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Document 32015D0819

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai 2015 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3304) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2015/3304

OJ L 129, 27.5.2015, p. 28–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/819/oj

27.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/819 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2015

über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3304)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 64/432/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union festgelegt. Sie sieht unter anderem vor, dass Rindern und Schweinen während der Beförderung an ihren Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster 1 oder 2, wie in Anhang F festgelegt, beigefügt sein muss.

(2)

Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG wurde vor Kurzem durch den Durchführungsbeschluss 2014/798/EU der Kommission (2) unter anderem dahin gehend geändert, dass ein Format der Mustergesundheitsbescheinigungen an das vereinheitlichte Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (3) angepasst wurde.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist für Rinder ein Pass mit den Angaben mitzuführen, die in der nach Artikel 14 der Richtlinie 64/432/EWG im Herkunftsmitgliedstaat eingerichteten elektronischen Datenbank erfasst sind, es sei denn, der Herkunftsmitgliedstaat betreibt mit dem Bestimmungsmitgliedstaat einen elektronischen Datenaustausch über ein elektronisches Datenaustauschsystem nach Artikel 5 der genannten Verordnung.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission (5) kann für unter vier Wochen alte Kälber während der Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat ein provisorisches Begleitpapier mitgeführt werden, das mindestens die Angaben in Absatz 1 des genannten Artikels in einem von der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats genehmigten Format enthalten muss.

(5)

Einige Mitgliedstaaten haben die Kommission über Probleme im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand informiert, der dadurch entsteht, dass in Feld I.31 einer Mustergesundheitsbescheinigung für den Handel mit Rindern spezifische Angaben, zum Beispiel Geburtsdatum und Geschlecht der Tiere einer Sendung, gemacht werden müssen. Aus diesem Grund und da die fraglichen Angaben bereits in den Identifizierungsdokumenten enthalten sind, die einer Sendung mit Rindern — zusätzlich zur Gesundheitsbescheinigung — beigefügt sein müssen, sollten die betreffenden Angaben in dem genannten Feld entfallen und die zugehörigen Beschreibungen in den Erläuterungen dieser Mustergesundheitsbescheinigung entsprechend geändert werden.

(6)

Darüber hinaus wurde von den Mitgliedstaaten gewünscht, eine Angabe zum Geschlecht der Tiere in Feld I.31 einer Mustergesundheitsbescheinigung für den Handel mit Schweinen zu streichen, da diese Angabe in der Musterbescheinigung gemäß Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG — vor der Änderung durch den Durchführungsbeschluss 2014/798/EU — nicht erforderlich war. Deshalb ist es zweckmäßig, diese Angabe in dem genannten Feld zu streichen und die zugehörige Beschreibung in den Erläuterungen der Mustergesundheitsbescheinigung für den Handel mit Schweinen entsprechend zu ändern.

(7)

Damit der Verwaltungsaufwand für den amtlichen Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin weiter verringert wird, sollte außerdem die Angabe zur Art der gehandelten Tiere in Feld I.31 beider Mustergesundheitsbescheinigungen in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG entfallen, da diese Angabe bereits in Feld I.19 der betreffenden Musterbescheinigungen enthalten ist.

(8)

Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Mai 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/798/EU der Kommission vom 13. November 2014 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates im Hinblick auf das Format der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union und auf die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen bezüglich Trichinen beim Handel mit Hausschweinen innerhalb der Union (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 50).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65).


ANHANG

„ANHANG F

MUSTER 1

Tiergesundheitsbescheinigung für Zucht-/Nutz-/Schlachtrinder

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EUROPÄISCHE UNION

Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

Anschrift

Postleitzahl

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a. Lokale Bezugsnummer

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

Name

Anschrift

Postleitzahl

I.6. Nr(n). der zugehörigen Original-bescheinigungen

Nr(n). der Begleitdokumente

I.7. Händler

Name Zulassungsnummer

I.8. Herkunfts-land

ISO-Code

I.9. Herkunfts-region

Code

I.10. Bestimmungs-land

ISO-Code

I.11. Bestimmungs-region

Code

I.12. Herkunftsort

Haltungsbetrieb Sammelstelle

Händlerbetrieb

Name Zulassungs-/Registriernummer

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Bestimmungsort

Haltungsbetrieb Sammelstelle Händlerbetrieb Verarbeitungsbetrieb

Name Zulassungsnummer

Anschrift

Postleitzahl

I.14. Verladeort

Postleitzahl

I.15. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.16. Transportmittel

Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon

Straßenfahrzeug Andere

Kennzeichnung

Nummer(n)

I.17. Transportunternehmen

Name Zulassungsnummer (4)

Anschrift

Postleitzahl Mitgliedstaat

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Warencode (KN-Code)

0102

I.20. Menge

I.21.

I.22. Anzahl Packstücke

I.23. Plomben-/Containernummer

I.24.

I.25. Waren zertifiziert für

Zucht Nutzung Schlachtung

I.26. Durchfuhr durch ein Drittland

Drittland ISO-Code

Ausgangsstelle Code

Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle

I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat ISO-Code

Mitgliedstaat ISO-Code

Mitgliedstaat ISO-Code

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I.28. Ausfuhr

Drittland ISO-Code

Ausgangsstelle Code

I.29. Geschätzte Transportdauer

I.30. Transportplan

Ja Nein

I.31. Identifizierung der Tiere

Amtliche Kennzeichnung Passnummer

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Europäische Union

64/432 F1 Rinder

II. Angaben zur Tiergesundheit

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b. Lokale Bezugsnummer

(1) entweder [Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt hiermit, dass alle geltenden Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind und die in Teil I bezeichneten Tiere insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:]

(1) (2) oder [Gestützt auf die Angaben in einem amtlichen Dokument oder einer Bescheinigung, in der die Abschnitte A und B von dem/der für den Herkunftsbetrieb zuständigen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt/Tierärztin ausgefüllt wurden, bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin hiermit, dass alle geltenden Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind und die in Teil I bezeichneten Tiere insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:]

II.1. Abschnitt A

II.1.1. Die Tiere kommen aus einem Herkunftsbetrieb bzw. aus Herkunftsbetrieben und aus einem Herkunftsgebiet bzw. aus Herkunftsgebieten, der/die/das weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht wegen Rinderseuchen gesperrt ist/sind oder Beschränkungen unterliegt/unterliegen.

(1) entweder [II.1.2. Es handelt sich um Rinder, die zu Zucht- oder Nutzzwecken bestimmt sind, und

II.1.2.1. sie wurden — soweit feststellbar — in den letzten 30 Tagen oder, falls die Tiere weniger als 30 Tage alt sind, von Geburt an im Herkunftsbetrieb bzw. in den Herkunftsbetrieben gehalten, wobei in diesem Zeitraum keine aus einem Drittland eingeführten Tiere in diese(n) Betrieb(e) eingestellt worden sind, es sei denn, sie wurden von allen anderen Tieren im Betrieb bzw. in den Betrieben getrennt gehalten;

II.1.2.2. sie kommen aus einem Bestand bzw. aus Beständen, der/die amtlich anerkannt tuberkulosefrei ist/sind, und

(1) entweder [II.1.2.2.1. der Betrieb bzw. die Betriebe befindet/befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, der/das über ein mit dem Durchführungsbeschluss …/…/EU (insert number) der Kommission genehmigtes Überwachungsnetz verfügt;]

(1) und/oder [II.1.2.2.2. der Betrieb bzw. die Betriebe befindet/befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, dem durch den Beschluss …/…/… (insert number) der Kommission der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit gemäß Anhang A Abschnitt I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG zuerkannt wurde;]

(1) und/oder [II.1.2.2.3. die Tiere sind weniger als sechs Wochen alt;]

(1) und/oder [II.1.2.2.4. die Tiere sind sechs Wochen alt oder älter und wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Abtransport aus dem Herkunftsbetrieb mit negativem Befund gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 64/432/EWG auf Tuberkulose getestet, und zwar am (insert date);]

II.1.2.3. sie kommen aus einem Bestand bzw. aus Beständen, der/die amtlich anerkannt brucellosefrei ist/sind, und

(1) entweder [II.1.2.3.1. der Betrieb bzw. die Betriebe befindet/befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, der/das über ein mit dem Durchführungsbeschluss …/…/EU (insert number) der Kommission genehmigtes Überwachungsnetz verfügt;]

(1) und/oder [II.1.2.3.2. der Betrieb bzw. die Betriebe befindet/befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, dem durch den Beschluss …/…/… (insert number) der Kommission der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit gemäß Anhang A Abschnitt II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG zuerkannt wurde;]

Teil II: Bescheinigung

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Europäische Union

64/432 F1 Rinder

II. Angaben zur Tiergesundheit

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b. Lokale Bezugsnummer

(1) und/oder [II.1.2.3.3. die Tiere sind kastriert und/oder weniger als zwölf Monate alt;]

(1) und/oder [II.1.2.3.4. die Tiere sind zwölf Monate alt oder älter und wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Abtransport aus dem Herkunftsbetrieb mit negativem Befund gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 64/432/EWG auf Brucellose getestet, und zwar am (insert date);]

II.1.2.4. sie kommen aus einem Bestand bzw. aus Beständen, der/die amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose ist/sind, und

(1) entweder [II.1.2.4.1. der Betrieb bzw. die Betriebe befindet/befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, der/das über ein mit dem Durchführungsbeschluss …/…/EU (insert number) der Kommission genehmigtes Überwachungsnetz verfügt;]

(1) und/oder [II.1.2.4.2. der Betrieb bzw. die Betriebe befindet/befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, dem durch den Beschluss …/…/… (insert number) der Kommission der Status der amtlich anerkannten Freiheit von enzootischer Rinderleukose gemäß Anhang D Kapitel I Buchstabe E der Richtlinie 64/432/EWG zuerkannt wurde;]

(1) und/oder [II.1.2.4.3. die Tiere sind weniger als zwölf Monate alt;]

(1) und/oder [II.1.2.4.4. die Tiere sind zwölf Monate alt oder älter und wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Abtransport aus dem Herkunftsbetrieb mit negativem Befund gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 64/432/EWG auf enzootische Rinderleukose getestet, und zwar am (insert date).]]

(1) oder [II.1.2. Es handelt sich um Schlachttiere aus Beständen, die amtlich anerkannt tuberkulosefrei und amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose sind, und

(1) entweder [II.1.2.1. sie kommen aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen;]]

(1) und/oder [II.1.2.2. sie sind kastriert.]]

II.2. Abschnitt B

Die Beschreibung der Sendung in diesem Abschnitt entspricht den Angaben in den Feldern I.15, I.16 (3), I.17 (3), I.20 und I.31.

(4) [II.3. Abschnitt C

II.3.1. Die Tiere wurden innerhalb von 24 Stunden vor dem geplanten Abtransport am (insert date) gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 64/432/EWG kontrolliert und wiesen keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit auf.

II.3.2. Die Tiere kommen aus dem Betrieb bzw. den Betrieben und — falls zutreffend — einer zugelassenen Sammelstelle sowie aus dem Gebiet bzw. den Gebieten, der/die/das weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht wegen Rinderseuchen gesperrt ist/sind oder Beschränkungen unterliegt/unterliegen.

(1) [II.3.3. Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien bezüglich infektiöser boviner Rhinotracheitis gemäß Artikel … (insert article number) des Beschlusses …/…/… (insert number) der Kommission.]

II.3.4. Die Tiere verblieben höchstens sechs Tage in der zugelassenen Sammelstelle.

II.3.5. Die Beförderung der Tiere erfolgt in Transportmitteln, die so konstruiert sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel ausfließen oder herausfallen können, und die unmittelbar nach der Beförderung der Tiere sowie — falls erforderlich — vor dem Verladen der Tiere mit Desinfektionsmitteln, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen sind, gereinigt und desinfiziert werden.

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Europäische Union

64/432 F1 Rinder

II. Angaben zur Tiergesundheit

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b. Lokale Bezugsnummer

(5) (6) II.3.6. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die in dieser Gesundheitsbescheinigung bezeichneten Tiere für den geplanten Transport, beginnend am (insert date), transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates.

II.3.7. Diese Bescheinigung

(1) entweder [II.3.7.1. gilt zehn Tage lang ab dem Datum der Kontrolle im Herkunftsbetrieb oder in der zugelassenen Sammelstelle im Herkunftsmitgliedstaat;]

(1) oder [II.3.7.1. ist gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 64/432/EWG bis zum(insert date) gültig.]]

Erläuterungen

— Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind wie folgt abzustempeln und zu unterzeichnen:

— entweder von dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin des Herkunftsbetriebs, sofern nicht identisch mit dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin, der/die Abschnitt C unterzeichnet; oder

— von dem zugelassenen Tierarzt/der zugelassenen Tierärztin des Herkunftsbetriebs, sofern der Herkunftsmitgliedstaat ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 64/432/EWG genehmigtes Überwachungsnetz eingerichtet hat; oder

— von dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin, der/die zum Zeitpunkt des Abtransports der Tiere für die zugelassene Sammelstelle zuständig ist.

— Abschnitt C ist abzustempeln und zu unterzeichnen von dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin

— des Herkunftsbetriebs oder

— der im Herkunftsmitgliedstaat gelegenen zugelassenen Sammelstelle oder

— der in einem Durchfuhrmitgliedstaat gelegenen zugelassenen Sammelstelle beim Ausstellen der Bescheinigung für den Versand der Tiere in den Bestimmungsmitgliedstaat.

Teil I:

— Feld I.6: Die Seriennummer(n) der Gesundheitsbescheinigung(en) angeben, die am Tag der Gesundheitskontrolle in dem/den Herkunftsbetrieb(en) in dem/den Herkunftsmitgliedstaat(en) ausgestellt wurde(n) und den Tieren der Sendung beiliegt/beiliegen, für die diese Gesundheitsbescheinigung in einer Sammelstelle im Durchfuhrmitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 64/432/EWG ausgestellt wird.

— Feld I.7: Gegebenenfalls ausfüllen.

— Feld I.12: Händlerbetrieb nur im Fall von Schlachttieren als Herkunftsort angeben.

— Feld I.13: Im Fall von Schlachttieren entweder Sammelstelle oder Verarbeitungsbetrieb als Bestimmungsort angeben, wie in Artikel 7 der Richtlinie 64/432/EWG festgelegt.

— Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer angeben.

— Feld I.31: Amtliche Kennzeichnung: Für jedes Tier in der Sendung ist der individuelle Identifizierungscode gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 anzugeben, der auf dem sichtbaren Kennzeichnungsmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 angezeigt wird.

Passnummer: Genehmigt die zuständige Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 provisorische Begleitpapiere für weniger als vier Wochen alte Tiere, so ist für jedes Tier in der Sendung die Nummer des provisorischen Begleitpapiers anzugeben. Bei Tieren, für die ein gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ausgestellter Pass mitgeführt wird, ist die Angabe der Passnummer fakultativ.

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Europäische Union

64/432 F1 Rinder

II. Angaben zur Tiergesundheit

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b. Lokale Bezugsnummer

Teil II:

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Von dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin in der Sammelstelle nach der Dokumentenprüfung und der Identitätskontrolle der mit einem amtlichen Dokument oder einer Bescheinigung, in der die Abschnitte A und B ausgefüllt sind, eintreffenden Tiere zu unterzeichnen; andernfalls ist dieser Punkt zu streichen.

(3) Angeben, wenn der Transportweg 65 km überschreitet.

(4) Streichen, wenn die Bescheinigung zur Verbringung von Tieren innerhalb des Herkunftsmitgliedstaats verwendet wird und nur die Abschnitte A und B ausgefüllt und unterzeichnet sind.

(5) Wenn eine Sendung in einer Sammelstelle zusammengestellt wird und Tiere umfasst, die an verschiedenen Daten verladen wurden, so gilt das Datum, an dem die Beförderung der gesamten Sendung begonnen hat, als das früheste Datum, an dem ein Teil der Sendung den Herkunftsbetrieb verlassen hat.

(6) Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmen nicht von ihren Pflichten in Zusammenhang mit geltenden Unionsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.

— Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

— Die erforderlichen Angaben dieser Bescheinigung sind am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch 24 Stunden danach, in TRACES einzugeben.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Lokale Veterinäreinheit: Nr. der lokalen Veterinäreinheit:

Datum: Unterschrift:

Stempel:

MUSTER 2

Tiergesundheitsbescheinigung für Zucht-/Nutz-/Schlachtschweine

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EUROPÄISCHE UNION

Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

Anschrift

Postleitzahl

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a. Lokale Bezugsnummer

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

Name

Anschrift

Postleitzahl

I.6. Nr(n). der zugehörigen Original-bescheinigungen

Nr(n). der Begleitdokumente

I.7. Händler

Name Zulassungsnummer

I.8. Herkunfts-land

ISO-Code

I.9. Herkunfts-region

Code

I.10. Bestimmungs-land

ISO-Code

I.11. Bestimmungs-region

Code

I.12. Herkunftsort

Haltungsbetrieb Sammelstelle

Händlerbetrieb

Name Zulassungs-/Registriernummer

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Bestimmungsort

Haltungsbetrieb Sammelstelle Händlerbetrieb Verarbeitungsbetrieb

Name Zulassungsnummer

Anschrift

Postleitzahl

I.14. Verladeort

Postleitzahl

I.15. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.16. Transportmittel

Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon

Straßenfahrzeug Andere

Kennzeichnung

Nummer(n)

I.17. Transportunternehmen

Name Zulassungsnummer

Anschrift

Postleitzahl Mitgliedstaat

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Warencode (KN-Code)

0103

I.20. Menge

I.21.

I.22. Anzahl Packstücke

I.23. Plomben-/Containernummer

I.24.

I.25. Waren zertifiziert für

Zucht Nutzung Schlachtung

I.26. Durchfuhr durch ein Drittland

Drittland ISO-Code

Ausgangsstelle Code

Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle

I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat ISO-Code

Mitgliedstaat ISO-Code

Mitgliedstaat ISO-Code

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I.28. Ausfuhr

Drittland ISO-Code

Ausgangsstelle Code

I.29. Geschätzte Transportdauer

I.30. Transportplan

Ja Nein

I.31. Identifizierung der Tiere

Amtliche Kennzeichnung Alter der lebenden Tiere

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Europäische Union

64/432 F2 Schweine

II. Angaben zur Tiergesundheit

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b. Lokale Bezugsnummer

(1) entweder [Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt hiermit, dass alle geltenden Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind und die in Teil I bezeichneten Tiere insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:]

(1) (2) oder [Gestützt auf die Angaben in einem amtlichen Dokument oder einer Bescheinigung, in der die Abschnitte A und B von dem/der für den Herkunftsbetrieb zuständigen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt/Tierärztin ausgefüllt wurden, bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin hiermit, dass alle geltenden Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind und die in Teil I bezeichneten Tiere insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:]

II.1. Abschnitt A

II.1.1. Die Tiere kommen aus einem Herkunftsbetrieb bzw. aus Herkunftsbetrieben und aus einem Gebiet bzw. aus Gebieten, der/die/das weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht wegen Schweineseuchen gesperrt ist/sind oder Beschränkungen unterliegt/unterliegen;

(1) und [der Betrieb bzw. die Betriebe befindet/befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, der/das über ein mit dem Durchführungsbeschluss …/…/EU (insert number) der Kommission genehmigtes Überwachungsnetz verfügt.]

(1) entweder [II.1.2. Es handelt sich um Schweine zu Zucht- oder Nutzzwecken gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 64/432/EWG, die — soweit feststellbar — in den letzten 30 Tagen oder, falls die Tiere weniger als 30 Tage alt sind, von Geburt an im Herkunftsbetrieb bzw. in den Herkunftsbetrieben gehalten wurden, wobei in diesem Zeitraum keine aus einem Drittland eingeführten Tiere in diese(n) Betrieb(e) eingestellt worden sind, es sei denn, sie wurden von allen anderen Tieren im Betrieb bzw. in den Betrieben getrennt gehalten.]

(1) oder [II.1.2. Es handelt sich um Schlachtschweine gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 64/432/EWG.]

(1) [II.1.3. Es handelt sich um Hausschweine zu Zucht- oder Nutzzwecken aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005, und die Tiere haben keine Sammelstelle gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG durchlaufen, die nicht den Anforderungen des Anhangs IV Kapitel I Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 entspricht.]

(1) [II.1.3. Es handelt sich um Hausschweine für die Schlachtung, die

(1) entweder [II.1.3.1. nicht entwöhnt und weniger als fünf Wochen alt sind;]]

(1) oder [II.1.3.1. aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 kommen,

(1) entweder [II.1.3.1.1. wobei die Schlachtkörper aller Sauen und Eber auf Trichinen untersucht werden;]]]

(1) und/oder [II.1.3.1.1. wobei 10 % der Schlachtkörper der zur Schlachtung angelieferten Tiere auf Trichinen untersucht werden;]]]

(1) oder [II.1.3.1.1. der/die sich in einem Mitgliedstaat befindet/befinden, in dem in den letzten drei Jahren, in denen regelmäßig Untersuchungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 durchgeführt wurden, bei Hausschweinen in Betrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen kein autochthoner Trichinenbefall festgestellt wurde;]]]

(1) oder [II.1.3.1.1. der/die sich in einem Mitgliedstaat befindet/befinden, für den die Datenhistorie zu den regelmäßigen Untersuchungen der in diesen Betrieben oder im betreffenden Kompartiment geschlachteten Schweine mit einer Konfidenz von mindestens 95 % belegt, dass die Prävalenz von Trichinen in dieser Population 1 pro Million nicht übersteigt;]]]

(1) oder [II.1.3.1. aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 kommen, der/die sich in Belgien oder Dänemark befindet/befinden.]]

Teil II: Bescheinigung

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Europäische Union

64/432 F2 Schweine

II. Angaben zur Tiergesundheit

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b. Lokale Bezugsnummer

II.2. Abschnitt B

Die Beschreibung der Sendung in diesem Abschnitt entspricht den Angaben in den Feldern I.15, I.16 (3), I.17 (3), I.20 und I.31.

(4) [II.3. Abschnitt C

II.3.1. Die Tiere wurden innerhalb von 24 Stunden vor dem geplanten Abtransport am (insert date) gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 64/432/EWG kontrolliert und wiesen keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit auf.

II.3.2. Die Tiere kommen aus dem Betrieb bzw. den Betrieben und — falls zutreffend — einer zugelassenen Sammelstelle sowie aus dem Gebiet bzw. den Gebieten, der/die/das weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht wegen Schweineseuchen gesperrt ist/sind oder Beschränkungen unterliegt/unterliegen.

(1) [II.3.3. Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien für

(1) entweder [II.3.3.1. die Aujeszky-Krankheit gemäß Artikel ... (insert article number) des Beschlusses …/…/… (insert number) der Kommission;]]

(1) und/oder [II.3.3.2. (insert name of relevant disease according to Annex E(II) to Directive 64/432/EEC) gemäß Artikel … (insert article number) des Beschlusses …/…/… (insert number) der Kommission.]]

II.3.4. Die Tiere verblieben höchstens sechs Tage in der zugelassenen Sammelstelle.

II.3.5. Die Beförderung der Tiere erfolgt in Transportmitteln, die so konstruiert sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel ausfließen oder herausfallen können, und die unmittelbar nach der Beförderung der Tiere sowie — falls erforderlich — vor dem Verladen der Tiere mit Desinfektionsmitteln, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen sind, gereinigt und desinfiziert werden.

(5) (6) II.3.6. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die in dieser Gesundheitsbescheinigung bezeichneten Tiere für den geplanten Transport, beginnend am . (insert date), transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates.

II.3.7. Diese Bescheinigung

(1) entweder [II.3.7.1. gilt zehn Tage lang ab dem Datum der Kontrolle im Herkunftsbetrieb oder in der zugelassenen Sammelstelle im Herkunftsmitgliedstaat;]

(1) oder [II.3.7.1. ist gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 64/432/EWG bis zum (insert date) gültig.]]

Erläuterungen

— Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind wie folgt abzustempeln und zu unterzeichnen:

— entweder von dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin des Herkunftsbetriebs, sofern nicht identisch mit dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin, der/die Abschnitt C unterzeichnet; oder

— von dem zugelassenen Tierarzt/der zugelassenen Tierärztin des Herkunftsbetriebs, sofern der Herkunftsmitgliedstaat ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 64/432/EWG genehmigtes Überwachungsnetz eingerichtet hat; oder

— von dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin, der/die zum Zeitpunkt des Abtransports der Tiere für die zugelassene Sammelstelle zuständig ist.

— Abschnitt C der Bescheinigung ist abzustempeln und zu unterzeichnen von dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin

— des Herkunftsbetriebs oder

— der im Herkunftsmitgliedstaat gelegenen zugelassenen Sammelstelle oder

— der in einem Durchfuhrmitgliedstaat gelegenen zugelassenen Sammelstelle beim Ausstellen der Bescheinigung für den Versand der Tiere in den Bestimmungsmitgliedstaat.

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