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Document 32015R0751

Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 123 vom 19.5.2015, p. 1–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/751/oj

19.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/1


VERORDNUNG (EU) 2015/751 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2015

über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Fragmentierung des Binnenmarkts beeinträchtigt Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union. Die Beseitigung direkter und indirekter Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Vollendung eines integrierten Marktes für elektronische Zahlungen, auf dem nicht zwischen inländischen und grenzübergreifenden Zahlungen unterschieden wird, ist Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts.

(2)

Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bildet die Rechtsgrundlage für die Schaffung eines unionsweiten Zahlungsverkehrsbinnenmarkts, da sie die Tätigkeiten von Zahlungsdienstleistern durch einheitliche Vorschriften für die Erbringung von Zahlungsdiensten erheblich erleichtert hat.

(3)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) dürfen für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro — einschließlich kartengebundener Zahlungsvorgänge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen — grundsätzlich keine anderen Entgelte von Nutzern erhoben werden als für entsprechende Zahlungsvorgänge innerhalb eines Mitgliedstaats.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthält Bestimmungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro innerhalb des Binnenmarkts, wobei kartengebundene Zahlungsvorgängen allerdings von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen wurden.

(5)

Mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollen bestimmte Vorschriften für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern harmonisiert werden, unter anderem in Bezug auf Entgelte für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten es Unternehmen untersagen, Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu berechnen, die über die Kosten hinausgehen, die den Unternehmen für die Nutzung dieser Zahlungsmittel entstehen.

(6)

Sichere, effiziente, wettbewerbsfähige und innovative elektronische Zahlungsmöglichkeiten sind insbesondere angesichts des weltweit immer wichtiger werdenden elektronischen Handels unabdingbar, wenn Verbraucher, Händler und Unternehmen in vollem Umfang von den Vorteilen des Binnenmarkts profitieren sollen.

(7)

Einige Mitgliedstaaten haben zur direkten oder indirekten Regulierung der Interbankenentgelte Rechtsvorschriften erlassen oder arbeiten solche derzeit aus, die eine Reihe von Aspekten betreffen, unter anderem Obergrenzen für Interbankenentgelte auf verschiedenen Ebenen, Händlerentgelte, die Verpflichtung zur Akzeptanz aller Karten („Honour All Cards Rule“) und Anreize. Doch variieren die derzeit in einigen Mitgliedstaaten geltenden Verwaltungsentscheidungen erheblich. Um die unterschiedliche Höhe von Interbankenentgelten kohärenter zu gestalten, ist mit der Schaffung von weiteren Regulierungsmaßnahmen auf nationaler Ebene bezüglich der Höhe dieser Entgelte oder der Unterschiede zwischen diesen Entgelten zu rechnen. Solche nationalen Maßnahmen würden jedoch erhebliche Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarkts im Bereich der kartengebundenen Zahlungen, einschließlich über Internet und mobile Endgeräte, nach sich ziehen und den freien Dienstleistungsverkehr somit einschränken.

(8)

Zahlungskarten sind das im Einzelhandel am häufigsten eingesetzte elektronische Zahlungsmittel. Die Integration des Kartenzahlungsmarktes in der Union ist jedoch bei Weitem noch nicht abgeschlossen, da sich viele Zahlungsarten nicht über nationale Grenzen hinweg verbreiten können und neue europaweit tätige Akteure am Markteintritt gehindert werden. Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Kartenzahlungsmarktes, einschließlich im Bereich der kartengebundenen Zahlungen, einschließlich über Internet und mobile Endgeräte, müssen beseitigt werden.

(9)

Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts sollte die Nutzung elektronischer Zahlungen zum Vorteil von Händlern und Verbrauchern gefördert und erleichtert werden. Karten und andere elektronische Zahlungsmittel lassen sich vielseitiger — wie z. B. online — nutzen; sie ermöglichen es somit, die Möglichkeiten des Binnenmarkts und des elektronischen Handels auszuschöpfen, und stellen gleichzeitig auch für Händler potenziell sichere Zahlungsmittel dar. Kartengebundene Zahlungsvorgänge anstelle von Bargeldzahlungen könnten daher Vorteile für Händler und Verbraucher bringen, sofern die Entgelte für die Nutzung dieser Kartenzahlverfahren in einer wirtschaftlich angemessenen Höhe festgesetzt werden, und gleichzeitig fairen Wettbewerb, Innovationen und den Markteintritt neuer Anbieter fördern.

(10)

Interbankenentgelte werden gewöhnlich zwischen Acquirern und Kartenemittenten im Rahmen desselben Kartenzahlverfahrens angewandt. Auf Interbankenentgelte entfällt ein erheblicher Teil der Entgelte, die die Acquirer den Händlern für jeden kartengebundenen Zahlungsvorgang berechnen. Die Händler wiederum preisen diese Kosten für Kartenzahlungen — wie auch ihre übrigen Kosten — in ihre Waren und Dienstleistungen ein. Der Wettbewerb zwischen Kartenzahlverfahren, um Zahlungsdienstleister dazu zu bewegen, die jeweils eigenen Karten auszugeben, zieht — im Gegensatz zur normalen preissenkenden Wirkung des Wettbewerbs in einer Marktwirtschaft — in der Regel nicht niedrigere, sondern höhere Interbankenentgelte am Markt nach sich. Zusätzlich zur kohärenten Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Interbankenentgelte würde eine Regulierung dieser Entgelte das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern und zu einer Verringerung der Transaktionskosten für die Verbraucher beitragen.

(11)

Die bestehende breite Spanne der Interbankenentgelte und ihre Höhe verhindern den Markteintritt neuer unionsweit tätiger Akteure, die sich auf Geschäftsmodelle mit niedrigeren Interbankenentgelten oder ohne Interbankenentgelte stützen, und beschränken somit potenzielle Größen- und Verbundvorteile sowie die damit verbundenen Effizienzsteigerungen. Dies bringt Nachteile für Händler und Verbraucher mit sich und verhindert Innovationen. Da unionsweit tätige Akteure den kartenausgebenden Banken mindestens das höchste auf dem anvisierten Markt gezahlte Interbankenentgelt bieten müssten, ergibt sich daraus auch eine dauerhafte Marktfragmentierung. Bestehende inländische Kartenzahlverfahren, für die geringere oder gar keine Interbankenentgelte berechnet werden, könnten angesichts des Drucks der Banken, höhere Einnahmen durch Interbankenentgelte zu erzielen, sogar aus dem Markt gedrängt werden. Die Folgen für Verbraucher und Händler sind ein begrenztes Angebot, höhere Preise und eine geringere Qualität der Zahlungsdienste bei außerdem eingeschränkten Möglichkeiten zur Nutzung unionsweiter Zahlungsmittel. Darüber hinaus können Händler die Unterschiede bei den Entgelten nicht dadurch umgehen, dass sie Kartenakzeptanzleistungen von Banken in anderen Mitgliedstaaten nutzen. Besondere Regeln der Kartenzahlverfahren sehen vor, dass das Interbankenentgelt der Verkaufsstelle („Point of Sale“ — Land des Händlers) für jeden Zahlungsvorgang gemäß den jeweiligen territorialen Systemen der Lizenzvergabe erhoben wird. Aufgrund dieser Anforderung können Acquirer ihre Dienstleistungen nicht erfolgreich grenzüberschreitend anbieten. Außerdem können Händler dadurch davon abgehalten werden, ihre Kosten für Zahlungen zum Wohle der Verbraucher zu senken.

(12)

Die Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden hat bisher nicht zur Lösung des Problems geführt.

(13)

Zur Vermeidung einer Fragmentierung des Binnenmarkts und erheblicher Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften und Verwaltungsentscheidungen ist es daher erforderlich, Maßnahmen gemäß Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu treffen, um das Problem hoher und uneinheitlicher Interbankenentgelte anzugehen, damit Zahlungsdienstleister ihre Dienste grenzüberschreitend anbieten und Verbraucher und Händler diese Dienste grenzüberschreitend nutzen können.

(14)

Die Anwendung dieser Verordnung sollte unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union und der Mitgliedstaaten erfolgen. Sie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, niedrigere Obergrenzen oder Maßnahmen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung in nationalem Recht beizubehalten oder einzuführen.

(15)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für kartengebundene Zahlungen, einschließlich über Internet und mobile Endgeräte, zum Vorteil von Verbrauchern und Einzelhändlern zu erleichtern, sollte diese Verordnung für die grenzüberschreitende und die inländische Kartenausgabe und für die grenzüberschreitende und die inländische Annahme und Abrechnung („acquiring“) von kartengebundenen Zahlungsvorgängen gelten. Sofern die Händler einen Acquirer außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats („grenzüberschreitende Annahme und Abrechnung“) wählen können, was durch einheitliche Obergrenzen für inländische und grenzüberschreitende Interbankenentgelte und das Verbot von Lizenzen mit geografischen Einschränkungen begünstigt wird, sollte es möglich sein, die erforderliche Rechtsklarheit zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen Kartenzahlverfahren zu vermeiden.

(16)

Aufgrund unilateraler Verpflichtungen und Zusagen im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Verfahren liegen die Interbankenentgelte für zahlreiche grenzüberschreitende kartengebundene Zahlungsvorgänge in der Union bereits unter den Obergrenzen. Um einen fairen Wettbewerb auf dem Markt für Annahme- und Abrechnungsdienste zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen für grenzüberschreitende und inländische Transaktionen gleichzeitig und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten, unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten und der Komplexität der Umstellung der Kartenzahlverfahren, die diese Verordnung erforderlich macht.

(17)

Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von Kreditkarten auf dem Markt. Bei Debitkarten mit Zahlungsaufschub wird das Konto des Karteninhabers zu einem im Voraus vereinbarten spezifischen Zeitpunkt, in der Regel einmal monatlich, mit dem gesamten Betrag der Transaktionen belastet, ohne dass Zinsen zu zahlen sind. Bei anderen Kreditkarten kann der Karteninhaber eine Kreditfazilität nutzen, um einen Teil der Beträge zu einem späteren als dem angegebenen Zeitpunkt zurückzahlen, zuzüglich Zinsen oder sonstiger Kosten.

(18)

Für alle debit- und kreditkartengebundenen Zahlungsvorgängen sollte ein Höchstsatz für das Interbankenentgelt gelten.

(19)

Die Folgenabschätzung zeigt, dass sich ein Verbot von Interbankenentgelten für Debitkartentransaktionen günstig auf die Akzeptanz und Nutzung von Karten und die Entwicklung des Binnenmarkts auswirken sowie mehr Vorteile für Händler und Verbraucher mit sich bringen würde als eine Obergrenze, die auf einem höheren Niveau festgelegt wird. Darüber hinaus würden damit negative Auswirkungen einer höheren Obergrenze auf nationale Kartenzahlverfahren ohne Interbankenentgelte oder mit sehr niedrigen Interbankenentgelten für Debitkartentransaktionen verhindert werden, die darauf beruhen, dass grenzüberschreitende Expansionen oder neue Marktteilnehmer die Entgelte bis auf das Niveau der Obergrenze anheben. Ein Verbot von Interbankenentgelten für Debitkartentransaktionen verringert auch das Risiko einer Übertragung des Modells der Interbankenentgelte auf neue und innovative Zahlungsdienste wie etwa mobile Systeme oder Online-Systeme.

(20)

Die Obergrenzen in dieser Verordnung basieren auf dem in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur entwickelten Grundsatz der Zahlungsmittelneutralität auf Händlerebene („Merchant Indifference Test“), anhand dessen ermittelt wird, welche Entgelte ein Händler bereit wäre zu zahlen, wenn der Händler die Kosten der Nutzung einer Zahlungskarte durch den Kunden mit den Kosten kartenloser (Bar-)Zahlungen vergleicht (unter Berücksichtigung des an den Acquirer zu zahlenden Dienstleistungsentgelts, d. h. der Händlerentgelte und des Interbankenentgelts). Sie unterstützen daher die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente, da Karten gefördert werden, die größere transaktionsbezogene Vorteile bieten, und verhindern gleichzeitig unverhältnismäßig hohe Händlerentgelte, die für andere Verbraucher mit versteckten Kosten verbunden wären. Anderenfalls könnten die gemeinsamen Vereinbarungen über Interbankenentgelte zu überzogenen Händlerentgelte führen, da Händler aus Angst vor einem Umsatzverlust zögern könnten, teure Zahlungsinstrumente abzulehnen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Obergrenzen angemessen sind, da sie den Betrieb internationaler Kartenverfahren und die Tätigkeiten der Zahlungsdienstleister nicht in Frage stellen. Sie sind zudem vorteilhaft für Händler und Verbraucher und bieten Rechtssicherheit.

(21)

Gleichwohl haben sich — wie aus der Folgenabschätzung hervorgeht — in einigen Mitgliedstaaten die Interbankenentgelte derart entwickelt, dass den Verbrauchern effiziente Debitkartenmärkte in Bezug auf Akzeptanz und Nutzung von Karten zur Verfügung stehen, mit Interbankenentgelten, die unter dem Niveau des Merchant Indifference Test liegen. Die Mitgliedstaaten sollten daher niedrigere Interbankenentgelte für inländische Debitkartentransaktionen festlegen können.

(22)

Zusätzlich sollte die Möglichkeit beibehalten werden, die Obergrenzen für Interbankenentgelte als Pauschalbetrag festzulegen; damit soll sichergestellt werden, dass die Debitkartenentgelte unter Berücksichtigung der Struktur der inländischen Debitkartenmärkte in einer wirtschaftlich angemessenen Höhe festgesetzt werden. Ein Pauschalbetrag kann auch ein Anreiz für die Nutzung kartengebundener Zahlungen für geringfügige Beträge sein (Mikrozahlungen). Es sollte auch möglich sein, einen solchen Pauschalbetrag in Kombination mit einem Prozentsatz anzuwenden, vorausgesetzt, die Summe dieser Interbankenentgelte übersteigt nicht den festgelegten Prozentsatz des gesamten jährlichen Transaktionswerts auf Inlandsebene innerhalb eines jeden Kartenzahlverfahrens. Darüber hinaus sollte es möglich sein, eine niedrigere Obergrenze für das prozentuale Interbankenentgelt pro Transaktion festzulegen, und zur Beschränkung des Entgelts, das sich aufgrund des anwendbaren Prozentsatzes pro Transaktion ergibt, einen festen Höchstbetrag für das Entgelt festzulegen.

(23)

Ferner muss eine gewisse Flexibilität für die inländischen Märkte für Zahlungskarten vorgesehen werden, da mit dieser Verordnung erstmals eine Harmonisierung der Interbankenentgelte in einem Kontext sehr unterschiedlicher bestehender Debitkartenverfahren und Interbankenentgelte erfolgt. Daher sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf inländische Debitkartentransaktionen während einer angemessenen Übergangsfrist auf alle inländischen Debitkartentransaktionen in jedem Kartenzahlverfahren ein gewichtetes durchschnittliches Interbankenentgelt von höchstens 0,2 % des durchschnittlichen jährlichen Transaktionswerts aller inländischen Debitkartentransaktionen in jedem Kartenzahlverfahren erheben können. In Bezug auf die Obergrenze des Interbankenentgelts, die anhand des durchschnittlichen jährlichen Transaktionswerts eines Kartenzahlverfahrens berechnet wird, reicht es aus, dass ein Zahlungsdienstleister an einem Kartenzahlverfahren (oder einer anderweitigen Vereinbarung zwischen Zahlungsdienstleistern) beteiligt ist, in dem auf alle inländischen Debitkartentransaktionen ein gewichtetes durchschnittliches Interbankenentgelt von höchstens 0,2 % erhoben wird. Auch hier kann ein Pauschalentgelt oder ein prozentuales Entgelt oder eine Kombination aus beiden erhoben werden, sofern die gewichtete durchschnittliche Obergrenze eingehalten wird.

(24)

Zur Festlegung einer angemessenen Obergrenze für das auf inländische Debitkartentransaktionen erhobene Interbankenentgelt ist es angebracht, den für die Einhaltung dieser Verordnung zuständigen nationalen Behörden zu erlauben, dass sie Informationen über Umfang und Wert aller Debitkartentransaktionen innerhalb eines Kartenzahlverfahrens oder der Debitkartentransaktionen, die über einen oder mehrere Zahlungsdienstleister abgewickelt werden, erheben. Infolgedessen sollten Kartenzahlverfahren und Zahlungsdienstleister verpflichtet sein, den zuständigen nationalen Behörden die einschlägigen, von diesen angeforderten Daten innerhalb der von ihnen gesetzten Frist zu übermitteln. Die Meldepflicht sollte auf Zahlungsdienstleister wie Emittenten und Acquirer ausgeweitet werden und nicht nur auf Kartenzahlverfahren, um sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden alle maßgeblichen Informationen zur Verfügung stehen, wobei die zuständigen Behörden in jedem Fall verlangen können sollten, dass die entsprechenden Informationen durch das Kartenzahlverfahren erhoben werden. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten bezüglich der maßgeblichen Informationen zu den geltenden Obergrenzen für Interbankenentgelte ein angemessenes Maß an Offenlegung sicherstellen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei Kartenzahlverfahren generell nicht um einer Beaufsichtigung unterliegende Zahlungsdienstleister handelt, können die zuständigen Behörden verlangen, dass die von Kartenzahlverfahren übermittelten Informationen durch einen unabhängigen Prüfer testiert werden.

(25)

Einige auf nationaler Ebene verwendete Zahlungsinstrumente ermöglichen es dem Zahler, kartengebundene Zahlungsvorgänge zu veranlassen, die durch das Kartenzahlverfahren nicht eindeutig der Kategorie Debit- oder Kreditkartentransaktion zugeordnet werden können. Da die Entscheidungen des Karteninhabers dem Kartenzahlverfahren und dem Acquirer nicht bekannt sind, ist es den Kartenzahlverfahren nicht möglich, die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen unterschiedlichen Obergrenzen für Debit- bzw. Kreditkartentransaktionen, die sich nach dem Zeitpunkt richten, der für die Abbuchung eines Zahlungsvorgangs vereinbart wurde, anzuwenden. In Anbetracht der Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit der bestehenden Geschäftsmodelle unter Vermeidung ungerechtfertigter oder überhöhter Kosten für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu wahren, und im Interesse angemessener gleicher Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Arten von Zahlungskarten, sollten für inländische Zahlungsvorgänge, die mit „Universalkarten“ durchgeführt werden, dieselben Bestimmungen gelten, wie sie in dieser Verordnung für Debitkartentransaktionen vorgesehen sind. Diesen Zahlungsinstrumenten sollte jedoch eine längere Übergangsfrist gewährt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten abweichend von dieser Regelung und während einer Übergangsfrist von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Höchstanteil von inländischen Zahlungstransaktionen mit „Universalkarten“ festlegen können, die als Kreditkartentransaktionen gleichgestellt angesehen werden. Beispielsweise könnte die Kreditkartenobergrenze auf den festgelegten Anteil des Gesamtwerts der Transaktionen für Händler oder Acquirer angewandt werden. Das mathematische Ergebnis der Bestimmungen würde dann der Anwendung einer einzigen Obergrenze für Interbankenentgelte auf inländische Zahlungstransaktionen mit Universalkarten entsprechen.

(26)

Diese Verordnung sollte für alle Transaktionen gelten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in der Union ansässig sind.

(27)

Im Einklang mit dem in der Digitalen Agenda für Europa dargelegten Grundsatz der Technologieneutralität sollte diese Verordnung für kartengebundene Zahlungsvorgänge unabhängig von deren Kontext gelten, und auch Einzelhandelszahlungsinstrumente und -dienste, die off- oder online oder mit Hilfe mobiler Endgeräte verwendet werden, einschließen.

(28)

Kartengebundene Zahlungsvorgänge erfolgen im Allgemeinen auf der Grundlage zweier Geschäftsmodelle, nämlich des Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens (Karteninhaber — Annahme- und Abrechnungs- sowie Kartenausgabeverfahren — Händler) und des Vier-Parteien-Kartenzahlverfahrens (Karteninhaber — kartenausgebende Bank — Acquirer — Händler). Viele Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren umfassen ein explizit festgelegtes — meist multilaterale vereinbartes — Interbankenentgelt. Angesichts der Existenz impliziter Interbankenentgelte und im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, bei denen Zahlungsdienstleister als Acquirer oder Emittenten auftreten, als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren gelten und denselben Vorschriften unterliegen, während Transparenzmaßnahmen und sonstige Maßnahmen in Bezug auf Geschäftsregeln für alle Anbieter gelten sollten. Um jedoch den Besonderheiten dieser Art von Drei-Parteien-Verfahren Rechnung zu tragen, ist es angemessen, eine Übergangsfrist vorzusehen, während der die Mitgliedstaaten entscheiden können, die Obergrenzen-Regelung für das Interbankenentgelt nicht anzuwenden, wenn diese Kartenzahlverfahren in dem betreffenden Mitgliedstaat nur einen sehr begrenzten Marktanteil haben.

(29)

Die Kartenausgabe erfolgt auf der Grundlage einer Vertragsbeziehung zwischen dem Emittenten des Zahlungsinstruments und dem Zahler, unabhängig davon, ob der Emittent Gelder im Namen des Zahlers hält. Der Emittent stellt dem Zahler Zahlungskarten zur Verfügung, autorisiert Zahlungsvorgänge an Terminals oder entsprechenden Stellen und kann dem Acquirer die Zahlung für regelkonforme Zahlungsvorgänge im Rahmen des betreffenden Kartenzahlverfahrens garantieren. Deshalb handelt es sich bei dem reinen Vertrieb von Zahlungskarten oder der reinen Erbringung technischer Dienste (wie der Verarbeitung und Speicherung von Daten) nicht um eine Kartenausgabe.

(30)

Die Annahme- und Abrechnungsleistung stellt eine Reihe von Vorgängen dar, von der Einleitung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs bis zum Transfer des Geldbetrags auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers. Abhängig vom jeweiligen Mitgliedstaat und Geschäftsmodell wird die Annahme- und Abrechnungsleistung unterschiedlich gehandhabt. Daher geht der Zahlungsdienstleister, der das Interbankenentgelt zahlt, nicht immer eine direkte vertragliche Beziehung mit dem Zahlungsempfänger ein. Zwischengeschaltete Stellen, die einen Teil der Annahme- und Abrechnungsleistungen erbringen, aber keine direkte vertragliche Beziehung mit den Zahlungsempfängern haben, sollten gleichwohl als Acquirer im Sinne dieser Verordnung gelten. Die Annahme und Abrechnung ist nicht daran gebunden, dass der Acquirer Gelder im Namen des Zahlungsempfängers hält. Technische Dienstleistungen wie die reine Verarbeitung und Speicherung von Daten oder das Betreiben von Terminals stellen keine Annahme und Abrechnung dar.

(31)

Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die von Zahlungsdienstleistern zu zahlenden bzw. erhaltenen Interbankenentgelte nicht durch alternative Entgeltzahlungen an Emittenten umgangen werden. Um dies zu vermeiden, sollte die aus gezahlten oder erhaltenen Entgelten bestehende „Nettovergütung“ einschließlich möglicher Zulassungsentgelte, die der Emittent von einem Kartenzahlverfahren, Acquirer oder einer anderen zwischengeschalteten Stelle erhält oder an diese zahlt, als Interbankenentgelt betrachtet werden. Um zu überprüfen, ob Vorschriften umgangen werden, sollte bei der Berechnung des Interbankenentgelts der Gesamtbetrag der Zahlungen oder Anreize, die der Emittent im Zusammenhang mit den reglementierten Zahlungsvorgängen von dem Kartenzahlverfahren erhält, abzüglich der von dem Emittenten an das Kartenzahlverfahren entrichteten Entgelte berücksichtigt werden. Dabei können sowohl direkte (d. h. volumenbasierte oder vorgangsspezifische) als auch indirekte Zahlungen, Anreize und Entgelte (einschließlich Marketing-Anreizen, Prämien, Rabatten für die Erreichung bestimmter Transaktionsvolumina) einfließen. Bei der Bewertung, ob eine Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung vorliegt, sollten insbesondere die Gewinne der Emittent aus Sonderprogrammen, die gemeinsam von den Emittenten und Kartenzahlverfahren durchgeführt werden, sowie die Einnahmen aus Verarbeitung, Lizenzierung und sonstige Einkünfte der Kartenzahlverfahren berücksichtigt werden. Gegebenenfalls und sofern dies durch weitere objektive Elemente bekräftigt wird, kann auch die Ausgabe von Zahlungskarten in Drittstaaten bei der Bewertung einer etwaigen Umgehung dieser Verordnung berücksichtigt werden.

(32)

Die Verbraucher sind sich der Entgelte, die Händler für das von ihnen verwendete Zahlungsinstrument zahlen, gewöhnlich nicht bewusst. Gleichzeitig bieten die Emittenten eine Reihe von Anreizen (wie z. B. Reisegutscheine, Prämien, Rabatte, Rückzahlungen, kostenlose Versicherungen usw.), um Verbraucher zur Verwendung von Zahlungsinstrumenten hinzulenken, womit sie hohe Entgelteinnahmen erzielen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, sollten Maßnahmen zur Begrenzung von Interbankenentgelten nur für Zahlungskarten gelten, die sich zu Produkten für den Massenmarkt entwickelt haben und von Händlern aufgrund ihrer weiten Verbreitung und Nutzung meist nur schwer abgelehnt werden können (d. h. Verbraucher-Debit- und -Kreditkarten). Im Interesse eines funktionierenden Marktes in den nicht reglementierten Teilen der Branche und zur Begrenzung der Verlagerung von Geschäften vom reglementierten zum nicht reglementierten Teil der Branche sind mehrere Maßnahmen erforderlich, darunter die Trennung von Kartenzahlverfahren und Infrastruktur, die Lenkung des Zahlers durch den Zahlungsempfänger und die Wahlmöglichkeit des Zahlungsempfängers, bestimmte Zahlungsinstrumente zu akzeptieren oder nicht.

(33)

Die Trennung von Kartenzahlverfahren und Infrastruktur sollte es allen abwickelnden Stellen ermöglichen, in einen Wettbewerb um Kunden der Kartenzahlverfahren zu treten. Da die Abwicklungskosten einen erheblichen Teil der Gesamtkosten für die Kartenakzeptanz darstellen, ist es wichtig, diesen Teil der Wertschöpfungskette für einen echten Wettbewerb zu öffnen. Wegen der Trennung von Kartenzahlverfahren und Infrastruktur sollten Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen hinsichtlich ihrer Rechnungslegung, ihrer Organisation und ihrer Entscheidungsverfahren voneinander unabhängig sein. Sie sollten nicht diskriminierend handeln, indem sie einander beispielsweise eine Vorzugsbehandlung gewähren oder privilegierte Informationen, die ihren Wettbewerbern im jeweiligen Marktsegment nicht zur Verfügung stehen, bereitstellen, ihren Wettbewerbern im jeweiligen Marktsegment unverhältnismäßige Informationspflichten auferlegen, ihre jeweiligen Tätigkeiten quersubventionieren oder gemeinsame organisatorische Vorkehrungen treffen. Solche diskriminierenden Praktiken tragen zur Marktfragmentierung bei, erschweren neuen Akteuren den Markteintritt, verhindern das Entstehen unionsweit tätiger Akteure und behindern somit — zum Nachteil von Händlern, Unternehmen und Verbrauchern — auch die Vollendung des Binnenmarktes im Bereich der kartengebundenen Zahlungen, einschließlich über Internet und mobile Endgeräte.

(34)

Die Regeln von Kartenzahlverfahren und die Praktiken der Zahlungsdienstleister enthalten Händlern und Verbrauchern Informationen über Entgeltunterschiede meist vor und schränken somit die Markttransparenz ein, indem sie beispielsweise Entgelte „bündeln“ (sog. Blending) oder den Händlern verbieten, bei Karten mit mehreren Akzeptanzmarken (Co-Badging) eine kostengünstigere Kartenmarke zu wählen oder die Verbraucher zur Verwendung einer solchen kostengünstigeren Karte hinzulenken. Selbst wenn den Händlern die Kostenunterschiede bekannt sind, ist es ihnen aufgrund der Regeln des Kartenzahlverfahrens oft unmöglich, Maßnahmen zur Verringerung dieser Entgelte zu treffen.

(35)

Zahlungsinstrumente sind für den Zahlungsempfänger mit unterschiedlichen Kosten verbunden wobei bestimmte Zahlungsinstrumente teurer sind als andere. Der Zahlungsempfänger sollte daher im Einklang mit der Richtlinie 2007/64/EG die Möglichkeit haben, Zahler zur Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments hinzulenken, soweit ein bestimmtes Zahlungsinstrument für bestimmte Zahlungskategorien nicht gesetzlich vorgeschrieben ist oder aufgrund seines Status als gesetzliches Zahlungsmittel nicht abgelehnt werden kann. Kartenverfahren und Zahlungsdienstleister erlegen den Zahlungsempfängern in diesem Zusammenhang zahlreiche Beschränkungen auf, etwa hinsichtlich der Ablehnung bestimmter Zahlungsinstrumente durch den Zahlungsempfänger bei kleinen Beträgen, der Information des Zahlers über die vom Zahlungsempfänger für bestimmte Zahlungsinstrumente zu entrichtenden Entgelte und der Anzahl von Kassen in seinem Geschäft, an denen bestimmte Zahlungsinstrumente akzeptiert werden. Diese Beschränkungen sollten aufgehoben werden.

(36)

In Situationen, in denen der Zahlungsempfänger den Zahler zur Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments hinlenkt, sollte der Zahlungsempfänger vom Zahler jedoch für die Verwendung von Zahlungsinstrumenten, bei denen die Interbankenentgelte gemäß der vorliegenden Verordnung reguliert werden, keine Entgelte verlangen, da in diesem Fall die Vorteile zusätzlicher Entgelte begrenzt sind, während sich die Marktkomplexität erhöht.

(37)

Die den Zahlungsempfängern von Emittenten und Kartenzahlverfahren auferlegte Pflicht zur Akzeptanz aller Karten („Honour all Cards Rule“) umfasst zwei Aspekte: Die Händler müssen alle Karten derselben Marke unabhängig von den mit einzelnen Karten verbundenen Kosten („Honour all Products“) und unabhängig vom Kartenemittenten („Honour all Issuers“) akzeptieren. Es liegt im Interesse der Verbraucher, dass der Zahlungsempfänger innerhalb der gleichen Kartenkategorie unterschiedliche Emittenten oder Karteninhaber nicht ungleich behandelt, weshalb die Kartenzahlverfahren und Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger eine solche Verpflichtung auferlegen können sollten. Daher ist die Verpflichtung, Karten unabhängig vom Emittenten anzunehmen, somit innerhalb eines Kartenzahlverfahrens zu rechtfertigen, da sie eine Ungleichbehandlung der einzelnen kartenausgebenden Banken verhindert. Die Verpflichtung, alle Karten derselben Marke zu akzeptieren, stellt im Wesentlichen ein Verbundgeschäft dar, das die Akzeptanz von Karten mit geringen Entgelten an die Akzeptanz von Karten mit hohen Entgelten knüpft. Eine Aufhebung der Verpflichtung zur Akzeptanz aller Karten einer Marke würde es den Händlern ermöglichen, die Auswahl der von ihnen akzeptierten Zahlungskarten auf Zahlungskarten mit gering(er)en Kosten zu beschränken, was durch geringere Händlerkosten auch den Verbrauchern zugutekäme. Händler, die Debitkarten akzeptieren, wären dann nicht zur Annahme von Kreditkarten gezwungen, und Händler, die Kreditkarten akzeptieren, müssten nicht auch Firmenkarten annehmen. Zum Schutz der Verbraucher und zur Wahrung der Möglichkeit für die Verbraucher, Zahlungskarten so oft wie möglich zu verwenden, sollten Händler verpflichtet werden, Karten, für die dieselben reglementierten Interbankenentgelte gelten, nur dann zu akzeptieren, wenn es sich um von derselben Marke ausgegebene Karten und um Karten derselben Art (Guthaben-, Debit- oder Kreditkarten) handelt. Eine solche Beschränkung würde auch zu einem stärkeren Wettbewerb bei Karten führen, die nicht unter diese Verordnung fallen, da die Händler hinsichtlich der Bedingungen, zu denen sie diese Karten akzeptieren, eine stärkere Verhandlungsposition erlangen würden. Solche Beschränkungen sollten nur in begrenztem Umfang möglich sein und nur dann als zulässig gelten, wenn sie der Verbesserung des Verbraucherschutzes dienen, indem für den Verbraucher ein angemessenes Maß an Sicherheit hinsichtlich der Akzeptanz seiner Zahlungskarte durch den Händler geschaffen wird.

(38)

Die Zahlungsdienstleister sollten eine klare Unterscheidung zwischen Verbraucherkarten und Firmenkarten sowohl im Hinblick auf technische als auch auf wirtschaftliche Aspekte sicherstellen. Daher ist es wichtig, eine Firmenkarte als ein Zahlungsinstrument zu definieren, das lediglich für Geschäfts- oder Dienstausgaben genutzt wird, die direkt von dem Konto des Unternehmens oder der öffentlichen Stelle abgebucht werden.

(39)

Die Zahlungsempfänger und die Zahler sollten feststellen können, um welche Art von Karte es sich im Einzelfall handelt. Die verschiedenen Marken und Kartenarten sollten deshalb elektronisch und bei neu ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten optisch auf dem Gerät identifizierbar sein. Außerdem sollte der Zahler darüber informiert werden, ob sein(e) Zahlungsinstrument(e) bei einer bestimmten Verkaufsstelle akzeptiert wird/werden. Auf Einschränkungen der Verwendung einer bestimmten Marke muss der Zahlungsempfänger den Zahler zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen hinweisen wie auf die Akzeptanz einer bestimmten Marke.

(40)

Um sicherzustellen, dass zwischen verschiedenen Marken Wettbewerb herrscht, kommt es darauf an, dass die Entscheidung für eine Zahlungsanwendung auf der Ebene der Nutzer erfolgt und nicht bereits im Vorfeld — etwa durch bestehende Kartenzahlverfahren, Zahlungsdienstleister oder abwickelnde Stellen — vorgeschrieben wird. Eine solche Regelung sollte die Zahler und die Empfänger nicht daran hindern, sofern es technisch möglich ist, eine Anwendungsoption voreinzustellen, unter der Voraussetzung, dass diese Auswahl bei jeder Transaktion geändert werden kann.

(41)

Um den Rechtsschutz bei fehlerhafter Anwendung dieser Verordnung oder bei Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren schaffen oder gleichwertige Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und sicherstellen, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und auch tatsächlich verhängt werden.

(42)

Die Kommission sollte einen Bericht vorlegen, in dem die verschiedenen Auswirkungen dieser Verordnung auf das Funktionieren des Marktes untersucht werden. Die Kommission muss die Möglichkeit haben, die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen zu sammeln, und die zuständigen Behörden müssen bei der Sammlung von Informationen eng mit der Kommission zusammenarbeiten.

(43)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einheitlicher Vorschriften für kartengebundene Zahlungsvorgänge, einschließlich über Internet und mobile Endgeräte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(44)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, der unternehmerischen Freiheit sowie dem Verbraucherschutz und ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden einheitliche technische und geschäftliche Anforderungen an innerhalb der Union abgewickelte kartengebundene Zahlungsvorgänge festgelegt, bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in der Union niedergelassen sind.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für Dienstleistungen, die auf bestimmten nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten basieren, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

die Instrumente gestatten ihrem Inhaber lediglich, im Rahmen einer direkten Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines beschränkten Netzes von Dienstleistern Waren und Dienstleistungen zu erwerben,

b)

die Instrumente können nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden,

c)

die Instrumente sind nur in einem Mitgliedstaat gültig, werden auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt, unterliegen zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken den Vorschriften einer nationalen oder regionalen öffentlichen Stelle und dienen dem Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben.

(3)   Kapitel II gilt nicht für

a)

Firmenkartentransaktionen,

b)

Bargeldabhebungen an Geldautomaten oder am Schalter eines Zahlungsdienstleisters und

c)

Transaktionen mit Zahlungskarten, die von Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben werden.

(4)   Artikel 7 gilt nicht für Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren.

(5)   Vergibt ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren Lizenzen zur Ausgabe von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten oder zur Annahme und Abrechnung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen an andere Zahlungsdienstleister oder gibt es gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner oder mittels eines Vertreters kartengebundene Zahlungsinstrumente heraus, so wird es als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren betrachtet. In Bezug auf inländische Zahlungsvorgänge kann solch ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren jedoch bis zum 9. Dezember 2018 von den Pflichten nach Kapitel II befreit werden, sofern die kartengebundenen Zahlungsvorgänge, die in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines solchen Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens vorgenommen werden, in einem Jahr höchstens 3 % des Werts sämtlicher in diesem Mitgliedstaat durchgeführten kartengebundenen Zahlungsvorgänge ausmachen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Acquirer“ einen Zahlungsdienstleister, der mit einem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung kartengebundener Zahlungsvorgänge schließt, was den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkt;

2.

„Emittent“ einen Zahlungsdienstleister, der eine vertragliche Vereinbarung schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Veranlassung und Verarbeitung der kartengebundenen Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen;

3.

„Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den von dieser Verordnung erfassten Zahlungsdienstleistungsverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

4.

„Debitkartentransaktion“ einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, einschließlich kartengebundener Zahlungsvorgänge mit Guthabenkarten, der keine Kreditkartentransaktion ist;

5.

„Kreditkartentransaktion“ einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, bei dem der Betrag der Transaktion gemäß einer vorab vereinbarten zu verzinsenden oder zinsfreien Kreditfazilität an einem vorab vereinbarten bestimmten Kalendertag vollständig oder teilweise beim Zahler abgebucht wird;

6.

„Firmenkarte“ jedes kartengebundene Zahlungsinstrument, das an Unternehmen oder öffentliche Stellen oder selbständige natürliche Personen ausgegeben wird und dessen Nutzung auf geschäftliche bzw. dienstliche Ausgaben beschränkt ist, wobei die mit einer solchen Karte vorgenommenen Zahlungen direkt von dem Konto des Unternehmens oder der öffentlichen Stelle oder der selbständigen natürlichen Person abgebucht werden;

7.

„kartengebundener Zahlungsvorgang“ eine Dienstleistung, die auf der Infrastruktur und den Geschäftsregeln eines Kartenzahlverfahrens beruht, um mit Hilfe einer Karte oder eines Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräts oder einer entsprechenden Software eine Zahlung auszuführen, wenn sich daraus eine Debit- oder eine Kreditkartentransaktion ergibt. Nicht als kartengebundene Zahlungsvorgänge zu betrachten sind Vorgänge, die an andere Arten von Zahlungsdiensten geknüpft sind;

8.

„grenzüberschreitender Zahlungsvorgang“ einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, bei dem der Emittent und der Acquirer in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder das kartengebundene Zahlungsinstrument von einem Emittenten ausgegeben wird, der in einem anderen Mitgliedstaat als die Verkaufsstelle niedergelassen ist;

9.

„inländischer Zahlungsvorgang“ jeden kartengebundenen Zahlungsvorgang, der kein grenzüberschreitender Zahlungsvorgang ist;

10.

„Interbankenentgelt“ das Entgelt, das bei einem kartengebundenen Zahlungsvorgang für jede direkte oder indirekte (d. h. über einen Dritten vorgenommene) Transaktion zwischen dem Emittenten und dem Acquirer gezahlt wird. Die Nettovergütung oder andere vereinbarte Vergütungen sind Bestandteil des Interbankenentgelts;

11.

„Nettovergütung“ die Gesamtnettosumme der Zahlungen, Rabatte und Anreize, die ein Emittent vom Kartenzahlverfahren, dem Acquirer oder einer zwischengeschalteten Stelle in Bezug auf einen kartengebundenen Zahlungsvorgang oder damit verbundene Tätigkeiten erhält;

12.

„Händlerentgelt“ das Entgelt, das der Zahlungsempfänger dem Acquirer in Bezug auf kartengebundene Zahlungsvorgänge zahlt;

13.

„Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

14.

„Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder — falls kein Zahlungskonto vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;

15.

„Zahlungskarte“ eine Zahlungsinstrumentenart, die es dem Zahler ermöglicht, Debit- oder Kreditkartentransaktionen zu veranlassen;

16.

„Kartenzahlverfahren“ ein einheitliches Regelwerk aus Vorschriften, Praktiken, Standards und/oder Leitlinien für die Ausführung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen, das von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem, die/das seinen Betrieb unterstützt, getrennt ist und einschließlich eines bestimmten Entscheidungsgremiums, einer bestimmten Organisation oder einer bestimmten Stelle, das bzw. die für das Funktionieren des Kartenzahlverfahrens verantwortlich ist;

17.

„Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren“ ein Kartenzahlverfahren, bei dem vom Zahlungskonto eines Zahlers kartengebundene Zahlungsvorgänge auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers geleistet werden, unter Zwischenschaltung des Kartenzahlverfahrens, eines Emittenten (auf der Seite des Zahlers) und eines Acquirers (auf der Seite des Zahlungsempfängers);

18.

„Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren“ ein Kartenzahlverfahren, bei dem das Kartenzahlverfahren selbst Annahme- und Abrechnungs- sowie Kartenausgabedienste erbringt und kartengebundene Zahlungsvorgänge von dem Zahlungskonto eines Zahlers auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers vornimmt. Vergibt ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren Lizenzen zur Ausgabe von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten oder zur Annahme und Abrechnung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen an andere Zahlungsdienstleister oder gibt es gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner oder mittels eines Vertreters kartengebundene Zahlungsinstrumente heraus, so wird es als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren betrachtet;

19.

„Zahlungsinstrument“ jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das bzw. der verwendet werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen;

20.

„kartengebundenes Zahlungsinstrument“ jedes Zahlungsinstrument, einschließlich einer Karte, eines Mobiltelefons, eines Computers oder eines anderen technischen Geräts mit der erforderlichen Zahlungsanwendung, das dem Zahler die Veranlassung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs ermöglicht, bei dem es sich nicht um eine Überweisung oder Lastschrift im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 handelt;

21.

„Zahlungsanwendung“ eine auf ein Gerät geladene Computersoftware oder etwas Vergleichbares, die bzw. das die Veranlassung kartengebundener Zahlungsvorgänge ermöglicht und dem Zahler die Erteilung von Zahlungsaufträgen gestattet;

22.

„Zahlungskonto“ ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird, einschließlich der Ausführung von Zahlungsvorgängen über ein spezielles Konto für E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

23.

„Zahlungsauftrag“ jede Anweisung, die ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

24.

„Zahlungsdienstleister“ natürliche oder juristische Personen, die befugt sind, die im Anhang zur Richtlinie 2007/64/EG aufgeführten Zahlungsdienste zu erbringen oder als E-Geld-Emittenten gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG anerkannt sind. Ein Zahlungsdienstleister kann ein Emittent, ein Acquirer oder beides sein;

25.

„Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;

26.

„Zahlungsvorgang“ einen vom Zahler bzw. in dessen Namen oder vom Zahlungsempfänger veranlassten Transfer eines Geldbetrags, unabhängig von allen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger bestehenden etwaigen Verpflichtungen;

27.

„Abwicklung“ die Erbringung von Dienstleistungen zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen, d. h. zur Durchführung der Schritte, die zur Bearbeitung einer Zahlungsanweisung zwischen dem Acquirer und dem Emittenten erforderlich sind;

28.

„abwickelnde Stelle“ jede natürliche oder juristische Person, die Dienstleistungen zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen erbringt;

29.

„Verkaufsstelle“ die Anschrift der realen Geschäftsräume des Händlers, in denen der Zahlungsvorgang veranlasst wird. Allerdings gilt Folgendes:

a)

im Versandhandel oder bei Fernabsatzverträgen (d. h. beim elektronischen Geschäftsverkehr) im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU bezeichnet Verkaufsstelle die Anschrift der festen Niederlassung, an der der Händler seine Geschäfte abwickelt, unabhängig vom Standort der Website oder des Servers, über die bzw. den der Zahlungsvorgang veranlasst wird;

b)

verfügt ein Händler nicht über eine feste Niederlassung, so gilt als Verkaufsstelle die Anschrift, für die der Händler über eine gültige Gewerbeerlaubnis verfügt und über die der Zahlungsvorgang veranlasst wird;

c)

verfügt ein Händler weder über eine feste Niederlassung noch über eine gültige Gewerbeerlaubnis, so gilt als Verkaufsstelle die Korrespondenzanschrift, die für die Zahlung der in Verbindung mit der Verkaufstätigkeit anfallenden Steuern zugrunde gelegt wird und über die der Zahlungsvorgang veranlasst wird;

30.

„Zahlungsmarke“ jeder reale oder digitale Name, jeder materielle oder digitale Begriff, jedes materielle oder digitale Zeichen, jedes materielle oder digitale Symbol oder jede Kombination davon, unter dem bzw. der die kartengebundenen Zahlungsvorgänge abgewickelt werden;

31.

„Co-badging“ das Aufnehmen von zwei oder mehr Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen auf dasselbe kartengebundene Zahlungsinstrument;

32.

„Co-branding“ das Aufnehmen von mindestens einer Zahlungsmarke und mindestens einer Nicht-Zahlungsmarke auf dasselbe kartengebundene Zahlungsinstrument;

33.

„Debitkarte“ eine Zahlungsinstrumentenart, die es dem Zahler ermöglicht, Debitkartentransaktionen zu veranlassen, mit Ausnahme von Zahlungsvorgängen mit Guthabenkarten;

34.

„Kreditkarte“ eine Zahlungsinstrumentenart, die es dem Zahler ermöglicht, Kreditkartentransaktionen zu veranlassen;

35.

„Guthabenkarte“ eine Zahlungsinstrumentenart, auf der E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG gespeichert ist.

KAPITEL II

INTERBANKENENTGELTE

Artikel 3

Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von Verbrauchern

(1)   Das Interbankenentgelt, das Zahlungsdienstleister bei Debitkartentransaktionen pro Zahlungsvorgang bieten oder verlangen dürfen, beträgt höchstens 0,2 % des Transaktionswerts.

(2)   Bei inländischen Debitkartentransaktionen können die Mitgliedstaaten entweder

a)

eine Obergrenze für das prozentuale Interbankenentgelt pro Transaktion festlegen, die unter dem in Absatz 1 festgelegten Wert liegt, und einen festen Höchstbetrag zur Beschränkung des Entgelts vorschreiben, das sich aufgrund des anwendbaren Prozentsatzes ergibt, oder

b)

den Zahlungsdienstleistern gestatten, ein Interbankenentgelt pro Transaktion von höchstens 0,05 EUR oder, in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, den entsprechenden Wert in der nationalen Währung am 8. Juni 2015 zu erheben, wobei dieser Wert alle fünf Jahre oder bei erheblichen Änderungen der Wechselkurse angepasst wird. Dieses Interbankenentgelt pro Transaktion kann auch mit einem Höchstprozentsatz von maximal 0,2 % kombiniert werden, immer unter der Voraussetzung, dass die Summe der Interbankenentgelte des Kartenzahlverfahrens sich auf höchstens 0,2 % des gesamten jährlichen Transaktionswerts der inländischen Debitkartentransaktionen innerhalb eines jeden Kartenzahlverfahrens beläuft.

(3)   Die Mitgliedstaaten können den Zahlungsdienstleistern bis zum 9. Dezember 2020 gestatten, in Bezug auf inländische Debitkartentransaktionen ein gewichtetes durchschnittliches Interbankenentgelt von höchstens 0,2 % des durchschnittlichen jährlichen Transaktionswerts sämtlicher inländischen Debitkartentransaktionen innerhalb eines jeden Kartenzahlverfahrens zu erheben. Die Mitgliedstaaten können für die Gesamtheit der inländischen Debitkartentransaktionen eine niedrigere Obergrenze für das gewichtete durchschnittliche Interbankenentgelt festlegen.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Werte werden jährlich berechnet, wobei das Rechnungsjahr am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet; die errechneten Werte sind ab dem 1. April des Folgejahres anzuwenden. Der Bezugszeitraum für die erste Berechnung dieses Werts beginnt 15 Kalendermonate vor dem Datum der Anwendung der Absätze 2 und 3 und endet drei Kalendermonate vor diesem Datum.

(5)   Die in Artikel 13 genannten zuständigen Behörden fordern die Kartenzahlverfahren und/oder Zahlungsdienstleister schriftlich dazu auf, ihnen alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Absätze 3 und 4 dieses Artikels zu kontrollieren. Diese Informationen sind der zuständigen Behörde vor dem 1. März des auf den Bezugszeitraum gemäß Absatz 4 Satz 1 folgenden Jahres zu übermitteln. Jede weitere Information, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu kontrollieren, wird ihnen auf schriftliche Aufforderung innerhalb der von ihnen gesetzten Frist übermittelt. Die zuständigen Behörden können verlangen, dass diese Informationen von einem unabhängigen Prüfer bestätigt werden.

Artikel 4

Interbankenentgelte für Transaktionen mit Verbraucher-Kreditkarten

Das Interbankenentgelt, das Zahlungsdienstleister bei Kreditkartentransaktionen pro Zahlungsvorgang bieten oder verlangen dürfen, beträgt höchstens 0,3 % des Transaktionswerts. Für inländische Kreditkartentransaktionen können die Mitgliedstaaten eine unter diesem Wert liegende Obergrenze für das Interbankenentgelt pro Zahlungsvorgang festlegen.

Artikel 5

Umgehungsverbot

Für die Zwecke der Anwendung der Obergrenzen nach den Artikeln 3 und 4 wird jede vereinbarte Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt, die ein Emittent von dem Kartenzahlverfahren, dem Acquirer oder einer zwischengeschalteten Stelle in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, als Teil des Interbankenentgelts behandelt.

KAPITEL III

GESCHÄFTSREGELN

Artikel 6

Lizenzvergabe

(1)   Jede territoriale Beschränkung innerhalb der Union und jede Vorschrift gleicher Wirkung in Lizenzvereinbarungen oder in den Vorschriften von Kartenzahlverfahren für die Ausgabe von Zahlungskarten oder die Annahme und Abrechnung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen ist untersagt.

(2)   Jede Anforderung oder Pflicht, wonach für grenzüberschreitende Tätigkeiten eine länderspezifische Lizenz oder Zulassung eingeholt werden muss, und jede Vorschrift gleicher Wirkung in Lizenzvereinbarungen oder in den Vorschriften von Kartenzahlverfahren für die Ausgabe von Zahlungskarten oder die Annahme und Abrechnung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen ist untersagt.

Artikel 7

Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen

(1)   Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen

a)

sind hinsichtlich ihrer Rechnungslegung, ihrer Organisation und ihrer Entscheidungsverfahren voneinander unabhängig;

b)

weisen die Preise für Tätigkeiten des Kartenzahlverfahrens und die Preise für Abwicklungstätigkeiten nicht als Paketpreis aus und nehmen keine Quersubventionen zwischen diesen Tätigkeiten vor;

c)

gewährleisten, dass ihre Tochterunternehmen und Gesellschafter auf der einen und die Nutzer von Kartenzahlverfahren und andere Vertragspartner auf der anderen Seite gleich behandelt werden und machen die Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht in irgendeiner Weise davon abhängig, dass ihr Vertragspartner einen ihrer anderen Dienste akzeptiert.

(2)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kartenzahlverfahren seinen satzungsmäßigen Sitz hat, kann von einem Kartenzahlverfahren die Vorlage eines unabhängigen Berichts verlangen, in dem bestätigt wird, dass es die Bestimmungen des Absatzes 1 einhält.

(3)   Kartenzahlverfahren lassen die Möglichkeit zu, dass Autorisierung und Clearing einzelner kartengebundener Zahlungsvorgänge voneinander getrennt und von unterschiedlichen abwickelnden Stellen abgewickelt werden.

(4)   Jede territoriale Diskriminierung bei den Abwicklungsvorschriften von Kartenzahlverfahren ist untersagt.

(5)   Die abwickelnden Stellen in der Union stellen die technische Interoperabilität ihres Systems mit den Systemen anderer abwickelnden Stellen in der Union sicher, indem sie die Normen internationaler oder europäischer Normungsgremien verwenden. Zusätzlich dazu sehen Kartenzahlverfahren davon ab, Geschäftsregeln einzuführen oder anzuwenden, die die Interoperabilität der abwickelnden Stellen in der Union einschränken.

(6)   Nach Anhörung eines Beratungsgremiums gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen Anforderungen festgelegt werden, die die Kartenzahlverfahren und die abwickelnden Stellen erfüllen müssen, um die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels sicherzustellen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 9. Dezember 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 8

Co-badging und Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung

(1)   Jegliche Vorschriften von Kartenzahlverfahren und jegliche in Lizenzvereinbarungen enthaltenen Vorschriften oder Maßnahmen gleicher Wirkung, die einen Emittenten daran hindern, ein kartengebundenes Zahlungsinstrument mit zwei oder mehr unterschiedlichen Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen (Co-badging) auszustatten, sind untersagt.

(2)   Geht ein Verbraucher ein Vertragsverhältnis mit einem Zahlungsdienstleister ein, so kann der Verbraucher verlangen, dass er zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken auf seinem kartengebundenen Zahlungsinstrument erhält, vorausgesetzt sein Zahlungsdienstleister bietet diesen Dienst an. Rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Vertrags informiert der Zahlungsdienstleister den Verbraucher in klarer und objektiver Weise über alle verfügbaren Zahlungsmarken und deren Eigenschaften, einschließlich ihrer Funktionsweise, Kosten und Sicherheit.

(3)   Jede mit Regeln des Kartenzahlverfahrens und Lizenzvereinbarungen einhergehende Ungleichbehandlung von Emittenten oder Acquirern beim Aufbringen verschiedener Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen (Co-badging) auf einem kartengebundenen Zahlungsinstrument muss objektiv gerechtfertigt und frei von Diskriminierung sein.

(4)   Kartenzahlverfahren schreiben kartenausgebenden und abrechnenden Zahlungsdienstleistern für Transaktionen mit einem Gerät, das ihre Zahlungsmarke trägt, aber über ein anderes Kartenzahlverfahren abgewickelt werden, keine Meldepflichten, Entgeltzahlungen oder ähnliche Verpflichtungen gleicher Zielsetzung oder Wirkung vor.

(5)   Jede Weiterleitungsregel oder Maßnahme gleicher Wirkung, die darauf abzielt, Transaktionen über bestimmte Kanäle oder Prozesse abzuwickeln, sowie alle anderen Technik- und Sicherheitsstandards und -anforderungen, die den Umgang mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen tragen, betreffen, dürfen keine dieser Marken diskriminieren und sind diskriminierungsfrei anzuwenden.

(6)   Kartenzahlverfahren, Emittenten, Acquirer, abwickelnde Stellen und andere Anbieter von technischen Diensten statten ein Zahlungsinstrument oder eine an der Verkaufsstelle genutzte Ausrüstung nicht mit automatischen Mechanismen, Software oder Vorrichtungen aus, die die Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung des Zahlers und des Zahlungsempfängers bei der Verwendung eines mit mehreren Akzeptanzmarken versehenen Zahlungsinstruments (Co-badging) einschränken.

Die Zahlungsempfänger behalten die Möglichkeit, in der an der Verkaufsstelle genutzten Ausrüstung automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen, allerdings dürfen die Zahlungsempfänger den Zahler nicht daran hindern, sich bei den Kategorien der vom Zahlungsempfänger akzeptierten Karten oder entsprechenden Zahlungsinstrumenten über diese automatische Vorauswahl, die der Zahlungsempfänger in seinen Geräten festgelegt hat, hinwegzusetzen.

Artikel 9

Entgeltaufschlüsselung

(1)   Jeder Acquirer bietet und fakturiert seinem Zahlungsempfänger für die verschiedenen Kartenarten und -marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten individuell aufgeschlüsselte Händlerentgelte, es sei denn, die Zahlungsempfänger haben die Acquirer schriftlich um Bündelung der Händlerentgelte gebeten.

(2)   In ihren Vereinbarungen mit den Zahlungsempfängern nehmen die Acquirer nach Kartenart und -marke individuell aufgeschlüsselte Angaben zur Höhe der Händlerentgelte, Interbankenentgelte und Entgelte des Kartenzahlverfahrens auf, es sei denn, der Zahlungsempfänger stellt in der Folge schriftlich einen anderslautenden Antrag.

Artikel 10

Pflicht zur Akzeptanz aller Karten

(1)   Kartenzahlverfahren und Zahlungsdienstleister sehen von jeder Regel ab, die Zahlungsempfänger, die die von einem Emittenten ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumente akzeptieren, dazu verpflichtet, auch andere kartengebundene Zahlungsinstrumente zu akzeptieren, die im Rahmen desselben Kartenzahlverfahrens ausgegeben wurden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für verbraucherkartengebundene Zahlungsinstrumente derselben Marke und derselben Art (Guthaben-, Debit- oder Kreditkarte), die Interbankenentgelten nach Kapitel II dieser Verordnung unterliegen.

(3)   Absatz 1 schließt nicht aus, dass Kartenzahlverfahren und Zahlungsdienstleister vorschreiben können, dass Karten nicht deswegen abgelehnt werden dürfen, weil es sich um bestimmte Emittenten oder Karteninhaber handelt.

(4)   Zahlungsempfänger, die entscheiden, nicht alle Karten oder sonstigen Zahlungsinstrumente eines Kartenzahlverfahrens zu akzeptieren, teilen dies den Verbrauchern klar, unmissverständlich und zu demselben Zeitpunkt mit, zu dem sie die Verbraucher über die Akzeptanz anderer Karten und Zahlungsinstrumente des Kartenzahlverfahrens informieren. Diese Information wird am Geschäftseingang und an der Kasse deutlich sichtbar angezeigt

In Falle des Versandhandels ist diese Information auf der Website des Zahlungsempfängers oder einem anderen elektronischen oder mobilen Medium anzuzeigen. Diese Information wird dem Zahler rechtzeitig vor Abschluss eines Kaufvertrags zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger zur Verfügung gestellt.

(5)   Die Emittenten stellen sicher, dass ihre Zahlungsinstrumente elektronisch identifizierbar sind und neu ausgegebene kartengebundene Zahlungsinstrumente auch optisch identifiziert werden können, damit Zahlungsempfänger und Zahler eindeutig festzustellen können, welche Marke und Art von Guthaben-, Debit-, Kredit- oder Firmenkarte der Zahler gewählt hat.

Artikel 11

Lenkungsregeln

(1)   Lizenzvereinbarungen, Regeln der Kartenzahlverfahren, die von Kartenzahlverfahren angewandt werden, und zwischen Acquirern und Zahlungsempfängern geschlossene Vereinbarungen dürfen keine Regel enthalten, die Zahlungsempfänger daran hindert, Verbrauchern Anreize zur Nutzung eines vom Zahlungsempfänger bevorzugten Zahlungsinstruments zu geben. Unter dieses Verbot fällt auch jede Regel, die es Zahlungsempfängern untersagt, die kartengebundenen Zahlungsinstrumente eines bestimmten Kartenzahlverfahrens gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen.

(2)   Lizenzvereinbarungen, Regeln der Kartenzahlverfahren, die von Kartenzahlverfahren angewandt werden, und zwischen Acquirern und Zahlungsempfängern geschlossene Vereinbarungen dürfen keine Regel enthalten, die Zahlungsempfänger daran hindert, die Zahler über Interbankenentgelte und Händlerentgelte zu informieren.

(3)   Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG und der Richtlinie 2011/83/EU über Entgelte, Ermäßigungen oder andere Anreize.

Artikel 12

Information an den Zahlungsempfänger bei einzelnen kartengebundenen Zahlungsvorgängen

(1)   Nach Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs übermittelt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem die folgenden Angaben:

a)

die Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des kartengebundenen Zahlungsvorgangs ermöglicht;

b)

den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers erfolgt;

c)

die Höhe aller etwaigen für den kartengebundenen Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, wobei die Händlerentgelte und das Interbankenentgelt gesondert ausgewiesen werden.

Die Angaben nach Unterabsatz 1 können nach Marken, Anwendungen, Zahlungsinstrumentenarten und den für den jeweiligen Zahlungsvorgang geltenden Interbankenentgeltsätzen zusammengefasst werden, wenn der Zahlungsempfänger dem vorab ausdrücklich zugestimmt hat.

(2)   Verträge zwischen Acquirern und Zahlungsempfängern dürfen eine Klausel enthalten, wonach die Angaben nach Absatz 1 Unterabsatz 1 regelmäßig, mindestens aber einmal im Monat, nach einem vereinbarten Verfahren so zu übermitteln oder bereitzustellen sind, dass die Zahlungsempfänger sie unverändert speichern und reproduzieren können.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Zuständige Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, die Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, und mit den entsprechenden Untersuchungs- und Vollstreckungsbefugnissen ausgestattet sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können bestehende Stellen als zuständige Behörden benennen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zuständige Behörden benennen.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 9. Juni 2016 mit, welche zuständigen Behörden sie benannt haben. Sie teilen der Kommission umgehend jede nachfolgende, diese Behörden betreffende Änderung mit.

(5)   Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen die nach Absatz 1 benannten zuständigen Behörden über angemessene Ressourcen.

(6)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den zuständigen Behörden, dass sie die Einhaltung dieser Verordnung wirksam überwachen — auch um jegliche Versuche der Zahlungsdienstleister, diese Verordnung zu umgehen, zu verhindern — und alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung sicherzustellen.

Artikel 14

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für ihre Anwendung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 9. Juni 2016 mit und melden ihr nachfolgende Änderungen unverzüglich.

Artikel 15

Streitbeilegung, außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten und fördern angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren oder treffen gleichwertige Vorkehrungen für die Beilegung etwaiger aus dieser Verordnung erwachsender Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern. Für diese Zwecke werden von den Mitgliedstaaten bestehende Einrichtungen benannt, soweit dies angebracht ist, oder neue Einrichtungen geschaffen. Diese Einrichtungen sind von den Parteien unabhängig.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 9. Juni 2017 mit, welche Einrichtungen sie benannt haben. Sie teilen der Kommission umgehend jede nachfolgende, diese Einrichtungen betreffende Änderung mit.

Artikel 16

Universalkarten

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für inländische Zahlungsvorgänge, die durch das Kartenzahlverfahren nicht eindeutig der Kategorie Debitkarten- oder Kreditkartentransaktion zugeordnet werden können, die Bestimmungen für Debitkarten oder Debitkartentransaktionen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zum 9. Dezember 2016 festlegen, dass ein Anteil von höchstens 30 % der inländischen Zahlungsvorgänge nach Absatz 1 als Kreditkartentransaktionen gleichgestellt gilt, auf die die Obergrenze für das Interbankenentgelt nach Artikel 4 anwendbar ist.

Artikel 17

Überprüfungsklausel

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 9. Juni 2019 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht wird sich die Kommission insbesondere mit der Angemessenheit der Höhe der Interbankenentgelte und mit den Lenkungsmechanismen, wie den Entgelten, befassen und dabei der Nutzung und den Kosten der verschiedenen Zahlungsmittel, der Anzahl neuer Akteure, neuer Technologien sowie innovativer Geschäftsmodelle auf dem Markt Rechnung tragen. Bei der Bewertung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

die Entwicklung der Entgelte für Zahler;

b)

das Wettbewerbsniveau unter den Zahlungsdienstleistern und Kartenzahlverfahren;

c)

die Auswirkungen auf die Kosten für Zahler und Zahlungsempfänger;

d)

das Ausmaß der Weitergabe der reduzierten Interbankenentgelte durch die Händler;

e)

die technischen Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf die beteiligten Parteien;

f)

die Auswirkungen des Co-badging auf die Nutzerfreundlichkeit, insbesondere für ältere und andere gefährdete Nutzer;

g)

die Auswirkungen der Ausnahme für Firmenkarten von Kapitel II auf den Markt, wobei ein Vergleich der Situation in Mitgliedstaaten, in denen zusätzliche Entgelte verboten sind, mit der Situation in Mitgliedstaaten, in denen diese erlaubt sind, angestellt wird;

h)

die Auswirkungen der besonderen Bestimmungen für Interbankenentgelte für inländische Debitkartentransaktionen auf den Markt;

i)

die Entwicklung der grenzüberschreitenden Annahme und Abrechnung und ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt, wobei die Situation in Bezug auf Karten, bei denen einen Entgeltobergrenze besteht, und solchen, für die keine Entgeltobergrenze festgelegt wurde, verglichen wird, um die Möglichkeit einer Klarstellung zu prüfen, welches Interbankenentgelt für die grenzüberschreitende Annahme und Abrechnung anfällt;

j)

die praktische Anwendung der Vorschriften über die Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen und die Notwendigkeit, die rechtliche Entflechtung erneut zu prüfen;

k)

die möglicherweise notwendige Überarbeitung von Artikel 3 Absatz 1 — je nachdem, wie sich dieser auf den tatsächlichen Betrag der Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von mittlerem und hohem Wert auswirkt —, um festzulegen, dass die Obergrenze von 0,07 EUR oder 0,2 % des Transaktionswerts, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, nicht überschritten werden sollte.

Der Bericht der Kommission wird gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet, der einen Vorschlag für eine Änderung der Obergrenzen für Interbankenentgelte enthalten kann.

Artikel 18

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 8. Juni 2015 mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 6 und 12, die ab dem 9. Dezember 2015 gelten, und der Artikel 7, 8, 9 und 10, die ab dem 9. Juni 2016 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)  ABl. C 193 vom 24.6.2014, S. 2.

(2)  ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 78.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. April 2015.

(4)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(7)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(8)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


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