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Document 32014R0216

Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 69, 8.3.2014, p. 85–92 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/08/2015; Aufgehoben durch 32015R1375

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/216/oj

8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/85


VERORDNUNG (EU) Nr. 216/2014 DER KOMMISSION

vom 7. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 6, 8, 10 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (2) enthält Bestimmungen über die Beprobung von Schlachtkörpern von für Trichinen empfänglichen Tierarten, zur Bestimmung des Status von Betrieben und Regionen sowie die Bedingungen für die Einfuhr von Fleisch in die Union. Außerdem sind darin die Referenzmethoden und gleichwertige Methoden zum Nachweis von Trichinen in Proben von Schlachtkörpern aufgeführt.

(2)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 3. Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die öffentliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von Fleisch (Schwein) (3) zu begegnen ist. Darin stufte die EFSA Trichinen als mittleres Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch ein und zog den Schluss, dass hinsichtlich der Methoden zur Untersuchung auf biologische Gefahren eine Gewährleistung der Sicherheit von Schweineschlachtkörpern mit einer Reihe von Präventivmaßnahmen und Kontrollen, die auf integrierte Weise sowohl im Haltungsbetrieb als auch im Schlachthof durchgeführt werden, die einzige Möglichkeit darstellt, den Hauptgefahren wirksam zu begegnen.

(3)

In Bezug auf Trichinen ermittelte die EFSA bestimmte epidemiologische Indikatoren. Entsprechend dem Zweck und der epidemiologischen Situation des Landes können die Indikatoren auf nationaler bzw. regionaler Ebene, im Schlachthof oder im Haltungsbetrieb angewandt werden.

(4)

Die EFSA stellt fest, dass Trichinen in der Union sporadisch auftreten, vor allem bei Schweinen in Freiland- und Hinterhofhaltungen. Außerdem sei die Art des Erzeugungssystems der einzige und wichtigste Risikofaktor für die Infektion mit Trichinen. Aus den vorliegenden Daten gehe ferner hervor, dass das Risiko einer Trichineninfektion bei Schweinen aus Betrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen vernachlässigbar ist.

(5)

Der Status „vernachlässigbares Risiko“ für ein Land oder eine Region wird im internationalen Zusammenhang von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) nicht mehr anerkannt. Stattdessen ist eine derartige Anerkennung gebunden an Kompartimente aus einem oder mehreren Haltungsbetrieben, die bestimmte kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden.

(6)

Aus Gründen der Übereinstimmung mit internationalen Normen und zur Verbesserung eines Kontrollsystems entsprechend den derzeit bestehenden Risiken für die öffentliche Gesundheit sollten die Maßnahmen zur Verringerung des von Trichinen ausgehenden Risikos, einschließlich der Einfuhrbedingungen, in Schlachthöfen und die Bedingungen für die Bestimmung des Trichineninfektionsstatus von Ländern, Regionen oder Haltungsbetrieben angepasst, gestrafft und vereinfacht werden.

(7)

Belgien und Dänemark meldeten 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 ein vernachlässigbares Trichinenrisiko für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet. Ein solcher Status „vernachlässigbares Risiko“ wird allerdings für ein Land oder eine Region nicht mehr anerkannt. Dennoch sollten Haltungsbetriebe und Kompartimente in Belgien und Dänemark, die die Bedingungen der kontrollierten Haltung zum Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung erfüllen, ohne zusätzliche Voraussetzungen (wie etwa eine spätere zusätzliche amtliche Anerkennung durch die zuständige Behörde) in den Genuss der für solche Betriebe und Kompartimente geltenden Ausnahmeregelung kommen.

(8)

Das EU-Referenzlaboratorium für Parasiten empfahl, den Wortlaut der Verordnung hinsichtlich des Verfahrens bestimmter gleichwertiger Methoden zur Untersuchung auf Trichinen klarer zu fassen.

(9)

Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Unternehmer sicherstellen müssen, dass tote Tiere unverzüglich gesammelt, gekennzeichnet und transportiert werden gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (4) sowie gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (5).

(10)

Die Zahl (eingeführter und einheimischer) Trichinosefälle beim Menschen sollten einschließlich der epidemiologischen Daten gemäß der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gemeldet werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung machen eine Anpassung der gängigen Praxis sowohl bei den Lebensmittelunternehmern als auch bei den zuständigen Behörden notwendig. Daher sollten einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab einem späteren Zeitpunkt angewendet werden können.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Trichinen‘ alle Nematoden, die zu den Arten der Gattung Trichinella gehören;

2.

‚kontrollierte Haltungsbedingungen‘ eine Art der Tierhaltung, bei der Schweine stets unter Bedingungen hinsichtlich Fütterung und Haltung gehalten werden, die vom Lebensmittelunternehmer kontrolliert werden;

3.

‚Kompartiment‘ eine Gruppe von Haltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden. Alle Haltungsbetriebe in einem Mitgliedstaat, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, können als ein Kompartiment betrachtet werden.“

2.

Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Beprobung von Schlachtkörpern

(1)   Schlachtkörper von Hausschweinen sind im Rahmen der Fleischuntersuchung im Schlachthof folgendermaßen zu beproben:

a)

Alle Schlachtkörper von Zuchtsauen und Ebern oder mindestens 10 % der Schlachtkörper der Tiere, die jedes Jahr von jedem Haltungsbetrieb, der amtlich anerkannte kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, zur Schlachtung angeliefert werden, sind auf Trichinen zu untersuchen.

b)

Alle Schlachtkörper von Haltungsbetrieben, die keine amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen anwenden, sind systematisch auf Trichinen zu untersuchen.

Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor anhand einer der nachstehenden Nachweismethoden auf Trichinen zu untersuchen ist:

a)

Referenz-Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel I; oder

b)

gleichwertige Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel II.

(2)   Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen und vorausgesetzt, dass der Lebensmittelunternehmer die vollständige Rückverfolgbarkeit garantiert, dürfen solche Schlachtkörper in höchstens sechs Stücke zerlegt werden, und zwar in einem Schlachthof oder einem Zerlegebetrieb, der sich auf demselben Gelände wie der Schlachthof (‚Gelände‘) befindet.

Abweichend von Unterabsatz 1 und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde dürfen solche Schlachtkörper in einem dem Schlachthof angegliederten oder einem davon getrennten Zerlegebetrieb zerlegt werden, sofern

a)

das Verfahren von der zuständigen Behörde überwacht wird;

b)

ein Schlachtkörper oder seine Teile höchstens an einen Zerlegebetrieb versandt werden;

c)

der Zerlegebetrieb auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats angesiedelt ist und

d)

bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden.

3.   Schlachtkörper von Pferden, Wildschweinen und anderen Zucht- oder Wildtierarten, die Träger von Trichinen sein können, sind systematisch im Rahmen der Fleischuntersuchung in einem Schlachthof oder einem Wildverarbeitungsbetrieb zu beproben.

Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die nach Maßgabe der Anhänge I und III in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor zu untersuchen ist.

Artikel 3

Ausnahmen

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 wird Fleisch von Hausschweinen, das einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen wurde, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen.

(2)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 werden Schlachtkörper und Fleisch von nicht abgesetzten Hausschweinen, die weniger als 5 Wochen alt sind, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen.

(3)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden, sofern die Tiere aus einem Haltungsbetrieb oder einem Kompartiment stammen, der/das amtlich anerkannte kontrollierte Haltungsbedingungen nach Anhang IV anwendet, sofern

a)

in dem Mitgliedstaat in den vergangenen drei Jahren, in denen regelmäßig Untersuchungen gemäß Artikel 2 durchgeführt wurden, kein einheimischer Trichinenbefall bei Hausschweinen festgestellt wurde, die in Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gehalten wurden, oder

b)

anhand historischer Daten über regelmäßige Untersuchungen in der Schlachtschweinepopulation mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit belegt wird, dass die Prävalenz des Trichinenbefalls in dieser Population 1/Million nicht übersteigt, oder

c)

die Haltungsbetriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen in Belgien oder Dänemark angesiedelt sind.

(4)   Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 an, so informiert er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit darüber und legt der Kommission einen jährlichen Bericht mit den Angaben gemäß Anhang IV Kapitel II vor. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung anwenden, auf ihrer Website.

Legt ein Mitgliedstaat diesen jährlichen Bericht nicht vor oder ist der Bericht für die Zwecke dieses Artikels nicht zufriedenstellend, so wird die Ausnahmeregelung für diesen Mitgliedstaat aufgehoben.“

3.

Die Artikel 8 bis 12 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 8

Amtliche Anerkennung von Haltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung kann die zuständige Behörde einen Haltungsbetrieb oder ein Kompartiment, der/das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, amtlich anerkennen, sofern die Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllt sind.

(2)   Haltungsbetriebe oder ein Kompartiment, die/das in Dänemark oder Belgien zum Geltungsbeginn dieser Verordnung kontrollierte Haltungsbedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c anwenden/anwendet, werden/wird als Haltungsbetriebe/Kompartiment mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß der Liste in Anhang IV dieser Verordnung betrachtet.

Artikel 9

Mitteilungspflicht der Lebensmittelunternehmer

Lebensmittelunternehmer von Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen setzen die zuständige Behörde davon in Kenntnis, wenn der Betrieb eine der in Anhang IV festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder andere Veränderungen eingetreten sind, die den Status des Betriebs in Bezug auf Trichinen beeinflussen könnten.

Artikel 10

Audits in Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in den Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen regelmäßig Audits durchgeführt werden.

Die Häufigkeit der Audits richtet sich nach dem Risiko unter Berücksichtigung von Krankheitsgeschichte und Prävalenz, früheren Befunden, geografischer Lage, lokalen Beständen an empfänglichem frei lebenden Wild, Tierhaltungspraxis, tierärztlicher Aufsicht und der Einhaltung von Vorschriften durch die Landwirte.

Die zuständige Behörde überprüft, dass die Hausschweine aus diesen Haltungsbetrieben gemäß Artikel 2 Absatz 1 untersucht werden.

Artikel 11

Überwachungsprogramme

Die zuständige Behörde kann ein Überwachungsprogramm in der Hausschweinepopulation eines Haltungsbetriebs oder eines Kompartiments mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen durchführen, um zu überprüfen, dass in dieser Population tatsächlich kein Trichinenbefall vorliegt.

Die Häufigkeit der Tests, die Anzahl der zu untersuchenden Tiere und der Probenahmeplan sind im Überwachungsprogramm festzulegen. Für die Untersuchung werden Fleischproben entnommen und gemäß Anhang I Kapitel I oder Kapitel II auf das Vorhandensein von Trichinen untersucht.

Das Überwachungsprogramm kann als zusätzliches Instrument auch serologische Methoden umfassen, sobald ein geeignetes Testverfahren vom EU-Referenzlabor validiert wurde.

Artikel 12

Entzug der amtlichen Anerkennung von Haltungsbetrieben mit kontrollierten Haltungsbedingungen

(1)   Stellt sich anhand der Ergebnisse der gemäß Artikel 10 durchgeführten Audits heraus, dass die Anforderungen des Anhangs IV nicht mehr erfüllt sind, so entzieht die zuständige Behörde den Haltungsbetrieben unverzüglich die amtliche Anerkennung.

(2)   Wenn Hausschweine eines Haltungsbetriebs mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen mit positivem Ergebnis auf Trichinen untersucht werden, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich folgende Maßnahmen:

a)

Sie entzieht dem Haltungsbetrieb die amtliche Anerkennung.

b)

Sie untersucht alle Hausschweine dieses Haltungsbetriebs bei der Schlachtung.

c)

Sie ermittelt und testet alle Zuchttiere, die in den letzten sechs Monaten (oder früher) vor dem positiven Befund im Betrieb eingetroffen sind, und nach Möglichkeit auch die Tiere, die in diesem Zeitraum den Betrieb verlassen haben. Für die Untersuchung werden Fleischproben entnommen und mit den Nachweismethoden gemäß Anhang I Kapitel I und Kapitel II auf Trichinen untersucht.

d)

Soweit realisierbar, ermittelt sie gegebenenfalls die Ausbreitung des Befalls durch den Vertrieb von Fleisch von Hausschweinen, die in dem Zeitraum vor dem positiven Befund geschlachtet wurden.

e)

Sie informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

f)

Sie leitet gegebenenfalls eine epidemiologische Untersuchung zu den Ursachen des Befalls ein.

g)

Sie trifft geeignete Maßnahmen, wenn ein infizierter Schlachtkörper im Schlachthof nicht identifiziert werden kann; dazu zählen:

i)

die Vergrößerung der einzelnen Fleischproben für die Untersuchung der verdächtigen Schlachtkörper oder

ii)

die Erklärung der Schlachtkörper für nicht für den menschlichen Verzehr geeignet;

iii)

das Ergreifen geeigneter Maßnahmen für die Beseitigung verdächtiger Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile sowie derjenigen mit positivem Befund.

(3)   Nach einem Entzug der Anerkennung können Betriebe wieder amtlich anerkannt werden, sobald die festgestellten Probleme gelöst wurden und die Anforderungen gemäß Anhang IV zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt sind.

(4)   Wenn bei der Kontrolle ein Verstoß gegen Artikel 9 oder ein positiver Befund in einem Haltungsbetrieb eines Kompartiments festgestellt wird, so sollte der betroffene Haltungsbetrieb aus dem Kompartiment ausgeschlossen werden, bis er wieder den Vorschriften entspricht.“

4.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Veterinärbedingungen für die Einfuhr

Von trichinoseanfälligen Tierarten stammendes Fleisch, das quer gestreifte Muskeln enthält und aus einem Drittland kommt, darf nur in die Union eingeführt werden, wenn es vor der Ausfuhr in dem betreffenden Drittland gemäß den Artikeln 2 und 3 auf Trichinen untersucht wurde.“

5.

Artikel 14 wird gestrichen.

6.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Dokumente

In der Gesundheitsbescheinigung, die Fleisch gemäß Artikel 13 bei der Einfuhr beiliegen muss, muss der amtliche Tierarzt erklären, dass im Ursprungsdrittland eine Untersuchung auf Trichinen gemäß Artikel 13 durchgeführt wurde.

Dieses Dokument muss Fleisch in der Originalfassung beiliegen, es sei denn, es wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gewährt.“

7.

Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

8.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60.

(3)  EFSA Journal 2011; 9(10):2351[198 S.], veröffentlicht am 3. Oktober 2011.

(4)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel I Nummer 3, Verfahren, wird folgender Absatz angefügt:

„IV.   Reinigung und Dekontamination nach positivem oder nicht eindeutigem Befund.

Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe oder einer Einzelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests, so wird alles Material, das mit Fleisch in Berührung kommt (Mixerschüssel, Behälter, Rührstab, Temperatursensor, konischer Filtrationstrichter, Sieb und Pinzette) sorgfältig dekontaminiert, indem es einige Sekunden lang in warmes Wasser (65-90 °C) getaucht wird. Fleischreste oder inaktivierte Larven, die sich noch auf den Oberflächen befinden könnten, können mit einem sauberen Schwamm und Leitungswasser entfernt werden. Erforderlichenfalls können einige Tropfen eines Reinigungsmittels zugefügt werden, um die Geräte und Ausrüstungsteile zu entfetten. Es wird empfohlen, danach alle Gegenstände gründlich zu spülen, damit alle Reste des Reinigungsmittels entfernt werden.“

2.

Kapitel II Teil D Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Verfahren

I.   Vollständige Ansätze (gleichzeitige Untersuchung von Proben mit einem Gesamtgewicht von 100 g)

a)

16 ± 0,5 ml 25 %ige Salzsäure (0,2 % Endkonzentration) wird in einen 3-l-Behälter mit 2,0 l ± 200 ml Leitungswasser gegeben, auf 46 bis 48 °C vorerhitzt; ein Rührstab wird im Behälter platziert, der Behälter wird auf die vorgeheizte Platte gestellt und der Rührvorgang gestartet.

b)

10 ± 1 g Pepsinpulver (oder 30 ± 3 ml flüssiges Pepsin) werden hinzugefügt.

c)

100-115 g Proben, die gemäß Nummer 2 zusammengestellt wurden, werden im Mixer mit 150 ml ± 15 ml vorerhitztem Verdauungspuffer zerkleinert.

d)

Das zerkleinerte Fleisch wird in einen 3-l-Behälter gegeben, der Wasser, Pepsin und Salzsäure enthält.

e)

Das Schneidewerk des Mixers wird mehrfach in die Verdauungsflüssigkeit des Behälters eingetaucht, und die Mixerschüssel wird mit einer kleinen Menge der Verdauungsflüssigkeit ausgespült, um noch anhängendes Fleisch zu entfernen.

f)

Der Behälter wird mit Aluminiumfolie abgedeckt.

g)

Der Magnetrührer ist so einzustellen, dass er während des gesamten Rührvorgangs eine konstante Temperatur von 44 bis 46 °C hält. Während des Rührvorgangs muss die Verdauungsflüssigkeit so schnell drehen, dass ein tiefer zentraler Wirbel entsteht, ohne dass Flüssigkeit herausspritzt.

h)

Die Verdauungsflüssigkeit wird gerührt, bis die Fleischpartikel verschwinden (etwa 30 min). Danach wird das Rührgerät abgeschaltet und die Verdauungsflüssigkeit durch das Sieb in den Sedimentierungsfilter zur Sedimentation gegossen. Bei der Verarbeitung bestimmter Fleischarten (Zunge, Wildfleisch usw.) können längere Verdauungszeiten erforderlich sein (nicht mehr als 60 Minuten).

i)

Der Verdauungsvorgang gilt als zufriedenstellend, wenn nicht mehr als 5 % des ursprünglichen Gewichts der Probe auf dem Sieb bleiben.

j)

Der Nylon-Maschenfilter (20 μm) wird auf dem Filterhalter angebracht. Der konische Filtrationstrichter aus Stahl wird mit Hilfe des Blockiersystems am Filterhalter befestigt und das Stahlsieb (Maschenweite 180 μm) auf dem Trichter angebracht. Die Vakuumpumpe wird an den Filterhalter und den Metall- bzw. Kunststoffbehälter angeschlossen, damit die Verdauungsflüssigkeit aufgefangen werden kann.

k)

Das Rühren wird gestoppt und die Verdauungsflüssigkeit durch das Sieb in den Filtrationstrichter gegossen. Der Behälter wird mit ca. 250 ml warmem Wasser gespült. Nach der Filtration der Verdauungsflüssigkeit wird die Spülflüssigkeit in die Filtrationsrampe gegossen.

l)

Die Filtrationsmembran wird mit der Pinzette an einer Seite gehalten. Die Membran wird mindestens 4-fach gefaltet und in die 15 ml fassende konische Phiole eingeführt. Die konische Phiole ist entsprechend dem Pistill zu wählen.

m)

Die Filtrationsmembran wird in der 15 ml fassenden konischen Phiole mit Hilfe des Pistills nach unten geschoben, anschließend wird durch Vorwärts- und Rückwärtsbewegen des Pistills (ca. 20-mal) starker Druck auf die Membran ausgeübt; dabei sollte sich das Pistill entsprechend den Anweisungen des Herstellers innerhalb der gefalteten Filtrationsmembran befinden.

n)

0,5 ml ± 0,01 ml des Probenverdünnungsmittels werden mit einer Pipette in die 15 ml fassende konische Phiole gegeben und die Filtrationsmembran durch leichtes, wiederholtes Vorwärts- und Rückwärtsbewegen des Pistills ca. 30 s lang homogenisiert; hierbei sind entsprechend den Anweisungen des Herstellers abrupte Bewegungen zu vermeiden, um das Verspritzen der Flüssigkeit zu begrenzen.

o)

Alle Proben, die negative und die positive Kontrolle werden entsprechend den Anweisungen des Herstellers mit Pipetten auf verschiedene Felder der Agglutinationskarte verteilt.

p)

Die Latexperlen werden entsprechend den Anweisungen des Herstellers mit einer Pipette in jedes Feld der Agglutinationskarte zugegeben, wobei sie nicht mit den Proben und Kontrollen in Kontakt kommen dürfen. Dann werden die Latexperlen in jedem Feld vorsichtig mit Hilfe eines Wegwerfstäbchens vermischt, bis die homogene Flüssigkeit das ganze Feld bedeckt.

q)

Die Agglutinationskarte wird auf dem 3D-Schüttler positioniert und entsprechend den Anweisungen des Herstellers 10 ± 1 min geschüttelt.

r)

Nach dem in den Anweisungen angegebenen Zeitraum wird der Schüttelvorgang beendet, die Agglutinationskarte wird auf eine ebene Oberfläche gelegt und die Reaktionsergebnisse werden sofort entsprechend den Anweisungen des Herstellers abgelesen. Im Fall einer positiven Probe müssen sich Perlenaggregate zeigen. Im Fall einer negativen Probe bleibt die Suspension homogen ohne Perlenaggregate.

II.   Ansätze mit einem Gesamtgewicht von weniger als 100 g gemäß Kapitel I Nummer 3 Abschnitt II

Bei Ansätzen mit einem Gesamtgewicht von weniger als 100 g ist das Verfahren gemäß Kapitel I Nummer 3 Abschnitt II anzuwenden.

III.   Positive oder nicht eindeutige Ergebnisse

Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests, so wird jedem Schwein eine weitere Probe von 20 g gemäß Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a entnommen. Die jeweils 20 g schweren Proben von fünf Schweinen werden zusammengefasst und nach dem Verfahren gemäß Abschnitt I untersucht. Auf diese Weise werden Proben von 20 Gruppen zu je fünf Schweinen untersucht.

Im Fall eines positiven Latexagglutinationstests bei einer Gruppenprobe von fünf Schweinen wird von jedem Schwein dieser Gruppe eine weitere Probe von 20 g entnommen und nach einem der in Abschnitt I beschriebenen Verfahren einzeln untersucht.

Im Fall eines positiven oder nicht eindeutigen Latexagglutinationstests werden mindestens 20 g Schweinemuskeln zur Bestätigung anhand einer der in Kapitel I beschriebenen Methoden in das nationale Referenzlabor gesendet.

Parasitenproben werden zur Konservierung und zur Identifizierung der Erregerart im EU-Referenzlabor oder im nationalen Referenzlabor in 90 %igem Ethylalkohol aufbewahrt.

Nach Entnahme der Parasiten werden Flüssigkeiten mit positivem Befund durch Erhitzen auf mindestens 60 °C dekontaminiert.

IV.   Reinigung und Dekontamination nach positivem oder nicht eindeutigem Befund.

Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe oder einer Einzelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests, so wird alles Material, das mit Fleisch in Berührung kommt (Mixerschüssel, Behälter, Rührstab, Temperatursensor, konischer Filtrationstrichter, Sieb und Pinzette) sorgfältig dekontaminiert, indem es einige Sekunden lang in warmes Wasser (65-90 °C) getaucht wird. Fleischreste oder inaktivierte Larven, die sich noch auf den Oberflächen befinden könnten, können mit einem sauberen Schwamm und Leitungswasser entfernt werden. Erforderlichenfalls können einige Tropfen eines Reinigungsmittels zugefügt werden, um die Geräte und Ausrüstungsteile zu entfetten. Es wird empfohlen, danach alle Gegenstände gründlich zu spülen, damit alle Reste des Reinigungsmittels entfernt werden.“


ANHANG II

„ANHANG IV

KAPITEL I

AMTLICHE ANERKENNUNG EINES HALTUNGSBETRIEBS ODER EINES KOMPARTIMENTS MIT KONTROLLIERTEN HALTUNGSBEDINGUNGEN

A.

Ein Lebensmittelunternehmer muss folgende Bedingungen erfüllen, um die amtliche Anerkennung eines Betriebs zu erlangen:

a)

Er muss alle praktischen Vorkehrungen in Bezug auf Bauverfahren und Wartung getroffen haben, um zu verhindern, dass Nagetiere, sonstige Säugetiere und fleischfressende Vögel Zugang zu Gebäuden haben, in denen Tiere gehalten werden.

b)

Er muss ein Schädlingsbekämpfungsprogramm, insbesondere gegen Nagetiere, durchführen, um Infestationen von Schweinen wirksam vorzubeugen. Er muss den Vorgaben der zuständigen Behörde entsprechende Aufzeichnungen über das Programm führen.

c)

Er muss sicherstellen, dass alle Futtermittel aus einer Einrichtung bezogen werden, die Futtermittel gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) beschriebenen Grundsätzen herstellt.

d)

Er muss Futtermittel für trichinenempfängliche Tierarten in geschlossenen Silos oder anderen Behältern lagern, in die keine Nagetiere eindringen können. Alle anderen Futtermittel sind einer Wärmebehandlung zu unterziehen oder nach Vorgabe der zuständigen Behörde herzustellen und zu lagern.

e)

Er muss sicherstellen, dass tote Tiere unverzüglich gesammelt, gekennzeichnet und transportiert werden gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (3).

f)

Befindet sich in der Nähe des Betriebs eine Mülldeponie, so muss der Unternehmer die zuständige Behörde informieren. Die zuständige Behörde bewertet die Risiken und entscheidet, ob der Betrieb als Haltungsbetrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen anerkannt werden kann.

g)

Er muss sicherstellen, dass Ferkel, die von außen in den Betrieb kommen, sowie zugekaufte Schweine unter kontrollierten Haltungsbedingungen geboren wurden und aufgezogen werden.

h)

Er muss dafür sorgen, dass die Schweine gekennzeichnet sind, so dass jedes Tier zum Betrieb zurückverfolgt werden kann.

i)

Er darf neue Tiere nur dann in den Betrieb aufnehmen, wenn sie von Betrieben stammen, die ebenfalls als Haltungsbetriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen anerkannt sind.

j)

Keines der Tiere hat Zugang zu Einrichtungen im Freien, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass die Dauer, die Einrichtungen und die Umstände des Zugangs ins Freie hinsichtlich der Einschleppung von Trichinen in den Betrieb keine Gefahr darstellen.

B.

Lebensmittelunternehmer von Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen informieren die zuständige Behörde, sobald eine der Anforderungen gemäß Buchstabe A nicht mehr erfüllt ist oder sonstige Änderungen aufgetreten sind, die den Status des Betriebs beeinträchtigen könnten.

C.

Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten dürfen einen Haltungsbetrieb oder eine Kategorie von Haltungsbetrieben nur anerkennen, wenn sie überprüft haben, dass die Anforderungen gemäß Buchstabe A erfüllt sind.

KAPITEL II

BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE LAGE HINSICHTLICH TRICHINEN

a)

Die Zahl (eingeschleppter und einheimischer) Trichinosefälle beim Menschen, einschließlich der epidemiologischen Daten, ist gemäß der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission (4) zu melden.

b)

Die Anzahl der Tests und die Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen bei Hausschweinen, Wildschweinen, Pferden, Wild und anderen empfänglichen Tieren ist gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/99/EG zu melden. Die Daten zu Hausschweinen müssen mindestens zu folgenden Punkten Angaben enthalten:

i)

Tests bei Tieren aus kontrollierten Haltungsbedingungen;

ii)

Tests bei Zuchtsauen, Ebern und Mastschweinen.


(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50.“


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