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Document 32016D1146
Council Decision (EU) 2016/1146 of 27 June 2016 on the position to be adopted, on behalf of the European Union, within the Joint Committee established under the Agreement on the international occasional carriage of passengers by coach and bus (Interbus Agreement), as regards draft Decision No 1/2016 of that Committee (Text with EEA relevance)
Beschluss (EU) 2016/1146 des Rates vom 27. Juni 2016 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten — Gemeinsamen Ausschuss zu dem Entwurf des Beschlusses Nr. 1/2016 dieses Ausschusses zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Beschluss (EU) 2016/1146 des Rates vom 27. Juni 2016 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten — Gemeinsamen Ausschuss zu dem Entwurf des Beschlusses Nr. 1/2016 dieses Ausschusses zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ L 189, 14.7.2016, p. 48–57
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 15/07/2018; Aufgehoben durch 32018D1034
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32018D1034 | 16/07/2018 |
14.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 189/48 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1146 DES RATES
vom 27. Juni 2016
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten — Gemeinsamen Ausschuss zu dem Entwurf des Beschlusses Nr. 1/2016 dieses Ausschusses zu vertreten ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. |
(2) |
Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens soll der Gemeinsame Ausschuss die in den Anhängen zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Kontrolldokumente und sonstigen Dokumentenmuster ändern oder anpassen. Um zukünftige innerhalb der Union beschlossene Maßnahmen zu berücksichtigen, soll der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens die Anhänge über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie den Anhang 1 über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer ändern oder anpassen. Nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens soll der Gemeinsame Ausschuss auch die Anforderungen an die Sozialbestimmungen ändern oder anpassen. Zu diesem Zweck sollte der Gemeinsame Ausschuss tätig werden, wenn das Übereinkommen aktualisiert werden muss, um den technischen und legislativen Fortschritten Rechnung zu tragen. |
(3) |
Bei der mit dem Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses (2) vorgenommenen letzten Aktualisierung der dem Übereinkommen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der Union wurden die bis Ende 2009 erlassenen Rechtsakte der Union berücksichtigt. Nunmehr sollten die seitdem verabschiedeten neuen Unionsvorschriften aufgenommen werden. |
(4) |
Die Empfehlung Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses (3) betrifft die Verwendung eines technischen Berichts für Straßenkontrollen von Omnibussen. Die Empfehlung ist überholt und sollte daher aufgehoben werden. |
(5) |
Es ist angebracht, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss hinsichtlich des Beschlusses Nr. 1/2016 des Ausschusses zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
(6) |
Daher sollte der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — nach Artikel 23 des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten — Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2016
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. VAN DAM
(1) ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.
(2) Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vom 11. November 2011 über die Annahme einer Geschäftsordnung und die Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer, des Anhangs 2 über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie der in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen (2012/25/EU) (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 38).
(3) Empfehlung Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses gemäss dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vom 11. November 2011 über die Verwendung eines technischen Berichts für Omnibusse zur vereinfachten Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang 2 Artikel 1 und 2 des Übereinkommens (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 46).
ANHANG
ENTWURF
ENTWURF DES BESCHLUSSES Nr. 1/2016 DES MIT DEM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE PERSONENBEFÖRDERUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT OMNIBUSSEN (INTERBUS-ÜBEREINKOMMEN) EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
vom …
zur Anpassung des Artikels 8 und der Anhänge 1, 2, 3 und 5 des Übereinkommens sowie zur Aufhebung der Empfehlung Nr. 1/2011
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (1), insbesondere auf Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 23 des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (im Folgenden „das Übereinkommen“) wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingerichtet, um die Durchführung des Übereinkommens zu erleichtern (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“). |
(2) |
Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens ändert der Gemeinsame Ausschuss die in den Anhängen dieses Übereinkommens wiedergegebenen Kontrolldokumente und sonstigen Dokumentenmuster oder passt sie an. Um zukünftige innerhalb der Union beschlossene Maßnahmen darin aufzunehmen, ändert der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens die Anhänge über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie den Anhang 1 über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer oder passt sie an. Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens ändert der Gemeinsame Ausschuss auch die Anforderungen an die Sozialbestimmungen oder passt sie an. Zu diesem Zweck sollte der Gemeinsame Ausschuss tätig werden, wenn das Übereinkommen aktualisiert werden muss, um den technischen und legislativen Fortschritten Rechnung zu tragen. |
(3) |
Bei der mit dem Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses (2) vorgenommenen letzten Aktualisierung der Rechtsvorschriften der Union im Übereinkommen wurden die bis Ende 2009 erlassenen Rechtsakte der Union berücksichtigt. Nunmehr sollten die seitdem erlassenen neuen Unionsvorschriften aufgenommen werden. |
(4) |
Die Empfehlung Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses (3) regelt die Verwendung eines technischen Berichts für Straßenkontrollen von Omnibussen. Die Empfehlung ist überholt und sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anforderungen an die Sozialbestimmungen gemäß Artikel 8 des Übereinkommens, die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer gemäß Anhang 1 des Übereinkommens, die technischen Normen für Omnibusse gemäß Anhang 2 des Übereinkommens, das Muster für das Kontrolldokument für den genehmigungsfreien Gelegenheitsverkehr gemäß Anhang 3 des Übereinkommens, das Muster für die Genehmigung einer nicht liberalisierten gelegentlichen Verkehrsleistung gemäß Anhang 5 des Übereinkommens und das Muster der von den Vertragspartien des Interbus-Übereinkommens abzugebenden Erklärung zu Artikel 4 und zu Anhang 1 werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses angepasst.
Artikel 2
Die Empfehlung Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am …
Für den Gemeinsamen Ausschuss
Der Vorsitzende
Der Sekretär
(1) ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.
(2) Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vom 11. November 2011 über die Annahme einer Geschäftsordnung und die Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer, des Anhangs 2 über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie der in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen (2012/25/EU) (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 38).
(3) Empfehlung Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses gemäss dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vom 11. November 2011 über die Verwendung eines technischen Berichts für Omnibusse zur vereinfachten Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang 2 Artikel 1 und 2 des Übereinkommens (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 46).
Anhang des Anhangs
Anpassung des Artikels 8 betreffend die Sozialbestimmungen, des Anhangs 1 betreffend die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer, des Anhangs 2 betreffend die technischen Normen für Omnibusse, des Anhangs 3 betreffend das Muster für das Kontrolldokument für den genehmigungsfreien Gelegenheitsverkehr, des Anhangs 5 betreffend das Muster für die Genehmigung einer nicht liberalisierten gelegentlichen Verkehrsleistung und das Muster der von den Vertragspartien des Interbus-Übereinkommens abzugebenden Erklärung zu Artikel 4 und zu Anhang 1 (1)
1. |
Die Liste der Rechtsakte der Union in Artikel 8 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
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2. |
Die Liste der Rechtsakte in Anhang 1 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
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3. |
Anhang 2 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
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4. |
In Anhang 3 des Übereinkommens erhält die Fußnote folgende Fassung: „Albanien (AL), Belgien (B), Bosnien-Herzegowina (BA), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (MT), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (MK), Republik Moldau (MD), Montenegro (ME), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (SE), Slowakische Republik (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Türkei (TR), Ukraine (UA), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY) (zu vervollständigen).“ |
5. |
In Anhang 5 des Übereinkommens erhält die Fußnote folgende Fassung: „Albanien (AL), Österreich (A), Belgien (B), Bosnien-Herzegowina (BA), Bulgarien (BG), Zypern (CY), Kroatien (HR), Tschechische Republik (CZ), Dänemark (DK), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Deutschland (D), Griechenland (GR), Ungarn (H), Irland (IRL), Italien (I), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (MK), Malta (MT), Republik Moldau (MD), Montenegro (ME), die Niederlande (NL), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), slowakische Republik (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Schweden (S), die Türkei (TR), Ukraine (UA), Großbritannien (UK), zu vervollständigen.“ |
6. |
Das Muster der von den Vertragspartien des Interbus-Übereinkommens abzugebenden Erklärung zu Artikel 4 und zu Anhang 1 wird wie folgt geändert:
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(1) Bei der Anpassung werden die neuen Unionsvorschriften berücksichtigt, die bis zum 31. Dezember 2015 erlassen wurden.