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Document 32015R2064

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2064 der Kommission vom 17. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften betreffend zur Überführung in das Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung bestimmtes Solarglas (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 301 vom 18.11.2015, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2064/oj

18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2064 DER KOMMISSION

vom 17. November 2015

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften betreffend zur Überführung in das Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung bestimmtes Solarglas

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Waren einem Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung ohne eine Prüfung der in Artikel 133 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten wirtschaftlichen Voraussetzungen zu unterziehen. Gemäß Artikel 552 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen für diese Waren als erfüllt. Diese Waren sind in Anhang 76 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgeführt.

(2)

Unter die laufende Nummer 11 des Anhangs 76 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 fallen jegliche elektronische Bau- oder Bestandteile und jegliche Baugruppen oder Materialien, die in Waren der Informationstechnologie umgewandelt werden können.

(3)

Solarglas kann im Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung in Solarpaneele umgewandelt werden. Der Umwandlungsvorgang ist durch die laufende Nummer 11 des Anhangs 76 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 abgedeckt.

(4)

Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China, das zur Überführung in das Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung bestimmt ist, würde bei einer Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einem endgültigen Antidumpingzoll gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission (3) oder einem endgültigen Ausgleichszoll gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 der Kommission (4) unterliegen.

(5)

Durch die Umwandlung von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung könnten wesentliche Interessen von Herstellern von Solarglas in der Union ernsthaft beeinträchtigt werden. Daher sollte die Anwendung des Umwandlungsverfahrens unter zollamtlicher Überwachung nur dann möglich sein, wenn der Ausschuss für den Zollkodex die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 552 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geprüft hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang 76 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erhält der Text in Spalte 1 der laufenden Nummer 11 folgende Fassung:

„Jegliche elektronische Bau- oder Bestandteile, jegliche Baugruppen (einschließlich Unterbaugruppen) oder Materialien (auch nicht elektronisch), die für die elektronische Funktion der Umwandlungserzeugnisse unerlässlich sind, mit der Ausnahme von Solarglas, das bei einer Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll oder einem vorläufigen oder endgültigen Ausgleichszoll unterliegen würde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142 vom 14.5.2014, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142 vom 14.5.2014, S. 23).


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