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Document 32014D0541

Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Schaffung eines Rahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum

OJ L 158, 27.5.2014, p. 227–234 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32021R0696

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/541(1)/oj

27.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/227


BESCHLUSS Nr. 541/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

über die Schaffung eines Rahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung vom 4. April 2011 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger“ hob die Kommission hervor, dass die geteilte Zuständigkeit im Bereich Raumfahrt, die der Union mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen wurde, mit einer verstärkten Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten einhergeht. Weiter betonte die Kommission, dass alle neuen Maßnahmen auf der Grundlage vorhandener Ressourcen durchgeführt werden müssen; der Bedarf an neuen Ressourcen ist dabei gemeinsam zu ermitteln.

(2)

In seiner Entschließung mit dem Titel „Weiterentwicklung der europäischen Raumfahrtpolitik“ (3) vom 26. September 2008 wies der Rat darauf hin, dass Raumfahrtressourcen für unsere Wirtschaft unverzichtbar geworden sind und ihre Sicherheit gewährleistet werden muss. Er betonte, dass „Europa […] eine europäische Fähigkeit zur Überwachung und Kontrolle seiner Raumfahrtinfrastruktur und des Weltraummülls entwickeln muss, die sich anfangs auf die bestehenden nationalen und europäischen Kapazitäten stützt und dabei die Beziehungen nutzt, die möglicherweise in der Zukunft zu anderen Partnerstaaten und deren Fähigkeiten hergestellt werden“.

(3)

In seiner Entschließung vom 25. November 2010 mit dem Titel „Globale Herausforderungen: Aus den europäischen Weltraumsystemen uneingeschränkt Nutzen ziehen“ stellte der Rat fest, dass eine neue Fähigkeit zur Weltraumlageerfassung (Space Situational Awareness — im Folgenden „SSA“) auf europäischer Ebene aufgebaut werden muss, damit die bestehenden nationalen und europäischen zivilen und militärischen Mittel weiterentwickelt und optimal genutzt werden, und ersuchte die Europäische Kommission und den Rat, eine Lenkungsstruktur und Datenpolitik vorzuschlagen, die es den Mitgliedstaaten gestatten, unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsanforderungen und -vorschriften mit ihren einschlägigen nationalen Fähigkeiten hierzu beizutragen. Ferner ersuchte er „alle europäischen institutionellen Handlungsträger, geeignete Maßnahmen zu prüfen“, die auf fest umrissenen zivilen und militärischen Nutzeranforderungen aufbauen würden, die einschlägigen Mittel im Einklang mit den geltenden Sicherheitsanforderungen nutzen würden und die Entwicklungen im Rahmen des SSA-Vorbereitungsprogramms der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) aufgreifen würden.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 31. Mai 2011 zur Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger“ und in seiner Entschließung mit dem Titel „Leitlinien zum Mehrwert und Nutzen des Weltraums für die Sicherheit der europäischen Bürger“ (4) vom 6. Dezember 2011 wies der Rat darauf hin, dass „ein leistungsfähiges SSA-System als eine Tätigkeit auf europäischer Ebene […] aufgebaut werden muss“, und forderte die Europäische Union auf, „die in den Mitgliedstaaten sowie auf europäischer und gegebenenfalls internationaler Ebene bereits vorhandenen oder derzeit im Aufbau befindlichen Ressourcen, Kompetenzen und Qualifikationen so weit wie möglich [zu] nutzen“. Angesichts des doppelten Verwendungszwecks eines solchen Systems und unter Berücksichtigung von dessen besonderer Sicherheitsdimension forderte der Rat die Europäische Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, in enger Zusammenarbeit mit der ESA und den Mitgliedstaaten, die eigene derartige Ressourcen besitzen und über Kapazitäten verfügen, sowie im Benehmen mit allen beteiligten Akteuren Vorschläge vorzulegen, wie diese Ressourcen und Kapazitäten umfassend ausgeschöpft und genutzt werden können, um ein SSA-System als Maßnahme auf europäischer Ebene zu entwickeln, und in diesem Zusammenhang eine angemessene Lenkungsstruktur und Datenpolitik festzulegen, die der hohen Sensibilität der SSA-Daten Rechnung trägt.

(5)

Das SSA-System umfasst nach allgemeinem Verständnis drei Hauptbereiche, nämlich die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking, im Folgenden „SST“), die Beobachtung und Vorhersage des Weltraumwetters und erdnahe Objekte). Die Tätigkeiten in diesen Bereichen dienen zum Schutz von Infrastrukturen im Weltraum und von Bodeninfrastrukturen vor Weltraumabfällen. Mit diesem Beschluss, der die SST betrifft, sollten Synergieeffekte zwischen diesen Bereichen gefördert werden.

(6)

Zur Verringerung des Kollisionsrisikos könnte die Union zudem Synergien mit Initiativen für Maßnahmen zur aktiven Entfernung und Passivierung von Weltraummüll anstreben, wie etwa dem von der ESA entwickelten.

(7)

Der Weltraummüll stellt mittlerweile eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nachhaltigkeit bei Weltraumaktivitäten dar. Deshalb sollte ein Rahmen zur Unterstützung der SST geschaffen werden, mit dem die Einrichtung und der Betrieb von Diensten zur Beobachtung und Erfassung von Objekten im Weltraum gefördert wird, um Beschädigungen von Raumfahrzeugen durch Kollisionen und infolge der Ausbreitung von Weltraummüll zu verhindern und um die Flugbahn und den Verlauf des Wiedereintritts vorherzusagen, um und damit staatlichen Stellen und Katastrophenschutzbehörden für den Fall des unkontrollierten Wiedereintritts von vollständigen Raumfahrzeugen oder Trümmerteilen davon in die Erdatmosphäre die bestmöglichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(8)

Der Rahmen zur SST-Unterstützung soll zur Gewährleistung der langfristigen Verfügbarkeit der europäischen und der nationalen Weltrauminfrastrukturen, -einrichtungen und -dienste, die für die Sicherheit der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Bürger in Europa von wesentlicher Bedeutung sind, beizutragen.

(9)

Von der Bereitstellung der SST-Dienste werden alle öffentlichen und privaten Betreiber weltraumgestützter Infrastrukturen profitieren, so auch die Union aufgrund ihrer Zuständigkeit für die Weltraumprogramme der Union; dies gilt insbesondere für die europäischen Satellitennavigationsprogramme Galileo und EGNOS, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingeführt wurden, sowie für das Programm Copernicus, das durch die Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingeführt wurde. Frühwarnungen vor unkontrolliertem Wiedereintritt und Vorausschätzungen des Zeitraums des Einschlags und des Einschlagsgebiets nutzen darüber hinaus den mit dem Katastrophenschutz befassten nationalen Behörden. Zudem könnten diese Dienste auch für andere Nutzer von Interesse sein, beispielsweise für private Versicherungsgesellschaften zwecks Abschätzung der potenziellen Haftung im Zusammenhang mit Kollisionen während der Lebensdauer eines Satelliten. Darüber hinaus sollten auf lange Sicht frei zugängliche und wiederverwendbare öffentliche Informationen zu den Bahnelementen von Weltraumobjekten in der Erdumlaufbahn erwogen werden.

(10)

Die SST-Dienste sollten die Forschungstätigkeiten zum Schutz weltraumgestützter Infrastruktur im Rahmen von „Horizont 2020“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingeführt wurde, die Flaggschiff-Weltraumprogramme der Union, d. h. Copernicus und Galileo, die Initiative „Digitale Agenda“ gemäß der Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“, sonstige Telekommunikationsinfrastrukturen, die zur Verwirklichung der Informationsgesellschaft beitragen, Initiativen im Sicherheitsbereich sowie die Tätigkeiten der ESA ergänzen.

(11)

Mit dem Rahmen zur SST-Unterstützung sollte zur Gewährleistung der friedlichen Nutzung und Erforschung des Weltraums beigetragen werden.

(12)

Darüber hinaus sollte der Rahmen zur SST-Unterstützung die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, insbesondere den Vereinigten Staaten von Amerika, internationalen Organisationen und andern Dritten berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung von Kollisionen im Weltraum und die Verhinderung der Ausbreitung von Weltraummüll. Zudem sollte er eine Ergänzung zu bestehenden Risikobegrenzungsmaßnahmen darstellen, z. B. zu den Leitlinien der Vereinten Nationen zur Beherrschung der Gefahren durch Weltraummüll oder zu anderen Initiativen, um Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nachhaltigkeit bei Weltraumaktivitäten zu gewährleisten. Er sollte zudem mit dem Vorschlag der Union für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten im Einklang stehen.

(13)

Der Rahmen zur SST-Unterstützung sollte aus der Vernetzung und Nutzung nationaler SST-Ressourcen zwecks Erbringung von SST-Diensten bestehen. Sobald dies sichergestellt ist, sollte zur Entwicklung neuer Sensoren oder zur Verbesserung bestehender Sensoren, die von den Mitgliedstaaten betrieben werden, ermutigt werden.

(14)

Die Kommission und das mit dieser Richtlinie eingerichtete SST-Konsortium sollten — in enger Zusammenarbeit mit der ESA und anderen Interessenträgern — auch weiterhin unter Wahrung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Führung bei technischen SST-Dialogen mit strategischen Partnern übernehmen.

(15)

Die zivilen und militärischen SSA-Nutzeranforderungen wurden im gebilligten Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen „European space situational awareness high-level civil-military user requirements“ festgelegt. Die Erbringung von SST-Diensten sollte auf zivilen Nutzeranforderungen beruhen. Rein militärische Zwecke sollten nicht Gegenstand dieses Beschlusses sein. Die Kommission sollte ein Verfahren einführen, bei dem die Nutzeranforderungen, soweit angebracht, regelmäßig überprüft und aktualisiert werden und an dem Vertreter der Nutzer beteiligt sind. Zu diesem Zweck sollte sie den erforderlichen Dialog mit einschlägigen Akteuren wie der Europäischen Verteidigungsagentur oder der ESA fortführen.

(16)

Der Betrieb von SST-Diensten sollte auf einer Partnerschaft zwischen der Union und den Mitgliedstaaten beruhen, wobei sowohl auf nationaler Ebene vorhandene als auch künftige Fachkompetenzen und Kapazitäten genutzt werden sollten, einschließlich jener, die durch die ESA entwickelt wurden. Die Mitgliedstaaten sollten Eigentümer ihrer Ressourcen bleiben, die Kontrolle darüber behalten und weiterhin für Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung verantwortlich sein. Die Entwicklung neuer SST-Sensoren sollte nicht durch den Rahmen zur SST-Unterstützung finanziell gefördert werden. Sollten neue Sensoren benötigt werden, um den Nutzeranforderungen gerecht zu werden, sollte dies gegebenenfalls auf nationaler Ebene oder im Wege eines europäischen Programms für Forschung und Entwicklung angegangen werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Beteiligung möglichst vieler Mitgliedstaaten während im SST-Unterstützungsrahmen fördern und erleichtern, sofern sie die Teilnahmekriterien erfüllen.

(17)

Einen Beitrag zur Erbringung der SST-Dienste könnte das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) leisten, eine Agentur der Union, die durch die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP des Rates (8) geschaffen wurde; sie stellt zivilen und militärischen Nutzern weltraumgestützte geografische Bildinformationsdienste und -produkte mit verschiedenen Geheimhaltungsstufen zur Verfügung. Die Kompetenz des SATCEN im Umgang mit Verschlusssachen in einer sicheren Umgebung und seine engen institutionellen Verbindungen mit den Mitgliedstaaten sind beim Umgang mit SST-Diensten und bei deren Erbringung von Vorteil. Voraussetzung für eine Rolle des SATCEN im Rahmen zur SST-Unterstützung ist eine Änderung der genannten Gemeinsamen Aktion, die derzeit kein Tätigwerden des SATCEN im Bereich SST vorsieht. Die Kommission sollte, soweit angebracht, mit dem EAD zusammenarbeiten, da dieser den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bei der operativen Leitung des SATCEN unterstützt.

(18)

Genaue Informationen über die Art, die Spezifikationen und die Position bestimmter Objekte im Weltraum beeinträchtigen möglicherweise die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten und von Drittländern. Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Netzes relevanter Kapazitäten, zu dem auch die SST-Sensoren gehören, der Kapazität zur Verarbeitung und Analyse von SST-Daten und der Erbringung von SST-Diensten sollten deshalb Sicherheitserwägungen von den Mitgliedstaaten und, soweit angebracht, über den Sicherheitsausschuss des Rates, angemessen berücksichtigt werden. Daher müssen in diesem Beschluss allgemeine Bestimmungen über die Nutzung und den sicheren Austausch von SST-Informationen zwischen den Mitgliedstaaten, den Empfängern von SST-Diensten und erforderlichenfalls dem SATCEN festgelegt werden. Ferner sollten die Kommission, der EAD und die Mitgliedstaaten die für die Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Rahmens zur SST-Unterstützung erforderlichen Koordinierungsverfahren festlegen.

(19)

Die Zuständigkeit für die Verhandlungen bezüglich der Bestimmungen über die Nutzung von SST-Daten und über die Nutzung und den Austausch von SST-Informationen sowie deren Umsetzung sollte bei den beteiligten Mitgliedstaaten liegen. In den Bestimmungen über die Nutzung von SST-Daten und über die Nutzung und den Austausch von SST-Informationen, die sowohl in diesem Beschluss als auch in der Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten und, soweit angebracht, dem SATCEN festgelegt werden, sollten die gebilligten Empfehlungen zur SST-Datensicherheit berücksichtigt werden.

(20)

Die potenzielle Sensibilität der SST-Daten erfordert eine auf Effizienz und Vertrauen beruhende Zusammenarbeit, einschließlich im Hinblick auf die Art und Weise, in der SST-Daten verarbeitet und ausgewertet werden. Die potenzielle Verwendung von frei zugänglicher Software, die den sicheren Zugang autorisierter SST-Datenlieferanten zum Quellcode für Änderungen und Verbesserungen im Betrieb ermöglicht, sollte diesem Ziel zuträglich sein.

(21)

Der Sicherheitsausschuss hat empfohlen, eine Risikomanagementstruktur aufzubauen, damit sichergestellt ist, dass Fragen der Datensicherheit bei der Umsetzung des Rahmens zur SST-Unterstützung gebührend berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollten die beteiligten Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls das SATCEN die geeigneten Risikomanagementstrukturen und -verfahren schaffen, wobei die Empfehlungen des Sicherheitsausschusses zu berücksichtigen sind.

(22)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), ausgeübt werden.

(23)

Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Unterstützung von Maßnahmen für die Einrichtung und den Betrieb des SST-Sensorennetzes, für die Einrichtung der Kapazität zur Verarbeitung und Analyse von SST-Daten und für die Einrichtung und den Betrieb von SST-Diensten, durch die Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, da die Erbringung dieser Dienste durch ein Konsortium der beteiligten Mitgliedstaaten der Union, insbesondere in ihrer Rolle als bedeutende Eigentümerin von Raumfahrtressourcen, zugutekommen würde, sondern vielmehr wegen der Tragweite des Beschlusses auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(24)

Die Ziele dieses Beschlusses sind den Zielen ähnlich, die in den Programmen vorgesehen sind, die durch die Verordnung (EU) No 1285/2013 in ihren Artikeln 1, 3 Buchstaben c und d und 4, die durch Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c, Anhang I Teil II Nummer 1.6.2 Buchstabe d und Anhang I Teil III Nummern 7.5 und 7.8 des Beschlusses 2013/743/EU (10) aufgelegt worden sind, durch Artikel 8, Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 377/2014, mit dem ein Höchstbetrag von 26,5 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen zugewiesen wird, eingerichtet wurden. Der finanzielle Aufwand, den die Verwirklichung der Ziele des Rahmens zur SST-Unterstützung, insbesondere die Vernetzung der bestehenden Kapazitäten, erfordert, wird auf insgesamt 70 Mio. EUR geschätzt. Da die Ziele dieses Beschlusses und diejenigen der genannten Programme einander ähnlich sindkönnten die im Rahmen dieses Beschlusses festgelegten Maßnahmen durch diese Programme finanziert werden, in voller Übereinstimmung mit deren Basisrechtsakten.

(25)

Um bei den SST-Tätigkeiten ein hinreichendes Maß an Europäischer Eigenständigkeit zu wahren, könnte für SST der Erlass eines Basisrechtsakts im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erforderlich sein. Diese Möglichkeit sollte bei der Halbzeitüberprüfung des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens geprüft werden.

(26)

Da die SSA ein sensibler Bereich ist, sollte die Zuständigkeit für den Betrieb der Sensoren und die Verarbeitung der Daten, die die Erbringung von SST-Diensten ermöglichen, bei den beteiligten Mitgliedstaaten verbleiben. Die nationalen SST-Ressourcen werden weiterhin den Mitgliedstaaten unterstehen, die für ihre Kontrolle und ihren Betrieb verantwortlich sind —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung des Rahmens

Mit diesem Beschluss wird ein Rahmen zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking — im Folgenden „SST“) eingerichtet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Objekt im Weltraum“ jedes künstliche Objekt im Weltraum;

2.

„Raumfahrzeug“ jedes Objekt im Weltraum, das einem bestimmten Zweck dient, einschließlich aktiver künstlicher Satelliten und Trägerraketen-Oberstufen;

3.

„Weltraummüll“ jedes in einer Erdumlaufbahn befindliche oder wieder in die Erdatmosphäre eintretende Objekt im Weltraum, einschließlich Raumfahrzeuge sowie Bruchstücke oder Teile davon, das funktionslos ist oder keinem bestimmten Zweck mehr dient, einschließlich Teile von Raketen oder künstlichen Satelliten sowie nicht mehr in Betrieb befindliche künstliche Satelliten;

4.

„SST-Sensor“ ein Gerät oder eine Kombination von Geräten wie z. B. boden- oder weltraumgestützte Radare und Teleskope, mit der physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, z. B. deren Größe, Position oder Geschwindigkeit, gemessen werden können;

5.

„SST-Daten“ physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, die mit Hilfe von SST-Sensoren ermittelt werden, oder Parameter der Umlaufbahn von Objekten im Weltraum, die aus den mit diesen Sensoren durchgeführten Beobachtungen abgeleitet werden;

6.

„SST-Informationen“ verarbeitete SST-Daten, die für den Empfänger unmittelbar aussagekräftig sind.

Artikel 3

Ziele des Rahmens zur SST-Unterstützung

(1)   Allgemeines Ziel des Rahmens zur SST-Unterstützung ist es, zur Gewährleistung der langfristigen Verfügbarkeit der Europäischen und nationalen Weltrauminfrastrukturen, -einrichtungen und -dienste, die für die Sicherheit von Wirtschaft, Gesellschaft und Bürgern in Europa von wesentlicher Bedeutung sind, beizutragen.

(2)   Die Einzelziele des Rahmens zur SST-Unterstützung sind:

a)

die Abschätzung und Senkung der Risiken beim In-Orbit-Betrieb Europäischer Raumfahrzeuge in Verbindung mit Kollisionen sowie die Raumfahrzeugbetreiber in den Stand zu setzen, die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung effizienter zu betreiben;

b)

die Senkung der mit dem Start Europäischer Raumfahrzeuge verbundenen Risiken;

c)

die Beobachtung von Fällen des unkontrollierten Wiedereintritts von Raumfahrzeugen oder Raumfahrzeugtrümmern in die Erdatmosphäre sowie die Ausgabe genauerer und wirksamerer Frühwarnungen zur Verminderung von potenziellen Risiken für die Sicherheit der Unionsbürger und zur Eindämmung von potenziellen Schäden an terrestrischer Infrastruktur;

d)

das Hinarbeiten auf eine Verhinderung der Ausbreitung von Weltraummüll.

Artikel 4

Durch den Rahmen zur SST-Unterstützung unterstützte Maßnahmen

(1)   Zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 3 werden durch den Rahmen zur SST-Unterstützung folgende Maßnahmen zum Aufbau einer SST-Kapazität auf Europäischer Ebene, die über ein angemessenes Maß an Europäischer Eigenständigkeit verfügt, gefördert:

a)

die Einrichtung und der Betrieb einer Sensorfunktion, die aus einem Netz von bodengestützten und/oder weltraumgestützten Sensoren der Mitgliedstaaten, einschließlich durch die ESA entwickelte nationale Sensoren, zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum und zur Einrichtung einer entsprechenden Datenbank besteht;

b)

die Einrichtung und der Betrieb einer Funktion zur Verarbeitung und Analyse der SST-Daten auf nationaler Ebene, um SST-Informationen und -Dienste hervorzubringen, die der Funktion zur Erbringung von SST-Diensten zur Verfügung gestellt werden;

c)

der Aufbau einer Funktion zur Erbringung von SST-Diensten gemäß Artikel 5 Absatz 1 für die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Akteure.

(2)   Die Entwicklung neuer SST-Sensoren fällt nicht in den Rahmen zur SST-Unterstützung.

Artikel 5

SST-Dienste

(1)   Die in Artikel 4 genannten SST-Dienste sind zivile Dienste und umfassen Folgendes:

a)

die Bewertung des Risikos einer Kollision zwischen Raumfahrzeugen oder zwischen einem Raumfahrzeug und Weltraummüll und die Generierung von Warnungen zur Kollisionsvermeidung während des Starts, der Phase des Eintritts in die vorläufige Umlaufbahn, des In-Orbit-Betriebs und der Entsorgungsphase bei Missionen von Raumfahrzeugen;

b)

die Erkennung und die Beschreibung von Zersplitterungen, Fällen von Auseinanderbrechen oder Kollisionen im Orbit;

c)

die Bewertung des Risikos eines unkontrollierten Wiedereintritts von Objekten aus dem Weltraum und von Weltraummüll in die Erdatmosphäre und die Bereitstellung entsprechender Informationen, einschließlich einer Vorausschätzung des Zeitraums und des wahrscheinlichen Orts des möglichen Einschlags.

(2)   Die SST-Dienste werden für

a)

alle Mitgliedstaaten,

b)

den Rat,

c)

die Kommission,

d)

den EAD,

e)

öffentliche und private Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber und

f)

mit dem Katastrophenschutz befasste Behörden erbracht.

Die SST-Dienste werden in Einklang mit den in Artikel 9 festgelegten Bestimmungen über die Nutzung und den Austausch von SST-Daten und -Informationen erbracht.

(3)   Die beteiligten Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls das SATCEN können nicht haftbar gemacht werden für

a)

etwaige Schäden aufgrund der Nichterbringung oder Unterbrechung der Erbringung von SST-Diensten,

b)

eine verzögerten Erbringung von SST-Diensten,

c)

ungenaue Informationen im Rahmen der Erbringung der SST-Dienste oder

d)

jegliche Maßnahmen, die infolge der erbrachten SST-Dienste ergriffen wurden.

Artikel 6

Rolle der Kommission

(1)   Die Kommission

a)

verwaltet den Rahmen zur SST-Unterstützung und gewährleistet dessen Umsetzung;

b)

ergreift die Maßnahmen, die zur Erkennung, Beherrschung, Verringerung und Überwachung von Risiken im Zusammenhang mit dem SST-Unterstützungsrahmen notwendig sind;

c)

sorgt erforderlichenfalls für die Aktualisierung der SST-Nutzeranforderungen;

d)

legt allgemeine Leitlinien für die Lenkung des Rahmens zur SST-Unterstützung fest, die insbesondere die Bildung und den Betrieb des in Artikel 7 Absatz 3 genannten Konsortiums erleichtern sollen;

e)

ermöglicht eine möglichst breite Beteiligung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7, soweit dies angemessen ist.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen ein Koordinierungsplan und einschlägige technische Maßnahmen für die Tätigkeiten des Rahmens zur SST-Unterstützung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Kommission stellt dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig alle einschlägigen Informationen zur Umsetzung des Rahmens für die SST-Unterstützung zur Verfügung, um insbesondere für Transparenz und Klarheit in Bezug auf Folgendes zu sorgen:

a)

die indikative Anstrengungen und die unterschiedlichen Finanzierungsquellen auf Unionsebene;

b)

die Teilnahme an dem Rahmen zur SST-Unterstützung und die damit unterstützten Maßnahmen;

c)

die Entwicklung bei der Vernetzung der SST-Ressourcen der Mitgliedstaaten und bei der Erbringung von SST-Diensten;

d)

den Austausch und die Nutzung von SST-Informationen.

Artikel 7

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Ein Mitgliedstaat, der sich an der Umsetzung der in Artikel 4 genannten Maßnahmen beteiligen will, stellt einen Antrag bei der Kommission und weist dabei nach, dass er folgende Kriterien erfüllt:

a)

Er besitzt oder hat Zugang zu Folgendem:

i)

geeigneten SST-Sensoren, die zur Verfügung stehen oder sich in Entwicklung befinden, sowie technische Mittel und Personal für deren Betrieb, oder

ii)

geeigneten operativen Kapazitäten für die Analyse und Datenverarbeitung, die eigens für die SST bestimmt sind;

b)

er hat einen Aktionsplan für die Umsetzung der in Artikel 4 genannten Maßnahmen aufgestellt, der die Modalitäten der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten einschließt.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Verfahren für die Einreichung von Anträgen und auf die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Kriterien durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Alle Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen, benennen jeweils eine nationale Einrichtung als ihre Vertreterin. Die benannten nationalen Einrichtungen bilden ein Konsortium und schließen die in Artikel 10 genannte Vereinbarung.

(4)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der beteiligten Mitgliedstaaten und hält diese auf dem neuesten Stand.

(5)   Die Verantwortung für den Betrieb der Sensoren, die Verarbeitung der Daten und die Umsetzung der Datenpolitik tragen die beteiligten Mitgliedstaaten. Die Ressourcen der beteiligten Mitgliedstaaten bleiben vollständig unter nationaler Kontrolle.

Artikel 8

Rolle des Satellitenzentrums der Europäischen Union

Das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) kann mit dem gemäß Artikel 7 Absatz 3 zu bildenden Konsortium zusammenarbeiten. In diesem Fall schließt es mit den beteiligten Mitgliedstaaten die erforderlichen Durchführungsvereinbarungen.

Artikel 9

SST-Daten und SST -Informationen

Für die Nutzung und den Austausch von SST-Informationen, die vom Konsortium weitergegeben werden, und für die Nutzung von SST-Daten im Zusammenhang mit dem Rahmen zur SST-Unterstützung zum Zweck der Umsetzung der in Artikel 4 genannten Maßnahmen weitergegeben werden, sind die folgenden Vorschriften maßgeblich:

a)

Eine unbefugte Offenlegung von Daten und Informationen ist zu verhindern, zugleich müssen jedoch ein effizienter Betrieb und eine Nutzung der erhaltenen Informationen in größtmöglichem Umfang möglich bleiben.

b)

Die Sicherheit der SST-Daten ist zu gewährleisten.

c)

SST-Informationen und -Dienste werden nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ sowie in Einklang mit den Anweisungen und Sicherheitsvorschriften des Urhebers der Informationen und des Eigentümers des betreffenden Objekts im Weltraum den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Empfängern von SST-Diensten zur Verfügung gestellt.

Artikel 10

Koordinierung operativer Tätigkeiten

Die benannten nationalen Einrichtungen, die das in Artikel 7 Absatz 3 genannte Konsortium bilden, schließen eine Vereinbarung über die Regeln und Verfahren für ihre Zusammenarbeit bei der Umsetzung der in Artikel 4 genannten Maßnahmen. Diese Vereinbarung enthält insbesondere Bestimmungen über

a)

die Nutzung und den Austausch von SST-Informationen, wobei die gebilligten Empfehlungen „Space Situational Awareness data policy — recommendations on security aspects“ (Datenpolitik im Zusammenhang mit der Fähigkeit zur Weltraumlageerfassung — Empfehlungen zu Sicherheitsaspekten) berücksichtigt werden;

b)

den Aufbau einer Risikomanagementstruktur, mit der die Umsetzung der Bestimmungen über die Nutzung und den sicheren Austausch von SST-Daten und -Informationen gewährleistet wird;

c)

die Zusammenarbeit mit dem SATCEN zur Umsetzung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahme.

Artikel 11

Überprüfung und Evaluierung

(1)   Die Kommission überwacht die Umsetzung des Rahmens zur SST-Unterstützung.

(2)   Bis zum 1. Juli 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung des Rahmens zur SST-Unterstützung vor, in dem die Verwirklichung der Ziele dieses Beschlusses sowohl hinsichtlich der Ergebnisse als auch der Auswirkungen, die Effektivität des Ressourceneinsatzes und der Europäische Mehrwert dargelegt werden.

Dieser Bericht kann gegebenenfalls durch Vorschläge für Änderungen ergänzt werden, einschließlich der Möglichkeit eines Basisrechtsakts im Sinne Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für SST.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 38.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(3)  ABl. C 268 vom 23.10.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 377 vom 23.12.2011, S. 1.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(8)  Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP des Rates vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 5).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


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