen Mengen und zu Preisen, die unter denen der Ausfuhren aus China lägen.

(175)

Die Kommission räumte ein, dass die Auswirkungen der Einfuhren von Modulen aus Drittländern einen entscheidenden Faktor bei der Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union darstellen; allerdings waren diese Einfuhren wesentlich unbedeutender als die Einfuhren aus China — der Marktanteil für die Einfuhren aus Drittländern lag bei 25 % (solche Module eingeschlossen, die eigentlich aus China stammen, aber unter die Umgehungspraktiken fielen), während der Marktanteil für die Einfuhren aus China im UZÜ bei 41 % lag (und in Anbetracht der Umgehung in Wirklichkeit höher war). Zudem schrumpfte der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern zwischen 2014 und dem UZÜ um 10 %, während sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im selben Zeitraum um 4,9 % vergrößerte. Diese beiden Aspekte verdeutlichen, dass die Einfuhren aus China einen wesentlich größeren Einfluss auf den Wirtschaftszweig der Union haben als die Einfuhren aus Drittländern. Außerdem lagen die Preise der Module aus Drittländern nicht unter denen der Ausfuhren aus China. Wie in Tabelle 4a dargelegt, lag der gewogene durchschnittliche Preis aller Einfuhren aus Drittländern im UZÜ bei 550 EUR/kW und damit über dem Preis der Ausfuhren aus China, der bei 544 EUR/kW lag. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(176)

Bezüglich der Zellen behaupteten mehrere Parteien, dass die Schädigung durch Einfuhren aus Drittländern verursacht worden sei, da die Rentabilität im UZÜ gegenüber 2014 abgenommen habe, was auf den Rückgang der Einfuhren aus der VR China bei gleichzeitigem Anstieg der Einfuhren aus Drittländern zurückzuführen sei.

(177)

Erstens wurde der Anstieg der Verluste der Stichprobenhersteller im UZÜ, wie in Erwägungsgrund 164 dargelegt, von außergewöhnlichen Umständen beeinflusst, die zwei der Unionshersteller von Zellen betrafen, während der dritte (und größte) Hersteller bei seiner Rentabilität im UZÜ gegenüber 2014 einen Anstieg verzeichnete. Zweitens verzeichneten die Einfuhren aus China zwischen 2014 und dem UZÜ zwar einen Rückgang von 3 Prozentpunkten, nahmen aber zwischen 2013 und dem UZÜ — trotz des Inkrafttretens der Maßnahmen — um 7 Prozentpunkte zu. Folglich hatten die Einfuhren aus China weiterhin erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union. Drittens stiegen die Einfuhren aus Drittländern zwischen 2014 und dem UZÜ zwar tatsächlich um 2 Prozentpunkte, gingen zwischen 2013 und dem UZÜ jedoch um 24 Prozentpunkte zurück. Daher hat sich ihr Einfluss auf den Wirtschaftszweig der Union im Zeitraum nach der Einführung der Maßnahmen eigentlich verringert. Aus diesem Grund wurde die Behauptung, dass die Schädigung durch Einfuhren aus Drittländern verursacht worden sei, zurückgewiesen.

(178)

Nach der Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, einige Schadensindikatoren hätten sich erst im UZÜ verbessert und nicht unmittelbar nach Einführung der Maßnahmen. Daher gebe es keinen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Einführung der Maßnahmen und den verschiedenen positiven Entwicklungen.

(179)

Die Kommission räumt ein, dass sich einige Schadensindikatoren, im Falle der Module etwa der Marktanteil, die Produktion und die Kapazitätsauslastung erst im UZÜ und nicht im Jahr 2014 verbessert haben. Angesichts der Höhe der Dumpingspanne und der Schädigung, die in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellt wurden, dauerte es jedoch einige Zeit, die negativen Entwicklungen im gesamten Wirtschaftszweig umzukehren. Dies lässt sich dadurch erklären, dass sich der Wirtschaftszweig der Union zum Zeitpunkt der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen in einem Konsolidierungsprozess befand, in dem viele Hersteller bereits insolvent waren oder kurz vor der Insolvenz standen, wobei sie den Markt jedoch erst im Laufe des Jahres 2014 verließen. Dies hatte große Auswirkungen auf alle Makroindikatoren, die auch solche Unternehmen umfassten. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass eine Reihe von Indikatoren, darunter Marktanteil, Produktion, Kapazitätsauslastung und Produktionskapazität, die im gesamten Wirtschaftszweigs der Union eine negative Entwicklung verzeichnet hatten, bei den Unionsherstellern in der Stichprobe sowohl für Module als auch für Zellen bereits im Jahr 2014 eine positive Entwicklung aufzeigten. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(180)

Mehrere interessierte Parteien brachten hervor, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gut sei und dass er sich vollständig von der früheren Schädigung erholt habe. Nach der Unterrichtung wiederholten diese Parteien ihre Vorbringen. Insbesondere aus den in den Jahresabschlüssen von SolarWorld und Jabil — den mit Abstand größten Herstellern von Modulen — ausgewiesenen Zahlen ginge angeblich hervor, dass ihr Geschäft in der Union in den vergangenen Jahren gewachsen sei und sie ihre Produktionsmengen, Kapazitäten, Kapazitätsauslastung, Ausfuhrverkäufe und Produktivität hätten steigern können, während die Produktionskosten und Lagerbestände gesenkt worden seien.

(181)

Die Unionshersteller in der Stichprobe (einschließlich SolarWorld und Jabil) haben ihre Produktionsmengen, Kapazitäten, Kapazitätsauslastung, Ausfuhrverkäufe und Produktivität im Jahr 2014 und im UZÜ gesteigert und gleichzeitig ihre Produktionskosten und Lagerbestände gesenkt. Die Behauptung, dass sich der Wirtschaftszweig vollständig von der in der Vergangenheit erlittenen Schädigung erholt habe, widerspricht allerdings den Untersuchungsergebnissen, die auf den tatsächlichen überprüften Daten des Wirtschaftszweigs der Union beruhen. Insbesondere viele mikroökonomische Indikatoren beruhen ausschließlich auf den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (wie etwa Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite). Zudem verfügen manche der Stichprobenunternehmen über bedeutende Produktionsanlagen außerhalb der Union, die von den mikroökonomischen Indikatoren nicht erfasst werden. Demgegenüber befassen sich die öffentlich zugänglichen Finanzdokumente eingehend mit allen Tätigkeiten der betroffenen Unternehmen und liefern häufig Angaben über die konsolidierten Abschlüsse ganzer Unternehmensgruppen. Daher stützten sich die Schlussfolgerungen zur Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung nicht auf öffentlich zugängliche Finanzunterlagen, sondern auf die detaillierteren, überprüften Angaben zur Lage in der Union, die nur im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellt wurden. Außerdem wurden die Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage von Daten gezogen, die von allen Unionsherstellern in der Stichprobe stammten und nicht nur von SolarWorld und Jabil. Was schließlich Jabil betrifft, so bestand die Tätigkeit dieses Unternehmens einzig darin, Module zusammenzusetzen, wobei es für deren Verkäufe keine volle vertragliche Verantwortung übernahm. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(182)

Im Anschluss an die Unterrichtung wandte eine interessierte Partei ein, die Kommission hätte die Auswirkungen der umfangreichen Investitionen von SolarWorld berücksichtigen müssen. Diese Investitionen sollen sich auf das Unternehmen und in Anbetracht seines erheblichen Anteils an der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union auch auf den Wirtschaftszweig insgesamt negativ ausgewirkt haben.

(183)

Erstens wurden die von der Partei angesprochenen Investitionen im Jahr 2015 getätigt und betrafen nicht nur Zellen und Module, sondern auch andere Produktionsbereiche in der EU, z. B. die Produktion von Wafern (31). Daher hatten diese Investitionen nur teilweise Einfluss auf die Bewertung der Rentabilität des Modul- und Zellgeschäfts des Unternehmens. Zweitens erreichte SolarWorld — wie von anderen Parteien angemerkt — im Jahr 2016 positive Ergebnisse in seinen europäischen und außereuropäischen Niederlassungen (32). Dies scheint an dieser Stelle nicht darauf schließen zu lassen, dass sich die bereits getätigten Investitionen negativ auf das Unternehmen ausgewirkt haben. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

4.6.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

(184)

Zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber der VR China wurden die potenziellen Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert.

(185)

Wie in Abschnitt 4.5 dargelegt, hielt die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb des UZÜ weiter an. Wie in Abschnitt 3.3 ausgeführt, ist bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die ausführenden Hersteller die Ware zu gedumpten Preisen an Abnehmer in Drittländern und in der Union verkauften und dass ihre Waren im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen sogar zu Preisen auf den Unionsmarkt gelangen würden, die noch unter den derzeit von ihnen auf dem Unionsmarkt verlangten Preisen liegen würden.

4.6.1.   Kapazitätsreserven, Handelsströme und Attraktivität des Unionsmarktes sowie Preisverhalten der ausführenden Hersteller in der VR China

(186)

Die chinesische Produktionskapazität für Module wird für 2015 auf 96,3 GW/Jahr geschätzt und dürfte 2016 108 GW/Jahr erreichen. (33) Zugleich wurde die weltweite Nachfrage für das Jahr 2015 auf 50,6 GW geschätzt und soll Prognosen zufolge im Jahr 2016 auf 61,7 GW (34) bzw. — einer anderen Quelle (35) zufolge — auf 68,7 GW ansteigen. Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die gesamten Kapazitätsreserven der chinesischen Hersteller die weltweite Nachfrage bei Weitem übersteigen, und zwar um 47,5 % im Jahr 2015 und um 42,9 % bzw. 36 % — je nachdem, welche Quelle zugrunde gelegt wird — im Jahr 2016. Eine andere Quelle bezifferte die weltweite Nachfrage im Jahr 2015 auf insgesamt 58 GW (36), womit sich der Kapazitätsüberschuss der chinesischen Hersteller im Jahr 2015 auf 39,8 % belaufen würde.

(187)

Selbst wenn in China zukünftig keine neuen Produktionskapazitäten aufgebaut würden, würden die bestehenden Produktionskapazitäten die prognostizierte weltweite jährliche Nachfrage nach Solaranlagen immer noch weit übersteigen. Nach dem wahrscheinlichsten Szenario (dem sogenannten „mittleren Szenario“) würde die Nachfrage im Jahr 2020 97 GW (37) oder 95 GW (38) erreichen und damit von den bestehenden chinesischen Produktionskapazitäten vollständig abgedeckt werden. Im Übrigen nahmen die Produktionskapazitäten im Bereich der Solarmodule in der VR China in den vergangenen zehn Jahren beständig zu. Von 2012 bis 2015 haben sie sich beispielsweise mehr als verdoppelt (von 43,8 GW (39) im Jahr 2012 auf 96,3 GW im Jahr 2015). Allein für das Jahr 2016 belaufen sich laut Bloomberg New Energy Finance (im Folgenden „BNEF“) die in China angekündigten oder im Bau befindlichen Produktionskapazitäten auf zusätzliche 2 GW. Außerdem deutet — angesichts der Tatsache, dass die chinesischen Kapazitäten zumindest in den vergangenen fünf Jahren kontinuierlich ausgebaut wurden — nichts darauf hin, dass sie nicht auch in naher Zukunft weiter ausgebaut werden sollten. Daher ist es selbst im Falle des weniger wahrscheinlichen Szenarios (des sogenannten „hohen Szenarios“) einer Zunahme der weltweiten Nachfrage auf bis zu 120 GW (40) im Jahr 2020 wahrscheinlich, dass die chinesischen Hersteller weiterhin allein in der Lage wären, die Nachfrage vollständig zu decken, da sie ihre bestehenden Kapazitäten in einem deutlich geringeren Tempo ausweiten müssten, als sie es in der Vergangenheit getan haben, nämlich lediglich um 11,3 % innerhalb von vier Jahren.

(188)

Nach der Unterrichtung stellten mehrere interessierte Parteien diese Angaben der Kommission zur Kapazität in der VR China und zum globalen Verbrauch infrage. Sie brachten vor, dass Solar Power Europe als Quelle nicht zuverlässig genug sei, da es nur Module berücksichtige, die bereits an das Netz angeschlossen seien, während IHS und BNEF eine genauere Prognose abgeben würden, da sie die für die Montage gekauften Module erfassten.

(189)

Die Kommission hat in den vorstehenden Erwägungsgründen indessen bereits Daten und Prognosen von IHS analysiert, wobei die Daten von BNEF nicht wesentlich davon abweichen (41). Tatsächlich decken sich die Schätzungen von BNEF und IHS voll und ganz für 2016 (68,7 GW im konservativen Szenario und 70,7 GW im optimistischen Szenario) und 2017 (72,9 bzw. 77,5 GW) und unterscheiden sich nur unwesentlich für 2018 (BNEF: 83 GW; IHS: 82 GW) (42); 2018 ist dabei das letzte Jahr, für das BNEF eine Schätzung vorgelegt hat. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(190)

Dieselben Parteien zweifelten außerdem die von der Kommission festgestellte Menge an Gesamtkapazitätsreserven an. Konkret brachte eine Partei vor, sie beliefen sich auf 70 GW im Jahr 2016. Allerdings konnte sie weder eine Quelle für diese Information noch eine Methode, anhand der sie diese Zahl errechnet hätte, vorlegen. Selbst wenn diese Zahl korrekt wäre, würden die geschätzten Kapazitätsreserven immer noch ausreichen, um selbst im optimistischsten Szenario für 2016 (70,7 GW (43)) die gesamte globale Nachfrage abzudecken. Keine der anderen Parteien legte eine Schätzung vor oder zitierte eine Studie oder einen Bericht, um die Kommission dazu zu bewegen, den für die Kapazitätsreserven ermittelten Wert nach unten zu korrigieren. Daher ändert dieses Vorbringen nichts an den gezogenen Schlussfolgerungen.

(191)

Sowohl vor als auch nach der Unterrichtung machten verschiedene interessierte Parteien geltend, dass die Tier-1-Unternehmen wesentlich geringere Überkapazitäten aufwiesen als die Tier-2- und Tier-3-Unternehmen. BNEF zufolge verfügen die Tier-1-Unternehmen 2016 bei Modulen in der VR China über geschätzte Produktionskapazitäten von 46 GW, was tatsächlich unter den auf 62 GW geschätzten gesamten Produktionskapazitäten liegt, die Tier-2- und Tier-3-Unternehmen gemeinsam auf sich vereinen. (44) Allerdings sind chinesische Unternehmen aller Klassen auf dem Weltmarkt tätig. In die Union exportierten nach der Einführung der geltenden Maßnahmen nicht nur Tier-1-Unternehmen, sondern ebenso Tier-2- und Tier-3-Unternehmen, Letztere allerdings in geringeren Mengen (ihr Anteil an den gesamten Einfuhren aus China wurde für 2014 auf 13,6 % geschätzt). Aus diesem Grund vertrat die Kommission die Auffassung, dass zum Zwecke der Bestimmung der in China vorhandenen Kapazitätsreserven alle Typen chinesischer ausführender Hersteller berücksichtigt werden sollten.

(192)

Nach der Unterrichtung äußerte eine interessierte Partei Zweifel daran, dass bei der Ermittlung der verfügbaren Kapazitätsreserven in China die Überkapazität aller Typen von ausführenden Herstellern berücksichtigt werden solle.

(193)

Die Kommission wies darauf hin, dass bereits die verfügbare Kapazität der Tier-1-Unternehmen 90 % des weltweiten Gesamtverbrauchs für 2015 (schätzungsweise 50,6 GW) darstellt. Außerdem zeigt die Tatsache, dass Tier-2- und Tier-3-Unternehmen in die EU ausführten — unabhängig von den niedrigen Mengen —, dass sie auf dem Unionsmarkt aktiv sind und ihre Verkäufe nicht nur auf den chinesischen Markt oder andere Märkte beschränken. Darüber hinaus dürften die Einfuhren der Tier-2- und Tier-3-Unternehmen nach den jüngsten Verpflichtungsrücknahmen — die hauptsächlich Tier-1-Unternehmen betreffen — deutlich zunehmen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(194)

Mehrere Parteien brachten — sowohl vor als auch nach der Unterrichtung — vor, dass die Überkapazitäten in China stark übertrieben dargestellt würden, da die Nachfrage nach Solaranlagen auf globaler Ebene stetig wachse. In der Tat nahm die weltweite jährliche Nachfrage von 2014 bis 2015 um 25 % zu (von 40,3 GW auf 50,6 GW) (45). Wie bereits festgestellt, übersteigen die geschätzten Überkapazitäten der chinesischen Hersteller die gegenwärtige Nachfrage jedoch um 47,5 %. Daher würden die chinesischen Hersteller selbst im Falle eines Eintretens des optimistischsten Szenarios bezüglich der Zunahme der weltweiten Nachfrage höchstwahrscheinlich weiterhin über ausreichende Überkapazitäten zur Deckung dieser Nachfrage verfügen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(195)

Was Zellen betrifft, so werden die bestehenden Produktionskapazitäten der chinesischen ausführenden Hersteller für 2016 auf 76,6 GW geschätzt, was einer Zunahme um 12 % gegenüber dem Jahr 2015 (68 GW) entspricht (46). Da die weltweite Nachfrage nach Zellen etwa der weltweiten Nachfrage nach Modulen entspricht, verzeichneten die chinesischen ausführenden Hersteller bei Zellen eine Überkapazität von 25,6 % im Jahr 2015 und 19,5 % im Jahr 2016. Darüber hinaus verfügte China 2016 über 72,8 % der weltweit bestehenden Produktionskapazitäten für Zellen und übertraf damit alle anderen Drittländer in erheblichem Umfang. Die vier in Bezug auf die verfügbaren Produktionskapazitäten nächstgrößten Drittländer sind weitaus kleiner als China (Taiwan: 11 GW; Malaysia: 4 GW; Korea: 2,7 GW; Japan: 1,9 GW). Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass China ebenfalls erhebliche Überkapazitäten für die Produktion von Zellen aufweist.

4.6.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(196)

Mehrere Parteien brachten vor, dass der Unionsmarkt für die chinesischen Hersteller nicht länger attraktiv sei. Sie machten geltend, dass die chinesische Produktion von Zellen und Modulen eher auf die sich schnell ausweitenden Märkte in Asien, wie etwa Japan und Indien, gelenkt werde. Zudem sei die chinesische Binnennachfrage in den letzten Jahren gewachsen und erreiche im ersten Quartal 2016 50 % der chinesischen Produktion von Solarmodulen. Bis 2020 werde China pro Jahr angeblich Anlagen mit einer Kapazität von rund 20 GW installieren. Vor dem Hintergrund einer wachsenden Zahl von Solarinstallationen in China, Indien und weiteren Märkten in Südostasien würde die chinesische Produktion von Solarmodulen daher in erster Linie darauf gerichtet sein, die zunehmende Nachfrage dieser Märkte zu bedienen.

(197)

Es ist zutreffend, dass der Unionsmarkt nicht mehr so bedeutend ist, wie er es in der Vergangenheit war, als sein Anteil an der pro Jahr weltweit installierten Kapazität bis zu 60 % betrug (im Jahr 2012). Zudem dürfte die Union nicht zu den schnell wachsenden Märkten gehören. Die Wachstumsprognosen für den Unionsmarkt fallen im Vergleich mit der übrigen Welt eher bescheiden aus. Dem mittleren Szenario von Solar Power Europe zufolge wird der jährliche europäische Solarenergieverbrauch voraussichtlich von 8,2 GW auf 15 GW im Jahr 2020 steigen (47). Allerdings umfassen die Schätzungen von Solar Power Europe auch Nicht-EU-Staaten (Türkei, Schweiz usw.); die Wachstumsprognose für die 28 Mitgliedstaaten der Union fällt mit rund 11,6 GW für das Jahr 2020 sogar noch weniger optimistisch aus. (48) Dennoch bleibt die Union ein wichtiger Markt, auf den 14 % des gesamten Weltmarkts entfallen und dessen Anteil am Weltmarkt auch in Zukunft beträchtlich sein dürfte. Drei Mitgliedstaaten der Union (Vereinigtes Königreich, Deutschland und Frankreich) gehörten 2015 zu den zehn wichtigsten Märkten für Solarmodule. Wie bereits aufgezeigt, wären die chinesischen ausführenden Hersteller zudem in der Lage, mit ihren Überkapazitäten die gesamte zukünftige weltweite Nachfrage zu bedienen, einschließlich aller rasch wachsenden Märkte wie etwa China selbst, Indien, Japan und Südamerika zusammengenommen. Nicht zuletzt wurde durch die Einführung und Stärkung handelspolitischer Schutzmaßnahmen unter anderem durch Kanada und die USA die Attraktivität dieser Märkte geschwächt, womit sich die Attraktivität des Unionsmarktes weiter erhöhen würde, wenn die Maßnahmen aufgehoben werden sollten.

(198)

Trotz Einführung der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen im Jahr 2013 zeigen die chinesischen ausführenden Hersteller weiterhin ein starkes Interesse am Unionsmarkt, was durch die Tatsache belegt wird, dass sie ihre starke Position auf dem Unionsmarkt behauptet haben. Wie bereits in Abschnitt 4.4 angeführt, bezifferte sich der Marktanteil der Einfuhren von Modulen und Zellen aus China im UZÜ auf 41 % bzw. 16 % und diese Marktposition konnte gegenüber Einfuhren aus Drittländern erfolgreich gehalten (und im Falle von Zellen sogar ausgebaut) werden. Menge und Marktanteil der Einfuhren von Modulen aus China sind weitaus größer als Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern; Letztere erreichten zusammengerechnet nur einen Anteil von 25 %. Der Marktanteil von Zellen aus Drittländern betrug im UZÜ 51 %; dies bedeutet allerdings, dass ihr Anteil im Vergleich zum Jahr 2013, in dem Drittländer einen Marktanteil von 75 % erzielten, erheblich zurückging (um 32 %). Hinzu kommt, dass die Einfuhren von Zellen aus China trotz der Tatsache, dass die Maßnahmen 2013 wirksam wurden, von 2013 bis zum UZÜ um 77,8 % zunahmen. Wie in der 2015 durchgeführten Umgehungsuntersuchung aufgezeigt wurde, unternahmen einige der chinesischen Hersteller den Versuch, die Maßnahmen über Taiwan und Malaysia, die nach Einfuhren wichtigsten Drittländer, zu umgehen.

(199)

Im Anschluss an die Unterrichtung äußerten mehrere Parteien Zweifel an der Feststellung, der Unionsmarkt bleibe ein attraktiver Markt für ausführende Hersteller in China. Eine dieser Parteien wies darauf hin, dass die Wachstumsprognosen für den Unionsmarkt als Ganzen verringert werden sollten, weil der Anteil neuer Anlagen in der Union in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 um 18 % gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen sei, was zu einer eher pessimistischen Schätzung der Unionsnachfrage auf 7,1 GW für das Jahr 2016 führe. Dies würde ferner bedeuten, dass ein pessimistisches Szenario der Entwicklung der Unionsnachfrage bis 2020 wahrscheinlicher sei. Außerdem behauptete die Partei, die drei wichtigsten Märkte in der Union (das Vereinigte Königreich, Deutschland und Frankreich) würden in Zukunft weiter an Attraktivität verlieren.

(200)

Tatsächlich ist eine geschätzte Gesamtnachfrage der Union von 7,1 GW, wie sie von der interessierten Partei angegeben wurde, ein relativ gutes Ergebnis für das Jahr 2016, da es im Großen und Ganzen mit der ursprünglichen Schätzung von Solar Power Europe im mittleren Szenario für 2016 (7,3 GW) (49) übereinstimmt. Daher wird die Annahme der Partei, die Unionsnachfrage würde auf dieser Grundlage bis 2020 dem niedrigen Szenario folgen, von den von ihr selbst vorgelegten Daten nicht untermauert. Selbst wenn die Nachfrage sich entsprechend dem denkbar schlechtesten Szenario entwickeln und der Anteil des Unionsmarktes am Weltmarkt abnehmen würde, würde dies den Unionsmarkt jedenfalls nicht zwangsläufig unattraktiv für chinesische Ausführer machen, da sich an allen anderen oben dargelegten Erwägungen nichts geändert hat. Auch wenn sein relativer Anteil am Weltmarkt vielleicht schrumpft, bleibt der Unionsmarkt für Ausfuhren aus China nach wie vor attraktiv. Andernfalls würden Umgehungspraktiken, wie sie noch in den jüngsten Untersuchungen zu Malaysia und Taiwan festgestellt wurden, nicht auftreten.

(201)

Bezüglich der Behauptungen, China werde bis 2020 jährlich Solaranlagen mit einer Kapazität von 20 GW installieren, wurden im Rahmen der Untersuchung der Kommission Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die VR China nicht in der Lage wäre, dieses hochgesteckte Ziel zu erreichen. Marktbeobachtungsberichten zufolge wird diese Zielvorgabe wegen fehlender Netzinfrastruktur, erheblicher Marktübersättigung und einem Defizit des Förderfonds für erneuerbare Energien, gesenkt werden. (50) Die Boom-Bust-Zyklen des chinesischen Solarmarktes werden in Erwägungsgrund 356 eingehender erörtert.

(202)

Nach der Unterrichtung führte eine interessierte Partei eine Presseerklärung der nationalen Energiebehörde Chinas an, in der Letztere verkündet, dass nach dem 5-Jahres-Entwicklungsplan für Solarenergie bis 2020 mindestens 105 GW an Fotovoltaik-Kapazitäten installiert sein sollen. Nach Aussage der Partei bringt dies angeblich einen weiteren Anstieg der Nachfrage in China mit sich.

(203)

Die Zielsetzung von 105 GW für die installierte Gesamtkapazität ist laut BNEF (51) relativ niedrig und wird wohl bereits 2017 erreicht werden. Folglich ist diese niedrige Zielsetzung irrelevant, da sie vorgibt, dass nach 2017 von keinem Wachstum mehr ausgegangen werden sollte — entgegen den Prognosen, die ein Wachstum des chinesischen Marktes prognostizieren. Gleichzeitig hat die Kommission bereits in Erwägungsgrund 201 ein Wachstumsszenario für den chinesischen Markt geprüft, wenn auch eines mit unter 20 GW pro Jahr bis 2020. Aus diesem Grund wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(204)

Die Kommission prüfte auch, ob die Einfuhren aus China bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu Preisen in die Union eingeführt würden, die unter den derzeitigen Unionspreisen liegen.

(205)

Nahezu alle ausführenden Hersteller, die im UZÜ Module und Zellen aus der VR China in die Union verkauften, waren Preisverpflichtungen eingegangen, und ihre Preise für Ausfuhren in die EU wurden durch diese Preisverpflichtungen bestimmt, mit denen ein Mindesteinfuhrpreis festgelegt wurde. Daher konnten diese Ausfuhrpreise nicht als relevanter Indikator für das Preisverhalten der ausführenden Hersteller bei Außerkrafttreten der Maßnahmen gelten.

(206)

Deshalb wurden stattdessen die Preise der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller für Ausfuhren in Drittländer verwendet. Es wurde festgestellt, dass die Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Drittländer die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZÜ bei Zellen im Durchschnitt um 2,2 % und bei Modulen um 5,6 bis 9,2 % unterboten. Die Zahlen zeigen die durchschnittliche Preisunterbietung je ausführenden Hersteller (die niedrigste und die höchste Spanne unter den Unternehmen). Bei Zellen gibt es nur eine Preisunterbietungsspanne, da es sich dabei um die durchschnittliche Preisunterbietung des einzigen ausführenden Herstellers in der Stichprobe handelt, der Zellen in die Union ausführt.

(207)

Eine der Parteien forderte die Vorlage einer Aufschlüsselung des gewogenen Durchschnittspreises der vier betroffenen Ausfuhrländer (Chile, Indien, Japan und Singapur), um zu den Feststellungen zur Preisunterbietung Stellung nehmen zu können. Bei der Berechnung der Preisunterbietung wurden nicht die gewogenen Durchschnittspreise jedes einzelnen Drittlandes berücksichtigt, sondern der gewogene Durchschnittspreis von allen vier Ausfuhrländern zusammen, wobei die Mengen und Preise, zu denen diese Ausfuhren getätigt wurden, korrekt widergespiegelt wurden. Dieses Ersuchen wurde daher zurückgewiesen.

(208)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, dass die ausführenden Hersteller keine Anreize hätten, bei Außerkrafttreten der Maßnahmen ihre Verkäufe in die Union zu steigern. Die Kommission war von dieser Hypothese nicht überzeugt. Wie mit den ermittelten Preisunterbietungsspannen verdeutlicht wurde, könnten die ausführenden Hersteller die Mengen ihrer Verkäufe in die EU bei Außerkrafttreten der Maßnahmen steigern. Da ihre Preise in der Union unter denen der Unionshersteller liegen würden, ist nämlich nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller um einen größeren Marktanteil ihrer Ausfuhren kämpfen würden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(209)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China bei Außerkrafttreten der Maßnahmen zu Preisen in die Union gelangen würden, die unter den derzeitigen Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen, und dass ihre Verkaufsmengen und ihr Marktanteil wahrscheinlich steigen würden.

4.6.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

(210)

Angesichts des Vorstehenden kam die Kommission zu dem Schluss, dass in der VR China erhebliche Kapazitätsreserven sowohl für Module als auch für Zellen bestehen. Der Unionsmarkt bleibt hinsichtlich Größe und Verkaufspreisen weiterhin attraktiv — insbesondere wenn man das Preisniveau im Vergleich zum Preisniveau der Ausfuhren der VR China in Drittländer betrachtet —, was im Übrigen auch durch die Vorgeschichte der Umgehungspraktiken belegt wird. Die Kommission kam somit zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass weiter Dumping betrieben und der Wirtschaftszweig der Union dadurch weiter geschädigt wird.

4.7.   Schadensursache

(211)

Mehrere interessierte Parteien brachten außerdem — sowohl vor als auch nach der Unterrichtung — vor, dass die Schädigung, sofern die Kommission feststelle, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor eine solche erleide, das Ergebnis mehrerer anderer Faktoren sei, die zusammengenommen für die gesamte Schädigung verantwortlich seien:

i)

die Abschaffung von Förderprogrammen durch viele Mitgliedstaaten;

ii)

der Wirtschaftszweig der Union habe noch nicht die Größenvorteile erreicht, die bei einer Kapazität von mehreren GW erzielt werden könnten und die seine wirtschaftliche Tragfähigkeit sichern und ihm Einfluss auf den Weltmarkt verschaffen würden;

iii)

der Schaden werde durch Einfuhren aus anderen Ländern verursacht, da deren Preise 25 % unter den chinesischen Einfuhrpreisen lägen;

iv)

der Schaden werde durch die Tatsache verursacht, dass die Preise von Modulen der Unionshersteller durchgängig unter den Einfuhrpreisen der chinesischen Hersteller lägen.

(212)

Hinsichtlich der ersten Behauptung stellte die Kommission, wie in Abschnitt 5.3.2 dargelegt, fest, dass die Änderungen bei Förderprogrammen bzw. deren Aussetzung oder Beendigung in bestimmten Mitgliedstaaten zu einem Rückgang des Unionsverbrauchs in den Jahren 2012-2014 führten, nachdem der Verbrauch im Jahr 2011 einen Höchststand erreicht hatte. Der erhebliche Rückgang des Verbrauchs erschwert es dem Wirtschaftszweig der Union zu wachsen. Allerdings stellte die Kommission in der vorangegangenen Untersuchung fest, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise vor allem aufgrund des von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Drucks und nicht aufgrund von Änderungen bei den Förderprogrammen senken musste (52). Somit stellte der Zustrom gedumpter Waren aus der VR China den Hauptgrund für die in der vorhergehenden Untersuchung festgestellte erlittene Schädigung dar. Zudem steigerte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil bei Modulen und Zellen um 40 % bzw. 47 %, obgleich der Verbrauch von 2012 bis zum UZÜ um 56 % abnahm. Des Weiteren konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufsmengen von 2014 bis zum UZÜ, d. h. seit Einsetzen der Schutzwirkung der Maßnahmen, wie in Erwägungsgrund 171 dargelegt, bereits steigern. Der Wirtschaftszweig reduzierte zudem seine Kosten in erheblichem Umfang (siehe Tabellen 8a und 8b) und verbesserte seine Kapazitätsauslastung. Trotz des Verbrauchsrückgangs hat der Wirtschaftszweig der Union somit dank der geltenden Maßnahmen bereits begonnen, sich von der in der Vergangenheit erlittenen Schädigung zu erholen. Daher wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(213)

Was die zweite Behauptung betrifft, so ist die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union tatsächlich nicht mit der Kapazität vergleichbar, die die chinesischen ausführenden Hersteller in den letzten Jahren aufgebaut haben. Zunächst erreichten die chinesischen Unternehmen — während eines Zeitraums, in dem sie weltweit in einer Reihe von Ländern die Marktführerschaft übernahmen — massive Produktionsmengen und (Über-)Kapazitäten, teilweise dank gedumpter Preise, was nicht nur von der Europäischen Kommission, sondern auch von den US-amerikanischen und kanadischen Behörden festgestellt wurde. Demgegenüber hatte der Zustrom großer Mengen gedumpter Einfuhren genau die gegenteilige Wirkung auf die Hersteller, die diesen unfairen Praktiken ausgesetzt waren. In der vorhergehenden Untersuchung stellte die Kommission fest (53), dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2010 bei vergleichbaren bestehenden Kapazitäten (6 983 MW im Jahr 2010 und 6 467 MW im UZÜ) eine Gewinnspanne von 10 % erzielte. Die massiven Einfuhren gedumpter chinesischer Waren führten beim Wirtschaftszweig der Union zu einem drastischen Rentabilitätseinbruch, der die Hersteller daran hinderte, neue Investitionen zu tätigen und so Größenvorteile zu erzielen. Dank der Schutzwirkung der Maßnahmen konnte sich der Wirtschaftszweig der Union 2014 und innerhalb des UZÜ konsolidieren und seine Kosten signifikant verringern; auf diese Weise konnte er wieder auf Kurs gebracht werden, sodass es ihm möglich wird, das aus Größenvorteilen erwachsende Potenzial zu nutzen. Nach der Unterrichtung äußerte eine Partei Zweifel an dieser Aussage. Sie behauptete, dass die Investitionen nach Einführung der Maßnahmen zurückgegangen seien und keine Größenvorteile ermöglicht hätten. Entgegen dieser Aussage nahmen die Investitionen im UZÜ in Wirklichkeit gegenüber den Vorjahren zu — sowohl bei Modulen als auch bei Zellen. Folglich wurde auch dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(214)

Was die dritte Behauptung anbelangt, stellte die Kommission fest, dass die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China bei Zellen geringfügig höher und bei Modulen geringfügig niedriger waren als die jeweiligen durchschnittlichen Preise von Einfuhren aus Drittländern (siehe Tabellen 4a und 4b). Während die chinesischen Einfuhrpreise für Zellen 4 % über den Preisen für Einfuhren aus Drittländern lagen, waren sie für Module 1 % niedriger. Folglich war diese Behauptung sachlich falsch und wurde daher zurückgewiesen. Die Behauptung, nach der die Einfuhren aus Drittländern die Maßnahmen unwirksam machen, wird in den Erwägungsgründen 324 und 325 erörtert.

(215)

Was die vierte Behauptung angeht, so ergab die Untersuchung, dass die durchschnittlichen Einfuhrpreise für Module aus China durchgehend niedriger waren als die durchschnittlichen EU-Verkaufspreise der Unionshersteller. Im UZÜ betrug der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus China beispielsweise 544 EUR/kW (54), während sich der durchschnittliche Unionspreis auf 593 EUR/kW belief. Folglich war dieses Vorbringen ebenfalls sachlich falsch und wurde daher zurückgewiesen. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erleidet.

(216)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, die Maßnahmen seien ursächlich für die Schädigung, da sie die Kosten für Zellen für die nicht vertikal integrierten Modulhersteller steigern würden. Allerdings hatten die Modulhersteller, wie in Abschnitt 6.4.1 angeführt, Zugang zu Zellen aus Drittländern zu Niedrigpreisen und es mangelte ihnen nicht am Angebot solcher Zellen. Aus diesem Grund wurde der Einwand zurückgewiesen.

5.   UNIONSINTERESSE

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(217)

Dieser Abschnitt befasst sich mit dem Interesse der Unionshersteller von Modulen. Eine Untersuchung des Interesses der Unionshersteller von Zellen findet sich in Abschnitt 6 („Teilweise Interimsüberprüfung“).

(218)

Es existieren mehr als 100 bekannte Hersteller von Modulen. Der Wirtschaftszweig der Union wird durch den Verband EU ProSun vertreten, der als Antragsteller auftritt. EU ProSun vertritt 31 Unionshersteller von Wafern, Zellen und Modulen.

(219)

Durch eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen wird der Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzt, seinen gewachsenen Marktanteil in der Union zu halten und sich von der bedeutenden Schädigung zu erholen. Wie in Erwägungsgrund 137 dargelegt, stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 2012 bis zum UZÜ von 25 % auf 35 %. Wie in Abschnitt 4.6 festgestellt, werden die chinesischen Module — angesichts ihrer Verkaufspreise in Drittländern und hoher Kapazitätsreserven in der VR China — bei einem Auslaufen der Maßnahmen zu Preisen unter dem Mindesteinfuhrpreis und in bedeutenderen Mengen in die Union gelangen. Die Weiterführung der Maßnahmen würde den Wirtschaftszweig der Union daher vor einem heftigen und unfairen Preisdruck schützen, der ansonsten von den chinesischen Einführern ausgehen würde.

(220)

Werden die Maßnahmen nicht weitergeführt, würden hohe FuE- sowie Anlageinvestitionen, die in der Union im Bereich der Herstellung von Modulen getätigt wurden, hinfällig, da eine Übertragung im Hinblick auf eine produktive Verwendung in anderen Branchen nicht ohne Weiteres möglich ist. Im Falle einer Insolvenz der Unionshersteller von Modulen würden die meisten der in der Produktion von Modulen tätigen 6 300 Menschen ihren Arbeitsplatz verlieren. Dabei handelt es sich zum großen Teil um hoch qualifizierte Arbeitskräfte. Demgegenüber wird die Weiterführung der Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union mehr Zeit zur vollständigen Erholung von den Auswirkungen des früheren Dumpings geben.

(221)

Nach der Unterrichtung ersuchte eine Partei die Kommission, die Hersteller von Zellen und Modulen zu benennen, die die Maßnahmen nicht unterstützen. Die Kommission stellte klar, dass sich keine Partei, die sich selbst als Teil des Wirtschaftszweigs der Union versteht, gemeldet und gegen die Maßnahmen ausgesprochen hat. Dieselbe Partei forderte die Kommission dazu auf, die Unionshersteller von Wafern von der Liste der 31 Unternehmen, die von EU ProSun vertreten werden, zu streichen. Die Kommission stellte klar, dass EU ProSun 29 Unionshersteller von Zellen und Modulen vertrat.

(222)

Im Anschluss an die Unterrichtung bestritten mehrere Parteien, dass die Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union seien. Sie widersprachen ebenfalls der Sichtweise, dass die gedumpten Waren aus China einen unfairen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausübten. Sie behaupteten außerdem, dass die Kommission von dem Ziel angetrieben sei, den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zu bewahren, und dass sie einen kleinen Teil der Solarindustrie auf Kosten der gesamten Solarwertschöpfungskette schütze.

(223)

Die Kommission erinnerte daran, dass Handelsmaßnahmen den Wirtschaftszweig der Union nach der Grundverordnung vor einer durch Dumping verursachten bedeutenden Schädigung schützen sollen, vorausgesetzt, dies ist im Interesse der Union. In dieser Auslaufüberprüfung stellte sie für den Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen fest, dass mit Dumping und einem Anhalten der Schädigung zu rechnen ist. Entsprechend der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 270 stellte die Kommission überdies fest, dass der Unionsmarkt für Solarmodule aus mehreren Gründen schrumpfte, die nichts mit der Einführung der Maßnahmen zu tun haben. Daher ist die Zunahme beim Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union der wichtigste Indikator dafür, dass die Maßnahmen wirksam waren.

(224)

Die Kommission kam somit zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen für Module eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

5.2.   Interesse der unabhängigen Einführer, der nachgelagerten Wirtschaftszweige und der vorgelagerten Wirtschaftszweige

5.2.1.   Vorbemerkungen

(225)

Eine bedeutende Anzahl vor- und nachgelagerter Unternehmen in der Union forderten — einzeln oder über ihre Verbände — eine Aufhebung der Maßnahmen und beriefen sich hierbei auf das Unionsinteresse. Diesen Unternehmen zufolge wirkten sich die Maßnahmen auf unvorhergesehene, negative Weise auf die überwiegende Mehrheit der Arbeitsplätze in der europäischen Solarbranche aus. Sie machten geltend, dass die Maßnahmen zu Preissteigerungen für Solaranlagen führten; diese dämpften die Nachfrage und wirkten sich somit negativ auf die Beschäftigung in den vor- und nachgelagerten Bereichen aus. Darüber hinaus beriefen sie sich auf übergeordnete politische Ziele des Klimaschutzes und der Förderung erneuerbarer Energien, die ebenfalls beeinträchtigt würden. Zudem verwiesen sie auf veränderte Rahmenbedingungen seit der Einführung der endgültigen Maßnahmen im Dezember 2013, insbesondere auf die Abkehr von Förderregelungen mit festen Preisen (z. B. Einspeisetarife und Einspeiseprämien) zugunsten von Ausschreibungen, auf die erreichte Netzparität der Solarenergie in bestimmten Regionen der Union oder für bestimmten Kundengruppen und auf die Ratifizierung des Pariser UNFCCC-Übereinkommens zur Begrenzung des Klimawandels durch die Union im Oktober 2016. Schließlich machten einige Parteien geltend, dass die Modulproduktion in der Union nicht ausreiche, um die Unionsnachfrage zu decken, dass die Maßnahmen angesichts der Zunahme von Einfuhren aus Drittländern unwirksam geworden seien und dass sie hauptsächlich die Ausführer in Drittländern begünstigten.

5.2.2.   Unabhängige Einführer

(226)

Es meldeten sich zwei unabhängige Einführer von Modulen, deren Fragebogenantworten, wie in Erwägungsgrund 28 dargelegt, geprüft wurden. Diese unabhängigen Einführer übermittelten zudem mehrere zusätzliche Stellungnahmen, in denen sie darlegten, weshalb die Maßnahmen aus ihrer Sicht beendet werden sollten. Die Einführer von Solarpaneelen leiden unter einer schwachen Rentabilität. Vorgelegt wurde auch eine Liste anderer Einführer und Großhändler, die Insolvenz anmelden oder deutlich Personal abbauen mussten, seit die zollamtliche Erfassung chinesischer Solarmodule im März 2013 eingeführt wurde. Einige dieser Unternehmen nannten die Einführung der Maßnahmen gegenüber chinesischen Solarpaneelen als Hauptursache ihrer Insolvenz, z. B. Gehrlicher. Den unabhängigen Einführern zufolge führen die Maßnahmen zu einer Verteuerung der Solarenergie und belasten die Nachfrage.

(227)

Zudem brachten die unabhängigen Einführer vor, dass ihnen und anderen auf den internationalen Märkten tätigen nachgelagerten Unternehmen, wie etwa EPC-Unternehmen („Engineering, Procurement, Construction“: Planung, Beschaffung, Bau), durch den Mindesteinfuhrpreis (MEP) Nachteile entstünden, da sie dadurch in ihren Möglichkeiten eingeschränkt würden, Module bei führenden chinesischen Tier-1-Herstellern einzukaufen. Im Rahmen der MEP-Verpflichtung sind keine Parallelverkäufe der untersuchten Ware innerhalb oder außerhalb der Union gestattet. Aus diesem Grund können die chinesischen Ausführer unabhängige, auch auf Märkten außerhalb der Union (z. B. in der Schweiz oder in den USA) tätige Einführer nicht mit Modulen beliefern, falls diese innerhalb der Union dem Großhandelsportfolio der unabhängigen Einführer zuzurechnen sind. Für die betroffenen Unternehmen sei dies ein erheblicher Nachteil im Hinblick auf ihre Teilnahme als Großhändler und Projektentwickler an einem weltweit wachsenden Fotovoltaikmarkt.

(228)

Die unabhängigen Einführer machten zudem geltend, dass die Maßnahmen in ihrer derzeitigen Form ein erhebliches zusätzliches Geschäftsrisiko darstellen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen. Aus ihrer Sicht verlängert sich durch zusätzliche administrative Schritte, wie die Ausstellung einer Bescheinigung durch die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“) sowie eingehende Kontrollen durch die Zollbehörden der Union, der Gesamtzeitraum von der Bestellung bis zur Lieferung von sieben auf elf Wochen.

(229)

Nach den Feststellungen der Kommission blieb der Marktanteil chinesischer Module auf dem Unionsmarkt auch nach der Einführung der Maßnahmen relativ hoch. Obgleich der im Jahr 2012 erreichte Marktanteil chinesischer Module in der Union von 66 % zurückging, blieb er im UZÜ mit 41 % weiterhin auf einem hohen Stand. Somit blieb China vor dem Wirtschaftszweig der Union, der im UZÜ einen Marktanteil von 35 % erreichte, der wichtigste Anbieter von Modulen in der Union. Darüber hinaus stand es den unabhängigen Einführern frei, Solarmodule aus Drittstaaten zu beziehen. Die mitarbeitenden Einführer ersetzten die chinesischen Module zumindest teilweise durch Module aus Drittstaaten. Die mitarbeitenden Einführer, die als Großhändler oder Systemintegratoren (55) tätig sind, verkauften ebenfalls Module des Wirtschaftszweigs der Union; daher profitierten sie sowohl von der Zunahme des Marktanteils der Einfuhren aus der übrigen Welt als auch von der Zunahme des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union. Somit sind die schwächeren Ergebnisse der mitarbeitenden Einführer teilweise auf eine nachlassende Nachfrage in der Union nach dem Boom-Bust-Zyklus zurückzuführen, den die Solarbranche in der Union durchlaufen hat, wie in Abschnitt 5.3.2 ausführlich dargestellt wird.

(230)

Das Verbot von Parallelverkäufen wurde eingeführt, um Ausgleichsgeschäfte zu verhindern, durch die die Verpflichtung unterlaufen werden könnte. Eingeführt wurden außerdem zusätzliche administrative Schritte für chinesische Einfuhren, die eine bessere Überwachung der Maßnahmen gewährleisten und jegliche Art der Umgehung verhindern sollen, durch die die Verpflichtung unterlaufen werden könnte.

(231)

Nach der Unterrichtung wandten mehrere Parteien ein, die Kommission habe das Interesse der Einführer missachtet. Ihrer Ansicht nach hätten die Maßnahmen bei Solarprodukten zu höheren Preisen geführt. Aus diesem Grund seien die Einführer von einer sinkenden Nachfrage betroffen gewesen.

(232)

Die Kommission wies darauf hin, dass das Hauptziel der Maßnahmen darin bestand, wieder für einen nicht schädigenden Preis für die Ware zu sorgen, bei der Dumping festgestellt worden war. Damit geht logischerweise eine gewisse Erhöhung des Preises der gedumpten Ware einher. Vor Einführung der Maßnahmen hatten die gedumpten Waren aus China einen sehr hohen Marktanteil in der Union. Nach der Einführung der Maßnahmen schrumpfte ihr Marktanteil. Wie ausführlich in Abschnitt 5.3 erörtert, stellte die Kommission fest, dass dieser Preisanstieg aufgrund der Wiederherstellung eines nicht schädigenden Preisniveaus nur marginale Auswirkungen auf die Gesamtnachfrage in der Union hatte. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die unabhängigen Einführer nur geringfügig unter dem Nachfragerückgang durch Einführung der Maßnahmen litten.

5.2.3.   Nachgelagerte Wirtschaftszweige

(233)

Mehr als 140 nachgelagerte Unternehmen haben sich als interessierte Parteien registriert. Bei den nachgelagerten Unternehmen handelt es sich um Montageunternehmen für Solarpaneele, EPC-Unternehmen („Engineering, Procurement, Construction“: Planung, Beschaffung, Bau), O&M-Unternehmen („Operation & Maintenance“: Betrieb und Wartung) sowie im Bereich der Projektfinanzierung tätige Unternehmen. Während sich die meisten Unternehmen lediglich als interessierte Parteien ohne weitergehende Beteiligung registrierten, reichten etwa 30 Unternehmen ausführlichere Stellungnahmen gegen die Maßnahmen ein. Drei EPC-Unternehmen beantworteten den Fragebogen. Darüber hinaus unterzeichneten mehr als 400 nachgelagerte Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten einen offenen Brief, in dem sie sich für die Aufhebung der Maßnahmen aussprachen.

(234)

Mehr als 30 europaweite und nationale Verbände zur Vertretung von Solarunternehmen übermittelten Schreiben, in denen sie sich gegen die Maßnahmen aussprachen. Hierzu gehörte auch die European Association of Electrical Contractors (AIE), die angab, die Interessen der Installateure in der Union auf europäischer Ebene zu vertreten. Die aktivsten Verbände waren SPE und SAFE. Bei SAFE handelt es sich um eine Ad-hoc-Vereinigung von 50 deutschen Unternehmen, und SPE stellt sich als repräsentativster Verband der Solarenergiebranche in der Union dar, der über 100 europäische Mitglieder vertrete, von denen über 80 seine Position zur Aufhebung der Maßnahmen sowohl für Solarmodule als auch für Zellen teile.

(235)

EU ProSun wies darauf hin, dass mehrere große nationale Solarverbände eine neutrale Position gegenüber den Maßnahmen einnehmen, obgleich einige von ihnen SPE angehören. Dies gilt insbesondere für den Bundesverband Solarwirtschaft (BSW), Deutschland (Europas größten Solarverband), British Photovoltaic Association (BPVA), Syndicat des Energies Renouvenables (SER), Frankreich, und ANIE Rinnovabili (den Bereich erneuerbare Energien von Confindustria), Italien. Darüber hinaus macht EU ProSun geltend, dass es auch von 150 europäischen Installateuren unterstützt wird. Dennoch hat sich kein Installateur öffentlich für die Maßnahmen ausgesprochen. Der Europäische Gewerkschaftsbund und IndustriALL European Trade Union übermittelten ein Schreiben zur Unterstützung der Maßnahmen. Der Bund der Energieverbraucher aus Deutschland übersandte ein Schreiben, in dem er sich für die Maßnahmen aussprach, wobei deren Höhe den aus der technologischen Entwicklung resultierenden Kosteneinsparungen Rechnung tragen solle.

(236)

Nach der Unterrichtung bestritt EU ProSun die Feststellung, dass sich kein Installateur öffentlich für die Maßnahmen ausgesprochen habe. EU ProSun wies auf ein Schreiben von 150 Installateuren hin, in dem die Maßnahmen unterstützt würden, sowie auf ein weiteres Schreiben, das von zwei Mitgliedern des Fachpartnerbeirats der Solar World AG unterzeichnet worden sei; beide Schreiben seien im Oktober 2016 übermittelt worden. Die Kommission wies darauf hin, dass die 150 Installateure darum baten, anonym zu bleiben, weshalb die Kommission bei ihrer Auffassung blieb, dass sie sich nicht öffentlich für die Maßnahmen ausgesprochen hatten. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass der Fachpartnerbeirat der Solar World AG eigenen Angaben zufolge mehr als 800 Installateure vertritt, die Namen dieser Installateure jedoch nicht genannt wurden. Die Kommission bestätigte jedoch, dass sich die beiden Installateure, die einen offenen Brief im Namen des Fachpartnerbeirats der Solar World AG unterzeichneten, öffentlich für die Maßnahmen aussprachen.

(237)

Die Parteien, die den Maßnahmen aus Gründen des Unionsinteresses ablehnend gegenüberstehen, machten geltend, dass auf die nachgelagerten Unternehmen ein Anteil von über 80 % an der Beschäftigung und am geschaffenen Mehrwert innerhalb der Wertschöpfungskette der europäischen Solarbranche entfalle. Sie verwiesen darauf, dass sie im Vergleich zu den Herstellern von Zellen und Modulen in der Union eine weit größere Zahl an Arbeitsplätzen schaffen. SPE legte einen von Ernst & Young ausgearbeiteten Bericht vor, dem zufolge der nachgelagerte Wirtschaftszweig mehr als 110 000 Menschen beschäftigt. Allerdings wurde in dem Bericht nicht erläutert, anhand welcher Methode diese hohe Beschäftigtenzahl errechnet wurde. Einer anderen Partei zufolge beschäftigt der nachgelagerte Wirtschaftszweig etwa 65 000 Menschen, wobei bei der Berechnung von etwa 7 VZÄ/MW/Jahr ausgegangen wurde. Allerdings untermauerte auch diese Partei ihre Annahmen nicht.

(238)

Auf Grundlage der Analyse einiger repräsentativer Projekte — Freiflächenanlagen, gewerblicher Anlagen und Anlagen an oder auf Wohngebäuden — kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Zahl der im nachgelagerten Wirtschaftssektor angesiedelten Arbeitsplätze 50 000 Beschäftigte nicht übersteigt. Diese Zahl beruht auf der Annahme, dass die Komplettinstallation (die Komplettinstallation umfasst die Projekt- und Standortentwicklung, den Vertrieb, die Logistik, die eigentliche Installation sowie die Gemeinkostentätigkeiten für die genannten Bereiche) durchschnittlich 5,2 VZÄ/MW/Jahr (56) erfordert und Betrieb und Wartung etwa 0,08 VZÄ/MW/Jahr. Nichtsdestoweniger trifft angesichts der Tatsache, dass in der Produktion von Zellen und Modulen rund 8 000 Menschen beschäftigt werden, die Behauptung zu, dass der nachgelagerte Wirtschaftszweig deutlich mehr Beschäftigung schafft als die Produktion von Zellen und Modulen.

(239)

Die Untersuchung der Kommission ergab ebenfalls, dass die meisten Arbeitsplätze in der nachgelagerten Solarbranche mit der Installation von Modulen an Wohngebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden sowie der Installation von Freiflächenanlagen verbunden sind. Diese Arbeitsplätze erfordern üblicherweise keine erheblichen Anlageinvestitionen, die speziell Solarinstallationen betreffen; viele Geräte und Maschinen, wie etwa Kräne, Bagger, Bohrmaschinen usw. können auch für andere bauliche Arbeiten eingesetzt werden. Während sich einige Installateure ausschließlich auf die Solarbranche spezialisieren und Arbeiten mit sehr hoher Wertschöpfung verrichten können, führen viele andere Installateure auch andere Arbeiten im Bau- oder Energiesektor durch oder können ohne Probleme und größere Einkommenseinbußen in diese Sektoren wechseln. Eine interessierte Partei machte geltend, dass in Deutschland in letzter Zeit viele Installateure aufgrund niedriger Gewinnmargen bei der Installation von Solaranlagen und wachsender Gewinnmargen im Gebäudebau in die Baubranche abgewandert seien. Somit hängt das Überleben und das wirtschaftliche Wohlergehen vieler Installateure nicht allein von der Solarbranche ab.

(240)

Ähnliches trifft für die meisten EPC-Unternehmen zu, die sich im Zuge der Untersuchung gemeldet haben. Die meisten dieser Unternehmen waren auch in der Entwicklung anderer erneuerbarer Energieträger oder als große Bauunternehmen allgemein in der Projektentwicklung im Bausektor tätig. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einnahmen und die Beschäftigung in den nachgelagerten Unternehmen hängt von den Auswirkungen der Maßnahmen auf die Nachfrage ab, wie in Abschnitt 5.3 dargelegt wird.

(241)

Nach der Unterrichtung widersprachen mehrere Parteien der Auffassung der Kommission, dass im Bericht von Ernst & Young die Methode für die Berechnung der Beschäftigungszahlen im nachgelagerten Bereich der Solarindustrie nicht erläutert sei. Solar Power Europe legte einige zusätzliche Informationen zur Methode vor. Auch nach Vorlage der zusätzlichen Informationen war die Kommission weiterhin der Auffassung, dass die Methode immer noch nicht klar war; insbesondere waren weder in dem Bericht noch in den zusätzlichen Informationen Angaben darüber enthalten, wie viele Menschen bei der Installation eines repräsentativen Solarprojekts in den einzelnen Schlüsselsegmenten beschäftigt waren.

(242)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachten mehrere Parteien vor, die Kommission habe die Zahl der betroffenen Arbeitsplätze im nachgelagerten Bereich der Union unterschätzt. Diese Parteien legten zusätzliche Berichte vor, in denen die Zahl der Arbeitsplätze in der Union für 2014 laut „Eurobserver“ auf 120 250 geschätzt wird (57) und in Deutschland für 2015 laut GWS/DIW/DLR auf 31 600 (58).

(243)

Die Kommission stellte fest, dass der Bericht von GWS/DIW/DLR die Gesamtbeschäftigung für die komplette Solarwertschöpfungskette abdeckte. Somit sind in den im Bericht angegebenen 31 600 Arbeitsplätzen auch der vorgelagerte Bereich sowie die Zell- und Modulherstellung enthalten. Es wird angenommen, dass die vorgelagerte Industrie in Deutschland mehrere Tausend Menschen beschäftigt — allein Wacker gibt an, etwa 3 000 Arbeitsplätze zu bieten. Auch die Hersteller von Produktionsanlagen und Balance-of-Plant-Komponenten gaben an, einige Tausend Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitsplätze sind nur teilweise von den Verkäufen in der Union betroffen, da die vorgelagerte Industrie den größten Teil ihrer Produktion aus der Union ausführt.

(244)

Außerdem sollen etwa 10 000 Menschen im Bereich der O&M-Tätigkeiten beschäftigt sein. Der Bericht enthält keine Definition der O&M-Tätigkeiten. Die Kommission ging davon aus, dass O&M-Tätigkeiten alle Tätigkeiten umfassen, die erforderlich sind, um einen reibungslosen Betrieb der bestehenden Solaranlagen zu gewährleisten, etwa die Reinigung der Paneele, Reparaturen, die Steuerung der Lastverteilung usw. Diese Arbeitsplätze werden auf der Grundlage der vorhandenen Gesamtsolarkapazität gezählt, die in Deutschland bei knapp 40 GW liegt (59). Daher können die bereits bestehenden 10 000 Arbeitsplätze im O&M-Bereich von den Maßnahmen, die eingeführt werden sollen, nur betroffen sein, soweit Letztere den Austausch älterer Anlagen verhindern. Angesichts der durchschnittlichen Lebensdauer von 20 Jahren und des nicht sehr lange zurückliegenden Installationsdatums der meisten Anlagen wären diese Arbeitsplätze nur betroffen, wenn die Maßnahmen länger gelten würden als für den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zeitraum. Daher liegt die Zahl der Menschen in Deutschland, die im nachgelagerten Bereich beschäftigt sind und von den Maßnahmen betroffen sein könnten, deutlich unter 31 600.

(245)

Im Eurobserver-Bericht wird ebenfalls nicht zwischen Arbeitsplätzen in den Bereichen vorgelagerte Industrie, nachgelagerte Industrie und Herstellung unterschieden. Außerdem handelt es sich bei der in diesem Bericht für die deutsche Solarbranche angegebenen Beschäftigungszahl um dieselbe wie in der Studie von GWS/DIW/DLR für das Jahr 2014. Nach Auffassung der Kommission liegt die Zahl der Menschen in der Union, die im nachgelagerten Bereich beschäftigt sind und angeblich von den Maßnahmen betroffen sein könnten, daher deutlich unter 120 250.

(246)

Nach der Unterrichtung erklärten mehrere Parteien, sie seien mit der Feststellung der Kommission, es sei leichter, den Arbeitsplatz von der Modulinstallation hin zum allgemeinen Baugewerbe zu wechseln als von der Modulherstellung hin zu anderen Sektoren, nicht einverstanden. Jedoch legte keine der Parteien genaue Daten dazu vor, welcher Anteil der bei der Installation von Paneelen durchgeführten Tätigkeiten auf Unternehmen des allgemeinen Baugewerbes entfällt (d. h. Erdarbeiten, Landschaftsgestaltung bei Freilandmontage sowie Verstärkung von Dachkonstruktionen bei Dachanlagen).

(247)

Die Kommission räumte bereits ein, dass eine deutlich höhere Zahl von Menschen im nachgelagerten Bereich als in der Herstellung von Modulen beschäftigt war. Sie stellte ebenso fest, dass viele Tätigkeiten im nachgelagerten Bereich spezifische Fähigkeiten erfordern, was es den Beschäftigten erschwert, in andere Bereiche zu wechseln. Allerdings stellte sie auch fest, dass die Auswirkungen auf die Beschäftigung in der nachgelagerten Industrie im Wesentlichen durch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Nachfrage bestimmt werden. Die absolute Zahl der Beschäftigten und die Frage, ob der Wechsel in andere Sektoren schwierig ist oder nicht, verlieren in diesem Zusammenhang ihre Bedeutung. Wie ausführlich in Abschnitt 5.3 erläutert, stellte die Kommission fest, dass die Maßnahmen nur geringen Einfluss auf die Nachfrage nach Solarmodulen hatten und damit auch nur begrenzte Auswirkungen auf die Beschäftigung im nachgelagerten Bereich.

5.2.4.   Vorgelagerte Wirtschaftszweige

(248)

Die vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten produzieren Ausgangsstoffe wie etwa Polysilicium und Wafer, Produktionsanlagen für Zellen und Module sowie BoS-Komponenten, wie etwa Wechselrichter, Einspeichersysteme, Montagesysteme usw. Einerseits befürwortet das Unternehmen Solar World, das auch der größte Unionshersteller von Wafern ist, die Maßnahmen. Darüber hinaus hat sich noch ein weiterer Waferhersteller aus der Union für die Maßnahmen ausgesprochen. Andererseits lehnten acht andere vorgelagerte Unionsunternehmen, die sich gemeldet hatten, die Maßnahmen ab. Allerdings meldeten sich die meisten dieser vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten erst zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens oder beantworteten den Fragebogen nicht. Nur der Hersteller von Polysilicium — Wacker Chemie AG (im Folgenden „Wacker“) — sandte einen ausgefüllten Fragebogen zurück, der, wie in Erwägungsgrund 28 erläutert, geprüft wurde.

(249)

Die vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, die die Aufhebung der Maßnahmen forderten, wiederholten ihr Vorbringen, dass die Maßnahmen aufgrund höherer Preise die Nachfrage dämpften, was sich auf die gesamte Wertschöpfungskette der Solarbranche negativ auswirke. Verschiedene Unternehmen behaupteten, aufgrund einer gedämpften Nachfrage unter Umsatz- und Gewinneinbußen, Arbeitsplatzabbau und einer Verknappung der Mittel für FuE-Investitionen zu leiden. Angesichts der Tatsache, dass ihre Stellungnahmen zu spät eingingen und sie den Fragebogen nicht beantworteten, konnte die Lage dieser Unternehmen nicht nachgeprüft werden. Nach Schätzungen der Kommission beschäftigt der vorgelagerte Wirtschaftszweig möglicherweise mehrere Tausend Menschen.

(250)

Der überprüfte Hersteller von Polysilicium beschäftigt direkt über 2 000 Menschen und indirekt rund weitere 1 000 Menschen. Außerdem verfügt das Unternehmen im Zusammenhang mit der Herstellung von Ausgangsstoffen für Solarprodukte über ein großes FuE-Budget von über 17 Mio. EUR. Obgleich Umsatz und Belegschaft von Wacker im Untersuchungszeitraum konstant blieben, lehnte das Unternehmen die Maßnahmen entschieden ab, da sie sich angeblich negativ auf die Handelsbeziehungen mit der VR China auswirken. Die VR China ist der mit Abstand größte Hersteller von Wafern und Zellen; somit hängen der Umsatz des Unternehmens und mehrere Tausend Stellen von einem uneingeschränkten Zugang zum chinesischen Markt ab, der eine rückläufige Entwicklung zeigt. Wacker und verschiedene andere Parteien machten geltend, dass die Maßnahmen, indem sie einen ineffizienten Wirtschaftssektor, nämlich die Fertigung von Solarzellen und Modulen, schützen, den Branchen, in denen Europa nach wie vor einen Wettbewerbsvorsprung hat, schweren Schaden zufügen.

(251)

Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) übermittelte ein Schreiben, in dem er sich dafür aussprach, die Höhe des Mindesteinfuhrpreises zu überprüfen, und darauf verwies, dass die Herstellungskosten in der Solarbranche kontinuierlich rückläufig seien. Dem VDMA zufolge können die Hersteller von Solarzellen und Modulen eine historische Lernkurve von 21 % vorweisen. Zudem machte der VDMA geltend, dass die deutschen Hersteller von Fotovoltaikanlagen maßgeblich zu diesen Kostensenkungen beigetragen haben. Schätzungen zufolge beschäftigen die Anlagenbauer mehrere Tausend Menschen und leisten einen wesentlichen Beitrag zu den FuE-Aktivitäten in der Solarbranche.

(252)

Mehrere Parteien brachten vor, die Kommission habe das Interesse der vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten nicht ordnungsgemäß gegen das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union abgewogen. Die Kommission verwies erneut darauf, dass mit Wacker nur ein vorgelagerter Wirtschaftsbeteiligter eine vollständige Antwort auf den Fragebogen übermittelte und nur diese überprüft werden konnte. Die Interessen dieses Unternehmens wurden bei der Bewertung berücksichtigt, wie in Erwägungsgrund 250 dargelegt. Mehrere andere vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte meldeten sich erst sehr spät und reichten nur kurze Stellungnahmen ein. Die Kommission konnte die Auswirkungen der Maßnahmen auf die anderen vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten nicht angemessen überprüfen. Jedenfalls stellte die Kommission fest, dass die Maßnahmen nur geringe Auswirkungen auf die Nachfrage nach Solarmodulen und damit auch auf die Unionsverkäufe und die Rentabilität anderer vorgelagerter Wirtschaftsbeteiligter hatten.

5.2.5.   Schlussfolgerungen zum Interesse der unabhängigen Einführer, der nachgelagerten Wirtschaftszweige und der vorgelagerten Wirtschaftszweige

(253)

Die Kommission erkannte die von den unabhängigen Einführern sowie den nach- und vorgelagerten Wirtschaftszweigen vorgebrachte Grundannahme an, nach der sich ein Auslaufen der Maßnahmen positiv auf die Umsätze und die Beschäftigtenzahlen in diesen Branchen auswirken könnte. Es kann demnach der Schluss gezogen werden, dass eine Verlängerung der Maßnahmen nicht in ihrem Interesse liegt. Dennoch vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Auswirkungen der Maßnahmen und die wahrscheinlichen Folgen ihrer Aufhebung auf die genannten Wirtschaftsbeteiligten und die Installation neuer Anlagen in der Union in den meisten Stellungnahmen derjenigen Unternehmen, die die Maßnahmen ablehnen, erheblich überbewertet wurde, wie in Abschnitt 5.3 eingehend erläutert. Was den sich aus der Verpflichtung angeblich ergebenden Verwaltungsaufwand betrifft, ist die Einleitung einer Interimsüberprüfung zur Form der Maßnahmen denkbar, um die Interessen der unabhängigen Einführer und der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten besser zu schützen.

(254)

Mehrere Parteien merkten an, die Kommission habe das Interesse der Verbraucher nicht berücksichtigt. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sich das Interesse der Verbraucher an niedrigen Preisen mit den Interessen der Verwender im nachgelagerten Bereich deckt, die in Abschnitt 5.2.3 bewertet wurden. Die Kommission nahm daher keine separate Analyse für die Verbraucher vor.

(255)

Nach der Unterrichtung reichte SAFE eine ausführlichere Stellungnahme ein, in der sie die Auswirkungen der Maßnahmen auf die deutschen Stromverbraucher analysierte. Die SAFE-Studie kam zu dem Schluss, dass die deutschen Stromverbraucher durch eine Aufhebung der Maßnahmen ungefähr 570 Mio. EUR im Jahr sparen könnten, wenn man davon ausgehe, dass die Module zu einem Preis von 0,40 bis 0,45 EUR/W erhältlich wären und ein Jahresziel von 2 500 MW erreicht würde. Außerdem behauptete Wacker, dass die Einstellung der Maßnahmen den Verbrauchern Einsparungen von 1 Mrd. EUR pro Jahr bescheren könnte. Diese Zahl sei durch den Vergleich der Differenz zwischen dem MEP und dem für die Vergangenheit angenommenen Preis für Solarmodule von 0,42 EUR/W und der Differenz zwischen dem MEP und dem für 2017 erwarteten Preis von 0,32 EUR/W berechnet worden.

(256)

Die Kommission stellte fest, dass die Annahmen, auf denen die genannten Berechnungen basieren, zu kurz greifen. Erstens war der MEP mit einem Anpassungsmechanismus ausgestattet. Daher war der Abstand zwischen dem MEP und dem durchschnittlichen globalen Kaufpreis für Module im größten Teil des Bezugszeitraums nicht so groß. Eine größere Lücke zwischen den beiden tat sich erst im Jahr 2016 auf. Diese Lücke wurde zumindest teilweise durch die letzte Anpassung des MEP, die Anfang des Jahres 2017 in Kraft trat, geschlossen. Um künftig einen zu großen Unterschied zwischen dem MEP und dem globalen Kaufpreis für Module zu vermeiden und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verbraucher weiter zu reduzieren, beabsichtigt die Kommission, eine Interimsüberprüfung zu Form und Höhe des MEP einzuleiten. Es sei darauf hingewiesen, dass es im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung nicht möglich ist, die Höhe der Maßnahmen zu ändern, da dafür eine Interimsüberprüfung erforderlich ist.

(257)

Zweitens beziehen sich die von den Parteien in ihren Berechnungen verwendeten Preise auf Multi-Silicium-Module geringerer Qualität. Bei einem Großteil der in der Union verkauften Module handelt es sich jedoch um hocheffiziente Multi-Silicium- und Mono-Silicium-Module. Ihre Preise sind wesentlich höher und somit ist die Lücke zwischen dem MEP, der unterschiedslos für alle Module gilt, und dem tatsächlichen Kaufpreis sogar noch geringer.

(258)

Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen sich finanziell nur in sehr geringem Maße auf die Verbraucher auswirkten und dass auch ihre Auswirkungen auf den Einsatz von Solaranlagen sehr begrenzt waren.

(259)

Mehrere Parteien behaupteten außerdem, dass der MEP, der für die Erhöhung der Modulpreise sorgt, dafür verantwortlich sei, dass die jährlichen Ziele für den Ausbau der Solarenergie in Deutschland nicht erreicht würden. Die Kommission war von dieser monokausalen Erklärung nicht überzeugt. Die Lücke zwischen dem MEP und dem durchschnittlichen Verkaufspreis war kleiner als von den Parteien angenommen und die Maßnahmen übten keinen nennenswerten Einfluss auf die Nachfrage aus. Dementsprechend kam die Kommission auch zu dem Schluss, dass der MEP keine nennenswerten Auswirkungen auf die Nichterreichung der Ziele für den Ausbau der Solarenergie hatte.

5.3.   Auswirkungen der Maßnahmen auf die Nachfrage nach Solaranlagen

5.3.1.   Vorbemerkungen

(260)

Nahezu alle Parteien, die der Kommission ihre Ablehnung gegenüber den Maßnahmen zur Kenntnis brachten, machten geltend, dass die Maßnahmen zu Preissteigerungen für neue Solaranlagen beitragen und sich dämpfend auf die Nachfrage nach Solarmodulen auswirken würden, sodass sich die Solarenergie für Verbraucher verteuere. Einige Parteien räumten zwar ein, dass der Rückgang bei der Installation von Solaranlagen in der Union auch auf Veränderungen und, in einigen Mitgliedstaaten, die Aussetzung oder Einstellung von Förderprogrammen zurückzuführen sei, vertraten aber die Ansicht, dass die Maßnahmen künstlich überhöhte Preise herbeiführten und den Ausbau der Solarenergie zusätzlich bremsten. Sie brachten vor, dass neue politische Veränderungen, wie etwa die Einführung von Ausschreibungsverfahren für neue Solaranlagen, den Schaden, der durch die infolge der geltenden Maßnahmen gestiegenen Preise für Module entstanden sei, zusätzlich vergrößerten. Aus ihrer Sicht würde die Aufhebung der Maßnahmen Kostensenkungen zugunsten der Solarenergie in der Union, Vorteile für die Endverbraucher, die Ankurbelung der Nachfrage nach Solarpaneelen und Kostensenkungen bei der Versorgung mit sauberer Energie insgesamt möglich machen.

(261)

Die Kommission ermittelte drei Segmente innerhalb des Solarmarkts der Union:

Solare Großanlagen (beziehungsweise Solarparks) (im Folgenden auch „Utility-scale-Anlagen“), die üblicherweise auf dem Freiland aufgebaut werden; ihre installierte Leistung beträgt mehr als 1 MW und sie sind gewöhnlich an ein Hochspannungsnetz angeschlossen, in das sie die von ihnen erzeugte Elektrizität einspeisen;

Gewerbliche Solaranlagen (oder Solarinstallationen), die üblicherweise auf dem Dach eines Gebäudes des Nutzers angebracht werden. Bei dem Nutzer handelt es sich um einen Gewerbebetrieb (beispielsweise um einen Supermarkt oder ein Lager) und die Anlage ist an ein Niederspannungsnetz angeschlossen. Gewerbliche Installationen können zur Eigenversorgung oder zur Einspeisung der Elektrizität in das Netz eingesetzt werden;

Solaranlagen (oder Installationen) an oder auf Wohngebäuden, die gewöhnlich auf den Dächern von privat genutzten Häusern angebracht werden, und deren Leistung im Normalfall weniger als 10 kW beträgt. Installationen an oder auf Wohngebäuden sind üblicherweise an ein Niederspannungsnetz angeschlossen und können zur Eigenversorgung oder zur Einspeisung von Elektrizität ins Netz genutzt werden.

(262)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Nachfrage in allen drei Segmenten sowohl im UZÜ als auch in den Jahren davor, wie in Abschnitt 5.3.2 dargelegt, auf die Förderprogramme zurückzuführen war. Die Kommission war darüber hinaus der Ansicht, dass zum Ende des UZÜ und im Jahr 2016 wichtige Veränderungen stattfanden und die Nachfrage in den drei Segmenten zunehmend auf verschiedenen Antriebsfaktoren beruhte. Die Nachfrage nach solaren Großanlagen („utility-scale“) wird, wie in den Abschnitten 5.3.3 dargelegt, zunehmend von Ausschreibungen bestimmt sowie möglicherweise zu einem sehr geringen Grad durch die Netzparität. Die Nachfrage nach Installationen im gewerblichen Bereich und im Wohngebäudebereich wird zunehmend vom Erreichen der Netzparität für kleinere Abnehmer bestimmt, sowohl mit als auch ohne Besteuerung, wie in Abschnitt 5.3.4 ausgeführt.

5.3.2.   Auswirkungen der Änderungen der Förderprogramme und — in bestimmten Mitgliedstaaten — der Aussetzung oder Einstellung dieser Programme

(263)

Die Gegner der Maßnahmen brachten vor, der Mindesteinfuhrpreis habe verhindert, dass Solarerzeugnisse der Kostenlernkurve folgten, während die Höhe der staatlichen Beihilfen an diese Lernkurve angepasst worden sei. Die Diskrepanz zwischen abnehmenden staatlichen Beihilfen und stagnierenden Preisen habe aus ihrer Sicht in der Union zu einem Rückgang der Nachfrage nach Solarpaneelen geführt. Die in der ursprünglichen Verordnung zum Ausdruck gebrachte Erwartung der Kommission, dass die Förderprogramme mit der Zeit an die Preisentwicklung für Projekte (60) angepasst würden, habe sich nicht verwirklicht. Folglich litten alle vor- und nachgelagerten Unternehmen unter der Schrumpfung des Marktes in der Union. Diese Feststellung sei unter anderem in einer Studie des deutschen Ministeriums für Wirtschaft und Energie (im Folgenden „BMWi“) (61) anerkannt worden.

(264)

Die genannten Parteien führten an, die Solarbranche habe nach wie vor eine Lernkurve von 21 % (62) erreicht, während der Mindesteinfuhrpreis seit 2013 auf einem relativ konstanten Niveau geblieben sei. Bei einer solchen Lernkurve nähmen die Produktionskosten bei einer Verdopplung der kumulierten installierten Solarleistung um 21 % ab. Die weltweite kumulierte Solarleistung habe 2013 rund 130 GW betragen und dürfte bis Ende 2016 290 GW erreichen. Dies bedeute, dass sie sich inzwischen verdoppelt habe und die prognostizierten Produktionskosten um 21 % zurückgegangen seien. Die Parteien machten geltend, dass der Mindesteinfuhrpreis nach Angaben von PV Insights und anderen Quellen 2016 zeitweise 30 % über dem weltweiten vertraglichen Veräußerungspreis gelegen habe. Dies bedeute, dass der europäische Verbraucher faktisch daran gehindert worden sei, von der weltweiten Abnahme der Produktionskosten zu profitieren.

(265)

Angesichts der obigen Ausführungen erkannte die Kommission an, dass die Solarbranche eine steile Lernkurve aufweist und die Produktionskosten von Solarerzeugnissen zurückgingen. Aus diesem Grund wurde die Verpflichtung/der Mindesteinfuhrpreis mit einem Anpassungsmechanismus ausgestattet, der auf den von einer der Marktbeobachtungsagenturen (Bloomberg) notierten Preisen beruht. Die Preise in einem Markt mit funktionierendem Wettbewerb sollten die Rückgänge bei den Produktionskosten widerspiegeln. Der von der Kommission verwendete Preisindex wies indessen kaum Änderungen auf. Dies wirft die — von der Kommission im Rahmen dieser Untersuchung nicht analysierte — Frage auf, ob der Bloomberg-Index die Entwicklung des Weltmarktpreises weiterhin angemessen wiedergibt. Da es sich hier um eine Auslaufüberprüfung handelt, in deren Rahmen keine Änderungen an der Höhe oder der Form der Maßnahmen vorgenommen werden können, war es auch nicht erforderlich, dieser Frage weiter nachzugehen.

(266)

Falls die interessierten Parteien der Ansicht sind, dass es eine Methode gibt, mit der sich die Lernkurve der Solarbranche und die sich daraus ergebende Entwicklung des Weltmarktpreises in der Höhe der Maßnahmen besser widerspiegeln lassen, kann auf ihren Antrag hin eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden. Im Rahmen der Analyse der erwähnten Studie des BMWi durch die Kommission zeigte sich, dass der Hauptgrund dafür, dass das Ziel von Neuinstallationen in einer Größenordnung von 2 500 MW in Deutschland 2014 nicht erreicht wurde, in kontinuierlich abnehmenden Vergütungssätzen bei gleichzeitig stagnierenden Preisen für Installationen bestand. Dieselbe Studie zeigte zudem, dass die Preise auf dem Solarmarkt nicht zwingend die Produktionskosten der Solarerzeugnisse widerspiegeln, sondern durch erhebliche weltweite Überkapazitäten bedingt waren. Die Kommission stellte fest, dass die Großhandelspreise auf dem Solarmarkt nicht nur in der Union, sondern auch weltweit stagnierten. Tatsächlich stiegen die globalen Preise für Solarmodule in EUR in der zweiten Jahreshälfte 2014 sogar an, wie von verschiedenen Marktbeobachtungsagenturen, wie etwa PV Insights (63) und BNEF (64), berichtet wurde.

(267)

Die Kommission stellte darüber hinaus fest, dass die Förderprogramme in bestimmten Mitgliedstaaten in den Jahren vor Einführung der Maßnahmen sehr hoch waren, da sie an das Niveau der Unionspreise sowie der Preise in anderen Drittländern wie Japan, Taiwan oder den Vereinigten Staaten von Amerika angepasst waren. Einige dieser Fördersysteme waren für einen massiven Zustrom gedumpter Module aus China nicht ausgelegt. Dieser Zustrom führte in den Jahren vor Einführung der Maßnahmen zu einem Installationsboom. 2011 erreichte die Installierung von Solaranlagen ihren Höchststand und zu diesem Zeitpunkt wurden die Ziele für den Ausbau der Solarenergie in bestimmten Mitgliedstaaten deutlich übertroffen. Im Fortschrittsbericht Erneuerbare Energien der Kommission vom Juni 2015 wird festgestellt, dass die Fotovoltaik (d. h. die Solarenergie) auf der Technologieebene bereits 2013 das ursprünglich für 2020 vorgesehene Ziel installierter Anlagen erreicht hat (65). In bestimmten Mitgliedstaaten führte dies zu einer unerwarteten finanziellen Belastung der Fördersysteme. Die politische Reaktion bestand in einer Herabsetzung der Förderhöhe oder sogar in einer Aussetzung und/oder Veränderung der Förderprogramme. Diese Veränderungen waren auch im Hinblick auf die bereits installierten Anlagen erforderlich, da die Förderung ansonsten zu einer Überkompensation zugunsten der Investoren geführt hätte (66).

(268)

Die Entwicklung des Solarmarktes im Vereinigten Königreich in den Jahren 2014 bis 2016 ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Höhe der Förderregelungen den wichtigsten Motor für die Nachfrage in der Union darstellte. Solange hohe Einspeisetarife verfügbar waren, boomte der Markt, selbst als die handelspolitischen Schutzmaßnahmen bereits eingeführt waren. Mit Abschaffung der Einspeisetarife zu Beginn des Jahres 2016 brach die Menge der Neuinstallationen ein. Dies wird auch im Global Outlook von SPE bestätigt, in dem es hieß, dass auch der vor Kurzem im Vereinigten Königreich, einem Nachzügler in Europa, verzeichnete Solarboom im Wesentlichen auf Anreize für Utility-scale-Anlagen zurückgegangen sei, die im März 2016 ausgelaufen seien. (67)

(269)

Während die meisten Berichte von Marktbeobachtungsagenturen für gewöhnlich auf abnehmende Förderprogramme und die Rechtsunsicherheit als Hauptgründe für die Stagnation der Unionsnachfrage nach Solarenergie deuten, verweisen sie nahezu nie auf die in Rede stehenden Maßnahmen. Die von Solar Power Europe veröffentlichten „Global Market Outlooks“ verweisen ebenso auf abgeschwächte Anreize, Ungewissheiten bezüglich der Entwicklung des Marktes sowie zwecks Verhinderung von Überkompensationen vorgenommene Kürzungen der Förderprogramme für bestehende Installationen als Hauptgrund für den Rückgang der europäischen Solarmärkte; entsprechend heißt es im Global Outlook 2015 von SPE mit Blick auf die Lage in Deutschland: Zweitens wurden 2014 in Deutschland weniger als 2 GW (1,9 GW) installiert, und das offizielle Ziel von 2,5 GW damit nicht erreicht. Die weltweit führende Nation in Sachen Fotovoltaik [Deutschland] stand unter Druck, die Kosten seines Fördersystems zu senken, und die neuen Rechtsvorschriften führten zu einer Abnahme des Marktes um 75 % innerhalb von zwei Jahren (von 7,6 GW auf 1,9 GW)  (68).

(270)

Die Kommission stellte fest, dass es in den Jahren 2010 bis 2013 zu einem Boom der Solarinstallationen kam, der in bestimmten Mitgliedstaaten auf einem Ungleichgewicht zwischen den auf der Höhe eines fairen Preises für Module festgelegten Einspeisetarifen und dem allgemeinen — durch auf unfaire Art und Weise gedumpte Module aus China bestimmten — Preisniveau beruhte. Der Nachfragerückgang im Jahr 2013 und den Folgejahren war eine unvermeidbare Folge des Installationsbooms in den vorangegangenen Jahren. Der erhebliche Rückgang bei dem Verbrauch/der Installation von Solarmodulen hatte bereits 2012 seinen Anfang genommen, als die Einspeisetarife in bestimmten Mitgliedstaaten deutlich gekürzt wurden. In den Jahren von 2014 bis zum UZÜ nahm die Nachfrage in der Union lediglich im Vereinigten Königreich zu, d. h. in dem Mitgliedstaat, der zu diesem Zeitpunkt die attraktivsten Förderprogramme aufwies. Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Hauptantrieb der Nachfrage im UZÜ und in den vorhergehenden Jahren die Förderprogramme waren. Abschließend ist daher festzustellen, dass die unabhängigen Einführer und der nach- und vorgelagerte Wirtschaftssektor zwar erheblich unter dem Zusammenbruch des Verbrauchs in der Union litten, dass dieser aber nicht in Zusammenhang mit der Einführung der Maßnahmen steht.

5.3.3.   Auswirkungen der Maßnahmen auf solare Großanlagen („utility-scale“)

(271)

Nach den neuen Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen (69) müssen Förderregelungen für alle größeren Installationen mit mehr als 1 MW (70) bis Anfang 2017 „marktbasiert“ sein, mit Ausnahme jener Förderregelungen, die vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften genehmigt wurden. In diesem Fall dürfen sie bis zum Ende des Genehmigungszeitraums unverändert fortbestehen (71). Marktbasierte Mechanismen sind Umweltzertifikate und Ausschreibungsverfahren.

(272)

Ausschreibungsverfahren gehören zu den marktbasierten Mechanismen, die nach den erwähnten neuen Beihilfevorschriften vorgeschrieben sind. Bei diesem Mechanismus versteigern Regierungen Kapazitäten in der gewünschten Installationsmenge. Nach den Beihilfevorschriften der Union sind Ausschreibungsverfahren grundsätzlich technologieneutral; falls dies zur Gewährleistung der notwendigen Vielfalt der Energiequellen jedoch erforderlich ist, können sie auch technologiespezifisch sein.

(273)

Die Entwickler von Solarparks bieten den niedrigsten Preis, den sie als Entgelt für die Netzeinspeisung von Energie während der gesamten Lebensdauer des Solarparks akzeptieren.

(274)

Die Gegner der Maßnahmen behaupteten, dass sich der Mindesteinfuhrpreis im Rahmen des neuen, preissensiblen Ausschreibungssystems zunehmend negativ auf den Ausbau der Solarenergie auswirken werde, da er zu einem Anstieg der Preise für Module — des wichtigsten Bauteils von Solaranlagen — führe. Diesen Partien zufolge könnten die Kapazitätsausschreibungen in Verbindung mit der Aufhebung der Maßnahmen zu beachtlichen Einsparungen führen. Umso preisgünstiger die Solaranlagen würden, umso attraktiver könnte der Bau von Solaranlagen in den Augen der Regierungen werden, da sich die Kosteneinsparungen unmittelbar im Endpreis für Elektrizität widerspiegelten. Des Weiteren würde eine Verringerung des Preises von Solaranlagen den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Ziele zum Ausbau erneuerbarer Energien helfen.

(275)

Die betreffenden Parteien führten Deutschland als Beispiel an. Sie gaben an, es seien bereits einige Pilotausschreibungen durchgeführt worden, die den Durchschnittspreis im August 2016 relativ erfolgreich auf 7,25 Cent/kWh drücken konnten. Einer Analyse von SPE und SAFE zufolge könnte die Abschaffung des Mindesteinfuhrpreises den Preis von Solaranlagen für Fotovoltaik-Großanlagen („utility-scale“) in der Union auf dem Ausschreibungsweg um 10 % verringern. Die negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Ausschreibungsergebnisse werden auch in der letzten Ausgabe des Global Market Outlook von SPE festgehalten. (72) Eine andere Partei ging davon aus, dass der Preis für Solarenergie in Deutschland in Anbetracht der rückläufigen Entwicklung auf den Weltmärkten auf 5 Cent/kWh fallen kann, sofern die Maßnahmen aufgehoben werden; diese Auffassung wurde allerdings nicht untermauert.

(276)

Die Parteien, die die Maßnahmen ablehnen, machten geltend, dass die Solarenergie in einigen Gebieten, insbesondere im Vereinigten Königreich, in den Wettbewerb mit anderen erneuerbaren Energieformen gestellt würde, wie etwa mit Onshore-Windkraft. Da für die Windkraft keine handelspolitischen Maßnahmen gelten würden, sei die Solarenergie nicht imstande, gegen den Wettbewerber Windkraft zu bestehen, und aus den Auktionen seien nur sehr wenige Solarprojekte hervorgegangen. Einige Parteien verwiesen darauf, dass Deutschland die Einführung technologieneutraler Ausschreibungen ebenfalls in Erwägung ziehe und dass diese neutralen Ausschreibungen den Nachteil der durch die Maßnahmen verursachten höheren Preise verschärften, da die Solarenergie in diesen Ausschreibungen somit gegen andere erneuerbare Technologien, insbesondere die Windkraft, verlieren würde.

(277)

Die Parteien, die die Maßnahmen befürworten, machten geltend, dass die Ausschreibungen sowie die übergreifenden Ziele bezüglich der installierten Leistung genau deshalb eingeführt worden seien, um die Regierungen in die Lage zu versetzen, das Ausmaß des Ausbaus der Solarenergie zu steuern und die in der Vergangenheit im Zusammenhang mit neuen Installationen aufgetretenen Boom-Bust-Zyklen zu verhindern.

(278)

Die Kommission beschränkte ihre Analyse der Förderregelungen für solare Großanlagen („utility-scale“) auf Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich. Diese Auswahl ist dadurch gerechtfertigt, dass im UZÜ rund 80 % der jährlichen Neuinstallationen von Solaranlagen in der Union hier getätigt wurden. Daher war es angemessen, die Entwicklungen in den drei genannten Mitgliedstaaten stellvertretend für die Lage in der Union insgesamt zu untersuchen.

(279)

Die Analyse beruht auf Angaben der interessierten Parteien, im Rahmen der Untersuchung von der Kommission eingeholten Informationen und von den Mitgliedstaaten zum Zweck der Beihilfenkontrolle vorgelegten Angaben.

(280)

Deutschland und Frankreich haben ihre Ziele für die drei kommenden Jahre bereits festgelegt. Frankreich plant von 2017 bis 2019 für den Bereich der Solarenergie pro Jahr zwei Ausschreibungsrunden über jeweils 500 MW. Hieraus ergibt sich pro Jahr eine Gesamtsumme neuer Installationen von 1 000 MW. Deutschland beabsichtigt, ab 2017 bis mindestens 2020 im Bereich Solarenergie Ausschreibungen über jährlich 600 MW durchzuführen.

(281)

Das Vereinigte Königreich führt demgegenüber keine technologiespezifischen Ausschreibungen für den Ausbau der Solarenergie durch. Im Februar 2015 fand eine technologieübergreifende Ausschreibung statt, in deren Rahmen Solarmodule im Wettbewerb mit anderen Technologien um den Zuschlag für Differenzverträge standen. Derzeit sind im Vereinigten Königreich keine weiteren Ausschreibungen vorgesehen, da die Regierung die Auffassung vertritt, dass Onshore-Windkraft oder Solarenergie nutzende Großanlagen („utility-scale“) ohne Förderregelungen mit anderen Stromquellen konkurrieren können.

(282)

In Deutschland und Frankreich können sich die Maßnahmen nicht auf die Solarmodulnachfrage von Utility-scale-Projekten auswirken, da es für die Solarenergie „eigene“ Ausschreibungen gibt und die Kapazitäten festgelegt sind. Der einzige Unterschied liegt in einem marginal höheren Preis für die Endverbraucher, die für die Kosten — über Steuern oder Abgaben — aufkommen.

(283)

Im Vereinigten Königreich stellt sich die Analyse anders dar, da die Ausschreibungen technologieneutral sind und darüber hinaus keine neuen Ausschreibungen vorgesehen sind. Hier konkurriert die Solarenergie am Markt mit allen anderen Energieträgern. Allerdings haben die Maßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit der Solarenergie nicht untergraben. Bei der im Februar 2015 durchgeführten Auktion wurden bei Gesamtkapazitäten von 2,1 GW 18,5 % an die Solarenergie vergeben. Diese Ausschreibung zeigt, dass die Solarenergie selbst mit den geltenden Maßnahmen in der Lage ist, erfolgreich in einer nicht technologiespezifischen Ausschreibung zu konkurrieren (73). Es ist allenfalls denkbar, dass die Maßnahmen das Gewicht der Solarenergie in den Ergebnissen der Ausschreibung reduziert haben, d. h., dass die Solarenergie ohne die Maßnahmen möglicherweise bei einem größeren Anteil der technologieneutralen Ausschreibungen den Zuschlag bekommen hätte. Darüber hinaus war die Kommission der Ansicht, dass eine Aufhebung der Maßnahmen und der Erwerb von Solarmodulen zu gedumpten Preisen Solarmodulen im Rahmen technologieübergreifender Ausschreibungen einen unfairen Vorteil gegenüber anderen erneuerbaren Energiequellen verschaffen würden. Daher stellen die Maßnahmen keine Wettbewerbsnachteile für die Solarenergie dar, sondern stellen lediglich wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Technologien her.

(284)

Die Kommission stellte fest, dass kein Zusammenhang zwischen fallenden Preisen pro kWh und einer zunehmenden Nachfrage nach Solarenergie besteht. Insbesondere Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich entschieden sich nicht zu einer Erhöhung ihrer Ziele für den Solarausbau, weil Projektentwickler niedrigere Gebote in den Kapazitätsauktionen abgegeben hatten. Vielmehr wurden die Ausschreibungen von den Mitgliedstaaten hauptsächlich zur Steuerung des Ausmaßes des Solarausbaus eingeführt. Dies wurde auch im Global Outlook 2015 von SPE bestätigt, in dem es heißt: Ebenso zieht die Zahl der technologiespezifischen oder technologieübergreifenden Ausschreibungen in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Deutschland wieder an; dahinter steht die Absicht, die Entwicklung des Fotovoltaikmarktes innerhalb der zugehörigen Segmente besser zu steuern  (74).

(285)

SPE behauptete, die Kommission habe ein unvollständiges und sogar fehlerhaftes Bild von seiner Position zum Einfluss der Maßnahmen auf Ausschreibungen abgegeben. Die Kommission bestätigte, dass SPE in seiner Prognose „Global Market Outlook“ für 2016 und in mehreren anderen vorgelegten Dokumenten angegeben hat, dass der MEP sich seiner Ansicht nach negativ auf den Ausgang der Ausschreibungen auswirken würde. Die Kommission sah dies jedoch anders, wie bereits näher ausgeführt. Gleichzeitig stellte die Kommission fest, dass Solar Power Europe in seiner Prognose „Global Market Outlook“ für die Jahre 2016 bis 2020 auch der Auffassung ist, dass Ausschreibungen von Regierungen dazu verwendet werden könnten, den Ausbau der Solarenergie zu steuern oder sogar einzuschränken. So gibt der Verband an, Politiker würden es häufig vorziehen, dezentrale Solaranlagen auf Hausdächern zu sehen, wo sie jede andere Technologieform auf der Basis erneuerbarer Energien ausstechen und anders als bei Freiflächenanlagen nicht mit anderen Anwendungsbereichen konkurrieren würden. Dies würde insbesondere auf europäische Länder zutreffen, wo Freiflächenanlagen mitunter sogar Beschränkungen unterliegen, was die Größe angeht, etwa in Deutschland, wo sie auf 10 MW beschränkt sind, oder bezüglich der Menge, und zwar durch die Durchführung von Ausschreibungen. (75)

5.3.4.   Auswirkungen der Maßnahmen auf das Erreichen der Netzparität durch die Solarenergie

(286)

Der Begriff Netzparität bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem eine in der Entwicklung befindliche Technologie zu denselben Kosten Elektrizität erzeugt wie konventionelle Technologie. Genauer gesagt sind zwei Arten der Netzparität zu unterscheiden. Die Netzparität für Großabnehmer wird erreicht, wenn eine Solaranlage (üblicherweise eine Großanlage („utility-scale“), die mit dem Übertragungs- bzw. Verteilernetz verbunden ist) Energie zu Stromgestehungskosten (76) (levelised cost of electricity — LCOE, im Folgenden „LCOE“) erzeugen kann, die unter dem Kaufkraftpreis des Großhandelsmarkts liegen, auf dem alle großen (im Normalfall konventionellen) Energieerzeuger im Wettbewerb stehen. Auf der Großhandelsebene wird die Energie an sehr große Industriekunden und Versorgungsunternehmen verkauft, die die Energie an Privathaushalte und andere kleinere Endnutzer verteilen. Die Netzparität für kleinere Abnehmer besteht dann, wenn eine Solaranlage (die im Normalfall auf dem Dach eines Nutzers angebracht ist) Strom zu Stromgestehungskosten erzeugen kann, die unter den Kosten des Strompreises für derartige Abnehmer (der alle Übertragungs- und Verteilungsentgelte, Aufschläge der Versorgungsunternehmen und Steuern beinhaltet) liegen.

(287)

Die Kommission analysierte zunächst die Lage hinsichtlich der Netzparität für Großabnehmer und danach die der Netzparität für kleinere Abnehmer.

(288)

Netzparität für Großabnehmer. Die Gegner der Maßnahmen führten an, dass große Solaranlagen im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen in den sonnenreichsten Teilen der Union, wie etwa Spanien, die Netzparität für Großabnehmer erreichen könnten. Einem Geschäftsplan zufolge, den ein Mitglied von SAFE vorlegte, wäre es möglich, in der in Spanien liegenden Region Cadiz Stromgestehungskosten von 3,8 Cent/kWh zu erreichen, wenn das Unternehmen Module zu einem Preis von 0,35 EUR/W erwerben könnte. Diese Partei war der Auffassung, dass sie — bei Abnahme einer großen Menge — für eine Projektfertigstellung bis Anfang 2017 ohne Zölle bei chinesischen Tier-1-Herstellern Module zu einem Preis von 0,35 EUR/W beziehen könnte. Sie war der Ansicht, dass die Solarenergie bei derart niedrigen Stromgestehungskosten nicht nur Netzparität gegenüber anderen, konventionellen Energieträgern erreichen könnte, sondern dass es in naher Zukunft keine andere Methode der Stromerzeugung gebe, die gegenüber der Solarenergie bestehen könne. Dieser Kostenvorteil in Verbindung mit anderen Betriebsvorteilen der südeuropäischen Länder, nämlich guten Netzverbindungen, einem stabilen politischen und ökonomischen Umfeld und einer starken und liquiden Währung, verschaffe der Partei eine einzigartige Chance, eine Spitzenposition in der europäischen Energieerzeugung einzunehmen. Den genannten Parteien zufolge stehen die Maßnahmen dem im Wege.

(289)

Die Kommission stellte fest, dass die Region Cadiz in Spanien eine der besten Sonneneinstrahlungen in der Union (d. h. die meisten Sonnenstunden pro Jahr) aufweist, was zu einer maximalen Energieerzeugung pro Modul führt. Angesichts der weit niedrigeren Sonneneinstrahlung in den meisten anderen Regionen der Union bleibt abzuwarten, wann sich in anderen Märkten Netzparität für Großabnehmer erreichen lässt, wobei die britische Regierung offenbar davon ausgeht, dass dies bald der Fall sein wird. Die Kommission gab des Weiteren zu bedenken, dass bei den Großhandelspreisen in den verschiedenen Mitgliedstaaten große Unterschiede bestehen, was bedeutet, dass die Netzparität für Großabnehmer je nach Mitgliedstaat bei unterschiedlichen Preisen erreicht wird.

(290)

Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass Netzparität für Großabnehmer in naher Zukunft selbst ohne die Maßnahmen in der Union nicht auf breiter Ebene erreicht wird.

(291)

Im Anschluss an die Unterrichtung erklärten mehrere Parteien, sie seien mit der Schlussfolgerung der Kommission, dass Netzparität für Großabnehmer in der Union in naher Zukunft auch bei Auslaufen der Handelsmaßnahmen nicht auf breiter Ebene erreicht werde, nicht einverstanden. Diese Parteien wiesen auf einen 6-seitigen Bericht des Becquerel-Instituts hin, in dem die Wahrscheinlichkeit einer Großabnehmer-Netzparität für 11 Mitgliedstaaten untersucht wurde. Dieser Bericht wurde von den drei Parteien dieser Untersuchung finanziert, die sich gegen die Maßnahmen ausgesprochen haben.

(292)

Die Kommission stellte fest, dass andere Quellen als das Becquerel-Institut weniger optimistisch sind, was die Höhe der Stromgestehungskosten (LCOE) bei Solarenergie und damit auch den Zeitpunkt betrifft, an dem bei der Solarenergie in Europa Netzparität erreicht wird. In dem ausführlichen Bericht von BNEF (77) werden für die wichtigsten Märkte (Frankreich, Deutschland, Italien und das Vereinigte Königreich) deutlich höhere LCOE-Spannen prognostiziert. Die Unterschiede sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

Mitgliedstaat

LCOE-Spanne in EUR/MWh (78) nach BNEF

LCOE-Spanne in EUR/MWh nach Becquerel

 

Tiefstwert

Höchstwert

Tiefstwert

Höchstwert

Frankreich

58

105

34

53

Deutschland

66

107

46

54

Italien

65

99

36

58

Vereinigtes Königreich

77

117

49

60

(293)

Das Becquerel-Institut schätzte die Investitionsaufwendungen unabhängig vom Mitgliedstaat auf 0,726 EUR/W. BNEF nahm wesentlich höhere Investitionsaufwendungen an und unterschied nach Mitgliedstaat: Frankreich 0,99 EUR/W, Deutschland 0,9-0,94 EUR/W, Italien 0,76-0,99 EUR/W und Vereinigtes Königreich 0,9-0,94 EUR/W. Der Unterschied lässt sich zum Teil dadurch erklären, dass das Becquerel-Institut bei den Modulpreisen von der Annahme ausging, dass keine Maßnahmen gelten. Jedoch scheinen so viel niedrigere Investitionsaufwendungen unwahrscheinlich, vor allem weil die Investitionsaufwendungen laut BNEF in der Union sowieso niedriger sind als in anderen Ländern, in denen keine handelspolitischen Schutzmaßnahmen gelten, etwa in der Türkei (1,04 EUR/W) und den Vereinigten Arabischen Emiraten (1,14 EUR/W).

(294)

Daher haben das Becquerel-Institut und BNEF unterschiedliche Prognosen. Sie sind sich über den Zeitpunkt uneinig, an dem der Bau von solaren Großanlagen („utility-scale“) endgültig günstiger sein wird als der Betrieb eines bestehenden, mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerks. Das Becquerel-Institut nimmt an, dass dies in Frankreich schon geschehen ist; was das Vereinigte Königreich und Deutschland betrifft, geht das Institut davon aus, dass es 2018 beziehungsweise 2020 so weit sein wird. BNEF dagegen geht davon aus, dass solare Großanlagen („utility-scale“) bei allen drei Mitgliedstaaten erst irgendwann zwischen 2025 und 2030 endgültig günstiger werden als die mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerke (79). Daher werden laut BNEF Utility-scale-Solaranlagen in den meisten Teilen der Union erst nach 2025 verstärkt ausgebaut (80).

(295)

Schließlich wird im Becquerel-Bericht der Schluss gezogen, dass Solarstrom in mehreren von Europas größten Märkten bis 2019 wettbewerbsfähig werden könnte und in den meisten europäischen Ländern innerhalb der nächsten fünf Jahre. Das bedeutet, dass die meisten Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, erst bei Auslaufen der Maßnahmen im Jahr 2019 Netzparität erreichen dürften, auch in dem streitigen Fall, dass sich die Annahmen und Feststellungen des Becquerel-Berichts bis dahin als wahr erwiesen haben.

(296)

SPE legte zwei Berichte der Deutschen Bank (81) vor, die seiner Meinung nach der Ansicht der Kommission widersprechen, dass in naher Zukunft keine Netzparität für Großabnehmer erreicht werde. Die Kommission stellte fest, dass sich die Angaben in den beiden Berichten eigentlich auf die Netzparität für kleinere Abnehmer statt auf die Netzparität für Großabnehmer bezogen, was nicht nur durch den Text bestätigt wird, sondern auch durch die hohen LCOE, die mit den Stromgestehungskosten für Solarenergie verglichen werden. Wie in den unmittelbar nachfolgenden Erwägungsgründen erläutert, bestritt die Kommission nicht, dass die Netzparität für kleinere Abnehmer in einigen Teilen der Union bereits erreicht worden ist.

(297)

Netzparität für kleinere Abnehmer. Die Gegner der Maßnahmen führten ferner an, dass solare Dachinstallationen die Netzparität für kleinere Abnehmer bereits erreicht hätten, d. h., sie seien in Mitgliedstaaten, in denen die Strompreise für derartige Abnehmer hoch seien, wie etwa Deutschland, selbst ohne Subventionen mittlerweile wirtschaftlich tragfähig. Eine der Parteien führte zur Veranschaulichung das Beispiel eines Einkaufszentrums an. Letzteres verfüge über eine große Dachfläche, auf der Paneele installiert werden könnten, und benötige tagsüber Energie, wenn der wesentliche Betrieb laufe. Somit falle der Energiebedarf mit der Spitzenleistung der Solarenergieerzeugung zusammen. In Deutschland liege der Preis, den das Einkaufszentrum derzeitig pro kWh zahle, bei etwa 20 Cent/kWh, während die Stromgestehungskosten einer Solardachanlage bei etwa 10 Cent/kWh lägen. Somit könnten durch die Installation der Paneele beachtliche Einsparungen bei den Elektrizitätskosten erzielt werden, insbesondere bei Kunden, die tagsüber viel Energie verbrauchten. Dies sei in der Ausgangsuntersuchung nicht der Fall gewesen, als Solarenergie durchweg auf Subventionen angewiesen gewesen sei, um wirtschaftlich tragfähig zu sein. In einer Situation, in der Subventionen nicht länger relevant seien, sei es der Endpreis der Module, der die Kundenentscheidung über die Installation einer Solaranlage beeinflusse, und derzeit verteuere sich dieser Preis durch die Maßnahmen.

(298)

Die Kommission hat den Markt der kleineren Abnehmer, bei dem die Frage der Netzparität im Raum steht, für Deutschland eingehender untersucht, weil sich die Parteien im Laufe der Untersuchung ausführlich dazu geäußert haben.

(299)

Es ist erforderlich, zwischen Installationen zur Eigenversorgung und Installationen, die Elektrizität ins Netz einspeisen, zu unterscheiden.

(300)

Die Kommission stimmte der Auffassung zu, nach der das Erreichen der Netzparität durch Solarenergie eine äußerst wünschenswerte Entwicklung darstellt, da sie zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt und hilft, die Stromrechnung der Verbraucher zu senken. Sie stellte fest, dass die Aufhebung der Maßnahmen den Preis für Solarpaneele senken würde, und somit die Zahl der Standorte, an denen die Netzparität für kleinere Abnehmer erreicht werden kann, erhöhen würde.

(301)

Gleichzeitig stellte die Kommission fest, dass im UZÜ für die Eigenversorgung vorgesehene Investitionen für Dachanlagen im gewerblichen Bereich und auf Wohngebäuden, die nicht durch eine Förderregelung begünstigt werden, zurückgehalten wurden, da hinsichtlich der Frage, ob diese Anlagen in die Abgabe zur Finanzierung des deutschen Förderprogramms (die EEG-Umlage) einbezogen werden, Rechtsunsicherheit bestand. Nach einer Änderung der Rechtsvorschriften, die von Deutschland vorgeschlagen wurde, um die Beihilfevorschriften der Union einzuhalten, sind Eigenversorger in Deutschland, die den von ihnen aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom selbst verbrauchen (und die auch als „Prosumenten“ bezeichnet werden), verpflichtet, einen Aufschlag von mehr als 2 Cent pro kWh zu zahlen. Bei einem Projekt mit Stromgestehungskosten von 10 Cent/kWh führt dieser Aufschlag allein daher zu einer 20 %igen Verteuerung der erzeugten Elektrizität (82).

(302)

Die Kommission beabsichtigt, Rechtsunsicherheiten zukünftig abzubauen. Nach dem Vorschlag zur Umgestaltung des Strommarkts und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie haben Eigenverbraucher von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugtem Strom das Recht, ihren Strom selbst zu verbrauchen, ohne unverhältnismäßigen Verfahren oder Abgaben unterworfen zu werden, die nicht kostenorientiert sind („renewable self-consumers […] are entitled to carry out self-consumption […] without being subject to disproportionate procedures and charges that are not cost-reflective“) (83). Marktbeobachtungsberichte verweisen ebenfalls auf die Tatsache, dass sich Änderungen der Regelwerke auf die Nachfrage auswirken. In einem jüngeren Bericht von BNEF heißt es: Die deutsche Fotovoltaikbranche im Bereich der Kleinanlagen für Gewerbe und Wohngebäude leidet bereits, seit die monatliche Degression bei der Einspeisevergütung und die Umlage für die Eigenversorgung in Kraft traten  (84). Alles in allem zeigt das dargelegte Beispiel der Preisparität für kleinere Abnehmer, dass Solarmodule bereits Elektrizität zu Preisen erzeugen können, die den in Deutschland in Rechnung gestellten Lieferpreis für kleinere Abnehmer deutlich unterschreiten. Sobald die erforderliche Rechtssicherheit durch den Erlass entsprechender Unionsvorschriften erreicht wird, ist davon auszugehen, dass die Nachfrage, die nicht auf Förderregelungen beruht, anziehen wird. Diese Nachfrage wird voraussichtlich empfindlicher auf das Preisniveau für Solarpaneele, und somit ebenfalls auf die Maßnahmen, reagieren.

(303)

Bei Installationen mit Netzeinspeisung wird die Nachfrage im Wesentlichen durch Förderregelungen bestimmt, auf die bei Anlagen mit einer maximalen Kapazität von 1 MW weiterhin ohne Durchführung von Ausschreibungen zurückgegriffen werden kann. Bei ein und derselben Förderhöhe stellt sich die Nachfrage bei einer Aufhebung der Maßnahmen geringfügig höher dar. Gleichwohl haben die meisten Mitgliedstaaten die Förderung aus Haushaltsgründen deutlich eingeschränkt, sodass diese Art der Nachfrage ungeachtet der Maßnahmen zurückgeht.

(304)

Nach der Unterrichtung brachte SPE vor, die Kommission habe ihre Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der Rechtsunsicherheit und der EEG-Umlage zu Unrecht allein auf der Grundlage eines Beispiels aus Deutschland gezogen. Die Kommission bekräftigte, dass in vielen Mitgliedstaaten ähnliche negative Bedingungen herrschten. Das Gleiche wurde von SPE in seinem letzten Global Market Outlook für 2016-2020 für Spanien festgestellt. Darin heißt es, die spanische Regierung habe den aufstrebenden Eigenversorgungsmarkt durch eine Solarsteuer und hohe Geldbußen für nicht angemeldete Prosumenten gebremst (85); ferner habe viele andere Solarenergiemärkte mit ehemals hohen Einspeisetarifen (Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik und Griechenland) ein ähnliches Schicksal wie den Markt in Spanien ereilt. Die Solarmärkte in der Slowakei und in Slowenien seien fast vollständig zum Erliegen gekommen (86); außerdem hätten auch viele der entwickelten Märkte für dezentrale Dachanlagen Schwierigkeiten, da sie sich von Märkten mit Einspeisetarifen oder Netto-Verbrauchsabrechnung hin zu Märkten mit Eigenversorgungsmodellen entwickelten. Dies gelte, obwohl Solarenergie oftmals günstiger sei als der eingekaufte Strom. Die Schranken, die in bestimmten europäischen Ländern gegenüber Dachanlagen eingeführt wurden (Steuern auf Solarenergie für die Eigenversorgung, Verkaufsverbot für überschüssigen Strom oder nur Angebote zu Großhandelspreisen) und die anhaltenden Debatten über weitere Beschränkungen hätten viele potenzielle Käufer von einer Investition in die eigene Solaranlage abgehalten (87). Die Kommission wies diesen Einwand daher zurück.

5.3.5.   Schlussfolgerung zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf die Nachfrage

(305)

Nach einer gründlichen Analyse hat die Kommission festgestellt, dass es bezüglich der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Nachfrage wichtig ist, zwischen verschiedenen Sektoren und unterschiedlichen Arten der Nachfrage zu unterschieden.

(306)

Nachfrage aus Förderregelungen. In Fällen, in denen Förderregelungen technologiespezifisch ausgestaltet sind, haben die Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Nachfrage. In Fällen, in denen Förderregelungen technologieneutral sind, verringern die Maßnahmen die Gewinnchancen der Solarenergie. Selbst im Hinblick auf diese Ausschreibungen konnte die Kommission jedoch beobachten, dass die Solarenergie einen erheblichen Marktanteil gewinnen konnte, womit deutlich wird, dass sie selbst mit den Maßnahmen in der Lage ist, im Wettbewerb um groß angelegte Projekte zu bestehen.

(307)

Netzparität für Großabnehmer. Die Netzparität für Großabnehmer kann gegenwärtig und in naher Zukunft, wenn überhaupt, nur an idealen Standorten erreicht werden, selbst wenn sich die Preise für Solarpaneele im Zuge einer Aufhebung der Maßnahmen verringern. Auch hier ist die Nachfrage, die ohne Maßnahmen zusätzlich zu erwarten ist, gering, und hängt zusätzlich von der Höhe des Großhandelspreises in dem betreffenden Mitgliedstaat ab.

(308)

Netzparität für kleinere Abnehmer. Bei Installationen im gewerblichen Bereich wird die Netzparität für kleinere Abnehmer heute in Mitgliedstaaten erreicht, die, wie z. B. Deutschland, hohe Preise für diese Abnehmer aufweisen, und dies trotz der Tatsache, dass die dortige Sonneneinstrahlung nicht übermäßig ergiebig ist. Steuern, Netzentgelte und Umlagen im Rahmen von Förderregelungen zählen hier zu den wichtigsten Antriebskräften. Die neuen, am 1. Dezember 2016 von der Kommission angekündigten Vorschriften zur Umgestaltung des Energiemarktes (88) sowie die neuen, von der Kommission am 30. November 2016 vorgeschlagenen Vorschriften für eine verbraucherorientierte Umstellung auf saubere Energie (89) stellen einen wichtigen Schritt dar, um ein stabiles und wachstumsfreundliches Umfeld herzustellen. Sobald der Vorschlag der Kommission durch das Parlament und den Rat verabschiedet ist, wird die Nachfrage nach gewerblichen Anlagen für die Eigenversorgung voraussichtlich anziehen. In diesem Fall könnte sich eine Aufhebung der Maßnahmen bei gewerblichen Anlagen stärker auswirken, da die Nachfrage nicht in Form einer begrenzten Erzeugungsmenge, die durch Förderregelungen unterstützt werden kann, begrenzt wird, und, im Gegensatz zur Netzparität für Großabnehmer, keine Konkurrenz seitens anderer Energiequellen besteht. Bei Installationen an oder auf Wohngebäuden wird das Erreichen der Netzparität mehr Zeit in Anspruch nehmen, da die Anlagen bei den meisten Eigenversorgung betreibenden Nutzern mit kostenträchtigen Speichergeräten ausgestattet werden müssen, damit sie sich für den Bedarf der Nutzer eignen (90).

(309)

Nach der Unterrichtung erklärten sich mehrere Parteien mit der Feststellung, die Maßnahmen hätten nur geringen Einfluss auf die Nachfrage nach Modulen, nicht einverstanden. Sie führten an, Investitionen würden von der erwarteten Rendite getrieben; daher gelte der Grundsatz: je niedriger der Preis für das Solarmodul, je höher die Kapitalrendite und die Wahrscheinlichkeit der Realisierung.

(310)

Die Kommission erinnerte daran, dass sie immer die Auffassung teilte, dass der Preis Auswirkungen auf die Nachfrage hat. Allerdings üben ihrer Ansicht nach andere Faktoren zurzeit wesentlich größeren Einfluss auf die Nachfrage aus als ein relativ geringer Anstieg der Modulpreise durch den MEP. Bei diesen Faktoren handelt es sich zum einen um Rechtsunsicherheit, aber zum anderen auch um bewusste Maßnahmen der Regierung, um den Ausbau der Solarenergie zu steuern. Zu diesen Maßnahmen gehören u. a. die Festlegung von Gesamtjahreszielen für die Installation, die Einführung von Ausschreibungen für Kapazitäten sowie die Besteuerung der Eigenversorgung.

(311)

Die Kommission räumte auch ein, dass in manchen Fällen, wie bei den technologieneutralen Ausschreibungen, der MEP einen größeren Einfluss auf die Nachfrage nach Solarerzeugnissen haben kann. Gleichzeitig stellte die Kommission fest, dass die Solarenergie einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber den übrigen erneuerbaren Energiequellen hätte, wenn nicht der MEP die Wirkung des Dumpings beseitigen würde. Ferner merkte die Kommission an, dass die Solarenergie in den technologieneutralen Ausschreibungen auch mit dem MEP, der lediglich wieder faire Wettbewerbsbedingungen herstellt, relativ erfolgreich ist.

(312)

Schließlich fand die Kommission weitere Belege dafür, dass die Regierungen in naher Zukunft weitere Maßnahmen ergreifen könnten, um den Ausbau der Solarenergie zu steuern, etwa die Einführung stärker kostenorientierter Netznutzungsgebühren für Solaranlagen. BNEF ging davon aus, dass viele europäische Regulierungsbehörden auf die ab 2018 sinkenden Kosten für Solarerzeugnisse reagieren werden, indem sie Nutzern von Solarpaneelen feste Kosten für die Anbindung ans Netz in Rechnung stellen, sodass sie beim Erwerb von Solaranlagen nur den variablen Teil des Strompreises einsparen können. BNEF stützt seine Annahme auf Schätzungen für die Kostenstruktur der jeweiligen nationalen Netze. Dies senke den reduzierbaren Teil der Stromrechnung in den meisten EU-Ländern um etwa 30 %. Geschehe dies nicht, könne der Ausbau höher sein, es fehlten aber die Mittel zur Finanzierung der Netzkosten (91).

(313)

Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen und die Kommission war weiter der Auffassung, dass die Maßnahmen nur sehr geringen Einfluss auf die Nachfrage nach Solarerzeugnissen in Europa haben.

5.4.   Sonstige Vorbringen

(314)

Die meisten Parteien, die sich ablehnend gegenüber den Maßnahmen äußerten, verwiesen auf die negativen Auswirkungen der Maßnahmen für die Erfüllung der Klimaziele. Dieses Vorbringen wurde darüber hinaus von fünf im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen unterstützt. Diese Parteien betonten, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten in verschiedenen Beschlüssen und Übereinkünften, und zuletzt im Pariser Übereinkommen, dazu verpflichtet hätten, ihre Treibhausgasemissionen zu verringern und den Klimawandel zu bekämpfen. Die Union habe das Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energieträger am Energieendverbrauch auf 20 % zu steigern, rechtlich bindend festgeschrieben. (92) Zudem habe die Kommission den politischen Rahmen für das Ziel von 27 % bis 2030 vorgegeben. Diese neue ehrgeizige Zielvorgabe sei im Jahr 2014 angenommen worden, nachdem die endgültigen Maßnahmen bereits eingeführt gewesen seien. Im Oktober 2016 sei mit dem Pariser UNFCCC-Übereinkommen zur Begrenzung des Klimawandels das erste universelle, rechtsverbindliche und globale Klimaschutzabkommen überhaupt durch die Europäische Union ratifiziert worden, nachdem es das Europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit angenommen habe. Die Weiterentwicklung in Richtung einer kohlenstoffarmen Energieversorgung sei das wichtigste Element dieses Vorhabens und die Solarenergie zähle weiterhin zu den vielversprechendsten Energieträgern zur Erreichung der Klimaziele.

(315)

Die Parteien, die sich ablehnend gegenüber den Maßnahmen äußerten, machten geltend, dass die Erfüllung der Klimaziele durch die Maßnahmen erschwert würde, da diese den Ausbau der Solarenergie verlangsamten. Sie brachten vor, die Wiederherstellung der Weltmarktpreise für Solarerzeugnisse würde der Union die Möglichkeit zu einer rascheren Dekarbonisierung ihrer Stromerzeugung eröffnen. Sie verwiesen ferner auf eine Diskrepanz zwischen der Klimapolitik der Union einerseits und ihrer Handelspolitik andererseits. Während erstere erneuerbare Energien fördere und subventioniere, werde durch letztere ihr Preis angehoben und ihre Verfügbarkeit beeinträchtigt.

(316)

Die Kommission vertrat ebenfalls die Ansicht, dass das Pariser UNFCCC-Übereinkommen zur Begrenzung des Klimawandels einen äußerst wichtigen Meilenstein zur Mobilisierung der weltweiten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels darstellt. Die Solarenergie ist eine der wichtigsten Energiequellen zur Erfüllung der Klimaziele. Gleichzeitig stellte die Kommission jedoch fest, dass die Unionsnachfrage nach Solaranlagen in naher Zukunft nur in einem begrenzten Umfang von den Maßnahmen betroffen sein wird (siehe Abschnitt 5.3). Dies wird sich erst ändern, wenn sich die Netzparität für kleinere Abnehmer zu einem maßgeblichen Nachfragefaktor entwickelt hat. Daher würde die Aufhebung der Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt nicht nennenswert zur Erfüllung der umweltpolitischen Ziele beitragen.

(317)

EU ProSun machte in einem offenen Antwortschreiben auf die Stellungnahme der NGO zur Beendigung der Maßnahmen aus umweltpolitischen Gründen, verschiedene weitere Punkte geltend. Der Verband wies darauf hin, dass, wenn man das Ganze aus dem Blickwinkel der gesamten solaren Lieferkette betrachte, die in der Union hergestellten Paneele einen wesentlich kleineren CO2-Fußabdruck hinterließen. Die in der Union gefertigten Module müssten nicht über große Entfernungen transportiert werden. Angesichts der Produktionsstandards und der Umweltauflagen in der Union einerseits und der höheren Energiekosten andererseits, habe die Solarbranche der EU ihren Energieverbrauch gegenüber den chinesischen Herstellern systematisch verringert. Dies sei vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Fertigung der Solarmodule und ihrer Ausgangsstoffe sehr energieintensiv sei. EU ProSun verwies darüber hinaus auf eine gewisse Widersprüchlichkeit zwischen der Tatsache, dass einige der NGO das Schreiben mit der Forderung nach Beendigung der Maßnahmen aus Gründen des Unionsinteresses unterzeichnet hätten — d. h., dass sie dies getan hätten, obgleich unfaire Handelspraktiken festgestellt worden seien —, und der jüngsten Stellungnahme eines ihrer führenden Vertreter, in der dieser verlange, dass mehr für die Sicherstellung eines fairen und umweltfreundlichen Handels getan werden müsse.

(318)

Die Kommission stellte abschließend fest, dass sich die Maßnahmen nur in begrenztem Maße auf die Erfüllung der kurzfristigen Klimaziele der Union auswirken.

(319)

Im Anschluss an die Unterrichtung erklärten sich mehrere Parteien mit der Aussage, dass eingeführte Solarerzeugnisse einen größeren CO2-Fußabdruck hinterließen als solche, die in der Union hergestellt werden, nicht einverstanden. Diese Parteien brachten vor, dass der größte Teil des Primärenergiebedarfs auf die Herstellung von polykristallinem Silicium und Wafern entfalle, weshalb der Ursprung von polykristallinem Silicium und Wafern am entscheidendsten sei. Die Parteien wiesen auch darauf hin, dass die Elektrizitätserzeugung in jedem Mitgliedstaat einen anderen CO2-Fußabdruck habe. Da die Herstellung von Modulen und ihren Ausgangsstoffen energieintensiv sei, spiele es eine große Rolle, in welchem Mitgliedstaat die Module und ihre Komponenten hergestellt worden seien.

(320)

Die Kommission konnte diese Einwände in dem kurzen Zeitrahmen nach der Unterrichtung nicht eingehend prüfen. Sie stellte klar, dass sie nur die Stellungnahme von EU ProSun wiedergegeben und nie selbst behauptet hat, dass eingeführte Solarerzeugnisse einen größeren CO2-Fußabdruck aufweisen würden. Stattdessen bekräftigte die Kommission — unabhängig von dem CO2-Fußabdruck der Module aus der Union beziehungsweise aus China — die wichtigste Schlussfolgerung, dass die Maßnahmen bisher nur einen sehr geringen Einfluss auf die Nachfrage nach Solarerzeugnissen haben. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Erreichung der umweltpolitischen Ziele der Union hatten.

(321)

Einige der Parteien, die eine Beendigung der Maßnahmen forderten, wandten ein, dass die Produktionskapazitäten in der Union nicht ausreichten, um die Unionsnachfrage nach Modulen zu bedienen, und dass die Maßnahmen, was eine deutliche Ausweitung der Produktionskapazitäten der Unionshersteller von Zellen und Modulen angehe, keine Wirkung zeigten. Den Schätzungen der betreffenden interessierten Parteien zufolge belief sich die Unionsnachfrage auf knapp 8 GW und die Produktion von Modulen in der Union lag unter 4 GW. Demzufolge müsste ohnehin mindestens die Hälfte der Module eingeführt werden. Die genannten Parteien verwiesen darauf, dass die in der ursprünglichen Verordnung geäußerte Einschätzung der Europäischen Kommission, der zufolge davon auszugehen sei, dass „der Wirtschaftszweig der Union zur Befriedigung der Nachfrage seine Produktionskapazität mittelfristig erweitern wird und durch die auf diese Weise erzielten Größenvorteile die Preise wiederum sinken werden“ nicht eintrat.

(322)

Die Kommission stellte fest, dass, auch wenn in der Union weniger Module produziert als nachgefragt werden, bei Modulen in der Union zu keinem Zeitpunkt ein Versorgungsengpass auftrat. Die Preisverpflichtung/der Mindesteinfuhrpreis ermöglichten Einfuhren aus China zu fairen Preisen. Während es zu einer relativen Zunahme der Einfuhren aus der übrigen Welt kam, gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seinen Marktanteil von 25 % im Jahr 2012 auf 35 % im UZÜ zu steigern. Somit haben die Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzt, seine Produktion und Verkäufe im Verhältnis zur Größe des Unionsmarktes zu steigern, und einen größeren Teil der Nachfrage abzudecken. Wie in Abschnitt 5.3.2 aufgeführt, brach die Nachfrage in der Union aufgrund der Kürzungen der Förderregelungen drastisch ein und bremste auf diese Weise die Wachstumsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union. Dennoch gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, sich weiter zu konsolidieren und erhebliche Kosteneinsparungen zu erzielen. Darüber hinaus existieren in der Union erhebliche Kapazitätsreserven für die Produktion von Modulen, die im Falle eines Anziehens der Nachfrage wieder in Betrieb genommen werden könnten. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahmen nicht zu einer Unterversorgung des Unionsmarkts mit Modulen führen und dass sie wirksam waren, was die Ausweitung der Unionsproduktion im Verhältnis zur Größe des Unionsmarktes anbelangt.

(323)

Die Parteien, die die Maßnahmen ablehnen, brachten vor, dass die Produktionskapazitäten für Module außerhalb Chinas ein rasches Wachstum aufwiesen. Sie führten verschiedene Marktbeobachtungsberichte an, denen zufolge die Gesamtproduktionskapazität in anderen asiatischen Ländern schnell wachse; 2015 habe sie 7 GW erreicht und 2016 werde sie voraussichtlich 10 GW erreichen. Damit werde sie die — von den Parteien auf etwa 8 GW geschätzte — Unionsnachfrage vermutlich übersteigen. Eine erhebliche Menge dieser neuen Kapazitäten sei von den chinesischen Unternehmen aufgebaut worden. Zudem hätten sich mehrere große chinesische Unternehmen dafür entschieden, die Verpflichtung von sich aus zu kündigen, um den Unionsmarkt von außerhalb der VR China beliefern zu können. Die Parteien behaupteten, dass dies, selbst bei einem Weiterbestand der Maßnahmen, dazu führen könnte, dass zunehmende Mengen kostengünstiger Module aus Drittländern in die Union eingeführt würden. Die Gegner der Maßnahmen argumentierten daher, dass sich die von der Kommission in der ursprünglichen Verordnung geäußerte Erwartung, nach der andere Drittländer ihre Ausfuhren nicht in massiver Weise auf den Unionsmarkt leiten würden (93), nicht als zutreffend herausgestellt habe.

(324)

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China in die Union von 66 % im Jahr 2012 auf 41 % im UZÜ verringerte, während der Marktanteil der Einfuhren aus der übrigen Welt — ohne VR China — (hauptsächlich Taiwan, Malaysia, Korea und Singapur) von 9 % auf 25 % anstieg. Der Marktanteil der Unionshersteller in der Union stieg von 25 % im Jahr 2012 auf 35 % im UZÜ. Somit hielten die Einfuhren aus Drittländern den Wirtschaftszweig der Union nicht davon ab, einen erheblichen Marktanteil zurückzugewinnen.

(325)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die Produktionskapazitäten für Module in Südostasien zwar ein schnelles Wachstum aufweisen, sie aber nach wie vor nur einen Bruchteil der Kapazitäten in China darstellen (94). Südostasiatische Werke verkaufen zudem große Mengen im US-Markt und in anderen Ländern, die Handelsmaßnahmen gegenüber chinesischen Modulen eingeführt haben, wie etwa Indien und Kanada. Des Weiteren ist von einer Zunahme der südostasiatischen Installationen von Solaranlagen auszugehen, sodass ein Teil der Mengen vermutlich innerhalb dieser Region verkauft werden wird. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Produktionskapazitäten für Module in Südostasien nicht ausreichen, um einen signifikanten Anteil der Unionsnachfrage abzudecken und die Maßnahmen unwirksam zu machen. Ohnehin zielen die Maßnahmen darauf ab, sicherzustellen, dass die Einfuhren von Solarmodulen und Zellen aus der VR China zu fairen und nicht gedumpten Preisen getätigt werden, und die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union möglicherweise mit anderen Ländern konkurrieren muss, hebt die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht auf.

(326)

Eine Partei argumentierte, aus der Entwicklung der Marktanteile gehe hervor, dass die Maßnahmen hauptsächlich den Einführern aus Drittländern zugutegekommen seien. Diese Partei behauptete, dass die Situation Gemeinsamkeiten mit der Rechtssache Gezüchteter Atlantischer Lachs (95) aufweise, bei der die Kommission die Maßnahmen eingestellt habe, weil sie netto einen erheblichen Vermögensabfluss aus der Union zur Folge gehabt hätten und dieser Vermögensabfluss zu den Anbietern in Drittländern bei Weitem größer ausgefallen wäre als jeder etwaige Nutzen der Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Union.

(327)

Wie bereits erwähnt, gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seinen Marktanteil in der Union von 25 % im Jahr 2012 auf 35 % im UZÜ zu steigern. Hieraus geht hervor, dass die Drittländer keinesfalls die meisten der zuvor von den chinesischen Herstellern gehaltenen Marktanteile übernahmen. Des Weiteren ist die Kommission der Ansicht, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in der Rechtssache Gezüchteter Atlantischer Lachs eine völlig andere war — in jenem Fall war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union wesentlich kleiner und erhöhte sich lediglich von 2,7 % im Jahr 1998 auf 4,3 % im Jahr 2001. In dem genannten Fall stellte der äußerst niedrige Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union einen der wichtigsten Gründe dar, weshalb die Einführung von Maßnahmen netto einen erheblichen Vermögenstransfer aus der Gemeinschaft zur Folge hätte, wenn sich der Markt auf höhere Preise einstellt (96). Im vorliegenden Fall profitierte der Wirtschaftszweig der Union erheblich von den Maßnahmen. Aus diesem Grund stellt die Rechtssache Gezüchteter Atlantischer Lachs keinen Präzedenzfall dar.

(328)

Den Gegnern der Maßnahmen zufolge haben die Unionshersteller keine glaubwürdigen Pläne zur Ausweitung ihrer Kapazitäten angekündigt. Vielmehr habe mit Solar World der größte Unionshersteller in seinen europäischen Werken zuletzt mehrere Hundert Zeitarbeitskräfte entlassen und OEM-Vereinbarungen unterzeichnet, um Solarpaneele in Thailand zu produzieren. Die Parteien, die die Maßnahmen ablehnen, machten geltend, dass dies einen weiteren Beweis dafür darstelle, dass eine erfolgreiche Produktion von Solarmodulen nur in großen Produktionsanlagen, wie etwa den asiatischen, möglich sei.

(329)

SolarWorld entgegnete, dass das Unternehmen befristete OEM-Vereinbarungen eingegangen sei, um auf einen globalen Nachfrageschub zu reagieren, zu dem es Ende 2015 und in der ersten Hälfte des Jahres 2016 gekommen sei. Solar World machte geltend, dass die Unsicherheiten hinsichtlich des Ergebnisses der laufenden Untersuchung dazu führten, dass die Finanzinvestoren höhere Zinssätze für die Anlageinvestitionen des Unternehmens verlangen würden. Aus diesem Grund sei es eine vernünftige ökonomische Entscheidung gewesen, eine kapitalintensive Ausweitung seiner Produktionskapazitäten bis zum Abschluss dieser Untersuchung aufzuschieben und stattdessen zeitweilig auf die verfügbaren Kapazitäten von Auftragsfertigern zurückzugreifen. Solar World gab ferner an, dass alle Module, die sein OEM-Partner außerhalb der Union fertige, in Gebiete außerhalb der Union versandt würden.

(330)

Den Marktinformationen war ebenfalls zu entnehmen, dass in der ersten Jahreshälfte 2016 eine Boomphase herrschte, während sich die Nachfrage in der zweiten Jahreshälfte 2016 schwach darstellte und es zu einem durch ein Überangebot an Modulen bedingten Preisverfall kam (97). Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung von Solar World zur Entlassung von Zeitarbeitskräften als schwierige, aber durch die Marktumstände gerechtfertigte Entscheidung betrachtet werden. Im Rahmen seiner vertraglichen Spielräume verringerte Solar World zudem die von den Auftragsherstellern zu fertigenden Mengen.

(331)

Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die angesichts der Unsicherheiten und des vor Kurzem weltweit zu beobachtenden Boom-Bust-Zyklus getroffene Entscheidung eines Unionsherstellers, eine Kapazitätsausweitung aufzuschieben und stattdessen auf die bei Auftragsfertigern kurzfristig verfügbaren Produktionskapazitäten zurückzugreifen, ökonomisch gerechtfertigt war und nicht als Beleg dafür zu betrachten ist, dass die Produktion in der Union unhaltbar geworden sei.

5.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(332)

Unter einer sorgfältigen Abwägung der unterschiedlichen Interessen untersuchte die Kommission, ob die negativen Auswirkungen auf die unabhängigen Einführer, die vor- und die nachgelagerten Wirtschaftszweige sowie sonstige untersuchte Folgen verglichen mit den positiven Auswirkungen auf die Unionshersteller der überprüften Ware unverhältnismäßig wären. Nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung wurde der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen.

(333)

Wesentlich war hierbei die Bewertung der Frage, wie sich eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf die zukünftige Unionsnachfrage nach Solarmodulen auswirken dürfte. Würden die Maßnahmen die Nachfrage deutlich bremsen, könnte angeführt werden, dass der Schutz eines relativ kleinen Wirtschaftszweigs der Union wesentlich größere nach- und vorgelagerte Branchen möglicherweise unverhältnismäßig in Mitleidenschaft ziehen würde. Wie jedoch in Erwägungsgrund 313 festgestellt, wirkten sich die Maßnahmen nur in begrenztem Umfang auf die Unionsnachfrage nach Solarmodulen aus. Eine Veränderung dieser Situation ist vor der Verabschiedung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und ihrer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist das Argument der Auswirkungen auf die Beschäftigung zu relativieren. Während eine Aufhebung der Maßnahme möglicherweise dazu beitragen würde, einige neue Arbeitsplätze zu schaffen, würden die bestehenden Arbeitsplätze in der Unionsbranche für Solarzellen und Module (rund 8 000) unmittelbar gefährdet. Daher war eine rein numerische Gegenüberstellung der bestehenden Stellen im Wirtschaftszweig der Union mit den bestehenden Stellen in der nachgelagerten Branche (etwa 50 000) oder der vorgelagerten Branche (etwa 5 000-10 000) nicht angemessen.

(334)

Angesichts der Tatsache, dass die Fördermaßnahmen für erneuerbare Energien nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften im Rahmen des Beihilferechts der Union reformiert werden mussten und voraussichtlich weiteren Änderungen unterliegen werden, sobald der Vorschlag der Kommission für eine neue Richtlinie über erneuerbare Energien vom Parlament und vom Rat verabschiedet ist, ist es nicht möglich, bei der Bewertung des Unionsinteresses über einen Zeithorizont von 18 Monaten hinauszugehen. Einige Feststellungen legen nahe, dass sich die Maßnahmen in der Zukunft stärker auf die Nachfrage auswirken könnten, sobald die Umstellung der Förderprogramme für erneuerbare Energie abgeschlossen sein wird, die finanzielle Behandlung der Eigenversorgung geklärt und die Netzparität in weiten Teilen Europas und für bestimmte Verbrauchergruppen erreicht sein wird. Wie in den Erwägungsgründen 302 und 308 dargelegt, stellen die neuen, am 1. Dezember 2016 von der Kommission vorgeschlagenen Vorschriften zur Umgestaltung des Energiemarktes (98) sowie die neuen, von der Kommission am 30. November 2016 vorgeschlagenen Vorschriften für eine verbraucherorientierte Umstellung auf saubere Energie (99) einen wichtigen Schritt dar, um ein stabiles und wachstumsfreundliches Umfeld herzustellen. Daher hat die Kommission beschlossen, die Verlängerung der Maßnahmen auf 18 Monate zu begrenzen.

(335)

Nach der weiteren Unterrichtung, auf die in Erwägungsgrund 30 Bezug genommen wird, gingen bei der Kommission drei verschiedene Gruppen von Stellungnahmen ein. Allgemein baten die EU-Hersteller die Kommission darum, bei der ursprünglichen Dauer von 24 Monaten zu bleiben, denn der bei der Unterrichtung unterbreitete Vorschlag, die normale Dauer von 5 auf 2 Jahre zu verringern, habe bereits für einen fairen Interessenausgleich gesorgt. Einige interessierte Parteien, die die nachgelagerten und vorgelagerten Branchen vertraten, begrüßten die Verkürzung auf 18 Monate, während andere eine gänzliche Beendigung der Maßnahmen bevorzugt hätten. Die chinesische Regierung bedauerte, dass die Kommission beabsichtigte, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten, auch wenn es nur für 18 Monate sei. Ebenso wie einige interessierte Parteien aus den vorgelagerten und nachgelagerten Branchen kritisierte die Regierung darüber hinaus, dass im Wortlaut des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts nicht erwähnt werde, dass die Maßnahmen unmittelbar nach diesem Zeitraum eingestellt würden.

Die Kommission stellte fest, dass sich die Maßnahmen in der Zukunft stärker auf die Nachfrage auswirken könnten, sobald die Umstellung der Förderprogramme für erneuerbare Energie abgeschlossen sein wird, die finanzielle Behandlung der Eigenversorgung geklärt und die Netzparität in weiten Teilen Europas erreicht sein wird. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Maßnahmen ausnahmsweise nur für 18 Monate zu verlängern, wobei sie danach gemäß den geltenden Bestimmungen der Grundverordnung auslaufen würden. Die Kommission war der Auffassung, dass, wenn man von den im gegenwärtigen Stadium zur Verfügung stehenden Belegen ausgeht, bei der Abwägung zwischen den voraussichtlichen negativen Auswirkungen auf die vorgelagerten und die nachgelagerten Branchen sowie die Verbraucher und den Vorteilen, die sich für den Wirtschaftszweig der Union aus den Maßnahmen ergeben würden, 18 Monate einen angemessenen Mittelweg für die konkurrierenden Interessen darstellen.

(336)

Darüber hinaus wurde die Kommission im Zuge der Überprüfung der Interessen der unabhängigen Einführer mit Beschwerden hinsichtlich des hohen Verwaltungsaufwands konfrontiert, während die Unionshersteller beanstandeten, dass die Maßnahmen nach wie vor umgangen würden. Diese Fragen können im Rahmen einer Interimsüberprüfung bezüglich der Form der Maßnahmen berücksichtigt werden. Schließlich stellte die Kommission fest, dass der Mechanismus zur Anpassung des Mindesteinfuhrpreises nicht der steilen Lernkurve der Solarbranche folgt (100). Das gegenwärtige Anpassungssystem hatte daher möglicherweise zur Folge, dass globale Effizienzgewinne nicht an die europäischen Verbraucher weitergegeben wurden; dieser Punkt muss möglicherweise einer Überprüfung unterzogen werden. Dies kann im Rahmen einer Interimsüberprüfung betreffend einen geeigneten Anpassungsmechanismus geschehen, der mit einer anderen Maßnahmenform verbunden sein könnte.

(337)

Zusammengefasst ergab die Prüfung der Kommission, dass keine zwingenden, im Unionsinteresse liegenden Gründe zur Aufhebung der Maßnahmen vorliegen. Allerdings kam die Kommission ebenfalls zu dem Schluss, dass eine Überprüfung von Amts wegen zu den in Erwägungsgrund 336 festgestellten Problemen angemessen ist.

6.   TEILWEISE INTERIMSÜBERPRÜFUNG AUSSCHLIESSLICH ZUR PRÜFUNG DER FRAGE, OB EINE AUFRECHTERHALTUNG DER DERZEIT GELTENDEN MASSNAHMEN GEGENÜBER ZELLEN IM UNIONSINTERESSE LIEGT

6.1.   Vorbemerkungen

(338)

Wie in Erwägungsgrund 7 dargelegt, leitete die Kommission von sich aus eine teilweise Interimsüberprüfung (im Folgenden „Interimsüberprüfung“) ausschließlich zur Prüfung der Frage, ob eine Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Maßnahmen gegenüber Zellen im Unionsinteresse liegt, ein.

(339)

Die Überprüfung wurde eröffnet, da Anscheinsbeweise vorlagen, wonach sich Änderungen hinsichtlich der Umstände, auf deren Grundlage die ursprünglichen Maßnahmen eingeführt worden waren, ergaben. Insbesondere haben zahlreiche Zellenhersteller, nachdem beim Wirtschaftszweig der Union eine Umstrukturierung und Konsolidierung erfolgt ist, die Produktion eingestellt. Der überwiegende Teil der verbliebenen Produktionskapazitäten für die Herstellung von Zellen in der Union war offenbar hauptsächlich für den Eigenverbrauch im Rahmen der Herstellung von Modulen bestimmt. Aus diesem Grund waren die Mengen an Zellen, die der Wirtschaftszweig der Union an unabhängige Verwender verkaufte, sehr begrenzt, während nicht vertikal integrierte Modulhersteller vom Bezug von Zellen von außerhalb der Union abhingen. Daher war die Kommission der Ansicht, dass eine Prüfung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Zellen weiterhin im Interesse der Union liegt, angebracht wäre.

6.2.   Interesse der Hersteller von Zellen

(340)

In der Union existieren 12 der Kommission bekannte Hersteller von Zellen. Der Wirtschaftszweig der Union wurde vom Verband EU ProSun vertreten, der im Fall der Auslaufüberprüfung betreffend die bestehenden Antidumpingmaßnahmen als Antragsteller auftritt. EU ProSun vertrat vier Unionshersteller von Zellen. Zwei weitere Zellenhersteller unterstützten die Position von EU ProSun ausdrücklich. EU ProSun repräsentierte ebenfalls Solar World in seiner Eigenschaft als vorgelagerter Waferhersteller sowie einen weiteren Waferhersteller aus der Union.

(341)

In der Ausgangsuntersuchung wurde von der Kommission festgestellt, dass ein massiver Zustrom gedumpter chinesischer Solarzellen und Module in die Union zur Insolvenz vieler Unionshersteller von Zellen beigetragen hatte. Die Einführung der Maßnahmen gab den verbleibenden Unionsherstellern die Möglichkeit zur Erholung und Konsolidierung sowie zur Stabilisierung ihrer Zellenproduktion. Nach ihrer Übernahme durch Solar World im Jahr 2014 blieben somit insbesondere die Produktionsanlagen, einschließlich der entsprechenden Stellen, eines der größten Unionshersteller von Zellen, Bosch Solar Energy, bestehen.

(342)

Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Zellen träten die chinesischen Ausfuhren von Zellen zu gedumpten Preisen erneut und in großen Mengen auf und würden dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung, mit äußerst negativen Folgen für die Zellenbranche der Union, zufügen. Hohe Investitionen in anspruchsvolle Produktionsanlagen für Zellen würden hinfällig. Bis zu 1 700 hoch qualifizierte Arbeitskräfte könnten ihre Stelle verlieren. Der Kommission wurde zudem die Absicht einiger Unternehmen der Union mitgeteilt, im Falle einer Weiterführung der Maßnahmen etwa 300 MW Kapazitäten wiederherzustellen.

(343)

Der Niedergang der Zellenfertigung in der Union würde sich auch negativ auf die FuE-Tätigkeiten in der Union auswirken. Die Zelle stellt ein wesentliches Bauteil für Module dar, und ein großer Teil der Forschung und Entwicklung innerhalb der solaren Wertschöpfungskette ist auf Zellen ausgerichtet. Im Falle einer Aussetzung der Maßnahmen gegenüber Zellen käme es zu einer Abschwächung der europäischen FuE-Investitionen, und das bereits erzielte Know-how wäre hinfällig oder müsste in Drittländer übertragen werden. Es besteht daher das Risiko, dass die Ausklammerung von Zellen die Abhängigkeit der Modulfertiger in der Union von eingeführten Zellen festigen würde.

(344)

Die Einstellung der Maßnahmen gegenüber Zellen könnte ebenfalls die Maßnahmen gegenüber Modulen untergraben. Die chinesischen Produzenten könnten Zellen zu unfairen Preisen ausführen und sie, entweder über ihre Tochterunternehmen oder über Auftragshersteller mit Standort in der Union, montieren. Wie die in kurzer Zeit aufgebauten Fertigungskapazitäten für Module in Südostasien belegen, können Montagelinien für Module relativ zügig aufgebaut werden (siehe Erwägungsgrund 323). EU ProSun verwies darauf, dass sich ein derartiges Szenario von 2012 bis 2014 in den Vereinigten Staaten ereignete, als die Maßnahmen gegenüber Modulen ohne Wirkung blieben. Die Situation veränderte sich erst, als die ursprüngliche Warendefinition auf Zellen ausgedehnt wurde.

(345)

Aus diesem Grund liegt die Weiterführung der Maßnahmen gegenüber Zellen eindeutig im Interesse der Unionshersteller von Zellen und könnte sich auch für die Unionshersteller von Modulen als vorteilhaft erweisen.

(346)

Nach der Unterrichtung äußerte Jabil Zweifel an der Feststellung der Kommission, die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Zellen würde den chinesischen Herstellern ermöglichen, Zellen zu unfairen Preisen auszuführen und sie entweder über ihre Tochtergesellschaften oder über Vertragshersteller in der Union zu Modulen zusammensetzen zu lassen. Hinsichtlich dieses Vorbringens erinnerte die Kommission daran, dass sie für den Fall der Aufhebung der Maßnahmen festgestellt hat, dass ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich ist. Die Kommission erläuterte ferner, dass Vertragshersteller wie Jabil ein ganz anderes Geschäftsmodell und eine andere Kostenstruktur haben als der Rest des Wirtschaftszweigs der Union. Vertragshersteller haben insbesondere deutlich niedrigere Gemeinkosten, da sie nicht dieselbe Verantwortung für den Vertrieb, das Marketing und die FuE ihrer Waren tragen (siehe Erwägungsgründe 110 und 160). Würde die Kommission die Maßnahmen gegenüber Zellen im Interesse der Modulhersteller in der Union aufheben, könnte daher nichts einen Vertragshersteller mit Sitz in der Union daran hindern, Module aus gedumpten Zellen aus China zusammenzusetzen. In der Tat muss ein Vertragshersteller nicht einmal den tatsächlichen Preis einer Zelle kennen, da sein gewöhnliches Geschäftsmodell darin besteht, ein Veredelungsentgelt von einem anderen Unternehmen zu verlangen, das die Vorleistungen zur Verfügung stellt und die volle Verantwortung für den Verkauf des Endprodukts trägt. Deshalb war die Kommission weiterhin der Ansicht, dass die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Zellen zu unfairen Preisen für Module führen könnte, die entweder durch verbundene Unternehmen oder Vertragshersteller in der Union aus gedumpten chinesischen Zellen zusammengesetzt werden könnten.

(347)

Im Anschluss an die Unterrichtung machte SPE geltend, es gebe keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren von Zellen aus der VR China und den Verkäufen von in der Union produzierten Zellen; seiner Ansicht nach war der Wirtschaftszweig der Union dem Wettbewerb durch Drittländer ausgesetzt. Die Maßnahmen hätten die Investitionen in der Zellenbranche nicht geschützt und die Beschäftigten in der Zellenbranche seien bei Außerkrafttreten der Maßnahmen nicht von Entlassung bedroht. Außerdem sei der Eigenverbrauchsmarkt für Zellen nicht von den Einfuhren der Zellen aus China tangiert worden.

(348)

Die Kommission führte, wie in Erwägungsgrund 176 dargelegt, eine zusätzliche Analyse der Auswirkungen der Verkäufe von Zellen aus Drittländern durch und betonte erneut, dass Verkäufe aus Drittländern keine Schädigung verursacht haben. Wie in Erwägungsgrund 168 ausgeführt, untersuchte sie außerdem die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Investitionen in der Zellenbranche der Union und bekräftigte, dass die Maßnahmen einen positiven Einfluss auf die Investitionen haben. Ferner stellte sie Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf den Eigenverbrauchsmarkt für Zellen der Union fest, wie in Erwägungsgrund 105 beschrieben. Angesichts der heute niedrigen Rentabilität der Zellenbranche der Union blieb die Kommission der Ansicht, dass den Beschäftigten in der Zellenbranche der Union bei Außerkrafttreten der Maßnahmen die Entlassung droht.

6.3.   Interesse der unabhängigen Einführer von Zellen

(349)

Es haben sich keine unabhängigen, im UZÜ tätigen Einführer von Zellen gemeldet. Zellen werden entweder von den Unionsherstellern von Modulen oder von mit chinesischen Herstellern verbundenen Einführern eingeführt.

6.4.   Interesse des nachgelagerten Wirtschaftszweigs — Hersteller von Modulen

(350)

Sieben europäische Hersteller von Modulen haben sich gemeldet und sich dafür ausgesprochen, Zellen von der Maßnahme auszunehmen. Einige dieser Unternehmen befürworten die Position von EU ProSun bezüglich der Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Modulen. Einige vor- und nachgelagerte Unternehmen übermittelten Stellungnahmen, die sich speziell gegen die Maßnahmen gegenüber Zellen richteten; allerdings befassten sich die meisten vor- und nachgelagerten Unternehmen schwerpunktmäßig mit den Gründen für die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Modulen und den Auswirkungen einer Aufhebung.

(351)

Die Parteien, die sich für die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Zellen aussprachen, wiesen darauf hin, dass nahezu alle in der Union gefertigten Zellen von vertikal integrierten Unternehmen zum Eigenverbrauch verwendet werden. Somit hängen die nicht vertikal integrierten Hersteller von Modulen, deren Anteil an der Unionsproduktion von Modulen mehr als 65 % beträgt, von Zelleinfuhren ab. Diesen Parteien zufolge unterliegen nahezu alle Einfuhren von Zellen in die Union entweder den in Rede stehenden Maßnahmen oder, als Folge der Anti-Umgehungsmaßnahmen gegenüber malaysischen oder taiwanesischen Zellen (101), strengeren Zollkontrollen. Hierdurch bedingen sich für die nicht vertikal integrierten Hersteller von Modulen zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen. Die Parteien, die die Maßnahmen gegenüber Zellen ablehnen, machten zudem geltend, dass diese Maßnahmen wirkungslos seien, da sie es nicht vermochten, für neue Kapazitäten in der EU zu sorgen. Aus ihrer Sicht führen sie ferner zu Preissteigerungen des Endprodukts, d. h. von Modulen, was sich negativ auf die Nachfrage, Abnehmer und die umfassenderen umweltpolitischen Zielsetzungen der Union auswirke.

6.4.1.   Mangelnde Versorgung mit Zellen in der Union

(352)

Die Parteien, die sich für die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Zellen aussprachen, machten geltend, dass auf dem Unionsmarkt keine, in der Union gefertigten Zellen zur Verfügung stünden. Es gebe nur einige wenige Hersteller von Zellen in der Union und nahezu alle verwendeten ihre Zellen intern und verkauften nur sehr geringe Mengen an Dritte. Die Mengen, die in den Verkauf gebracht würden, seien gewöhnlich von minderer Qualität. Auf Grundlage ihrer Untersuchung räumte die Kommission ein, dass auf dem Unionsmarkt die durch den Wirtschaftszweig der Union verkauften Zellen weniger als 5 % der Nachfrage der nicht vertikal integrierten Unionshersteller von Modulen decken.

(353)

Die Parteien machten darüber hinaus geltend, dass, selbst wenn größere Mengen Zellen aus der Union auf dem offenen Markt zum Verkauf stünden, die Kapazität und Produktion von Zellen bei Weitem unzureichend sei, um die gesamte Unionsnachfrage nach Zellen abzudecken, und noch viel weniger geeignet, um die gesamte Unionsnachfrage nach Modulen zu bedienen. Die Kommission stellte fest, dass die Produktion von Zellen in der Union im UZÜ 1 270 MW betrug und folglich 37 % der gesamten Unionsnachfrage nach Zellen decken könnte, die sich nach Schätzungen auf 3 409 MW beläuft. Mit der in der Union bestehenden Produktionskapazität für Zellen könnten rund 18 % der gesamten, im UZÜ etwa 7 200 MW betragenden Unionsnachfrage nach Modulen abgedeckt werden.

(354)

Verschiedene Parteien behaupteten, dass von den Maßnahmen gegenüber Zellen lediglich ein Unternehmen — Solar World — profitiere und die meisten übrigen nicht vertikal integrierten Hersteller von Modulen gegenüber diesem Unternehmen Wettbewerbsnachteile erlitten. Solar World habe im UZÜ mehr als 70 % der gesamten Zellenproduktion in der Union gestellt. Solar World verkaufe keine Zellen auf dem freien Markt, ausgenommen jene Zellen, die seiner Bewertung zufolge nicht den höchsten Standards genügen. Diese Parteien machten geltend, dass Einfuhren aus Drittländern für sie die einzige Möglichkeit zum Erwerb von Zellen darstellten. Gesetzt den Fall, dass die Maßnahmen nicht aufgehoben würden, bleibe ihr Wettbewerbsnachteil gegenüber dem marktbeherrschenden Hersteller von Zellen in der Union bestehen.

(355)

Wie bereits angemerkt, hat die Kommission festgestellt, dass die Unionsproduktion von Zellen 35 % der Nachfrage nach Zellen in der Union beträgt und sich dieser Anteil, ausgehend von 23 % im Jahr 2012, vergrößert hat. Somit kann ein bedeutender Teil der Unionsnachfrage durch in der Union gefertigte Zellen gedeckt werden, unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um Verkäufe für den Eigenverbrauch handelt oder nicht. Es sei zudem erneut darauf hingewiesen, dass die Durchschnittskosten der Zellenproduktion in der Union über einem durchschnittlichen, im Rahmen von chinesischen oder taiwanesischen Vertragsverkäufen fälligen Preis liegen (nach Berichten von PV Insights). Demzufolge könnten nicht vertikal integrierte Unionshersteller von Modulen Zellen von außerhalb der Union zu vergleichbaren oder sogar niedrigeren Preisen ankaufen. Diese Feststellung gilt selbst dann, wenn berücksichtigt wird, dass die in der Union von vertikal integrierten Herstellern gefertigten Zellen von hoher Effizienz und Qualität sind und folglich teurer. Demzufolge verschaffen die Maßnahmen vertikal integrierten Zellen- und Modulherstellern keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber nicht vertikal integrierten Unternehmen.

(356)

Die Kommission konnte weiterhin feststellen, dass der einzige Zeitraum, in dem die nicht vertikal integrierten Unionshersteller von Modulen auf Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Zellen stießen, mit dem außergewöhnlichen Nachfrageschub in der VR China Ende 2015 und Anfang 2016 zusammenfiel. Während dieses Zeitraums erreichte die chinesische Nachfrage nach Solarenergiekapazitäten einen Spitzenwert von 22 GW (102). Das chinesische Ziel der Installationen von Solaranlagen wurde durch großzügige Vergütungssysteme unterstützt, durch die ein zeitlich begrenzter Installationsboom ausgelöst wurde. Selbst die erheblichen Produktionsüberkapazitäten für Zellen reichten zeitweilig nicht aus, um diesen ungewöhnlichen Nachfrageschub zu decken. Einige chinesische Hersteller von Modulen mussten ausnahmsweise auf Einfuhren von Zellen aus dem Ausland zurückgreifen, wodurch eine zeitlich begrenzte, globale Angebotsverknappung auftrat und die Preise für Zellen stiegen. Die laut PV Insights bei Vertragsverkäufen fälligen Preise für Zellen lagen im Zeitraum der Verknappung von Zellen, d. h. von November 2015 bis März 2016, über dem Mindesteinfuhrpreis. Daher wären die Unionshersteller von Modulen selbst ohne die geltenden Maßnahmen auf vergleichbare Versorgungsengpässe für Zellen gestoßen, da in der VR China innerhalb dieses relativ kurzen Zeitraums ein einmaliger Angebotsmangel auftrat.

(357)

Diese Phase einer überhitzten Nachfrage nach Zellen fiel zu Teilen auch mit der Anti-Umgehungsuntersuchung der Kommission gegenüber chinesischen, über Malaysia und Taiwan versandte, Zellen und Module, zusammen. Die zollamtliche Erfassung von Zellen und Modulen, die ab dem Zeitpunkt vorgenommen wurde, zu dem das Anti-Umgehungsverfahren eingeleitet wurde, d. h. im Mai 2015, führte für die Unionshersteller von Modulen zu zusätzlichen Versorgungsschwierigkeiten. Die Modulhersteller erlebten eine Phase der Unsicherheit, da sie nicht wussten, ob es sich bei ihren taiwanesischen und malaysischen Lieferanten um „echte“ Hersteller handelte und ob diese von den Zöllen ausgenommen würden. Im Februar 2016 wurde im Fall von 20 malaysischen und taiwanesischen Herstellern von Zellen, die an der Untersuchung mitgearbeitet hatten, festgestellt, dass es sich um echte Hersteller handelte. Die zeitweise Versorgungsunsicherheit fand ein Ende.

(358)

Die Kommission stellte zudem fest, dass die Behauptung, die Maßnahmen gegenüber Zellen schützten nur ein Unternehmen, nämlich Solar World, unbegründet ist. Wie in Erwägungsgrund 340 dargelegt, sprachen sich fünf weitere Hersteller von Zellen explizit für die Beibehaltung der Maßnahmen aus. Der Kommission sind mehr als 10 Unionshersteller von Zellen bekannt. Der Hauptgrund, weshalb ein einzelner Hersteller gegenwärtig über 70 % aller in der Union produzierten Zellen auf sich vereint, besteht darin, dass viele andere Hersteller von Zellen den Markt verlassen haben, da sie dem unfairen Wettbewerb seitens der gedumpten chinesischen Waren nicht standhalten konnten. Während die meisten dieser Hersteller aus dem Markt austraten, übernahm Solar World im Jahr 2014 einen der größten Hersteller von Zellen in der Union. Dieser Hersteller verließ den Markt, und mehr als 500 hoch qualifizierte Arbeitskräfte hätten ohne die Übernahme ihre Stelle verloren. Solar World machte geltend, dass das Unternehmen ohne die geltenden Maßnahmen nicht in der Lage gewesen wäre, das andere Unternehmen zu übernehmen und die betreffenden Arbeitsplätze zu retten; vielmehr wären darüber hinaus seine eigenen Produktionsanlagen inzwischen insolvent.

(359)

Demzufolge erleiden die nicht vertikal integrierten Unionsinstallateure von Modulen weder Lieferengpässe noch Wettbewerbsnachteile gegenüber der vertikal integrierten Konkurrenz. Folglich werden die Unionsverbraucher von Modulen davon, dass die Unionsproduktion von Zellen nur einen relativ kleinen Anteil des Verbrauchs von Modulen decken kann, nicht beeinträchtigt.

6.4.2.   Verwaltungsaufwand aufgrund der Maßnahmen

(360)

Die Parteien, die sich für eine Aufhebung der Maßnahmen auf Zellen aussprechen, behaupteten, dass diese für die nicht vertikal integrierten Hersteller von Modulen in erheblichem Maße ein zusätzliches Geschäftsrisiko und mehr Verwaltungsaufwand mit sich brächten und mehr Umlaufvermögen erforderten. Ursächlich hierfür sei die Einhaltung der komplexen Verfahren der Verpflichtung. Einige Hersteller von Modulen machten geltend, dass sich die Situation verschärft habe, nachdem die Anti-Umgehungsuntersuchung gegenüber Taiwan und Malaysia eingeleitet worden sei. Die nicht vertikal integrierten Hersteller unterlägen im Zuge der zollrechtlichen Abfertigung strengen Dokumentenkontrollen, selbst wenn sie ihre Güter von Unternehmen einführten, denen eine Ausnahme gewährt worden sei. Sie bemängelten, dass in einigen Fällen einfache Formfehler in den Dokumenten, wie etwa ein fehlender Stempel oder eine fehlende Unterschrift an der vorgesehenen Stelle, zu mehrwöchigen Verzögerungen führten. Die chinesischen Zellen, die im Rahmen der Verpflichtung eingeführt werden, unterlägen ähnlich starren zollamtlichen Überprüfungen und aufwendigen administrativen Verfahren. Die genannten Hersteller machten daher geltend, dass nahezu 100 % der Einfuhren von Zellen in die Union sorgfältigen Kontrollen durch die Zollbehörden unterlägen, wodurch Lieferverzögerungen, zusätzliche Verwaltungstätigkeiten und erhöhte Anforderungen hinsichtlich des Umlaufvermögens verursacht würden. Hierdurch erlitten sie einen zusätzlichen Wettbewerbsnachteil, nicht alleine gegenüber den Herstellern in der übrigen Welt, sondern ebenso gegenüber dem vertikal integrierten europaweit führenden Hersteller von Modulen.

(361)

Die Kommission wies erneut darauf hin, dass sie zusätzliche Schritte im Hinblick auf eine verbesserte Überwachung der Maßnahmen eingeführt habe, um jegliche Art der Umgehung sowie Ausgleichsgeschäfte zu verhindern, durch die die Verpflichtung unterlaufen werden könnte. Weitere Lösungen, die dem Wirtschaftszweig der Union wirksam Schutz bieten und eine Umgehung durch chinesische Module verhindern können, können in einer Interimsüberprüfung untersucht werden. Verstärkte Kontrollen durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind erforderlich, um den Wirtschaftszweig der Union wirksam vor einem Zustrom von Waren zu unfairen Preisen zu schützen.

6.4.3.   Auswirkungen der Maßnahmen gegenüber Zellen auf die Preise von Modulen und die Nachfrage

(362)

Verschiedene Parteien, die sich für die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Zellen aussprachen, machten geltend, dass diese zu Kostensteigerungen des wichtigsten Bauteils von Solarmodulen führten, und demzufolge den Preis neuer Solarinstallationen erhöhten, wodurch die Nachfrage nach Solarmodulen belastet werde. Einige Parteien machten geltend, dass der durchschnittlich bei Vertragsverkäufen fällige globale Preis außerhalb des UZÜ, in der zweiten Jahreshälfte 2016, deutlich unter den Mindesteinfuhrpreis gefallen sei, was die nicht vertikal integrierten Unionshersteller von Modulen zusätzlich belaste.

(363)

Die Kommission stellte fest, dass ein in PV Insights angegebener, bei Vertragsverkäufen durchschnittlich fälliger globaler Preis während der längsten Zeit der Gültigkeit der Maßnahmen nah bei dem Mindesteinfuhrpreis lag. Die Maßnahmen trugen somit nicht signifikant zu einer Steigerung des Preises für das wichtigste Bauteil von Modulen bei, wenn der durchschnittliche, bei Vertragsverkäufen fällige globale Preis als Referenzwert zugrunde gelegt wird.

(364)

Die Kommission stellte fest, dass die bei Vertragsverkäufen fälligen globalen Preise in der zweiten Jahreshälfte 2016 deutlich fielen, als die Solarbranche, wie in Erwägungsgrund 356 dargestellt, einen Boom-Bust-Zyklus durchlief. Im vierten Quartal 2016 stabilisierten sich die Preise für Zellen und zogen, wie es im Rahmen von Boom-Bust-Zyklen typischerweise geschieht, sogar erneut an. Nichtsdestotrotz ist es, unter Berücksichtigung des Lernkurveneffekts der Solarbranche, wahrscheinlich, dass der neue langfristige Preis für Solarzellen unter dem Stand liegen wird, der vor dem jüngsten Boom-Bust-Zyklus vorherrschte. Wie in Erwägungsgrund 265 erwähnt, spiegelte der Preisindex, auf den die Kommission zur Anpassung des Mindesteinfuhrpreises zurückgreift, solche Kostensenkungen in der Fertigung von Solarzellen und Modulen für den überwiegenden Teil des Jahres 2016 nicht in vollem Maße wieder. Eine bessere Methode, um die Entwicklung der Lernkurve der Solarbranche bezüglich der Höhe der Maßnahmen zu reflektieren, kann im Rahmen einer Interimsüberprüfung untersucht werden.

(365)

Die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Nachfrage nach Solarerzeugnissen in der Union wurden im Abschnitt 5.3 ausführlich analysiert. Die Kommission stellte fest, dass mehrere andere Faktoren die Nachfrage nach Modulen weit stärker beeinflussen, als die Maßnahmen es tun. Da es sich bei Zellen um das wichtigste Bauteil von Modulen handelt, gelten diese Feststellungen auch im Zusammenhang mit Zellen.

(366)

Nach der Unterrichtung behauptete SPE, der durchschnittliche globale Kaufpreis für Zellen habe die meiste Zeit, in der die Maßnahmen in Kraft waren, nicht nah beim MEP gelegen. Diese Partei stützte ihre Aussage mit einem Artikel vom November 2016 aus dem PV-Magazine (103) und den Daten von Energy Trend PV (104).

(367)

Laut PV Insights lag der Mindesteinfuhrpreis im Zeitraum von Dezember 2013, als die Maßnahmen eingeführt wurden, bis September 2015, als der UZÜ endete, dicht bei den globalen Preisen für Zellen (in EUR). Die Kommission stellte auch fest, dass der Mindesteinfuhrpreis im Jahr 2016, also außerhalb des Bezugszeitraums, zeitweise von den globalen Kaufpreisen losgelöst war. Sowohl der angeführte Artikel als auch die vorgelegten Daten weisen Preisentwicklungen in der Solarbranche aus, die sich außerhalb des Bezugszeitraums abspielten. Daher bekräftigte die Kommission, dass die Maßnahmen gegenüber Zellen nur sehr geringe Auswirkungen auf die nicht integrierten Modulhersteller hatten.

6.5.   Schlussfolgerungen der Interimsüberprüfung

(368)

Die Prüfung der Kommission ergab, dass keine zwingenden, im Unionsinteresse liegenden Gründe zur Aufhebung der Maßnahmen für Zellen vorliegen. Es wurde insbesondere festgestellt, dass die Maßnahmen geeignet waren, die Herstellung von Zellen in der Union zu halten und, zu einem gewissen Grad, wiederaufzubauen. Auf in der Union gefertigte Zellen entfällt ein erheblicher Teil der Unionsnachfrage nach Zellen. Die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Zellen würde vermutlich zu einem Zusammenbruch der Zellenindustrie in der Union mitsamt einem Verlust hoch qualifizierter Arbeitsplätze und der zugehörigen FuE-Aktivitäten führen. Die Kommission vertrat auch die Ansicht, dass die Maßnahmen gegenüber Zellen den vertikal integrierten Herstellern von Modulen in der Union keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber den nicht vertikal integrierten Herstellern verschaffen. Den nicht vertikal integrierten Herstellern von Modulen steht in ausreichendem Umfang und zu Preisen, die nicht über den von den vertikal integrierten Herstellern intern erhobenen Preisen liegen, ein Angebot an Zellen von außerhalb der VR China offen.

(369)

Darüber hinaus wurde die Kommission im Zuge der Überprüfung der Interessen der nicht vertikal integrierten Hersteller von Modulen mit vielen Beschwerden hinsichtlich des hohen Verwaltungsaufwands konfrontiert, während die Unionshersteller beanstandeten, dass die Maßnahmen nach wie vor umgangen würden. Diese Fragen können im Rahmen einer Interimsüberprüfung bezüglich der Form der Maßnahmen berücksichtigt werden.

(370)

Schließlich stellte die Kommission fest, dass der Mechanismus zur Anpassung des Mindesteinfuhrpreises während des Jahres 2016 nahezu durchgehend nicht der steilen Lernkurve im Zusammenhang mit Zellen folgte. Das gegenwärtige Anpassungssystem hatte daher zur Folge, dass globale Effizienzgewinne nicht an die europäischen Hersteller von Modulen weitergegeben wurden; dieses Problem muss möglicherweise einer Überprüfung unterzogen werden. Dies kann im Rahmen einer Interimsüberprüfung betreffend einen geeigneten Anpassungsmechanismus geschehen, der mit einer anderen Maßnahmenform verbunden sein könnte.

(371)

Nach der Unterrichtung wandten mehrere Parteien ein, dass die vorgeschlagene Interimsüberprüfung zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde und somit die Interessen der nicht integrierten Modulhersteller nicht schützen könne. Die Kommission wies darauf hin, dass der Mindesteinfuhrpreis nach der Unterrichtung, d. h. zu Beginn des Jahres 2017, deutlich gesunken ist, wodurch die Lücke zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und dem durchschnittlichen globalen Verkaufspreis weitgehend geschlossen wurde. Darüber hinaus beabsichtigt die Kommission, die Interimsüberprüfung im Laufe des Jahres 2017 abzuschließen.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(372)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Schädigung sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aufrechterhalten werden.

(373)

Wie in Abschnitt 5.3 erläutert, könnten sich die Maßnahmen in der Zukunft stärker auf die Nachfrage auswirken, sobald die Umstellung der Förderprogramme für erneuerbare Energie abgeschlossen, die finanzielle Behandlung der Eigenversorgung geklärt und die Netzparität in weiten Teilen Europas erreicht sein wird. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Maßnahmen ausnahmsweise nur für 18 Monate zu verlängern, wobei sie danach gemäß den geltenden Bestimmungen der Grundverordnung auslaufen würden. Die Kommission war der Auffassung, dass, wenn man von den im gegenwärtigen Stadium zur Verfügung stehenden Belegen ausgeht, bei der Abwägung zwischen den voraussichtlichen negativen Auswirkungen auf die vorgelagerten und die nachgelagerten Branchen sowie die Verbraucher und den Vorteilen, die sich für den Wirtschaftszweig der Union aus den Maßnahmen ergeben würden, 18 Monate einen angemessenen Mittelweg für die konkurrierenden Interessen darstellen.

(374)

Im Anschluss an die Unterrichtung erhob EU ProSun Einwände gegen diese Argumentation. Der Verband forderte eine Verlängerung der Maßnahmen um einen Zeitraum von fünf Jahren. Er war der Auffassung, dass die Rechtsunsicherheit, die die Nachfrage nach Solarerzeugnissen dämpfe, in naher Zukunft nicht behoben werde. Nur eine Verlängerung um fünf Jahre sorge für die Stabilität, die zur Förderung einer anhaltenden Erholung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Schaffung eines besseren Investitionsumfelds nötig sei. Die Kommission bekräftigte, dass sich die Solarbranche der Union in einer intensiven Umbruchphase befand, denn sie bewegte sich weg vom traditionellen Förderinstrument, den Einspeisetarifen, hin zu Ausschreibungen für große Solaranlagen zur Netzeinspeisung („utility-scale“) und für Solaranlagen zur Eigenversorgung im gewerblichen Bereich sowie in geringerem Umfang auch für Anlagen an oder auf Wohngebäuden. Ihrer Auffassung nach wird dieser Wandel wahrscheinlich bereits im Laufe der nächsten 18 Monate in mehreren Mitgliedstaaten quantifizierbare Auswirkungen zeigen. Die Kommission erwartete insbesondere, dass in diesem Zeitraum bereits viele Ausschreibungen für Solarkapazitäten stattfinden und der Ausbau der Solarenergie durch Netzparität für kleinere Abnehmer weiter vorangetrieben wird. Daher hielt es die Kommission weiterhin für angemessen, die Maßnahmen nur um 18 Monate zu verlängern.

(375)

Die ausführenden Hersteller in Malaysia und Taiwan, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 erweiterten Maßnahmen befreit waren, sind auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit.

(376)

Angesichts der getroffenen Feststellungen, wonach keine zwingenden, im Unionsinteresse liegenden Gründe zur Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Zellen bestehen, sollte die nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung abgeschlossen werden.

8.   FORM DER MASSNAHMEN

(377)

Die von der Kommission im Durchführungsbeschluss 2013/707/EU, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1998 (105), akzeptierte Verpflichtung findet für die Dauer der im Wege dieser Verordnung eingeführten endgültigen Maßnahmen, weiterhin Anwendung. Die Ausführer, auf die sich die genannte Verpflichtung bezieht, werden im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(378)

Wie in den Erwägungsgründen 336 und 337 sowie 369 und 370 angeführt, ist es ebenfalls angezeigt, von Amts wegen eine Interimsüberprüfung bezüglich der Form der Maßnahme und des mit ihr verbundenen Anpassungsmechanismus zu eröffnen.

(379)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben und eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder lehnte den Entwurf der Durchführungsverordnung der Kommission ab. Die Kommission legte dem Berufungsausschuss einen geänderten Entwurf der Durchführungsverordnung der Kommission vor.

(380)

Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501310081, 8501310089, 8501320041, 8501320049, 8501330061, 8501330069, 8501340041, 8501340049, 8501612041, 8501612049, 8501618041, 8501618049, 8501620061, 8501620069, 8501630041, 8501630049, 8501640041, 8501640049, 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China; ausgenommen davon sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT.

Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der (den) integrierten Fotovoltaikzelle(n) aus kristallinem Silicium erzeugt wird,

Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd

Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd

Changzhou Youze Technology Co. Ltd

Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd

Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd

44,7

B791

Delsolar (Wujiang) Ltd

64,9

B792

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd

46,7

B793

LDK Solar Hi-Tech (Hefei) Co. Ltd

46,7

B927

JingAo Solar Co. Ltd

Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd

JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd

Hefei JA Solar Technology Co. Ltd

Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd

51,5

B794

Jinko Solar Co.Ltd

Jinko Solar Import and Export Co. Ltd

ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD

ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD

41,2

B845

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd

Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd

Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd

27,3

B795

RENESOLA ZHEJIANG LTD

RENESOLA JIANGSU LTD

43,1

B921

Wuxi Suntech Power Co. Ltd

Suntech Power Co. Ltd

Wuxi Sunshine Power Co. Ltd

Luoyang Suntech Power Co. Ltd

Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd

Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd

41,4

B796

Yingli Energy (China) Co. Ltd

Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd

35,5

B797

Weitere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen (mit Ausnahme der Unternehmen, die nach der parallel erlassenen Antisubventions-Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 dem residualen Zoll unterliegen) (106) (Anhang I)

41,3

 

Weitere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen, die nach der parallel erlassenen Antisubventions-Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 dem residualen Zoll unterliegen (Anhang II)

36,2

 

Alle übrigen Unternehmen

53,4

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(4)   Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,

dass er die in Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 (ursprünglicher Untersuchungszeitraum) nicht in die Union ausgeführt hat,

dass er mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt,

dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

so kann die Kommission Absatz 2 dahin gehend ändern, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von höchstens 41,3 % gilt.

Artikel 2

(1)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren von Waren, die derzeit unter dem KN-Code ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU — in der zuletzt geänderten Fassung — genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern

a)

ein im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU — in der zuletzt geänderten Fassung — genanntes Unternehmen die vorstehend genannten Waren hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt hat, sei es direkt oder über sein gleichfalls im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genanntes verbundenes Unternehmen, und diese Waren entweder für verbundene Unternehmen in der Union, die als Einführer tätig sind und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgen, oder für den ersten unabhängigen Abnehmer, der als Einführer tätig ist und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgt, bestimmt sind und

b)

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang III dieser Verordnung vorgegeben sind — und

c)

für diese Einfuhren eine Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung nach Anhang IV dieser Verordnung vorgelegt wird und

d)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

a)

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

b)

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.

Artikel 3

Die Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU — in der zuletzt geänderten Fassung — genannt sind, stellen vorbehaltlich bestimmter, darin festgelegter Bedingungen ferner eine Rechnung für Geschäftsvorgänge aus, die nicht von den Antidumpingzöllen befreit sind. Bei dieser Rechnung handelt es sich um eine Handelsrechnung, die mindestens die in Anhang V dieser Verordnung bezeichneten Angaben enthält.

Artikel 4

(1)   Der mit Artikel 1 Absatz 2 eingeführte endgültige Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501310082, 8501310083, 8501320042, 8501320043, 8501330062, 8501330063, 8501340042, 8501340043, 8501612042, 8501612043, 8501618042, 8501618043, 8501620062, 8501620063, 8501630042, 8501630043, 8501640042, 8501640043, 8541409022, 8541409023, 8541409032, 8541409033) eingereiht und aus Malaysia oder Taiwan versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht; ausgenommen davon sind Waren, die von nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt werden:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Malaysia

AUO — SunPower Sdn. Bhd.

C073

Flextronics Shah Alam Sdn. Bhd.

C074

Hanwha Q CELLS Malaysia Sdn. Bhd.

C075

Panasonic Energy Malaysia Sdn. Bhd.

C076

TS Solartech Sdn. Bhd.

C077

Taiwan

ANJI Technology Co., Ltd

C058

AU Optronics Corporation

C059

Big Sun Energy Technology Inc.

C078

EEPV Corp.

C079

E-TON Solar Tech. Co., Ltd

C080

Gintech Energy Corporation

C081

Gintung Energy Corporation

C082

Inventec Energy Corporation

C083

Inventec Solar Energy Corporation

C084

LOF Solar Corp.

C085

Ming Hwei Energy Co., Ltd

C086

Motech Industries, Inc.

C087

Neo Solar Power Corporation

C088

Perfect Source Technology Corp.

C089

Ritek Corporation

C090

Sino-American Silicon Products Inc.

C091

Solartech Energy Corp.

C092

Sunengine Corporation Ltd

C093

Topcell Solar International Co., Ltd

C094

TSEC Corporation

C095

Win Win Precision Technology Co., Ltd

C096

(2)   Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 dieses Artikels ausdrücklich erwähnten Unternehmen gewährt oder von der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine vom Hersteller oder Versender ausgestellte gültige Handelsrechnung mit einer Erklärung vorgelegt wird, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das diese Rechnung ausgestellt hat, unter Angabe des Namens und der Funktion dieser Person datiert und unterzeichnet wurde. Bei Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium ist diese Erklärung wie folgt abzufassen: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bei Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium ist diese Erklärung wie folgt abzufassen: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium von

i)

[Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] ODER

ii)

von einem unterbeauftragten Dritten für [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land]

(nichtzutreffende Option streichen)

hergestellt wurden, wobei die Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode (anzugeben, wenn für das betroffene Land ursprüngliche oder Antiumgehungsmaßnahmen gelten)] in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt und/oder wird einer oder werden beide TARIC-Zusatzcodes in der oben genannten Erklärung nicht angegeben, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung und in der Zollerklärung ist der TARIC-Zusatzcode B999 anzugeben.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 5

Die nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (107) wird eingestellt.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie bleibt für einen Zeitraum von 18 Monaten in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1).

(3)  Beschluss 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/657/EU der Kommission vom 10. September 2014 zur Annahme eines Vorschlags, der von einer Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen zur Klärung der Umsetzung des im Durchführungsbeschluss 2013/707/EU beschriebenen Verpflichtungsangebots vorgelegt wurde (ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6).

(6)  Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1403 (ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1), (EU) 2015/2018 (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23), (EU) 2016/115 (ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47), (EU) 2016/1045 (ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5) und (EU) 2016/1998 (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 8) der Kommission zum Widerruf der Annahme des Verpflichtungsangebots für mehrere ausführende Hersteller.

(7)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. C 147 vom 5.5.2015, S. 4).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/12 der Kommission vom 6. Januar 2016 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 4 vom 7.1.2016, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/833 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 60).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/832 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 53).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 der Kommission vom 11. Februar 2016 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76).

(12)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 137 vom 25.4.2015, S. 29).

(13)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8).

(14)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33).

(15)  Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. September 2015 in der Rechtssache C-687/13 Fliesenzentrum/Hauptzollamt (Vorabentscheidung), Rn. 87 bis 90.

(16)  Bloomberg New Energy Finance (im Folgenden „BNEF“) definiert Tier-1-Unternehmen als „wichtige“ oder „bankfähige“ Lieferanten von Solarmodulen. „Bankfähigkeit“ — also die Frage, ob Solarprojekte wahrscheinlich eine regresslose Finanzierung erhalten werden — ist das Hauptkriterium für das „Tiering“. Banken und ihre Prüfer der Technical Due Diligence legen ihre „weißen“ Listen akzeptabler Produkte nur sehr ungern offen. Bloomberg New Energy Finance stützt seine Kriterien daher darauf, welche Verträge in der Vergangenheit abgeschlossen wurden, wie von seiner Datenbank erfasst. Weitere Einzelheiten sind dem Factsheet zum „PV Module Maker Tiering System“ von BNEF vom 4. November 2016 zu entnehmen, abrufbar unter: https://data.bloomberglp.com/bnef/sites/4/2012/12/bnef_2012-12-03_PVModuleTiering.pdf, letzter Zugriff: 7.11.2016.

(17)  Rechtssache T-143/06 MTZ Polyfilms/Rat EU:T:2009:441, Rn. 38 bis 52.

(18)  Rechtssache C-374/12 Valimar/Nachalnik na Mitnitsa Varna, EU:C:2014:2231, Rn. 40 bis 49.

(19)  Rangliste der zehn wichtigsten Länder nach im Jahr 2015 zusätzlich installierter Kapazität: 1. China (15 GW); 2. Japan (11 GW); 3. USA (7,3 GW); 4. Vereinigtes Königreich (3,7 GW); 5. Indien (2 GW); 6. Deutschland (1,5 GW); 7. Korea (1 GW); 8. Australien (900 MW); 9. Frankreich (879 MW); 10. Kanada (600 MW); Quelle: Global Market Outlook for Solar Power, 2016-2020, Solar Power Europe, S. 13-14.

(20)  Bloomberg New Energy Finance (im Folgenden „BNEF“) „Solar manufacturer capacity league table“, letzter Zugriff: 28.10.2016.

(21)  Global Market Outlook for Solar Power, 2016-2020, Solar Power Europe, S. 18.

(22)  Siehe u. a. Durchführungsverordnung (EU) 2016/113 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 16), Erwägungsgründe 52 bis 56.

(23)  Vgl. beispielsweise die Durchführungsverordnung (EU) 2016/113, wie bereits in Fußnote 22 zitiert.

(24)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1357/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 47).

(25)  Bloomberg New Energy Finance, Global PV Demand, 18. Februar 2016, Global Market Outlook Solar Power Europe, Juli 2016; IHS, The Price of Solar, Benchmarking PV Module Manufacturing Cost, Juni 2016; PV Status Report 2016, Oktober 2016, a Joint Research Centre Study — abrufbar unter: https://setis.ec.europa.eu/sites/default/files/reports/Perspectives%20on%20future%20large-scale%20manufacturing%20of%20PV%20in%20Europe.pdf, letzter Zugriff: 12.12.2016.

(26)  Verordnung (EU) Nr. 182/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 61 vom 5.3.2013, S. 2).

(27)  Bei Comext handelt es sich um eine von Eurostat verwaltete Datenbank zur Außenhandelsstatistik.

(28)  Alle Zahlen in den Tabellen 1 bis 11 sind gerundet. Die Indizes und Prozentangaben beruhen auf den tatsächlichen Zahlen; bei der Darstellung anhand der gerundeten Zahlen kann es zu Abweichungen kommen.

(29)  Dieser beruhte nicht auf der Dumpingspanne.

(30)  Die Zahlen zum tatsächlichen Gewinn mussten in Spannen angegeben werden, damit die übrigen Stichprobenunternehmen den von Jabil erzielten Gewinn nicht einfach hätten abziehen können.

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

(31)  Vgl. Konzernbericht von SolarWorld für das Jahr 2015, abrufbar unter: http://www.solarworld.de/fileadmin/sites/sw/ir/pdf/finanzberichte/konzernbericht_2015_de_web.pdf, S. 58.

(32)  Konzern-Zwischenmitteilung 3. Quartal 2016, SolarWorld http://www.solarworld.de/fileadmin/sites/sw/ir/pdf/finanzberichte/2016/solarworld-q3-2016-web-de.pdf, S. 8-9.

(33)  Bloomberg New Energy Finance („BNEF“), „Solar manufacturer capacity league table“; letzter Zugriff am 28.10.2016.

(34)  Global Market Outlook for Solar Power, 2016-2020, Solar Power Europe, Juli 2016, S. 18.

(35)  BNEF, Q4 2016 PV Market Outlook vom 30. November 2016.

(36)  IHS, The Price of Solar, Benchmarking PV Module Manufacturing Cost, Juni 2016, S. 23. Die Differenz scheint darauf zurückzuführen zu sein, dass IHS alle Module ausweist, die in Lagerhäusern liegen, verschifft wurden oder installiert sind. Demgegenüber berücksichtigt der Global Market Outlook nur jene installierten Module, die bereits Elektrizität erzeugen.

(37)  Global Market Outlook for Solar Power, 2016-2020, Solar Power Europe, Juli 2016, S. 18.

(38)  IHS, The Price of Solar, Benchmarking PV Module Manufacturing Cost, Juni 2016, S. 23. In seinem jüngsten Bericht (IHS, PV Demand Tracker Q4 2016 vom 9. Dezember 2016) gab IHS wie Solar Power Europe eine Schätzung von 97 GW für 2020 ab.

(39)  Bloomberg New Energy Finance („BNEF“), „Solar manufacturer capacity league table“; letzter Zugriff am 28.10.2016.

(40)  Global Market Outlook for Solar Power, 2016-2020, Solar Power Europe, Juli 2016, S. 18.

(41)  Vgl. Fußnoten 34, 36, 37, 38 und 40, die sich auf IHS und SPE beziehen.

(42)  BNEF, Q4 2016 PV Market Outlook vom 30. November 2016 und IHS, PV Demand Tracker Q4 2016 vom 9. Dezember 2016.

(43)  BNEF, Q4 2016 PV Market Outlook vom 30. November 2016.

(44)  Bloomberg New Energy Finance, „Solar manufacturer capacity league table“; letzter Zugriff am 28.10.2016.

(45)  Global Market Outlook for Solar Power 2016-2020, Solar Power Europe, Juli 2016.

(46)  Bloomberg New Energy Finance, „Solar manufacturer capacity league table“; letzter Zugriff: 28.10.2016.

(47)  Global Market Outlook for Solar Power, 2016-2020, Solar Power Europe, Juli 2016, S. 30.

(48)  Global Market Outlook for Solar Power 2016-2020, Solar Power Europe, Juli 2016.

(49)  Global Market Outlook for Solar Power 2016-2020, Solar Power Europe, Juli 2016.

(50)  Q3 2016 PV Market Outlook, Solar power — not everyone needs it right now, 1. September 2016, S. 17.

(51)  Q4 2016 PV Market Outlook, Solar power vom 30. November 2016, S. 19.

(52)  Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission (ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5), Erwägungsgrund 180, und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates, Erwägungsgründe 245 bis 247.

(53)  Siehe Tabellen 4a und 10a in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013.

(54)  Ein sehr ähnlicher Preis wurde ebenso auf Grundlage des gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bei Ausfuhren in die EU festgestellt.

(55)  Bei Systemintegratoren handelt es sich um Unternehmen, die Komponenten einer Solaranlage, wie Module, Wechselrichter, Montagesysteme und Einspeichersysteme, zusammenführen und den Endkunden als Gesamtprodukt anbieten.

(56)  Es wird davon ausgegangen, dass eine Vollzeitkraft pro Jahr 1 680 Stunden arbeitet. Ein durchschnittliches jährliches VZÄ/MW hängt von der Anzahl der pro Jahr in jedem der drei Schlüsselsegmente — Dachinstallationen für Wohngebäude, Dachinstallationen im gewerblichen Bereich und Freiflächenanlagen — durchgeführten Projekte ab. Bei Komplettinstallationen (einschließlich Projekt- und Standortentwicklung, Vertrieb, Logistik, eigentlicher Installation und Gemeinkostentätigkeiten für die genannten Bereiche) geht die Kommission von 8,6 VZÄ/MW für Projekte im Bereich Wohngebäude, 3,7 VZÄ/MW für Projekte im gewerblichen Bereich und 4 VZÄ/MW für Freiflächenanlagen aus.

(57)  Eurobserver: „The state of renewable energy in Europe 2015“, S. 128.

(58)  GWS, DIW, DLR et. al: „Bruttobeschäftigung durch erneuerbare Energien in Deutschland und verringerte fossile Brennstoffimporte durch erneuerbare Energien und Energieeffizienz“, S. 8.

(59)  Global Market Outlook for Solar Power, 2016-2020, Solar Power Europe, S. 16.

(60)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Erwägungsgrund 394.

(61)  Marktanalyse Photovoltaik-Dachanlagen, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 2014, (S. 7).

(62)  Für das Jahr 2015 wurde die Lernkurve von 21 % von der International Technology Roadmap for Photovoltaic (ITRPV) in der Ausgabe vom März 2016 bestätigt: Ergebnisse 2015.

(63)  http://pvinsights.com/.

(64)  Bloomberg New Energy Finance, Solar Spot Price Index.

(65)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energien“ — COM(2015) 293 final, S. 11.

(66)  Für die Tschechische Republik, siehe Beschluss der Kommission SA.40171, 28. November 2016.

(67)  Global Market Outlook for Solar Power 2016-2020 Solar Power Europe, S. 28 und S. 5.

(68)  Global Market Outlook for Solar Power 2015-2019 Solar Power Europe, S. 18.

(69)  Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1), Abschnitte 3.3.2.1. und 3.3.2.4.

(70)  Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Schwellenwert wählen oder ganz auf einen Schwellenwert verzichten.

(71)  Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1), Absatz 250. Diese Vorschriften gelten ferner nicht für Förderregelungen, die keine staatliche Beihilfe darstellen. Allerdings ist der Kommission kein Mitgliedstaat bekannt, der seine Förderregelung so gestaltet hat, dass sie keine staatliche Beihilfe darstellt.

(72)  Global Market Outlook for Solar Power 2016-2020 Solar Power Europe, S. 8 und S. 37.

(73)  Dieses Ergebnis hat sich auch im Rahmen des Programms SDE+ in den Niederlanden bestätigt, wo im Zeitraum von 2013 bis 2015 etwa 55 % aller auf Solarenergie beruhenden Gebote eine Förderung zugeschlagen wurde.

(74)  Global Market Outlook for Solar Power 2015-2019, Solar Power Europe, S. 22.

(75)  Global Market Outlook for Solar Power 2015-2019, Solar Power Europe, S. 23.

(76)  Die Stromgestehungskosten stellen die Schlüsselkennzahl für die Kosten der von einem Anlagegut erzeugten Elektrizität dar. Sie werden unter Berücksichtigung aller für die Lebensdauer einer Anlage erwarteten Kosten (einschließlich Bau, Finanzierung, Energieträger, Wartung, Steuern, Versicherung und Anreizen) berechnet, welche durch die für die Lebensdauer der Anlage zu erwartende Gesamtleistung (in kWh) geteilt werden. Alle Kosten- und Gewinnschätzungen werden inflationsbereinigt und abgezinst, um den Geldzeitwert zu erfassen.

(77)  EMEA LCOE Outlook für das 2. Halbjahr 2016 vom Oktober 2016, S. 2.

(78)  Die Beträge wurden zum Kurs 0,94462 von USD in EUR umgerechnet.

(79)  BNEF, New Energy Outlook für 2016, S. 28.

(80)  Ebd., S. 23 sowie Germany Power Market Outlook für 2017 vom 10. Januar 2017, S. 9.

(81)  „Ausblick der Deutschen Bank für die Solarindustrie im Jahr 2015“ vom 13. Januar 2015 sowie Deutsche Bank, Markets research, Industry Solar vom 27. Februar 2015.

(82)  Spanien erhebt ebenfalls einen Aufschlag auf Energie, die mit Solarpaneelen erzeugt wird. Obgleich sich die Modalitäten des spanischen Aufschlags deutlich von der deutschen Umlage unterscheiden, tragen beide Regelungen zur Abkühlung der Nachfrage nach Solarenergie bei.

(83)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung); COM(2016)767 final; Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a.

(84)  Q3 2016 European Policy Outlook, BNEF, 4. August 2016, S. 8.

(85)  Global Market Outlook 2016-2020, Solar Power Europe, S. 25.

(86)  Ebd., S. 26.

(87)  Ebd., S. 23.

(88)  https://ec.europa.eu/energy/en/news/commission-publishes-new-market-design-rules-proposal

(89)  https://ec.europa.eu/energy/en/news/commission-proposes-new-rules-consumer-centred-clean-energy-transition

(90)  Ein durchschnittlicher Nutzer wohngebäudegebundener Anlagen verbringt tagsüber die meiste Zeit außerhalb des Hauses; ohne Speicherung sind diese Nutzer somit nicht in der Lage, den Großteil der über ihre Dachanlage erzeugten Elektrizität zur Eigenversorgung zu nutzen.

(91)  BNEF, New Energy Outlook für 2016, S. 17.

(92)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(93)  Ursprüngliche endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 336.

(94)  Bloomberg New Energy Finance („BNEF“), „Solar manufacturer capacity league table“; letzter Zugriff am 28.10.2016.

(95)  Verordnung (EG) Nr. 930/2003 des Rates (ABl. L 133 vom 29.5.2003, S. 1), Erwägungsgrund 224.

(96)  Ebenda.

(97)  Q4 2016 Global Market Outlook, Preparing for a tough year ahead, BNEF, 30. November 2016 und Q3 2016 PV Market Outlook, Solar power — not everyone needs it right now, BNEF, 1. September 2016.

(98)  https://ec.europa.eu/energy/en/news/commission-publishes-new-market-design-rules-proposal

(99)  https://ec.europa.eu/energy/en/news/commission-proposes-new-rules-consumer-centred-clean-energy-transition

(100)  Mehreren Quellen zufolge erreicht die Solarbranche eine Lernkurve von 21 %. Dies bedeutet, dass bei jeder Verdopplung der Kapazitäten zur Solarstromerzeugung die Herstellungskosten von Modulen um 21 % abnehmen. Die globale kumulierte Solarkapazität betrug 2013 rund 130 GW und wird bis Ende 2016 schätzungsweise 290 GW erreichen; dies bedeutet, dass sie sich inzwischen verdoppelt hat und die Herstellungskosten für Module um 21 % abgenommen haben.

(101)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/185

(102)  Q3 2016 PV Market Outlook, Solar power — not everyone needs it right now, BNEF, 1. September 2016, S. 1.

(103)  PvXchange module price index, November 2016: Red light, green light.

(104)  Energy Trend PV, Preise für Zellen, aktualisiert am 4. Januar 2017.

(105)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1998 der Kommission vom 15. November 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf fünf ausführende Hersteller (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 8).

(106)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(107)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33).


ANHANG I

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd

Quanjiao Jingkun Trade Co. Ltd

B801

Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B802

Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc.

Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc.

CSI Cells Co. Ltd

CSI Solar Power (China) Inc.

B805

Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd

B807

CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD

B808

CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd

CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd

China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd

China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd

China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd

B809

Chint Solar (Zhejiang) Co. Ltd

B810

ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd

B811

ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD

CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD

HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. LTD

B812

CNPV Dongying Solar Power Co. Ltd

B813

CSG PVtech Co. Ltd

B814

DCWATT POWER Co. Ltd

B815

Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd

B816

EOPLLY New Energy Technology Co. Ltd

SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD

B817

Zhejiang Era Solar Technology Co., Ltd

B818

ET Energy Co. Ltd

ET Solar Industry Limited

B819

GD Solar Co. Ltd

B820

Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd

B822

Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd

B824

Hangzhou Zhejiang University Sunny Energy Science and Technology Co. Ltd

Zhejiang Jinbest Energy Science and Technology Co. Ltd

B825

Hanwha SolarOne Co. Ltd

B929

Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd

B826

Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd

B827

HENGJI PV-TECH ENERGY CO. LTD

B828

Himin Clean Energy Holdings Co. Ltd

B829

Jetion Solar (China) Co. Ltd

Junfeng Solar (Jiangsu) Co. Ltd

Jetion Solar (Jiangyin) Co. Ltd

B830

Jiangsu Green Power PV Co. Ltd

B831

Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd

B832

Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B833

Jiangsu Runda PV Co. Ltd

B834

Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp. Ltd

Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd

B835

Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd

B836

Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B837

Jiangsu Sinski PV Co. Ltd

B838

Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd

B839

Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd

B840

Jiangxi Risun Solar Energy Co. Ltd

B841

Jiangyin Hareon Power Co. Ltd

Taicang Hareon Solar Co. Ltd

Hareon Solar Technology Co. Ltd

Hefei Hareon Solar Technology Co. Ltd

Jiangyin Xinhui Solar Energy Co. Ltd

Altusvia Energy (Taicang) Co, Ltd

B842

Jinggong P-D Shaoxing Solar Energy Tech Co. Ltd

B844

Juli New Energy Co. Ltd

B846

Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd

B847

Kinve Solar Power Co. Ltd (Maanshan)

B849

GCL Solar Power (Suzhou) Limited

GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd

GCL Solar System (Suzhou) Limited

GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited

Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co. Ltd

Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd

Konca Solar Cell Co. Ltd

Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co. Ltd

GCL System Integration Technology Co., Ltd

B850

Lightway Green New Energy Co. Ltd

Lightway Green New Energy (Zhuozhou) Co. Ltd

B851

Motech (Suzhou) Renewable Energy Co. Ltd

B852

Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd

B853

LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD

NICE SUN PV CO. LTD

B854

Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co. Ltd

B857

Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd

B858

Ningbo Osda Solar Co. Ltd

B859

Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co. Ltd

B860

Ningbo South New Energy Technology Co. Ltd

B861

Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd

B862

Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd

B863

Perfectenergy (Shanghai) Co. Ltd

B864

Perlight Solar Co. Ltd

B865

Phono Solar Technology Co. Ltd

Sumec Hardware & Tools Co. Ltd

B866

RISEN ENERGY CO. LTD

B868

SHANDONG LINUO PHOTOVOLTAIC HI-TECH CO. LTD

B869

SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD

SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY Science & TECHNOLOGY CO. LTD

B870

BYD(Shangluo)Industrial Co. Ltd

Shanghai BYD Co. Ltd

B871

Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B872

Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co. Ltd

Shanghai Propsolar New Energy Co. Ltd

B873

Lianyungang Shenzhou New Energy Co. Ltd

Shanghai Shenzhou New Energy Development Co. Ltd

SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD

B875

Jiangsu ST-Solar Co. Ltd

Shanghai ST-Solar Co. Ltd

B876

Shanghai Topsolar Green Energy Co. Ltd

B877

Shenzhen Sacred Industry Co. Ltd

B878

Leshan Topray Cell Co. Ltd

Shanxi Topray Solar Co. Ltd

Shenzhen Topray Solar Co. Ltd

B880

Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd

Sopray Energy Co. Ltd

B881

Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd

NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

B882

TDG Holding Co. Ltd

B884

Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co. Ltd

Tianwei New Energy Holdings Co. Ltd

Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd

B885

Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd

B886

Winsun New Energy Co. Ltd

B887

Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd

B889

Wuxi Saijing Solar Co. Ltd

B890

Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd

B892

China Machinery Engineering Wuxi Co. Ltd

Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd

Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd

B893

Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd

State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation

Xi'an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd

B896

Wuxi LONGi Silicon Materials Co. Ltd

Xi'an LONGi Silicon Materials Corp.

B897

LERRI Solar Technology (Zhejiang) Co. Ltd

B898

Yuhuan BLD Solar Technology Co. Ltd

Zhejiang BLD Solar Technology Co. Ltd

B899

Yuhuan Sinosola Science & Technology Co. Ltd

B900

Yunnan Tianda Photovoltaic Co. Ltd

B901

Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd

B902

Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd

B904

Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd

B905

Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd

Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd

B906

Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd

B907

Zhejiang Koly Energy Co. Ltd

B908

Zhejiang Longbai Photovoltaic Tech Co. Ltd

B909

Zhejiang Mega Solar Energy Co. Ltd

Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd

B910

Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B911

Zhejiang Shinew Photoelectronic Technology Co. Ltd

B912

Zhejiang SOCO Technology Co. Ltd

B913

Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company

Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co. Ltd

B914

Zhejiang Tianming Solar Technology Co. Ltd

B916

Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd

Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd

B917

Zhejiang Wanxiang Solar Co. Ltd

WANXIANG IMPORT & EXPORT CO LTD

B918

Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co. Ltd

B919

ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD

B920

Zhongli Talesun Solar Co. Ltd

B922

ZNSHINE PV-TECH CO. LTD

B923

Zytech Engineering Technology Co. Ltd

B924


ANHANG II

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd

B798

Alternative Energy (AE) Solar Co. Ltd

B799

Anhui Chaoqun Power Co. Ltd

B800

Anhui Titan PV Co. Ltd

B803

TBEA SOLAR CO. LTD

Xi'an SunOasis (Prime) Company Limited

XINJIANG SANG'O SOLAR EQUIPMENT

B804

Changzhou NESL Solartech Co. Ltd

B806

Dotec Electric Co. Ltd

B928

Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co. Ltd

Greenway Solar-Tech (Huaian) Co. Ltd.

B821

GS PV Holdings Group

B823

Jiangyin Shine Science and Technology Co. Ltd

B843

King-PV Technology Co. Ltd

B848

Ningbo Best Solar Energy Technology Co. Ltd

B855

Ningbo Huashun Solar Energy Technology Co. Ltd

B856

Qingdao Jiao Yang Lamping Co. Ltd

B867

SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

B874

Shenzhen Sungold Solar Co. Ltd

B879

SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD

B883

Worldwide Energy and Manufacturing USA Co. Ltd

B888

Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co. Ltd

B891

Wuxi UT Solar Technology Co. Ltd

B894

Xiamen Sona Energy Co. Ltd

B895

Zhejiang Fengsheng Electrical Co. Ltd

B903

Zhejiang Yutai Photovoltaic Material Co. Ltd

B930

Zhejiang Sunrupu New Energy Co. Ltd

B915


ANHANG III

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN“,

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

Exakte Beschreibung der Waren, einschließlich

Warenkennnummer (Product Code Number — PCN),

technische Spezifikationen der PCN,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number — CPC),

KN-Code,

Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Watt),

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

Preis je Einheit (Watt),

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

8.

Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen die Waren direkt in Rechnung stellt,

9.

Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.“


ANHANG IV

Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung

Auf der Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung, die von der CCCME für jede Handelsrechnung auszustellen ist, welche für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union vorgelegt wird, sind folgende Angaben zu machen:

1.

Name, Anschrift, Fax- und Telefonnummer der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME),

2.

Name des im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

Exakte Beschreibung der Waren, einschließlich

(1)

Warenkennnummer (Product Code Number — PCN),

(2)

technische Spezifikation der Waren, vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number — CPC) (falls zutreffend),

(3)

KN-Code,

7.

Genaue Ausfuhrmenge (in Einheiten), ausgedrückt in Watt,

8.

Nummer und Ablaufdatum (drei Monate nach Ausstellung) der Bescheinigung,

9.

Name der zuständigen Person bei der CCCME, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete gibt folgende Zusicherungen: Diese Bescheinigung wurde für die Direktausfuhr der auf der Handelsrechnung ausgewiesenen Waren in die Europäische Union ausgestellt und betrifft Verkäufe, für die die Verpflichtung gilt. Die Bescheinigung wurde im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU angenommenen Verpflichtung ausgestellt. Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben in dieser Bescheinigung richtig sind und dass die Menge, für die diese Bescheinigung gilt, die Höchstmenge der Verpflichtung nicht übersteigt.“,

10.

Datum,

11.

Unterschrift und Siegel der CCCME.


ANHANG V

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von Antidumpingzöllen unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSZÖLLEN UNTERLIEGEN“,

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

Exakte Beschreibung der Waren, einschließlich

Warenkennnummer (Product Code Number — PCN),

technische Spezifikationen der PCN,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number — CPC),

KN-Code,

Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Watt),

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

Preis je Einheit (Watt),

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

8.

Name und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.


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