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Document 32016D0947

Beschluss (GASP) 2016/947 des Rates vom 14. Juni 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.) (EULEX KOSOVO)

OJ L 157, 15.6.2016, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/947/oj

15.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/26


BESCHLUSS (GASP) 2016/947 DES RATES

vom 14. Juni 2016

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (*) (EULEX KOSOVO)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat 12. Juni 2014 den Beschluss 2014/349/GASP (2) angenommen, durch den die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und bis zum 14. Juni 2016 verlängert wurde.

(3)

Der Rat hat am 11. Juni 2015 den Beschluss 2015/901/GASP (3) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP angenommen, in dem ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 15. Juni 2015 bis zum 14. Juni 2016 festgelegt wurde.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass das Mandat der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2018 verlängert und ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 15. Juni 2016 bis zum 14. Juni 2017 festgelegt wird.

(5)

Dieser Beschluss darf nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte berührt.

(6)

Aufgrund der Besonderheit der Tätigkeiten der EULEX KOSOVO zur Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren ist es angebracht, in diesem Beschluss den Betrag festzulegen, der für die Deckung der Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren vorgesehen ist, und die Ausführung des betreffenden Teils des Haushaltsplans in Form eines Zuschusses vorzusehen.

(7)

Die EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte.

(8)

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2016 bis zum 14. Juni 2017 beläuft sich auf 63 600 000 EUR.

Von dem in Unterabsatz 9 genannten Betrag decken 34 500 000 EUR die Kosten der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo vom 15. Juni bis zum 14. Dezember 2016 und 29 100 000 EUR die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren vom 15. Juni 2016 bis zum 14. Juni 2017. Der zuletzt genannte Betrag deckt auch rückwirkend die Ausgaben für die Unterstützung der verlagerten Gerichtsverfahren ab dem 1. April 2016. Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, handelt, eine Finanzhilfevereinbarung für den betreffenden Betrag. Für diese Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (**) enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.

(**)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).“"

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die EULEX KOSOVO trägt die Verantwortung für die finanzielle Ausführung des Missionshaushalts mit Ausnahme des in Absatz 1 Unterabsatz 10 genannten Betrags für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EULEX KOSOVO eine Vereinbarung mit der Kommission.“

2.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie endet am 14. Juni 2018. Der Rat fasst auf Vorschlag des Hohen Vertreters und unter Berücksichtigung von zusätzlichen Finanzierungsquellen sowie von Beiträgen anderer Parteien die notwendigen Beschlüsse, um sicherzustellen, dass das Mandat der EULEX KOSOVO zur Unterstützung der verlagerten Gerichtsverfahren gemäß Artikel 3a und die Bestimmungen über die entsprechend erforderlichen Finanzmittel so lange ihre Geltung behalten, bis diese Gerichtsverfahren abgeschlossen sind.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).

(2)  Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 42).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/901 des Rates vom 11. Juni 2015 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (ABl. L 147 vom 12.6.2015, S. 21).


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