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Document 32014L0091

Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 257, 28.8.2014, p. 186–213 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/91/oj

28.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/186


RICHTLINIE 2014/91/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte geändert werden, um den Entwicklungen auf dem Markt und den bisherigen Erfahrungen der Marktteilnehmer und Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen und insbesondere Diskrepanzen zwischen den nationalen Bestimmungen über die Aufgaben und Haftung der Verwahrstellen sowie die Vergütungspolitik und Sanktionen anzugehen.

(2)

Um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle der Risikobereitschaft von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten OGAW auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen und anzuwenden, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Zu diesen Mitarbeiterkategorien sollten alle Angestellten und sonstigen Mitarbeiter auf Fonds- oder Teilfondsebene mit Entscheidungsfunktionen sowie Fondsmanager und Personen gehören, die tatsächlich Entscheidungen über Investitionen treffen, Personen, denen eine Einflussnahme auf diese Angestellten oder Mitarbeiter gestattet ist, darunter Anlageberater und Analysten, die Geschäftsleitung sowie alle Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Entscheidungsträger. Diese Bestimmungen sollten auch für Investmentgesellschaften gelten, die keine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft benennen. Diese Vergütungspolitik und -praxis sollte unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch für Dritte gelten, die aufgrund von Funktionen, die ihnen nach Artikel 13 der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, Investitionsentscheidungen treffen, welche sich auf das Risikoprofil der OGAW auswirken.

(3)

Sofern OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften alle Grundsätze der Vergütungspolitik anwenden, sollten sie diese Politik je nach ihrer Größe, der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten in unterschiedlicher Weise anwenden können.

(4)

Während einige Handlungen von dem Leitungsorgan zu treffen sind, sollte sichergestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über unterschiedliche Organe zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben verfügt, die an das Leitungsorgan oder an das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion gerichteten Anforderungen auch oder stattdessen für diese Organe, wie die Hauptversammlung, gelten.

(5)

Bei der Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik und -praxis sollten die Mitgliedstaaten den in der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission (4) enthaltenen Grundsätzen, der Arbeit des Rates für Finanzstabilität und der Zusage der G20 zur Minderung der Risiken im Finanzdienstleistungssektor Rechnung tragen.

(6)

Eine garantierte variable Vergütung sollte nur ausnahmsweise gewährt werden, weil sie nicht mit einem soliden Risikomanagement oder dem Grundsatz der leistungsorientierten Vergütung vereinbar ist; sie sollte deshalb auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt sein.

(7)

Die Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik sollten auch für Zahlungen gelten, die OGAW an Verwaltungsgesellschaften oder Investmentgesellschaften leisten.

(8)

Die Kommission wird aufgefordert zu prüfen, worin die gemeinsamen Kosten und Ausgaben für Anlageprodukte für Kleinanleger in den Mitgliedstaaten bestehen und ob eine weitere Vereinheitlichung dieser Kosten und Ausgaben erforderlich ist, und dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Ergebnisse vorzulegen.

(9)

Um bei der Beurteilung der Vergütungspolitik und -praxis für größere Konvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden zu sorgen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtet wurde, sicherstellen, dass Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik und -praxis im Vermögensverwaltungssektor zur Verfügung stehen. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtet wurde, sollte die ESMA bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien unterstützen. Um eine Umgehung der Vergütungsbestimmungen zu vermeiden, sollten diese Leitlinien auch weitere Orientierungshilfen hinsichtlich der Personen, für die die Vergütungspolitik und -praxis gelten, und hinsichtlich der Anpassung der Vergütungsgrundsätze an die Größe der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft und die Größe des von ihr verwalteten OGAW, ihre interne Organisation und die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten enthalten. Die Leitlinien der ESMA für die Vergütungspolitik und -praxis sollten, sofern angemessen, so weit wie möglich mit den Leitlinien für jene Fonds in Einklang gebracht werden, die unter die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) fallen.

(10)

Die Bestimmungen über die Vergütung sollten die vollständige Wahrnehmung der durch den Vertrag über die Europäische Union (EUV), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) garantierten Grundrechte, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, geltende Rechtsnormen in Bezug auf die Rechte von Anteilseignern und die Beteiligung und die allgemeinen Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der betroffenen Gesellschaften sowie gegebenenfalls die Befugnis der Sozialpartner, Tarifverträge im Einklang mit nationalem Recht und nationaler Praxis abzuschließen und durchzusetzen, nicht berühren.

(11)

Um das erforderliche Maß an Harmonisierung der einschlägigen regulatorischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten ergänzende Vorschriften verabschiedet werden, die dazu dienen, die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstellen festzulegen, die juristischen Personen zu nennen, die als Verwahrstelle bestellt werden können, und die Frage der Haftung von Verwahrstellen bei Verlust verwahrter OGAW-Vermögenswerte oder bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflichten durch die Verwahrstelle zu klären. Eine solche nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflichten kann zum Verlust der Vermögenswerte, aber auch zu Wertverlusten der Vermögensgegenstände führen, wenn beispielsweise eine Verwahrstelle es versäumt, Maßnahmen in Bezug auf Anlagen zu ergreifen, die mit den Anlagebedingungen des Fonds nicht vereinbar sind.

(12)

Es muss klargestellt werden, dass ein OGAW eine einzige Verwahrstelle bestellen sollte, die die Vermögenswerte des OGAW generell überwacht. Durch die Forderung einer einzigen Verwahrstelle sollte gewährleistet sein, dass die Verwahrstelle einen Überblick über sämtliche Vermögenswerte des OGAW hat und sowohl Fondsmanager als auch Anleger sich an eine einzige Anlaufstelle richten können, falls Probleme im Zusammenhang mit der Verwahrung der Vermögenswerte oder der Ausübung der Kontrollfunktionen auftreten. Die Verwahrung von Vermögenswerten umfasst im Falle, dass Vermögenswerte aufgrund ihrer Art nicht verwahrt werden können, auch die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte.

(13)

Eine Verwahrstelle sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der OGAW und der OGAW-Anleger handeln.

(14)

Um unabhängig von der Rechtsform des OGAW in allen Mitgliedstaaten ein harmonisiertes Konzept für die Wahrnehmung der Pflichten der Verwahrstellen sicherzustellen, sollte eine einheitliche Liste der Überwachungspflichten für Verwahrstellen sowohl hinsichtlich von OGAW in Unternehmensform (Investmentgesellschaft) als auch OGAW in Vertragsform erstellt werden.

(15)

Die Verwahrstelle sollte für die ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des OGAW zuständig sein und insbesondere sicherstellen, dass Gelder der Anleger und Barmittel des OGAW ordnungsgemäß auf Konten verbucht werden, die auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle bei einer der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission (8) genannten Einrichtungen eröffnet wurden. Deshalb sollten detaillierte Bestimmungen über die Überwachung der Cashflows verabschiedet werden, um einen wirksamen und kohärenten Anlegerschutz zu gewährleisten. Bei der Sicherstellung der Verbuchung der Gelder der Anleger auf Geldkonten sollte die Verwahrstelle die Grundsätze berücksichtigen, die in Artikel 16 der vorgenannten Richtlinie festgelegt sind.

(16)

Um die betrügerische Übertragung von Geldmitteln zu verhindern, sollte im Zusammenhang mit den Geschäften des OGAW kein Geldkonto ohne Wissen der Verwahrstelle eröffnet werden.

(17)

Für einen OGAW verwahrte Vermögenswerte sollten getrennt vom Eigenvermögen der Verwahrstelle geführt und jederzeit als Eigentum des betreffenden OGAW ausgewiesen werden. Diese Anforderung sollte bei Ausfall der Verwahrstelle ein zusätzliches Sicherheitsnetz für die Anleger schaffen.

(18)

Ergänzend zur bestehenden Pflicht zur Verwahrung von Vermögenswerten eines OGAW sollte bei Vermögenswerten zwischen verwahrfähigen Vermögenswerten und nicht verwahrfähigen Vermögenswerten, für die statt dessen eine Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und die Pflicht zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse gelten, unterschieden werden. Die Gruppe verwahrfähiger Vermögenswerte sollte deutlich getrennt ausgewiesen werden, da die Pflicht zum Ersatz des Verlustes von Vermögenswerten nur für diese spezifische Kategorie von Vermögenswerten gelten sollte.

(19)

Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte sollten von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Für die Wiederverwendung von Vermögenswerten für die Rechnung des OGAW sollten bestimmte Bedingungen gelten.

(20)

Es müssen Bedingungen für die Übertragung der Verwahrpflichten der Verwahrstelle an Dritte festgelegt werden. Sowohl die Übertragung als auch die Unterbeauftragung sollten objektiv gerechtfertigt sein und strengen Anforderungen in Bezug auf die Eignung des Dritten, dem die Funktion übertragen wird, und in Bezug auf die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, die die Verwahrstelle bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung dieses Dritten walten lassen sollte, unterliegen. Um einheitliche Marktbedingungen und ein gleich hohes Maß des Anlegerschutzes zu erreichen, sollten solche Bedingungen auf die Bedingungen abgestimmt werden, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU gelten. Es sollten Bestimmungen verabschiedet werden, durch die sichergestellt wird, dass Dritte, denen die Verwahrfunktionen übertragen wurden, über die erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen und sie die Vermögenswerte des OGAW voneinander trennen.

(21)

Erbringt ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlament und des Rates (9) oder ein Drittland-Zentralverwahrer die in Abschnitt A des Anhangs der genannten Verordnung genannten Dienstleistungen des Betriebs eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sowie zumindest entweder der erstmaligen Verbuchung von Wertpapieren in einer Girosammelverwahrung durch anfängliche Gutschrift oder der Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene, so sollte die Erbringung dieser Dienstleistungen durch diesen Zentralverwahrer hinsichtlich der Wertpapiere des OGAW, die durch diesen Zentralverwahrer erstmalig in einer Girosammelverwahrung durch anfängliche Gutschrift verbucht werden, nicht als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden. Hingegen sollte die Beauftragung eines Zentralverwahrers oder eines Drittland-Zentralverwahrers mit der Verwahrung von Wertpapieren des OGAW als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden.

(22)

Ein Dritter, dem die Verwahrung von Vermögenswerten übertragen wird, sollte ein „Omnibus-Konto“ als gesondertes Sammelkonto für mehrere OGAW unterhalten können.

(23)

Bei der Übertragung der Verwahrung an Dritte muss auch sichergestellt sein, dass diese besonderen Anforderungen an eine wirksame aufsichtliche Regulierung und Aufsicht unterliegen. Um ferner sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente sich im Besitz des Dritten befinden, dem die Verwahrung übertragen wurde, sollten regelmäßige externe Buchprüfungen durchgeführt werden.

(24)

Um ein gleichbleibend hohes Niveau des Anlegerschutzes zu gewährleisten, sollten Verhaltensregeln und Bestimmungen über den Umgang mit Interessenkonflikten verabschiedet werden, die in allen Situationen, d. h. auch bei einer Übertragung von Verwahrpflichten, gelten. Diese Bestimmungen sollten insbesondere eine eindeutige Trennung der Aufgaben und Funktionen von Verwahrstelle, OGAW und Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft sicherstellen.

(25)

Um ein hohes Maß an Anlegerschutz und einen angemessenen Grad der aufsichtlichen Regulierung und ständigen Überwachung zu gewährleisten, muss eine erschöpfende Liste der Einrichtungen aufgestellt werden, die als Verwahrstelle tätig werden dürfen. Dies sollten ausschließlich folgende Einrichtungen sein dürfen: nationale Zentralbanken, Kreditinstitute und andere nach dem Recht der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Verwahrtätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie befugte juristische Personen, die einer Beaufsichtigung und Eigenmittelanforderungen unterliegen, welche die entsprechend dem gewählten Ansatz gemäß Artikel 315 oder Artikel 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errechneten Anforderungen nicht unterschreiten, die über Eigenmittel verfügen, welche den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten, und die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW haben.

(26)

Die Frage der Haftung der OGAW-Verwahrstelle für den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss geklärt werden. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dazu verpflichtet sein, dem OGAW ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Ein Haftungsausschluss für den Verlust von Vermögenswerten sollte nicht vorgesehen werden, sofern nicht die Verwahrstelle nachweisen kann, dass der Verlust „auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können,“ zurückzuführen ist. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang nicht auf interne Gegebenheiten, wie eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien.

(27)

Wenn die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen Dritten überträgt, sollte sie für den Verlust von bei dem Dritten verwahrten Finanzinstrumenten haften. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines verwahrten Instruments dazu verpflichtet sein, ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten, auch wenn der Verlust bei dem Dritten eingetreten ist, dem die Verwahrung übertragen wurde. Die Verwahrstelle sollte nur von dieser Haftung befreit werden, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang nicht auf interne Gegebenheiten, wie eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien. Für den Fall des Verlusts von Vermögenswerten durch eine Verwahrstelle oder durch einen Dritten, dem die Verwahrung übertragen wurde, sollte kein gesetzlicher oder vertraglicher Haftungsausschluss möglich sein.

(28)

Jeder Anleger eines OGAW sollte Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle mittelbar oder unmittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder über die Investmentgesellschaft geltend machen können. Die Möglichkeit, die Verwahrstelle in Regress zu nehmen, sollte weder von der Rechtsform des OGAW (Unternehmensform oder Vertragsform) noch von der Art der Rechtsbeziehung zwischen Verwahrstelle, Verwaltungsgesellschaft und Anteilinhabern abhängen. Das Recht der Anteilinhaber, Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle geltend zu machen, sollte weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber führen.

(29)

Unbeschadet dieser Richtlinie sollte es einer Verwahrstelle unbenommen bleiben, Vorkehrungen zu treffen, um Schäden und Verluste von OGAW oder OGAW-Anteilinhabern abzusichern. Insbesondere sollten solche Vorkehrungen weder einen Haftungsausschluss der Verwahrstelle bewirken, noch zu einer Übertragung oder Änderung der Haftung der Verwahrstelle führen oder die Rechte der Anleger, Rechtsbehelfe eingeschlossen, beeinträchtigen.

(30)

Am 12. Juli 2010 schlug die Kommission Änderungen der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vor, damit im Falle, dass eine Verwahrstelle ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann, ein hohes Maß an Schutz für OGAW-Anleger gewährleistet ist. Dieser Vorschlag wird durch eine Klärung der Pflichten und des Haftungsumfangs der Verwahrstelle und des Dritten, an welchen die Verwahraufgaben übertragen wurden, in dieser Richtlinie ergänzt.

(31)

Die Kommission ist aufgefordert, zu untersuchen, in welchen Fällen der Ausfall einer OGAW-Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahraufgaben übertragen wurde, Verluste für die OGAW-Anteilinhaber zur Folge haben könnte, die nach dieser Richtlinie nicht ausgleichbar sind, ferner zu ermitteln, mit welcher Art von Maßnahmen — ungeachtet der Vermittlungskette zwischen den Anlegern und den von dem Ausfall betroffenen übertragbaren Wertpapieren — ein hohes Maß an Anlegerschutz angemessen gewährleistet werden könnte, und dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Ergebnisse vorzulegen.

(32)

Es ist sicherzustellen, dass die Verwahrstellen unabhängig von der Rechtsform des OGAW den gleichen Anforderungen unterliegen. Einheitliche Anforderungen sollten der Rechtssicherheit dienen, den Anlegerschutz verbessern und zur Schaffung einheitlicher Marktbedingungen beitragen. Die Kommission hat keinerlei Mitteilung erhalten, dass eine Investmentgesellschaft die Möglichkeit der Ausnahme von der generellen Anforderung, dass Vermögenswerte einer Verwahrstelle anzuvertrauen sind, in Anspruch genommen hätte. Deshalb sollten die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG an die Verwahrstelle einer Investmentgesellschaft als gegenstandslos betrachtet werden.

(33)

In dieser Richtlinie wird ein Mindestmaß an Befugnissen festgelegt, die die zuständigen Behörden haben sollten, doch sind diese Befugnisse im Rahmen eines Gesamtsystems nationaler Rechtsvorschriften auszuüben, das die Einhaltung der Grundrechte und auch das Recht auf Schutz der Privatsphäre garantiert. Für den Zweck der Ausübung dieser Befugnisse, durch die es zu gravierenden Eingriffen in Bezug auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation kommen kann, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Schutzvorkehrungen gegen jegliche Form des Missbrauchs vorsehen, gegebenenfalls auch die Einholung einer vorherigen Genehmigung der Justizbehörden eines betroffenen Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass die zuständigen Behörden derartige Eingriffsbefugnisse in dem Umfang ausüben können, in dem dies für die ordnungsgemäße Untersuchung schwerwiegender Fälle notwendig ist, sofern keine gleichwertigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen wirksam dasselbe Ergebnis erzielt werden kann.

(34)

Bereits vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehrsaufzeichnungen von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, sowie bereits vorhandene Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen von Telekommunikationsgesellschaften stellen entscheidende und manchmal die einzigen Belege dar, mit denen Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie aufgedeckt und nachgewiesen werden können und mit denen überprüft werden kann, ob die OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, die Anforderungen an den Anlegerschutz und die anderen Anforderungen dieser Richtlinie und den entsprechend dazu erlassenen Durchführungsmaßnahmen erfüllen.

Die zuständigen Behörden sollten daher befugt sein, bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation und Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern, die sich im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, befinden. Der Zugang zu Telefon- und Datenaufzeichnungen ist für die Aufdeckung von Verstößen gegen die Anforderungen dieser Richtlinie oder die hierzu erlassenen Durchführungsmaßnahmen und Verhängung von entsprechenden Sanktionen erforderlich. Zur Schaffung einheitlicher Bedingungen in der Union in Bezug auf den Zugang zu Telefon- und bestehenden Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft oder zu bestehenden Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehr im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, sollten die zuständigen Behörden im gemäß dem nationalen Recht befugt sein, bestehende Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen, die sich, soweit die nationalen Rechtsvorschriften dies gestatten, im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft befinden, und bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehr im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, anzufordern, wenn es sich um Fälle handelt, in denen der begründete Verdacht besteht, dass diese Aufzeichnungen mit Bezug zum Gegenstand der Überprüfung oder Untersuchung für den Nachweis von Verstößen gegen die Anforderungen dieser Richtlinie oder den hierzu erlassenen Durchführungsmaßnahmen relevant sein können. Der Zugang zu Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Telekommunikationsgesellschaften sollte nicht den Inhalt von Telefongesprächen umfassen.

(35)

Ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung im Finanzsektor sollte sich auf starke Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsregelungen stützen können. Hierzu sollten die zuständigen Behörden mit ausreichenden Handlungsbefugnissen ausgestattet sein und auf gleichwertige, starke und abschreckende Sanktionsregelungen für Verstöße gegen diese Richtlinie zurückgreifen können. Im Rahmen der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor wurde eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und deren praktischer Anwendung zur Förderung der Konvergenz von Sanktionen über das gesamte Spektrum der Aufsichtstätigkeiten hinweg vorgenommen. Die zuständigen Behörden sollten zur Verhängung von Geldbußen befugt sein, die ausreichend hoch sind, um wirksam, abschreckend und angemessen zu sein, um Vorteile, die von einem Verstoß gegen die Anforderungen dieser Richtlinie erwartet werden, zu kompensieren.

(36)

Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, Vorschriften für verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, sollten sie nicht verpflichtet sein, Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festzulegen, wenn diese Verstöße dem nationalen Strafrecht unterliegen. Im Einklang mit dem nationalen Recht sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, sowohl verwaltungsrechtliche Sanktionen als auch strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße zu verhängen, könnten dies aber tun, wenn ihr nationales Recht dies erlaubt. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie sollte jedoch nicht die Möglichkeiten der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Richtlinie rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaate ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten oder mit diesen zuständigen Behörden Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, für Verstöße, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. Die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen anstelle der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder zusätzlich zu diesen verhängen, darf nicht dazu dienen, die in dieser Richtlinie vorgesehene Sanktionsregelung zu umgehen.

(37)

Um eine kohärente Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen und der Höhe der Geldbußen verpflichtet sein, sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen.

(38)

Um ihre abschreckende Wirkung auf die breite Öffentlichkeit zu stärken und diese über Verstöße zu informieren, die dem Anlegerschutz schaden können, sollten Sanktionen außer in genau beschriebenen Ausnahmefällen veröffentlicht werden. Um die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollten Sanktionen anonym veröffentlicht werden, wenn eine Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.

(39)

Damit die ESMA in der Lage ist, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eine größere Kohärenz bei den Ergebnissen der Aufsicht zu erreichen, sollten alle öffentlich bekanntgemachten Sanktionen gleichzeitig der ESMA mitgeteilt werden, die zudem einen Jahresbericht über alle verhängten Sanktionen veröffentlichen sollte.

(40)

Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Mechanismen schaffen, die zur Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermutigen. Informationen über potenzielle und tatsächliche Verstöße sollten auch zur wirksamen Durchführung der Aufgaben der ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beitragen. Die Kommunikationskanäle für Berichte über diese potenziellen und tatsächlichen Verstöße sollten daher auch von der ESMA festgelegt werden. Der ESMA übermittelte Informationen über potenzielle und tatsächliche Verstöße sollten nur für die Durchführung der Aufgaben der ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 verwendet werden.

(41)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden und im AEUV niedergelegt sind.

(42)

Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Richtlinie erfüllt werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Die Kommission sollte insbesondere zum Erlass delegierter Rechtsakte befugt sein, um Folgendes festzulegen: die Einzelheiten der Standardvereinbarung zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Verwahraufgaben, einschließlich der Arten von Finanzinstrumenten, die unter die Verwahrpflichten der Verwahrstelle fallen sollten, der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahrpflichten über bei einer zentralen Verwahrstelle registrierte Finanzinstrumente ausüben darf, und der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und bei einem Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente verwahren sollte, ferner die Sorgfaltspflichten der Verwahrstellen, die Sonderverwahrungspflicht, die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als Verlust zu betrachten sind, und die Definition äußerer Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Das durch diese delegierten Rechtsakte gewährleistete Maß an Anlegerschutz sollte zumindest dem der delegierten Rechtsakte entsprechen, die nach der Richtlinie 2011/61/EU erlassen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, zeitnah und in angemessener Weise übermittelt werden.

(43)

Im Rahmen ihrer Gesamtüberprüfung des Funktionierens der Richtlinie 2009/65/EG wird die Kommission unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) auch die für Derivatgeschäfte geltenden Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Gegenparteien überprüfen; sie wird dabei der Notwendigkeit Rechnung tragen, geeignete Kategorien für solche Beschränkungen festzulegen, so dass Derivate mit gleichartigen Risikomerkmalen gleich behandelt werden.

(44)

Die Mitgliedstaaten haben sich gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (14) dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein Dokument oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Bezug zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Der Gesetzgeber hält die Übermittlung derartiger Dokumente bezüglich der vorliegenden Richtlinie für gerechtfertigt.

(45)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich das Vertrauen der Anleger in OGAW zu stärken, indem die Anforderungen bezüglich der Pflichten und der Haftung der Verwahrstellen sowie der Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften verbessert und gemeinsame Standards für Sanktionen bei wesentlichen Verstößen gegen diese Richtlinie eingeführt werden, auf Ebene der unabhängig voneinander handelnden Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(46)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) angehört und hat am 23. November 2012 eine Stellungnahme (16) abgegeben.

(47)

Die Richtlinie 2009/65/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„s)

‚Leitungsorgan‘ das Organ, das in einer Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentgesellschaft oder einer Verwahrstelle die Letztentscheidungsbefugnis besitzt und die Aufsichts- und Führungsfunktion bzw. bei Trennung der beiden Funktionen die Führungsfunktion wahrnimmt. Hat die Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft oder die Verwahrstelle gemäß dem nationalen Recht mehrere verschiedene Organe mit bestimmten Funktionen eingerichtet, so gelten die in dieser Richtlinie festgelegten an das Leitungsorgan oder das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion gerichteten Anforderungen auch oder stattdessen für diejenigen Mitglieder anderer Organe der Verwaltungsgesellschaft, der Investmentgesellschaft oder der Verwahrstelle, denen die maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften die entsprechenden Befugnisse zuweisen.

t)

‚Finanzinstrument‘ ein Finanzinstrument gemäß Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17).

(17)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“"

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 14a

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den Verwaltungsgesellschaften die Festlegung und Anwendung einer Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und weder zur Übernahme von Risiken ermutigt, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind, noch die Verwaltungsgesellschaft daran hindert, pflichtgemäß im besten Interesse des OGAW zu handeln.

(2)   Die Vergütungspolitik und -praxis umfasst feste und variable Bestandteile der Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen.

(3)   Die Vergütungspolitik und -praxis gilt für die Kategorien von Mitarbeitern, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoträger, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der Verwaltungsgesellschaften oder der von ihnen verwalteten OGAW haben.

(4)   Die ESMA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden oder die Finanzmarktteilnehmer heraus, die die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Personen und die Anwendung der in Artikel 14b genannten Grundsätze betreffen. Diese Leitlinien tragen den in der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission (18) enthaltenen Grundsätzen für eine solide Vergütungspolitik, der Größe der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte Rechnung. Die ESMA arbeitet bei der Erstellung der Leitlinien eng mit der Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) zusammen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) errichtet wurde, um sicherzustellen, dass Kohärenz mit Anforderungen gegeben ist, die für andere Finanzdienstleistungsbranchen und insbesondere für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen entwickelt werden.

Artikel 14b

(1)   Bei der Festlegung und Anwendung der in Artikel 14a genannten Vergütungspolitik wenden die Verwaltungsgesellschaften die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmaß an, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sind:

a)

Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt zu keiner Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW nicht vereinbar sind.

b)

Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW und der Anleger solcher OGAW und umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

c)

Die Vergütungspolitik wird vom Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft in seiner Aufsichtsfunktion beschlossen; dieses Organ legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie mindestens einmal jährlich und ist für ihre Umsetzung und für die Überwachung in diesem Bereich verantwortlich; die in diesem Buchstaben genannten Aufgaben werden nur von Mitgliedern des Leitungsorgans ausgeführt, die in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnehmen und die über Sachkenntnisse in den Bereichen Risikomanagement und Vergütung verfügen.

d)

Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wird.

e)

Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen werden je nach Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von der Leistung der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche.

f)

Die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft, sofern ein solcher Ausschuss besteht.

g)

Bei erfolgsabhängiger Vergütung basiert die Gesamtvergütung auf einer Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung bzw. des betreffenden OGAW sowie deren Risiken als auch des Gesamtergebnisses der Verwaltungsgesellschaft, und werden bei der Bewertung der individuellen Leistung finanzielle und nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.

h)

Die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, der der Haltedauer, die den Anlegern des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW empfohlen wurde, angemessen ist, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung des OGAW und seiner Anlagerisiken abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über denselben Zeitraum verteilt ist.

i)

Eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt und ist auf das erste Jahr ihrer Beschäftigung beschränkt.

j)

Die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten völlige Flexibilität zu bieten, einschließlich der Möglichkeit, auf die Zahlung einer variablen Komponente zu verzichten.

k)

Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen.

l)

Die Erfolgsmessung, anhand deren variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle Arten laufender und künftiger Risiken ein.

m)

Je nach rechtlicher Struktur des OGAW und seiner Satzung oder seinen Vertragsbedingungen muss ein erheblicher Anteil, mindestens jedoch 50 % der variablen Vergütungskomponente aus Anteilen des betreffenden OGAW, gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten mit Anreizen bestehen, die gleichermaßen wirksam sind wie jedwedes der in diesem Buchstaben genannten Instrumente; der Mindestwert von 50 % kommt nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 % des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Gesamtportfolios auf OGAW entfallen.

Für die unter diesem Buchstaben genannten Instrumente gilt eine geeignete Zurückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW sowie den Interessen der OGAW-Anleger auszurichten. Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können gegebenenfalls Einschränkungen hinsichtlich der Arten und Formen dieser Instrumente beschließen oder bestimmte Instrumente verbieten. Dieser Buchstabe gilt sowohl für den Anteil der variablen Vergütungskomponente, die gemäß Buchstabe n zurückgestellt wird, als auch für den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.

n)

Ein wesentlicher Anteil, mindestens jedoch 40 % der variablen Vergütungskomponente wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts der Haltedauer, die den Anlegern des betreffenden OGAW empfohlen wurde, angemessen und korrekt auf die Art der Risiken dieses OGAW ausgerichtet ist.

Der Zeitraum nach diesem Buchstaben beträgt mindestens drei Jahre; die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben; macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt.

o)

Die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder verdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft insgesamt tragbar und aufgrund der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des OGAW und der betreffenden Person gerechtfertigt ist.

Ein schwaches oder negatives finanzielles Ergebnis der Verwaltungsgesellschaft oder des betreffenden OGAW führt generell zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden.

p)

Die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW in Einklang.

Verlässt der Mitarbeiter die Verwaltungsgesellschaft vor Eintritt in den Ruhestand, so werden freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Verwaltungsgesellschaft fünf Jahre lang in Form der unter Buchstabe m genannten Instrumente zurückbehalten. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, werden die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter nach einer Wartezeit von fünf Jahren in Form der unter Buchstabe m genannten Instrumente ausgezahlt.

q)

Die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen.

r)

Die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieser Richtlinie erleichtern.

(2)   Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA von den zuständigen Behörden Auskünfte über die in Artikel 14a dieser Richtlinie genannte Vergütungspolitik und -praxis verlangen.

Die ESMA nimmt in ihre Leitlinien für die Vergütungspolitik in enger Zusammenarbeit mit der EBA Bestimmungen darüber auf, wie die verschiedenen sektoralen Vergütungsgrundsätze, die etwa in der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) dargelegt sind, Anwendung finden sollen, wenn Mitarbeiter oder andere Kategorien des Personals Dienstleistungen erbringen, die verschiedenen sektoralen Vergütungsgrundsätzen unterliegen.

(3)   Die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze gelten für jede Art von Leistung, die von der Verwaltungsgesellschaft gewährt wird, für jeden direkt von dem OGAW selbst gezahlten Betrag, einschließlich Anlageerfolgsprämien (performance fees), und für jede Übertragung von Anteilen des OGAW zugunsten von Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoträgern, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf ihr Risikoprofil oder das Risikoprofil der von ihnen verwalteten OGAW haben.

(4)   Verwaltungsgesellschaften, die hinsichtlich ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist so einzurichten, dass er kompetent und unabhängig über die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risikomanagement geschaffenen Anreize urteilen kann.

Der Vergütungsausschuss, der im Einklang mit den Leitlinien der ESMA gemäß Artikel 14a Absatz 4 gegebenenfalls eingerichtet wird, ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschließlich Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement der Verwaltungsgesellschaft oder der betreffenden OGAW, die vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen sind. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnehmen.

Ist im nationalen Recht eine Arbeitnehmervertretung im Leitungsorgan vorgesehen, so umfasst der Vergütungsausschuss einen oder mehrere Vertreter der Arbeitnehmer. Bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse berücksichtigt der Vergütungsausschuss die langfristigen Interessen der Anleger und anderer Beteiligter und das öffentliche Interesse.

(18)  Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22)."

(19)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12)."

(20)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)."

(21)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).“"

3.

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absatz 2;“.

4.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

(1)   Die Investmentgesellschaft und für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft stellen sicher, dass eine einzige Verwahrstelle gemäß diesem Kapitel bestellt wird.

(2)   Die Bestellung der Verwahrstelle wird in einem Vertrag schriftlich vereinbart.

Dieser Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß dieser Richtlinie und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben für den OGAW, für den sie als Verwahrstelle bestellt wurde, nachkommen kann.

(3)   Die Verwahrstelle

a)

stellt sicher, dass Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW gemäß dem anwendbaren nationalen Recht und den Vertragsbedingungen oder der Satzung erfolgen;

b)

stellt sicher, dass die Berechnung des Wertes der Anteile des OGAW gemäß dem anwendbaren nationalen Recht und den Vertragsbedingungen oder der Satzung erfolgt;

c)

leistet den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft oder einer Investmentgesellschaft Folge, es sei denn, diese Weisungen verstoßen gegen das anwendbare nationale Recht oder die Vertragsbedingungen oder die Satzung;

d)

stellt sicher, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird;

e)

stellt sicher, dass die Erträge des OGAW gemäß dem anwendbaren nationalen Recht und den Vertragsbedingungen oder der Satzung verwendet werden.

(4)   Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Cashflows des OGAW ordnungsgemäß überwacht werden und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die:

a)

auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet werden;

b)

bei einer in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission (22) genannten Stelle eröffnet werden und

c)

gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen geführt werden.

Werden die Geldkonten auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Stelle noch Gelder der Verwahrstelle selbst verbucht.

(5)   Das Vermögen des OGAW wird der Verwahrstelle wie folgt zur Verwahrung anvertraut:

a)

Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:

i)

Die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;

ii)

die Verwahrstelle stellt sicher, dass Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als gemäß geltendem Recht im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können;

b)

für andere Vermögenswerte gilt:

i)

die Verwahrstelle prüft, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen oder Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist;

ii)

die Verwahrstelle führt Aufzeichnungen über die Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist, und hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.

(6)   Die Verwahrstelle übermittelt der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft regelmäßig eine umfassende Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des OGAW.

(7)   Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.

Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, sofern

a)

die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des OGAW erfolgt,

b)

die Verwahrstelle den Weisungen der im Namen des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft Folge leistet,

c)

die Wiederverwendung dem OGAW zugute kommt sowie im Interesse der Anteilinhaber liegt und

d)

die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der OGAW gemäß einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat.

Der Verkehrswert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens so hoch sein wie der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle der Insolvenz der Verwahrstelle und/oder eines in der Union ansässigen Dritten, dem die Verwahrung von OGAW-Vermögenswerten übertragen wurde, die verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger dieser Verwahrstelle und/oder dieses Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können.

(22)  Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).“"

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 22a

(1)   Die Verwahrstelle darf die in Artikel 22 Absätze 3 und 4 genannten Aufgaben nicht auf Dritte übertragen.

(2)   Die Verwahrstelle darf die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Aufgaben nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:

a)

Die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie zu umgehen;

b)

die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt;

c)

die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.

(3)   Die Verwahrstelle darf die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben

a)

über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihnen anvertrauten Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind;

b)

bezogen auf die in Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a genannten Verwahraufgaben:

i)

einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindestkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen;

ii)

einer regelmäßigen externen Buchprüfung unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden;

c)

die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;

d)

alle notwendigen Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass im Falle der Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können, und

e)

sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote gemäß Artikel 22 Absätze 2, 5 und 7 und gemäß Artikel 25 halten.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe b Ziffer i darf die Verwahrstelle, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und keine ortsansässigen Einrichtungen den in jener Ziffer festgelegten Anforderungen an eine Übertragung genügen, ihre Aufgaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es im Recht des Drittlandes gefordert wird, und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen an die Übertragung erfüllen, wobei folgende Bedingungen gelten:

a)

Die Anleger des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes, über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, unterrichtet;

b)

die Investmentgesellschaft oder die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.

Der Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Artikel 24 Absatz 2 sinngemäß für die Beteiligten.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels werden die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) durch für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG benannte Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme oder die Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme eines Drittlands nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen betrachtet.

(23)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).“"

6.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Verwahrstelle ist

a)

eine nationale Zentralbank,

b)

ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenes Kreditinstitut oder

c)

eine andere von der zuständigen Behörde nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Durchführung von Verwahrtätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie zugelassene juristische Person, die Eigenmittelanforderungen unterliegt, welche die entsprechend dem gewählten Ansatz gemäß Artikel 315 oder Artikel 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) errechneten Anforderungen nicht unterschreiten, und die über Eigenmittel verfügt, die den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten.

Eine juristische Person gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c unterliegt einer aufsichtlichen Regulierung, wird laufend überwacht und erfüllt folgende Mindestanforderungen:

a)

Sie verfügt über die notwendige Ausstattung, um Finanzinstrumente zu verwahren, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können;

b)

sie legt Strategien und Verfahren fest, die ausreichen, um sicherzustellen, dass die juristische Person, ihre Geschäftsleitung und ihre Beschäftigten den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie nachkommen;

c)

sie verfügt über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme;

d)

sie trifft wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessen Maßnahmen zur Vorbeugung von Interessenkonflikten und behält diese bei;

e)

sie sorgt dafür, dass Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte geführt werden, die ausreichen, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und die in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen;

f)

sie trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Vorschriftsmäßigkeit ihrer Verwahrfunktionen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie — auch im Hinblick auf die Durchführung ihrer Verwahrtätigkeiten — auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück;

g)

sämtliche Mitglieder ihres Leitungsorgans und ihrer Geschäftsleitung müssen, zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen.

h)

Ihr Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten der Verwahrstelle samt ihrer Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

i)

Jedes Mitglied ihres Leitungsorgans und der Geschäftsleitung handelt aufrichtig und integer.

(3)   Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche dieser Kategorien von Einrichtungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 als Verwahrstelle tätig sein können.

(4)   Wenn Investment- oder Verwaltungsgesellschaften, die für die von ihnen verwalteten OGAW handeln, vor dem 18. März 2016 eine Einrichtung, die die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, als Verwahrstelle bestellt haben, so bestellen sie bis zum 18. März 2018 eine Verwahrstelle, die diese Anforderungen erfüllt.

(24)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).“"

b)

Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.

7.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und dessen Anteilinhabern für den Verlust durch die Verwahrstelle oder einen Dritten, dem die Verwahrung von gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a verwahrten Finanzinstrumenten übertragen wurde, haftet.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments die Verwahrstelle dem OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückgibt oder einen entsprechenden Betrag erstattet. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und den Anlegern des OGAW auch für sämtliche sonstige Verluste haftet, die diese infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus dieser Richtlinie erleiden.

(2)   Die Haftung der in Absatz 1 genannten Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß Artikel 22a unberührt.

(3)   Die Haftung der in Absatz 1 genannten Verwahrstelle kann nicht im Wege einer Vereinbarung aufgehoben oder begrenzt werden.

(4)   Eine Vereinbarung, die gegen Absatz 3 verstößt, ist nichtig.

(5)   Anteilinhaber des OGAW können die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder die Investmentgesellschaft geltend machen, vorausgesetzt, dass dies weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber führt.“

8.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

(1)   Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden. Die Aufgaben der Investmentgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.

(2)   Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse des OGAW und seiner Anleger. Die Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anleger des OGAW.

Eine Verwahrstelle nimmt in Bezug auf den OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft keine Aufgaben wahr, die Interessenkonflikte zwischen dem OGAW, den Anlegern des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des OGAW gegenüber offengelegt werden.“

9.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

(1)   Die gesetzlichen Vorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei einem solchen Wechsel gewährleisten.

(2)   Die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung der Investmentgesellschaft regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei einem solchen Wechsel gewährleisten.“

10.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 26a

Die Verwahrstelle stellt den für sie zuständigen Behörden auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie in Ausübung ihrer Pflichten erhalten hat und die die zuständigen Behörden oder die zuständigen Behörden des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft benötigen könnten.

Unterscheiden sich die zuständigen Behörden des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft von denen der Verwahrstelle, so übermitteln die zuständigen Behörden der Verwahrstelle die erhaltenen Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft.

Artikel 26b

Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 112a ermächtigt, um Folgendes festzulegen:

a)

die Einzelheiten, die in den in Artikel 22 Absatz 2 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind;

b)

die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5, einschließlich:

i)

der Art der Finanzinstrumente, die nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a unter die Verwahraufgaben der Verwahrstelle fallen sollen,

ii)

der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann,

iii)

der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b zu verwahren hat;

c)

die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen gemäß Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c;

d)

die Sonderverwahrungspflicht gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe c;

e)

die Schritte, die Dritte gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe d zu unternehmen haben;

f)

die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 24 als Verlust zu betrachten sind;

g)

was unter äußeren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 zu verstehen ist;

h)

die Bedingungen zur Erfüllung des in Artikel 25 Absatz 2 genannten Unabhängigkeitsgebots.“

11.

Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 13 bis 14b gelten sinngemäß für Investmentgesellschaften, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben.“

12.

Kapitel V Abschnitt 3 wird gestrichen.

13.

Artikel 69 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Prospekt enthält entweder

a)

die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, oder

b)

eine Zusammenfassung der Vergütungspolitik und eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Website zugänglich sind, einschließlich der Angabe dieser Website, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.“

b)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Jahresbericht enthält ferner

a)

die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den von der Verwaltungsgesellschaft und der Investmentgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlten festen und variablen Vergütungen, der Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls allen direkt von dem OGAW selbst gezahlten Beträgen, einschließlich Anlageerfolgsprämien (Performance Fees);

b)

die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den in Artikel 14a Absatz 3 genannten Kategorien von Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten;

c)

eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet wurden;

d)

das Ergebnis der in Artikel 14b Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Überprüfungen, einschließlich aller aufgetretenen Unregelmäßigkeiten;

e)

wesentliche Änderungen an der angenommenen Vergütungspolitik.“

14.

Artikel 78 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Identität des OGAW und der zuständigen Behörde des OGAW,“;

b)

dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die wesentlichen Informationen für den Anleger umfassen auch eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Website zugänglich sind, einschließlich der Angabe dieser Website, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.“

15.

Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Folgendes anzufordern:

i)

soweit gemäß nationalem Recht zulässig, bereits existierende Aufzeichnungen von Datenübermittlungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft, wenn der begründete Verdacht auf einen Verstoß besteht und diese Aufzeichnungen für eine Untersuchung von Verstößen gegen diese Richtlinie relevant sein könnten;

ii)

bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder sonstigen Stellen gemäß dieser Richtlinie,“;

16.

Artikel 99 erhält folgende Fassung:

„Artikel 99

(1)   Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 98 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die Gesellschaften und Personen bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auferlegt werden, und ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Sanktionen und Maßnahmen erforderlich sind.

Beschließen die Mitgliedstaaten, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen, so teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.

Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der ESMA bis zum 18. März 2016 die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, mit denen dieser Artikel umgesetzt wird, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und der ESMA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich.

(2)   Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Absatz 1 beschlossen haben, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die dort genannten Vorschriften festzulegen, stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets in Kontakt zu treten um bestimmte Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die wegen mutmaßlicher Verstöße gegen diese Richtlinie eingeleitet wurden; sie stellen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, miteinander sowie mit der ESMA für die Zwecke dieser Richtlinie zusammenzuarbeiten, dieselben Informationen anderen zuständige Behörden und die ESMA zur Verfügung.

Die zuständigen Behörden können auch zur Erleichterung der Einziehung von Geldbußen mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

(3)   Im Rahmen der Gesamtüberprüfung der Funktionsweise dieser Richtlinie überprüft die Kommission spätestens drei Jahre nach dem 18. September 2017 die Anwendung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und der strafrechtlichen Sanktionen und insbesondere die Erforderlichkeit einer weitergehenden Vereinheitlichung der für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Richtlinie vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen.

(4)   Eine zuständige Behörde darf sich auf ein Auskunftsersuchen oder ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei einer Ermittlung nur unter den folgenden außergewöhnlichen Umständen weigern, tätig zu werden:

a)

wenn die Weitergabe einschlägiger Informationen die Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus und anderen schwerwiegenden Straftaten,

b)

wenn dem Ersuchen nachzukommen wahrscheinlich ihre eigenen Ermittlungen, Durchsetzungsmaßnahmen oder gegebenenfalls strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigt,

c)

wenn aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist oder

d)

wenn gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.

(5)   Gelten die Pflichten für OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, gemäß dem nationalen Recht verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen verhängt werden können.

(6)   Nach Maßgabe des nationalen Rechts stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die angewandt werden können, in allen in Absatz 1 genannten Fällen mindestens Folgendes umfassen:

a)

die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes;

b)

eine Anordnung, dass die verantwortliche Person die Verhaltensweise zu beenden hat und sie nicht erneut vornehmen darf;

c)

im Falle eines OGAW oder einer Verwaltungsgesellschaft Aussetzung oder Entzug der Zulassung des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft;

d)

ein vorübergehendes Verbot oder für wiederholte schwere Verstöße ein dauerhaftes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in diesen Gesellschaften oder anderen Gesellschaften dieser Art Leitungsaufgaben wahrzunehmen;

e)

im Falle juristischer Personen maximale Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR oder in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Wert in der Landeswährung am 17. September 2014 oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (25) aufzustellen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß dem einschlägigen Unionsrecht im Bereich der Rechnungslegung, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;

f)

im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR oder in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem entsprechenden Wert in der Landeswährung am 17. September 2014,

g)

als eine Alternative zu den Buchstaben e und f maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über die unter den Buchstaben e und f genannten Höchstbeträge hinausgeht.

(7)   Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden dazu ermächtigen, nach Maßgabe des nationalen Rechts zusätzlich zu den in Absatz 5 genannten Sanktionen weitere Arten von Sanktionen zu verhängen oder Geldbußen zu verhängen, die die in Absatz 6 Buchstaben e, f und g genannten Beträge übersteigen.

(25)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“"

17.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 99a

Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Sanktionen vor, insbesondere wenn

a)

die Geschäftstätigkeiten eines OGAW unter Verstoß gegen Artikel 5 ohne entsprechende Zulassung ausgeübt werden;

b)

die Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft unter Verstoß gegen Artikel 6 ohne vorherige Zulassung ausgeübt wird;

c)

die Tätigkeit einer Investmentgesellschaft unter Verstoß gegen Artikel 27 ohne vorherige Zulassung ausgeübt wird;

d)

eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt erworben oder eine solche qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft weiter aufgestockt wird mit der Folge, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreicht oder überschreitet oder die Verwaltungsgesellschaft zum Tochterunternehmen wird (im Folgenden ‚beabsichtigter Erwerb‘), ohne unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 eine schriftliche Anzeige an die zuständigen Behörden der Verwaltungsgesellschaft, an der eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zu richten;

e)

eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt veräußert oder verringert wird mit der Folge, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital unter 20 %, 30 % oder 50 % sinkt oder die Verwaltungsgesellschaft kein Tochterunternehmen mehr ist, ohne unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 eine schriftliche Anzeige an die zuständigen Behörden zu richten;

f)

eine Verwaltungsgesellschaft ihre Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

g)

eine Investmentgesellschaft ihre Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

h)

eine Verwaltungsgesellschaft, die Kenntnis von Beteiligungserwerben oder -veräußerungen bezüglich ihres Kapitals erhält, die zu einer Über- oder Unterschreitung der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Schwellenwerte führen, es unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie versäumt, die zuständigen Behörden über diesen Erwerb bzw. diese Veräußerung zu unterrichten;

i)

eine Verwaltungsgesellschaft es unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 versäumt, der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen;

j)

eine Verwaltungsgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a auferlegten Verfahren und Vorkehrungen zu erfüllen;

k)

eine Verwaltungsgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b geschaffenen strukturellen und organisatorischen Auflagen zu erfüllen;

l)

eine Investmentgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 31 auferlegten Verfahren und Vorkehrungen zu erfüllen;

m)

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 13 und 30 geschaffenen Anforderungen bezüglich der Übertragung ihrer Aufgaben an Dritte zu erfüllen;

n)

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 14 und 30 auferlegten Wohlverhaltensregeln zu erfüllen;

o)

eine Verwahrstelle es versäumt, ihre Aufgaben gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 22 Absätze 3 bis 7 zu erfüllen;

p)

eine Investmentgesellschaft oder für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft es wiederholt versäumt, ihren Pflichten bezüglich der Anlagestrategie des OGAW gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Kapitel VII nachzukommen;

q)

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 51 Absatz 1 ein Risikomanagement-Verfahren oder ein Verfahren, das eine präzise und unabhängige Bewertung von OTC-Derivaten erlaubt, anzuwenden;

r)

eine Investmentgesellschaft oder für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft es wiederholt versäumen, den in den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 68 bis 82 auferlegten Pflichten zur Unterrichtung der Anleger nachzukommen;

s)

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft, die Anteile eines von ihr verwalteten OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW vertreibt, es versäumt, die in Artikel 93 Absatz 1 enthaltene Anforderung der Übermittlung eines Anzeigeschreibens zu erfüllen.

Artikel 99b

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle unanfechtbaren Entscheidungen, mit denen sie wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie eine Verwaltungssanktion oder -maßnahme verhängen, umgehend auf ihren offiziellen Websites veröffentlichen, nachdem die Person, gegen die die Sanktion oder Maßnahme verhängt wurde über diese Entscheidung unterrichtet wurde. Dabei werden mindestens Art und Charakter des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekanntgemacht. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

Ist jedoch die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden nach einer der folgenden Vorgehensweisen handeln:

a)

die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. Maßnahme verhängt wird, wird erst dann bekanntgemacht, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder

b)

die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. Maßnahme verhängt wird, wird nach Maßgabe des nationalen Rechts in anonymisierter Form bekanntgemacht, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder

c)

es wird davon abgesehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass

i)

die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird,

ii)

bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Wird entschieden, eine Sanktion oder eine Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.

(2)   Die zuständigen Behörden teilen der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen mit, die zwar verhängt, im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c jedoch nicht bekanntgemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA unterhält ausschließlich für den Zweck des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen. Diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von diesen übermittelten Informationen aktualisiert.

(3)   Werden gegen die Entscheidung, eine Sanktion oder eine Maßnahme zu verhängen, bei den einschlägigen Justiz- oder sonstigen Behörden Rechtsmittel eingelegt, so machen die zuständigen Behörden auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. Jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion bzw. einer Maßnahme für ungültig erklärt wird, wird ebenfalls bekanntgemacht.

(4)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Die in der Bekanntmachung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde geführt, wie es nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.

Artikel 99c

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder -maßnahmen und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Geldbußen sicherstellen, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, gegebenenfalls einschließlich

a)

der Schwere und Dauer des Verstoßes,

b)

des Grads an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person,

c)

der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich beispielsweise aus ihrem Gesamtumsatz im Falle einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften im Falle einer natürlichen Person ablesen lässt,

d)

der Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, des Schadens für Dritte und, sofern zutreffend, des Schadens, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde, sofern diese sich beziffern lassen,

e)

der Bereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,

f)

früherer Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person,

g)

Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.

(2)   Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß Artikel 99 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu den mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnissen führen. Ferner koordinieren sie ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen sie gemäß Artikel 101 ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnehmen und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und -maßnahmen verhängen.

Artikel 99d

(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen wirksame und verlässliche Mechanismen, um zur Meldung von potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene innerstaatliche Vorschriften bei den zuständigen Behörden zu ermutigen, einschließlich sicherer Kommunikationskanäle für die Meldung solcher Verstöße.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

a)

spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung,

b)

einen angemessenen Schutz für Mitarbeiter von Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen, die innerhalb dieser Gesellschaften bzw. Stellen begangene Verstöße melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung,

c)

den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoß verantwortlich,

d)

klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die einen Verstoß meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.

(3)   Die ESMA richtet einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle ein, über die Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften gemeldet werden können. Die ESMA stellt sicher, dass diese Kommunikationskanäle dem Absatz 2 Buchstaben a bis d genügen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Meldung durch Mitarbeiter von Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen im Sinne der Absätze 1 und 3 nicht als Verstoß gegen etwaiger vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkungen der Offenlegung von Informationen gilt und keine Haftung der Person, die die Meldung gemacht hat, im Zusammenhang mit dieser Meldung zur Folge hat.

(5)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Verwahrstellen zu angemessenen Verfahren, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.

Artikel 99e

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 99 verhängten Sanktionen und Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

(2)   Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen oder -maßnahmen öffentlich bekanntgegeben, so meldet sie diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder -maßnahmen zugleich der ESMA. Betrifft eine veröffentliche Sanktion oder Maßnahme eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft, so macht die ESMA im gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten Register der Verwaltungsgesellschaften einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion oder Maßnahme.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren und Formulare für die in diesem Artikel vorgesehene Informationsübermittlung festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. September 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(26)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).“"

18.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 104a

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die ESMA.

(27)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).“"

19.

In Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 5, Artikel 51 Absatz 4, Artikel 60 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 75 Absatz 4, Artikel 78 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 111 werden die Worte „nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b“ ersetzt durch die Worte „nach Artikel 112a“.

20.

In Artikel 50a werden die Worte „nach Artikel 112a und unter den Voraussetzungen der Artikel 112b und 112c“ ersetzt durch die Worte „nach Artikel 112“.

21.

In Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 3, wird der Verweis auf „Artikel 112 Absatz 1“ ersetzt durch einen Verweis auf „Artikel 112“.

22.

Artikel 112 erhält folgende Fassung:

„Artikel 112

Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (28) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

(28)  Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).“"

23.

Artikel 112a erhält folgende Fassung:

„Artikel 112a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 12, 14, 43, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011 übertragen.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26b wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 17. September 2014 übertragen.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 50a wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. Juli 2011 übertragen.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 51 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 20. Juni 2013 übertragen.

Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen der Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 12, 14, 26b, 43, 50a, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 12, 14, 26b, 43, 50a, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“

24.

Artikel 112b wird aufgehoben.

25.

In Anhang I Nummer 2 wird das Schema A wie folgt geändert.

„2.

Angaben über die Verwahrstelle:

2.1.

Identität der Verwahrstelle des OGAW und Beschreibung ihrer Pflichten sowie der Interessenkonflikte, die entstehen können,

2.2.

Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Liste der Beauftragten und Unterbeauftragten und Angabe sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben können,

2.3.

Erklärung dass den Anlegern auf Antrag Informationen auf dem neuesten Stand hinsichtlich der Nummern 2.1 und 2.2 übermittelt werden.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 18. März 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Unterabsatz 1 ab dem 18. März 2016 an. Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. C 96 vom 4.4.2013, S. 18.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(3)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(4)  Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(7)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(8)  Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(11)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(12)  Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(14)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(16)  ABl. C 100 vom 6.4.2013, S. 12.


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