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Document 32014D0686

2014/686/EU: Beschluss der Kommission vom 3. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1021) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 284, 30.9.2014, p. 53–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/686/oj

30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/53


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2014

über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN)

Belgiens — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1021)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/686/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 7. November 2011 hat der belgische Staat bei der Kommission die Einrichtung einer Garantieregelung (im Folgenden „Garantieregelung für Genossenschaften“ oder „Maßnahme“) für den Schutz der Anteile privater Anteilseigner an anerkannten Genossenschaften angemeldet, die entweder der Bankenaufsicht durch die Belgische Nationalbank (im Folgenden „BNB“) unterliegen oder mindestens die Hälfte ihrer Vermögenswerte in eine beaufsichtigte Einrichtung investiert haben (im Folgenden „Finanzgenossenschaften“).

(2)

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 hat die Kommission den belgischen Staat darauf hingewiesen, dass die Maßnahme potenziell eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt (2), und ihn dazu aufgefordert, von jeder weiteren Handlung zur Durchführung der Maßnahme abzusehen. Die Kommission hat den belgischen Staat aufgefordert, ihr seine Stellungnahme zu ihrer vorläufigen Schlussfolgerung mitzuteilen. Der belgische Staat kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 nach.

(3)

Mit Beschluss vom 3. April 2012 (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“) setzte die Kommission Belgien davon in Kenntnis, dass sie wegen der angemeldeten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“ oder „Vertrag“) eingeleitet habe, und trug Belgien auf, die Maßnahme im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (3) so lange auszusetzen, bis sie eine Entscheidung über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt getroffen habe. Die Kommission forderte Belgien auf, mit sofortiger Wirkung jegliche Handlung zur weiteren Durchführung der Garantieregelung für Genossenschaften zu beenden und von Zahlungen im Rahmen der Maßnahme abzusehen. Der Eröffnungsbeschluss der Kommission — in dem die Kommission auch die Beteiligten dazu aufforderte, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen — wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(4)

Mit Schreiben vom 24. April 2012 und vom 31. Mai 2012 bat Belgien um eine zusätzliche Frist, um auf den Eröffnungsbeschluss reagieren zu können; die Kommission brachte keine Einwände dagegen vor. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 übersandte Belgien seine Stellungnahme zu dem Eröffnungsbeschluss und fügte insbesondere ein an den belgischen Finanzminister gerichtetes Schreiben des Gouverneurs der BNB vom 7. Oktober 2011 bei.

(5)

Am 17. August 2012 reagierte auch die Arco-Gruppe (im Folgenden „ARCO“ (5)) mit einer Stellungnahme auf den Eröffnungsbeschluss. Am 29. August 2012 leitete die Kommission dieses Dokument an Belgien weiter, um so dem Staat Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme der ARCO zu äußern. Am 16. Oktober 2012 gab Belgien jedoch an, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen zu wollen.

(6)

Die Kommission hat zu der Maßnahme zusätzliche Fragen gestellt, und zwar insbesondere am 17. September 2012 und am 24. Juli 2013, die Belgien am 5. Dezember 2012 bzw. am 20. September 2013 beantwortet hat.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DES SACHVERHALTS

2.1.   Hintergrund der angemeldeten Maßnahme

(7)

Die Einrichtung der Garantieregelung für Genossenschaften erfolgte im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen, die Gegenstand einer anderen Beihilfesache waren.

(8)

Am 30. September 2008 kündigte die Dexia eine durch ihre bestehenden Anteilseigner (u. a. die ARCO) sowie die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden unterzeichnete Kapitalerhöhung von 6,4 Mrd. EUR an. Der zur damaligen Zeit für die Gewährung der staatlichen Beihilfe für die Dexia im Jahr 2008 zuständige belgische Finanzminister erklärte vor dem mit der Prüfung der Umstände der Zerschlagung der Dexia-Bank beauftragten Sonderausschuss des belgischen Parlaments (im Folgenden „Dexia-Ausschuss“), dass, nachdem ein Eingreifen zugunsten der ARCO gefordert worden sei, seit September/Oktober 2008 eine politische Entscheidung zur Einrichtung einer Garantieregelung für Genossenschaften vorgelegen habe. Er erklärte, dass, um bezüglich der Dexia zu einer Einigung zu gelangen, die Regierung gleichzeitig eine Entscheidung zu ARCO und Ethias (6) habe fassen müssen. Aus Erklärungen des derzeitigen belgischen Finanzministers geht ferner hervor, dass die Maßnahmen von 2008 getroffen wurden, damit die ARCO zustimmt, sich an der Rettung der Dexia zu beteiligen (7).

i)   Pressemitteilungen

(9)

Am 10. Oktober 2008 teilte die belgische Regierung in Form einer Pressemitteilung der Dienststellen des Finanzministeriums folgenden Beschluss mit:

Anhebung der Deckung der bestehenden Garantieregelung für die Einlagen von Kreditinstituten von 20 000 auf 100 000 EUR

Schaffung einer ähnlichen Regelung für andere Finanzprodukte (insbesondere Lebensversicherungsprodukte der „Branche 21“ (8) und die Anteile von Finanzgenossenschaften) (9).

(10)

Am 21. Januar 2009 bestätigten der Premierminister und der Finanzminister in einer gemeinsamen Presseerklärung die von der vorherigen Regierung (10) gemachte Zusage bezüglich der Einführung einer Garantieregelung für Genossenschaften (11). Am selben Tag veröffentlichte die ARCO diese Presseerklärung der belgischen Regierung auf ihrer Internetseite. Andere Finanzgenossenschaften distanzierten sich dagegen von der der Garantieregelung für Finanzgenossenschaften zugrunde liegenden Idee, Bankeinlagen und Anteile von Finanzgenossenschaften auf eine Stufe zu stellen (12).

ii)   Gesetzgebungsverfahren

(11)

Am 15. Oktober 2008 verabschiedete das belgische Parlament ein Gesetz (13), das der belgischen Regierung die Ergreifung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzmarktstabilität ermöglichte. Am 14. November 2008 (14) veröffentlichte Belgien einen königlichen Erlass, mit dem der durch die Einlagensicherungsregelung gedeckte Betrag für Kreditinstitute auf 100 000 EUR angehoben wurde. Gleichzeitig wurde eine vergleichbare Garantieregelung für Lebensversicherungsprodukte der „Branche 21“ eingeführt. Am 29. Oktober 2008 hatte der Ausschuss für Finanzstabilität diesem Entwurf eines königlichen Erlasses vorab eine positive Stellungnahme erteilt (15).

(12)

Am 14. April 2009 (16) änderte Belgien das Gesetz vom 15. Oktober 2008 dahin gehend, dass die Regierung autorisiert wurde, durch königlichen Erlass ein Garantiesystem für vollständig eingezahltes Kapital zwecks Rückerstattung privater Finanzgenossenschafts-Kapitalanteile an deren Eigner einzurichten. Belgien änderte den Königlichen Erlass vom 14. November 2008 mit dem Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2011 (17). Der Königliche Erlass vom 10. Oktober 2011 enthält weitere fachliche Einzelheiten zu der Garantieregelung für Genossenschaften.

(13)

Am 7. Oktober 2011 sandte der Gouverneur der BNB entsprechend dem im Gesetz zur Festlegung der Grundsatzung der BNB (18) genannten Verfahren ein Schreiben an den damaligen Finanzminister zwecks Stellungnahme zu dem Entwurf des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2011. In diesem Schreiben merkte der Gouverneur an, dass die Regierung „im Falle einer plötzlichen Finanzmarktkrise oder im Falle einer ernsten Bedrohung durch eine systemrelevante Krise“ rechtmäßig einen königlichen Erlass über eine Garantieregelung für Genossenschaften verabschieden dürfe. Der Gouverneur gelangte zu dem Schluss, dass die aktuellen Umstände dafür sprächen, dass diese Bedingungen erfüllt seien und eine Garantieregelung für Genossenschaften dazu beitragen könnte, die Auswirkungen einer solchen Krise in Grenzen zu halten (19). Gleichzeitig bezog er ausdrücklich nicht Stellung zu der Frage, ob die Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften ihrem Wesen nach Einlagen sind oder nicht (20). Er war des Weiteren der Ansicht, dass die Maßnahme hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen problematisch sein könnte (21), und äußerte Bedenken bezüglich des fakultativen Charakters der Garantieregelung für Genossenschaften, der zu Problemen im Sinne einer „Negativauslese“ führen könnte (22).

(14)

Am 13. Oktober 2011 beantragten die drei Genossenschaften der ARCO-Gruppe (ARCOFIN, ARCOPAR und ARCOPLUS) die Inanspruchnahme der Garantieregelung für Genossenschaften. Die belgische Regierung stimmte dem Beitritt mit dem Königlichen Erlass vom 7. November 2011 (23) zu. Im Rahmen dieses Antrags zahlte die ARCO ferner Beiträge in Höhe von insgesamt 2,05 Mio. EUR (24) ein.

(15)

Die ordentlichen Hauptversammlungen von ARCOFIN, ARCOPAR und ARCOPLUS stimmten am 8. Dezember 2011 dem Vorschlag ihrer jeweiligen Vorstände zu, die freiwillige Liquidation der Genossenschaften einzuleiten.

2.2.   Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme

(16)

Artikel 3 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) besagt:

Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme. Außer in [bestimmten] Fällen darf ein in dem Mitgliedstaat […] zugelassenes Kreditinstitut  (26) Einlagen  (27) nur annehmen, wenn es einem dieser Systeme angeschlossen ist.“

(17)

Belgien hat die Richtlinie 94/19/EG 1998 in nationales Recht umgesetzt und eine Einlagensicherungsregelung geschaffen, die die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers im Falle der Nichtverfügbarkeit der Einlagen deckt. Die belgische Einlagensicherungsregelung wurde einem Einlagensicherungsfonds übertragen. Belgien richtete infolgedessen am 14. November 2008 durch königlichen Erlass einen „Sonderfonds für die Einlagensicherung (fonds spécial de protection des dépôts)“ für die zukünftigen belgischen Initiativen ein (28).

(18)

Ursprünglich musste die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers laut Artikel 7 der Richtlinie 94/19/EG mindestens 20 000 EUR betragen. Der Rat Ecofin hat bei seiner Sitzung vom 7. Oktober 2008 einer Erhöhung der in der Richtlinie 94/19/EG genannten Deckungssummen zugestimmt. Die zugehörige Pressemitteilung des Rates besagt:

Wir sind übereingekommen, dass alle Mitgliedstaaten für einen anfänglichen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine Einlagensicherung für Einzelpersonen von mindestens 50 000 EUR bieten sollen, wobei wir zur Kenntnis nehmen, dass zahlreiche Mitgliedstaaten beschlossen haben, ihre Mindestgarantie auf 100 000 EUR zu erhöhen. Wir begrüßen die Absicht der Kommission, möglichst rasch einen entsprechenden Vorschlag zur Förderung der Konvergenz der Einlagensicherungssysteme vorzulegen  (29)“.

(19)

Was die Deckung anbelangt, so gilt der Schutz der Einlagensicherungssysteme laut Artikel 2 der Richtlinie 94/19/EG nicht für Eigenmittelinstrumente der Kreditinstitute (30).

(20)

Mit der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) wurde die Deckungssumme für Einlagensicherungssysteme angehoben (zunächst auf mindestens 50 000 EUR, dann, ab 31. Dezember 2010, im Prinzip auf einen gleichzeitigen Mindest- und Höchstbetrag von 100 000 EUR).

(21)

Laut Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32) werden die Anleger entschädigt, wenn eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihnen die Mittel, die ihnen gehören, zurückzugeben. Diese Entschädigung greift zum Beispiel im Falle von Betrug oder Nachlässigkeit in einem Unternehmen oder bei Fehlern oder Problemen innerhalb von dessen Systemen. Nicht von den Anlegerentschädigungssystemen abgedeckt werden jedoch Risiken, die mit einer Investitionsentscheidung zusammenhängen (zum Beispiel, wenn ein Anleger Aktien erwirbt, die anschließend an Wert verlieren).

2.3.   Der belgische Rechtsrahmen für Genossenschaften

(22)

Im belgischen Unternehmensgesetzbuch (Code belge des sociétés (33)) — insbesondere dessen Artikeln 350 bis 436 — ist der Rechtsrahmen für Genossenschaften definiert. Diesem Rechtsrahmen zufolge legt eine Genossenschaft in ihrer Satzung fest, ob ihre Rechtsform eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (die Verluste der Anteilseigner können ihre Beiträge nicht überschreiten) oder eine „Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung“ (die Anteilseigner haften persönlich für die Gesellschaftsschulden und können folglich mehr verlieren, als sie an Kapital investiert haben) sein soll.

(23)

Laut dem belgischen Unternehmensgesetzbuch (insbesondere dessen Artikeln 362, 364, 366, 367 und 374) sind bestimmte Beschränkungen bezüglich der Übertragbarkeit der Genossenschaftsanteile zulässig. Die Genossenschaftsanteile sind frei an andere Anteilseigner der Genossenschaft übertragbar, aber in den Genossenschaftssatzungen können Bedingungen für die Übertragung festgelegt werden. Eine Übertragung an Dritte ist nur unter den in Artikel 366 des belgischen Unternehmensgesetzbuchs genannten Bedingungen und nur an die dort genannten Personen zulässig.

(24)

Laut dem belgischen Unternehmensgesetzbuch (Artikel 367) dürfen die Anteilseigner ferner nur innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs aus der Genossenschaft austreten. Übt ein Anteilseigner dieses Recht aus, so hat er laut Artikel 374 des belgischen Unternehmensgesetzbuchs das Recht, den anhand der Geschäftsjahresbilanz ermittelten Wert seiner Anteile zurückzuerhalten.

(25)

Während der allgemeine Rahmen für Genossenschaften im belgischen Unternehmensgesetzbuch festgelegt ist, sind im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1962 (34) die für „anerkannte Genossenschaften“ (35) im Einzelnen geltenden Kriterien enthalten. Konkret sind dies Folgende: Eine anerkannte Genossenschaft darf nicht aus spekulativen Gründen den Beitritt verweigern oder Anteilseigner ausschließen; die Anteile des Grundkapitals sind unabhängig von ihrer individuellen Höhe mit denselben Rechten verbunden; alle Anteilseigner haben bei der jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung gleiches Stimmrecht; auf der ordentlichen Hauptversammlung werden die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat benannt; der (nach Abzug aller Kosten erhaltene) Betriebsüberschuss darf nur entsprechend den mit der Genossenschaft gezeichneten Operationen an die Anteilseigner ausgezahlt werden, und die auf die Kapitalanteile entfallende Dividende darf einen bestimmten, durch königlichen Erlass festgelegten Prozentsatz nicht überschreiten.

(26)

Laut Artikel 21 des belgischen Steuergesetzbuchs ist die Dividende von anerkannten Genossenschaften bis zu einem bestimmten Betrag von der Steuer befreit (36).

2.4.   Beschreibung der Maßnahme

(27)

Mit der Garantieregelung für Genossenschaften wird das eingezahlte Kapital (nicht aber eventuelle Wertzuwächse) der privaten Anteilseigner an Genossenschaften bis zu einem Betrag von 100 000 EUR abgesichert.

(28)

Anders als bei Einlagensicherungsregelungen von Kreditinstituten ist der Beitritt zu der Garantieregelung für Genossenschaften fakultativ.

(29)

Wenn eine Finanzgenossenschaft in den Genuss der Garantieregelung kommen möchte, muss sie dies beim Finanzminister beantragen. Der Ministerrat hat einen Monat Zeit, um zu dem Aufnahmeantrag der Finanzgenossenschaft Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bestimmte Bedingungen festzulegen. Diese Bedingungen können Folgendes beinhalten:

a)

die Pflicht, zukünftige öffentliche Angebote institutionellen Anteilseignern vorzubehalten;

b)

die Zusage aller institutionellen Anteilseigner, keine Aktien und keine an die Genossenschaft gezahlten Summen zurückzuziehen sowie nicht als Anteilseigner zurückzutreten, außer im Rahmen eines Spin-Offs; und

c)

die Deckelung der jährlich an die Anteilseigner zu zahlenden Zinsen bei 4,5 %.

(30)

Hat eine Finanzgenossenschaft die Abdeckung durch die Garantieregelung beantragt, muss sie die Regelung ein Jahr lang in Anspruch nehmen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Genossenschaft ihre Teilnahme mit dreimonatiger Kündigungsfrist beenden. Die Genossenschaft erhält die entrichteten Beiträge in keiner Form zurück. Beschließt eine Genossenschaft, aus der Garantieregelung für Genossenschaften auszutreten, so kann sie erst nach Ablauf von drei Jahren erneut aufgenommen werden.

(31)

Nur Aktien von Genossenschaften, die vor Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2011 ausgegeben wurden, fallen unter die Maßnahme.

(32)

Die Garantieregelung für Genossenschaften ist privaten Anteilseignern vorbehalten und gilt nicht für institutionelle Anteilseigner von Finanzgenossenschaften.

(33)

Der Sonderschutzfonds wird finanziert durch:

i)

einen Jahresbeitrag in Höhe von 0,15 % des geschützten Betrags, der von allen Teilnehmern zu entrichten ist; und

ii)

Einmalzahlungen in Höhe von 0,10 % des geschützten Betrags, die bei Beginn der Beteiligung an der Regelung von den Genossenschaften zu leisten sind.

(34)

Zusätzlich zahlen die Finanzgenossenschaften gegebenenfalls einen Beitrag für Wertzuwächse der von ihnen gehaltenen börsennotierten Aktien in den Sonderschutzfonds ein. Dieser Beitrag beträgt bis zu 10 % der Differenz zwischen dem Verkaufspreis der betreffenden Aktien (oder, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach Ende des Schutzsystems verkauft wird, der mittlere Börsenkurs bei Handelsschluss der betreffenden Aktie innerhalb von 30 Tagen vor dem dritten Jahrestag) und dem von den Behörden während der Zugehörigkeit der Finanzgenossenschaft zur Garantieregelung für Genossenschaften festgelegten Referenzpreis.

(35)

Der Sonderschutzfonds beginnt mit der Ausschüttung von Zahlungen, wenn eine Finanzgenossenschaft insolvent ist oder die Finanzaufsichtsbehörde dem genannten Fonds beschieden hat, dass die Finanzgenossenschaft Anteilseignern, die ausscheiden möchten, ihren Anteil nicht zurückzahlen kann.

(36)

Wenn der Sonderschutzfonds nicht über ausreichende Mittel für die Rückzahlung verfügt, streckt die Depositenkasse — ein staatliches Organ ohne rechtliche Stellung — die erforderlichen Mittel vor. Je nachdem, ob die Einrichtung, die Konkurs angemeldet hat, zu einer Teilnahme verpflichtet ist oder ob es sich um eine Finanzgenossenschaft handelt, wird dieser Vorschuss aus folgenden Mitteln zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt:

50 % der Jahresbeiträge der zur Teilnahme verpflichteten Einrichtungen;

einem jährlichen Sonderbeitrag der Finanzgenossenschaften (deren Teilnahme freiwillig ist).

(37)

Wenn der Sonderschutzfonds einspringt, übernimmt er die Rechte der privaten Anteilseigner an der Genossenschaft und steht damit mit den anderen Anteilseignern auf einer Ebene. Anders als bei der Einlagensicherungsregelung für Kreditinstitute wird hier der Fonds mit den anderen Gläubigern des betreffenden Unternehmens gleichgestellt.

2.5.   Beschreibung der ARCO

(38)

Ursprünglich war die ARCO Anteilseignerin der Artesia Banking Corporation NV (im Folgenden „Artesia“), selbst wiederum 100 %ige Eigentümerin der BACOB-Bank und mit 82 % an der Versicherungsgesellschaft DVV beteiligt. Durch den Zusammenschluss von Artesia mit Dexia im Jahr 2001 wurde ARCO mit rund 15 % zur größten Anteilseignerin der Dexia (37).

(39)

Der Name ARCO steht für eine Unternehmensgruppe, zu der die Firmen ARCOPAR, ARCOPLUS und ARCOFIN, allesamt anerkannte Genossenschaften, gehören (38). Die ARCO hat über 800 000 Mitglieder, bei denen es sich zu 99 % um Privatpersonen handelt. Das von den privaten Anteilseignern an ACROPAR, ARCOPLUS und ARCOFIN gehaltene Kapital betrug jeweils 1,3 Mrd. EUR, 46 Mio. EUR und 140 Mio. EUR.

(40)

In den Satzungen von ARCOPAR, ARCOPLUS und ARCOFIN ist festgelegt, dass alle drei Arco-Sparten Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind (39).

(41)

Die Satzungen der drei Arco-Sparten enthalten Bestimmungen für Anteilseigner, die aus der Genossenschaft ausscheiden möchten.

(42)

In der Satzung von ARCOPAR ist beispielsweise festgelegt, dass die Genossenschaft die Austritte beschränken darf, wenn dadurch mehr als 10 % des gesamten angelegten Kapitals oder der Anteilseigner innerhalb eines Geschäftsjahres wegfallen würden (40). Möchte ein Anteilseigner aus der ARCOPAR ausscheiden, so erhält er sein Kapital zurück. Gesellschafter, die Anteile der Kategorien A, B und C von ARCOPAR (41) halten, haben ferner Anspruch auf eine Bonusrücklage (réserve bonus) (42).

(43)

Aus Artikel 35 der Satzung der ARCOPAR geht hervor, worauf die Gesellschafter im Liquidationsfall Anspruch haben. In der Regel werden die Gesellschafter, sofern sich nach Zahlung von Schulden und Abgaben ein Restbetrag ergibt, ausbezahlt (43).

(44)

Die mit einer Investition in ARCO-Anteile verbundenen Risiken wurden unter anderem im Prospekt der ARCOPAR beschrieben, der im Juni 2008 von den belgischen Behörden genehmigt und anlässlich einer Kapitalmarkttransaktion zwischen dem 7. Juli und dem 30. September 2008 veröffentlicht wurde. Aus diesem Prospekt geht eindeutig hervor, dass sich der mit der Dexiafusion verbundene Gewinn auf über 69 % des Nettogewinns der ARCOPAR für die Geschäftsjahre 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008 belief. In dem Prospekt wurde ebenfalls auf die Gefahr von Massenaustritten eingegangen, wobei betont wurde, dass die Anteilseigner im Liquidationsfall möglicherweise alles verlieren würden. Gleichzeitig wurde in den Jahresberichten klar darauf hingewiesen, dass die ARCO zu Investitionszwecken ihre Schuldenquote mittels Kapitalaufnahme erhöht habe (44).

2.6.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(45)

In ihrem Eröffnungsbeschluss gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass bei der angemeldeten Maßnahme die vier Kriterien für eine staatliche Beihilfe kumulativ erfüllt seien, und bezweifelte, dass die Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könne.

(46)

Die Kommission war der Ansicht, dass die Maßnahme Belgien zuzurechnen sei, da sie durch den staatlichen Sonderschutzfonds finanziert werde. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass sowohl der von den Teilnehmern in den Sonderschutzfonds einzuzahlende Beitrag als auch die Verwendung der Fondsgelder durch die belgischen Rechtsvorschriften geregelt würden. Des Weiteren konstatierte die Kommission, dass die Depositenkasse falls notwendig dem Sonderschutzfonds Gelder vorschieße. Die Kommission fragte sich, wie der Depositenkasse diese Gelder zurückerstattet würden, da es ungewiss sei, ob die Finanzgenossenschaften über ausreichend finanzielle Mittel dafür verfügten. Sie stellte sich ferner die Frage, ob die Tatsache, dass die Teilnahme der Finanzgenossenschaften auf freiwilliger Basis erfolgt, nicht eine wirksame Refinanzierung des Sonderschutzfonds behindern würde.

(47)

Die Kommission gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die Finanzgenossenschaften als Unternehmen betrachtet werden könnten, und dass die Maßnahme ihnen einen selektiven Vorteil verschaffe. Was den selektiven Vorteil anbelangt, scheint es die Garantieregelung für Genossenschaften diesen erleichtert zu haben, neues Kapital zu beschaffen oder vorhandenes Kapital zu halten, da die Anteilseigner ohne die Garantieregelung möglicherweise ihre Gelder aus der Finanzgenossenschaft abgezogen hätten. Ein solcher Schutz sei insbesondere in Phasen finanzieller Unsicherheit, wie zum Beispiel zwischen Herbst 2008 und dem Datum der Annahme des königlichen Erlasses, nützlich gewesen, da die Finanzgenossenschaften wirksam gegen das Risiko sehr hoher Auszahlungen bedingt durch das massenhafte Ausscheiden von Mitgliedern abgesichert gewesen seien.

(48)

Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass der Schutz weit gefasst sei, und dass Belgien bei der Erteilung von Beitrittsgenehmigungen für die Garantieregelung für Genossenschaften deren finanzielle Gesundheit unberücksichtigt lasse. Im Falle der ARCO hätten die Finanzgenossenschaften beispielsweise der Garantieregelung für Genossenschaften beitreten dürfen, obwohl sie bereits zahlungsunfähig gewesen seien und letztendlich wenig später in Liquidation getreten seien.

(49)

Die Kommission schlussfolgerte des Weiteren, dass die Maßnahme angesichts der Tatsache, dass die Finanzgenossenschaften am Markt für Anlageprodukte für Kleinanleger mit anderen Marktteilnehmern, die ähnliche Produkte anböten, in Wettbewerb stünden, das Wettbewerbsgeschehen verfälsche, weil sie einen selektiven Vorteil verschaffe, der diesen anderen Marktteilnehmern verwehrt sei.

(50)

Die Kommission war ferner der Auffassung, dass die Garantieregelung für Genossenschaften Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Europäischen Union habe. In der Tat seien zahlreiche internationale Anbieter von Anlageprodukten auf dem belgischen Markt präsent, die nicht auf denselben Marktanteil Anspruch erheben könnten wie Finanzgenossenschaften, die ihren Anteil nur dank der Maßnahme halten könnten.

(51)

Die Kommission fragte sich, ob Finanzgenossenschaften als Finanzinstitute zu betrachten sein könnten und ob dieser Faktor Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der Mitteilung zum Bankensektor von 2008 hätte (45). Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Beihilfe angesichts der Tatsache, dass Finanzgenossenschaften offenbar keine Finanzinstitute im Sinne der Mitteilung zum Bankensektor von 2008 seien, ausschließlich im Lichte des Vertrags beurteilt werden müsse.

(52)

Konkret bedeutet das, dass eine Maßnahme nur dann im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wenn sie notwendig, geeignet und verhältnismäßig ist. Die Kommission hegte Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit diesen drei kumulativen Kriterien. Sie fragte sich, ob der Schutz der Anteilseigner von Finanzgenossenschaften notwendig sei, um eine beträchtliche Störung des belgischen Wirtschaftslebens zu vermeiden. Was die potenziellen Ankurbelungseffekte anbelangt, fiel der Kommission auf, dass Belgien bereits mehrere diesbezügliche Maßnahmen ergriffen hatte (wie zum Beispiel die Anhebung der Deckungssumme bei der Einlagensicherungsregelung auf 100 000 EUR und verschiedene Formen staatlicher Beihilfen für mehrere Banken (Rekapitalisierungen, Kapitalspritzen, Rettungsmaßnahmen für Aktiva-Wertverluste und andere Ad-hoc-Maßnahmen)). Daher erschien es ihr unverständlich, warum nun zusätzlich zu all diesen Maßnahmen auch noch die Anteilseigner von Finanzgenossenschaften geschützt werden mussten.

(53)

Die Kommission warf die Frage nach der Geeignetheit des Schutzes der Anteilseigner von Finanzgenossenschaften auf. Sie stellte in dieser Hinsicht fest, dass Finanzgenossenschaften keine Finanzinstitute seien und ihnen aufgrund ihrer Größe keine systemrelevante Bedeutung zukomme. Sie forderte Belgien auf zu erklären, über welche Kanäle Investitionsverluste — unter denen zum Beispiel auch die Anleger von Investmentfonds gelitten hätten — zu erheblichen negativen Folgewirkungen für die belgische Wirtschaft führen könnten.

(54)

Zu guter Letzt bezweifelte die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Erstens war es aus der Sicht der Kommission nicht sicher, ob die Finanzgenossenschaften als Gegenleistung für die Garantie ein entsprechendes Entgelt zahlen würden. Zweitens fiel der Kommission auf, dass der fakultative Charakter der Regelung in Verbindung mit dem Fehlen einer Tragfähigkeitsprüfung im Rahmen des von Belgien vorgesehenen Beitrittsverfahrens vermuten ließ, dass die Finanzgenossenschaften nur dann ein Interesse an einem Beitritt hätten, wenn sie sicher seien, dass sie eine Garantieleistung erhalten würden. Das könnte dazu führen, dass einige Begünstigte die Garantie in Anspruch nähmen und gleichzeitig so weit wie möglich zu vermeiden suchten, dafür zu zahlen. Zu guter Letzt fragte sich die Kommission, ob die Garantieregelung für Genossenschaften nicht zu einer ungerechtfertigten Verfälschung des Wettbewerbs führe, da die Aktionäre konkurrierender Gesellschaften keinen Schutz hätten, wodurch den Finanzgenossenschaften der Zugang zu Kapital erleichtert werde und sich ihr globaler Anteil am Markt für Anlageprodukte für Kleinanleger erhöhe.

3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN ZUM ERÖFFNUNGSBESCHLUSS

3.1.   Stellungnahme der ARCO

(55)

Der ARCO zufolge haben die belgischen Behörden am 10. Oktober 2008 die Einrichtung einer Garantieregelung für Genossenschaften im Rahmen eines größeren Gesamtpakets beschlossen und publik gemacht (Anhebung der Einlagensicherungsdeckungssumme für Spareinlagen bei Kreditinstituten auf 100 000 EUR, Ausweitung der Garantieregelung auf Lebensversicherungsprodukte der „Branche 21“ und auf private Anteilseigner von Finanzgenossenschaften). Die ARCO erklärte, dass der Beschluss vom 10. Oktober 2008 mit dem Gesetz vom 15. Oktober 2008 und dem Königlichen Erlass vom 14. November 2008 durchgeführt worden sei, was Produkte der Branche 21 anbelangt, und mit dem Gesetz vom 14. April 2009 und dem Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2011, was von Finanzgenossenschaften ausgegebene Aktienzertifikate anbelangt.

(56)

Die ARCO machte geltend, dass die Garantieregelung für Genossenschaften keine staatliche Beihilfe darstelle, weil sie nicht mit einem selektiven Vorteil für Finanzgenossenschaften verbunden sei. Die ARCO brachte ferner vor, dass die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass eine Garantieregelung für Versicherungsprodukte der Branche 21 keines der Kriterien für eine staatliche Beihilfe erfülle, da diese allen Versicherungsunternehmen offen stünde und folglich nicht selektiv sei (46). Des Weiteren führte die ARCO an, dass die Garantieregelung für Genossenschaften allen Finanzgenossenschaften zu denselben Bedingungen offen stehe und daher nicht selektiv sei.

(57)

Getreu der Argumentationslinie Belgiens erklärte die ARCO, dass sämtliche Charakteristika der Finanzgenossenschaftsanteile dafür sprächen, dass diese dieselben Bedürfnisse der Kunden erfüllten wie Spareinlagen, und dass sie daher vom Gesetzgeber auch als solche behandelt würden. Die ARCO betonte, dass Belgien negative Auswirkungen auf andere Sparbereiche befürchte. Wenn Belgien die Garantieregelung für Genossenschaften nicht eingeführt hätte, hätte sich das negativ auf das Vertrauen der Anleger ausgewirkt, was zu einem massenhaften Abzug aller Sparprodukte hätte führen können.

3.2.   Stellungnahme Belgiens

(58)

Belgien hat erklärt, dass bei der Garantieregelung für Genossenschaften nicht alle Elemente aus Artikel 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllt seien, und somit keine staatliche Beihilfe vorliege. Konkret wies Belgien auf drei Elemente staatlicher Beihilfen hin, die nicht erfüllt seien. Erstens hat Belgien die Ansicht verfochten, dass es sich ausschließlich um eine Hilfsmaßnahme für Privatpersonen und nicht für Unternehmen handele. Zweitens hat Belgien geltend gemacht, dass die Maßnahme keinen selektiven Vorteil für Finanzgenossenschaften berge, und die Maßnahme drittens zu keinerlei Wettbewerbsverfälschung führe.

(59)

Bezüglich des Arguments, dass die Beihilfe nicht den Unternehmen zugutekommt, führte Belgien ins Feld, dass die herkömmliche Einlagensicherungsregelung für Kreditinstitute einschließlich ihrer Erweiterung (also einschließlich der Garantieregelung für Genossenschaften) unter Anwendung und Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates Ecofin und der Richtlinie 94/19/EG in der geänderten Fassung sowie der Richtlinie 97/9/EG verabschiedet worden sei.

(60)

Belgien vertrat die Ansicht, dass die von Privatpersonen gehaltenen Finanzgenossenschaftsanteile alle Merkmale von Einlagen aufwiesen und auch als solche erworben würden. Belgien führte folgende Elemente an:

i)

die Begünstigten (Privatpersonen) der Garantieregelung für Genossenschaften verdienen denselben Schutz wie Einleger anderer Einrichtungen desselben Sektors, die den gleichen Kontrollen unterworfen sind;

ii)

aus steuerlichen Gründen sind sowohl die von den Finanzgenossenschaften ausgeschüttete Dividende als auch die Zinsen auf Spareinlagen bis zu einem bestimmten Betrag vom Mobiliensteuervorabzug befreit (47);

iii)

die privaten Anteilseigner von Finanzgenossenschaften können entsprechend den jeweiligen Satzungsbestimmungen der Finanzgenossenschaft nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag des Kapitals zeichnen;

iv)

Anteilseigner von Finanzgenossenschaften dürfen nur innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausscheiden, und ein Anteilseigner, der austreten möchte, hat nur anteilig (entsprechend seiner Beteiligung) Anspruch auf Vermögenszuwächse der Genossenschaft. Laut dem belgischen Staat spiegelt der Wert der Genossenschaftsanteile nicht den Wert der Basiswerte der Finanzgenossenschaft wider, und die Anteile an der Finanzgenossenschaft stehen somit nicht in Wettbewerb zu anderen allgemeinen Anlageprodukten, sondern ausschließlich zur Untergruppe derjenigen Produkte, die ohnehin bereits in den Genuss einer staatlichen Garantie kommen (also Einlagen und Lebensversicherungen des Typs „Branche 21“);

v)

Die Finanzgenossenschaftsanteile werden eingetragen, und ihre Übertragbarkeit ist per Gesetz begrenzt (48). Sie dürfen nicht zur Erzielung von Gewinnen frei verkauft werden. Die Anteilseigner von Finanzgenossenschaften haben lediglich auf eine geringfügige (steuerbefreite) Dividende und eine Rückerstattung im Falle ihres Ausscheidens aus der Genossenschaft Anspruch;

vi)

Finanzgenossenschaftsanteile sind nicht als Investitionen in Firmenanteile oder börsennotierte Unternehmen zu betrachten;

vii)

Finanzgenossenschaftsanteile sind nicht als Risikoanlagen zu betrachten, da die Anteilseigner an diesen Genossenschaften keinen Gewinnanspruch haben;

viii)

die Garantieregelung für Genossenschaften schützt nur die Anteile von Privatpersonen (im Gegensatz zu institutionellen Anteilseignern).

(61)

Was das Fehlen eines selektiven Vorteils anbelangt, wies Belgien darauf hin, dass die Garantieregelung für Genossenschaften nur die vor dem 10. Oktober 2011 ausgegebenen Anteile an Finanzgenossenschaften abdecke. Belgien merkte an, dass die Finanzgenossenschaften nach diesem Datum nicht mehr auf die Garantieregelung für Genossenschaften zurückgreifen konnten, um auf einem Markt Fuß zu fassen, und wies ferner darauf hin, dass die ARCO seit September 2008 keine neuen Anteile mehr ausgegeben habe.

(62)

Belgien bestritt des Weiteren die Tatsache, dass die Garantieregelung den Finanzgenossenschaften dabei geholfen hat, ihr vorhandenes Kapital zu halten. Zur Untermauerung seines Standpunkts erklärte Belgien, dass die Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 lediglich einen strategischen Vorschlag enthalten habe, bei dem beiläufig die Finanzgenossenschaften erwähnt worden seien. Belgien zufolge war die Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 nicht mit den parallel herausgegebenen Pressemitteilungen von Finanzgenossenschaften abgestimmt. Diesbezüglich nahm Belgien eine Unterscheidung vor zwischen seiner eigenen Pressemitteilung und den Pressemitteilungen der britischen Behörden und von Lloyds in der Sache Lloyds (49), worauf die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss verwiesen hatte. Belgien schlussfolgerte, dass die Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 keine Maßnahme darstelle, die geeignet sei, den Finanzgenossenschaften einen selektiven Vorteil zu verschaffen. Was die darauffolgende Pressemitteilung vom 21. Januar 2009 anbelangt, war Belgien der Ansicht, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass die ARCO diese amtliche Mitteilung sofort auf ihrer Internetseite veröffentlicht habe, da alle Finanzgenossenschaften (und folglich auch ARCO) dieses Thema damals genau mitverfolgt hätten.

(63)

Belgien bestand darauf, dass die Kommission die Sache genauso wie die Sache Ethias behandeln und zu dem Schluss gelangen müsse, dass die Garantieregelung für Genossenschaften nicht selektiv sei. Belgien machte zudem geltend, dass der besondere Status echter Genossenschaften bereits vom Gerichtshof anerkannt worden sei (Urteil Paint Graphos (50)), und verwies insbesondere auf Randnummer 61 dieses Urteils, der klar zu entnehmen sei, dass diese Genossenschaften in Anbetracht ihrer besonderen Eigenheiten grundsätzlich nicht als in der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Situation befindlich zu betrachten seien wie Handelsgesellschaften.

(64)

Belgien lieferte ferner Auskünfte zur Zahl der ARCO-Aktionäre, die die Genossenschaft seit Beginn der Krise verlassen hatten. Im Laufe der der freiwilligen Liquidation vorausgehenden Geschäftsjahre betrug die Zahl der ARCO-Anteilseigner, die um Rückzahlung ihres Kapitals ersuchten, im Jahr 2007/2008 9 764, im Jahr 2008/2009 21 150 und im Jahr 2010/2011 23 762.

(65)

Bezüglich der handelsverzerrenden Wirkung befand Belgien, dass die Kommission zumindest grob hätte erklären sollen, worum es sich bei den Finanzprodukten, mit denen die Genossenschaftsanteile angeblich in Wettbewerb stehen, handelt, obgleich Belgien zugibt, dass die Kommission im Rahmen eines Beihilfeverfahrens nicht verpflichtet ist, den Markt genau zu definieren. Im Wesentlichen hat Belgien erklärt, dass die privaten Anteilseigner an Finanzgenossenschaften in den Genuss des gleichen Schutzniveaus gekommen seien wie die Anleger aller ähnlichen Einlage-/Sparprodukte.

(66)

Belgien gab ferner an, dass mit der Garantieregelung für Genossenschaften dieselben Ziele verfolgt würden wie mit der Richtlinie 94/19/EG, nämlich Schutz der Einlagen privater Sparer, Wahrung des Vertrauens der Einleger und Verbesserung der Stabilität der Finanzmärkte. Belgien war der Auffassung, dass mit den Einlagensicherungsregelungen anderer Mitgliedstaaten teilweise ebenfalls nicht klassische Einlagenprodukte abgedeckt würden, und meinte, dass die Kommission dies berücksichtigen müsste (51).

(67)

Belgien bestand ferner darauf, dass, wenn die Kommission zu dem Schluss gelangen sollte, dass die Garantieregelung für Genossenschaften die Bedingungen für eine staatliche Beihilfe erfüllt, diese Beihilfe als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden müsse. Belgien war der Auffassung, dass die Frage, ob die ARCO ein Finanzinstitut im Sinne der Mitteilung zum Bankensektor von 2008 sei, nicht hierher gehöre. Der wichtigste Punkt, auf den die Kommission antworten sollte, sei die Frage, ob die Garantieregelung für Genossenschaften eine geeignete und erforderliche Maßnahme zur Verhinderung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens darstelle.

(68)

Belgien verteidigte seine Sicht der Dinge, gemäß der die Maßnahme erforderlich und ihre Auswirkungen auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt seien und Lastenteilungsmechanismen vorhanden seien.

(69)

Als Erstes vertrat Belgien die Auffassung, dass die Garantieregelung für Genossenschaften erforderlich und geeignet sei, um die belgischen Einleger zu beruhigen.

(70)

Belgien räumte ein, dass es theoretisch möglich sei, dass Einrichtungen, die über geschützte Einlagen in ihrer Bilanz verfügten, einen indirekten Vorteil durch eine derartige Schutzregelung erlangen könnten, da diese zur Vermeidung eines Ansturms auf die Einlagen beitrage. Dennoch seien Einlagensicherungsregelungen erforderlich, um einen solche Ansturm und damit eine Störung der Finanzmärkte zu vermeiden. Belgien bestand ferner darauf, dass die Garantieregelung für Genossenschaften notwendig sei, um zu verhindern, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in das belgische Finanzsystem geschwächt werde. Die Tatsache, dass die Genossenschaftsanteile die grundlegenden Merkmale von Sparprodukten aufwiesen und mehr als die Hälfte des von den Genossenschaften gehaltenen Kapitals in Banken investiert werde, verstärke deren Gemeinsamkeiten mit Einlagen und unterstreiche deren Bedeutung für das belgische Bankensystem. Ein Zahlungsausfall, dem die Finanzgenossenschaften nicht hätten Herr werden können, hätte einen Schneeballeffekt auf alle Finanzeinrichtungen und damit auf die gesamte belgische Wirtschaft gehabt. Wenn die Finanzgenossenschaftsanteile nicht in gleichem Maße geschützt worden wären wie die klassischen Einlagen, wäre das genauso riskant gewesen, als wenn die Einlagen selbst nicht geschützt worden wären. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in sämtliche Einlageprodukte in Belgien gehabt und wäre eine Gefahr für das gesamte System gewesen. Zur Untermauerung seiner Argumentation wies Belgien darauf hin, dass die Zahl der (privaten) Anteilseigner an Finanzgenossenschaften im Vergleich zur belgischen Gesamtbevölkerung hoch sei (52).

(71)

Belgien hat ferner der Wortwahl der Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss scharf widersprochen, insbesondere den Begriffen „capital instruments“ (Kapitalinstrumente) und „risk capital“ (Risikokapital), die in Fußnote 35 zu Erwägungsgrund 62 verwendet werden.

(72)

Um die Notwendigkeit der Garantieregelung für Genossenschaften zu belegen, hat Belgien der Kommission ferner zwei an den damaligen Finanzminister adressierte Schreiben des Finanzstabilitätsrats und des Gouverneurs der BNB übermittelt, die auf den 29. Oktober 2008 (53) bzw. den 7. Oktober 2011 (54) datiert waren.

(73)

Bezüglich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen verweist Belgien in erster Linie auf den Ethias-Beschluss der Kommission. Die Kommission habe Maßnahmen zugunsten von Ethias bewilligt, insbesondere die Ausweitung der Einlagensicherungsregelung auf Produkte der „Branche 21“, da sie diese als zur Vermeidung einer beträchtlichen Störung des belgischen Wirtschaftslebens notwendig und geeignet erachtet habe.

(74)

Des Weiteren wiederholte Belgien, dass die Maßnahme seiner Ansicht nach verhältnismäßig sei. Die Finanzgenossenschaften teilen sich die Last, und zwar insbesondere mittels Einzahlung ihrer Beiträge in den Sonderschutzfonds. Belgien war der Ansicht, dass die Höhe des Garantieentgelts angemessen und mit den Beiträgen der Garantieregelungen anderer geschützter Einrichtungen vergleichbar sei. Belgien widersprach der Sichtweise, dass der fakultative Charakter der Garantieregelung für Genossenschaften zu einer Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme führen könnte.

(75)

Belgien befand, dass die Kommission, sollte sie dennoch zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe sei, diese als Liquidationshilfe auffassen müsse, die mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar sei. Belgien erinnerte daran, dass dem Königlichen Erlass vom 7. November 2011 klar zu entnehmen sei, dass im Falle der Liquidation einer Genossenschaft der Sonderschutzfonds erst nach Hinterlegung der von der ordentlichen Hauptversammlung der betroffenen Genossenschaften genehmigten endgültigen Liquidationsanordnung entschädigend eingreife.

(76)

Belgien verteidigte ferner die Auffassung, dass, da natürliche Personen keine Unternehmen seien, die Aussetzungsanordnung der Kommission nicht die Zahlungen zu ihren Gunsten nach Liquidation der ARCO betreffe.

(77)

Des Weiteren übermittelte Belgien der Kommission am 18. März 2014, nach der gewährten Frist, zusätzliche schriftliche Anmerkungen.

(78)

Belgien ist der Ansicht, dass die Kommission nicht die Durchführung von Garantien für private Anteilseigner untersagen darf. Sie dürfte dem Mitgliedstaat weder die Aussetzung von Zahlungen im Rahmen der Garantieregelung für Genossenschaften auferlegen noch von ihm verlangen, dass er die bereits innerhalb dieser Regelung zugunsten privater Anteilseigner geleisteten Zahlungen zurückfordert.

(79)

In der Tat handele es sich bei den privaten Anteilseignern nicht um Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, und die Durchführung der Garantie zugunsten privater Anteilseigner hätte keinerlei Auswirkungen auf die ARCO oder auf die Möglichkeiten des belgischen Staates, die Beihilfe, von denen diese Genossenschaften profitiert hätten, zurückzufordern.

4.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

4.1.   Begünstigter der Maßnahme

(80)

Zunächst möchte die Kommission einleitend daran erinnern, dass sie in Erwägungsgrund 18 des Eröffnungsbeschlusses der Ansicht war, dass die Garantieregelung für Genossenschaften den Finanzgenossenschaften zugutekommt. Allerdings hat eine genauere Prüfung der Maßnahme auf deren Merkmale und zeitlichen Hergang ergeben, dass die ARCO die einzige echte Begünstigte der Maßnahme war, worauf im folgenden Abschnitt eingegangen werden soll.

(81)

Im vorliegenden Fall ist der Kommission aufgefallen, dass ein großer Unterschied besteht zwischen der ARCO und den anderen Finanzgenossenschaften, die potenziell in den Genuss der Garantieregelung für Genossenschaften kommen könnten.

(82)

Aus der Darlegung des Sachverhalts (55) geht eindeutig hervor, dass die Garantieregelung für Genossenschaften von Anfang an auf die ARCO zugeschnitten war, die aufgrund ihrer Investitionen in die Dexia-Bank unter Druck geraten war. Die ARCO war letztlich die einzige Finanzgenossenschaft, die eine Beteiligung an der Maßnahme beantragte.

(83)

Was die anderen Finanzgenossenschaften anbelangt, stellt die Kommission fest, dass der Beitritt zur Garantieregelung für Genossenschaften freiwillig ist, dass der Ministerrat über den Beitritt einer Genossenschaft zur Garantieregelung sowie gegebenenfalls über die Bedingungen dafür entscheiden darf, dass keine andere Finanzgenossenschaft den Beitritt zu der Regelung beantragt hat und dass bestimmte Genossenschaften sich sogar aktiv davon distanziert haben. Die Kommission stellt ferner fest, dass keine der anderen Finanzgenossenschaften so sehr aufgrund ihrer Investitionen in Schwierigkeiten war, dass es an die ARCO-Dexia-Problematik heranreicht.

(84)

Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der einzige echte Begünstigte der Garantieregelung für Genossenschaften, der einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachging, die ARCO war.

4.2.   Ankündigung und Durchführung der Maßnahme sind eins

(85)

Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme am 10. Oktober 2008 von der Regierung beschlossen und angekündigt wurde (56). Es ist eindeutig, dass die belgische Regierung parallel zur Ausarbeitung der Maßnahme zugunsten der Dexia im Jahr 2008 den Beschluss gefasst hat, der ARCO mittels einer Garantieregelung für Genossenschaften unter die Arme zu greifen (57). Eine andere Pressemitteilung vom 21. Januar 2009 enthielt weitere Einzelheiten zu der Maßnahme. Erst im Anschluss daran begann die juristische Umsetzung der Regierungszusage.

(86)

Die Kommission stellt fest, dass die verwendete Wortwahl und Formulierungsweise („beschlossen (décidé)“, „die Zusage (l'engagement)“) in den Pressemitteilungen vom 10. Oktober 2008 bzw. 21. Januar 2009 unzweideutig auf eine gemachte Zusage hinweisen und zu Recht darauf schließen lassen, dass die Maßnahme durchgeführt werden würde.

(87)

Ferner erfolgte die Herausgabe der Pressemitteilungen in behördlichem Namen: die Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 wurde von den Diensten des Finanzministeriums verschickt, während die Mitteilung vom 10. Januar 2009 vom Premierminister und dem Finanzministerium herausgegeben wurde. Durch den repetitiven Charakter dieser Nachrichten wurde die zugrunde liegende Botschaft noch verstärkt.

(88)

Die Kommission stellt fest, dass bereits bei der ersten Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 klar war, dass die Garantieregelung für Genossenschaften eine Ausweitung der Einlagensicherungsregelung darstellte. Die Mitteilung vom 21. Januar 2009 enthielt dann weitere fachliche Einzelheiten. Die ARCO veröffentlichte die Pressemitteilung sofort nach ihrer Herausgabe auf ihrer Internetseite, und zwar offensichtlich mit der Absicht, ihre privaten Anteilseigner zu beruhigen. Des Weiteren weist die Kommission auf die Kohärenz der Maßnahme im zeitlichen Verlauf hin: Es gab von der ersten Ankündigung am 10. Oktober 2008 bis zur Verkündung im königlichen Erlass in abschließender Form keine merklichen Änderungen.

(89)

In seinem Urteil vom 19. März 2013 zu den verbundenen Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P (58) hat der Gerichtshof bestätigt, dass die Ankündigung einer Maßnahme und deren effektive Durchführung als eine einzige Maßnahme zu betrachten seien, wenn dies in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Maßnahme gerechtfertigt sei. Zudem hat Belgien, was die vorliegende Maßnahme anbelangt, am 10. Oktober 2008 eine Maßnahme beschlossen und angekündigt, die später mit demselben Ziel zugunsten des von Anfang an benannten Begünstigten durchgeführt wurde. Des Weiteren ist die Kommission auch in ihren eigenen Beschlüssen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ankündigung und Durchführung als eine einzige Maßnahme zu betrachten seien und eine Maßnahme bereits ab ihrer Ankündigung einen Vorteil verschaffe (59). Zu guter Letzt hat der im Mai 2014 im Amt befindliche belgische Finanzminister die Maßnahme als Zusage aus dem Jahr 2008 bezeichnet (60).

(90)

Auf der Grundlage der Angaben in den Erwägungsgründen 85 bis 89 ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Ankündigung und die Durchführung der Garantieregelung für Genossenschaften als ein und dieselbe Maßnahme zu betrachten sind.

4.3.   Vorliegen einer Beihilfe

(91)

Laut Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind — soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist — staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(92)

Sowohl Belgien als auch die ARCO behaupten, dass die Kommission anhand eines anderen Beihilfebeschlusses, nämlich des Beschlusses zu Ethias, prüfen müsste, ob die ARCO in den Genuss einer staatlichen Beihilfe gelangt ist (61). Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist jedoch nach objektiven Kriterien im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union definiert. Eine Maßnahme ist dann eine staatliche Beihilfe, wenn sie die folgenden vier Kriterien kumulativ erfüllt: i) Sie wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt, ii) der Begünstigte erlangt durch sie einen selektiven Vorteil, iii) sie führt zu einer (potenziellen) Verfälschung des Wettbewerbs und iv) sie beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

(93)

Die Kommission muss die Maßnahme anhand dieser vier Kriterien prüfen (siehe die Erwägungsgründe 94 bis 110).

Staatliche Mittel

(94)

Die Kommission muss prüfen, ob die Garantieregelung für Genossenschaften aus staatlichen Mittel finanziert wird und ob sie dem Staat zuzuschreiben ist.

(95)

Nach einer ständigen Rechtsprechung (62) erfasst Artikel 107 Absatz 1 AEUV sämtliche Geldmittel, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören, soweit diese Mittel ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen.

(96)

Es handelt sich insbesondere dann um eine staatliche Beihilfe, wenn Geldmittel (Fonds) nach den Rechtsvorschriften des Staats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, selbst wenn die Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist. Der Status des Rechtssubjekts bzw. des Unternehmens, das die fragliche Beihilfe bewilligt, ist für die Anwendung der staatlichen Beihilfevorschriften nicht entscheidend.

(97)

Was die Garantieregelung für Genossenschaften anbelangt, stellt die Kommission fest, dass die Höhe der von den Teilnehmern zu entrichtenden Beiträge ebenso wie die Verwendungsweise der Gelder von den belgischen Rechtsvorschriften geregelt wird. Folglich sind die Beiträge des Sonderschutzfonds auch dann als staatliche Mittel einzustufen, wenn sie aus privaten Quellen stammen.

(98)

Dazu kommt noch, dass die Depositenkasse, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegebenenfalls die zur Finanzierung der Auszahlungen des Sonderschutzfonds erforderlichen Geldmittel vorstreckt. In jedem Fall wird der Haushalt des Mitgliedstaats im Sinne eines wirtschaftlichen Risikos durch diesen Aspekt der Garantieregelung für Genossenschaften so weit belastet, dass man von einer Verwendung staatlicher Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sprechen kann (63).

(99)

Was die Zurechnung der Maßnahme zu Belgien anbelangt, kann die Garantieregelung für Genossenschaften eindeutig nicht als Umsetzung der Richtlinie 94/19/EG verstanden werden. Laut der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten lediglich eine Einlagensicherungsregelung für die Einlagen von Kreditinstituten schaffen, und Artikel 2 der Richtlinie besagt sogar explizit, dass alle Instrumente, die unter die Definition der Eigenmittel der Kreditinstitute fallen, von einer Rückzahlung durch die Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen sind. Beschließt ein Mitgliedstaat, andere Rückzahlungsregelungen als Garantie für andere Finanzprodukte einzurichten, so leitet sich diese Entscheidung nicht aus dem Unionsrecht ab, sondern stellt eine Initiative des Mitgliedstaats selbst dar (64). Der Kommission ist aufgefallen, dass Belgien auf Garantieregelungen für die Anlegerentschädigung verweist. Dieser Vergleich ist jedoch nicht stichhaltig, da diese Regelungen nicht für die Abdeckung anlagebezogener Risiken konzipiert sind. Wie bereits in Erwägungsgrund 21 dargelegt, greifen Entschädigungssysteme für Anleger nur dann, wenn eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den Anlegern die Mittel, die ihnen gehören, zurückzugeben, zum Beispiel im Falle von Betrug oder bei Problemen, die innerhalb der Unternehmenssysteme begründet liegen.

Selektiver Vorteil

(100)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Garantieregelung für Genossenschaften der ARCO einen Vorteil verschafft hat. Der Gerichtshof hat akzeptiert, dass Unternehmen einen Vorteil in Form eines gesteigerten Kapitalzugangs erlangen können, wenn eine Maßnahme eines Mitgliedstaats zugunsten von Anlegern deren Bereitschaft verstärkt, ihr Geld in bestimmte Anlagevermögenswerte zu investieren (65). Im vorliegenden Fall hat die Maßnahme den Sparten der ARCO-Gruppe geholfen, ihr Kapital zu halten, indem die Anteilseigner dadurch davon überzeugt wurden, nicht aus den Genossenschaften auszutreten (66) — was insbesondere angesichts der Nervosität der Märkte unmittelbar nach der Lehman-Brothers-Pleite einen erheblichen Vorteil darstellte. Die ARCO veröffentlichte am 21. Januar 2009 eine Pressemitteilung der belgischen Regierung auf ihrer Internetseite, um ihre Anteilseigner zu beruhigen, was eindeutig ein Hinweis darauf ist, dass die Möglichkeit, die Anleger beruhigen zu können, für die ARCO ein gewichtiger Vorteil war. Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass in dem von der ARCOPAR im Sommer 2008 veröffentlichten Prospekt (67) ebenfalls auf das Risiko privater Anteilseigner im Falle eines Austritts aus der Finanzgenossenschaft hingewiesen wird (68)  (69).

(101)

Die Maßnahme ist ferner eindeutig selektiv. Sie ist erstens nur auf Eigner von Finanzgenossenschaftsanteilen, nicht aber auf Inhaber von Anlageprodukten konkurrierender Unternehmen anwendbar. Finanzmarktakteure, die Schuldverschreibungs- oder Geldmarktfonds oder auch Investmentfonds mit Kapitalschutz anboten, konnten ihren Kunden keine ähnliche Garantie bieten. Belgien zufolge sind die von privaten Anteilseignern gehaltenen Anteile an Finanzgenossenschaften ihrem Wesen nach mit Einlagen gleichzusetzen (70). In der Argumentationskette Belgiens wird jedoch an mehreren Stellen auf Genossenschaften im Allgemeinen und nicht speziell auf Finanzgenossenschaften verwiesen. Des Weiteren fehlen in der belgischen Beschreibung der Finanzgenossenschaftsanteile sachdienliche Informationen, beispielsweise über die Risiken, mit denen Anlagen in diese Finanzinstrumente — im Gegensatz zu Einlagen — behaftet sind (71).

(102)

Der selektive Charakter der Maßnahme wird auch anhand eines Vergleichs der Behandlung von Finanzgenossenschaften mit der Behandlung anderer anerkannter, nicht finanzieller Genossenschaften deutlich. Belgien stützt sich bei seiner Argumentation zugunsten einer Sonderbehandlung für private Anteilseigner an privaten Finanzgenossenschaften auf das Urteil Paint Graphos. Beim Urteil Paint Graphos handelt es sich um die Vorabentscheidung zum Vorlagebeschluss eines italienischen Gerichts, das wissen wollte, ob die Steuervergünstigungsmaßnahmen, von denen Produktions- und Arbeitsgenossenschaften profitieren, mit einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gleichgesetzt werden können. Der Gerichtshof ist in seinem Urteil zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Steuervergünstigung anhand der vier Kriterien zu bewerten sei, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit es sich um eine staatliche Beihilfe handelt. Ferner enthält das Urteil genauere Orientierungshilfen zur Beantwortung der Frage, ob eine solche Steuervergünstigung einen selektiven Vorteil darstellt (72). Dem Gerichtshof zufolge ist zu prüfen, i) ob eine solche Steuervergünstigung anhand der Merkmale, die dem betreffenden Steuersystem innewohnen, gerechtfertigt ist (73); ii) ob geeignete Kontroll- und Überwachungsverfahren vorhanden sind (74) und iii) ob die Steuervergünstigung verhältnismäßig ist und nicht über die Grenzen des Erforderlichen hinausgeht (75).

(103)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Argumentation Belgiens nicht stichhaltig ist, weil sich die Art des durch die Maßnahme erlangten Vorteils qualitativ von dem vom Gerichtshof in der Sache Paint Graphos untersuchten Fall unterscheidet. Die belgische Maßnahme beinhaltet die Gewährung eines Vorteils und keine Steuer- oder Abgabenbefreiung. Folglich ist die vom Gerichtshof vorgeschlagene dreistufige Prüfung einer Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung auf ihre Selektivität nicht auf diese Maßnahme anwendbar.

(104)

In jedem Fall ist und bleibt die fragliche Maßnahme, selbst wenn die Rechtsprechung in der Sache Paint Graphos darauf anwendbar wäre, aufgrund ihrer spezifischen Merkmale selektiv.

(105)

Erstens merkt die Kommission an, dass es bei der Sache Paint Graphos um alle Produktions- und Arbeitsgenossenschaften geht, nicht nur um einen relativ beschränkten Unterbereich wie die Finanzgenossenschaften. Wenn, wie Belgien behauptet, allen „echten“ Genossenschaften eine Sonderbehandlung vorbehalten werden sollte, müsste diese Sonderbehandlung auch für alle anerkannten Genossenschaften gelten. Somit reicht allein die Tatsache, dass die Maßnahme auf Finanzgenossenschaften beschränkt ist, aus, um ihren selektiven Charakter festzustellen.

(106)

Zweitens stellt die Kommission fest, dass die Finanzgenossenschaften laut der belgischen Stellungnahme offenbar seit dem 10. Oktober 2008 in den Genuss zusätzlicher Vorteile gekommen sind. Der Kommission fällt auf, dass vor diesem Datum die alteingesessenen anerkannten Genossenschaften aufgrund ihres besonderen Status insofern begünstigt wurden, als sie vom Mobiliensteuervorabzug befreit waren (76). Die Kommission möchte sich im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht zu der Frage äußern, ob diese Steuervergünstigung verhältnismäßig ist oder nicht, ist jedoch der Auffassung, dass eine plötzlich — am 10. Oktober 2008 — eingeführte zusätzliche Entschädigung bzw. ein Schutz von Unternehmen mit dem Status einer Finanzgenossenschaft durch nichts gerechtfertigt werden kann.

(107)

Schließlich ist die Kommission, selbst wenn sie, wie von Belgien gefordert, eine Prüfung anhand des Urteils Paint Graphos durchführt, der Auffassung, dass die Gewährung einer 100 %igen Garantie für die privaten Anteilseigner der ARCO (also Teil i der Analyse aus dem Urteil Paint Graphos), bei deren Sparten es sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelte, durch nichts gerechtfertigt werden kann. Angesichts dieser in Belgien allgemein unternehmensrechtlich definierten Gesellschaftsform hätten sich die privaten Anteilseigner der ARCO über die Tatsache im Klaren sein müssen, dass sie im Falle einer Liquidation möglicherweise ihr gesamtes Kapital verlieren (77). Des Weiteren ist der 100 %ige Schutz des von privaten Anteilseignern an Finanzgenossenschaften gezeichneten Kapitals insofern keine verhältnismäßige Maßnahme (Teil iii der Analyse nach dem Urteil Paint Graphos), als dies einem Schutz der Anteilseigner gegen sämtliche Risiken gleichkäme, wodurch sich ein ungerechtfertigter Vorteil für die Unternehmen, deren Anteile sie halten, ergäbe (78).

Verzerrung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

(108)

Die Garantieregelung für Genossenschaften verschafft den Finanzgenossenschaften einen Vorteil sowohl gegenüber Akteuren, die Anlageprodukte für Kleinanleger anbieten, als auch gegenüber anderen anerkannten Genossenschaften, die keine Finanzgenossenschaften sind. Dank der Maßnahme gelang es der ARCO, ihren Marktanteil länger zu halten. Die ARCO hat erst zu einem späteren Zeitpunkt und in einem schwächeren Ausmaß, als es ohne die Maßnahme der Fall gewesen wäre, Kapitalabflüsse erlitten. Folglich fehlte es anderen Akteuren, die dem Wettbewerb allein aus eigenen Stücken standhalten mussten und sich nicht auf die Garantieregelung für Genossenschaften stützen konnten, an dem Kapital, das für Investitionen verfügbar gewesen wäre. Folglich wird durch die Garantieregelung für Genossenschaften der Wettbewerb verfälscht (79).

(109)

Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, sodass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen (oder ihre Präsenz dort zu verstärken), verringern (80). Angesichts der Vielzahl an internationalen Anbietern von Anlageprodukten auf dem belgischen Markt hat die Maßnahme zweifellos Auswirkungen auf den Handel in der gesamten Union.

Schlussfolgerung

(110)

Auf der Grundlage der Analyse aus Erwägungsgründen 91 bis 109 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass bei der Garantieregelung für Genossenschaften staatliche Mittel zum Einsatz kommen, dass sie einen selektiven Vorteil für die ARCO darstellt, den Wettbewerb verfälscht und den Handel innerhalb der Union beeinträchtigt. Sie erfüllt somit sämtliche Kriterien für eine staatliche Beihilfe. Alle diese Merkmale waren spätestens mit Annahme des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2011 gegeben, der mit der Maßnahme geschaffene Vorteil bestand jedoch bereits seit der Ankündigung zu ihrer Einführung am 10. Oktober 2008. Der Gesamtbetrag des Vorteils ist sowohl für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe relevant als auch für ihre eventuelle Rückforderung von den Begünstigten.

4.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe

(111)

Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass es sich bei der Garantieregelung für Genossenschaften um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist nun zu prüfen, ob diese Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann.

(112)

Laut Artikel 107 AEUV sind staatliche Beihilfen gleich welcher Art, abgesehen von den im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und folglich verboten. In den folgenden Absätzen 2 und 3 werden zwei mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfekategorien definiert.

(113)

In Artikel 107 Absatz 2 werden zunächst die Kategorien staatlicher Beihilfen aufgeführt, bei denen automatisch von dem grundsätzlichen Verbot abgewichen wird; die Beihilferegelung für Genossenschaften fällt in keine dieser Kategorien.

(114)

Anschließend folgt in Artikel 107 Absatz 3 AEUV eine Auflistung mehrerer Beihilfekategorien, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Theoretisch anwendbar wären im vorliegenden Fall die Buchstaben b und c.

(115)

Was Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anbelangt, hat die Kommission in ihren Leitlinien erklärt, wie sie die in dieser Bestimmung enthaltene Befreiung auf bestimmte Beihilfekategorien anzuwenden beabsichtigt. Sie stellt jedoch fest, dass die Maßnahme keiner der in diesen Leitlinien genannten Beihilfekategorien entspricht. Ferner haben weder Belgien noch die ARCO den geringsten Hinweis auf ein Ziel des gemeinsamen Interesses geliefert, durch das eine Berufung auf diese Bestimmung gerechtfertigt werden könnte. Somit bleibt der Kommission nur noch, die eventuelle Vereinbarkeit der Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV prüfen.

(116)

Bezüglich Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV stellt die Kommission fest, dass Belgien — sollte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Garantieregelung für Genossenschaften eine staatliche Beihilfe darstellt — behauptet, dass die Maßnahme im Lichte dieser Bestimmung beurteilt werden sollte, mit der eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, wenn sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erforderlich ist.

(117)

Allerdings verlangt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b eine restriktive Auslegung dessen, was unter einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu verstehen ist. Die infrage stehende Störung muss das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigen und nicht nur das eines seiner Regionen oder Gebietsteile (81).

(118)

Als die Finanzkrise im Herbst 2008 ihren ersten Höhepunkt erreichte, entschied die Kommission in der Mitteilung zum Bankensektor von 2008, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als Rechtsgrundlage für die Prüfung von Rettungsmaßnahmen für Kreditinstitute herangezogen werden könne (82).

(119)

Für Branchen außerhalb des Finanzsektors hat die Kommission ferner auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV den vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (83) geschaffen. Dieser Rahmen ist jedoch nicht auf die infrage stehende Maßnahme anwendbar. Dieser ist in der Tat auf die Realwirtschaft gemünzt und soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, angemessene Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln für Unternehmen zu schaffen, die während der Finanzkrise, also zu einem Zeitpunkt, wenn Bankkredite schwieriger zu bekommen sind, investieren wollen. Die Probleme der ARCO haben nichts mit einer fehlenden Finanzierung durch den Bankensektor zu tun, sondern hängen mit Aktiva (nämlich den Dexia-Aktien) zusammen, deren Wert nach unten korrigiert werden musste. Des Weiteren ist die Garantieregelung für Genossenschaften — durch die 100 % eines auf der Passivseite stehenden Instruments garantiert werden — keiner der unter Abschnitt 4.3 des Rahmens aufgeführten Beihilfekategorien zuzurechnen.

(120)

Da Finanzgenossenschaften keine Finanzinstitute im Sinne der Mitteilung zum Bankensektor von 2008 sind (84), muss die Beihilfe unmittelbar im Lichte des Vertrags geprüft werden. Damit die Maßnahme den allgemeinen Kriterien für die Vereinbarkeit laut Artikel 107 Absatz 3 AEUV entspricht, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (85):

a)    Geeignetheit der Beihilfe : Die Beihilfe muss zielgerichtet sein, damit das endgültige Ziel, Abhilfe für eine beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens zu schaffen, wirksam erreicht werden kann, was dann nicht der Fall ist, wenn die fragliche Maßnahme kein geeignetes Mittel für diesen Zweck darstellt.

b)    Notwendigkeit : Die Maßnahme muss ihrem Betrag und ihrer Form nach für die Erreichung dieses Ziels notwendig sein. Ferner muss der Betrag so niedrig wie irgend möglich zur Erreichung des Ziels angesetzt werden, und ihre Form muss so gewählt werden, dass es für die Behebung der Störung am geeignetsten ist.

c)    Verhältnismäßigkeit : Durch die positiven Wirkungen der Maßnahme müssen die Wettbewerbsverzerrungen in angemessener Weise kompensiert werden, und zwar in einer Weise, dass diese auf das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben.

(121)

Was die Frage nach der Geeignetheit der Maßnahme anbelangt, stellt die Kommission fest, dass sich der Einfluss, den die Finanzgenossenschaften auf die Gesamtwirtschaft ausüben, grundlegend von demjenigen der klassischen Banken unterscheidet, die dem Risiko einer Bankenpanik ausgesetzt sind. Wenn alle Einleger einer Bank ihr Geld gleichzeitig zurückhaben wollten, müsste die Bank alle ihre nicht flüssigen Aktiva innerhalb kürzester Zeit (im Rahmen von „Notverkäufen“) veräußern, was dramatische Folgen für die Darlehen an die Realwirtschaft hätte und außerdem eine Abwärtsspirale der Aktiva-Preise einleiten könnte. Finanzgenossenschaften dagegen vergeben keine Darlehen an die Realwirtschaft. Sie haben ferner das Recht, Austritte ihrer Anteilseigner in ihren Satzungen zu begrenzen (86), sodass es prinzipiell möglich ist, jegliche ungeordnete Veräußerung von Aktiva zu vermeiden. Dieser letztgenannte Faktor macht einen wesentlichen Unterschied zwischen Spareinlagen und Genossenschaftsanteilen hinsichtlich ihrer systemischen Auswirkungen deutlich.

(122)

Des Weiteren ist es aus rechtlicher Sicht klar, dass Anteilseigner von Finanzgenossenschaften Aktionäre einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ sind. Bedingt durch diesen Status sind private Anteilseigner an Finanzgenossenschaften von Rechts wegen der Gefahr ausgesetzt, einen Teil oder auch ihre gesamten Anlagen zu verlieren. Diesbezüglich ist der Kommission ferner aufgefallen, dass der Gouverneur der BNB nicht bestätigt hat, dass die Anteile an Finanzgenossenschaften mit Spareinlagen eines Kreditinstituts gleichzusetzen sind (87).

(123)

Die Kommission weist zudem darauf hin, dass sich die Position der privaten Anteilseigner an Finanzgenossenschaften in der „Stufenstruktur“ (88) im Liquidations- oder Konkursfall dieser Körperschaften stark von derjenigen der Inhaber von Spareinlagen bei einem Kreditinstitut unterscheidet. Kreditinstitute sind gesetzlich geregelte Körperschaften, deren Aufsichtsbehörde darüber wacht, dass ein bestimmter Kapitalbetrag verfügbar ist. Mit diesem Kapital kann im Falle einer Liquidation oder eines Konkurses der erste Schock abgefangen werden. Für die Anteilseigner an Finanzgenossenschaften gibt es dagegen keinen vergleichbaren Schutz. Im Falle einer Liquidation oder eines Konkurses bekommen sie die Auswirkungen als Erste zu spüren.

(124)

Auf der Grundlage der Argumentation in Erwägungsgründen 121 bis 123 fasst die Kommission die Schlussfolgerung, dass durch die Garantieregelung für Genossenschaften lediglich die Finanzgenossenschaften und deren private Anteilseigner vor negativen Konsequenzen für ihre Investitionen geschützt werden. Gleichwohl stellt dies keine zur Vermeidung einer beträchtlichen Störung des belgischen Wirtschaftslebens geeignete Maßnahme dar.

(125)

Was die Frage nach der Notwendigkeit der Maßnahme anbelangt, erinnert die Kommission daran, dass Belgien bereits umfassende Maßnahmen zur Verhinderung einer Störung der belgischen Wirtschaft getroffen hatte, nämlich Stabilisierungsmaßnahmen für das Finanzsystem im Allgemeinen und für Banken und andere Finanzinstitute, in die die Finanzgenossenschaften investierten, im Besonderen. Mit der belgischen Einlagensicherungsregelung wurden Einlagen bis zu einer Höhe von 100 000 EUR geschützt. Ferner griff Belgien der Fortis, der KBC, der Dexia und Ethias mit Rekapitalisierungen, Kapitalspritzen, Rettungsmaßnahmen für Aktiva-Wertverluste und anderen Ad-hoc-Maßnahmen unter die Arme. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass es nicht notwendig war, bestimmte private Anteilseigner von Finanzgenossenschaften zu schützen, die schließlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind.

(126)

Was das Schreiben des Gouverneurs der BNB anbelangt, auf das Belgien Bezug nimmt, merkt die Kommission an, dass dieses im Oktober 2011 (also deutlich nach der Ankündigung der Maßnahme am 10. Oktober 2008) verfasst wurde und dass diesem Schreiben nicht zu entnehmen ist, dass die Maßnahme zur Vermeidung einer beträchtlichen Störung des belgischen Wirtschaftslebens notwendig war, sondern lediglich, dass es die Maßnahme erlauben könnte (89), die negativen Folgen der Finanzkrise in Grenzen zu halten. Zu dem Schreiben des Ausschusses für Finanzstabilität merkt die Kommission an, dass in diesem nur von der Anhebung der Einlagensicherungsdeckungssumme und der Einführung der Garantieregelung für Lebensversicherungsprodukte der „Branche 21“ die Rede ist.

(127)

Was die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme anbelangt, stellt die Kommission fest, dass bei der aktuellen Gestaltung der Maßnahme eine Negativauslese nicht wirksam verhindert werden kann (90). Der fakultative Charakter der Garantieregelung für Genossenschaften lädt in Kombination mit dem offenkundigen Fehlen einer Tragfähigkeitsprüfung geradezu dazu ein, die Regelung erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn klar ist, dass die Garantie durchgeführt werden wird. Bei einem solchen Szenario kann der Begünstigte bis kurz vor der Liquidation auf die Garantie zurückgreifen, und dabei gleichzeitig weitgehend die Garantieprämienzahlungen vermeiden.

(128)

Die Kommission ist des Weiteren der Ansicht, dass die Garantieregelung für Genossenschaften unberechtigterweise das normale Funktionieren des Markts verfälscht. Dank der Maßnahme war die Stellung der ARCO am Finanzmarkt für Kleinanlegerprodukte gesichert, was negative Auswirkungen auf Marktanteil und Rentabilität der ARCO-Wettbewerber ohne Zugang zur Garantieregelung für Genossenschaften hatte bzw. hätte haben können.

(129)

Abschließend ist festzustellen, dass die Maßnahme als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen ist, da sie weder geeignet noch notwendig noch verhältnismäßig im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ist und auch nicht in den Geltungsbereich einer anderen Vorschrift zur Regelung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt fällt.

4.5.   Berechnung der Beihilfe

(130)

Bei der Berechnung des von der ARCO zurückzufordernden Vorteils legt die Kommission die folgenden Parameter und Fakten zugrunde (91):

den in den Satzungen der ARCO-Sparten festgesetzten Höchstbetrag für Kapitalabflüsse von 10 % des Gesamtkapitals bzw. 10 % der Anteilseigner (92);

die Tatsache, dass ausschließlich private Anteilseigner in den Genuss der Garantieregelung für Genossenschaften kommen;

die besondere Gestaltung der Garantieregelung für Genossenschaften, bei der einerseits eine Beteiligung für alle Finanzgenossenschaften fakultativ ist, andererseits aber selbst denjenigen Finanzgenossenschaften Tür und Tor offen steht, die ein erhöhtes Konkurs- oder Liquidationsrisiko aufweisen (im vorliegenden Fall stimmten die ordentlichen Hauptversammlungen von ARCOFIN, ARCOPAR und ARCOPLUS, kaum dass die Genossenschaften in die Regelung aufgenommen worden waren, am 8. Dezember 2011 dem Vorschlag ihrer jeweiligen Vorstände zu, die freiwillige Liquidation der Genossenschaften einzuleiten);

die Tatsache, dass sich die ARCO bereits deutlich vor ihrer freiwilligen Liquidation in einer schwierigen finanziellen Lage befand, da sie — wie in den Erwägungsgründen 38, 44 und 82 dargelegt — stark in Dexia-Aktien investiert hatte, eine Bank, die im Herbst 2008 von Belgien, Frankreich und Luxemburg vor der Pleite gerettet werden musste, mit der Folge, dass jeder bedeutende Wertverlust der Dexia-Aktien die finanzielle Lage der ARCO weiter schwächte, insbesondere da die ARCO ihre Beteiligung an der Rettung der Dexia durch eine teilweise Übernahme von deren Schuld finanziert hatte;

und die Tatsache, dass die ARCO im Jahr 2011 die Aufnahmeprämie („Aufnahmegebühr“) und die jährliche Garantieprämie entrichtet hat.

(131)

Der von der ARCO erlangte Vorteil bestand in einem Schutz vor Kapitalabflüssen, die ansonsten nur durch Anwendung der Satzungsbestimmungen bei Erreichung der Obergrenze von 10 % (93) ihres Kapitals oder 10 % ihrer Anteilseigner hätten aufgehalten werden können. Die Gefahr von Kapitalabflüssen bzw. Austritten dieser Größenordnung hätte bestanden, sobald die ARCO objektiv überschuldet oder in ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren verwickelt gewesen wäre oder — was in einigen anderen Fällen zu einer massiven Rückholung von Einlagen geführt hat (94) — sobald ihre Anteilseigner subjektiv zu der Einschätzung gelangt wären, dass ihre Anlagen bei der ARCO nicht mehr sicher sind, beispielsweise aufgrund von deren starker Abhängigkeit von Finanzlage und Marktwert der Dexia.

(132)

Die Kommission geht bei der Berechnung des von ARCO erlangten Vorteils konservativ (95) vor: Es werden statt mehrerer zeitlicher Intervalle nur die potenziellen Kapitalabflüsse während eines einzigen Zeitraums innerhalb eines Jahres berücksichtigt. Bei dieser Vorgehensweise sollte das Berechnungsergebnis die von der Garantieregelung für Genossenschaften verursachte Mindestwirkung widerspiegeln, obgleich die ARCO tatsächlich dank der Garantieregelung möglicherweise mehrere Kapitalabfluss- oder Austrittswellen bis hin zu den zulässigen Höchstwerten vermeiden konnte. Gemäß ihren Satzungen konnte die ARCO Kapitalabflüsse entweder ab einer Zurückziehung von 10 % des Kapitals oder nach Austritt von 10 % der Anteilseigner blockieren. Zwecks Berechnung der Beihilfehöhe geht die Kommission davon aus, dass die ARCO die effizienteste Option gewählt hätte, also diejenige, bei der sie das höchstmögliche Kapitalniveau hätte halten können. Bezüglich der Option, die den Austritt von Anteilseignern betrifft, legt die Kommission — wiederum in einem konservativen Ansatz — die geringste Anzahl privater Anteilseigner während des Zeitraums, innerhalb dem ein Vorteil generiert wurde (ab 10. Oktober 2008), zugrunde und ordnet diesen Anteilseignern den Durchschnittsanteil des Kapitals innerhalb des betreffenden Jahres zu. Auch was die mit den Kapitalabflüssen verbundene Option anbelangt, stützt die Kommission ihre Berechnung auf das Jahr, innerhalb dem das Kapital am niedrigsten war.

(133)

Die Kommission berücksichtigt ferner die Tatsache, dass der durch die Maßnahme bedingte Vorteil teilweise dadurch geschmälert wurde, dass die drei ARCO-Genossenschaften ARCOPAR, ARCOFIN und ARCOPLUS eine einmalige Beitrittsprämie und eine Garantieprämie für ein Jahr entrichten mussten, obgleich diese Zahlungen nur im Herbst 2011, kurz vor der freiwilligen Liquidation dieser Genossenschaften, geleistet wurden.

(134)

Bei dem aus der Maßnahme resultierenden Vorteil handelt es sich folglich um den geringeren der folgenden beiden Berechnungsbeträge: a) 10 % des Kapitals des Jahres im Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2008 und dem 8. Dezember 2011, innerhalb dessen dieses am niedrigsten war, abzüglich des Gesamtbetrags der bereits geleisteten Prämien; und b) 10 % der Zahl der Anteilseigner innerhalb des Zeitraums zwischen dem 10. Oktober 2008 und dem 8. Dezember 2011, in dem die Zahl der Anteilseigner am niedrigsten war, mal den durchschnittlich pro Anteilseigner im Laufe desselben Jahres gehaltenen Kapitalanteil, abzüglich des Gesamtbetrags der bereits geleisteten Prämien.

(135)

Absolut gesehen steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die Anleger ihr Kapital zurückziehen, mit der Zeit, was die Berechnung der auf den Vorteil zu zahlenden Zinsen erschwert. Um die vollständige Tilgung des von der ARCO erlangten Vorteils zu gewährleisten und dem Mitgliedstaat gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, eine operationale Methode zur Berechnung der auf die Rückforderung zu leistenden Zinsen anzuwenden (96), geht die Kommission davon aus, dass der gesamte Vorteil mindestens ab dem 8. Dezember 2011 zur Verfügung stand, und verlangt, dass für den Rückforderungsbetrag ab diesem Datum und bis zur tatsächlichen Rückzahlung Zinsen berechnet werden.

(136)

Um die Höhe der berechneten Beihilfe überprüfen zu können, bittet die Kommission Belgien um eine Auflistung der Anzahl der Anteilseigner, die jeweils am Jahresende im Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2008 und dem 8. Dezember 2011 bei ARCOPAR, ARCOFIN und ARCOPLUS registriert waren.

(137)

Die über anderthalb Jahre nach Ablauf der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss von den belgischen Behörden eingereichten Zusatzbemerkungen enthalten im Grunde nichts wesentlich Neues. Darin wird geltend gemacht, dass die Kommission nicht die Durchführung der bewilligten Garantien für private Anteilseigner untersagen dürfe. Sie dürfe dem Mitgliedstaat weder die Aussetzung von Zahlungen im Rahmen der Garantieregelung für Genossenschaften auferlegen noch die bereits innerhalb dieser Regelung zugunsten privater Anteilseigner geleisteten Zahlungen zurückfordern.

(138)

Zur Untermauerung dieser Forderung erinnern die belgischen Behörden daran, dass es sich bei den privaten Anteilseignern nicht um Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handele, und führen an, dass die Durchführung der Garantie zugunsten privater Anteilseigner keinerlei Auswirkungen auf die ARCO oder auf die Möglichkeiten des belgischen Staates, die Beihilfe für diese Genossenschaften zurückzufordern, habe.

(139)

Darauf antwortet die Kommission, dass es sich bei dem Betrag, der mit dem vorliegenden Beschluss zurückgefordert wird, sehr wohl um eine Beihilfe zugunsten der ARCO handelt.

(140)

Sie betont, dass in Anwendung des Artikels 108 Absatz 2 AEUV allein die Feststellung, dass eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, ausreicht, um den Mitgliedstaat zu deren Aussetzung zu verpflichten (97). Die belgischen Behörden liegen somit mit ihrer Behauptung falsch, dass das Durchführungsverbot einer als unvereinbar eingestuften Beihilfe gegen das Unionsrecht verstößt.

(141)

Daher müssen sie der Anordnung im Eröffnungsbeschluss Folge leisten, der zufolge die Durchführung der in Frage stehenden Maßnahme auszusetzen ist, was bedeutet, dass keine Zahlung getätigt worden sein darf.

(142)

Es ist somit ebenfalls gerechtfertigt, dass Belgien auch in Zukunft von allen weiteren Zahlungen im Rahmen der Beihilfemaßnahme Abstand nimmt.

Schlussfolgerung

(143)

Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der Garantieregelung für Genossenschaften um eine staatliche Beihilfe zugunsten der Genossenschaften ARCOPAR, ARCOFIN und ARCOPLUS handelt, die von Belgien rechtswidrig unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt wurde. Daher muss Belgien die der Garantieregelung für Genossenschaften zugrunde liegenden Rechtsakte (insbesondere das Gesetz vom 14. April 2009 und den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2011) aufheben und den entstandenen Vorteil von der ARCOPAR, der ARCOFIN und der ARCOPLUS zurückfordern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Garantieregelung, die Belgien unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten der Finanzgenossenschaften der ARCO, insbesondere ARCOFIN, ARCOPLUS und ARCOPAR, rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

(1)   Belgien fordert die in Artikel 1 genannte rechtswidrig gewährte Beihilfe von den Begünstigten zurück, wobei sich der Rückforderungsbetrag aus dem niedrigeren Ergebnis der folgenden beiden Berechnungsweisen ergibt:

a)

10 % des Kapitals des Jahres im Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2008 und dem 8. Dezember 2011, innerhalb dessen das Kapital am niedrigsten war, abzüglich des Gesamtbetrags der bereits geleisteten Prämien; oder

b)

10 % der Zahl der Anteilseigner innerhalb des Zeitraums zwischen dem 10. Oktober 2008 und dem 8. Dezember 2011, in dem die Zahl der Anteilseigner am niedrigsten war, mal den durchschnittlich pro Anteilseigner im Laufe desselben Jahres gehaltenen Kapitalanteil, abzüglich des Gesamtbetrags der bereits geleisteten Prämien.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab dem 8. Dezember 2011 bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (98) nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Belgien leistet mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses keine Zahlungen mehr im Rahmen der in Artikel 1 genannten Maßnahme.

Artikel 3

(1)   Belgien beendet die in Artikel 1 genannte Beihilfemaßnahme, soweit sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

(2)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(3)   Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Belgien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

b)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Belgien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 213 vom 19.7.2012, S. 64.

(2)  Der belgische Staatsrat hat seinerseits darauf hingewiesen, dass die Maßnahme potenziell eine staatliche Beihilfe darstellt. Vgl. Gutachten des Staatsrats Nr. 46.131/2 vom 4. März 2009.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(4)  Siehe Fußnote 1.

(5)  Die ARCO ist in den Erwägungsgründen 38 bis 44 Gegenstand näherer Erläuterungen.

(6)  Vgl. http://www.dekamer.be/kvvcr/pdf_sections/comm/dexia/N031_20120125reynders.pdf — Transkription der Anhörung von Minister Reynders vor dem Dexia-Ausschuss vom 25. Januar 2012, S. 7 und S. 32. Die Transkription der entsprechenden Passagen lautet wie folgt: „2008 hat ein kleiner Kreis von Regierungsmitgliedern den Staat um ein Eingreifen zugunsten von Ethias und ARCO ersucht. In Anbetracht der Krise, in der wir uns damals befanden, hat die Regierung am 10. Oktober 2008 bzw. am 21. Januar 2009 Maßnahmen zum Schutz der Kapitalanteile privater Genossenschaftsmitglieder ergriffen. […] Bei einer politischen Entscheidung konnte ich, wie mir somit schlagartig klar wurde — was auch dem Premierminister damals klar war —, keine Einigung mit unseren Kollegen [zur Erinnerung:Frankreich und Luxemburg waren die anderen beiden, am Fall Dexia beteiligten Mitgliedstaaten] und dem Vorstand der Dexia erzielen, wenn nicht gleichzeitig zu Ethias und ARCO eine Entscheidung getroffen würde. […] Daher haben wir für die Mitglieder der Genossenschaften diese Zusage gemacht …. Warum geschah dies in drei Etappen, und warum hat es recht lange gedauert? Zuallererst, weil diese politische Einigung erst schriftlich fixiert werden musste.“ [Originalwortlaut: „…, en 2008, des membres du gouvernement sont intervenus en Conseil restreint afin de demander à l'État d'intervenir pour Ethias et pour ARCO. Compte tenu de la situation de crise dans laquelle on était, le gouvernement s'est engagé le 10 octobre 2008 et le 21 janvier 2009 à protéger la part de capital des coopérateurs personnes physiques dans des sociétés coopératives. […] Dans une décision politique, j'ai donc bien compris à un moment donné que je ne pourrais pas — et le premier ministre aussi à l'époque — boucler l'accord avec nos collègues [pour mémoire: la France et le Luxembourg étaient les autres États membres concernés dans le dossier Dexia] et avec la direction de Dexia — si en même temps, il n'y avait pas des décisions prises sur Ethias et sur ARCO. […] Donc, pour les coopérateurs des coopératives, nous avions pris cet engagement …. Alors pourquoi en trois étapes et pourquoi avec pas mal de temps? Parce qu'il a d'abord fallu faire en sorte que cet accord politique puisse se traduire dans un texte.“]

(7)  Der damalige Minister erklärte am 15. Mai 2014 in einem im Internet erschienenen Artikel der Zeitschrift Trends (S. 20): „Ende September 2008 forderten wir anlässlich der ersten Dexia-Krise die Kommunale Holding, ARCO und Ethias auf, sich an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen, für die diesen Anteilseignern das Geld fehlte. Die Leute hinter ARCO und Ethias brauchten eine Garantie, andernfalls hätten sie ihre Ersparnisse zurückgeholt. Dann wäre die ARCO pleite gewesen. Die Garantie muss im Zusammenhang mit der damaligen Lage betrachtet werden. ARCO, Ethias und die Kommunale Holding wurden zu einer Beteiligung an der Kapitalerhöhung der Dexia verpflichtet, weil es keine andere Lösung gab. Das war 2008 […]. Damals hat der Bundesgesetzgeber — mit fünf politischen Parteien — der Regierungsgarantie zugestimmt. Infolge dieser Garantie haben die Sparer, die ihr Geld bei der ARCO angelegt hatten, ihr Geld nicht zurückgeholt. Sie haben sich gedacht: Wir müssen dabeibleiben und die ARCO unterstützen, und wenn es dann doch schief geht, gibt es ja ein Rettungsnetz.“

(8)  Der Begriff des Lebensversicherungsprodukts der „Branche 21“ wird in Anhang I Nummer 21 des Königlichen Erlasses zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen definiert und betrifft Versicherungsprodukte, die nicht an Investmentfonds gebunden sind (im Gegensatz zu Versicherungsprodukten der „Branche 23“). Die Produkte der „Branche 21“ bieten im Prinzip eine garantierte Investitionsrendite, die mittels Beteiligung am Investitionsergebnis des Versicherungsunternehmens gesteigert werden kann.

(9)  Die Pressemitteilung enthält folgenden Absatz: „Die Regierung hat beschlossen, den Schutz dieses Fonds auf andere Einrichtungen des Finanzsektors auszuweiten (insbesondere Versicherungsgesellschaften oder anerkannte Genossenschaften). Diese können den Schutz für mit Bankeinlagen gleichzusetzende Produkte, zum Beispiel bestimmte Produkte der Branche 21, beantragen. Bestimmte Institutionen haben bereits ihr Interesse bekundet.“ [Originalwortlaut: „Le gouvernement a décidé d'étendre la protection donnée par ce fonds à d'autres institutions du secteur financier (notamment des compagnies d'assurances ou des coopératives agréées) qui en feraient la demande pour des produits assimilables à des dépôts bancaires comme par exemple certains produits faisant partie de la branche 21. Certains organismes ont déjà fait part de leur intérêt.“]

(10)  Am 18. Dezember 2008 trat die alte Regierung zurück, und am 30. Dezember 2008 nahm die neue Regierung die Amtsgeschäfte auf.

(11)  In dieser Pressemitteilung bestätigte die belgische Regierung erneut ihre Zusage zur Einrichtung einer Garantieregelung für Genossenschaften („die Regierung bestätigt die Zusage der vorherigen Regierung, den Anteilseignern anerkannter Genossenschaften eine Garantieregelung anzubieten“). [Originalwortlaut: „le gouvernement confirme l'engagement pris par le gouvernement précédent d'offrir un régime de garantie aux associés des sociétés coopératives agréées“]. Die Pressemitteilung enthielt ferner fachliche Einzelheiten zu der Garantieregelung für Genossenschaften.

(12)  Die ArgenCo erklärte auf Seite 4 ihres Prospekts zu den Aktien vom 5. Oktober 2010: „Die Aktien sind weder mit von einem Kreditinstitut ausgegebenen Schuldscheinen noch mit Bankeinlagen gleichzusetzen. Folglich unterliegen die Aktien keiner Einlagensicherung.“ Lanbokas/Agricaisse machte auf Seite 6 des Prospekts vom 15. Mai 2009 eine ähnliche Aussage, der gemäß die Zeichner von Gesellschaftsanteilen die Tatsache berücksichtigen müssten, dass keine Absicherung durch den Einlagensicherungsfonds gegeben sei.

(13)  Belgisches Staatsblatt vom 17.10.2008, Ed. 2, F.2008-3690 [2008/03425].

(14)  Belgisches Staatsblatt vom 17.11.2008, Ed. 2, F.2008-4088 [2008/03450].

(15)  Der Ausschuss für Finanzstabilität gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die Ausweitung der Einlagensicherungsregelung für die Stabilität des belgischen Finanzsystems unabdingbar sei (Der Ausschuss für Finanzstabilität „ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen in der Tat für die Wahrung der Stabilität des belgischen Finanzsystems unabdingbar sind und schnellstmöglich in Kraft treten können müssen“). [Originalwortlaut: „… estime que les mesures proposées sont effectivement indispensables afin de préserver la stabilité du système financier belge et doivent pouvoir entrer en vigueur dans les plus brefs délais“.]

(16)  Belgisches Staatsblatt vom 21.4.2009, Ed. 1, F.2009-1426 [2009/03147].

(17)  Belgisches Staatsblatt vom 12.10.2011, Ed. 2, F.2011-2682 [2011/205241].

(18)  Nach Einführung der Garantieregelung für Genossenschaften wurde das Gesetz zur Festlegung der Grundsatzung der BNB entsprechend geändert und Artikel 36/24 eingefügt (http://www.nbb.be/doc/ts/Enterprise/juridisch/F/loi_organique.pdf).

(19)  „Die aktuellen Umstände sprechen anscheinend dafür, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und zwar insofern, als die Staatschuldenkrise und die aktuellen Störungen der Finanzmärkte und des Interbankenmarkts unsere Wirtschaft im Sinne einer schwerwiegenden systemrelevanten Krise belasten. Diesbezüglich könnte eine staatliche Garantie, die die Anteile von Anteilseignern bestimmter anerkannter genossenschaftlicher Unternehmen deckt, zu einer Begrenzung der Auswirkungen dieser Krise beitragen.“ [Originalwortlaut: „Les circonstances actuelles nous semblent répondre à ces conditions, en ce que la crise des dettes souveraines, les perturbations actuelles sur les marchés financiers et le dysfonctionnement des marchés interbancaires font peser sur notre économie un risque grave de crise systémique. À cet effet, une garantie d'État couvrant les parts des coopérateurs de certaines sociétés coopératives agréées permettrait de limiter les effets de cette crise.“]

(20)  „Der Gesetzgeber begründet diese Bestimmung auf der Grundlage einer Gleichsetzung der Anteile von Anteilseignern bestimmter genossenschaftlicher Unternehmen mit Bankeinlagen. Da die vorliegende Stellungnahme auf den Vorentwurf des königlichen Erlasses beschränkt ist, wird die vom Gesetzgeber vorgenommene Gleichsetzung hier nicht näher beleuchtet.“ [Originalwortlaut: „Le législateur justifie cette disposition sur la base d'une assimilation des parts de coopérateurs de certaines sociétés coopératives à des dépôts bancaires. Le présent avis étant limité à l'avant-projet d'arrêté royal, il n'examine pas l'assimilation pratiquée par le législateur.“]

(21)  „Auf den ersten Blick ist aus unserer Sicht nicht von vornherein davon auszugehen, dass die Kommission davon überzeugt sein wird, dass die Maßnahme, die durch den Vorentwurf eines königlichen Erlasses umgesetzt werden soll, gleichermaßen an alle vergleichbaren Akteure am Mark gerichtet ist und somit nicht in den Geltungsbereich der Vorschriften für staatliche Beihilfen fällt.“ [Originalwortlaut: „Prima facie, il ne nous semble pas évident de convaincre à coup sûr la Commission de ce que la mesure que l'avant-projet d'arrêté royal vise à exécuter s'adresse bien à tous les acteurs comparables du marché et ne relève donc pas du champ d'application des règles sur les aides d'État.“]

(22)  „Dieser fakultative Charakter birgt das Risiko einer Negativauslese, bei der tatsächlich nur die genossenschaftlichen Unternehmen, die stark verlustgefährdet sind, in den Sicherungsfonds [Fonds Spécial de Protection] einzahlen würden.“ [Originalwortlaut: „Ce caractère facultatif donne lieu à un risque de sélection adverse par lequel seules les sociétés coopératives fortement exposées à des risques de perte contribueraient effectivement au Fonds Spécial de Protection.“]

(23)  Belgisches Staatsblatt vom 18.11.2011, Ed. 2, F.2011-2974 [2011/03368].

(24)  ARCOPAR hat insgesamt 1 794 102 EUR, ARCOFIN 193 391 EUR und ARCOPLUS 63 265 EUR eingezahlt.

(25)  Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.).

(26)  Laut Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 94/19/EG ist ein „Kreditinstitut“ definiert als „ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren“.

(27)  Laut Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG ist eine „Einlage“ definiert als „ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, sowie Forderungen, die das Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat“.

(28)  Die Einlagentranche zwischen 50 000 EUR und 100 000 EUR und die Deckung bis 100 000 EUR von Lebensversicherungsprodukten der Branche 21 und der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften.

(29)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ecofin/103560.pdf

(30)  Artikel 2 der Richtlinie 94/19/EG lautet wie folgt: „Folgende Einlagen sind von einer Rückzahlung durch die Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen: […]

alle Instrumente, die unter die Definition der ‚Eigenmittel‘ in Artikel 2 der Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten fallen.“

(31)  Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. L 68 vom 13.3.2009, S. 3).

(32)  Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

(33)  Belgisches Staatsblatt vom 6.8.1999, Ed. 2, F.99-2630 [99/09646].

(34)  http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&cn=1962010830&table_name=loi

(35)  Der mit dem Gesetz vom 20. Juli 1955 eingerichtete nationale Kooperationsrat (Conseil national de la Coopération) spielt beim Verfahren für die Zulassung als anerkannte Genossenschaft eine wichtige Rolle.

(36)  In demselben Artikel des Steuergesetzbuchs werden andere Finanzprodukte aufgelistet, bei denen die Einkünfte ebenfalls ganz oder teilweise steuerbefreit sind.

(37)  Quelle: „Entreprendre avec du capital coopératif — Le groupe ARCO 1935-2005 (Unternehmertum mit Genossenschaftskapital — Die ARCO-Gruppe 1935-2005)“; Maarten Van Dijck, Kadoc, Lannoo, Seiten 176-177.

(38)  Es ist darauf hinzuweisen, dass die ARCOFIN unmittelbar nach der Dexia-Operation im Jahr 2001 einstweilig ihren Status als anerkannte Genossenschaft aufgab. In dem Werk „Entreprendre avec du capital coopératif (Unternehmertum mit Genossenschaftskapital)“ wird diese Phase wie folgt beschrieben: „Einige Monate nach der Dexia-Operation änderte die ARCO-Gruppe die Satzungen ihrer Genossenschaften, um die bisherigen Aktionäre an den verbesserten Ertragsaussichten der Dexia-Gruppe und der Unternehmen der ARCO-Gruppe teilhaben zu lassen. […] Laut den neuen Satzungen sollten mindestens 80 % und maximal 90 % der laufenden Jahresgewinne an die Aktionäre ausgezahlt werden. Dank dieser Änderung konnte die Dividende von Arcofin bereits im März 2003 von 6 % Netto auf 8 % brutto angehoben werden. Da diese Erhöhung zu einer Überschreitung der für anerkannte Genossenschaften geltenden rechtlich zulässigen Höchstdividende von 6 % führte, verzichtete Arcofin auf den Status anerkannte Genossenschaft und ihren Sitz im nationalen Kooperationsrat, was einen Wegfall der Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf die Dividende beinhaltete. Nach Abzug dieser Steuer blieb für die Mehrheit der Aktionäre dennoch eine Dividende von 6,8 % Netto. Im März 2005 wurde die Bruttodividende auf 8,5 % angehoben.

(39)  http://www.groeparco.be/website/groeparco/assets/files/arcopar/ARCOPAR_20100629_FR.pdf

(40)  In der Satzung heißt es „[…] kann dieses Ausscheiden verweigert werden, wenn in Folge des Ausscheidens mehr als 1/10 der Aktionäre oder mehr als 1/10 des angelegten Kapitals innerhalb desselben Geschäftsjahrs wegfallen würde, […]“. [Originalwortlaut: „[…] cette démission peut être refusée si à la suite de la démission, plus d'1/10 des actionnaires ou plus d'1/10 du capital placé devrait disparaître au cours du même exercice, […]“.]

(41)  Es handelt sich um die Anteile aus der Zeit vor dem Zusammenschluss mit der Dexia.

(42)  Die ARCO erklärt den Begriff der „Bonusrücklage“ wie folgt auf ihrer Internetseite (http://www.groupearco.be/faq/be-fr/1/detail/item/823/navigationcats/587/navigationcats/587/parentcat/142/): „Das Konzept der ‚Bonusrücklage‘ wurde im Jahr 2004 in die Satzung aufgenommen. Sofern die Ergebnisse der ARCOPAR dies erlaubten, konnte bis einschließlich 2010 ein Betrag zu einer Sonderrücklage des Unternehmens hinzugefügt werden. Dieser Betrag erhielt die Bezeichnung ‚Bonusrücklage‘. Gesellschafter, die der Gesellschaft vor dem 3. Juli 2001 angehört haben […] und seitdem Anteile der Kategorie A, B oder C halten, haben bei ihrem Ausscheiden Anspruch auf einen proportionalen Anteil an der Bonusrücklage […]. Dieser Betrag aus der Bonusrücklage wird zum Nennwert ihrer Anteile hinzugerechnet. Beispiel […]: Der Gesellschafter [X], der einen Kapitalanteil von 100 EUR in Kategorie A hält, tritt aus. Das Gesamtkapital in Kategorie A, B und C beläuft sich auf 10 000 EUR. Verhältnis zwischen diesen beiden Werten: 100/10 000 = ein Hundertstel. Die Bonusrücklage beläuft sich auf 500 EUR. Anwendung des Verhältnisses: Ein Hundertstel von 500 EUR = 5 EUR. Infolge seines Austritts erhält [X] 100 EUR an Kapital + 5 EUR an Bonusrücklage.“

(43)  Artikel 35 der ARCOPAR-Satzung lautet wie folgt: „Außer bei anders lautendem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung wird das gesamte Kapital der Genossenschaft verflüssigt. Sind nicht alle Genossenschaftsanteile gleichermaßen voll eingezahlt, stellen die Liquidatoren das Gleichgewicht dadurch wieder her, dass sie entweder zusätzliche Zahlungen anfordern oder vorzeitige Auszahlungen veranlassen. Nach Zahlung von Schulden und Abgaben wird der Restbetrag zuerst für die Rückzahlung der voll auf die Anteile eingezahlten Beträge verwendet. Bei der Verwendung eines eventuell anlässlich der Liquidation anfallenden Restbetrags sind in jedem Fall die Ziele der Genossenschaft zu berücksichtigen.“ [Originalwortlaut: „Sauf si l'Assemblée générale en décide autrement, tous les actifs de la société sont réalisés. Au cas où les parts ne sont pas toutes libérées dans la même mesure, les liquidateurs restaurent l'équilibre, soit en demandant des versements supplémentaires, soit en effectuant des paiements préalables. Après paiement des dettes et des charges sociales, le solde servira d'abord au remboursement des sommes libérées sur les parts. En tout cas, le solde éventuel de la liquidation doit être affecté en tenant compte des objectifs de la société.“]

(44)  Die Schuldenquote der ARCOPAR (Schulden/Summe der Passiva) betrug 19,1 % (31. März 2011), während sich die Schuldenquoten von ARCOPLUS und ARCOFIN auf 6,5 % (31. März 2011) bzw. 25,9 % (31. Dezember 2010) beliefen.

(45)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8).

(46)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 256/09 — Umstrukturierungsbeihilfe für Ethias (ABl. C 252 vom 18.9.2010, S. 5). Erwägungsgrund 99 des genannten Beschlusses lautet wie folgt: „Die Kommission merkt an, dass obgleich Ethias von der Ausweitung des Systems profitiert hat, alle Marktteilnehmer zu denselben Bedingungen Zugang dazu haben. Im Lichte des vorstehend Genannten ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei dem durch die Maßnahme erlangten Vorteil nicht um einen selektiven Vorteil handelt, und diese somit keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt.

(47)  Siehe Erwägungsgrund 26 und Fußnote 36.

(48)  Siehe Erwägungsgrund 23.

(49)  Beihilfesache N 428/09: Restructuring of Lloyds Banking Group (Umstrukturierungsplan für die Lloyds-Bank-Gruppe) (ABl. C 46 vom 24.2.2010, S. 2. Erwägungsgrund 124).

(50)  Siehe Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, Slg. 2011, I-7611, Randnr. 61.

(51)  Belgien verwies zum Beispiel auf die irische Einlagensicherungsregelung, die auch Einlagen einschließe, die die 100 000-EUR-Deckelung überschreiten, den dänischen Garantiefonds für Ein- und Anleger, der Belgien zufolge Rentenkonten, Konten von Kanzleikunden und Kaufpreiseinlagen für Immobiliengüter uneingeschränkt bis zu neun Monate nach Tätigung der Einlage abdeckt, sowie auf die zyprische Behörde für Genossenschaftsüberwachung und -entwicklung, die laut Belgien Dauereinlagen der Mitglieder von Spargenossenschaften schützt.

(52)  Belgischen Angaben zufolge hatte ARCO 800 000 private Anteilseigner, Cera über 400 000, Lanbokas/Agricaisse 150 000 und ArgenCo an die 70 000.

(53)  Siehe auch Erwägungsgrund 11.

(54)  Siehe auch Erwägungsgrund 13.

(55)  Siehe insbesondere den in Erwägungsgrund 8 und Fußnote 6 genannten Bericht des damaligen Finanzministers vor dem Dexia-Ausschuss. Siehe auch die Erklärung des im Mai 2014 im Amt befindlichen Finanzministers in der Zeitschrift Trends, die in Fußnote 7 behandelt wird.

(56)  Dies wurde ebenfalls in dem Bericht des damaligen Finanzministers vor dem Dexia-Ausschuss bestätigt, auf den in Erwägungsgrund 8 und Fußnote 6 eingegangen wird.

(57)  Siehe den Begriff „gleichzeitig (en même temps)“ in der in Fußnote 6 zitierten Erklärung des damaligen Finanzministers vor dem Dexia-Ausschuss.

(58)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues SA und Bouygues Télécom SA/Europäische Kommission u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, Slg. 2013 (noch nicht veröffentlicht).

(59)  Siehe beispielsweise Erwägungsgrund 48 des Beschlusses der Kommission vom 30. März 2010 in der Sache NN 11/10 zu Rettungsmaßnahmen für die Irish Nationwide Building Society (in englischer Sprache) (ABl. C 60 vom 25.2.2011, S. 6), in dem es heißt: „Die Kommission stellt ferner fest, dass die Beihilfe faktisch am 22. Dezember 2009 gewährt wurde, nachdem der Finanzminister seine Absicht, die INBS zu rekapitalisieren, bekannt gegeben hatte“; Erwägungsgrund 41 des Beschlusses der Kommission vom 10. August 2010 in der Sache NN 35/10 zur dritten Rekapitalisierung der Anglo Irish Bank (in englischer Sprache), (ABl. C 290 vom 27.10.2010, S. 4), in dem es heißt: „Die Kommission stellt ferner fest, dass die Rekapitalisierung faktisch am 30. Juni 2010 gewährt wurde, nachdem der Finanzminister seine Absicht, die Anglo zu rekapitalisieren, bekannt gegeben hatte“; die Erwägungsgründe 49 und 50 des Beschlusses der Kommission vom 27. Juli 2012 in der Sache SA.34824 zur Rekapitalisierungszusage des griechischen Finanzstabilitätsfonds (HFSF) für die griechische Nationalbank (in englischer Sprache) (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 18), wo es heißt: „Die am 28. Mai 2012 abgeschlossene Überbrückungsfinanzierung stellt die Durchführung der in der schriftlichen Zusage gemachten Verpflichtung dar und ist somit eine Fortsetzung ein und derselben Beihilfe.“ Eine ähnliche Argumentation findet sich auch in anderen Fällen, die griechische Banken betreffen: SA.34823, Verpflichtungszusage für Rekapitalisierung der Alpha Bank mithilfe des HFSF (ABl. C 357 vom 20.11.2012, S. 36); SA.34825, Verpflichtungszusage für Rekapitalisierung der Eurobank mithilfe des HFSF (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 31); und SA.34826, Verpflichtungszusage für Rekapitalisierung der Piraeus Bank mithilfe des HFSF (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 43).

(60)  Siehe Fußnote 7.

(61)  Siehe Erwägungsgründe 56 und 63.

(62)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013, Vent de Colère, C-262/12, Slg. 2013 (noch nicht veröffentlicht), Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, Slg. 1996, II-2109, Randnrn. 63 bis 69.

(63)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, Slg. 2011, I-7671, Randnr. 111.

(64)  Vergleiche dazu Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnrn. 69 bis 71, und Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, Slg. 2006, II-1047, Randnrn. 99 bis 104.

(65)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2001, I-6857, Randnrn. 26 und 27. Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 38 und Randnrn. 60 bis 66. Siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management SpA/Kommission, T-445/05, Slg. 2009, II-289, Randnr. 131.

(66)  Siehe den Wortlaut des derzeitigen belgischen Finanzministers im Interview der Zeitschrift Trends in Fußnote 7.

(67)  Siehe Fußnote 39.

(68)  Siehe Erwägungsgrund 44.

(69)  Darüber hinaus hat die ARCO insofern von der Maßnahme profitiert, als sie die Garantieregelung für Genossenschaften für die Anziehung neuen Kapitals hätte nutzen können, obgleich die Kommission der ARCO zugesteht, dass sie seit dem 10. Oktober 2008 keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht hat. Im Gegensatz dazu haben andere Finanzgenossenschaften wie ArgenCo und Lanbokas/Agricaisse zwar neue Gelder mobilisiert, sich aber explizit von der Garantieregelung für Genossenschaften distanziert (siehe Fußnote 12).

(70)  Siehe die Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften, mit denen laut Belgien die Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften behaftet sind, in Erwägungsgrund 60.

(71)  In Erwägungsgrund 44 wird insbesondere dargelegt, dass die ARCO-Anteilseigner mittels Anleihe in Wertpapiere investiert hätten, die aufgrund eines einzigen Unternehmens (nämlich der Dexia) ein erhöhtes Risiko dargestellt hätten.

(72)  Vergleiche Randnrn. 48 bis 76 des Urteils.

(73)  Randnrn. 67 bis 73 des Urteils.

(74)  Randnr. 74 des Urteils.

(75)  Randnrn. 75 und 76 des Urteils.

(76)  Siehe Erwägungsgrund 26.

(77)  Siehe die aus dem ARCOPAR-Prospekt von Sommer 2008 entnommene Zusammenfassung der mit ARCOPAR-Anteilen verbundenen Risikofaktoren in Erwägungsgrund 44.

(78)  Angesichts der Tatsache, dass die Analyse aus Erwägungsgrund 107 ausreicht, um zu belegen, dass die Garantieregelung für Genossenschaften nicht den im Urteil Paint Graphos genannten Kriterien entspricht, muss sich die Kommission im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht zu der Frage äußern, ob geeignete Kontroll- und Überwachungsverfahren vorhanden sind, um zu vermeiden, dass Wirtschaftsgebilde ihre Rechtsform allein zu dem Zweck wählen oder ändern, um in den Genuss bestimmter Vergünstigungen zu kommen, die für diese Art von Gesellschaft vorgesehen sind (Teil ii der Analyse aus dem Urteil Paint Graphos).

(79)  Zu einer vergleichbaren Schlussfolgerung gelangte der Gerichtshof in der Sache C-156/98, Deutschland gegen Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnrn. 29 bis 31.

(80)  Vergleiche das Urteil vom 8. Mai 2013 in der Sache Libert und andere, Slg. 2013 (noch nicht veröffentlicht), Randnrn. 76 bis 79.

(81)  Vergleiche das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH/Kommission, T-132/96 und T-143/96, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 167.

(82)  Gleichzeitig hat die Kommission in Abschnitt 11 der Mitteilung zum Bankensektor von 2008 darauf hingewiesen, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zum damaligen Zeitpunkt nicht in Fällen herangezogen werden durfte, die über den Finanzsektor hinausgingen.

(83)  ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1.

(84)  Bei den Tätigkeiten der Kreditinstitute handelt es sich beispielsweise um die in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Aufgaben (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(85)  Siehe das Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, S. 2671.

(86)  Siehe Erwägungsgrund 41.

(87)  Siehe Erwägungsgrund 13.

(88)  Wenn ein Unternehmen Konkurs anmeldet, verlieren seine Aktionäre ihre Kapitalanlage entsprechend ihres Rangs in der Struktur der Passiva (also entsprechend der „Stufenstruktur“).

(89)  Die Kommission weist darauf hin, dass in dem Schreiben statt des Futur I Indikativ („wird … beitragen“ („permettra“)) das eher hypothetisch klingende Futur I Konjunktiv II („könnte … beitragen“ („permettrait“)) verwendet wird.

(90)  Siehe dazu auch die Anmerkungen in dem Schreiben des Gouverneurs der BNB in Erwägungsgrund 13.

(91)  Aus Vereinfachungsgründen arbeitet die Kommission mit einem Modell mit nur einem zeitlichen Intervall, bei dem davon ausgegangen wird, dass die privaten Anteilseigner nur innerhalb dieses Zeitraums aus der Genossenschaft ausscheiden können. Es handelt sich um einen konservativen Ansatz.

(92)  Siehe Fußnote 40.

(93)  Die Kommission stellt fest, dass, wenn die anderen Anteilseigner der ARCO ihr Kapital nicht zurückziehen würden, die privaten Anteilseigner in der Lage wären, einen höheren Prozentsatz an Kapital abzuziehen. Im Sinne eines konservativen Ansatzes hat die Kommission dennoch mit einem Prozentsatz von 10 % gerechnet.

(94)  Siehe zum Vergleich die Rechtssache Northern Rock, den Fall einer Bank, die im Zuge der jüngsten Finanzkrise einen Run auf ihre Spareinlagen erlebte (ABl. C 149 vom 1.7.2009, S. 16).

(95)  Das heißt, der erlangte Vorteil wird tendenziell eher zu niedrig veranschlagt.

(96)  Siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C-403/10 P, Slg. 2011, I-117*, abgekürzte Veröffentlichung, Randnrn. 126 und 127, und die dort angeführte Rechtsprechung.

(97)  Vergleiche das Urteil des Gerichts vom 11. November 2011, Elliniki Nafpigokataskevastiki und andere/Kommission, T-384/08, Slg. 2011, II-380, Randnr. 133.

(98)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).


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